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Document 52003PC0440

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

/* KOM/2003/0440 endg. - COD 2003/0159 */

52003PC0440

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs /* KOM/2003/0440 endg. - COD 2003/0159 */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. HINTERGRUND UND ZIELE

Nach der Havarie des Öltankers ,Erika" legte die Kommission 2001 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (nachstehend ,Agentur") vor, d.h. einer technischen Stelle, deren Zweck die Gewährleistung eines hohen, einheitlichen und effektiven Sicherheitsniveaus im Seeverkehr und bei der Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe in der Gemeinschaft ist. Die Verordnung 1406/2002 zur Errichtung der Agentur wurde vom Europäischen Parlament und dem Rat am 27. Juni 2002 angenommen und trat nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in August desselben Jahres in Kraft. Diese neue Gemeinschaftsstelle hat die Aufgabe, den Mitgliedstaaten und der Kommission wissenschaftlich-technische Unterstützung zu leisten, damit diese die Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der Seeverkehrssicherheit und Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe ordnungsgemäß anwenden, die Anwendung überwachen und die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen beurteilen können.

Nach einer erneuten ökologischen Katastrophe in europäischen Gewässern, die im November 2002 durch den Untergang des Öltankers ,Prestige" verursacht wurde, ist deutlich geworden, dass zusätzliche Maßnahmen auf europäischer Ebene ergriffen werden müssen, und zwar nicht nur zur Verhütung der Meeresverschmutzung, sondern auch zur Reaktion darauf. Die fraglichen Maßnahmen mussten einerseits die von den Mitgliedstaaten unternommenen Schritte ergänzen und andererseits die auf Gemeinschaftsebene bereits eingeleiteten Aktionen im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung und im Bereich des Katastrophenschutzes aufwerten. Die neu eingerichtete Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs bildete den geeigneten Rahmen für die Entwicklung konkreter Maßnahmen zum Eingreifen bei Verschmutzung auf Gemeinschaftsebene. Um der Agentur die zum Handeln notwendigen Befugnisse und Mittel an die Hand zu geben, schlägt die Kommission vor, die Verordnung 1406/2002 zur Errichtung der Agentur entsprechend zu ändern.

Gegenwärtig stützen die Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Reaktion auf Meeresverschmutzung sich auf zwei gemeinschaftliche Rechtsakte: a) Entscheidung Nr. 2850/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2000 über einen gemeinschaftlichen Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung [1] und b) Entscheidung 2001/792/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen [2]. Die Maßnahmen der Gemeinschaft sind in Übereinstimmung mit den obengenannten Rechtsakten darauf ausgerichtet, die Bemühungen der Mitgliedstaaten zu unterstützen und zu ergänzen, das Präventions- und Interventionspotenzial der Mitgliedstaaten bei Unfällen zu verbessern, die Voraussetzungen für eine wirksame gegenseitige Hilfeleistung und Zusammenarbeit zu stärken und diese Hilfeleistung und Zusammenarbeit zu erleichtern sowie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, damit für die Wiedergutmachung der Schäden gemäß dem Verursacherprinzip gesorgt wird.

[1] ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 1.

[2] ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 7.

Das Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen ergänzt eine Reihe regionaler Vereinbarungen und Übereinkünfte zur unfallbedingten Meeresverschmutzung, wie beispielsweise das Bonner Übereinkommen [3], die die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung der Mitgliedstaaten auf regionaler Ebene erleichtern.

[3] Übereinkommen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe, 1983.

Die Agentur wird diesen Rechtsrahmen der Gemeinschaft und das beschriebene Gemeinschaftsverfahren mit den notwendigen praktischen Mitteln - darunter Spezialschiffe zur Verschmutzungsbekämpfung und Ausrüstung zur Aufnahme von Öl und anderen Schadstoffen auf See - unterstützen. So wird sie die Verfahren der Mitgliedstaaten für das Eingreifen bei Verschmutzung ergänzen. Im Verschmutzungsfall wird die Agentur dem betroffenen Mitgliedstaat Hilfe leisten, der für die Durchführung der Säuberungsmaßnahmen zuständig ist.

Darüber hinaus leistet die Agentur den Mitgliedstaaten und der Kommission wissenschaftlich-technische Unterstützung im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Verschmutzung durch Schiffe.

Die vorgeschlagene Änderung der Verordnung zur Errichtung der Agentur musste auch der Entwicklung der Gemeinschaftszuständigkeit in einem anderen Bereich Rechnung tragen, der eng mit der Schiffssicherheit zusammenhängt, nämlich der Gefahrenabwehr im Seeverkehr. Wachsende Besorgnis aufgrund der Bedrohung durch Terrorismus und andere auf Schiffe und Hafenanlagen gerichtete kriminelle Handlungen haben in zur Verabschiedung spezifischer internationaler Rechtsinstrumente geführt. Bei einer von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation IMO veranstalteten diplomatischen Konferenz wurden am 12. Dezember 2002 mehrere Änderungen des SOLAS-Übereinkommens [4] sowie ein neuer Internationaler Code (Internationaler Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen) verabschiedet, die eine Reihe von Maßnahmen auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr im Seeverkehr vorsehen. Im Hinblick auf das Inkrafttreten dieser Maßnahmen im Juli 2003 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung über die Verbesserung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen [5] vorgelegt, durch den die oben genannten internationalen Instrumente gemeinschaftsweit harmonisiert umgesetzt werden. Dieser Vorschlag sieht auch einen Mechanismus zur Prüfung der wirksamen Durchführung der Gefahrenabwehrmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten vor, die von der Kommission mit Unterstützung der Agentur vorgenommen wird. Die Verordnung 1406/2003 zur Errichtung der Agentur musste deshalb entsprechend geändert werden, um den Beitrag der Agentur auf diesem Gebiet zu berücksichtigen.

[4] Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, 1974.

[5] Mitteilung der Kommission über die Verbesserung der Gefahrenabwehr im Seeverkehr. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbesserung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen, KOM(2003) 229 endg. vom 2. Mai 2003.

Ein in jüngster Zeit von der Kommission vorgelegter Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten [6] sieht eine tragendere Rolle der Agentur im Prozess der Anerkennung der Ausbildung und Befähigungsnachweise von Seeleuten aus Drittstaaten durch die Gemeinschaft vor. Die Ausbildung von Seeleuten fällt zwar bereits in den Aufgabenbereich der Agentur, diese Überarbeitung der Verordnung 1406/2002 bietet jedoch die Gelegenheit, dieses Gebiet stärker zu betonen und den höheren Anforderungen Rechnung zu tragen, die sich aus den vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinie 2001/25/EG ergeben.

[6] KOM(2003) 1 endg. vom 13.1.2003.

2. BEGRÜNDUNG DER VORGESCHLAGENEN MASSNAHME

Durch die vorgeschlagene Maßnahme soll die Verordnung 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates geändert werden. Hierfür gibt es im Wesentlichen zwei Gründe. Erstens muss die Agentur mit der rechtlichen Befugnis und den geeigneten Mitteln für die Bekämpfung unfallbedingter und rechtswidriger Meeresverschmutzung durch Schiffe ausgestattet werden, und zweitens ist die Rolle der Agentur auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr und der Ausbildung von Seeleuten in Übereinstimmung mit neueren Kommissionsinitiativen in diesen Bereichen festzulegen.

In der Mitteilung der Kommission vom 5.3.2003 über die angesichts der Folgen der Prestige-Katastrophe zu ergreifenden Maßnahmen [7] wurde die Absicht angekündigt, die Befugnisse der Agentur präziser festzulegen und dahingehend zu erweitern, dass sie Schiffe mit modernster Technik oder andere Hilfsmittel für den Einsatz im Verschmutzungsfall für die Europäische Union kaufen oder mieten kann.

[7] Mitteilung der Kommission - Bericht an den Europäischen Rat über die angesichts der Folgen der Prestige-Katastrophe zu ergreifenden Maßnahmen, KOM(2003) 105 endg. vom 5.3.2003.

