Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52003PC0379

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen

    /* KOM/2003/0379 endg. - COD 2003/0139 */

    52003PC0379

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen /* KOM/2003/0379 endg. - COD 2003/0139 */


    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Verbringung von Abfällen

    (von der Kommission vorgelegt)

    INHALTSVERZEICHNIS

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ÜBER DIE VERBRINGUNG VON ABFÄLLEN

    BEGRÜNDUNG

    1. EINLEITUNG

    2. HINTERGRUND DER ÜBERARBEITUNG

    3. RECHTSGRUNDLAGE

    4. ZIELE UND HAUPTELEMENTE DES VORSCHLAGS

    4.1. Ziele

    4.2. Hauptelemente

    4.2.1. Allgemeiner Verfahrensrahmen des Vorschlags

    4.2.2. Wichtigste strukturelle Änderungen der Verordnung

    4.2.3. Wichtigste Änderungen und Klarstellungen in Bezug auf Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen -- Titel I

    4.2.4. Wichtigste Änderungen und Klarstellungen in Bezug auf die innergemeinschaftliche Verbringung -- Titel II

    4.2.5. Wichtigste Änderungen und Klarstellungen in Bezug auf die Verbringung innerhalb von Mitgliedstaaten -- Titel III

    4.2.6. Wichtigste Änderungen und Klarstellungen im Hinblick auf die Ausfuhr aus der und die Einfuhr in die Gemeinschaft -- Titel IV, V und VI

    4.2.7. Wichtigste Änderungen und Klarstellungen in Bezug auf andere Bestimmungen -- Titel VII

    5. UMWELTASPEKTE

    6. WIRTSCHAFTLICHE ASPEKTE

    7. BINNENMARKTASPEKTE

    8. INTERNATIONALE ASPEKTE

    9. HANDELSASPEKTE

    10. SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

    11. ANHÖRUNG DER BETROFFENEN

    12. ANHÄNGE

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ÜBER DIE VERBRINGUNG VON ABFÄLLEN

    TITEL I Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

    TITEL II Verbringung zwischen Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft oder mit Durchfuhr durch Drittstaaten

    TITEL III Verbringung innerhalb von Mitgliedstaaten

    TITEL IV Ausfuhr aus der Gemeinschaft in Drittstaaten

    TITEL V Einfuhr in die Gemeinschaft aus Drittstaaten

    TITEL VI Durchfuhr durch die Gemeinschaft in und aus Drittstaaten 100

    TITEL VII Sonstige Bestimmungen 102

    ANHANG 1A 107

    ANHANG 1B 110

    ANHANG II 113

    ANHANG III 117

    ANHANG IV 120

    ANHANG IV A 123

    ANHANG V 124

    ANHANG VI 187

    ANHANG VII 188

    ANHANG VIII 189

    ANHANG IX 190

    ANHANG X 191

    BEGRÜNDUNG

    1. EINLEITUNG

    Die Gemeinschaft hat im Rahmen der Richtlinie 84/631/EWG des Rates vom 6. Dezember 1984 [1] Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen eingeführt. Die Richtlinie trat am 1. Oktober 1985 in Kraft und betraf die Verbringung gefährlicher Abfälle; sie schrieb die vorherige Unterrichtung der betreffenden Staaten vor und ermöglichte diesen so, Einwände gegen bestimmte Verbringungen zu erheben.

    [1] ABl. L 326 vom 13.12.1984, S. 31.

    Die Richtlinie 84/631/EWG wurde geändert durch die Richtlinie 86/279/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 [2], mit der weitere Bestimmungen eingeführt wurden, um die Überwachung der Ausfuhr von Abfällen aus der Gemeinschaft zu verbessern. Danach nahm die Kommission gemäß dem entsprechenden Ausschussverfahren eine Reihe technischer Änderungen an diesen Richtlinien vor [3].

    [2] ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 13.

    [3] Die Richtlinie 84/631/EG des Rates vom 6.12.1984 wurde durch die Richtlinie 85/469/EG der Kommission vom 22.7.1985, ABl. L 272 vom 12.10.1985, S. 1, und durch die Richtlinie 86/121/EG des Rates vom 8.4.1986, ABl. L 100 vom 16.4.1986, S. 20, geändert. Die Richtlinie 86/279/EG des Rates vom 12.6.1986 wurde durch die Richtlinie 87/112/EG der Kommission vom 23.12.1986, ABl. L 48 vom 17.2.1987, S. 31, geändert.

    Infolge internationaler Entwicklungen im Rahmen des Basler Übereinkommens und der OECD legte die Kommission 1990 den Vorschlag [4] für die derzeit geltende Verordnung 259/93/EWG vom 1. Februar 1993 über die Verbringung von Abfällen vor. Um die gleichzeitige und harmonisierte Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, wurde es für notwendig erachtet, dem Rechtsakt nicht die Form einer Richtlinie, sondern einer Verordnung zu geben. Die Umsetzung und Anwendung der Richtlinien von 1984 und 1986 hatte sich in manchen Mitgliedstaaten nämlich erheblich verzögert oder war sogar völlig ausgeblieben.

    [4] KOM(1990) 415 endg. vom 26. Oktober 1990.

    Die Verordnung von 1993 trat am 9. Februar 1993 in Kraft und war ab dem 6. Mai 1994 anzuwenden. Sie war seither Gegenstand technischer Änderungen im Zuge des entsprechenden Ausschussverfahrens [5].

    [5] Und zwar:

    2. HINTERGRUND DER ÜBERARBEITUNG

    Rechtliche Verpflichtung

    Die wesentlichen Stützen der Verordnung von 1993 sind, jeweils in der geänderten Fassung, das Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung [6] und der OECD-Beschluss C(92)39 endg. über die Überwachung der grenzüber schreitenden Verbringung von Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind.

    [6] Der Rat genehmigte das Basler Übereinkommen im Namen der Gemeinschaft am 1. Februar 1993, s. Beschluss 93/98/EWG des Rates, ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 1.

    Unlängst haben Entwicklungen im Rahmen des Basler Übereinkommens, insbesondere die Verabschiedung von zwei detaillierten Abfalllisten als neue Anlagen VIII und IX des Übereinkommens im November 1988 die OECD dazu veranlasst, ihren Beschluss von 1992 zu überarbeiten, um Listen und bestimmte andere Vorschriften mit dem Basler Übereinkommen in Einklang zu bringen. Als Ergebnis der Überarbeitung wurde der Beschluss C(2001)107 [7] des OECD-Rates vom 14. Juni 2001 angenommen. Zur Umsetzung des überarbeiteten Beschlusses in der Gemeinschaft war daher eine Überarbeitung der Verordnung rechtlich notwendig.

    [7] Beschluss C(2001)107/FINAL des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92)39 endg. über die Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung. Eine Ergänzung dieses Beschlusses, C(2001)107/ADD1, die das Notifizierungs- und Versandformular sowie Anleitungen zum Ausfüllen derselben enthält, wurde vom Rat am 28. Februar 2002 verabschiedet. Die Ergänzung wurde schließlich als Abschnitt C von Anhang 8 in den Beschluss integriert, und die vollständige Version des Beschlusses wurde im Mai 2002 als Beschluss C(2001)107/endg. vorgelegt.

    In den Schlussfolgerungen des Rates [8], durch die die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, für den überarbeiteten OECD-Beschluss im OECD-Dokument C(2001)107 zu stimmen, wird festgestellt, dass besagter Beschluss erst nach Vollendung der notwendigen Gemeinschaftsverfahren für die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft verbindlich wird. Die Gemeinschaft ist daher rechtlich verpflichtet, die derzeit geltende Verordnung zu ändern, um den überarbeiteten OECD-Beschluss umzusetzen [9].

    [8] S. Schlussfolgerungen des Rates in Dokument 9458/01, angenommen am 1. Juni 2001.

    [9] In den Schlussfolgerungen des Rates vom 1. Juni 2001 ist ferner festgelegt, dass die Kommission nach Abschluss der erforderlichen Gemeinschaftsverfahren gegenüber der OECD eine Erklärung darüber abgibt, dass die Gemeinschaftsverfahren für die Durchführung des OECD-Beschlusses von 2001 abgeschlossen wurden.

    Gelegenheit für Verbesserungen

    Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates trat eine Reihe von Schwierigkeiten bei deren Anwendung, Verwaltung und Durchsetzung auf.

    Diese Probleme werden mit den Mitgliedstaaten und den Betroffenen seit 1999 erörtert. Im Lichte dieser Diskussionen wurde eine Überarbeitung der Verordnung für notwendig erachtet. Durch die rechtlich notwendige Überarbeitung bietet sich also auch eine Gelegenheit, andere Fragen anzugehen als diejenigen, die sich unmittelbar aus der Umsetzung des überarbeiteten OECD-Beschlusses ergeben, und diesbezüglich Rechtssicherheit anzustreben und herzustellen.

    Außerdem beabsichtigt die Kommission, auf eine möglichst weit gehende globale Harmonisierung im Bereich der Verbringung von Abfällen hinzuarbeiten, ohne das übergeordnete Ziel des Umweltschutzes in Frage zu stellen. Deshalb ist auch die Umsetzung der Bestimmungen und Grundsätze des Basler Übereinkommens eine Priorität des Vorschlages.

    Schließlich wurde die Verordnung neu strukturiert und gestrafft, um die Logik der darin begründeten Verpflichtungen besser zu vermitteln und auf diese Weise größere Klarheit zu gewährleisten.

    3. RECHTSGRUNDLAGE

    Hauptziel der Verordnung von 1993 ist der Umweltschutz. Dieses Hauptziel wurde im neuen Vorschlag beibehalten, dessen Rechtsgrundlage daher Artikel 175 EG-Vertrag zum Umweltschutz ist. Das steht in Einklang mit der Entscheidung des Rates, die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates auf Artikel 130S (jetzt Artikel 175) zu stützen, sowie mit dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-187/93, das bestätigt, dass die Verordnung zu Recht auf Artikel 130S und nicht auf Artikel 100 (jetzt Artikel 94, Binnenmarkt) gestützt wurde.

    In Bezug auf die Bestimmungen von Titel IV, V und VI über Ausfuhren aus der Gemeinschaft, Einfuhren in die Gemeinschaft und Durchfuhren durch die Gemeinschaft aus und in Drittstaaten kann gleichwohl geltend gemacht werden, dass es sich hierbei ebenso um Vorschriften handelt, mit denen ein übergeordnetes und allgemeines Umweltschutzziel verfolgt wird, wie auch um internationale Handelsregeln; deshalb gelten Umweltschutzvorschriften auch für die Handelsordnung und sind so mit dieser verbunden. Rechtsgrundlage in Bezug auf die spezifischen Bestimmungen in diesen drei Titeln ist daher Artikel 133 EG-Vertrag.

    4. ZIELE UND HAUPTELEMENTE DES VORSCHLAGS

    4.1. Ziele

    Mit dem Vorschlag werden, wie bereits in Punkt 2 beschrieben, vier Hauptziele verfolgt:

    - Umsetzung des Beschlusses C(2001)107 des OECD-Rates in Gemeinschaftsrecht.

    - Lösung der Probleme, die bei Anwendung, Verwaltung und Durchsetzung der Verordnung von 1993 aufgetreten sind und Herstellung größerer rechtlicher Klarheit.

    - Globale Harmonisierung im Bereich der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen.

    - Strukturelle Konsolidierung der Artikel dieser Verordnung.

    Um diese Ziele zu erreichen, werden im Zuge der Überarbeitung verschiedene Abschnitte und Aspekte der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates geändert. Hierzu gehören:

    - Strukturelle Änderungen

    - Änderung und Klärung von Begriffsbestimmungen sowie Klärung des Geltungsbereichs (Titel I)

    - Änderung und Klärung der Verfahren für die Verbringung von Abfällen (Titel II-VI)

    - zwischen Mitgliedstaaten (Titel II)

    - innerhalb von Mitgliedstaaten (Titel III)

    - bei der Ausfuhr aus der und der Einfuhr in die Gemeinschaft (Titel IV, V und VI);

    - Änderung sonstiger Bestimmungen der Verordnung (Titel VII).

    4.2. Hauptelemente

    4.2.1. Allgemeiner Verfahrensrahmen des Vorschlags

    Vorgeschlagene Hauptelemente des allgemeinen Verfahrensrahmens des Vorschlags:

    Bei der Verbringung von Abfällen müssen verschiedene Verfahren und Überwachungsregelungen befolgt werden, die von der Art der verbrachten Abfälle und deren Behandlung am Zielort abhängen. Es gelten also verschiedene Ebenen von Kontrolleregelungen nach Maßgabe der von den Abfällen ausgehenden Risiken sowie ihrer Behandlung (Verwertung oder Beseitigung).

    Verfahren für vorherige schriftliche Notifizierung und Genehmigung:

    Die Verbringung aller zur Beseitigung bestimmten Abfälle und die Verbringung gefährlicher und mäßig gefährlicher Abfälle, die zur Verwertung bestimmt sind, bedürfen einer vorherigen schriftlichen Notifizierung und Genehmigung.

    Der Abfallerzeuger oder -einsammler -- der Notifizierende --, der die Verbringung gefährlicher oder mäßig gefährlicher Abfälle gemäß der Liste in Anhang IV zur Verwertung oder Beseitigung oder die Verbringung nicht gefährlicher Abfälle gemäß der Liste in Anhang III zur Beseitigung beabsichtigt, muss also der zuständigen Behörde am Versandort zuvor eine schriftliche Notifizierung vorlegen.

    Die Notifizierung erfolgt, indem der Notifizierende die sogenannten Notifizierungs- und Versandformulare ausfüllt und so die zur Bewertung der Notifizierung notwendigen Informationen und Dokumente bereitstellt.

    Bei der Notifizierung muss der Notifizierende ferner mit dem Empfänger einen Vertrag über die Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle schließen und eine finanzielle oder gleichwertige andere Sicherheit leisten, die die Verbringung bis zur erfolgten Verwertung oder Beseitigung abdeckt.

    Bei Erhalt einer ordnungsgemäß ausgefüllten Notifizierung übermittelt die zuständige Behörde am Versandort den anderen betroffenen zuständigen Behörden sowie dem Empfänger Kopien der Notifizierung und setzt den Notifizierenden davon in Kenntnis. Die zuständige Behörde am Versandort hat die Notifizierung innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt zu übermitteln.

    Wenn die zuständige Behörde am Bestimmungsort von der zuständigen Behörde am Versandort eine Kopie der Notifizierung erhält und der Auffassung ist, dass diese ordnungsgemäß durchgeführt wurde, stellt sie dem Notifizierenden eine Empfangsbestätigung aus.

    Mit der Ausstellung dieser Empfangsbestätigung beginnt eine 30-tägige Frist, in der die an Bestimmungs- und Versandort sowie für die Durchfuhr zuständigen Behörden die notifizierte Verbringung entweder genehmigen oder Einwände dagegen erheben müssen.

    Die Begriffe ,ordnungsgemäß ausgefüllt" und ,ordnungsgemäß durchgeführt" werden in Artikel 5 Absatz 2 und Absatz 3 der Verordnung genauer definiert.

    Die am Bestimmungsort und am Versandort jeweils zuständige Behörde muss dem Notifizierenden eine schriftliche Genehmigung der Verbringung erteilten. Die für die Durchfuhr zuständige Behörde kann hingegen stillschweigend zustimmen. Falls innerhalb der 30-tägigen Frist keine Einwände erhoben werden, kann daher von der Genehmigung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde ausgegangen werden.

    Eine Verbringung darf erst aufgenommen werden, wenn der Notifizierende folgende Unterlagen erhalten hat:

    1) schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde am Versandort,

    2) schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort sowie,

    3) innerhalb der 30-tägigen Frist, schriftliche Genehmigung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde (danach kann deren stillschweigende Genehmigung vorausgesetzt werden).

    Bei der Verbringung von Abfällen sind Kopien der Notifizierungs- und Versandformulare sowie Kopien der von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen mitzuführen.

    Wie nachfolgend ausgeführt, wird ferner vorgeschlagen, diesen Verfahrensrahmen -- mit den zur Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Basler Übereinkommen notwendigen Änderungen -- auch als Grundlage für Ein- und Ausfuhren in die bzw. aus der Gemeinschaft heranzuziehen.

    Allgemeine Informationspflicht:

    Die Verbringung nicht gefährlicher Abfälle gemäß der Liste in Anhang III, die zur Verwertung bestimmt sind, unterliegt nicht dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung. Solche Verbringungen unterliegen nur der allgemeinen Informationspflicht, wonach bestimmte Informationen bereitzuhalten und Dokumente mitzuführen sind.

    Allerdings ist auch in diesem Fall zwischen demjenigen, der die Verbringung veranlasst, und dem Empfänger ein Vertrag über die Verwertung der verbrachten Abfälle zu schließen, und ein Nachweis hierüber ist bei der Verbringung mitzuführen.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Verbringung nicht gefährlicher Abfälle gemäß der Liste in Anhang III, die zur Verwertung in Ländern bestimmt sind, in denen der OECD-Beschluss nicht gilt, gemäß den Bestimmungen in Artikel 38 (s. Punkt 4.2.6.) gegenwärtig und auch weiterhin einer separaten Regelung unterliegt.

    4.2.2. Wichtigste strukturelle Änderungen der Verordnung

    Die Struktur der vorgeschlagenen Überarbeitung entspricht im Prinzip jener der Verordnung von 1993, indem sie eine Einteilung in Titel gemäß der Bestimmung der Abfälle vorsieht:

    Titel II: Verbringung zwischen Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft oder mit Durchfuhr durch Drittstaaten

    Titel III: Verbringung innerhalb von Mitgliedstaaten

    Titel IV: Ausfuhr aus der Gemeinschaft in Drittstaaten

    Titel V: Einfuhr in die Gemeinschaft aus Drittstaaten

    Titel VI: Durchfuhr durch die Gemeinschaft in und aus Drittstaaten

    Titel VII: Sonstige Bestimmungen.

    Die wichtigste Änderung besteht darin, dass alle derzeit in Titel VII (Gemeinsame Bestimmungen) enthaltenen Artikel und einige der derzeit in Titel VIII (Sonstige Bestimmungen) enthaltenen Artikel nun in Titel II (Verbringung innerhalb der Gemeinschaft) aufgenommen wurden. Dies wurde möglich, weil die Logik der Bestimmungen in Bezug auf Ein- und Ausfuhren in die bzw. aus der Gemeinschaft so geändert wurde, dass die Bestimmungen von Titel II mit bestimmten Änderungen und Ergänzungen zur Erfüllung der Vorschriften des Basler Übereinkommens (s.u., Punkt 4.2.6.) gelten können. Auf diese Weise wurde ein spezifischer Titel zu gemeinsamen (prozeduralen) Bestimmungen verzichtbar.

    Die allgemeine Logik der Überarbeitung besteht darin, dass die in Titel II enthaltenen Bestimmungen zur innergemeinschaftlichen Verbringung die Grundlage der Verordnung bilden. Aus diesem Grund enthält Titel II auch die gemeinsamen Bestimmungen.

