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Document 52003PC0438

Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Unterzeichnung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten

/* KOM/2003/0438 endg. */

52003PC0438

Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Unterzeichnung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten /* KOM/2003/0438 endg. */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Unterzeichnung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Das Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit [1] zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten (im Folgenden Mexiko genannt) andererseits trat am 1. Oktober 2000 in Kraft. Nach Artikel 29 Absatz 5 des Abkommens ist die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie besonders interessant und ausbaufähig.

[1] ABL. L 276 vom 28.10.2000, S. 44.

2. In ihrer Mitteilung ,Weltweite Förderung der FTE-Zusammenarbeit mit den Schwellenländern" vom 19. Juli 1996 (KOM(96) 344 endg.) hat die Kommission die Vorteile von Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit Schwellenländern unterstrichen. Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 14. März 1997 zu derselben Mitteilung die Kommission aufgefordert, ,mit den einzelnen Ländern nach deren jeweiligen Voraussetzungen bilaterale Abkommen auszuhandeln, durch die ein Rechtsrahmen zur Förderung der FTE-Zusammenarbeit mit den Schwellenländern geschaffen wird".

Die Verstärkung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit mit diesen Ländern wurde in der Mitteilung der Kommission ,Die internationale Dimension des Europäischen Forschungsraums" (KOM (2001) 346 endgültig) bestätigt.

3. Am 22. Januar 2002 überreichte der Botschafter Mexikos bei der EU das offizielle Ersuchen um Aufnahme von Verhandlungen mit der Europäischen Gemeinschaft über ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit.

4. Am 12. Juli 2002 ermächtigte der Rat die Kommission, ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Mexiko auszuhandeln. Die Verhandlungen führten zu dem beiliegenden Abkommen, das am 2. April 2003 in Mexiko paraphiert wurde.

5. Ausgehandelt wurde das Abkommen vor dem Hintergrund einer besseren und engeren Zusammenarbeit zwischen Mexiko und der Europäischen Union und in Anbetracht der Bedeutung von Wissenschaft und Technik für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und des beiderseitigen Wunsches, die Zusammenarbeit auf so unterschiedlichen Gebieten von gemeinsamem Interesse wie den folgenden zu erweitern und zu verstärken:

- Umwelt- und Klimaforschung einschließlich Erdbeobachtung,

- biomedizinische und Gesundheitsforschung,

- Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei,

- Industrie- und Fertigungstechnologien,

- Forschung auf den Gebieten Elektronik, Werkstoffe und Messwesen,

- nichtnukleare Energie,

- Verkehr,

- Technologien der Informationsgesellschaft,

- Forschung über wirtschaftliche und soziale Entwicklung,

- Biotechnologie,

- Luft- und Raumfahrtforschung sowie angewandte Forschung,

- Wissenschafts- und Technologiepolitik.

6. Das Abkommen stützt sich auf den Grundsatz des beiderseitigen Nutzens, der gegenseitigen Einräumung eines Zugangs zu den eigenen Programmen und Tätigkeiten, soweit sie für das Abkommens von Bedeutung sind, der Nichtdiskriminierung, des wirksamen Schutzes geistigen Eigentums und der gerechten Teilung von Rechten am geistigen Eigentum. Das Abkommen wird zunächst für fünf Jahre geschlossen und kann stillschweigend nach einer umfassenden Beurteilung, die im vorletzten Jahr jedes Fünfjahres zeitraums anhand der Ergebnisse vorgenommen wird, fortgeführt werden.

7. Das Abkommen sieht Folgendes vor:

- Errichtung von Netzen und langfristigen institutionellen Verbindungen zwischen Forschungszentren und Forschungs- und Technologieinstituten sowie gemeinsame Durchführung von Projekten, die von gemeinsamem Interesse sind;

- Durchführung von FTE-Projekten durch Forschungs- und Unternehmenszentren, einschließlich Technologieunternehmen, in Mexiko und Europa;

- Mitwirkung mexikanischer Forschungsinstitute an FTE-Projekten des bestehenden Rahmenprogramms und im Gegenzug Mitwirkung von Forschungsinstituten mit Sitz in der Gemeinschaft an mexikanischen Projekten auf ähnlichen FTE-Gebieten. Eine solche Mitwirkung unterliegt den Regeln und Verfahren, die für die FTE-Programme der jeweiligen Vertragspartei gelten;

- Besuche und Austausch von Wissenschaftlern, führenden Persönlichkeiten aus Forschung und technologischer Entwicklung und Fachleuten, einschließlich wissenschaftlicher Weiterbildung durch Forschung;

- gemeinsame Veranstaltung von wissenschaftlichen Seminaren, Konferenzen, Symposien und Workshops sowie Teilnahme von Fachleuten an solchen Veranstaltungen;

- Austausch und gemeinsame Nutzung von Ausrüstung und Materialien einschließlich der gemeinsamen Nutzung und/oder Ausleihung von Labor anlagen und -ausrüstung;

- Austausch von Informationen über Verfahren, Gesetze, Regelungen und Programme, die für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens von Bedeutung sind, Austausch von Erfahrung und Studien über bewährte wissenschaftlich-technische Verfahren;

- sonstige Formen der Zusammenarbeit, die der Lenkungsausschuss empfiehlt und die mit der Politik und den Verfahren beider Vertragsparteien zu vereinbaren sind;

- Zusammenarbeit, soweit die verfügbaren Mittel sowie die einschlägigen Gesetze, Regelungen, Strategien und Programme Mexikos und der Gemeinschaft dies gestatten; es findet grundsätzlich kein Geldtransfer statt.