2.1. Reaktion auf Meeresverschmutzung

Durch die Errichtung des Gemeinschaftsverfahrens zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen (Entscheidung 2001/792/EG), das jetzt als Katastrophenschutz-Eingreifzentrale bezeichnet wird, wurden die Maßnahmen der Gemeinschaft bei Verschmutzungsfällen erheblich besser koordiniert. Die Erfahrungen der jüngsten Unfälle in europäischen Gewässern haben jedoch gezeigt, dass zusätzliche Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich des Eingreifens bei Verschmutzung notwendig sind. Nach Auffassung der Kommission ist es sinnvoll, die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs so mit Befugnissen und Mitteln auszustatten, dass sie die Pläne der Mitgliedstaaten für das Eingreifen bei Verschmutzung ergänzen kann.

Damit die Agentur über die Mittel verfügt, die erforderlich sind, um in vorgesehener Weise bei Verschmutzung eingreifen zu können, wird es als zweckmäßig erachtet, ihr zusätzliche Haushaltsmittel aus dem Gemeinschaftshaushalt zur Verfügung zu stellen. Die Kommission wird allerdings prüfen, wie diese Aufgaben unter Anwendung des Verursacherprinzips in geeigneter Weise rückfinanziert werden können, um dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Vorschläge zu unterbreiten.

Die Agentur sollte, um aktiv zum Gemeinschaftsverfahren für die Koordinierung der Katastrophenschutzeinsätze beitragen zu können, über angemessene Mittel verfügen, die ihr ermöglichen, unter der Zuständigkeit des um Hilfe ersuchenden Mitgliedstaats bei unfallbedingter oder vorsätzlicher Meeresverschmutzung einzugreifen. Deshalb muss die Agentur Spezial- oder Mehrzweckschiffe zur Verschmutzungsbekämpfung und die zugehörige technische Ausrüstung mieten können.

Dieser Vorschlag überlässt es dem Verwaltungsrat der Agentur, im Einvernehmen mit der Kommission einen detaillierten Plan für das Eingreifen bei Verschmutzung zu verabschieden und darin die optimale Verwendung der im Gemeinschaftshaushalt bereitgestellten Finanzmittel festzulegen. Dabei wird die Agentur dem Zusatznutzen ihrer Tätigkeit für Maßnahmen der Mitgliedstaaten sowie dem optimalen Kosten/Nutzen-Verhältnis Rechnung tragen müssen. Diese Vorgehensweise berücksichtigt den Umstand, dass die Agentur sowohl bei der kontinuierlichen Auswertung der Lücken in den Systemen der Mitgliedstaaten zur Verschmutzungsbekämpfung als auch bei der Errichtung ihres eigenen Systems zum Eingreifen bei Verschmutzung flexibel sein muss.

Der detaillierte Plan der Agentur für das Eingreifen bei Verschmutzung trägt den Maßnahmen Rechnung, die im Rahmen des Gemeinschaftsverfahrens zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen ergriffen werden.

Die Kommission und die Agentur untersuchen derzeit, wie die Agentur bei Verschmutzungsfällen am wirksamsten eingreifen kann. Anhand dieser Analyse, die durch die Ergebnisse einer unabhängigen Studie ergänzt wird, wird die Agentur ihren detaillierten Plan zum Eingreifen bei Verschmutzung zu erstellen, der vom Verwaltungsrat angenommen werden muss.

Außerdem ist zu entscheiden, ob die Schiffe dauerhaft oder im Bedarfsfall gechartert werden sollten. Die Anzahl der zu charternden Schiffe ist ein weiterer bestimmender Faktor für das effiziente Eingreifen der Agentur. Meistens ereignen sich Ölverschmutzungen in Küstennähe, und die Zeit um einzugreifen, bevor die Verschmutzung die Küste erreicht, ist sehr kurz. Deshalb ist die Nähe der gecharterten Schiffe zum Unfallort von entscheidender Bedeutung für den Erfolg der Reaktion. Angesichts der Länge der Küstenlinie der Union, insbesondere nach der Erweiterung, ist zu entscheiden, wie viele Schiffe nach wirtschaftlichen Maßstäben und unter welchen Bedingungen gechartert werden können. Diese Entscheidung ist Teil des detaillierten Plans für das Eingreifen bei Verschmutzung, der vom Verwaltungsrat der Agentur im Einvernehmen mit der Kommission festgelegt werden muss. Hier muss daran erinnert werden, dass die Maßnahmen der Gemeinschaft diejenigen der Mitgliedstaaten ergänzen und nicht ersetzen. Die Hauptverantwortung für die Bekämpfung der Verschmutzung liegt weiterhin bei den Mitgliedstaaten.

Die im Plan der Agentur für das Eingreifen bei Verschmutzung vorgesehenen Schiffe sollten über alle notwendigen Ausrüstungen verfügen, um im Falle einer Verschmutzung auf ein breites Spektrum von Öltypen und Chemikalien reagieren zu können.

Die Agentur wird eingehend prüfen und untersuchen müssen, wo geeignete Schiffe zum Eingreifen bei Verschmutzung zu finden sind. Da die in Europa vorhandene Flotte zum Eingreifen bei Verschmutzung sich vorwiegend im Besitz der Mitgliedstaaten befindet oder von diesen gemietet wird, muss die Agentur sich bei ihrer Suche an die Privatwirtschaft richten. In diesem Zusammenhang wird geprüft, welches technische Sachwissen im Schiffbausektor und in anderen Bereichen im Hinblick auf den Bau von Schiffen zur Verschmutzungsbekämpfung mit fortschrittlicher Technologie verfügbar ist. Alle von der Agentur geschlossenen Charterverträge für Schiffe und Ausrüstungen müssen Gegenstand von Ausschreibungen sein.

Wie im Vorschlag deutlich festgestellt wird, soll die Agentur die Mechanismen der Mitgliedstaaten für das Eingreifen bei Verschmutzung ergänzen und nicht ersetzen. Für die Verwirklichung dieses Ziels scheint es am zweckmäßigsten, eine engere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Agentur innerhalb des bestehenden Gemeinschaftsverfahrens für die Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz zu realisieren.

Zusätzlich zur Bereitstellung der geeigneten Mittel für die Bekämpfung der durch Schiffe verursachten Verschmutzung muss die Agentur den Mitgliedstaaten und der Kommission auf diesem Gebiet wissenschaftlich-technische Unterstützung leisten. Deshalb wird sie auf diesem Gebiet wissenschaftlichen Sachverstand erarbeiten und erhalten müssen. Daneben muss sie die Wirksamkeit der durchgeführten Maßnahmen ständig auswerten und Anpassungen oder Alternativen vorschlagen. Die Auswertung der Wirksamkeit muss in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erfolgen.

2.2. Aufgaben in Bezug auf die Gefahrenabwehr im Seeverkehr und die Ausbildung von Seeleuten

In dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die Verbesserung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen werden die Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf Verwaltung und Überwachung sowie die Bereitstellung der notwendigen Mittel zum Erreichen der Ziele der Verordnung festgelegt und die Annahme eines nationalen Plans für die Umsetzung ihrer Bestimmungen vorgeschrieben.

Durch die vorgeschlagene Verordnung werden Inspektionen unter Aufsicht der Kommission eingeführt, um zu prüfen, ob die Verfahren, mit denen die Umsetzung der nationalen Systeme überwacht wird, wirksam sind. Im Rahmen dieses Inspektionsprozesses soll die Agentur die Kommission bei der Wahrnehmung der Aufgaben unterstützen, die ihr nach dieser Verordnung obliegen.

Den obigen Ausführungen zufolge muss die Verordnung 1406/2002 zu Errichtung der Agentur deshalb entsprechend geändert werden, um die Gefahrenabwehr im Seeverkehr deutlich als Aufgabe der Agentur zu nennen.

Durch den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten werden neue Verfahren im Hinblick auf die Anerkennung der von Staaten außerhalb der EU ausgestellten Befähigungsnachweise für Seeleute eingeführt. Insbesondere wird dadurch ein zentralisiertes und harmonisiertes Verfahren für die gemeinschaftsweite Anerkennung von Drittstaaten eingeführt, die das STCW-Übereinkommen [8] einhalten.

