Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52004IP0061

    Entschließung des Europäischen Parlaments zu Kuba

    ABl. C 201E vom 18.8.2005, p. 83–84 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    52004IP0061

    Entschließung des Europäischen Parlaments zu Kuba

    Amtsblatt Nr. 201 E vom 18/08/2005 S. 0083 - 0084


    P6_TA(2004)0061

    Lage in Kuba

    Entschließung des Europäischen Parlaments zu Kuba

    Das Europäische Parlament,

    - unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage in Kuba, insbesondere diejenige vom 22. April 2004 [1],

    - in Kenntnis der Erklärungen des Ratsvorsitzes vom 26. März 2003 und 5. Juni 2003 zu der Inhaftierung von Oppositionellen und Dissidenten in Kuba und zu den von der Europäischen Union in dieser Angelegenheit einstimmig beschlossenen Maßnahmen,

    - in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten) vom 16. Juni 2003,

    - in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts 96/697/GASP zu Kuba, der vom Rat am 2. Dezember 1996 festgelegt wurde und in regelmäßigen Abständen aktualisiert wird,

    - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. Oktober 2004 zu Guantánamo [2],

    - gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

    A. in der Erwägung, dass eines der Hauptziele der Europäischen Union weiterhin darin besteht, den Grundsatz zu unterstützen, dass die Menschenrechte allgemein gültig und unteilbar sind, einschließlich der bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte,

    B. in der Erwägung, dass noch Hunderte von unabhängigen Journalisten, friedfertigen Dissidenten und Verteidigern der Menschenrechte, die zur demokratischen Opposition gehören und mehrheitlich mit dem Varela-Projekt in Verbindung stehen — einige von ihnen sind schwerkrank —, unter menschenunwürdigen Bedingungen in Haft sind,

    C. unter Hinweis darauf, dass die Europäische Union im Juni 2003 beschlossen hat, wegen der Festnahme und Inhaftierung von 75 Dissidenten im April 2003 und der darauffolgenden Hinrichtung von drei Entführern ohne ordentliches Gerichtsverfahren Sanktionen gegen Kuba zu verhängen,

    D. in der Erwägung, dass die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und auf Versammlungsfreiheit ein Grundrecht ist,

    E. in Kenntnis der Tatsache, dass Oswaldo Payá Sardiñas, dem Sacharow-Preisträger des Europäischen Parlaments 2002, das Recht, Kuba zu verlassen und Einladungen dieses Parlaments bzw. anderer Institutionen der Europäischen Union wahrzunehmen, systematisch verweigert wird,

    F. unter Hinweis auf die Tatsache, dass die kubanischen Behörden in den letzten Wochen unter Verstoß gegen das Grundrecht der Versammlungsfreiheit verschiedene Parlamentarier der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Mitarbeiter humanitärer Organisationen ausgewiesen haben, die versucht hatten, in das Land einzureisen, um Mitglieder der demokratischen Opposition und des Varela-Projekts zu treffen, um ihnen dadurch ihre Unterstützung und Solidarität bei der Verteidigung der demokratischen Werte deutlich zu machen,

    G. unter Hinweis auf die Tatsache, dass in der Marinebasis Guantánamo noch immer Hunderte von Häftlingen gefangen gehalten werden, was einen Verstoß gegen die elementarsten Grundsätze der Menschenrechte darstellt, und unter Hinweis auf seine einschlägige Stellungnahmen,

    1. fordert die unverzügliche Freilassung aller im Land aus politischen oder Gesinnungsgründen inhaftierten Häftlinge und bekräftigt seine Verurteilung dieser Inhaftierungen, die die elementarsten Menschenrechte, insbesondere die Meinungsfreiheit und die Freiheit, politische Vereinigungen zu gründen, verletzen;

    2. fordert den Rat und die Kommission nachdrücklich auf, weiterhin alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Freilassung zu fordern;

    3. erinnert daran, dass die Kuba betreffenden Ziele der Europäischen Union weiterhin die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Förderung eines Prozesses des Übergangs zu einer pluralistischen Demokratie und eine nachhaltigen Erholung der Wirtschaft zur Verbesserung der Lebensbedingungen der kubanischen Bevölkerung sind;

    4. verurteilt aufs schärfste die Ausweisung von drei Parlamentariern von Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von zwei Vertretern von Nichtregierungsorganisationen durch die kubanischen Behörden und drückt seine Solidarität mit ihnen und mit den Mitgliedern der demokratischen Opposition aus;

    5. bekräftigt seine Einladung an Oswaldo Payá Sardiñas, den Sacharow-Preisträger des Europäischen Parlaments 2002, und fordert die kubanischen Behörden auf, ihm die erforderlichen Genehmigungen zu erteilen, damit er vor den gemeinschaftlichen Institutionen erscheinen kann;

    6. ist der Auffassung, dass unter diesen Umständen die Freilassung aller politischen Häftlinge, die Genehmigung für Oswaldo Payá Sardiñas und die Tatsache, dass in Kuba substantielle Fortschritte bei der Förderung der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte und fundamentalen Grundfreiheiten festzustellen sind, unverzichtbare Vorbedingungen für eine etwaige Änderung des Gemeinsamen Standpunkts der Europäischen Union zu Kuba und der am 5. Juni 2003 einstimmig beschlossenen Maßnahmen sind;

    7. unterstreicht den kontraproduktiven Charakter des von den Vereinigten Staaten gegen Kuba verhängten Embargos und hält folglich die Aufhebung dieses Embargos für wünschenswert;

    8. betont, dass sich die politische Zukunft Kubas ausschließlich auf den Willen seiner Bürger gründen darf;

    9. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, der Regierung und dem Volkskongress der Republik Kuba sowie Oswaldo Payá Sardiñas, dem Sacharow-Preisträger des Europäischen Parlaments, zu übermitteln.

    [1] Angenommene Texte, P5_TA(2004)0379.

    [2] Angenommene Texte, P6_TA(2004)0050.

    --------------------------------------------------

    Top