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Document 52003PC0688

    Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über die Europäische Beweisanordnung zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten zur Verwendung in Strafverfahren

    /* KOM/2003/0688 endg. - CNS 2003/0270 */

    52003PC0688

    Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über die Europäische Beweisanordnung zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten zur Verwendung in Strafverfahren /* KOM/2003/0688 endg. - CNS 2003/0270 */


    Vorschlag für einen RAHMENBESCHLUSS DES RATES über die Europäische Beweisanordnung zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten zur Verwendung in Strafverfahren

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. EINLEITUNG

    1. Dieser Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über eine Europäische Beweisanordnung zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten zur Verwendung in Strafverfahren, der auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gestützt ist, wird eine zügigere und effizientere justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen ermöglichen. Die in diesem Bereich bestehenden Rechtshilferegelungen werden entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere durch diesen Rahmenbeschluss ersetzt. Darüber hinaus werden Mindestschutzgarantien für diese Art der justiziellen Zusammenarbeit eingeführt.

    2. Im Mittelpunkt des Vorschlags stehen Sachen, Schriftstücke oder Daten, die auf der Grundlage verfahrensrechtlicher Maßnahmen wie Vorlageanordnungen oder Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen erlangt werden. Hierunter fallen auch Ersuchen um Auszüge aus dem Strafregister. Vernehmungen (in welcher Form auch immer) von Verdächtigen, Angeklagten, Zeugen oder Opfern sind hiervon ausgenommen. Gleiches gilt für prozessuale Ermittlungshandlungen, die auf die Erlangung von Beweismitteln in Echtzeit gerichtet sind, wie die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs und von Kontobewegungen. Dieser Vorschlag erstreckt sich zwar nicht auf die Erlangung von Beweismitteln dieser Art, doch betrachtet die Kommission ihn gleichwohl als einen ersten Schritt zur Ersetzung der bestehenden Rechtshilferegelungen in der Europäischen Union durch eine einheitliche EU-Regelung, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruht und Mindestschutzgarantien unterliegt.

    3. Auf den Hintergrund dieses Vorschlags wird nachstehend eingegangen.

    1.1. Einzelstaatliche Konzepte für die Erlangung von Beweismitteln

    4. In den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten gelangen im Verlauf der Beweismittelerhebung für Strafverfahren unterschiedliche prozessuale Maßnahmen zur Anwendung. Dazu gehören:

    1.1.1. Sicherungsbefugnisse

    5. Auf internationaler Ebene wurde durch das Europarat-Übereinkommen zur Cyberkriminalität (Council of Europe Convention on Cybercrime) [1] von 2001 eine Unterscheidung zwischen ,Sicherungsanordnungen" und ,Beschlagnahmeanordnungen" eingeführt. Sicherungsanordnungen gelten nur für Dritte und schreiben ihnen die Sicherung von Beweismitteln vor, ohne dass diese den zuständigen Untersuchungsbehörden übergeben werden müssen. Für die Offenlegung oder Vorlage des Beweismittels ist dann eine getrennte Anordnung nötig.

    [1] Europarat, European Treaty Series Nr. 185 (siehe http:// conventions.coe.int).

    1.1.2. Beschlagnahmebefugnisse

    6. Die Beschlagnahme geht über die reine Sicherung des Beweismittels hinaus, da sie (gegebenenfalls) die vorübergehende Inbesitznahme des Beweismittels durch die zuständigen Untersuchungsbehörden umfasst. Sie gilt für Beweismittel, die sich unter der Kontrolle von Verdächtigen oder Dritten befinden.

    7. Die Beschlagnahme ist ein im nationalen und internationalen Strafrecht allgemein akzeptierter Begriff, obwohl möglicherweise Unterschiede hinsichtlich des Anwendungsbereichs und der Modalitäten bestehen. Alle Mitgliedstaaten haben ihren Polizei- und Justizbehörden Befugnisse hinsichtlich der Beschlagnahme von Beweismitteln übertragen. Beschlagnahmebefugnisse können durch Justizbehörden sowie unter bestimmten Umständen durch Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eigener Befugnisse ausgeübt werden.

    1.1.3. Befugnisse in Bezug auf die Vorlage/Offenlegung von Beweismitteln

    8. In einigen Mitgliedstaaten haben Justizbehörden allgemeine Befugnisse dahin gehend, von Dritten die Offenlegung von Beweismitteln zu verlangen. Diese Befugnisse sind auf die Kooperationsbereitschaft des Dritten angewiesen. Wenn diese Kooperationsbereitschaft fehlt, kann die Justizbehörde das Beweismittel im Wege einer Durchsuchungsanordnung beschlagnahmen.

    9. In anderen Mitgliedstaaten gibt es eine spezielle Untersuchungsbefugnis, die als ,Vorlageanordnung" bezeichnet wird und zur Erlangung von Beweismitteln (insbesondere Schriftstücken) bei einem Dritten dient. Diese Befugnisse können sich auf schwere Straftaten und auf bestimmte Kategorien von Beweismitteln (beispielsweise vertrauliche Schriftstücke) beschränken, oder es kann sich um eine allgemeinere Befugnis handeln. Bei ,Vorlageanordnungen" handelt es sich um Zwangsmaßnahmen, da sie den Dritten zur Übergabe des Beweismittels verpflichten. Sanktionen - einschließlich strafrechtlicher Sanktionen - dienen zur Gewährleistung der Zusammenarbeit. Nichtsdestoweniger stellen Vorlageanordnungen weniger einschneidende Eingriffe dar als Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefugnisse.

    10. Vorlageanordnungen können sinnvoll sein, wenn ein Dritter zur Zusammenarbeit bereit ist, aber es aus rechtlichen Gründen, beispielsweise aufgrund der aus einem Verstoß gegen die Vertraulichkeitspflicht gegenüber seinen Kunden resultierenden Haftungsfragen, vorzieht, zur Offenlegung des Beweismittels gezwungen zu werden, statt freiwillig mit der zuständigen Untersuchungsbehörde zusammenzuarbeiten. In anderen Fällen kann es jedoch notwendig sein, zur Erlangung von Beweismitteln die Räumlichkeiten eines Dritten zu durchsuchen. Hierzu zählt auch die Situation, in der eine echte Gefahr besteht, dass der Dritte die Beweismittel vernichtet.

    11. Alle diese Befugnisse im Zusammenhang mit der Vorlage gelten nur für bereits vorhandenes Material. Für die ,Echtzeit"-Offenlegung von Informationen dienen gesonderte Befugnisse, beispielsweise Anordnungen in Bezug auf die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs oder die Überwachung von Kontobewegungen.

    1.1.4. Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen

    12. Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf das Betreten und Durchsuchen von Räumlichkeiten sind sehr verschieden. In einigen Mitgliedstaaten beschränkt sich die Befugnis ausschließlich auf schwere Straftaten. In anderen Mitgliedstaaten gibt es eine viel umfassendere Befugnis, die für die Untersuchung aller Straftaten gilt.

    13. Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) enthält Mindestnormen für Schutzgarantien bei der Durchsuchung und Beschlagnahme. Innerhalb dieses Rahmens bestehen bei den Schutzgarantien allerdings erhebliche Abweichungen. Dazu gehören: der Grad der Sicherheit, dass sich Beweismittel in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten befinden; die Tageszeit, zu der Durchsuchungsbefugnisse ausgeübt werden dürfen; die Benachrichtigung der Person, deren Räumlichkeiten durchsucht wurden; die anwendbaren Regeln im Falle der Abwesenheit des Besitzers; und die Notwendigkeit der Anwesenheit unabhängiger Dritter während der Durchsuchung.

    1.2. Internationale Zusammenarbeit zur Erlangung von Beweismitteln

    14. Das Europarat-Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen [2] aus dem Jahr 1959 enthält die grundlegenden Rahmenvorschriften für die Zusammenarbeit bei der Erlangung von Beweismitteln. Dieses Übereinkommen sieht die Erledigung von Rechtshilfeersuchen in Übereinstimmung mit dem Recht des ersuchten Staates vor und enthält mehrere Gründe für die Versagung der gegenseitigen Rechtshilfe. Das Übereinkommen aus dem Jahr 1959 ist mittlerweile durch seine Zusatzprotokolle aus den Jahren 1978 [3] und 2001 [4] ergänzt worden, um die Zusammenarbeit zu verbessern. Im Rahmen der EU wurde das Übereinkommen von 1959 durch das Schengen- Übereinkommen von 1990 [5], das EU-Übereinkommen vom Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen [6] sowie dessen Protokoll von 2001 [7] ergänzt. Das EU-Übereinkommen aus dem Jahr 2000 und dessen Protokoll von 2001 sind noch nicht in Kraft getreten.

    [2] Europarat, European Treaty Series Nr. 30.

    [3] Europarat, European Treaty Series Nr. 99.

    [4] Europarat, European Treaty Series Nr. 182.

    [5] Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen. ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.

    [6] Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 1.

    [7] Rechtsakt des Rates vom 16. Oktober 2001 über die Erstellung - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union - des Protokolls zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. C 326 vom 21.11.2001, S. 1.

    15. Trotz der durch diese Rechtsakte bewirkten Verbesserungen erfolgt die Zusammenarbeit im Bereich der Beweiserhebung nichtsdestoweniger noch immer unter Anwendung herkömmlicher Rechtshilfeverfahren. Diese können langsam und ineffizient sein. Zudem wird die Zusammenarbeit durch die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften (wie in Abschnitt 1.1 beschrieben) behindert.

    16. Die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für Durchsuchung und Beschlagnahme werden an dem unterschiedlichen Ausmaß deutlich, in dem die Mitgliedstaaten zur Gewährung von Rechtshilfe in der Lage sind. Nach Artikel 5 des Übereinkommens aus dem Jahr 1959 kann jede Vertragspartei erklären, dass die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Eigentum von einer oder mehreren der folgenden Bedingungen abhängig gemacht wird: Vorliegen beiderseitiger Strafbarkeit; Auslieferungsfähigkeit nach der Art der Tat im Staat der ersuchten Partei; Vollstreckung muss dem Recht der ersuchten Partei entsprechen.

    17. Artikel 51 des Schengen-Durchführungsübereinkommens von 1990 schränkt allerdings die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten ein, von diesen Vorbehalten nach dem Übereinkommen von 1959 Gebrauch zu machen: So dürfen die Mitgliedstaaten nach Artikel 51 die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme keinen weitergehenden Bedingungen unterwerfen als denen, dass erstens die Straftat nach dem Recht beider Mitgliedstaaten mit einer Freiheitsstrafe im Hoechstmaß von mindestens sechs Monaten bedroht ist, oder nach dem Recht eines der beiden Mitgliedstaaten mit einer Sanktion des gleichen Hoechstmaßes bedroht ist und nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats als Zuwiderhandlung gegen Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet wird, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann. Die zweite Bedingung ist die, dass die Erledigung des Rechtshilfeersuchens mit dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats im Übrigen vereinbar ist.

    18. Nach dem vorliegenden Vorschlag würden diese Rechtshilfeverfahren durch eine Europäische Beweisanordnung ersetzt, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruht. Hieraus ergäben sich folgende Vorteile.

    - Ein aufgrund einer justiziellen Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat ergangenes Ersuchen wird unmittelbar anerkannt, ohne dass dieses in eine innerstaatliche Entscheidung (im Wege eines Exequaturverfahrens) umgewandelt werden muss, bevor es vollstreckt werden kann.

    - Die Ersuchen werden durch Verwendung eines einzigen Formblatts vereinheitlicht.

    - Für die Vollstreckung von Ersuchen werden Fristen gesetzt.

    - Für die Abgabe wie für die Vollstreckung eines Ersuchens werden Mindestschutzgarantien eingeführt.

    - Die Gründe für eine Versagung der Vollstreckung von Ersuchen werden begrenzt. Insbesondere stellt die beiderseitige Strafbarkeit keinen Versagungsgrund dar, wovon für einen Übergangszeitraum lediglich diejenigen Mitgliedstaaten ausgenommen sind, welche die Vollstreckung eines Ersuchens um Durchsuchung und Beschlagnahme bereits von der Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit abhängig gemacht haben.

    1.3. Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung

    19. Auf der Tagung des Europäischen Rates im Oktober 1999 in Tampere wurde vereinbart, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zum Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen werden soll; dies soll auch für Anordnungen im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gelten.

    20. Der Europäische Rat forderte ferner den Rat und die Kommission auf, bis Dezember 2000 ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung in Strafsachen [8] zu erlassen. Der erste Rechtsakt, der im Bereich der gegenseitigen Anerkennung in Strafsachen verabschiedet wurde, war der Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten [9].

    [8] ABl. C 12 vom 15.1.2001, S. 10.

    [9] ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1.

    21. Das Maßnahmenprogramm hat folgender Maßnahme die höchste Priorität (Priorität 1) eingeräumt:

    "2.1.1. Anordnungen für die Zwecke der Sicherstellung von Beweismaterial

    Ziel: Ermöglichung der Vorlage von Beweismaterial, Verhütung des Verlusts von Beweismaterial sowie Erleichterung der Erledigung von Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen, so dass die rasche Sicherung von Beweismaterial in Strafsachen sichergestellt ist (Nummer 36 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere). Dabei sollten Artikel 26 des Europäischen Übereinkommens über die Übertragung der Strafverfolgung vom 15. Mai 1972 und Artikel 8 des Römischen Übereinkommens vom 6. November 1990 über die Übertragung der Strafverfolgung beachtet werden.

    Maßnahme Nr. 5: Suche nach realistischen Lösungen, die darauf abzielen,

    - dass die Vorbehalte und Erklärungen gemäß Artikel 5 des Europäischen Übereinkommens von 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen, ergänzt durch die Artikel 51 und 52 des Durchführungsübereinkommens zum Schengener Übereinkommen, was die Zwangsmaßnahmen betrifft, zwischen den Mitgliedstaaten nicht geltend gemacht werden können, insbesondere im Bereich der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Waschens der Erträge aus Straftaten und der Finanzkriminalität;

    - dass die Gründe zur Verweigerung der Rechtshilfe gemäß Artikel 2 des Übereinkommens von 1959, ergänzt durch Artikel 50 des Durchführungsübereinkommens zum Schengener Übereinkommen, zwischen den Mitgliedstaaten nicht geltend gemacht werden können.

    Maßnahme Nr. 6: Ausarbeitung eines Instruments für die Anerkennung von Entscheidungen über das Einfrieren von Beweismaterial, damit der Verlust von Beweismaterial, das sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet, verhindert wird."

    1.4. Rahmenbeschluss des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen zur Sicherstellung von Vermögensgegenständen und Beweismitteln in der Europäischen Union

    22. Maßnahme 6 des Maßnahmenprogramms wird durch den Rahmenbeschluss über die Vollstreckung von Entscheidungen zur Sicherstellung von Vermögensgegenständen und Beweismitteln in der Europäischen Union umgesetzt [10]. Hierzu ist die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen erforderlich, die zum Zwecke der Sicherstellung von Beweismitteln im Hinblick auf ihre letztendliche Übergabe an den Entscheidungsstaat oder zum Zwecke der Sicherstellung von Vermögensgegenständen im Hinblick auf ihre letztendliche Einziehung erlassen wurden. Der Rahmenbeschluss gilt für von einer Justizbehörde - im Sinne des einzelstaatlichen Rechts - erlassene Entscheidungen in Bezug auf jede Art von Straftat.

    [10] ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 45.

    1.5. Weiterer Handlungsbedarf im Bereich der gegenseitigen Anerkennung von Beweisanordnungen

    23. Der Rahmenbeschluss über Sicherstellungsentscheidungen befasst sich nur mit einem Teil des Spektrums der Zusammenarbeit bei der Beweiserhebung. In der Tat ist der Zweck des Rahmenbeschlusses ausdrücklich auf vorläufige Maßnahmen beschränkt, mit denen ,die Vernichtung, Veränderung, Verbringung, Übertragung oder Veräußerung von Beweismitteln verhindert" werden soll. In einigen Fällen sind derartige vorläufige Maßnahmen vor der Übergabe der Beweismittel an einen anderen Mitgliedstaat nicht notwendig.

    24. Auch bei der Zusammenarbeit in Bezug auf Beweismittel, die in den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses über Sicherstellungsentscheidungen fallen, sind noch beträchtliche Probleme zu lösen. Beispielsweise sieht der Rahmenbeschluss ausdrücklich vor, dass eventuelle zusätzliche Zwangsmaßnahmen, die durch die Sicherstellungsentscheidung notwendig werden, in Übereinstimmung mit den anwendbaren Verfahrensvorschriften des Vollstreckungsstaats zu treffen sind [11]. Dies lässt die Möglichkeit offen, dass eine Zusammenarbeit unwirksam bleiben könnte, wenn die innerstaatlichen Verfahrensvorschriften im Einzelfall keine Durchsuchung zur Beschlagnahme von Beweismitteln gestatten.

    [11] Artikel 5 Absatz 2.

    25. Zudem ist der Sicherstellungsentscheidung laut Rahmenbeschluss ein Ersuchen um Übergabe des Beweismittels an den Entscheidungsstaat (oder eine Erklärung, dass ein solches Ersuchen folgen wird) beizufügen. Für diese Übergabe gelten die normalen Regeln für die Rechtshilfe in Strafsachen. Dies bedeutet, dass mit Ausnahme der beiderseitigen Strafbarkeit sonstige Gründe für die Versagung von Rechtshilfe auch weiterhin gelten. Infolgedessen wird - zumindest in der Theorie - ein beträchtlicher Unterschied zwischen den für die Sicherstellung von Beweismitteln geltenden Regeln (Grundsätze für die gegenseitige Anerkennung) und den für die nachfolgende Übergabe der Beweismittel geltenden Regeln (Grundsätze für die Rechtshilfe) bestehen.

    26. Der Schlussbericht über die erste Begutachtungsrunde - Rechtshilfe in Strafsachen [12] sah die zusätzliche Stufe bei der Übermittlung von Material in Bezug auf die Erledigung von Ersuchen als ,unnützes Erfordernis, das wohl kaum zusätzliche Garantien bietet und deshalb nur zu Verzögerungen führt". Empfehlung 8 des Schlussberichts forderte daher die Mitgliedstaaten auf, ,das Verfahren für die Übermittlung von Material an den ersuchenden Mitgliedstaat zu vereinfachen und dazu die mehrfachen Kontrollen aufzuheben."

    [12] ABl. C 216 vom 1.8.2001, S. 14.

    27. Während der Verhandlungen zum Rahmenbeschluss über Sicherstellungsentscheidungen erkannte man, dass sich aus dem Rahmenbeschluss über Sicherstellungsentscheidungen die Notwendigkeit zweier weiterer Initiativen ergab:

    (i) eine Initiative zur gegenseitigen Anerkennung von Einziehungs entscheidungen: Die dänische Präsidentschaft legte eine Initiative zu einem Entwurf für einen Rahmenbeschluss über die Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen in der Europäischen Union [13] vor. Diese ergänzt den Rahmenbeschluss über Sicherstellungsentscheidungen, indem für die umfassende gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Einziehung von Vermögensgegenständen gesorgt wird.

    [13] ABl. C 184 vom 2.8.2002, S. 8.

    (ii) eine Initiative für die gegenseitige Anerkennung von Anordnungen zur Beweiserhebung: Die Kommission gab während der Verhandlungen über den Rahmenbeschluss über Sicherstellungsanordnungen bekannt, dass sie einen Vorschlag zu diesem Thema vorlegen werde. Dieser Vorschlag wurde daher in das Arbeitsprogramm der Kommission für 2003 [14] aufgenommen.

    [14] 4 Einsehbar unter: http://europa.eu.int/comm/off/ work_programme/index_de.htm

    1.6. Zielsetzung und Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rahmenbeschlusses

    28. Dieser Vorschlag für einen Rahmenbeschluss ergänzt den Rahmenbeschluss über Sicherstellungsentscheidungen, indem er den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung auf Anordnungen mit dem konkreten Ziel der Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten zur Verwendung in Strafverfahren anwendet. Mit der Europäischen Beweisanordnung wird es möglich sein, Beweismittel auf einheitliche, schnelle und effektive Weise zu erlangen und dem ersuchenden Staat zu übergeben. Der Erlass einer vorherigen Sicherstellungsentscheidung wird nicht nötig sein.