[8] Internationales Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten.

Diese zentralisierte gemeinschaftsweite Anerkennung geht in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft über, und die Wahrnehmung einer Aufgabe, die zuvor den Mitgliedstaaten oblag, erfordert zusätzliche Ressourcen auf Gemeinschaftsebene. Der Vorschlag sieht ausdrücklich vor, dass die Agentur bei dieser erweiterten Gemeinschaftsaufgabe Unterstützung leistet.

Die Verordnung 1406/2002 zu Errichtung der Agentur legt zwar bereits in Artikel 2 fest, dass die Agentur die Kommission bei der Durchführung anderer Aufgaben unterstützt, die dieser in den Bereichen Sicherheit, Ausbildung, Befähigungszeugnisse und Wachdienst von Schiffsbesatzungen übertragen werden, doch diese Bestimmung muss an die erweiterte Aufgabe angepasst werden, die die Kommission und die Agentur auf diesem Gebiet erfuellen müssen.

3. INHALT DES VORSCHLAGS

Der Vorschlag enthält einen Artikel mit den vorgeschlagenen Änderungen der Bestimmungen der bestehenden Verordnung und einen Artikel über das Inkrafttreten der Verordnung.

4. EINZELERWAEGUNGEN

4.1. Gefahrenabwehr im Seeverkehr und Eingreifen bei Verschmutzung als neue Ziele der Agentur (Artikel 1 Absätze 1)

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 wird so geändert, er die erweiterte Zuständigkeit der Agentur im Bereich der Gefahrenabwehr im Seeverkehr und des Eingreifens bei Verschmutzung widerspiegelt. In Artikel 1 wird ein neuer Absatz 3 hinzugefügt, worin festgeschrieben wird, dass die Agentur den Mitgliedstaaten und der Kommission technische und wissenschaftliche Unterstützung bei der Reaktion auf Verschmutzungen leistet. Diese Absatz sieht ferner vor, dass die Agentur den Mitgliedstaaten mit geeigneten Mitteln Hilfe leistet, indem sie deren Maßnahmen in Fällen von Meeresverschmutzung ergänzt. In solchen Fällen unterstützt die Agentur das mit der Entscheidung 2001/792/EG errichtete Gemeinschaftsverfahren im Bereich des Katastrophenschutzes.

4.2. Gefahrenabwehr im Seeverkehr und Eingreifen bei Verschmutzung als neue spezielle Ziele der Agentur (Artikel 1 Absatz 2)

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 über die Aufgaben der Agentur wird so geändert, dass an allen entsprechenden Stellen speziell auf die neuen Ziele der Agentur Bezug genommen wird. Die Änderungen betreffen

- die Unterstützung der Kommission bei Aktualisierung, Entwicklung und Überprüfung der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts in den Bereichen der Gefahrenabwehr im Seeverkehr und des Eingreifens bei Verschmutzung;

- Unterstützung der von den Mitgliedstaaten zur Reaktion auf Verschmutzung ergriffenen Maßnahmen mit geeigneten Mitteln;

- Erfassung, Speicherung und Auswertung von Informationen und Daten zur Gefahrenabwehr im Seeverkehr (in Bezug auf Informationen und Daten über von Schiffen verursachte Verschmutzungen gehörte dies bereits zu den Aufgaben der Agentur);

- technische Unterstützung der Beitrittsländer im Bereich der Gefahrenabwehr im Seeverkehr und des Eingreifens bei Verschmutzung.

In diesem Artikel wird auch unter Buchstabe b) Ziffer iii) eine spezielle Bezugnahme auf die erweiterte Zuständigkeit eingefügt, die die Gemeinschaft hinsichtlich der Ausbildung und der Befähigungsnachweise von Seeleuten aus Drittstaaten wahrnimmt, indem sie die Einhaltung der Anforderungen des STCW-Übereinkommens durch Drittstaaten beurteilt.

4.3. Erstellung eines strategischen Plans für Maßnahmen der Agentur bei Verschmutzungen durch den Verwaltungsrat (Artikel 1 Absatz 3)

Artikel 10 der Verordnung der (EG) Nr. 1406/2002 über die Einsetzung und die Aufgaben des Verwaltungsrates wird ein neuer Absatz hinzugefügt; die Befugnisse der Agentur werden damit um die Annahme eines detaillierten, vom Exekutivdirektor erarbeiteten Planes für Maßnahmen der Agentur im Falle von Verschmutzungen erweitert. Dabei wird der Verwaltungsrat dem Zusatznutzen der Tätigkeiten der Agentur für Maßnahmen der Mitgliedstaaten sowie dem optimalen Kosten/Nutzen-Verhältnis Rechnung tragen müssen. Dieser Plan bedarf der Zustimmung der Kommission, damit gewährleistet ist, dass er uneingeschränkt mit dem Gemeinschaftsverfahren im Bereich des Katastrophenschutzes und mit dem gemeinschaftlichen Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung durch Schiffe in Einklang steht.

4.4. Hinzufügung des erforderlichen Sachverstandes hinsichtlich neuer Aufgaben der Agentur für die Mitglieder des Verwaltungsrates und den Exekutivdirektor (Artikel 1 Absätze 4 und 5)

Artikel 11 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Zusammensetzung des Verwaltungsrates und zur Ernennung des Exekutivdirektors werden so geändert, dass der Bereich der Gefahrenabwehr im Seeverkehr und des Eingreifens bei Verschmutzung in die Liste der Gebiete aufgenommen wird, auf denen Sachverstand erforderlich ist. Diese Bestimmung greift nur im Fall von Neuernennungen innerhalb der Verwaltungsstruktur der Agentur.

4.5. Anpassung in den Bedingungen für Drittstaaten, die sich an der Agentur beteiligen möchten (Artikel 1 Absatz 6)

Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Beteiligung von Drittländern wird so geändert, dass die Übernahme und Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Bereich der Gefahrenabwehr im Seeverkehr und des Eingreifens bei Verschmutzung zu den Voraussetzungen für eine solche Beteiligung hinzugefügt wird. Diese Bestimmung kann nicht rückwirkend für Drittstaaten gelten, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung an der Agentur beteiligt sind. Allerdings wird erwartet, dass die betreffenden Drittstaaten alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um dem Gemeinschaftsrecht in diesen beiden Bereichen so bald wie möglich zu entsprechen.

2003/0159 (COD)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission [9],

[9] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [10],

[10] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [11],

[11] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags [12],

[12] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde eine Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs [13] (,Agentur") errichtet, deren Ziel die Gewährleistung eines hohen, einheitlichen und effektiven Sicherheitsniveaus im Seeverkehr und bei der Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe ist.

[13] ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1.

(2) Es ist wichtig, dass geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergriffen werden, um die Sicherheit der Seefahrt und der Hafenanlagen in der Gemeinschaft wie auch die Sicherheit der Fahrgäste, der Besatzungen und des Hafenpersonals zu gewährleisten und Schutz vor vorsätzlichen Gesetzesverstößen zu garantieren.

(3) Am 12. Dezember 2002 wurden durch die Diplomatische Konferenz der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation IMO mehrere Änderungen des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) sowie ein neuer Internationaler Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS) angenommen, die zahlreiche Maßnahmen in bezug auf die Gefahrenabwehr im Seeverkehr vorsehen. Es ist daher sinnvoll, die Rolle der Agentur in Fragen der Gefahrenabwehr im Seeverkehr zu definieren.

(4) Die Mitteilung der Kommission vom 2. Mai 2003 an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Verbesserung der Gefahrenabwehr im Seeverkehr [14] enthält einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, wodurch die obengenannten internationalen Instrumente in der Gemeinschaft umgesetzt werden. Die vorgeschlagene Verordnung über die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen überträgt der Agentur eine wichtige Aufgabe hinsichtlich der Umsetzung dieser Gefahrenabwehrmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten.

[14] KOM(2003) 229 endg.

