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Document 52003PC0443

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (,Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz")

    /* KOM/2003/0443 endg. - COD 2003/0162 */

    52003PC0443

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (,Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz") /* KOM/2003/0443 endg. - COD 2003/0162 */


    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (,Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz")

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. Zusammenfassung

    * Das wirksame Funktionieren des Binnenmarkts erfordert eine erheblich verbesserte Durchsetzung der Rechtsvorschriften zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher bei grenzüberschreitenden Transaktionen. Durch die Zunahme solcher Transaktionen, auch durch verstärkte Nutzung des Internet, ist diese Verbesserung dringender geworden. Angesichts der Erweiterung wächst der Handlungsbedarf noch.

    * Der Schutz der Verbraucher gegen grenzüberschreitende Verstöße erfordert die Einrichtung eines Netzes öffentlicher Durchsetzungsbehörden im gesamten Binnenmarkt. Diese Behörden benötigen ein Mindestmaß an gemeinsamen Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnissen. Der Vorschlag legt die Rechte und Pflichten der Durchsetzungsbehörden im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe bei grenzüberschreitenden Verstößen fest. Das so geschaffene Netz soll die nationalen Behörden mit den Durchsetzungsbefugnissen ausstatten, die sie benötigen, um rasch und wirksam gegen die unseriösesten Geschäftemacher vorgehen zu können.

    * Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird auch eine umfassendere administrative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission bei Projekten im gemeinsamen Interesse bezweckt, die der Information und Erziehung der Verbraucher dienen und sie in die Lage versetzen sollen, eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen. Der Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung beschränkt sich auf grenzüberschreitende Verstöße. Daher besteht keine Notwendigkeit für die Mitgliedstaaten, ihre Regelungen für Verstöße im Inland zu ändern.

    2. Der Handlungsbedarf

    * Im Grünbuch zum Verbraucherschutz in der EU [1] aus dem Jahr 2001 wurde auf eine Lücke in den Durchsetzungsregelungen zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher im Binnenmarkt hingewiesen. Das Grünbuch sieht es als notwendig an, einen rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze verantwortlichen öffentlichen Behörden zu schaffen, und es legt dar, wie ein derartiges Rechtsdurchsetzungsinstrument beschaffen sein könnte.

    [1] KOM (2001) 531 endgültig.

    * Das Konzept der Kommission wurde von nahezu allen beteiligten Kreisen [2] positiv aufgenommen. Nach einhelliger Meinung würde ein derartiges Instrument das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts sichern helfen und den Verbraucherschutz verbessern. Insbesondere die beteiligten Kreise in der Wirtschaft begrüßten das Vorhaben der Kommission.

    [2] Reaktionen auf das Grünbuch finden sich unter: http://europa.eu.int/comm/consumers/ cons_int/safe_shop/fair_bus_pract/green_pap_comm/responses/index_de.htm

    * In ihrer Mitteilung über Folgemaßnahmen zum Grünbuch [3] verpflichtete sich die Kommission, nach weiteren Beratungen mit den nationalen Regierungen einen Vorschlag für ein derartiges Rechtsinstrument zu unterbreiten. Die Beratungen fanden im Herbst 2002 und im Frühjahr 2003 statt (einschließlich der Erörterungen auf dem informellen Ministertreffen im Mai in Eretria). Sie bestätigten insgesamt die Haltung der nationalen Regierungen, die diese in ihren Reaktionen auf das Grünbuch und die Folgemaßnahmen-Mitteilung [4] zum Ausdruck gebracht hatten. In der vor kurzem veröffentlichten Mitteilung über die Binnenmarktstrategie für 2003-2006 [5] wurde ebenfalls für eine wirksame Durchsetzung plädiert, die erforderlich ist, um das Vertrauen der Verbraucher zum Binnenmarkt sicherzustellen, und dieser Vorschlag wurde als eines der vorrangigen Anliegen bezeichnet.

    [3] KOM (2002) 289 endgültig.

    [4] Reaktionen auf die Folgemaßnahmen-Mitteilung finden sich unter:

    [5] Binnenmarktstrategie: Vorrangige Aufgaben 2003 - 2006 KOM (2003) 238 endgültig.

    * Darüber hinaus verabschiedete der Rat am 2. Dezember 2002 eine Entschließung über die verbraucherpolitische Strategie der Gemeinschaft 2002 bis 2006. Auch darin wird die Absicht der Kommission begrüßt, Vorschläge in diesem Bereich vorzulegen [6]. Befürwortet wird diese Absicht ferner in einer vom Europäischen Parlament verabschiedeten Entschließung über die verbraucherpolitische Strategie und in zwei Entschließungen zum Grünbuch und zur Folgemaßnahmen-Mitteilung vom 13. März 2003 [7].

    [6] Entschließung des Rates vom 2. Dezember 2002 über die verbraucherpolitische Strategie der Gemeinschaft 2002 bis 2006 - ABl. C11 vom 17.01.2003, S. 1.

    [7] Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Auswirkungen des Grünbuchs zum Verbraucherschutz in der Europäischen Union auf die Zukunft der Europäischen Verbraucherpolitik (KOM(2001) 531 - C5-0295/2002 - 2002/2151(COS)), Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Perspektiven im Bereich des Rechtsschutzes für Verbraucher im Lichte des Grünbuchs über Verbraucherschutz in der Europäischen Union (KOM(2001) 531 - C5-0294/2002 - 2002/2150(COS)), Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen ,Verbraucherpolitische Strategie 2002-2006" (KOM(2002) 208 - C5-0329/2002 - 2002/2173(COS)).

    * Es besteht demnach weitgehender Konsens, dass eine einheitliche und wirksame Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze von wesentlicher Bedeutung ist für das einwandfreie Funktionieren des Binnenmarkts, die Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen und den Verbraucherschutz.

    * Die Entwicklung des grenzüberschreitenden Einkaufens hat die Möglichkeiten grenzüberschreitender Verstöße erhöht. Immer häufiger wird der Fall eintreten, dass für den Verbraucher eine andere Gerichtsbarkeit gilt als für den Anbieter oder Einzelhändler. In den ersten sechzehn Monaten seines Bestehens hat das Europäische Netz für die außergerichtliche Streitbeilegung (EEJ-Net) bereits 1.115 Fälle grenzüberschreitender Rechtsstreitigkeiten registriert [8]. Der ,Consumer Sentinel", ein internationales System unter US-Leitung zur Verfolgung von Beschwerden, hat seit 1999 4.100 grenzüberschreitende Beschwerden von Verbrauchern gegen Gewerbetreibende in der EU, im EWR und in Beitrittsländern registriert, die Hälfte davon im Zeitraum Januar bis September 2002 [9].

    [8] http://europa.eu.int/comm/consumers/ redress/out_of_court/eej_net/index_de.htm

    [9] http://www.ftc.gov/bcp/conline/edcams/ crossborder/PDFs/Cross-BorderCY-2002.pdf

    * Als Folge der Weiterentwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs, der Einführung von Euro-Banknoten und -Münzen und des immer häufigeren Gebrauchs gemeinsamer Sprachen wird das grenzüberschreitende Einkaufen voraussichtlich noch weiter zunehmen. Bei seiner Verbreitung werden die stärkere Nutzung der grenzüberschreitenden Werbung und das postgestützte Marketing sowie das Internet und das Fernsehen eine wichtige Rolle spielen. Ohne wirksame Durchsetzungsmechanismen könnte die Freiheit des grenzüberschreitenden Handels und des elektronischen Geschäftsverkehrs allerdings leicht zu einem Freibrief für unseriöse Geschäftemacher werden, den Binnenmarkt zu untergraben und die Verbraucher ungestraft zu schädigen. Nach Schätzungen der European Advertising Standards Alliance (EASA) betreffen rund 63 % der zwischen 1992 und 2002 eingegangenen grenzüberschreitenden Beschwerden unseriöse Geschäftemacher oder Gewerbetreibende am Rande der Legalität; im Direktversandhandel beträgt der Anteil sogar 86 % [10].

    [10] Quelle: EASA-Schätzung auf der Basis eigener Daten über grenzüberschreitende Beschwerden.

    * Das Verbrauchervertrauen beim grenzüberschreitenden Einkaufen im Binnenmarkt ist zu einem großen Teil abhängig von wirksamen grenzüberschreitenden Durchsetzungsmechanismen. In einer jüngsten Eurobarometer-Erhebung erklärten 43 % derjenigen Verbraucher, deren Vertrauen in das grenzüberschreitende Einkaufen nach eigener Aussage gestört war, dass es für die Wiederherstellung ihres Vertrauens sehr wichtig wäre, wenn die eigenen nationalen Behörden zur Wahrung ihrer Interessen im Ausland intervenieren könnten. Weitere 33 % bezeichneten eine derartige Möglichkeit als wichtig [11]. Auch die Sicherheit für die Unternehmen, dass für alle gleiche Bedingungen gelten, ist abhängig von der Garantie einer einheitlichen und wirksamen Anwendung auf dem gesamten Binnenmarkt.

    [11] http://europa.eu.int/comm/consumers/ cons_int/safe_shop/fair_bus_pract/green_pap_comm/studies/index_de.htm

    * Jeder Mitgliedstaat hat ein eigenes Durchsetzungssystem entwickelt, das auf die nationalen Gesetze und Einrichtungen ausgerichtet ist. Seine Zweckbestimmung ist es, Verstöße im Inland zu unterbinden; an die Erfordernisse des Binnenmarkts ist es nicht ausreichend angepasst. Die inländischen Behörden haben nicht die Befugnis, Verstößen außerhalb ihres Zuständigkeitbereiches nachzugehen. In einigen Fällen verfügen sie auch innerhalb ihrer eigenen Zuständigkeit nur über eingeschränkte Befugnisse, um gegen Gewerbetreibende vorzugehen, deren Aktivitäten sich ausschließlich an ausländische Verbraucher richten. Nationale Behörden sind auch keineswegs verpflichtet, ihre Pendants in anderen Mitgliedstaaten zu unterstützen.