    Titel II umfasst sechs Abschnitte:

    Abschnitt 1 -- Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Genehmigung Abschnitt 2 -- Verfahren der allgemeinen Informationspflicht Abschnitt 3 -- Allgemeine Vorschriften Abschnitt 4 -- Rücknahmeverpflichtungen Abschnitt 5 -- Allgemeine Verwaltungsbestimmungen Abschnitt 6 -- Verbringung innerhalb der Gemeinschaft und mit Durchfuhr durch Drittstaaten.

    Titel IV und V enthalten jeweils drei Abschnitte:

    Abschnitt 1 -- Zur Beseitigung bestimmte Abfälle Abschnitt 2 -- Zur Verwertung bestimmte Abfälle Abschnitt 3 -- Allgemeine Bestimmungen.

    Titel VII enthält Bestimmungen, die für die Verfahrenskomponente der Verordnung nicht relevant sind. Abschnitt 1 enthält andere, die Mitgliedstaaten betreffende Bestimmungen in Bezug auf Durchsetzung, Berichterstattung, internationale Zusammenarbeit und die Benennung zuständiger Behörden, Anlaufstellen und Zollstellen im Rahmen der Verordnung. Abschnitt 2 enthält sonstige Bestimmungen in Bezug auf Zusammenkünfte von Vertretern der Anlaufstellen, die Änderung von Anhängen, zusätzliche Maßnahmen, Aufhebung, Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten und Anwendbarkeit.

    4.2.3. Wichtigste Änderungen und Klarstellungen in Bezug auf Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen -- Titel I

    1. Geltungsbereich: Artikel 1 wurde gekürzt und die nicht unmittelbar den Geltungsbereich betreffenden Bestimmungen wurden in die entsprechenden Artikel verlagert.

    In Absatz 4 sieht der Vorschlag die Klarstellung vor, dass die Verbringung aus der Antarktis mit Durchfuhr durch die Gemeinschaft unter das Ausfuhrverbot des Basler Übereinkommens -- wie in der Verordnung umgesetzt -- fällt (s.u., Punkt 4.2.6. Unterabsatz 2).

    Der derzeit geltende Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben c) und d) über ,Ausnahmefälle" bei der Kontrolle nicht gefährlicher Abfälle gemäß der Liste in Anhang II (Anhang III des Vorschlags) wurde in Artikel 3 verlagert, einen (neuen) einleitenden Artikel zum allgemeinen Verfahrensrahmen.

    Schließlich wurde eine Klärung des Geltungsbereichs der Verordnung in Bezug auf Abfälle gemäß der Liste in Anhang III vorgenommen.

    2. Begriffsbestimmungen: Die Terminologie wurde in Bezug auf die Begriffe ,Notifizierender", ,Empfänger", ,Versand", ,Bestimmung" nicht auf jene des Basler Übereinkommens und des OECD-Beschlusses von 2001 (,Exporteur", ,Importeur", ,Ausfuhr" und ,Einfuhr") abgestimmt. Dadurch würde für die Bestimmungen zu innergemeinschaftlichen Verbringungen eine gegenüber jenen über Ein- und Ausfuhren in bzw. aus der Gemeinschaft unterschiedliche Terminologie notwendig. Aus diesem Grund wurde auch der Begriff ,Verbringung" beibehalten.

    Eine Reihe neuer Begriffe kam hinzu: ,gefährliche Abfälle", ,Abfallgemenge", ,umweltverträgliche Abfallentsorgung", ,Abfallerzeuger", ,Einsammler", ,Notifizierungs- und Versandformular", ,zuständige Behörde", ,überseeische Länder und Gebiete", ,Ausfuhrzollstelle der Gemeinschaft", ,Ausgangszollstelle der Gemeinschaft" und ,Eingangszollstelle der Gemeinschaft" sowie ,Gemeinschaft", ,Einfuhr" und ,grenzüberschreitende Verbringung".

    Es wird vorgeschlagen, die allgemeine Bestimmung des Begriffs ,zuständige Behörde" zu ändern und an das Basler Übereinkommen anzugleichen, um unter anderem Bedenken in Bezug auf die Wiedereinfuhr militärischer, von den Streitkräften der Mitgliedstaaten erzeugter Abfälle in die Gemeinschaft Rechnung zu tragen. Deshalb ist, falls keine zuständige Behörde benannt wurde, die maßgebliche Behörde des Staats oder der Region, in deren Zuständigkeitsbereich eine grenzüberschreitende Verbringung von Abfall erfolgt -- wobei es sich um eine militärische Behörde handeln kann --, die zuständige Behörde.

    Eine Bestimmung des Begriffs ,umweltverträgliche Abfallentsorgung" wurde neu aufgenommen. Sie spiegelt die Definition des Basler Übereinkommens wider und wird in Bezug auf Ein- und Ausfuhren in die bzw. aus der Gemeinschaft angewandt. Bei der innergemeinschaftlichen Verbringung gilt das in Artikel 4 der geänderten Richtlinie 75/442/EWG [10] formulierte Ziel, wonach sicherzustellen ist, dass Abfälle ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und ohne Schädigung der Umwelt zu verwerten oder zu beseitigen sind.

    [10] ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39.

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Definition des Begriffs ,Notifizierender" von den Begriffsbestimmungen in Artikel 4 verlagert und geklärt wurde. Es wird vorgeschlagen, die ersten drei Kategorien von Notifizierenden in der Hierarchie der Notifizierenden, nämlich den Ersterzeuger, den Neuerzeuger und den Einsammler (kleiner Abfallmengen aus verschiedenen Quellen), auf die gleiche Ebene zu stellen (siehe Artikel 4 Absatz 2).

    Der Notifizierende ist also:

    (a) die Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind, oder

    (b) die Person, die mit einer entsprechenden Genehmigung die Vorbehandlung, Vermischung oder andere Maßnahmen durchführt, wodurch die Art oder Zusammensetzung von Abfällen vor der Verbringung verändert wird, oder

    (c) ein zugelassener Einsammler, der aus verschiedenen kleinen Mengen derselben Abfallart aus verschiedenen Quellen eine Verbringung zusammengestellt hat.

    Nur wenn diese Personen unbekannt, insolvent oder aus anderen Gründen nicht verfügbar sind, darf ein zugelassener Einsammler oder ein eingetragener Händler oder Makler die Notifizierung vornehmen. Zuletzt, an dritter Stelle, kann der Besitzer die Notifizierung vornehmen.

    4.2.4. Wichtigste Änderungen und Klarstellungen in Bezug auf die innergemeinschaftliche Verbringung -- Titel II

    Titel B enthält die wesentlichen Bestimmungen der Verordnung. Wie bereits erwähnt, wurde diese Änderung deshalb vorgenommen, weil erstens diese Bestimmungen -- wenngleich mit bestimmten Änderungen und Ergänzungen -- für Ein- und Ausfuhren in die bzw. aus der Gemeinschaft gelten und zweitens ca. 79% aller Verbringungen mit Beteiligung von Mitgliedstaaten innergemeinschaftlichen Verbringungen sind [11].

    [11] Die Berechnung basiert auf Angaben der Mitgliedstaaten zur Verbringung gefährlicher Abfälle im Zeitraum 1997-1999. Ca. 15% der Verbringungen erfolgen zwischen und aus EFTA-Staaten und Mitgliedstaaten, und ca. 7% zwischen OECD-Staaten und Mitgliedstaaten und Drittstaaten.

    Wichtigste Änderungen des Vorschlags gegenüber der Verordnung von 1993:

    1. Listen: Verringerung der Anzahl der Listen von drei auf zwei.

    Die gegenwärtig vorgesehenen Listen spiegeln die im OECD-Beschluss von 1992 vorgesehene Auflistung wider und teilen Abfallarten in folgende Kategorien ein:

    - nicht gefährliche Abfälle gemäß der Liste in Anhang II / grüne Abfallliste

    - mäßig gefährliche Abfälle gemäß der Liste in Anhang III / gelbe Abfallliste

    - gefährliche Abfälle gemäß der Liste in Anhang IV / rote Abfallliste.

    Im Einklang mit dem OECD-Beschluss von 2001 wird vorgeschlagen, die derzeitigen Anhänge III und IV in einem Anhang IV zusammenzufassen und den derzeitigen Anhang II als Anhang III beizubehalten.

    Weiterhin wird im Einklang mit dem OECD-Beschluss von 2001 vorgeschlagen, die Anlagen II und VIII des Basler Übereinkommens in Anhang IV der Verordnung und Anlage IX des Basler Übereinkommens in Anhang III der Verordnung aufzunehmen. In den Anlagen II, VIII und IX des Basler Übereinkommens werden ,Gruppen von Abfällen, die besonderer Prüfung bedürfen", gefährliche Abfälle beziehungsweise nicht gefährliche Abfälle aufgeführt.

    2. Verfahren: Verringerung der entsprechenden Verfahren von drei auf zwei.

    Die Verordnung von 1993 sieht in Abhängigkeit von der Auflistung und der Bestimmung der notifizierten Abfälle drei Verfahren vor:

    - Bei der Verbringung nicht gefährlicher Abfälle gemäß der Liste in Anhang II, die zur Verwertung bestimmt sind, sind lediglich bestimmte Informationen bereitzuhalten.

    - Mäßig gefährliche Abfälle gemäß der Liste in Anhang III, die zur Verwertung bestimmt sind, unterliegen einem auf vorheriger Notifizierung und stillschweigender Genehmigung basierenden Verfahren.

    - Gefährliche Abfälle gemäß der Liste in Anhang IV, nicht aufgeführte Abfälle, die zur Verwertung bestimmt sind, sowie alle zur Beseitigung bestimmten Abfälle unterliegen einem auf vorheriger Notifizierung und schriftlicher Genehmigung basierenden Verfahren.

    Zur Vereinfachung der Verordnung wird vorgeschlagen, die Anzahl der Verfahren auf zwei zu reduzieren. Ein Verfahren umfasst eine Informationspflicht in Bezug auf Abfälle gemäß der Liste in Anhang III, die zur Verwertung bestimmt sind [12]. Das andere betrifft die vorherige Notifizierung und schriftliche Genehmigung aller anderen Verbringungen, und zwar aller zur Beseitigung bestimmten Abfälle sowie der in Anhang IV aufgeführten und zur Verwertung bestimmten Abfälle. Die für die Durchfuhr zuständige Behörde kann ihre Genehmigung allerdings stillschweigend erteilen.

    [12] Ob es sich bei der Anforderung, dass bei der Verbringung der in Anhang III aufgeführten Abfälle bestimmte Informationen bereitzuhalten sind, um eine Verfahrensvorschrift handelt, kann unterschiedlich bewertet werden. Da im OECD-Beschluss in Bezug auf die Verbringung von Abfällen gemäß der Liste in Anhang III (Anlage 3 des OECD-Beschlusses von 2001) von grünen Kontrollverfahren die Rede ist, und da zur Beschreibung die Bezugnahme auf ein Verfahren klarer ist, wird es als zweckmäßig erachtet, in Bezug auf diese Informationspflicht eine ,Verfahrensterminologie" zu verwenden. In bestimmten Zusammenhängen wird der Begriff ,normales Handelsgeschäft" verwendet.

    In diesem Punkt folgt der Vorschlag nicht dem OECD-Beschluss von 2001, der die stillschweigende Genehmigung und die Möglichkeit der schriftlichen Genehmigung für gefährliche und mäßig gefährliche Abfälle gemäß der Liste in Anhang IV, die zur Verwertung bestimmt sind (gelbe Abfallliste -- gelbes Verfahren), vorsieht. Da die Liste gefährlicher Abfälle (rot) und die Liste mäßig gefährlicher Abfälle (gelb) zusammengefasst wurden, wird das derzeitige Verfahren für gefährliche Abfälle -- vorherige Notifizierung mit schriftlicher Zustimmung (rote Liste, rotes Verfahren) -- mit dem OECD-Beschluss von 2001 abgeschafft. Es ist darauf hinzuweisen, dass der OECD-Beschluss nur zur Verwertung bestimmte Abfälle betrifft.

    Für die Abweichung vom OECD-Beschluss von 2001 in diesem Punkt und das Erfordernis der schriftlichen Genehmigung gibt es mehrere Gründe. Erstens wird es unter ökologischen Gesichtspunkten nicht für zweckmäßig erachtet, bei der Verbringung aller derzeit in Anhang IV aufgeführten gefährlichen Abfälle die stillschweigende Zustimmung der zuständigen Behörden am Bestimmungs- und Versandort zu erlauben. Zweitens verlangt das Basler Übereinkommen bei der Verbringung gefährlicher Abfälle die schriftliche Zustimmung aller beteiligten zuständigen Behörden. Und drittens würde der Vorteil der Verfahrenvereinfachung dadurch verloren gehen, denn für die Verbringung zur Verwertung bestimmter Abfälle wäre zwar die stillschweigende Zustimmung erlaubt, für die Verbringung aller zur Beseitigung bestimmten Abfälle wäre aber immer noch eine schriftliche Genehmigung notwendig. Viertens schafft die schriftliche Genehmigung für alle Beteiligten größere Rechtsklarheit; unter dem Gesichtspunkt der Überwachung und Durchsetzung ist sie aus diesem Grund klar vorzuziehen.

    Zusammenfassend stellt sich der vereinfachte Verfahrensrahmen des Vorschlags folgendermaßen dar:

    - Bei der Verbringung nicht gefährlicher Abfälle gemäß der Liste in Anhang III, die zur Verwertung bestimmt sind, müssen bestimmte Informationen mitgeführt werden.

    - Die Verbringung aller zur Beseitigung bestimmten Abfälle und die Verbringung gefährlicher und mäßig gefährlicher Abfälle gemäß der Liste in Anhang IV sowie nicht aufgeführter Abfälle, die zur Verwertung bestimmt sind, bedürfen einer vorherigen schriftlichen Notifizierung und Genehmigung (bzw. stillschweigender Genehmigung im Falle des Transitlandes).

    3. Individuelle Genehmigung der zuständigen Behörden: Der Vorschlag sieht vor, dass die zuständigen Behörden einzeln innerhalb von 30 Tagen ihre Genehmigung erteilen.

    Wie oben in Unterabsatz 2 erwähnt, folgt der Vorschlag im Hinblick auf die stillschweigende Genehmigung nicht dem OECD-Beschluss von 2001; er sieht (abgesehen vom Fall der für die Durchfuhr zuständigen Behörde) die schriftliche Genehmigung als Regelfall vor.

    Auch der OECD-Beschluss von 2001 verlangt, dass die zuständigen Behörden einzeln ihre Genehmigung erteilen. Das sieht die Verordnung von 1993 in Bezug auf Abfälle, die zur Verwertung bestimmt sind, ebenfalls vor. Für zur Beseitigung bestimmte Abfälle besagt die derzeit geltende Regelung allerdings, dass die zuständige Behörde am Bestimmungsort eine notifizierte Verbringung nur genehmigt, sofern keine Einwände seitens der anderen betroffenen zuständigen Behörden bestehen. Die zuständigen Behörden müssen also unterschiedliche Fristen beachten, da die zuständige Behörde am Versandort die Reaktion der anderen Behörden ,abwarten" muss.

    Für den Vorschlag, dass die individuelle Genehmigung der zuständigen Behörden allgemeine Grundregel werden soll, gibt es folgende Gründe: Erstens ist es dadurch möglich, eine einzige Frist für alle zuständigen Behörden festzulegen (30 Tage ab der Empfangsbestätigung seitens der zuständigen Behörde am Bestimmungsort). Zweitens wird es dadurch möglich, ein weiteres zur Straffung des Vorschlags benötigtes Element beizubehalten, nämlich die Anwendung innergemeinschaftlicher Bestimmungen für Ausfuhren und Einfuhren mit den nötigen Abänderungen. Ohne individuelle Genehmigung wäre es notwendig gewesen, spezifische Bestimmungen für Staaten festzulegen, für die der OECD-Beschluss gilt.

    4. Bearbeitung der Notifizierung durch die zuständige Behörde am Versandort: Der Vorschlag sieht vor, dass der Notifizierende die Notifizierung der zuständigen Behörde am Versandort übermittelt. Die zuständige Behörde am Versandort übermittelt dann die Notifizierung an die anderen betroffenen zuständigen Behörden und den Empfänger.

    Gegenwärtig können die Mitgliedstaaten entscheiden, ob eine Notifizierung über die zuständige Behörde am Versandort an die betreffenden Staaten geht oder ob sie durch den Notifizierenden an alle betroffenen zuständigen Behörden versandt wird.

    Es wird vorgeschlagen, diese Wahlmöglichkeit abzuschaffen und vorzuschreiben, dass eine Notifizierung an und über die zuständige Behörde am Versandort geht. Nach den Bestimmungen des Basler Übereinkommens müssen Notifizierungen durch die zuständige Behörde am Versandort bearbeitet werden, während dies im OECD-Beschluss von 2001 fakultativ ist.

    Zur Gewährleistung einer einheitlichen Umsetzung der Verordnung wird es als am effizientesten erachtet, die durch die bestehende Verordnung geschaffene Verfahrenswahl abzuschaffen. Außerdem wird davon ausgegangen, dass die Effizienz des Prozesses steigt, wenn Notifizierungen über die zuständige Behörde am Versandort bearbeitet werden. So könnte in den meisten Fällen von der zuständigen Behörde am Versandort geprüft werden, ob bei einer Notifizierung die grundlegenden Anforderungen bezüglich Unterlagen und Angaben erfüllt sind.

    5. Verfahrensgarantien für den Notifizierenden: Bei einer Bearbeitung der Notifizierung durch die zuständige Behörde am Versandort könnte das System dazu missbraucht werden, Verbringungen in der Praxis zu blockieren. Um einem derartigen Missbrauch vorzubeugen, werden Verfahrensgarantien eingeführt.

    Zunächst wird der Begriff der ,ordnungsgemäß ausgefüllten" Notifizierung eingeführt, um genau festzulegen, wann die zuständige Behörde am Versandort den anderen zuständigen Behörden und dem Empfänger eine Notifizierung vorzulegen hat.

    Zweitens wird der Begriff der ,ordnungsgemäß durchgeführten" Notifizierung eingeführt, um genau festzulegen, ab wann die 30-tägige Frist für die Erteilung der Genehmigung und/oder das Erheben von Einwänden läuft.

    Für die Zwecke dieser beiden Begriffe wird eine Unterscheidung getroffen zwischen a) Angaben und Unterlagen, die auf den Notifizierungs- und Versandformularen zu machen bzw. diesen beizufügen sind, und b) zusätzlichen Angaben und Unterlagen, die von den betreffenden zuständigen Behörden angefordert werden können, wenn diesen die Verbringung notifiziert wird.

    Drittens wird ein Anhang erstellt, in dem aufgeführt wird, welche Angaben und Unterlagen in verschiedenen Phasen der Notifizierung angefordert werden können.

    Viertens kann der Notifizierende innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens die zuständige Behörde am Bestimmungsort ersuchen zu begründen, warum sie sich weigert, eine Notifizierung als vollständig durchgeführt zu betrachten. Eine ausdrückliche und mit Gründen versehene Erklärung erlaubt es dem Notifizierenden, eine solche Entscheidung per Verwaltungsverfahren oder gerichtlich anzufechten.

