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Document 52003PC0549

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technischeZusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Tunesien

    /* KOM/2003/0549 endg. - CNS 2003/0213 */

    52003PC0549

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technischeZusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Tunesien /* KOM/2003/0549 endg. - CNS 2003/0213 */


    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technischeZusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Tunesien

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tunesien andererseits [1] trat am 1.3.1998 in Kraft. In Artikel 47 dieses Abkommens ist die Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technik und Technologie als Bereich von besonderem Interesse und mit besonderem Zukunftspotenzial aufgeführt; unter anderem sieht dieser Artikel die Herstellung dauerhafter Beziehungen zwischen den wissenschaftlichen Gemeinschaften der Vertragsparteien vor.

    [1] ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 1.

    2. Bei der Umsetzung des ehrgeizigen internationalen Aspekts des Europäischen Forschungsraums (siehe Mitteilung der Kommission KOM/2001/346 endg. vom 25.6.2001, ,Die internationale Dimension des Europäischen Forschungsraums") betonte die Kommission, dass ihre Beziehungen zu den Partnerländern im Mittelmeerraum in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Innovation ausgebaut werden müssen, um den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Fortschritt in Europa und im Mittelmeerraum insgesamt anzukurbeln.

    3. Während seines Besuchs bei Kommissar Ph. Busquin am 3. Juni 2002 hat der Minister für wissenschaftliche Forschung und Technologie Abdelkarim Zbidi [2] darum ersucht, mit der Gemeinschaft ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit auszuhandeln, um die bereits bestehende Zusammenarbeit zu ergänzen und zu vertiefen.

    [2] Infolge einer Umstrukturierung wurde Herr A. Zibdi am 4.9.2002 durch Pr. Sadok Korbi ersetzt, Staatssekretär im Ministerium für höheres Bildungswesen, wissenschaftliche Forschung und Technologie.

    4. Es fanden Sondierungsgespräche mit den für Wissenschafts- und Technologiepolitik zuständigen tunesischen Behörden und mit Vertretern der Wissenschaftskreise des Landes statt, um das wissenschaftliche Potenzial Tunesiens und die Möglichkeiten für seine verstärkte Beteiligung an Forschungsprojekten zu prüfen, an denen Tunesien und die Europäische Gemeinschaft ein gemeinsames Interesse haben. Diese Kontakte bestätigten, dass eine verstärkte wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit Tunesien im gegenseitigen Interesse beider Parteien wäre. Abschließend lässt sich festhalten, dass es tatsächlich im Interesse der Gemeinschaft wäre, dem Gesuch Tunesiens nachzukommen. Ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit wäre das geeignete Instrument, um die derzeitige Zusammenarbeit zu ergänzen und auf internationaler und regionaler Ebene auszubauen.

    5. Daher leitete die GD Forschung am 14. November 2002 das entsprechende Verfahren ein, um ein Verhandlungsmandat für ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zu erhalten. Am 12. März 2003 übermittelte die Kommission dem Rat eine Empfehlung zur Genehmigung eines Verhandlungsmandats. Am 14. April 2003 verabschiedete der Rat den Beschluss, mit dem die Kommission zur Aushandlung eines Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit der Republik Tunesien ermächtigt wird.

    Das Abkommen wurde gemäß den dem Beschluss des Rates vom 14. April 2003 beigefügten Verhandlungsdirektiven ausgehandelt. Die Verhandlungen führten zu dem beigefügten Entwurf des Abkommens mit seinen Anhängen, der am 24. April 2003 in Brüssel von den hierzu ermächtigten Vertretern der beiden Vertragsparteien paraphiert wurde.

    Am 26 Mai 2003 legte die Kommission dem Rat einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Genehmigung des vorstehend genannten Abkommens vor. Der Rat hat diesen Beschluss am 16. Juni 2003 angenommen und das beigefügte Abkommen sowie seine Anhänge wurden am 26. Juni 2003 in Thessaloniki unterzeichnet.