    * Im Ergebnis läuft dies darauf hinaus, dass das Durchsetzungssystem auf dem Binnenmarkt noch nicht ausreichend an die Erfordernisse des Binnenmarkts angepasst und vor allem derzeit nicht der Herausforderung gewachsen ist, die unseriöse Geschäftemacher darstellen, die das Potential des elektronischen Geschäftsverkehrs nutzen wollen. Die Erweiterung des Binnenmarkts im Jahr 2004 wird die Durchsetzungsproblematik voraussichtlich erheblich verschärfen und die Unzulänglichkeiten der gegenwärtigen Regelung noch deutlicher zu Tage treten lassen.

    * Die vorstehende Analyse der wichtigen Funktion der Zusammenarbeit in der Rechtsdurchsetzung auf dem Binnenmarkt ist nicht neu. In vielen Politikbereichen, insbesondere im Zusammenhang mit den Zöllen [12], der indirekten Besteuerung [13], dem Wettbewerb [14], den Finanzdienstleistungen [15] und der Lebensmittel- [16] und Produktsicherheit, wurde darauf hingewiesen, dass die zunehmende Ausbreitung des grenzüberschreitenden Handels eine rigorosere Durchsetzungspraxis auf EU-Ebene erfordert.

    [12] Verordnung Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung. - ABl. L 082 vom 22.03.1997, S. 1.

    [13] Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer. KOM (2001) 294 endgültig. - ABl. C270 vom 25.09.2001, S. 87 - jetzt Gegenstand eines Gemeinsamen Standpunkts.

    [14] Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln. - ABl. L1 vom 4.01.2003, S. 1.

    [15] Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Wertpapierdienstleistungen und geregelte Märkte, KOM (2002) 625 (01) sowie die vor kurzem verabschiedete Richtlinie über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) - Gemeinsamer Standpunkt: ABl. C 228 E vom 25.09.2002, S. 19.

    [16] Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die amtliche Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung. - KOM (2003) 52 endgültig.

    * Auch auf internationaler Ebene ist man sich der Notwendigkeit einer wirksamen grenzüberschreitenden Durchsetzung des Verbraucherschutzrechts bewusst. 1999 verabschiedete die OECD eine Empfehlung über den Verbraucherschutz im Zusammenhang mit dem elektronischen Geschäftsverkehr, in der es heißt, die Mitgliedstaaten sollten ,durch ihre Justiz-, Regulierungs- und Vollzugsbehörden auf internationaler Ebene zusammenarbeiten und - entsprechend der jeweiligen Situation - durch Informationsaustausch, Koordinierung, Kommunikation und gemeinsames Vorgehen zur Bekämpfung grenzüberschreitender betrügerischer, irreführender und unfairer Geschäftspraktiken beitragen." [17] Am 11. Juni 2003 verabschiedete die OECD weitere Leitlinien zum Schutz der Verbraucher vor grenzüberschreitenden betrügerischen und auf Täuschung abzielenden Geschäftspraktiken, in denen anerkannt wird, dass dieselben Durchsetzungsprobleme und Unzulänglichkeiten bestehender Systeme auf der ganzen Welt existieren [18].

    [17] Empfehlung des OECD-Rates über Leitlinien für den Verbraucherschutz im Zusammenhang mit dem elektronischen Geschäftsverkehr, verabschiedet am 9. Dezember 1999 [C(99)184/FINAL].

    [18] http://www.oecd.org/sti/ crossborderfraud

    * Zur Lösung dieser Probleme wurden bereits einige Initiativen auf EU-Ebene und internationaler Ebene eingeleitet. Die Unterlassungsklagerichtlinie [19] gibt bestimmten von den Mitgliedstaaten eingesetzten Einrichtungen, insbesondere Verbraucherverbänden, das Recht, in anderen Mitgliedstaaten Unterlassungsklagen gegen unseriöse Geschäftemacher zu erheben. Das Internationale Netz zur Überwachung von Geschäftspraktiken (IMSN = International Marketing Supervision Network), vor kurzem umbenannt in Internationales Netzwerk für die Durchsetzung des Verbraucherschutzes (ICPEN = International Consumer Protection Enforcement Network) bietet den mit der Durchsetzung des Verbraucherrechts betrauten Beamten aus mehreren Ländern zweimal jährlich Gelegenheit, auf informeller Basis zusammenzuarbeiten. Eine EU-Untergruppe tritt ebenfalls zweimal jährlich zusammen, um mit dem EU-Recht zusammenhängende Fragen zu erörtern.

    [19] Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.05.1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen. - ABl. L 166 vom 11.06.1998, S. 51-56.

    * Darüber hinaus haben einige Mitgliedstaaten bilaterale Kooperationsabkommen unterzeichnet. Das bekannteste ist das Kooperationsabkommen zwischen den Durchsetzungsbehörden in den vier nordischen Ländern.

    * Diese Initiativen spielen eine wichtige Rolle für die Durchsetzung des Verbraucherschutzes auf EU-Ebene. Sie allein reichen jedoch nicht aus. Wie in anderen Bereichen der Binnenmarktpolitik ist ein Netz von Rechtsdurchsetzungsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten einzurichten, in dessen Rahmen die Behörden Rechte und Pflichten der gegenseitigen Amtshilfe wahrnehmen. Dieses Netzwerk benötigt eine rechtliche Basis, nicht zuletzt um die noch bestehenden rechtlichen Schranken für die Zusammenarbeit zu beseitigen.

    3. Die Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz

    3.1 Kapitel 1: Zielsetzung, Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich und zuständige Behörden

    3.1.1 Zielsetzung

    * Übergeordnetes Ziel der Verordnung ist es, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und die am Binnenmarkt teilnehmenden Verbraucher wirksam zu schützen. Hierfür sind in der vorgeschlagenen Verordnung zwei Einzelmaßnahmen vorgesehen, die beide die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und deren zuständigen Behörden betreffen sowie die Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden und der Kommission zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher:

    - Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden bei grenzüberschreitenden Verstößen, die den Binnenmarkt beeinträchtigen;

    - Beitrag zur Verbesserung der Qualität und Kohärenz der Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze und zur Überwachung des Schutzes der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher.

    * Die erstgenannte Maßnahme soll sicherstellen, dass die Rechtsdurchsetzungsbehörden wirkungsvoll und effizient mit ihren jeweiligen Pendants in anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten. Die zweite Maßnahme schreibt die Möglichkeit fest, dass die EU durch gemeinsame Projekte und den Austausch von ,Besten Praktiken" (Best Practice) dazu beitragen kann, den Durchsetzungsstandard anzuheben. Geschehen soll dies in Form einer Fülle unterschiedlicher Informations-, Ausbildungs- und Vertretungsmaßnahmen. Sie verkörpert auch den EU-Beitrag zur Überwachung des Funktionierens des Binnenmarkts.

    * Diese Zielvorgaben und ins Auge gefassten Maßnahmen bestimmen die Wahl der Rechtsbasis und der Rechtsinstrumente. Die Kommission hat sich für Artikel 95 als Rechtsgrundlage entschieden. Für die rechtlichen Schranken, die einer wirksamen und effizienten Ahndung unseriöser grenzüberschreitender Geschäftspraktiken entgegenstehen, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts auf verschiedene Weise beeinträchtigen, gibt es vielerlei Beispiele:

    * Einer öffentlichen Behörde im Mitgliedstaat eines betroffenen Verbrauchers kann es gemäß den nationalen Vertraulichkeitsregeln untersagt sein, einer Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Gewerbetreibende ansässig ist, die bei einem Amtshilfeersuchen erforderlichen Informationen mitzuteilen.

    * Die öffentliche Behörde im Mitgliedstaat, in dem der Gewerbetreibende ansässig ist, kann nicht im Namen eines ausländischen Verbrauchers tätig werden, verfügt nicht über die erforderlichen Ermittlungs- und Handlungsbefugnisse oder weigert sich schlicht, tätig zu werden, weil sie nationales Interesse über das Gemeinschaftsinteresse stellt. Den öffentlichen Behörden kann es auch an den Befugnissen mangeln, auf eine rasche Unterlassung unlauterer Geschäftspraktiken hinzuwirken, weil sie in solchen Fällen strafrechtlich vorgehen müssen.

    * In dem Mitgliedstaat, in dem der Gewerbetreibende ansässig ist, besteht keine öffentliche Behörde, die den Verstoß untersuchen und eine Unterlassungsklage gegen den Gewerbetreibenden anstrengen könnte.

    * In dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, besteht keine öffentliche Behörde, die eine öffentliche Behörde im Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden um Amtshilfe ersuchen könnte.

    * Es besteht keine Verpflichtung für Mitgliedstaaten, bei grenzüberschreitenden Transaktionen gegenseitige Amtshilfe zu gewähren.

    * Diese der grenzüberschreitenden Durchsetzung entgegenstehenden Hindernisse eröffnen unseriösen Geschäftemachern die Möglichkeit, sich einem Zugriff relativ leicht zu entziehen: Sie können ihre unlauteren Geschäftspraktiken entweder gegenüber Verbrauchern praktizieren, für die eine andere Gerichtsbarkeit gilt, oder auf der Basis einer ausländischen Gerichtsbarkeit gegenüber den inländischen Verbrauchern. Rechtskonform agierenden Gewerbetreibenden erwächst aus diesem Mangel einer wirksamen grenzüberschreitenden Durchsetzung folglich ein Wettbewerbsnachteil, d. h. es kommt zu einer Wettbewerbsverzerrung.

    * Diese Hindernisse für die grenzüberschreitende Durchsetzung können auch das Verbrauchervertrauen in das grenzüberschreitende Einkaufen auf dem Binnenmarkt beeinträchtigen und demnach den grenzüberschreitenden Vertrieb von Waren und Dienstleistungen hemmen. Die vorgeschlagene Verordnung dient also einem doppelten Zweck: Sie beseitigt Wettbewerbsverzerrungen und Binnenmarkthindernisse.

