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Document 52004DC0690

Bericht der Kommission - Konvergenzbericht 2004 (Gemäß Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag) [SEK(2004) 1268]

/* KOM/2004/0690 endg. */

52004DC0690

Bericht der Kommission - Konvergenzbericht 2004 (Gemäß Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag) [SEK(2004) 1268] /* KOM/2004/0690 endg. */


BERICHT DER KOMMISSION - KONVERGENZBERICHT 2004 (Gemäß Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag) [SEK(2004) 1268]

1. Zweck des Berichts

Gemäß Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag haben die Kommission und die Europäische Zentralbank (EZB) dem Rat über die Fortschritte der "Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt", in den Bereichen Vereinbarkeit der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit dem Vertrag sowie Erreichung eines hohen Grades an dauerhafter Konvergenz zu berichten. Neben Dänemark und Großbritannien, bei denen es sich um Mitgliedstaaten mit Sonderstatus [1] handelt, haben die ,Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt", den Euro noch nicht eingeführt . Diese Konvergenzberichte sind mindestens alle zwei Jahre bzw. auf Antrag eines ,Mitgliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung gilt", vorzulegen. Für einen dieser Mitgliedstaaten, Schweden, steht nun eine Prüfung an, da seit der letzten Prüfung zwei Jahre verstrichen sind. Dies bietet Gelegenheit zur erstmaligen Bewertung der zehn Staaten, die der Europäischen Union (EU) am 1. Mai 2004 beigetreten sind und bei denen es sich gemäß Artikel 4 des Beitrittsvertrags automatisch um ,Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt", handelt. Der Bericht wird dazu beitragen, Maßnahmen zur Schaffung der notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro in diesen Ländern zu unterstützen. Folglich behandelt dieser Bericht folgende elf ,Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt,": die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien, die Slowakei und Schweden.

[1] Dänemark und das Vereinigte Königreich genießen aufgrund von Opt-Out-Regelungen einen Sonderstatus. Sie werden nicht geprüft, da sie eine Einführung des Euro nicht beabsichtigen (Artikel 4 des Protokolls über einige Bestimmungen betreffend Dänemark und Artikel 10 Buchstabe a) des Protokolls über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich).

Der Inhalt der von der Kommission und der EZB erstellten Berichte [2] stützt sich auf Artikel 121 Absatz 1 EG-Vertrag, demzufolge in den Berichten zu prüfen ist, ob (i) die innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit dem Vertrag und der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und der Europäischen Zentralbank vereinbar sind. Ferner ist darin zu prüfen, ob ein hoher Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht ist; Maßstab hierfür ist, ob die vier Konvergenzkriterien in Bezug auf (ii) Preisstabilität, (iii) Finanzlage der öffentlichen Hand, (iv) Wechselkursstabilität und (v) langfristige Zinssätze erfuellt sind; außerdem ist eine Reihe weiterer Faktoren [3] zu berücksichtigen. Die vier Konvergenzkriterien und die jeweiligen Zeiträume, während denen sie einzuhalten sind, werden in einem Protokoll im Anhang zum EG-Vertrag näher beschrieben (,Protokoll über die Konvergenzkriterien nach Artikel 121").

[2] Konvergenzbericht 2002 zu Schweden, KOM(2002)243 endg. vom 22. Mai 2002; Konvergenzbericht 2000 zu Schweden und Griechenland, KOM(2000)277 endg. vom 3. Mai 2000, Konvergenzbericht 1998 zu allen damaligen Mitgliedstaaten (EU-15), KOM(1998)1999 endg. vom 25. März 1998; Konvergenzbericht 1996, KOM(1996)560 endg. vom 6. November 1996.

[3] Die Erfuellung dieser weiteren Bedingungen ist für die Einführung des Euro nicht zwingend und wird hier daher nicht geprüft. Für eine technische Analyse aller Faktoren, siehe SEK(2004)1268.