    6. Einwände gegen Verbringungen: In dem Vorschlag soll die Möglichkeit zum Erheben von Einwänden gegen die Verbringung von Abfällen, die zur Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind, klarer gefasst werden, damit auch in folgenden Situationen Einwände erhoben werden können:

    - um sicherzustellen, dass die betreffenden Abfälle in einer Einrichtung behandelt werden, die von der Richtlinie 96/61/EWG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung erfasst wird, aber nicht die besten verfügbaren Techniken im Sinne von Artikel 9 Absatz 4 dieser Richtlinie (für die Beseitigung und für die Verwertung) anwendet;

    - um sicherzustellen, dass die betreffenden Abfälle (bei der Beseitigung und bei der Verwertung) im Einklang mit verbindlichen, gemeinschaftsrechtlich festgelegten Umweltschutzstandards in Bezug auf die Beseitigung oder Verwertung behandelt werden;

    - um sicherzustellen, dass die betreffenden Abfälle nach Abfallbewirtschaftungsplänen im Sinne von Artikel 7 der Richtlinie 75/442/EG behandelt werden, so dass (bei Verwertung) die Einhaltung verbindlicher gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf Verwertung oder Wiederverwendung gewährleistet ist.

    Das allgemeine Ziel der Abfallrahmenrichtlinie [13] besteht in der Vermeidung und Verwertung von Abfällen. Eine Reihe gemeinschaftlicher Rechtsinstrumente, darunter die ,Verpackungsrichtlinie" [14], die ,Altölrichtlinie" [15], die ,Altfahrzeugrichtlinie" [16], die ,Deponierichtlinie" [17] und die ,Elektronikschrott-Richtlinie" [18] setzt Prioritäten und Ziele für die Verwertung und Wiederverwendung und legt Anforderungen an die Abfallbehandlung fest, die für die Mitgliedstaaten verbindlich sind. Es wird deshalb als zweckmäßig erachtet, in der Verordnung klarzustellen, dass gegen eine Verbringung in zwei Fällen Einwände erhoben werden können, wenn die betreffenden Abfälle solchen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen unterliegen. Der erste Fall besteht in der Nichteinhaltung technischer Vorschriften, die auf EU-Ebene verbindlich sind. Der zweite Fall ist gegeben, wenn die betreffenden Abfälle nicht gemäß Artikel 7 der Abfallrahmenrichtlinie nach den von den Mitgliedstaaten aufgestellten Abfallbewirtschaftungsplänen behandelt werden, die die Einhaltung verbindlicher gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf Verwertung und Wiederverwendung gewährleisten sollen. Dies steht im Einklang mit dem 6. Umweltaktionsprogramm, das weitere Maßnahmen zur Förderung der Wiederverwendung und Verwertung von Abfällen gemäß den Leitsätzen der Abfallhierarchie fordert.

    [13] Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15.7.1975, ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39.

    [14] Richtlinie 94/62/EWG des Rates vom 20.12.1994, ABl. L 365 vom 31.12.94, S. 10, in der geänderten Fassung.

    [15] Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16.6.1975, ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 23.

    [16] Richtlinie 2000/53/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.9.2000 -- Erklärung der Kommission, ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34.

    [17] Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26.4.1999, ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1.

    [18] Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.1.2003, ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24.

    Sowohl auf Ebene der Gemeinschaft als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten werden Strategien entwickelt, um die Wiederverwendung und Verwertung von Abfällen zu fördern. Allerdings gibt es, abgesehen von der Müllverbrennung, kaum gemeinschafts rechtliche Umweltschutzvorschriften in Bezug auf die Verwertung von Abfällen. Deshalb werden Abfälle in der Regel wohl den kostengünstigsten und damit wahrscheinlich auch ökologisch geringwertigsten Lösungen zugeführt. Über die tatsächlichen Abfallströme sind allerdings nur wenig faktische Daten verfügbar. In dieser besonderen Situation kann das Fehlen gemeinschaftsrechtlicher Umweltschutzstandards in Kombination mit freiem Handel dazu führen, dass Anlagen und Behandlungsmethoden von hoher ökologischer Leistungsfähigkeit vom Markt gedrängt und die in den Mitgliedstaaten unternommenen Anstrengungen zur Umsetzung hoher Umweltschutzstandards bei der Abfallverwertung untergraben werden. Die Kommission stellt daher fest, dass die Notwendigkeit besteht, gemeinschaftsweit gleiche Bedingungen für die Wiederverwendung herzustellen und ein hohes Maß an Umweltschutz und ökologischer Leistungsfähigkeit zu gewährleisten. Die Kommission wird diesbezügliche Vorschläge in die Thematische Strategie zum Recycling einbeziehen.

    7. Maßnahmen zur vorläufigen Verwertung und Beseitigung: Der Vorschlag sieht spezielle Bestimmungen im Hinblick auf Maßnahmen zur vorläufigen Verwertung und Beseitigung vor, die jene des OECD-Beschlusses von 2001 widerspiegeln.

    So soll im Vorschlag klargestellt werden, dass Anlagen zur vorläufigen Verwertung und Beseitigung den gleichen Anforderungen unterliegen wie Anlagen zur endgültigen Verwertung und Beseitigung; das bedeutet, dass sie ebenfalls, und zwar innerhalb der gleichen Fristen, den Empfang von Abfällen schriftlich bestätigen und die Durchführung der vorläufigen Verwertung oder Beseitigung erklären müssen. Außerdem wird vorgeschlagen, dass eine Einrichtung zur vorläufigen Behandlung von Abfällen bei der Weiterleitung derselben an eine Einrichtung zur weiteren und endgültigen Verwertung oder Beseitigung sobald wie möglich, längstens jedoch innerhalb eines Kalenderjahrs nach Ablieferung der Abfälle, eine Erklärung jener Einrichtung darüber erhält, dass die weitere und endgültige Verwertung oder Beseitigung durchgeführt worden ist.

    Im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Leistung einer finanziellen oder gleichwertigen anderen Sicherheit wird ferner vorgeschlagen, dass im Falle einer Verbringung von Abfällen, die zur vorläufigen Behandlung bestimmt sind, diese Anforderung durch die Leistung einer zusätzlichen finanziellen oder gleichwertigen anderen Sicherheit durch den Empfänger erfüllt werden kann, die besagte Verbringung bis zur Durchführung der endgültigen Verwertung oder Beseitigung abdeckt. So soll klargestellt werden, dass eine finanzielle oder gleichwertige andere Sicherheit die gesamte Verbringung bis zur endgültigen Beseitigung oder Verwertung abdecken muss.

    8. Informationspflicht in Bezug auf nicht gefährliche Abfälle gemäß der Liste in Anhang III: Es wird vorgeschlagen, die Liste der Angaben und Unterlagen, die bei der Verbringung zur Verwertung bestimmter Abfälle gemäß der Liste in Anhang III bereitzuhalten sind, zu ergänzen und zu klären.

    So sieht der Vorschlag vor, dass Name und Anschrift des Erzeugers, des Neuerzeugers oder Einsammlers, der Person, die die Verbringung veranlasst, des Empfängers oder des Besitzers zu nennen sind. Derzeit werden nur Name und Anschrift des Besitzers verlangt. Außerdem wird vorgeschlagen, dass der Abfallidentifizierungscode unter Verwendung des OECD-Codes in Anhang III der Verordnung und des Europäischen Abfalllistencodes in der geänderten Fassung der Entscheidung 2000/532/EG [19] der Kommission angegeben wird.

    [19] ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3.

    Außerdem wird ein Anhang mit einem Formular hinzugefügt, auf dem die bei der Verbringung nicht gefährlicher Abfälle gemäß der Liste in Anhang III notwendigen Angaben zu machen sind. Ein solches Formular existiert derzeit nicht. Ein festes Formular wird jedenfalls vorgeschlagen, um sicherzustellen, dass die Industrie im Hinblick auf Formulare und Angaben aus verschiedenen Mitgliedstaaten nicht mit unterschiedlichen Vorschriften konfrontiert wird.

    Um die bessere Überwachung auch nicht gefährlicher Abfälle zu erleichtern, werden zusätzliche Vorschriften vorgeschlagen. Wie jüngst anlässlich der Kontaminierung der Futtermittel- und Nahrungskette durch hormonverseuchten Abfallzucker (MPA) deutlich wurde, muss auch die Verbringung mutmaßlich nicht gefährliche Abfälle einer Kontrolle unterliegen. Die weit reichenden Konsequenzen der falschen Einstufung eines Abfallstroms für die Zwecke der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates über die Verbringung von Abfällen dürfen nicht unterschätzt werden [20].

    [20] Die in einem einzigen Mitgliedstaat -- den Niederlanden -- verursachten Kosten wurden auf insgesamt 107 bis 132 Mio. EUR geschätzt (Primärsektor: 43 Mio. EUR, Futtermittelsektor: 33 Mio. EUR, Schlachthäuser: 25 bis 50 Mio. EUR, öffentliche Hand: 6 Mio. EUR).

    Schließlich sieht der Vorschlag vor, dass über den Vertrag zwischen der Person, die die Verbringung von Abfällen veranlasst und derjenigen, die diese zur Verwertung übernimmt, ein Nachweis zu erbringen ist, und dass der Vertrag für den Veranlasser der Verbringung die Verpflichtung enthalten muss, die Abfälle zurückzunehmen, falls die Verbringung nicht planmäßig oder unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung durchgeführt wurde.

    Letztere Vorschrift ist im Zusammenhang mit der Klarstellung im Hinblick auf Rücknahmeverpflichtungen in Artikel 24 und 26 (s.u., Unterpunkt 13) zu sehen. Es wird also vorgeschlagen, dass die Rücknahmeverpflichtung in Fällen, in denen eine Verbringung nicht planmäßig durchgeführt werden kann oder als widerrechtlich zu betrachten ist, sich auch auf die Verbringung nicht gefährlicher Abfälle gemäß der Liste in Anhang III der Verordnung erstreckt (s.u., Unterpunkt 13).

    9. Zu Laboranalyse bestimmte Abfälle: Die Verbringung von Abfällen, die ausschließlich zur Laboranalyse bestimmt sind, unterliegt in Übereinstimmung mit dem OECD-Beschluss von 2001 nicht dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Genehmigung.

    Stattdessen wird vorgeschlagen, dass die Person, die solche Verbringungen veranlasst, die zuständigen Behörden über eine Verbringung drei Werktage vor deren Durchführung unterrichten muss und dass bei der Verbringung bestimmte Informationen mitzuführen sind.

    10. Regelung in Bezug auf Abfälle, die persistente organische Schadstoffe (POP) enthalten: Abfälle, die aus den in Anhang A, B und C des Stockholmer Übereinkommens oder in Anhang VIII der Verordnung aufgeführten Chemikalien bestehen, diese enthalten oder damit kontaminiert sind, sollen den gleichen Bestimmungen unterliegen wie zur Beseitigung bestimmte Abfälle.

    Dieser Artikel wird in Bezug auf die Verbringung eine klare Verwaltungsregelung schaffen, ohne der technischen Umsetzung des Stockholmer Übereinkommens vorzugreifen. Es wird insbesondere bei Ausfuhren aus der Gemeinschaft klar sein, dass entsprechende Verbringungen verboten sind, sofern sie nicht für EFTA-Staaten bestimmt sind. Es ist in Anwendung des Vorsorgeprinzips wichtig, die Verbringung von Abfällen, die POP enthalten, daraus bestehen oder damit kontaminiert sind, einer strengen Kontrolle zu unterstellen, um die unsachgemäße Behandlung dieser Stoffe auszuschließen.

    11. Verwaltungsregelung zum Ausräumen von Differenzen bei der Einstufung: Der Vorschlag sieht eine Verwaltungsregelung vor zum Ausräumen von Differenzen zwischen zuständigen Behörden in Bezug auf die Einstufung von Stoffen als Abfälle, die Einstufung und Auflistung von Abfällen sowie die Einstufung bestimmter Maßnahmen als Verwertung oder Beseitigung.

    Vorgeschlagen wird die Festlegung einer klaren und präzisen Verfahrensregel, so dass bei Streitfragen das zielorientierteste Verfahren greift. Es ist zu betonen, dass die Regelung nur für die Zwecke dieser Verordnung gilt und weitere rechtliche Schritte im Zusammenhang mit solchen Streitfragen zwischen zuständigen Behörden in keiner Weise präjudiziert.

    12. Finanzielle oder gleichwertige andere Sicherheit: Es soll klargestellt werden, dass die vom Notifizierenden zu leistende finanzielle oder gleichwertige andere Sicherheit zum Zeitpunkt der Notifizierung geleistet und rechtsverbindlich sowie spätestens bei Aufnahme der notifizierten Verbringung für dieselbe gültig sein muss.

    Ferner wird vorgeschlagen, klarzustellen, dass die Deckungshöhe der finanziellen oder gleichwertigen anderen Sicherheit von der zuständigen Behörde am Versandort zu genehmigen ist, dass alle zuständigen Behörden Zugriff darauf haben müssen und dass sie auch etwaige Lagerkosten abdeckt.

    Außerdem wird klargestellt, dass die Sicherheit eine notifizierte Verbringung vollständig und für deren gesamte Dauer einschließlich der Durchführung der endgültigen Verwertung oder Beseitigung abdecken muss. Schließlich wird festgelegt, dass im Falle einer Verbringung von Abfällen, die zur als vorläufig betrachteten Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind, diese Vorschrift durch die Leistung einer zusätzlichen finanziellen oder gleichwertigen anderen Sicherheit durch den Empfänger erfüllt werden kann, die besagte Verbringung bis zur Durchführung der endgültigen Verwertung oder Beseitigung abdeckt.

    13. Rücknahmeverpflichtungen: Es wird vorgeschlagen, klarzustellen, dass in Fällen, in denen eine Verbringung nicht planmäßig durchgeführt werden kann oder als widerrechtlich zu betrachten ist, die Verpflichtung zur Rücknahme sich auch auf nicht gefährliche Abfälle gemäß der Liste in Anhang III, die zur Verwertung bestimmt sind, erstreckt. Klarstellungen werden auch in Bezug auf die Verpflichtung zur erneuten Notifizierung im Falle der Rücknahme angeregt. Es wird als zweckmäßig erachtet, die Rücknahme aller Abfälle zu verlangen, nicht nur jener Abfälle, die der Pflicht zur vorherigen schriftlichen Notifizierung und Genehmigung unterliegen.

    14. Rolle der Kommission bei der Übermittlung von Informationen der Mitgliedstaaten: Es wird vorgeschlagen, dass in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat gegenüber anderen Mitgliedstaaten Angaben zu Rechtsvorschriften, Einrichtungen mit Vorabgenehmigung usw. zu machen hat, der betreffende Mitgliedstaat selbst für diese Unterrichtung zuständig ist.

    Gegenwärtig leitet die Kommission, wenn sie solche Angaben von einem Mitgliedstaat erhält, diese an die anderen Mitgliedstaaten weiter. Angesichts moderner Kommunikationsmethoden wird es allerdings für zweckmäßig erachtet, dass diese Funktion vom betreffenden Mitgliedstaat selbst wahrgenommen wird. Es wird also vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten solche Angaben sowohl der Kommission als auch den anderen Mitgliedstaaten übermitteln.

    15. Kommunikation mittels elektronischem Datenaustausch: Zur Vorbereitung auf (künftige) Entwicklungen im Bereich der Kommunikation mittels elektronischem Datenaustausch mit elektronischer Unterschrift wird vorgeschlagen, die Möglichkeit zur Kommunikation mit diesen Mitteln vorzusehen. Diese Kommunikation soll allerdings nur im Einklang mit der Entscheidung der betreffenden zuständigen Behörden genehmigt sein.

    Wenn die Kommunikation auf diesem Wege erlaubt ist, kann die zuständige Behörde am Versandort entscheiden, die Übermittlung der besagten Informationen zu übernehmen und auszuführen. Andernfalls wären der Notifizierenden und der Empfänger verpflichtet, diese Mitteilung vorzunehmen. Für einige Notifizierende und Empfänger wäre dies ein ernstes technisches und finanzielles Hindernis, für andere hingegen nicht. Deshalb muss die Entscheidung der zuständigen Behörde am Versandort zur Übernahme der Kommunikationsfunktion im Einvernehmen mit den anderen betroffenen zuständigen Behörden und dem Notifizierenden getroffen werden.

    16. Fußnote in Anhang III, Eintrag GC030: In Bezug auf Eintrag GC030 in Anhang III und Schiffe zum Abwracken wurde eine Fußnote hinzugefügt, um klarzustellen, dass zwei Umstände miteinander in Einklang gebracht werden müssen: Einerseits ist zu gewährleisten, dass sich keine gefährlichen Stoffe an Bord solcher Schiffe befinden, während andererseits einige als gefährlich eingestufte Stoffe für den sicheren Schiffsbetrieb wesentlich sind. In der Fußnote wird verdeutlicht, dass ein entsprechender Kompromiss sich auf anerkannte Regeln und Leitlinien zum Schiffsrecycling stützen sollte, und zwar insbesondere auf jene, die im Rahmen der IMO und des Basler Übereinkommens erstellt wurden.

    4.2.5. Wichtigste Änderungen und Klarstellungen in Bezug auf die Verbringung innerhalb von Mitgliedstaaten -- Titel III

    In Bezug auf die Verbringung von Abfällen innerhalb von Mitgliedstaaten werden keine Änderungen vorgeschlagen. Die Bestimmungen in Titel II und VII gelten noch immer nicht für die Verbringung von Abfällen ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats. Allerdings sind die Mitgliedstaaten noch immer verpflichtet, ein geeignetes System für die Kontrolle solcher Verbringungen zu erstellen, und sie können weiterhin das in dieser Verordnung vorgesehene System anwenden.

    4.2.6. Wichtigste Änderungen und Klarstellungen im Hinblick auf die Ausfuhr aus der und die Einfuhr in die Gemeinschaft -- Titel IV, V und VI

    1. Allgemeine Logik: Dieser Titel wurde allgemein gestrafft, da die Bestimmungen von Titel II zu innergemeinschaftlichen Verbringungen, die die Grundlage der Verordnung bilden, mutatis mutandis gelten. So werden nur Änderungen und Ergänzungen von Titel II erwähnt. Diese Änderungen und Ergänzungen betreffen in erster Linie die Umsetzung der Verfahrensvorschriften des Basler Übereinkommens, die von jenen für die innergemeinschaftliche Verbringung abweichen.

    Derzeit bestehen für Ein- und Ausfuhren mehrere verschiedene Verfahren:

    1) Ausfuhr zur Beseitigung bestimmter Abfälle in EFTA-Staaten (Artikel 15)

    2) Ausfuhr zur Verwertung bestimmter Abfälle gemäß den Listen in Anhang III und IV in Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt (Artikel 17 -- für die innergemeinschaftliche Verbringung)

    3) Einfuhr zur Beseitigung bestimmter Abfälle aus EFTA-Staaten und Vertragsstaaten des Basler Übereinkommens (Artikel 20)

    4) Einfuhr zur Verwertung bestimmter Abfälle aus Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt (Artikel 22 -- für die innergemeinschaftliche Verbringung)

    5) Einfuhr zur Verwertung bestimmter Abfälle aus Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt (Artikel 20).