    * Die Unterlassungsklagerichtlinie, die auf eine Verbesserung auch der Durchsetzung von verbraucherschützenden Regelungen abzielt, liefert einen Präzedenzfall für die Anwendung von Artikel 95 in Fragen der Durchsetzung. Ebenfalls auf Artikel 95 basieren die bestehenden Richtlinien über Datenschutz und Wertpapierdienstleistungen, die auch die Einrichtung öffentlicher Behörden mit Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnissen vorsehen.

    * Die Form einer Verordnung wurde gewählt (nach dem Vorbild anderer EU-Instrumente zur Regelung der Zusammenarbeit, vor allem in den Bereichen Zölle, Mehrwertsteuer und Lebens- und Futtermittelkontrollen), weil mit ihr unmittelbar anwendbare Regelungen für die Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Behörden geschaffen werden.

    3.1.2 Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich und zuständige Behörden

    * Der Anwendungsbereich der Verordnung beschränkt sich auf innergemeinschaftliche Verstöße gegen EU-Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbraucherinteressen. Der Anwendungsbereich der Verordnung wird sich erheblich erweitern, wenn die vorgeschlagene Rahmenrichtlinie zum Verbot unlauterer Geschäftspraktiken in Kraft tritt.

    * Die wichtigste Funktion im Rahmen der vorgeschlagenen Verordnung haben die zuständigen Behörden. Mit der Verordnung wird ein Instrumentarium für die gegenseitige Amtshilfe etabliert. Der Gebrauch dieser Instrumente liegt in den Händen ausschließlich der zuständigen Behörden, welche die Defizite bei der Durchsetzung verbraucherschützender Vorschriften am besten einschätzen können. Die Verordnung überträgt der Kommission keinerlei Durchsetzungsrechte und -verantwortlichkeiten.

    * Die Bestimmung der zuständigen Behörden obliegt den Mitgliedstaaten, entsprechend den Regelungen der nationalen Verfassungen für die Durchsetzung des Verbraucherschutzes. Den Mitgliedstaaten steht es frei, nationale und/oder regionale, lokale oder sektorale Behörden zu beauftragen. Der Vorschlag sieht außerdem vor, dass jeder Mitgliedstaat eine zentrale Verbindungsstelle benennt, die eine ordnungsgemäße Koordination zwischen den in den einzelnen Mitgliedstaaten beauftragten zuständigen Behörden sicherstellt.

    * Zuständige Behörden sind definiert als öffentliche Behörden mit speziellen Verantwortlichkeiten in der Durchsetzung des Verbraucherschutzes. Im Vorschlag ist vorgegeben, dass als zuständige Behörden nur Behörden eingesetzt werden können, die über ein Mindestmaß an gemeinsamen Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnissen verfügen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Amtshilferegelungen in der Praxis greifen und für unseriöse Geschäftemacher eine glaubwürdige Abschreckung bilden. Dass ein Netz öffentlicher Behörden mit derartigen Befugnissen notwendig ist, findet seine Bestätigung auch in den Gemeinschaftsinstrumenten über Datenschutz, Wettbewerb und Finanzdienstleistungen.

    * Die Verordnung wird gewisse Änderungen bei den Durchsetzungsregelungen aller Mitgliedstaaten erfordern. Einige Mitgliedstaaten werden davon allerdings stärker betroffen sein als andere. Die große Mehrheit der Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer verfügt jedoch über öffentliche Behörden mit Durchsetzungsbefugnissen im Bereich Verbraucherschutz.

    * Derartige Behörden bestehen nicht in Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden. In Österreich können Länderbehörden Gewerbetreibende, die bestimmte Gesetze brechen, mit Geldstrafen belegen.

    * Seit Verabschiedung der Unterlassungsklagerichtlinie haben die Mitgliedstaaten Verbraucherverbände mit wichtigen Durchsetzungsfunktionen ausgestattet, die vielfach auch Mitbewerbern und Unternehmensverbänden verliehen worden sind. Allen diesen Organisationen kommt dabei eine wesentliche Rolle zu. Der vorliegende Vorschlag ändert oder beschneidet die Rolle dieser Organisationen in keiner Weise. Deren Funktion sollte eher noch ausgeweitet werden, auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten.

    * Das mit der vorgeschlagenen Verordnung eingerichtete Netz zuständiger Behörden und der damit verbundene Rahmen für die gegenseitige Amtshilfe ergänzt lediglich diejenigen Einrichtungen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten bereits bestehen oder die auf Gemeinschaftsebene für einen bestimmten Sektor bestehen. Die bestehenden Systeme für sich allein genommen reichen nicht aus, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts oder den Verbraucherschutz sicherzustellen. Mit dem vorgeschlagenen Netz soll eine letzte Durchsetzungsinstanz geschaffen werden, die es ermöglicht, rasch gegen die schwerwiegendsten Fälle grenzüberschreitender unlauterer Geschäftspraktiken vorzugehen, vor allem wenn dabei die Freizügigkeit auf dem Binnenmarkt ausgenutzt wird, um Verbraucher zu schädigen.

    * Es gibt verschiedene Gründe, weshalb ein EU-Netz öffentlicher Behörden erforderlich ist:

    * Nur öffentliche Behörden verfügen über die zum Nachweis von Verstößen erforderlichen Ermittlungsbefugnisse.

    * Nur öffentliche Behörden können in bezug auf den Informationsaustausch ausreichende Garantien für Vertraulichkeit und Wahrung des Berufsgeheimnisses bieten. Eine Garantie der Vertraulichkeit und der Wahrung des Berufsgeheimnisses ist unbedingt erforderlich, damit der Ruf eines Gewerbetreibenden nicht unbegründeterweise geschädigt wird und um zu vermeiden, dass Ermittlungen beeinträchtigt werden.

    * Die öffentlichen Behörden in der großen Mehrzahl der Mitgliedstaaten haben bereits den Nachweis ihrer Effizienz und Wirksamkeit in der Rechtsdurchsetzung erbracht. Die Fähigkeit der öffentlichen Behörden, rasch tätig zu werden, wirkt abschreckend auf unseriöse Geschäftemacher, insbesondere diejenigen, die sich die Möglichkeiten des Internet zunutze machen. Die Glaubwürdigkeit dieser Abschreckung auf EU-Ebene würde durch Lücken im Netz infrage gestellt. In Diskussionen im Rahmen des Internationalen Netzes zur Überwachung der Geschäftspraktiken (ICPEN = International Consumer Protection and Enforcement Network) ist die Möglichkeit angesprochen worden, dass unseriöse Geschäftemacher derartige Lücken bereits ausnützen und von Mitgliedstaaten aus agieren, die nicht über entsprechende öffentliche Behörden verfügen.

    * Die öffentlichen Behörden sind unparteiisch und verantwortlich für ihre Maßnahmen zur Wahrung des öffentlichen Interesses. Dies ist für das Sicherheitsbedürfnis von Gewerbetreibenden wichtig. Private Körperschaften sind nicht im gleichen Maße verantwortlich. Um eine Anwendung der Verordnung auf der Basis der Verantwortlichkeit zu gewährleisten, sollten die in der Verordnung vorgesehenen Rechte im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe nur öffentlichen Behörden übertragen werden. Private Körperschaften befassen sich außerdem aufgrund ihrer nationalen Ausrichtung hauptsächlich mit den Verbrauchern im eigenen Land und nicht mit Verbrauchern in der gesamten EU.

    * Die Wirksamkeit der Tätigkeit des im Vorschlag vorgesehenen Durchsetzungsnetzes ist abhängig von den Rechten und Pflichten im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe. Das Prinzip der Gegenseitigkeit garantiert allen Mitgliedstaaten, dass ihre Verbraucher bei grenzüberschreitenden Angelegenheiten wirksam geschützt werden. Diese Gegenseitigkeit kann nur von gleichgestellten öffentlichen Behörden in allen Mitgliedstaaten gewährleistet werden.

    * Da die große Mehrzahl der Mitgliedstaaten den Wert einer behördlichen Fundierung ihres Durchsetzungssystems erkannt haben, wird die Schaffung eines Netzes öffentlicher Behörden auf EU-Ebene auch zu einem wirksamen Mittel, um etwaigen Widerstand zu überwinden, das Prinzip der größtmöglichen Harmonisierung auch auf das Verbraucherschutzrecht anzuwenden. Wenn man den Mitgliedstaaten Garantien dafür liefert, dass die Verbraucher bei grenzüberschreitenden Einkäufen durch gleichermaßen effizient agierende öffentliche Behörden geschützt werden, dann erhöht dies die Akzeptanz einer Aufnahme des Grundsatzes der größtmöglichen Harmonisierung in eine Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und zukünftige Verbraucherschutzvorschriften.

    * Die Erweiterung bedingt die Notwendigkeit eines Schutzes der Verbraucherinteressen in dem erweiterten Binnenmarkt. Die meisten neuen Mitgliedstaaten können sich nicht auf eine lange Tradition des Schutzes der Verbraucherinteressen stützen, haben jedoch öffentliche Behörden eingerichtet. Der Verordnungsvorschlag bietet somit eine Gelegenheit, eine wirksame Durchsetzung in dem gesamten neuen Binnenmarkt sicherzustellen.

    * Der Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung beschränkt sich auf grenzüberschreitende Verstöße. Für die Mitgliedstaaten besteht deshalb keine Notwendigkeit, ihre Regelungen für inländische Verstöße zu ändern.

    * Diejenigen Mitgliedstaaten, die gegenwärtig nicht über entsprechende Behörden verfügen, müssen nicht notwendigerweise neue öffentliche Behörden schaffen. Die begrenzten Verantwortlichkeiten im Rahmen der Verordnung können durchaus bestehenden öffentlichen Behörden übertragen werden. Zum Beispiel werden in mehreren Mitgliedstaaten und Drittländern die Durchsetzungsaufgaben im Rahmen des Verbraucherschutzes von der für die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts zuständigen Stelle wahrgenommen. Zwischen der Verbraucherschutz- und der Wettbewerbsdimension der Marktüberwachung und der Rechtsdurchsetzung bestehen Synergien.