(5) Die Unfälle, die sich in jüngster Zeit in europäischen Gewässern ereigneten, insbesondere die Havarien der Öltanker ,Erika" und ,Prestige", haben gezeigt, dass zusätzliche Gemeinschaftsmaßnahmen nicht nur auf dem Gebiet der Verschmutzungsverhütung, sondern auch im Bereich des Eingreifens bei Verschmutzung notwendig sind.

(6) Mit der Entscheidung Nr. 2850/2000/EG [15] des Europäischen Parlaments und des Rates wurde für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2006 ein gemeinschaftlicher Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung geschaffen.

[15] ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 1.

(7) Durch die Entscheidung 2001/792/EG [16] des Rates wurde ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen errichtet, das auch die unfallbedingte Meeresverschmutzung einbezieht. Zu diesem Mechanismus gehört auch ein Beobachtungs- und Informationszentrum der Kommission, das bei allen Hilfseinsätzen zum Katastrophenschutz tätig wird.

[16] ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 7.

(8) Die Agentur sollte die angemessene Struktur erhalten, um in Verschmutzungsfällen eingreifen zu können und durch ihre Maßnahmen die entsprechenden Mechanismen der Mitgliedstaaten zu ergänzen. Sie sollte das Gemeinschaftsverfahren im Bereich des Katastrophenschutzes unterstützen.

(9) Durch den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten [17] werden neue Verfahren im Hinblick auf die Anerkennung der von Staaten außerhalb der EU ausgestellten Befähigungsnachweise für Seeleute eingeführt. Die Agentur sollte die Kommission bei der Prüfung unterstützen, inwieweit diese Länder die Anforderungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen) erfuellen.

[17] KOM(2003) 1 endg. vom 13.1.2003.

(10) Der Verwaltungsrat der Agentur sollte im Einvernehmen mit der Kommission einen strategischen Plan für die Maßnahmen der Agentur bei Verschmutzungen festlegen können. Bei der Erstellung des Planes sollte der Verwaltungsrat dem Zusatznutzen der Tätigkeiten der Agentur zur Verschmutzungsbekämpfung für Maßnahmen der Mitgliedstaaten sowie dem optimalen Kosten/Nutzen-Verhältnis Rechnung tragen.

(11) Bei künftigen Ernennungen innerhalb der Verwaltungsstruktur der Agentur (Verwaltungsrat, Exekutivdirektor) sollte der notwendigen Erfahrung und dem erforderlichen Sachverstand in ihren neuen Zuständigkeitsbereichen - Eingreifen bei Verschmutzungen durch Schiffe und Gefahrenabwehr im Seeverkehr - angemessen Rechnung getragen werden.

(12) Drittstaaten, die sich an der Agentur beteiligen möchten, müssen in allen Zuständigkeitsbereichen der Agentur einschließlich des Eingreifens bei Verschmutzung durch Schiffe und der Gefahrenabwehr im Seeverkehr das Gemeinschaftsrecht übernehmen und anwenden.

(13) Die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 sollte daher wie folgt geändert werden -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 wird wie folgt geändert:

1) Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

,1. Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (nachstehend ,Agentur" genannt) errichtet; deren Ziel ist die Gewährleistung eines hohen, einheitlichen und effektiven Niveaus bei der Sicherheit und der Gefahrenabwehr im Seeverkehr sowie bei der Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe und dem Eingreifen bei ihrem Eintreten in der Gemeinschaft."

,2. Die Agentur stellt den Mitgliedstaaten und der Kommission die erforderliche wissenschaftlich-technische Unterstützung und hochwertiges Fachwissen zur Verfügung, damit diese die Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der Sicherheit und der Gefahrenabwehr im Seeverkehr sowie der Verhütung der durch Schiffe verursachten Verschmutzung ordnungsgemäß anwenden, die Anwendung überwachen und die Wirksamkeit der bestehenden Maßnahmen beurteilen können."

b) es wird folgender Absatz 3 angefügt:

,3. Die Agentur leistet den Mitgliedstaaten und der Kommission wissenschaftlich-technische Unterstützung im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Verschmutzung durch Schiffe und ergänzt in angemessener Weise die Mechanismen, die in den Mitgliedstaaten zum Eingreifen bei Verschmutzung bestehen. Sie unterstützt den mit der Entscheidung Nr. 2850/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen gemeinschaftlichen Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung und das mit der Entscheidung 2001/792/EG errichtete Gemeinschaftsverfahren im Bereich des Katastrophenschutzes."

2) Artikel 2 erhält folgende Fassung:

,Zur angemessenen Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele erfuellt die Agentur folgende Aufgaben:

a) Sie unterstützt die Kommission gegebenenfalls bei den Vorarbeiten für die Aktualisierung und Weiterentwicklung der Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr sowie der Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe und dem Eingreifen bei ihrem Eintreten, insbesondere im Zuge der Weiterentwicklung der einschlägigen internationalen Vorschriften. Diese Aufgabe schließt die Auswertung von Forschungsprojekten ein, die im Bereich der Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr sowie der Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe und dem Eingreifen bei ihrem Eintreten durchgeführt werden.

b) Sie unterstützt die Kommission bei der wirksamen Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr sowie der Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe und dem Eingreifen bei ihrem Eintreten in der gesamten Gemeinschaft. Insbesondere soll die Agentur:

i) das Funktionieren der Gemeinschaftsregelung zur Hafenstaatkontrolle überwachen, was Besuche in den Mitgliedstaaten einschließen kann, und der Kommission mögliche Verbesserungen in diesem Bereich vorschlagen;

ii) der Kommission die notwendige technische Unterstützung für die Beteiligung an den Arbeiten der technischen Gremien der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle zur Verfügung stellen;

iii) die Kommission bei der Durchführung anderer Aufgaben unterstützen, die dieser auf Grund bestehender und künftiger Gemeinschaftsvorschriften für die Sicherheit und die Gefahrenabwehr im Seeverkehr sowie die Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe und das Eingreifen bei ihrem Eintreten übertragen werden, insbesondere der Vorschriften für Klassifikationsgesellschaften, für die Sicherheit von Fahrgastschiffen sowie für Sicherheit, Ausbildung, Befähigungszeugnisse und Wachdienst von Schiffsbesatzungen und einschließlich der Bewertung der Einhaltung der Vorschriften des STCW-Übereinkommens durch Drittstaaten.

c) Sie arbeitet mit den Mitgliedstaaten zusammen, um

i) gegebenenfalls einschlägige Ausbildungsmaßnahmen in Bereichen zu organisieren, die in die Zuständigkeit des Hafenstaates und des Flaggenstaates fallen;

ii) im Zusammenhang mit der Anwendung von Gemeinschaftsvorschriften technische Lösungen zu entwickeln und technische Unterstützung zu leisten;

iii) über das mit der Entscheidung 2001/792/EG errichtete Gemeinschaftsverfahren im Bereich des Katastrophenschutzes deren Maßnahmen zum Eingreifen im Falle unfallbedingter oder vorsätzlicher Verschmutzung durch Schiffe in geeigneter Weise zu ergänzen.

d) Sie erleichtert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in dem unter die Richtlinie 2002/59/EG fallenden Bereich. Insbesondere soll die Agentur:

i) die Zusammenarbeit zwischen den Anliegerstaaten der betroffenen Seegebiete in den von jener Richtlinie erfassten Bereichen fördern;

ii) die für die Erreichung der Ziele jener Richtlinie erforderlichen Informationssysteme entwickeln und betreiben.

e) Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Entwicklung einer gemeinsamen Methodik zur Untersuchung von Seeunfällen nach vereinbarten internationalen Grundsätzen, wobei die unterschiedlichen Rechtssysteme der Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen sind, durch die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Untersuchung schwerer Seeunfälle und durch die Analyse bereits vorliegender Untersuchungsberichte über Unfälle.