    Indem die Bestimmungen von Titel II mutatis mutandis für Ausfuhren aus der und Einfuhren in die Gemeinschaft angewandt werden, wird die Zahl der Verfahren auf die beiden in Titel B genannten verringert, nämlich einerseits auf die vorgeschriebene vorherige schriftliche Notifizierung und Genehmigung und andererseits auf das vorgeschriebene Mitführen bestimmter Informationen bei der Verbringung.

    Das Basler Übereinkommen sieht die folgenden besonderen Verfahrenselemente vor:

    - Alle beteiligten Staaten müssen eine notifizierte Verbringung innerhalb von 60 Tagen schriftlich genehmigen.

    - Der Versandstaat darf eine Verbringung erst genehmigen, nachdem er von den anderen betroffenen Staaten eine schriftliche Bestätigung erhalten hat.

    - Der Versandstaat muss den Erhalt der Notifizierung bestätigen; durch die Bestätigung wird der Beginn der 60-tägigen Frist markiert.

    Daneben wird ausdrücklich festgestellt, dass eine Verbringung nur aufgenommen werden kann, wenn bestimmte Bedingungen gegeben sind (Genehmigung, Vertrag, finanzielle Sicherheit, umweltverträgliche Entsorgung / Umweltschutz). Diese Präzisierung mag rechtlich nicht erforderlich sein, sie wird jedoch im Interesse besserer Durchsetzbarkeit für wichtig erachtet.

    Schließlich wurden die Vorschriften in Bezug auf Zollstellen aktualisiert und es wurde ein Absatz mit der Bestimmung hinzugefügt, dass eine Zollstelle, die auf eine Verbringung aufmerksam wird, welche den Bestimmungen der Verordnung nicht entspricht, die betroffene zuständige Behörde in der Gemeinschaft darüber unterrichten und bis zu einer anderweitigen Entscheidung das Zurückhalten der betreffenden Abfälle gewährleisten muss. Folglich unterliegt eine Verbringung, bei der gegen die in der Verordnung vorgesehenen Verbote verstoßen wird, dem Zurückhaltegebot. Auch die gemäß Artikel 38 erstellte(n) künftige(n) Verordnung(en) sollte(n) Bestimmungen über das Zurückhalten von Abfällen durch Zollstellen enthalten.

    2. Ausfuhrverbot des Basler Übereinkommens in Bezug auf die Verwertung -- Anhang V: Am 22. September 1995 hat die Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens die Entscheidung III/1 angenommen, durch die ein neuer Absatz 7a der Präambel, ein neuer Artikel 4A sowie ein neuer Anhang VII in das Basler Übereinkommen aufgenommen wurden. Durch die Entscheidung soll die Ausfuhr gefährlicher Abfälle zur endgültigen Beseitigung aus in Anhang VII genannten Vertragsparteien des Übereinkommens in nicht in Anhang VII genannte Vertragsparteien unverzüglich und die Ausfuhr gefährlicher Abfälle zur Verwertung aus in Anhang VII genannten Vertragsparteien in nicht genannte Vertragsparteien ab dem 1. Januar 1998 verboten werden. Was die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft betrifft, so ist dieses Ausfuhrverbot in Artikel 35 und 37 des Vorschlages (Artikel 14 und 16 der derzeit geltenden Verordnung) festgelegt. Artikel 35 bezieht sich auf die Beseitigung und Artikel 37 bezieht sich auf die Verwertung.

    In Bezug auf den Verwertungsaspekt des Ausfuhrverbots wird zunächst die Klarstellung vorgeschlagen, dass gefährliche Abfälle und Gemische von nicht aufgeführten gefährlichen Abfälle und Abfällen, die der Empfängerstaat als gefährlich notifiziert oder deren Einfuhr er verboten hat, unter das Verbot fallen. Zweitens wird in Übereinstimmung mit dem OECD-Beschluss von 2001 vorgeschlagen, in Anhang II des Basler Übereinkommens aufgeführte Abfälle als Liste A in Anhang V Teil 3 aufzunehmen. Dabei handelt es sich um folgende Abfälle: Y 46 -- Haushaltsabfälle und Y 47 -- Rückstände aus der Verbrennung von Haushaltsabfällen. Die Gemeinschaft sollte fraglos keine Haushaltsabfälle und Verbrennungsrückstände in Nicht-OECD-Staaten ausführen. Das entspricht dem in Artikel 5 der geänderten Richtlinie 75/442/EG festgelegten Grundsatz der Entsorgungsautarkie.

    Der in Artikel 35 enthaltene Beseitigungsaspekt des Ausfuhrverbots bleibt unverändert. Die Ausfuhr zur Beseitigung bestimmter gefährlicher Abfälle bleibt also mit Ausnahme der Ausfuhr in EFTA-Länder, die auch Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, verboten.

    3. Gebot der umweltverträglichen Abfallentsorgung und Umweltschutzgebot: Wie bereits in Punkt 4.2.2. erwähnt, enthalten sowohl Titel IV als auch Titel V einen Abschnitt, in dem allgemeine Bestimmungen für den besagten Titel zusammengefasst sind. Diese Abschnitte enthalten einen Artikel zum Gebot der umweltverträglichen Abfallentsorgung bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft und zum Gebot des Umweltschutzes in der Gemeinschaft bei der Einfuhr in die Gemeinschaft. Der Begriff der umweltverträglichen Abfallentsorgung ist sinngemäß aus dem Basler Übereinkommen entlehnt, das eine entsprechende Begriffsbestimmung enthält. Dort wird die ,umweltgerechte" Behandlung von Abfällen definiert als das Ergreifen aller praktisch durchführbaren Maßnahmen, die sicherstellen, dass Abfälle so behandelt werden, dass der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den nachteiligen Auswirkungen, die solche Abfälle haben können, gewährleistet ist.

    In Bezug auf das Gebot der umweltverträglichen Entsorgung wird weiter vorgeschlagen, dass es unter anderem dann als erfüllt gelten kann, wenn nachgewiesen wird, dass die in Anhang IX für den betreffenden Abfallstrom aufgeführte Behandlungsleitlinie für die Einrichtung im Empfängerstaat gilt. Es muss allerdings betont werden, dass diese Annahme der Gesamtbewertung der umweltverträglichen Behandlung während der Verbringung einschließlich der endgültigen Beseitigung oder Verwertung im Empfängerstaat nicht vorgreift.

    Anhang IX nimmt auf drei Leitlinien Bezug, die bei der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens angenommen wurden:

    - Technische Leitlinien für die umweltverträgliche Behandlung von biomedizinischen Abfällen und Abfällen aus der Gesundheitsfürsorge (Y1, Y3)

    - Technische Leitlinien für die umweltverträgliche Behandlung von Abfällen aus Bleiakkumulatoren

    - Technische Leitlinien für die umweltverträgliche Behandlung von Abfällen aus dem vollständigen oder teilweisen Abwracken von Schiffen.

    Anhang IX muss vom Ausschuss für die Anpassung des Gemeinschaftsrechts über Abfälle an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und in Übereinstimmung mit dem in Artikel 18 der geänderten Richtlinie 75/442/EWG festgelegten Verfahren weiterentwickelt werden. Ferner kann in Anhang IX auf Leitlinien Bezug genommen werden, die von der OECD oder im Rahmen anderer Gremien angenommen wurden (s. Artikel 61). Dabei muss sorgfältig sichergestellt werden, dass die Leitlinien konkret und nicht allgemein sind. Sie sollten spezifische Anweisungen zu verschiedenen bevorzugten Methoden der Beseitigung geben und sowohl in technischer Hinsicht als auch unter dem Aspekt der Berücksichtigung von Umweltbelangen dem neuesten Stand entsprechen. Wenngleich es offensichtlich ist, muss schließlich betont werden, dass das Gebot der umweltverträglichen Entsorgung die Bestimmungen der Artikel 35 und 38 zur Umsetzung des im Basler Übereinkommen vorgesehenen Verbots der Ausfuhr gefährlicher Abfälle aus OECD-Staaten in Nicht-OECD-Staaten nicht einschränkt.

    4. Überseeische Staaten und Gebiete: Es werden zwei Artikel vorgeschlagen, um die Vorschriften zur Ein- und Ausfuhr von Abfällen im Verkehr mit überseeischen Staaten und Gebieten zu verdeutlichen. Durch diese Vorschriften wird Artikel 39 des Beschlusses 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft [21] umgesetzt.

    [21] ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

    5. Gesonderte Regelung für die Ausfuhr nicht gefährlicher Abfälle in Nicht-OECD-Staaten: Für Ausfuhren nicht gefährlicher, zur Verwertung bestimmter Abfälle, d.h. in Anhang III aufgeführter Abfälle, in Nicht-OECD-Staaten gilt eine besondere Regelung unter der Zuständigkeit der GD TRADE.

    Diese Regelung wird beibehalten, wenngleich in einer entsprechend den Bestimmungen von Artikel 38 geänderten und vereinfachten Form.

    Alle Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, wurden darüber befragt, welche Verfahren sie für Einfuhren der besagten Abfälle zur Verwertung aus der Gemeinschaft vorziehen würden. Als Antwort auf diese Frage bestehen derzeit fünf Optionen: a) Verbot, b) Notifizierung mit schriftlicher Genehmigung, c) Notifizierung mit stillschweigender Genehmigung, d) besonderes, auf schriftlicher Genehmigung basierendes Verfahren und/oder e) keine Kontrolle im Empfängerstaat. In diesem Vorschlag wird eine verfahrenstechnische Vereinfachung angeregt, nämlich eine Verringerung der Wahlmöglichkeiten der Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, auf drei Optionen: a) Verbot, b) Notifizierung mit schriftlicher Genehmigung oder c) keine Kontrolle im Empfängerstaat.

    Zur Durchführung dieser Bestimmung wird die Kommission den betreffenden Staaten eine sogenannte ,Verbalnote" übermitteln, um sie über die Verfahren zu befragen, die für Ausfuhren zur Verwertung bestimmter und nicht vom Ausfuhrverbot erfasster Abfälle in ihre Staaten anzuwenden sind. Um bei Abfallkatalogen auf globaler Ebene größtmögliche Harmonisierung zu gewährleisten, wird die Kommission sich bei dieser Befragung auf Anhang III stützen, der entsprechend korrigiert wird, um möglichst weit gehende Verwendung der Terminologie des Basler Übereinkommens und die Vereinbarkeit mit dem darin vorgesehenen Ausfuhrverbot sicherzustellen.

    Diese künftige Verordnung der Kommission, die am Tage der Anwendung dieser Verordnung in Kraft treten sollte, wird die Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 [22] des Rates und die Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 [23] der Kommission, die derzeit die besagten Ausfuhren regeln, aufheben.

    [22] Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates vom 29.4.1999, ABl. L 166 vom 1.7.1999, S. 6.

    [23] Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission vom 12.7.1999, ABl. L 185 vom 17.7.1999, S. 1.

    4.2.7. Wichtigste Änderungen und Klarstellungen in Bezug auf andere Bestimmungen -- Titel VII

    Wie bereits erwähnt soll Titel VII umstrukturiert und gekürzt werden. So enthält Titel VII die meisten der in Titel VIII -- Sonstige Bestimmungen -- der derzeit geltenden Verordnung enthaltenen Artikel. Siehe Erläuterung in Punkt 4.2.2.

    Abgesehen von diesen strukturellen Änderungen werden lediglich folgende Änderungen vorgeschlagen:

    1. Nutzung der Web-Seite als Alternative zur Veröffentlichung im Amtsblatt: Es wird vorgeschlagen, als Alternative zur Veröffentlichung im Amtsblatt die Web-Seite der Kommission zu nutzen.

    Nach den Bestimmungen der bestehenden Verordnung muss die Kommission die Verzeichnisse der Zollstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen. Die Kommission hat auch ein Verzeichnis der zuständigen Behörden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Angesichts der Entwicklungen in der Kommunikationstechnologie wird allerdings die ausschließliche Veröffentlichung auf den Web-Seiten für effizienter und leichter zugänglich erachtet.

    2. Annahme zusätzlicher Maßnahmen: Es wird vorgeschlagen, die Kommission mit der Annahme zusätzlicher Maßnahmen in Bezug auf die Durchführung, Anwendung, Verwaltung und Durchsetzung der Verordnung zu beauftragen. Ferner wird festgelegt, dass solche Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem in Artikel 18 der geänderten Richtlinie 75/442/EWG festgelegten Verfahren sowie mit dem in Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG [24] festgelegten sogenannten Regelungsverfahren zu beschließen sind. Die derzeit geltende Verordnung verleiht der Kommission keine derartigen Befugnisse.

    [24] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    5. UMWELTASPEKTE

    Die im sechsten Erwägungsgrund der Verordnung von 1993 getroffene Feststellung, dass ,bei der Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen (...) der Notwendigkeit, die Umwelt zu erhalten, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern, Rechnung getragen werden [muss]" hat auch heute, nahezu zehn Jahre nach deren Verabschiedung, nichts von ihrer Gültigkeit verloren. Deshalb muss das System der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Genehmigung beibehalten und verbessert werden, wonach die zuständigen Behörden alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können und müssen, um den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gemeinschaft zu gewährleisten.

    Innerhalb der Gemeinschaft müssen der Erzeuger und der Notifizierende gemäß Artikel 4 der geänderten Richtlinie 75/442/EWG sicherstellen, dass die von ihnen verbrachten Abfälle behandelt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können, wobei ferner während der gesamten Verbringung und einschließlich der endgültigen Beseitigung oder Verwertung im Empfängerstaat die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über Abfälle einzuhalten sind. Außerhalb der Gemeinschaft müssen der Erzeuger, der Notifizierende und andere an der Verbringung beteiligte Unternehmen sicherstellen, dass alle von ihnen beförderten Abfälle während der gesamten Verbringung und einschließlich der endgültigen Beseitigung oder Verwertung im Empfängerstaat in umweltverträglicher Weise behandelt werden [25].

    [25] Im Basler Übereinkommen wird die ,umweltgerechte" Behandlung von Abfällen definiert als das ,Ergreifen aller praktisch durchführbaren Massnahmen, die sicherstellen, dass Abfälle so behandelt werden, dass der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den nachteiligen Auswirkungen, die solche Abfälle haben können, gewährleistet ist".

    6. WIRTSCHAFTLICHE ASPEKTE

    Einer umfassenden Bewertung zufolge wird der Vorschlag keine zusätzliche wirtschaftliche Belastung der Industrie nach sich ziehen. Das System der Notifizierungs- und Informationsvorschriften in Bezug auf die Verbringung von Abfällen ist gemeinschaftsweit fest etabliert, und es ist zu erwarten, dass die Vorschrift, wonach die Notifizierungen durch und über die zuständigen Behörden am Versandort zu bearbeiten sind, für die Notifizierenden weniger Aufwand verursacht, als wenn sie selbst die Notifizierung allen Betroffenen übermitteln müssten. Der Umstand, dass im Unterschied zur derzeit geltenden Regelung eine finanzielle oder gleichwertige andere Sicherheit geleistet werden und bei der Notifizierung rechtsverbindlich bestehen muss, kann zusätzliche Kosten für die Industrien verursachen, die in den Mitgliedstaaten Notifizierungen vornehmen.

    Es ist gleichwohl vorherzusehen, dass der Vorschlag einigen Mitgliedstaaten zusätzliche Kosten verursachen wird. Notifizierungen sind dem Vorschlag zufolge durch die zuständige Behörde am Versandort zu bearbeiten. Den Mitgliedstaaten, die über ein fortschrittliches und leistungsfähiges System zur Bearbeitung, Kontrolle und Überwachung von Notifizierungen und Verbringungen verfügen, wird ein solches System keine zusätzlichen Kosten verursachen. Für diejenigen Mitgliedstaaten, die noch nicht in dieser Lage sind, wird der Vorschlag wahrscheinlich mit bestimmten Kosten verbunden sein. Allerdings sollte berücksichtigt werden, dass die Bearbeitung der Notifizierungen durch die zuständige Behörde am Versandort infolge vermiedenen Aufwands bei der Verwaltung und Kontrolle für die zuständige Behörde am Bestimmungsort und die für die Durchfuhr zuständige Behörde Effizienzsteigerungen mit sich bringt. Deshalb wird das System insgesamt wahrscheinlich kostenneutral sein.

    7. BINNENMARKTASPEKTE

    Einigen Vertretern der Industrie zufolge wird die Verordnung, obwohl sie in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar ist, in der Gemeinschaft insgesamt im Hinblick auf bestimmte Aspekte sehr unterschiedlich angewandt, voraus sich Verwerfungen im Binnenmarkt ergeben. Angeführt werden beispielsweise unterschiedliche Anforderungen in Bezug auf Angaben und Unterlagen für Notifizierungen und Verbringungen, unterschiedliche Systeme zur Bearbeitung der Notifizierungen, unterschiedliche Vorschriften in Bezug auf die finanzielle Sicherheit (Leistung, Berechnung, Freigabe und Zugriff) sowie unterschiedliche Anforderungen in Bezug auf Angaben und Formulare für Verbringungen von Abfällen, bei denen bestimmte Informationen mitzuführen sind. Im Vorschlag werden diese und andere Punkte behandelt, in denen es an rechtlicher Klarheit mangelt. Deshalb wird davon ausgegangen, dass der Vorschlag im Interesse des Binnenmarktes einer einheitlicheren Anwendung der Verordnung im Bereich der Abfallverwertung förderlich ist.

    8. INTERNATIONALE ASPEKTE

    Wie bereits unter Punkt 2 erwähnt, stützt sich die Verordnung im Wesentlichen auf die jeweils geänderten Fassungen des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung [26] und des OECD-Beschlusses C(92)39 endg. über die Überwachung der grenzüber schreitenden Verbringung von Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind.

    [26] Der Rat genehmigte das Basler Übereinkommen im Namen der Gemeinschaft am 1. Februar 1993, s. Beschluss 93/98/EWG, ABl. L 139 vom 16.02.1993, S. 1.

    Der genannte OECD-Beschluss von 1992 wurde am 14. Juni 2001 vom OECD-Rat geändert. Zur Umsetzung des geänderten Beschlusses wurde daher eine Änderung der Verordnung rechtlich notwendig.

    Bei der Umsetzung des OECD-Beschlusses von 2001 sollte dessen globaler Dimension und internationaler Geltung Rechnung getragen werden. Dabei besteht Interpretationsspielraum, und die Gemeinschaft kann nach den Bestimmungen des OECD-Beschlusses von 2001 über die Anwendung verschiedener Regeln entscheiden. Wie bereits in den Punkten 3 und 4.2. angedeutet, ist die globale Harmonisierung als eines der Ziele des Vorschlags zu betrachten.

    Schließlich wird in einer erweiterten Gemeinschaft die umfassende Harmonisierung und eine Verordnung, die ein hohes Maß an Rechtssicherheit schafft, noch bedeutender.

    9. HANDELSASPEKTE

    Das derzeitige System für Ein- und Ausfuhren in die bzw. aus der Gemeinschaft wird durch den Vorschlag nicht geändert, dieser betrifft lediglich den Verfahrensrahmen. Im Hinblick auf Ausfuhren von Abfällen gemäß der Liste in Anhang III (nicht gefährliche Abfälle), die zur Verwertung in Nicht-OECD-Staaten bestimmt sind, wird in Artikel 38 der grundsätzliche Verfahrensrahmen für künftige Verordnungen in diesem speziellen Bereich festgelegt.

