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Document 52004AR0232

    Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds“

    ABl. C 231 vom 20.9.2005, p. 1–18 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    20.9.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 231/1


    Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds“

    (2005/C 231/01)

    DER AUSSCHUSS DER REGIONEN —

    aufgrund des „Vorschlags für eine Verordnung des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds“ (KOM(2004) 492 endg. — 2004/0163 (AVC));

    aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 16. Juli 2004, den Ausschuss der Regionen gemäß Artikel 265 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu diesem Thema zu ersuchen;

    aufgrund des Beschlusses des Europäischen Parlaments, den Ausschuss der Regionen um Stellungnahme zu diesem Thema zu ersuchen;

    aufgrund des Beschlusses des Rates vom 21. Dezember 2004, den Ausschuss der Regionen gemäß Artikel 265 Absatz 1 und Artikel 80 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu diesem Thema zu ersuchen;

    aufgrund des Beschlusses seines Präsidenten vom 26. Mai 2004, die Fachkommission für Kohäsionspolitik mit der Ausarbeitung einer diesbezüglichen Stellungnahme zu beauftragen;

    gestützt auf die weiteren Vorschläge der Europäischen Kommission für Verordnungen in Bezug auf den Kohäsionsfonds (KOM(2004) 494 endg. — 2004/0166 (AVC)), den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung EFRE (KOM(2004) 495 endg. — 2004/0167 (COD)), den Europäischen Sozialfonds (KOM(2004) 493 endg. — 2004/0165 (COD)) sowie den „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Schaffung eines Europäischen Verbunds für grenzüberschreitende Zusammenarbeit“ (KOM(2004) 496 endg. — 2004/0168 (COD));

    gestützt auf seine Stellungnahme zu der Mitteilung „Dritter Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt“ (CdR 120/2004 fin) (1);

    gestützt auf seinen Prospektivbericht zum Thema „Management und Vereinfachung der Strukturfonds nach 2006“ (CdR 389/2002 fin) (2);

    gestützt auf seine Stellungnahme zum Thema „Partnerschaften zwischen kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften und Organisationen der Sozialwirtschaft: Beitrag zu Beschäftigung, lokaler Entwicklung und sozialem Zusammenhalt“ (CdR 384/2001 fin) (3);

    unter Berücksichtigung des von der Fachkommission für Kohäsionspolitik am 26. November 2004 angenommenen Entwurfs einer Stellungnahme zur Finanziellen Vorausschau: „Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen. Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union — 2007-2013“ (CdR 162/2004 rev. 3) (Berichterstatter: Herr Albert Bore);

    unter Berücksichtigung des Entwurfs einer Stellungnahme der Fachkommission für Kohäsionspolitik zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE)“ (CdR 233/2004 rev. 1) (Berichterstatter: Herr Rosario Condorelli);

    unter Berücksichtigung des Entwurfs einer Stellungnahme der Fachkommission für Kohäsionspolitik zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Kohäsionsfonds“ (CdR 234/2004) (Berichterstatter: Herr António Paiva);

    unter Berücksichtigung des Entwurfs einer Stellungnahme der Fachkommission für Wirtschafts- und Sozialpolitik zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds“ (CdR 240/2004 rev. 1) (Berichterstatterin: Frau Paz Fernández Felgueroso);

    gestützt auf den von der Fachkommission für Kohäsionspolitik am 4. Februar 2005 angenommenen Entwurf einer Stellungnahme (CdR 232/2004 rev. 3) (Berichterstatter: Herr Nilsson, Bürgermeister der Stadt Östersund (SE/SPE) und Herr Tatsis, Vorsitzender des Präfekturalrates von Drama-Kavala-Xanthi (EL/EVP));

    in Erwägung folgender Gründe:

    1)

    Zentraler Maßstab für die Einschätzungen des Ausschusses bleibt das in Artikel 158 EG-Vertrag formulierte Ziel. Die Festigung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts zur Förderung einer harmonischen Entwicklung der Gemeinschaft als Ganzes und die Verringerung der Unterschiede zwischen Regionen — insbesondere die Verringerung des Rückstands der am stärksten benachteiligten Gebiete — werden einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Rolle der regionalen und kommunalen Gebietskörperschaften in der Europäischen Union sowie zur Verwirklichung der Ziele von Lissabon und Göteborg leisten;

    2)

    In Artikel III-220 des Vertrags über eine Verfassung für Europa wird das Kohäsionsziel durch die Einführung der territorialen Dimension gestärkt: „Die Union entwickelt und verfolgt weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, um eine harmonische Entwicklung der Union als Ganzes zu fördern“;

    3)

    Der Zusammenhalt innerhalb der Europäischen Union, dem aufgrund der jüngsten Erweiterung noch größere Bedeutung zukommt, muss langfristig und nachhaltig gestärkt werden; —

    verabschiedete auf seiner 59. Plenartagung am 13./14. April 2005 (Sitzung vom 13. April) folgende Stellungnahme:

    DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

    EINLEITUNG

    I.   Allgemeiner Kontext

    1.

    ist der Ansicht, dass der regionalen Dimension der Kohäsionspolitik durch Artikel 158 EG-Vertrag große Bedeutung verliehen wurde und dass diese Dimension nach der Erweiterung weiter gestärkt werden muss, um eine ausgewogene Entwicklung der EU zu gewährleisten;

    2.

    gelangt zu einer positiven Bewertung der in den letzten Jahren im Bereich der Kohäsion erzielten Resultate; dies gilt auch für die positive Wirkung der Regionalpolitik der Union auf die Stärkung des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts der Gemeinschaft als Ganzes; der AdR weist erneut darauf hin, dass die in den Verträgen festgeschriebene Kohäsionspolitik das wirksamste, sichtbarste und wichtigste Instrument für die Umsetzung der Prinzipien Solidarität und Zusammenarbeit ist und mithin als einer der Eckpfeiler bei der Integration der Völker und Gebiete der Union anzusehen ist;

    3.

    befürwortet den Vorschlag der Kommission, 336,1 Milliarden Euro für die Kohäsionspolitik bereitzustellen sowie die Aufteilung dieser Finanzmittel auf die drei Ziele. Der Ausschuss der Regionen hält den Finanzvorschlag der Kommission für ausreichend, um die Regionen der „alten“ EU weiter zu fördern und gleichzeitig die neuen Mitgliedstaaten gleichberechtigt zu unterstützen, wenn die Mittel gerecht verteilt und auf die Lösung der gravierendsten Probleme konzentriert werden, befürwortet ihn jedoch nur vorläufig unter der ausdrücklichen Voraussetzung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten sich angesichts der im Zuge der Erweiterung entstandenen neuen Anforderungen bemühen, für eine angemessene Aufstockung dieser Mittel zu sorgen;

    4.

    ist der Auffassung, dass eine von der Kommission vorgeschlagene Haushaltskürzung, ganz gleich welcher Form, die Grundlagen der Kohäsionspolitik gefährden und folglich das Solidaritätsprinzip, das letztlich ein markantes und wesentliches Identitätsmerkmal der europäischen Integration ist, unterminieren wird;

    5.

    lehnt daher jeden Versuch ab, die von der Kommission vorgeschlagenen Beträge bei der Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Ziele zu kürzen;

    6.

    unterstreicht erneut das untrennbare Beziehungsgeflecht zwischen einer wirkungsvollen europäischen Regionalpolitik und der Umsetzung der Lissabon-Göteborg-Strategie. In Zukunft werden Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit in ganz Europa eher durch die Fortführung einer alle Regionen einbeziehenden EU-Kohäsionspolitik gefördert als durch die Renationalisierung dieser Politik. Ferner steht die Wettbewerbsfähigkeit der EU in direktem Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit der einzelnen Regionen Europas;

    7.

    spricht die Warnung aus, dass jede Verschiebung des Beginns des Programmzeitraums aufgrund langwieriger Verhandlungen über die Finanzielle Vorausschau zu Finanzierungslücken und Instabilität in den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der EU führen wird;

    II.   Eine neue Partnerschaft für die Kohäsionspolitik

    8.

    befürwortet die Konzentration der Ressourcen und Prioritäten auf die drei Ziele (Konvergenz, regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung sowie territoriale Zusammenarbeit). Dies ermöglicht eine bessere Koordinierung der Strukturfonds auf Gemeinschaftsebene und eine bessere Abstimmung mit den einzelnen sektoralen Gemeinschaftspolitiken sowie die Verknüpfung der unterschiedlichen Handlungsebenen (lokale, regionale, nationale und gemeinschaftliche Ebene), wodurch der interne und der externe Zusammenhalt gestärkt werden;

    9.

    begrüßt die mögliche Inanspruchnahme des Kohäsionsfonds durch Mitgliedstaaten, deren BSP unter 90 % des Gemeinschaftsdurchschnitts liegt. Für die Mitgliedstaaten, die infolge der Erweiterung künftig nicht mehr förderfähig sein werden, sollte eine politische Lösung gesucht werden;

    10.

    begrüßt den Vorschlag der Kommission, im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ den Schwerpunkt bei der Mittelvergabe aus den Strukturfonds auf die nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung auf lokaler und regionaler Ebene zu legen;

    11.

