Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52003SC0294

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates im Hinblick auf die Fristen für die Übermittlung der Hauptaggregate der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, die Ausnahmeregelungen betreffend die Übermittlung der Hauptaggregate der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und die Übermittlung von in geleisteten Arbeitsstunden ausgedrückten Beschäftigungsdaten

    /* SEK/2003/0294 endg. - COD 2002/0109 */

    52003SC0294

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates im Hinblick auf die Fristen für die Übermittlung der Hauptaggregate der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, die Ausnahmeregelungen betreffend die Übermittlung der Hauptaggregate der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und die Übermittlung von in geleisteten Arbeitsstunden ausgedrückten Beschäftigungsdaten /* SEK/2003/0294 endg. - COD 2002/0109 */


    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates im Hinblick auf die Fristen für die Übermittlung der Hauptaggregate der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, die Ausnahmeregelungen betreffend die Übermittlung der Hauptaggregate der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und die Übermittlung von in geleisteten Arbeitsstunden ausgedrückten Beschäftigungsdaten

    2002/0109 (COD)

    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates im Hinblick auf die Fristen für die Übermittlung der Hauptaggregate der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, die Ausnahmeregelungen betreffend die Übermittlung der Hauptaggregate der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und die Übermittlung von in geleisteten Arbeitsstunden ausgedrückten Beschäftigungsdaten

    1. Hintergrund

    Übermittlung des Vorschlags (KOM(2002) 234 endgültig - 2002/0109 (COD)) an das Europäische Parlament und den Rat: // 15. Mai 2002

    Annahme der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank : // 3. Oktober 2002

    Stellungnahme des Europäischen Parlaments (erste Lesung) : // 24. September 2002

    Annahme des gemeinsamen Standpunkts durch den Rat : // 18. Februar 2003

    2. Gegenstand des Vorschlags der Kommission

    Der Bericht des Währungsausschusses über den Statistikbedarf der WWU, der am 18. Januar 1999 vom Rat ,Wirtschaft und Finanzen" (Ecofin) befürwortet wurde, unterstreicht unter anderem die Notwendigkeit, die Fristen für die Übermittlung der Hauptaggregate der vierteljährlichen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zu verkürzen, die bestimmten Mitgliedstaaten gewährten Ausnahmeregelungen, die die Erstellung der Hauptaggregate für die vierteljährlichen und die jährlichen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf europäischer Ebene verhindern, aufzuheben und die Beschäftigungsdaten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen durch die Übermittlung von Daten in der Einheit ,geleistete Arbeitsstunden" zu harmonisieren.

    Die vorgeschlagene Verordnung ist im ,Aktionsplan zum Statistikbedarf der WWU" vorgesehen, der vom Ecofin-Rat am 29. September 2000 gebilligt wurde. Sie ist in der Liste der an bestehenden Verordnungen vorzunehmenden Änderungen aufgeführt, die die Kommission dem Rat vorlegen soll.

    Schließlich wird die vorgeschlagene Verordnung auch im dritten und vierten Fortschrittsbericht über die Umsetzung des Berichts des Währungsausschusses ,Informationsbedarf in der WWU" genannt, die am 19. Januar 2001 und am 6. November 2001 vom Ecofin-Rat angenommen wurden. Sie ist in der Liste der an bestehenden Rechtsvorschriften vorzunehmenden Änderungen (Anhang IV des dritten, vierten und fünften Forschrittsberichts) aufgeführt, die die Kommission dem Rat vorlegen soll.

    Die Verordnung wurde im Rahmen der oben genannten Bestimmungen ausgearbeitet.

    3. Anmerkungen zum Gemeinsamen Standpunkt

    3.1. Allgemeine Anmerkungen

    In erster Lesung hat das Europäische Parlament den Vorschlag der Kommission ohne Abänderungen gebilligt.

    3.2. Beschlüsse über die Abänderungen des Europäischen Parlaments nach der ersten Lesung

    Nicht zutreffend.

    3.3. Durch den Rat eingebrachte neue Bestimmungen mit Stellungnahme der Kommission

    Der gemeinsame Standpunkt des Rates enthält vier wesentliche neue Bestimmungen, die die Kommission voll und ganz befürwortet:

    - Einführung spezifischer Ausnahmeregelungen für die Übermittlungsfristen, wenn Mitgliedstaaten nicht in der Lage sind, ab Inkrafttreten der Verordnung zuverlässige Daten zu liefern.

