EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52004PC0019

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (kodifizierte Fassung)

/* KOM/2004/0019 endg. - COD 2004/0002 */

52004PC0019

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (kodifizierte Fassung) /* KOM/2004/0019 endg. - COD 2004/0002 */


Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (kodifizierte Fassung)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Im Zusammenhang mit dem "Europa der Bürger" ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Gemeinschaftsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für den Bürger besser verständlich und zugänglich wird und er die spezifischen Rechte, die es ihm zuerkennt, besser in Anspruch nehmen kann.

Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen, wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln.

Soll das Gemeinschaftsrecht verständlich und transparent sein, müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden.

2. Die Kommission hat daher mit Beschluss vom 1. April 1987 [1] ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren. Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Gemeinschafts vorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren.

[1] KOM(87) 868 PV.

3. Der Europäische Rat von Edinburgh hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem Sinne geäußert [2] und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anwendbar ist, Rechts sicherheit biete.

[2] Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser Schlussfolgerungen.

Bei der Kodifizierung ist das übliche Rechtsetzungsverfahren der Gemeinschaft uneingeschränkt einzuhalten.

Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt.

4. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978, über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten [3] kodifiziert werden. Die neue Richtlinie ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind [4]. Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind.

[3] Durchgeführt im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Kodifizierung des Acquis communautaire, KOM(2001) 645 endgültig.

[4] Anhang III Teil A dieses Vorschlags.

5. Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsoli dierten Fassung der Richtlinie 78/659/EWG und der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mit Hilfe eines Daten verarbeitungssystems in allen Amtssprachen erstellt worden. Wenn die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang IV der kodifizierten Richtlinie gegenübergestellt.

78/659/EWG

2004/0002 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION --

78/659/EWG (angepasst)

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 ,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [5],

[5] ABl. C vom , S. .

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [6],

[6] ABl. C vom , S. .

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [7],

[7] ABl. C vom , S. .

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten [8] ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden [9]. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

[8] ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

[9] Siehe Anhang III Teil A.

78/659/EWG Erwägungsgrund (1) (angepasst)

(2) Zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt sind konkrete Maßnahmen erforderlich, um die Gewässer, einschließlich des für Fische geeigneten Süßwassers, vor Verunreinigung zu bewahren.

78/659/EWG Erwägungsgrund (2)

(3) Unter ökologischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist es erforderlich, die Fischpopulationen vor den unheilvollen Folgen des Einleitens von Schadstoffen in die Gewässer, so vor allem vor der zahlenmäßigen Verringerung und bisweilen sogar vor der Auslöschung bestimmter Arten, zu bewahren.

78/659/EWG Erwägungsgrund (3) (angepasst)

(4) Der Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft [10] hat zum Ziel das Erreichen einer Oberflächenwasserqualität, die keine signifikanten Auswirkungen auf die Umwelt hat und keine signifikante Gefahren für die Umwelt verursacht .

[10] Ö ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1 Õ.

78/659/EWG Erwägungsgrund (6) (angepasst)

(5) Zur Erreichung der Ziele der vorliegenden Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten die Gewässer bezeichnen, auf die sie Anwendung findet, und die Grenzwerte festlegen, die bestimmten Parametern entsprechen. Die bezeichneten Gewässer sollten mit diesen Werten binnen fünf Jahren nach der Bezeichnung in Einklang gebracht werden.

78/659/EWG Erwägungsgrund (7) (angepasst)

(6) Für Fische geeignetes Süßwasser sollte unter bestimmten Bedingungen auch dann als den diesbezüglichen Parameterwerten entsprechend erachtet werden , wenn ein bestimmter Anteil der entnommenen Proben den angegebenen Grenzwerten nicht entspricht.

78/659/EWG Erwägungsgrund (8) (angepasst)

(7) Um die Überwachung der Qualität des für Fische geeigneten Süßwassers sicherzustellen, ist es erforderlich, eine Mindestzahl von Proben zu entnehmen und die Messungen hinsichtlich der angegebenen Parameter durchzuführen. Diese Probenahmen können je nach Wasserqualität weniger häufig erfolgen oder wegfallen.

78/659/EWG Erwägungsgrund (9)

(8) Da bei der Überwachung durch die Mitgliedstaaten bestimmte natürliche Gegebenheiten keine Berücksichtigung erfahren, ist die Möglichkeit vorzusehen, in gewissen Fällen von der Richtlinie abzuweichen.

78/659/EWG Erwägungsgrund (10) (angepasst)

(9) Einige in Anhang I enthaltene Bestimmungen sollten unverzüglich an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt angepasst werden können. Um die dafür erforderlichen Maßnahmen leichter durchführen zu können, sollte ein Verfahren zur engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb eines Ausschusses zur Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt vorgesehen werden.

(10) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [11] erlassen werden.