    6. Das Abkommen stützt sich auf die Grundsätze des beiderseitigen Nutzens, der beiderseitigen Möglichkeiten zur Beteiligung an Programmen und Maßnahmen im Gegenstandsbereich des Abkommens, der Nichtdiskriminierung, des wirksamen Schutzes geistigen Eigentums und der gerechten Aufteilung von Rechten an geistigem Eigentum.

    7. Dieses Abkommen ermöglicht den Rechtspersonen Tunesiens die Teilnahme an den gesamten indirekten Maßnahmen der Spezifischen Programme SP1 und SP2 des Sechsten Rahmenprogramms gemäß den von Rat und Europäischem Parlament festgelegten Teilnahmebedingungen (Artikel 167).

    Es sieht ferner die Organisation und Verstärkung der wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Tunesien in geeigneter Weise vor. Die Koordinierung und Förderung der mit diesem Abkommen angestrebten Maßnahmen obliegt dem Gemischten Ausschuss für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit EG-Tunesien, der sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt. Dieser Gemischte Ausschuss überwacht die Durchführung des Abkommens, bewertet seine Auswirkungen und schlägt geeignete Maßnahmen zur Verbesserung und Weiterentwicklung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit vor.

    Schließlich wird das Abkommen auf unbestimmte Zeit geschlossen, was seine Anwendung auf mehrere Rahmenprogramme der Gemeinschaft für Forschung und technologische Entwicklung ermöglicht.

    8. Die Verbreitung und Verwendung der Kenntnisse sowie die Verwaltung, Zuweisung und Ausübung von Rechten an geistigem Eigentum, die sich aus den im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Forschungstätigkeiten ergeben, unterliegen den Bedingungen des Anhangs II dieses Abkommens mit dem Titel ,Rechte an geistigem Eigentum", der Bestandteil des Abkommens ist.

    9. Aufgrund dieser Erwägungen schlägt die Kommission vor, dass der Rat:

    - im Namen der Gemeinschaft nach Konsultation des Europäischen Parlaments das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Tunesien genehmigt,

    - den tunesischen Behörden mitteilt, dass die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren seitens der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossen sind.

    2003/0213 (CNS)

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technischeZusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Tunesien

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1

    auf Vorschlag der Kommission [3],

    [3] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [4],

    [4] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft mit der Republik Tunesien ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ausgehandelt.

    (2) Dieses Abkommen wurde im Namen der Gemeinschaft am 26. Juni 2003 in Thessaloniki vorbehaltlich des Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet.

    (3) Das Abkommen sollte genehmigt werden -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Tunesien wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates nimmt im Namen der Gemeinschaft die Notifizierung gemäß Artikel 7 des Abkommens vor.

    Geschehen zu Brüssel am [...]

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ABKOMMEN

    ÜBER WISSENSCHAFTLICH-TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN

    DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK TUNESIEN

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT (nachstehend ,Gemeinschaft") einerseits

    und

    DIE REPUBLIK TUNESIEN (nachstehend ,Tunesien") andererseits

    beide nachstehend ,Vertragsparteien" -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

    gestützt auf den Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 [5] über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006),

    [5] ABl. L 232 vom 29.8.2002.

    IN ANBETRACHT der Bedeutung von Wissenschaft und Technik für ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung und gestützt auf Artikel 47 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tunesien andererseits, das am 01.03.1998 in Kraft getreten ist [6]

    [6] ABl. L 97 vom 30.3.1998.

    IN DER ERWAEGUNG, dass die Gemeinschaft und Tunesien auf verschiedenen Gebieten von gemeinsamen Interesse Tätigkeiten im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration durchführen und eine Teilnahme an den Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten des Partners in beiderseitigem Interesse läge,

    IN DEM WUNSCH, eine formelle Grundlage für eine Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung zu schaffen, die es gestattet, die Durchführung von Kooperationstätigkeiten in Bereichen von gemeinsamem Interesse zu vertiefen und zu verstärken und die Ergebnisse dieser Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen und sozialen Interessen besser zu nutzen,

    ANGESICHTS des Wunsches, den Europäischen Forschungsraum [7] für Drittländer und insbesondere die Partnerländer des Mittelmeerraums zu öffnen -

    [7] KOM(2001) 346 endg. vom 25.6.2001.

