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Document 52003PC0733
Proposal for a Council Decision concerning the provisional application of the trade and trade related provisions of the Euro-Mediterranean Agreement establishing an Association between the European Communities and their Member States on the one part, and the Arab Republic of Egypt on the other part
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die vorläufige Anwendung der Handels- und handelsbezogenen Bestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die vorläufige Anwendung der Handels- und handelsbezogenen Bestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits
/* KOM/2003/0733 endg. - ACC 2003/0286 */
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die vorläufige Anwendung der Handels- und handelsbezogenen Bestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits /* KOM/2003/0733 endg. - ACC 2003/0286 */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die vorläufige Anwendung der Handels- und handelsbezogenen Bestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Am 25. Juni 2001 wurde das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (das "Assoziationsabkommen") unterzeichnet. Am 7. April 2003 wurde das Assoziationsabkommen von der ägyptischen Volksversammlung ratifiziert. Das Europäische Parlament gab am 29. November 2001 seine Zustimmung zu dem Assoziationsabkommen, das derzeit in den Mitgliedstaaten das Ratifizierungsverfahren durchläuft. Die Gemeinschaft und Ägypten haben sich verpflichtet, Verfahren für die vorläufige Anwendung der Handels- und handelsbezogenen Bestimmungen des Assoziationsabkommens bis zum Abschluss der für das Inkrafttreten des Assoziationsabkommens erforderlichen Verfahren anzunehmen. Die vorläufige Anwendung der Handels- und handelsbezogenen Bestimmungen des Assoziationsabkommen wird durch ein Abkommen in Form eines Briefwechsels geregelt. Demnach sollen die Handels- und handelsbezogenen Bestimmungen an die Stelle der entsprechenden Bestimmungen des am 18. Januar 1977 unterzeichneten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten sowie des ebenfalls am 18. Januar 1977 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Arabischen Republik Ägypten treten. Mit diesem Vorschlag wird der Rat ersucht, das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung der Handels- und handelsbezogenen Bestimmungen des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens zwischen der EU und Ägypten zu genehmigen. 2003/0286 (ACC) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die vorläufige Anwendung der Handels- und handelsbezogenen Bestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des am 25. Juni 2001 unterzeichneten Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits, haben sich die Gemeinschaft und Ägypten verpflichtet, Verfahren für die vorläufige Anwendung der Handels- und handelsbezogenen Bestimmungen anzunehmen. (2) Die vorläufig angewendeten Handels- und handelsbezogenen Bestimmungen treten an die Stelle der entsprechenden Bestimmungen des am 18. Januar 1977 unterzeichneten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten [1] sowie des ebenfalls am 18. Januar 1977 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Arabischen Republik Ägypten. [2] [1] ABl. L 266 vom 27.9.1978, S. 2. [2] ABl. L 316 vom 12.12.1979, S. 2. (3) Die zur Durchführung der vorliegenden Verordnung erforderlichen Maßnahmen sind nach dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [3] zu erlassen. [3] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. (4) Daher sollte das Abkommen in Form eines Briefwechsels genehmigt werden, BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung der Handels- und handelsbezogenen Bestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits wird hiermit im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Die Kommission nimmt die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung des Abkommens einschließlich Erklärungen, Anhängen, Protokollen und Briefwechseln im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 3 an. Artikel 3 1. Die Kommission wird von einem mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/1993 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren [4] eingesetzten Verwaltungsausschuss für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen, von dem mit Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker [5], geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 680/2002 der Kommission vom 19. April 2002 [6], eingesetzten Verwaltungsausschuss für Zucker oder gegebenenfalls von einem der mit den entsprechenden anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen eingesetzten Ausschüsse oder von dem mit Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [7] eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt. [4] ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. [5] ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. [6] ABl. L 104 vom 20.4.2002, S. 26. [7] ABl. L 302, vom 19.10.1992, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17). 