    29. Der Vorschlag für einen Rahmenbeschluss gilt für Sachen, Schriftstücke oder Daten, die im Rahmen von verschiedenen prozessualen Befugnissen erlangt wurden, darunter Beschlagnahme-, Vorlage- oder Durchsuchungsbefugnisse. Mit der Europäischen Beweisanordnung wird jedoch nicht beabsichtigt, die Vernehmung von Verdächtigen, die Aufnahme von Aussagen oder die Anhörung von Zeugen und Opfern zu veranlassen. Hierfür sind gesonderte Überlegungen nötig. Insbesondere verabschiedete die Kommission im Februar 2003 ein Grünbuch über Verfahrensgarantien in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union [15] und wird ihre Arbeit zu anderen Aspekten der Erlangung von Beweismitteln von Verdächtigen, Angeklagten, Opfern und Zeugen im Jahr 2003 fortführen. Ebenfalls vom Anwendungsbereich der Europäischen Beweisanordnung ausgenommen ist die Entnahme von Beweismitteln aus dem Körper einer Person, insbesondere DNA-Proben.

    [15] KOM(2003) 75 endg. vom 19.2.2003.

    30. Die Europäische Beweisanordnung soll auch nicht der Veranlassung prozessualer Ermittlungshandlungen dienen, die auf die Erlangung von Beweismitteln in Echtzeit gerichtet sind, wie die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs und von Kontobewegungen. Diese speziellen Formen der Zusammenarbeit waren unlängst Gegenstand eingehender Diskussionen im Rat. Zur Überwachung des Telekommunikationsverkehrs sind spezielle Vorschriften im EU-Übereinkommen aus dem Jahr 2000 [16] enthalten, während die Zusammenarbeit in Bezug auf die Überwachung von Kontobewegungen in Artikel 3 des Protokolls aus dem Jahr 2001 zu dem Übereinkommen [17] geregelt ist. Das Übereinkommen und dessen Protokoll sind noch nicht in Kraft getreten. Zur Rechtshilfe im Zusammenhang mit Auskünften über Bankkonten wird jedoch vorgeschlagen, dass die Europäische Beweisanordnung für Auskunftsersuchen in Bezug auf Bewegungen verwendet wird, die während eines festgelegten Zeitraums auf einem bestimmten Bankkonto stattgefunden haben. Eine derartige Rechtshilfe ist im Übereinkommen von 1959 vorgesehen und wurde durch Artikel 2 des Protokolls von 2001 klarer gefasst.

    [16] Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 1.

    [17] Rechtsakt des Rates vom 16. Oktober 2001 über die Erstellung - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union - des Protokolls zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. ABl. C 326 vom 21.11.2001, S. 1.

    31. Die Europäische Beweisanordnung soll auch nicht der Erlangung von Beweismitteln dienen, die sich erst aus weiteren Untersuchungen und Analysen ergeben können. Sie könnte daher nicht dazu verwendet werden, die Anfertigung eines Sachverständigengutachtens zu verlangen. Auch könnte sie beispielsweise nicht dazu herangezogen werden, um von einer Vollstreckungsbehörde zu verlangen, einen rechnergestützten Datenvergleich (Computerabgleich) zur Identifizierung einer Person vorzunehmen. Umgekehrt ist die Europäische Beweisanordnung dann zu verwenden, wenn die Beweismittel in dem Vollstreckungsstaat unmittelbar verfügbar sind, beispielsweise durch Auszug der jeweiligen Angaben aus einem Register (z. B. aus einem Strafregister). Ebenso ist die Europäische Beweisanordnung dann heranzuziehen, wenn um Angaben zu Bankkonten ersucht wird (wie dies auch in Artikel 1 des Protokolls von 2001 vorgesehen ist), sofern diese Daten in dem ersuchten Staat zur Verfügung stehen.

    32. Die Europäische Beweisanordnung kann zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken oder Daten, die in die ausgeschlossenen Kategorien fallen, trotzdem unter der Voraussetzung genutzt werden, dass diese Beweismittel bereits vor Erlass der Anordnung erhoben worden sind. In derartigen Fällen wird es möglich sein, bestehende Protokolle von überwachtem Telekommunikationsverkehr, von Überwachungsmaßnahmen, von Vernehmungen Verdächtiger und von Zeugenaussagen sowie die Ergebnisse von DNA-Tests zu erlangen.

    33. Da der Vorschlag für einen Rahmenbeschluss die bestehenden Rechtshilferegelungen ersetzen soll, soll sein Anwendungsbereich dem des EU-Übereinkommens aus dem Jahr 2000 entsprechen. Dies bedeutet, dass die Europäische Beweisanordnung anwendbar sein soll auf

    (a) jede Art von Straftat und

    (b) Taten, die nach dem innerstaatlichen Recht des Anordnungsstaats als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften geahndet werden, sofern gegen die Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann.

    1.7. Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Beweisanordnungen

    34. Der Vorschlag der Kommission zur Einführung einer Europäischen Beweisanordnung verfolgt bei der gegenseitigen Anerkennung denselben Ansatz wie der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl [18]. Dies hat gegenüber dem Rahmenbeschluss über Sicherstellungsentscheidungen mehrere Vorteile.

    [18] ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1.

    35. Erstens ist er praxisbezogener. So dürfte eine Europäische Beweisanordnung zu einer schnelleren und effektiveren Zusammenarbeit führen als ein System gegenseitiger Anerkennung, das auf einer Kombination aus einzelstaatlicher Anordnung und europäischer Bescheinigung beruht. Die Europäische Beweisanordnung ist ein einziges Dokument, das von der Anordnungsbehörde in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaats übersetzt wurde. Darüber hinausgehende Übersetzungen sind nicht erforderlich. Demgegenüber beruht der Rahmenbeschluss über Sicherstellungsentscheidungen auf der gegenseitigen Anerkennung einzelstaatlicher Anordnungen, die um eine einheitliche europäische Bescheinigung in Form eines Anhangs zum Rahmenbeschluss ergänzt werden. Zwar ist der Anordnungsstaat lediglich zu einer Übersetzung der Bescheinigung in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaats verpflichtet, in der Praxis dürften viele Vollstreckungsmitgliedstaaten jedoch auch eine Übersetzung der ursprünglichen einzelstaatlichen Anordnung für erforderlich halten. Diese zusätzliche Übersetzung dürfte die Zusammenarbeit verzögern.

    36. Zweitens hat der Begriff ,Anordnung zur Erlangung von Beweismitteln" - wie in Abschnitt 1.1 ausgeführt - in den prozessualen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten eine Vielzahl unterschiedlicher Bedeutungen. Er kann von einem staatsanwaltlichen Ersuchen um Offenlegung von Beweismitteln bis hin zu stärkeren Zwangsmaßnahmen reichen, beispielsweise eine gerichtliche Verfügung, die zum Zweck des Betretens und der Durchsuchung privater Räumlichkeiten erlassen wurde. Die gegenseitige Anerkennung spezieller Arten einzelstaatlicher Anordnungen zur Erlangung von Beweismitteln könnte daher dazu führen, dass der Vollstreckungsstaat verpflichtet wäre, eine Durchsuchung und Beschlagnahme in Fällen vorzunehmen, in denen er normalerweise weniger einschneidende Maßnahmen anwenden würde, beispielsweise allgemeine staatsanwaltschaftliche Befugnisse oder eine Vorlageanordnung.

    37. Aus diesem Grund wird nach dem Vorschlag für eine Europäische Beweisanordnung dem Anordnungsstaat nur die Festlegung des zu erreichenden Ziels gestattet (d. h. die Erlangung eines bestimmten Beweismittels), und dem Vollstreckungsstaat bleibt es überlassen, sich das Beweismittel in Übereinstimmung mit seinem einzelstaatlichen Prozessrecht zu verschaffen. Auch wenn die Erlangung des Beweismittels nach der Europäischen Beweisanordnung verbindlich vorgeschrieben ist, bleibt es dem Vollstreckungsstaat überlassen, anhand der vom Anordnungsstaat mitgeteilten Informationen die angemessenste Vorgehensweise für die Erlangung des Beweismittels in Übereinstimmung mit seinem einzelstaatlichen Prozessrecht festzulegen.

    1.8. Ersetzung der Rechtshilfe durch die gegenseitige Anerkennung

    38. Ungeachtet der Vorteile der vorgeschlagenen Europäischen Beweisanordnung ist man in der Praxis nach wie vor auf vielfältige Instrumente der Zusammenarbeit angewiesen, um Beweismittel aus anderen Mitgliedstaaten zu erlangen. In der Tat ist mit der vorgeschlagenen Europäischen Beweisanordnung die Gefahr verbunden, dass man in der Praxis für unterschiedliche Aspekte desselben Falles auf verschiedenartige Instrumente zurückgreifen muss (z. B. bei Sachen und Schriftstücken auf eine Europäische Beweisanordnung, bei der Aufnahme von Zeugenaussagen jedoch auf ein Rechtshilfeersuchen).

    39. Daher ist klarzustellen, dass die Europäische Beweisanordnung nach Auffassung der Kommission den ersten Schritt auf dem Weg zu einer einzigen Regelung auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung darstellt, die zu gegebener Zeit alle bestehenden Rechtshilferegelungen ersetzen würde. Der Weg dahin könnte folgendermaßen aussehen:

    - Der erste Schritt wäre die vorgeschlagene Europäische Beweisanordnung, welche die Erhebung von Beweismitteln vorsieht, die bereits vorhanden und unmittelbar verfügbar sind.

    - Der nächste Schritt wäre, die gegenseitige Anerkennung von Anordnungen zur Erlangung anderer Arten von Beweisen vorzusehen. Diese lassen sich in zwei Kategorien unterteilen:

    - Erstens gibt es Beweismittel, die noch nicht vorliegen, aber ohne Weiteres erhoben werden können. Hierzu zählen die Beweisaufnahme in Form von Vernehmungen von Verdächtigen, Zeugen oder Sachverständigen und die Beweisaufnahme durch eine Überwachung von Telefongesprächen oder Kontobewegungen.

    - Zweitens gibt es Beweismittel, die zwar bereits vorhanden sind, jedoch ohne weitere Untersuchungen und Analysen nicht unmittelbar erhoben werden können. Hierzu zählt die Beweisaufnahme aus dem Körper einer Person (z. B. DNA-Proben). Diese Kategorie umfasst auch Fälle, in denen weitere Ermittlungen erforderlich sind, insbesondere durch das Sammeln oder Untersuchen vorhandener Sachen, Schriftstücke oder Daten. Ein Beispiel hierfür ist die Anforderung eines Sachverständigengutachtens.

    - Als letzter Schritt könnten diese separaten Instrumente zu einem einzigen gemeinsamen Instrument zusammengeführt werden, das einen allgemeinen Teil aufweist, in dem die für alle Arten der Zusammenarbeit geltenden Bestimmungen aufgeführt sind.

    40. Ein derartiges einziges gemeinsames Instrument würde innerhalb der EU die Rechtshilfe in derselben Weise ersetzen wie der Europäische Haftbefehl die Auslieferung ersetzen wird. Das derzeit vorhandene Mosaik internationaler und EU-weiter Übereinkommen, in denen die grenzübergreifende Beweismittelerhebung innerhalb der EU geregelt ist, würde damit durch eine einzige EU-Regelung ersetzt. Die unmittelbare Erreichung dieses Endziels mit Hilfe eines einzigen Rechtsakts wäre jedoch unverhältnismäßig komplex. Der vorliegende Vorschlag beschränkt sich daher auf einen ersten Schritt.

    1.9. Mindestschutzgarantien

    41. Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union sieht vor, dass die Union die Grundrechte achtet, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben. Ferner nahmen die Europäische Kommission, der Rat und das Parlament im Dezember 2000 die gemeinsame Unterzeichnung und feierliche Proklamation der EU-Charta der Grundrechte vor. Die Charta umfasst das gesamte Spektrum der bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rechte der EU-Bürger, indem die den Mitgliedstaaten gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen und internationalen Verpflichtungen zusammengefasst werden. Sie stellt sicher, dass die Achtung der Grundrechte das Fundament aller europäischen Rechtsvorschriften bildet.

    42. Der Europäische Gerichtshof hat die Bedeutung des gegenseitigen Vertrauens, das die Grundlage für den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung bildet, unlängst in einer Entscheidung anerkannt, in der er ausgeführt hat, das in Artikel 54 des Schengen-Durchführungsübereinkommens von 1990 aufgestellte Verbot der Doppelbestrafung impliziere, dass ,ein gegenseitiges Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweiligen Strafjustizsysteme besteht und dass jeder Mitgliedstaat die Anwendung des in den anderen Mitgliedstaaten geltenden Strafrechts akzeptiert, auch wenn die Anwendung seines eigenen nationalen Rechts zu einem anderen Ergebnis führen würde." [19] Das Verbot der Doppelbestrafung stellt eine Schutzgarantie dar, wobei Artikel 54 deren Anwendung nicht von der Voraussetzung abhängig macht, dass die strafrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten einander angenähert wurden. Im anders gelagerten Bereich der justiziellen Zusammenarbeit - insbesondere in Fällen, in denen Zwangsmaßnahmen ins Auge gefasst werden - vertritt die Kommission allerdings die Auffassung, dass gegenseitiges Vertrauen durch gezielte Maßnahmen auf EU-Ebene gefördert werden sollte, um auf diese Weise ein gemeinsames Mindestniveau an Schutzgarantien zu erreichen.

    [19] EuGH 11. Februar 2003, Strafverfahren gegen Gözütok und Brügge, verbundene Rechtssachen C-187/01 und C-385/01, Randnummer 33.

    43. In der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 26. Juli 2000 über die gegenseitige Anerkennung von Endentscheidungen in Strafsachen [20] wird die Position vertreten, es müsse ,sichergestellt werden, dass die Behandlung verdächtiger Personen und die Wahrung der Verteidigungsrechte durch die Anwendung dieses Grundsatzes [der gegenseitigen Anerkennung] nicht nur nicht beeinträchtigt, sondern sogar verbessert würden".

    [20] KOM(2000) 495 endg. vom 26.7.2000.

    44. Dies wird in dem vom Rat und von der Kommission verabschiedeten Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen [21] bestätigt, worin erklärt wird, dass ,die gegenseitige Anerkennung eng verknüpft ist mit bestimmten Parametern, die für die Effizienz des Verfahrens ausschlaggebend sind", darunter die ,Festlegung der gemeinsamen Mindestnormen, deren es zur Erleichterung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung bedarf".

    [21] ABl. C 12 vom 15.1.2001, S. 10.

    45. Zur Fortführung dieser Verpflichtungen verabschiedete die Kommission im Februar 2003 ein Grünbuch über Verfahrensgarantien in Strafverfahren [22]. In dem Grünbuch wird unterstrichen, die Mitgliedstaaten der EU ebenso wie alle Beitritts- und Bewerberländer hätten die in diesem Bereich wichtigste Übereinkunft, nämlich die Europäische Menschenrechtskonvention, unterzeichnet, so dass die Grundlage für vertrauensbildende Maßnahmen bereits gegeben sei. Dessen ungeachtet wird in dem Grünbuch ausgeführt, unterschiedliche Praktiken könnten das gegenseitige Vertrauen gefährden. Dies rechtfertige ein Tätigwerden der EU nach Artikel 31 EUV.

    [22] KOM(2003) 75 endg. vom 19.2.2003.

    46. Das Grünbuch befasst sich nicht mit der Frage prozessualer Schutzgarantien bei der Erlangung von Beweismitteln mit Hilfe der unter den vorliegenden Rahmenbeschluss fallenden Zwangsbefugnisse. Allerdings enthält der vorliegende Vorschlag im Einklang mit dem allgemeinen Ansatz, der in dem Grünbuch beschrieben ist, konkrete Schutzgarantien für den Anordnungsstaat wie für den Vollstreckungsstaat, um die Wirksamkeit, die einheitliche Anwendung und den Bekanntheitsgrad von einigen der für die Erlangung von Beweismitteln auf EU-Ebene relevanten Normen zu verbessern.

    47. Im Anordnungsstaat sind als anordnende Justizbehörden ausschließlich Richter, Ermittlungsrichter und Staatsanwälte zulässig. Zudem ist beim Umgang mit Beweismitteln, die in einem anderen Mitgliedstaat erlangt wurden, die Gleichwertigkeit mit dem inländischen Strafprozessrecht des Anordnungsstaats sicherzustellen. Aus diesem Grund muss sich die Justizbehörde, die eine Europäische Beweisanordnung erlässt, davon überzeugt haben, dass sie die Sachen, Schriftstücke oder Daten unter ähnlichen Umständen auch erlangen könnte, wenn sie sich im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats befinden würden. Dies verhindert, dass die Europäische Beweisanordnung zur Umgehung innerstaatlicher Schutzgarantien für die Erlangung von Beweismitteln verwendet wird. Damit wird beispielsweise ausgeschlossen, dass die Europäische Beweisanordnung dazu herangezogen wird, um vom Vollstreckungsstaat Sachen, Schriftstücke oder Daten zu erlangen, die im Anordnungsstaat unmöglich zu erlangen wären, weil sie durch anwaltliche, ärztliche oder journalistische Vorrechte geschützt sind.

    48. Im Vollstreckungsstaat ist dafür zu sorgen, dass das Grundrecht, sich nicht selbst belasten zu müssen, geschützt wird; zudem sind zusätzliche Schutzgarantien in Bezug auf Durchsuchung und Beschlagnahme vorzusehen. Werden zur Erlangung der Beweismittel Zwangsmaßnahmen angewandt, so ist es von wesentlicher Bedeutung, dass sowohl im Anordnungsstaat als auch im Vollstreckungsstaat wirksame Rechtsmittel vorhanden sind. Weitere Schutzgarantien sind in den Gründen für eine Versagung der Vollstreckung der Europäischen Beweisanordnung verankert.

    1.10. Erlangung amtlicher Unterlagen zu strafrechtlichen Verurteilungen

    49. In ihrer Mitteilung über die gegenseitige Anerkennung [23] nannte Kommission die Notwendigkeit, von Entscheidungen in anderen Mitgliedstaaten in Kenntnis gesetzt zu werden. Als ersten Schritt schlug die Kommission vor, dass ,europaweit einheitliche mehrsprachige Formblätter erarbeitet werden, mit denen Informationen über bestehende strafrechtliche Verurteilungen eingeholt werden könnten. Mit Hilfe dieser Formblätter könnten Praktiker ein Informationsersuchen an die zuständigen (wenn möglich zentralen) Behörden aller anderen EU-Mitgliedstaaten senden, um herauszufinden, ob die Person, mit der sie es zu tun haben, dort bereits verurteilt worden ist."

    [23] KOM(2000) 495 endg. vom 26.7.2000.

    50. Dies spiegelte sich später auch in Maßnahme 3 des Maßnahmenprogramms zur gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen wider [24]:

    [24] ABl. C 12 vom 15.1.2001, S. 10.

    ,Maßnahme Nr. 3: Zur Erleichterung des Informationsaustausches sollte ein Standardformular für Auskunftsersuchen über Vorstrafen in den Amtssprachen der Union erstellt werden".

    51. Das Übereinkommen von 1959 [25] sorgt für einen grundsätzlichen Rahmen für den Austausch von Angaben zu Vorstrafen zwischen Justizbehörden. Es sieht zwei Arten des Austauschs vor: auf ein Ersuchen hin bereitzustellende Auskünfte (Artikel 13) sowie die automatische Mitteilung strafrechtlicher Verurteilungen von Staatsangehörigen anderer Vertragsparteien (Artikel 22). Durch Artikel 4 des Zusatzprotokolls von 1978 [26] zu dem Übereinkommen von 1959 wurde Artikel 22 um einen zweiten Absatz ergänzt, der vorsieht, dass nach einer automatischen Mitteilung nach dem ersten Absatz von Artikel 22 - wiederum auf Ersuchen - Auskünfte bereitzustellen sind.

    [25] Europarat, European Treaty Series Nr. 30.

    [26] Europarat, European Treaty Series Nr. 99.

    52. In Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkommens von 1959 heißt es, der ,ersuchte Staat übermittelt von den Justizbehörden einer Vertragspartei für eine Strafsache erbetene Auszüge aus dem Strafregister und auf dieses bezügliche Auskünfte in dem Umfang, in dem seine Justizbehörden sie in ähnlichen Fällen selbst erhalten könnten". Unter dem Ausdruck ,Strafregister" sind Register strafrechtlicher Verurteilungen zu verstehen.

    53. Nachdem die Kommission die Möglichkeit einer separaten Initiative zugunsten eines Standardformulars für Strafregisteranfragen in Erwägung gezogen hatte, ist sie zu dem Schluss gelangt, dass es am zweckmäßigsten ist, wenn das Standardformular für Strafregisteranfragen mit diesem Rahmenbeschluss zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken und sonstigen Daten zusammengefasst wird. Daher wird vorgeschlagen, diesen Rahmenbeschluss zur Umsetzung von Maßnahme 3 des Maßnahmenprogramms zur gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zu verwenden.

