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Document 52004IP0060

    Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Strategie der Europäischen Union für die Konferenz von Buenos Aires zum Thema Klimaänderung (COP-10)

    ABl. C 201E vom 18.8.2005, p. 81–82 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    52004IP0060

    Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Strategie der Europäischen Union für die Konferenz von Buenos Aires zum Thema Klimaänderung (COP-10)

    Amtsblatt Nr. 201 E vom 18/08/2005 S. 0081 - 0082


    P6_TA(2004)0060

    Klimawandel

    Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Strategie der Europäischen Union für die Konferenz von Buenos Aires zum Thema Klimaänderung (COP-10)

    Das Europäische Parlament,

    - unter Hinweis auf das Protokoll von Kyoto zu dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) vom Dezember 1997, auf die Verfahren zu seiner Durchführung, die auf den Konferenzen von Bonn (Juli 2001), Marrakesch (November 2001), Neu-Delhi (November 2002) und Mailand (Dezember 2003) verabschiedet wurden, und auf die bevorstehende Zehnte Vertragsparteienkonferenz (COP-10), die vom 6. bis 17. Dezember 2004 in Buenos Aires stattfinden wird,

    - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. September 2002 zu der Mitteilung der Kommission über die Durchführung der ersten Phase des Europäischen Programms zur Klimaänderung [1],

    - in Kenntnis der mündlichen Anfragen O-0049/04 und O-0050/04 des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 108 der Geschäftsordnung sowie der Erklärungen des Rates und der Kommission,

    - gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

    A. in der Erwägung, dass das Kyoto-Protokoll von der Europäischen Gemeinschaft am 31. Mai 2002 und von den Mitgliedstaaten ratifiziert worden ist, und dass das Europäische Parlament und der Rat die zur Durchführung der Vorschriften des Kyoto-Protokolls in der Europäischen Gemeinschaft nötigen Rechtsakte [2] verabschiedet haben und damit ein nachdrückliches politisches Signal zu ihrer Verpflichtung, das Problem des Klimawandels anzugehen, abgegeben haben,

    B. unter Hinweis darauf, dass das Kyoto-Protokoll inzwischen von 126 Staaten ratifiziert worden ist, auf die 44,2 % der gesamten Treibhausgasemissionen entfallen, dass aber das Protokoll erst in Kraft treten wird, wenn es von Staaten ratifiziert worden ist, die für mindestens 55 % der gesamten Treibhausgasemissionen verantwortlich sind,

    C. unter Hinweis darauf, dass das Europäische Parlament und der Rat am 13. Oktober 2003 die Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft [3] erlassen haben und dass dieser wichtige Schritt das politische Eintreten der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten für die Konzentration auf nachhaltige innerstaatliche Maßnahmen bekräftigt und andere Vertragsparteien dazu anregen soll, auch so zu verfahren,

    D. in der Erwägung, dass das Kyoto-Protokoll nur eine erste Initiative der internationalen Gemeinschaft im Kampf gegen den Klimawandel ist und nicht bedeutet, dass die übrigen Maßnahmen zur Senkung von Treibhausgasemissionen, die auf nationaler Ebene getroffen werden können, zweitrangig werden sollen, sondern vielmehr, dass sie als Ergänzung betrachtet werden sollen,

    1. legt der Europäischen Union dringend nahe, ihre führende Rolle in den Verhandlungen auf der Zehnten Vertragsparteienkonferenz in Buenos Aires aufrechtzuerhalten;

    2. sieht in der COP-10 eine gute Gelegenheit, nicht nur auf den Beschlüssen früherer Vertragsparteienkonferenzen zur Durchführung des Kyoto-Protokolls, besonders der Konferenzen von Bonn, Marrakesch, Neu-Delhi und Mailand, aufzubauen, sondern auch eine umfassende Debatte über die wichtigsten Themen für den zweiten Verpflichtungszeitraum einzuleiten, um das gemeinschaftliche Ziel zu erreichen, einen durchschnittlichen globalen Temperaturanstieg von weniger als 2oC gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu halten; wiederholt seinen Standpunkt, dass langfristig weltweit das Gleichheitsprinzip gelten muss;

