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Document 52004DC0750

Bericht - Anzeiger für staatliche Beihilfen - Herbstausgabe 2004

/* KOM/2004/0750 endg. */

52004DC0750

Bericht - Anzeiger für staatliche Beihilfen - Herbstausgabe 2004 /* KOM/2004/0750 endg. */


Brüssel, den 16.11.2004

KOM(2004) 750 endgültig

BERICHT

Anzeiger für staatliche Beihilfen - Herbstausgabe 2004 –

(von der Kommission vorgelegt)

INHALTSVERZEICHNIS

Zusammenfassung 4

Einführung 10

1. Erster Teil: Staatliche Beihilfen in den zehn neuen Mitgliedstaaten 13

1.1. Wirtschaftlicher Kontext vor dem Beitritt 13

1.2. Erweiterungsprozess 16

1.3. Überblick über die Beihilfesituation in den zehn neuen Mitgliedstaaten 20

2. Zweiter Teil: Weiterverfolgung der Schlussfolgerungen des Rates über staatliche Beihilfen 35

2.1. Kurze Zusammenfassung der Schlussfolgerungen des Rates über staatliche Beihilfen 35

2.2. Antwort der Mitgliedstaaten auf die Schlussfolgerungen des Rates 36

2.3. Verbesserung der Effizienz von Beihilfen 39

3. Dritter Teil: Modernisierung der Beihilfenkontrolle 43

3.1. Verabschiedung einer proaktiven Wettbewerbspolitik 43

3.2. Überarbeitung der Leitlinien für Regionalbeihilfen 43

3.3. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse 44

3.4. Überarbeitung der Leitlinien für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen 45

3.5. Staatliche Beihilfen für Innovationen 46

3.6. Staatliche Beihilfen an die Filmwirtschaft 48

3.7. Verbesserung der derzeitigen Verfahren und Arbeitsmethoden 48

3.8. Staatliche Beihilfen an die Landwirtschaft 49

3.9. Staatliche Beihilfen an den Fischereisektor 49

3.10. Staatliche Beihilfen an den Verkehrssektor 50

3.11. De-minimis-Beihilfen an den Kohlesektor 50

4. Online-Anzeiger und -Register 52

5. Methodische Anmerkungen 53

Anhang I: In der Beitrittsakte vorgesehene Übergangsregelungen 55

Anhang II: Länderprofile 57

Zypern 57

Tschechische Republik 61

Estland 66

Ungarn 69

Lettland 74

Litauen 77

Malta 79

Polen 83

Slowenien 87

Slowakische Republik 91

Bulgarien 94

Rumänien 94

Anhang III: Weiterverfolgung der Schlussfolgerungen des Rates über staatliche Beihilfen 95

ZUSAMMENFASSUNG

Die acht mittel- und osteuropäischen Länder sowie Zypern und Malta haben mit ihrem Beitritt zur Europäischen Union 74 Mio. neue Unionsbürger eingebracht, die nun einen Binnenmarkt mit rund 450 Mio. Menschen bilden. Die zehn neuen Mitglieder traten offiziell am 1. Mai 2004 bei – der krönende Abschluss eines langen Vorbereitungs- und Verhandlungsprozesses.

Teil 1: Staatliche Beihilfen in den neuen Mitgliedstaaten

Übergang zur Marktwirtschaft … trotz starken Wirtschaftswachstums immer noch Entwicklungsrückstand

In den 90er Jahren durchliefen die acht mittel- und osteuropäischen Länder einen schwierigen Übergangsprozess von der Plan- zur Marktwirtschaft. Trotz der beachtlichen Fortschritte bei der Umstrukturierung ihrer Volkswirtschaften – zwischen 1995 und 2003 hatten diese Länder einen durchwegs höheren Anstieg des BIP zu verzeichnen als die EU insgesamt – ist das wirtschaftliche Wohlergehen dort im Allgemeinen nicht so hoch wie in der EU der 15. Im Jahr 2003 lag das Pro-Kopf-BIP (KKS) in den acht mittel- und osteuropäischen Ländern unter 55 % des der EU der 15[1], auch wenn es von Land zu Land erhebliche Abweichungen gibt.

EU-Wettbewerbspolitik einschließlich Beihilfenkontrolle als zentrales Element des Erweiterungsprozesses

Für eine gut funktionierende Wirtschaft ist die Kontrolle der staatlichen Beihilfen von zentraler Bedeutung. Im Verlauf des Erweiterungsprozesses wurde daher großer Wert auf die Anwendung und Umsetzung der Beihilfenkontrolle gelegt. So mussten alle Beitrittskandidaten vor ihrem Beitritt zur Union eine Kontrollinstanz einrichten, die die Bereitstellung staatlicher Mittel daraufhin untersuchte, ob sie staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag darstellten und mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar waren. Stellte sich heraus, dass die Beihilfemaßnahmen mit dem EU-Besitzstand nicht vereinbar waren, mussten sie entweder an die Gemeinschaftsstandards angepasst oder sofort eingestellt bzw. schrittweise abgebaut werden. Mitte 2002 war die Überprüfung soweit fortgeschritten, dass sie kein Hindernis für den Abschluss der Beitrittsverhandlungen im Dezember 2002 mehr darstellte.

Überprüfung der Anträge der neuen Mitgliedstaaten auf Einstufung als „bestehende Beihilfen“

Um zu verhindern, dass durch den Beitritt mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen in die EU „importiert" werden, wurden in einem speziellen Verfahren alle Maßnahmen überprüft, die vor dem 1. Mai 2004 in den Beitrittsländern in Kraft getreten waren und über dieses Datum hinaus anwendbar sein sollten. Dieses Prüfverfahren sollte den Beitrittsländern und Wirtschaftsteilnehmern Rechtssicherheit in der Frage der Vereinbarkeit von nach dem Beitritt fortbestehenden staatlichen Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt verschaffen. Das Verfahren gilt für staatliche Beihilfen in allen Wirtschaftssektoren mit Ausnahme des Verkehrswesens und der Landwirtschaft, für die es Sondervorschriften gibt.

In der ersten Phase des Verfahrens im Jahre 2002 wurden 222 Beihilfemaßnahmen von der Kommission genehmigt und im Beitrittsvertrag aufgelistet. Während der zweiten Phase, dem so genannten Übergangsverfahren, genehmigte die Kommission bis September 2004 insgesamt 278 Regelungen als bestehende Beihilfen. Viele Anträge wurden quasi in letzter Minute, d.h. bis unmittelbar vor dem Beitritt, eingereicht. Hierdurch ist es zu erklären, dass die Prüfung von 106 Maßnahmen noch nicht abgeschlossen ist. Neben diesen bestehenden Beihilfen werden nach dem Beitritt noch einige weitere Zahlungen aufgrund von im Beitrittsvertrag verankerten Übergangsregelungen weiterlaufen. Diese Regelungen, die ganz spezifische Probleme in den neuen Mitgliedstaaten lösen sollen, sind jedoch vom Umfang und von der Dauer her begrenzt.

Abweichende Bestimmungen gelten für bestehende Beihilfen in den Bereichen Landwirtschaft und Verkehr

Im Beitrittsvertrag ist festgelegt, dass Beihilfemaßnahmen in der Landwirtschaft und im Verkehrssektor, die vor dem Beitritt in Kraft traten und über den Tag des Beitritts hinaus gelten, nur dann als „bestehende Beihilfe betrachtet werden, wenn die Maßnahmen der Kommission spätestens vier Monate nach dem Beitritt, d.h. bis 31. August 2004, gemeldet werden. Diese Maßnahmen genießen bis zu einem bestimmten Stichtag die für bestehende Beihilfen geltende Vorteilsregelung („Sunset clause“). Letztendlich müssen die neuen Mitgliedstaaten bis Ende April 2007 die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit den beihilferechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft sicherstellen.

Im Durchschnitt wurden in den neuen Mitgliedstaaten vor dem Beitritt jährlich 5,7 Mrd. EUR an staatlichen Beihilfen gewährt

In den vier Jahren vor dem Beitritt wurden in den neuen Mitgliedstaaten im Schnitt jährlich staatliche Beihilfen in Höhe von schätzungsweise 5,7 Mrd. EUR gewährt[2]. In der EU der 15 beliefen sich die staatlichen Beihilfen im Jahr 2002 auf rund 34 Mrd. EUR. Absolut gesehen sind es die drei bevölkerungsreichsten Länder, die die meisten Beihilfen gewährten: an erster Stelle Polen (im Jahresdurchschnitt 2,4 Mrd. EUR), gefolgt von der Tschechischen Republik (1,9 Mrd. EUR) und Ungarn (0,57 Mrd. EUR). Zusammen entfallen auf diese Länder 86 % aller in den zehn neuen Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen.

In dem untersuchten Zeitraum ist ein jährlicher Anstieg der staatlichen Beihilfen von 4 Mrd. EUR im Jahr 2000 auf 7,8 Mrd. EUR im Jahr 2003 zu verzeichnen. Diese Steigerung ist darauf zurückzuführen, dass 2002 der tschechische Bankensektor und 2003 die polnische Kohleindustrie mit 2,4 Mrd. EUR bzw. 3,9 Mrd. EUR umfangreiche Beihilfen erhielten.

Vor dem Beitritt bewilligten die meisten neuen Mitgliedstaaten gemessen an ihrem BIP mehr Beihilfen als der EU-Durchschnitt …

Im Zeitraum 2000-2003 beliefen sich die staatlichen Beihilfen für alle zehn neuen Mitgliedstaaten zusammengenommen auf 1,42 % des BIP; damit liegen sie deutlich über dem EU-Durchschnitt von 0,4 % im Jahr 2002. Nimmt man jedoch die Maßnahmen aus, die derzeit schrittweise abgebaut werden, so liegt der Durchschnitt in den neuen Mitgliedstaaten nur noch bei 0,67 % (siehe auch folgenden Abschnitt).

… auch wenn es von Land zu Land erhebliche Unterschiede gibt

Vor dem Beitritt gab es unter den neuen Mitgliedstaaten große Abweichungen: Malta, Zypern und die Tschechische Republik meldeten Beihilfevolumen, die gemessen am BIP deutlich über dem Durchschnitt lagen (Malta 3,86 %, Zypern 2,85 % und Tschechische Republik 2,80 %). Dieser relativ hohe Beihilfeanteil ist jedoch nicht zwangsläufig Ausdruck einer laxeren Beihilfenkontrolle in diesen Ländern. Vielmehr hatte jeder neue Mitgliedstaat mit den ihm eigenen Problemen zu kämpfen. So reichte die Tschechische Republik angesichts einer generellen Krise des Bankensektors im Jahr 2002 2,4 Mrd. EUR in Form von Bürgschaften für die Umstrukturierung und anschließende Privatisierung mehrerer Banken aus. In Zypern wurden hauptsächlich Steuererleichterungen auf der Grundlage des International Business Enterprises Act (nahezu 60 % aller Beihilfen im Zeitraum 2000-2003) gewährt. In Malta entfielen rund 50 % aller Beihilfen auf Umstrukturierungsbeihilfen für den Schiffbau und die Schiffsreparatur. Alle diese Maßnahmen werden entweder im Rahmen von Übergangsregelungen derzeit schrittweise abgebaut oder sind zeitlich befristet. Klammert man die aufgrund dieser Beihilferegelungen gewährten Beträge aus, ergibt sich ein etwas anderes Bild: Damit sinkt nämlich das Volumen der staatlichen Beihilfen in den zehn neuen Mitgliedstaaten insgesamt auf 0,67 % des BIP und auf 2,08 % in Malta, 0,82 % in Zypern und 0,47 % in der Tschechischen Republik.

Die bei weitem niedrigsten Beihilferaten haben die drei baltischen Staaten Estland (0,11 %), Litauen (0,24 %) und Lettland (0,26 %). Wenn man darüber hinaus vom Pro-Kopf-Anteil ausgeht, ergibt sich ein leicht verändertes Bild, da dann auch die Slowakische Republik zusammen mit den drei baltischen Staaten unter dem EU-Schnitt von 94 KKS liegt. Slowenien und Ungarn liegen außerdem nur knapp über dem Durchschnitt der EU.

Unterstützung der Ziele von Lissabon … auch wenn spezielle Situationen in den neuen Mitgliedstaaten in einigen Fällen zu einer Abnahme und in anderen Fällen zu einem Anstieg des Beihilfevolumens führen können

Aufgrund der Strukturprobleme der Volkswirtschaften der neuen Mitgliedstaaten und ihres gesamtwirtschaftlichen Umfelds vor dem Beitritt wäre es etwas verfrüht, erste Schlussfolgerungen zum Abbau und zur Umlenkung der Beihilfen ziehen zu wollen. Außerdem ist eine genaue Prognose der künftigen Ausgaben für Beihilfen aus verschiedenen Gründen nicht möglich. Die verfügbaren Zahlen zeigen jedoch, dass 2003 in einigen neuen Mitgliedstaaten ein Großteil der Beihilfen aufgrund von Regelungen bewilligt wurde, die mit dem Beitritt ausliefen. Daneben gibt es andere Länder, in denen ein beachtlicher Anteil der Beihilfen aufgrund einer Übergangsregelung gewährt wurde. Hieraus folgt, dass das Beihilfevolumen bis zum Ende der Übergangsfrist relativ hoch bleiben dürfte, langfristig aber wahrscheinlich abnehmen wird. Es lässt sich jedoch heute schwer voraussagen, in welchem Umfang die neuen Mitgliedstaaten in den kommenden Jahren neue Beihilfemaßnahmen einführen werden. Da außerdem für die europäischen Strukturfonds das so genannte Zusätzlichkeitsprinzip gilt, haben einige neuen Mitgliedstaaten bereits zu verstehen gegeben, dass sich das Gesamtbeihilfevolumen zumindest kurzfristig erhöhen dürfte.

Vor dem Beitritt war nur ein geringer Teil der Beihilfen für horizontale Zielsetzungen bestimmt - jetzt sind es 95 % aller bestehenden Beihilfemaßnahmen

Zur Umlenkung der Beihilfen ist zu sagen, dass vor dem Beitritt Beihilfen mit horizontalen Zielsetzungen[3] rund 22 % der Gesamtbeihilfen in den neuen Mitgliedstaaten ausmachten. Dieser Prozentsatz ist verglichen mit den 73 % in den 15 alten Mitgliedstaaten im Jahr 2002 nicht sehr hoch. Diese Diskrepanz lässt sich teilweise damit erklären, dass vor dem Beitritt mehrere Wirtschaftssektoren (z.B. der Finanz-, Kohle- und Stahlsektor) im Zuge der Privatisierung oder zur Wiederherstellung der Rentabilität in starkem Maße Fördermittel erhielten. Ermutigend ist die Tatsache, dass 475 der 500 mit dem Beitritt als bestehende Beihilfen eingestuften Maßnahmen horizontale Zielsetzungen verfolgen, auch wenn dieser Anteil in Wahrheit sicherlich etwas niedriger ist. Hierfür gibt es mehrere Gründe: Zunächst war die Wahrscheinlichkeit geringer, dass Einzelbeihilfen auch nach dem Beitritt noch Bestand haben und damit unter die Übergangsregelung fallen würden. Darüber hinaus konnten die neuen Mitgliedstaaten keinen Gebrauch von den Gruppenfreistellungsverordnungen machen, so dass alle Maßnahmen dieser Art, die per se horizontale Zielsetzungen verfolgen, unter die Übergangsregelung fielen.

Trotz deutlicher Unterschiede zwischen den neuen Mitgliedstaaten war vor dem Beitritt der Anteil sektorspezifischer Beihilfen relativ hoch

Zwischen 2000 und 2003 entfielen rund 78 % der staatlichen Beihilfen in den neuen Mitgliedstaaten auf Maßnahmen, bei denen die Gefahr einer Wettbewerbsverfälschung größer ist, d.h. auf sektorale Beihilfen einschließlich Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten. Dabei gab es große Abweichungen zwischen den einzelnen Ländern; so machten Beihilfen mit sektoralen Zielsetzungen in Slowenien und Lettland 50 % oder weniger des Gesamtbeihilfevolumens aus gegenüber 80 % und mehr in Litauen, der Tschechischen Republik und Malta. In Estland gab es überhaupt keine Beihilfen mit sektoralen Zielsetzungen.

Der Finanzsektor erhielt in diesen Jahren die meisten Fördermittel (27 %), was fast ausschließlich auf die allgemeine Bankenkrise in den 90er Jahren in der Tschechischen Republik zurückzuführen ist. Weitere 26 % flossen in die verarbeitende Industrie[4], 24 % in die Kohleindustrie (hauptsächlich in Polen) und die restlichen 1 % verteilten sich auf das nicht-verarbeitende Gewerbe und den Dienstleistungssektor.

Im Gegensatz zum EU-Durchschnitt wurden in den neuen Mitgliedstaaten Beihilfen eher in Form von Steuerbefreiungen und Bürgschaften gewährt als in Form von Zuschüssen

Mit einem Anteil von 41 % im Zeitraum 2000-2003 waren Bürgschaften in allen neuen Mitgliedstaaten zusammengenommen das gebräuchlichste Beihilfeinstrument. Dieser Durchschnitt, dem gegenüber der EU-Durchschnitt mit 3 % verschwindend gering war, kann insofern irreführend sein, als er fast ausschließlich auf den relativ hohen Anteil der Bürgschaften zugunsten der Banken in der Tschechischen Republik (78 %) am Gesamtbeihilfevolumen zurückzuführen ist. Zypern, die Slowakische Republik und Ungarn griffen in starkem Maße auf Steuerbefreiungen zurück (60 % und mehr des Gesamtbeihilfevolumens), während Estland, Slowenien und Litauen eher Zuschüsse gewährten (40 % und darüber).

Teil 2: Maßnahmen im Anschluss an die Schlussfolgerungen des Rates (Prozess von Lissabon)

Der Aufruf, die Beihilfen abzubauen oder besser zu verwenden, stieß in der EU der 15 auf positiven Widerhall

Der Rat hat eine Reihe von Schlussfolgerungen zum Thema staatliche Beihilfen angenommen. An deren Anfang stand die Agenda von Lissabon im Jahr 2000, mit der der Prozess der Senkung des allgemeinen Beihilfeniveaus und die Verlagerung des Schwerpunkts von der Förderung einzelner Unternehmen oder Sektoren hin zu horizontalen Zielsetzungen von gemeinschaftlichem Interesse eingeleitet wurde. Die Kommission trifft sich deshalb ein Mal jährlich mit den nationalen Beihilfesachverständigen, um eine Bestandsaufnahme der bisherigen diesbezüglichen Bemühungen der Kommission und der Mitgliedstaaten vorzunehmen und um zu erörtern, wie künftig im Hinblick auf den Abbau, die Umlenkung und die Bewertung der Effizienz der Beihilfen zu verfahren ist.

Das letzte Treffen dieser Art fand im Juli 2004 statt. Diskussionsgrundlage bildeten die schriftlichen Beiträge von über zwanzig Mitgliedstaaten, in denen geschildert wurde, welche Schritte in letzter Zeit zur Umsetzung der Schlussfolgerungen unternommen wurden. Die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten schrieb die Fortschritte beim Abbau und der Umlenkung von Beihilfen den Bemühungen im Bereich der Beihilfepolitik zu. So berichteten zum Beispiel eine Reihe von Mitgliedstaaten, darunter Belgien, Dänemark, Schweden und das Vereinigte Königreich, dass sie den Akzent stärker auf die Verbesserung des allgemeinen Unternehmensumfeldes, auf die Straffung und Rationalisierung ihrer Förderprogramme zugunsten von Unternehmen und auf die Umlenkung der Unterstützung weg von staatlichen Beihilfen hin zu allgemeinen Fördermaßnahmen gelegt hätten. Andere Länder wie Frankreich und Deutschland haben sich im Rahmen ihrer Verpflichtung zum Abbau staatlicher Beihilfen für Einschnitte im Haushalt entschieden.

Einige Mitgliedstaaten sind nach eigener Aussage offensichtlich dabei, die Verwaltung der staatlichen Beihilfen auf nationaler Ebene durch Veränderungen institutioneller Art, Gesetzgebungsmaßnahmen, eine bessere Koordinierung und gezieltere Verwendung der Beihilfen, die Hervorhebung des Gesichtspunkts der Effizienz, eine stärkere Sensibilisierung und eine Verbesserung der Transparenz zu rationalisieren und zu verbessern. Zwar geht es vielfach in erster Linie darum, der Wirtschaft den Zugang zu staatlichen Stellen zu erleichtern und eine bessere Verwendung der staatlichen Mittel zu gewährleisten, doch können die Maßnahmen auch zum Abbau und zur Umlenkung der Beihilfen beitragen.

Teil 3: Reform der Beihilfenkontrolle

Die Kommission will im Rahmen ihrer proaktiven Wettbewerbspolitik ihre Beihilfenpolitik neu ausrichten; so sollen die Beihilfen, die den Wettbewerb am stärksten verfälschen, abgebaut werden; im Gegenzug sollen die Mitgliedstaaten mehr Spielraum bei der Umsetzung der Ziele von Lissabon erhalten

Im April 2004 nahm die Kommission eine Mitteilung an mit dem Titel “Eine proaktive Wettbewerbspolitik für ein wettbewerbsfähiges Europa”. Im Bereich staatlicher Beihilfen wird bei den zum Teil schon abgeschlossenen Reformen darauf hingearbeitet, die Beihilfepolitik stärker an wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu orientieren und wettbewerbsschädigende Beihilfen abzuschaffen, gleichzeitig aber den Spielraum der Mitgliedstaaten bei horizontalen Maßnahmen zur Unterstützung insbesondere der Ziele von Lissabon zu erhöhen. 2005/2006 steht die Überprüfung zahlreicher Kommissionsverordnungen, Gemeinschaftsrahmen und Leitlinien an, darunter alle Freistellungsverordnungen, die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung, der Gemeinschaftsrahmen für Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen und die Mitteilung über Risikokapital. Der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen läuft Ende 2007 aus. Diese Situation und die 2007 beginnende neue Planungsphase für die Strukturfonds bieten eine einmalige Gelegenheit für eine umfassende Überprüfung der horizontalen Beihilfevorschriften mit dem Ziel ihrer Konsolidierung und – wann immer möglich – ihrer Vereinfachung insbesondere unter dem Aspekt der Ziele von Lissabon sowie unter Berücksichtigung der in den künftigen Strukturfondsverordnungen verankerten neuen Kohäsionspolitik.

Einführung

In dieser Ausgabe des Anzeigers für staatliche Beihilfen wird versucht, die Beihilfesituation in den neuen Mitgliedstaaten über einen Zeitraum von vier Jahren vor dem Beitritt darzustellen. Sie basiert auf Material, das jeder der neuen Mitgliedstaaten im Kontext einer umfassenden Bestandsaufnahme und Datensammlung im Jahr 2004 zur Verfügung gestellt hat, sowie auf den Jahresberichten über staatliche Beihilfen, die von den damaligen Beitrittsländern im Einklang mit den Europaabkommen vorgelegt wurden.

Ein ähnlicher, aber bescheidenerer Versuch einer Konzentration auf die Beitrittsländer wurde in der Herbstausgabe 2002 des Anzeigers unternommen. Auch wenn beim Vergleich der zehn neuen Mitgliedstaaten untereinander und mit dem Durchschnitt der EU-15 noch immer Vorsicht geboten ist, hat sich die Vergleichbarkeit stark verbessert. Beispielsweise überwacht die Kommission die Situation in den neuen Mitgliedstaaten inzwischen seit mehreren Jahren. Im Kontext der Beitrittsakte und des Übergangsverfahrens für bestehende Beihilfen hat sie mehrere hundert Maßnahmen in den zehn neuen Mitgliedstaaten geprüft. Zudem sind die einzelstaatlichen Behörden in den einzelnen Ländern viel vertrauter mit den Konzepten der Beihilfenkontrolle und der Transparenz geworden. Betrachtet man den Jahresdurchschnitt der Beihilfesumme über einen Zeitraum von vier Jahren vor dem Beitritt (2000-2003), gewährt der Anzeiger einen wichtigen und relativ genauen Einblick in die allgemeine Beihilfesituation in jedem der neuen Mitgliedstaaten nach dem Beitritt.