    54. Dies bedeutet, dass die bestehenden Rechtshilferegelungen für Strafregisterauszüge durch ein System ersetzt werden sollen, demzufolge der Vollstreckungsstaat zur Vorlage von Auszügen aus derartigen Registern verpflichtet ist. Das Verfahren zur Erlangung dieser Register wird dabei dasselbe sein wie für allgemeinere Schriftstücke auf der Grundlage der Europäischen Beweisanordnung. Nach diesem Vorschlag soll daher vorgeschrieben werden, dass die in einem bestimmten Mitgliedstaat geführten Strafregister für Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats in Bezug auf jede verfahrenserhebliche Person zur Verfügung stehen, und zwar in jeder Phase des betreffenden Verfahrens (Ermittlungsverfahren, Verurteilung und nachfolgende Vollstreckung der Strafe).

    55. Es wird vorgeschlagen, die Mitgliedstaaten zu verpflichten, eine ,zentrale Strafregisterbehörde" einzurichten, die für die Bearbeitung von europäischen Anordnungen zur Vorlage von Strafregisterauszügen zuständig ist. In Fällen, in denen sich das Auskunftsersuchen ausschließlich auf ein Strafregister bezieht, übersendet die Anordnungsbehörde das diesem Rahmenbeschluss als Anhang beigefügte Formblatt unmittelbar an die zentrale Strafregisterbehörde. Allerdings kann es in Situationen, in denen sich die Anordnungsbehörde um eine Vielzahl von Sachen, Schriftstücken oder Daten einschließlich eines Strafregisterauszugs bemüht, zweckmäßiger sein, wenn eine Justizbehörde des Vollstreckungsstaats die Erhebung dieser Beweismittel koordiniert und somit auch die Erlangung des Strafregisterauszugs von der Zentralbehörde übernimmt. Somit ist Flexibilität gefragt, damit die Anordnungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde in derartigen Fällen die geeignetste Möglichkeit zur Zusammenarbeit bestimmen können.

    1.11. Gegenseitige Zulassung der Beweise

    56. Der Europäische Rat von 1999 in Tampere kam zu folgendem Schluss: ,Von den Behörden eines Mitgliedstaats rechtmäßig erhobene Beweise sollten vor den Gerichten anderer Mitgliedstaaten zugelassen sein, wobei den dort geltenden Normen Rechnung zu tragen ist".

    57. Im Grünbuch der Kommission über die Europäische Staatsanwaltschaft [27] wurde die Frage der gegenseitigen Zulassung von Beweismitteln behandelt. Zusammenfassend kam das Grünbuch zu folgendem Schluss: ,Die gegenseitige Zulassung der Beweise setzt voraus, dass diese in dem Mitgliedstaat, in dem sie sich befinden, rechtmäßig erhoben wurden. Sollen Beweise zulässig sein, muss vor allem das nationale Recht des Ortes eingehalten werden, in dem sich die Beweise befinden." Zu der in dem Grünbuch gestellten Frage der gegenseitigen Zulassung von Beweismitteln gingen mehrere Stellungnahmen ein [28]. Diese Frage wurde auch bei der öffentlichen Anhörung zur Europäischen Staatsanwaltschaft am 16. und 17. September 2002 und in späteren Veranstaltungen erörtert.

    [27] KOM(2001) 715 endg. vom 11.12.2001.

    [28] Folgebericht zum Grünbuch zum strafrechtlichen Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und zur Schaffung einer Europäischen Staatsanwaltschaft, KOM(2003) 128 endg., 19.3.2003, S. 18.

    58. Der vorliegende Vorschlag für einen Rahmenbeschluss befasst sich nicht unmittelbar mit der Frage der gegenseitigen Zulassung von Beweismitteln. Dies ist darauf zurückzuführen, dass sich aus den Beratungen mit Sachverständigen Bedarf nach weiteren Vorbereitungsarbeiten ergeben hat. Dessen ungeachtet soll jedoch mit dem Vorschlag die Zulassung von Beweismitteln aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erleichtert werden.

    59. Dies soll erstens dadurch geschehen, dass zum Schutz von Grundrechten gewisse Verfahrensgarantien berücksichtigt werden.

    60. Zweitens soll die Zulassung dadurch erleichtert werden, dass das Konzept von Artikel 4 des EU-Übereinkommens aus dem Jahr 2000 [29] beibehalten und präzisiert wird. Darin ist ein neuer Grundsatz geregelt, wonach der ersuchte Mitgliedstaat die Rechtshilfe so weit wie möglich in Übereinstimmung mit den vom ersuchenden Mitgliedstaat ausdrücklich angegebenen Formvorschriften und Verfahren leisten muss. Der ersuchte Staat kann die Erfuellung dieser Anforderungen nur in Fällen versagen, in denen dies den Grundprinzipien seines Rechts zuwiderlaufen würde oder wenn in dem Übereinkommen ausdrücklich festgestellt wird, dass die Vollstreckung durch das Recht des ersuchten Staates geregelt wird. Dies entspricht auch dem Konzept der Verordnung des Rates über die Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen [30]. In Bezug auf vier konkrete Formalitäten (Buchstaben a) bis d) von Artikel 13), die von der Anordnungsbehörde verlangt werden können, geht dieser Rahmenbeschluss insofern weiter als das EU-Übereinkommen aus dem Jahr 2000, als die Möglichkeit aufgehoben wird, die Erfuellung dieser Formalitäten zu versagen.

    [29] Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 1.

    [30] Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen, ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1.

    61. Drittens wird - wie oben ausgeführt - vorgeschlagen, dass eine Europäische Beweisanordnung nur erlassen werden soll, wenn sich die Justizbehörde davon überzeugt hat, dass die Sachen, Schriftstücke oder Daten unter ähnlichen Umständen auch erlangt werden könnten, wenn sie sich auf dem Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats befinden würden. Dies dürfte auch die spätere Zulassung der Sachen, Schriftstücke oder Daten als Beweismittel in Verfahren in dem Anordnungsstaat erleichtern.

    62. Viertens besteht die Verpflichtung, die Anordnungsbehörde sofort zu unterrichten, wenn die Anordnung nach Ansicht der Vollstreckungsbehörde in einer Weise vollstreckt wurde, die ihrem innerstaatlichen Recht zuwiderläuft. Dies dürfte zusätzlich dafür sorgen, dass die Beweismittel rechtmäßig erlangt wurden, und ihre Zulassung bei den Gerichten des Anordnungsstaats ebenfalls erleichtern.

    1.12. Fragen der Zuständigkeit im Zusammenhang mit Computerdaten

    63. Die Europäische Beweisanordnung wird für Schriftstücke und Daten verwendet werden können, die in elektronisch gespeicherter Form vorliegen. De facto kann durchaus davon ausgegangen werden, dass sich eine erhebliche Anzahl der Fälle, in denen die Beweisanordnung verwendet wird, auf Computerdaten beziehen wird.

    64. Grundsätzlich sollte zwischen einem in elektronischer Form gespeicherten Dokument und einem in physischer Form aufbewahrten Schriftstück kein Unterschied bestehen. Es gibt jedoch einen Unterschied hinsichtlich der Zuständigkeit. Beispielsweise dürften manche multinationale Unternehmen die Computerdaten ihrer Kunden auf einem Server speichern, der sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet. Der Anordnungsstaat wird die Europäische Beweisanordnung vermutlich an den Mitgliedstaat richten, in dem sich der Kunde befindet, und nicht an den Mitgliedstaat, in dem sich der Server befindet. In derartigen Fällen muss Rechtsklarheit darüber bestehen, dass die Beweismittel erlangt werden können, ohne dass das Einverständnis des Mitgliedstaats eingeholt werden muss, in dem sich der Server befindet. Dadurch wird die Effizienz grenzübergreifender Ermittlungen sichergestellt und Rechtssicherheit für die Wirtschaft geschaffen.

    65. Diese Fragen wurden im Kontext des Europarat-Übereinkommens zur Cyberkriminalität erörtert (und in gewissem Maße wurden dabei auch Lösungen gefunden) [31]. Insbesondere Artikel 18 des Übereinkommens sieht eine Anordnung vor, mit der die Vorlage bestimmter Computerdaten verlangt werden kann, die sich ,im Besitz oder unter der Kontrolle" einer Person befinden, oder mit der von einem Dienstleister, der seine Dienste im Hoheitsgebiet einer Partei anbietet, verlangt werden kann, Teilnehmerinformationen im Zusammenhang mit derartigen Diensten, die sich ,im Besitz oder unter der Kontrolle" dieses Dienstleisters befinden, vorzulegen. In der Begründung zu dem Übereinkommen heißt es, dies solle Fälle abdecken, in denen sich die vorzulegenden Daten nicht im physischen Besitz der Person befinden, die Person jedoch über die Vorlage der Daten vom Hoheitsgebiet des Staates aus frei bestimmen kann.

    [31] Europarat, European Treaty Series Nr. 185.

    66. Mit diesem Rahmenbeschluss soll über das Übereinkommen zur Cyberkriminalität insoweit hinausgegangen werden, als eine Reihe von Zuständigkeitsfragen im Zusammenhang mit der Erlangung von Computerdaten geklärt werden, die auf Servern innerhalb der Europäischen Union abgelegt sind. Er stellt klar, dass es rechtmäßig ist, wenn der Vollstreckungsstaat Computerdaten erlangt, die von seinem Hoheitsgebiet aus rechtmäßig zugänglich sind und sich auf Leistungen beziehen, die für sein Hoheitsgebiet bereitgestellt werden, auch wenn sie im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gespeichert werden. Der Rahmenbeschluss gilt unbeschadet anderer Zuständigkeitsfragen in Bezug auf Computerdaten, insbesondere wenn Drittländer betroffen sind.

    2. RECHTSGRUNDLAGE

    67. Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 31 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Nizza, worin das gemeinsame Vorgehen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen behandelt wird. Er bezweckt ,die Erleichterung und Beschleunigung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Ministerien und den Justizbehörden oder entsprechenden Behörden der Mitgliedstaaten, auch unter Einschaltung von Eurojust, wenn sich dies als zweckmäßig erweist, bei Gerichtsverfahren und der Vollstreckung von Entscheidungen" (Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a)). Zudem sieht er ,die Gewährleistung der Vereinbarkeit der jeweils geltenden Vorschriften der Mitgliedstaaten untereinander, soweit dies zur Verbesserung dieser Zusammenarbeit erforderlich ist", vor (Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c, insbesondere durch die Angleichung eines Mindestmaßes an Verfahrensvorschriften in den Mitgliedstaaten, um das gegenseitige Vertrauen zu stärken. Mit dem Rahmenbeschluss soll auch die Zusammenarbeit im Rahmen von Eurojust und des Europäischen Justiziellen Netzes im Einklang mit Artikel 31 Absatz 2 EU-Vertrag gefördert werden.

    68. Nach Auffassung der Kommission stellt dieser Vorschlag eine Weiterentwicklung des Besitzstands von Schengen dar [32]. Er baut insofern auf Artikel 51 des Schengen-Durchführungsübereinkommens [33] auf, als er die Zusammenarbeit in Bezug auf Durchsuchung und Beschlagnahme verbessert. Darüber hinaus enthält er Bestimmungen, die auf den Artikeln 3, 6 und 23 des EU-Übereinkommens aus dem Jahr 2000 beruhen [34], die laut Ratsbeschluss ausnahmslos Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands darstellen.

    [32] MIT DER FOLGE, DASS ISLAND UND NORWEGEN ASSOZIIERT WERDEN MÜSSEN: ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DEM RAT DER EUROPÄISCHEN UNION SOWIE DER REPUBLIK ISLAND UND DEM KÖNIGREICH NORWEGEN ÜBER DIE ASSOZIIERUNG DER BEIDEN LETZTGENANNTEN STAATEN BEI DER UMSETZUNG, ANWENDUNG UND ENTWICKLUNG DES SCHENGEN-BESITZSTANDS, ABL. L 176 VOM 10.7.1999, S. 36; BESCHLUSS DES RATES VOM 17. MAI 1999 ZUM ERLASS BESTIMMTER DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU DEM ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DEM RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK ISLAND UND DEM KÖNIGREICH NORWEGEN ÜBER DIE ASSOZIIERUNG DIESER BEIDEN STAATEN BEI DER UMSETZUNG, ANWENDUNG UND ENTWICKLUNG DES SCHENGEN- BESITZSTANDS, ABL. L 176 VOM 10.7.1999, S. 31.

    [33] ÜBEREINKOMMEN VOM 19. JUNI 1990 ZUR DURCHFÜHRUNG DES ÜBEREINKOMMENS VON SCHENGEN VOM 14. JUNI 1985 BETREFFEND DEN SCHRITTWEISEN ABBAU DER KONTROLLEN AN DEN GEMEINSAMEN GRENZEN. ABL. L 239 VOM 22.9.2000, S. 19.

    [34] ÜBEREINKOMMEN VOM 29. MAI 2000 ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION, ABL. C 197 VOM 12.7.2000, S. 1.

    3. MITTELAUSSTATTUNG

    69. Die Umsetzung des vorgeschlagenen Rahmenbeschlusses würde die Haushalte der Mitgliedstaaten oder den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften nicht mit zusätzlichen operativen Aufwendungen belasten.

    4. BEGRÜNDUNG DER ARTIKEL

    Titel I - Die Europäische Beweisanordnung

    Artikel 1 - Definition der Europäischen Beweisanordnung und Vollstreckungsverpflichtung

    70. In diesem Artikel wird derselbe Ansatz verfolgt wie in Artikel 1 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl [35]. Darin ist festgelegt, dass es sich bei der Europäischen Beweisanordnung um eine justizielle Entscheidung handelt, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten von einem anderen Mitgliedstaat für die in Artikel 4 genannten Verfahren bezweckt. Er enthält eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, auf der Basis des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung die Europäische Beweisanordnung zu vollstrecken.

    [35] ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1.

    Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

    71. Dieser Artikel enthält Begriffsbestimmungen der Ausdrücke ,Anordnungsstaat", ,Vollstreckungsstaat", ,Anordnungsbehörde" und ,Vollstreckungsbehörde". Es ist zu beachten, dass es sich bei der Anordnungsbehörde um einen Richter, Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt handeln muss. Anderen zuständigen Behörden (darunter Polizei-, Zoll- und Verwaltungsbehörden) ist der Erlass einer Europäischen Beweisanordnung nicht gestattet. Derartige Behörden müssen für eine Europäische Beweisanordnung einen richterlichen, ermittlungsrichterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Beschluss erwirken.

    72. Zur Hilfestellung bei der Auslegung von Titel IV über die Zuständigkeit bei der Erlangung von Daten über elektronische Kommunikationsnetze enthält dieser Artikel auch Begriffsbestimmungen für ,Informationssystem" und ,Computerdaten", die dem Entwurf des Rahmenbeschlusses über Angriffe auf Informationssysteme [36] entnommen wurden. Er enthält zudem eine Begriffsbestimmung für ,elektronisches Kommunikationsnetz", die derjenigen in der EG-Richtlinie von 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste [37] entspricht.

    [36] Zu diesem Rahmenbeschluss (einschließlich seiner Begriffsbestimmungen) wurde auf der Ratstagung Justiz und Inneres am 27. und 28. Februar 2003 Konsens erzielt.

    [37] Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

    73. Schließlich definiert dieser Artikel ,Straftat" als strafrechtliches Delikt oder Handlung, die nach dem einzelstaatlichen Recht des Vollstreckungsstaats als Zuwiderhandlung gegen die Rechtsvorschriften geahndet wird, sofern gegen die Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann. Dies bedeutet, dass Zuwiderhandlungen, die unter die bestehenden Regelungen zur beiderseitigen Strafbarkeit nach Artikel 51 des Schengen-Durchführungsübereinkommens von 1990 [38] fallen, auch den im vorliegenden Vorschlag enthaltenen Regelungen zur beiderseitigen Strafbarkeit (Artikel 16 und 24) unterliegen.

    [38] Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen. ABl. L 239 vom 22.09.2000, S. 19.

    Artikel 3 - Art der Sachen, Schriftstücke und Daten

    74. Dieser Artikel regelt die Arten von Sachen, Schriftstücken oder Daten, für die eine Europäische Beweisanordnung erlassen werden kann. Hierunter fallen alle Sachen, Schriftstücke oder Daten, die in den in Artikel 4 genannten Verfahren verwendet werden können. Dem Artikel liegt die Beweismitteldefinition zugrunde, die im Rahmenbeschluss über Sicherstellungsentscheidungen enthalten ist.

    75. Die Europäische Beweisanordnung darf jedoch nicht zur Veranlassung folgender Maßnahmen verwendet werden:

    (a) die Beweisaufnahme in Form von Vernehmungen, Aussagen oder Anhörungen (einschließlich Telefonkonferenzen und Videokonferenzen) von Verdächtigen, Zeugen, Sachverständigen oder Dritten;

    (b) die Entnahme von Beweismitteln aus dem Körper einer Person, insbesondere DNA-Proben (sei aus den Haaren, dem Mund oder dem Blut der Person);

    (c) Erhebung von Beweismitteln in Echtzeit wie die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs, verdeckte Überwachungsmaßnahmen oder die Überwachung von Kontobewegungen, sowie

    (d) Fälle, in denen weitere Ermittlungen erforderlich sind, insbesondere durch das Sammeln oder Untersuchen vorhandener Sachen, Schriftstücke oder Daten.

    76. Die Zusammenarbeit bei der Erhebung derartiger Beweismittel ist durch bestehende Rechtshilfeabkommen geregelt, insbesondere das EU-Übereinkommen aus dem Jahr 2000 [39] und dessen Protokoll von 2001 [40]. Zu gegebener Zeit werden diese Formen der Zusammenarbeit durch eine Regelung ersetzt werden müssen, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruht. Dies ist jedoch nicht Zweck dieses Rahmenbeschlusses.

    [39] Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 1.

    [40] Rechtsakt des Rates vom 16. Oktober 2001 über die Erstellung - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union - des Protokolls zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. C 326 vom 21.11.2001, S. 1.

    77. Dessen ungeachtet gestattet dieser Artikel durchaus, dass die Europäische Beweisanordnung zur Erlangung von unter diese Kategorien fallenden Beweismitteln verwendet wird, die vor Erlass der Beweisanordnung erhoben worden sind. Hierunter kann beispielsweise die Erlangung einer früheren Aussage fallen, die von einem Verdächtigen gegenüber einer Ermittlungsbehörde im Vollstreckungsstaat in Bezug auf ein früheres Ermittlungsverfahren in diesem Staat gemacht wurde. Dies gilt auch für frühere Protokolle aus der Überwachung des Telekommunikationsverkehrs, Aufzeichnungen von Überwachungsgeräten oder Belege aus der Überwachung von Kontobewegungen.

    Artikel 4 - Verfahrensarten

    78. Dieser Artikel regelt die Verfahrensarten, für die eine Europäische Beweisanordnung erlassen werden kann. Verwendbar ist sie für Strafverfahren sowie für Verwaltungsverfahren bei Zuwiderhandlungen, bei denen ein Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln bei einem für Strafsachen zuständigen Gericht besteht. Zudem kann sie bei Verfahren verwendet werden, die sich auf Straftaten oder Zuwiderhandlungen beziehen, für die im Anordnungsstaat eine juristische Person haftbar gemacht werden kann.

    79. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass der Vorschlag denselben Anwendungsbereich hat wie bestehende Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen innerhalb der Europäischen Union, insbesondere auf der Grundlage des EU-Übereinkommens von 2000 [41].

    [41] Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 1.

    Artikel 5 - Inhalt und Form der Europäischen Beweisanordnung

    80. Dieser Artikel gewährleistet, dass die Europäische Beweisanordnung in Übereinstimmung mit dem Formblatt A im Anhang zum Rahmenbeschluss erlassen wird. Die Anordnungsbehörde (d. h. ein Richter, Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt) muss die Beweisanordnung unterzeichnen und ihre inhaltliche Richtigkeit bestätigen.

    81. Die Europäische Beweisanordnung muss von dem Anordnungsstaat in die bzw. eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats übersetzt werden. Der Vollstreckungsstaat kann sein Einverständnis mit Übersetzungen in andere EU-Amtssprachen durch Hinterlegung einer entsprechenden Erklärung beim Generalsekretariat des Rates erklären. Dies entspricht der Vorgehensweise anderer Rechtsakte zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung, beispielsweise beim Europäischen Haftbefehl.

    Titel II - Verfahren und Schutzgarantien für den Anordnungsstaat

    Artikel 6 - Voraussetzungen für den Erlass der Europäischen Beweisanordnung

    82. Dieser Artikel leistet einen Beitrag zum Schutz der Grundrechte, da er einige wichtige Mindestschutzgarantien vorsieht.