    3.2 Kapitel II: Gegenseitige Amtshilfe

    * Die vorgeschlagene Verordnung überträgt den zuständigen Behörden bestimmte Rechte und Pflichten im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe. Das dadurch geschaffene Gleichgewicht trägt der Tatsache Rechnung, dass die zuständige Behörde im Mitgliedstaat des Verbrauchers am besten in der Lage ist, den Schaden für den Verbraucher zu verstehen und zu bewerten, während diejenige im Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden am besten in der Lage ist, im Rahmen der eigenen Rechtsprechung und nationalen Kultur zu agieren. Alle zuständigen Behörden werden beide Rolle übernehmen müssen.

    * Grundlegendes Merkmal der gegenseitigen Amtshilfe ist der freie und vertrauliche Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden. Mit dem Vorschlag wird ein System für den Austausch auf Ersuchen und - genauso wichtig - für den spontanen Informationsaustausch geschaffen. Der spontane Austausch ist von zentraler Bedeutung für die Effizienz der Binnenmarktüberwachung.

    * Bestätigt die ausgetauschte Information, dass ein innergemeinschaftlicher Verstoß vorliegt, muss laut Vorschlag die zuständige Behörde sofort eingreifen, um den Verstoß unverzüglich zu unterbinden. Dabei ist die ersuchte Behörde frei zu entscheiden, wie sie am wirksamsten und effizientesten vorgeht, denn sie kann die Situation am besten einschätzen. Das wichtigste Instrument der Rechtsdurchsetzung werden voraussichtlich Unterlassungsklagen sein. Sie ermöglichen es, rasch einzuschreiten und die EU-Vorschriften verletzende Praktiken aus dem Binnenmarkt zu verbannen, bevor Verbraucher geschädigt werden.

    * Der Vorschlag enthält auch Bestimmungen zur Koordination der Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen zwischen den zuständigen Behörden. Es wird zunehmend wahrscheinlich, dass grenzüberschreitende Probleme nicht nur bilateral auftreten, sondern Verbraucher in mehreren Mitgliedstaaten betreffen. Vor allem wird dies der Fall sein, wenn das Internet beteiligt ist.

    3.3 Kapitel III: Allgemeine Bedingungen für die gegenseitige Amtshilfe

    * Der Vorschlag schreibt den Grundsatz fest, dass die zuständigen Behörden gegen ihrer Aufsicht unterstehende Gewerbetreibende vorgehen können, unabhängig davon, wo der Verbraucher ansässig ist. Dieses Kapitel legt allgemeine Verfahrensregeln für die gegenseitige Amtshilfe fest sowie Regeln für den Gebrauch der im Rahmen der Verordnung ausgetauschten Informationen.

    * Artikel 13 sieht die Möglichkeit vor, im Rahmen bilateraler Vereinbarungen Informationen mit zuständigen Behörden von Drittländern auszutauschen. Artikel 14 gibt diejenigen Bedingungen vor, unter denen zuständige Behörden Amtshilfe verweigern können. Grundsätzlich gilt im Rahmen der Regelung, dass Amtshilfeersuchen stattgegeben werden sollte. Der Artikel nennt die Gründe, die eine Verweigerung rechtfertigen können.

    3.4 Kapitel IV: Gemeinschaftstätigkeiten

    * Wichtigste Funktion der Verordnung ist es, ein System für die Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden bei der Durchsetzung zu schaffen. Die Gemeinschaft muss jedoch auch Aufgaben wahrnehmen zur Unterstützung der Rechtsdurchsetzung und zur Koordinierung der allgemeinen Tätigkeiten der Mitgliedstaaten in den Bereichen Information, Bildung und Vertretung zur Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher. Dabei beschränkt sich die Rolle der Gemeinschaft auf unterstützende Maßnahmen, die den generellen Standard der Durchsetzung anheben und die Möglichkeiten der Verbraucher, ihre Rechte durchzusetzen, verbessern. Die Gemeinschaft hat langjährige Erfahrung in der Förderung des Austausches von ,Besten Praktiken" (Best Practice) und in der Koordinierung nationaler Maßnahmen mit dem Ziel, Doppelarbeit und Ressourcenverschwendung zu vermeiden.

    * Daneben besteht Bedarf, auf Gemeinschaftsebene Amtshilfeabkommen mit Drittländern auszuhandeln. Ähnliche Vereinbarungen bestehen bereits in den Bereichen Wettbewerb und Zölle. Die Arbeiten in der OECD haben gezeigt, dass Bedarf an gegenseitiger Amtshilfe auf internationaler Ebene besteht. Die Effizienz kann erheblich gesteigert werden, wenn derartige Vereinbarungen für die gesamte Gemeinschaft ausgehandelt werden und nicht gesondert mit jedem einzelnen Mitgliedstaat. Die Modalitäten sind in Artikel 18 festgelegt.

    * Artikel 15 sieht vor, dass alle der Kommission übermittelten Informationen in einer den zuständigen Behörden zugänglichen Datenbank gespeichert werden. Dies soll die Qualität der Binnenmarktüberwachung verbessern helfen. Eine vergleichbare Datenbank besteht bereits unter der Aufsicht der EU-Gruppe des ICPEN und der Kommission.

    * Artikel 16 sieht eine gemeinschaftsweite Koordinierung der Verwaltungstätigkeiten der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Durchsetzung vor. Dabei werden nur mögliche Bereiche der Koordination vorgegeben. Welche Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene im Einzelnen erforderlich sind, um die Durchsetzung zu koordinieren, können die Mitgliedstaaten und die Kommission selbst entscheiden. Der Artikel sieht auch ausdrücklich einen Austausch von Beamten zwischen den zuständigen Behörden vor.

    * Artikel 17 nennt mögliche weitere Bereiche für eine gemeinschaftsweite Koordinierung: nationale Maßnahmen zu Information, Beratung und Bildung, Verbrauchervertretung, außergerichtliche Beilegung von Rechtsstreitigkeiten, Zugang zu juristischen und statistischen Daten. Auch hier können die Mitgliedstaaten und die Kommission selbst entscheiden, welche Maßnahmen sie im Einzelnen auf Gemeinschaftsebene treffen, um ihre Tätigkeit zu koordinieren.

    * Zur Finanzierung dieser koordinierten Maßnahmen können Gemeinschaftsmittel und/oder nationale Mittel erforderlich sein. Der vorliegende Vorschlag an sich liefert keine rechtliche Grundlage für Aufwendungen der Gemeinschaft für derartige Maßnahmen. Vielmehr werden der von der Kommission vorgeschlagene rechtliche Rahmen für Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Verbraucherpolitik 2004-2007 [20] und daran anknüpfende rechtliche Rahmenbedingungen die Basis für derartige Ausgaben bilden. Was der vorliegende Vorschlag beinhaltet, ist dagegen ein Entscheidungsfindungssystem für koordinierte Maßnahmen. Dieses System wird die Möglichkeit bieten, die praxisorientierten Vereinbarungen über den Betrieb des EEJ-Net und der Europäischen Verbraucherzentren (vielfach auch Euroguichets genannt) auf eine formellere Basis zu stellen.

    [20] Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über einen allgemeinen Rahmen für die Finanzierung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Verbraucherpolitik im Zeitraum 2004-2007 - KOM (2003) 44 endgültig.

    3.5 Kapitel V: Schlussbestimmungen

    * Der Vorschlag sieht die Einsetzung eines beratenden Ausschusses vor, der die Kommission dabei unterstützen soll, die für die Durchführung der Verordnung erforderlichen Verfahren umzusetzen. Die Praxisregelungen im Einzelnen (z. B. gemeinsame Formulare) und sonstige an den Ausschuss zu delegierende Umsetzungsmaßnahmen sind - wie auch bei anderen Regelungen für die gegenseitige Amtshilfe üblich - in einzelnen Artikeln festgeschrieben, in diesem Fall in den Artikeln 6, 7, 8, 9, 11, 14, 15, 16, 17 und 19. In Anbetracht der von der Verordnung abgedeckten Durchsetzungsmaßnahmen, sollten diesem Ausschuss auch Vertreter der zuständigen Behörden angehören. Der Aufgabenbereich des beratenden Ausschusses soll diejenigen Angelegenheiten nicht umfassen, die durch den nach der Fernseh-Richtlinie eingesetzten Kontaktausschuss behandelt werden.

    * Artikel 20 und 21 regeln die Überwachung der Wirksamkeit der Durchsetzung in der EU. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, regelmäßig über die Anwendung der Verordnung Bericht zu erstatten.

    4. Schlussbemerkungen

    * Die vorliegende Verordnung stützt sich auf den Besitzstand im Verbraucherschutz. Die Durchführung der Regelungen würde zweifellos erheblich an Effizienz gewinnen durch Verabschiedung einer Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und eine größtmögliche Vereinheitlichung des gesamten Verbraucherschutzbesitzstands. Eine weitergehend vereinheitlichte und vereinfachte Regelung kann die Arbeit nicht nur der mit der Rechtsdurchsetzung betrauten Beamten, sondern auch der Gewerbetreibenden und der Verbraucher erleichtern.

    * Die Kommission ist der Auffassung, dass die vorgeschlagene Verordnung des Rates und des Europäischen Parlaments so rasch wie möglich verabschiedet werden sollte, vor allem auch angesichts der unmittelbar bevorstehenden Erweiterung der EU.

    2003/0162 (COD)

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (,Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz")

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

    gestützt auf den Vorschlag der Kommission [21],

    [21] ABl. C [...], [...], S. [...].

    gestützt auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [22],

    [22] ABl. C [...], [...], S. [...].

    gestützt auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [23],

    [23] ABl. C [...], [...], S. [...].

    im Einklang mit dem in Artikel 251 des Vertrags festgelegten Verfahren [24],

    [24] ABl. C [...], [...], S. [...].

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) In der Entschließung des Rates vom 8. Juli 1996 [25] wird bekräftigt, dass weitere Anstrengungen erforderlich sind, um die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden zu verbessern. Die Mitgliedstaaten und die Kommission wurden darin aufgefordert, vorrangig die Möglichkeiten einer stärkeren administrativen Zusammenarbeit in der Rechtsdurchsetzung zu prüfen.