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1 Ziele und Grundsätze

    1. Die Vertragsparteien fördern, entwickeln und erleichtern Tätigkeiten der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Tunesien auf Gebieten gemeinsamen Interesses, auf denen sie Tätigkeiten der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung durchführen.

    2. Die Kooperationstätigkeiten werden nach folgenden Grundsätzen durchgeführt:

    - Förderung einer Wissensgesellschaft im Dienste der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der beiden Vertragsparteien;

    - beiderseitiger Nutzen durch generelle Ausgewogenheit der Vorteile;

    - gegenseitiger Zugang zu den Tätigkeiten der Programme und zu den Projekten der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung (nachstehend ,Forschung" genannt), die jede der Vertragsparteien auf den unter dieses Abkommen fallenden Gebieten durchführen;

    - rechtzeitiger Austausch von Kenntnissen, die für die Kooperationstätigkeiten von Bedeutung sein können;

    - angemessener Schutz der Rechte an geistigem Eigentum.

    Artikel 2 Modalitäten der Zusammenarbeit

    1. Vorbehaltlich der in den Anhängen I und II festgelegten oder genannten Voraussetzungen und Bedingungen beteiligen sich tunesische Rechtspersonen an den indirekten Maßnahmen [8] der Rahmenprogramme der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums, nachstehend ,Rahmenprogramm" genannt, zu den gleichen Bedingungen, wie sie für Rechtspersonen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten.

    [8] siehe Beschluss des Europoäischen Parlaments und des Rates Nr. 2321/2002/EG vom 16.12.2002, ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 23.

    2. Vorbehaltlich der in den Anhängen I und II festgelegten oder genannten Voraussetzungen und Bedingungen beteiligen sich Rechtspersonen der Europäischen Gemeinschaft an tunesischen Forschungsprogrammen und -projekten zu Themenbereichen, die denen des Rahmenprogramms entsprechen, zu den gleichen Bedingungen, wie sie für tunesische Rechtspersonen gelten.

    3. Die Zusammenarbeit kann auch bestehen in

    - gemeinsamen Sitzungen;

    - einem regelmäßigen Austausch über die Ausrichtung und die Schwerpunkte der Forschungspolitik und -planung in Tunesien und der Gemeinschaft;

    - einem Meinungsaustausch über die Aussichten und die Entwicklung der Zusammenarbeit und einer Abstimmung dieser Aspekte;

    - einer frühzeitigen Unterrichtung über die Durchführung und die Ergebnisse der im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten gemeinsamen Forschungsprogramme und -projekte Tunesiens und der Gemeinschaft;

    - Besuchen und dem Austausch von Forschungspersonal, Ingenieuren und Technikern, auch zu Ausbildungszwecken, die durch Forschung erreicht werden sollen;

    - Austausch und gemeinsame Nutzung von wissenschaftlichen Geräten und Material;

    - regelmäßigen, dauerhaften Kontakten zwischen Programm- oder Forschungsprojektleitern Tunesiens und der Gemeinschaft;

    - der Teilnahme von Experten der beiden Vertragsparteien an Seminaren, Kolloquien und Workshops;

    - dem Austausch von Informationen über Gepflogenheiten, Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften sowie Programme, die für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens von Bedeutung sind;

    - dem gegenseitigen Zugang zu wissenschaftlich-technischem Wissen, das von dieser Zusammenarbeit betroffen ist;

    - sonstigen Formen der Zusammenarbeit, die der Gemischte Ausschuss für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit EG/Tunesien im Sinne von Artikel 4 beschließt und die mit der Politik und den Verfahren der beiden Vertragsparteien vereinbar sind.