    begrüßt den Vorschlag der Kommission, für jene Regionen, die vom so genannten statistischen Effekt betroffen sind, im Rahmen des neuen Ziels „Konvergenz“ eine geeignete Lösung zu suchen. Die bisherige Ausgestaltung dieser Regelung im Verordnungsentwurf reicht jedoch nicht aus, da sie keine Planungssicherheit in Bezug auf den Umfang der Unterstützung und die beihilferechtliche Behandlung bietet;

    12.

    billigt den Vorschlag der Kommission, für alle Regionen, die sich nicht in die Typologie der Priorität „Konvergenz“ einordnen lassen, das Ziel „Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ zu schaffen. Besondere Aufmerksamkeit könnte Regionen mit erheblichen sozioökonomischen Problemen und beträchtlichem strukturellen Anpassungsbedarf gewidmet werden, die aufgrund eindeutiger Kriterien zu definieren sind. Zugleich begrüßt er, dass das neue Ziel die Regionen insgesamt anspricht;

    13.

    stimmt mit der weiteren Förderung der Regionen, die im Jahr 2006 zur Gänze unter Ziel 1 fallen, sich aber nicht in die Typologie der Priorität „Konvergenz“ einordnen lassen, im Rahmen des „Phasing in“ und aus den Mitteln der Strukturfonds überein, sodass das Ziel „regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ auf gerechte und ausgewogene Weise angestrebt werden kann;

    14.

    würdigt die Schaffung des spezifischen Ziels „territoriale Zusammenarbeit“ und die Erhebung der transnationalen und grenzübergreifenden Zusammenarbeit sowie der Zusammenarbeit in Netzwerken in den Rang einer Querschnittsaufgabe; spricht sich jedoch auch dafür aus, die interregionale Zusammenarbeit als gesondertes Element in das neue Ziel aufzunehmen. Im Rahmen dieses Ziels muss besonderer Nachdruck auf die Verbreitung von Innovationen und bewährten Praktiken zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der EU gelegt werden;

    15.

    ist damit einverstanden, dass bei der im Rahmen der Fonds gewährten Förderung der territorialen Dimension Europas Rechnung getragen wird, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf die Neubelebung städtischer Gebiete, auf Regionen, die von der Fischerei abhängig sind, auf Regionen mit bestimmten geografischen oder naturbedingten Benachteiligungen (Inseln, dünnbesiedelte Gebiete, Berggebiete oder Grenzregionen) und auf Gebiete in äußerster Randlage gelegt wird;

    16.

    befürwortet die kürzlich vorgeschlagene Schaffung eines Nachbarschaftsinstruments, das zu einer Stärkung der Idee des gemeinsamen europäischen Hauses beiträgt, und fordert die Kommission dazu auf, klare Vorschläge für die Koordinierung dieses Instruments mit dem Ziel der territorialen Zusammenarbeit zu unterbreiten, damit die wechselseitigen Synergien bestmöglich genutzt werden können;

    17.

    weist darauf hin, dass die Beschaffenheit bestimmter grenzübergreifender Räume überdacht werden muss, damit den neuen geopolitischen Gegebenheiten in Europa unter Einbeziehung der kommenden Erweiterungsrunde Rechnung getragen wird, und schlägt vor, jene Gebiete der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit des laufenden Programmzeitraums 2000-2006 beizubehalten, die die Anforderungen der Gemeinschaft im Hinblick auf die Kohärenz und Effizienz erfüllt haben und die die gemeinsamen Interessen und Chancen der zu diesen Gebieten gehörenden Regionen vertreten und gefördert haben;

    18.

    begrüßt die Einbeziehung der Geschlechterperspektive in allen Phasen der Programmplanung, der Durchführung und Bewertung der Fondsmaßnahmen;

    19.

    anerkennt die Anstrengungen in puncto Verwaltungsvereinfachung, durch die mehr Transparenz und eine bessere Handhabung der von der allgemeinen Verordnung erfassten Fonds ermöglicht wird. Auch bei der Erarbeitung der entsprechenden Durchführungsvorschriften sollte sich die Kommission nach Auffassung des Ausschusses um Vereinfachung bemühen;

    20.

    spricht sich für die Vorschläge aus, Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den kommunalen, regionalen, nationalen und EU-Behörden sowie den privatwirtschaftlichen und sozialen Akteuren während des gesamten Prozesses der Programmplanung, der Umsetzung und Bewertung der Struktur- und Kohäsionsfondsmaßnahmen zu stärken;

    21.

    spricht sich für die Einführung des strategischen Ansatzes in das Programmplanungssystem aus, durch den ein neuer politischer Prozess in Gang gebracht wird, der sowohl die Qualität der Planung als auch die Leistungsfähigkeit und Effizienz des Managements erhöhen kann. Gleichzeitig ergibt sich dadurch die Möglichkeit, die nationalen Strategien besser mit den strategischen Zielen der Kohäsionspolitk zu koordinieren;

    22.

    ist der Ansicht, dass aufgrund der Einführung einzelstaatlicher strategischer Rahmenpläne Verwaltungsaufgaben auf die Verwaltungsgremien der operationellen Programme übertragen werden, wodurch die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in allen Phasen der Kohäsionspolitik weiter gestärkt werden kann;

    23.

    teilt die Auffassung, dass aufgrund der neuen Ausnahmeregelungen bezüglich der Anwendung der n+2-Regelung die Flexibilität gefördert und den Regionen, insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten, dabei geholfen wird, die im Rahmen der Kohäsionspolitik bereitgestellten Mittel fristgerecht und ordnungsgemäß aufzunehmen; gleichwohl ist der Ausschuss der Ansicht, dass die Kommission stärker auf eine weitere Flexibilisierung hinwirken sollte;

    III.   Standpunkt des Ausschusses der Regionen

    24.

    betont, dass die Vereinfachung nicht durch eine bloße Dezentralisierung bewerkstelligt werden kann, sondern dass dann auch eine erweiterte Rechenschaftspflicht in dem gesamten System erforderlich ist. Der Ausschuss hebt die Bedeutung der Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für das Prinzip der Partnerschaft hervor und fordert die Kommission dazu auf, die Mitgliedstaaten zu ermutigen, gegebenenfalls die Möglichkeit des Abschlusses dreiseitiger Vereinbarungen zu nutzen;

    25.

    unterstützt die Bemühungen der Kommission, das Subsidiaritätsprinzip zu stärken. Der Ausschuss weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bei den Bemühungen um eine Vereinfachung des Systems eine stärkere Zentralisierung auf der Ebene der Mitgliedstaaten vermieden werden muss. Die Umsetzung des Subsidiaritätsprinzips muss vielmehr auch auf lokaler und regionaler Ebene gewährleistet werden. Die Zielsetzung kann nicht nur darin bestehen, die Verantwortung auf die Mitgliedstaaten abzuwälzen, sondern die auf der jeweiligen Ebene betroffenen Akteure müssen in die Umsetzung der kohäsionspolitischen Ziele eingebunden werden. Der Ausschuss spricht sich daher dafür aus, das Subsidiaritätsprinzip auch innerhalb der Mitgliedstaaten und nicht nur zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Union anzuwenden.

    26.

    ist der Auffassung, dass die stärkere Einbeziehung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in alle Phasen des kommenden Programmplanungszeitraums aktiv zur Beseitigung der in der laufenden Programmplanungsperiode aufgetretenen Absorptionsprobleme beitragen wird;

    27.

    ersucht die Europäische Kommission, einen Rahmen für eine differenzierte Behandlung der Gebiete in den Vorschriften und Bestimmungen über staatliche Beihilfen zu schaffen, der im Interesse des Ziels des territorialen Zusammenhalts gezielte öffentliche Investitionen insbesondere auch zur Korrektur von Marktversagen zulässt;

    28.

    schlägt vor, den in bestimmten Gebieten mit sehr geringer Bevölkerungsdichte vorherrschenden schwierigen Bedingungen Rechnung zu tragen und daher diese Gebiete, wie in den Beitrittsverträgen mit Schweden und Finnland vorgesehen, als Sonderfall zu behandeln;

    29.

    ist der Ansicht, dass der Vorschlag zur Umsetzung des Ziels „europäische territoriale Zusammenarbeit“ klarer formuliert werden sollte. Bei den grenzübergreifend verwalteten Förderprogrammen sollten erhebliche Anstrengungen zur Verwaltungsvereinfachung unternommen werden, da bislang die sehr komplexen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Europäischen Union eine bedeutende Behinderung der grenzübergreifenden Kooperation darstellen;

    30.

    begrüßt die Einbeziehung der Seegrenzen zum Zweck der territorialen Zusammenarbeit und fordert die flexible Auslegung der 150-km-Beschränkung, was eine sinnvolle Kooperation zwischen Regionen mit gemeinsamen Seegrenzen ermöglichen würde;

    31.

    schlägt vor, mit den Regionalprogrammen eine breite Palette an strategisch wichtigen Themenbereichen mit einem Mehrwert auf europäischer Ebene abzudecken und diese mit ausreichenden Finanzmitteln auszustatten, um die Leistungsfähigkeit und die Effizienz der interregionalen Zusammenarbeit zu erhöhen;

    32.