    [25] ABl. C 224 vom 1.8.1996, S 3.

    (2) Die bestehenden nationalen Durchsetzungsregelungen für die Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen sind nicht an die Erfordernisse einer Durchsetzung im Binnenmarkt angepasst. Eine wirksame und effiziente Zusammenarbeit bei der Durchsetzung ist in solchen Fällen gegenwärtig nicht möglich. Diese Schwierigkeiten führen zu Hindernissen bei der Zusammenarbeit öffentlicher Behörden, wenn es darum geht, Verstöße gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen bei grenzüberschreitenden Transaktionen festzustellen, bei derartigen Verstößen zu ermitteln und ihre Unterbindung zu erreichen. Dadurch, dass eine wirksame Durchsetzung bei diesen Transaktionen nicht gegeben ist, werden Verkäufer und Dienstleistungserbringer in die Lage versetzt, sich Durchsetzungsversuchen durch Geschäftsverlegung innerhalb der Gemeinschaft zu entziehen. Dies führt zu einer Wettbewerbsverzerrung zuungunsten von gesetzestreuen Verkäufern und Dienstleistungserbringern, die entweder im Inland oder grenzüberschreitend tätig sind. Durch die Schwierigkeiten bei der Durchsetzung bei grenzüberschreitenden Transaktionen wird auch die Bereitschaft der Verbraucher zur Annahme grenzüberschreitender Angebote beeinträchtigt und damit das Verbrauchervertrauen in den Binnenmarkt untergraben.

    (3) Daher ist es angezeigt, die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung des Verbraucherschutzes bei innergemeinschaftlichen Verstößen zuständigen Behörden zu erleichtern sowie zur Verbesserung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts, der Qualität und Kohärenz der Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze und zur Überwachung des Schutzes der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beizutragen.

    (4) Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten nicht im erforderlichen Umfang erreicht werden können, weil diese allein nicht in der Lage sind, die Zusammenarbeit und Koordinierung sicherzustellen, sondern besser auf Gemeinschaftsebene realisiert werden können, kann die Gemeinschaft in Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. In Übereinstimmung mit dem in diesem Artikel dargelegten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (5) Der Anwendungsbereich der Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe in dieser Verordnung sollte sich auf innergemeinschaftliche Verstöße gegen Verbraucherschutzrichtlinien der Gemeinschaft beschränken. Dadurch, dass Verstöße auf nationaler Ebene wirksam verfolgt werden, sollte sichergestellt sein, dass nicht zwischen nationalen und innergemeinschaftlichen Transaktionen unterschieden wird. Diese Verordnung berührt nicht die Verantwortlichkeiten der Kommission im Zusammenhang mit Verstößen der Mitgliedstaaten gegen Gemeinschaftsrecht.

    (6) Der Schutz der Verbraucher gegen grenzüberschreitende Verstöße erfordert die Schaffung eines gemeinschaftsweiten Netzes öffentlicher Durchsetzungsbehörden. Diese Behörden benötigen ein Mindestmaß gemeinsamer Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse, um diese Verordnung wirksam anzuwenden und Verkäufer und Dienstleistungserbringer abzuschrecken, innergemeinschaftliche Verstöße zu begehen.

    (7) Die Fähigkeit der zuständigen Behörden, gegenseitige Amtshilfe zu leisten im Informationsaustausch, bei der Erkennung und Untersuchung innergemeinschaftlicher Verstöße und im gemeinsamen Vorgehen zum Verbot oder zur Unterbindung derartiger Verstöße ist eine wesentliche Voraussetzung, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und den Schutz der Verbraucher zu gewährleisten.

    (8) Die zuständigen Behörden sollten auch von den ihnen auf nationaler Ebene übertragenen Befugnissen Gebrauch machen, um gegebenenfalls auf ein Amtshilfeersuchen hin eine Strafverfolgung zu dem Zweck einzuleiten oder zu veranlassen, innergemeinschaftliche Verstöße unverzüglich zu unterbinden oder zu verhindern.

    (9) Der Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden sollte einer strengstmöglichen Garantie der Vertraulichkeit und der Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegen, um sicherzustellen, dass Ermittlungen nicht beeinträchtigt oder der Ruf eines Verkäufers oder Dienstleistungserbringers unbegründeterweise geschädigt wird.

    (10) Im Falle einer Verweigerung der Amtshilfe aus den in dieser Verordnung dargelegten Gründen kann der Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde zur Sicherung des Verbraucherschutzes die Freiheit des für den innergemeinschaftlichen Verstoß verantwortlichen Verkäufers oder Dienstleistungserbringers einschränken, Waren oder Dienstleistungen in dem Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde zu vertreiben, vorausgesetzt, derartige Maßnahmen stehen in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht.

    (11) Die bestehenden Herausforderungen für die Rechtsdurchsetzung gehen über die Grenzen der Europäischen Union hinaus. Die Interessen der europäischen Verbraucher müssen auch gegen unseriöse Geschäftemacher in Drittländern geschützt werden. Daher besteht Bedarf, internationale Amtshilfevereinbarungen mit Drittländern zur Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen auszuhandeln. Dies sollte auf Gemeinschaftsebene auf der Basis dieser Verordnung geschehen, um einen optimalen Schutz der europäischen Verbraucher und das reibungsvolle Funktionieren der Zusammenarbeit mit Drittländern bei der Rechtsdurchsetzung zu gewährleisten.

    (12) Es ist angemessen, auf Gemeinschaftsebene die Durchsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten bei innergemeinschaftlichen Verstößen zu koordinieren, um die Anwendung dieser Verordnung zu optimieren sowie den Standard und die Kohärenz der Durchsetzung anzuheben.

    (13) Es ist angemessen, auf Gemeinschaftsebene die administrative Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zu koordinieren - soweit es dabei um innergemeinschaftliche Aspekte geht -, um zur besseren Anwendung der Verbraucherschutzgesetze beizutragen. Eine entsprechende Funktion erfuellt die Gemeinschaft bereits im Rahmen des Europäischen Netzes für außergerichtliche Streitbeilegung.

    (14) Soweit die Koordination der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung finanzielle Beihilfen der Gemeinschaft einschließt, werden Entscheidungen über die Beihilfegewährung nach dem Verfahren getroffen, das im Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom XX zur Schaffung eines Rechtsrahmens für Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Verbraucherpolitik 2004 bis 2007 - insbesondere Maßnahme 5 und 10 im Anhang zu diesem Beschluss- und den Folgebeschlüssen festgelegt ist.

    (15) Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [26] erlassen werden.

    [26] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 22.

    (16) Die wirksame Überwachung der Anwendung dieser Verordnung und der Wirksamkeit des Verbraucherschutzes erfordert, dass die Mitgliedstaaten regelmäßig Berichte vorlegen.

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Kapitel I Zielsetzung, Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich und zuständige Behörden

    Artikel 1 Zielsetzung

    Diese Verordnung legt die Modalitäten fest, nach denen die in den Mitgliedstaaten für die Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen verantwortlichen zuständigen Behörden benannt werden und miteinander und mit der Kommission zusammenarbeiten sollen, um im Interesse des Schutzes der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher zu gewährleisten, dass die entsprechenden Rechtsvorschriften eingehalten und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts garantiert wird.

    Artikel 2 Anwendungsbereich

    1. Die Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe in dieser Verordnung gelten für innergemeinschaftliche Verstöße.

    2. Diese Verordnung berührt nicht die Regeln im Bereich des internationalen Privatrechts, insbesondere nicht die Regeln über die Zuständigkeit der Gerichte und das anwendbare Recht.

    3. Diese Verordnung betrifft nicht die Anwendung der Regeln über die strafrechtliche und zivilrechtliche justizielle Zusammenarbeit in den Mitgliedstaaten, insbesondere die Tätigkeit des Europäischen Justiziellen Netzes.

    4. Diese Verordnung berührt nicht die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zum Binnenmarkt, insbesondere die Bestimmungen zum freien Waren- und Dienstleistungsverkehr.

    5. Diese Verordnung gilt unbeschadet der Gemeinschaftsbestimmungen über die Ausübung der Fernsehtätigkeit.

    Artikel 3 Begriffsbestimmungen

    Im Sinne der Verordnung gelten folgende Definitionen:

    a) ,Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen": In Anhang I verzeichnete Richtlinien in der in die innerstaatliche Rechtsordnung der Mitgliedstaaten umgesetzten Form.

    b) ,Innergemeinschaftlicher Verstoß": Jede gegen die Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen verstoßende Handlung, die die Kollektivinteressen der in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Mitgliedstaaten als dem, in dem der Verstoß stattfand, ansässigen Verbraucher schädigt oder schädigen könnte.

    c) ,Zuständige Behörde": Jede öffentliche Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene, die damit betraut ist, die Einhaltung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen sicherzustellen.

    d) ,Zentrale Verbindungsstelle": Diejenige öffentliche Behörde in den einzelnen Mitgliedstaaten, die mit der Koordinierung der Anwendung dieser Verordnung im jeweiligen Mitgliedstaat betraut ist.

    e) ,Zuständiger Beamter": Beamter, der unmittelbar um Amtshilfe ersuchen oder Auskünfte erteilen kann.

    f) ,Ersuchende Behörde": Zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen stellt.

    g) ,Ersuchte Behörde": Zuständige Behörde, an die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird.

    h) ,Verkäufer oder Dienstleistungserbringer": Jede natürliche oder juristische Person, die in Bezug auf die Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit agiert.

    i) ,Überwachungstätigkeiten": Maßnahmen einer zuständigen Behörde, die dazu dienen, innergemeinschaftliche Verstöße aufzudecken, die in ihre Zuständigkeit fallen.

    j) ,Beschwerde": Erklärung, dass ein Verkäufer oder Dienstleistungserbringer gegen die Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen verstoßen hat oder voraussichtlich verstößt.

    k) ,Gegenseitige Amtshilfe": Erteilen von Auskünften oder Ergreifen von Rechtsdurchsetzungsmaßnahmen.

    l) ,Kollektivinteressen der Verbraucher": Allgemeine Interessen von Verbrauchern, die die kumulierten Interessen von Einzelpersonen, die durch einen Verstoß geschädigt worden sind, nicht einschließen.