8. Für die Verbreitung und Nutzung von Informationen und die Verwaltung, Verteilung und Ausübung von Rechten an geistigem Eigentum, die sich aus der gemeinsamen Forschung im Rahmen dieses Abkommens ergeben, ist der Anhang ,Rechte an geistigem Eigentum" maßgebend, der Bestandteil dieses Abkommens ist.

9. Der in Artikel 3 des Abkommens vereinbarte Grundsatz der Nichtdiskriminierung soll Mitwirkende der Gemeinschaft an mexikanischen Programmen und Tätigkeiten vor Diskriminierung schützen, auch was die Verbreitung und Verwertung von Ergebnissen, einschließlich der Rechte an geistigem Eigentum, betrifft. Der Lenkungsausschuss soll unter anderem die Effizienz und Wirksamkeit der Durchführung des Abkommens und damit auch die nichtdiskriminierende Behandlung von Mitwirkenden überprüfen.

10. Außerdem wird ein engere wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit Mexiko die Beziehungen zwischen den beiden Vertragsparteien direkt stärken; sie wird insbesondere den Europäern dadurch greifbare Vorteile bringen, dass sie die Position der Gemeinschaft in Mexiko und damit in ganz Lateinamerika verbessern wird. Dies steht im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union aus der Mitteilung der Kommission über eine neue Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Lateinamerika an der Schwelle zum 21. Jahrhundert (KOM (1999) 105 vom 9. März 1999), der Erklärung der Staats- und Regierungschefs vom Juni 1999 in Rio und dem Abkommen zwischen der EG und Mexiko über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit.

Dieses ausgehandelte Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ist daher das geeignete Mittel, um die derzeitige Zusammenarbeit im Rahmen der speziellen Maßnahmen des RP6 zur Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern zu vertiefen und zu ergänzen.

11. Aufgrund dieser Erwägungen schlägt die Kommission dem Rat vor,

- die Unterzeichnung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu beschließen und

- den Präsidenten des Rates zu ermächtigen, die Person zu bestellen, die befugt ist, im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Unterzeichnung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission [2],

[2] ABl. C ... vom ..., S. .. .

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft mit den Vereinigten Mexikanischen Staaten ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ausgehandelt.

(2) Das am 2. April 2003 paraphierte Abkommen sollte vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses unterzeichnet werden.

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten vorbehaltlich des Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident

ABKOMMEN

ÜBER WISSENSCHAFTLICH-TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT

ZWISCHEN DEN VEREINGITEN MEXIKANISCHEN STAATEN

UND DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden ,die Gemeinschaft" genannt

und

DIE VEREINIGTEN MEXIKANISCHEN STAATEN, im Folgenden ,Mexiko" genannt,

im Folgenden ,die Vertragsparteien" genannt,

IN ANBETRACHT des Abkommens zwischen den Vereinigten Mexikanischen Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit vom 8. Dezember 1997,

IM BEWUSSTSEIN der Bedeutung von Wissenschaft und Technologie für ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung,

ANGESICHTS der bestehenden wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Mexiko,

EINGEDENK DESSEN, dass die Gemeinschaft und Mexiko derzeit auf Gebieten von gemeinsamem Interesse Forschungs- und technologische Entwicklungsarbeiten einschließlich von Projekten, wie sie in Artikel 2 Buchstabe e) festgelegt sind, durchführen und dass eine Mitwirkung auf Gegenseitigkeitsbasis an den Forschungs- und Entwicklungs arbeiten der anderen Vertragspartei für beide Seiten von Nutzen wäre,

IN DEM WUNSCH, eine solide Grundlage für die Zusammenarbeit in der wissenschaftlich-technischen Forschung zu schaffen, welche die kooperativen Tätigkeiten auf Gebieten von gemeinsamem Interesse erweitern und verstärken und die Verwertung der Ergebnisse einer solchen Zusammenarbeit zum wirtschaftlichen und sozialen Nutzen beider Vertragsparteien fördern soll,

IN ANBETRACHT DESSEN, dass dieses Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit Teil der allgemeinen Zusammenarbeit zwischen Mexiko und der Gemeinschaft ist -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1 - Zweck

Die Vertragsparteien fördern, entwickeln und erleichtern kooperative Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten der Gemeinschaft und Mexikos auf wissenschaftlich-technischen Gebieten von gemeinsamem Interesse.

Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) ,kooperative Tätigkeit" ist eine Tätigkeit, die die Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens durchführen oder unterstützen und die gemeinsame Forschung und gemeinsame Weiterbildung von Personen einschließt;

b) ,Informationen" sind wissenschaftliche oder technische Angaben, Ergebnisse oder Forschungs- und Entwicklungsverfahren, die aus der gemeinsamen Forschung stammen, sowie andere Angaben, die die Mitwirkenden an kooperativen Tätigkeiten und gegebenenfalls die Vertragsparteien selbst als notwendig erachten;

c) ,geistiges Eigentum" ist Eigentum, wie es in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum definiert ist;

d) ,gemeinsame Forschung" sind Forschungs-, technologische Entwicklungs- und/oder Demonstrationsprojekte, die mit oder ohne finanzielle Unterstützung einer oder beider Vertragsparteien von Mitwirkenden sowohl aus der Gemeinschaft als auch aus Mexiko in Zusammenarbeit durchgeführt werden;

e) ,Demonstrationsprojekte" sind Projekte zum Nachweis der Einsetzbarkeit neuer Technologien, die einen potenziellen wirtschaftlichen Nutzen bieten, aber ohne vorhergehende Untersuchung ihrer Einsetzbarkeit nicht vermarktet werden können. Die Vertragsparteien informieren einander regelmäßig über gemeinsame Forschungsarbeiten im Rahmen der Koordinierung und Erleichterung kooperativer Tätigkeiten (Artikel 6);

f) ,Mitwirkender" oder ,Forschungseinrichtung" ist jede natürliche oder juristische Person, jedes Forschungsinstitut und jede Gesellschaft oder Rechtsperson mit Sitz in der Gemeinschaft oder Mexiko, die bzw. das an kooperativen Tätigkeiten beteiligt ist, einschließlich der Vertragsparteien selbst.

Artikel 3 -Grundsätze

Kooperative Tätigkeiten werden nach folgenden Grundsätzen durchgeführt:

a) beiderseitiger Nutzen aufgrund einer angemessenen Ausgewogenheit der Vorteile,

b) Möglichkeit, an Forschungs- und technologischen Entwicklungsarbeiten der anderen Vertragspartei teilzunehmen,

c) rechtzeitiger Austausch von Informationen, die für die kooperativen Tätigkeiten von Bedeutung sein können,

d) im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften wirksamer Schutz des geistigen Eigentums und faire, gemeinsame Nutzung dieser Rechte gemäß dem Anhang über Rechte an geistigem Eigentum, der Bestandteil dieses Abkommens ist.

Artikel 4 - Gebiete kooperativer Tätigkeiten

a) Die Zusammenarbeit aufgrund dieses Abkommens kann sich auf alle Forschungs-, technologischen Entwicklungs-, Demonstrations- und hochrangigen wissenschaftlich-technischen Weiterbildungstätigkeiten, im Folgenden ,FTE" genannt, erstrecken, die im FTE-Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen sind, einschließlich der Grundlagen forschung. Die genannten Tätigkeiten müssen die Förderung des wissenschaftlichen Fortschritts, der industriellen Wettbewerbsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung vor allem auf folgenden Gebieten zum Ziel haben:

- Umwelt- und Klimaforschung einschließlich Erdbeobachtung,

- biomedizinische und Gesundheitsforschung,

- Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei,

- Industrie- und Fertigungstechnologien,

- Forschung über Elektronik, Werkstoffe und Messwesen,

- nichtnukleare Energie,

- Verkehr,

- Technologien der Informationsgesellschaft,

- Forschung über wirtschaftliche und soziale Entwicklung,

- Biotechnologie,

- Luft- und Raumfahrtforschung sowie angewandte Forschung,

- Wissenschafts- und Technologiepolitik.

b) Weitere Gebiete der Zusammenarbeit können, sofern der in Artikel 6 genannte gemischte Ausschuss sie zuvor geprüft und empfohlen hat, nach den für jede Vertragspartei geltenden Verfahren zusammen mit allen ähnlichen FTE-Tätigkeiten, die auf entsprechenden Gebieten in Mexiko durchgeführt werden, in diese Liste aufgenommen werden.

Dieses Abkommen berührt nicht die Beteiligung Mexikos als eines Entwicklungslandes an den Maßnahmen der Gemeinschaft zur Förderung der Forschung im Dienste der Entwicklung.

Artikel 5 - Formen kooperativer Tätigkeiten

a) Die Vertragsparteien fördern die Mitwirkung von Hochschulinstituten, Forschungs- und Entwicklungszentren und anderen Forschungs- und Entwicklungs einrichtungen an kooperativen Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens im Einklang mit ihrer Politik und ihren Vorschriften mit dem Ziel, Möglichkeiten für die Mitwirkung an ihren wissenschaftlich-technischen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zu schaffen.

b) Kooperative Tätigkeiten können folgender Art sein:

- Errichtung von Netzen und langfristigen institutionellen Verbindungen zwischen Forschungszentren und Forschungs- und Technologieinstituten sowie gemeinsame Durchführung von Projekten, die von gemeinsamem Interesse sind;

- Durchführung von FTE-Projekten durch Forschungs- und unternehmenseigene Zentren, einschließlich Technologieunternehmen, in Mexiko und Europa;

- Mitwirkung mexikanischer Forschungsinstitute an FTE-Projekten des bestehenden Rahmenprogramms und im Gegenzug Mitwirkung von Forschungsinstituten mit Sitz in der Gemeinschaft an mexikanischen Projekten auf ähnlichen FTE-Gebieten. Eine solche Mitwirkung unterliegt den Regeln und Verfahren, die für die FTE-Programme der jeweiligen Vertragspartei gelten;