    83. Er stellt sicher, dass die Europäische Beweisanordnung nur erlassen wird, wenn sich die Anordnungsbehörde vom Vorliegen der folgenden Voraussetzungen vergewissert hat:

    (a) Die angeforderten Sachen, Schriftstücke oder Daten sind für den Zweck des Verfahrens, für das die Anordnung erlassen wird, notwendig und diesem Zweck angemessen. Damit sollen unnötige Eingriffe in die Privatsphäre sowie Situationen vermieden werden, in denen beispielsweise eine unverhältnismäßige Menge von Schriftstücken für Ermittlungen bei vergleichsweise geringfügigen Straftaten angefordert wird. Formblatt A im Anhang schreibt vor, dass die Anordnungsbehörde die Straftaten beschreiben muss, in deren Zusammenhang ermittelt wird, sowie die Gründe für den Erlass der Beweisanordnung angeben und eine Zusammenfassung der ihr bekannten Tatsachen vorlegen muss.

    (b) Es wäre möglich, die Sachen, Schriftstücke oder Daten nach dem Recht des Anordnungsstaates unter ähnlichen Umständen zu erlangen, wenn sie im Hoheitsgebiet des Anordnungsstaates verfügbar wären. Damit wird verhindert, dass die Europäische Beweisanordnung zur Umgehung von Schutzmechanismen im einzelstaatlichen Recht des Anordnungsstaats verwendet wird, um bestimmte Sachen, Schriftstücke und Daten zu erlangen, beispielsweise rechtlich besonders geschütztes Material. Aus diesem Grund enthält Formblatt A einen speziellen Abschnitt zur Frage, ob die Sachen, Schriftstücke und Daten möglicherweise unter irgendwelche Vorrechte oder Immunitäten fallen. Dieser Unterabsatz bedeutet jedoch nicht, dass dem Anordnungsstaat und dem Vollstreckungsstaat dieselben Verfahrensmaßnahmen zur Verfügung stehen müssen. Beispielsweise könnte der Anordnungsstaat eine spezielle Anordnung zur Durchsuchung der Räumlichkeiten Dritter benötigen, um die Beweismittel zu beschlagnahmen, wohingegen dem Vollstreckungsstaat möglicherweise ein weniger einschneidendes Verfahren zur Verfügung steht, bei dem er von dem Dritten die Vorlage der Beweismittel verlangen kann, ohne dass eine Durchsuchung erforderlich ist.

    (c) Die Sachen, Schriftstücke und Daten können für das betreffende Verfahren zugelassen werden. Damit wird verhindert, dass die Europäische Beweisanordnung zur Umgehung von Schutzmechanismen über die Zulässigkeit von Beweismitteln im einzelstaatlichen Recht des Anordnungsstaates verwendet wird, insbesondere wenn künftig weitere Maßnahmen zur beiderseitigen Zulässigkeit von Beweismitteln ergriffen werden, die nach der Europäischen Beweisanordnung erlangt wurden.

    84. Formblatt A im Anhang schreibt der Anordnungsbehörde auch vor, die Identität der natürlichen oder juristischen Personen - soweit bekannt - anzugeben, zu denen die Sachen, Schriftstücke oder Daten angefordert werden, sowie der Personen, die sich mutmaßlich im Besitz der Sachen, Schriftstücke oder Daten befinden.

    Artikel 7 - Übermittlung der Europäischen Beweisanordnung

    85. Dieser Artikel sieht eine unmittelbare Übermittlung der Europäischen Beweisanordnung zwischen den zuständigen Justizbehörden vor. Dieser Grundsatz wurde in Artikel 6 des EU-Übereinkommens aus dem Jahr 2000 festgelegt [42].

    [42] Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 1.

    86. In Fällen, in denen die zuständige Vollstreckungsbehörde nicht bekannt ist, kann das Europäische Justizielle Netz in Anspruch genommen werden. Ist die für die Entgegennahme der Europäischen Beweisanordnung zuständige Behörde zu deren Anerkennung und Vollstreckung nicht befugt, so ist sie verpflichtet, die Beweisanordnung an die für die Vollstreckung zuständige Behörde zu übermitteln und die Anordnungsbehörde entsprechend zu unterrichten.

    Artikel 8 - Zentrale Strafregisterbehörde

    87. Dieser Artikel schreibt jedem Mitgliedstaat die Einrichtung einer zentralen Behörde zum Zweck der Erlangung einer Abschrift von jedem amtlichen Vermerk einer strafrechtlichen Verurteilung und nachfolgender Maßnahmen in diesem Mitgliedstaat in Bezug auf eine natürliche oder juristische Person vor. Damit soll sichergestellt werden, dass eine auf die Erlangung der Abschrift eines Strafregistereintrags beschränkte Europäische Beweisanordnung unmittelbar an eine Behörde übersandt werden kann, welche amtliche Register strafrechtlicher Verurteilungen führt oder hierauf zumindest Zugriff hat.

    Artikel 9 - Ergänzende Beweisanordnung

    88. Dieser Artikel ist für Fälle vorgesehen, in denen im Rahmen desselben Ermittlungsverfahrens mehrfach um Sachen, Schriftstücke oder Daten ersucht wird. Eine ähnliche Bestimmung ist in Artikel 6 des Protokolls von 2001 [43] zum EU-Übereinkommen aus dem Jahr 2000 enthalten.

    [43] Rechtsakt des Rates vom 16. Oktober 2001 über die Erstellung - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union - des Protokolls zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. C 326 vom 21.11.2001, S. 1.

    89. Zur Vermeidung von Doppelarbeit kann die Anordnungsbehörde das Formblatt B im Anhang zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken oder Daten verwenden, die zu einer früheren, im Rahmen desselben Verfahrens erlassenen Europäische Beweisanordnung hinzukommen. Dabei besteht keine Notwendigkeit, eine neue Europäische Beweisanordnung zu erlassen, sofern der Inhalt der ursprünglichen Beweisanordnung (insbesondere die der Anordnungsbehörde bekannten Tatsachen und die Identität der Personen, zu denen die Sachen, Schriftstücke oder Daten angefordert werden) unverändert zutrifft.

    90. Der Vollstreckungsstaat ist verpflichtet, einer derartigen zusätzlichen Beweisanordnung Beweise in derselben Weise nachzukommen wie der ursprünglichen Europäischen Beweisanordnung.

    91. Ist die zuständige Anordnungsbehörde an der Vollstreckung der Europäischen Beweisanordnung im Vollstreckungsstaat beteiligt, so kann sie eine ergänzende Beweisanordnung während ihres Aufenthalts in diesem Land unmittelbar an die Vollstreckungsbehörde richten.

    Artikel 10 - Voraussetzungen für die Verwendung personenbezogener Daten

    92. Dieser Artikel beruht auf Artikel 23 des EU-Übereinkommens aus dem Jahr 2000 [44]. Er ergänzt den vom Europarat-Übereinkommen über die automatische Verarbeitung personenbezogener Daten aus dem Jahr 1981 [45] gewährten Schutz. Das Übereinkommen von 1981, das von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurde, sieht vor, dass personenbezogene Daten, die automatisch verarbeitet werden, u. a. nur für genau bezeichnete und legitime Zwecke gespeichert und verwendet werden dürfen, es sei denn, dies ist in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse des Schutzes der Staatssicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Unterdrückung strafrechtlicher Delikte notwendig. Die EG-Datenschutzrichtlinie von 1995 [46] gilt nicht für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen.

    [44] Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 1.

    [45] Europarat, European Treaty Series Nr. 108.

    [46] Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. L 281 vom 25.11.95, S. 31.

    93. Mit der zweckbestimmten Einschränkung in diesem Artikel wird derselbe Ansatz verfolgt wie in Artikel 23 Absatz 1 des EU-Übereinkommens aus dem Jahr 2000.

    94. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann der Vollstreckungsstaat von dem Mitgliedstaat, an den die personenbezogenen Daten übermittelt wurden, Auskunft über die Verwendung der Daten verlangen. Die Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen über die Verwendung dieser Daten steht im Einklang mit Artikel 23 Absatz 3 des EU-Übereinkommens von 2000.

    95. Absatz 4 schließt im Einklang mit Artikel 23 Absatz 6 des EU-Übereinkommens von 2000 personenbezogene Daten, die von einem Mitgliedstaat nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses erlangt wurden und aus diesem Mitgliedstaat stammen, vom Anwendungsbereich des Artikels 10 aus.

    Titel III - Verfahren und Schutzgarantien für den Vollstreckungsstaat

    Artikel 11 - Anerkennung und Vollstreckung

    96. Dieser Artikel schreibt vor, dass die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats eine Europäische Beweisanordnung ohne weitere Formalitäten anerkennen und die notwendigen Maßnahmen zu deren Vollstreckung unverzüglich ergreifen. Die Vollstreckung der Anordnung ist in derselben Weise durchzuführen, in der die Sachen, Schriftstücke oder Daten von einer Behörde des Vollstreckungsstaats erlangt würden.

    Artikel 12 - Schutzgarantien für die Vollstreckung

    97. Dieser Artikel stellt sicher, dass die Europäische Beweisanordnung nach Maßgabe der folgenden Mindestvoraussetzungen vollstreckt wird:

    (a) Zur Erlangung der Sachen, Schriftstücke oder Daten sind die am wenigsten einschneidenden Mittel zu verwenden.

    (b) Von einer natürlichen Person darf die Vorlage von Sachen, Schriftstücken oder Daten nicht verlangt werden, mit denen sie sich selbst belasten könnte.

    (c) Die Anordnungsbehörde ist umgehend von der Feststellung der Vollstreckungsbehörde zu unterrichten, dass die Beweisanordnung in einer Weise vollstreckt wurde, die dem Recht des Vollstreckungsstaats zuwiderläuft.

    98. In Bezug auf Durchsuchung und Beschlagnahme sind folgende zusätzlichen Schutzgarantien vorgesehen:

    (a) Eine Durchsuchung privater Räumlichkeiten darf nicht nachts beginnen, es sei denn, dies ist wegen der besonderen Umstände im Einzelfall ausnahmsweise notwendig.

    (b) Eine Person, deren Räumlichkeiten durchsucht worden sind, soll Anspruch auf Erhalt einer schriftlichen Mitteilung über die Durchsuchung haben. Darin sollen zumindest der Grund für die Durchsuchung, die beschlagnahmten Sachen, Schriftstücke oder Daten sowie die verfügbaren Rechtsmittel genannt sein.

    (c) Bei Abwesenheit der Person, deren Räumlichkeiten durchsucht werden, soll die Mitteilung über die Durchsuchung entweder dadurch, dass die Mitteilung in den Räumlichkeiten zurückgelassen wird, oder durch andere geeignete Mittel dieser Person zur Kenntnis gebracht werden.

    Artikel 13 - Im Vollstreckungsstaat einzuhaltende Formalitäten

    99. Aufgrund dieses Artikels kann die Anordnungsbehörde verlangen, dass die Vollstreckungsbehörde bei der Vollstreckung der Beweisanordnung bestimmte Formalitäten einhält. Vier Formalitäten werden konkret genannt:

    (a) Besteht nach Auffassung der Anordnungsbehörde eine erhebliche Gefahr, dass die angeforderten Sachen, Schriftstücke oder Daten verändert, verbracht oder vernichtet werden könnten, so kann sie verlangen, dass die Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung der Beweisanordnung Zwangsmaßnahmen anwendet. Damit soll sichergestellt werden, dass die Vollstreckungsbehörde die Sachen, Schriftstücke oder Daten in einer Weise erlangt, bei der sichergestellt ist, dass sie nicht verändert oder vernichtet werden, beispielsweise indem vermieden wird, dass man nicht auf die freiwillige Zusammenarbeit der Person angewiesen ist, in deren Besitz sie sich befinden. Ein derartiges Verlangen ist in Formblatt A im Anhang zu begründen.

    (b) Die Tatsache, dass Ermittlungen durchgeführt werden, sowie deren Gegenstand werden vertraulich behandelt, soweit zur Vollstreckung der Europäischen Beweisanordnung nichts anderes erforderlich ist. Ähnliche Vertraulichkeitsverpflichtungen sind in Artikel 4 des Protokolls von 2001 [47] zum EU-Übereinkommen von 2000 in Bezug auf die Überwachung und Unterrichtung von Kontobewegungen und in Artikel 33 des Europäischen Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten [48] von 1990 zu finden.

    [47] Rechtsakt des Rates vom 16. Oktober 2001 über die Erstellung - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union - des Protokolls zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. C 326 vom 21.11.2001, S. 1.

    [48] Europarat, European Treaty Series Nr. 141.

    (c) Der Vollstreckungsstaat sollte einer zuständigen Behörde des Anordnungsstaats oder einem von der Anordnungsbehörde benannten Betroffenen gestatten, während der Vollstreckung der Beweisanordnung anwesend zu sein. Vorbild ist Artikel 4 des EU-Übereinkommens aus dem Jahr 1959 [49]. Allerdings wird abweichend von dem Übereinkommen von 1959 vorgeschlagen, dass der Vollstreckungsstaat eine derartige Anwesenheit nicht verweigern kann. Darüber hinaus soll der Vollstreckungsstaat der anwesenden Behörde aus dem Anordnungsstaat denselben Zugang zu allen infolge der Vollstreckung der Beweisanordnung erlangten Sachen, Schriftstücken oder Daten einräumen wie der Vollstreckungsbehörde. Damit soll sichergestellt werden, dass die Anwesenheit der Anordnungsbehörde von praktischem Wert insbesondere im Hinblick auf den Erlass einer zusätzlichen Beweisanordnung nach Artikel 9 Absatz 3 ist.

    [49] Europarat, European Treaty Series Nr. 30.

    (d) Die Anordnungsbehörde sollte von der Vollstreckungsbehörde Aufzeichnungen verlangen können, aus denen hervorgeht, wer die Beweismittel zwischen der Vollstreckung der Beweisanordnung bis zur Übermittlung der Beweismittel an den Anordnungsstaat in Händen hatte. Damit soll die Unversehrtheit der ,Beweiskette" nachgewiesen werden können.

    100. Buchstabe e) orientiert sich an Artikel 4 des EU-Übereinkommens aus dem Jahr 2000 [50]. Auf dessen Grundlage kann die Anordnungsbehörde verlangen, dass die Vollstreckungsbehörde andere konkret angegebene Formalitäten und von ihr ausdrücklich genannte Verfahren einhält, es sei denn, derartige Formalitäten und Verfahren stuenden grundlegenden Rechtsprinzipien im Vollstreckungsstaat entgegen. Beispielsweise wird eine Anordnungsbehörde, die sich um die Beschlagnahme und Übermittlung von Computerdaten bemüht, die Angabe von Formalitäten und Verfahren in Erwägung ziehen müssen, mit denen die Sicherheit und Unversehrtheit der Computerdaten sichergestellt wird.

    [50] Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 1.

    Artikel 14 - Informationspflicht

    101. Dieser Artikel beruht auf Artikel 5 des Protokolls von 2001 [51] zum EU-Übereinkommen aus dem Jahr 2000. Danach ist die Vollstreckungsbehörde verpflichtet, bei der Vollstreckung der Europäischen Beweisanordnung die Anordnungsbehörde umgehend davon in Kenntnis zu setzen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass es notwendig sein könnte, Ermittlungen durchzuführen, die anfänglich nicht vorgesehen waren.

    [51] Rechtsakt des Rates vom 16. Oktober 2001 über die Erstellung - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union - des Protokolls zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. C 326 vom 21.11.2001, S. 1.

    Artikel 15 - Versagungsgründe

    102. Dieser Artikel regelt die Gründe für eine Versagung der Anerkennung und Vollstreckung der Europäischen Beweisanordnung. Als Versagungsgründe sind ausschließlich die in diesem Artikel genannten Gründe sowie für einen Übergangszeitraum die beiderseitige Strafbarkeit nach Artikel 16 und Artikel 24 zulässig. Eine Entscheidung über die Nichtanerkennung oder Nichtvollstreckung bleibt ausdrücklich einem Richter, Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt im Vollstreckungsstaat vorbehalten. Dadurch wird eine Situation vermieden, in der eine Polizei- oder Verwaltungsbehörde den Beschluss einer Justizbehörde aufheben könnte. Auch in Fällen, in denen eine Polizei- oder Verwaltungsbehörde für die Vollstreckung der Beweisanordnung zuständig ist, muss diese Behörde für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung der Beweisanordnung trotzdem den Beschluss eines Richters, Ermittlungsrichters oder Staatsanwalts erwirken.

    103. In Bezug auf das Verbot der Doppelbestrafung wird zwischen Situationen unterschieden, in denen ein Verbot der Doppelbestrafung in einem anderen Mitgliedstaat besteht, und Situationen, in denen das Verbot der Doppelbestrafung infolge eines Verfahrens in einem Drittstaat entstehen könnte. Das Verbot der Doppelbestrafung in Bezug auf einen anderen Mitgliedstaat wird je nach dem Ergebnis der Gespräche über die Initiative Griechenlands für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Anwendung des Verbots der Doppelbestrafung [52] geregelt. In derartigen Fällen soll eine Versagung der Anerkennung und Vollstreckung der Europäischen Beweisanordnung verbindlich vorgeschrieben werden. Das Verbot der Doppelbestrafung infolge eines Verfahrens in einem Drittstaat stellt einen fakultativen Versagungsgrund dar. Diese Unterscheidung entspricht der Vorgehensweise im Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl [53].

    [52] ABl. C 100 vom 26.4.2003, S. 24.

    [53] ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1.

    104. Eine Versagung ist auch zulässig, wenn es aufgrund einer Immunität oder eines Vorrechts nach dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht möglich ist, die Europäische Beweisanordnung zu vollstrecken. Dies entspricht der Regelung im Rahmenbeschluss über Sicherstellungsentscheidungen.

    Artikel 16 - Beiderseitige Strafbarkeit

    105. Eine Versagung der Vollstreckung einer Europäischen Beweisanordnung mit der Begründung, die ihr zugrunde liegende Handlung stelle nach dem innerstaatlichen Recht des Vollstreckungsstaats keine Straftat dar (beiderseitige Strafbarkeit), ist mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung eines justiziellen Beschlusses nicht vereinbar. Demnach soll es nicht möglich sein, die Vollstreckung mit dieser Begründung zu versagen. Um jedoch die Umstellung von den bestehenden Regeln auf das in der Europäischen Beweisanordnung verfolgte Konzept der gegenseitigen Anerkennung zu erleichtern, wird ein zweistufiges Vorgehen vorgeschlagen. Zum einen verengt dieser Artikel die Bedingungen, unter denen die Vollstreckung von der beiderseitigen Strafbarkeit abhängig gemacht werden kann, und zum anderen sieht Artikel 24 vor, dass die beiderseitige Strafbarkeit in ihrer engeren Definition nach Artikel 16 nur für einen Übergangszeitraum geltend gemacht werden kann.

    106. Nach dem Übereinkommen von 1959 [54] kann die Zusammenarbeit nur bei Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefugnissen von der beiderseitigen Strafbarkeit abhängig gemacht werden. Dies wurde durch Artikel 51 des Schengen-Durchführungsübereinkommens von 1990 [55], der die Frage von Verwaltungsverfahren in Strafsachen betrifft, weiter beschränkt. Die Vollstreckung kann nicht von der beiderseitigen Strafbarkeit abhängig gemacht werden, wenn sich die Sachen, Schriftstücke oder Daten bereits unter der Kontrolle der Vollstreckungsbehörde befinden.

    [54] Europarat, European Treaty Series Nr. 30.

    [55] Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen. ABl. L 239 vom 22.09.2000, S. 19.

    107. Dieser Artikel folgt bestehenden Rechtsakten, wonach der Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit aufgehoben wird, mit Ausnahme der Fälle, in denen der Vollstreckungsstaat die Durchführung einer Beschlagnahme oder eine Durchsuchung von Räumlichkeiten für notwendig erachtet. Er geht allerdings insofern darüber hinaus, als er die Möglichkeit zur Versagung der Zusammenarbeit mit der Begründung der beiderseitigen Strafbarkeit in Fällen aufhebt, in denen entweder

    (a) eine Durchsuchung privater Räumlichkeiten zur Vollstreckung der Beweisanordnung nicht notwendig ist, worin sich die höhere Sensibilität bei der Durchsuchung privater Räumlichkeiten widerspiegelt, oder

    (b) die Straftat in der Aufzählung der in diesem Artikel näher bezeichneten Straftatbestände verzeichnet ist.

    108. Die Aufzählung der Straftaten in diesem Artikel ist der Aufzählung der Straftaten in Artikel 2 des Entwurfs des Rahmenbeschlusses über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen entnommen. Deren Grundlage ist die Aufzählung der Straftaten in Artikel 2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl [56], die auch in Artikel 3 des Rahmenbeschlusses über Sicherstellungsentscheidungen enthalten ist.

    [56] ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1.

    109. Im Einklang mit dem Konzept des Entwurfs des Rahmenbeschlusses über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen enthält die Aufzählung keinen Schwellenwert für Haftstrafen oder sonstige Strafen im Anordnungsstaat.