    Die Kommission räumt ein, dass sich die vorgeschlagenen Fristen für die Übermittlung der Hauptaggregate der vierteljährlichen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen bei kleineren Mitgliedstaaten, die keine langjährige Erfahrung mit der regelmäßigen Erstellung vierteljährlicher Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen haben, sehr nachteilig auf die Qualität der gelieferten Daten auswirken könnten. Die Kommission ist sich dessen bewusst, dass die Risiken, die mit der Nutzung aktueller, aber derzeit noch qualitativ unzulänglicher Daten auf nationaler Ebene verbunden sind, nicht durch die Vorteile ausgeglichen werden, die die Verfügbarkeit solcher Daten für die Erstellung europäischer Aggregate hat. Angesichts der Tatsache, dass eine spätere Übermittlung der Daten für kleinere Länder keinen wesentlichen Einfluss auf die Erstellung der europäischen Aggregate hat, sieht der gemeinsame Standpunkt ein schrittweises Vorgehen für die termingerechte Erstellung vierteljährlicher Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen für Irland und Luxemburg vor und stellt so sicher, dass die Ziele der Verordnung so rasch wie möglich und in zuverlässiger Form erreicht werden.

    - Einführung von Ausnahmeregelungen für die Übermittlung spezifischer Aggregate, wenn Mitgliedstaaten nicht in der Lage sind, ab Inkrafttreten der Verordnung Daten zu liefern.

    Die Kommission gibt zu, dass die Aufhebung einiger kleinerer Ausnahmeregelungen, wie sie ursprünglich in der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates für bestimmte Mitgliedstaaten vorgesehen waren, nicht vordringlich ist, wenn die betreffenden Aggregate nur von relativer Bedeutung sind und der dem nationalen statistischen Amt durch die Aufhebung entstehende Aufwand unverhältnismäßig groß wäre im Vergleich zu dem erwarteten Nutzen; dies gilt insbesondere für Ausnahmeregelungen, die keine Auswirkungen auf die Erstellung der europäischen Aggregate haben. Der gemeinsame Standpunkt beschränkt die Ausnahmeregelungen auf ein Minimum, um die Berechnung der Aggregate für die Eurozone und die EU nicht zu beeinträchtigen und so sicherzustellen, dass die Ziele der Verordnung so rasch wie möglich erreicht werden.

    - Einführung spezifischer Ausnahmeregelungen für die Erstlieferung von Beschäftigungsdaten nach geleisteten Arbeitsstunden, wenn Mitgliedstaaten nicht in der Lage sind, ab Inkrafttreten der Verordnung ausreichend zuverlässige Daten zu liefern.

    Auch die im gemeinsamen Standpunkt des Rates vorgesehenen Änderung, die bestimmten Ländern Ausnahmeregelungen für die Erstlieferung von Beschäftigungsdaten nach geleisteten Arbeitsstunden gewährt, findet die Zustimmung der Kommission. Sie trägt der Tatsache Rechnung, dass einige Mitgliedstaaten praktische Schwierigkeiten haben, rechtzeitig zum Inkrafttreten der Verordnung zuverlässige Erhebungen einzuführen, und berücksichtigt außerdem, dass die Daten nach geleisteten Arbeitsstunden eine Ergänzung der verfügbaren Beschäftigungsdaten darstellen.

    - Aufhebung einer Reihe von Ausnahmeregelungen zugunsten von Deutschland.

    Die Kommission befürwortet die im gemeinsamen Standpunkt des Rates vorgesehene Änderung, der zufolge auf Antrag Deutschlands eine Reihe von Ausnahmeregelungen, die für Deutschland gelten, aufgehoben werden, da die deutschen Behörden große Anstrengungen unternommen haben, um die unter diese Ausnahmeregelungen fallenden Daten bereitzustellen, so dass die Regelungen nicht mehr erforderlich sind.

    - Sonstige Änderungen.

    Der Rat hat auch den Titel der Verordnung leicht umformuliert und die Bezugnahme auf den Währungsausschuss, der den erwähnten Bericht erstellt hat, im Erwägungsgrund 2 korrigiert. Diese Änderungen haben keine Auswirkung auf den Inhalt der vorgeschlagenen Verordnung.

    4. Schlussfolgerung

    Der gemeinsame Standpunkt wird den Zielen der von der Kommission vorgeschlagenen Verordnung voll gerecht. Er entspricht dem bestehenden und dringenden Nutzerbedarf und berücksichtigt gleichzeitig die spezifischen Verhältnisse in den Mitgliedstaaten. Außerdem sieht er ein schrittweises Vorgehen für die umfassendere Deckung des Bedarfs in der Zukunft vor. Aus den vorgenannten Gründen gibt die Kommission hiermit eine positive Stellungnahme zu dem einstimmig angenommenen gemeinsamen Standpunkt des Rates ab.

    Top