[11] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(11) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der in Anhang III Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen --

78/659/EWG

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie betrifft die Qualität von Süßwasser und findet auf solche Gewässer Anwendung, die von den Mitgliedstaaten als schutz- und verbesserungsbedürftig bezeichnet werden, um das Leben von Fischen zu erhalten.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für Gewässer in natürlichen oder künstlichen Becken, die für intensive Fischzucht genutzt werden.

(3) Mit dieser Richtlinie wird bezweckt, die Qualität von solchem fließendem oder stehendem Süßwasser zu schützen oder zu verbessern, in dem das Leben von Fischen folgender Arten erhalten wird oder, falls die Verschmutzung verringert oder beseitigt wird, erhalten werden könnte:

78/659/EWG (angepasst)

a) einheimischer Arten, die eine natürliche Vielfalt aufweisen, oder

b) Arten, deren Vorkommen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als wünschenswert für die Wasserwirtschaft erachtet wird.

(4) Im Sinne dieser Richtlinie sind

a) «Salmonidengewässer» Gewässer, in denen das Leben von Fischen solcher Art wie Lachse (Salmo salar), Forellen (Salmo trutta), Aeschen (Thymallus thymallus) und Renken (Coregonus) erhalten wird oder erhalten werden könnte;

b) «Cyprinidengewässer» alle Gewässer, in denen das Leben von Fischarten wie Cypriniden (Cyprinidae) oder anderen Arten wie Hechten (Esox lucius), Barschen (Perca fluviatilis) und Aalen (Anguilla anguilla) erhalten wird oder erhalten werden könnte.

Artikel 2

Die chemisch-physikalischen Parameter, die auf die von den Mitgliedstaaten bezeichneten Gewässer anwendbar sind, sind in Anhang I aufgeführt.

Für die Anwendung dieser Parameter werden die Gewässer in Salmonidengewässer und Cyprinidengewässer eingeteilt.

78/659/EWG

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten legen für die bezeichneten Gewässer Werte für die in Anhang I aufgeführten Parameter fest, soweit in Spalte G oder in Spalte I Werte angegeben sind. Sie richten sich nach den in diesen beiden Spalten enthaltenen Bemerkungen.

(2) Die Mitgliedstaaten legen keine Werte fest, die weniger streng als die in Spalte I des Anhangs I angegebenen Werte sind, und bemühen sich um die Einhaltung der in Spalte G angegebenen Werte, wobei sie dem Grundsatz des Artikels 8 Rechnung tragen.

78/659/EWG (angepasst)

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten bezeichnen Salmoniden und Cypriniden-Gewässer und können später weitere Gewässer bezeichnen.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Bezeichnung bestimmter Gewässer aufgrund von zum Zeitpunkt der Bezeichnung unvorhergesehenen Faktoren ändern, wobei sie dem Grundsatz des Artikels 8 Rechnung tragen.

78/659/EWG

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten stellen Programme auf, um die Verschmutzung zu verringern und sicherzustellen, dass die bezeichneten Gewässer binnen fünf Jahren nach der entsprechend Artikel 4 vorgenommenen Bezeichnung den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 festgelegten Werten sowie den Bemerkungen in den Spalten G und I von Anhang I entsprechen.

Artikel 6

(1) Im Rahmen der Anwendung des Artikels 5 werden die bezeichneten Gewässer als den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechend erachtet, wenn die Proben, die solchen Gewässern mindestens mit der in Anhang I vorgesehenen Häufigkeit über einen Zeitraum von zwölf Monaten an derselben Schöpfstelle entnommen werden, ergeben, dass sie den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 festgelegten Werten sowie den Bemerkungen in den Spalten G und I von Anhang I wie folgt entsprechen:

78/659/EWG (angepasst)

a) bei 95 % der Proben im Falle der Parameter pH, BSB5, nicht ionisiertes Ammonium, Ammonium insgesamt, Nitrite, Restchlor insgesamt, Zink insgesamt und gelöstes Kupfer. Werden weniger Proben als eine Probe im Monat entnommen, so müssen alle Proben den oben genannten Werten und Bemerkungen entsprechen;

b) zu den in Anhang I angegebenen Prozentsätzen bei den Parametern Temperatur und gelöster Sauerstoff;

c) zu der festgelegten Durchschnittskonzentration bei dem Parameter Schwebstoffe.

78/659/EWG

(2) Abweichungen von den Werten, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 3 festgelegt haben, oder von den Bemerkungen in den Spalten G und I des Anhangs I bleiben bei der Berechnung der in Absatz 1 genannten Prozentsätze unberücksichtigt, wenn sie durch Hochwasser oder andere Naturkatastrophen bedingt sind.

Artikel 7

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen die Probenahmen durch, deren Regelhäufigkeit in Anhang I festgelegt ist.