    Artikel 3 Verstärkung der Zusammenarbeit

    1. Die Vertragsparteien unternehmen im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften alle Anstrengungen, um die Reisen und den Aufenthalt von Forschungspersonal, das sich an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligt, und die grenzüberschreitende Beförderung von für den Einsatz bei solchen Tätigkeiten vorgesehenen Materialien, Daten oder Geräten zu erleichtern

    2. In dem Fall, in dem die Gemeinschaft in Übereinstimmung mit ihren eigenen Regeln einer Rechtsperson mit Sitz in Tunesien eine Finanzierung gewährt, damit sich diese an einer indirekten Maßnahme der Gemeinschaft beteiligen kann, sorgt Tunesien dafür, dass keine Zoll- oder sonstigen Gebühren oder Steuern auf diese Transaktion erhoben werden.

    Artikel 4 Verwaltung des Abkommens

    1. Die Koordinierung und Erleichterung der Tätigkeiten im Sinne dieses Abkommens obliegen für Tunesien dem für wissenschaftliche Forschung zuständigen Ministerium und für die Gemeinschaft den für das Rahmenprogramm zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission, die für die jeweilige Vertragspartei als Handlungsbeauftragte (nachstehend ,Handlungsbeauftragte" genannt) fungieren.

    2. Die Handlungsbeauftragten setzen einen Gemischten Ausschuss für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit EG/Tunesien ein, der die Aufgabe hat,

    - die Durchführung dieses Abkommens zu überwachen und seine Auswirkungen zu bewerten sowie die möglicherweise erforderlichen Überarbeitungen des Abkommens gemäß Artikel 7 Absatz 2 vorzuschlagen;

    - geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens verbessert und ausgebaut werden kann;

    - die Ausrichtung und die Schwerpunkte der Forschungspolitik und -planung in Tunesien und in der Gemeinschaft sowie der Aussichten für die künftige Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens regelmäßig zu überprüfen.

    3. Der Gemischte Ausschuss für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit EG/Tunesien setzt sich aus einer für jede Seite gleichen Anzahl von Vertretern der Handlungsbeauftragten der Vertragsparteien zusammen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

    4. Der Gemischte Ausschuss für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit EG/Tunesien tritt mindestens einmal jährlich, abwechselnd in der Gemeinschaft und in Tunesien, zusammen. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien abgehalten werden. Die Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit EG/Tunesien werden zur Information dem Assoziationsausschuss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Tunesien übermittelt.

    Artikel 5 Teilnahmevoraussetzungen und -bedingungen

    Die Beteiligung der Vertragsparteien an den Forschungstätigkeiten der jeweils anderen Seite nach diesem Abkommen erfolgt gemäß den in Anhang I festgelegten Bedingungen und unterliegt den anwendbaren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften, der Politik und den Programmen der Vertragsparteien.

    Artikel 6 Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse und Kenntnisse

    Die Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse und der erworbenen und/oder ausgetauschten Kenntnisse sowie die Verwaltung, Zuweisung und Ausübung von Rechten an geistigem Eigentum, die sich aus den im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Forschungstätigkeiten ergeben, unterliegen den Bedingungen des Anhangs II.

    Artikel 7 Schlussbestimmungen

    1. Die Anhänge I und II sind Bestandteil dieses Abkommens.

    Sämtliche Fragen oder Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden von den Vertragsparteien einvernehmlich geregelt.

    2. Das Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

    Alle vier Jahre führen die Vertragsparteien eine Bewertung der Auswirkungen des Abkommens auf die Intensität ihrer wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit durch.

    Im Einvernehmen der Vertragsparteien kann dieses Abkommen geändert oder sein Geltungsbereich erweitert werden Die Änderungen oder Erweiterungen treten an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass die für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

    Jede der Vertragsparteien kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jederzeit schriftlich kündigen.

