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Document 52003PC0569

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates zum Abschluss eines Abkommens zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (SEC(2003) 1048)

    /* KOM/2003/0569 endg. - CNS 2003/0223 */

    52003PC0569

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates zum Abschluss eines Abkommens zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (SEC(2003) 1048) /* KOM/2003/0569 endg. - CNS 2003/0223 */


    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zum Abschluss eines Abkommens zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (SEC(2003) 1048)

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Betrifft: Vorschlag für einen Beschluss des Rates zum Abschluss eines Abkommens zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

    1. Mit seinem Beschluss vom 13. Oktober 1998 hat der Rat dem Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika [1] über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zugestimmt. Das Abkommen ist am 14. Oktober 1998 in Kraft getreten.

    [1] ABl. L 284 vom 22.10.1998, S. 35.

    In Artikel 12 Buchstabe b) des Abkommens heißt es: ,Das Abkommen wird anfänglich für fünf Jahre geschlossen. Vorbehaltlich der Überprüfung durch die Vertragsparteien im letzten Jahr der Laufzeit kann das Abkommen mit seinen möglichen Änderungen durch eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden."

    2. Eine solche Überprüfung erfolgte durch ein unabhängiges Gremium von Sachverständigen.

    Die umfassende Analyse der Auswirkungen des genannten Abkommens auf die Entwicklung der transatlantischen Forschungszusammenarbeit ergibt insgesamt ein positives Bild, obwohl noch weit mehr erreicht werden kann.

    Die Kommission kann die verschiedenen Empfehlungen des Gremiums akzeptieren und plant, sie in die Praxis umzusetzen.

    Besonders interessant sind folgende Empfehlungen, die bei der Vorbereitung und Durchführung des Abkommens Berücksichtigung finden werden:

    - ,Das Abkommen sollte in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union besser bekannt gemacht werden, damit es relevanter wird und sich die Mitgliedstaaten in Bezug auf den Europäischen Forschungsraum und die Schlussfolgerungen des Rates von Lissabon stärker engagieren und auch gezielt Themen für die Kommunikation innerhalb der relevanten Sektoren (Wissenschaft, Industrie, Verwaltung) ermitteln."

    - ,Die gemeinsame Konsultativgruppe des Abkommens sollte besser als Mittel der Kommunikation genutzt werden, so dass die Wissenschaftlergemeinde und andere relevante Gemeinschaften besser über die Tagesordnung und die Ergebnisse der Erörterungen der Gruppe informiert werden. Sie sollte breitere Kreise zu Beiträgen anregen, so dass sie aus zahlreicheren Stellungnahmen schöpfen kann."

    - ,Als Teil des Erneuerungsprozesses sollte eine Strategie entwickelt werden, die auf den Grundlagen der ersten fünf Jahre aufbaut und das Potenzial des Abkommens besser nutzt."

    Außerdem wird sich die Kommission besonders bemühen, den Empfehlungen im Hinblick auf eine ausgewogene Gegenseitigkeit, einen allgemeinen Rahmen für die Frage der Finanzierung und die Gewährleistung einer guten unmittelbaren Kommunikation mit den einschlägigen Stellen in der US-Regierung zu folgen.

    Die Sachverständigen schlussfolgern: ,Das Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit bildet eine Plattform mit erheblichem Potenzial. Es sollte verlängert werden."

    3. Die Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika haben den Kommissionsdienststellen mitgeteilt, dass sie eine Verlängerung des genannten Abkommens um weitere fünf Jahre begrüßen würden.

    Die Vereinigten Staaten wünschen eine einfache Verlängerung ohne Änderung des Wortlauts des Abkommens, damit die Kontinuität der Beziehungen im wissenschaftlich-technischen Bereich zwischen den USA und der Europäischen Gemeinschaft erhalten bleibt.

    Eine rasche Verlängerung liegt daher im Interesse beider Parteien.