(2) Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Qualität der bezeichneten Gewässer merklich über der Qualität liegt, die sich bei Anwendung der gemäß Artikel 3 festgelegten Werte sowie bei Einhaltung der Bemerkungen in den Spalten G und I des Anhangs I ergeben würde, so kann die Häufigkeit der Probenahmen verringert werden. Besteht keine Verschmutzung oder Gefahr einer Verschlechterung dieser Qualität, so kann die zuständige Behörde verfügen, dass keine Probenahme erforderlich ist.

(3) Zeigt sich bei einer Probeentnahme, dass ein von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 festgelegter Wert oder eine Bemerkung in den Spalten G und I des Anhangs I nicht eingehalten wird, so stellt der betreffende Mitgliedstaat fest, ob dies zufallsbedingt oder auf eine Naturerscheinung oder eine Verschmutzung zurückzuführen ist, und trifft die geeigneten Maßnahmen.

(4) Der genaue Ort der Probenahmen, die Entfernung dieses Ortes von der nächstgelegenen Einleitungsstelle sowie die Tiefe, in der die Proben zu entnehmen sind, werden von der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats insbesondere unter Berücksichtigung der örtlichen Umweltbedingungen festgelegt.

(5) Analyseverfahren (Referenzmethoden) für die betreffenden Parameter sind in Anhang I angegeben. Laboratorien, die andere Verfahren anwenden, müssen sich vergewissern, dass die erzielten Ergebnisse den in Anhang I angegebenen Ergebnissen gleichwertig oder mit ihnen vergleichbar sind.

Artikel 8

Die Anwendung der aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen darf keinesfalls eine unmittelbare oder mittelbare Zunahme der Verschmutzung des Süßwassers zur Folge haben.

Artikel 9

Es steht den Mitgliedstaaten jederzeit frei, für die bezeichneten Gewässer strengere Werte festzulegen, als in dieser Richtlinie vorgesehen sind. Ferner ist es ihnen freigestellt, Vorschriften für andere Parameter festzulegen, als in dieser Richtlinie vorgesehen sind.

Artikel 10

Im Falle grenzüberschreitender oder die Grenze zwischen Mitgliedstaaten bildender Gewässer, deren Bezeichnung einer dieser Staaten, in Betracht zieht, treten diese Staaten in Konsultationen ein über den Abschnitt der Grenzgewässer, auf den die Richtlinie Anwendung finden könnte, sowie über die aus den gemeinsamen Qualitätszielen zu ziehenden Folgerungen, die nach gegenseitiger Abstimmung durch den jeweiligen Staat festgelegt werden. Die Kommission kann an diesen Beratungen teilnehmen.

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten können Abweichungen von dieser Richtlinie beschließen:

a) bei bestimmten Parametern, die in Anhang I mit (0) gekennzeichnet sind, wenn außergewöhnliche meteorologische oder besondere geographische Verhältnisse vorliegen,

b) wenn bezeichnete Gewässer eine natürliche Anreicherung mit bestimmten Stoffen über die in Anhang I festgelegten Grenzwerte hinaus erfahren.

Unter natürlicher Anreicherung ist der Prozess zu verstehen, durch den ein bestimmtes Wasservolumen ohne Eingriff des Menschen gewisse im Boden enthaltene Stoffe aufnimmt.

78/659/EWG (angepasst)

Artikel 12

Die für die Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt notwendigen Änderungen der in Anhang I aufgeführten Parameter G und Analyseverfahren werden nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

807/2003 Art. 3 u. Anhang III Nummer 26 (angepasst)

Artikel 13

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss zur Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (nachstehend: Ausschuss) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 .

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

78/659/EWG Art. 15

Artikel 14

Zwecks Anwendung dieser Richtlinie übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Angaben über folgendes:

78/659/EWG Art. 15 (angepasst)

a) die gemäß Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Gewässer in Form einer Übersicht,

b) die Änderung der Bezeichnung bestimmter Gewässer gemäß Artikel 4 Absatz 2 ,

c) die Vorschriften, die zur Festlegung neuer Parameter gemäß Artikel 9 vorgesehen werden und

d) die Abweichungen von den in Spalte I des Anhangs I aufgeführten Werten.

78/659/EWG Art. 15

Ganz allgemein übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf deren mit Gründen versehenen Wunsch die zur Anwendung dieser Richtlinie erforderlichen Angaben.

91/692/EWG Art. 2 Nummer 1 u. Anhang I Buchstabe c (angepasst)

Artikel 15

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre Angaben über die Durchführung dieser Richtlinie im Rahmen eines sektoralen Berichts, der auch die anderen einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien erfasst. Der Bericht ist anhand eines von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates [12] ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas zu erstellen. Der Fragebogen bzw. das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums übersandt. Der Bericht ist bei der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des von ihm erfassten Dreijahreszeitraums einzureichen.