    Die bei einer möglichen Aussetzung dieses Abkommens laufenden Projekte und Tätigkeiten werden bis zu ihrem Abschluss gemäß den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen fortgeführt.

    3. Sollte eine der Vertragsparteien beschließen, ihre in Artikel 1 Absatz 1 genannten Forschungsprogramme und -projekte zu ändern, so teilt der Handlungsbeauftragte dieser Vertragspartei dem Handlungsbeauftragten der anderen Vertragspartei den genauen Inhalt dieser Änderungen mit.

    Abweichend von Absatz 2 Unterabsatz 2 kann dieses Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen beendet werden, sollte eine der Vertragsparteien der anderen innerhalb eines Monats nach Annahme der Änderungen im Sinne von Unterabsatz 1 ihre Absicht mitteilen, dieses Abkommen zu kündigen.

    4. Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Republik Tunesien andererseits. Die Durchführung von Kooperationstätigkeiten auf hoher See, im Weltraum oder in Einklang mit dem internationalen Recht im Gebiet von Drittländern wird nicht ausgeschlossen

    5. Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    Geschehen zu [...]

    am [...]

    Für die Regierung der Für die Europäische Gemeinschaft

    Republik Tunesien

    ANHANG I

    Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung von Rechtspersonen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Tunesien

    Für die Zwecke dieses Abkommens ist eine Rechtsperson eine natürliche Person oder eine juristische Person, die nach dem an ihrem Sitz geltenden innerstaatlichen Recht oder nach Gemeinschaftsrecht gegründet worden ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Inhaber von Rechten und Pflichten sein kann.

    I. Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung von in Tunesien ansässigen Rechtspersonen an den indirekten Massnahmen des Forschungsrahmenprogramms der EG

    1. Für die Teilnahme tunesischer Rechtspersonen an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms gelten die gemäß Artikel 167 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Rahmenprogramms verabschiedeten Beteiligungsregeln [9].

    [9] Für das 6. Rahmenprogramm (2002-2006): s. Artikel 6 der Verordnung (EG) 2321/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 (ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 23)

    Ferner können in Tunesien ansässige Rechtspersonen an indirekten Maßnahmen teilnehmen, die gemäß Artikel 164 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durchgeführt werden.

    2. Die Gemeinschaft kann in Tunisien ansässigen Rechtspersonen, die an indirekten Maßnahmen gemäß Absatz 1 teilnehmen, entsprechend den Voraussetzungen und Bedingungen der in diesem Absatz genannten Beteiligungsregeln, der Finanzvorschriften der Europäischen Gemeinschaft sowie sonstiger einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften, eine finanzielle Unterstützung gewähren.

    3. Verträge, die von der Europäischen Gemeinschaft mit einer in Tunesien ansässigen Rechtsperson geschlossen werden, die an einer indirekten Maßnahme teilnimmt, sehen Kontrollen und Prüfungen vor, die von der Kommission oder dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden.

    Im Geiste der Zusammenarbeit und im beiderseitigen Interesse leisten die zuständigen Behörden Tunesiens, soweit sinnvoll und möglich, jedwede Unterstützung, die für die Durchführung solcher Kontrollen und Prüfungen erforderlich oder hilfreich ist.

    II. Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung von Rechtspersonen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union an Forschungsprogrammen und -projekten Tunesiens

    1. Jede Rechtsperson mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft, die nach dem innerstaatlichen Recht eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gegründet worden ist, kann an tunesischen Projekten oder Forschungs- und Entwicklungsprogrammen teilnehmen, in Zusammenarbeit mit in Tunesien ansässigen Rechtspersonen.

    2. Vorbehaltlich des Absatzes 1 und des Anhangs II unterliegen die Rechte und Pflichten von Rechtspersonen mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft, die sich an tunesischen Forschungsprojekten oder Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligen, sowie die Vorschriften und Bedingungen für die Vorlage und Bewertung von Vorschlägen und für die Vergabe und den Abschluss von Verträgen den tunesischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Abwicklung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen, die auch für tunesische Rechtspersonen gelten; dabei wird die Art der Zusammenarbeit zwischen Tunesien und der Europäischen Gemeinschaft in diesem Bereich berücksichtigt.