Nichtsdestoweniger bestehen noch immer Differenzen zwischen den Ländern, die durch die zeitliche Abstimmung und das Ausmaß erklärbar sind, in dem sich die damaligen Beitrittsländer einer Wettbewerbsdisziplin unterwarfen, indem sie auf dem Besitzstand der Gemeinschaft basierende einzelstaatliche Rechtsvorschriften erließen und Überwachungsbehörden auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen schufen, die für die Durchsetzung der Vorschriften zuständig sind. Da der Schwerpunkt auf dem Zeitraum nach dem Jahr 2000 liegt, muss zudem unbedingt berücksichtigt werden, dass die staatlichen Beihilfeniveaus damals üblicherweise beträchtlich schwankten; beispielsweise gewährten mehrere Länder in den Jahren 1998 und 1999 viel höhere Beihilfevolumina, oftmals im Kontext der Umstrukturierung oder Privatisierung ihrer Industrien.

Diese Herbstausgabe des Anzeigers gliedert sich in drei Hauptteile. Der erste Teil, der in mehrere Abschnitte unterteilt ist, konzentriert sich auf die zehn neuen Mitgliedstaaten: Im ersten Abschnitt wird der Erweiterungsprozess beschrieben, beginnend mit dem Übergang der acht mittel- und osteuropäischen Länder von der Plan- zur Marktwirtschaft, über den Verhandlungsprozess, bis zur Beurteilung von Beihilfemaßnahmen, die anfänglich durch die einzelstaatlichen Überwachungsbehörden und dann durch die Kommission im Zuge der Genehmigung bestehender Beihilfen für die Zeit nach dem Beitritt vorgenommen wurde. Im zweiten Abschnitt wird dann versucht, die neuen Mitgliedstaaten miteinander und auch mit dem Durchschnitt der EU-15 zu vergleichen – mit allen dabei nötigen Vorbehalten. Behandelt werden das allgemeine Beihilfeniveau, die Sektoren, auf die die Beihilfen ausgerichtet werden, sowie die Anwendung verschiedener Beihilfeinstrumente. Anhang II schließlich enthält ein länderspezifisches Profil, das für jeden neuen Mitgliedstaat die Situation auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen umreißt.

Im zweiten Teil werden die Schritte behandelt, welche die Kommission und die Mitgliedstaaten zur Weiterverfolgung der verschiedenen Schlussfolgerungen des Rates über staatliche Beihilfen unternommen haben. Im dritten Teil schließlich werden die laufenden Arbeiten zur Modernisierung der Beihilfenkontrolle zusammengefasst, einschließlich der Bemühungen um die Förderung von Innovationsbeihilfen.

Die Frühjahrsausgabe 2004 des Anzeigers[5] enthielt einen Überblick über die derzeitige Beihilfesituation in der Union und eine auf aktuelle Daten (2002) gestützte Untersuchung der zugrunde liegenden Trends. Die Frühjahrsausgabe 2005 des Anzeigers wird sich mit dem Jahr 2003 befassen und einen Abschnitt über die Finanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten enthalten.

Neben dieser Papierversion wurde im Jahr 2002 ein ständiger Online-Anzeiger (http://europa.eu.int/comm/competition/state_aid/scoreboard/) mit einigen zentralen Indikatoren und einer Reihe von statistischen Daten für die Mitgliedstaaten der EU-15 eingerichtet.

Konzeptionelle Bemerkungen

Soweit möglich wurden die Daten in diesem Anzeiger harmonisiert, indem dieselbe Methodik wie für die Mitgliedstaaten der EU-15 in früheren Anzeigern angewandt wurde. Grundsätzlich bezieht sich dieser Anzeiger auf staatliche Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag[6], die durch die neuen Mitgliedstaaten vor dem Beitritt im Zeitraum 2000-2003 gewährt wurden. Alle Beihilfen, die im Rahmen der Übergangsbestimmungen für bestehende Beihilfen genehmigt wurden, sind von der Kommission geprüft worden. Die Daten umfassen jedoch auch vor dem Beitritt durchgeführte Beihilfemaßnahmen, die nur durch die einzelstaatlichen Überwachungsbehörden auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen beurteilt wurden, um festzustellen, ob sie staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 darstellten. Für manche Länder umfassen die Daten auch nicht zu vereinbarende Maßnahmen. Zudem wurden einige Beihilfekategorien möglicherweise nicht von allen Ländern im selben Umfang gemeldet. Beispielsweise ist es besonders schwierig, bestimmte Arten von Umstrukturierungsbeihilfen zu messen, die aus dem Aufschub von und mitunter dem Verzicht auf Verbindlichkeiten wie Steuerrückstände bestehen. Es ist auch anzumerken, dass manche Länder die von Gebietskörperschaften gewährten staatlichen Beihilfen einbeziehen, während andere Länder möglicherweise nur die von der zentralen Regierung gewährten Beihilfen berücksichtigen. Infolgedessen können sich der Geltungsbereich und die Qualität der Daten in diesem Anzeiger von Land zu Land unterscheiden.

Allgemeine Maßnahmen und staatliche Subventionen, die weder den Handel beeinträchtigen noch den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, wurden in diesen Anzeiger nicht einbezogen. Bei der Interpretation der Daten sollte die Unterscheidung zwischen staatlichen Beihilfen und allgemeinen Maßnahmen zur Wirtschaftsförderung bedacht werden. Beispielsweise kann der Anteil der auf die einzelnen horizontalen Ziele wie Beschäftigung oder Ausbildung entfallenden staatlichen Beihilfen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat beträchtlich variieren. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die öffentlichen Ausgaben für diese Tätigkeiten ebenso verschieden sind. Stattdessen werden manche Mitgliedstaaten diese besonderen Ziele möglicherweise durch allgemeine Maßnahmen zur Wirtschaftsförderung unterstützen. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben im Anzeiger die Finanzmittel, die die Gemeinschaft den neuen Mitgliedstaaten vor dem Beitritt gewährt hat[7], sowie sämtliche Beihilfen zum Ausgleich der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse[8] und De-minimis-Beihilfen[9].

Die neuen Mitgliedstaaten waren nicht verpflichtet, Beihilfeaufwendungen für die Landwirtschaft und die Fischerei zu melden, die durch andere Kapitel der Europaabkommen erfasst wurden. Auch für den Verkehrssektor gibt es für den Zeitraum vor dem Beitritt keine vergleichbaren Daten. Diese Sektoren werden daher in getrennten Abschnitten unter 1.3.6 behandelt.

Zusätzliche Bemerkungen eher technischer Art sind im Abschnitt Methodische Anmerkungen (Abschnitt 5) zu finden.

Die obigen Ausführungen erfolgen unbeschadet der Rechtsprechung des Gerichtshofs.

Erster Teil: Staatliche Beihilfen in den zehn neuen Mitgliedstaaten

Wirtschaftlicher Kontext vor dem Beitritt

Jede Analyse der Beihilfesituation in den neuen Mitgliedstaaten vor dem Beitritt muss den Übergang von der zentralen Planwirtschaft zur Marktwirtschaft berücksichtigen, der in acht der Länder in den neunziger Jahren erfolgte[10]. Es folgt eine kurze Beschreibung dieses Prozesses sowie ein kurzer Überblick über die wirtschaftliche Lage in den zehn neuen Mitgliedstaaten.

Rolle von Subventionen in Ländern mit zentraler Planwirtschaft

Vor dem Übergang war die Anwendung von Subventionen in mittel- und osteuropäischen Ländern (MOEL) weit verbreitet. In der zentralen Planwirtschaft waren Subventionen ein integraler Bestandteil des Systems und dienten zur Verbindung des Staatshaushalts mit quantitativen Plänen. Quantitative Pläne wurden durch die Planungsbehörden der Regierung aufgestellt, die festlegten, welche Arten von Waren und Dienstleistungen in welcher Menge, zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort produziert werden sollten. Die Planer entschieden auch über die ‘sozial wünschenswerten’ Preise von Waren und Dienstleistungen. Somit reflektierten die Preise nicht die tatsächlichen Produktionskosten von Waren und Dienstleistungen, was bewirkte, dass viele Unternehmen anhaltend Verluste machten oder hohe Gewinne erzielten, die wiederum systematisch durch Subventionen aus dem Staatshaushalt oder durch Steuern korrigiert wurden. Da die Produktionskosten von Unternehmen zu Unternehmen verschieden waren, waren auch die Subventionen und Steuersätze verschieden und enthielten daher unternehmensspezifische Elemente.

Übergang von der zentralen Planwirtschaft zur Marktwirtschaft

Während des Übergangs von der staatlichen Planwirtschaft zur marktorientierten Wirtschaft begannen die MOEL mit dem Versuch, ihre Subventionen aus dem Staatshaushalt zu verringern und zu einer Liberalisierung der Preise zu gelangen. Die Preise durften in fast allen Sektoren des verarbeitenden Gewerbes die markträumenden Niveaus („market-clearing levels“) reflektieren. Nur in einigen Sektoren blieben die Preise unter Kontrolle, beispielsweise im Verkehr und im Wohnungswesen. Fast alle Haushaltssubventionen für Unternehmen in preisliberalisierten Sektoren wurden abgeschafft. Ferner wurden die Gewinnsteuern harmonisiert, die Umsatzsteuern rationalisiert, und die Ad-hoc-Befreiungen zum großen Teil abgebaut.

Weit reichende Veränderungen des wirtschaftlichen Umfelds führten zu Störungen für die Wirtschaft. Die meisten staatseigenen Unternehmen sahen sich mit ernsthaften Schwierigkeiten konfrontiert, beispielsweise mit dem Rückgang der Binnennachfrage aufgrund der Liberalisierung des Imports, mit einem Rückgang der Exporte aufgrund des Zusammenbruches des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe[11], mit Liquiditätsproblemen aufgrund der Insolvenz von Handelspartnern in der ehemaligen UdSSR sowie mit schnell steigenden Zinssätzen. Diese Probleme lösten eine Kettenwirkung bei den Unternehmen aus und führten zu hohen Schulden zwischen einzelnen Unternehmen. Zudem bestand die Gefahr eines beträchtlichen Anstiegs der Arbeitslosigkeit.[12]

Angesichts dieser Umstände waren die Regierungen von Transitionsländern gezwungen, Unternehmen zu helfen, damit sie überleben konnten. Dies führte dazu, dass staatseigenen Unternehmen finanzielle Unterstützung gewährt wurde, obwohl dies in mehreren Fällen einen Konkurs nur aufschob, weil keine richtige Umstrukturierung erfolgte. Dies führte zwar unvermeidlicherweise zu gewissen Problemen bezüglich des Übergangsprozesses insgesamt, es ist aber anzumerken, dass die Subventionsniveaus vor den Europaabkommen durch die relativ geringen Staatshaushalte begrenzt wurden, da die meisten Transitionsländer im Übergangsprozess versuchten, die Steuern und die öffentlichen Finanzen zu rationalisieren. In den meisten Fällen unterstützten die Regierungen Unternehmen nur in dem für die Überwindung ihrer Schwierigkeiten erforderlichen Umfang oder bis zur Privatisierung staatseigener Unternehmen.

Im Hinblick auf die Privatisierung haben die Länder in der Regel eine Mischung verschiedener Methoden angewandt, beispielsweise Auktionen oder öffentliche Ausschreibungen, Unternehmenskauf durch das Management oder die Mitarbeiter des Unternehmens, Rückgabe an die früheren Eigentümer, Massenprivatisierungen durch Anteilscheine usw. Das Problem der Wirtschaftssysteme im Übergangsprozess bestand darin, dass das private Sparvermögen zu gering war, um die Industriegüter zu fairen Preisen erwerben zu können. Daher unterstützte der Staat Unternehmer auch durch den Verkauf von Industriegütern zu sehr geringen Preisen. In vielen Fällen stand die Privatisierung staatseigener Unternehmen jedoch auch ausländischen Investoren offen, die höhere Preise für die Industriegüter zahlen konnten. Zudem brachten ausländische Investoren neues Managementwissen und neue Managementkompetenzen mit, was möglicherweise zu Effizienzverbesserungen führen konnte. In Fällen, in denen eine Privatisierung fehlschlug und eine Umstrukturierung des Unternehmens seine langfristige Rentabilität nicht gewährleistet hätte, entschieden sich die Regierungen oftmals für die Liquidation. Dies umfasste die Konkurserklärung des Unternehmens und den Verkauf der Wirtschaftsgüter an neue Eigentümer im Rahmen der Liquidation.

Wirtschaftsindikatoren in den neuen Mitgliedstaaten

Trotz der Tatsache, dass die mittel- und osteuropäischen Länder beträchtliche Fortschritte beim Umbau ihrer Wirtschaftssysteme gemacht haben, ist der Wohlstand allgemein viel geringer als in der EU-15. Im Jahr 2003 betrug das Pro-Kopf-BIP (KKS) in den acht mittel- und osteuropäischen Ländern weniger als 55 % des Pro-Kopf-BIP der EU-15. Hinter diesem Durchschnittswert verbergen sich jedoch erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen neuen Mitgliedstaaten, da die entsprechenden Werte zwischen 39 % in Lettland und 70 % in Slowenien liegen[13]

Auch wenn der Lebensstandard in den neuen Mitgliedstaaten nach wie vor niedriger ist, lag das BIP-Wachstum in diesen Ländern in den letzten neun Jahren stetig über dem der EU-15 insgesamt (Schaubild 1). Im Jahr 2003 lag die BIP-Wachstumsrate in jedem einzelnen der neuen Mitgliedstaaten, mit Ausnahme Maltas, über dem Durchschnitt der EU-15. Die höchsten BIP-Wachstumsraten waren in Litauen (9 %), Lettland (7,5 %) und Estland (5,1 %), die niedrigsten in Slowenien (2,5 %), Zypern (2 %) und Malta (-0,1 %) zu verzeichnen.

Schaubild 1: BIP zu konstanten Preisen, Wachstumsrate, neue Mitgliedstaaten und EU-15

[pic]

Quelle: Eurostat, Statistics in focus, 17/2004

Erweiterungsprozess

Im Vergleich zu den Mitgliedstaaten der EU-15 hatten die Regierungen von mittel- und osteuropäischen Ländern (MOEL) früher mehr Flexibilität und Freiheit hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für Unternehmen, weil sie nicht durch Beihilfevorschriften gebunden waren. Eine neue Ära begann Mitte der neunziger Jahre[14] mit den Europaabkommen[15], die einen neuen Rahmen für den Handel und die damit verbundenen Fragen zwischen der Union und den einzelnen MOEL vorsahen. Im Rahmen der Abkommen verpflichteten sich die Partnerländer, ihre Rechtsvorschriften an diejenigen der EU anzugleichen; dies bezog sich auch auf die wichtigsten Wettbewerbsvorschriften, die in Bereichen galten, in denen der Handel zwischen der EU und einem MOEL betroffen war.

Der Europäische Rat von Kopenhagen im Jahr 1993 legte die Kriterien fest, die Bewerberländer zu erfüllen hatten, bevor Sie der EU beitreten konnten. Zu den Anforderungen gehörte die Existenz einer funktionierenden Marktwirtschaft und die Fähigkeit, dem Druck durch den Wettbewerb und die Marktkräfte innerhalb der EU standzuhalten. Da die Beihilfenkontrolle eine Schlüsselrolle für die Schaffung einer gut funktionierenden Marktwirtschaft spielt, war die effektive Anwendung und Umsetzung einer solchen Politik eine entscheidende Komponente des Erweiterungsprozesses. In den Beitrittsverhandlungen, die im Jahr 1998 aufgenommen wurden, wurden die Bedingungen für den Beitritt der einzelnen Bewerberländer zur EU festgelegt. Die Verhandlungen konzentrierten sich auf die Bedingungen, unter denen die Bewerberländer den “Besitzstand” übernommen, umgesetzt und durchgesetzt hatten, d. h. auf die detaillierten Gesetze und Vorschriften, die auf der Grundlage des EG-Vertrags erlassen wurden, sowie auf die Gewährung von Übergangsregelungen, die in Bezug auf Umfang und Laufzeit begrenzt sein mussten. In der Praxis musste jeder der neuen Mitgliedstaaten eine Überwachungsbehörde auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen schaffen, die aus staatlichen Mitteln gewährte Zuwendungen untersuchte um festzustellen, ob diese Mittel staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag darstellten und mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar waren. Wurden als staatliche Beihilfe eingestufte Maßnahmen für mit dem Besitzstand der EU unvereinbar befunden, mussten die Länder sie entweder an die Standards der Gemeinschaft anpassen, oder aber sie mussten eingestellt werden oder allmählich auslaufen.

Fortschritte im Bereich staatlicher Beihilfen wurden in der Regel viel langsamer erzielt als im Kartellbereich, und erst in den Jahren 2000 und 2001 begann eine wirkliche Beihilfendisziplin erkennbar zu werden. Unternehmen (einschließlich öffentlicher Unternehmen) mussten sich daran anpassen, ohne wettbewerbsverzerrende staatliche Beihilfe zu operieren und mit der Gewährung von Beihilfen befasste staatliche Stellen mussten sich an die Beihilfendisziplin gewöhnen, darunter auch an Ex-ante -Anmeldeverfahren. Der Abschluss der Verhandlungen war die Folge der zufrieden stellenden Anstrengungen, die unternommen wurden, um entsprechende Rechtsvorschriften zu erlassen, für die Umsetzung zuständige Behörden zu schaffen und glaubwürdige Nachweise für die Durchsetzung der staatlichen Beihilfevorschriften zu erbringen. Die Verhandlungen mit allen Ländern ausgenommen Bulgarien und Rumänien wurden auf der Tagung des Europäischen Rates in Kopenhagen im Dezember 2002 abgeschlossen; die Beitrittsakte wurde in Athen im April 2003 unterzeichnet. Ein detaillierterer Überblick über den Erweiterungsprozess und die Verhandlungen ist in der Herbstausgabe 2002 des Anzeigers für staatliche Beihilfen zu finden. Siehe auch die Länderprofile (Anhang II).

Übergangsregelungen

Anträge auf Übergangszeiträume wurden mit dem Ziel geprüft, die Integrität des Binnenmarkts nach der Erweiterung zu wahren und gleichzeitig spezifische Problembereiche in den neuen Mitgliedstaaten konstruktiv anzugehen. Wurden beispielsweise als Beihilfe eingestufte Maßnahmen für mit dem Besitzstand unvereinbar befunden, wurden die jeweiligen Länder zuerst aufgefordert, diese Maßnahmen abzuschaffen oder anzugleichen. In einigen seltenen Fällen wurden besondere, begrenzte Übergangsregelungen vereinbart.

Zwei Arten von Beihilfemaßnahmen erwiesen sich als besonders schwierig zu handhaben. Die erste Gruppe bestand aus mit Artikel 87 EG-Vertrag unvereinbaren steuerlichen Beihilferegelungen, die von Steuerermäßigungen, befristeten Steuerbefreiungen und Steueranrechnungen, mit denen ausländische Investitionen angezogen werden sollten, bis zu Offshore-Regelungen reichten. Eine zweite wichtige Frage betraf Beihilfen zur Rettung Not leidender Industriezweige, die beispielsweise aus Steuerrückständen oder Kreditbürgschaften bestanden.

Die Verhandlungen über Übergangsregelungen wurden auf der Grundlage des Prinzips geführt, dass sie in Bezug auf Geltungsbereich und Laufzeit streng begrenzt sein müssen. Estland, Lettland, Litauen und Slowenien beantragten keine Übergangsregelungen. In Anhang I sind die Übergangsregelungen der anderen sechs Länder detaillierter dargestellt.

Rolle der einzelstaatlichen Überwachungsbehörden vor und nach dem Beitritt

Wie in Abschnitt 1.2 ausgeführt, verpflichteten die Europaabkommen die Beitrittsländer dazu, innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs die effektive Funktion und Durchsetzung eines Überwachungssystems für staatliche Beihilfen zu gewährleisten. In der Wahl der geeigneten Stelle für die Ausführung der mit einem solchen System verbundenen Aufgaben waren die Beitrittsländer jedoch frei. Bis zum Jahr 2000[16] hatte jedes Land seine eigene Überwachungsbehörde auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen eingesetzt, die oftmals innerhalb des Finanzministeriums angesiedelt war (Einzelheiten finden Sie in den Länderprofilen in Anhang II). Es ist anzumerken, dass das Erfordernis, eine solche Behörde zu schaffen, beispiellos ist – tatsächlich haben nicht einmal alle Mitgliedstaaten der EU-15 eine solche Behörde.

Mit dem Beitrittstermin ging die Zuständigkeit für die Beihilfenkontrolle von diesen einzelstaatlichen Überwachungsbehörden auf die Europäische Kommission über. Die neuen Mitgliedstaaten müssen daher neue Beihilfemaßnahmen bei der Kommission anmelden. Wie bei den bisherigen Mitgliedstaaten wird die Kommission die Gewährung von Beihilfen mittels eines formellen und transparenten Verfahrens kontrollieren.[17]

Trotz dieser Übertragung ihrer Entscheidungsbefugnisse bestehen die einzelstaatlichen Überwachungsbehörden in allen neuen Mitgliedstaaten in der einen oder anderen Form fort. Obwohl diese Behörden in den einzelnen Staaten unterschiedliche Aufgaben haben, hat jeder Mitgliedstaat irgendeine Art von Koordinierungsfunktion für Angelegenheiten auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen und legt ferner der Kommission Jahresberichte vor. Aufgrund der beträchtlichen Sach- und Fachkenntnisse, die diese Behörden im Laufe der Jahre in Bezug auf Problemstellungen im Bereich staatlicher Beihilfen erworben haben, können sie einzelstaatliche Vergabestellen zu den Beihilfevorschriften der Gemeinschaft beraten und das Anmeldeverfahren erleichtern. Ferner beurteilen und überwachen alle diese Behörden jetzt Maßnahmen im Rahmen der Gruppenfreistellungsverordnungen für KMU, Ausbildungs- und Beschäftigungsbeihilfen.

Bestehende Beihilfe und „Übergangsverfahren“

Um zu vermeiden, dass im Zuge des Beitritts mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen in die EU „importiert” werden, wurde für Beitrittsländer ein neues System eingeführt, um vor dem 1. Mai 2004 in den Beitrittsländern in Kraft getretene Beihilfemaßnahmen, die noch nach diesem Datum anzuwenden sind, zu prüfen. Dies wird als bestehender Beihilfemechanismus bezeichnet. Zweck dieses Mechanismus war es, den Beitrittsländern und Wirtschaftsakteuren hinsichtlich der Beihilfemaßnahmen, die nach dem Beitrittsdatum anzuwenden sind, Rechtssicherheit zu bieten. Das System gilt für staatliche Beihilfen in allen Wirtschaftszweigen, mit Ausnahme der Landwirtschaft und des Verkehrs, für die andere Bestimmungen gelten (siehe Abschnitt 1.3.6).

Die Beitrittsakte (Anhang IV) besagte, dass Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die in einem neuen Mitgliedstaat vor dem Tag des Beitritts eingeführt worden und auch nach diesem Tag noch anzuwenden waren, als zum Tag des Beitritts bestehende Beihilfen im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag galten, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt war:

- Beihilfemaßnahmen, die vor dem 10. Dezember 1994 eingeführt wurden, wurden ab dem Tag des Beitritts automatisch als besehende Beihilfen betrachtet;

- von den Beitrittsländern im Jahr 2002 vorgelegte Maßnahmen wurden durch die Kommission im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem Besitzstand auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen geprüft. Maßnahmen, die als mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen vereinbar beurteilt wurden, wurden als bestehende Beihilfen eingestuft und in das Verzeichnis im Anhang zur Beitrittsakte aufgenommen Dieses Verzeichnis wurde im November 2002 fertig gestellt;

- für Maßnahmen, die nicht in das Verzeichnis im Anhang zur Beitrittsakte aufgenommen wurden, sowie für Maßnahmen, die nach der Fertigstellung dieses Verzeichnisses aber vor dem 30. April 2004 vorgelegt wurden, wurde das so genannte „Übergangsverfahren” für bestehende Beihilfen eingeführt. Im Rahmen dieses Verfahrens legten die Beitrittsländer der Kommission eine Reihe von Maßnahmen zur Beurteilung vor. Die Kommission genehmigte alle Maßnahmen, die mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen vereinbar waren. Hatte die Kommission ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit, erließ sie eine Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens, die am Tag des Beitritts wirksam wurde. Der Begriff “nach dem Beitritt anzuwenden” war ein entscheidender Faktor für die Entscheidung darüber, ob die Kommission eine bestimmte Maßnahme zu beurteilen hatte oder nicht, da sie nicht befugt war, Einwände gegen Maßnahmen zu erheben, die nicht “nach dem Beitritt anzuwenden” waren.