2. Überblick: Vereinbarkeit der Rechtsvorschriften und Erreichung wirtschaftlicher Konvergenz

(i) Die Vereinbarkeit der innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung der jeweiligen nationalen Zentralbank mit den Artikeln 108 und 109 EG-Vertrag sowie der ESZB-/EZB-Satzung ist zu gewährleisten. Als Beitrittsvoraussetzung mussten die neuen Mitgliedstaaten u.a. die Unabhängigkeit ihrer Zentralbanken und deren Übereinstimmung mit den ESZB-Zielen gewährleisten. Für eine vollständige Integration der verschiedenen Zentralbanken in das ESZB müssen diese Länder jedoch vor dem Beitritt zum Euro-Raum Unstimmigkeiten in ihren Rechtsvorschriften beseitigen

(ii) Das Preisstabilitätkriterium wird auf der Grundlage der während des letzten Jahres vor der Prüfung gemessenen durchschnittlichen Inflationsrate beurteilt, die nicht mehr als 1,5 Prozentpunkte über der Inflationsrate jener - höchstens drei - Mitgliedstaaten liegen darf, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben; als Referenzwert wurde im August 2004 2,4 % errechnet, wobei Finnland, Dänemark und Schweden die preisstabilsten Länder waren. Von den in diesem Bericht geprüften elf Mitgliedstaaten erfuellen fünf dieses Kriterium, namentlich die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Litauen und Schweden.

(iii) Das Konvergenzkriterium, das die Finanzlage der öffentlichen Hand betrifft, hängt mit den Entscheidungen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 104 EG-Vertrag zusammen. Gegenwärtig liegt für fünf der geprüften elf Mitgliedstaaten keine Ratsentscheidung nach Artikel 104 Absatz 6 EG-Vertrag über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor, namentlich für Estland, Lettland, Litauen, Slowenien und Schweden, die somit dieses Kriterium erfuellen.

(iv) Das Wechselkurskriterium erfordert die Einhaltung der normalen Bandbreiten des Wechselkursmechanismus (WKM II) ohne starke Spannungen über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren. Am 28. Juni 2004 traten die Estnische Krone, der litauische Litas und der slowenische Tolar dem WKM II bei. Die Tschechische Krone, der ungarische Forint, das Zypern-Pfund, der lettische Lats, die Maltesische Lira, der polnische Zloty, die Slowakische Krone und die Schwedische Krone sind dem WKM II noch nicht beigetreten. Zwar sind die drei seit dem 28. Juni 2004 am WKM II teilnehmenden Währungen gegenüber dem Euro stabil geblieben, doch hat keines der geprüften Länder über den erforderlichen Zeitraum am WKM II teilgenommen. Somit erfuellt keines der elf Länder das Wechselkurskriterium.

(v) Das Kriterium der langfristigen Zinssätze wird auf der Grundlage des während des letzten Jahres vor der Prüfung gemessenen durchschnittlichen nominalen Zinssatzes beurteilt, der nicht mehr als 2 Prozentpunkte über dem Zinssatz jener - höchstens drei - Mitgliedstaaten liegen darf, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Als Referenzwert wurde im August 2004 6,4 % errechnet. Die langfristigen Zinssätze lagen in der Tschechischen Republik, Zypern, Lettland, Litauen, Malta, Slowenien, der Slowakei und Schweden unter dem Referenzwert. Diese acht Länder haben das Zinskriterium somit erfuellt. Für Estland, wo es keine langfristigen Staatsanleihen oder vergleichbare Wertpapiere gibt, liegen keine Hinweise vor, dass das Zinskriterium nicht erfuellt ist.

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3. Bewertung nach Mitgliedstaaten

3.1. Tschechische Republik

Hinsichtlich der Integration der Zentralbank in das ESZB zum Zeitpunkt der Euro-Einführung sind die Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik, insbesondere das tschechische Zentralbankgesetz, mit Artikel 109 EG-Vertrag sowie mit der ESZB-/EZB-Satzung nicht vollständig vereinbar.