f) Die Agentur stellt der Kommission und den Mitgliedstaaten objektive, zuverlässige und vergleichbare Informationen und Daten zur Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr sowie zur Verschmutzung durch Schiffe als Grundlage für Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Aktionen auf diesem Gebiet sowie für die Bewertung der Wirksamkeit der bestehenden Maßnahmen bereit. Hierzu gehören die Sammlung, Speicherung und Bewertung technischer Daten im Bereich der Sicherheit, der Gefahrenabwehr und des Seeverkehrs sowie der absichtlichen oder unabsichtlichen Meeresverschmutzung, die systematische Auswertung bestehender und gegebenenfalls der Aufbau neuer Datenbanken (mit Datenaustausch). Die Agentur unterstützt die Kommission auf der Grundlage der gesammelten Daten bei der halbjährlichen Veröffentlichung von Informationen über Schiffe, denen nach der Richtlinie über die Hafenstaatkontrolle der Zugang zu Gemeinschaftshäfen verweigert wurde. Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten ferner bei deren Maßnahmen für eine bessere Identifizierung und Verfolgung von Schiffen, die illegale Einleitungen vorgenommen haben.

g) Im Rahmen der Verhandlungen mit den Bewerberländern kann die Agentur technische Unterstützung bei der Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr sowie der Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe leisten. Daneben kann die Agentur, über das mit der Entscheidung 2001/792/EG errichtete Gemeinschaftsverfahren im Bereich des Katastrophenschutzes, Unterstützung leisten, falls diese Staaten von unfallbedingter oder vorsätzlicher Meeresverschmutzung betroffen sind. Dies erfolgt in Koordination mit den bestehenden regionalen Kooperationsprogrammen und umfasst bei Bedarf auch die Organisation entsprechender Ausbildungsmaßnahmen."

3) An Artikel 10 Absatz 2 wird folgender Buchstabe k) angefügt:

,k) legt auf Vorschlag des Exekutivdirektors und im Einvernehmen mit der Kommission einen detaillierten strategischen Plan für die Maßnahmen der Agentur bei Verschmutzungen fest, der auf eine optimale Nutzung der Finanzmittel der Agentur ausgerichtet ist."

4) Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

,Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden auf Grund ihrer einschlägigen Erfahrung und Sachkenntnis im Bereich der Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr sowie der Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe und dem Eingreifen bei ihrem Eintreten ernannt."

5) Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

,1. ,Der Exekutivdirektor der Agentur wird vom Verwaltungsrat ernannt; Kriterien hierfür sind erworbene Verdienste und nachgewiesene Verwaltungs- und Leitungsfähigkeiten sowie für die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr wie auch die Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe und das Eingreifen bei ihrem Eintreten relevante Befähigung und Erfahrung. Der Verwaltungsrat fasst seinen Beschluss mit Vierfünftelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder. Die Kommission kann einen oder mehrere Kandidaten vorschlagen."

6) Artikel 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

,1. Die Agentur steht der Beteiligung von Drittländern offen, die mit der Europäischen Gemeinschaft Übereinkünfte geschlossen haben, nach denen sie das Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der Sicherheit und der Gefahrenabwehr im Seeverkehr sowie der Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe und dem Eingreifen bei ihrem Eintreten übernommen haben und anwenden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

Politikbereich(e): Landverkehrs-, Luftverkehrs- und Seeverkehrspolitik

Tätigkeit(en): Umsetzung des Gemeinschaftsrechts in den Bereichen des Eingreifens bei Verschmutzung, der Gefahrenabwehr im Seeverkehr und der Ausbildung von Seeleuten durch die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs.

Bezeichnung der Massnahme: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs.

1. HAUSHALTSLINIE(N) (Nummer und Bezeichnung)

06020201 und 06020202: Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (Haushaltszuschuss für Titel 1, 2 und 3),

06020203: Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (Haushaltszuschuss für Maßnahmen zur Verschmutzungsbekämpfung)

2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

2.1. Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B) : s. Ziffer 6.1

2.2. Laufzeit:

Unbefristet, Beginn 2004

2.3. Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben:

a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finanzielle Intervention) / Haushaltslinie 06020203 (vgl. Ziffer 6.1.1)

in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Die Kommission setzte für jedes Jahr des Zeitraums 2004-2006 20 Mio. EUR an; dieser Betrag kann entsprechend den künftigen Beschlüssen der Haushaltsbehörde geändert werden.(SEC(2003) 492 Ziff. 1.1.1).

(2) Wird nach den Ergebnissen der im Abschnitt 8.2. vorgesehenen Bewertung entschieden.

b) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finanzielle Intervention) / Haushaltslinie 06020202 (vgl. Ziffer 6.1.2)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Ausgaben für 2004 wurden bereits im Haushaltsvorentwurf für 2004 berücksichtigt.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) Gesamtausgaben für Humanressourcen und andere Verwaltungs- und Betriebsausgaben (Haushaltslinien 06020201 und 06020202 ) (vgl. Ziffern 7.2 und 7.3)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Ausgaben für 2004 wurden bereits im Haushaltsvorentwurf für 2004 berücksichtigt.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.4. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau

[X] Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung für den Zeitraum 2004-2006 vereinbar.

2.5. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen:

[X] Der Vorschlag hat keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme).

3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 80 Absatz 2 EG-Vertrag, Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs.

5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

5.1. Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft

5.1.1. Ziele

Nach einer Reihe ökologischer Katastrophen in europäischen Gewässern, die durch Öltanker verursacht wurden, ist deutlich geworden, dass die Europäische Union zusätzliche Maßnahmen zur Reaktion auf die Meeresverschmutzung durch Schiffe ergreifen muss. Die durch die Verordnung 1406/2002 errichtete Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs ist die Gemeinschaftsorganisation, die am ehesten in der Lage ist, konkrete Maßnahmen zum Eingreifen bei Verschmutzung durch Schiffe einzuleiten. Diese Maßnahmen müssen die von den Mitgliedstaaten unternommenen Schritte ergänzen und den gemeinschaftlichen Rahmen für die Zusammenarbeit in den Bereichen Meeresverschmutzung und Katastrophenschutz sowie das Gemeinschaftsverfahren im Bereich des Katastrophenschutzes aufwerten.

- Damit die Agentur über die Mittel verfügt, die erforderlich sind, um in vorgesehener Weise bei Verschmutzung eingreifen zu können, wird es als zweckmäßig erachtet, ihr zusätzliche Haushaltsmittel aus dem Gemeinschaftshaushalt zur Verfügung zu stellen. Im Haushaltsentwurf 2004 wurde ein Betrag von 20 Mio. EUR für diese Maßnahme vorgesehen.

- Die Internationale Seeschifffahrtsorganisation verabschiedet auf Grund zunehmender Besorgnis über die Bedrohung durch Terrorismus und andere auf Schiffe und Hafenanlagen gerichtete kriminelle Handlungen spezifische Rechtsinstrumente, um dieser Bedrohung zu begegnen. Im Hinblick auf das Inkrafttreten dieser Instrumente im Juli 2003 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung über die Verbesserungen der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (KOM(2003) 229 endg.) vorgelegt, durch den die international vereinbarten Maßnahmen gemeinschaftsweit harmonisiert umgesetzt werden. Dieser Vorschlag sieht auch einen Mechanismus zur Prüfung der wirksamen Durchführung der Gefahrenabwehrmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten vor, die von der Kommission mit Unterstützung der Agentur vorgenommen wird.

- Ein in jüngster Zeit von der Kommission vorgelegter Vorschlag zur Ausbildung von Seeleuten sieht eine tragendere Rolle der Agentur im Prozess der Anerkennung der Ausbildung und Befähigungsnachweise von Seeleuten aus Drittstaaten durch die Gemeinschaft vor. Die Unterstützung der Ausbildung von Seeleuten fällt zwar bereits in den Aufgabenbereich der Agentur, diese Überarbeitung der Verordnung 1406/2002 bietet jedoch die Gelegenheit für eine stärkere Gewichtung dieses Gebiets.

Die Verordnung 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit im Seeverkehr muss entsprechend den obigen Erwägungen geändert werden, um

- die Agentur mit der rechtlichen Befugnis und angemessenen Mitteln auszustatten, damit sie gegen unfallbedingte und widerrechtliche Verschmutzung durch Schiffe vorgehen kann. Diese Maßnahmen der Agentur müssen die von den Mitgliedstaaten unternommenen Schritte ergänzen und den gemeinschaftlichen Rahmen für die Zusammenarbeit in den Bereichen Meeresverschmutzung und Katastrophenschutz sowie das Gemeinschaftsverfahren im Bereich des im Katastrophenschutzes aufwerten.