    Die finanzielle Unterstützung von Rechtspersonen mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft, die sich an tunesischen Forschungsprojekten oder Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligen, unterliegt den tunesischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Abwicklung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen, die für nicht tunesische Rechtspersonen gelten, die sich an tunesischen Forschungsprojekten im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligen.

    ANHANG II

    Grundsätze zur Zuweisung von Rechten an geistigem Eigentum

    I. Geltung

    Im Rahmen dieses Abkommens hat ,geistiges Eigentum" die in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum festgelegte Bedeutung.

    Für die Zwecke dieses Abkommens sind ,Kenntnisse" die Ergebnisse, einschließlich Informationen, gleich, ob sie schutzfähig sind oder nicht, sowie das Urheberrecht oder die mit den genannten Informationen verbundenen Rechte aufgrund der Beantragung oder Erteilung eines Patents, eines Gebrauchs- oder Geschmacksmusters oder Sortenschutzes, eines ergänzenden Zertifikats oder einer ähnlichen Form des Schutzes.

    II. Rechte an geistigem Eigentum von Rechtspersonen der Vertragsparteien

    1. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass Rechte an geistigem Eigentum von Rechtspersonen der anderen Vertragspartei, die sich an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligen, und die mit dieser Beteiligung verbundenen Rechte und Pflichten, im Einklang mit den für die Vertragsparteien geltenden internationalen Übereinkommen, einschließlich dem TRIP-Übereinkommen (von der Welthandelsorganisation verwaltetes Übereinkommen über handelsrelevante Aspekte von Rechten an geistigem Eigentum) sowie der Berner Übereinkunft (Pariser Fassung von 1971) und der Pariser Übereinkunft (Stockholmer Fassung von 1967), behandelt werden.

    2. Rechtspersonen Tunesiens, die sich an einer indirekten Maßnahme des Rahmenprogramms beteiligen, haben dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum wie die Rechtspersonen der Gemeinschaft, die an dieser indirekten Maßnahme teilnehmen. Diese Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum sind in den Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse des Rahmenprogramms festgelegt, die gemäß Artikel 167 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschlossen wurden [10], sowie im Vertrag, den die Gemeinschaft zur Durchführung dieser indirekten Maßnahme abgeschlossen hat; dabei müssen diese Rechten und Pflichten mit Absatz 1 vereinbar sein.

    [10] Für das 6. Rahmenprogramm (2002-2006): Verordnung (EG) 2321/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 (ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 23).

    3. Rechtspersonen der Europäischen Gemeinschaft, die sich an tunesischen Forschungsprogrammen oder -projekten beteiligen, haben dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum wie die Rechtspersonen mit Sitz in Tunesien, die sich an solchen Forschungsprogrammen oder -projekten beteiligen; dabei müssen diese Rechten und Pflichten mit Absatz 1 vereinbar sein

    4. Die Vertragsparteien ermutigen die betreffenden Rechtspersonen dazu, unter Achtung ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften ihre Rechte an geistigem Eigentum zu bestimmen und zu schützen.

    III. Rechte an geistigem Eigentum der Vertragsparteien

    1. Sofern von den Vertragsparteien nicht anders vereinbart, gelten für die von den Parteien im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 dieses Abkommens erworbenen Kenntnisse folgende Bestimmungen:

    a) Die Vertragspartei, die solche Kenntnisse erwirbt, ist Eigentümer dieser Kenntnisse. Wurden die Kenntnisse gemeinsam erworben und lässt sich nicht feststellen, welchen Anteil an dieser Arbeit die Vertragsparteien jeweils hatten, so sind sie gemeinsam Eigentümer dieser Kenntnisse.

    b) Die Vertragspartei, die Eigentümer dieser Kenntnisse ist, räumt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Durchführung von Tätigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absätze 1 und 2 dieses Abkommens Zugangsrechte zu diesen ein. Solche Zugangsrechte werden unentgeltlich eingeräumt.