    10. SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

    Der vorliegende Vorschlag zur Änderung der Verordnung von 1993 trägt dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Er umfasst nur Elemente, die zum ordnungsgemäßen und einheitlichen Funktionieren der Verordnung notwendig sind und gleichzeitig sowohl Umweltschutz als auch ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes gewährleisten. Soweit erforderlich verbessert der Vorschlag auch die rechtliche Klarheit.

    Es ist schwierig, Einfachheit mit den verschiedenen Interessen der unterschiedlichen Beteiligten und nicht zuletzt dem Streben nach einheitlicherer Anwendung in Einklang zu bringen. Dennoch wird versucht, diesen Vorschlag möglichst einfach zu halten.

    11. ANHÖRUNG DER BETROFFENEN

    Anhang C enthält eine Liste der Institutionen, die im Rahmen der Konsultationen 2001-2002 Beiträge übermittelt haben (Mitgliedstaaten, Beitrittsländer, Industrie, NRO, kommunale Behörden).

    12. ANHÄNGE

    A) Artikelweise Beschreibung des Inhalts

    B) Gegenüberstellung der vorgeschlagenen Artikel und der entsprechenden Artikel der Verordnung von 1993

    C) Liste der konsultierten Mitgliedstaaten, Beitrittsländer, Industrien, NRO und kommunalen Behörden, die im Rahmen der Konsultationen 2001-2002 Beiträge übermittelt haben.

    ANHANG A Artikelweise Beschreibung des Inhalts

    TITEL I -- Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

    Artikel 1 -- Geltungsbereich

    In Artikel 1 werden der Geltungsbereich der Verordnung festgelegt und Ausnahmen genannt.

    Artikel 2 --Begriffsbestimmungen

    Artikel 2 enthält Definitionen der für die Verordnung relevanten Begriffe. Soweit Begriffsbestimmungen bereits durch die geänderte Fassung der Richtlinie 75/442/EWG vorgenommen wurden, gelten sie auch für die Zwecke dieser Verordnung.

    TITEL II -- Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft oder mit Durchfuhr durch Drittstaaten

    Artikel 3 -- Allgemeiner Verfahrensrahmen

    Artikel 3 gibt einen Überblick über den allgemeinen Verfahrensrahmen und legt fest, welche Abfälle welchem Verfahren unterliegen. Daneben enthält der Artikel besondere Bestimmungen in Bezug auf Abfälle, die ausdrücklich zur Laboranalyse bestimmt sind, sowie für Abfälle, die bestimmte Chemikalien enthalten.

    Abschnitt 1 -- vorherige schriftliche Notifizierung und Genehmigung

    Artikel 4 -- Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Genehmigung

    In Artikel 4 wird der Notifizierende bestimmt und es wird für diesen die Verpflichtung festgelegt, an und über die zuständige Behörde am Versandort eine vorherige Notifizierung vorzunehmen, wenn er beabsichtigt, Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen und/oder sie durch einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten durchzuführen.

    Daneben enthält der Artikel die Bestimmung, dass eine Verbringung erst aufgenommen werden darf, wenn der Notifizierende Folgendes erhalten hat:

    - schriftliche Genehmigung der am Versand- und Bestimmungsort jeweils zuständigen Behörde sowie

    - schriftliche Genehmigung oder stillschweigenden Genehmigung der zuständigen Behörde am Versandort.

    Artikel 5 -- Notifizierungsvorschriften

    In Artikel 5 werden die Anforderungen genannt, die beim Einreichen einer Notifizierung erfüllt sein müssen.

    Notifizierungen sind vom Notifizierenden unter Verwendung der in den Anhängen 1A und 1B enthaltenen Notifizierungs- und Versandformulare vorzunehmen; dabei müssen die in Anhang II, Teil 1, 2 und 3 genannten Angaben und Unterlagen bereitgestellt, ein Vertrag mit dem Empfänger über die Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle geschlossen und eine finanzielle oder gleichwertige andere Sicherheit geleistet werden.

    Daneben werden in dem Artikel die Begriffe der ,ordnungsgemäß ausgefüllten" und ,ordnungsgemäß durchgeführten" Notifizierung eingeführt.

    Bei Erhalt einer ,ordnungsgemäß ausgefüllten" Notifizierung ist die zuständige Behörde am Versandort verpflichtet, diese an die anderen zuständigen Behörden sowie den Empfänger weiterzuleiten (s. Artikel 8). Bei Erhalt einer ,ordnungsgemäß durchgeführten" Notifizierung ist die zuständige Behörde am Bestimmungsort oder am Versandort verpflichtet, eine Empfangsbestätigung auszustellen (s. Artikel 9). Durch die Empfangsbestätigung wird der Beginn der 30-tägigen Frist für die Genehmigung durch die zuständigen Behörden markiert.

    Artikel 6 --Vertrag

    Artikel 6 enthält weitere Vorschriften zum Vertrag zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger über die Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle. Nach den Bestimmungen des Artikels muss der Vertrag zum Zeitpunkt der Notifizierung geschlossen und rechtsverbindlich sein und für beide Vertragsparteien bestimmte Verpflichtungen enthalten.

    Artikel 7 -- Finanzielle Sicherheit

    Analog dazu enthält Artikel 7 weitere Vorschriften in Bezug auf die Leistung einer finanziellen oder gleichwertigen anderen Sicherheit zur Deckung der Kosten der Beförderung, der endgültigen Beseitigung oder Verwertung sowie der Lagerung, z.B. auch in Fällen, in denen eine Beförderung nicht planmäßig durchgeführt werden kann oder widerrechtlich ist.

    Die finanzielle oder gleichwertige andere Sicherheit muss zum Zeitpunkt der Notifizierung geleistet und rechtsverbindlich sowie spätestens bei Aufnahme der notifizierten Verbringung für dieselbe gültig sein.

    Daneben besagt der Artikel, dass die finanzielle oder gleichwertige andere Sicherheit gültig sein und die Verbringung bis zur endgültigen Behandlung abdecken muss, und dass im Falle einer Verbringung von Abfällen, die zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind, diese Anforderung durch die Leistung einer zusätzlichen finanziellen oder gleichwertigen anderen Sicherheit durch den Empfänger erfüllt werden kann.

    Nach der abschließenden Bestimmung des Artikels haben alle betroffenen zuständigen Behörden Zugriff auf die finanzielle oder gleichwertige andere Sicherheit; daneben wird festgelegt, wann diese freigegeben werden kann.

    Artikel 8 -- Weiterleitung der Notifizierung durch die zuständige Behörde am Versandort

    Artikel 8 enthält die Bestimmung, dass eine zuständige Behörde am Versandort bei Erhalt einer ,ordnungsgemäß ausgefüllten" Notifizierung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 verpflichtet ist, den anderen zuständigen Behörden sowie dem Empfänger Kopien derselben zu übermitteln.

    Falls die zuständige Behörde am Versandort der Auffassung ist, dass die Notifizierung nicht ordnungsgemäß ausgefüllt wurde, kann sie den Notifizierenden um weitere Angaben und Unterlagen ersuchen. Ein solches Ersuchen muss innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der Notifizierung erfolgen.

    Außerdem begründet Artikel 8 für den Notifizierenden das Recht, eine begründete Erklärung von der zuständigen Behörde am Versandort zu verlangen, falls diese die Notifizierung nicht wie vorgeschrieben fristgemäß den anderen zuständigen Behörden und dem Empfänger übermittelt hat.

    Artikel 9 -- Empfangsbestätigung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort

    Nach Artikel 9 muss die zuständige Behörde am Bestimmungsort bei Erhalt einer ,ordnungsgemäß durchgeführten" Notifizierung im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 dem Notifizierenden innerhalb von drei Werktagen eine Empfangsbestätigung und den anderen betroffenen zuständigen Behörden sowie dem Empfänger eine Kopie derselben zusenden.

    Außerdem begründet der Artikel für den Notifizierenden das Recht, eine begründete Erklärung von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort zu verlangen, falls diese nicht fristgemäß den Erhalt der Notifizierung bestätigt hat.

    Artikel 10 -- Genehmigung durch die an Versand- und Bestimmungsort sowie für die Durchfuhr jeweils zuständige Behörde

    Artikel 10 enthält die Bestimmung, dass die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort und die für die Durchfuhr zuständige Behörde über eine Frist von 30 Tagen nach der Absendung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort verfügen, um zu entscheiden, ob sie die notifizierte Verbringung genehmigen oder Einwände dagegen erheben.

    Daneben regelt der Artikel die Gültigkeit einer Genehmigung.

    Artikel 11 -- Mit Auflagen verbundene Verbringung

    Artikel 11 begründet für die zuständige Behörde am Bestimmungsort und am Versandort sowie die Transitbehörde das Recht, ihre Genehmigung für eine notifizierte Verbringung an Auflagen zu knüpfen.

    Artikel 12 -- Einwände gegen die Verbringung zur Beseitigung bestimmter Abfälle

    In Artikel 12 werden die Gründe aufgeführt, aus denen die am Versandort und am Bestimmungsort sowie für die Durchfuhr zuständigen Behörden Einwände gegen die Verbringung zur Beseitigung bestimmter Abfälle erheben können.

    Artikel 13 -- Einwände gegen die Verbringung zur Verwertung bestimmter Abfälle

    Analog dazu werden in Artikel 13 die Gründe aufgeführt, aus denen die am Versandort und am Bestimmungsort sowie für die Durchfuhr zuständigen Behörden Einwände gegen die Verbringung zur Verwertung bestimmter Abfälle erheben können.

    Artikel 14 -- Sammelnotifizierung

    Artikel 14 sieht für den Fall, dass Abfälle mit denselben physikalischen und chemischen Eigenschaften regelmäßig auf demselben Transportweg und derselben Strecke zu demselben Empfänger und derselben Einrichtung verbracht werden, die Möglichkeit einer Sammelnotifizierung anstatt mehrerer Einzelnotifizierungen vor.

    Artikel 15 -- Verwertungseinrichtungen mit Vorabgenehmigung

    Artikel 15 begründet für zuständige Behörden am Bestimmungsort, in deren Zuständigkeit spezielle Verwertungseinrichtungen fallen, das Recht, Vorabgenehmigungen für dieselben auszustellen. Daneben enthält der Artikel die Bestimmung, dass die zuständigen Behörden, die eine Vorabgenehmigung gemäß diesem Artikel erteilen, der Kommission, dem OECD-Sekretariat und den zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten bestimmte Angaben zu übermitteln haben, wozu sie das in Anhang VI enthaltene Formular verwenden können. Schließlich enthält der Artikel eine Ermächtigungsklausel, um die Festlegung etwaiger weiterer Auflagen und Anforderungen in Bezug auf Verwertungseinrichtungen mit Vorabgenehmigung zu ermöglichen.

    Artikel 16 -- Bestimmungen zur vorläufigen Verwertung und Beseitigung

    Artikel 16 enthält besondere Bestimmungen zur Verbringung von Abfällen, die zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung (Vermischung, Rekonditionierung, Austausch, Lagerung oder sonstige als vorläufig betrachtete Verwertungs- oder Beseitigungsmaßnahmen) bestimmt sind.

    Artikel 17 -- Nach der Genehmigung einer Verbringung greifende Vorschriften

    In Artikel 17 werden die Pflichten aufgeführt, die nach der Genehmigung der notifizierten Verbringung erwachsen: Ausfüllen des Versandformulars durch alle Beteiligten und den Notifizierenden, Vorabinformation über den tatsächlichen Beginn der Verbringung, schriftliche Bestätigung des Erhalts der Abfälle sowie Bescheinigung der endgültigen Beseitigung oder Verwertung durch den Empfänger.

    Artikel 18 -- Änderungen in Bezug auf eine Verbringung nach deren Genehmigung

    In Artikel 18 wird festgelegt, dass bei erheblichen Änderungen von Einzelheiten und/oder Bedingungen einer genehmigten Verbringung eine erneute Notifizierung erfolgen muss, sofern nicht alle beteiligten zuständigen Behörden der Ansicht sind, dass die beabsichtigten Änderungen keine erneute Notifizierung erforderlich machen.

    Abschnitt 2 -- Allgemeine Informationspflichten

    Artikel 19 -- Abfälle, bei deren Verbringung bestimmte Informationen mitzuführen sind

    Artikel 19 enthält die Bestimmung, dass die Verbringung der in Artikel 3 Absatz 2 und 4 definierten Abfälle -- d.h. Abfälle gemäß der Liste in Anhang III sowie ausdrücklich zur Laboranalyse bestimmte Abfälle -- der Verfahrensvorschrift unterliegt, dass dabei bestimmte Unterlagen mitzuführen sind. Dies schließt unter anderem einen Nachweis über den Abschluss eines Vertrages zwischen demjenigen, der die Verbringung veranlasst, und dem Empfänger über die Verwertung der verbrachten Abfälle ein, der bei der Aufnahme der Verbringung rechtsverbindlich sein muss.

    Daneben verfügt der Artikel, dass die Informationen von demjenigen, der die Verbringung veranlasst, auf dem in Anhang VII vorgesehenen Formular bereitzustellen sind, und dass die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Inspektion, Durchsetzung, Planung und statistischen Erhebung nach einzelstaatlichem Recht Informationen über Verbringungen anfordern können, die diesem Artikel unterliegen.

    Artikel 20 -- Abfälle, die der Vorabinformationspflicht unterliegen

    Artikel 20 enthält die Bestimmung, dass die Verbringung der in Artikel 3 Absatz 4 definierten Abfälle -- d.h. ausdrücklich zur Laboranalyse bestimmte Abfälle -- den zuständigen Behörden drei Tage vor deren Aufnahme von demjenigen, der die Verbringung veranlasst, angezeigt werden muss.

    Außerdem wird in dem Artikel verfügt, dass die in Artikel 19 Absatz 1 aufgeführten Informationen unter Verwendung des in Anhang VII vorgesehenen Formulars bereitzustellen sind.

    Abschnitt 3 -- Allgemeine vorschriften

    Artikel 21 -- Verbot der Vermischung von Abfällen bei der Verbringung

    Artikel 21 enthält die Bestimmung, dass Abfälle, die Gegenstand unterschiedlicher Notifizierungen sein müssen, während der Beförderung weder untereinander noch mit anderen nicht notifizierungspflichtigen Abfällen gemischt werden dürfen.

    Artikel 22 -- Umweltschutz innerhalb der Gemeinschaft

    Diesem Artikel zufolge müssen der Erzeuger und der Notifizierende gemäß Artikel 4 der geänderten Richtlinie 75/442/EWG alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die von ihnen verbrachten Abfälle behandelt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können, wobei die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über Abfälle einzuhalten sind. Diese Vorschrift gilt für die gesamte Dauer der Verbringung einschließlich der endgültigen Beseitigung oder Verwertung im Empfängerstaat.

    Artikel 23 -- Aufbewahrung von Unterlagen und Angaben

    Artikel 23 besagt, dass alle Unterlagen, die den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit einer notifizierten Verbringung zugesandt werden, in der Gemeinschaft von den zuständigen Behörden, dem Notifizierenden und dem Empfänger für die Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren sind, und dass nach Artikel 19 Absatz 1 gemachte Angaben in Bezug auf Abfälle gemäß der Liste in Anhang III in der Gemeinschaft von demjenigen, der die Verbringung veranlasst, und dem Empfänger für die Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren sind.

    ABSCHNITT 4 -- RÜCKNAHMEVERPFLICHTUNGEN

    Artikel 24 -- Rücknahme bei Undurchführbarkeit einer planmäßigen Verbringung

    Artikel 24 betrifft die Pflicht der zuständigen Behörde am Versandort, die Rücknahme von Abfällen zu gewährleisten, falls deren Verbringung, die von den zuständigen Behörden genehmigt wurde, nicht planmäßig durchgeführt werden kann. Es wird festgelegt, dass die zuständige Behörde am Versandort sicherstellen muss, dass die betreffenden Abfälle vom Notifizierenden oder, falls dies nicht möglich ist, von der zuständigen Behörde selbst innerhalb von 90 Tagen auf das Gebiet ihrer Zuständigkeit oder ein anderes Gebiet im Versandstaat zurückgeholt werden.

    Daneben wird in diesem Artikel festgelegt, dass dessen Bestimmungen auch für Verbringungen von Abfällen gelten, bei denen gemäß Artikel 19 bestimmte Informationen mitzuführen sind, und dass die aus dem Artikel erwachsenden Verpflichtungen in diesen Fällen für denjenigen, der die Verbringung veranlasst, genauso gelten wie für den Notifizierenden.

    Artikel 25 -- Kosten der Rücknahme bei Undurchführbarkeit einer Verbringung

    In Artikel 25 wird festgelegt, wer die Kosten zu tragen hat, die bei der Rücknahme von Abfällen entstehen, die nicht planmäßig verbracht werden können -- nämlich der Notifizierende oder, falls dies nicht möglich ist, die zuständige Behörde am Versandort; falls auch das nicht möglich ist, werden die Kosten nach Vereinbarung der Beteiligten und der zuständigen Behörden angelastet.

    Daneben wird festgelegt, dass dieser Artikel auch für nicht planmäßig durchführbare Verbringungen der in Anhang III aufgeführten Abfälle gilt, bei denen bestimmte Informationen mitzuführen sind. In diesen Fällen unterliegt derjenige, der die Verbringung veranlasst, also den in diesem Artikel begründeten Pflichten ebenso wie der Notifizierende.

    Artikel 26 -- Rücknahme von Abfällen bei widerrechtlicher Verbringung

    In Artikel 26 ist festgelegt, wann eine Verbringung widerrechtlich ist; daneben begründet der Artikel die Pflicht der zuständigen Behörde am Versandort, die Rücknahme der Abfälle, deren Verbringung als widerrechtlich betrachtet wird, innerhalb von 30 Tagen zu gewährleisten.

    Falls nicht der Notifizierende, sondern der Empfänger für eine widerrechtliche Verbringung verantwortlich ist, muss die zuständige Behörde am Versandort sicherstellen, dass die betreffenden Abfälle vom Empfänger oder, falls dies nicht möglich ist, von der zuständigen Behörde selbst innerhalb von 30 Tagen beseitigt oder verwertet werden.

    Schließlich sieht der Artikel Folgendes vor: Kann weder der Notifizierende noch der Empfänger für die widerrechtliche Beförderung verantwortlich gemacht werden, so arbeiten die zuständigen Behörden gemeinsam darauf hin, dass die betreffenden Abfälle beseitigt oder verwertet werden.

    Daneben wird in Artikel 24 festgelegt, dass dessen Bestimmungen auch für Verbringungen von in Anhang III aufgeführten Abfällen gelten, bei denen gemäß Artikel 19 bestimmte Informationen mitzuführen sind, und dass die aus dem Artikel erwachsenden Verpflichtungen in diesen Fällen für denjenigen, der die Verbringung veranlasst, genauso gelten wie für den Notifizierenden.