    begrüßt, dass die Kommission der Stärkung der sozialen Eingliederung entsprechende Aufmerksamkeit widmet, und fordert sie dazu auf, mehr Maßnahmen zu setzen, um den Bedürfnissen behinderter Menschen Rechnung zu tragen;

    33.

    ist der Auffassung, dass den Problemen aufgrund der Überalterung der Bevölkerung mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte, denn die Überalterung gehört zu den größten Herausforderungen, denen sich Europa in den kommenden Jahrzehnten wird stellen müssen;

    34.

    empfiehlt dringend, dass künftige, aus den Strukturfonds zu finanzierende Programme Probleme wie Stadtsanierung, Verarmung, wirtschaftliche Umstrukturierung und öffentlicher Verkehr, die verstärkt in Ballungsräumen auftreten, zum Gegenstand haben; die Strukturfonds müssen zu einer nachhaltigen Entwicklung in städtischen Ballungsräumen beitragen;

    35.

    ist über die Festlegung der gemeinschaftlichen Kofinanzierungsrate im Verhältnis zur Höhe der Gesamtausgaben der öffentlichen Hand besorgt, da dies private Unternehmen davon abbringen könnte, sich an den Programmen zu beteiligen. Der Ausschuss schlägt daher vor, die Beteiligung der Fonds im Verhältnis zur Höhe der gesamten im Mitgliedstaat getätigten Ausgaben zu berechnen, wodurch öffentlich-private Partnerschaften deutlich gestärkt werden könnten;

    36.

    fordert, dass der AdR durch eine Teilnahme an der jährlichen Prüfung der Wettbewerbs- und Kohäsionsagenden, die auf der Frühjahrstagung des Europäischen Rates erfolgt, aktiv konsultiert wird. Dadurch würden die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die Gelegenheit erhalten, Probleme und bewährte Praktiken bekannt zu machen, was für eine verbesserte Wirkungsweise der Methode der offenen Koordinierung im Rahmen der Umsetzung der Lissabon- und der Göteborg-Strategie erforderlich ist;

    37.

    ist der Auffassung, dass die einzelstaatlichen strategischen Rahmenpläne präzise strategische Dokumente sein sollten und den Regionen bei der Festlegung der konkreten Ziele und Maßnahmen für die einzelnen Regionen im Rahmen der operationellen Programme ausreichend Spielraum gelassen werden sollte. Die Erarbeitung dieser Dokumente darf überdies weder zu Verzögerungen bei der Annahme der operationellen Programme noch zu zusätzlichen Auflagen für deren Umsetzung führen;

    38.

    ersucht die Kommission, das derzeit im Bereich der leistungsgebundenen Reserve angewandte System beizubehalten;

    39.

    schlägt vor, ein System zu prüfen, in dem lediglich die erstattungsfähige Mehrwertsteuer nicht für eine Beteiligung des EFRE in Betracht käme, ähnlich wie es die Kommission bereits für den ESF vorgeschlagen hat. Derzeit erwachsen daraus konkrete Kosten bei Maßnahmen auf lokaler und regionaler Ebene. Da die Mehrwertsteuer eine Einnahmequelle der öffentlichen Hand darstellt, sollte ein Modell erarbeitet werde, das die negativen Auswirkungen auf lokaler und regionaler Ebene beseitigt;

    40.

    vertritt die Auffassung, dass die n+2-Regelung sich am Beginn des Programmzeitraums nach wie vor negativ auswirkt; dies gilt insbesondere für das Ziel „territoriale Zusammenarbeit“, aber auch für bedeutende Investitionsvorhaben, die den Schwellenwert für Großprojekte nicht erreichen. Diese negativen Auswirkungen könnten durch eine Erhöhung des Anteils der Zahlungen, die nicht unter die automatische Mittelfreigabe fallen, erheblich abgeschwächt werden;

    41.

    fordert, dass die operationellen Programme, die Prioritäten und die Maßnahmen klare Hinweise auf die im Umweltschutzbereich verbindlich eingegangenen Zusagen enthalten;

    42.

    ist der Ansicht, dass die Kohäsionspolitik zur Förderung einer Raumentwicklungspolitik beitragen sollte, die den bestehenden Strukturen für eine europaweite Zusammenarbeit sowie einer künftigen, von gemeinsamen territorialen Merkmalen geprägten Zusammenarbeit Rechnung trägt.

    EMPFEHLUNGEN DES AUSSCHUSSES DER REGIONEN

    TITEL I

    ZIELE UND GRUNDREGELN FÜR DIE FÖRDERINTERVENTIONEN

    KAPITEL I

    Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

    Empfehlung 1

    Artikel 2 Absatz 5

    Von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderungsvorschlag des AdR

    5)   „öffentliche Ausgaben“ jeder öffentliche Beitrag zu der Finanzierung von Operationen, deren Quelle der Haushalt eines Staates, einer Landesbehörde oder Gebietskörperschaft der Europäischen Gemeinschaften ist, in Zusammenhang mit den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds und jede gleichgestellte Ausgabe. Jeder Beitrag zur Finanzierung von Operationen, deren Ursprung der Haushalt von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Vereinigungen einer oder mehrerer Landesbehörden oder Gebietskörperschaft oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG von 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge soll als öffentlicher Beitrag bewertet werden;

    5)   „öffentliche Ausgaben“: jeder öffentliche Beitrag zu der Finanzierung von Operationen, deren Quelle der Haushalt eines Staates, einer einzelstaatlichen Behörde, einer Landesbehörde oder Gebietskörperschaft der Europäischen Gemeinschaften ist, in Zusammenhang mit den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds und jede gleichgestellte Ausgabe. Jeder Beitrag zur Finanzierung von Operationen, deren Ursprung der Haushalt von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder von Vereinigungen einer oder mehrerer Landesbehörden oder Gebietskörperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG von m31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge soll als öffentlicher Beitrag bewertet werden;

    Begründung

    Öffentliche Ausgaben sind öffentliche Beiträge von öffentlichen Stellen. Es ist nicht notwendig zu präzisieren, woher die öffentlichen Mittel stammen. Dadurch werden nur Hindernisse und Beschränkungen geschaffen, anstatt die Kreativität auf der regionalen und der lokalen Ebene sowie die unter Artikel 10 genannte Partnerschaft zu fördern.

    Empfehlung 2

    Artikel 3 Absatz 1

    Von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderungsvorschlag des AdR

    1.   Mit der Politik, die die Gemeinschaft im Rahmen des Artikels 158 EG-Vertrag verfolgt, soll der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt der erweiterten Europäischen Union gestärkt werden, um eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung der Union zu fördern. Diese Politik wird mithilfe der Fonds, der Europäischen Investitionsbank (EIB) und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente geführt. Mit ihr soll den Herausforderungen begegnet werden, die sich aus den vergrößerten wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Disparitäten insbesondere in den Mitgliedstaaten und Regionen mit Entwicklungsrückstand, aus der Beschleunigung der wirtschaftlichen und sozialen Umstrukturierung sowie aus der Alterung der Bevölkerung ergeben.

    Die Fördertätigkeit der Fonds bezieht auf nationaler und regionaler Ebene die Prioritäten der Europäischen Union im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung durch Stärkung von Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung, soziale Integration sowie den Schutz und die Qualität der Umwelt ein.

    1.   Mit der Politik, die die Gemeinschaft im Rahmen des Artikels 158 EG-Vertrag verfolgt, soll der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt der erweiterten Europäischen Union gestärkt werden, um eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung der Union zu fördern. Diese Politik wird mithilfe der Fonds, der Europäischen Investitionsbank (EIB) und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente geführt. Mit ihr soll den Herausforderungen begegnet werden, die sich aus den vergrößerten wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Disparitäten insbesondere in den Mitgliedstaaten und Regionen mit Entwicklungsrückstand, aus der Beschleunigung der wirtschaftlichen und sozialen Umstrukturierung sowie aus der Alterung der Bevölkerung ergeben.

    Bei der Verfolgung der kohäsionspolitischen Ziele trägt die Gemeinschaft zu einer harmonischen, ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung des Wirtschaftslebens in den Regionen der Europäischen Union bei.

    Die Fördertätigkeit der Fonds bezieht auf nationaler und , regionaler und lokaler Ebene die Prioritäten der Europäischen Union im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung durch Stärkung von Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung, soziale Integration sowie den Schutz und die Qualität der Umwelt ein.

    Begründung

    Indem das übergeordnete Ziel der Kohäsionspolitik hervorgehoben wird und die in diesem Zusammenhang erfolgende Fördertätigkeit in einem zweiten Unterabsatz des Artikels Erwähnung findet, wird der Schwerpunkt wieder zurück auf die gemeinsame Kohäsionspolitik auf Unionsebene verlagert. Diese Empfehlung steht im Einklang mit Artikel 1 der Verordnung 1260/99, in der sich folgende Formulierung findet: „Bei der Verfolgung dieser Ziele trägt die Gemeinschaft bei zu...“ Die im vorliegenden Vorschlag verwendete Formulierung „Die Fördertätigkeit der Fonds bezieht auf nationaler und regionaler Ebene die Prioritäten der Europäischen Union im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung durch Stärkung von Wachstum ...ein“ führt eindeutig zu einer Verlagerung des Schwerpunktes (finanzielles Ziel). Diese Bestimmung weicht klar von der Schwerpunktsetzung des vorliegenden Vorschlags ab.