Im Wesentlichen erfasste der Begriff die folgenden Beihilfearten:

- Beihilferegelungen wurden als “nach dem Beitritt anzuwenden” betrachtet, wenn ab dem Tag des Beitritts auf der Grundlage dieser Regelungen und ohne das Erfordernis weiterer Umsetzungsmaßnahmen noch Beihilfen gewährt werden konnten;

- nicht an ein bestimmtes Projekt gebundene Beihilfen, die einem oder mehreren Unternehmen vor dem Beitritt für unbestimmte Zeit und/oder in unbestimmter Höhe gewährt wurden[18];

- Einzelbeihilfen, bei denen die genaue Beihilfesumme zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe nicht bekannt war.

Alle nach dem Tag des Beitritts weiterhin anzuwendenden Maßnahmen, die staatliche Beihilfen darstellten, aber nicht die oben dargelegten Bedingungen für bestehende Beihilfen erfüllten, wurden als zum Tag des Beitritts neue Maßnahmen angesehen. Die Einstufung einer Maßnahme als bestehende Beihilfe im Gegensatz zu neuer Beihilfe hat sehr wichtige Konsequenzen: Im Hinblick auf neue Beihilfen, die nicht im Rahmen des Übergangsverfahrens genehmigt wurden, kann die Kommission unverzüglich das förmliche Prüfverfahren einleiten. Wird die Beihilfe für mit dem Vertrag unvereinbar befunden, wird die Kommission durch eine Entscheidung ihre Rückforderung bei den Empfängern anordnen. Anders als neue Beihilfen sind bestehende Beihilfemaßnahmen vor Maßnahmen der Kommission „geschützt”, da sie einem Kooperationsverfahren zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat unterliegen.

Einige Zahlen zu dem Mechanismus für bestehende Beihilfen

Während der ersten Phase des Mechanismus für bestehende Beihilfen, d. h. der Aufstellung des Verzeichnisses im Anhang zur Beitrittsakte im Jahr 2002, wurden 222 Maßnahmen von der Kommission genehmigt und in das Verzeichnis in der Beitrittsakte aufgenommen. Während der zweiten Phase, dem so genannten Übergangsverfahren, legten die zehn Beitrittsländer weitere 559 Maßnahmen vor, von denen etwa 175 durch diese Länder selbst zurückgezogen wurden. Bis September 2004 waren von der Kommission 278 Maßnahmen als bestehende Beihilfe genehmigt worden. Eine erhebliche Anzahl von Maßnahmen wurde kurz vor dem Beitritt am 1. Mai 2004 vorgelegt. Dies schlägt sich darin nieder, dass die Beurteilung von 106 Maßnahmen noch läuft. Die Anzahl von Maßnahmen unterscheidet sich zwischen den einzelnen neuen Mitgliedstaaten beträchtlich. Während sich einige Länder (beispielsweise Ungarn) für die Einführung von Beihilferegelungen entschieden, zogen es andere Länder (beispielsweise die Tschechische Republik) vor, die Genehmigung von Einzelbeihilfen anzumelden (Tabelle 1).

Tabelle 1: Staatliche Beihilfemaßnahmen, die als zum Tag des Beitritts bestehende Beihilfen genehmigt wurden [19]

Bevölkerung: 0,73 Mio. | Gesamtbeihilfen ohne Landwirtschaft, Fischerei und Verkehr (Landeswährung): 165 Mio. CYP |

BIP: 12,0 Mrd. EUR | Staatliche Beihilfen insgesamt (EUR): 285 Mio. EUR |

BIP/Kopf: 16 459 EUR oder 18 152 KKS | Staatliche Beihilfen gemessen am BIP: 2,85 % |

Wechselkurs: 1 EUR = 0,582 CYP | Staatliche Beihilfen pro Kopf: 405 EUR oder 497 KKS |

Rechts-, Verwaltungs- und Durchsetzungsrahmen für staatliche Beihilfen | Nach Inkrafttreten des Beihilfenkontrollgesetzes am 30. April 2001 wurde das Amt des Beauftragten für staatliche Beihilfen eingerichtet, dem ein unabhängiger Beamter, der Beauftragte für die Beihilfenkontrolle, vorsteht, um einen geeigneten Rahmen für die wirksame Kontrolle staatlicher Beihilfen zu schaffen (www.mof.gov.cy). Der Beauftragte trat sein Amt am 1. Juni 2001 an. Dem Gesetz und den sekundären Rechtsvorschriften zufolge konnten staatliche Beihilfen nicht ohne die vorherige Genehmigung des Beauftragten gewährt werden. Mit dem Beitritt wurden die Beihilfevorschriften der Gemeinschaft direkt anwendbar, wobei die unabhängige Beihilfenkontrolle von dem Beauftragten auf die Europäische Kommission überging. Der Rechtsrahmen wurde entsprechend geändert. Den Beihilfenkontrollgesetzen der Jahre 2001 bis 2004 zufolge sind alle zuständigen Behörden, die irgendeine Art von Beihilfe zu gewähren beabsichtigen, verpflichtet, alle Entwürfe von Beihilfemaßnahmen vor ihrer Durchführung dem Beauftragten zu melden. Wird der Entwurf einer Beihilfemaßnahme ohne vorherige Genehmigung oder Stellungnahme des Beauftragten umgesetzt, kann dieser eine Entscheidung erlassen, die die Rückforderung der Beihilfe von dem Begünstigten verlangt. Die Befugnisse und Zuständigkeiten des Beauftragten beziehen sich auf den Erlass nicht bindender Empfehlungen zu allen Entwürfen von Beihilfemaßnahmen, die Anmeldung von staatlichen Beihilfemaßnahmen bei der Kommission, die Bewertung und Überwachung aller Maßnahmen im Rahmen der Gruppenfreistellungsverordnungen, die effektive Kontrolle von De-minimis-Beihilfen und die Datenerhebung. Daher fungiert das Amt des Beauftragten für die Beihilfenkontrolle jetzt als einzelstaatliche Zentral- und Koordinierungsstelle für staatliche Beihilfeangelegenheiten in Zypern. |

Staatliche Beihilfen in den Jahren 2000-2003 | In den Jahren 2000 bis 2003 gewährte Zypern staatliche Beihilfen in Höhe von 285 Mio. EUR pro Jahr. Dies entsprach 2,85 % des BIP oder dem Äquivalent von 405 EUR pro Kopf. Das relativ hohe Niveau staatlicher Beihilfen kann auf zwei Besonderheiten in Zypern zurückgeführt werden, deren Auswirkungen in den kommenden Jahren nachlassen werden, was den Erwartungen zufolge zu einer Verringerung des allgemeinen Beihilfeniveaus führen wird. Im Jahr 2003 ist ein Rückgang der absoluten Beihilfesumme zu beobachten, der dem beginnenden Auslaufprozess der größten Regelung Zyperns zuzuschreiben ist, in deren Rahmen international tätigen gewerblichen Unternehmen Steuerermäßigungen gewährt werden (siehe unten). Im Durchschnitt wurden 88 % der Gesamtbeihilfen im Rahmen von Beihilferegelungen gewährt, während 36 Mio. EUR durch Ad-hoc-Maßnahmen gewährt wurden. |

International Business Enterprises Act | Mittelfristig sieht die Übergangsregelung für Zypern das Auslaufen von Steuerbefreiungen in beträchtlicher Höhe im Rahmen des International Business Enterprises Act bis Ende 2005 vor. Diese Beihilfen bestehen aus Steuerbefreiungen durch einen ermäßigten Steuersatz von 4,25 %, gegenüber dem Standardsatz von 20 – 25 %. Aufgrund des neuen Steuergesetzes, das am 1. Januar 2003 in Kraft trat, sanken die Ausgaben im Rahmen dieser Regelung bereits von 219 Mio. EUR im Jahr 2002 auf etwa 68 Mio. EUR im Jahr 2003. Es beendete mit sofortiger Wirkung alle unvereinbaren steuerlichen Beihilfen und beseitigte die Unterscheidung zwischen dem Onshore-Sektor und dem Offshore-Sektor. Für eine Bestimmung des Steuergesetzes beantragte Zypern einen Übergangszeitraum bis Ende 2005 für bestehende Begünstigte im Offshore-Sektor. Auf diese Regelung entfielen in den Jahren 2000 bis 2003 fast 60 % der Gesamtbeihilfen. |

Einfuhrzollbefreiungen vor dem Beitritt | Die andere Ursache für das relativ hohe Beihilfeniveau vor dem Beitritt dürfte auf kurze Sicht wegfallen und bereits im Jahr 2004 zu einer signifikanten Verringerung der Beihilfeausgaben führen. Vor dem Beitritt war ein System sektorspezifischer Freistellungen in Kraft, das die meisten Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes von der Zahlung von Einfuhrzöllen für bestimmte Rohstoffe oder Einsatzmittel freistellte, sofern diese für die Herstellung von Endprodukten für den Inlandsverbrauch oder die Ausfuhr bestimmt waren. Alle diese Maßnahmen wurden mit dem Tag des Beitritts abgeschafft. Im Jahr 2003 erhöhten sich die Einfuhren von Rohstoffen erheblich (von 9 Mio. EUR im Jahr 2002 auf 114 Mio. EUR oder 47 % der Gesamtbeihilfen im Jahr 2003), weil die Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes ihre Lagerbestände vor der Abschaffung dieser Maßnahmen durch die Einfuhr großer Rohstoffmengen aufstockten. Angesichts der klaren Verpflichtung, die beiden oben genannten Maßnahmen auslaufen zu lassen, ist es interessant, die Zahlen ohne diese beiden Regelungen zu betrachten: Das Gesamtbeihilfevolumen hätte sich dann auf nur 60 Mio. EUR im Jahr 2003 belaufen, was einem Anteil von 0,6 % des BIP entsprochen hätte. |

Staatliche Beihilfen für horizontale Ziele | Beihilfen für horizontale Ziele beliefen sich im Beobachtungszeitraum auf durchschnittlich 66 Mio. EUR pro Jahr oder 23 % der Gesamtbeihilfen. Jährlich waren 31 Mio. EUR (11 % der Gesamtbeihilfen) für den Erhalt des nationalen Erbes und die nationale Kulturförderung bestimmt, und zwar überwiegend durch die Finanzierung nationaler oder multinationaler Film- und Theaterproduktionen, einschließlich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Ziel der staatlichen Beihilfepolitik Zyperns sind ferner die Verstärkung der Humanressourcenentwicklung (2 %) und der Umweltschutz (1 %). Etwa 4 % der Gesamtbeihilfen waren speziell für KMU bestimmt. |

Regionalbeihilfen in Zypern | Die reibungslose Integration Zyperns in die Union wird durch einige besondere Merkmale behindert, nämlich durch die große Entfernung Zyperns von den Märkten der EU, den Mangel an Wasser und eigenen Energieressourcen, die geringe Größe seiner Inlandsmärkte und gewisse Schwächen der Produktionsstruktur. Diesen Besonderheiten wird durch einige horizontale Regionalbeihilfemaßnahmen im Gesamtumfang von 11 Mio. EUR pro Jahr (4 % der Gesamtbeihilfen) begegnet. Gemäß den Leitlinien für einzelstaatliche Regionalbeihilfen wird das gesamte Hoheitsgebiet Zyperns als Gebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) betrachtet, wodurch eine einheitliche Beihilfehöchstgrenze von 20 % NSÄ und 10 % für KMU gilt, unter die 100 % der Bevölkerung fallen. Zypern wird auf jeder NUTS-Ebene als eine Region betrachtet. Es ist anzumerken, dass dies nur für das Gebiet der Republik Zypern gilt, das der Kontrolle der Regierung Zyperns untersteht. |

Sektorspezifische Beihilfen sowie Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen | Sektorspezifische Beihilfen machten in Zypern einen erheblichen Teil der Gesamtbeihilfen aus und beliefen sich zwischen 2000 und 2003 auf durchschnittlich 219 Mio. EUR (77 % der Gesamtbeihilfen). Dieser relativ hohe prozentuale Anteil ist fast ausschließlich den beiden weiter oben erläuterten Maßnahmen zuzuschreiben. Im Berichtszeitraum wurden keine Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen gewährt. Es gibt in Zypern keine so genannten sensiblen Sektoren. |

Beihilfeinstrumente | Staatliche Beihilfen wurden überwiegend in Form steuerlicher Instrumente gewährt. Auf Steuerbefreiungen, Mietzuschüsse und andere Abgabenvergünstigungen entfielen 81 % der Gesamtbeihilfen im Zeitraum 2000-2003, gefolgt von Zuschüssen (18 %). Bürgschaften und zinsgünstige Darlehen fanden kaum Anwendung. |

Bestehende Beihilfen in Zypern | Zypern hat 51 bestehende Beihilfemaßnahmen, über die es künftig ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission Beihilfen gewähren kann. 31 dieser Maßnahmen wurden im Anhang zur Beitrittsakte aufgeführt, während 20 weitere Maßnahmen von der Kommission im Rahmen der Übergangsbestimmungen als bestehende Beihilfen genehmigt wurden. Diese Regelungen sind auf verschiedene horizontale Ziele gerichtet, insbesondere auf die Förderung der Filmindustrie und wichtiger kultureller Ereignisse. |

Übergangsregelungen mit Zypern | Im Verlauf der Verhandlungen beantragte Zypern eine Übergangsregelung, um die Gewährung einer so genannten „Bestandsschutzregelung“ für internationale Gewerbebetriebe zu ermöglichen. Dieser Regelung zufolge können Unternehmen, die am 31. Dezember 2001 aktiv waren und zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch gemäß Abschnitt 28A des Einkommensteuergesetzes erworben hatten, den Anspruch bis zum Dezember 2005 behalten. |

Ausblick ... | Aufgrund der in Abschnitt 1.3.1 dargelegten Messprobleme ist eine genaue Prognose künftiger Beihilfeausgaben nicht möglich. Betrachtet man jedoch die Situation im letzten Jahr vor dem Beitritt, nämlich im Jahr 2003, ist festzustellen, dass etwa 154 Mio. EUR (64 % der Gesamtbeihilfen) im Rahmen von Maßnahmen gewährt wurden, die nach dem Beitritt nicht fortgeführt werden. Im Rahmen von bestehenden Regelungen gewährte Beihilfen (32 von insgesamt 158 im Jahr 2003), d. h. Beihilfen, die nach dem 1. Mai 2004 Fortbestand haben werden, beliefen sich auf 20 Mio. EUR (8 % der Gesamtbeihilfen) im Jahr 2003. Eine erhebliche Beihilfesumme (68 Mio. EUR oder 28 % der Gesamtbeihilfen) wurde schließlich im Rahmen von in der Beitrittsakte vorgesehenen Übergangsregelungen gewährt. |

Staatliche Beihilfen für horizontale Ziele und bestimmte Sektoren in Zypern, 2000-2003 |

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Anmerkung: Alle Angaben erfolgen in EUR zu konstanten Werten des Jahres 2000, sodass die Auswirkungen der Inflation aufgehoben werden. (1) Beihilfen für die allgemeine regionale Entwicklung, die keinem anderen Sektor zugeordnet wurden (2) Beihilfen für spezifische Sektoren, die im Rahmen von Maßnahmen gewährt wurden, für die es kein horizontales Ziel gab, sowie Beihilfen für Rettung und Umstrukturierung. (3) Das International Business Enterprises scheme kommt verschiedenen Sektoren zugute, aber die genauen Beträge für die einzelnen Sektoren sind nicht bekannt. Eine Aufschlüsselung der wichtigsten Sektoren, in denen die begünstigten Unternehmen tätig sind, gibt jedoch nützliche Hinweise: 53 % Dienstleistungen ohne Verkehr und Kommunikation, 25 % Verkehr, Kommunikation, 21 % Bauwesen.

Tschechische Republik

Jahr 2004 | Jahresdurchschnitt in den Jahren 2000-2003 |

Bevölkerung: 10,2 Mio. | Gesamtbeihilfen ohne Landwirtschaft, Fischerei und Verkehr (Landeswährung): 62 137 Mio. CZK |

BIP: 79,8 Mrd. EUR | Staatliche Beihilfen insgesamt (EUR): 1 908 Mio. EUR |

BIP/Kopf: 7 810 EUR oder 15 406 KKS | Staatliche Beihilfen gemessen am BIP: 2,8 % |

Wechselkurs: 1 EUR = 32,059 CZK | Staatliche Beihilfen pro Kopf: 187 EUR oder 386 KKS |

Rechts-, Verwaltungs- und Durchsetzungsrahmen für staatliche Beihilfen | Das im Mai 2000 in Kraft getretene tschechische Gesetz über staatliche Beihilfen enthielt die wichtigsten Grundsätze der Beihilfevorschriften der Gemeinschaft. Die Ex-ante-Kontrolle aller in der Tschechischen Republik ab Mai 2000 bis zum Beitritt gewährten Beihilfen (auch regionaler und kommunaler Beihilfen) lag bei der Beihilfeabteilung des Amtes für Wettbewerbsschutz (http://www.compet.cz/). Vor dem Beitritt wurde die vorherige Rechtsverordnung durch ein neues Gesetz über die “Modifizierung bestimmter Beziehungen auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen” ersetzt. Die Beihilfeabteilung des Amtes verlor ihre Entscheidungsfunktionen am 1. Mai 2004. Die neuen Funktionen des Amtes als einzelstaatliche Zentralstelle für Koordinierung, Beratung und Überwachung liegen in der Erleichterung und Beschleunigung der Inhalte und Verfahren der Anmeldungen, in der Einzelfallberatung der tschechischen Beihilfevergabestellen zu den Beihilfevorschriften der EU, im Management der einzelstaatlichen Verpflichtungen im Rahmen der Gruppenfreistellungsverordnungen, in der Erhebung der erforderlichen Daten und der Abfassung regelmäßiger oder Ad-hoc-Berichte über staatliche Beihilfen sowie in der Übernahme der Rolle einer regulären einzelstaatlichen Kontaktstelle für die Arbeitsbeziehungen mit der Kommission. |

Staatliche Beihilfen in den Jahren 2000-2003 | In den Jahren 2000 bis 2003 gewährte die Tschechische Republik staatliche Beihilfen in Höhe von 1 908 Mio. EUR pro Jahr. Dies entsprach 2,8 % des BIP oder dem Äquivalent von 187 EUR pro Kopf. Die relativ hohe Beihilfesumme in der Tschechischen Republik kann auf die Maßnahmen zurückgeführt werden, die die tschechische Regierung zur Behebung der Folgen der Bankenkrise in den neunziger Jahren erließ; dabei handelte es sich überwiegend um Bürgschaften. Das Gesamtbeihilfeniveau war in den Jahren 2002 und 2003 aufgrund des verstärkten Rückgriffs auf diese staatlichen Bürgschaften am höchsten. Infolge der Vorschriften des tschechischen Gesetzes über Investitionsanreize, das eine individuelle Bewertung aller gewährten steuerlichen Beihilfen vorsah, basiert das tschechische Beihilfensystem auf einer relativ großen Zahl von Ad-hoc-Fällen, auf die etwa 90 % aller Beihilfemaßnahmen vor dem Beitritt entfielen. |

Tschechische Bankenkrise | Zwischen 1994 und 1998 war die Tschechische Republik mit einer allgemeinen Bankenkrise konfrontiert. Die Regierung verabschiedete während und nach der Krise eine Reihe von Maßnahmen, um die Schaffung eines rentablen, privatisierten Bankengewerbes zu ermöglichen und insbesondere die Rettung und Umstrukturierung mehrerer Banken und ihre erfolgreiche Privatisierung zu gewährleisten. Diese Maßnahmen umfassten Kapitalzuführungen, Vermögensübertragungen, staatliche Bürgschaften, „ring-fence“-Vereinbarungen und Schadenersatz in Streitsachen. Die Tschechische Republik meldete einige Fälle gemäß dem Übergangsverfahren an. Bis heute erließ die Kommission 15 Entscheidungen, die besagten, dass die Maßnahmen (in technischer Hinsicht) “nicht nach dem Beitritt anzuwenden” waren. Dies bedeutet, dass diese Maßnahmen in ihrer Gesamtheit vor dem 1. Mai 2004 gewährt wurden und die Kommission somit weder verpflichtet noch befugt war, derartige Maßnahmen zu beurteilen. Diese Beihilfen können beim Beitritt der Tschechischen Republik zur EU nicht angefochten werden. Eine Entscheidung, die besagt, dass eine Beihilfe “nicht nach dem Beitritt anzuwenden” ist, bedeutet jedoch nicht notwendigerweise, dass nach dem Beitritt im Rahmen einer derartigen Beihilfemaßnahme innerhalb der festgelegten Fristen keine weiteren Zahlungen mehr erfolgen. Als Voraussetzung für die vorläufige Beendigung der Verhandlungen über das Wettbewerbskapitel verpflichtete sich die Tschechische Republik während der Beitrittsverhandlungen, für umfassende Transparenz in Bezug auf alle Beihilfemaßnahmen zu sorgen, die während des Umstrukturierungsprozesses für das tschechische Bankengewerbe gewährt wurden. Es ist anzumerken, dass etwa 15 Banken, die vor dem Beitritt Umstrukturierungsbeihilfen erhielten, inzwischen den Geschäftsbetrieb eingestellt haben. Zahlungen aus Bürgschaften summierten sich im Zeitraum 2000-2003 auf jährlich 1 459 Mio. EUR, wobei der höchste Betrag (fast 2,4 Mrd. EUR) im Jahr 2002 ausgezahlt wurde. Weitere Beihilfen in Höhe von 185 Mio. EUR wurden im Jahr 2000 in Form von Zuschüssen und zinsgünstigen Darlehen gewährt. Angesichts der außergewöhnlichen Umstände der Bankenkrise, durch die die Intervention des Staates nötig wurde, ist ein Blick auf die Situation ohne diese Zahlungen interessant: Das Beihilfevolumen hätte sich dann auf 388 Mio. EUR belaufen, was einem Anteil von nur 0,55 % des BIP während des Berichtszeitraums entsprochen hätte. |

Beihilfen für horizontale Ziele | Die auf horizontale Ziele gerichteten Beihilfen beliefen sich im Beobachtungszeitraum auf 185 Mio. EUR oder 10 % des Gesamtbeihilfevolumens. 40 Mio. EUR jährlich (2,1 %) waren speziell für tschechische KMU bestimmt. Die staatliche Beihilfepolitik war auch auf eine Stärkung der FuE-Tätigkeiten (2 %) und eine Förderung des Umweltschutzes und der Energieeinsparung (2 %) gerichtet. |

Regionalbeihilfen in der Tschechischen Republik | Ein etwas höherer Anteil der horizontalen Beihilfen wurde im Rahmen der Leitlinien für einzelstaatliche Regionalbeihilfen gewährt. Die Zahlenangaben zeigen im Berichtszeitraum Regionalbeihilfen in Höhe von 63 Mio. EUR, was einem Anteil von 3 % des Gesamtbeihilfevolumens entspricht. Die Tschechische Republik besteht aus acht NUTS-II-Regionen, die – abgesehen von Prag (fast 120 %) – ein Pro-Kopf-BIP von höchstens 60 % des Durchschnittswerts der Union haben. In Übereinstimmung mit den Leitlinien der Gemeinschaft für einzelstaatliche Regionalbeihilfen ist das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik, mit Ausnahme von Prag, wie die Gebiete der Gemeinschaft anzusehen, die nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag für Regionalbeihilfen in Betracht kommen. Daher darf die Regionalbeihilfeintensität in der Regel einen Satz von 50 % NSÄ nicht übersteigen. Die Beihilfehöchstintensitäten unterscheiden sich in den verschiedenen Regionen des Landes leicht (zwischen 46 % in Südwestböhmen sowie 50 % in Mittelböhmen und Schlesien). Prag ist ein Gebiet, das für einen Status nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) in Betracht kommt; dort darf die Regionalbeihilfeintensität einen Satz von 20 % NSÄ nicht übersteigen. Im Falle von Beihilfen an KMU dürfen alle Obergrenzen in Regionen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) um 15 Prozentpunkte und in Regionen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) um 10 Prozentpunkte erhöht werden. |