    110. Absatz 3 sieht vor, dass selbst dann, wenn die Durchsuchung privater Räumlichkeiten notwendig ist und die Straftat in der Aufzählung nicht verzeichnet ist, die beiderseitige Strafbarkeit nur im Rahmen der Übergangsregelungen nach Artikel 24 als Versagungsgrund geltend gemacht werden kann.

    Artikel 17 - Fristen und Verfahren für die Anerkennung, Vollstreckung und Übermittlung

    111. Dieser Artikel regelt die Fristen für die Anerkennung und Vollstreckung der Europäischen Beweisanordnung. Fristen sind notwendig, um eine schnelle, wirksame und konsequente Zusammenarbeit bei der Erlangung von Sachen, Schriftstücken oder Daten zur Verwendung in Strafverfahren in der gesamten Europäischen Union sicherzustellen.

    112. Die Anordnungsbehörde kann in Formblatt A im Anhang angeben, dass wegen Verfahrensfristen oder sonstiger besonders dringlicher Umstände eine kürzere als ansonsten in diesem Artikel geregelte Frist notwendig ist. In derartigen Fällen ist die Vollstreckungsbehörde verpflichtet, die kürzere Frist möglichst zu beachten. Dieser Ansatz findet sich bereits in Artikel 4 des EU-Übereinkommens aus dem Jahr 2000 [57].

    [57] Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 1.

    113. Der vorliegende Vorschlag geht noch weiter, da die Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung so bald wie möglich zu beschließen und mitzuteilen ist, spätestens jedoch - sofern praktikabel - 10 Tage nach Erhalt der Europäischen Beweisanordnung. Dies ist dieselbe Frist, die auch in Artikel 17 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl in Bezug auf Personen genannt wird, die ihrer Übergabe zugestimmt haben.

    114. Die Vollstreckung des Haftbefehls kann aus einem der in Artikel 18 genannten Gründe aufgeschoben werden. Ansonsten ist er sofort zu vollstrecken, wenn sich die von der Anordnungsbehörde angeforderten Sachen, Schriftstücke oder Daten bereits unter der Kontrolle der Vollstreckungsbehörde befinden oder eine Abschrift des amtlichen Eintrags einer strafrechtlichen Verurteilung bei einer zentralen Strafregisterbehörde angefordert wird. In anderen Fällen, beispielsweise bei erforderlichen Zwangsmaßnahmen, ist die Beweisanordnung möglichst innerhalb von 60 Tagen nach Eingang zu vollstrecken.

    115. Die Übermittlung der im Rahmen der Europäischen Beweisanordnung erlangten Sachen, Schriftstücke oder Daten an den Anordnungsstaat hat umgehend zu erfolgen, wenn sich die Sachen, Schriftstücke oder Daten bereits unter der Kontrolle der Vollstreckungsbehörde befinden oder eine Abschrift des amtlichen Eintrags einer strafrechtlichen Verurteilung bei einer zentralen Strafregisterbehörde angefordert wird. In anderen Fällen hat die Übermittlung unverzüglich stattzufinden, spätestens jedoch - soweit möglich - 30 Tage nach Vollstreckung der Beweisanordnung. Die einzige Ausnahme von dieser Regel sind Fälle, in denen im Vollstreckungsstaat Rechtsmittel eingelegt wurden; in diesem Fall gelten die Verfahren und Fristen von Artikel 19.

    116. Nach Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens von 1959 [58] kann die Vollstreckungsbehörde verlangen, dass die Sachen, Schriftstücke oder Daten an den Vollstreckungsstaat zurückzusenden sind, sobald sie der Anordnungsstaat nicht mehr benötigt. Weitere Bedingungen dürfen an die Übermittlung der Sachen, Schriftstücke oder Daten an den Anordnungsstaat nicht geknüpft werden.

    [58] Europarat, European Treaty Series Nr. 30.

    117. Jede Versagung oder Unterlassung der Vollstreckung einer Europäischen Beweisanordnung ist zu begründen. Kann ein Mitgliedstaat unter außergewöhnlichen Umständen die in diesem Artikel vorgesehenen Fristen nicht einhalten, so ist er verpflichtet, Eurojust unter Angabe der Gründe für die Verzögerung hiervon zu unterrichten. Diese Unterrichtung soll Eurojust bei seinen Bemühungen um eine Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen unterstützen. Dieser Vorschrift liegt Artikel 17 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl [59] zugrunde.

    [59] ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1.

    Artikel 18 - Gründe für den Aufschub der Vollstreckung

    118. Dieser Artikel regelt die Gründe, aus denen ein Aufschub der Vollstreckung gerechtfertigt ist.

    119. Ein Aufschub der Vollstreckung ist zulässig, wenn das Formblatt nicht vollständig ausgefuellt wurde, die Vollstreckung eine laufende strafrechtliche Ermittlung beeinträchtigen könnte oder die betreffenden Sachen, Schriftstücke oder Daten bereits in anderen Verfahren verwendet werden, die in den Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses fallen. Die im Anordnungsstaat zuständige Behörde ist von den Gründen für den Aufschub und von dessen mutmaßlicher Dauer zu unterrichten.

    120. Sobald der Grund für den Aufschub nicht mehr besteht, muss die Vollstreckungsbehörde unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Vollstreckung der Europäischen Beweisanordnung ergreifen und die im Anordnungsstaat zuständige Behörde unterrichten.

    Artikel 19 - Rechtsmittel bei Zwangsmaßnahmen

    121. Die Mitgliedstaaten müssen Rechtsmittel für Betroffene einschließlich gutgläubiger Dritter vorsehen, damit deren legitime Interessen in Fällen gewahrt bleiben, in denen die Vollstreckung der Europäischen Beweisanordnung Zwangsmaßnahmen erfordert. Somit sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Rechtsmittel in Fällen vorzusehen, in denen sich die Sachen, Schriftstücke und Daten bereits unter der Kontrolle einer Justizbehörde im Vollstreckungsstaat befinden und der Anordnungsbehörde lediglich übermittelt werden. In derartigen Fällen bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, die Rechte der von den Verfahren betroffenen Personen nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts und im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention zu schützen.

    122. Dieser Artikel folgt dem Rahmenbeschluss über Sicherstellungsentscheidungen. Die Rechtsmittel können allerdings dem vorliegenden Vorschlag zufolge einen Aufschub der Übermittlung der Sachen, Schriftstücke und Daten an den Anordnungsstaat - vorbehaltlich der nachstehend genannten Fristen - bewirken.

    123. Generell ist das Rechtsmittel bei einem Gericht im Anordnungsstaat oder im Vollstreckungsstaat nach dem jeweiligen einzelstaatlichen Recht einzulegen. Es ist allerdings nicht möglich, die sachlichen Gründe für den Erlass der Europäischen Beweisanordnung im Vollstreckungsstaat anzufechten. Dies ist nur vor einem Gericht im Anordnungsstaat möglich.

    124. Der Anordnungsstaat hat dafür zu sorgen, dass Rechtsmittelfristen so angewandt werden, dass den Betroffenen ein wirksamer Rechtsschutz ermöglicht wird. Der Anordnungsstaat und der Vollstreckungsstaat haben die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Wahrnehmung des Rechtsschutzanspruchs zu erleichtern, insbesondere durch Bereitstellung sachdienlicher und angemessener Informationen für Betroffene.

    125. Wie oben erwähnt, kann der Vollstreckungsstaat die Übermittlung der Sachen, Schriftstücke oder Daten bis zum Ausgang des Rechtsmittelverfahrens aussetzen. Allerdings kann die Anordnungsbehörde trotz eines im Vollstreckungsstaat anhängigen Rechtsmittelverfahrens vom Vollstreckungsstaat verlangen, die Sachen, Schriftstücke oder Daten 60 Tage nach Vollstreckung der Europäischen Beweisanordnung zu übermitteln. Damit soll für ein angemessenes Gleichgewicht gesorgt werden zwischen dem Erfordernis, dass eine Lähmung der justiziellen Zusammenarbeit infolge einer rechtlichen Anfechtung der Übermittlung von Sachen, Schriftstücken oder Daten vermieden wird, und dem Erfordernis, dass vor der Übermittlung den Betroffenen im Vollstreckungsstaat angemessene Rechtsmittel zur Verfügung stehen. In Fällen jedoch, in denen wegen des Ausgangs des Rechtsmittelverfahrens die Übermittlung nicht hätte stattfinden dürfen, sind die Sachen, Schriftstücke oder Daten umgehend an den Vollstreckungsstaat zurückzusenden.

    Artikel 20 - Erstattung von Schadenersatzzahlungen

    126. Dieser Artikel betrifft die durch den Anordnungsstaat an den Vollstreckungsstaat zu leistende Erstattung von Beträgen, die wegen der Haftungsverpflichtung des Anordnungsstaats als Schadenersatz gezahlt wurden, falls und insoweit die Rechtsverletzung nicht ganz oder teilweise ausschließlich auf das Verhalten des Vollstreckungsstaats zurückzuführen ist. Dies ist dasselbe Konzept wie im Rahmenbeschluss über Sicherstellungsentscheidungen.

    Titel IV - Zuständigkeit bei elektronischen Kommunikationsnetzen

    Artikel 21 - Zuständigkeit für Computerdaten in einem Informationssystem im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats

    127. Wie in Abschnitt 1.12 ausgeführt, stellt dieser Artikel klar, dass es rechtmäßig ist, wenn der Vollstreckungsstaat Beweismittel in Form von Computerdaten erlangt, die von seinem Hoheitsgebiet aus mit Hilfe eines elektronischen Kommunikationsnetzes rechtmäßig zugänglich sind, vorausgesetzt, sie beziehen sich auf Leistungen, die für sein Hoheitsgebiet bereitgestellt werden, auch wenn sie im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gespeichert werden. Jeder Mitgliedstaat muss zudem dafür sorgen, dass sein innerstaatliches Recht in Bezug auf in seinem Hoheitsgebiet gespeicherte Daten einen anderen Mitgliedstaat nicht daran hindert, in gleicher Weise tätig zu werden.

    Titel V - Schlussbestimmungen

    Artikel 22 - Kontrolle der Wirksamkeit des Rahmenbeschlusses

    128. Es muss der Kommission möglich sein, die Wirksamkeit dieses Rahmenbeschlusses zu kontrollieren, insbesondere um zur künftigen Weiterentwicklung der Politik auf EU-Ebene in Bezug auf die Frage beizutragen, wie die Effizienz der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verbessert werden kann. Im Hinblick darauf wird im Rahmenbeschluss vorgeschrieben, dass die Kommission zu unterrichten ist, wenn es bei der Vollstreckung Europäischer Beweisanordnungen wiederholt zu Problemen kommt. Diese Vorschrift beruht auf Artikel 17 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl [60]; allerdings ist es nicht der Rat, sondern die Kommission, die von wiederholten Problemen unterrichtet wird, da sie dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses zu berichten hat.

    [60] ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1.

    129. Der Artikel schreibt zudem vor, dass jeder Mitgliedstaat bis zum 31. März jeden Jahres folgende Angaben zum vorangegangenen Kalenderjahr bereitzustellen hat:

    (a) Anzahl der den einzelnen Mitgliedstaaten von seinen eigenen Behörden zugestellten Europäischen Beweisanordnungen;

    (b) durchschnittliche Anzahl der Tage, die bis zum Eingang der in der Beweisanordnung genannten Sachen, Schriftstücke oder Daten aus den einzelnen Mitgliedstaaten verstrichen sind, und

    (c) Anzahl der den einzelnen Mitgliedstaaten von seinen eigenen Behörden zugestellten Europäischen Beweisanordnungen, bei denen die Anerkennung versagt wurde oder eine Vollstreckung nicht möglich war, sowie eine Zusammenfassung der Gründe hierfür.

    130. Die Daten werden zentral vom Anordnungsstaat erfasst. Es ist davon auszugehen, dass dem Anordnungsstaat erheblich daran gelegen sein wird, dafür sorgen, dass seine Ermittlungen von anderen Mitgliedstaaten wirksam und rasch unterstützt werden. Selbstverständlich wird kein Mitgliedstaat daran gehindert, auch über die Effektivität seiner eigenen Justizbehörden bei der Vollstreckung Europäischer Beweisanordnungen aus anderen Mitgliedstaaten zentrale Daten vorzuhalten.

    131. Auch die zentralen Strafregisterbehörden müssen jedes Jahr ähnliche Daten in Bezug auf die von ihnen vollstreckten Beweisanordnungen vorlegen.

    Artikel 23 - Verhältnis zu anderen Rechtsakten

    132. Dieser Artikel stellt sicher, dass bestehende Rechtshilfebestimmungen in einschlägigen Übereinkommen des Europarats und der Europäischen Union durch diesen Rahmenbeschluss ersetzt werden, soweit hiervon Sachen, Schriftstücke oder Daten betroffen sind, die in den Anwendungsbereich des vorliegenden Rahmenbeschlusses fallen. Für eine ähnliche Vorgehensweise hatte man sich auch beim Europäischen Haftbefehl entschieden, der bestehende Auslieferungsregelungen mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ersetzt wird.

    133. Der Artikel sieht zudem die Aufhebung von Artikel 51 des Schengen-Durchführungsübereinkommens und von Artikel 2 des Protokolls von 2001 zum EU-Übereinkommen von 2000 vor.

    134. Der Rahmenbeschluss gilt unbeschadet der Kooperationsvereinbarungen, die die Mitgliedstaaten untereinander im Hinblick auf die Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten geschlossen haben, soweit durch derartige Vereinbarungen oder Absprachen eine effektivere und effizientere Zusammenarbeit in Strafsachen erzielt wird. Die Vereinbarungen können sich auch auf die Zusammenarbeit zwischen Polizeibehörden in Bezug auf Sachen, Schriftstücke und Daten erstrecken, die sich bereits in deren Besitz befinden, sowie auf die Zusammenarbeit in Bezug auf öffentliche Unterlagen, die ohne Weiteres verfügbar sind und die Ausübung von Zwangsmaßnahmen nicht erfordern. Dieser Rahmenbeschluss soll keine neuen Schranken gegenüber einer derartigen Zusammenarbeit errichten. Es wird allerdings vorgeschlagen, dass die Kommission und der Rat von neuen Regelungen oder Vereinbarungen unterrichtet werden.

    Artikel 24 - Übergangsregelungen

    135. In Absatz 1 dieses Artikels wird klargestellt, dass vor dem 1. Januar 2005 eingegangene Rechtshilfeersuchen auch weiterhin den bestehenden Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen unterliegen. Danach regelt der vorliegende Rahmenbeschluss die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in Bezug auf Sachen, Schriftstücke oder Daten, die in seinen Anwendungsbereich fallen.

    136. Die Absätze 2 und 3 dieses Artikels sehen eine fünfjährige Übergangszeit vor, in der der Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit, soweit er nicht durch Artikel 16 aufgehoben wird, auch weiterhin als Versagungsgrund von denjenigen Mitgliedstaaten herangezogen werden kann, die bereits im Rahmen bestehender Regelungen die Vollstreckung eines Ersuchens um Durchsuchung und Beschlagnahme vom Vorliegen der Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit abhängig gemacht haben. Während dieses Übergangszeitraums können diese Mitgliedstaaten einer Justizbehörde gestatten, die Anerkennung oder Vollstreckung unter Berufung auf den Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit gemäß Artikel 16 zu versagen. Wie bei den in Artikel 15 vorgesehenen Versagungsgründen bleibt eine Entscheidung über die Nichtanerkennung oder Nichtvollstreckung ausdrücklich einem Richter, Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt im Vollstreckungsstaat vorbehalten. Der Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit kann als Begründung für die Nichtanerkennung oder Nichtvollstreckung der Europäischen Beweisanordnung nur herangezogen werden, soweit dies in diesem Artikel vorgesehen ist.

    Artikel 25 - Umsetzung

    137. Dieser Artikel schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten den Rahmenbeschluss vor dem 1. Januar 2005 umzusetzen und den Wortlaut der Umsetzungsvorschriften zu übermitteln haben. Sechs Monate nach der Umsetzung muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, in dem sie bewertet, inwieweit die Mitgliedstaaten die zur Einhaltung dieses Rahmenbeschlusses notwendigen Maßnahmen ergriffen haben, und gegebenenfalls Legislativvorschläge unterbreitet.

    Artikel 26 - Inkrafttreten

    138. Dieser Artikel sieht vor, dass der Rahmenbeschluss am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft tritt.

    Anhang

    Formblatt A - Die Europäische Beweisanordnung

    139. Dies ist das Formblatt für die Europäische Beweisanordnung. Es wurde eigens für die Zwecke dieses Rahmenbeschlusses erstellt. Als Vorbild dienten die Anhänge zum Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl [61] und zum Rahmenbeschluss über Sicherstellungsentscheidungen.

    [61] ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1.

    140. Formblatt A ist wie folgt gegliedert: a) Justizbehörde, die die Beweisanordnung erlassen hat; b) Gründe für den Erlass der Beweisanordnung; c) Angaben zu der Person, zu der Sachen, Schriftstücke oder Daten angefordert werden; d) mit der Beweisanordnung angeforderte Sachen, Schriftstücke oder Daten; e) bei der Vollstreckung der Beweisanordnung einzuhaltende Formalitäten; f) im Anordnungsstaat verfügbare Rechtsmittel gegen die Beweisanordnung; sowie g) Schlussbestimmungen und Unterschrift.

    Formblatt B - Die zusätzliche Beweisanordnung

    141. Dies ist das Formblatt zur Anforderung zusätzlicher Sachen, Schriftstücke oder Daten, die von der Anordnungsbehörde im Zusammenhang mit einer früheren Europäischen Beweisanordnung verlangt werden. Diesem Formblatt ist die ursprüngliche Europäische Beweisanordnung beizufügen.

    142. Formblatt B ist wie folgt gegliedert: a) Angaben zur ursprünglichen Europäischen Beweisanordnung; b) mit der zusätzlichen Beweisanordnung angeforderte Sachen, Schriftstücke oder Daten; c) bei der Vollstreckung der zusätzlichen Beweisanordnung einzuhaltende Formalitäten sowie d) Schlussbestimmungen und Unterschrift.

    2003/0270 (CNS)

    Vorschlag für einen RAHMENBESCHLUSS DES RATES über die Europäische Beweisanordnung zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten zur Verwendung in Strafverfahren

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b),

    gestützt auf den Vorschlag der Kommission [62],

    [62] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

    gestützt auf die Stellungnahme des Europäischen Parlaments [63],

    [63] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Europäische Union hat es sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erhalten und weiterzuentwickeln. Nach den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere vom 15./16. Oktober 1999, insbesondere nach Randnummer 33, soll der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung innerhalb der Europäischen Union zum Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen werden.

    (2) Am 29. November 2000 verabschiedete der Rat gemäß den Schlussfolgerungen von Tampere ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung in Strafsachen [64]. Dieser Rahmenbeschluss ist zur Erfuellung der Maßnahmen 5 und 6 des Maßnahmenprogramms, welche die gegenseitige Anerkennung von Beweisanordnungen betreffen, sowie von Maßnahme 3 des Maßnahmenprogramms notwendig, worin vorgeschlagen wird, ein Standardformular für Auskunftsersuchen über Vorstrafen in den Amtssprachen der Union zu erstellen, wozu das im Rahmen der Schengen-Gremien erstellte Formular herangezogen werden sollte.

    [64] ABl. C 12 vom 15.1.2001, S. 10.

    (3) Der Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten [65] war die erste konkrete Maßnahme im Bereich des Strafrechts, mit der der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung umgesetzt wurde.

    [65] ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1.

    (4) Der Rahmenbeschluss des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen zur Sicherstellung von Vermögensgegenständen und Beweismitteln in der Europäischen Union [66] setzt sich mit der Notwendigkeit einer sofortigen gegenseitigen Anerkennung von Anordnungen auseinander, mit denen die Vernichtung, Veränderung, Verbringung, Übertragung oder Veräußerung von Beweismitteln verhindert werden soll. Das die Beweismittel betreffende Spektrum der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen wird damit jedoch nur zum Teil geregelt, da die anschließende Übermittlung der Beweismittel nur im Rahmen von Rechtshilfeverfahren möglich ist.

    [66] ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 45

    (5) Es ist daher notwendig, die justizielle Zusammenarbeit weiter zu verbessern und den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung auf eine in Form einer Europäischen Beweisanordnung ergangene justizielle Entscheidung anzuwenden, die auf die Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten zur Verwendung in Strafverfahren gerichtet ist. Die Europäische Beweisanordnung soll die herkömmlichen Rechtshilferegelungen im Rahmen des Europarat-Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen von 1959 und damit verbundene Rechtsakte ersetzen, soweit diese Regelungen in den Anwendungsbereich des vorliegenden Rahmenbeschlusses fallen. Sie soll der zuständigen Behörde direkt zur Vollstreckung übermittelt werden.