    2. Soweit von den Vertragsparteien nicht anders vereinbart, gelten die folgenden Regeln für wissenschaftliche Veröffentlichungen der Vertragsparteien:

    a) Veröffentlicht eine Vertragspartei wissenschaftliche und technische Daten, Informationen und Ergebnisse, die bei im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Tätigkeiten erworben wurden, in geeigneter Form, z. B. über Zeitschriften, Artikel, Berichte, Bücher oder Videoaufzeichnungen, wird der anderen Vertragspartei eine weltweite nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Übermittlung und öffentlichen Verbreitung solcher Werke eingeräumt.

    b) Alle Exemplare von urheberrechtlich geschützten Daten und Informationen, die in diesem Rahmen entstanden sind und öffentlich verbreitet werden müssen, müssen den Namen des Verfassers oder der Verfasser des Werkes aufweisen, es sei denn, dass ein Verfasser die Erwähnung seines Namens ausdrücklich ablehnt. Außerdem müssen sie deutlich sichtbar auf die gegenseitige Unterstützung und die Zusammenarbeit der Vertragsparteien hinweisen.

    3. Soweit von den Vertragsparteien nicht anders vereinbart, gelten die folgenden Regeln für offenbarte Informationen der Vertragsparteien:

    a) Wenn eine Vertragspartei der anderen Informationen übermittelt, die für die im Rahmen dieses Abkommens durchzuführenden Maßnahmen erforderlich sind, gibt sie an, welche Informationen nach ihrem Wunsch nicht offenbart werden dürfen.

    b) Die empfangende Vertragspartei kann in eigener Verantwortung nicht offenbarte Informationen Gremien oder Personen, die ihrer Aufsicht unterstehen, zu den speziellen Zwecken der Durchführung dieses Abkommens mitteilen.

    c) Mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartei, die nicht offenbarte Informationen zur Verfügung stellt, kann die empfangende Vertragspartei nicht offenbarte Informationen weiter verbreiten, als dies sonst nach Absatz 3 b) zulässig wäre. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung von Verfahren für die Einholung und Erteilung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu einer solchen weiteren Verbreitung zusammen, wobei jede Vertragspartei diese Zustimmung erteilt, soweit die eigene Politik sowie die innerstaatlichen Rechtsvorschriften dies zulassen.

    d) Nicht offenbarte Informationen nichtdokumentarischer Natur oder sonstige vertrauliche Informationen, die in Seminaren oder anderen Sitzungen zwischen Vertretern der Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung gestellt werden, oder Informationen, die sich aus der Beschäftigung von Personal, der Nutzung von Einrichtungen oder aus indirekten Maßnahmen ergeben, bleibt vertraulich, sofern dem Empfänger dieser nicht offenbarten oder sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Informationen die Vertraulichkeit der Informationen bei der Mitteilung nach Absatz 3 a) bekannt gemacht worden ist

    e) Jede Vertragspartei setzt sich nach besten Kräften dafür ein, dass nicht offenbarte Informationen, von denen sie im Rahmen der Absätze 3 a) und 3 d) Kenntnis erhält, in der genannten Art und Weise überwacht werden. Stellt eine der Vertragsparteien fest, dass sie die Bestimmungen über die Nichtweitergabe der Absätze 3 a) und 3 d) nicht mehr einhalten kann oder dass damit zu rechnen ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich die andere Vertragspartei. Die Vertragsparteien beraten danach über geeignete Maßnahmen.

    FINANZBOGEN FÜR RECHTSAKTE

    Politikbereich(e): FTE

    Tätigkeit: Internationale wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

    Bezeichnung der Maßnahme: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Tunesien

    1. HAUSHALTSLINIE (Nummer und Bezeichnung)

    1.1 Haushaltslinie(n)

    Verwaltung und Umsetzung des Abkommens gehen zu Lasten eigener Haushaltslinien der Programme des FTE-Rahmenprogramms der Gemeinschaft (Kapitel B6-6013).