    Empfehlung 3

    Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a)

    Von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderungsvorschlag des AdR

    a)

    Das Ziel „Konvergenz“ besteht in der Beschleunigung der Konvergenz der Mitgliedstaaten und Regionen mit dem größten Entwicklungsrückstand durch Verbesserung der Voraussetzungen für Wachstum und Beschäftigung auf der Grundlage der Steigerung und qualitativen Verbesserung der Investitionen an Kapital und Humanressourcen, der Entwicklung der Innovation und der Wissensgesellschaft, die Anpassungsfähigkeit an den Wandel in Wirtschaft und Gesellschaft, den Schutz und der Verbesserung der Umwelt sowie einer effizienten Verwaltung. Dieses Ziel stellt die Priorität der Fonds dar;

    a)

    Das Ziel „Konvergenz“ besteht in der Beschleunigung der Konvergenz der Mitgliedstaaten und Regionen mit dem größten Entwicklungsrückstand durch Verbesserung der Voraussetzungen für Wachstum und Beschäftigung auf der Grundlage der Steigerung und qualitativen Verbesserung der Investitionen an Kapital und Humanressourcen, Infrastruktur und Unternehmertum, der Entwicklung der Innovation und der Wissensgesellschaft, die Anpassungsfähigkeit an den Wandel in Wirtschaft und Gesellschaft, den Schutz und der Verbesserung der Umwelt sowie einer effizienten Verwaltung. Dieses Ziel stellt die Priorität der Fonds dar;

    Begründung

    Für das Ziel „Konvergenz“ ist es von großer Bedeutung, einen klaren Schwerpunkt auf die Verbesserung der Infrastruktur zu legen, wobei hier nicht nur die materielle Infrastruktur, sondern auch Verbesserungen im Bereich der Humanressourcen und der Grundlagen des Unternehmertums gemeint sind; dies ist ebenso wichtig wie die Entwicklung von Innovationen und der wissensbasierten Gesellschaft, die Verbesserung des Umweltschutzes und die Effizienzsteigerung innerhalb der Verwaltung.

    Empfehlung 4

    Artikel 6 Absatz 1

    Von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderungsvorschlag des AdR

    Bei der Vorlage des einzelstaatlichen strategischen Rahmenplans gemäß Artikel 25 hat jeder der betreffenden Mitgliedstaaten die Regionen der Ebenen NUTS 1 oder NUTS 2 anzugeben, die ein Programm zwecks Förderung durch den EFRE einreichen werden.

    Bei der Vorlage des einzelstaatlichen strategischen Rahmenplans gemäß Artikel 25 hat jeder der betreffenden Mitgliedstaaten im Einvernehmen mit den Regionen die Regionen der Ebenen NUTS 1 oder NUTS 2 anzugeben, die ein Programm zwecks Förderung durch den EFRE einreichen werden. Gemäß Artikel 34 Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat Programme auch auf einer anderen, geeigneteren territorialen Ebene vorschlagen.

    Begründung

    Zur Klarstellung ist es wichtig, hier ausdrücklich auf Artikel 34 Absatz 2 zu verweisen, wonach ein Mitgliedstaat operationelle Programme auf einer anderen territorialen Ebene vorschlagen kann als auf den Ebenen NUTS 1 oder NUTS 2.

    Empfehlung 5

    Artikel 7 Absatz 3

    Von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderungsvorschlag des AdR

    Für die Förderung von Kooperationsnetzen und den Erfahrungsaustausch kommt das gesamte Gebiet der Europäischen Union in Betracht.

    Für die Förderung von Kooperationsnetzen und den Erfahrungsaustausch kommt das gesamte Gebiet der Europäischen Union in Betracht. Für eine breit angelegte interregionale Zusammenarbeit, die vom Erfahrungsaustausch bis hin zur Durchführung von Investitionsprojekten reichen kann, kommt das gesamte Gebiet der Europäischen Union in Betracht. Damit sollen auch künftig Projekte an den bisherigen Binnen- und den neuen Außengrenzen der Gemeinschaft ermöglicht werden.

    Begründung

    Die transnationale Zusammenarbeit findet innerhalb einer der dreizehn für diesen Zweck gebildeten Regionen statt. Daneben muss die Möglichkeit für den Aufbau von Kooperationsprojekten mit Regionen aus der gesamten Union gegeben werden, die nicht unter die grenzüberschreitende oder transnationale Zusammenarbeit fallen. Wenn diese Zusammenarbeit auf den Erfahrungsaustausch und die Einrichtung von Kooperationsnetzen beschränkt wird, entspricht dies nicht dem Bedürfnis der Regionen nach einer breit angelegten Zusammenarbeit mit anderen Regionen der Union. Daher sollte die umfassende Thematik der grenzüberschreitenden und transnationalen Zusammenarbeit auch für interregionale Zusammenarbeit zugänglich sein.

    KAPITEL IV

    Grundsätze der Förderintervention

    Empfehlung 6

    Artikel 10 Absatz 1

    Von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderungsvorschlag des AdR

    Die Intervention der Fonds wird durch die Kommission festgelegt und kommt zustande im Rahmen einer engen Konzertierung, nachstehend „Partnerschaft“ genannt, zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat. Der Mitgliedstaat organisiert im Rahmen seiner einzelstaatlichen Regelungen und seiner einschlägigen Praxis eine Partnerschaft mit den Behörden und Organen, die er benennt, insbesondere

    Die Intervention der Fonds wird durch die Kommission festgelegt und kommt zustande im Rahmen einer engen Konzertierung, nachstehend „Partnerschaft“ genannt, zwischen der Kommission, und dem Mitgliedstaat und den Regionen. Der Mitgliedstaat organisiert im Rahmen seiner einzelstaatlichen Regelungen und seiner einschlägigen Praxis eine Partnerschaft mit den entsprechenden Behörden und Organen, die er benennt, insbesondere

    Begründung

    Die Verordnung muss die Beteiligung der Regionen in allen Phasen der Verhandlung über die Fonds gewährleisten. Der Vorschlag der Kommission macht die Beteiligung der Regionen im Rahmen dieser Verhandlung von ihrer Benennung durch den Mitgliedstaat abhängig. Der direkte Dialog zwischen den Regionen und der Kommission bei der Aushandlung der Fondsinterventionen auf ihrem eigenen Gebiet und in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich ist unerlässlich.

    Die Kommission selbst gibt in ihrem Weißbuch über das Regieren an, dass die Zunahme der Verantwortung der Regionen im Rahmen der Gemeinschaftspolitiken — sie bezieht sich hier konkret auf die Kohäsionspolitik — nicht mit einem Anstieg ihrer tatsächlichen Teilhabe an der EU einhergegangen ist. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die nationalen Regierungen die Regionen nicht ausreichend in die Ausarbeitung ihrer Standpunkte zu den Gemeinschaftspolitiken einbeziehen. Eine Möglichkeit, die Teilhabe der Regionen an der Kohäsionspolitik zu gewährleisten, besteht darin, ihre Beteiligung an der Verhandlung in den Verordnungen festzuschreiben.

    Mit einem Wort: Die Regionen sollten in der Verordnung als Verwaltungs- und Zahlungsbehörden anerkannt werden, wofür in allen Phasen der Verhandlung der Fonds ein direkter Dialog zwischen ihnen und der Kommission notwendig ist.

    Empfehlung 7

    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c)

    Von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderungsvorschlag des AdR

    c)

    sonstigen kompetenten Einrichtungen, die für die Zivilgesellschaft, die Umweltpartner und die Nichtregierungsorganisationen repräsentativ sind, sowie Einrichtungen, die sich der Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen widmen.

    c)

    sonstigen kompetenten Einrichtungen, die für die Zivilgesellschaft, die Umweltpartner und die Nichtregierungsorganisationen sowie für die Organisationen der Sozialwirtschaft repräsentativ sind, sowie Einrichtungen, die sich der Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen widmen.

    Begründung

    Die Partnerschaft sollte zu einer stärkeren Einbeziehung von Organisationen der Sozialwirtschaft beitragen.

    Empfehlung 8

    Artikel 10 Absatz 2

    Von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderungsvorschlag des AdR

    2.   Die Partnerschaft steht im völligem Einklang mit den institutionellen, rechtlichen und finanziellen Befugnissen der einzelnen Kategorien von Partnern. Die Partnerschaft erstreckt sich auf die Vorbereitung und Begleitung des einzelstaatlichen strategischen Rahmenplans sowie auf die Vorbereitung, Durchführung und Begleitung der operationellen Programme. Die Mitgliedstaaten beteiligen alle relevanten Partner, und hier insbesondere die Regionen, an den verschiedenen Stufen der Programmplanung, deren zeitlicher Rahmen jeweils zu berücksichtigen ist.

    2.   Die Partnerschaft steht im völligem n Einklang mit den institutionellen, rechtlichen und finanziellen Befugnissen der einzelnen Kategorien von Partnern. Die Partnerschaft erstreckt sich auf die Vorbereitung und Begleitung des einzelstaatlichen strategischen Rahmenplans sowie auf die Vorbereitung, Finanzierung, Durchführung und Begleitung der operationellen Programme. Die Mitgliedstaaten beteiligen alle relevanten Partner, und hier insbesondere die Regionen und Städte, an den verschiedenen Stufen der Programmplanung, deren zeitlicher Rahmen jeweils zu berücksichtigen ist eine Mitgestaltung ermöglicht.