Sektorspezifische Beihilfen sowie Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen | Aus den oben dargelegten Gründen überwogen Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen sowie sektorspezifische Beihilfen alle anderen Arten von Beihilfen. Die für diese Ziele mit potenziell recht starker wettbewerbsverzerrender Wirkung gewährten Beihilfen beliefen sich im Berichtszeitraum auf durchschnittlich 1 723 Mio. EUR (fast 90 % des Gesamtbeihilfevolumens). Die Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen kamen überwiegend dem Finanzsektor zugute: durchschnittlich 1 520 Mio. EUR pro Jahr beziehungsweise 80 % des Gesamtbeihilfevolumens. Zwischen 2000 und 2003 erhielt auch der Stahlsektor Beihilfen in Höhe von jährlich durchschnittlich 75 Mio. EUR im Rahmen eines allgemeinen Umstrukturierungsplans (siehe weiter unten). Etwa 2 % der Gesamtbeihilfen (29 Mio. EUR pro Jahr) wurden an den Kraftfahrzeugsektor gewährt, während die Kohleindustrie in den Jahren 2002 und 2003 Schließungsbeihilfen in relativ geringer Höhe erhielt. |

Beihilfeinstrumente | Staatliche Beihilfen in der Tschechischen Republik wurden überwiegend in Form von Bürgschaften gewährt, auf die 78 % der Gesamtbeihilfen im Zeitraum 2000-2003 entfielen, gefolgt von Zuschüssen (12 %). Unternehmensbeteiligungen (6 %), Steuerbefreiungen (3 %) und vom Staat gewährte zinsgünstige Darlehen (1%) kamen viel weniger häufig zur Anwendung. |

Bestehende Beihilfen in der Tschechischen Republik | Die Tschechische Republik hat 214 bestehende Beihilfemaßnahmen, über die sie künftig ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission Beihilfen gewähren kann. 120 dieser Maßnahmen wurden im Anhang zur Beitrittsakte aufgeführt, während weitere 94 Maßnahmen von der Kommission im Rahmen der Übergangsbestimmungen als bestehende Beihilfen genehmigt wurden. Diese Maßnahmen umfassen überwiegend regionale Investitionsbeihilfen in Form von Steuerbefreiungen für einzelne Unternehmen und Regelungen betreffend die Mitfinanzierung von Strukturfondsprogrammen. Bei einigen der im Rahmen der Übergangsbestimmungen als bestehende Beihilfen akzeptierten Maßnahmen handelte es sich um reine Abänderungen der bereits im Vertrag aufgeführten Maßnahmen. Etwa 40 Maßnahmen befinden sich gegenwärtig noch im Prozess der Bewertung. |

Übergangsregelungen mit der Tschechischen Republik | Protokoll 2 der Beitrittsakte enthält detaillierte Übergangsregelungen für die Umstrukturierung der tschechischen Stahlindustrie; Ziel ist die Erreichung ihrer Rentabilität unter normalen Marktbedingungen bis Ende 2006. Stahl ist in der Tschechischen Republik ein wichtiger Industriezweig. Im Verlauf des letzten Jahrzehnts wurde eine signifikante Umstrukturierung erreicht, die eine Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Sektors bewirkte. Trotz dieser Anstrengungen ist der Umstrukturierungsprozess noch nicht abgeschlossen. Aus diesem Grund wurden Übergangsregelungen ausgehandelt, um die Gewährung von staatlichen Beihilfen an bestimmte Unternehmen zu ermöglichen. Die Beihilfeobergrenze im Rahmen dieser Regelungen liegt bei 413 Mio. EUR für den Zeitraum 1997-2003. Eine allgemeine Produktivität, die mit derjenigen anderer EU-Mitgliedstaaten vergleichbar ist, wird unter strenger Überwachung durch die Kommission allmählich bis zum Jahr 2006 erreicht werden. Die bis Ende 2003 gewährte Beihilfesumme lag unter der vereinbarten Obergrenze. Im Zeitraum 1997-2003 gewährte die Tschechische Republik Beihilfen im Gesamtvolumen von 12 000 Mio. CZK (371 Mio. EUR), was etwa 85 % der im Protokoll vereinbarten Obergrenze entspricht. |

Ausblick ... | Aufgrund der in Abschnitt 1.3.1 dargelegten Messprobleme ist eine genaue Prognose künftiger Beihilfeausgaben nicht möglich. Im Rahmen von bestehenden Maßnahmen gewährte Beihilfen (54 von insgesamt 100 Maßnahmen im Jahr 2003), d. h. Beihilfen, die nach dem 1. Mai 2004 Fortbestand haben werden, beliefen sich auf 147 Mio. EUR (7 % der Gesamtbeihilfen) im Jahr 2003. Von den verbleibenden 93 %, wurden 7 % im Rahmen von Maßnahmen gewährt, die nach dem Beitritt nicht fortgeführt werden; 8 % gingen im Rahmen einer Übergangsregelung, die im Jahr 2003 auslief, an den Stahlsektor. Die künftige Tendenz hinsichtlich des Gesamtbeihilfeniveaus wird in starkem Maße davon abhängen, in welchem Umfang Zahlungen aus bestehenden Bürgschafts- und Freistellungsmaßnahmen an das Bankengewerbe geleistet werden, auf die im Jahr 2003 78 % der Gesamtbeihilfen entfielen. In diesem Kontext hätte die Kommission nur dann die Befugnis zur Bewertung solcher Beihilfen, wenn die Tschechische Republik die Obergrenzen der im Rahmen der Übergangsbestimmungen bereits genehmigten Maßnahmen überschreiten oder neue Beihilfemaßnahmen einführen sollte. |

Staatliche Beihilfen für horizontale Ziele und bestimmte Sektoren in der Tschechischen Republik, 2000-2003 |

Durchschnitt 2000-2003 | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 |

Mio. EUR | % der Summe | Mio. EUR | Mio. EUR | Mio. EUR | Mio. EUR |

Horizontale Ziele | 185,0 | 10 % | 120,1 | 153,3 | 228,1 | 238,4 |

Forschnung und Entwicklung | 33,4 | 2 % | 24,0 | 26,7 | 42,9 | 40,1 |

Umwelt | 31,6 | 2 % | 39,5 | 25,1 | 23,3 | 38,6 |

KMU | 40,4 | 2 % | 31,6 | 34,3 | 56,8 | 39,0 |

Beschäftigungsbeihilfen | 9,8 | 1 % | 5,8 | 10,5 | 15,9 | 7,0 |

Ausbildungsbeihilfen | 7,0 | 0 % | 2,8 | 3,7 | 17,6 | 3,8 |

Erhalt des nationalen Erbes Kulturförderung | 0,1 | 0 % | 0,6 | - | - | - |

Regionalbeihilfen, nicht klassifizierbar (1) | 62,6 | 3 % | 15,9 | 53,1 | 71,5 | 109,9 |

Sektorspezifische Beihilfen (2) | 1722,8 | 90 % | 1448,6 | 1030,1 | 2632,0 | 1780,3 |

Verarbeitendes Gewerbe | 190,9 | 10 % | 217,9 | 189,7 | 188,6 | 167,2 |

davon Stahl | 74,6 | 4 % | 117,6 | - | 16,7 | 164,1 |

davon Kfz | 28,6 | 1 % | - | 114,4 | - | - |

Kohle | 0,8 | 0 % | - | - | 3,2 | 0,2 |

Sonstige nicht verarbeitende Gewerbe | 10,9 | 1 % | - | - | 3,2 | 40,6 |

Finanzdienstleistungen | 1520,1 | 80 % | 1230,7 | 840,3 | 2437,0 | 1572,4 |

Gesamtbeihilfen ohne Landwirtschaft, Fischerei und Verkehr in Mio. EUR | 1907,7 | 100 % | 1568,7 | 1183,3 | 2860,1 | 2018,7 |

Anmerkung: Alle Angaben erfolgen in EUR zu konstanten Werten des Jahres 2000, sodass die Auswirkungen der Inflation aufgehoben werden. (1) Beihilfen für die allgemeine regionale Entwicklung, die keinem anderen Sektor zugeordnet wurden (2) Beihilfen für spezifische Sektoren, die im Rahmen von Maßnahmen gewährt wurden, für die es kein horizontales Ziel gab, sowie Beihilfen für Rettung und Umstrukturierung.

Estland

Jahr 2004 | Jahresdurchschnitt in den Jahren 2000-2003 |

Bevölkerung: 1,4 Mio. | Gesamtbeihilfen ohne Landwirtschaft, Fischerei und Verkehr (Landeswährung): 113 Mio. EEK |

BIP: 8,8 Mrd. EUR | Staatliche Beihilfen insgesamt (EUR): 7,2 Mio. EUR |

BIP/Kopf: 6459 EUR oder 10798 KKS | Staatliche Beihilfen gemessen am BIP: 0,11 % |

Wechselkurs: 1 EUR = 15,6466 EEK | Staatliche Beihilfen pro Kopf: 5 EUR oder 10 KKS |

Rechts-, Verwaltungs- und Durchsetzungsrahmen für staatliche Beihilfen | In Estland lag die Überwachung der staatlichen Beihilfen vor dem Beitritt bei der Abteilung Staatliche Beihilfen und öffentliches Auftragswesen innerhalb des Finanzministeriums (www.fin.ee). Sie wurde geregelt durch ein Wettbewerbsgesetz und zehn Verordnungen über besondere Bedingungen für die Gewährung staatlicher Beihilfen. Zum 1. Mai 2004 wurde das Kapitel Staatliche Beihilfen des Wettbewerbsgesetzes geändert, und die zehn Verordnungen der Regierung wurden aufgehoben. Die neuen Bestimmungen des Wettbewerbsgesetzes regeln die einzelstaatlichen Verfahren für die Koordinierung, Vorbereitung und Einreichung von Anmeldungen staatlicher Beihilfen bei der Kommission und für die Berichterstattung über staatliche Beihilfen an die Kommission (einschließlich von Kurzbeschreibungen der im Rahmen der Gruppenfreistellungsverordnungen gewährten Beihilfen). Seit dem 1. Mai 2004 hat die Abteilung Staatliche Beihilfen und öffentliches Auftragswesen Koordinierungs- und Beratungsfunktion auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen. Die Koordinierung in Fragen der staatlichen Beihilfen im Bereich Landwirtschaft und Fischerei liegt beim Landwirtschaftsministerium, für den Verkehr liegt sie beim Ministerium für Wirtschaft und Kommunikation. |

Staatliche Beihilfen in den Jahren 2000-2003 | In den Jahren 2000 bis 2003 gewährte Estland staatliche Beihilfen in Höhe von etwa 7,2 Mio. EUR pro Jahr. Dies entsprach 0,11 % des BIP oder dem Äquivalent von 5 EUR pro Kopf. Die Beihilfen wurden im Rahmen von 15 staatlichen Beihilfemaßnahmen gewährt, wobei es sich um 11 Beihilferegelungen und 4 Ad-hoc-Maßnahmen handelte. |

Staatliche Beihilfen für horizontale Ziele | In den Jahren 2000-2003 wurden die gesamten Beihilfen in Estland ausschließlich für horizontale Ziele gewährt. Die höchsten Beträge wurden für regionale Ziele (33 % der Gesamtbeihilfen), den Erhalt des nationalen Erbes und für kulturelle Ziele (20 %), Umweltschutzziele (15 %) sowie FuE-Zwecke (13 %) gewährt. Beihilfen für den Erhalt des nationalen Erbes und die Kulturförderung beliefen sich auf jährlich 1,5 Mio. EUR (20 % der Gesamtbeihilfen) und bestanden zum großen Teil aus Zuschüssen für die Förderung der estnischen Filmindustrie und die Veröffentlichung von Kulturmagazinen. Umweltschutzbeihilfen verringerten sich während des Berichtszeitraums, weil die Beihilfen überwiegend in Anwendung von Artikel 10 des Umweltbelastungsgesetzes gewährt wurden, das am 1. Januar 2002 auslief. Die Beihilfen für FuE-Ziele erhöhten sich dagegen von Jahr zu Jahr. |

Regionalbeihilfen in Estland | Auf Beihilfen für regionale Ziele entfielen in den Jahren 2000-2003 jährlich 2,4 Mio. EUR. Regionalbeihilfen wurden überwiegend im Rahmen von zwei Regelungen gewährt: eine Substitutionsregelung für Umweltbelastungen und eine Investitionsförderungsregelung für die Entwicklung und Diversifizierung von alternativen Wirtschaftstätigkeiten in ländlichen Gebieten. Estland hat ein Pro-Kopf-BIP von nicht mehr als 60 % des Gemeinschaftsdurchschnitts. Alle Regionen kommen daher integral für einen Status nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) in Betracht. Es gibt fünf Gruppen von Regionen auf NUTS-III-Ebene. Für den Zweck der Erstellung der Fördergebietskarte wird das Hoheitsgebiet in zwei Teile unterteilt: die NUTS-III-Region Nord-Estland und die vier verbleibenden NUTS-III-Regionen, weil die BIP-Werte in Nord-Estland erheblich höher sind als in den anderen Regionen. Die Beihilfehöchstintensität liegt bei 40 % der beihilfefähigen Kosten in Nord-Estland und bei 50 % der beihilfefähigen Kosten in den anderen Regionen Estlands. |

Beihilfeinstrumente | Zuschüsse waren das am häufigsten angewandte Beihilfeinstrument; auf sie entfielen 69 % der Gesamtbeihilfen, gefolgt von Bürgschaften (17 %) und Steuerbefreiungen (14 %). |

Bestehende Beihilfen in Estland | Estland hat 13 bestehende Beihilfemaßnahmen, über die es künftig ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission Beihilfen gewähren kann. 3 dieser Maßnahmen wurden im Anhang zur Beitrittsakte aufgeführt, während weitere 10 Maßnahmen von der Kommission im Rahmen der Übergangsbestimmungen als bestehende Beihilfen genehmigt wurden. Diese Beihilferegelungen sind für horizontale Ziele wie Regionalentwicklung, FuE, Handel und Internationalisierung sowie Beihilfen für KMU bestimmt. |

Ausblick ... | Aufgrund der in Abschnitt 1.3.1 dargelegten Messprobleme ist eine genaue Prognose künftiger Beihilfeausgaben nicht möglich. Betrachtet man jedoch die Situation im letzten Jahr vor dem Beitritt, nämlich im Jahr 2003, ist festzustellen, dass etwa 0,7 Mio. EUR (8 % der Gesamtbeihilfen) im Rahmen von Maßnahmen gewährt wurden, die nach dem Beitritt nicht fortgeführt werden. Im Rahmen von bestehenden Regelungen gewährte Beihilfen, d. h. Beihilfen, die nach dem 1. Mai 2004 Fortbestand haben werden, beliefen sich auf 7,7 Mio. EUR (92 % der Gesamtbeihilfen) im Jahr 2003. |

Staatliche Beihilfen für horizontale Ziele und bestimmte Sektoren in Estland, 2000-2003 |

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Anmerkung: Alle Angaben erfolgen in EUR zu konstanten Werten des Jahres 2000, sodass die Auswirkungen der Inflation aufgehoben werden. (1) Beihilfen für die allgemeine regionale Entwicklung, die keinem anderen Sektor zugeordnet wurden. (2) Beihilfen für spezifische Sektoren, die im Rahmen von Maßnahmen gewährt wurden, für die es kein horizontales Ziel gab, sowie Beihilfen für Rettung und Umstrukturierung.

Ungarn

Jahr 2004 | Jahresdurchschnitt in den Jahren 2000-2003 |

Bevölkerung: 10,12 Mio. | Gesamtbeihilfen ohne Landwirtschaft, Fischerei und Verkehr (Landeswährung): 144 561 Mio. HUF |

BIP: 80,5 Mrd. EUR | Staatliche Beihilfen insgesamt (EUR): 571 Mio. EUR |

BIP/Kopf: 7 961 EUR oder 13 654 KKS | Staatliche Beihilfen gemessen am BIP: 1,04 % |

Wechselkurs: 1 EUR = 253 HUF | Staatliche Beihilfen pro Kopf: 56 EUR oder 114 KKS |

Rechts-, Verwaltungs- und Durchsetzungsrahmen für staatliche Beihilfen | Staatliche Beihilfen in Ungarn werden seit 1996 vom Überwachungsamt für staatliche Beihilfen und seinem Vorläufer innerhalb des Finanzministeriums (www.p-m.hu) überwacht und kontrolliert. Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die direkte Anwendbarkeit des Besitzstands und aufgrund der fehlenden Umsetzung europäischer Rechtsvorschriften in ungarisches Recht konnte sich das Amt bei seinen Stellungnahmen erst ab dem 1. Januar 2002 – dem Termin der Verabschiedung eines Gesetzentwurfs zur Änderung des Gesetzes über die öffentlichen Finanzen und einer die materiellrechtlichen Vorschriften beinhaltenden Durchführungsverordnung – direkt auf die materiellrechtlichen Beihilfevorschriften stützen und verbindliche Stellungnahmen abgeben. Zum 1. Mai 2004 wurden die Beihilfevorschriften abgeändert und die Beihilferegeln des gemeinsamen Besitzstands in Ungarn direkt anwendbar. Der Artikel des Gesetzes über die öffentlichen Finanzen, in dem der Begriff staatliche Beihilfe definiert wird, wurde durch einen Verweis auf Artikel 87 EG-Vertrag ersetzt. Es trat eine neue Verfahrensverordnung in Kraft, deren Ziel die Beibehaltung des früheren Anmeldeverfahrens beim Überwachungsamt für staatliche Beihilfen als einzelstaatliche (Vorab-) Kontroll- und Koordinierungsfunktion ist. Das Finanzministerium meldet Beihilfemaßnahmen erforderlichenfalls bei der Kommission an. |

Staatliche Beihilfen in den Jahren 2000-2003 | In den Jahren 2000 bis 2003 gewährte Ungarn staatliche Beihilfen in Höhe von 571 Mio. EUR pro Jahr.[55] Dies entsprach 1,04 % des BIP oder dem Äquivalent von 56 EUR pro Kopf. Abgesehen von einer leichten Erhöhung im Jahr 2002, die vor allem auf eine höhere Mittelzuweisung für Umweltschutzzwecke zurückzuführen war, war dieser Betrag während der vier Jahre des Beobachtungszeitraums stabil. |

Beihilfesystem in Ungarn | Das ungarische System unterscheidet sich insofern von den Systemen anderer Mitgliedstaaten, als fast sämtliche Beihilfen gemäß einigen so genannten zweckbestimmten Regelungen gewährt werden, in deren Rahmen die Vergabestellen Aufrufe zur Einreichung von Anträgen veröffentlichen (Teilregelungen). Diese enthalten die detaillierteren Vorschriften für die Gewährung von Beihilfen für jährlich ein spezifisches Ziel. Während die Zahl der zweckbestimmten Regelungen in der Größenordnung von zehn bis zwanzig lag, gab es mehr als einhundert Teilregelungen. Sowohl die Rahmenregelungen, die die Form von Gesetzen, Ministerial- oder Regierungsdekreten haben, als auch die Teilregelungen unterliegen einer vorherigen Anmeldung beim Überwachungsamt für staatliche Beihilfen. Inzwischen werden die Budgets der zweckbestimmten Regelungen im Gesetz über den Jahreshaushalt festgelegt; die Budgets der Teilregelungen werden durch die Beihilfevergabestellen innerhalb der Grenzen der übergreifenden Regelung festgelegt. Die Rahmenregelungen gelten generell für unbestimmte Zeit, während die Teilregelungen alle sechs oder zwölf Monate mit wechselnden Zielen und Kriterien erneuert werden. Ad-hoc-Beihilfen in Ungarn können nur im Rahmen einer Entscheidung der Regierung gewährt werden. Beihilfen auf lokaler Ebene werden auf der Grundlage eines lokalen Dekrets (Regelung) oder einer lokalen Entscheidung (Ad-hoc-Beihilfe) gewährt. Früher erhielt man steuerliche Beihilfen automatisch, wenn die rechtlichen Kriterien erfüllt waren. Diese Besonderheiten des ungarischen Systems werden durch den Anteil der Ad-hoc-Beihilfen an den Gesamtbeihilfen reflektiert, der bei durchschnittlich 6 % lag. |

Beihilfen für horizontale Ziele | Die meisten der oben genannten zweckbestimmten Regelungen waren auf horizontale Ziele gerichtet; ihr Gesamtvolumen belief sich auf 241 Mio. EUR oder 42 % der Gesamtbeihilfen im Beobachtungszeitraum. 40 Mio. EUR jährlich (7 %) waren speziell für ungarische KMU bestimmt. Die staatliche Beihilfepolitik ist auch auf die Beschäftigungsförderung (4 %), die Förderung des Umweltschutzes und der Energieeinsparung (3 %) sowie die Stärkung von FuE-Tätigkeiten (3 %) gerichtet. |

Regionalbeihilfen in Ungarn | Ein großer Anteil der Beihilfen für horizontale Ziele wurde im Rahmen von Regelungen für die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung gewährt. So weisen die Zahlen Regionalbeihilfen in Höhe von durchschnittlich 134 Mio. EUR pro Jahr aus, was 23 % der Gesamtbeihilfen entspricht. Jährlich 44 Mio. EUR (8 % der Gesamtbeihilfen) der Mittel für Regionalbeihilfen wurden in Form von Steuerbefreiungen von Gebietskörperschaften gewährt. Das gesamte ungarische Hoheitsgebiet wird als Region im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag betrachtet. Das Land besteht aus drei NUTS-I-Regionen, in denen sieben NUTS-II-Regionen vertreten sind. In fünf NUTS-II-Regionen können Großunternehmen Beihilfen von bis zu 50 % der beihilfefähigen Kosten für Erstinvestitionen oder für die Schaffung von Arbeitsplätzen gewährt werden. Es gibt erhebliche Unterschiede innerhalb einiger Regionen, insbesondere in Zentralungarn und in West-Transdanubien. In Budapest ist das Pro-Kopf-BIP erheblich höher als im Bezirk Pest, der den verbleibenden Teil von Zentralungarn bildet. Dementsprechend beträgt die Höchstbeihilfeintensität im Bezirk Pest 40 %, während sie in Budapest bei 35 % liegt |

Sektorspezifische Beihilfen sowie Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen | Trotz der zunehmenden Zahl von Regelungen, die Beihilfen auf horizontale Ziele lenken, überwogen – bezogen auf die Ausgaben – im Zeitraum vor dem Beitritt die sektorspezifischen Beihilfen noch immer die horizontalen Beihilfen. Die für dieses Ziel mit potenziell recht starker wettbewerbsverzerrender Wirkung gewährten Beihilfen beliefen sich zwischen 2000 und 2003 auf durchschnittlich 331 Mio. EUR (58 % der Gesamtbeihilfen). Die sektorspezifischen Beihilfen bestehen zum großen Teil aus Steuerbefreiungen, die im Rahmen einer derzeit auslaufenden Übergangsregelung zulässig sind (siehe weiter unten). Diese Steuervorteile für Investitionen beliefen sich auf 305 Mio. EUR pro Jahr (53 % der Gesamtbeihilfen) und kamen vor allem dem verarbeitenden Gewerbe zugute. Im Jahr 2001 profitierte auch der Finanzsektor von Beihilfen in Höhe von etwa 10 Mio. EUR. Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen wurden im Berichtszeitraum nicht gewährt. |

Sensible Sektoren | Etwa 4 % der Gesamtbeihilfen, d. h. etwa 22 Mio. EUR pro Jahr wurden für Kohlenbergwerke gewährt, um die Auswirkungen ihrer erforderlichen allmählichen Stilllegung abzumildern. Ungarn hat auch eine Stahlindustrie relativ geringen Umfangs. Im Verlauf seiner Umstrukturierung erhielt der Sektor Mitte der neunziger Jahre Umstrukturierungsbeihilfen. Danach wurden keine unvereinbaren Umstrukturierungsbeihilfen gewährt. Vor dem Jahr 2000 wurden der Kraftfahrzeugindustrie ungedeckelte Körperschaftsteuerbefreiungen gewährt, die möglicherweise nicht mit den Kfz-Verordnungen der Gemeinschaft im Einklang standen. Im Rahmen der von Ungarn ausgehandelten Übergangsregelungen kann der Sektor weiterhin von Steuerbefreiungen profitieren, die je nach Anlaufdatum der Investitionen auf 30 % oder 20 % der für Großunternehmen im Rahmen derselben Regelung zulässigen beihilfefähigen Investitionskosten begrenzt sind. |