    4. Da der Inhalt des Abkommens, dessen Laufzeit in Kürze zu Ende gehen wird, unverändert bleiben soll, werden die Verfahren zur Aushandlung einer Verlängerung (Artikel 300 Absatz 1 EG-Vertrag) hinfällig. Im übrigen wird angesichts der Vorteile, die eine rasche Verlängerung für beide Parteien mit sich bringen würde, ein einstufiges Verfahren vorgeschlagen (ein Verfahren und ein Rechtsakt zur Unterzeichung und zum Abschluss des Abkommens).

    Aufgrund dieser Erwägungen schlägt die Kommission dem Rat vor,

    - nach Anhörung des Europäischen Parlaments im Namen der Gemeinschaft den Abschluss eines Abkommens zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu genehmigen und

    - den Ratsvorsitzenden zu ermächtigen, die Person zu benennen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

    2003/0223 (CNS)

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zum Abschluss eines Abkommens zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz, sowie Absatz 3 Unterabsatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission [2],

    [2] ABl. C vom..., S....

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [3],

    [3] ...

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit seinem Beschluss vom 13. Oktober 1998 [4] hat der Rat dem Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zugestimmt.

    [4] ABl. L 284 vom 22.10.1998, S. 35.

    (2) In Artikel 12 Buchstabe b) des Abkommens heißt es: ,Das Abkommen wird anfänglich für fünf Jahre geschlossen. Vorbehaltlich der Überprüfung durch die Vertragsparteien im letzten Jahr der Laufzeit kann das Abkommen mit seinen möglichen Änderungen durch eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden."

    (3) Die Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika haben den Kommissionsdienststellen mitgeteilt, dass sie eine Verlängerung des genannten Abkommens um weitere fünf Jahre begrüßen würden. Eine rasche Verlängerung liegt daher im Interesse beider Parteien.

    (4) Der Inhalt des verlängerten Abkommens soll mit dem Inhalt des Abkommens, dessen Laufzeit am 13. Oktober 2003 ablaufen wird, identisch sein.

    (5) Das Abkommen zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ist im Namen der Gemeinschaft zu genehmigen

    BESCHLIESST:

    Artikel1

    Das Abkommen zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika um weitere fünf Jahre wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ABKOMMEN ZUR VERLÄNGERUNG DES ABKOMMENS ÜBER DIE WISSENSCHAFTLICH-TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER REGIERUNG DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT (nachstehend ,Gemeinschaft" genannt), einerseits

    und

    DIE REGIERUNG DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, andererseits,

    nachstehend ,Vertragsparteien" genannt -

    IN ANBETRACHT der Bedeutung von Wissenschaft und Technologie für ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung,

    UNTER ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass die Gemeinschaft und die Vereinigten Staaten von Amerika derzeit in mehreren Bereichen von gemeinsamem Interesse wissenschaftliche und technologische Aktivitäten durchführen, und dass eine Beteiligung beider Seiten an den jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten für beide Seiten von Nutzen sein wird,

    GESTÜTZT auf das Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, das am 5. Dezember 1997 in Washington unterzeichnet wurde und am 13. Oktober 2003 ablaufen wird,

    IN DEM WUNSCH, ihre wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit in dem durch dieses Abkommen geschaffenen formellen Rahmen fortzusetzen,

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, das am 5. Dezember 1997 in Washington unterzeichnet wurde und am 13. Oktober 2003 ablaufen wird, wird für weitere fünf Jahre verlängert.

    Artikel 2

    Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

    Artikel 3

    Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    Für die Europäische Gemeinschaft Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    Politikbereich(e): FTE

    Tätigkeit(en): Internationale wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

    Bezeichnung der Massnahme: Vorschlag für einen Beschluss des Rates zum Abschluss eines Abkommens zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

    1. HAUSHALTSLINIE (NUMMER UND BEZEICHNUNG)

    1.1. Betreffende Haushaltslinien

    Die Kosten im Zusammenhang mit der Begleitung und Durchführung des Abkommens gehen zu Lasten der spezifischen Haushaltslinien der Programme innerhalb des FTE-Rahmenprogramms der Gemeinschaft (Kapitel B6-6013).