    Begründung

    Es ist wichtig, den einzelnen Partnern im Rahmen der Partnerschaft die Möglichkeit zur Mitgestaltung der unterschiedlichen Stufen der Programmplanung zu geben. Dies ist jedoch nur dann machbar, wenn dafür ausreichend Zeit vorgesehen wird. Darüber hinaus ist auch die Mitgestaltung im Bereich der Finanzierung von Bedeutung und sollte daher an dieser Stelle erwähnt werden.

    KAPITEL V

    Finanzrahmen

    Empfehlung 9

    Artikel 15 Absatz 2

    Von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderungsvorschlag des AdR

    Artikel 15

    Haushaltsmittel und ihre Aufteilung

    1.   Die für Verpflichtungen der Fonds verfügbaren Mittel belaufen sich auf 336,1 Milliarden EUR in Preisen von 2004 für den Zeitraum von 2007 bis 2013. Die jährliche Aufteilung dieser Mittel ist in Anhang 1 aufgeführt.

    Zum Zwecke der Programmplanung und der anschließenden Integration in den allgemeinen Haushalt der Europäischen Gemeinschaften sind die im ersten Unterabsatz genannten Mittel mit 2% pro Jahr indexiert.

    Die Aufteilung der Haushaltsmittel auf die Ziele laut Artikel 3(2) muss so erfolgen, dass ein signifikanter Teil der Mittel auf das Ziel „Konvergenz“ konzentriert wird.

    2.   Gemäß der in den Artikeln 16, 17 und 18 festgelegten Kriterien und unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 20 und 21 nimmt die Kommission eine indikative Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten vor.

    Artikel 15

    Haushaltsmittel und ihre Aufteilung

    1.   Die für Verpflichtungen der Fonds verfügbaren Mittel belaufen sich auf 336,1 Milliarden EUR in Preisen von 2004 für den Zeitraum von 2007 bis 2013. Die jährliche Aufteilung dieser Mittel ist in Anhang 1 aufgeführt.

    Zum Zwecke der Programmplanung und der anschließenden Integration in den allgemeinen Haushalt der Europäischen Gemeinschaften sind die im ersten Unterabsatz genannten Mittel mit 2% pro Jahr indexiert.

    Die Aufteilung der Haushaltsmittel auf die Ziele laut Artikel 3(2) muss so erfolgen, dass ein signifikanter Teil der Mittel auf das Ziel „Konvergenz“ konzentriert wird.

    2.   Gemäß der in den Artikeln 16, 17 und 18 festgelegten Kriterien und unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 20 und 21 nimmt die Kommission eine indikative Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten sowie die Regionen vor. Besondere Aufmerksamkeit ist den Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demographischen Nachteilen, wie den nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sowie den Insel-, Grenz- und Bergregionen, zu schenken.

    Begründung

    Die Regionen sollten an der Verteilung der Fondsmittel beteiligt werden. Im Kommissionsvorschlag wird die Mittelverteilung ausschließlich den Mitgliedstaaten überlassen, denn dort ist eine „Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten“ vorgesehen. Im ersten Entwurf des 3. Kohäsionsberichts hieß es, dass die finanzielle Aufteilung auf der Grundlage einer indikativen, durch die Kommission übermittelten Aufteilung auf die Regionen vorgenommen wird — ein Element, das im endgültigen Bericht nicht mehr enthalten ist. Die in den Artikeln 16, 17 und 18 festgelegten Kriterien gelten für die staatliche Aufteilung; folglich sollten Kriterien für die regionale Aufteilung hinzugefügt werden.

    Die zweite Hinzufügung erscheint angezeigt, um die allgemeine Verordnung mit den betreffenden Bestimmungen (in Artikel III — 220) des Verfassungsvertrags in Einklang zu bringen.

    Empfehlung 10

    Artikel 17 Absatz 2

    Von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderungsvorschlag des AdR

    2.   Die Mittel bezüglich Absatz 1(a) werden zu gleichen Teilen zwischen den aus dem EFRE und den aus dem ESF finanzierten Programmen aufgeteilt.

    2.   Die Mittel bezüglich Absatz 1(a) werden zu gleichen Teilen in einem auf der Grundlage der regionalen Gegebenheiten zu bestimmenden Verhältnis zwischen den aus dem EFRE und den aus dem ESF finanzierten Programmen aufgeteilt, wobei die Durchführung stark dezentralisiert wird.

    Begründung

    Der Übergang von einer Wirtschaft, deren Grundlage die Landwirtschaft und das traditionelle verarbeitende Gewerbe ist, zu einer wissensbasierten Wirtschaft erfordert umfangreiche Innovationsanstrengungen der Wirtschaft im Produkt-, Verfahrens- und Marktbereich. Hier ist eine Unterstützung durch den EFRE besser geeignet als durch den ESF.

    TITEL II

    STRATEGISCHES KOHÄSIONSKONZEPT

    KAPITEL I

    Strategische Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft

    Empfehlung 11

    Artikel 23

    Von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderungsvorschlag des AdR

    Mit diesen Leitlinien werden für jedes der drei Fondsziele die Prioritäten der Gemeinschaft zur Förderung einer ausgewogenen, harmonischen und nachhaltigen Entwicklung festgeschrieben.

    Mit diesen Leitlinien werden für jedes der drei Fondsziele die Prioritäten der Gemeinschaft zur Förderung einer ausgewogenen, harmonischen und nachhaltigen Entwicklung festgeschrieben. Diese erfolgt insbesondere im Wege der Verringerung regionaler Disparitäten und im Einklang mit der Lissabon-Strategie und den Zielen von Göteborg.

    Begründung

    Der AdR möchte an dieser Stelle darauf hinweisen, dass gemäß Artikel 158 EG-Vertrag die Verringerrung regionaler Disparitäten das grundlegende Ziel der Regionalpolitik ist.

    Empfehlung 12

    Artikel 25 Absatz 1

    Von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderungsvorschlag des AdR

    Der Mitgliedstaat legt den einzelstaatlichen strategischen Rahmenplan vor, der die Kohärenz zwischen der gemeinschaftlichen Strukturhilfe und den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft gewährleistet und die Verbindung zwischen den gemeinschaftlichen Prioritäten und den einzelstaatlichen und regionalen Prioritäten sowie zum einzelstaatlichen Aktionsplan für die Beschäftigung herstellt, um nachhaltige Entwicklung zu fördern.

    Er ist ein Bezugsrahmen für die Ausarbeitung der Programmplanung der Fonds.

    Der Mitgliedstaat legt den einzelstaatlichen strategischen Rahmenplan vor, der die Kohärenz zwischen der gemeinschaftlichen Strukturhilfe und den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft gewährleistet und die Verbindung zwischen den gemeinschaftlichen Prioritäten und den einzelstaatlichen und regionalen Prioritäten der Mitgliedstaaten, Regionen und Städte im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung sowie zum einzelstaatlichen Aktionsplan für die Beschäftigung herstellt, um nachhaltige Entwicklung zu fördern.

    Er ist ein präziser und strategischer Bezugsrahmen für die Ausarbeitung der Programmplanung der Fonds.

    Begründung

    Angesichts der Notwendigkeit, die Prioritäten für Maßnahmen im städtischen Bereich in den jeweiligen einzelstaatlichen Rahmenplänen anzuführen, ist ein Hinweis auf diese Prioritäten überaus wichtig.

    Der AdR ist der Auffassung, dass den Regionen bei der Festlegung der konkreten Ziele und Maßnahmen für die einzelnen Regionen im Rahmen der operationellen Programme ausreichend Spielraum gelassen werden sollte.

    Empfehlung 13

    Artikel 25 Absatz 2

    Von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderungsvorschlag des AdR

    2.   Jeder einzelstaatliche strategische Rahmenplan umfasst eine Kurzbeschreibung der Strategie des betreffenden Mitgliedstaats und ihrer operationellen Umsetzung.

    2.   Jeder einzelstaatliche strategische Rahmenplan umfasst eine Kurzbeschreibung der Strategie des betreffenden Mitgliedstaats und ihrer operationellen Umsetzung. Diese Strategie sollte im Einklang mit dem unter Artikel 10 beschriebenen partnerschaftlichen Ansatz stehen.

    Begründung

    Die Ausarbeitung eines einzelstaatlichen strategischen Rahmenplans ist zwar sinnvoll, jedoch sollte die Situation auf der lokalen und regionalen Ebene dabei stärkere Berücksichtigung finden.

    Empfehlung 14

    Artikel 27 Absatz 1

    Von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderungsvorschlag des AdR

    Durchführungsberichte der Mitgliedstaaten

    Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission bis spätestens 1. Oktober jedes Jahres und erstmals im Jahr 2008 einen Bericht über den Stand der Durchführung seiner Strategie und seiner Ziele unter Berücksichtigung der gewählten Indikatoren und ihres Beitrags zur Verwirklichung der strategischen Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft sowie alle verfügbaren Evaluierungen vor.

    Dieser Bericht nimmt Bezug auf den einzelstaatlichen Aktionsplan für die Beschäftigung.