Beihilfeinstrumente | Vor dem Beitritt wurden staatliche Beihilfen in Ungarn meistens in Form eines steuerlichen Instruments gewährt. Auf Steuerbefreiungen und andere Abgabenvergünstigungen entfielen 62 % der Gesamtbeihilfen, gefolgt von Zuschüssen (37 %). Bürgschaften und zinsgünstige Darlehen fanden selten Anwendung. |

Steuerliche Beihilfen | Die Frage der steuerlichen Beihilfen wurde während der Beitrittsverhandlungen mit Ungarn vor Abschluss des Wettbewerbskapitels eingehend erörtert. Bis zum 1. Januar 2003 unterlagen steuerliche Beihilfen nicht der Kontrolle des Überwachungsamts für staatliche Beihilfen, da sie auf der Grundlage der Bestimmungen des ungarischen Gesetzes über Körperschaftsteuern und Dividenden automatisch gewährt wurden. Das Gesetz sah mehrere verschiedene steuerliche Beihilferegelungen (Steuerermäßigungen) vor, beispielsweise für so genannte bevorrechtigte Regionen und unternehmerische Zonen. Die meisten dieser Regelungen umfassten unvereinbare Investitionsbeihilfen (d. h. ohne Begrenzung auf einen Prozentsatz der beihilfefähigen Erstinvestitionskosten). |

Übergangsregelungen mit Ungarn | Eine Abänderung des Gesetzes, durch die diese Regelungen bis zum 1. Januar 2003 mit dem gemeinsamen Besitzstand und dem Europaabkommen in Einklang gebracht wurden (d. h. Gewährleistung, dass keine weiteren unvereinbaren Vorteile gewährt werden), war eine Voraussetzung dafür, dass die EU Übergangsregelungen zustimmte. Infolgedessen akzeptierte die EU die folgenden Übergangsregelungen: (1) die Investitionsbeihilferegelungen über 3 Mrd. EUR und 10 Mrd. EUR bis zu einer Obergrenze von 75 % oder 50 % der beihilfefähigen Investitionskosten ab dem 1. Januar 2003; (2) KMU, denen zum 31. Dezember 2002 Vorteile gewährt wurden, können diese bis zum 31. Dezember 2011 behalten; (3) alle bis 31. Dezember 2002 im Rahmen der Offshore-Regelung gewährten Einzelbeihilfen müssen bis 31. Dezember 2005 vollständig ausgelaufen sein; und (4) für Steuerbefreiungen, die von Gebietskörperschaften bis zu einer Höhe von 2 % der Nettoeinnahmen eines Unternehmens gewährt werden, bei dem es unwahrscheinlich ist, dass es die De-minimis-Schwelle überschreiten wird, bis zum 31. Dezember 2007. Der Wert dieser Steuerbefreiungen belief sich vor dem Beitritt auf 350 Mio. EUR jährlich (61 % der Gesamtbeihilfen). |

Bestehende Beihilfen in Ungarn | Ungarn hat 39 bestehende Beihilfemaßnahmen, über die es künftig ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission Beihilfen gewähren kann. 21 dieser Maßnahmen wurden im Anhang zur Beitrittsakte aufgeführt, während weitere 18 Maßnahmen von der Kommission im Rahmen der Übergangsbestimmungen als bestehende Beihilfen genehmigt wurden. Dabei handelte es sich überwiegend um die oben beschriebenen ‘zweckbestimmten Rahmenregelungen’. |

Ausblick ... | Aufgrund der in Abschnitt 1.3.1 dargelegten Messprobleme ist eine genaue Prognose künftiger Beihilfeausgaben nicht möglich. Betrachtet man jedoch die Situation im letzten Jahr vor dem Beitritt, nämlich im Jahr 2003, ist festzustellen, dass 67 Mio. EUR (13 % der Gesamtbeihilfen) im Rahmen von Maßnahmen gewährt wurden, die nach dem Beitritt nicht fortgeführt werden. Im Rahmen von bestehenden Regelungen gewährte Beihilfen (16 von insgesamt 22 Maßnahmen im Jahr 2003), d. h. Beihilfen, die nach dem 1. Mai 2004 Fortbestand haben werden, machten 28 % der Gesamtbeihilfen im Jahr 2003 aus. Eine erhebliche Beihilfesumme (293 Mio. EUR oder 59 % der Gesamtbeihilfen) wurde schließlich in Form von Steuervorteilen für Investitionen gewährt, die im Rahmen der in der Beitrittsakte vorgesehenen Übergangsregelungen Fortbestand haben werden. Die letztgenannte Zahl bedeutet, dass die Beihilfeniveaus voraussichtlich bis zum Ende des Übergangszeitraums relativ hoch bleiben werden, dass sie danach aber möglicherweise sinken werden. |

Staatliche Beihilfen für horizontale Ziele und bestimmte Sektoren in Ungarn, 2000-2003 |

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Anmerkung: Alle Angaben erfolgen in EUR zu konstanten Werten des Jahres 2000, sodass die Auswirkungen der Inflation aufgehoben werden. (1) Beihilfen für die allgemeine regionale Entwicklung, die keinem anderen Sektor zugeordnet wurden. (2) Beihilfen für spezifische Sektoren, die im Rahmen von Maßnahmen gewährt wurden, für die es kein horizontales Ziel gab, sowie Beihilfen für Rettung und Umstrukturierung.

Lettland

Jahr 2004 | Jahresdurchschnitt in den Jahren 2000-2003 |

Bevölkerung: 2,3 Mio. | Gesamtbeihilfen ohne Landwirtschaft, Fischerei und Verkehr (Landeswährung): 13 Mio. LVL |

BIP: 10,3 Mrd. EUR | Staatliche Beihilfen insgesamt (EUR): 23 Mio. EUR |

BIP/Kopf: 4479 EUR oder 9790 KKS | Staatliche Beihilfen gemessen am BIP: 0,26 % |

Wechselkurs: 1 EUR = 0,6597 LVL | Staatliche Beihilfen pro Kopf: 10 EUR oder 21 KKS |

Rechts-, Verwaltungs- und Durchsetzungsrahmen für staatliche Beihilfen | Vor dem Beitritt wurden staatliche Beihilfen in Lettland durch die im Jahr 1997 errichtete Überwachungskommission für staatliche Beihilfen kontrolliert . Ein “Gesetz über die Kontrolle der Beihilfen des Staates und der Gebietskörperschaften zugunsten der unternehmerischen Tätigkeit” wurde im Februar 1998 erlassen. Mit dem 1. Mai 2004 gab die Überwachungskommission für staatliche Beihilfen ihre Entscheidungsbefugnis in Beihilfefällen auf, weil die entsprechenden Kompetenzen auf die Europäische Kommission übergingen. Die Abteilung für Beihilfenkontrolle innerhalb des Finanzministeriums (www.fm.gov.lv) fungiert jedoch weiterhin als Kontaktstelle zwischen einzelstaatlichen Beihilfevergabestellen und der Kommission. Die Abteilung berät einzelstaatliche Institutionen und fungiert als Filter vor der Einreichung der Anmeldungen von geplanten staatlichen Beihilfemaßnahmen bei der Kommission. Die Abteilung befasst sich mit Fragen der staatlichen Beihilfe in Bezug auf das verarbeitende Gewerbe (einschließlich von Beihilfen für nicht in Anhang I aufgeführte Agrarerzeugnisse) und den Verkehrssektor. Wegen des Beitritts wurde das Beihilfenkontrollgesetz Lettlands abgeändert, um es mit den Beihilfevorschriften der Gemeinschaft in Einklang zu bringen. In dem abgeänderten Gesetz sind die zulässigen Beihilfeziele, die beihilfefähigen Kosten und die Beihilfehöchstintensitäten sowie einzelstaatliche Beihilfekontrollverfahren festgelegt. |

Staatliche Beihilfen in den Jahren 2000-2003 | In den Jahren 2000 bis 2003 gewährte Lettland staatliche Beihilfen in Höhe von etwa 23 Mio. EUR pro Jahr. Dies entsprach 0,26 % des BIP oder dem Äquivalent von 10 EUR pro Kopf. Die Beihilfen wurden im Rahmen von 32 staatlichen Beihilfemaßnahmen gewährt, wobei es sich um 17 Beihilferegelungen und 15 Ad-hoc-Maßnahmen handelte. |

Beihilfen für horizontale Ziele | Auf Beihilfen für horizontale Ziele entfielen im Zeitraum 2000-2003 jährlich 13 Mio. EUR oder 55 % der Gesamtbeihilfen. Etwa 2 % der Gesamtbeihilfen wurden an KMU gewährt, und zwar vor allem im Rahmen von neun Beihilferegelungen mit verschiedenen Zielsetzungen, beispielsweise Entwicklung von nicht-landwirtschaftlichen unternehmerischen Tätigkeiten, Unterstützung lettischer Unternehmen in Bezug auf die Teilnahme an internationalen Messen und Ausstellungen, Beratung hinsichtlich der Aufnahme unternehmerischer Tätigkeiten usw. |

Regionalbeihilfen in Lettland | Der größte Anteil der horizontalen Beihilfen (50 % der Gesamtbeihilfen) wurde für regionale Ziele gewährt; hierauf entfielen durchschnittlich 12 Mio. EUR pro Jahr. Regionalbeihilfen wurden in großem Umfang im Rahmen des Gesetzes über Auslandsinvestitionen sowie über die Ausweisung von Sonderwirtschaftszonen und eine Freihafenregelung gewährt, in deren Rahmen Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes in Freizonen von der Immobiliensteuer und der Einkommensteuer für Unternehmen befreit wurden. Lettland hat ein Pro-Kopf-BIP von nicht mehr als 60 % des Gemeinschaftsdurchschnitts (35 % im Jahr 2002) und ist daher wie die Gebiete der Gemeinschaft zu behandeln, die nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag für Regionalbeihilfen in Betracht kommen. Es gibt fünf Regionen auf NUTS-III-Ebene, in denen die Beihilfehöchstintensität bei 50 % NSÄ liegt. Im Falle der Gewährung von Beihilfen an KMU kann diese Obergrenze um 15 Prozentpunkte erhöht werden. |

Sektorspezifische Beihilfen sowie Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen | In Lettland entfielen auf sektorspezifische Beihilfen 45 % der Gesamtbeihilfen. Sie wurden überwiegend in Form von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt. Der Großteil des Betrages von 7 Mio. EUR wurde für die Kapitalisierung von Steuerschulden verwendet, die vor der Privatisierung aufgelaufen waren, sowie für die Stundung von Steuerschulden vor der Privatisierung, die nicht kapitalisiert werden konnten. |

Beihilfeinstrumente | Im Zeitraum 2000-2003 waren Zuschüsse das am häufigsten angewandte Beihilfeinstrument; auf sie entfielen 35 % der Gesamtbeihilfen. Darauf folgten Unternehmensbeteiligungen (25 %) und Steuerbefreiungen (20 %). |

Bestehende Beihilfen in Lettland | Lettland hat 25 bestehende Beihilfemaßnahmen, über die es künftig ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission Beihilfen gewähren kann. 6 Maßnahmen wurden von der Kommission in der Beitrittsakte als bestehende Beihilfen genehmigt, 19 Maßnahmen wurden im Rahmen der Übergangsbestimmungen genehmigt. Diese Maßnahmen sind für horizontale Ziele bestimmt. |

Ausblick ... | Aufgrund der in Abschnitt 1.3.1 dargelegten Messprobleme ist eine genaue Prognose künftiger Beihilfeausgaben nicht möglich. Betrachtet man jedoch die Situation im letzten Jahr vor dem Beitritt, nämlich im Jahr 2003, ist festzustellen, dass 4 Mio. EUR (43 % der Gesamtbeihilfen) im Rahmen von Maßnahmen gewährt wurden, die nach dem Beitritt nicht fortgeführt werden. Im Rahmen von bestehenden Regelungen gewährte Beihilfen, d. h. Beihilfen, die nach dem 1. Mai 2004 Fortbestand haben werden, beliefen sich auf 5 Mio. EUR (57 % der Gesamtbeihilfen) im Jahr 2003. Die Zahlenangaben für das Jahr 2003 sind vorläufig. |

Staatliche Beihilfen für horizontale Ziele und bestimmte Sektoren in Lettland, 2000-2003 |

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Anmerkung: Alle Angaben erfolgen in EUR zu konstanten Werten des Jahres 2000, sodass die Auswirkungen der Inflation aufgehoben werden. (1) Beihilfen für die allgemeine regionale Entwicklung, die keinem anderen Sektor zugeordnet wurden. (2) Beihilfen für spezifische Sektoren, die im Rahmen von Maßnahmen gewährt wurden, für die es kein horizontales Ziel gab, sowie Beihilfen für Rettung und Umstrukturierung. (3) Die Zahlenangaben für das Jahr 2003 sind vorläufig.

Litauen

Jahr 2004 | Jahresdurchschnitt in den Jahren 2000-2003 |

Bevölkerung: 3,4 Mio. | Gesamtbeihilfen ohne Landwirtschaft, Fischerei und Verkehr (Landeswährung): 121 Mio. LTL |

BIP: 17,5 Mrd. EUR | Staatliche Beihilfen insgesamt (EUR): 34 Mio. EUR |

BIP/Kopf: 5079 EUR oder 10653 KKS | Staatliche Beihilfen gemessen am BIP: 0,24 % |

Wechselkurs: 1 EUR = 3,4518 LTL | Staatliche Beihilfen pro Kopf: 10 EUR oder 22 KKS |

Rechts-, Verwaltungs- und Durchsetzungsrahmen für staatliche Beihilfen | Vor dem Beitritt wurden staatliche Beihilfen in Litauen durch den im März 1999 errichteten Wettbewerbsrat kontrolliert. Der Wettbewerbsrat gehörte keinem Ministerium an und war daher operationell unabhängig von allen Beihilfevergabebehörden. Ein Gesetz zur Überwachung der staatlichen Beihilfen an Unternehmen wurde am 18. Mai 2000 erlassen. Auf der Grundlage dieses Gesetz erfüllte der Wettbewerbsrat Funktionen, die jetzt bei der Europäischen Kommission liegen. Das oben genannte Gesetz wurde am 15. April 2004 so geändert, dass der Wettbewerbsrat (www.konkuren.lt/english/index.htm) von nun an Koordinierungsaufgaben im Bereich staatlicher Beihilfen wahrnimmt. Im Einklang mit den von der Regierung genehmigten Verfahren berät er nun die Beihilfevergabestellen und sammelt Informationen über staatliche Beihilfen zur Vorlage an die Kommission. |

Staatliche Beihilfen in den Jahren 2000-2003 | In den Jahren 2000 bis 2003 gewährte Litauen staatliche Beihilfen in Höhe von 34 Mio. EUR pro Jahr. Dies entsprach 0,24 % des BIP oder dem Äquivalent von 10 EUR pro Kopf. |

Beihilfen für horizontale Ziele | Beihilfen für horizontale Ziele beliefen sich im Zeitraum 2000-2003 auf jährlich insgesamt 1,4 Mio. EUR, was 4 % der Gesamtbeihilfen entsprach. Der höchste Betrag (0,7 Mio. EUR) wurde für die Ziele Handel und Internationalisierung (2 % der Gesamtbeihilfen) im Rahmen einer Regelung mit dem Titel “Teilweise Übernahme von Versicherungsprämien für Ausfuhrkredite” gewährt. Zweck der Regelung ist die Teilsubventionierung der Prämien, die Unternehmen für die Ausfuhrkreditversicherung zu zahlen haben (subventioniert werden nur nicht-geschäftliche, nicht-marktgängige Risiken). Weitere 0,4 Mio. EUR wurden für FuE-Tätigkeiten gewährt. |

Regionalbeihilfen in Litauen | Regionalbeihilfen beliefen sich im Zeitraum 2000-2003 auf durchschnittlich 0,3 Mio. EUR pro Jahr. Dieser Betrag entsprach etwa 1 % der Gesamtbeihilfen und wurde überwiegend auf Ad-hoc-Basis gewährt. Es gab nur eine Regionalbeihilferegelung, die Steuerbefreiungen für Investitionen in der Wirtschaftsfreizone von Klaipeda vorsah. Litauen hat ein Pro-Kopf-BIP von nicht mehr als 60 % des Gemeinschaftsdurchschnitts und ist daher wie die Gebiete der Gemeinschaft zu behandeln, die nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag für Regionalbeihilfen in Betracht kommen. Es gibt 10 Regionen auf NUTS-III-Ebene, in denen die Beihilfehöchstintensität bei 50 % NSÄ liegt. Im Falle der Gewährung von Beihilfen an KMU kann diese Obergrenze um 15 Prozentpunkte erhöht werden. |

Sektorspezifische Beihilfen sowie Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen | Sektorspezifische Beihilfen wurden vor allem an das verarbeitende Gewerbe gewährt und beliefen sich im Zeitraum 2000-2003 auf durchschnittlich 33 Mio. EUR pro Jahr. Dies entsprach 96 % der Gesamtbeihilfen. Der Hauptteil der Beihilfen war für die Rettung und Umstrukturierung Not leidender Unternehmen bestimmt. |

Beihilfeinstrumente | Zuschüsse waren das am häufigsten angewandte Beihilfeinstrument; auf sie entfielen 41 % der Gesamtbeihilfen im Zeitraum 2000-2003. Bürgschaften machten 28 % der Gesamtbeihilfen aus, Steuerbefreiungen 17 % und Unternehmensbeteiligungen 10 %. |

Bestehende Beihilfen in Litauen | Litauen hat 16 bestehende Beihilfemaßnahmen, über die es künftig ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission Beihilfen gewähren kann. 3 dieser Maßnahmen wurden im Anhang zur Beitrittsakte aufgeführt, während weitere 13 Maßnahmen von der Kommission im Rahmen der Übergangsbestimmungen als bestehende Beihilfen genehmigt wurden. Diese Beihilfemaßnahmen sind zum großen Teil für horizontale Ziele bestimmt. |

Staatliche Beihilfen für horizontale Ziele und bestimmte Sektoren in Litauen, 2000-2003 |

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Anmerkung: Alle Angaben erfolgen in EUR zu konstanten Werten des Jahres 2000, sodass die Auswirkungen der Inflation aufgehoben werden. (1) Beihilfen für die allgemeine regionale Entwicklung, die keinem anderen Sektor zugeordnet wurden. (2) Beihilfen für spezifische Sektoren, die im Rahmen von Maßnahmen gewährt wurden, für die es kein horizontales Ziel gab, sowie Beihilfen für Rettung und Umstrukturierung. (3) Die Zahlenangaben für das Jahr 2003 sind vorläufig.

Malta

Jahr 2004 | Jahresdurchschnitt in den Jahren 2000-2002 |

Bevölkerung: 0,39 Mio. | Gesamtbeihilfen ohne Landwirtschaft, Fischerei und Verkehr (Landeswährung): 64,4 Mio. MTL |

BIP: 4,3 Mrd. EUR | Staatliche Beihilfen insgesamt (EUR): 158,7 Mio. EUR |

BIP/Kopf: 10 997 EUR oder 16 194 KKS | Staatliche Beihilfen gemessen am BIP: 3,86 % |

Wechselkurs: 1 EUR = 0,426 MTL | Staatliche Beihilfen pro Kopf: 404 EUR oder 601 KKS |

Rechts-, Verwaltungs- und Durchsetzungsrahmen für staatliche Beihilfen | Das Konzept der staatlichen Beihilfen wurde in Verordnung Nr. 3 der maltesischen Verordnung über die Überwachung von staatlichen Beihilfen angemessen umgesetzt. Verfahrensvorschriften zu staatlichen Beihilfen wurden im Business Promotion Act (Gesetz über die Förderung von Unternehmen)[56] und in weiteren sekundären Rechtsvorschriften festgelegt. Der Überwachungsrat für staatliche Beihilfen wurde am 30. Juni 2000 als unabhängige Stelle innerhalb des Ministeriums für Wirtschaftsdienste errichtet und erreichte im zweiten Quartal 2001 seine volle Kapazität (www.mfin.gov.mt). Staatliche Beihilfen werden in Malta aufgrund von Rechtsvorschriften, verwaltungspolitischen Maßnahmen und Vereinbarungen zwischen den Begünstigten und der Zentralregierung und ihren Fachbehörden gewährt. Die wichtigste Beihilfevergabestelle ist die Malta Enterprise Corporation; Gebietskörperschaften gewähren dagegen keine staatlichen Beihilfen. Die Beihilfevorschriften wurden im Jahr 2004 derart abgeändert, dass sie den Beitritt Maltas zur EU reflektieren. Der Überwachungsrat für staatliche Beihilfen hat seine Überwachungsfunktion behalten und fungiert jetzt als Bezugsstelle für Beihilfefragen in Malta; dabei gewährleistet er, dass die Vereinbarkeit mit den staatlichen Beihilfevorschriften und –grundsätzen gewährleistet wird, beispielsweise im Zusammenhang mit Anmeldungen, ohne aber bei Angelegenheiten einzugreifen, die in den Zuständigkeitsbereich der Kommission fallen. |

Staatliche Beihilfen in den Jahren 2000-2002 | Malta gewährte in den Jahren 2000-2002 im Rahmen von etwa 10 Beihilfemaßnahmen jährlich 159 Mio. EUR an staatlichen Beihilfen [57]. Dies entsprach 3,86 % des BIP oder dem Äquivalent von 404 EUR pro Kopf. Das maltesische Beihilfesystem bevorzugt weder Beihilferegelungen noch Ad-hoc-Maßnahmen, da auf jede Kategorie etwa die Hälfte der Gesamtbeihilfen entfiel. Das im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten relativ hohe Beihilfeniveau lässt sich durch zwei Beihilferegelungen erklären. |

Business Promotion Act | Erstens wird das verarbeitende Gewerbe durch eine Anreizregelung im Rahmen des Business Promotion Act (BPA) gefördert; diese Anreize sind überwiegend steuerlicher Art. Das BPA ist eine Rahmenregelung, die mehrere Teilregelungen umfasst; diese sind mehrheitlich auf die Förderung des Wachstums in ‘viel versprechenden’ Sektoren des verarbeitenden Gewerbes gerichtet. Ein weiteres Ziel besteht darin, Anreize für die Förderung der Neugründung von Unternehmen im verarbeitenden Gewerbe zu bieten, insbesondere von Unternehmen, die als Katalysatoren für die Einführung von neuen Technologien und Know-how in Malta fungieren könnten. Ein Teil der Regelung gewährt steuerliche Anreize für Unternehmen, die über eine Lizenz für die Arbeit im Freihafen verfügen (ehemals Freihafengesetz (Malta Free Ports Act)). Der größte Teil der Verordnungen im Rahmen des BPA wurden vor dem Beitritt derart abgeändert, dass sie jetzt im Großen und Ganzen mit dem Besitzstand vereinbar sind. Im Rahmen der maltesischen Übergangsregelungen werden einige andere Verordnungen des Gesetzes, die ermäßigte Einkommensteuersätze und Betriebsbeihilfen gestatten, bis zum Ende des in der Beitrittsakte festgelegten Übergangszeitraums in Kraft bleiben, auch wenn sie nicht völlig mit den Beihilfevorschriften der Gemeinschaft vereinbar sind. Zwischen 2000 und 2002 wurden durchschnittlich 39 % der Gesamtbeihilfen im Rahmen der Verordnungen des BPA in verschiedenen Formen gewährt (ermäßigter Einkommensteuersatz, Steueranrechnungen für Investitionen, zinsgünstige Darlehen usw.). |