- die Ziele der Agentur so zu erweitern, dass der Bereich der Gefahrenabwehr im Seeverkehr erfasst wird, damit die Agentur die einschlägige Gemeinschaftspolitik gemäß der Mitteilung der Kommission über die Gefahrenabwehr im Seeverkehr ergänzen kann;

- die Befugnisse der Agentur im Bereich der Ausbildung von Seeleuten präziser festzulegen und so der erweiterten Rolle Rechnung zu tragen, die der Kommission und der Agentur durch die geänderte Fassung der Richtlinie 2001/25/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten zugewiesen wurde.

5.1.2. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung

Nach der Havarie des Öltankers ,Prestige", bei der große Mengen Schweröl ausliefen und die Küsten Spaniens, Portugals und Frankreichs verschmutzten, wurde deutlich, dass zusätzliche Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene notwendig sind, um einer derartigen Krise begegnen zu können. In Europa sollten zusätzliche Kapazitäten (Schiffe und Ausrüstungen) zum Eingreifen bei Verschmutzung verfügbar sein, um die gravierenden Auswirkungen der von Schiffen verursachten Verschmutzung möglichst gering zu halten.

Da die Maßnahmen zur Reaktion auf Verschmutzungen gegenwärtig in die unmittelbare Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, hat die Kommission die bestehende Situation durch Konsultation einer Reihe von Behörden der Mitgliedstaaten analysiert. Daneben hat die Kommissionen Organisationen angehört, die die Industrie vertreten und über Erfahrungen mit Methoden zur Reaktion auf Meeresverschmutzung verfügen.

Im Zuge dieser Konsultationen wurde deutlich, dass die Pläne der Mitgliedstaaten zum Eingreifen bei Verschmutzung sowohl materielle als auch technologische Lücken aufweisen. Außerdem kommen unterschiedliche Konzepte mit deutlich voneinander abweichenden Kommando- und Kontrollstrukturen zum Einsatz. Daneben zeigten sich Unterschiede bei der Organisation des Kampfes gegen die Verschmutzung. Diese reicht von einem umfassenden Eingreifen eines Mitgliedstaates, der sich selbst um den Einsatz seiner eignen Mittel kümmert, bis zu einer sehr geringen Beteiligung des Staates mit einer Übertragung der Hilfs- und Säuberungsaktionen an Dritte.

Der Agentur kommt eine wesentliche Rolle bei der Erleichterung der laufenden Bewertung der durchgeführten Aktionen zu, und zwar sowohl bezüglich der Verwaltung des Kampfes gegen die Verschmutzung als auch der verfügbaren technischen Kapazitäten. Zum besseren Verständnis der Lage ist eine deutliche Sicht der Wirksamkeit der Maßnahmen der betreffenden Behörden vor allem im Hinblick auf ihre Kosten erforderlich, und der Erfolg der Aktionen zur Bekämpfung der Verschmutzung und zur Säuberung der verschmutzten Gebiete muss ausgewertet werden. Die Schaffung eines Forums für den Austausch vorbildlicher Verfahren und neuartiger Technologien würde helfen, das Ziel einer besseren Bekämpfung der Verschmutzung zu erreichen. Die Agentur muss dabei eine zentrale Rolle spielen und den Mitgliedstaaten das beste verfügbare technische Know-how zugänglich machen, indem sie Sitzungen von Sachverständigen veranstaltet, Planungsübungen mit einzelnen Szenarios durchführt, die der Ausarbeitung besserer Modelle für den Kampf gegen die Verschmutzung dienen, und die Fragen der grenzüberschreitenden Zuständigkeit und Hilfe untersucht.

Schließlich steht die Stärkung des Beitrags der Agentur zum gemeinschaftlichen System des Kampfes gegen die Verschmutzung durch die Bereitstellung von Einsatzmitteln vollständig im Einklang mit den Ergebnissen der nachstehend erwähnten Anhörung. Dies ist vor allem von Bedeutung für das Stopfen der Lücken in den derzeitigen Systemen der Mitgliedstaaten, solange sich dieses Ziel nicht auf andere Weise erreichen lässt.

5.2. Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts

Die vorgeschlagene Verordnung verschafft der neu eingerichteten Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs neue Befugnisse zum Eingreifen bei Verschmutzung. Im Rahmen ihrer Maßnahmen wird die Agentur Spezialschiffe und -ausrüstungen zur Verschmutzungsbekämpfung mieten. Diesbezüglich wurde eine neue Haushaltslinie (06020203) innerhalb des Gesamtzuschusses für die Agentur vorgeschlagen, die die Mittel für diese neue Aufgabe der Agentur enthält. Während diese neue Haushaltslinie nur die Mittel zur Deckung der Betriebskosten von Maßnahmen zur Verschmutzungsbekämpfung beinhaltet, wird die neue Aufgabe einen schrittweisen Ausbau des Personals der Agentur nach sich ziehen, dessen Kosten unter den Verwaltungsausgaben der Agentur zu verbuchen sind. Außerdem wird sie zusätzliche Ausgaben für damit zusammenhängende Maßnahmen wie Studien, Sitzungen und Veröffentlichungen nach sich ziehen.

Die zweite neue Aufgabe der Agentur, die in der vorgeschlagenen Verordnung vorgesehen ist, betrifft die Gefahrenabwehr im Seeverkehr und erfordert einen Personalzuwachs, damit die Agentur in der Lage ist, gemäß der vorgeschlagenen Verordnung über die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen in den Mitgliedstaaten Kontrollfunktionen wahrzunehmen. Außerdem wird diese Aufgabe zusätzliche Ausgaben für damit zusammenhängende Maßnahmen wie Studien, Sitzungen und Veröffentlichungen mit sich bringen.

Die vorgeschlagene Verordnung trägt auch der erweiterten Rolle der Agentur im Bereich der Anerkennung der Befähigungsnachweise von Seeleuten aus Drittstaaten Rechnung. Zur Unterstützung der Kommission bei der Wahrnehmung der erweiterten Gemeinschaftsbefugnisse auf diesem Gebiet ist zusätzliches Personal erforderlich. Außerdem wird die erweiterte Rolle der Agentur bei der Überwachung der Ausbildungsstätten für Seeleute in Drittstaaten zusätzliche Ausgaben für damit zusammenhängende Maßnahmen, insbesondere Dienstreisen und Sitzungen, mit sich bringen.

Das Tätigwerden der Agentur in den obengenannten Bereichen steht im Einklang mit der Rahmenpolitik der EU und verschafft der Gemeinschaft zusätzliche Befugnisse und geeignete Mittel zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts und zur Kontrolle seiner Einhaltung.

5.3. Methoden der Durchführung

Die Europäische Agentur für die Sicherheit im Seeverkehr ist aufgrund ihres Auftrags und Zwecks sowie ihrer Fähigkeit zur raschen Mobilisierung des notwendigen Sachverstandes in ihren neuen Zuständigkeitsbereichen das geeignete Gemeinschaftsorgan für die Wahrnehmung der Aufgaben, die sich aus der vorgeschlagenen Verordnung ergeben.

Die Agentur trägt für die unmittelbare Verwaltung der vorgesehenen Maßnahmen Sorge. Die einzelnen Maßnahmen in den drei oben genannten Bereichen werden im Arbeitsprogramm der Agentur dargelegt, das jährlich in enger Zusammenarbeit mit der Kommission erstellt wird.

Die Agentur muss nach den Bestimmungen der Verordnung zu ihrer Errichtung jedes Jahr einen Gesamtbericht ihrer Tätigkeiten des Vorjahres erstellen, der an die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, den Rat und die Kommissionen übermittelt wird. In diesem Bericht werden alle von der Agentur durchgeführten spezifischen Maßnahmen dargestellt und Elemente für deren Bewertung gemäß der vorgeschlagenen geänderten Fassung der Verordnung angegeben.