    (6) Die Europäische Beweisanordnung soll zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten zur Verwendung in Strafverfahren verwendet werden. Sie kann für Sachen, Schriftstücke oder Daten erlassen werden, die von Dritten bereitgestellt wurden, aus einer Durchsuchung von Räumlichkeiten einschließlich der Privaträume des Verdächtigen stammen, für historische Daten aus der Inanspruchnahme elektronischer Kommunikationsnetze, historische Daten aus der Inanspruchnahme von Dienstleistungen einschließlich Finanzgeschäften, gerichtsmedizinische Beweismittel mit Ausnahme der Entnahme von Beweismitteln aus dem Körper einer Person, historische Protokolle von Aussagen, Vernehmungen und Anhörungen sowie Eintragungen in Polizei- oder Gerichtsakten einschließlich amtlicher Eintragungen strafrechtlicher Verurteilungen und der Ergebnisse spezieller Ermittlungsmethoden.

    (7) Die Europäische Beweisanordnung soll nicht verwendet werden, um eine Beweisaufnahme in Form von Vernehmungen, Aussagen oder sonstigen Formen der Anhörung von Verdächtigen, Zeugen oder Dritten zu veranlassen, um die Entnahme von Beweismitteln aus dem Körper von Verdächtigen, Zeugen oder Dritten einschließlich DNA-Proben zu veranlassen, um eine Beweisaufnahme in Echtzeit wie die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs, verdeckte Überwachungsmaßnahmen oder die Überwachung von Kontobewegungen zu veranlassen oder um weitere Ermittlungen zu veranlassen, insbesondere das Sammeln oder Untersuchen vorhandener Sachen, Schriftstücke oder Daten.

    (8) Dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung liegt ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zugrunde. Um dieses Vertrauen zu fördern, soll dieser Rahmenbeschluss wichtige Garantien zum Schutz der Grundrechte enthalten. Daher soll die Europäische Beweisanordnung nur durch Richter, Ermittlungsrichter und Staatsanwälte und nur bei Vorliegen bestimmter Mindestvoraussetzungen erlassen werden. Dies soll sich auch auf die Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit erstrecken. Darüber hinaus muss der Anordnungsstaat an der Umgehung seines innerstaatlichen Rechts durch Erlangung von Sachen, Schriftstücken oder Daten gehindert werden, die er unter ähnlichen Umständen nicht hätte erlangen können, wenn sie sich in seinem eigenen Hoheitsgebiet befunden hätten.

    (9) Die Vollstreckung der Europäischen Beweisanordnung soll ebenfalls bestimmten Schutzgarantien unterliegen, darunter dem Schutz vor Selbstbelastung und Schutzgarantien für die Durchsuchung von Räumlichkeiten, sowie weiteren Schutzgarantien, die das innerstaatliche Recht des Vollstreckungsstaats vorsieht.

    (10) Um die Effizienz der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sicherzustellen, sollen die Möglichkeiten einer Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung der Europäischen Beweisanordnung sowie die Gründe für einen Aufschub der Vollstreckung begrenzt werden. Insbesondere eine Versagung der Vollstreckung einer Europäischen Beweisanordnung mit der Begründung, die ihr zugrunde liegende Handlung stelle nach dem innerstaatlichen Recht des Vollstreckungsstaats keine Straftat dar (beiderseitige Strafbarkeit), ist mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung einer justiziellen Entscheidung nicht vereinbar, weshalb eine Versagung mit dieser Begründung nicht möglich sein sollte. Um die Umstellung auf die Europäische Beweisanordnung zu erleichtern, sollen allerdings für einen Übergangszeitraum diejenigen Mitgliedstaaten ausgenommen werden, die die Vollstreckung eines Ersuchens um Durchsuchung und Beschlagnahme nach bestehendem Recht von der Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit abhängig machen.

    (11) Fristen sind ebenfalls notwendig, um eine schnelle, wirksame und konsequente Zusammenarbeit bei der Erlangung von Sachen, Schriftstücken oder Daten zur Verwendung in Strafverfahren in der gesamten Europäischen Union sicherzustellen.

    (12) Betroffene einschließlich gutgläubiger Dritter sollen im Falle einer mit Zwangsmaßnahmen vollstreckten Europäischen Beweisanordnung über Rechtsmittel verfügen. Mit derartigen Rechtsmitteln kann die Übermittlung von Beweismitteln zumindest so lange ausgesetzt werden, bis die in diesem Rahmenbeschluss geregelte Frist abgelaufen ist.

    (13) Es muss klargestellt werden, dass der Vollstreckungsstaat Daten erlangen kann, die von seinem Hoheitsgebiet aus rechtmäßig zugänglich sind und sich auf für sein Hoheitsgebiet bereitgestellte Leistungen beziehen, jedoch im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gespeichert werden. Dies gilt unbeschadet der Fälle, in denen Drittländer betroffen sind.

    (14) Es ist notwendig, Vorkehrungen zu treffen, um die Wirksamkeit dieses Rahmenbeschlusses beurteilen zu können. Jeder Mitgliedstaat sollte daher ein Mindestmaß an Informationen sammeln und zentral erfassen, um sich einen Überblick über den Beitrag anderer Mitgliedstaaten zu der in diesem Rahmenbeschluss geregelten Zusammenarbeit zu verschaffen. Ähnliche Informationen sollen von den zentralen Strafregisterbehörden der Mitgliedstaaten gesammelt und erfasst werden.

    (15) In Bezug auf Island und Norwegen stellt dieser Rahmenbeschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar für den Bereich nach Artikel 1 des Beschluss des Rates Nr. 1999/437/EG vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [67]. Nach den in diesem Übereinkommen geregelten Verfahren wird auch bei diesem Rahmenbeschluss vorgegangen.

    [67] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

    (16) Eine Europäische Beweisanordnung soll nicht vollstreckt werden, wenn dies dem Grundsatz des Verbots einer Doppelbestrafung nach dem Rahmenbeschluss 2003/.../JI über die Anwendung des Verbots der Doppelbestrafung [68] zuwiderlaufen würde.

    [68] ABl. L [...] vom [...], S. [...].

    (17) Da das Ziel der Ersetzung des Systems der Rechtshilfe in Strafsachen zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken oder Daten von den Mitgliedstaaten bei einseitigem Vorgehen nicht in ausreichendem Umfang erreicht werden kann und daher infolge seines Umfangs und seiner Auswirkungen besser auf Ebene der Union zu verwirklichen ist, kann der Rat Maßnahmen im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verabschieden. Entsprechend dem in letzterem Artikel geregelten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Rahmenbeschluss nicht über das zur Erreichung dieses Ziels notwendige Maß hinaus.

    (18) Der Schutz der im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses verarbeiteten personenbezogenen Daten richtet sich nach den Grundsätzen des Europarat-Übereinkommens über die automatische Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981 sowie nach dem durch diesen Rahmenbeschluss im Einklang mit Artikel 23 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union [69] gewährten Schutz.

    [69] ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 1.

    (19) Dieser Rahmenbeschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt sind -

    HAT FOLGENDEN RAHMENBESCHLUSS ERLASSEN:

    Titel I - Die Europäische Beweisanordnung

    Artikel 1 Definition der Europäischen Beweisanordnung und Vollstreckungsverpflichtung

    1. Die Europäische Beweisanordnung ist eine von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats erlassene justizielle Entscheidung, die die Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten aus einem anderen Mitgliedstaat zur Verwendung in den in Artikel 4 genannten Verfahren bezweckt.

    2. Die Mitgliedstaaten vollstrecken jede Europäische Beweisanordnung nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses.

    Artikel 2 Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Rahmenbeschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    (a) ,Anordnungsstaat": Mitgliedstaat, in dem die Europäische Beweisanordnung ergangen ist;

    (b) ,Vollstreckungsstaat": Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Sachen, Schriftstücke oder Daten verfügbar sind;

    (c) ,Anordnungsbehörde": Richter, Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt, der nach innerstaatlichem Recht für den Erlass einer Europäischen Beweisanordnung zuständig ist;

    (d) ,Vollstreckungsbehörde": eine Behörde, die nach innerstaatlichem Recht für die Vollstreckung einer Europäischen Beweisanordnung zuständig ist;

    (e) ,Informationssystem": ein Gerät oder eine Gruppe vernetzter oder miteinander verbundener Geräte, von denen eines oder mehrere nach einem vorgegebenen Programm Computerdaten automatisch verarbeitet bzw. verarbeiten, sowie die von ihnen zum Zweck des Betriebs, der Nutzung, des Schutzes und der Pflege gespeicherten, verarbeiteten, abgerufenen oder übertragenen Computerdaten;

    (f) ,Computerdaten": die Darstellung von Tatsachen, Informationen oder Konzepten, die in einer für die Verarbeitung in einem Informationssystem geeigneten Form erzeugt oder in eine entsprechende Form gebracht werden, einschließlich eines Programms, das die Ausführung einer Funktion durch ein Informationssystem auslösen kann;

    (g) ,elektronisches Kommunikationsnetz": Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelte, einschließlich Internet) und mobile terrestrische Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen;

    (h) ,Straftat": ein strafrechtliches Delikt oder eine Handlung, die nach dem innerstaatlichen Recht des Anordnungsstaats als Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften geahndet wird, sofern gegen die Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann.

    Artikel 3 Art der Sachen, Schriftstücke und Daten

    1. Die Europäische Beweisanordnung kann zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken oder Daten aller Art erlassen werden, die in den in Artikel 4 genannten Verfahren verwendet werden können.

    2. Die Europäische Beweisanordnung kann nicht erlassen werden, um Folgendes zu veranlassen:

    (a) die Beweisaufnahme in Form von Vernehmungen, Aussagen oder sonstigen Arten von Anhörungen von Verdächtigen, Zeugen, Sachverständigen oder Dritten;

    (b) die Beweisaufnahme aus dem Körper einer Person, einschließlich DNA-Proben;

    (c) die Beweisaufnahme in Echtzeit wie die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs, verdeckte Überwachungsmaßnahmen oder die Überwachung von Kontobewegungen sowie

    (d) die Beweisaufnahme in Fällen, in denen weitere Ermittlungen erforderlich sind, insbesondere das Sammeln oder Untersuchen vorhandener Sachen, Schriftstücke oder Daten.

    3. Die Europäische Beweisanordnung kann zur Erlangung vorhandener Beweismitteln im Sinne von Absatz 2 erlassen werden, sofern die Beweismittel vor dem Erlass der Anordnung erhoben wurden.

    Artikel 4 Verfahrensarten

    Die Europäische Beweisanordnung kann in Bezug auf folgende Verfahrensarten erlassen werden:

    (a) Strafverfahren;

    (b) von Verwaltungsbehörden eingeleitete Verfahren wegen Handlungen, die nach dem innerstaatlichen Recht des Anordnungsstaats als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften geahndet werden, sofern gegen die Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, und

    (c) in Verfahren gemäß Buchstaben a) und b), die sich auf Straftaten beziehen, für die eine juristische Person im Anordnungsstaat haftbar gemacht werden kann.

    Artikel 5 Inhalt und Form der Europäischen Beweisanordnung

    1. Die Europäische Beweisanordnung muss die in Formblatt A im Anhang genannten Angaben enthalten. Die Anordnungsbehörde bestätigt ihre inhaltliche Richtigkeit und unterzeichnet sie.

    2. Die Europäische Beweisanordnung wird von dem Anordnungsstaat in die bzw. eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats übersetzt.

    Jeder Mitgliedstaat kann bei der Verabschiedung dieses Rahmenbeschlusses oder zu einem späteren Zeitpunkt in einer beim Generalsekretariat des Rates hinterlegten Erklärung sein Einverständnis mit einer Übersetzung in eine oder mehrere andere Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften erklären.

    Titel II - Verfahren und Schutzgarantien für den Anordnungsstaat

    Artikel 6 Voraussetzungen für den Erlass der Europäischen Beweisanordnung

    Jeder Mitgliedstaat ergreift die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Europäische Beweisanordnung nur erlassen wird, wenn sich die Anordnungsbehörde vom Vorliegen der folgenden Voraussetzungen vergewissert hat:

    (a) Die angeforderten Sachen, Schriftstücke oder Daten sind für den Zweck der in Artikel 4 genannten Verfahren notwendig und diesem Zweck angemessen.

    (b) Die Sachen, Schriftstücke oder Daten können nach dem Recht des Anordnungsstaates unter ähnlichen Umständen erlangt werden, wenn sie im Hoheitsgebiet des Anordnungsstaates verfügbar wären, auch wenn gegebenenfalls andere prozessuale Maßnahmen Anwendung fänden.

    (c) Die Sachen, Schriftstücke oder Daten können für das Verfahren, für das sie angefordert werden, zugelassen werden.

    Artikel 7 Übermittlung der Europäischen Beweisanordnung

    1. Die Europäische Beweisanordnung wird von der Anordnungsbehörde unmittelbar an die zuständige Vollstreckungsbehörde in einer Form übermittelt, die eine schriftliche Aufzeichnung in einer Weise ermöglicht, dass der Vollstreckungsstaat die Echtheit feststellen kann.

    2. Ist die zuständige Vollstreckungsbehörde nicht bekannt, zieht die Anordnungsbehörde alle notwendigen Erkundigungen ein, darunter auch bei den Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes, um von dem Vollstreckungsstaat diese Auskunft zu erlangen.

    3. Ist die Behörde, die im Vollstreckungsstaat die Europäische Beweisanordnung entgegennimmt, nicht befugt, die Europäische Beweisanordnung anzuerkennen und deren Vollstreckung zu veranlassen, so leitet sie die Beweisanordnung von Amts wegen an die zuständige Vollstreckungsbehörde weiter und unterrichtet die Anordnungsbehörde entsprechend.

    Artikel 8 Zentrale Strafregisterbehörde

    1. Jeder Mitgliedstaat bezeichnet in einer beim Generalsekretär des Rates hinterlegten Erklärung eine zentrale Behörde, an welche die Europäische Beweisanordnung übermittelt werden kann, um eine Abschrift von jedem amtlichen Vermerk einer strafrechtlichen Verurteilung in diesem Mitgliedstaat und den sich daraus ergebenden Maßnahmen in Bezug auf eine natürliche oder juristische Person zu erlangen.

    2. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine zentrale Strafregisterbehörde zu den für die Einhaltung von Absatz 1 notwendigen Informationen Zugang erhält.

    Artikel 9 Zusätzliche Beweisanordnung

    1. Fordert die Anordnungsbehörde in Ergänzung einer früheren Europäischen Beweisanordnung für den Zweck desselben Verfahrens Sachen, Schriftstücke oder Daten an und trifft der Inhalt der ursprünglichen Beweisanordnung weiterhin zu, so ist der Erlass einer neuen Europäischen Beweisanordnung nicht erforderlich. In derartigen Fällen erlässt sie eine ergänzende Beweisanordnung, welche die in Formblatt B im Anhang genannten Angaben enthält.

    2. Der Vollstreckungsstaat kommt zusätzlichen Beweisanordnungen nach Absatz 1 in derselben Weise nach wie der ursprünglichen Europäischen Beweisanordnung.

    3. Ist die zuständige Behörde, die eine Europäische Beweisanordnung erlassen hat, nach den geltenden Bestimmungen an der Vollstreckung der Beweisanordnung im Vollstreckungsstaat beteiligt, so kann sie die ergänzende Beweisanordnung während ihres Aufenthalts in diesem Land unmittelbar an die Vollstreckungsbehörde richten.

    Artikel 10 Voraussetzungen für die Verwendung personenbezogener Daten

    1. Nach diesem Rahmenbeschluss erlangte personenbezogene Daten können von dem Anordnungsstaat für folgende Zwecke verwendet werden:

    (a) für Verfahren, für die eine Europäische Beweisanordnung erlassen werden kann;

    (b) für sonstige justizielle und verwaltungsbehördliche Verfahren, die mit Verfahren nach Buchstabe a) unmittelbar zusammenhängen;

    (c) zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

    Für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke dürfen nach diesem Rahmenbeschluss erlangte personenbezogene Daten nur nach vorheriger Zustimmung des Vollstreckungsstaats verwendet werden, es sei denn, der Anordnungsstaat hat die Zustimmung der betroffenen Person erhalten.

    2. Nach diesem Rahmenbeschluss erlangte personenbezogene Daten werden vertraulich behandelt, es sei denn, ihre Offenlegung ist für die in Absatz 1 genannten Zwecke oder aus sonstigen nach innerstaatlichem Recht geregelten Gründen notwendig.

    3. Der Vollstreckungsstaat kann im Einzelfall den Mitgliedstaat, dem die personenbezogenen Daten zugeleitet wurden, ersuchen, Auskunft über die Verwendung der Daten zu erteilen.

    4. Dieser Artikel findet keine Anwendung auf personenbezogene Daten, die ein Mitgliedstaat im Rahmen dieses Rahmenbeschlusses erlangt hat und die aus diesem Mitgliedstaat stammen.

    Titel III - Verfahren und Schutzgarantien für den Vollstreckungsstaat

    Artikel 11 Anerkennung und Vollstreckung

    Sofern dieser Rahmenbeschluss nicht anders bestimmt, erkennt die Vollstreckungsbehörde eine nach Artikel 7 übermittelte Europäische Beweisanordnung ohne weitere Formalitäten an und ergreift die notwendigen Maßnahmen zu deren Vollstreckung in derselben Weise, in der die Sachen, Schriftstücke oder Daten von einer Behörde des Vollstreckungsstaats erlangt würden.

    Artikel 12 Schutzgarantien für die Vollstreckung

    1. Jeder Mitgliedstaat ergreift die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Europäische Beweisanordnung nach Maßgabe der folgenden Mindestvoraussetzungen vollstreckt wird:

    (a) Die Vollstreckungsbehörde verwendet die am wenigsten einschneidenden Mittel, die zur Erlangung der Sachen, Schriftstücke oder Daten notwendig sind.

    (b) Von einer natürlichen Person darf die Vorlage von Sachen, Schriftstücken oder Daten nicht verlangt werden, mit denen sie sich selbst belasten könnte.

    (c) Die Anordnungsbehörde ist umgehend zu unterrichten, wenn die Vollstreckungsbehörde feststellt, dass die Beweisanordnung in einer Weise vollstreckt wurde, die dem Recht des Vollstreckungsstaats zuwiderläuft.

    2. Jeder Mitgliedstaat ergreift die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen eine Durchsuchung und Beschlagnahme zur Erlangung der Sachen, Schriftstücke oder Daten für notwendig erachtet wird, folgende zusätzliche Schutzgarantien gelten:

    (a) Eine Durchsuchung von Räumlichkeiten darf nicht nachts beginnen, es sei denn, dies ist wegen der besonderen Umstände im Einzelfall ausnahmsweise notwendig.

    (b) Eine Person, deren Räumlichkeiten durchsucht worden sind, hat Anspruch auf Erhalt einer schriftlichen Mitteilung über die Durchsuchung. Darin sind zumindest der Grund für die Durchsuchung, die beschlagnahmten Sachen, Schriftstücke oder Daten sowie die verfügbaren Rechtsmittel zu nennen.

    (c) Bei Abwesenheit der Person, deren Räumlichkeiten durchsucht werden, ist die in Buchstabe b) genannte Mitteilung entweder dadurch, dass sie in den Räumlichkeiten zurückgelassen wird, oder durch andere geeignete Mittel dieser Person zur Kenntnis zu bringen.

    Artikel 13 Im Vollstreckungsstaat einzuhaltende Formalitäten

    Die Anordnungsbehörde kann verlangen, dass die Vollstreckungsbehörde

    (a) zur Vollstreckung der Beweisanordnung Zwangsmaßnahmen anwendet, wenn nach Auffassung der Anordnungsbehörde eine erhebliche Gefahr besteht, dass die angeforderten Sachen, Schriftstücke oder Daten geändert, verbracht oder vernichtet werden könnten;

    (b) die Tatsache, dass Ermittlungen durchgeführt werden, sowie den Gegenstand der Ermittlungen vertraulich behandelt, soweit zur Vollstreckung der Europäischen Beweisanordnung nichts anderes erforderlich ist;

    (c) einer zuständigen Behörde des Anordnungsstaates oder einem von der Anordnungsbehörde benannten Betroffenen gestattet, während der Vollstreckung der Beweisanordnung zugegen zu sein, und denselben Zugang zu allen im Zuge der Vollstreckung erlangten Sachen, Schriftstücken oder Daten einräumt wie der Vollstreckungsbehörde;

    (d) Unterlagen führt, aus denen hervorgeht, wer die Beweismittel zwischen der Vollstreckung der Beweisanordnung bis zur Übermittlung der Beweismittel an den Anordnungsstaat in Händen hatte, oder

    (e) andere konkret angegebene Formalitäten und von der Anordnungsbehörde ausdrücklich genannte Verfahren einhält, es sei denn, derartige Formalitäten und Verfahren stehen wesentlichen Rechtsgrundsätzen des Vollstreckungsstaats entgegen.