Umstrukturierung des Schiffbau- und Schiffsreparatursektors | Zweitens wird sich die Annahme von Maltas Antrag auf eine weitere Übergangsregelung für seinen Schiffbau- und Schiffsreparatursektor darin widerspiegeln, dass Malta in den kommenden Jahren ein relativ hohes Beihilfeniveau haben wird. Schiffbau und Schiffsreparatur bilden den größten Einzelsektor auf der Insel, der durch Überkapazitäten, unzureichende Finanzierungsfazilitäten, erhöhte Arbeitskosten und mangelnde Produktivität gekennzeichnet ist. Zur Umstrukturierung der beiden staatseigenen, defizitär arbeitenden Anlagen in Malta wurde in der Beitrittsakte eine besondere Übergangsregelung vereinbart, die von der Kommission streng überwacht wird. Im Rahmen dieser Regelung darf Malta zwischen 2002 und Ende 2008 Umstrukturierungsbeihilfen bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 419 Mio. MTL (etwa 984 Mio. EUR) gewähren. Zwischen 2000 und 2002 beliefen sich die Beihilfen für diesen Sektor auf durchschnittlich 81 Mio. EUR pro Jahr, was etwa der Hälfte der Gesamtbeihilfen entsprach. |

Beihilfen für horizontale Ziele | Auf Beihilfen für horizontale Ziele entfiel ein relativ geringer Betrag von 8 Mio. EUR pro Jahr, was 5 % der Gesamtbeihilfen im Berichtszeitraum entsprach. Die Ziele dieser Beihilferegelungen waren Exportförderung (4 %), Schulung von Mitarbeitern (0,5 %) und finanzielle Unterstützung von KMU (1 %). Seit der Abänderung des Business Promotion Act sind Anreize im Zusammenhang mit Ausfuhren nicht mehr vorgesehen. Zudem wurde ab dem Jahr 2003 im Rahmen der Diversifizierung der horizontalen Ziele eine neue Regelung zur Unterstützung der maltesischen Filmindustrie eingeführt. |

Regionalbeihilfen in Malta | Im Zeitraum 2000-2002 wurden keine Beihilfen ausschließlich im Rahmen der Leitlinien der Gemeinschaft für einzelstaatliche Regionalbeihilfen gewährt, obwohl Malta für Regionalbeihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag in Betracht kommt; danach können die Regionalbeihilfeintensitäten für Investitionsbeihilfen an Großunternehmen bei 40 % und an KMU bei 55 % liegen, da sein Pro-Kopf-BIP im Jahr 2002 bei 69 % des EU-Durchschnitts lag. Das Land wurde als eine Region auf NUTS-I-Ebene und NUTS-II-Ebene und als zwei Regionen auf NUTS-III-Ebene eingestuft, bestehend aus Malta und Gozo-Comino. |

Sektorspezifische Beihilfen sowie Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen | Im Gegensatz zu dem geringen Anteil der horizontalen Ziele entfielen auf sektorspezifische Beihilfen sowie Rettungs-, Umstrukturierungs- und Schließungsbeihilfen zwischen 2000 und 2002 enorme 95 % der Gesamtbeihilfen in Malta (151 Mio. EUR pro Jahr). Dieser relativ hohe Prozentsatz ist den oben beschriebenen sektorspezifischen Schwächen der Schiffbauindustrie sowie Steuervorteilen für Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes zuzuschreiben. Abgesehen vom Schiffbau- und Schiffsreparatursektor gewährt Malta keine Beihilfen an Sektoren, die in der Union als ‘sensibel’ betrachtet werden, nämlich die Sektoren Kohle, Stahl, Kunstfasern und Kraftfahrzeuge. |

Tourismus | Auch für den Tourismus wurden im Beobachtungszeitraum in Malta staatliche Beihilfen gewährt (5 % oder 9 Mio. EUR pro Jahr). Die Förderregelung für Reiseveranstalter, die seit 1986 in Kraft war, lief im zweiten Quartal 2004 aus. Ihr Hauptziel bestand darin, Anreize im Zusammenhang mit Pauschalreisen zu bieten, die von Veranstaltern aus dem Vereinigten Königreich und Irland verkauft wurden. |

Beihilfeinstrumente | Staatliche Beihilfen wurden in Form von verschiedenen steuerlichen und nicht-steuerlichen Instrumenten gewährt. Steuerbefreiungen waren das am häufigsten angewandte Beihilfeinstrument; auf sie entfielen 37 % der Gesamtbeihilfen im Zeitraum 2000-2002, gefolgt von zinsgünstigen Darlehen (33 %). Zuschüsse machten 19 % der Gesamtbeihilfen aus, während staatliche Bürgschaften (10 %) und Steueranrechnungen (1 %) als Beihilfeinstrumente weniger häufig angewandt wurden. |

Bestehende Beihilfen in Malta | Malta hat 11 bestehende Beihilfemaßnahmen, über die es künftig ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission Beihilfen gewähren kann. 6 Teilregelungen des Business Promotion Act und eine Beihilferegelung für die Kulturförderung wurden im Anhang zur Beitrittsakte aufgeführt, während weitere 4 Maßnahmen der Kommission im Rahmen der Übergangsbestimmungen als bestehende Beihilfen vorgelegt wurden. Die Bewertung dieser letztgenannten Maßnahmen läuft noch. |

Übergangsregelungen mit Malta | Malta beantragte drei Übergangsregelungen, die nach erfolgreichem Abschluss der Verhandlungen in die Beitrittsakte aufgenommen wurden. Während eines Übergangszeitraums werden KMU, die für gemäß dem Business Promotion Act gewährte Steuerbefreiungen in Betracht kamen, bis Ende 2011 weiterhin von diesen Beihilfen profitieren können, da diesbezüglich berechtigte Erwartungen geweckt wurden. Für andere Unternehmen können staatliche Beihilfen für regionale Investitionen bis zu einer Höhe von 75 % oder 50 % der beihilfefähigen Investitionskosten gewährt werden. Zweitens können gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes bis Ende 2008 innerhalb vorab festgelegter Grenzen Betriebsbeihilfen gewährt werden. Einzelheiten zu den Regelungen in Bezug auf den Schiffsreparatur- und Schiffbausektor sind weiter oben zu finden. |

Ausblick ... | Aufgrund der in Abschnitt 1.3.1 dargelegten Messprobleme ist eine genaue Prognose künftiger Beihilfeausgaben nicht möglich, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sich die jüngsten Daten auf das Jahr 2002 beziehen. Betrachtet man jedoch die Situation im Jahr 2002, wird ersichtlich, dass 84 Mio. EUR (48 %) der Gesamtbeihilfen im Rahmen von Maßnahmen gewährt wurden, die nach dem Beitritt nicht fortgeführt werden. Im Rahmen von bestehenden Regelungen gewährte Beihilfen (4 von insgesamt 16 Maßnahmen im Jahr 2002), d. h. Beihilfen, die nach dem 1. Mai 2004 fortgeführt werden, beliefen sich auf nur 6 Mio. EUR (3 % der Gesamtbeihilfen) im Jahr 2002. Bei weiteren 4 Regelungen, die im Jahr 2004 zur Genehmigung als bestehende Beihilfen vorgelegt wurden, ist die Bewertung noch nicht abgeschlossen, sodass diese in den obigen Zahlen nicht enthalten sind. Eine recht hohe Beihilfesumme (86 Mio. EUR oder 49 % der Gesamtbeihilfen) wurde schließlich im Rahmen von in der Beitrittsakte vorgesehenen Übergangsregelungen gewährt. Die letztgenannte Zahl bedeutet, dass die Beihilfeniveaus voraussichtlich bis zum Ende des Übergangszeitraums relativ hoch bleiben werden, dass sie danach aber möglicherweise sinken werden. |

Staatliche Beihilfen für horizontale Ziele und bestimmte Sektoren in Malta, 2000-2002 |

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Anmerkung: Alle Angaben erfolgen in EUR zu konstanten Werten des Jahres 2000, sodass die Auswirkungen der Inflation aufgehoben werden. (1) Beihilfen für spezifische Sektoren, die im Rahmen von Maßnahmen gewährt wurden, für die es kein horizontales Ziel gab, sowie Beihilfen für Rettung und Umstrukturierung.

Polen

Jahr 2004 | Jahresdurchschnitt in den Jahren 2000-2003 |

Bevölkerung: 38,2 Mio. | Gesamtbeihilfen ohne Landwirtschaft, Fischerei und Verkehr (Landeswährung): 9937 Mio. PLN |

BIP: 189 Mrd. EUR | Staatliche Beihilfen insgesamt (EUR): 2409 Mio. EUR |

BIP/Kopf: 4965 EUR oder 10 421 KKS | Staatliche Beihilfen gemessen am BIP: 1,3 % |

Wechselkurs: 1 EUR = 4,5861 PLN | Staatliche Beihilfen pro Kopf: 63 EUR oder 127 KKS |

Rechts-, Verwaltungs- und Durchsetzungsrahmen für staatliche Beihilfen | Das Gesetz über die Zulässigkeit und Überwachung staatlicher Beihilfen für Unternehmer trat am 1. Januar 2001 in Kraft. Vor dem Beitritt lag die Kontrolle staatlicher Beihilfen in Polen beim Amt für Wettbewerb und Verbraucherschutz (www.uokik.gov.pl/). Das Amt für Wettbewerb und Verbraucherschutz ist an kein Ministerium gebunden und daher operationell unabhängig von allen Beihilfevergabestellen. Mit dem 1. Mai 2004 verlagerte sich die Zuständigkeit für die Überwachung staatlicher Beihilfen von der einzelstaatlichen Ebene auf die Gemeinschaftsebene. Polen erließ am 30. April 2004 ein neues Gesetz über Verfahrensfragen im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen[58], das Leitlinien für die Abfassung der bei der Kommission einzureichenden Anmeldungen von staatlichen Beihilfen enthält. Das Gesetz soll gewährleisten, dass die Anmeldungen in Übereinstimmung mit den Beihilfevorschriften der Gemeinschaft abgefasst werden. Die Koordinierung der Arbeiten vor der Vorlage einer Beihilferegelung bei der Kommission liegt beim Präsidenten des Amtes für Wettbewerb und Verbraucherschutz. Das Gesetz betrifft die anwendbaren Verfahren im Zusammenhang mit neuen Beihilfen, bestehenden Beihilfen, unrechtmäßig gewährten Beihilfen, Missbrauch von Beihilfen sowie Gerichtsverfahren in Beihilfesachen. Das Gesetz regelt auch die Frage der Berichterstattung über staatliche Beihilfen, die an Unternehmen in Polen gewährt werden. Die Beihilfevergabestellen und ihre Begünstigten sind verpflichtet, dem Präsidenten des Amtes für Wettbewerb und Verbraucherschutz regelmäßig über alle Fälle der Gewährung von staatlichen Beihilfen zu berichten. Der Präsident des Amtes muss dann die Kommission über die Beihilfen unterrichten. |

Staatliche Beihilfen in den Jahren 2000-2003 | In den Jahren 2000 bis 2003 gewährte Polen staatliche Beihilfen in Höhe von etwa 2,4 Mrd. EUR pro Jahr. Dies entsprach 1,29 % des BIP oder dem Äquivalent von 63 EUR pro Kopf. |

Beihilfen für horizontale Ziele | Beihilfen für horizontale Ziele beliefen sich jährlich auf insgesamt 577 Mio. EUR, was 24 % der Gesamtbeihilfen entsprach. Sie bestanden überwiegend aus Beihilfen für regionale Ziele (11 % der Gesamtbeihilfen) beschäftigungsbezogene Ziele (7 %). Auf Beschäftigungsbeihilfen entfielen im Zeitraum 2000-2003 jährlich 158 Mio. EUR. Ein erheblicher Anteil der Beschäftigungsbeihilfen war für die Rehabilitierung behinderter Beschäftigter bestimmt. In den meisten Mitgliedstaaten fallen Beschäftigungsbeihilfen in die Kategorie der ‘allgemeinen Maßnahmen’. In diesem Fall gilt die Maßnahme jedoch aufgrund des Ermessensspielraums der Beihilfevergabebehörden als staatliche Beihilfe.[59] Während des Berichtszeitraums wurden im Verhältnis geringere Beihilfesummen für andere horizontale Ziele wie Umwelt (jährlich etwa 54 Mio. EUR), Ausbildung (54 Mio. EUR), FuE (24 Mio. EUR) und KMU (18 Mio. EUR) gewährt. Für die kommenden Jahre wird eine Zunahme der Umweltschutzbeihilfen erwartet, da Polen aufgrund einer vereinbarten Übergangsregelung Investitionsbeihilfen für die Erreichung von Standards gewähren darf. Diese Übergangsregelung wurde mit der Begründung genehmigt, dass für Privatunternehmen erhebliche Investitionskosten anfallen, um die Umweltschutzstandards der EU zu erreichen. Die Laufzeit der Beihilfen ist auf die Dauer des Übergangszeitraums begrenzt, die Beihilfeintensität auf die Obergrenze für Regionalbeihilfen (30 – 50 %) mit einer Erhöhung um 15 % für KMU. |

Regionalbeihilfen in Polen | Fast die Hälfte der Regionalbeihilfen, in einem Umfang von insgesamt durchschnittlich 269 Mio. EUR pro Jahr, bestand aus Steuerbefreiungen, die den Unternehmen vor allem aufgrund des Gesetzes über Sonderwirtschaftszonen gewährt wurden. Im Rahmen des Gesetzes aus dem Jahr 1994 konnten in diesen Zonen angesiedelten Unternehmen Steuerbefreiungen gewährt werden, die Betriebsbeihilfen darstellten. Am 1. Januar 2001 wurde das Gesetz abgeändert und mit dem Besitzstand der EU im Bereich der regionalen Investitionsbeihilfen in Einklang gebracht, sodass die Steuerbefreiungen jetzt auf einen Prozentsatz der Erstinvestitionskosten begrenzt sind. Für Unternehmen, die nach der alten, unvereinbaren Regelung bis zum Jahr 2017 Rechte erworben hatten, beantragte Polen jedoch einen Übergangszeitraum. Nach erfolgreichen Verhandlungen wurden diese Steuerbefreiungen genehmigt, und zwar bis Ende 2011 im Falle von kleinen Unternehmen und bis Ende 2010 im Falle von mittleren Unternehmen. Im Falle von Großunternehmen sind die Beihilfen auf höchstens 75 % beziehungsweise 50 % der beihilfefähigen Investitionskosten begrenzt, je nach dem Datum der Erteilung der Zonengenehmigung für das Unternehmen. Das gesamte Hoheitsgebiet Polens ist wie die Gebiete der Gemeinschaft zu behandeln, die nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag für Regionalbeihilfen in Betracht kommen. In keiner der 16 Regionen auf NUTS-II-Ebene in Polen beträgt das Pro-Kopf-BIP mehr als 60 % des Gemeinschaftsdurchschnitts. Demzufolge gelten folgende Beihilfeintensitäten (NSÄ): 50 % für 40 Regionen auf NUTS-III-Ebene, 40 % für die Regionen Wroclaw, Kraków, Gdansk-Gdynia-Sopot, 30 % für die Regionen Poznan und Warschau. Im Falle der Gewährung von Beihilfen an KMU kann diese Obergrenze um 15 Prozentpunkte erhöht werden. |

Sektorspezifische Beihilfen sowie Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen | Etwa 76 % der Gesamtbeihilfen waren für spezifische Sektoren oder für die Gewährung von Ad-hoc-Beihilfen bestimmt. Der Kohlesektor erhielt im Zeitraum 2000-2003 jährlich staatliche Beihilfen in Höhe von 1,34 Mrd. EUR, was 56 % der Gesamtbeihilfen in Polen entsprach. Es ist anzumerken, dass die bei weitem höchste Summe im Jahr 2003 gewährt wurde (vorläufige Zahl 3,88 Mrd. EUR). Ein großer Anteil dieser Beihilfen (1,65 Mrd. EUR) wurde im Jahr 2003 für die laufende Produktion gewährt, während die Restsumme für die allgemeine Umstrukturierung des ganzen Sektors bestimmt war. Im Zeitraum 2000-2003 gewährte Polen durchschnittlich 122 Mio. EUR an Beihilfen für seinen Stahlsektor, was 5 % der Gesamtbeihilfen entsprach. Der Jahresdurchschnitt von 122 Mio. EUR ist jedoch etwas irreführend, weil die höchste Summe im Jahr 2003 allein gewährt wurde (vorläufige Zahl 458 Mio. EUR). Auf Beihilfen für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten entfielen mehr als 13 % der Gesamtbeihilfen. |

Beihilfeinstrumente | Das am häufigsten eingesetzte Beihilfeinstrument in Polen in den Jahren 2000-2003 waren Steuerbefreiungen (34 % der Gesamtbeihilfen), gefolgt von Zuschüssen (32 %) und Bürgschaften (23 %). |

Bestehende Beihilfen in Polen | Polen hat gegenwärtig 25 bestehende Beihilfemaßnahmen, über die es künftig ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission Beihilfen gewähren kann. 7 dieser Maßnahmen wurden im Anhang zur Beitrittsakte aufgeführt, während weitere 18 Maßnahmen von der Kommission im Rahmen der Übergangsbestimmungen als bestehende Beihilfen genehmigt wurden. Die Beurteilung einiger weiterer Maßnahmen, die im Rahmen der Übergangsbestimmungen vorgeschlagen wurden, läuft noch. |

Übergangsregelungen | Gemäß der Beitrittsakte verfügt Polen über Übergangsregelungen in drei Bereichen: staatliche Beihilfen für die Umstrukturierung der Stahlindustrie, steuerliche Beihilfen in Sonderwirtschaftszonen und staatliche Beihilfen für den Umweltschutz (siehe Beschreibung weiter oben und Anhang I). |

Staatliche Beihilfen für horizontale Ziele und bestimmte Sektoren in Polen, 2000-2003 |

[pic]Anmerkung: Alle Angaben erfolgen in EUR zu konstanten Werten des Jahres 2000, sodass die Auswirkungen der Inflation aufgehoben werden. (1) Beihilfen für die allgemeine regionale Entwicklung, die keinem anderen Sektor zugeordnet wurden. (2) Beihilfen für spezifische Sektoren, die im Rahmen von Maßnahmen gewährt wurden, für die es kein horizontales Ziel gab, sowie Beihilfen für Rettung und Umstrukturierung. (3) Die Zahlenangaben zu staatlichen Beihilfen für das Jahr 2003 sind vorläufig.

Slowenien

Jahr 2004 | Jahresdurchschnitt in den Jahren 2000-2003 |

Bevölkerung: 1,99 Mio. | Gesamtbeihilfen ohne Landwirtschaft, Fischerei und Verkehr (Landeswährung): 30 432 Mio. SIT |

BIP: 25,5 Mrd. EUR | Staatliche Beihilfen insgesamt (EUR): 139 Mio. EUR |

BIP/Kopf: 12 795 EUR oder 17 240 KKS | Staatliche Beihilfen gemessen am BIP: 0,69 % |

Wechselkurs: 1 EUR = 239 SIT | Staatliche Beihilfen pro Kopf: 70 EUR oder 100 KKS |

Rechts-, Verwaltungs- und Durchsetzungsrahmen für staatliche Beihilfen | In Slowenien wird die Gewährung staatlicher Beihilfen seit 1997 systematisch überwacht und kontrolliert. Im Jahr 2000 wurden das Gesetz über die Kontrolle staatlicher Beihilfen und die zugehörigen Durchführungsverordnungen erlassen. Seit Februar 2000 lag die Kontrolle staatlicher Beihilfen bei der Kommission zur Überwachung staatlicher Beihilfen (www.gov.si/mf/), einer unabhängigen Stelle, deren Mitglieder durch die Regierung ernannt wurden. Technische und administrative Fachaufgaben für die Kommission übernahm das Referat für die Überwachung staatlicher Beihilfen im Finanzministerium. Zudem wurde im Jahr 2002 ein System für die Kontrolle der von Gebietskörperschaften in Slowenien gewährten staatlichen Beihilfen durch Berichterstattung und Vorabkontrolle eingeführt. |

Nach dem Beitritt | Diese Rechtsvorschriften wurden mit dem Beitritt, als die Beihilfevorschriften der Gemeinschaft direkt anwendbar wurden, außer Kraft gesetzt. Die einzelstaatliche Beihilfeverordnung wurde durch das Inkrafttreten eines entsprechenden Rechtsakts ersetzt. Mit dem Tag des Beitritts ging die Zuständigkeit für die Kontrolle staatlicher Beihilfen von der einzelstaatlichen Kontrollkommission auf die Europäische Kommission über. Dementsprechend wurde die einzelstaatliche Kommission aufgelöst. Damit das in den vorangegangenen Jahren aufgebaute erhebliche Wissen nicht verloren geht, spielt das Referat für die Kontrolle staatlicher Beihilfen weiterhin eine Rolle für Fragen der staatlichen Beihilfe und fungiert als Kontroll-, Informations- und Koordinierungsstelle für die slowenische Verwaltung. Seine Mitarbeiter unterstützen weiterhin verschiedene Ministerien und Beihilfevergabestellen bei der Erarbeitung der Anmeldungen, geben Stellungnahmen zu Gruppenfreistellungsfragen ab und sammeln Daten zu staatlichen Beihilfen. |

Staatliche Beihilfen in den Jahren 2000-2003 | In den Jahren 2000 bis 2003 gewährte Slowenien staatliche Beihilfen in Höhe von etwa 139 Mio. EUR pro Jahr. Dies entsprach 0,69 % des BIP oder dem Äquivalent von 70 EUR pro Kopf. Erheblich höhere Beträge in den Jahren 2000 und 2001 sind teilweise durch eine staatliche Beihilferegelung für die Umstrukturierung des Stahlsektors zu erklären. Die Stahlindustrie erhielt für die Umstrukturierung des Sektors, die im Jahr 2001 abgeschlossen war, in diesen Jahren Beihilfen in Höhe von 35 Mio. EUR, vorwiegend in Form von Bürgschaften. Im Jahr 2003 erhöhte sich das Beihilfevolumen leicht, insbesondere in Bezug auf die horizontalen Ziele. Im Durchschnitt wurden 90 % der Gesamtbeihilfen im Rahmen von Beihilferegelungen gewährt, während 14 Mio. EUR im Rahmen von Ad-hoc-Maßnahmen gewährt wurden. |

Staatliche Beihilfen für horizontale Ziele | Auf Beihilfen für horizontale Ziele entfielen 102 Mio. EUR oder 73 % der Gesamtbeihilfen im Zeitraum 2000-2003. Beihilfen für Umweltzwecke, überwiegend in Form von Steuerbefreiungen, machten 17 % der Gesamtbeihilfen aus. Auf FuE-Maßnahmen entfielen 16 % der Gesamtbeihilfen, auf Beihilfen für Beschäftigungs- und Ausbildungsmaßnahmen 23 %.[60] |

Regionalbeihilfen | Beihilfen für regionale Ziele beliefen sich im Berichtszeitraum auf 9 Mio. EUR oder 7 % der Gesamtbeihilfen. Slowenien als eine einheitliche Region erreicht ein Pro-Kopf-BIP von 70 % des Gemeinschaftsdurchschnitts. Dies bedeutet, dass das gesamte Hoheitsgebiet von Slowenien als eine Region der NUTS-II-Ebene nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) behandelt werden kann, deren Pro-Kopf-BIP mehr als 60 % aber weniger als 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts beträgt und in der Regionalbeihilfen in Höhe von bis zu 40 % NSÄ gewährt werden dürfen. Eine Ausnahme bildet Zentralslowenien (die Region Ljubljana), wo die vorgeschlagene Obergrenze bei 35 % NSÄ liegt, da das Pro-Kopf-BIP 96 % des Gemeinschaftsdurchschnitts erreicht. |

Sektorspezifische Beihilfen sowie Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen | In den Jahren 2000-2003 entfielen auf sektorspezifische Beihilfen sowie Rettungs-, Umstrukturierungs- und Schließungsbeihilfen 27 % der Gesamtbeihilfen (37 Mio. EUR). Dieser relativ hohe Prozentsatz kann zum großen Teil durch das oben erwähnte Umstrukturierungsprogramm innerhalb des Stahlsektors sowie durch Schließungsbeihilfen für den Kohlebergbau, die 7 % der Gesamtbeihilfen ausmachten, erklärt werden. Sämtliche staatlichen Beihilfen waren für die Wiedereinstellung von Bergleuten innerhalb des Anwendungsbereichs des Programms zur allmählichen Schließung von Kohlebergwerken bestimmt. |

Beihilfeinstrumente | Zuschüsse waren das am häufigsten angewandte Beihilfeinstrument; auf sie entfielen 46 % der Gesamtbeihilfen im Zeitraum 2000-2003. Es folgten Steuerbefreiungen und die Befreiung von der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (33 %). Auf Kapitalanlagen und die Umwandlung von Schulden in Unternehmensbeteiligungen entfielen 11 % der Gesamtbeihilfen, während zinsgünstige Darlehen (6 %) und Bürgschaften (4 %) des Staates die am wenigsten häufig angewandten Beihilfeinstrumente waren. |

Bestehende Beihilfen in Slowenien | Slowenien hat 36 bestehende Beihilfemaßnahmen, über die es künftig ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission Beihilfen gewähren kann. 15 dieser Maßnahmen wurden im Anhang zur Beitrittsakte aufgeführt. Bei diesen Maßnahmen handelte es sich generell um auf horizontale Ziele ausgerichtete Regelungen, insbesondere in den Bereichen Umweltschutz und Investitionen, Förderung der Entwicklung bestimmter Regionen (Zasavje und Posocje) sowie Förderung audiovisueller Medienproduktionen. Eine erhebliche Zahl von Regelungen war auf die Umstrukturierung oder allmähliche Einstellung des Bergbaus (siehe oben) und auf die Beschäftigungsförderung gerichtet. Weitere 21 Maßnahmen wurden durch die Kommission als bestehende Beihilfen im Rahmen der Übergangsbestimmungen genehmigt. Dabei handelte es sich überwiegend um Anpassungen der bereits in der Beitrittsakte als bestehende Beihilfen aufgeführten Regelungen. Ein Beispiel ist eine Regelung zur Finanzierung von Programmen und Maßnahmen zur Förderung von Unternehmertum und Wettbewerb für die Jahre 2002-2006, in deren Rahmen KMU, FuE-Tätigkeiten sowie spezifische Regionen gefördert werden. Diese Regelung allein belief sich auf etwa 20 Mio. EUR im Jahr 2003, was 17 % der Gesamtbeihilfen entsprach. |

Ausblick ... | Aufgrund der in Abschnitt 1.3.1 dargelegten Messprobleme ist eine genaue Prognose künftiger Beihilfeausgaben nicht möglich. Betrachtet man jedoch die Situation im letzten Jahr vor dem Beitritt, nämlich im Jahr 2003, ist festzustellen, dass 36 Mio. EUR (31 % der Gesamtbeihilfen) im Rahmen von Maßnahmen gewährt wurden, die nach dem Beitritt nicht fortgeführt werden. Auf im Rahmen von bestehenden Regelungen gewährte Beihilfen (23 von insgesamt 43 Maßnahmen), d. h. Beihilfen, die nach dem 1. Mai 2004 Fortbestand haben werden, entfielen 69 % der Gesamtbeihilfen im Jahr 2003. |

Staatliche Beihilfen für horizontale Ziele und bestimmte Sektoren in Slowenien, 2000-2003 |

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Anmerkung: Alle Angaben erfolgen in EUR zu konstanten Werten des Jahres 2000, sodass die Auswirkungen der Inflation aufgehoben werden. (1) Beihilfen für die allgemeine regionale Entwicklung, die keinem anderen Sektor zugeordnet wurden (2) Beihilfen für spezifische Sektoren, die im Rahmen von Maßnahmen gewährt wurden, für die es kein horizontales Ziel gab, sowie Beihilfen für Rettung und Umstrukturierung.