    Artikel 4 Zuständige Behörden

    1. Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständigen Behörden und eine zentrale Verbindungsstelle, die für die Anwendung dieser Verordnung zuständig sind.

    2. Die zuständigen Behörden verfügen über die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse und üben diese Befugnisse im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften aus.

    3. Zu diesen Befugnissen gehört mindestens das Recht,

    a) Unterlagen aller Art und jeder Form einzusehen;

    b) von jedermann Auskünfte anzufordern und erforderlichenfalls das Erteilen von Auskünften durch gerichtliche Anordnung zu erzwingen;

    c) Ermittlungen vor Ort durchzuführen;

    d) Verkäufer oder Dienstleistungserbringer schriftlich aufzufordern, einen von ihnen begangenen innergemeinschaftlichen Verstoß einzustellen;

    e) von für einen innergemeinschaftlichen Verstoß verantwortlichen Verkäufern oder Dienstleistungserbringern eine verbindliche Verpflichtung einzuholen, den innergemeinschaftlichen Verstoß einzustellen und diese schriftliche Verpflichtung zu veröffentlichen; dies schließt das Recht ein, die entsprechende Verpflichtung zu veröffentlichen;

    f) die Einstellung oder das Verbot eines innergemeinschaftlichen Verstoßes zu fordern oder eine gerichtliche Anordnung zu erwirken, in der die Einstellung oder das Verbot eines innergemeinschaftlichen Verstoßes verlangt wird; dies schließt das Recht ein, die entsprechenden Entscheidungen zu veröffentlichen;

    g) eine gerichtliche Anordnung zu erwirken, derzufolge im Falle der Nichtbeachtung einer Entscheidung die unterlegene beklagte Partei einen bestimmten Betrag an eine öffentliche Kasse oder an einen anderen im Rahmen einzelstaatlicher Rechtsvorschriften bezeichneten Begünstigten zu zahlen hat;

    h) eine gerichtliche Anordnung zu erwirken über das Einfrieren und/oder die Beschlagnahme von Vermögen.

    4. Die zuständigen Behörden müssen über angemessene Ressourcen für die Durchführung dieser Verordnung verfügen. Die Belegschaft dieser Behörden muss die beruflichen Standards sowie einschlägige interne Verfahren und Verhaltensregeln einhalten, die insbesondere den Schutz persönlicher Daten, die Verfahrensgerechtigkeit und die Wahrung der Vertraulichkeit und des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 12 gewährleisten.

    5. Jede zuständige Behörde muss öffentlich bekannt machen, welche Rechte und Pflichten ihr im Rahmen dieser Verordnung übertragen werden.

    6. Jede zuständige Behörde muss fachlich qualifizierte Beamte benennen, die unmittelbar um Unterstützung ersuchen oder einen Informationsaustausch auf der Grundlage der Bestimmungen in Artikel 11 durchführen können.

    Artikel 5 Verzeichnisse

    1. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche zuständigen Behörden und welche zentrale Verbindungsstelle er gemäß Artikel 4 Absatz 1 benannt hat.

    2. Jede zentrale Verbindungsstelle führt ein laufend zu aktualisierendes Verzeichnis der gemäß Artikel 4 Absatz 6 benannten zuständigen Beamten und übermittelt dieses Verzeichnis den anderen zentralen Verbindungsstellen.

    3. Die Kommission veröffentlicht und aktualisiert das Verzeichnis der zentralen Verbindungsstellen und zuständigen Behörden im Amtsblatt der Europäischen Union.

    Kapitel II Gegenseitige Amtshilfe

    Artikel 6 Informationsaustausch auf Ersuchen

    1. Auf Verlangen der ersuchenden Behörde liefert die ersuchte Behörde alle Informationen, die erforderlich sind, um zu ermitteln, ob ein innergemeinschaftlicher Verstoß vorliegt oder vorliegen könnte. Die ersuchte Behörde liefert die angeforderten Informationen unverzüglich.

    2. Die ersuchte Behörde stellt erforderlichenfalls entsprechende Ermittlungen an oder trifft andere notwendige Maßnahmen, um die angeforderten Informationen zu beschaffen.

    3. Auf Antrag der ersuchenden Behörde kann ein fachkundiger Beamter der ersuchenden Behörde die Ermittlungsarbeit der Beamten der ersuchten Behörde begleiten.

    4. Die zur Durchführung der Vorschriften dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen werden in Übereinstimmung mit dem Verfahren nach Artikel 19 Absatz 2 getroffen.

    Artikel 7 Spontaner Informationsaustausch

    1. Wenn eine zuständige Behörde feststellt, dass ein innergemeinschaftlicher Verstoß vorliegt, oder zu der Einschätzung gelangt, dass ein ernsthaftes Risiko eines derartigen Verstoßes besteht, so meldet sie dies den zuständigen Behörden anderer betroffener Mitgliedstaaten und der Kommission und liefert unverzüglich alle erforderlichen Informationen.

    2. Wenn eine zuständige Behörde weitere Durchsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem innergemeinschaftlichen Verstoß trifft oder entsprechende Ersuchen um gegenseitige Amtshilfe bei ihr eingehen, so informiert die zuständige Behörde die betroffenen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.

    3. Die zur Durchführung der Vorschriften dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen werden in Übereinstimmung mit dem Verfahren nach Artikel 19 Absatz 2 getroffen.

    Artikel 8 Durchsetzungsersuchen

    1. Auf Verlangen einer ersuchenden Behörde trifft die ersuchte Behörde alle erforderlichen Maßnahmen, um unverzüglich eine Einstellung oder ein Verbot des innergemeinschaftlichen Verstoßes zu bewirken. Dazu gehört gegebenenfalls, dass vor einem höheren Gericht Rechtsmittel eingelegt werden, falls ein Klageverfahren vor Gericht nicht erfolgreich ist.

    2. Um ihren Verpflichtungen nach Absatz 1 nachzukommen, übt die ersuchte Behörde die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Befugnisse aus sowie weitere der ersuchten Behörde gemäß den nationalen Rechtsvorschriften übertragene Befugnisse. Die ersuchte Behörde entscheidet, welche Maßnahmen getroffen werden, um auf möglichst wirksame und effiziente Weise eine Einstellung oder ein Verbot des innergemeinschaftlichen Verstoßes zu bewirken.

    3. Die ersuchte Behörde stimmt sich mit der ersuchenden Behörde bei der Durchführung der Durchsetzungsmaßnahmen ab. Die ersuchte Behörde informiert die ersuchende Behörde, die zuständigen Behörden anderer betroffener Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über ihr Vorgehen.

    4. Die zur Durchführung der Vorschriften dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen werden in Übereinstimmung mit dem Verfahren nach Artikel 19 Absatz 2 getroffen.

    Artikel 9 Koordinierung der Überwachung und Durchsetzung

    1. Die zuständigen Behörden koordinieren ihre Überwachungs- und Durchsetzungstätigkeit. Sie tauschen alle hierfür erforderlichen Informationen aus.

    2. Wenn zuständige Behörden Indizien dafür finden, dass ein innergemeinschaftlicher Verstoß Verbraucher in mehr als zwei Mitgliedstaaten schädigt, koordinieren die betroffenen zuständigen Behörden ihre Durchsetzungsmaßnahmen und Amtshilfeersuchen. Insbesondere bemühen sie sich um eine zeitliche Koordinierung ihrer Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen.

    3. Die zuständigen Behörden informieren die Kommission im Voraus über ihre Koordinierungsmaßnahmen im Sinne des vorigen Absatzes und ersuchen diese unter Umständen um eine Beteiligung.

    4. Die zur Durchführung der Vorschriften dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen werden in Übereinstimmung mit dem Verfahren nach Artikel 19 Absatz 2 getroffen.

    Kapitel III Allgemeine Bedingungen für die gegenseitige Amtshilfe

    Artikel 10 Allgemeine Verantwortlichkeiten

    1. Die zuständigen Behörden erfuellen ihre Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung so, als würden sie im Namen der Verbraucher ihres eigenen Landes und im eigenen Interesse handeln oder auf Verlangen einer anderen zuständigen Behörde in ihrem eigenen Land.

    2. Die Mitgliedstaaten ergreifen über ihre zentrale Verbindungsstelle alle erforderlichen Maßnahmen, um eine wirksame Koordinierung der Anwendung dieser Verordnung durch die von ihnen benannten zuständigen Behörden zu gewährleisten.

    Artikel 11 Verfahren für Ersuchen und Informationsaustausch

    1. Die ersuchende Behörde stellt sicher, dass Amtshilfeersuchen alle erforderlichen Informationen beigefügt werden, die die ersuchte Behörde in die Lage versetzen, dem Ersuchen Folge zu leisten.

    2. Ersuchen werden entweder zentralen Verbindungsstellen, zuständigen Behörden oder zuständigen Beamten übermittelt.

    3. Amtshilfeersuchen und Informationsanfragen (einschließlich der Unterrichtung der Kommission) werden unter Verwendung des entsprechenden Vordrucks schriftlich gestellt und elektronisch übermittelt. Beidseitiges Einverständnis vorausgesetzt, können Amtshilfeersuchen und Informationsanfragen zwischen zuständigen Beamten auf andere Weise vorgebracht werden.

    4. Welche Sprachen für die Ersuchen und die Übermittlung der Informationen verwendet werden, ist vor Einleitung des Verfahrens zwischen den beteiligten zuständigen Behörden bzw. zuständigen Beamten zu vereinbaren.

    5. Die als Folge eines Ersuchens übermittelten Informationen werden unmittelbar der ersuchenden Behörde mitgeteilt oder den zuständigen Beamten, die das Ersuchen gestellt haben. Die zuständigen Behörden oder zuständigen Beamten stellen sicher, dass die zentrale Verbindungsstelle über alle gestellten und erhaltenen Ersuchen informiert wird sowie auch über die als Folge eines Ersuchens übermittelten Informationen.