Die durchschnittliche Inflationsrate in der Tschechischen Republik betrug während der zwölf Monate bis August 2004 1,8 %. Die Tschechische Republik erfuellt somit das Preisstabilitätskriterium.

Derzeit liegt eine Entscheidung vor, wonach in der Tschechischen Republik ein übermäßiges Defizit besteht (Ratsentscheidung vom 5. Juli 2004). Das gesamtstaatliche Defizit lag 2003 bei 12,6 % des BIP, der öffentliche Schuldenstand betrug hingegen 37,8 % des BIP. Die Tschechische Republik erfuellt somit nicht das Kriterium der Finanzlage der öffentlichen Hand.

Die Tschechische Krone nimmt nicht am WKM II teil, und das Wechselkurssystem ist durch ein kontrolliertes Floaten bei gelegentlichen Interventionen der Zentralbank gekennzeichnet. Die Tschechische Republik erfuellt somit nicht das Wechselkurskriterium.

Der durchschnittliche langfristige Zinssatz in der Tschechischen Republik betrug im Jahr bis August 2004 4,7 %, und die Tschechische Republik erfuellt somit das Kriterium der Konvergenz der langfristigen Zinssätze. Vor dem Hintergrund eines geringen Inflationsdrucks sind die langfristigen Zinsen in der Tschechischen Republik zwischen Mitte 2002 und Mitte 2003 vorübergehend unter die Werte des Euro-Raums gefallen, jedoch liegt seither eine positive Zinsspanne bei den langfristigen Zinsen vor.

Angesichts dieser Bewertung gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Status der Tschechischen Republik als ,Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt", nicht geändert werden sollte.

3.2. Estland

Hinsichtlich der Integration der Zentralbank in das ESZB zum Zeitpunkt der Euro-Einführung sind die estnischen Rechtsvorschriften, insbesondere das Zentralbankgesetz (Eesti Pank Act), die Verfassung der Republik Estland sowie das Währungsgesetz und das Gesetz für die Sicherheit der Estnischen Krone, mit Artikel 109 EG-Vertrag sowie mit der ESZB-/EZB-Satzung nicht vollständig vereinbar.

Die durchschnittliche Inflationsrate in Estland betrug während der zwölf Monate bis August 2004 2,0 %. Estland erfuellt somit das Preisstabilitätskriterium.

Für Estland liegt keine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor. Der gesamtstaatliche Überschuss lag 2003 bei 3,1 % des BIP, der öffentliche Schuldenstand betrug 5,3 % des BIP. Estland erfuellt somit das Kriterium der Finanzlage der öffentlichen Hand.

Estland nimmt seit dem 28. Juni 2004 am WKM II teil, und die estnischen Behörden haben sich innerhalb des WKM II zur einseitigen Beibehaltung ihres Currency Board-Regimes verpflichtet. Die Estnische Krone ist nicht vom Leitkurs abgewichen. Zum Prüfungszeitpunkt beträgt die Dauer der WKM II-Teilnahme weniger als zwei Jahre. Estland erfuellt somit nicht das Wechselkurskriterium.

Aufgrund des Fehlens einer harmonisierten Benchmark für langfristige Staatsanleihen oder vergleichbare Wertpapiere, das zum Teil auf den niedrigen öffentlichen Schuldenstand zurückzuführen ist, wurde auf der Grundlage der Bank-Kreditzinsen ein Zinsindikator erstellt. Dieser Zinsindikator lag im Jahreszeitraum bis August 2004 durchschnittlich bei 4,6 %. Auf der Grundlage der Entwicklungen des Zinsindikators und unter Berücksichtigung u.a. des geringen öffentlichen Schuldenstands besteht kein Anlass zu der Schlussfolgerung, dass Estland das langfristige Zinskriterium verfehlen könnte.

Angesichts dieser Bewertung gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Status Estlands als ,Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt", nicht geändert werden sollte.