Slowakische Republik

Jahr 2004 | Jahresdurchschnitt in den Jahren 2000-2003 |

Bevölkerung: 5,4 Mio. | Gesamtbeihilfen ohne Landwirtschaft, Fischerei und Verkehr (Landeswährung): 5022 Mio. SKK |

BIP: 25 Mrd. EUR | Staatliche Beihilfen insgesamt (EUR): 118 Mio. EUR |

BIP/Kopf: 6052 EUR oder 11370 KKS | Staatliche Beihilfen gemessen am BIP: 0,47 % |

Wechselkurs: 1 EUR = 40 296 SKK | Staatliche Beihilfen pro Kopf: 22 EUR oder 51 KKS |

Rechts-, Verwaltungs- und Durchsetzungsrahmen für staatliche Beihilfen | Vor dem Beitritt wurden staatliche Beihilfen in der Slowakischen Republik durch das Amt für staatliche Beihilfen kontrolliert, das im Jahr 2000 gemäß dem Beihilfegesetz errichtet wurde. Die Erarbeitung von Rechtsvorschriften für staatliche Beihilfen fiel in die Zuständigkeit des Finanzministeriums. Das Beihilfegesetz regelte die Gewährung staatlicher Beihilfen für eine breite Palette horizontaler und sektorspezifischer Ziele. Mit dem Beitritt änderte die Slowakische Republik dieses Gesetz. Staatliche Beihilfen werden jetzt direkt durch die einschlägigen Beihilfevorschriften der Gemeinschaft geregelt. Das Amt für staatliche Beihilfen wurde mit dem Beitritt aufgelöst, dabei gingen die Kompetenzen auf das Finanzministerium über, in das auch einige Mitarbeiter versetzt wurden. Das geltende Beihilfegesetz definiert die Position und die Kompetenzen der staatlichen Verwaltung auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen und legt die Zuständigkeiten der Vergabestellen für staatliche Beihilfen (einschließlich De-minimis-Beihilfen) fest. |

Staatliche Beihilfen in den Jahren 2000-2003 | In den Jahren 2000 bis 2003 gewährte die Slowakische Republik staatliche Beihilfen in Höhe von etwa 118 Mio. EUR pro Jahr. Dies entsprach 0,47 % des BIP oder dem Äquivalent von 22 EUR pro Kopf. |

Beihilfen für horizontale Ziele | Beihilfen für horizontale Ziele beliefen sich auf insgesamt 29 Mio. EUR, was 24 % der Gesamtbeihilfen entsprach. Der größte Anteil der horizontalen Beihilfen wurde für regionale Ziele gewährt, auf die während des Berichtszeitraums durchschnittlich 20 Mio. EUR pro Jahr entfielen. Auf Forschung und Entwicklung entfielen etwa 4,4 Mio. EUR, weitere 1,6 Mio. EUR auf Ziele in den Bereichen Umweltschutz und Energieeinsparung. |

Regionalbeihilfen in der Slowakischen Republik | Die Slowakische Republik besteht aus drei Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP von nicht mehr als 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts (Westslowakei 45 %, Zentralslowakei 42 % und Ostslowakei 39 %) und aus einer Region, in der das Pro-Kopf-BIP in KKS bei 98 % des Gemeinschaftsdurchschnitts liegt (die Region Bratislava). In Übereinstimmung mit den Leitlinien für einzelstaatliche Regionalbeihilfen sind die ersten drei Regionen wie die Gebiete der Gemeinschaft zu behandeln, die nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag für Regionalbeihilfen in Betracht kommen. Daher beträgt die Beihilfehöchstintensität in diesen Regionen 50 % NSÄ. Die Region Bratislava ist wie die Gebiete der Gemeinschaft nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag anzusehen; die Beihilfehöchstintensität für Regionalbeihilfen beträgt hier 20 % NSÄ. Im Falle der Gewährung von Beihilfen an KMU können diese Obergrenzen um 15 Prozentpunkte erhöht werden. |

Sektorspezifische Beihilfen sowie Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen | Beihilfen für horizontale Ziele beliefen sich jährlich auf insgesamt 89 Mio. EUR, was 76 % der Gesamtbeihilfen entsprach. Beihilfen für den Stahlsektor, die 46 % der Gesamtbeihilfen ausmachten, werden voraussichtlich in den kommenden Jahren weiterhin gewährt werden, da die Slowakische Republik einen Übergangszeitraum für den Schutz von steuerlichen Beihilfen beantragt hat, die im Rahmen des Gesetzes Nr. 366/1999 über die Einkommensteuer für einen Zeitraum von zehn Jahren an ausländische Investoren im Stahlsektor gewährt wurden. Die Beihilfen können nur bis Ende 2009 oder bis zu einer vorab festgelegten Höhe gewährt werden. Auf den Kraftfahrzeugsektor entfielen weitere 31 % der sektorspezifischen Beihilfen. Auch dieser Sektor wird voraussichtlich in den kommenden Jahren Beihilfen erhalten, was auf einen ähnlichen zehnjährigen Übergangszeitraum zum Schutz von Steuerbefreiungen im Rahmen des Gesetzes Nr. 192/1998 für Begünstigte im Kraftfahrzeugsektor zurückzuführen ist. Diese steuerlichen Beihilfen können nur bis Ende 2008 und bis zu einer Obergrenze von 30 % der beihilfefähigen Investitionskosten gewährt werden. |

Beihilfeinstrumente | Steuerbefreiungen waren das am häufigsten angewandte Beihilfeinstrument; auf sie entfielen 72 % der Gesamtbeihilfen im Zeitraum 2000-2003. Bürgschaften machten 17 % und Zuschüsse 10 % der Gesamtbeihilfen aus. |

Bestehende Beihilfen in der Slowakischen Republik | Die Slowakische Republik hat gegenwärtig 71 bestehende Beihilfemaßnahmen, über die sie künftig ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission Beihilfen gewähren kann. 9 dieser Maßnahmen wurden im Anhang zur Beitrittsakte aufgeführt, während weitere 62 Maßnahmen von der Kommission im Rahmen der Übergangsbestimmungen als bestehende Beihilfen genehmigt wurden. Die Beurteilung einiger weiterer Maßnahmen, die im Rahmen der Übergangsbestimmungen vorgeschlagen wurden, läuft noch. |

Übergangsregelungen | Zwei Übergangsregelungen wurden in die Beitrittsakte aufgenommen, eine für den Stahlsektor, die andere für den Kraftfahrzeugsektor (siehe Beschreibung weiter oben und Anhang I). |

Ausblick … | Aufgrund der in Abschnitt 1.3.1 dargelegten Messprobleme ist eine genaue Prognose künftiger Beihilfeausgaben nicht möglich. Betrachtet man jedoch die Situation im letzten Jahr vor dem Beitritt, nämlich im Jahr 2003, ist festzustellen, dass 9 Mio. EUR (8 % der Gesamtbeihilfen) im Rahmen von Maßnahmen gewährt wurden, die nach dem Beitritt nicht fortgeführt werden. Im Rahmen von bestehenden Regelungen gewährte Beihilfen, d. h. Beihilfen, die nach dem 1. Mai 2004 Fortbestand haben werden, beliefen sich auf 12 Mio. EUR (11 % der Gesamtbeihilfen) im Jahr 2003. Eine erhebliche Beihilfesumme (95 Mio. EUR oder 81 % der Gesamtbeihilfen) wurde schließlich im Rahmen von in der Beitrittsakte vorgesehenen Übergangsregelungen gewährt; dabei handelt es sich um steuerliche Maßnahmen für den Stahlsektor und den Kraftfahrzeugsektor. Dies bedeutet, dass die Beihilfeniveaus voraussichtlich bis zum Ende des Übergangszeitraums relativ hoch bleiben werden, dass sie danach aber möglicherweise sinken werden. |

Staatliche Beihilfen für horizontale Ziele und bestimmte Sektoren in der Slowakischen Republik, 2000-2003 |

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Anmerkung: Alle Angaben erfolgen in EUR zu konstanten Werten des Jahres 2000, sodass die Auswirkungen der Inflation aufgehoben werden. (1) Beihilfen für die allgemeine regionale Entwicklung, die keinem anderen Sektor zugeordnet wurden (2) Beihilfen für spezifische Sektoren, die im Rahmen von Maßnahmen gewährt wurden, für die es kein horizontales Ziel gab, sowie Beihilfen für Rettung und Umstrukturierung.

Bulgarien

Jahr 2004 | Jahresdurchschnitt 2000-2003 |

Bevölkerung: 7,8 Mio. | Gesamtbeihilfen ohne Landwirtschaft, Fischerei und Verkehr (Landeswährung): 187 Mio. BGN |

BIP: 19,6 Mrd. EUR | Staatliche Beihilfen insgesamt (EUR): 89 Mio. EUR |

BIP/Kopf: 2 515 EUR oder 6 975 KKS | Staatliche Beihilfen gemessen am BIP: 0,6 % |

Wechselkurs: 1 EUR = 1,9593 BGN | Staatliche Beihilfen pro Kopf: 11 EUR oder 37 KKS |

Quelle: Bulgarische Jahresberichte über staatliche Beihilfen 2000-2003 |

Im Zeitraum 2000-2003 beliefen sich die Gesamtbeihilfen (ohne Landwirtschaft, Fischerei und Verkehr) in Bulgarien auf durchschnittlich 89 Mio. EUR, was 0,6 % des BIP oder 11 EUR pro Kopf entspricht. Etwa 76 % der Beihilfen waren für sektorspezifische Ziele bestimmt. Mit dem relativ großen Anteil der Beihilfen, der an sieben Unternehmen im Kohlesektor und im Erzbergbau (32 % der Gesamtbeihilfen) gewährt wurde, wurde die Umstrukturierung, Privatisierung und Stilllegung unrentabler Produktionsanlagen im bulgarischen Kohlebergbau unterstützt. Auf Beihilfen an das verarbeitende Gewerbe entfiel ebenfalls ein beträchtlicher Anteil der Gesamtbeihilfen. Ein großer Anteil dieser Beihilfen soll die Differenz zwischen den Kosten und den von der Regierung festgesetzten Einzelhandelspreisen decken und wurde zum großen Teil an 17 Fernwärmeunternehmen gewährt.

Rumänien

Jahr 2004 | Jahresdurchschnitt 2000-2002 |

Bevölkerung: 21,7 Mio. | Gesamtbeihilfen ohne Landwirtschaft, Fischerei und Verkehr (Landeswährung): 36 377 Mrd. ROL |

BIP: 55,9 Mrd. EUR | Staatliche Beihilfen insgesamt (EUR): 1 111 Mio. EUR |

BIP/Kopf: 2 576 EUR oder 6 850 KKS | Staatliche Beihilfen gemessen am BIP: 3,3 % |

Wechselkurs: 1 EUR = 41 071 ROL | Staatliche Beihilfen pro Kopf: 50 EUR oder 181 KKS |

Quelle: Rumänische Jahresberichte über staatliche Beihilfen 2000-2002

Im Zeitraum 2000-2002 beliefen sich die Gesamtbeihilfen (ohne Landwirtschaft, Fischerei und Verkehr) in Rumänien auf durchschnittlich 1,1 Mrd. EUR, was 3,3 % des BIP oder 50 EUR pro Kopf entspricht. Auf sektorspezifische Beihilfen, einschließlich Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, entfielen durchschnittlich 67 % der Gesamtbeihilfen. Etwa 30 % wurden für die Umstrukturierung und Privatisierung des rumänischen Stahlsektors gewährt, der auch für das außergewöhnlich hohe Beihilfeniveau des Jahres 2001 verantwortlich war. Weitere 25 % wurden für andere Rettungs- und Umstrukturierungszwecke gewährt. Auf horizontale Ziele, einschließlich der Regionalbeihilfen, entfielen durchschnittlich 33 % der Gesamtbeihilfen. Fast sämtliche horizontalen Beihilfen wurden im Rahmen von allgemeinen Regelungen zur Förderung von Privatisierung, Modernisierung, Investitionen und Produktion gewährt.

Anhang III: Weiterverfolgung der Schlussfolgerungen des Rates über staatliche Beihilfen

Die folgenden Zusammenfassungen der einzelstaatlichen Beiträge werden ergänzend zu dem Material in Abschnitt 2.2 gegeben.

Besondere Bemühungen zur Verringerung und Neuausrichtung der Beihilfen

Dänemark argumentiert, dass sich seine industrielle Strategie stärker auf die Verbesserung des allgemeinen Umfelds und der Wachstumsbedingungen der Unternehmen konzentriere als auf direkte Hilfen für einzelne Unternehmen. Beispielsweise gehen die jährlichen Mittelzuweisungen für FuE-Projekte (gemäß dem Gesetz über Innovationen) in den Bereichen Nahrungsmittel, Landwirtschaft und Fischerei kontinuierlich zurück. Bis zum Jahr 2003 wurden mehrere Verbände, die Fachberatung im Bereich der Landwirtschaft erteilen, subventioniert. Im Jahr 2004 wurden die Subventionen gekürzt; dies stand im Einklang mit der Regierungspolitik, der zufolge die direkten Subventionen an Handel und Industrie verringert wurden und der Schwerpunkt stattdessen auf die Verbesserung des allgemeinen Unternehmensumfelds gelegt wurde. In diesem Fall führten die Einsparungen in Höhe von 13 Mio. EUR im Jahr 2004 zu einer entsprechenden Senkung der Grundsteuern für alle Landwirte.

Portugal unterscheidet ebenfalls zwischen verschiedenen Beihilfenarten und weist darauf hin, dass beispielsweise Betriebsbeihilfen, die naturgemäß stärkere Wettbewerbsverzerrungen verursachen können, bereits seit vielen Jahren nicht mehr zu der Palette der neuen Beihilfemaßnahmen in Portugal gehören. Gleichzeitig ist die wirtschaftliche und soziale Kohäsion ein zentrales Anliegen der staatlichen Beihilfepolitik. Dies zeigt sich darin, dass die große Mehrzahl der bestehenden Beihilferegelungen ein regionales Ziel umfasst.

Frankreich hat sich für Haushaltsbeschränkungen entschieden, um der Verpflichtung zum Abbau staatlicher Beihilfen nachzukommen. Mit Ausnahme von Beihilfen für FuE sowie KMU wurde eine beträchtliche Anzahl von Mittelzuweisungen für Betriebsbeihilfen eingefroren oder nach unten korrigiert. Stattdessen verfolgt Frankreich eine Politik, die generell auf der Entwicklung der Forschung und der Förderung von KMU ausgerichtet ist. Im Einzelnen hat die Unternehmensförderung heute zwei strategische Schwerpunkte: Aufstockung der Beihilfen für Forschung und Innovation durch eine verstärkte öffentliche Beteiligung an der Entstehung und Entwicklung von “Zentren der Wettbewerbsfähigkeit”. Angestrebt wird, durch verbesserte Koordinierung und Konzentration von Mitteln auf Innovation und Ausbildung gemeinsame und multidisziplinäre Projekte zu unterstützen, die optimale Auswirkungen auf die industrielle und wissenschaftliche Basis haben. Die steigende Zahl von Arbeitsunfällen veranlasst die französischen Behörden dazu, eine Umlenkung der Beihilfen auf die vom industriellen Wandel am stärksten betroffenen Beschäftigungsbereiche in Betracht zu ziehen, ein Ansatz, der durch die nationale Solidarität sowie die soziale und territoriale Kohäsion gerechtfertigt wird.

In Spanien haben die meisten der Programme, die gegenwärtig beispielsweise in der autonomen Region Madrid laufen, einen horizontalen Inhalt, wobei Innovation ein Schlüsselfaktor für die Bewertung von Projekten ist. Um beihilfefähig zu sein, müssen KMU Projekte durchführen, die nicht in ihr normales Tätigkeitsspektrum fallen und Investitionsbeihilfen für Tätigkeiten, die nicht durch die laufenden Ausgaben der Unternehmen gedeckt werden, müssen eine geringere Beihilfekomponente aufweisen. Speziell in Bezug auf Innovationsbeihilfen wird die Neuausrichtung durch restriktive Kriterien erreicht, die jedes Jahr weiter verschärft werden, um Beihilfen für Projekte auslaufen zu lassen, deren “Innovationselement” möglicherweise zu veralten beginnt oder bereits eine erhebliche Marktdurchdringung erreicht hat. Beispielsweise wurden in den letzten beiden Jahren keine Beihilfen für die Umsetzung von Qualitätsnormen nach ISO 9000 gewährt, da die Umsetzung dieser Normen inzwischen als reines Markterfordernis betrachtet wird und nicht mehr als innovative Initiative.

Verbesserungen im Bereich der einzelstaatlichen Beihilfegestaltung

In Spanien definiert das kürzlich erlassene “Allgemeine Gesetz über Subventionen”[61] einen einheitlichen Rechtsrahmen für staatliche Beihilfen und führt mehrere signifikante Verbesserungen des derzeitigen legislativen Rahmens ein. So werden die Verwaltungs- und Kontrollverfahren für staatliche Beihilfen generell verbessert, eindeutig betrügerische Praktiken definiert und ein System von Sanktionen für derartige Praktiken festgelegt; ferner bezweckt es eine Verbesserung der Instrumente zur Bewertung der Beihilfeneffizienz. Mittelfristig sollen strategische Pläne zur Ermittlung der Wirkungen der Beihilfepolitik erarbeitet werden, um so die Prioritäten für die Optimierung der Ressourcennutzung zu definieren, was die Bewertung der Folgen staatlicher Beihilfen für den Haushalt erleichtern wird. Das Gesetz definiert auch die Grundsätze der Beihilfepolitik und legt fest, dass “wenn die gesetzten Ziele Auswirkungen auf den Markt haben, diese auf die Behebung eindeutig ermittelter Fehlentwicklungen ausgerichtet sein und ihre wettbewerbsverzerrenden Wirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden müssen”.

Das DTI (Department for Trade and Industry) im Vereinigten Königreich hat kürzlich eine Überprüfung der Dienststellen für Unternehmensbeihilfen vorgenommen. Das Ziel war die Neuorganisation dieser Dienststellen, die Straffung der geltenden Beihilferegelungen und die Einstellung überflüssiger oder nicht zielführender Systeme.[62] Die neue Struktur zur Unternehmensförderung besteht aus einer kleinen Zahl horizontaler Produkte, die in Themenbereichen organisiert sind, die die strategischen Prioritäten des DTI reflektieren; diese sind auf offensichtliche Fehlentwicklungen des Marktes ausgerichtet und sollten auch zu einem transparenteren, leichter zugänglichen und besser verständlichen System für die Endkunden des Ministeriums führen. Dieser Ansatz sollte auch den Anteil der für horizontale Ziele gewährten Beihilfen steigern. In ähnlicher Weise berichten die Niederlande von Versuchen, möglichst viele Regelungen zu straffen, um die Palette der Beihilfeinstrumente für die Nutzer leichter zugänglich und transparenter zu machen.

Belgien hat kürzlich eine Reihe legislativer und wirtschaftspolitischer Veränderungen eingeführt, um den Abbau und die Neuausrichtung von Beihilfen zu unterstützen und eine erhöhte Effizienz und verbesserte Kohärenz der verschiedenen Politiken gewährleisten. Beispielsweise wurde im Jahr 2004 die Reform des Gesetzes über die wirtschaftliche Expansion für die Region Wallonien abgeschlossen[63]. Die verabschiedeten Erlasse umfassten strengere Anforderungen an Beihilfen für Großunternehmen, verstärkte Anreize für KMU, die ihnen den Zugang zu Beihilfen erleichtern, Anreize zur Förderung des Umweltschutzes und der nachhaltigeren Energienutzung. Das Gesetz sieht auch verbesserte Infrastruktur für die Ansiedlung von Wirtschaftstätigkeiten vor, wobei insbesondere die Ausweisung von besonderen Nutzungsgebieten wie Wissenschaftsparks, die Errichtung von Telekommunikationsinfrastrukturen, Gründerzentren usw. geplant ist. Die Reform verfolgt somit ein zweifaches Ziel, nämlich Senkung des allgemeinen Beihilfeniveaus – insbesondere in Bezug auf Großunternehmen – und Verlagerung des Schwerpunkts auf horizontale Beihilfen (KMU, Umwelt usw.); ferner soll sie eine erhöhte Effizienz der Beihilfen und eine verbesserte Abstimmung zwischen wallonischen Unternehmenspolitiken gewährleisten. Auch die flämische Region hat ihre Politik der Wirtschaftsförderung überprüft und gelangte zu der Schlussfolgerung, dass “sich die Rollen- und Zuständigkeitsverteilung zwischen Regierung und anderen Wirtschaftsakteuren erheblich verändert. In der heutigen Gesellschaft hat die Regierung vor allem eine Aktivierungsfunktion und die Aufgabe, einen Rahmen zu bieten, der die Beteiligten zur Umsetzung der gemeinschaftlichen Interessen anregt.” Dies erfordert von der Regierung den Einsatz neuer politischer Instrumente, beispielsweise Förderung des lebenslangen Lernens in Unternehmen und andere Formen von Beihilfen zur Verbesserung des Unternehmertums.