- Besuche und Austausch von Wissenschaftlern, führenden Persönlichkeiten aus der FTE und Fachleuten, einschließlich wissenschaftlicher Weiterbildung durch Forschung;

- gemeinsame Veranstaltung von wissenschaftlichen Seminaren, Konferenzen, Symposien und Workshops sowie Teilnahme von Fachleuten an solchen Veranstaltungen;

- Austausch und gemeinsame Nutzung von Ausrüstung und Materialien einschließlich der gemeinsamen Nutzung und/oder Ausleihung von Laboranlagen und -ausrüstung;

- Austausch von Informationen über Verfahren, Gesetze, Regelungen und Programme, die für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens von Bedeutung sind, Erfahrungsaustausch und Austausch der Ergebnisse von Studien über bewährte Verfahren in Wissenschaft und Technologie;

- sonstige Formen der Zusammenarbeit, die der in Artikel 6 Buchstabe b) vorgesehene Lenkungsausschuss empfiehlt und die mit der Politik und den Verfahren beider Vertragsparteien zu vereinbaren sind.

Gemeinsame FTE-Projekte werden durchgeführt, wenn die Mitwirkenden den im Anhang vorgesehenen Technologiemanagementplan aufgestellt haben.

Artikel 6 - Koordinierung und Durchführung kooperativer Tätigkeiten

a) Für die Zwecke dieses Abkommens beauftragen die Vertragsparteien die folgenden als Vollzugsorgane fungierenden Behörden mit der Koordinierung und Erleichterung der kooperativen Tätigkeiten: für die Vereinigten Mexikanischen Staaten: den Consejo Nacional de Ciencia y Tecnología [den Nationalen Wissenschafts- und Technologierat] und für die Gemeinschaft: die Vertreter der Europäischen Kommission.

b) Die mitunterzeichneten Vollzugsorgane setzen für die Verwaltung dieses Abkommens einen bilateralen Lenkungsausschuss für die Zusammenarbeit in der FTE, im Folgenden ,Lenkungsausschuss" genannt, ein; dieser Ausschuss setzt sich aus der gleichen Zahl amtlicher Vertreter jeder Vertragspartei zusammen; er gibt sich eine Geschäftsordnung.

c) Die Aufgaben des Lenkungsausschusses schließen Folgendes ein:

1. Förderung und Überwachung der verschiedenen in Artikel 4 genannten kooperativen Tätigkeiten sowie jener, die möglicherweise im Rahmen der im Dienste der Entwicklung stehenden FTE-Zusammenarbeit durchgeführt werden, wie auch aller anderen sich in Zukunft ergebenden kooperativen Tätigkeiten,

2. Auswahl der vorrangigen Bereiche oder Teilbereiche von gegenseitigem Interesse, in denen eine Zusammenarbeit gewünscht wird, aus den möglichen Bereichen einer FTE-Zusammenarbeit gemäß Artikel 5 Buchstabe b) Gedankenstrich 1,

3. Unterstützung der Auswahl von Projekten, die von gegenseitigem Nutzen wären, sich ergänzen würden und/oder Vorrang hätten, zusammen mit den Wissenschaftskreisen beider Vertragsparteien gemäß Artikel 5 Buchstabe b) Gedankenstrich 2,

4. Abgabe von Empfehlungen gemäß Artikel 5 Buchstabe b) Gedankenstrich 5,

5. Beratung der Vertragsparteien in der Frage, wie die Zusammenarbeit und ihre Verbreitung nach den in diesem Abkommen dargelegten Grundsätzen gefördert und verbessert werden kann,

6. Überwachung der Funktionsweise und Durchführung dieses Abkommens und ihre Überprüfung auf Effizienz,

7. Lieferung eines jährlichen Berichts an die Vertragsparteien über den Stand, die Intensität und die Wirksamkeit der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens. Dieser Bericht wird dem aufgrund des Assoziierungs abkommens vom 8. Dezember 1997 eingesetzten gemischten Ausschuss vorgelegt.

d) Der Lenkungsausschuss tritt in der Regel einmal im Jahr vorzugsweise vor der Sitzung des aufgrund des Assoziierungsabkommens eingesetzten gemischten Ausschusses nach einem gemeinsam vereinbarten Zeitplan zusammen und erstattet dem gemischten Ausschuss Bericht. Die Sitzungen finden abwechselnd in der Gemeinschaft und in Mexiko statt. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag einer der Vertragsparteien einberufen werden.

e) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Lenkungsausschusses. Kosten, die in direktem Zusammenhang mit den Sitzungen des Lenkungsausschusses stehen, ausgenommen Reise- und Unterbringungskosten, trägt die gastgebende Vertragspartei.

Artikel 7 - Finanzierung

a) Kooperative Tätigkeiten hängen von der Verfügbarkeit ausreichender Finanzmittel ab und unterliegen den geltenden Rechtsvorschriften, Strategien und Programmen der Vertragsparteien. Die den Mitwirkenden durch kooperative Tätigkeiten entstehenden Kosten sind grundsätzlich kein Anlass für die Übertragung von Finanzmitteln von einer Vertragspartei zur anderen.

b) Sehen die Kooperationsregelungen einer Vertragspartei eine finanzielle Unterstützung von Mitwirkenden der anderen Vertragspartei vor, so sind diese Zuschüsse, Finanz- oder sonstigen Beiträge im Einklang mit den im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften steuer- und zollfrei zu gewähren.