3.3. Zypern

Hinsichtlich der Integration der Zentralbank in das ESZB zum Zeitpunkt der Euro-Einführung sind die zyprischen Rechtsvorschriften, insbesondere das Zentralbankgesetz, mit Artikel 109 EG-Vertrag sowie mit der ESZB-/EZB-Satzung nicht vollständig vereinbar

Die durchschnittliche Inflationsrate in Zypern betrug während der zwölf Monate bis August 2004 2,1 %. Zypern erfuellt somit das Preisstabilitätskriterium.

Derzeit liegt eine Entscheidung vor, wonach in Zypern ein übermäßiges Defizit besteht (Ratsentscheidung vom 5. Juli 2004). Das gesamtstaatliche Defizit lag 2003 bei 6,4 % des BIP, der öffentliche Schuldenstand betrug 70,9 % des BIP. Zypern erfuellt somit nicht das Kriterium der Finanzlage der öffentlichen Hand.

Das Zypern-Pfund nimmt nicht am WKM II teil und ist mit einer Bandbreite von ± 15 % an den Euro gebunden. Zypern erfuellt somit nicht das Wechselkurskriterium.

Der durchschnittliche langfristige Zinssatz betrug im Jahreszeitraum bis August 2004 5,2 %, und Zypern erfuellt somit das Kriterium der Konvergenz der langfristigen Zinssätze. Die langfristigen Zinssätze näherten sich Anfang 2002 dem Niveau des Euro-Raums stark an, und die Zinsspanne blieb für den Großteil des Jahres 2003 unter einem Prozentpunkt. Unlängst sind die langfristigen Zinssätze deutlich über die Werte des Euro-Raums gestiegen.

Angesichts dieser Bewertung gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Status Zyperns als ,Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt", nicht geändert werden sollte.

3.4. Lettland

Hinsichtlich der Integration der Zentralbank in das ESZB zum Zeitpunkt der Euro-Einführung sind die lettischen Rechtsvorschriften, insbesondere das lettische Zentralbankgesetz, mit Artikel 109 EG-Vertrag sowie mit der ESZB-/EZB-Satzung nicht vollständig vereinbar.

Die durchschnittliche Inflationsrate in Lettland betrug während der zwölf Monate bis August 2004 4,9 %. Lettland erfuellt somit nicht das Preisstabilitätskriterium.

Für Lettland liegt keine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor. Das gesamtstaatliche Defizit lag 2003 bei 1,5 % des BIP, der öffentliche Schuldenstand betrug 14,4 % des BIP. Lettland erfuellt somit das Kriterium der Finanzlage der öffentlichen Hand.

Der lettische Lats nimmt nicht am WKM II teil und ist an den SZR-Währungskorb mit einer normalen Bandbreite von ± 1 % gebunden. Lettland erfuellt somit nicht das Wechselkurskriterium.

Der durchschnittliche langfristige Zinssatz betrug im Jahreszeitraum bis August 2004 5,0 %, und Lettland erfuellt somit das Kriterium der Konvergenz der langfristigen Zinssätze. Das langfristige Zinsgefälle gegenüber dem Euro-Raum hat in Lettland seit Mitte 2002 leicht auf ½-1 Prozentpunkte zugenommen.

Angesichts dieser Bewertung gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Status Lettlands als ,Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt", nicht geändert werden sollte.

3.5. Litauen

Hinsichtlich der Integration der Zentralbank in das ESZB zum Zeitpunkt der Euro-Einführung sind die litauischen Rechtsvorschriften, insbesondere das litauische Zentralbankgesetz, die litauische Verfassung sowie das Währungsgesetz und das Gesetz über die Glaubwürdigkeit des Litas, mit Artikel 109 EG-Vertrag sowie mit der ESZB-/EZB-Satzung nicht vollständig vereinbar.

Die durchschnittliche Inflationsrate in Litauen betrug während der zwölf Monate bis August 2004 -0,2%. Litauen erfuellt somit das Preisstabilitätskriterium.

Für Litauen liegt keine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor. Das gesamtstaatliche Defizit lag 2003 bei 1,9 % des BIP, der öffentliche Schuldenstand betrug 21,4 % des BIP. Litauen erfuellt somit das Kriterium der Finanzlage der öffentlichen Hand.