In Frankreich beabsichtigt die Regierung vor allem, Instrumente zu entwickeln, um eine bessere Kenntnis der von kommunalen und regionalen Behörden durchgeführten Beihilfemaßnahmen zu erlangen und so eine strengere Kontrolle zu ermöglichen, so dass die entsprechenden Zuständigkeiten an diese Behörden delegiert werden können. Ein neues Gesetz über lokale Freiheiten und Zuständigkeiten[64] sieht vor, dass die Regionen jährlich sowohl eine quantitative als auch eine qualitative Überprüfung der in ihrem Territorium von allen kommunalen und regionalen Behörden gewährten Beihilfen vorzunehmen haben. Diese Erhebungen sollen den kommunalen und regionalen Behörden und dem Staat eine bessere Bewertung der Effizienz der wirtschaftlichen Interventionsinstrumente und dadurch eine besser koordinierte und strategisch sinnvolle Neuausrichtung ermöglichen, wobei das Ziel nicht die Gewährung von Beihilfen ist, sondern das gezielte Handeln zur Förderung von Maßnahmen, die zur Gestaltung der wirtschaftlichen Entwicklung Frankreichs beitragen.

Die Slowakische Republik berichtete darüber, wie sie die Umsetzung und Entwicklung der Ziele der Lissabon-Strategie zu einer ihrer vorrangigen Aufgaben gemacht hat. Sie hat die folgenden Instrumente definiert, die u.a. auch auf einen weiteren Abbau von Beihilfen in der Slowakei ausgerichtet sind: Reform der öffentlichen Finanzen und des öffentlichen Sektors; eine auf drei Säulen basierende Steuerpolitik, Transparenz (d. h. frühzeitige, genaue und vollständige Information über laufende öffentliche Finanzierungsprozesse), Rechenschaftspflicht und erhöhte Effizienz.

Polen hat ein Programm zur Neuausrichtung staatlicher Beihilfen auf horizontale Ziele in seinen nationalen Entwicklungsplan für die Jahre 2004-2006 aufgenommen. Im Hinblick darauf werden staatliche Beihilfen auf die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen gerichtet sein, was durch die Förderung von Forschung und Investitionen der Innovationsfähigkeit und der Verbesserung von Produkten und Dienstleistungen dienen wird. Die Beihilfen, die sich bisher auf staatseigene Großunternehmen konzentrierten, werden vorrangig an KMU gewährt werden, die sich mit innovativen Tätigkeiten befassen. Derartige Bemühungen werden sich im nationalen Entwicklungsplan für die Jahre 2007-2013 fortsetzen, während dessen Laufzeit ein Rückgang der auf einzelne Wirtschaftszweige gerichteten Beihilfen erwartet wird.

Das litauische Wirtschaftsministerium führt an, einer der Hauptgründe für den Erfolg der bisher gewährten staatlichen Beihilfen sei “die eingehende und angemessene Bewertung von zur Finanzierung vorgeschlagenen Projekten sowie die sorgfältige Überwachung während der Projektlaufzeit”. Dies zeige sich durch den Erfolg vieler Unternehmen, die an den Eureka[65]–Projekten teilgenommen haben.

Das estnische Wettbewerbsgesetz verpflichtet alle Beihilfevergabestellen, die Transparenz zu gewährleisten und die Effizienz staatlicher Beihilfen zu überwachen. Das Finanzministerium als Koordinierungsstelle für Beihilfeangelegenheiten in Estland plant, sich in naher Zukunft mit dieser Frage zu befassen.

Slowenien hat ein System für die Überwachung und Vergabe staatlicher Beihilfen aufgebaut, um Transparenz zu gewährleisten und die Effizienz staatlicher Beihilfen zu messen. In diesem Kontext hat die slowenische Regierung kürzlich eine Reihe von “Anweisungen” für die Bewertung einzelner Beihilfemaßnahmen erlassen. Diese umfassen die Definition der genauen Ziele der Beihilfe und einer Reihe von Indikatoren sowie die Durchführung einer jährlichen Bewertung. Die ersten Ergebnisse dieser Bewertung werden für Mitte 2005 erwartet.

Wie insbesondere von Zypern dargelegte, ließen sich die zuständigen Behörden “vor allem durch die aus der Durchführung früherer Maßnahmen gewonnenen Erfahrungen und dem Feedback seitens der Begünstigten solcher Maßnahmen leiten.” Sie waren auch bereit, Ansichten und Vorschläge von Organisationen, die die Interessen von Begünstigten vertreten, sowie diejenigen anderer Interessenten, beispielsweise Employers and Industrialists Federation, the Cyprus Chamber of Commerce and Industry, usw. zu berücksichtigen.

Verbesserung der Transparenz und Sensibilisierung

Spanien hat ebenfalls konkrete Schritte zur Verbesserung der Transparenz eingeleitet und verlangt nunmehr von den Vergabestellen, Beihilfen zu veröffentlichen. Das neue Allgemeine Gesetz über Subventionen sieht vor, dass die Intervención General del Estado (Abteilung des Finanzministeriums) eine landesweite Datenbank aufbaut, um Beihilfen effizienter zu machen, die Kumulierung oder gleichzeitige Gewährung verschiedener Beihilfen zu verhindern und die Planung, Überwachung sowie Folgemaßnahmen zu vereinfachen. Diese Datenbank wird den Wirtschaftsakteuren mehr Informationen über Beihilfen bieten, die Beihilfenkontrolle verbessern und die Effizienz der Beihilfen erhöhen, weil Regelungen mit besonders nachteiligen Auswirkungen auf den freien Markt leichter beseitigt werden können. Von den neuen Mitgliedstaaten berichtet Slowenien über jüngste Arbeiten zum Aufbau einer detaillierten Datenbank aller Beihilfemaßnahmen und über die Verpflichtung für Beihilfevergabestellen, die Transparenz zu gewährleisten.

Das Vereinigte Königreich beschrieb sein proaktives Konzept zur Sensibilisierung für staatliche Beihilfen sowie zur Stärkung der lokalen Fachkompetenz im Bereich staatlicher Beihilfen. Das Ziel dieser Maßnahmen sei “die Kenntnis der Beihilfevorschriften zu vertiefen, die möglichst frühzeitige Berücksichtigung der Beihilfevorschriften bei der Entwicklung von Regelungen zu fördern sowie Beihilfevergabestellen bei der Suche nach Konzepten für ihre Projekte zu ermutigen/unterstützen, die mit der angestrebten Neuausrichtung und Verringerung staatlicher Beihilfen harmonieren”. In der Praxis umfasst dies die Beratung von Beamten in verschiedenen Ministerien und Ämtern, um sie bei der Entwicklung von Beihilferegelungen derart zu unterstützen, dass diese Regelungen – wo immer dies möglich ist – entweder keine staatlichen Beihilfen enthalten oder unter die Gruppenfreistellungen für staatliche Beihilfen fallen. Wenn dies nicht möglich ist, wird Unterstützung bei der Anmeldung von Beihilfen gewährt. Zudem führt die Regierung Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen durch.

Verbesserung der Effizienz von Beihilfen

Die Arbeiten in Finnland haben sich primär auf die Entwicklung einer qualitativen Bewertung von Beihilfen konzentriert. In Finnland ist die Bewertung von Beihilfeprogrammen gesetzlich vorgeschrieben. Dies bedeutet, dass die Behörden dazu verpflichtet sind, die Durchführung von Beihilfeprogrammen zu überwachen und Bewertungen vornehmen zu lassen, um über die Ziele und die Effizienz der Beihilfen zu berichten. Ein langfristiges Ziel ist die Standardisierung der Bewertungspraxis und die möglichst umfassende Einführung eines gemeinsamen Überwachungssystems für die verschiedenen Behörden. Ein damit verbundenes Projekt ist das durch das Regierungsinstitut für Wirtschaftsforschung in Auftrag gegebene Projekt mit dem Titel “Besteuerung, staatliche Beihilfen und Geschäftsbedingungen”. Die Erhebung konzentriert sich auf die tatsächliche Wettbewerbsfähigkeit der finnischen Wirtschaft und die Schlüsselfaktoren, durch die sie beeinflusst wird. Ihr Zweck ist die Ermittlung von Veränderungen der Unternehmens- und Produktionsstruktur sowie der Privatisierungsprozesse. Der Schwerpunkt liegt darauf, die Befugnisse der Behörden zu nutzen, um durch Wirtschafts- und Industriepolitik sowie Unternehmensbesteuerung die tatsächliche Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. Ferner soll die Tendenz bei der Gewährung von Beihilfen an Unternehmen und deren Effizienz analysiert werden.

Griechenland ist mit der Entwicklung einer Methodik zur Bewertung der Effizienz von Beihilfen und ihres Beitrags zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der griechischen Wirtschaft beschäftigt. Das für die Überwachung von staatlichen Beihilfen zuständige Wirtschafts- und Finanzministerium ist dabei, eine Studie zu diesem Thema in Auftrag zu geben.

Im Vereinigten Königreich ist die Beurteilung aller Regierungsausgaben (unabhängig davon, ob es sich dabei um staatliche Beihilfen handelt oder nicht) ein grundlegender Teil des Prozesses der Politikentwicklung. Dies ist Bestandteil sowohl der Finanzierungssysteme der Ministerien als auch der Mitteilung des Finanzministeriums an Ministerien und Regierungsstellen (“The Green Book: Appraisal and Evaluation in Central Government“[66]. Diese formellen Beurteilungsprozesse gewährleisten, dass vor der Gewährung von Ressourcen die Grundlagen, Ziele und vorgeschlagenen Methodiken aller Beihilfemaßnahmen genau geprüft werden. Dies trägt dazu bei, dass bereits durch die Konzeption des Instruments gewährleistet wird, dass sowohl die Erfolgswahrscheinlichkeit des Instruments als auch der Mehrwert öffentlicher Gelder maximiert werden. Die Beurteilungsprotokolle erfordern auch eine laufende Überwachung und Bewertung der Beihilfeinstrumente, damit – falls sich zeigt, dass diese die erwarteten Ergebnisse nicht erreichen – die Gründe hierfür untersucht und eventuelle Veränderungen vorgenommen werden können.

[1] Für Zypern und Malta lauten die entsprechenden Zahlen für 2003 78 bzw. 69 %.

[2] Beihilfen für die Landwirtschaft, die Fischerei und das Verkehrswesen ausgenommen.

[3] Einschließlich Beihilfen zur Förderung des Zusammenhalts (Regionalbeihilfen).

[4] Dieser Wert schliesst Beihilfen an die verarbeitende Industrie mit gleichzeitig sektorübergreifender Zielsetzung nicht mit ein.

[5] KOM(2004) 256 endgültig vom 20.4.2004.

[6] Bei einer Maßnahme handelt es sich um staatliche Beihilfe, wenn sie von einem Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln gewährt wird, durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt.

[7] Die Finanzplanung der EU für den Zeitraum 2000 bis 2006, die durch den Europäischen Rat in Berlin im März 1999 verabschiedet wurde, umfasste ‘Unterstützung vor dem Beitritt’ in Höhe von 22 Mrd. EUR für Infrastruktur und für den Aufbau der Institutionen (PHARE), für Umweltschutz und für Verkehrsinfrastruktur (ISPA) sowie für die Entwicklung des ländlichen Raums (SAPARD) in den Beitrittsländern.

[8] Siehe Seite 8 der Frühjahrsausgabe 2004 des Anzeigers, KOM(2004) 256 vom 20.4.2004.

[9] Gemäß der „De-minimis“-Regel werden Beihilfen für ein Unternehmen, die innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nicht den Schwellenwert von 100 000 EUR übersteigen, nicht als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag betrachtet, und sind daher durch die Mitgliedstaaten der EU nicht anmeldepflichtig.

[10] Dies gilt für die acht mittel- und osteuropäischen Länder, nicht für Zypern und Malta.

[11] Der Rat für gegenseitige Wirtschaftshilfe war eine im Jahr 1949 gegründete Organisation für die Koordinierung der Wirtschaftsplanung in sozialistischen Staaten weltweit.

[12] In der zentralen Planwirtschaft genossen viele Unternehmen eine Monopol- oder Oligopolstellung, und jeder Konkurs führte auch zu Schwierigkeiten für mehrere Lieferanten, die von dem Monopol oder Oligopol abhängig waren.

[13] Die entsprechenden Werte für Zypern und Malta lagen im Jahr 2003 bei 78 % beziehungsweise bei 69 %.

[14] Die Europaabkommen traten zu verschiedenen Zeitpunkten im Verlauf der neunziger Jahre in Kraft: 1994 – Ungarn und Polen; 1995 – Bulgarien, Tschechische Republik, Rumänien, Slowakische Republik; 1998 – Estland, Lettland, Litauen; 1999 – Slowenien. Mit den beiden anderen neuen Mitgliedstaaten, Zypern und Malta, waren auch Assoziierungsabkommen in Kraft.

[15] Der vollständige Text der Europaabkommen mit mittel- und osteuropäischen Ländern ist zu finden unter: http://www.europa.eu.int/comm/enlargement/pas/europe_agr.htm.

[16] In einigen Ländern erfolgte eine gewisse Form der Überwachung bereits seit 1997, obwohl die Behörde erst später rechtsgültig errichtet wurde. Das genaue Datum der Errichtung der einzelnen nationalen Behörden ist von Land zu Land verschieden und ist faktisch nicht immer sehr bedeutsam, da sie eine reine Formalisierung bestehender Befugnisse darstellte.

[17] Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag , ABl. L 83 vom 27.3.1999; Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag, ABl. L 140 vom 30.4.2004.

[18] Diese Beihilfen werden im Rahmen der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999 ebenfalls als „Beihilferegelungen“ betrachtet.

[19] Die Zahlen umfassen staatliche Beihilfemaßnahmen für das verarbeitende Gewerbe, den Dienstleistungs- und Kohlesektor sowie den Fischereisektor.

[20] Gesamtbeihilfen ohne Landwirtschaft, Fischerei und Verkehr.

[21] Da für das Jahr 2003 noch keine Daten für die Mitgliedstaaten der EU-15 verfügbar sind, wird das Jahr 2002 als bester Näherungswert für den Vergleich mit dem Jahresdurchschnitt für die zehn neuen Mitgliedstaaten gewählt.

[22] Staatliche Beihilfen pro Kopf werden in Form von Kaufkraftstandards (KKS) ausgedrückt und berücksichtigen daher die unterschiedlichen Preisniveaus in den einzelnen Ländern. Werden KKS anstelle von Wechselkursen verwendet, verringert sich generell die Kluft zwischen Ländern mit hohen und Ländern mit niedrigen Einkommen, da die Preisniveaus in den Ländern mit niedrigen Einkommen im Vergleich zu denen der reicheren Länder eher niedrig sind.

[23] Die Zahlenangaben sollten mit Vorsicht behandelt werden, da einige der Maßnahmen, in deren Rahmen während des Berichtszeitraums Beihilfen gewährt wurden, später abgeändert und als bestehende Beihilfen genehmigt wurden.

[24] Das Zusätzlichkeitsprinzip besagt, dass die Strukturfondsausgaben die Aufwendungen einzelstaatlicher oder sonstiger Behörden nicht ersetzen, sondern ergänzen sollten. Folglich darf die EU-Finanzierung einzelstaatliche Planungsbehörden nicht dazu veranlassen, Mittel von anderen Regelungen abzuziehen, die normalerweise ohne Gemeinschaftsbeteiligung durchgeführt worden wären, um damit das Strukturfondsprogramm mitzufinanzieren.

[25] Einschließlich von Beihilfen für Kohäsionsziele (Regionalbeihilfen).

[26] Genaue Zahlenangaben können nicht gemacht werden, weil eine erhebliche Zahl dieser Regelungen im Jahr 2004 in Kraft gesetzt wurde, sodass für sie keine ausgabenbezogenen Daten verfügbar sind.

[27] NUTS ist die ‘Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik’: http://europa.eu.int/comm/eurostat/ramon/nuts/home_regions_en.html.

[28] Aus den Fördergebietskarten gehen die Förderwürdigkeit der Regionen durch Beihilfen mit regionaler Zielsetzung sowie die höchstzulässigen Beihilfeintensitäten in den einzelnen Regionen hervor, wobei die im Pro-Kopf-Einkommen verdeutlichten regionalen Unterschiede berücksichtigt werden. Sie definieren die förderfähigen Gebiete und die Beihilfehöchstgrenzen für einen festgelegten Zeitraum.

[29] Die Beurteilung der Fördergebietskarte für die Tschechische Republik läuft noch.

[30] Detailliertere Informationen finden Sie in den Länderprofilen (Anhang II).

[31] Diese Zahl berücksichtigt nicht die für das verarbeitende Gewerbe bestimmten Beihilfen, die auch ein horizontales Ziel hatten.

[32] Bleiben die Bürgschaften der Tschechischen Republik für das Bankengewerbe unberücksichtigt, entfallen auf Bürgschaften nur 12 % des Gesamtbeihilfevolumens in den zehn neuen Mitgliedstaaten.

[33] Vgl. im November 2002 angenommene Schlussfolgerungen des Rates über einen “wirtschaftlichen Ansatz für weniger und bessere staatliche Beihilfen“. Siehe Ratsdokument Nummer 13799/02http://register.consilium.eu.int/pdf/en/02/st13/13799en2.pdf.

[34] Eine erschöpfende Darstellung der Schlussfolgerungen erfolgte in der Herbstausgabe 2003 des Anzeigers für staatliche Beihilfen, KOM(2003) 636 vom 29.10.2003.

[35] Ratsdokument Nummer 13799/02: http://register.consilium.eu.int/pdf/de/02/st13/13799d2.pdf.

[36] In der Frühjahrsausgabe 2004 des Anzeigers aufgeführte Zahlen betreffend das Jahr 2002, KOM(2004) 256 vom 20.4.2004.

[37] Das Institute for Growth Policy Studies ist zuständig für die Durchführung von Analysen und Bewertungen sowie für die Verbreitung von Kenntnissen. Das ITPS hat einen Vorschlag für Indikatoren erarbeitet, die sowohl zur Analyse der Bedingungen für wachstumspolitische Bemühungen als auch für die direkte Verfolgung der Entwicklung der Auswirkungen dieser Bemühungen verwendet werden können.

[38] A Policy for Growth and Vitality throughout the Country, 2001/02:4.

[39] "Die Förderpolitik für Unternehmen wird weiterhin rückzahlbaren Beihilfen Priorität gewähren. Beihilfen sollten primär in Form von Darlehen oder Bürgschaften gewährt werden und sollten den Firmeninhaber und andere Mittelgeber verpflichten, finanzielle Beiträge zu leisten, die ein angemessenes Engagement gewährleisten." 24. Juni 2003.

[40] Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 25.–26. März 2004.

[41] ABl. C 45 vom 17.2.1996.

[42] KOM(2004) 293 endg. vom 20.4.2004.

[43] Der Ausschuss der Regionen verabschiedete seine Stellungnahme am 29. September 2004. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss befindet sich in einer weit fortgeschrittenen Phase der Erarbeitung seiner Stellungnahme. Das Europäische Parlament hat einen ‘Berichterstatter’ ernannt und Anfang Oktober fand ein erster Meinungsaustausch statt.

[44] http://europa.eu.int/comm/competition/state_aid/others/.

[45] (1) die Existenz öffentlicher Güter und externer Effekte, aufgrund derer das innovative Unternehmen die Erträge seiner Investitionen nicht voll konkretisieren kann und deshalb möglicherweise viel versprechende Projekte aufgibt; (2) ineffiziente Verbreitung von Informationen, was dazu führt, dass die Innovation nur zögernd angenommen wird; (3) Fehlentwicklungen der Kapitalmärkte, die zu unzureichender Finanzierung für Innovationen führen; (4) fehlende Abstimmung mit dem Arbeitsmarkt aufgrund eines Mangels an Fachkenntnissen oder Mobilität der Arbeitskräfte.

[46] Die Mitgliedstaaten wurden gebeten: (1) die Fehlentwicklungen des Marktes zu beschreiben, die zur Notwendigkeit von Innovationsbeihilfen führen; (2) zu erläutern, in welcher Weise sie durch die bestehenden Vorschriften an der Gewährung von Innovationsbeihilfen gehindert werden; (3) zu definieren, was sie als Innovation/innovative Tätigkeiten/innovative Unternehmen betrachten; (4) anzugeben, wie sie – falls für Innovationsbeihilfen höhere Beihilfeintensitäten eingeführt werden sollten – gewährleisten könnten, dass die Beihilfen ausschließlich ‘innovativen’ Tätigkeiten vorbehalten bleiben.

[47] KOM(2004) 171 endg., ABl. C 43 vom 16.2.2002.

[48] Verordnung (EG) Nr. 794/2004, ABl. L 140 vom 30.4.2004.

[49] Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates, ABl. L 83 vom 27.3.1999.

[50] “Reform of procedural rules for state aid cases”, Competition Policy Newsletter 2004 Nr 2 summer - .

[51] Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrar- und Fischereisektor (ABl. L 325 vom 28.10.2004 und http://europa.eu.int/comm/agriculture/stateaid/leg_fr.htm).

[52] Verordnung (EG) Nr. 1595/2004 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen (ABl. L 291 vom 14.9.2004 und http://europa.eu.int/comm/fisheries/doc_et_publ/factsheets/legal_texts/stateaids_en.htm.

[53] Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. C 229 vom 14.9.2004).

[54] KOM(2002)638 vom 27.11.2002.

[55] Da genaue Daten fehlten, wurde der Ausgabenbetrag für Steuerbefreiungen, die im Rahmen der Regelung über Steuervorteile für Investitionen gewährt wurden, für das Jahr 2003 auf 254 Mio. EUR zu konstanten Werten des Jahres 2000 geschätzt.

[56] Mit Gesetz VI/2001 wurden das frühere Gesetz über die industrielle Entwicklung (Industrial Development Act) und das Gesetz über den Freihafen von Malta (Malta Freeport Act) umbenannt und zum Business Promotion Act verschmolzen.

[57] Aufgrund der späten Berichterstattungspflichten der Vergabestellen wurde der Beobachtungszeitraum im Falle Maltas auf die Jahre 2000 bis 2002 reduziert.

[58] Journal of Laws No 123, item 1291.

[59] Einzelheiten zur Unterscheidung zwischen allgemeinen Maßnahmen und staatlichen Beihilfen zur Beschäftigungsförderung sind Kapitel 2.4 der Frühjahrsausgabe 2004 des Anzeigers zu entnehmen.

[60] Da die Vorschriften der slowenischen Regelung zur aktiven Beschäftigungspolitik und die Maßnahmen für die Mitfinanzierung der Bildung in Form von allgemeinen und besonderen Ausbildungsmaßnahmen für spezifische Sektoren oder Gruppen von Beschäftigten größere Vorteile bieten, stellen sie teilweise staatliche Beihilfen dar, was im Bereich der Beihilfemaßnahmen für diese Ziele eher ungewöhnlich ist. Einzelheiten zur Unterscheidung zwischen allgemeinen Maßnahmen und staatlichen Beihilfen zur Beschäftigungsförderung sind Kapitel 2.4 der Frühjahrsausgabe 2004 des Anzeigers zu entnehmen.

[61] Gesetz Nr. 38/2003 vom 17. November 2003. Staatsanzeiger Nr. 276, 18.11.2003.

[62] Im Jahr 2002 gab es etwa 180 getrennte Regelungen und Projekte zur Unterstützung von Unternehmen im UK.

[63] Ferner wurden sowohl von der flämischen Regierung als auch von der Region Brüssel neue Rechtsvorschriften zum Wirtschaftswachstum erlassen.

[64] Nummer 2004-809, erlassen am 13. August 2004 und veröffentlicht im französischen Staatsanzeiger Nr.°190 vom 17. August 2004, S.14545 (vgl. Artikel 1).

[65] EUREKA (Europäisches Forschungs-, Entwicklungs- und Kooperationsprogramm).

[66] http://www.hm-treasury.gov.uk/Economic_Data_and_Tools/greenbook/data_greenbook_index.cfm.

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