Die Kommission und die Agentur untersuchen derzeit, wie Maßnahmen zum Eingreifen bei Verschmutzung am effizientesten konkret durchgeführt werden können. In diesem Zusammenhang werden a) bestehende Mechanismen durch Beurteilung ihrer Kosteneffizienz bewertet und b) bewährte Verfahren und Methoden ermittelt, um den Bau innovativer Schiffe zur Verschmutzungsbekämpfung zu fördern. Anhand dieser Analyse, die durch die Ergebnisse einer unabhängigen Studie ergänzt wird, wird die Agentur ihren detaillierten Plan zum Eingreifen bei Verschmutzung zu erstellen, der vom Verwaltungsrat angenommen werden muss. Der ersten Einschätzung zufolge sollte die Agentur im Prinzip zwei Arten von Schiffen zur Bekämpfung von Verschmutzung einsetzen: a) Schiffe, die Öl oder Chemikalien abpumpen und ein havariertes Schiff stabilisieren können, um das Ausmaß der drohenden Umweltverschmutzung zu begrenzen, und b) Schiffe, die Säuberungsmaßnahmen auf See durchführen können (Absaugen von Öl von der Wasseroberfläche, Einsatz von Lösungsmitteln oder anderer Methoden) bevor ein Verschmutzungsteppich die Küste erreicht. Die Agentur wird Verträge mit Dritten abschließen, die diese Spezial- oder Mehrzweckschiffe einschließlich Besatzung bereitstellen und für alle anderen operativen Aufwendungen Sorge tragen.

Die Agentur wird regelmäßig die Entwicklung der Mechanismen zum Eingreifen bei Verschmutzung untersuchen, um ihren Plan an die neuen Marktgegebenheiten (Verfügbarkeit und technische Eigenschaften von Schiffen und Ausrüstungen zur Verschmutzungsbekämpfung) anzupassen.

6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

6.1. Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums)

Die Kosten dieser Tätigkeit der Agentur werden berechnet, indem die Einzelkosten ab 2004, dem Jahr des Inkrafttretens der vorgeschlagenen Änderung der Verordnung 1406/2002/EG, jährlich addiert werden.

Vorgesehen sind drei Tätigkeitsbereiche, die der Anzahl der erweiterten Aufgaben der Agentur entsprechen: Tätigkeitsbereich 1 (Eingreifen bei Verschmutzung), Tätigkeitsbereich 2 (Gefahrenabwehr im Seeverkehr), Tätigkeitsbereich 3 (Befähigungsnachweise von Seeleuten).

6.1.1. Finanzielle Intervention

In der nachfolgenden Tabelle werden ausschließlich die Kosten von Tätigkeit 1 (Eingreifen bei Verschmutzung) aufgeführt; aufgrund ihrer Bedeutung gehen sie in die Haushaltslinie ein, die speziell für die von der Agentur genutzten Schiffe zur Verschmutzungsbekämpfung vorgesehen ist. Innerhalb dieser Tätigkeit wird eine Trennung der Verpflichtungsermächtigungen in zwei Hauptkategorien von Aktionen der Agentur im Bereich des Eingreifens bei Verschmutzung vorgenommen: a) Betrieb innovativer Spezialschiffe zur Verschmutzungsbekämpfung, die Säuberungsaktionen bei schwerer See durchführen können (Abpumpen von Öl aus havarierten Schiffen, Stabilisierung derselben) und b) Betrieb kleinerer Mehrzweckschiffe mit geeigneter Ausrüstung, die rasch eingreifen und das Ausmaß von Verschmutzungen begrenzen können (Absaugen von Öl von der Wasseroberfläche, Einsatz von Lösungsmitteln oder anderer Methoden) bevor ein Verschmutzungsteppich die Küste erreicht. Die nachstehend angegebenen veranschlagten Kosten beziehen sich auf das Chartern solcher Schiffe durch die Agentur.

Der detaillierte Plan für das Eingreifen der Agentur bei Verschmutzung wird zwar vom Verwaltungsrat im Einvernehmen mit der Kommission angenommen, doch scheint es angemessen, für den Betrieb von Spezialschiffen, die einen Zusatznutzen für die bestehende Kapazität der Mitgliedstaaten mit sich bringen können, einen angemessenen Betrag vorzusehen. Für beide Maßnahmen werden für die Jahre 2004, 2005 und 2006 je 20 Mio. Euro bereitgestellt.

Die endgültige Anzahl der Schiffe und deren Kapazitäten werden von den besten verfügbaren Angeboten und dem Marktwert abhängen; die Kosten für das Chartern eines Schiffes im Rahmen der Tätigkeit a) werden einschließlich Besatzung und Betriebskosten auf 10 Mio. EUR jährlich veranschlagt. Die Kosten für das Chartern eines Schiffes im Rahmen der Tätigkeit b) einschließlich Besatzung und aller Betriebskosten werden hingegen auf durchschnittlich 3 Mio. EUR jährlich veranschlagt.

Die für das Eingreifen bei Verschmutzung für das Jahr 2004 bereitgestellten Beträge entsprechen dem Voranschlag des Haushaltsvorentwurfs (Haushaltslinie 06020203).

VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1) Dieser Betrag kann entsprechend den künftigen Beschlüssen der Haushaltsbehörde geändert werden(SEC(2003) 492 Ziff. 1.1.1).

2) Wird nach den Ergebnissen der im Abschnitt 8.2. vorgesehenen Bewertung entschieden.

6.1.2. Damit zusammenhängende Maßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) Haushaltslinie 06020202

In dieser Tabelle sind die Unterstützungsausgaben für alle drei Tätigkeiten infolge der vorgeschlagenen Verordnung aufgeführt (Eingreifen bei Verschmutzung, Gefahrenabwehr im Seeverkehr und Befähigungsnachweise von Seeleuten aus Drittstaaten). Die nachfolgend aufgeführten Kosten für jede Tätigkeit betreffen im Einzelnen:

a) Studien: lediglich für die Tätigkeit des Eingreifens bei Verschmutzung sind regelmäßige Bewertungsstudien zu einem Betrag von 0,25 Mio. EUR vorgesehen;

b) Sachverständigensitzungen: Es sind Sitzungen mit Sachverständigen aus den von den neuen Tätigkeiten betroffenen Sektoren vorgesehen, zum pauschalen Satz von 0,025 Mio. EUR für die Organisation einer eintägigen Sitzung. Diese Sitzungen sind notwendig, um die Auswirkungen der Tätigkeiten zu analysieren, die praktische Umsetzung zu beurteilen und weitere Maßnahmen im Rahmen der einzelnen Tätigkeiten zu planen;

c) Information und Öffentlichkeitsarbeit: daneben sind Beträge zur Verbreitung von Informationen und zur Veröffentlichung von Broschüren o.ä. zu den drei neuen Tätigkeiten vorgesehen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1) Die Ausgaben für 2004 wurden bereits im Haushaltsvorentwurf für 2004 berücksichtigt.

2) Wird nach den Ergebnissen der im Abschnitt 8.2. vorgesehenen Bewertung entschieden.

7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL UND AUF VERWALTUNGSAUSGABEN

7.1. Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen (2004-2006)

Nachstehend werden die Auswirkungen der drei neuen Aufgaben/Tätigkeiten auf die Humanressourcen der Agentur jeweils spaltenweise aufgeführt. Da diese Aufgaben/Tätigkeiten zu den bereits in der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 vorgesehenen Aufgaben hinzukommen, werden in der nachstehenden Tabelle die zusätzlichen Humanressourcen aufgeführt, die zur Wahrnehmung der neuen Aufgaben der Agentur im Zeitraum 2004-2006 notwendig sind. Die entsprechenden Ressourcen wurden bereits im Haushaltsvorentwurf für 2004 berücksichtigt (Haushaltslinie 06020201).

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7.2. Gesamtmittelbedarf für Personal (2004-2006)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Beträge entsprechen den Gesamtausgaben für 12 Monate in den ersten drei Jahren (2004-2006). Die Ausgaben für 2004 wurden bereits im Haushaltsvorentwurf für 2004 berücksichtigt.

7.3. Sonstige Verwaltungs- und Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1) Die Ausgaben für 2004 wurden bereits im Haushaltsvorentwurf für 2004 berücksichtigt.