    Durchführungsberichte der Mitgliedstaaten

    Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission bis spätestens 1. Oktober jedes Jahres und erstmals im Jahr 2008 2009 einen Bericht über den Stand der Durchführung seiner Strategie und seiner Ziele unter Berücksichtigung der gewählten Indikatoren und ihres Beitrags zur Verwirklichung der strategischen Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft sowie alle verfügbaren Evaluierungen vor.

    Dieser Bericht nimmt Bezug auf den einzelstaatlichen Aktionsplan für die Beschäftigung.

    Begründung

    Für eine sachgerechte Evaluierung der Kohäsionspolitik sollte mit der strategischen Programmplanung im Jahre 2009 begonnen werden.

    TITEL III

    PROGRAMMPLANUNG

    KAPITEL I

    Allgemeine Bestimmungen über die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds

    Empfehlung 15

    Artikel 31 Absatz 5

    Von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderungsvorschlag des AdR

    Die Kommission nimmt die operationellen Programme schnellstmöglich nach ihrer formellen Einreichung durch den Mitgliedstaat an.

    Die Kommission nimmt die operationellen Programme schnellstmöglich innerhalb von sechs Monaten nach ihrer formellen Einreichung durch den Mitgliedstaat an.

    Begründung

    Es muss eine zeitliche Frist für die endgültige Entscheidung der Kommission gesetzt werden. Durch den Änderungsvorschlag des AdR würde ein präziserer Zeitrahmen geschaffen.

    Empfehlung 16

    Artikel 32 Absatz 1

    Von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderungsvorschlag des AdR

    Auf Initiative des Mitgliedstaats oder der Kommission und nach Billigung durch den Begleitausschuss werden die operationellen Programme überprüft und gegebenenfalls für die verbleibende Laufzeit überarbeitet, falls entscheidende sozioökonomische Veränderungen eingetreten sind, oder stärker auf die Schwerpunktsetzungen der Gemeinschaft eingegangen werden soll, insbesondere im Licht der Schlussfolgerungen des Rates.

    Auf Initiative des Mitgliedstaats, oder der Kommission oder der betroffenen Fördergebiete und nach Billigung durch den Begleitausschuss werden die operationellen Programme überprüft und gegebenenfalls für die verbleibende Laufzeit überarbeitet, falls entscheidende sozioökonomische Veränderungen eingetreten sind, oder stärker auf die Schwerpunktsetzungen der Gemeinschaft eingegangen werden soll, insbesondere im Licht der Schlussfolgerungen des Rates. Die Überarbeitung erfolgt in Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 10.

    Begründung

    Es ist wichtig, dass die Partner der in Artikel 10 beschriebenen Partnerschaft eine Entscheidung bezüglich einer Überprüfung der Programme beeinflussen können.

    Empfehlung 17

    Artikel 32 Absatz 2

    Von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderungsvorschlag des AdR

    2.   Die Kommission erlässt Entscheidungen über Anträge auf Überarbeitung operationeller Programme schnellstmöglich nach der formellen Einreichung eines solchen Antrags durch den Mitgliedstaat.

    2.   Die Kommission erlässt Entscheidungen über Anträge auf Überarbeitung operationeller Programme schnellstmöglich innerhalb von drei Monaten nach der formellen Einreichung eines solchen Antrags durch den Mitgliedstaat.

    Begründung

    Es muss eine zeitliche Frist für die endgültige Entscheidung der Kommission gesetzt werden. Durch den Änderungsvorschlag des AdR würde ein präziserer Zeitrahmen geschaffen.

    Empfehlung 18

    Artikel 36 Absatz 4

    Von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderungsvorschlag des AdR

    4.   Vom EFRE finanzierte operationelle Programme enthalten darüber hinaus für die Ziele „Konvergenz“ sowie „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“:

    (a)

    die Maßnahmen für die interregionale Zusammenarbeit mit mindestens einer Region eines anderen Mitgliedstaates in jedem regionalen Programm

    4.   Vom EFRE finanzierte operationelle Programme enthalten können darüber hinaus für die Ziele „Konvergenz“ sowie „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ enthalten:

    (a)

    die Maßnahmen, anhand deren für die interregionale Zusammenarbeit mit mindestens einer Region eines anderen Mitgliedstaates in jedem regionalen Programm angestrebt wird;

    Begründung

    Gleichzeitig mit der Entscheidung über die Maßnahmen müssen die davon betroffenen Regionen festgelegt werden. Es ist nicht möglich, auf der Programmplanungsebene im Vorhinein festzulegen, mit welcher bzw. mit welchen Regionen eine Zusammenarbeit geknüpft werden wird. Die Entscheidung über die Region/Regionen, mit der/denen eine Zusammenarbeit angestrebt wird, muss bei den Projektträgern selbst liegen.

    Empfehlung 19

    Artikel 40 Absatz 3

    Von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderungsvorschlag des AdR

    3.   Die Kommission erlässt so schnell wie möglich nach Übermittlung der Angaben gemäß Artikel 39 durch den Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde eine Entscheidung.

    3.   Die Kommission erlässt so schnell wie möglich spätestens sechs Monate nach Übermittlung der Angaben gemäß Artikel 39 durch den Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde eine Entscheidung.

    Begründung

    Es muss eine zeitliche Frist für die endgültige Entscheidung der Kommission gesetzt werden. Durch den Änderungsvorschlag des AdR würde ein präziserer Zeitrahmen geschaffen.

    Empfehlung 20

    Artikel 41 Absatz 1

    Von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderungsvorschlag des AdR

    Die Verwaltungsbehörde kann die Durchführung eines Teils des operationellen Programms einer oder mehreren zwischengeschalteten Stellen übertragen, die von der Verwaltungsbehörde ernannt werden, einschließlich lokaler Behörden, regionaler Entwicklungseinrichtungen oder Nicht-Regierungsorganisationen, die die Durchführung einer oder mehrerer Operationen sicherstellen, und zwar im Einklang mit den Bestimmungen einer Vereinbarung, die zwischen Verwaltungsbehörde und der betreffenden Einrichtung getroffen wurde.

    Die Verwaltungsbehörde kann die Durchführung eines Teils des operationellen Programms einer oder mehreren zwischengeschalteten Stellenübertragen, die von der Verwaltungsbehörde ernannt werden, einschließlich regionaler und lokaler Behörden, regionaler Entwicklungseinrichtungen oder Nicht-Regierungsorganisationen, die die Durchführung einer oder mehrerer Operationen sicherstellen und zwar im Einklang mit den Bestimmungen einer Vereinbarung, die zwischen Verwaltungsbehörde und der betreffenden Einrichtung getroffen wurde.

    Begründung

    Eine Klarstellung ist dahingehend angebracht, dass die Verwaltung und Durchführung eines Teils des operationellen Programms durch einen Globalzuschuss auch regionalen Behörden übertragen werden kann.

    TITEL IV

    EFFIZIENZ

    KAPITEL I

    Evaluierung

    Empfehlung 21

    Artikel 45 Absatz 1

    Von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderungsvorschlag des AdR

    1.   Die strategischen Leitlinien der Europäischen Union, die einzelstaatlichen strategischen Rahmenpläne und die operationellen Programme und die Interventionen der Fonds werden einer Evaluierung unterzogen. Ziel dieser Evaluierungen ist es, Qualität, Effizienz und Kohärenz der Interventionen der Fonds zu steigern sowie die Durchführung der operationellen Programme zu verbessern. Außerdem wird die Wirkung der Programme im Hinblick auf die strategischen Ziele der Europäischen Union, auf Artikel 158 EG-Vertrag und auf die spezifischen Strukturprobleme der betreffenden Mitgliedstaaten und Regionen evaluiert, wobei die Erfordernisse einer nachhaltigen Entwicklung sowie der in der Gemeinschaftsgesetzgebung vorgesehenen Umwelt- und Planumweltverträglichkeitsprüfung berücksichtigt werden.

    1.   Die strategischen Leitlinien der Europäischen Union, die einzelstaatlichen strategischen Rahmenpläne und die operationellen Programme und die Interventionen der Fonds werden einer Evaluierung unterzogen. Ziel dieser Evaluierungen ist es, Qualität, Effizienz und Kohärenz der Interventionen der Fonds zu steigern sowie die Durchführung der operationellen Programme zu verbessern. Außerdem wird die Wirkung der Programme im Hinblick auf die strategischen Ziele der Europäischen Union, auf Artikel 158 EG-Vertrag und auf die spezifischen Strukturprobleme der betreffenden Mitgliedstaaten und Regionen evaluiert, wobei die Erfordernisse einer nachhaltigen Entwicklung sowie der in der Gemeinschaftsgesetzgebung vorgesehenen Umwelt- und Planumweltverträglichkeitsprüfung, die Gleichstellung von Männern und Frauen, das Diskriminierungsverbot gemäß Artikel 13 EG-Vertrag, die soziale Integration und der behindertengerechte Zugang berücksichtigt werden.

    Begründung

    Soziale Integration und das Diskriminierungsverbot nach Artikel 13 EG-Vertrag sind wichtige Anliegen und Ziele der Europäischen Gemeinschaft und müssen in den Zielen für die strategischen Leitlinien ausdrücklich anerkannt werden.

