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Document 52003PC0769

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zum Beschluß Nr. 3/2003 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz, der gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr eingesetzt wurde, zur Änderung des Anhangs des Abkommens

/* KOM/2003/0769 endg. */

52003PC0769

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zum Beschluß Nr. 3/2003 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz, der gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr eingesetzt wurde, zur Änderung des Anhangs des Abkommens /* KOM/2003/0769 endg. */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft zum Beschluss Nr. 3/2003 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz, der gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr eingesetzt wurde, zur Änderung des Anhangs des Abkommens

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Am 1. Juni 2002 trat das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr in Kraft. Durch Artikel 21 wird ein Luftverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz eingesetzt, der für die Verwaltung und ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens zuständig ist.

Neue Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die in den Anhang des Abkommens aufzunehmen sind

Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens sieht die Anwendung von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die im Anhang des Abkommens aufgeführt sind, in der Schweiz vor. Nach Artikel 23 Absatz 4 des Abkommens beschließt der Luftverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz entweder eine Änderung des Anhangs oder schlägt gegebenenfalls eine Änderung der Bestimmungen des Abkommens vor, um darin - falls erforderlich auf der Grundlage der Gegenseitigkeit - die Änderungen der betreffenden Rechtsvorschriften aufzunehmen.

Seit Unterzeichnung des Abkommens wurden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zur Änderung oder Aufhebung verschiedener Richtlinien und Verordnungen, die im Anhang des Abkommens aufgeführt sind, angenommen. Außerdem wurden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu neuen Themen erlassen. Es ist daher erforderlich, den Anhang zu ändern, um ihn mit den jetzt geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in Einklang zu bringen.

Auf der ersten Sitzung des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz am 16. Dezember 2002 erklärte die Schweiz, dass sie bei der Übernahme neuer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für die Umsetzung eine Übergangsfrist fordert, die so lang ist wie die Zeiträume, die in den entsprechenden Rechtsvorschriften für die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten festgelegt waren. Der genaue Umfang dieser Hauptforderung der Schweiz war Gegenstand ausführlicher Verhandlungen zwischen Sachverständigen der Kommission und der Schweiz. Diese Erörterungen haben zu einer Liste von Änderungen des Anhangs des Abkommens geführt, für die die Schweiz eine Umsetzungsfrist fordert und die Gegenstand des beigefügten Beschlusses sind, und zu einer Liste von Änderungen des Anhangs des Abkommens, für die die Schweiz keine Umsetzungsfrist fordert (Gegenstand eines getrennten Beschlusses des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz, Beschluss Nr. 2/2003).

Standpunkt der Gemeinschaft zum Beschluss 3/2003

Der Beschluss (2002/309/EG, Euratom) des Rates und - bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit - der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft sieht in Artikel 3 vor, dass der Standpunkt der Gemeinschaft zu Beschlüssen des Luftverkehrs ausschusses Gemeinschaft/Schweiz, mit denen gemeinschaftliche Rechtsakte vorbehaltlich etwaiger erforderlicher technischer Anpassungen lediglich auf die Schweiz ausgeweitet werden, von der Kommission festgelegt wird. Bei den sonstigen Beschlüssen des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz wird der Standpunkt der Gemeinschaft auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit festgelegt.

Da die Übergangsfristen, die der Schweiz eingeräumt werden sollen, nicht lediglich technische Anpassungen darstellen, ist es Aufgabe des Rates, den Standpunkt der Gemeinschaft zur Annahme des Beschlusses Nr. 3/2003 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz (Beschluss zur Änderung des Anhangs des Abkommens durch Einführung neuer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, bei denen der Schweiz Übergangsfristen gleicher Länge wie die für die Mitgliedstaaten festgelegten Fristen eingeräumt werden) zu genehmigen.

Der Rat wird ersucht, den beigefügten Beschluss zu fassen.

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft zum Beschluss Nr. 3/2003 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz, der gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr eingesetzt wurde, zur Änderung des Anhangs des Abkommens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr [1], insbesondere Artikel 23,

[1] Beschluss des Rates und - bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit - der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (2002/309/EG, Euratom), ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1.

gestützt auf den Beschluss des Rates und - bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit - der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (2002/309/EG, Euratom), insbesondere Artikel 3,

auf Vorschlag der Kommission [2],

[2] ABl. C [...] vom [...], S. [...]

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (im Folgenden ,das Abkommen") trat am 1. Juni 2002 in Kraft.

(2) Durch Artikel 21 wird ein Luftverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz eingesetzt, der für die Verwaltung und ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens zuständig ist.