    Artikel 14 Informationspflicht

    Wenn die Vollstreckungsbehörde bei der Vollstreckung der Europäischen Beweisanordnung zu der Auffassung gelangt, dass es notwendig sein könnte, Ermittlungen, die anfänglich nicht vorgesehen waren und die zum Zeitpunkt des Ersuchens nicht hatten angegeben werden können, durchzuführen, setzt sie die Anordnungsbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis, damit diese weitere Maßnahmen ergreifen kann.

    Artikel 15 Versagungsgründe

    1. Ein Richter, Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt im Vollstreckungsstaat versagt die Anerkennung oder Vollstreckung der Europäischen Beweisanordnung, wenn dies dem Verbot der Doppelbestrafung nach dem Rahmenbeschluss 2003/.../JI über die Anwendung des Verbots der Doppelbestrafung [70] zuwiderlaufen würde.

    [70] ABl. L [...] vom [...], S. [...].

    2. Ein Richter, Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt im Vollstreckungsstaat kann die Anerkennung oder Vollstreckung der Europäischen Beweisanordnung auch dann versagen, wenn

    (a) deren Vollstreckung dem Verbot der Doppelbestrafung in Bezug auf ein Verfahren in einem Drittstaat zuwiderlaufen würde oder

    (b) es aufgrund einer Immunität oder eines Vorrechts nach dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht möglich ist, die Europäische Beweisanordnung zu vollstrecken.

    Artikel 16 Beiderseitige Strafbarkeit

    1. Die Anerkennung oder Vollstreckung der Europäischen Beweisanordnung darf nicht vom Vorbehalt der beiderseitigen Strafbarkeit abhängig gemacht werden, wenn eine oder beide der nachstehenden Voraussetzungen erfuellt sind:

    (a) Eine Durchsuchung privater Räumlichkeiten ist zur Vollstreckung der Beweisanordnung nicht notwendig.

    (b) Die Straftat ist in Absatz 2 aufgeführt.

    2. Bei den folgenden Straftaten, die nach dem Recht des Anordnungsstaats als solche definiert sind, darf unter keinen Umständen das Vorliegen einer beiderseitigen Strafbarkeit nachgeprüft werden:

    - Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung,

    - Terrorismus,

    - Menschenhandel,

    - sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie,

    - illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,

    - illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,

    - Korruption,

    - Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften,

    - Wäsche von Erträgen aus Straftaten,

    - Geldfälschung, einschließlich der Euro-Fälschung,

    - Cyberkriminalität,

    - Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten,

    - Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt,

    - vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung,

    - illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe,

    - Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,

    - Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,

    - Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen,

    - illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenstände,

    - Betrug,

    - Erpressung und Schutzgelderpressung,

    - Nachahmung und Produktpiraterie,

    - Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,

    - Fälschung von Zahlungsmitteln,

    - illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern,

    - illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen,

    - Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen,

    - Vergewaltigung,

    - Brandstiftung,

    - Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen,

    - Flugzeug- und Schiffsentführung,

    - Sabotage,

    - gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweise, einschließlich Verstößen gegen Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten und des Gefahrengutrechts,

    - Warenschmuggel,

    - Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum,

    - Gewaltandrohung und Gewalt gegen Personen einschließlich Gewalt bei Sportveranstaltungen,

    - Sachbeschädigung,

    - Diebstahl,

    - Straftaten, die der Anordnungsstaat in Erfuellung seiner Verpflichtungen aus Rechtsakten eingeführt hat, die auf der Grundlage des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union erlassen wurden.

    3. Liegt keine der Voraussetzungen von Absatz 1 vor, kann die Anerkennung oder Vollstreckung der Europäischen Beweisanordnung vom Vorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit nur abhängig gemacht werden, soweit dies in den Übergangsregelungen nach Artikel 24 Absätze 2 und 3 vorgesehen ist.

    Artikel 17 Fristen und Verfahren für die Anerkennung, Vollstreckung und Übermittlung

    1. Jeder Mitgliedstaat ergreift die notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung der in diesem Artikel vorgesehenen Fristen sicherzustellen. Hat die Anordnungsbehörde in der Europäischen Beweisanordnung angegeben, wegen Verfahrensfristen oder aus anderen besonders dringenden Gründen sei eine kürzere Frist notwendig, so wird dies von der Vollstreckungsbehörde möglichst weitgehend berücksichtigt.

    2. Eine Entscheidung, die Anerkennung oder Vollstreckung zu versagen, ist schnellstmöglich zu treffen und der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats auf eine Art und Weise mitzuteilen, die eine schriftliche Aufzeichnung zulässt. Diese Mitteilung ergeht spätestens zehn Tage nach Eingang der Europäischen Beweisanordnung bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde.

    3. Sofern nach Artikel 18 kein Grund für einen Aufschub vorliegt, vollstreckt die Vollstreckungsbehörde die Europäische Beweisanordnung

    (a) umgehend, wenn sich die von der Anordnungsbehörde angeforderten Sachen, Schriftstücke oder Daten bereits unter der Kontrolle der Vollstreckungsbehörde befinden oder eine Abschrift des amtlichen Eintrags einer strafrechtlichen Verurteilung bei einer zentralen Strafregisterbehörde angefordert wird;

    oder in anderen Fällen

    (b) unverzüglich und möglichst innerhalb von 60 Tagen nach Eingang bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde.

    4. Wurden nach Artikel 19 keine Rechtsmittel eingelegt, übermittelt der Vollstreckungsstaat dem Anordnungsstaat die im Rahmen der Europäischen Beweisanordnung erlangten Sachen, Schriftstücke oder Daten

    (a) umgehend, wenn sich die von der Anordnungsbehörde angeforderten Sachen, Schriftstücke oder Daten bereits unter der Kontrolle der Vollstreckungsbehörde befinden oder eine Abschrift des amtlichen Eintrags einer strafrechtlichen Verurteilung bei einer zentralen Strafregisterbehörde angefordert wird;

    oder in anderen Fällen

    (b) unverzüglich und möglichst innerhalb von 30 Tagen nach Vollstreckung.

    5. Die Vollstreckungsbehörde kann verlangen, dass die Sachen, Schriftstücke oder Daten an den Vollstreckungsstaat zurückzusenden sind, sobald sie von dem Anordnungsstaat nicht mehr benötigt werden.

    6. Vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 dürfen keine weiteren Bedingungen an die Übermittlung der Sachen, Schriftstücke oder Daten geknüpft werden.

    7. Die Versagung, Unterlassung oder Verzögerung der Vollstreckung einer Europäischen Beweisanordnung sowie der anschließenden Übermittlung der Sachen, Schriftstücke und Daten ist zu begründen.

    8. Falls die Vollstreckung der Europäischen Beweisanordnung praktisch unmöglich ist, weil die Sachen, Schriftstücke oder Daten verschwunden sind, vernichtet wurden, an dem in der Beweisanordnung angegebenen Ort nicht auffindbar sind oder der Ort der Sachen, Schriftstücke oder Daten nicht mit hinreichender Genauigkeit angegeben wurde und auch nach Rücksprache mit dem Anordnungsstaat nicht ermittelt werden konnte, so ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaats hiervon umgehend zu unterrichten.

    9. Kann ein Mitgliedstaat die in diesem Artikel vorgesehenen Fristen ausnahmsweise nicht einhalten, so unterrichtet er hiervon Eurojust unter Angabe der Gründe für die Verzögerung.

    Artikel 18 Gründe für den Aufschub der Vollstreckung

    1. Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung der Europäischen Beweisanordnung aufschieben, wenn

    (a) das im Anhang vorgesehene Formblatt nicht vollständig ausgefuellt wurde;

    (b) dessen Vollstreckung laufende strafrechtliche Ermittlungen beeinträchtigen könnte, solange sie dies für angemessen hält, oder

    (c) die betreffenden Sachen, Schriftstücke oder Daten bereits in anderen Verfahren gemäß Artikel 4 verwendet werden, bis die Beweismittel für diesen Zweck nicht mehr benötigt werden.

    2. In dem in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Fall kann die Vollstreckungsbehörde

    (a) die Vollstreckung aufschieben, bis das Formblatt vervollständigt oder berichtigt wurde, oder

    (b) von der Erfuellung dieser Verpflichtung absehen, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass die vorliegenden Angaben ausreichen, um die Beweisanordnung nach Recht und Billigkeit zu vollstrecken.

    3. Der Aufschub der Vollstreckung der Europäischen Beweisanordnung ist der zuständigen Behörde im Anordnungsstaat in einer Weise, die eine schriftliche Aufzeichnung ermöglicht, unter Angabe der Gründe hierfür sowie möglichst der zu erwartenden Dauer des Aufschubs unverzüglich mitzuteilen.

    4. Sobald der Grund für den Aufschub nicht mehr besteht, ergreift die Vollstreckungsbehörde unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Vollstreckung der Europäischen Beweisanordnung und unterrichtet die im Anordnungsstaat zuständige Behörde hiervon in einer Weise, die eine schriftliche Aufzeichnung ermöglicht.

    Artikel 19 Rechtsmittel bei Zwangsmaßnahmen

    1. Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass Betroffene einschließlich gutgläubiger Dritter über Rechtsmittel gegen eine durch Anwendung von Zwangsmaßnahmen nach Artikel 11 vollstreckte Europäische Beweisanordnung verfügen, damit deren berechtigte Interessen gewahrt bleiben.

    2. Rechtsmittel sind bei einem Gericht im Anordnungsstaat oder im Vollstreckungsstaat nach dem jeweiligen einzelstaatlichen Recht einzulegen. Eine Nachprüfung der sachlichen Gründe und der in Artikel 6 genannten Voraussetzungen für den Erlass der Europäischen Beweisanordnung kann jedoch nur bei einem Gericht im Anordnungsstaat beantragt werden.

    3. Der Anordnungsstaat hat dafür zu sorgen, dass etwaige Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln nach den Absätzen 1 und 2 so angewandt werden, dass Betroffenen ein wirksamer Rechtsschutz ermöglicht wird.

    4. Wird ein Rechtsmittel im Vollstreckungsstaat eingelegt, so ist die Justizbehörde des Anordnungsstaats von der Einlegung des Rechtsmittels sowie seiner Begründung zu unterrichten, damit sie sich entsprechend dazu äußern kann. Sie ist vom Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in Kenntnis zu setzen.

    5. Die Anordnungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die Wahrnehmung des in Absatz 1 genannten Rechtsschutzanspruchs zu erleichtern, insbesondere durch eine sachdienliche und angemessene Information der Betroffenen.

    6. Der Vollstreckungsstaat kann die Übermittlung der Sachen, Schriftstücke und Daten bis zum Ausgang des Rechtsmittelverfahrens aussetzen. Die Anordnungsbehörde kann jedoch trotz eines im Vollstreckungsstaat anhängigen Rechtsmittelverfahrens vom Vollstreckungsstaat verlangen, die Sachen, Schriftstücke und Daten 60 Tage nach Vollstreckung der Europäischen Beweisanordnung zu übermitteln. In derartigen Fällen sind, wenn wegen des Ausgangs des Rechtsmittelverfahrens im Vollstreckungsstaat die Übermittlung der Sachen, Schriftstücke und Daten nicht hätte stattfinden dürfen, diese sofort an den Vollstreckungsstaat zurückzusenden.

    Artikel 20 Erstattung von Schadenersatzzahlungen

    1. Unbeschadet von Artikel 19 Absatz 2 erstattet der Anordnungsstaat in Fällen, in denen der Vollstreckungsstaat nach seinem Recht dafür haftet, wenn durch die Vollstreckung einer nach Artikel 7 übermittelten Europäischen Beweisanordnung die Rechte eines der in Artikel 19 genannten Betroffenen verletzt worden sind, dem Vollstreckungsstaat alle aufgrund dieser Haftungsverpflichtung an den Betroffenen als Schadenersatz gezahlten Beträge, falls und soweit die Rechtsverletzung nicht ganz oder teilweise ausschließlich auf das Verhalten des Vollstreckungsstaats zurückzuführen ist.

    2. Absatz 1 gilt unbeschadet des einzelstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten zu Schadenersatzansprüchen natürlicher oder juristischer Personen.

    Titel IV - Zuständigkeit bei elektronischen Kommunikationsnetzen

    Artikel 21 Zuständigkeit für Computerdaten in einem Informationssystem im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats

    1. Jeder Mitgliedstaat ergreift die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Europäische Beweisanordnung ohne weitere Formalitäten vollstreckt wird, wenn

    (a) die angeforderten Computerdaten sich in einem Informationssystem im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden, jedoch für eine juristische oder natürliche Person im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats mit Hilfe eines elektronischen Kommunikationsnetzes rechtmäßig zugänglich sind, und

    (b) die Computerdaten sich auf eine Leistung beziehen, die von dieser juristischen oder natürlichen Person im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats für eine juristische oder natürliche Person im Hoheitsgebiet desselben Staats bereitgestellt werden.

    2. Jeder Mitgliedstaat ergreift zudem die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sein innerstaatliches Recht es einem anderen Mitgliedstaat ermöglicht, in Bezug auf Computerdaten nach Absatz 1 tätig zu werden.

    Titel V - Schlussbestimmungen

    Artikel 22 Kontrolle der Wirksamkeit des Rahmenbeschlusses

    1. Ein Mitgliedstaat, der bei der Vollstreckung Europäischer Beweisanordnungen wiederholt Probleme aufseiten eines anderen Mitgliedstaats feststellt, unterrichtet die Kommission hiervon, um diese bei deren Bewertung der Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses auf der Ebene der Mitgliedstaaten zu unterstützen.

    2. Jeder Mitgliedstaat ergreift die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass er bis zum 31. März jeden Jahres folgende Angaben zum vorangegangenen Kalenderjahr bereitstellen kann:

    (a) Anzahl der den einzelnen Mitgliedstaaten von seinen eigenen Behörden zugestellten Europäischen Beweisanordnungen;

    (b) durchschnittliche Anzahl der Tage, die bis zum Eingang der in den Anordnungen genannten Sachen, Schriftstücke und Daten aus den einzelnen Mitgliedstaaten verstrichen sind, und

    (c) Anzahl der den einzelnen Mitgliedstaaten von seinen eigenen Behörden zugestellten Europäischen Beweisanordnungen, bei denen die Anerkennung versagt wurde oder eine Vollstreckung nicht möglich war, sowie eine Zusammenfassung der Gründe hierfür.

    3. Jeder Mitgliedstaat ergreift die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine zentrale Strafregisterbehörde bis zum 31. März jeden Jahres folgende Angaben in Bezug auf die im vorangegangenen Kalenderjahr eingegangenen Europäischen Beweisanordnungen bereitstellen kann:

    (a) Anzahl der bei seinen eigenen Behörden aus den einzelnen Mitgliedstaaten eingegangenen Europäischen Beweisanordnungen;

    (b) durchschnittliche Anzahl der Tage, die bis zur Beantwortung einer Europäischen Beweisanordnung verstrichen sind;

    (c) Anzahl der versagten Vollstreckungen einer Europäischen Beweisanordnung sowie eine Zusammenfassung der Gründe für Versagungen oder unterlassene Antworten;

    (d) Anzahl der Europäischen Beweisanordnungen, die nicht innerhalb von zehn Tagen beantwortet wurden, sowie Zusammenfassung der Gründe hierfür.

    4. Auf schriftliches Ersuchen der Kommission stellen die Mitgliedstaaten der Kommission die in den Absätzen 2 und 3 angegebenen Informationen bereit.

    Artikel 23 Verhältnis zu anderen Rechtsakten

    1. Unbeschadet seiner Anwendung im Verhältnis zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern ersetzt dieser Rahmenbeschluss im Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander ab 1. Januar 2005 die entsprechenden Bestimmungen folgender Rechtsakte, soweit sich diese Rechtsakte auf Rechtshilfeersuchen in Bezug auf Beweismitteln beziehen, die in den Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses fallen:

    (a) das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 [71] sowie dessen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 [72] und 8. November 2001 [73]

    [71] Europarat, European Treaty Series Nr. 30.

    [72] Europarat, European Treaty Series Nr. 99.

    [73] Europarat, European Treaty Series Nr. 182.

    (b) das Europäische Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 [74]

    [74] Europarat, European Treaty Series Nr. 141.

    (c) das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (,Schengen-Durchführungsübereinkommen")

    (d) das Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union [75] und dessen Protokoll vom 16. Oktober 2001 [76].

    [75] ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 1.

    [76] ABl. C 326 vom 21.11.2001, S. 1.

    2. Folgende Bestimmungen werden hiermit aufgehoben:

    (a) Artikel 51 des Schengen-Durchführungsübereinkommens

    (b) Artikel 2 des Protokolls vom 16. Oktober 2001 zum Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

    3. Die Mitgliedstaaten können bilaterale oder multilaterale Abkommen oder Regelungen, die bei der Verabschiedung dieses Rahmenbeschlusses in Kraft sind, weiterhin anwenden, soweit diese Abkommen oder Regelungen die Ausweitung oder Erweiterung der Ziele dieses Rahmenbeschlusses gestatten und zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Erlangung von Beweismitteln beitragen, die in den Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses fallen.

    4. Die Mitgliedstaaten können bilaterale oder multilaterale Abkommen oder Regelungen nach Inkrafttreten dieses Rahmenbeschlusses schließen, soweit diese Abkommen oder Regelungen die Ausweitung oder Erweiterung der Ziele dieses Rahmenbeschlusses gestatten und zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Erlangung von Beweismitteln beitragen, die in den Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses fallen.

    5. Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Abkommen und Regelungen dürfen das Verhältnis zu Mitgliedstaaten, die ihnen nicht beigetreten sind, keinesfalls beeinträchtigen.

    6. Die Mitgliedstaaten unterrichten innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Rahmenbeschlusses den Rat und die Kommission von den in Absatz 3 genannten Abkommen und Regelungen, die sie weiterhin anzuwenden wünschen.

    7. Die Mitgliedstaaten unterrichten zudem den Rat und die Kommission von neuen Abkommen und Regelungen nach Absatz 4 innerhalb von drei Monaten nach deren Unterzeichnung.

    8. Soweit die in Absatz 1 genannten Übereinkommen oder Abkommen für die Hoheitsgebiete von Mitgliedstaaten oder für Gebiete gelten, deren Außenbeziehungen in die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats fallen und für die dieser Rahmenbeschluss nicht gilt, so regeln diese Rechtsakte auch weiterhin das Verhältnis zwischen diesen Gebieten und den übrigen Mitgliedstaaten.

    Artikel 24 Übergangsregelungen

    1. Vor dem 1. Januar 2005 eingegangene Rechtshilfeersuchen unterliegen auch weiterhin den bestehenden Rechtsakten zur Rechtshilfe in Strafsachen. Später eingegangene Ersuchen um Beweismittel, die in den Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses fallen, unterliegen den von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Rahmenbeschluss getroffenen Regelungen.

    2. Mitgliedstaaten, die nach bestehenden Rechtsakten über Rechtshilfe in Strafsachen die Vollstreckung eines Ersuchens um Durchsuchung und Beschlagnahme von der Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit abhängig gemacht haben, können, wenn keine der Voraussetzungen von Artikel 16 Absatz 1 vorliegt, für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Rahmenbeschlusses einem Richter, Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt gestatten, die Anerkennung oder Vollstreckung einer Europäischen Beweisanordnung mit der Begründung zu versagen, dass die ihr zugrunde liegende Tat unabhängig von ihren Tatbestandsmerkmalen und ihrer Beschreibung nach dem Recht des Vollstreckungsstaats keine Straftat darstellt.

    3. In Bezug auf Straftaten in Verbindung mit Steuern oder Abgaben, Zöllen und Devisen kann die Anerkennung oder Vollstreckung nach Absatz 2 nicht mit der Begründung versagt werden, das Recht des Vollstreckungsstaats sehe eine derartige Steuer oder Abgabe nicht vor oder enthalte keine gleichartige Steuer-, Abgabe-, Zoll- und Devisenregelung wie das Recht des Anordnungsstaats.

    Artikel 25 Umsetzung

    1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss vor dem 1. Januar 2005 nachzukommen.

    2. Bis zu diesem Termin teilen die Mitgliedstaaten dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission den Wortlaut der Bestimmungen mit, mit denen sie die sich aus diesem Rahmenbeschluss ergebenden Verpflichtungen in ihr innerstaatliches Recht umgesetzt haben.

    3. Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 30. Juni 2005, inwieweit die Mitgliedstaaten die zur Einhaltung dieses Rahmenbeschlusses notwendigen Maßnahmen ergriffen haben, und unterbreitet gegebenenfalls Legislativvorschläge.