Litauen nimmt seit dem 28. Juni 2004 am WKM II teil, und die litauischen Behörden haben sich zur einseitigen Beibehaltung ihres Currency Board-Regimes innerhalb des WKM II verpflichtet. Der Litas ist nicht vom Leitkurs abgewichen. Zum Prüfungszeitpunkt beträgt die Dauer der WKM II-Teilnahme weniger als zwei Jahre. Litauen erfuellt somit nicht das Wechselkurskriterium.

Der durchschnittliche langfristige Zinssatz betrug im Jahreszeitraum bis August 2004 4,7 %, und Litauen erfuellt somit das Kriterium der Konvergenz der langfristigen Zinssätze. Die langfristigen Zinssätze lagen in Litauen Anfang 2001 zwar noch bei 10 %, sind jedoch erheblich gesunken, und das Zinsgefälle zum Euro-Raum ist im Zeitraum Januar-August 2004 auf 0,4 Prozentpunkte zurückgegangen.

Angesichts dieser Bewertung gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Status Litauens als ,Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt", nicht geändert werden sollte.

3.6. Ungarn

Hinsichtlich der Integration der Zentralbank in das ESZB zum Zeitpunkt der Euro-Einführung sind die ungarischen Rechtsvorschriften, insbesondere das ungarische Zentralbankgesetz (Magyar Nemzeti Bank Act) und das Verfassungsgesetz, mit Artikel 109 EG-Vertrag sowie mit der ESZB-/EZB-Satzung nicht vollständig vereinbar.

Die durchschnittliche Inflationsrate in Ungarn betrug während der zwölf Monate bis August 2004 6,5 %. Ungarn erfuellt somit nicht das Preisstabilitätskriterium.

Derzeit liegt eine Entscheidung vor, wonach in Ungarn ein übermäßiges Defizit besteht (Ratsentscheidung vom 5. Juli 2004). Das gesamtstaatliche Defizit lag 2003 bei 6,2 % des BIP, der öffentliche Schuldenstand betrug 59,1 % des BIP. Ungarn erfuellt somit nicht das Kriterium der Finanzlage der öffentlichen Hand.

Der ungarische Forint, der an den Euro mit einer Bandbreite von ± 15 % gebunden ist, nimmt nicht am WKM II teil. Ungarn erfuellt somit nicht das Wechselkurskriterium.

Der durchschnittliche langfristige Zinssatz betrug im Jahreszeitraum bis August 2004 8,1 %, und Ungarn erfuellt das Kriterium der Konvergenz der langfristigen Zinssätze somit nicht. Die langfristigen Zinssätze in Ungarn wichen von den Entwicklungen im Euro-Raum ab, was sich auf eine höhere Wechselkursrisikoprämie und gestiegene Inflationserwartungen zurückführen lässt.

Angesichts dieser Bewertung gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Status Ungarns als ,Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt", nicht geändert werden sollte.

3.7. Malta

Hinsichtlich der Integration der Zentralbank in das ESZB zum Zeitpunkt der Euro-Einführung sind die maltesischen Rechtsvorschriften, insbesondere das maltesische Zentralbankgesetz, mit Artikel 109 EG-Vertrag sowie mit der ESZB-/EZB-Satzung nicht vollständig vereinbar.

Die durchschnittliche Inflationsrate in Malta betrug während der zwölf Monate bis August 2004 2,6%. Malta erfuellt somit nicht das Preisstabilitätskriterium.

Derzeit liegt eine Entscheidung vor, wonach in Malta ein übermäßiges Defizit besteht (Ratsentscheidung vom 5. Juli 2004). Das gesamtstaatliche Defizit lag 2003 bei 9,7 % des BIP, der öffentliche Schuldenstand betrug 71,1 % des BIP. Malta erfuellt somit nicht das Kriterium der Finanzlage der öffentlichen Hand.