    3. ruft die Europäische Union und alle übrigen Vertragsparteien des UNFCCC dazu auf, die in Mailand begonnenen Erörterungen fortzuführen, um die durch internationale Flüge und Seetransporte entstehenden Emissionen in die Emissionsverringerungsziele des 2012 beginnenden zweiten Verpflichtungszeitraums aufzunehmen; ruft die Europäische Union und alle übrigen Vertragsparteien des UNFCCC nachdrücklich auf, insbesondere auch die durch den Verkehr verursachten Emissionen zu überwachen und gegebenenfalls ihr eigenes Protokoll für Verkehrsemissionen aufzustellen;

    4. begrüßt die Entscheidung der Russischen Föderation, das Kyoto-Protokoll zu ratifizieren, was zur Folge hat, dass das Protokoll in Kraft treten kann;

    5. fordert einstweilen die Staaten, die das Kyoto-Protokoll nicht ratifiziert haben, auf, dies möglichst bald zu tun; fordert die Regierung der USA auf, ihre Entscheidung, dem Protokoll nicht beizutreten, zu überdenken;

    6. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Notwendigkeit des Klimaschutzes in den Gesprächen mit internationalen Partnern, insbesondere den Vereinigten Staaten und Russland, hervorzuheben und darauf hinzuweisen, dass es in den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten zu Störungen kommen wird, wenn in dieser Angelegenheit keine konstruktive Haltung eingenommen wird;

    7. vertritt die Auffassung, dass die EU-Delegation einen wichtigen Beitrag zu diesen Verhandlungen zum Thema Klimawandel leistet, und hält es deshalb für nicht hinnehmbar, dass die der genannten Delegation angehörenden Mitglieder des Europäischen Parlaments während der früheren Vertragsparteienkonferenzen nicht an den EU-Koordinierungstreffen teilnehmen konnten; erwartet, dass die Teilnehmer des Europäischen Parlaments in Buenos Aires Zugang zu solchen Treffen haben werden, zumindest auf der Grundlage eines Beobachterstatus, mit oder ohne Rederecht;

    8. verweist auf den jüngsten Bericht der Europäischen Umweltagentur, aus dem u.a. hervorgeht, dass sich Europa in Folge des Klimawandels schneller erwärmt als der globale Mittelwert; weist auf den Klimawandel und die Erwärmung in den arktischen Zonen hin;

    9. vertritt die Auffassung, dass die Europäische Union ihre Anstrengungen um die Erfüllung der Zielvorgaben des Kyoto-Protokolls verdoppeln und anderen Vertragsparteien des Übereinkommens ein Beispiel geben sollte;

    10. ruft die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, in Anpassungsmaßnahmen im Hinblick auf den Klimawandel zu investieren und angemessene Mittel für Entwicklungsländer zur Finanzierung ihrer Anpassungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen;

    11. unterstreicht die bedeutende Rolle von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz (mit einem großen Potenzial in der EU) und zur Förderung erneuerbarer Energieträger in diesem Zusammenhang und unterstützt die Mitteilung der Kommission zu diesem Thema (KOM(2004) 0366); betont insbesondere das Potenzial von Biomasse als CO 2-neutraler Energieform und fordert die Kommission auf, legislative Maßnahmen zur Unterstützung der Erzeugung von Energie aus Biomasse zu prüfen; ermutigt alle Mitgliedstaaten, ihre Verantwortung dafür zu übernehmen, dass sie die ihnen im Rahmen der Lastenteilung gesetzten Zielvorgaben erfüllen;

    12. fordert die Mitgliedstaaten, die noch nicht ihre in der Richtlinie über den Handel mit Emissionszertifikaten vorgesehenen nationalen Zuteilungspläne aufgestellt haben, auf, dies möglichst bald zu tun, und dabei von ehrgeizigen Zielen auszugehen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, unverzüglich rechtliche Schritte gegen die Mitgliedstaaten zu unternehmen, die die Bestimmungen der Richtlinie nicht einhalten; fordert die Kommission auf, nationale Zuteilungspläne abzulehnen, die ungerechtfertigt hohe CO2-Emissionen zulassen;

    13. besteht darauf, dass keine Änderungen an den gebilligten nationalen Zuteilungsplänen nach dem Stichtag 1. Januar 2005 zugelassen werden;

    14. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen — mit dem Ersuchen darum, die Entschließung allen Nicht-EU-Vertragsparteien zuzuleiten — zu übermitteln.

    [1] ABl. C 273 E vom 14.11.2003, S. 172.

    [2] Entscheidung Nr. 280/2004/EG vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1) und Richtlinie 2004/101/EG vom 27. Oktober 2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft im Sinne der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 18).

    [3] ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

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