    Artikel 27 -- Kosten der Rücknahme von Abfällen bei widerrechtlicher Verbringung

    Artikel 25 regelt die Anlastung der Kosten, die mit der Rücknahme usw. von widerrechtlich verbrachten Abfällen verbunden sind.

    Daneben wird festgelegt, dass dieser Artikel auch für Verbringungen der in Anhang III aufgeführten Abfälle gilt, bei denen bestimmte Informationen mitzuführen sind und die widerrechtlich sind. In diesen Fällen unterliegt derjenige, der die Verbringung veranlasst, also den in diesem Artikel begründeten Pflichten ebenso wie der Notifizierende.

    Abschnitt 5 -- Allgemeine Verwaltungsvorschriften

    Artikel 28 -- Benachrichtigung

    Nach Artikel 28 können die dort aufgeführten Unterlagen folgendermaßen übermittelt werden: auf dem Postweg, per Telefax, per E-Mail mit digitaler Unterschrift oder per E-Mail ohne digitale Unterschrift mit nachträglicher Einsendung per Post.

    Daneben sieht der Artikel die Möglichkeit vor, der Entscheidung der betroffenen zuständigen Behörde gemäß die genannten Nachrichten per elektronischem Datenaustausch mit elektronischer Signatur und elektronischer Authentifizierung gemäß Richtlinie 1999/93/EG über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen [27] oder mit einem vergleichbaren elektronischen Authentifizierungssystem, das das gleiche Sicherheitsniveau bietet, einzureichen, sofern die betroffenen zuständigen Behörden dies akzeptieren.

    [27] ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.

    Artikel 29 -- Sprache

    Nach Artikel 29 muss jede gemäß den Bestimmungen von Titel II übermittelte Notifizierung, Angabe, Unterlage oder sonstige Mitteilung in einer Sprache vorgelegt werden, die von den betroffenen zuständigen Behörden akzeptiert werden kann; diese können den Notifizierenden ersuchen, beglaubigte Übersetzungen in eine für sie akzeptable Sprache bereitzustellen.

    Artikel 30 -- Differenzen bezüglich der Einstufung

    Artikel 30 enthält eine Verwaltungsvorschrift für Fälle, in denen zwischen den zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort Uneinigkeit besteht in Bezug auf die Unterscheidung zwischen Abfällen und anderen Stoffen, die Einstufung der notifizierten Abfälle als in Anhang III oder Anhang IV aufgeführt oder die Einstufung der notifizierten Abfallbehandlung als Beseitigung oder Verwertung. Nach den Bestimmungen dieses Artikels gilt in diesem Fall Folgendes: Das betreffende Material wird als Abfall betrachtet, die Abfälle werden als in Artikel IV aufgeführt betrachtet und es gelten jeweils die Bestimmungen für Abfälle, die zur Beseitigung bestimmt sind. Es wird betont, dass diese Verwaltungsvorschrift nur für die Zwecke dieser Verordnung gilt und die Rechte der Beteiligten zur gerichtlichen Klärung etwaiger diesbezüglicher Streitigkeiten in keiner Weise berührt werden.

    Artikel 31 -- Verwaltungskosten

    Nach Artikel 31 können dem Notifizierenden angemessene und verhältnismäßige Verwaltungskosten für die Durchführung des Notifizierungs- und Überwachungsverfahrens sowie die für angemessene Analysen und Kontrollen üblichen Kosten auferlegt werden.

    Abschnitt 6 -- Verbringung innerhalb der Gemeinschaft und mit durchfuhr durch Drittstaaten.

    Artikel 32 -- Verbringung von Abfällen, die zur Beseitigung bestimmt sind

    Artikel 32 regelt Verbringungen zur Beseitigung bestimmter Abfälle innerhalb der Gemeinschaft, die eine Durchfuhr durch Drittstaaten einschließen. Nach den Bestimmungen dieses Artikels hat die zuständige Behörde am Versandort bei der zuständigen Behörde des Drittlandes anzufragen, ob sie der geplanten Verbringung schriftlich ihre Genehmigung erteilen möchte.

    Artikel 33 -- Verbringung von Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind

    Artikel 33 legt fest, dass bei einer innergemeinschaftlichen Verbringung zur Verwertung bestimmter Abfälle mit Durchfuhr durch ein oder mehrere Drittländer, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, Artikel 32 gilt.

    Bei einer innergemeinschaftlichen Verbringung zur Verwertung bestimmter Abfälle mit Durchfuhr durch ein oder mehrere Drittländer, für die der OECD-Beschluss gilt, kann nach den Bestimmungen des Artikels die Genehmigung der Verbringung stillschweigend erteilt werden.

    TITEL III: Verbringung innerhalb von Mitgliedstaaten

    Artikel 34 -- Anwendung dieser Verordnung auf Verbringungen innerhalb von Mitgliedstaaten

    Artikel 34 verfügt die Anwendung dieser Verordnung auf Verbringungen innerhalb von Mitgliedstaaten.

    Titel IV -- Ausfuhr aus der Gemeinschaft in Drittstaaten

    Abschnitt A -- zur Beseitigung bestimmte Abfälle

    Artikel 35 -- Ausfuhrverbot unter Ausnahme der EFTA-Staaten

    Artikel 35 legt fest, dass Ausfuhren zur Beseitigung bestimmter Abfälle aus der Gemeinschaft verboten sind, sofern sie nicht für EFTA-Staaten bestimmt sind.

    Weiterhin enthält der Artikel die Bestimmung, dass solche Ausfuhren aber auch dann verboten sind, wenn der betreffende EFTA-Staat entsprechende Einfuhren verbietet oder die zuständige Behörde am Versandort in der Gemeinschaft Grund zu der Annahme hat, dass die Abfälle im Empfängerstaat nicht in umweltverträglicher Weise behandelt werden.

    Artikel 36 -- Verfahren bei der Ausfuhr in EFTA-Staaten

    Artikel 36 legt das bei der Ausfuhr zur Beseitigung in EFTA-Staaten bestimmter Abfälle anzuwendende Verfahren fest. Nach diesem Artikel gelten die Bestimmungen von Titel II mit bestimmten Änderungen und Ergänzungen, die aufgeführt werden [28].

    [28] Tatsächlich betrifft Artikel 36 nur die Schweiz. Die anderen EFTA-Staaten -- Norwegen, Liechtenstein und Island -- sind auch EWR-Staaten.

    Abschnitt 2 -- zur Verwertung bestimmte Abfälle

    Ausfuhr in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt

    Artikel 37 -- Verbot der Ausfuhr in Anhang V aufgeführter Abfälle

    Artikel 37 setzt das Ausfuhrverbot des Basler Übereinkommens in Bezug auf zur Verwertung bestimmte Abfälle um und legt fest, dass Ausfuhren zur Verwertung bestimmter gefährlicher Abfälle in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, verboten sind. In diesem Artikel ist festgelegt, dass die folgenden gefährlichen Abfälle unter das Ausfuhrverbot fallen: gefährliche Abfälle gemäß Anhang V; gefährliche Abfälle, die nicht in einem Einzeleintrag in Anhang V eingestuft sind; Gemische gefährlicher Abfälle untereinander sowie Gemische gefährlicher Abfälle und nicht gefährlicher Abfälle, die nicht in einem Einzeleintrag in Anhang V eingestuft sind; Abfälle, die vom Empfängerstaat nach Artikel 3 des Basler Übereinkommens als gefährlich notifiziert wurden; Abfälle, für die der Empfängerstaat ein Einfuhrverbot verhängt hat; daneben gilt das Verbot in Fällen, in denen die zuständige Behörde am Versandort Grund zu der Annahme hat, dass die Abfälle im Empfängerstaat nicht in umweltverträglicher Weise behandelt werden.

    Artikel 38 -- Verfahren bei der Ausfuhr in Anhang III aufgeführter Abfälle

    Artikel 38 schafft den Rahmen für künftige Rechtsvorschriften in Bezug auf die Ausfuhr von in Anhang III aufgeführten, zur Verwertung bestimmten Abfällen in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt und die nicht unter das Ausfuhrverbot von Artikel 37 fallen. Nach den Bestimmungen dieses Artikels hat die Kommission jeden Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, zu unterrichten und darum zu ersuchen, schriftlich zu bestätigen, dass die Abfälle zur Verwertung ausgeführt werden können, sowie anzugeben, welches der aufgeführten Kontrollverfahren gegebenenfalls anzuwenden ist: Verbot, Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Genehmigung gemäß Artikel 36 oder keine Kontrolle im Empfängerstaat. Diese künftige Verordnung der Kommission, die am Tage der Anwendung dieser Verordnung in Kraft treten sollte, wird die Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates und die Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission, die derzeit die besagten Ausfuhren regeln, aufheben.

    Ausfuhr in Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt

    Artikel 39 -- Ausfuhr in den Anhängen III, IV und IV A aufgeführter Abfälle

    Artikel 39 legt fest, welche Verfahren auf Ausfuhren von in den Anhängen III, IV und IV A aufgeführten, zur Verwertung bestimmten Abfällen in und durch Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, anzuwenden sind. Nach diesem Artikel gelten die Bestimmungen von Titel II mit bestimmten Änderungen und Ergänzungen, die aufgeführt werden.

    ABSCHNITT 3 -- Allgemeine vorschriften

    Artikel 40 -- Ausfuhr in die Antarktis

    In Artikel 40 wird ausdrücklich festgestellt, dass jegliche Ausfuhr von Abfällen aus der Gemeinschaft in die Antarktis verboten ist.

    Artikel 41 -- Ausfuhr in überseeische Staaten und Gebiete

    Artikel 41 legt fest, dass die Ausfuhr zur Beseitigung bestimmter Abfälle aus der Gemeinschaft in überseeische Staaten und Gebiete verboten ist, und dass für Ausfuhren zur Verwertung bestimmter Abfälle das Ausfuhrverbot von Artikel 37 mutatis mutandis gilt. Daneben wird klargestellt, dass für Ausfuhren zur Verwertung bestimmter Abfälle in überseeische Staaten und Gebiete, die nicht unter dieses Verbot fallen, die Bestimmungen von Titel II mutatis mutandis gelten.

    Der Artikel spiegelt die Vorschriften von Artikel 39 des Beschlusses 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft wider.

    Artikel 42 -- Gewährleistung der umweltverträglichen Behandlung in Drittländern

    Nach den Bestimmungen von Artikel 42 müssen der Erzeuger, der Notifizierende und andere an der Verbringung beteiligte Unternehmen alle notwendigen Maßnahmen ergreifen um sicherzustellen, dass alle Abfälle während der gesamten Verbringung und einschließlich der endgültigen Beseitigung oder Verwertung im Empfängerstaat in umweltverträglicher Weise behandelt werden.

    Daneben verfügt der Artikel, dass die zuständige Behörde am Versandort in der Gemeinschaft verlangen und gewährleisten muss, dass alle ausgeführten Abfälle während der gesamten Verbringung und einschließlich der endgültigen Beseitigung oder Verwertung im Empfängerstaat in umweltverträglicher Weise behandelt werden, und dass bestimmte Ausfuhren, die gegen diese Vorschriften verstoßen, verboten werden.

    In Artikel 42 ist außerdem festgelegt, dass bei einem bestimmten Abfallstrom und einer bestimmten Verwertungsmaßnahme unter anderem dann von umweltverträglicher Behandlung ausgegangen werden kann, wenn nachgewiesen wird, dass die in Anhang IX für den betreffenden Abfallstrom aufgeführte Behandlungsleitlinie für die Einrichtung im Empfängerstaat gilt. Anhang IX muss vom Ausschuss für die Anpassung des Gemeinschaftsrechts über Abfälle an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und in Übereinstimmung mit dem in Artikel 18 der geänderten Richtlinie 75/442/EWG festgelegten Verfahren sowie mittels Verordnungen der Kommission (s. Artikel 61) weiterentwickelt werden.

    TITEL V -- Einfuhr in die Gemeinschaft

    Abschnitt 1 -- Einfuhr zur Beseitigung bestimmter Abfälle

    Artikel 43 -- Einfuhrverbot unter Ausnahme von EFTA-Staaten und Vertragsstaaten des Basler Übereinkommens sowie bei Bestehen eines Übereinkommens

    Artikel 43 legt fest, dass alle Einfuhren zur Beseitigung bestimmter Abfälle in die Gemeinschaft verboten sind, sofern sie nicht aus EFTA-Staaten, aus anderen Vertragsstaaten des Basler Übereinkommens oder aus Drittstaaten stammen, mit denen die Gemeinschaft oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten bilaterale oder multilaterale Abkommen oder Übereinkommen geschlossen hat.

    Daneben werden in Artikel 43 die Anforderungen aufgeführt, die beim Abschluss bilateraler oder multilateraler Abkommen oder Übereinkommen zu erfüllen sind. Hierzu gehört u.a. die Vorschrift, dass den gemäß diesem Artikel geschlossenen bilateralen oder multilateralen Abkommen oder Übereinkommen das Kontrollverfahren nach Artikel 44 zugrunde zu legen ist.

    Artikel 44 -- Verfahrensvorschriften bei der Einfuhr aus EFTA-Staaten und Vertragsstaaten des Basler Übereinkommens

    Artikel 44 legt das bei der Einfuhr zur Beseitigung bestimmter Abfälle aus EFTA-Staaten oder anderen Vertragsstaaten des Basler Übereinkommens in die Gemeinschaft anzuwendende Verfahren fest. Nach diesem Artikel gelten die Bestimmungen von Titel II mit bestimmten Änderungen und Ergänzungen, die aufgeführt werden.

    Abschnitt 2 -- Einfuhr zur Verwertung bestimmter Abfälle

    Artikel 45 -- Einfuhrverbot unter Ausnahme von Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, von EFTA-Staaten und von Vertragsstaaten des Basler Übereinkommens sowie bei Bestehen einer Übereinkunft

    Artikel 45 legt fest, dass alle Einfuhren zur Verwertung bestimmter Abfälle in die Gemeinschaft verboten sind, sofern sie nicht aus Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, aus EFTA-Staaten, aus anderen Vertragsstaaten des Basler Übereinkommens oder aus Drittstaaten stammen, mit denen die Gemeinschaft oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten bilaterale oder multilaterale Abkommen oder Übereinkommen geschlossen hat.

    Daneben werden in Artikel 45 die Anforderungen aufgeführt, die beim Abschluss bilateraler oder multilateraler Abkommen oder Übereinkommen zu erfüllen sind. Diese gleichen jenen von Artikel 43 und umfassen u.a. die Vorschrift, dass den gemäß diesem Artikel geschlossenen bilateralen oder multilateralen Abkommen oder Übereinkommen das Kontrollverfahren nach Artikel 44 bzw. Artikel 46 zugrunde zu legen ist.

    Artikel 46 -- Verfahrensvorschriften bei der Einfuhr aus Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt

    Artikel 46 legt die bei der Einfuhr zur Verwertung bestimmter Abfälle aus und/oder durch Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, in die Gemeinschaft anzuwendenden Verfahren fest. Nach diesem Artikel gelten die Bestimmungen von Titel II mit bestimmten Änderungen und Ergänzungen, die aufgeführt werden.

    Artikel 47 -- Verfahrensvorschriften bei der Einfuhr aus Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt und die Vertragsstaaten des Basler Übereinkommens sind

    Artikel 47 legt die Verfahren fest, die anzuwenden sind, wenn zur Verwertung bestimmte Abfälle aus und/oder durch Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt und die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, in die Gemeinschaft eingeführt werden. Nach diesem Artikel gelten die Bestimmungen von Artikel 29 mutatis mutandis.

    ABSCHNITT 3 -- Allgemeine vorschriften

    Artikel 48 -- Einfuhr aus überseeischen Staaten und Gebieten

    In Artikel 48 wird festgelegt, dass für Einfuhren von Abfällen aus überseeischen Staaten und Gebieten die Bestimmungen von Titel II mutatis mutandis gelten.

    Daneben wird in dem Artikel klargestellt, dass überseeische Staaten und Gebiete und die Mitgliedstaaten, mit denen sie verbunden sind, auf Verbringungen aus diesen überseeischen Staaten und Gebieten in den betreffenden Mitgliedstaat nationale Verfahren anwenden können, und dass Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, der Kommission die angewandten nationalen Verfahren notifizieren müssen.

    Analog zu Artikel 41 über Ausfuhren spiegelt dieser Artikel die Vorschriften von Artikel 39 des Beschlusses 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft wider.

    Artikel 49 -- Umweltschutz innerhalb der Gemeinschaft

    Artikel 49 legt fest, dass der Erzeuger, der Notifizierende und andere an einer Verbringung beteiligte Unternehmen gemäß Artikel 4 der geänderten Richtlinie 75/442/EWG sicherstellen müssen, dass alle von ihnen verbrachten Abfälle behandelt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können, wobei ferner während der gesamten Verbringung und einschließlich der endgültigen Beseitigung oder Verwertung im Empfängerstaat die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über Abfälle einzuhalten sind.

    Daneben wird in dem Artikel klargestellt, dass die zuständige Behörde am Bestimmungsort in der Gemeinschaft verlangen und gewährleisten muss, dass alle auf das Gebiet ihrer Zuständigkeit verbrachten Abfälle während der gesamten Verbringung und einschließlich der endgültigen Beseitigung oder Verwertung im Empfängerstaat gemäß Artikel 4 der geänderten Richtlinie 75/442/EWG ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und ohne Schädigung der Umwelt sowie in Übereinstimmung mit gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über Abfälle behandelt werden. Ferner wird verlangt, dass bestimmte Einfuhren, die gegen diese Regeln verstoßen, zu verbieten sind und nicht genehmigt werden dürfen.

    Diesem Artikel liegt dieselbe Logik zu Grunde wie Artikel 42 über Ausfuhren und der Vorschrift, eine umweltverträgliche Behandlung im Empfängerstaat zu gewährleisten.

    Titel VI -- Durchfuhr durch die Gemeinschaft in und aus Drittstaaten

    Abschnitt A -- zur Beseitigung bestimmte Abfälle

    Artikel 50 -- Durchfuhr zur Beseitigung bestimmter Abfälle durch die Gemeinschaft

    In Artikel 50 wird festgelegt, dass für die Durchfuhr zur Beseitigung bestimmter Abfälle durch einen Mitgliedstaat in und aus Drittstaaten die Bestimmungen von Artikel 44 mit bestimmten Änderungen, die aufgeführt werden, gelten.

    Abschnitt 2 -- zur Verwertung bestimmte Abfälle

    Artikel 51 -- Durchfuhr von Abfällen aus und/oder in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, durch die Gemeinschaft

    In Artikel 51 wird festgelegt, dass für die Durchfuhr zur Verwertung bestimmter Abfälle durch einen Mitgliedstaat in und aus Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, Artikel 50 mutatis mutandis gilt.

    Artikel 52 -- Durchfuhr von Abfällen aus und/oder in Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, durch die Gemeinschaft

    In Artikel 52 wird festgelegt, dass für die Durchfuhr zur Verwertung bestimmter Abfälle durch einen Mitgliedstaat in und aus Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, die Bestimmungen von Artikel 46 mit bestimmten Änderungen, die aufgeführt werden, gelten.