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt. 3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 4 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Übereinkommen für die Gemeinschaft zu unterzeichnen und diese damit für den vorläufigen Anwendungszeitraum rechtlich zu binden. Artikel 5 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am [...] Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG Abschluss in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung der Handels- und handelsbezogenen Bestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits. A. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft [Brüssel, den ...2003] Herr ... ! Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits, das am 25. Juni 2001 in Luxemburg unterzeichnet wurde (im Folgenden ,Assoziationsabkommen" genannt). Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des vorgenannten Abkommens beehre ich mich, Ihnen folgenden Vorschlag zu unterbreiten: Ab 1. Januar 2004 wenden die Europäische Gemeinschaft und die Arabische Republik Ägypten die Artikel 2, 6 bis 28, 31, 33 bis 37, 55, 82 bis 84, 86 bis 87, 90 und 91, die entsprechenden Erklärungen [8], die Anhänge 1 bis 6, die Protokolle 1 bis 5 des Abkommens und den Briefwechsel über Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch, der Unterposition 0603 10 des Gemeinsamen Zolltarifs, vorläufig an. [8] Gemeinsame Erklärungen zu den Artikeln 14, 18, 34 37 und zu Anhang 6, gemeinsame Erklärung zum Datenschutz; Erklärungen der Europäischen Gemeinschaft zu den Artikeln 11, 19, 21, 34. Der mit dem am 18. Januar 1977 unterzeichneten Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten eingesetzte Kooperationsrat wird seine Aufgaben bis zur Bildung des in Titel VIII des Assoziationsabkommens vorgesehenen Assoziationsrats mutatis mutandis wahrnehmen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und kann, falls erforderlich, Ausschüsse und Unterausschüsse einrichten, denen er seine Befugnisse ganz oder teilweise übertragen kann. Während der vorläufigen Anwendung der vorgenannten Artikel gelten Bezugnahmen auf den ,Assoziationsrat" und den "Assoziationsausschuss" als Bezugnahmen auf den Kooperationsrat und die von ihm eingesetzten Ausschüsse. In Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Bestimmungen und die anschließende Anwendung des Assoziationsabkommens wird vereinbart, dass das Datum des Inkrafttretens des Assoziationsabkommens als Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens gilt. Für das erste Anwendungsjahr wird das Volumen der Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor Inkrafttreten dieses Abkommens vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet. Für bestimmte in Protokoll 1 des Abkommens aufgeführte Waren gelten die folgenden Regelungen: Für Waren der KN-Codes 0703 20 00, 0709 90 39, 0709 90 60, 0711 20 90, 0712 9019, 0714 20 90, 1006, 1212 91, 1212 99 20, 1703, 2302 gelten die Zugeständnisse ebenfalls für die spezifischen Zölle. Diese Regelung findet auch nach dem Inkrafttreten des Assoziationsabkommens Anwendung. Die vorläufig angewendeten Bestimmungen treten an die Stelle der Artikel 8 bis 36, 43 bis 46, 48 bis 51 des am 18. Januar 1977 unterzeichneten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten, einschließlich der Anhänge A, B, C, D, des Protokolls Nr. 2 und der entsprechenden gemeinsamen Erklärungen und Briefwechsel sowie des ebenfalls am 18. Januar 1977 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Arabischen Republik Ägypten. Sofern Ihre Regierung dem Vorstehenden zustimmen kann, bilden dieses Schreiben und Ihr Bestätigungsschreiben das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten. Bitte genehmigen Sie, Herr . . ., den Ausdruck unserer ausgezeichnetsten Hochachtung. Für die Europäische Gemeinschaft B. Schreiben Ägyptens [Brüssel, den ... 2003] Herr ... ! Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet: [Schreiben der EG] Ich beehre mich zu bestätigen, dass die Arabische Republik Ägypten dem Inhalt Ihres Schreibens zustimmt. Bitte genehmigen Sie, Herr . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Für die Arabische Republik Ägypten