Artikel 8 - Einreise von Personal und Einfuhr von Ausrüstung

Jede Vertragspartei unternimmt die notwendigen Schritte und sorgt für die erforderlichen Erleichterungen, damit die offiziell an kooperativen Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens Mitwirkenden ihr Hoheitsgebiet betreten, sich dort aufhalten und es verlassen können. Sie unternimmt auch die notwendigen Anstrengungen, um in den im Gastgeberland geltenden Migrations-, Steuer-, Zoll-, Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften die Erleichterungen zu schaffen, die für Materialien, Daten und Ausrüstungen, die bei den Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens benutzt werden, erforderlich sind.

Artikel 9 - Verbreitung und Nutzung von Informationen

Die Forschungseinrichtungen mit Sitz in Mexiko, die sich an FTE-Projekten der Gemeinschaft beteiligen, befolgen bezüglich des Eigentums, der Verbreitung und der Nutzung von Informationen und bezüglich des aus dieser Beteiligung stammenden geistigen Eigentums die Vorschriften über die Verbreitung von Forschungs ergebnissen der spezifischen FTE-Programme der Gemeinschaft sowie die Bestimmungen des Anhangs dieses Abkommens. Die Forschungseinrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft, die sich an mexikanischen FTE-Projekten beteiligen, haben bezüglich des Eigentums, der Verbreitung und der Nutzung von Informationen und bezüglich des aus dieser Beteiligung stammenden geistigen Eigentums dieselben Rechte und Pflichten wie die mexikanischen Forschungs einrichtungen und unterliegen den Bestimmungen des Anhangs dieses Abkommens.

Artikel 10 - Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gilt, nach Maßgabe des EG-Vertrags und andererseits für das Gebiet der Vereinigten Mexikanischen Staaten.

Artikel 11 - Inkrafttreten, Kündigung und Beilegung von Streitigkeiten

a) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide Vertragsparteien einander schriftlich mitgeteilt haben, dass ihre für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

b) Das Abkommen wird zunächst für fünf Jahre geschlossen und kann nach einer anhand der Ergebnisse vorgenommenen umfassenden Beurteilung im vorletzten Jahr jedes folgenden Fünfjahreszeitraums stillschweigend fortgeführt werden.

c) Dieses Abkommen kann durch einen Beschluss der Vertragsparteien geändert werden. Die Änderungen treten nach Maßgabe des Buchstaben a) in Kraft.

d) Dieses Abkommen kann jederzeit von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Das Erlöschen oder die Kündigung dieses Abkommens berührt weder die Gültigkeit oder die Dauer von Vereinbarungen, die in seinem Rahmen getroffen wurden, noch spezielle Rechte und Pflichten, die gemäß dem Anhang entstanden sind.

e) Fragen oder Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden von den Vertragsparteien einvernehmlich geregelt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Brüssel am ....... in zwei Urschriften, jede in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Text maßgebend.

Für die Vereinigten Mexikanischen Staaten Für die Europäische Gemeinschaft

Jaime Parada Avila

Generaldirektor

Consejo Nacional de Ciencia y Tecnología

Anhang

Rechte an geistigem Eigentum

Dieser Anhang ist Bestandteil des ,Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten, im Folgenden ,das Abkommen" genannt.

Die Rechte am geistigen Eigentum, das im Rahmen dieses Abkommens geschaffen bzw. bereitgestellt wird, werden nach Maßgabe dieses Anhangs aufgeteilt.

I. GELTUNGSBEREICH

Dieser Anhang gilt für alle im Rahmen dieses Abkommens gemeinsam durchgeführten Forschungsarbeiten, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

II. INHABERSCHAFT AN RECHTEN SOWIE DEREN VERTEILUNG UND AUSÜBUNG

1. Dieser Anhang betrifft die Verteilung von Rechten und Anteilen zwischen den Vertragsparteien und ihren Mitwirkenden. Die Vertragsparteien und ihre Mitwirkenden stellen sicher, dass die andere Vertragspartei und deren Mitwirkende die auf sie nach Maßgabe dieses Anhangs entfallenden Rechte an geistigem Eigentum erhalten können. Dieser Anhang ändert oder berührt nicht die Verteilung von Rechten, Anteilen und Lizenzgebühren zwischen einer Vertragspartei und ihren Staatsangehörigen oder Mitwirkenden, die von den Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten dieser Vertragspartei abhängt.

2. Die Vertragsparteien lassen sich auch von folgenden Grundsätzen leiten, die in vertraglichen Vereinbarungen festzulegen sind:

a) wirksamer Schutz von geistigem Eigentum. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass sie und/oder ihre Mitwirkenden sich gegenseitig in angemessener Zeit über die Schaffung von geistigem Eigentum im Rahmen dieses Abkommens oder der Durchführungsvereinbarungen unterrichten und sich rechtzeitig um einen Schutz dieses geistigen Eigentums bemühen,

b) effiziente Verwertung der Ergebnisse unter Berücksichtigung der Beiträge der Vertragsparteien und ihrer Mitwirkenden sowie des Artikels 9 dieses Abkommens,

c) keine Diskriminierung von Mitwirkenden der anderen Vertragspartei gegenüber den eigenen Mitwirkenden, unbeschadet des Artikels 9 dieses Abkommens,

d) Schutz von Betriebsgeheimnissen.