Die Beträge entsprechen den Gesamtausgaben für 12 Monate.

1 Angabe von Kategorie und Gruppe des Ausschusses.

I. Jährlicher Gesamtbetrag (7.2. + 7.3.)

II. Dauer der Maßnahme

III. Gesamtkosten der Maßnahme (I x II) // 3 240 000 EUR

Unbestimmt

8. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

8.1. Überwachung

Die Kommission und die Agentur tragen für die Überwachung des Projekts Sorge; sie veranlassen u.a. eine Bewertung der Maßnahmen, die die Agentur in allen Gebieten ihrer erweiterten Zuständigkeit (siehe auch Punkt 8.2) durchgeführt hat.

8.2. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung

Die Agentur sollte im dritten Jahr nach Aufnahme ihrer Arbeit im Bereich des Eingreifens bei Verschmutzung und danach regelmäßig alle drei Jahre eine Studie in Auftrag geben. Die Maßnahmen im Bereich des Eingreifens bei Verschmutzung werden auch innerhalb des Gemeinschaftsrahmens für die Zusammenarbeit bei der Verschmutzungsbekämpfung bewertet, an dem die Agentur sich von Beginn an beteiligen wird.

Die von der Agentur in allen drei Bereichen ihrer erweiterten Zuständigkeit durchgeführten Maßnahmen werden jährlich im Gesamtbericht der Agentur für das Vorjahr dargestellt.

9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Die Tätigkeiten der Agentur im Bereich des Eingreifens bei Verschmutzung unterliegen den üblichen, in der Haushaltsordnung der Agentur vorgesehenen Prüfverfahren sowie der Kontrolle durch den Rechnungshof.

FOLGENABSCHÄTZUNGSBOGEN AUSWIRKUNGEN DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS AUF DIE UNTERNEHMEN UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU)

Bezeichnung des vorgeschlagenen Rechtsakts

Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

Dokumentennummer

KOM(2003) XXX

Vorgeschlagener Rechtsakt

1. Warum ist ein Rechtsakt der Gemeinschaft unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips in diesem Bereich notwendig und welche Ziele werden in erster Linie verfolgt?

Der Zweck des Vorschlags besteht im Wesentlichen darin, die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zu ändern, um die Befugnisse der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich des Eingreifens bei durch Schiffe verursachter Verschmutzung zu erweitern. Daneben wird in dem Vorschlag dargelegt, welche Rolle die Agentur in den Bereichen der Gefahrenabwehr im Seeverkehr und der Ausbildung von Seeleuten in Übereinstimmung mit den in jüngerer Zeit von der Kommission vorgelegten Vorschlägen übernehmen soll.

Bei den Maßnahmen der Agentur im Bereich des Eingreifens bei Verschmutzung ist der Subsidiaritätsaspekt offensichtlich, da die Tätigkeit der Gemeinschaft die von den Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet unternommenen Schritte ergänzt und aufwertet. Die von der Agentur bereitgestellten Mittel (Spezialschiffe und Ausrüstung) bietet zusätzliche Kapazitäten in Ergänzung zu den Mitteln, die den Mitgliedstaaten zum Eingreifen in Fällen von (unfallbedingter oder vorsätzlicher) Verschmutzung durch Schiffe zur Verfügung stehen. Das Ziel dieser Maßnahme, nämlich die Auswirkungen von Ereignissen zu minimieren, die zu Meeresverschmutzung führen, hat zweifellos positive Folgen für den europäischen Bürger und die Umwelt.

Auswirkung auf die Unternehmen

2. Wer wird durch den vorgeschlagenen Rechtsakt betroffen sein?

- Welche Wirtschaftszweige?

Da die Agentur Kapazitäten zum Eingreifen bei Verschmutzung aufbauen, also Spezialschiffe und Ausrüstungen anschaffen muss, wird dieser Vorschlag mittelbar positive Auswirkungen auf den Markt für solche Schiffe und Ausrüstungen haben. Da die in Europa bestehenden Kapazitäten an solchen Spezialschiffen und -ausrüstungen sich vorwiegend im Besitz der Mitgliedstaaten befindet, muss die Agentur die im privatwirtschaftlichen Sektor vorhandene Kapazität ermitteln oder Anstöße zum Bau neuer Schiffe geben.

- Welche Unternehmensgrößen (welcher Anteil kleiner, mittlerer, großer Unternehmen)?

Die positiven Auswirkungen der von der Agentur ausgehenden Nachfrage nach Instrumenten zum Eingreifen bei Verschmutzung werden sowohl Großunternehmen (Werften und Chartergesellschaften) zugute kommen als auch kleineren Gesellschaften, die Spezialausrüstungen zum Absaugen von Öl und anderen Gefahrstoffen vom Wasser herstellen.

- Befinden sich diese Unternehmen in bestimmten geografischen Gebieten?

Unternehmen, die sich auf die oben genannten Bereiche spezialisiert haben, sind in ganz Europa zu finden, wobei in den nördlichen Mitgliedstaaten eine gewisse Konzentration vorliegt.

3. Was werden die Unternehmen zu tun haben, um dem Rechtsakt nachzukommen?

Der Vorschlag hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Geschäftswelt. Die Auswirkungen der Maßnahmen der Agentur zum Eingreifen bei Verschmutzung werden wie gesagt indirekter Art sein. Alle von der Agentur geschlossenen Charterverträge für Schiffe und Ausrüstungen müssen entsprechend der bestehenden Gemeinschaftspolitik zur öffentlichen Beschaffung im Rahmen von Ausschreibungen geschlossen werden.

4. Welche wirtschaftlichen Folgen wird der vorgeschlagene Rechtsakt voraussichtlich haben?

- für die Beschäftigung?

- für die Investitionen und die Gründung neuer Unternehmen?

- für die Wettbewerbsposition der Unternehmen?

Die von der Agentur geschaffene zusätzliche Nachfrage auf dem spezialisierten Markt für Schiffe und Ausrüstungen zum Eingreifen bei Verschmutzung dürfte sich positiv auf Investitionen und Beschäftigung auswirken. Die spezialisierten Unternehmen werden zur Befriedigung dieser Nachfrage zusätzliche Kapazitäten erschließen müssen. Die Wettbewerbsfähigkeit der betreffenden Unternehmen dürfte dadurch steigen.

5. Enthält der vorgeschlagene Rechtsakt Bestimmungen, die der besonderen Lage kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung tragen (etwa reduzierte oder andersartige Anforderungen usw.)?

Nein. Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich.

Anhörung

6. Führen Sie die Organisationen auf, die zu dem vorgeschlagenen Rechtsakt konsultiert wurden, und stellen Sie deren wichtigste Auffassungen dar.

Da die Maßnahmen zur Reaktion auf Verschmutzung gegenwärtig in die unmittelbare Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, hat die Kommission die bestehende Situation durch Konsultation einer Reihe von Behörden der Mitgliedstaaten analysiert, die über große Kapazitäten und Erfahrung auf diesem Gebiet verfügen. Daneben hat die Kommission ihre Vorstellungen über die Maßnahmen der Agentur zum Eingreifen bei Verschmutzung dem Verwaltungsrat der Agentur erläutert, in dem die Seeverkehrsbehörden aller Mitgliedstaaten vertreten sind.

Schließlich hat die Kommission eine Reihe von Stellen angehört, die der Industrie nahe stehen und über Erfahrungen mit Methoden und Mechanismen zum Eingreifen bei Verschmutzung verfügen, darunter die International Tanker Owners' Pollution Federation (ITOPF - Internationaler Zusammenschluss von Tankschiffseignern zur Bekämpfung der Meeresverschmutzung).

Im Zuge dieser Konsultationen wurde deutlich, dass die Pläne der Mitgliedstaaten zum Eingreifen bei Verschmutzung sowohl materielle als auch technologische Lücken aufweisen. Zusätzliche Anstrengungen sind auch im Bereich der Koordinierung geeigneter Maßnahmen zur Verschmutzungsbekämpfung bei Ereignissen, die zu gravierender Verschmutzung führen, notwendig.

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