    4. Das Generalsekretariat des Rates unterrichtet die Mitgliedstaaten, die Kommission und Eurojust von den Erklärungen nach Artikel 5 und 8.

    Artikel 26 Inkrafttreten

    Dieser Rahmenbeschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    [...]

    Anhang

    Formblatt A

    EUROPÄISCHE BEWEISANORDNUNG [77]

    [77] Diese Anordnung muss in einer der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats oder einer anderen Sprache, mit der sich dieser Staat einverstanden erklärt hat, abgefasst oder in eine dieser Sprachen übersetzt sein.

    Diese Beweisanordnung wurde von einer zuständigen Justizbehörde erlassen. Hiermit wird um Erlangung und Übermittlung der nachstehend aufgeführten Sachen, Schriftstücke und Daten gebeten.

    Es wird Folgendes bestätigt:

    (i) Die mit dieser Beweisanordnung angeforderten Sachen, Schriftstücke und Daten sind für die nachstehend genannten Verfahren notwendig und ihrem Zweck angemessen.

    (ii) Es wäre möglich, die Sachen, Schriftstücke oder Daten nach dem Recht des Anordnungsstaats unter ähnlichen Umständen zu erlangen, wenn sie im Hoheitsgebiet des Anordnungsstaats verfügbar wären, obwohl andere Verfahrensmaßnahmen Anwendung finden könnten.

    (iii) Die mit dieser Beweisanordnung angeforderten Sachen, Schriftstücke und Daten können für das betreffende Verfahren zugelassen werden.

    (A) Anordnende Justizbehörde

    Amtliche Bezeichnung:

    ................................................................................................................................................................

    Name ihres Vertreters: .......................................................................................

    Amtsbezeichnung: ...........................................................................................................................

    Art der anordnenden Justizbehörde:

    | | Richter

    | | Ermittlungsrichter

    | | Staatsanwalt

    Aktenzeichen ........................................................................................................................................

    Anschrift: ..............................................................................................................................................

    ................................................................................................................................................................

    Tel.: (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl) (...) .....................................................................................

    Fax: (Ländervorwahl) (Ortsnetzkennzahl) (...) .......................................................................................

    E-Mail: ...............................................................................................................

    Im Verkehr mit der Anordnungsbehörde verwendbare Sprachen: .............................

    Angaben zu Ansprechpartnern [mit möglichen Verkehrssprachen] bei Bedarf nach weiteren Angaben zur Vollstreckung oder zu praktischen Regelungen für die Übermittlung der Sachen, Schriftstücke und Daten [falls zutreffend]:

    ................................................................................................................................................................

    (B) Grund für den Erlass der Beweisanordnung

    1. Darlegung der Gründe für den Erlass der Europäischen Beweisanordnung und Zusammenfassung des der anordnenden Justizbehörde bekannten Sachverhalts:

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    ...............................................................................................................................................................

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    ...............................................................................................................................................................

    ...............................................................................................................................................................

    ...............................................................................................................................................................

    ...............................................................................................................................................................

    2. Art des Verfahrens, für das die Beweisanordnung erlassen wird:

    | | Strafverfahren oder

    | | von Verwaltungsbehörden eingeleitete Verfahren wegen Handlungen, die nach dem innerstaatlichen Recht des Anordnungsstaats als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften geahndet werden, sofern gegen die Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann.

    3. Nach dem Recht des Anordnungsstaats geregelte Straftatbestände, auf die sich das o. a. Verfahren bezieht [mehrere Angaben sind möglich]:

    | | Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung,

    | | Terrorismus,

    | | Menschenhandel,

    | | sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie,

    | | illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,

    | | illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,

    | | Korruption,

    | | Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften,

    | | Wäsche von Erträgen aus Straftaten,

    | | Geldfälschung, einschließlich der Euro-Fälschung,

    | | Cyberkriminalität,

    | | Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten,

    | | Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt,

    | | vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung,

    | | illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe,

    | | Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,

    | | Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,

    | | Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen,

    | | illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenstände,

    | | Betrug,

    | | Erpressung und Schutzgelderpressung,

    | | Nachahmung und Produktpiraterie,

    | | Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,

    | | Fälschung von Zahlungsmitteln,

    | | illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern,

    | | illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen,

    | | Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen,

    | | Vergewaltigung,

    | | Brandstiftung,

    | | Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen,

    | | Flugzeug- und Schiffsentführung,

    | | Sabotage,

    | | gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweise, einschließlich Verstößen gegen Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten und des Gefahrengutrechts,

    | | Warenschmuggel,

    | | Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum,

    | | Gewaltandrohung und Gewalt gegen Personen einschließlich Gewalt bei Sportveranstaltungen,

    | | Sachbeschädigung,

    | | Diebstahl,

    | | Straftaten, die der Anordnungsstaat in Erfuellung seiner Verpflichtungen aus Rechtsakten eingeführt hat, die auf der Grundlage des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union erlassen wurden.

    4. Vollständige Beschreibung der Art und rechtlichen Einstufung von unter Ziffer 3 nicht aufgeführten Straftatbeständen, für welche die Beweisanordnung ergeht:

    ...............................................................................................................................................................

    ...............................................................................................................................................................

    ...............................................................................................................................................................

    ...............................................................................................................................................................

    ...............................................................................................................................................................

    ...............................................................................................................................................................

    (C) Identität der betroffenen Personen

    Angaben zur Identität der (i) natürlichen bzw. (ii) juristischen Person(en), zu der bzw. denen die Sachen, Schriftstücke oder Daten angefordert werden:

    (i) Natürliche Personen

    Name: ......................................................................................................................................

    Vorname(n): ............................................................................................................................

    Ggf. Mädchenname: ..................................................................................................

    Ggf. Aliasnamen: .......................................................................................................

    Geschlecht: ..............................................................................................................................

    Staatsangehörigkeit: ................................................................................................................

    Geburtsdatum: .......................................................................................................................

    Geburtsort: ..........................................................................................................................

    Wohnort bzw. derzeit bekannter Aufenthaltsort [falls nicht bekannt, zuletzt bekannter Aufenthaltsort]:

    ................................................................................................................................

    Sprache(n), die die Person versteht [falls bekannt]:

    ..................................................................................................................................................

    (ii) Juristische Personen

    Eingetragener Firmenname: ...................................................................................................

    Rechtsform: ...............................................................................................

    Ggf. Kurzbezeichnung, üblicher Name oder Handelsname:

    ................................................................................................................................

    Gründungsstaat: ........................................................................................................

    Handelsregisternummer: ...............................................................

    Sitz der Gesellschaft:

    ..................................................................................................................................................

    (D) angeforderte Sachen, Schriftstücke oder Daten

    1. Beschreibung der angeforderten Beweismittel [Zutreffendes ist anzukreuzen und auszufuellen]:

    | | Sachen:

    ...............................................................................................................................................................

    ................................................................................................................................................................

    ...............................................................................................................................................................

    ................................................................................................................................................................

    | | Abschrift eines Strafregisterauszugs für die in Abschnitt C angegebene Person

    | | Angaben aus der Justiz- bzw. Polizeiakte der in Abschnitt C angegebenen Person:

    ...............................................................................................................................................................

    ................................................................................................................................................................

    ...............................................................................................................................................................

    ................................................................................................................................................................

    | | Sonstige Schriftstücke und Daten:

    ...............................................................................................................................................................

    ................................................................................................................................................................

    ...............................................................................................................................................................

    ................................................................................................................................................................

    2. Etwaige Vorrechte und Immunitäten, denen das Material unterliegt:

    ...............................................................................................................................................................

    ................................................................................................................................................................

    ................................................................................................................................................................

    ................................................................................................................................................................

    3. Ort, an dem sich die Sachen, Schriftstücke oder Daten befinden [soweit bekannt oder vermutet]:

    ...............................................................................................................................................................

    ...............................................................................................................................................................

    ...............................................................................................................................................................

    ................................................................................................................................................................

    4. Angaben zur Identität der (i) natürlichen bzw. (ii) juristischen Person(en), die sich mutmaßlich im Besitz der Sachen, Schriftstücke oder Daten befindet bzw. befinden:

    (i) Natürliche Personen:

    Name: ......................................................................................................................................

    Vorname(n): ............................................................................................................................

    Ggf. Mädchenname: ..................................................................................................

    Ggf. Aliasnamen: .......................................................................................................

    Geschlecht: .............................................................................................................................

    Staatsangehörigkeit: ............................................................................................................

    Geburtsdatum: ........................................................................................................................

    Geburtsort: ..........................................................................................................................

    Wohnort bzw. derzeit bekannter Aufenthaltsort [falls nicht bekannt, zuletzt bekannter Aufenthaltsort]:

    ..................................................................................................................................................

    Sprache(n), die die Person versteht:

    ..................................................................................................................................................

    (ii) Juristische Personen:

    Eingetragener Firmenname: ...................................................................................................

    Rechtsform: ...............................................................................................

    Ggf. Kurzbezeichnung, üblicher Name oder Handelsname:

    ..................................................................................................................................................

    Gründungsstaat: ........................................................................................................

    Handelsregisternummer: ...............................................................................

    Sitz der Gesellschaft: ..................................................................................

    Sonstige Niederlassungen:

    ..............................................................................................................

    (E) Vollstreckung der Beweisanordnung

    1. Die Fristen für die Vollstreckung der Beweisanordnung sind im Rahmenbeschluss geregelt. [Bei besonderer Dringlichkeit des Ersuchens sind nachstehend eine kürzere Frist sowie die Gründe hierfür anzugeben:]

    ...............................................................................................................................................................

    ................................................................................................................................................................

    2. [Falls zutreffend, sind die nachstehenden Angaben anzukreuzen und auszufuellen:]

    | | Zur Erlangung der Sachen, Schriftstücke und Daten sind Zwangsmaßnahmen erforderlich, um deren Veränderung, Verbringung oder Vernichtung zu verhindern [Begründung und nähere Angaben nachstehend]:

    ...............................................................................................................................................................

    ................................................................................................................................................................

    | | Der Gegenstand des Ermittlungsverfahrens und das Ermittlungsverfahren selbst sind vertraulich zu behandeln [nähere Angaben nachstehend]:

    ...............................................................................................................................................................

    ................................................................................................................................................................

    | | Während der Vollstreckung der Beweisanordnung muss eine zuständige Behörde des Anordnungsstaats - oder ein von der Anordnungsbehörde benannter Betroffener - zugegen sein [nähere Angaben nachstehend]:

    ...............................................................................................................................................................

    ................................................................................................................................................................

    | | Es sind die Personen anzugeben, die die Beweismittel während der Vollstreckung bis zur Übergabe in Händen hatten [nähere Angaben nachstehend]:

    ...............................................................................................................................................................

    ................................................................................................................................................................

    | | Sonstige erforderliche Formalitäten [soweit sie den wesentlichen Rechtsgrundsätzen des Vollstreckungsstaats nicht entgegenstehen]:

    ...............................................................................................................................................................

    ................................................................................................................................................................

    (F) Rechtsmittel gegen Zwangsmaßnahmen, die zur vollstreckung der Beweisanordnung ergriffen wurden

    1. Beschreibung der im Anordnungsstaat verfügbaren Rechtsmittel für Betroffene einschließlich gutgläubiger Dritter mit Angabe der zu ihrer Inanspruchnahme erforderlichen Schritte:

    ...............................................................................................................................................................

    ................................................................................................................................................................

    ...............................................................................................................................................................

    ................................................................................................................................................................

    2. Gericht, bei dem Rechtsmittel eingelegt werden können:

    ...............................................................................................................................................................

    ................................................................................................................................................................

    3. Angaben zu den Rechtsmittelberechtigten:

    ...............................................................................................................................................................

    ................................................................................................................................................................

    4. Frist für die Rechtsmitteleinlegung:

    ...............................................................................................................................................................

    ................................................................................................................................................................

    5. Behörde im Anordnungsstaat, bei der weitere Auskünfte zum Rechtsmittelverfahren im Anordnungsstaat und zu Prozesskostenhilfe sowie Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen eingeholt werden können:

    Name: ....................................................................................................................................................

    Ggf. Ansprechpartner: ..............................................................................................................

    Anschrift: ..............................................................................................................................................

    Tel.: (Landesvorwahl) (Ortsnetzkennzahl) ...........................................................................................

    Fax: (Landesvorwahl) (Ortsnetzkennzahl) ............................................................................................

    E-Mail: ...................................................................................................................................................

    (G) Schlussbestimmungen und Unterschrift

    1. Sonstige sachbezogene Umstände [fakultative Angabe]:

    ...............................................................................................................................................................

    ................................................................................................................................................................

    2. Gewünschte Übermittlungsart der Sachen, Schriftstücken oder Daten:

    ? per E-Mail

    ? per Fax

    ? als Original auf dem Postweg

    ? sonstige Mittel [bitte angeben]:

    .................................................................................................................................................

    3. Unterschrift der anordnenden Justizbehörde bzw. ihres Vertreters zur Bestätigung der inhaltlichen Richtigkeit der Europäischen Beweisanordnung

    ...............................................................................................................................................................

    Name: ....................................................................................................................................................

    Amtsbezeichnung: ...........................................................................................................................

    Datum: ...................................................................................................................................................

    Ggf. Dienstsiegel:

    Formblatt B

    Anordnung zur Erhebung zusätzlicher Beweismittel, die vom Anordnungsstaat auf der Grundlage einer frühere Europäischen Beweisanordnung angefordert werden [78]

    [78] Dieses Formblatt muss in einer der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats oder einer anderen Sprache, mit der sich dieser Staat einverstanden erklärt hat, abgefasst oder in eine dieser Sprachen übersetzt sein.

    Diese zusätzliche Beweisanordnung wurde von einer Justizbehörde erlassen, die für den Erlass einer Europäischen Beweisanordnung zuständig ist. Eine Abschrift der dieser zusätzlichen Beweisanordnung zugrunde liegenden ursprünglichen Europäischen Beweisanordnung ist beigefügt.

    Hiermit wird um Erlangung und Übermittlung der nachstehend aufgeführten Sachen, Schriftstücke oder Daten gebeten.

    Es wird Folgendes bestätigt:

    (i) Die dieser zusätzlichen Beweisanordnung zugrunde liegende ursprüngliche Europäische Beweisanordnung trifft inhaltlich unverändert zu.

    (ii) Die mit dieser zusätzlichen Beweisanordnung angeforderten Sachen, Schriftstücke und Daten sind für den Zweck des in der ursprünglichen Beweisanordnung genannten Verfahrens notwendig und diesem Zweck angemessen.

    (iii) Es wäre möglich, die Sachen, Schriftstücke oder Daten nach dem Recht des Anordnungsstaates in ähnlichen Umständen zu erlangen, wenn sie im Hoheitsgebiet des Anordnungsstaats verfügbar wären, obwohl andere Verfahrensmaßnahmen Anwendung finden könnten.

    (iv) Die mit dieser zusätzlichen Beweisanordnung angeforderten Sachen, Schriftstücke und Daten können für das betreffende Verfahren zugelassen werden.

    (A) Angaben zur usprünglichen Europäischen Beweisanordnung

    Ausstellungsdatum: ...............................................................................................................................

    Aktenzeichen der ursprünglichen Beweisanordnung:...........................................................

    Angaben zu etwaigem Schriftverkehr im Zusammenhang mit der ursprünglichen Beweisanordnung:

    ...............................................................................................................................................................

    (B) Angeforderte Sachen, Schriftstücke oder Daten

    1. Beschreibung der angeforderten Beweismittel [Zutreffendes ist anzukreuzen und auszufuellen]:

    | | Sachen:

    ...............................................................................................................................................................

    ................................................................................................................................................................

    ...............................................................................................................................................................

    ...............................................................................................................................................................

    ................................................................................................................................................................

    ................................................................................................................................................................

    | | Abschrift eines Strafregisterauszugs für die in Abschnitt C der ursprünglichen Beweisanordnung angegebene Person

    | | Angaben aus der Justiz- bzw. Polizeiakte der in Abschnitt C der ursprünglichen Beweisanordnung angegebenen Person:

    ...............................................................................................................................................................

    ................................................................................................................................................................

    ...............................................................................................................................................................

    ................................................................................................................................................................

    ...............................................................................................................................................................

    ................................................................................................................................................................

    | | Sonstige Schriftstücke und Daten:

    ...............................................................................................................................................................

    ................................................................................................................................................................

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    2. Etwaige Vorrechte und Immunitäten, denen das Material unterliegt:

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    ................................................................................................................................................................

    ...............................................................................................................................................................

    ................................................................................................................................................................

    3. Ort, an dem sich die Sachen, Schriftstücke oder Daten befinden [soweit bekannt oder vermutet]:

    ...............................................................................................................................................................

    ................................................................................................................................................................

    ...............................................................................................................................................................

    ................................................................................................................................................................

    4. Angaben zur Identität der (i) natürlichen bzw. (ii) juristischen Person(en), die sich mutmaßlich im Besitz der Sachen, Schriftstücke oder Daten befindet bzw. befinden:

    (i) Natürliche Personen:

    Name: ......................................................................................................................................

    Vorname(n): ............................................................................................................................

    Ggf. Mädchenname: ...................................................................................................

    Ggf. Aliasnamen: .......................................................................................................

    Geschlecht: ............................................................................................................................

    Staatsangehörigkeit: ..............................................................................................................

    Geburtsdatum: ......................................................................................................................

    Geburtsort: ..........................................................................................................................

    Wohnort bzw. derzeit bekannter Aufenthaltsort [falls nicht bekannt, zuletzt bekannter Aufenthaltsort]:

    ..................................................................................................................................................

    Sprache(n), die die Person versteht:

    ..................................................................................................................................................

    (ii) Juristische Personen:

    Eingetragener Firmenname: ..................................................................................................

    Rechtsform: ...............................................................................................

    Ggf. Kurzbezeichnung, üblicher Name oder Handelsname:

    ..................................................................................................................................................

    Gründungsstaat: ........................................................................................................

    Handelsregisternummer: ................................................................................

    Sitz der Gesellschaft: ...................................................................................

    Sonstige Niederlassungen:

    ..............................................................................................................

    (C) Vollstreckung der Anordnung

    1. Die Fristen für die Vollstreckung der Anordnung sind im Rahmenbeschluss geregelt. [Bei besonderer Dringlichkeit des Ersuchens sind nachstehend eine kürzere Frist sowie die Gründe hierfür anzugeben:]

    ...............................................................................................................................................................

    ................................................................................................................................................................

    2. [Falls zutreffend, sind die nachstehenden Angaben anzukreuzen und auszufuellen:]

    | | Zur Erlangung der Sachen, Schriftstücke und Daten sind Zwangsmaßnahmen erforderlich, um deren Veränderung, Verbringung oder Vernichtung zu verhindern [Begründung und nähere Angaben nachstehend]:

    ...............................................................................................................................................................

    ................................................................................................................................................................

    | | Der Gegenstand des Ermittlungsverfahrens und das Ermittlungsverfahren selbst sind vertraulich zu behandeln [nähere Angaben nachstehend]:

    ...............................................................................................................................................................

    ................................................................................................................................................................

    | | Während der Vollstreckung der Anordnung muss eine zuständige Behörde des Anordnungsstaats - oder ein von der Anordnungsbehörde benannter Betroffener - zugegen sein [nähere Angaben nachstehend]:

    ...............................................................................................................................................................

    ................................................................................................................................................................

    | | Es sind die Personen anzugeben, die die Beweismittel während der Vollstreckung bis zur Übergabe in Händen hatten [nähere Angaben nachstehend]:

    ...............................................................................................................................................................

    ................................................................................................................................................................

    | | Sonstige erforderliche Formalitäten [soweit sie den wesentlichen Rechtsgrundsätzen des Vollstreckungsstaats nicht entgegenstehen]:

    ...............................................................................................................................................................

    ................................................................................................................................................................

    (D) Schlussbestimmungen und Unterschrift

    1. Sonstige sachbezogene Umstände [fakultative Angabe]:

    ...............................................................................................................................................................

    ................................................................................................................................................................

    2. Gewünschte Übermittlungsart der Sachen, Schriftstücke oder Daten:

    ? per E-Mail

    ? per Fax

    ? als Original auf dem Postweg

    ? sonstige Mittel [bitte angeben]:

    .................................................................................................................................................

    3. Unterschrift der anordnenden Justizbehörde bzw. ihres Vertreters zur Bestätigung der inhaltlichen Richtigkeit der zusätzlichen Beweisanordnung:

    ...............................................................................................................................................................

    Name: ....................................................................................................................................................

    Amtsbezeichnung: ...........................................................................................................................

    Datum: ............................................................................................................................................

    Ggf. Dienstsiegel:

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