3. Die Vertragsparteien oder Mitwirkenden stellen gemeinsam einen Technologiemanagementplan (TMP) auf für das Eigentum und die Nutzung einschließlich der Veröffentlichung von Informationen und geistigem Eigentum, das im Laufe gemeinsamer Forschungsarbeiten geschaffen wird. Vor Abschluss entsprechender Verträge mit Forschungs instituten über eine Zusammenarbeit in Forschung und Entwicklung muss der TMP von der zuständigen Finanzierungs stelle oder anderen an der Finanzierung der Technologie beteiligten Stellen unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Lenkungsausschusses genehmigt werden. Bei der Ausarbeitung der TMP nach den für jede Vertragspartei geltenden Regeln und Rechtsvorschriften sind die Ziele der gemeinsamen Forschung, die finanziellen und sonstigen Beiträge der Vertragsparteien und der Mitwirkenden, die Vor- und Nachteile der Gewährung einer Lizenz nach Hoheitsgebieten oder Anwendungs bereichen, der Transfer von Daten, Gütern oder Dienstleitungen, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, die Bestimmungen geltender Rechts vorschriften und andere von den Mitwirkenden als geeignet betrachtete Faktoren zu berücksichtigen. Auch die Rechte und Pflichten in Bezug auf das geistige Eigentum bei Forschungsarbeiten, die von Gastforschern durchgeführt werden, sind in den gemeinsamen TMP zu regeln.

Im TMP werden normalerweise u.a. die folgenden Rechte an geistigem Eigentum geregelt: Eigentum, Schutz, Nutzerrechte für Forschungs- und Entwicklungszwecke, Verwertung und Verbreitung einschließlich gemeinsamer Veröffentlichungen, Rechte und Pflichten von Gastforschern und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten. Im TMP kann auch auf allgemeine und besondere Informationen, die Lizenzvergabe und die zu erbringenden Ergebnisse eingegangen werden.

4. Informationen oder geistiges Eigentum, die im Laufe gemeinsamer Forschung geschaffen werden und im TMP nicht geregelt sind, werden mit Zustimmung der Vertragsparteien nach den im TMP festgelegten Grundsätzen verteilt. Bei Uneinigkeit gehören solche Informationen oder solch geistiges Eigentum allen, die an den gemeinsamen Forschungs arbeiten, aus denen sich die Informationen oder das geistige Eigentum ergeben haben, mitgewirkt haben, gemeinsam. Jeder Mitwirkende, für den diese Bestimmung gilt, hat das Recht, solche Informationen oder solch geistiges Eigentum für seine eigenen gewerblichen Zwecke ohne räumliche Begrenzung zu verwenden.

5. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die andere Vertragspartei und ihre Mitwirkenden die Rechte an dem geistigen Eigentum besitzen, die ihnen nach diesen Grundsätzen zufallen.

6. Unter Wahrung der Wettbewerbsbedingungen in den unter das Abkommen fallenden Bereichen hat sich jede Vertragspartei darum zu bemühen sicherzustellen, dass die aufgrund des Abkommens und der in seinem Rahmen getroffenen Vereinbarungen erworbenen Rechte so ausgeübt werden, dass sie insbesondere Folgendes fördern:

i) die Verbreitung und Nutzung der Informationen, die im Rahmen des Abkommens geschaffen, offenbart oder auf andere Art und Weise zur Verfügung gestellt werden, und

ii) die Einführung und Anwendung internationaler Normen.

7. Die Kündigung oder das Erlöschen dieses Abkommens lässt die Rechte und Pflichten aus diesem Anhang unberührt.

III. URHEBERRECHTLICH GESCHÜTZTE WERKE UND WISSENSCHAFTLICHE SCHRIFTEN

Urheberrechte, die den Vertragsparteien oder deren Mitwirkenden gehören, werden im Einklang mit der Berner Übereinkunft (Pariser Fassung von 1971) behandelt. Das Urheberrecht schützt die Ausdrucksformen, aber nicht die Ideen, Verfahren, Betriebsmethoden oder mathematischen Konzepte als solche. Eine Einschränkung der ausschließlichen Rechte oder Ausnahmen von denselben sind nur in bestimmten Sonderfällen möglich, die eine normale Verwertung von Ergebnissen nicht behindern noch die legitimen Interessen des Rechtsinhabers übermäßig gefährden.

Unbeschadet des Abschnitts II werden die Ergebnisse der gemeinsamen Forschung, sofern im TMP nichts anderes vereinbart wurde, von den Vertragsparteien oder den Mitwirkenden gemeinsam veröffentlicht. Neben dieser Grundregel gilt folgendes Verfahren:

1. Werden von einer Vertragspartei oder von öffentlichen Einrichtungen dieser Vertragspartei wissenschaftlich-technische Zeitschriften, Artikel, Berichte, Bücher einschließlich Videoaufzeichnungen und Software veröffentlicht, die auf gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen des Abkommens beruhen, so hat die andere Vertragspartei Anspruch auf eine weltweite nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Genehmigung zur Übersetzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Übermittlung und öffentlichen Verbreitung solcher Werke.