    TITEL VII -- Sonstige Bestimmungen

    ABSCHNITT 1 -- zusätzliche Bestimmungen in Bezug auf die Mitgliedstaaten

    Artikel 53 -- Durchsetzung der Vorschriften in den Mitgliedstaaten

    Artikel 53 verpflichtet die Mitgliedstaaten, widerrechtliche Verbringungen auf gesetzlichem Wege zu verhindern, zu ermitteln und mit Strafe zu belegen; der Artikel ermächtigt die Mitgliedstaaten, Vorkehrungen zur Durchsetzung der Vorschriften zu treffen, d.h. Verbringungen beispielsweise Inspektionen und Stichproben zu unterziehen.

    Artikel 54 -- Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

    Artikel 54 verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Berichterstattung. Zum Ende jedes Kalenderjahres erstellen die Mitgliedstaaten erstens einen Bericht über das vorangegangene Kalenderjahr nach Artikel 13 Absatz 3 des Basler Übereinkommens, den sie dem Sekretariat des Basler Übereinkommens und der Kommission zuleiten, und zweitens einen auf den zusätzlichen Fragebogen in Anhang X gestützten Bericht über das vorangegangene Kalenderjahr, den sie der Kommission übermitteln. Die Mitgliedstaaten müssen also zwei Berichte vorlegen.

    Daneben besagt der Artikel, dass diese Berichte der Kommission sowohl in elektronischer Form als auch auf Papier vorzulegen sind.

    Anhand dieser Berichte erstellt die Kommission Berichte über die Durchführung dieser Verordnung durch die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten.

    Artikel 55 -- Internationale Zusammenarbeit

    Artikel 55 verpflichtet die Mitgliedstaaten und die Kommission zur Zusammenarbeit mit anderen Vertragsparteien des Basler Übereinkommens und mit zwischenstaatlichen Organisationen, indem sie insbesondere Informationen austauschen oder gemeinsam nutzen, neue umweltverträgliche Techniken fördern und entsprechende Verhaltenskodizes entwickeln.

    Artikel 56 -- Benennung von Eingangs- und Ausgangszollstellen

    Artikel 56 eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Eingangs- und Ausgangszollstellen für die Verbringung von Abfällen in die bzw. aus der Gemeinschaft zu benennen. Entscheiden sich die Mitgliedstaaten für die Benennung solcher Zollstellen, so dürfen bei Abfallverbringungen weder beim Eingang noch beim Verlassen der Gemeinschaft andere Grenzübergangsstellen in einem Mitgliedstaat genutzt werden.

    Artikel 57 -- Benennung der zuständigen Behörde

    Artikel 57 verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Benennung der für die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung zuständige(n) Behörde(n).

    Artikel 58 -- Benennung von Anlaufstellen

    Artikel 58 verpflichtet die Mitgliedstaaten und die Kommission, jeweils eine Anlaufstelle zu benennen, welche Personen oder Unternehmen, die um Auskunft ersuchen, informieren und beraten soll.

    Artikel 59 -- Notifizierung von Benennungen und diesbezügliche Informationen

    Artikel 59 verpflichtet die Mitgliedstaaten, der Kommission die gemäß Artikel 56, 57 und 58 vorgenommenen Benennungen von Eingangs- und Ausgangszollstellen für die Verbringung von Abfällen in die bzw. aus der Gemeinschaft, von zuständigen Behörden sowie von Anlaufstellen zu notifizieren. Die Kommission veröffentlicht danach Listen der benannten Eingangs- und Ausgangszollstellen, zuständigen Behörden und Anlaufstellen auf ihrer Webseite.

    ABSCHNITT 2 -- sonstige Bestimmungen

    Artikel 60 -- Zusammenkünfte von Vertretern der Anlaufstellen

    Artikel 60 verpflichtet die Kommission, auf Verlangen der Mitgliedstaaten oder wenn anderweitig Bedarf hierfür besteht, regelmäßig Versammlungen von Vertretern dieser Anlaufstellen abzuhalten, um mit ihnen Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung zu erörtern.

    Die Versammlung der Vertreter von Anlaufstellen kann Informationsblätter herausgeben, um Orientierungshilfen bei Fragen in Bezug auf die Durchführung, Verwaltung und Durchsetzung der Verordnung zu geben.

    Artikel 61 -- Änderung von Anhängen

    Artikel 61 enthält die Bestimmung, dass die Anhänge dieser Verordnung durch die Kommission mittels Verordnungen der Kommission und in Übereinstimmung mit dem in Artikel 18 der geänderten Richtlinie 75/442/EWG festgelegten Verfahren sowie durch den Ausschuss für die Anpassung des Gemeinschaftsrechts über Abfälle an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu ändern sind.

    Artikel 62 -- Zusätzliche Maßnahmen

    Artikel 62 enthält die Bestimmung, dass die Kommission zusätzliche Maßnahmen in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung, Verwaltung und Durchsetzung dieser Verordnung ergreifen kann, und dass etwaige Maßnahmen dieser Art in Übereinstimmung mit dem in Artikel 18 der geänderten Richtlinie 75/442/EWG sowie Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG festgelegten Verfahren beschlossen werden.

    Artikel 63 -- Aufhebung

    Artikel 63 regelt die Aufhebung von Rechtsvorschriften.

    Artikel 64 -- Übergangsbestimmungen

    Artikel 64 enthält Übergangsbestimmungen.

    Artikel 65 -- Inkrafttreten und Anwendung

    In Artikel 65 wird eine Zeitspanne zwischen dem Inkrafttreten der Verordnung und ihrer Anwendung festgelegt. Diese Zeitspanne ist notwendig, um eine Regelung für die Ausfuhr von in Anhang III aufgeführten, zur Verwertung bestimmten Abfällen in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, gemäß Artikel 38 zu schaffen.

    ANHANG B Gegenüberstellung der vorgeschlagenen Artikel und der entsprechenden Artikel der Verordnung 259/93/EG

    Artikel des Vorschlags // Artikel der Verordnung (EWG) Nr. 259/93

    1 -- Geltungsbereich // 1

    2 --Begriffsbestimmungen // 2

    3 -- Allgemeiner Verfahrensrahmen // Teilweise neuer Artikel, 1(3)(a), 1(3)(c)

    4 -- Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Genehmigung // 2(g), 3(1), 6(1), 3(8), 7(8), 5(1), 8(1),5(3), 8(3),

    5 -- Notifizierungsvorschriften // 3(2 - (6), 6(2) - (6)

    6 -- Vertrag // 3(6), 6(6)

    7 -- Finanzielle Sicherheit // 27

    8 -- Weiterleitung der Notifizierung durch die zuständige Behörde am Versandort // Neuer Artikel

    9 -- Empfangsbestätigung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort // 4(1), 7(1)

    10 -- Genehmigung durch zuständige Behörde an Versand- und Bestimmungsort sowie Transitbehörde // 4(2), 7(2)

    11 -- Mit Auflagen verbundene Verbringung // 4(2)(b) und (d), 7(3)

    12 -- Einwände gegen die Verbringung zur Beseitigung bestimmter Abfälle // 4(3)(a) - (c)

    13 -- Einwände gegen die Verbringung zur Verwertung bestimmter Abfälle // 7(4)(a) und (b)

    14 -- Sammelnotifizierung // 28

    15 -- Verwertungseinrichtungen mit Vorabgenehmigung // 9

    16 -- Bestimmungen zur vorläufigen Verwertung und Beseitigung // Neuer Artikel

    17 -- Nach der Genehmigung einer Verbringung greifende Vorschriften // Teilweise neuer Artikel, 5(2) - (6), 8(2) - (6)

    18 -- Änderungen in Bezug auf eine Verbringung nach deren Genehmigung // 4(4), 7(5)

    19 -- Abfälle, bei deren Verbringung bestimmte Informationen mitzuführen sind // 4(4), 7(5)

    20 -- Abfälle, die der Vorabinformationspflicht unterliegen // Neuer Artikel

    21 -- Verbot der Vermischung von Abfällen bei der Verbringung // 29

    22 -- Umweltschutz innerhalb der Gemeinschaft // Teilweise neuer Artikel, 34

    23 -- Aufbewahrung von Unterlagen und Angaben // 35

    24 -- Rücknahme bei Undurchführbarkeit einer planmäßigen Verbringung // 25

    25 -- Kosten der Rücknahme bei Undurchführbarkeit einer Verbringung // 33

    26 -- Rücknahme von Abfällen bei widerrechtlicher Verbringung // 26(2) - (4)

    27 -- Kosten der Rücknahme von Abfällen bei widerrechtlicher Verbringung // 33

    28 -- Einreichung von Unterlagen // Teilweise neuer Artikel, 7(2)

    29 -- Sprache // 31

    30 -- Differenzen bezüglich der Einstufung // Neuer Artikel

    31 -- Verwaltungskosten // 33(1)

    32 -- Verbringung zur Beseitigung innerhalb der Gemeinschaft und mit Durchfuhr durch Drittstaaten // 12

    33 -- Verbringung zur Verwertung innerhalb der Gemeinschaft und mit Durchfuhr durch Drittstaaten // 12

    34 -- Anwendung dieser Verordnung auf Verbringungen innerhalb von Mitgliedstaaten // 13

    35 -- Ausfuhrverbot unter Ausnahme der EFTA-Staaten (zur Beseitigung) // 14, 18

    36 -- Verfahren bei der Ausfuhr in EFTA-Staaten (zur Beseitigung) // 15

    37 -- Ausfuhrverbot für die in Anhang V aufgeführten Abfälle (zur Verwertung) // 16

    38 -- Verfahren bei der Ausfuhr in Anhang III aufgeführter Abfälle (zur Verwertung) // 17(1) - (3)

    39 -- Ausfuhr in Anhang III, IV und IV A aufgeführter Abfälle (zur Verwertung) // 17(2), (4), (6) und (7)

    40 -- Ausfuhr in die Antarktis // Neuer Artikel

    41 -- Ausfuhr in überseeische Staaten und Gebiete // Neuer Artikel

    42 -- Gewährleistung der umweltverträglichen Behandlung in Drittländern // Teilweise neuer Artikel, 16(4)

    43 -- Einfuhrverbot unter Ausnahme von EFTA-Staaten und Vertragsstaaten des Basler Übereinkommens sowie bei Bestehen einer Übereinkunft (zur Beseitigung) // 19

    44 -- Verfahrensvorschriften bei der Einfuhr aus EFTA-Staaten und Vertragsstaaten des Basler Übereinkommens (zur Beseitigung) // 20

    45 -- Einfuhrverbot unter Ausnahme von Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, von EFTA-Staaten und von Vertragsstaaten des Basler Übereinkommens sowie bei Bestehen einer Übereinkunft (zur Verwertung) // 21

    46 -- Verfahrensvorschriften bei der Einfuhr aus Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt (zur Verwertung) // 22(1)

    47 -- Verfahrensvorschriften bei der Einfuhr aus Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt und die Vertragspartei des Basler Übereinkommens sind (zur Verwertung) // 22(2)

    48 -- Einfuhr aus überseeischen Staaten und Gebieten // Neuer Artikel

    49 -- Umweltschutz innerhalb der Gemeinschaft // Teilweise neuer Artikel, 34 und 19(4)

    50 -- Durchfuhr zur Beseitigung bestimmter Abfälle durch die Gemeinschaft // 23

    51 -- Durchfuhr von Abfällen aus und/oder in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, durch die Gemeinschaft // 23

    52 -- Durchfuhr von Abfällen aus und/oder in Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, durch die Gemeinschaft // 24

    53 -- Durchsetzung der Vorschriften in den Mitgliedstaaten // 30, 26(5)

    54 -- Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten // 41

    55 -- Internationale Zusammenarbeit // 40

    56 -- Benennung von Eingangs- und Ausgangszollstellen // 39

    57 -- Benennung der zuständigen Behörde // 36

    58 -- Benennung von Anlaufstellen // 37 (1)

    59 -- Notifizierung von Benennungen und diesbezügliche Informationen // 38

    60 -- Zusammenkünfte von Vertretern der Anlaufstellen // 37(2)

    61 -- Änderung von Anhängen // 42(3) und (4)

    62 -- Zusätzliche Maßnahmen // Neuer Artikel

    63 -- Aufhebung // 43

    64 -- Übergangsbestimmungen // 43

    65 -- Inkrafttreten // 44

    ANHANG C LISTE DER INSTITUTIONEN, DIE BEITRÄGE ÜBERMITTELT HABEN

    Folgende Staaten und Institutionen haben der Kommission schriftliche Beiträge übermittelt:

    * Mitgliedstaaten:

    Österreich Belgien Dänemark Finnland Frankreich Deutschland Irland Italien Portugal Schweden, Niederlande Vereinigtes Königreich.

    * Nichtstaatliche Organisationen:

    BAN, Basel Action Network EUB, Europäisches Umweltbüro

    * Industrie:

    APME, Association of Plastics Manufacturers in Europe, BIR, Bureau of International Recycling EFR, European Ferrous Recovery & Recycling Federation EUROMETREC, European Metal Trade & Recycling Federation ERPA, European Recovered Paper Association CEMBUREAU CEPI, Confederation of European paper industries CGI, CRA, Chemical Recycling Association EURELECTRIC EURITS, European Association for Responsible Incineration and the Treatment of Special Waste EUROFER, European Confederation of iron and Steel Industries EUROMETAUX, Association Européenne des Métaux FEAD, European Waste Management Association ITAD, Interessengemeinschaft der thermischen Abfallbehandlungsanlagen in Deutschland SRI, Swedish Recycling Industries Association Stena Metall AB Group

    * Beitrittsländer:

    Tschechische Republik.

    2003/0139 (COD)

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Verbringung von Abfällen

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN --

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 und 133,

    auf Vorschlag der Kommission [29],

    [29] ABl. C vom , S. .

    nach Stellungnahme des EuropäischenWirtschafts- und Sozialausschusses [30],

    [30] ABl. C vom , S. .

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [31],

    [31] ABl. C vom , S. .

    nach dem Verfahren von Artikel 251 des Vertrags,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Hauptziel dieser Verordnung ist der Umweltschutz; Rechtsgrundlage ist daher Artikel 175 Absatz 1 EG-Vertrag. Da die Bestimmungen von Titel IV, V und VI über Ausfuhren aus der Gemeinschaft, Einfuhren in die Gemeinschaft und Durchfuhren durch die Gemeinschaft aus und in Drittstaaten allerdings auch Regeln für den internationalen Handel darstellen, ist für diese Bestimmungen Artikel 133 EG-Vertrag Rechtsgrundlage.

    (2) Die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft [32] wurde bereits mehrfach in erheblichem Umfang geändert und bedarf einer erneuten Änderung. Es ist insbesondere notwendig, den Inhalt der Entscheidung 94/774/EG der Kommission vom 24. November 1994 über den einheitlichen Begleitschein gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates [33] sowie der Entscheidung 1999/412/EG der Kommission vom 3. Juni 1999 über einen Fragebogen für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates [34] in diese Verordnung einzubeziehen. Die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 sollte deshalb im Interesse der Klarheit ersetzt werden.

    [32] ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1. Die Verordnung wurde zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission vom 28.12.2001 (ABl. L 349 vom 31.12.2001, S. 1).

    [33] ABl. L 310 vom 3.12.1994, S. 70.

    [34] ABl. L 156 vom 23.6.1999, S. 37.

    (3) Der Beschluss 93/98/EWG des Rates [35] betraf den Abschluss -- im Namen der Gemeinschaft -- des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung, dessen Vertragspartei die Gemeinschaft seit 1994 ist. Im Zuge der Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 hat der Rat Regeln zur Beschränkung und Kontrolle solcher Verbringungen erstellt, die unter anderem darauf abzielen, das bestehende Gemeinschaftssystem für die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen mit den Vorschriften des Basler Übereinkommens in Einklang zubringen.

    [35] ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 1.

    (4) Der Beschluss 97/640/EG des Rates vom 22. September 1997 betraf die Genehmigung -- im Namen der Gemeinschaft -- der Änderung des Basler Übereinkommens gemäß der Entscheidung III/1 der Konferenz der Vertragsparteien. Durch diese Änderung wird jegliche Ausfuhr zur Beseitigung bestimmter gefährlicher Abfällen aus in Anhang VII des Übereinkommens genannten Staaten in dort nicht genannte Staaten verboten, wie seit 1. Januar 1998 jegliche derartige Ausfuhr von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) des Übereinkommens genannten gefährlichen Abfällen zur Verwertung verboten war. Die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 wurde entsprechend geändert durch die geänderte Fassung [36] der Verordnung (EG) Nr. 120/97 des Rates [37].

    [36] ABl. L 22 vom 24.1.1997, S. 14.

    [37] Verordnung (EG) Nr. 2408/98 der Kommission, ABl. L 298 vom 7.11.1998, S. 19, Entscheidung 1999/816/EG der Kommission, ABl. L 316 vom 10.12.1999, S. 45 und Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission, ABl. L 349 vom 31.12.2001, S. 1.

    (5) Die Gemeinschaft hat das in Entscheidung V/29 der Konferenz der Vertragsparteien enthaltene Protokoll über Haftung und Schadenersatz des Basler Übereinkommens noch nicht unterzeichnet.

    (6) Da die Gemeinschaft den Beschluss C(2001)107 des OECD-Rates vom 14. Juni 2001 zur Änderung des Beschlusses C(92)39 endg. über die Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung gebilligt hat, um Listen und bestimmte andere Vorschriften mit dem Basler Übereinkommen in Einklang zu bringen, muss der Inhalt jenes Beschlusses in das Gemeinschaftsrecht übernommen werden.

    (7) Die Gemeinschaft hat das Stockholmer Übereinkommen vom 22. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe unterzeichnet.

    (8) Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen müssen so organisiert und geregelt werden, dass der Notwendigkeit, die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu erhalten, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern, Rechnung getragen und die gemeinschaftsweit einheitlichere Anwendung der Verordnung gefördert wird.

    (9) Die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d) des Basler Übereinkommens begründete Verpflichtung, die Verbringung gefährlicher Abfälle auf ein Mindestmaß zu beschränken, das mit der umweltverträglichen und wirksamen Behandlung solcher Abfälle vereinbar ist, muss beachtet werden.

    (10) Verfahrensredundanz muss durch Berücksichtigung anderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften zu Abfällen tierischer Herkunft vermieden werden, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte [38] und der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien [39], die bereits analoge Bestimmungen zu allen Aspekten der Versendung und Verbringung (Einsammlung, Beförderung, Behandlung, Verarbeitung und Nutzung oder Beseitigung, Aufzeichnungen, Begleitpapiere und Rückverfolgbarkeit) von Nebenprodukten tierischen Ursprungs in der, in die und aus der Gemeinschaft enthalten, um auszuschließen, dass davon Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt ausgehen.

    [38] ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

    [39] ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

    (11) Daneben ist der in der geänderten Richtlinie 75/442/EWG [40] enthaltenen Vorschrift Rechnung zu tragen, wonach die Mitgliedstaaten ein angemessenes und integriertes Netz von Abfallbeseitigungsanlagen zu errichten haben, das es der Gemeinschaft insgesamt erlaubt, die Entsorgungsautarkie zu erreichen, und es jedem einzelnen Mitgliedstaat ermöglicht, diese Autarkie anzustreben, wobei die geografischen Gegebenheiten oder der Bedarf an besonderen Anlagen für bestimmte Abfallarten berücksichtigt werden.