    2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

    2.1. Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Voranschlag)

    a. Vorbereitende Arbeiten, Erfolgskontrolle der Zusammenarbeit: Sitzungen der gemeinsamen Konsultativgruppe, Informationsaustausch, Besuche von Bediensteten und Sachverständigen in den USA 50 000 EUR

    b. Wissenschaftliche und technische Workshops/Tagungen 60 000 EUR

    INSGESAMT: 110 000 EUR/Jahr

    3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    4. RECHTSGRUNDLAGE

    - Mit Rechtsgrundlage. [Mehrjahresprogramm - Mitentscheidung (mit besonderer finanzieller Bezugnahme)].

    4.1. Titel und Bezugnahme

    - Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 170 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz, sowie Absatz 3 Unterabsatz 1.

    - Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002 bis 2006).

    5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

    5.1. Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft

    Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt sind notwendig, da die geplante Zusammenarbeit unter die Umsetzung der Rahmenprogramme fällt, auch hinsichtlich des haushaltstechnischen Aspekts: Beteiligung der Vereinigten Staaten von Amerika an bestimmten spezifischen Programmen und Verwaltungsausgaben auf europäischer Seite (Reisen von Bediensteten der Gemeinschaft, Veranstaltung von Seminaren in der Gemeinschaft und in den USA).

    5.1.1. Ziele

    Grundlegendes Ziel ist die Förderung der FTE-Zusammenarbeit zwischen der EG und den USA in den unter die Rahmenprogramme fallenden Bereichen.

    - Mit dem Abkommen soll für die Gemeinschaft und die USA die Möglichkeit geschaffen werden, nach dem Grundsatz des beiderseitigen Nutzens vom wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu profitieren, den sie in ihren jeweiligen Forschungsprogrammen erzielen; dies erfolgt über die Beteiligung der US-amerikanischen Wissenschaftsgemeinschaft und der dortigen Industrie an den Forschungsprojekten der Gemeinschaft und über die unabhängige und nicht bezuschusste Beteiligung von Einrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft an US-amerikanischen Forschungsprojekten.

    - Die Kooperation kommt in der Gemeinschaft und in den USA direkt oder indirekt den Wissenschaftlern, der Industrie und der Allgemeinheit zugute.

    5.1.2. Laufzeit

    Das Abkommen wird um fünf Jahre verlängert und kann im gegenseitigen Einvernehmen jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden.

    5.2. Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts

    5.2.1 Art der Ausgaben

    100 %iger Zuschuss (Reisen von Kommissionsbediensteten und Sachverständigen in die USA; Veranstaltung von Workshops, Seminaren und Sitzungen in der Europäischen Gemeinschaft und in den USA).

    6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

    6.1. Operationelle Ausgaben administrativer und technischer Art für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums)

    6.1.1. Ausgaben für die Verwaltung des Beschlusses (Voranschlag)

    Vorläufige Aufschlüsselung, Beträge (ausgedrückt in Millionen Euro)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    7. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

    7.1. Überwachung

    Das Abkommen über die Zusammenarbeit wird in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Kommissionsdienststellen bewertet.

    Die Bewertung betrifft folgende Punkte:

    a. Einholen von Informationen: anhand von Angaben in den spezifischen Programmen der Rahmenprogramme;

    b. Gesamtbewertung der Maßnahme: Sämtliche Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens werden jeweils zum Jahresende von den Kommissionsdienststellen bewertet.

    8. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN

    In jeder Phase der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens sind zahlreiche Verwaltungs- und Finanzkontrollen vorgesehen. Sie betreffen insbesondere

    - Überprüfungen der Kostennachweise auf verschiedenen Ebenen vor Zahlung;

    - interne Buchprüfung durch den Auditdienst;

    - Prüfung durch den Rechnungshof.

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