    KAPITEL II

    Reserven

    Empfehlung 22

    Artikel 48

    Von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderungsvorschlag des AdR

    1.   Im Rahmen der jährlichen Aussprache gemäß Artikel 29 beschließt der Rat im Jahr 2011 nach dem Verfahren gemäß Artikel 161 des EG-Vertrages die Aufteilung der Reserve gemäß Artikel 20 zwischen den Mitgliedstaaten um den Fortschritt im Vergleich zur Ausgangssituation zu honorieren:

    a)

    Für das Ziel „Konvergenz“ werden hierbei folgende Kriterien zugrunde gelegt:

    i)

    anhand der für den Zeitraum 2004-2010 vorliegenden Daten festgestelltes Wachstum des Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukts auf der Ebene NUTS 2;

    ii)

    anhand der für den Zeitraum 2004-2010 vorliegenden Daten festgestellte Zunahme der Beschäftigungsrate auf der Ebene NUTS 2.

    b)

    Für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ werden hierbei folgende Kriterien zugrunde gelegt:

    i)

    anteilig für die Regionen, die zwischen 2007 und 2010 wenigstens 50% ihrer EFRE-Mittel für Maßnahmen im Bereich der Innovation nach Artikel 5, Paragraph1 der Verordnung (EG) Nr. […] ausgegeben haben;

    ii)

    anhand der für den Zeitraum 2004-2010 vorliegenden Daten festgestellte Zunahme der Beschäftigungsrate auf nationaler Ebene.

    2.   Jeder Mitgliedstaat teilt die Beträge unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß des vorherigen Absatzes auf die operationellen Programme auf.

    1.   Im Rahmen der jährlichen Aussprache gemäß Artikel 29 beschließt der Rat im Jahr 2011 nach dem Verfahren gemäß Artikel 161 des EG-Vertrages die Aufteilung der Reserve gemäß Artikel 20 zwischen den Mitgliedstaaten um den Fortschritt im Vergleich zur Ausgangssituation zu honorieren:

    a)

    Für das Ziel „Konvergenz“ werden hierbei folgende Kriterien zugrunde gelegt:

    i)

    anhand der für den Zeitraum 2004-2010 vorliegenden Daten festgestelltes Wachstum des Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukts auf der Ebene NUTS 2;

    ii)

    anhand der für den Zeitraum 2004-2010 vorliegenden Daten festgestellte Zunahme der Beschäftigungsrate auf der Ebene NUTS 2.

    b)

    Für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ werden hierbei folgende Kriterien zugrunde gelegt:

    i)

    anteilig für die Regionen, die zwischen 2007 und 2010 wenigstens 50% ihrer EFRE-Mittel für Maßnahmen im Bereich der Innovation nach Artikel 5, Paragraph1 der Verordnung (EG) Nr. […] ausgegeben haben;

    ii)

    anhand der für den Zeitraum 2004-2010 vorliegenden Daten festgestellte Zunahme der Beschäftigungsrate auf nationaler Ebene.

    2.   Jeder Mitgliedstaat teilt die Beträge unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß des vorherigen Absatzes auf die operationellen Programme auf.

    1.   Auf Grundlage einer begrenzten Anzahl von Überwachungsindikatoren, die die Wirksamkeit, das Management und die finanziellen Aspekte der Durchführung widerspiegeln sowie die themenbezogenen Ergebnisse im Vergleich zu deren ursprünglichen spezifischen Zielsetzungen messen, bewerten die einzelnen Mitgliedstaaten in enger Abstimmung mit der Kommission für jedes der einzelnen Ziele bis spätestens 31. Dezember 2010 die im Rahmen der operationellen Programme erzielten Ergebnisse.

    Diese Indikatoren werden in enger Abstimmung mit der Kommission, unter Berücksichtigung der von den regionalen Gebietskörperschaften gelieferten Angaben sowie unter vollständiger oder partieller Berücksichtigung der in einem von der Kommission vorgeschlagenen Indikatorenverzeichnis enthaltenen Indikatoren von den Mitgliedstaaten festgelegt und in den jährlichen Durchführungsberichten sowie im Bericht zur Halbzeitbewertung quantifiziert. Die Mitgliedstaaten sind für deren Anwendung verantwortlich.

    2.   Zur Halbzeit und spätestens zum 31. März 2011 weist die Kommission in enger Abstimmung mit sowie auf Vorschlag der betroffenen Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der jeweiligen institutionellen Gegebenheiten und der entsprechenden Programmplanung den operationellen Programmen und deren Erfolg versprechenden Schwerpunkten die entsprechenden Verpflichtungsermächtigungen zu.

    Begründung

    Der Ausschuss erachtet den Vorschlag der Kommission, das Konzept der qualitäts- und leistungsgebundenen Gemeinschaftsreserve sowie deren Aufteilung zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten zu verändern, für unangemessen. Diese Reserve sollte wie in der Dritten Planungsperiode (2000-2006) von den Mitgliedstaaten aufgeteilt werden.

    Empfehlung 23

    Artikel 49

    Von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderungsvorschlag des AdR

    Einzelstaatliche Reserve für Unvorhergesehenes

    1.   Der Mitgliedstaat stellt aus der jährlichen Gesamtdotation der Strukturfonds einen Betrag in Höhe von 1% der Dotation im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ und von 3% der Dotation im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ zurück, um auf unvorhergesehene wirtschaftliche und soziale Umstrukturierungen und die Folgen von Handelsöffnungen reagieren zu können.

    Diese Reserve unterstützt in Ergänzung zu den operationellen Programmen die Anpassungsfähigkeit der betroffenen Arbeitskräfte und die wirtschaftliche Umstrukturierung der betroffenen Regionen.

    2.   Jeder Mitgliedstaat schlägt spezifische operationelle Programme vor, um die Mittelbindungen für den gesamten Zeitraum vorzunehmen und auf die im vorhergehenden Absatz genannten Umstrukturierungen einzugehen.

    Einzelstaatliche Reserve für Unvorhergesehenes

    1.   Der Mitgliedstaat stellt aus der jährlichen Gesamtdotation der Strukturfonds einen Betrag in Höhe von 1% der Dotation im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ und von 3% der Dotation im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ zurück, um auf unvorhergesehene wirtschaftliche und soziale Umstrukturierungen und die Folgen von Handelsöffnungen reagieren zu können.

    Diese Reserve unterstützt in Ergänzung zu den operationellen Programmen die Anpassungsfähigkeit der betroffenen Arbeitskräfte und die wirtschaftliche Umstrukturierung der betroffenen Regionen.

    2.   Jeder Mitgliedstaat schlägt spezifische operationelle Programme vor, um die Mittelbindungen für den gesamten Zeitraum vorzunehmen und auf die im vorhergehenden Absatz genannten Umstrukturierungen einzugehen.

    Eine erforderliche Programmänderung unterliegt einem vereinfachten und beschleunigten Genehmigungsverfahren.

    Begründung

    Für eine rasche Reaktion ist ein deutlich vereinfachtes und beschleunigtes Programmänderungsverfahren notwendig.

    TITEL V

    FINANZIELLE BETEILIGUNG DER FONDS

    KAPITEL 1

    Beteiligung der Fonds

    Empfehlung 24

    Artikel 50 Buchstabe d)

    Von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderungsvorschlag des AdR

    d)

    Ausmaß der Mobilisierung von privatwirtschaftlichen Mitteln — insbesondere im Rahmen von öffentlich-privaten Partnerschaften — in den betreffenden Bereichen.

    d)

    Ausmaß der Mobilisierung von privatwirtschaftlichen Mitteln — insbesondere im Rahmen von öffentlich-privaten Partnerschaften — in den betreffenden Bereichen.

    Begründung

    Der Begriff „Ausmaß“ bezieht sich auf etwas Messbares. Die weiteren Artikel in diesem Kapitel (51-53) enthalten jedoch diesbezüglich keine konkreten Angaben, wie z.B. die zur Messung angewandten Methoden oder etwaige Obergrenzen.

    Empfehlung 25

    Artikel 51 Absatz 2

    Von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderungsvorschlag des AdR

    Die Beteiligung der Fonds wird im Verhältnis zu den gesamten öffentlichen Ausgaben berechnet.

    Die Beteiligung der Fonds wird im Verhältnis zu den gesamten öffentlichen nationalen öffentlichen und privaten Ausgaben berechnet.

    Begründung

    Der AdR ist über die Festlegung der gemeinschaftlichen Kofinanzierungsrate im Verhältnis zur Höhe der Gesamtausgaben der öffentlichen Hand besorgt, da dies private Unternehmen davon abbringen könnte, sich an den Programmen zu beteiligen. Der Ausschuss schlägt daher vor, die Beteiligung der Fonds im Verhältnis zur Höhe der in den Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben zu berechnen, wodurch öffentlich-private Partnerschaften deutlich gestärkt werden könnten.