2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass wissenschaftliche Schriften, die auf gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen des Abkommens beruhen und von unabhängigen Verlegern veröffentlicht werden, so weit wie möglich verbreitet werden.

3. Alle Exemplare eines urheberrechtlich geschützten Werkes, die öffentlich verbreitet werden sollen und aufgrund dieser Bestimmung entstanden sind, müssen den Namen des Verfassers oder der Verfasser des Werkes tragen, sofern diese die Angabe ihres Namens nicht ausdrücklich abgelehnt haben. Außerdem müssen die Exemplare deutlich sichtbar auf die Unterstützung durch die Vertragsparteien hinweisen.

IV. ERFINDUNGEN, ENTDECKUNGEN UND SONSTIGE WISSENSCHAFTLICH-TECHNISCHE ERGEBNISSE

Erfindungen, Entdeckungen und sonstige wissenschaftlich-technische Ergebnisse, die aus kooperativen Tätigkeiten der Vertragsparteien hervorgehen, gehören den Vertragsparteien, sofern diese nichts anderes vereinbart haben.

V. NICHT OFFENBARTE INFORMATIONEN

A. Nicht offenbarte dokumentarische Informationen

1. Die Vertragsparteien oder gegebenenfalls ihre Stellen oder Mitwirkenden erklären zum frühestmöglichen Zeitpunkt, vorzugsweise im TMP, welche Informationen in Verbindung mit diesem Abkommen nicht offenbart werden sollen, wobei unter anderem folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:

a) Geheimhaltung der Informationen in dem Sinne, dass diese in ihrer Gesamtheit oder Teile davon in bestimmter Zusammensetzung weder allgemein unter Fachleuten bekannt noch diesen rechtmäßig ohne weiteres zugänglich sind,

b) tatsächlicher oder potenzieller kommerzieller Wert der Informationen dank ihrer Geheimhaltung,

c) früherer Schutz der Informationen in dem Sinne, dass die gesetzlich dazu Befugten die den Umständen angemessene Schritte unternommen haben, um die Geheimhaltung zu wahren.

Die Vertragsparteien und ihre Mitwirkenden können in bestimmten Fällen vereinbaren, dass, sofern nichts anderes angegeben wird, alle während der gemeinsamen Forschung im Rahmen dieses Abkommens gelieferten, ausgetauschten oder gewonnenen Informationen oder Teile davon nicht offenbart werden dürfen.

2. Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass sie und ihre Mitwirkenden nicht offenbarte Informationen deutlich als solche ausweisen, beispielsweise durch eine entsprechende Kennzeichnung oder Einschränkung. Dies gilt auch für jede vollständige oder teilweise Vervielfältigung der besagten Informationen.

Erhält eine Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens nicht offenbarte Informationen, so hat sie deren Schutzwürdigkeit zu beachten. Diese Beschränkung wird automatisch hinfällig, wenn der Eigentümer diese Informationen der Öffentlichkeit offenbart.

3. Nicht offenbarte Informationen, die im Rahmen dieses Abkommens weitergegeben werden, können von der empfangenden Vertragspartei an Personen, die an die empfangende Vertragspartei gebunden oder bei derselben angestellt sind, oder an andere betroffene Abteilungen oder Stellen der empfangenden Vertragspartei, die entsprechende Befugnisse für die besonderen Zwecke der laufenden gemeinsamen Forschungsarbeiten besitzen, weitergeleitet werden, sofern derart verbreitete, nicht offenbarte Informationen einer schriftlichen Vereinbarung über die Vertraulichkeit unterliegen und wie oben ausgeführt leicht als solche zu erkennen sind.

4. Mit schriftlicher Zustimmung der Vertragspartei, die nicht offenbarte Informationen weitergibt, kann die empfangende Vertragspartei diese weiter verbreiten, als nach Absatz 3 zulässig ist. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung von Verfahren für die Einholung und Erteilung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu einer solchen weiteren Verbreitung zusammen; jede Vertragspartei erteilt diese Zustimmung, soweit es die eigenen Strategien und innerstaatlichen Rechtsvorschriften zulassen.

B. Nicht offenbarte nicht dokumentarische Informationen

Nicht offenbarte oder sonstige vertrauliche Informationen nicht dokumentarischer Art, die in Seminaren oder anderen Veranstaltungen im Rahmen dieses Abkommens weitergegeben werden, oder Informationen, die auf der Beschäftigung von Personal, der Benutzung von Einrichtungen oder der Mitwirkung an gemeinsamen Vorhaben beruhen, werden von den Vertragsparteien und ihren Mitwirkenden nach den in diesem Abkommen für dokumentarische Informationen niedergelegten Grundsätzen behandelt, sofern dem Empfänger dieser nicht offenbarten oder sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Informationen der vertrauliche Charakter der Informationen zum Zeitpunkt ihrer Weitergabe mitgeteilt worden ist.

C. Überwachung

Jede Vertragspartei setzt sich dafür ein, dass nicht offenbarte Informationen, die sie im Rahmen dieses Abkommens erhält, in der darin geregelten Art und Weise überwacht werden. Stellt eine der Vertragsparteien fest, dass sie die Bestimmungen der Abschnitte A und B über die Nichtweitergabe nicht einhalten kann oder voraussichtlich nicht wird einhalten können, unterrichtet sie die andere Vertragspartei unverzüglich davon. Die Vertragsparteien beraten danach über geeignete Maßnahmen.