(3) Seit der Unterzeichnung des Abkommens wurden neue gemeinschaftliche Rechtsvorschriften, die für die Umsetzung des Abkommens von Belang sind, erlassen.

(4) Nach Artikel 23 Absatz 4 des Abkommens hat der Luftverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz Beschlüsse zur Änderung des Anhangs des Abkommens zu fassen.

(5) Nach Artikel 3 Absatz 3 des Beschlusses des Rats und - bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit - der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird der Standpunkt der Gemeinschaft zu Beschlüssen des Luftverkehrs ausschusses Gemeinschaft/Schweiz, mit denen gemeinschaftliche Rechtsakte vorbehaltlich etwaiger erforderlicher technischer Anpassungen lediglich auf die Schweiz ausgeweitet werden, von der Kommission festgelegt -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Dem Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft im Luftverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz, der durch Artikel 21 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr eingesetzt wurde, bezüglich der Änderung des Anhangs des Abkommens wird der Anhang dieses Beschlusses zugrunde gelegt.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG Entwurf des Beschlusses Nr. 3/2003 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz zur Änderung des Anhangs des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr

BESCHLUSS DES LUFTVERKEHRSAUSSCHUSSES GEMEINSCHAFT/SCHWEIZ Nr. 3/2003

vom [...] 2003

zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr

DER LUFTVERKEHRSAUSSCHUSS GEMEINSCHAFT/SCHWEIZ -

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr, im Folgenden ,das Abkommen", insbesondere Artikel 23 Absatz 4 -

BESCHLIESST:

Artikel 1

1. In Punkt 1 (Drittes Paket zur Liberalisierung des Luftverkehrs und sonstige Regeln für den Luftverkehr) des Anhangs des Abkommens wird Folgendes nach der Bezugnahme auf die Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 hinzugefügt:

,Nr. 2002/30 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft

(Artikel 1-12, 14-18) Die Bestimmungen der Richtlinie sind für die Zwecke des Abkommens mit folgender Anpassung zu verstehen: Die Schweiz wendet die Richtlinie nach einer Übergangsfrist an, die genauso lang ist wie die Umsetzungsfrist, die in der Richtlinie für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft festgelegt wurde."

2. In Punkt 1 (Drittes Paket zur Liberalisierung des Luftverkehrs und sonstige Regeln für den Luftverkehr) des Anhangs des Abkommens wird Folgendes nach der in Artikel 1 Absatz 1 dieses Beschlusses genannten Einfügung hinzugefügt:

,Nr. 2000/79 Richtlinie des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt Die Bestimmungen der Richtlinie sind für die Zwecke des Abkommens mit folgender Anpassung zu verstehen: Die Schweiz wendet die Richtlinie nach einer Übergangsfrist an, die genauso lang ist wie die Umsetzungsfrist, die in der Richtlinie für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft festgelegt wurde."

3. In Punkt 1 (Drittes Paket zur Liberalisierung des Luftverkehrs und sonstige Regeln für den Luftverkehr) des Anhangs des Abkommens wird Folgendes nach der in Artikel 1 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Einfügung hinzugefügt: ,Nr. 93/104 Richtlinie des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, geändert durch die Richtlinie 2000/34/EG vom 22. Juni 2000 Die Bestimmungen der Richtlinie sind für die Zwecke des Abkommens mit folgender Anpassung zu verstehen: Die Schweiz wendet die Richtlinie nach einer Übergangsfrist an, die genauso lang ist wie die Umsetzungsfrist, die in der Richtlinie für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft festgelegt wurde."

Artikel 2

In Punkt 2 (Wettbewerbsregeln) des Anhangs des Abkommens wird Folgendes zu der Bezugnahme auf die Verordnung Nr. 1617/93 der Kommission hinzugefügt:

,und durch Verordnung (EG) Nr. 1105/2002 der Kommission vom 25. Juni 2002

Die Bestimmungen der Verordnung sind für die Zwecke des Abkommens mit folgender Anpassung zu verstehen:

Die Schweiz wendet die Verordnung nach einer Übergangsfrist an, die genauso lang ist wie die Umsetzungsfrist, die in der Verordnung für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft festgelegt wurde."

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union und in der Amtlichen Sammlung des Schweizer Bundesrechts veröffentlicht. Er tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf die Annahme des Beschlusses folgt, in Kraft.

Brüssel, den ... 2003.

Für den Gemischten Ausschuss

Der Leiter der Delegation der Gemeinschaft

Der Leiter der Schweizerischen Delegation

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