Die Maltesische Lira, die an einen Währungskorb mit einem Euroanteil von 70 % gebunden ist, nimmt nicht am WKM II teil. Malta erfuellt somit nicht das Wechselkurskriterium.

Der durchschnittliche langfristige Zinssatz betrug im Jahreszeitraum bis August 2004 4,7 %, und Malta erfuellt somit das Kriterium der Konvergenz der langfristigen Zinssätze. Das Gefälle bei den Langfristzinsen gegenüber dem Euro-Raum lag im Zeitraum Januar-August 2004 bei rund 0,4 Prozentpunkten.

Angesichts dieser Bewertung gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Status Maltas als ,Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt", nicht geändert werden sollte.

3.8. Polen

Hinsichtlich der Integration der Zentralbank in das ESZB zum Zeitpunkt der Euro-Einführung sind die polnischen Rechtsvorschriften, insbesondere das polnische Zentralbankgesetz und die polnische Verfassung, mit Artikel 109 EG-Vertrag sowie mit dem ESZB-/EZB-Statut nicht vollständig vereinbar.

Die durchschnittliche Inflationsrate in Polen betrug während der zwölf Monate bis August 2004 2,5 %. Polen erfuellt somit nicht das Preisstabilitätskriterium.

Derzeit liegt eine Entscheidung vor, wonach in Polen ein übermäßiges Defizit besteht (Ratsentscheidung vom 5. Juli 2004). Das gesamtstaatliche Defizit lag 2003 bei 3,9 % des BIP, der öffentliche Schuldenstand betrug 45,4% des BIP. Polen erfuellt somit nicht das Kriterium der Finanzlage der öffentlichen Hand.

Der Zloty nimmt nicht am WKM II teil und floatet frei ohne Zentralbankinterventionen. Polen erfuellt somit nicht das Wechselkurskriterium.

Der durchschnittliche langfristige Zinssatz betrug im Jahreszeitraum bis August 2004 6,9 %, und Polen erfuellt das Kriterium der Konvergenz der langfristigen Zinssätze somit nicht. Die langfristigen Zinssätze wichen von der Entwicklung im Euro-Raum ab, was auf Skepsis gegenüber der Finanzpolitik und Inflationserwartungen zurückzuführen sein könnte.

Angesichts dieser Bewertung gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Status Polens als ,Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt", nicht geändert werden sollte.

3.9. Slowenien

Hinsichtlich der Integration der Zentralbank in das ESZB zum Zeitpunkt der Euro-Einführung sind die slowenischen Rechtsvorschriften, insbesondere das slowenische Zentralbankgesetz, mit Artikel 109 EG-Vertrag sowie mit der ESZB-/EZB-Satzung nicht vollständig vereinbar.

Die durchschnittliche Inflationsrate in Slowenien betrug während der zwölf Monate bis August 2004 4,1 %. Slowenien erfuellt somit nicht das Preisstabilitätskriterium.

Für Slowenien liegt keine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor. Das gesamtstaatliche Defizit lag 2003 bei 2,0 % des BIP, der öffentliche Schuldenstand betrug 29,4 % des BIP. Slowenien erfuellt somit das Kriterium der Finanzlage der öffentlichen Hand.

Seit dem 28. Juni 2004 nimmt der Tolar am WKM II teil und wird seither nahe am Leitkurs gehandelt. Zum Prüfungszeitpunkt beträgt die Dauer der WKM II-Teilnahme weniger als zwei Jahre. Slowenien erfuellt somit nicht das Wechselkurskriterium.

Der durchschnittliche langfristige Zinssatz betrug in Slowenien im Jahreszeitraum bis August 2004 5,2 %, und Slowenien erfuellt somit das Kriterium der Konvergenz der langfristigen Zinssätze. Seit Mitte 2002 sind die langfristigen Zinssätze in Slowenien stark gesunken, und das Zinsgefälle zum Euro-Raum ist im Zeitraum Januar-August 2004 auf 0,6 Prozentpunkte zurückgegangen.