    6. Die zur Durchführung der Vorschriften dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen werden in Übereinstimmung mit dem Verfahren nach Artikel 19 Absatz 2 getroffen.

    Artikel 12 Nutzung der ausgetauschten Informationen

    1. Die gelieferten Informationen dürfen nur dafür genutzt werden, die Einhaltung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen zu gewährleisten.

    2. Die zuständigen Behörden dürfen als Beweismittel alle ihnen übermittelten Informationen, Unterlagen, Erkenntnisse, Erklärungen, beglaubigte Kopien und Ermittlungsergebnisse im Sinne dieser Verordnung in gleicher Weise benutzen wie vergleichbare im eigenen Land beschaffte Unterlagen.

    3. Informationen jeglicher Art, die gemäß den Amtshilfebestimmungen dieser Verordnung mitgeteilt werden, auch wenn sie der Kommission übermittelt und in der in Artikel 15 erwähnten Datenbank gespeichert werden, sind vertraulich und unterliegen dem Berufsgeheimnis, es sei denn,

    a. die mitteilende Behörde stimmt einer Offenlegung zu;

    b. die Informationen dienen als Beweismittel;

    c. die Informationen werden offengelegt im Zuge der Veröffentlichung einer Verpflichtung oder Entscheidung gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e) oder f).

    4. Zum Zwecke der Durchführung dieser Verordnung verabschieden die Mitgliedstaaten die Rechtsvorschriften, die für die Wahrung der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben d) und f) der Richtlinie 95/46/EG [27] erwähnten Interessen erforderlich sind.

    [27] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S 31.

    Artikel 13 Informationsaustausch mit Drittländern

    1. Erhält eine zuständige Behörde Informationen von einer Behörde eines Drittlandes, so gibt sie diese Informationen an die betroffenen zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten weiter, soweit dies gemäß dem bilateralen Amtshilfeabkommen mit dem betreffenden Drittland zulässig ist.

    2. Die im Rahmen dieser Verordnung übermittelten Informationen können von einer zuständigen Behörde auch an eine Behörde eines Drittlands im Rahmen eines Amtshilfeabkommens mit dem betreffenden Drittland weitergegeben werden, vorausgesetzt, die zuständige Behörde, von der die Informationen ursprünglich stammen, gibt hierzu ihre Einwilligung.

    Artikel 14 Bedingungen

    1. Die Mitgliedstaaten verzichten auf jegliche Erstattung von Kosten, die bei der Durchführung dieser Verordnung entstehen. Allerdings ist der Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde gegenüber dem Mitgliedstaat der ersuchten Behörde für Kosten und Verluste haftbar, die als Ergebnis von Maßnahmen angefallen sind, die von einem Gericht als unbegründet angesehen wurden, was den Inhalt des innergemeinschaftlichen Verstoßes anbelangt.

    2. Eine ersuchte Behörde kann aus folgenden Gründen ein Amtshilfeersuchen ablehnen:

    a. Das Ersuchen verlangt von der ersuchten Behörde einen administrativen Aufwand, der in einem Missverhältnis steht zu den Auswirkungen des innergemeinschaftlichen Verstoßes, legt man die potenzielle Schädigung der Verbraucher zu Grunde.

    b. Die Justizbehörden im Mitgliedstaat der ersuchten Behörde haben in Bezug auf denselben innergemeinschaftlichen Verstoß und gegen dieselben Verkäufer oder Dienstleistungserbringer bereits ein Gerichtsverfahren eingeleitet oder ein richterliches Urteil gefällt.

    c. Das Ersuchen ist unzureichend begründet.

    3. Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde und der Kommission die Gründe für die Amtshilfeverweigerung mit.

    4. Die zur Durchführung der Vorschriften dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen werden in Übereinstimmung mit dem Verfahren nach Artikel 19 Absatz 2 getroffen.

    Kapitel IV Gemeinschaftstätigkeiten

    Artikel 15 Beschwerden und Datenbank

    1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission regelmäßig Statistiken über die bei den zuständigen Behörde eingegangenen Verbraucherbeschwerden.

    2. Die Kommission unterhält eine elektronische Datenbank, in der sie alle ihr gemäß den Bestimmungen der Artikel 7, 8 und 9 sowie dieses Artikels zugehenden Informationen speichert und verarbeitet. Die Datenbank muss für die zuständigen Behörden zugänglich sein.

    3. Die zur Durchführung der Vorschriften dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen werden in Übereinstimmung mit dem Verfahren nach Artikel 19 Absatz 2 getroffen.

    Artikel 16 Durchsetzungskoordinierung

    1. Die Mitgliedstaaten koordinieren, zusammen mit der Kommission, folgende Tätigkeiten:

    a. Schulung ihrer Beamten, einschließlich Sprachausbildung und Veranstaltung von Ausbildungsseminaren;

    b. Erfassung und Klassifizierung von Verbraucherbeschwerden;

    c. Aufbau sektorspezifischer Netze zuständiger Beamter;

    d. ihre Strategie, Planungsarbeiten sowie Risikoanalyse im Rahmen der Überwachungs- und Durchsetzungstätigkeit;

    e. Entwicklung des Instrumentariums für Information und Kommunikation;

    f. Erarbeitung von Normen, Methodiken und Leitlinien für die mit der Durchsetzung betrauten Beamten;

    g. Beamtenaustausch.

    2. Gegebenenfalls organisieren die zuständigen Behörden einen Beamtenaustausch zur Verbesserung der Zusammenarbeit. Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass die Beamten in den Austauschmaßnahmen in die Tätigkeit der jeweiligen zuständigen Behörde eingebunden werden. Zu diesem Zweck sind im Rahmen des Austausches die zuständigen Beamten befugt, die ihnen von der jeweiligen Gastbehörde übertragenen Aufgaben im Einklang mit den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats auszuführen.

    3. Während des Austausches gelten in Bezug auf die zivilrechtliche Haftung der zuständigen Beamten dieselben Bestimmungen wie für die Beamten der zuständigen Gastbehörde. Im Rahmen des Austausches befolgen die zuständigen Beamten die beruflichen Standards und unterwerfen sich den Verhaltensregeln der Gastbehörde. Dies gilt insbesondere für den Schutz persönlicher Daten, die Verfahrensfairness und die Einhaltung der Vertraulichkeit und Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 12.

    4. Die zur Durchführung der Vorschriften dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen werden in Übereinstimmung mit dem Verfahren nach Artikel 19 Absatz 2 getroffen.

    Artikel 17 Administrative Zusammenarbeit

    1. Die Mitgliedstaaten koordinieren, zusammen mit der Kommission, Maßnahmen, die dazu dienen:

    a. die Verbraucher zu informieren, zu beraten und zu schulen;

    b. die Tätigkeit der Verbraucherverbände zu unterstützen;

    c. die Tätigkeiten der Instanzen zu unterstützen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten zuständig sind;

    d. den Zugang der Verbraucher zum Recht zu erleichtern;

    e. Statistiken, Forschungsdaten und andere Informationen über Verbraucherverhalten, Verbrauchereinstellungen und Untersuchungsergebnisse zusammenzutragen.

    2. Die zur Durchführung der Vorschriften dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen werden in Übereinstimmung mit dem Verfahren nach Artikel 19 Absatz 2 getroffen.

    Artikel 18 Internationale Vereinbarungen

    Die Gemeinschaft arbeitet mit Drittstaaten und mit den zuständigen internationalen Organisationen zusammen, um den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher zu verbessern. Über die Modalitäten der Zusammenarbeit, einschließlich der Begründung von Regelungen für die gegenseitige Amtshilfe, können Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden Dritten getroffen werden.

    Kapitel V Schlussbestimmungen

    Artikel 19 Ständiger Ausschuss

    1. Die Kommission wird unterstützt von einem Ständigen Ausschuss für die Verbraucherschutzkooperation, nachstehend ,der Ausschuss" genannt. Er setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen; den Vorsitz führt der Vertreter der Kommission. Jedoch werden Angelegenheiten, die durch die Bestimmungen der Richtlinie 89/520/EG in ihrer geänderten Fassung geregelt werden, weiterhin ausschließlich durch den nach dieser Richtlinie eingerichteten Kontaktausschuss untersucht.

    2. Soweit auf diesen Absatz Bezug genommen wird, gelten Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG, unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Artikel 20 Aufgaben des Ausschusses

    1. Der Ausschuss prüft alle mit der Durchführung dieser Verordnung in Verbindung stehenden Fragen, die vom Vorsitzenden entweder auf eigene Initiative oder auf Verlangen des Vertreters eines Mitgliedstaats aufgeworfen werden.

    2. Insbesondere prüft und bewertet er die Praxistauglichkeit der Verordnungsbestimmungen für die Zusammenarbeit.

    3. Soweit es angebracht erscheint, kann der Ausschuss qualifizierte Einrichtungen gemäß Artikel 3 der Unterlassungsklagerichtlinie zu seinen Sitzungen zuladen.

    Artikel 21 Nationale Berichte

    1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Text aller von ihnen verabschiedeten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sowie den Text aller Abkommen - außer solcher, die sich auf Einzelfälle beziehen - , die sie auf von dieser Verordnung abgedeckten Bereichen schließen.

    2. Alle zwei Jahre, vom Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung an gerechnet, erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission Bericht über die Durchführung dieser Verordnung.

    3. Die nationalen Berichte enthalten folgende Angaben:

    a. Alle neuen Informationen über die Organisationsstruktur, die Befugnisse, die Ressourcen und die Verantwortlichkeiten der zuständigen Behörden.

    b. Alle Informationen über Entwicklungstrends, eingesetzte Mittel und Methoden bei innergemeinschaftlichen Verstößen, insbesondere über diejenigen, die auf Mängel oder Lücken in dieser Verordnung oder in den Gesetzen zum Schutz der Verbraucherinteressen hinweisen.

    c. Alle Informationen über Durchsetzungsverfahren, die sich als wirksam erwiesen haben.

    d. Statistiken über die Tätigkeit der zuständigen Behörden: z. B. Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung, eingegangene Beschwerden, Klagen zur Rechtsdurchsetzung und Urteile.

    e. Zusammenfassungen wichtiger nationaler Urteile, die Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen auslegen.

    f. Alle anderen für die Durchführung dieser Verordnung relevanten Informationen.