    2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

    2.1. Berechnungsweise für die Gesamtkosten der Maßnahme (Voranschlag)

    a. Vorbereitung und Prüfung der Zusammenarbeit: Sitzungen des gemischten Ausschusses für die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, Informationsaustausch, Koordinierung, Dienstreisen von Beamten und Sachverständigen nach Tunesien: 40 000 EUR

    b. Wissenschaftlich-technische Workshops/Sitzungen: 60 000 EUR

    INSGESAMT : 100 000 EUR/Jahr

    3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    4. RECHTSGRUNDLAGE

    - Artikel 170 und Artikel 300 EG-Vertrag

    4.1 Bezeichnung und Quelle

    - Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 300,

    - Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006).

    5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

    5.1. Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft

    Der Einsatz von Haushaltsmitteln der Gemeinschaft ist unerlässlich, da dieses Kooperationsabkommen Teil der Umsetzung des Rahmenprogramms ist. Dies gilt auch für die Mittel der Haushaltslinie für die von der Kommission zu tragenden Verwaltungsausgaben (Dienstreisen von Sachverständigen und Beamten der Gemeinschaft), Veranstaltung von Workshops, Seminaren und Zusammenkünften in der Europäischen Gemeinschaft und in Tunesien.

    5.1.1 Zielsetzungen

    Wichtigstes Ziel ist die Förderung der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Tunesien in den Bereichen, die unter die Rahmenprogramme fallen.

    - Mit dem Abkommen soll für die Europäische Gemeinschaft und Tunesien die Möglichkeit geschaffen werden, nach dem Grundsatz des beiderseitigen Nutzens vom wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu profitieren, den sie in ihren jeweiligen Forschungsprogrammen erzielen. Dies soll durch die Teilnahme tunesischer Wissenschaftler und Unternehmen an Forschungsprojekten der Gemeinschaft und die unabhängige, finanziell nicht unterstützte Beteiligung von in der Gemeinschaft ansässigen Einrichtungen an tunesischen Projekten geschehen

    - Die Zusammenarbeit kommt in der EG und in Tunesien direkt oder indirekt den Wissenschaftlern, der Industrie und der Allgemeinheit zugute.

    5.1.2 Dauer der Maßnahme

    Das Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Es kann jederzeit von einer der beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

    5.2. Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts

    5.2.1 Art der Ausgaben

    Finanzierung zu 100% (Dienstreisen von Kommissionsbeamten nach Tunesien; Veranstaltung von Workshops, Seminaren und Zusammenkünften in Europa und in Tunesien).

    6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

    6.1. Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums)

    6.1.1 Ausgaben für die Durchführung des Beschlusses (Voranschlag)

    Die Finanzierung der vorgesehenen Ausgaben betrifft nur das Sechste Rahmenprogramm.

    Vorläufiger Fälligkeitsplan für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen (Beträge in Mio. EUR)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    7. BEGLEITUNG UND EVALUIERUNG

    7.1. Überwachung

    Das Abkommen über die Zusammenarbeit wird in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Kommissionsdienststellen bewertet. Diese Überwachung erfolgt durch Sammlung von Informationen anhand der über die spezifischen Programme der Rahmenprogramme zur Verfügung stehenden Daten.

    7.2. Gesamtevaluierung der Maßnahme

    Die Kommissionsdienststellen bewerten sämtliche Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens.

    8. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

    In jeder Phase der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens sind zahlreiche Verwaltungs- und Finanzkontrollen vorgesehen. Sie betreffen insbesondere:

    - Überprüfungen der Kostennachweise auf verschiedenen Ebenen vor Zahlung;

    - interne Buchprüfung durch den Auditdienst;

    - Prüfung durch den Rechnungshof der EU.

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