Für die Vereinigten Mexikanischen Staaten Für die Europäische Gemeinschaft

Jaime Parada Avila,

Generaldirektor

Consejo Nacional de Ciencia y Tecnología

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

Politikbereich(e): FTE

Aktivität: Internationale wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

Bezeichnung der Massnahme: Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Unterzeichnung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten

1. HAUSHALTSLINIE (NUMMER UND BEZEICHNUNG)

1.1. Haushaltslinien

Die Kosten im Zusammenhang mit der Überwachung und Durchführung des Abkommens gehen zu Lasten der speziellen Haushaltslinien der Programme des FTE-Rahmenprogramms der Gemeinschaft (Kapitel B6-6013: Sonstige Verwaltungsausgaben im Bereich FTE).

2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

2.1. Berechnungsweise für die jährlichen Gesamtkosten der Maßnahme (Voranschlag)

a. Vorbereitungen, Überprüfung der Zusammenarbeit: Sitzungen des Lenkungsausschusses für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, Informations austausch, Besuche von Beamten und Fachleuten in Mexiko

40 000 EUR

b. Wissenschaftlich-technische Workshops/Tagungen 60 000 EUR

INSGESAMT : 100 000 EUR/Jahr

3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. RECHTSGRUNDLAGE

- Rechtsgrundlage [Mehrjahresprogramm - Mitentscheidung (mit besonderer finanzieller Bezugnahme)].

4.1. Titel und Bezugnahme

- Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 170 (2) in Verbindung mit Artikel 300 (2) Unterabsatz 1 Satz 1.

- Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (2002-2006).

5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

5.1. Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft

Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt sind notwendig, da die geplante Zusammenarbeit Teil der Ausführung der Rahmenprogramme ist, auch hinsichtlich des haushaltstechnischen Aspekts: Mitwirkung Mexikos an bestimmten spezifischen Programmen und Verwaltungs ausgaben auf europäischer Seite (Reisen von Beamten der Gemeinschaft, Veranstaltung von Seminaren in der Gemeinschaft und in Mexiko).

5.1.1. Ziele

Grundlegendes Ziel ist die Förderung der FTE-Zusammenarbeit zwischen der EG und Mexiko auf den unter das Rahmenprogramm fallenden Gebieten.

- Mit dem Abkommen soll für die Gemeinschaft und Mexiko die Möglichkeit geschaffen werden, nach dem Grundsatz des beiderseitigen Nutzens vom wissenschaftlich- technischen Fortschritt zu profitieren, den sie in ihren jeweiligen Forschungsprogrammen erzielen; dies geschieht durch die Mitwirkung der mexikanischen Wissenschaftskreise und der mexikanischen Wirtschaft an den Forschungsprojekten der Gemeinschaft und durch die unabhängige, nicht bezuschusste Mitwirkung von Einrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft an mexikanischen Forschungsprojekten.

- Die Zusammenarbeit kommt in der EG und in Mexiko direkt oder indirekt der Wissenschaft, der Wirtschaft und der Allgemeinheit zugute.

5.1.2. Laufzeit

Das Abkommen wird zunächst für fünf Jahre geschlossen und kann nach einer anhand der Ergebnisse vorgenommenen umfassenden Beurteilung im vorletzten Jahr jedes folgenden Fünfjahreszeitraums stillschweigend fortgeführt werden.

5.2. Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts

5.2.1. Art der Ausgaben

100%iger Zuschuss (Reisen von Kommissionsbeamten und Fachleuten nach Mexiko; Veranstaltung von Workshops, Seminaren und Sitzungen in der Europäischen Gemeinschaft und in Mexiko).

6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

6.1. Operationelle Ausgaben administrativer und technischer Art für Teil B des Haushalts (während des gesamten Zeitraums)

6.1.1. Ausgaben für die Durchführung des Beschlusses (Voranschlag)

Vorläufige Aufschlüsselung, Beträge (in Mio. Euro) Verpflichtungsermächtigungen

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7. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

7.1. Überwachung

Das Abkommen über die Zusammenarbeit wird in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Kommissionsdienststellen überwacht. Diese Überwachung erfolgt durch die Sammlung von Informationen auf der Grundlage der Daten aus den spezifischen Programmen der Rahmenprogramme.

7.2 Allgemeine Beurteilung der Maßnahme

Sämtliche kooperativen Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens werden jeweils zum Jahresende von den Kommissionsdienststellen beurteilt.

8. GEPLANTE BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

In jeder Phase der aufgrund dieses Abkommens stattfindenden Zusammenarbeit sind zahlreiche Verwaltungs- und Finanzkontrollen vorgesehen, insbesondere

- Überprüfung der Kostennachweise auf verschiedenen Ebenen vor Zahlung (finanzielle, wissenschaftliche und technische Überprüfung),

- interne Prüfung durch den Auditdienst,

- Kontrollen (einschließlich Inspektionen vor Ort) durch den Auditdienst der Kommission und den Europäischen Rechnungshof.

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