    Artikel 22 Andere Verpflichtungen im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe

    Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unbeschadet der Erfuellung weitergehender Verpflichtungen im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe, einschließlich der strafrechtlichen Verfolgung, die sich aus anderen Rechtsakten, einschließlich bilateraler und multilateraler Abkommen, ergeben.

    Artikel 23 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem [ ] [ ] 20[ ].

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den [...]

    Für das Europäische Parlament Für den Rat

    Der Präsident Der Präsident

    ANHANG I

    VERZEICHNIS DER VON ARTIKEL 2 (*) ABGEDECKTEN RICHTLINIEN

    1. Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung (ABl. L 250 vom 19.9.1984, S. 17) und Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung (ABl. L 290 vom 22.10.1997, S. 18-22)

    2. Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 31)

    3. Richtlinie 87/102/EWG vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. L 42 vom 12.2.1987, S. 48), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/7/EG (ABl. L 101 vom 1.4.1998, S. 17)

    4. Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit: Artikel 10 bis 21 (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 22, geändert durch Richtlinie 97/36/EG (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60))

    5. Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59)

    6. Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarznei mittel: Artikel 86 bis 100 (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).

    7. Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29)

    8. Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. L 280 vom 29.10.1994, S. 83)

    9. Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19)

    10. Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12)

    11. Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (,Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") (ABl. L 178 vom 17.07.2000, S. 1)

    12. Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16-24)

    13. Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates XXXX/XX/EG über die Verkaufsförderung

    14. Richtlinie XXXX/XX/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken)

    15. Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates XXXX/XX/EG über nährwertbezogene und gesundheitsbezogene Aussagen über Lebensmittel

    16. Verordnung (EWG) Nr. 295/91 des Rates vom 4. Februar 1991 über eine gemeinsame Regelung für ein System von Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linienflugverkehr, ABl. L 036 vom 8.2.1991

    17. Verordnung des Rates XXXX/XX/EG über eine gemeinsame Regelung für ein System von Ausgleichs- und Betreuungsleistungen für Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen

    (*) Die Richtlinien 1, 6, 7 und 9 enthalten Sonderbestimmungen über Unterlassungsklagen.

    FINANZBOGEN ZUM RECHTSAKT

    Politikbereich: GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ

    Tätigkeit: Verbraucherpolitik

    Bezeichnung der Maßnahme: Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz

    1. HAUSHALTSLINIE (NUMMER UND BEZEICHNUNG)

    170201 (B5-100) Gemeinschaftstätigkeiten zugunsten der Verbraucher

    2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

    2.1. Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B): 150 000 pro Jahr für Verpflichtungsermächtigungen

    2.2. Geltungsdauer:

    Ab 2004, unbegrenzt

    2.3. Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben:

    (a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finanzielle Intervention) (vgl. Ziffer 6.1.1)

    in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (b) Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben (siehe Ziffer 6.1.2)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (c) Gesamtaufwand für Humanressourcen und sonstige Verwaltungsausgaben (vgl. Ziffer 7.2 und 7.3)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    2.4. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorschau

    Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

    2.5. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen: [28]

    [28] Weitere Angaben hierzu finden sich in der gesonderten Begründung.

    Der Vorschlag hat keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme).

    3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    4. RECHTSGRUNDLAGE

    Artikel 95 und 153 Absatz 3 Ziffer b) EGV und Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlament und des Rates zur Festlegung allgemeiner Rahmenbedingungen für die Finanzierung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Förderung der Verbraucherpolitik für die Jahre 2004-2007.

    5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

    5.1. Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft [29]

    [29] Weitere Angaben hierzu finden sich in der gesonderten Begründung.

    Die Notwendigkeit eines Beitrags aus dem Gemeinschaftshaushalt in diesem Bereich wurde bereits begründet im Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über einen allgemeinen Rahmen für die Finanzierung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Verbraucherpolitik im Zeitraum 2004-2007. Insbesondere etabliert der Vorschlag die wirksame Durchsetzung der Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbraucher als zentrale politische Zielsetzung. Maßnahme 5 des vorgeschlagenen allgemeinen Rahmens betrifft speziell die in dieser Verordnung genannten, für die Koordinierung der Überwachung und Rechtsdurchsetzung erforderlichen Maßnahmen, die zu 100 % aus dem Gemeinschaftshaushalt zu finanzieren sind. Darüber hinaus sieht die gemeinsame Maßnahme 10 die Möglichkeit einer Kofinanzierung derselben Maßnahmen zusammen mit einem oder mehreren der Mitgliedstaaten vor.

    Der in dieser Verordnung vorgesehene Beitrag der Gemeinschaft betrifft Maßnahmen zur Unterstützung, Ergänzung und Überwachung der Verbraucherschutzpolitik der Mitgliedstaaten. Insbesondere die vorgeschlagenen Maßnahmen mit Haushaltsauswirkungen sollen dazu dienen,

    - die Unterhaltung der beiden Datenbanken (innergemeinschaftliche Verstöße und bei den zuständigen Behörden eingegangene Beschwerden) gemäß Artikel 7 und Artikel 12 zu finanzieren.

    - die Koordination der nationalen Durchsetzungsmaßnahmen zu unterstützen (Artikel 17);

    - die Koordinierung der nationalen verwaltungstechnischen Maßnahmen zur Verbesserung der Erziehung, Information und Vertretung der Verbraucher zu unterstützen (Artikel 18).

    Die einzige unmittelbare Auswirkung der vorliegenden Verordnung ergibt sich aus der Verpflichtung, die gemäß Artikel 7 und 12 einzurichtenden Datenbanken zu unterhalten. Die Bestimmungen über die Zusammenarbeit in Artikel 17 und 18 an sich haben keine haushaltstechnischen Auswirkungen, denn sie schaffen lediglich Rahmenbedingungen für die Entscheidungsfindung in nicht-haushaltstechnischen Fragen. Haushaltsentscheidungen, die sich aus den in Artikel 17 und 18 vorgesehenen Tätigkeiten ergeben, werden gemäß den Verfahren gefällt, die in den allgemeinen Rahmenbedingungen für die Jahre 2004-2007 vorgesehen sind. Nur die Haushaltsauswirkungen der gemäß Artikel 7 und 12 eingerichteten Datenbanken sind deshalb Gegenstand dieses Finanzbogens für Rechtsakte.

    5.1.1. Verfolgte Ziele

    Die vorgeschlagenen Datenbanken sollen zur Realisierung des im Vertrag festgeschriebenen Ziels der Überwachung der nationalen Politiken beitragen. Im Einzelnen sollen sie

    - den zuständigen Behörden leicht zugängliche Informationen liefern zu von anderen zuständigen Behörden gemeldeten innergemeinschaftlichen Verstößen;

    - den Mitgliedstaaten und der Kommission Informationen über Entwicklungstrends bei Beschwerden über Verkäufer und Dienstleistungserbringer liefern. Diese Informationen sind wichtig für politische Entscheider, die für die Regulierung und Durchsetzung des Verbraucherschutzes zuständig sind.

    5.1.2. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung

    Die getroffenen Maßnahmen sind dargelegt im Finanzbogen des Vorschlags für einen Beschluss des Europäischen Parlament und des Rates über einen allgemeinen Rahmen für die Finanzierung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Verbraucherpolitik im Zeitraum 2004-2007.

    5.2. Geplante Maßnahmen und Modalitäten der Interventionen zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts

    Mit den beiden Maßnahmen werden zwei Datenbanken eingerichtet und unterhalten: eine Datenbank über innergemeinschaftliche Verstöße (Artikel 7) und eine Datenbank über bei zuständigen Behörden eingegangene Beschwerden (Artikel 12). Die Datenbanken sind für die zuständigen Behörden zugänglich. Nutznießer sind letztlich die Verbraucher in der EU.

    Es sind folgende Modalitäten der Interventionen zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts vorgesehen:

    * Maßnahmen, die die Kommission durch Ausschreibung von Aufträgen durchführt. Für jede Maßnahme wird eine entsprechende Leistungsbeschreibung ausgearbeitet.

    Diese Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts entsprechen den einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.

    5.3. Durchführungsmodalitäten

    Die auf diesem Rahmen basierenden Maßnahmen werden unmittelbar von der Kommission durchgeführt und verwaltet, wobei sie entweder Beamte oder Bedienstete auf Zeit einsetzt.

    6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

    6.1. Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B (während des gesamten Planungszeitraums)

    (Die Berechnungsweise der Gesamtbeträge in den nachstehenden Tabellen ist anhand der Aufschlüsselung in Tabelle 6.2. zu erläutern).

    6.1.1. Finanzielle Interventionen

    NB.: Diese Mittel sind bereits vorgesehen im Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über einen allgemeinen Rahmen für die Finanzierung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Verbraucherpolitik im Zeitraum 2004-2007.

    VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    6.2. Berechnung der Kosten für vorgesehene Maßnahmen zu Lasten von Teil B (während des gesamten Planungszeitraums) [30]

    [30] Weitere Angaben hierzu finden sich in der gesonderten Begründung.

    Entfällt

    7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN

    7.1. Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    7.2. Finanzielle Gesamtbelastung für Humanressourcen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

    7.3. Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

    1 Angabe von Kategorie und Gruppe des Ausschusses.

    I. Jährlicher Gesamtbetrag (7.2 + 7.3)

    II. Dauer der Maßnahme

    III. Gesamtaufwand für die Maßnahme (I x II) // EUR 229 292

    unbefristet

    Entfällt

    8. BEGLEITUNG UND BEWERTUNG

    8.1. Begleitung

    Die getroffenen Maßnahmen sind dargelegt im Finanzbogen des Vorschlags für einen Beschluss des Europäischen Parlament und des Rates über einen allgemeinen Rahmen für die Finanzierung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Verbraucherpolitik im Zeitraum 2004-2007.

    8.2. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung

    Siehe 8.1.

    9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

    Siehe 8.1.

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