    Empfehlung 26

    Artikel 51 Absatz 3

    Von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderungsvorschlag des AdR

    Für die Beteiligung der Fonds gelten auf Ebene der Schwerpunkte folgende Obergrenzen:

    a)

    85% der aus dem Kohäsionsfonds kofinanzierten öffentlichen Ausgaben;

    b)

    75% der aus dem EFRE oder dem ESF kofinanzierten öffentlichen Ausgaben bei den operationellen Programmen der im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen.

    c)

    50% der aus dem EFRE oder dem ESF kofinanzierten öffentlichen Ausgaben bei den operationellen Programmen der im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ förderfähigen Regionen;

    d)

    75% der aus dem EFRE kofinanzierten öffentlichen Ausgaben bei den operationellen Programmen im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“;

    e)

    50% der öffentlichen Ausgaben bei den spezifischen Maßnahmen, die im Rahmen der in Artikel 5(4) vorgesehenen zusätzlichen Zuweisung für die Gebiete in äußerster Randlage finanziert werden.

    Für die Beteiligung der Fonds gelten auf Ebene der Schwerpunkte folgende Obergrenzen:

    a)

    85% der aus dem Kohäsionsfonds kofinanzierten öffentlichen und privaten Ausgaben;

    b)

    75% der aus dem EFRE oder dem ESF kofinanzierten öffentlichen und privaten Ausgaben bei den operationellen Programmen der im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen.

    c)

    50% der aus dem EFRE oder dem ESF kofinanzierten öffentlichen und privaten Ausgaben bei den operationellen Programmen der im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ förderfähigen Regionen;

    d)

    75% der aus dem EFRE kofinanzierten öffentlichen und privaten Ausgaben bei den operationellen Programmen im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“;

    e)

    50% der öffentlichen und privaten Ausgaben bei den spezifischen Maßnahmen, die im Rahmen der in Artikel 5(4) vorgesehenen zusätzlichen Zuweisung für die Gebiete in äußerster Randlage finanziert werden.

    Begründung

    Im Rahmen des im Februar 2004 vorgelegten Dritten Kohäsionsberichts sprach sich die Europäische Kommission noch für private Mitfinanzierungen aus. Der Verordnungsentwurf sieht nunmehr eine ausschließliche Kofinanzierung mit öffentlichen Mitteln vor. Realisierbare private Kofinanzierungsmittel könnten danach, im Gegensatz zur laufenden Förderperiode, nicht mehr in die Finanzierung von EU-Projekten eingebracht werden.

    Private Mitverantwortlichkeiten sollten realisiert werden und nicht gänzlich ausgeschlossen sein. Eine solche Regelung würde vor allem weite Teile der präventiven Arbeitsmarktpolitik treffen und dazu beitragen, derartige Maßnahmen nicht mehr im gegenwärtigen Umfang durchzuführen. Gerade dieser Bereich zeichnet sich durch einen besonders hohen Innovationsgrad und vielfältige Public-Private-Partnerships aus.

    Empfehlung 27

    Artikel 51 Absatz 4

    Von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderungsvorschlag des AdR

    4.   Der Höchstsatz der Beteiligung der Fonds wird für die operationellen Programme im Rahmen der Ziele „Konvergenz“ und „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ der Gebiete in äußerster Randlage sowie für die operationellen Programme im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ der abgelegenen griechischen Inseln auf 85% der öffentlichen Ausgaben heraufgesetzt.

    4.   Der Höchstsatz der Beteiligung der Fonds wird für die operationellen Programme im Rahmen der Ziele „Konvergenz“ und „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ der Gebiete in äußerster Randlage sowie für die operationellen Programme im Rahmen des Ziels der Ziele„Konvergenz“und „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ der abgelegenen griechischen Inseln auf 85% der öffentlichen Ausgaben heraufgesetzt.

    Begründung

    Da die unter das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ fallenden griechischen Inseln einen Großteil der griechischen Inseln ausmachen, erscheint es fehl am Platz, kontraproduktiv und ungerecht, diese Inseln außen vor zu lassen.

    TITEL VI

    VERWALTUNG, BEGLEITUNG UND KONTROLLEN

    KAPITEL I

    Verwaltungs- und Kontrollsystem

    Empfehlung 28

    Artikel 58 neuer Absatz 7

    Von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderungsvorschlag des AdR

     

    7.   Vorbehaltlich Artikel 57 Absatz 1 können dreiseitige Vereinbarungen zwischen den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, den Mitgliedstaaten und der Kommission zur Anwendung gelangen. Diese Art von Vereinbarung kann durch eine Verknüpfung lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Elemente zu einer Stärkung des Partnerschaftsprinzips beitragen.

    Begründung

    Mit dem Einverständnis aller beteiligten Parteien sollte eine alle Ebenen umfassende stärkere Zusammenarbeit mittels dreiseitiger Vereinbarungen möglich sein. Diese sollten in die allgemeine Verordnung aufgenommen werden, um die Bedeutung der Einbindung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und des in Artikel 10 beschriebenen Partnerschaftsprinzips hervorzuheben.

    TITEL VII

    FINANZIELLE ABWICKLUNG

    KAPITEL 1

    Finanzielle Abwicklung

    ABSCHNITT 3

    VORSCHUSS

    Empfehlung 29

    Artikel 81 Absatz 1

    Von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderungsvorschlag des AdR

    1.   Im Anschluss an die Kommissionsentscheidung über die Beteiligung der Fonds an dem operationellen Programm, zahlt die Kommission einen einmaligen Vorschuss an die vom Mitgliedstaat benannte Stelle. Die Vorschusszahlung beträgt 7 % der Beteiligung der Strukturfonds und 10,5 % des Kohäsionsfonds an dem betreffenden operationellen Programm. Sie kann entsprechend der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln auf zwei Haushaltsjahre aufgeteilt werden.

    1.   Im Anschluss an die Kommissionsentscheidung über die Beteiligung der Fonds an dem operationellen Programm, zahlt die Kommission einen einmaligen Vorschuss an die vom Mitgliedstaat benannte Stelle. Die Vorschusszahlung beträgt 7 10,5% der Beteiligung der Strukturfonds und 10,5% des Kohäsionsfonds an dem betreffenden operationellen Programm. Sie kann entsprechend der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln auf zwei Haushaltsjahre aufgeteilt werden. erfolgt zu zwei Dritteln im ersten und zu einem Drittel im zweiten Haushaltsjahr.

    Begründung

    Die Erhöhung des Anteils der nicht unter die Regelung der automatischen Mittelfreigabe fallenden Zahlungen und die vorgeschlagene Aufteilung tragen sowohl der Notwendigkeit, in den ersten Jahren der Durchführung der Vorhaben eine realistischere Ausgabenentwicklung zu erzielen, als auch den neuen Vorgaben des Kohäsionsfonds Rechnung.

    TITEL VIII

    AUSSCHÜSSSE

    KAPITEL 1

    Ausschuss für den EFRE, den Kohäsionsfonds und die Koordinierung der Fonds

    Empfehlung 30

    Artikel 104 — neue Ziffer hinzufügen

    Von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderungsvorschlag des AdR

    1.   Die Kommission wird von dem Ausschuss für den EFRE, den Kohäsionsfonds und die Koordinierung der Fonds (nachfolgend: der „Ausschuss“) unterstützt.

    2.   Wenn auf diesen Absatz Bezug genommen wird, findet das in Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Beratungsverfahren unter Beachtung seines Artikels 7 Absatz 3 Anwendung.

    3.   Wenn auf diesen Absatz Bezug genommen wird, findet das in Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Verwaltungsverfahren unter Beachtung seines Artikels 7 Absatz 3 Anwendung.

    Der unter Artikel 4 Absatz 3 der Entscheidung 1999/468/EC genannte Zeitraum ist auf einen Monat festgesetzt.

    4.   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    5.   Die EIB und der EIF ernennen einen nicht stimmberechtigten Vertreter.

    1.   Die Kommission wird von dem Ausschuss für den EFRE, den Kohäsionsfonds und die Koordinierung der Fonds (nachfolgend: der „Ausschuss“) unterstützt.

    2.   Wenn auf diesen Absatz Bezug genommen wird, findet das in Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Beratungsverfahren unter Beachtung seines Artikels 7 Absatz 3 Anwendung.

    3.   Wenn auf diesen Absatz Bezug genommen wird, findet das in Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Verwaltungsverfahren unter Beachtung seines Artikels 7 Absatz 3 Anwendung.

    Der unter Artikel 4 Absatz 3 der Entscheidung 1999/468/EC G genannte Zeitraum ist auf einen Monat festgesetzt.

    4.   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    5.   Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen ernennen jeweils einen nicht stimmberechtigten Vertreter.

    6.   Die EIB und der EIF ernennen einen nicht stimmberechtigten Vertreter.

    Begründung

    Die beiden Ausschüsse sind anerkannterweise Teil der Europäischen Union und sollten daher im Rahmen der engen Zusammenarbeit auch namentlich erwähnt werden. Darüber hinaus sollte der Rahmen für die Tätigkeit der Ausschüsse, auf den in diesem Artikel Bezug genommen wird, wie in Artikel 47 und 48 der Verordnung 1260/99 eingehender definiert werden. Dies stünde auch in Einklang mit dem Partnerschaftsprinzip.

    Brüssel, den 13. April 2005

    Der Präsident

    des Ausschusses der Regionen

    Peter STRAUB


    (1)  ABl. C 318 vom 22.12.2004, S.1.

    (2)  ABl. C 256 vom 24.10.2003, S.1.

    (3)  ABl. C 192 vom 12.8.2002, S. 53.


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