Angesichts dieser Bewertung gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Status Sloweniens als ,Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt", nicht geändert werden sollte.

3.10. Slowakei

Hinsichtlich der Integration der Zentralbank in das ESZB zum Zeitpunkt der Euro-Einführung sind die slowakischen Rechtsvorschriften, insbesondere das slowakische Zentralbankgesetz, mit den Artikeln 108 und 109 EG-Vertrag sowie mit der ESZB-/EZB-Satzung nicht vollständig vereinbar.

Die durchschnittliche Inflationsrate in der Slowakei betrug während der zwölf Monate bis August 2004 8,4 %. Die Slowakei erfuellt somit nicht das Preisstabilitätskriterium.

Derzeit liegt eine Entscheidung vor, wonach in der Slowakei ein übermäßiges Defizit besteht (Ratsentscheidung vom 5. Juli 2004). Das gesamtstaatliche Defizit lag 2003 bei 3,7 % des BIP, der öffentliche Schuldenstand betrug 42,6 % des BIP. Die Slowakei erfuellt somit nicht das Kriterium der Finanzlage der öffentlichen Hand.

Die Slowakische Krone nimmt nicht am WKM II teil, sondern kann mit gelegentlichen Interventionen der Zentralbank kontrolliert floaten. Die Slowakei erfuellt somit nicht das Wechselkurskriterium.

Der durchschnittliche langfristige Zinssatz betrug in der Slowakei im Jahreszeitraum bis August 2004 5,1 %, und die Slowakei erfuellt somit das Kriterium der Konvergenz der langfristigen Zinssätze. Seit Mitte 2002 sind die langfristigen Zinssätze in der Slowakei stark gesunken, und das Zinsgefälle zum Euro-Raum ist im Zeitraum Januar-August 2004 auf 0,9 Prozentpunkte zurückgegangen.

Angesichts dieser Bewertung gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Status der Slowakei als ,Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt", nicht geändert werden sollte.

3.11. Schweden

In dem Konvergenzbericht des Jahres 2002 gelangte die Kommission zu der Einschätzung, dass Schweden bereits drei der vier Konvergenzkriterien erfuellte (bezüglich Preisstabilität, Finanzlage der öffentlichen Hand und Zinskonvergenz), nicht jedoch das Wechselkurskriterium. Sie gelangte ferner zu der Schlussfolgerung, dass die schwedischen Rechtsvorschriften nicht mit dem EG-Vertrag und der ESZB-/EZB-Satzung vereinbar seien.

Hinsichtlich der finanziellen Unabhängigkeit und der Integration der Zentralbank in das ESZB zum Zeitpunkt der Euro-Einführung sind die schwedischen Rechtsvorschriften, insbesondere das Zentralbankgesetz (Sveriges Riksbank Act) sowie die Verfassung mit den Artikeln 108 und 109 EG-Vertrag sowie mit der ESZB-/EZB-Satzung nach wie vor nicht vollständig vereinbar.

Die durchschnittliche Inflationsrate betrug in Schweden während der 12 Monate bis August 2004 1,3 %. Schweden erfuellt somit weiterhin das Preisstabilitätskriterium.

Für Schweden liegt keine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor. Der gesamtstaatliche Überschuss lag 2003 bei 0,3 % des BIP, der öffentliche Schuldenstand betrug 52,0 % des BIP. Schweden erfuellt somit weiterhin das Kriterium der Finanzlage der öffentlichen Hand.

Die Schwedische Krone nimmt nicht am WKM II teil und floatet frei. Schweden erfuellt somit weiterhin nicht das Wechselkurskriterium.

Der durchschnittliche langfristige Zinssatz betrug im Jahreszeitraum bis August 2004 4,7 %, und Schweden erfuellt somit weiterhin das Kriterium der Konvergenz der langfristigen Zinssätze. Die langfristigen schwedischen Zinsen lagen nahe dem Niveau des Euro-Raums und gelegentlich darunter.

Angesichts dieser Bewertung gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Status Schwedens als ,Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt", nicht geändert werden sollte.

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