[12] ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48.

Der erste Bericht erfasst den Zeitraum 1993 bis 1995.

Die Kommission veröffentlicht innerhalb von neun Monaten nach Erhalt der einzelstaatlichen Berichte einen Gemeinschaftsbericht über die Durchführung dieser Richtlinie.

78/659/EWG Art. 17 (angepasst)

Artikel 16

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 17

Die Richtlinie 78/659/EWG, in der Fassung der in Anhang III Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 18

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

78/659/EWG Art. 18

Artikel 19

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

In Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

78/659/EWG

ANHANG I

LISTE DER PARAMETER

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Allgemeine Bemerkung

Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Festlegung der Werte der Parameter davon ausgegangen wurde, dass die in diesem Anhang in Betracht gezogenen bzw. nicht in Betracht gezogenen anderen Parameter günstig sind. Das bedeutet insbesondere, dass die Konzentrationen an sonstigen schädlichen Stoffen sehr schwach sind.

Treten gleichzeitig zwei oder mehrere schädliche Stoffe als Gemisch auf, so können gemeinsame Wirkungen (additive, synergetische oder antagonistische Wirkungen) von Bedeutung sein.

Abkürzungen:

G = Richtwert

I = Imperativer Wert

(0) = Abweichungen gemäß Artikel 11 sind möglich.

____________________________________

78/659/EWG

ANHANG II

BESONDERE ANGABEN FÜR GESAMTZINK UND GELÖSTES KUPFER

Gesamtzink

(Siehe Anhang I, Nummer 13, Spalte «Bemerkungen»)

Zinkkonzentrationen (mg/1 Zn) je nach den verschiedenen Wasserhärtegraden zwischen 10 und 500 mg/1 CaCO3:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Gelöstes Kupfer

(Siehe Anhang I, Nummer 14, Spalte «Bemerkungen»)

Konzentrationen an gelöstem Kupfer (mg/1 Cu) je nach den verschiedenen Wasserhärtegraden zwischen 10 und 300 mg/1 CaCO3:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

_____________

ANHANG III

Teil A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen (Artikel 17)

Richtlinie 78/659/EWG des Rates (ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 1) [13] //

[13] Die Richtlinie 78/659/EWG ist ferner durch die folgenden nicht aufgehobenen Akte geändert worden:

Richtlinie 91/692/EWG des Rates (ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48)

// nur Anhang I Buchstabe c)

Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36) // nur Anhang III Nummer 26

Teil B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht (Artikel 17)

Richtlinie // Frist für die Umsetzung

78/659/EWG // 20. Juli 1980

91/692/EWG // 1. Januar 1993

_____________

ANHANG IV

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 78/659/EWG // Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1 und 2 // Artikel 1 Absatz 1 und 2

Artikel 1 Absatz 3 einleitender Teil // Artikel 1 Absatz 3 einleitender Teil

Artikel 1 Absatz 3 erster Gedankenstrich // Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a)

Artikel 1 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich // Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b)

Artikel 1 Absatz 4 einleitender Teil // Artikel 1 Absatz 4 einleitender Teil

Artikel 1 Absatz 4 erster Gedankenstrich // Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a)

Artikel 1 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich // Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b)

Artikel 2 Absatz 1 // Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2 // Artikel 2 Absatz 2

Artikel 3 // Artikel 3

Artikel 4 Absatz 1 und 2 // Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 3 // Artikel 4 Absatz 2

Artikel 5 // Artikel 5

Artikel 6 Absatz 1 einleitender Teil // Artikel 6 Absatz 1 einleitender Teil

Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich // Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a)

Artikel 6 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich // Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b)

Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich // Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c)

Artikel 6 Absatz 2 // Artikel 6 Absatz 2

Artikel 7 // Artikel 7

Artikel 8 // Artikel 8

Artikel 9 // Artikel 9

Artikel 10 // Artikel 10

Artikel 11 // Artikel 11

Artikel 12 // Artikel 12

Artikel 13 Absatz 1 // --

Artikel 14 // Artikel 13

Artikel 15 Absatz 1 einleitender Teil // Artikel 14 Absatz 1 einleitender Teil

Artikel 15 Absatz 1 erster Gedankenstrich // Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a)

Artikel 15 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich // Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b)

Artikel 15 Absatz 1 dritter Gedankenstrich // Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c)

Artikel 15 Absatz 1 vierter Gedankenstrich // Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d)

Artikel 15 Absatz 2 // Artikel 14 Absatz 2

Artikel 16 // Artikel 15

Artikel 17 Absatz 1 // --

Artikel 17 Absatz 2 // Artikel 16

-- // Artikel 17

-- // Artikel 18

Artikel 18 // Artikel 19

Anhang I // Anhang I

Anhang II // Anhang II

-- // Anhang III

-- // Anhang IV

_____________

Top