    [40] ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Die Richtlinie wurde zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission (ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31)

    (12) Zu beachten sind ferner die durch die geänderte Richtlinie 75/442/EWG begründete Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Abfallbewirtschaftungspläne aufzustellen, sowie die durch diese Richtlinie den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das Verbringen von Abfällen, das ihren Abfallbewirtschaftungsplänen nicht entspricht, unter der Voraussetzung zu unterbinden, dass sie der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten derartige Maßnahmen mitteilen.

    (13) Es muss gewährleistet werden, dass die innergemeinschaftliche Verbringung von Abfällen und deren Einfuhr in die Gemeinschaft in Übereinstimmung mit der geänderten Richtlinie 75/442/EWG und anderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über Abfälle so erfolgt, dass während ihrer gesamten Dauer und einschließlich der endgültigen Beseitigung oder Verwertung im Empfängerstaat die menschliche Gesundheit nicht gefährdet wird und keine potentiell umweltschädlichen Verfahren oder Methoden angewandt werden. Bei der Ausfuhr von Abfällen aus der Gemeinschaft muss während der gesamten Verbringung einschließlich der endgültigen Beseitigung oder Verwertung im Empfängerstaat deren umweltverträgliche Behandlung gewährleistet werden.

    (14) Wenngleich die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen innerhalb eines Mitgliedstaats in dessen Zuständigkeitsbereich fällt, sollten die einzelstaatlichen Regelungen für die Verbringung von Abfällen bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, damit ein hohes Schutzniveau für Umwelt und menschliche Gesundheit gewährleistet ist.

    (15) In Bezug auf die Verbringung gefährlicher Abfälle ist es zweckmäßig, ein Höchstmaß an Überwachung und Kontrolle zu gewährleisten, indem die vorherige schriftliche Genehmigung solcher Verbringungen vorgeschrieben wird. Ein entsprechendes Genehmigungsverfahren bedingt seinerseits die vorherige Notifizierung, damit die zuständigen Behörden angemessen informiert sind, so dass sie alle zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt notwendigen Maßnahmen treffen können. Außerdem sollte es die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, begründete Einwände gegen eine derartige Verbringung zu erheben.

    (16) In Bezug auf die Verbringung nicht gefährlicher Abfälle ist es zweckmäßig, ein Mindestmaß an Überwachung und Kontrolle zu gewährleisten, indem vorgeschrieben wird, dass bei solchen Verbringungen bestimmte Informationen mitzuführen sind.

    (17) Angesichts der Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung der Verordnung und des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts muss im Interesse der Effizienz vorgeschrieben werden, dass Notifizierungen über die zuständige Behörde am Versandort abzuwickeln sind.

    (18) Ferner sollte geklärt werden, nach welchem System finanzielle oder gleichwertige andere Sicherheiten zu leisten sind.

    (19) In Interesse der Rechtssicherheit und zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Verordnung und des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes ist es notwendig, Verfahrensgarantien für den Notifizierenden zu schaffen.

    (20) Bei der Verbringung zur Beseitigung bestimmter Abfälle sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, das Prinzip der Nähe, den Vorrang für die Verwertung und den Grundsatz der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene gemäß der geänderten Richtlinie 75/442/EWG zur Anwendung zu bringen, indem sie im Einklang mit dem Vertrag Maßnahmen ergreifen, um solche Verbringungen allgemein oder teilweise zu verbieten oder um systematisch Einwand dagegen zu erheben. Daneben sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein sicherzustellen, dass die Abfallbehandlungsanlagen, die unter die geänderte Richtlinie 96/61/EG [41] über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung fallen, die besten verfügbaren Techniken im Sinne dieser Richtlinie anwenden, und dass die Abfälle in Übereinstimmung mit den verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen Umweltschutzstandards für die Abfallbeseitigung behandelt werden.

    [41] ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26.

    (21) Daneben sollten die Mitgliedstaaten in Bezug auf Abfälle, die zur Verwertung bestimmt sind, in der Lage sein sicherzustellen, dass die Abfallbehandlungsanlagen, die unter die geänderte Fassung der Richtlinie 96/61/EG [42] über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung fallen, die besten verfügbaren Techniken im Sinne dieser Richtlinie anwenden. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein sicherzustellen, dass die Abfälle in Übereinstimmung mit den verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen Umweltschutzstandards für die Abfallverwertung und im Einklang mit Abfallbewirtschaftungsplänen behandelt werden, die gemäß der geänderten Richtlinie 75/442/EWG erstellt wurden, um die Einhaltung verbindlicher gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf Verwertung und Recycling zu gewährleisten.

    [42] ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26.

    (22) Der Umstand, dass auf Ebene der EU verbindliche Vorschriften für die Abfallbehandlung und entsprechende Einrichtungen fehlen, behindert die Verwirklichung eines gemeinschaftsweit hohen Maßes an Umweltschutz und die Konsolidierung eines wirtschaftlich lebensfähigen Binnenmarktes für die Abfallverwertung. Es ist von größter Dringlichkeit, diese Lücke zu schließen und auf die Schaffung gemeinschaftsweit einheitlicher Bedingungen für die Abfallverwertung hinzuarbeiten.

    (23) Es sollte vorgeschrieben werden, dass gefährliche ebenso wie nicht gefährliche Abfälle, deren Verbringung nicht planmäßig durchgeführt werden kann, vom Versandstaat zurückzunehmen sind oder auf andere Weise beseitigt oder verwertet werden müssen.

    (24) Außerdem sollte verbindlich vorgeschrieben werden, dass eine für die widerrechtliche Verbringung von Abfällen -- also eine Verbringung unter Verstoß gegen diese Verordnung oder gegen völkerrechtliche oder gemeinschaftsrechtliche Vorschriften -- verantwortliche Person die betreffenden Abfälle zurücknehmen oder auf andere Weise beseitigen oder verwerten sollte; unterbleibt dies, so sollten die zuständigen Behörden des Herkunfts- oder Bestimmungsorts selbst tätig werden.

    (25) Der Geltungsbereich des in Übereinstimmung mit dem Basler Übereinkommen zum Schutz der Umwelt in den betreffenden Staaten verhängten Verbots der Ausfuhr aus der Gemeinschaft von Abfällen, die zur Beseitigung in einem Drittland bestimmt sind, das kein EFTA-Staat ist, muss geklärt werden.

    (26) Auch der Geltungsbereich des ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Basler Übereinkommen zum Schutz der Umwelt in den betreffenden Staaten verhängten Verbots der Ausfuhr von gefährlichen Abfällen, die zur Verwertung in einem Land bestimmt sind, für das der OECD-Beschluss nicht gilt, muss geklärt werden. Insbesondere müssen Unklarheiten in Bezug auf die Liste der gefährlichen Abfälle, für die dieses Ausfuhrverbot gilt, ausgeräumt werden und es muss sichergestellt werden, dass diese auch die in Anlage II bis Basler Übereinkommens aufgeführten Abfälle -- nämlich Haushaltsabfälle und Rückstände aus der Verbrennung von Haushaltsabfällen -- umfasst.

    (27) Spezielle Regelungen für die Ausfuhr nicht gefährlicher Abfälle, die zur Verwertung in Staaten bestimmt sind, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, sollten beibehalten werden; deren Straffung zu einem späteren Zeitpunkt ist vorzusehen.

    (28) Bei der Ausfuhr von Abfällen aus der Gemeinschaft sollte während der gesamten Verbringung einschließlich der endgültigen Beseitigung oder Verwertung im Empfängerstaat deren umweltverträgliche Behandlung gewährleistet werden. Es sollte eine Liste von Leitlinien erstellt werden.

    (29) Die Einfuhr zur Beseitigung bestimmter Abfälle in die Gemeinschaft sollte erlaubt sein, sofern der Ausfuhrstaat Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist. Die Einfuhr zur Verwertung bestimmter Abfälle in die Gemeinschaft sollte erlaubt sein, sofern der OECD-Beschluss für den Ausfuhrstaat gilt oder dieser Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist. In anderen Fällen sollte die Einfuhr jedoch nur erlaubt sein, falls der Ausfuhrstaat an bilaterale oder multilaterale Abkommen oder Übereinkommen gebunden ist, die mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und mit Artikel 11 des Basler Übereinkommens in Einklang stehen.

    (30) Die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle kann nur durch eine wirksame internationale Zusammenarbeit bei der Überwachung von Abfallverbringungen gewährleistet werden. Der Informationsaustausch, die gemeinsame Übernahme von Verantwortung und Initiativen zur Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie Drittstaaten sollten gefördert werden, um eine verträgliche Abfallbehandlung sicherzustellen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen Entwicklungsländern und Schwellenländern rechtzeitig geeignete technische Hilfe bereit, um sie unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Erfordernisse bei der Entwicklung und dem Ausbau ihrer institutionellen und nichtinstitutionellen Abfallbehandlungskapazitäten, bei der Überwachung und Kontrolle der Einfuhr von Abfällen und Chemikalien sowie bei der Bekämpfung widerrechtlicher Verbringungen zu unterstützen.

    (31) Diese Verordnung sollte die im Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft [43] enthaltenen Vorschriften zur Ein- und Ausfuhr von Abfällen in bzw. aus überseeische(n) Länder(n) und Gebiete(n) widerspiegeln.

    [43] ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

    (32) Es muss gemäß Artikel 4 der geänderten Richtlinie 75/442/EWG sichergestellt werden, dass die Einfuhr von Abfällen in die Gemeinschaft erfolgt, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden angewandt werden, welche die Umwelt schädigen können, wobei während der gesamten Verbringung und einschließlich der endgültigen Beseitigung oder Verwertung im Empfängerstaat die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über Abfälle einzuhalten sind.

    (33) Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission durch die dem Sekretariat des Basler Übereinkommens übermittelten Berichte sowie auf der Grundlage eines separaten Fragebogens über die Umsetzung dieser Verordnung unterrichten.

    (34) Anhänge zu dieser Verordnung sind nach dem in Artikel 18 der geänderten Richtlinie 75/442/EWG vorgesehenen Verfahren anzunehmen.

    (35) Da es sich bei den für die Umsetzung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [44] handelt, sollten sie nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 5 dieses Beschlusses erlassen werden.

    [44] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    (36) Das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahmen, nämlich die Gewährleistung des Umweltschutzes bei der Verbringung von Abfällen, kann auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht im erforderlichen Maß erreicht werden und sollte daher auf Grund seines Umfangs und seiner Wirkungen gemäß den in Artikel 5 des Vertrages festgelegten Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit auf Ebene der Gemeinschaft verwirklicht werden; diese Verordnung beschränkt sich auf die zur Verwirklichung dieses Ziels erforderlichen Mindestvorschriften und geht nicht über das dazu erforderliche Maß hinaus --

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    TITEL I Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

    Artikel 1 Geltungsbereich

    1. In dieser Verordnung werden Verfahren und Kontrollregelungen für die Verbringung von Abfällen festgelegt, die von deren Ursprung, Bestimmung, Transportweg, Art und Behandlung am Bestimmungsort abhängen.

    2. Diese Verordnung gilt für die Verbringung von Abfällen

    (a) zwischen Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft oder mit Durchfuhr durch Drittstaaten;

    (b) aus Drittstaaten in die Gemeinschaft;

    (c) aus der Gemeinschaft in Drittstaaten;

    (d) aus einem Drittstaat durch das Gemeinschaftsgebiet in einen anderen Drittstaat.

    3. Diese Verordnung gilt nicht für

    (a) die Ablagerung von Abfällen aus dem normalen Betrieb von Schiffen und Offshore-Bohrinseln, einschließlich Abwässer und Rückständen, an Land, sofern diese Abfälle unter das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe von 1973 in der durch das diesbezügliche Protokoll von 1978 geänderten Fassung (Marpol 73/78) oder eine andere bindende internationale Übereinkunft fallen;

    (b) die Verbringung von Abfällen, die an Bord ziviler Luftfahrzeuge beim Flug anfallen, für die Dauer des Fluges bis zur Landung;

    (c) die Verbringung radioaktiver Abfälle im Sinne von Artikel 2 der geänderten Richtlinie 92/3/EURATOM vom 3. Februar 1992 [45];

    [45] ABl. L 35 vom 12.2.1992, S. 24.

    (d) die Verbringung von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) der geänderten Richtlinie 75/442/EWG genannten Abfällen, sofern für diese bereits andere einschlägige gemeinschaftsrechtliche Vorschriften mit ähnlichen Bestimmungen gelten;

    (e) die Verbringung von Abfällen aus der Antarktis in die Gemeinschaft und im Einklang mit dem Protokoll zum Antarktis-Vertrag betreffend den Umweltschutz.

    4. Für die Verbringung von Abfällen aus der Antarktis mit Durchfuhr durch die Gemeinschaft gilt Folgendes:

    Die Verbringung von Abfällen aus der Antarktis in Staaten außerhalb der Gemeinschaft unterliegt den Bestimmungen der Artikel 20 und 22.

    5. Für in Anhang III aufgeführte Abfälle gilt Folgendes:

    Die Verbringung von in Anhang III aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, unterliegt lediglich den Bestimmungen der Artikel 3 Absätze 2 und 3, 19, 22, 24, 25, 26, 27, 34 Absatz 2, 37, 39, 42 und 49.

    6. Die Verbringung von Abfällen, die unter die geänderte Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte fallen und vergleichbaren oder strengeren Verfahrensvorschriften jener Verordnung und and erer, damit verbundener gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über tierische Nebenprodukte und die öffentliche Gesundheit unterliegen, wird von den Verfahrensvorschriften dieser Verordnung ausgenommen. Wenn erforderlich, wird die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung Richtlinien über das Verhältnis zwischen bestehenden sektoriellen Regelungen über die tierische und öffentliche Gesundheit und den Vorschriften dieser Verordnung, gemäss dem in Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG, in der letzten Fassung, festgelegten Verfahren verabschieden. Für die Zwecke des zweiten Unterabsatzes wird der durch die Richtlinie 75/442/EWG in der letzten Fassung errichtete Ausschuss den gemäss Artikel 33(1) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, in der letzten Fassung eingerichteten Ausschuss in den Diskussionen voll miteinbeziehen.

    Artikel 2 Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

    1. ,Abfälle" Abfälle im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a) der geänderten Richtlinie 75/442/EWG;

    2. ,gefährliche Abfälle" Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der geänderten Richtlinie 91/689/EWG [46];

    [46] ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20.

    3. ,Abfallgemenge" aus der vorsätzlichen oder zufälligen Vermischung zweier oder mehrerer verschiedener Abfälle, für die kein Einzeleintrag besteht, resultierende Abfälle. Eine einzelne Verbringung von Abfällen, die zwei oder mehrere voneinander getrennte Abfälle umfasst, ist kein Abfallgemenge;

    4. ,Beseitigung" die Beseitigung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e) der geänderten Richtlinie 75/442/EWG;

    5. ,Verwertung" die Verwertung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f) der geänderten Richtlinie 75/442/EWG;

    6. ,umweltverträgliche Entsorgung" das Ergreifen aller praktisch durchführbaren Maßnahmen, die sicherstellen, dass Abfälle so behandelt werden, dass der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den nachteiligen Auswirkungen, die solche Abfälle haben können, gewährleistet ist;

    7. ,Erzeuger" jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (,Ersterzeuger"), und/oder jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (,Neuerzeuger") sowie Erzeuger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b) der geänderten Richtlinie 75/442/EWG;

    8. ,Besitzer" den Erzeuger der Abfälle oder die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die Abfälle befinden, sowie ,Besitzer" im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c) der geänderten Richtlinie 75/442/EWG;

    9. ,Einsammler" jede Person, die Abfälle im Hinblick auf ihre Beförderung einsammelt, sortiert und/oder zusammenstellt oder Tätigkeiten im Sinne von Artikel 1 Buchstabe g) der geänderten Richtlinie 75/442/EWG ausübt;

    10. ,Empfänger" die Person oder das Unternehmen im Zuständigkeitsbereich des Empfängerstaats, zu der bzw. dem die Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung verbracht werden;

    11. ,zuständige Behörde"

    (i) in einem Mitgliedstaat die von diesem gemäß Artikel 57 bestimmte Stelle;

    (ii) in einem Nichtmitgliedstaat, der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, die von diesem für die Zwecke dieses Übereinkommens gemäß Artikel 5 desselben als zuständige Behörde bestimmte Stelle;

    (iii) in allen anderen Fällen die Stelle, die vom betreffenden Staat oder der betreffenden Region als zuständige Behörde bestimmt wurde oder, in Ermangelung einer solchen Bestimmung, diejenige Behörde des Staates bzw. der Region, die für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen zu Verwertung, zur Beseitigung oder zur Durchfuhr zuständig ist;

    12. ,zuständige Behörde am Versandort" die Behörde, die für das Gebiet zuständig ist, von dem aus die Verbringung ihren Anfang nehmen soll oder nimmt;

    13. ,zuständige Behörde am Bestimmungsort" die Behörde, die für das Gebiet zuständig ist, in das die Verbringung erfolgen soll oder erfolgt oder in dem Abfälle zur Beseitigung oder Verwertung in einem Gebiet, das nicht der Hoheitsgewalt eines Staates unterliegt, verladen werden;

    14. ,für die Durchfuhr zuständige Behörde" die Behörde, die für das Gebiet zuständig ist, durch das die Verbringung erfolgen soll oder erfolgt;

    15. ,Versandstaat" jeden Staat, von dem aus eine Verbringung von Abfällen ihren Anfang nehmen soll oder nimmt;

    16. ,Empfängerstaat" jeden Staat, in den Abfälle zur Beseitigung oder Verwertung oder zur Verladung für die Beseitigung oder Verwertung in einem Gebiet, das nicht der Hoheitsgewalt eines Staates unterliegt, verbracht werden sollen oder verbracht werden;

    17. ,Durchfuhrstaat" jeden Staat mit Ausnahme des Versand- und des Empfängerstaats, durch den Abfälle befördert werden sollen oder befördert werden;

    18. ,überseeische Länder und Gebiete" die 20 in Anhang 1A des Beschlusses 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft [47] genannten überseeischen Länder und Gebiete;

    [47] ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

    19. ,Ausfuhrzollstelle der Gemeinschaft" die Zollstelle im Sinne von Artikel 161 Absatz 5 der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 [48];

    [48] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

    20. ,Ausgangszollstelle der Gemeinschaft" die Zollstelle im Sinne von Artikel 793 Absatz 2 der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 [49];

    [49] ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

    21. ,Eingangszollstelle der Gemeinschaft" die Zollstelle im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 [50];

    [50] ABl. L 3 vom 7.1.1999, S. 23.

    22. ,Gemeinschaft" das Gemeinschaftsgebiet;

    23. ,Einfuhr" jede Aufnahme von Abfällen in das Gemeinschaftsgebiet;

    24. ,grenzüberschreitende Verbringung"

    jede Verbringung von Abfällen zwischen zwei Staaten;

    - jede Verbringung von Abfällen zwischen einem Staat und überseeischen Ländern und Gebieten oder anderen Gebieten, die unter dessen Schutz stehen;

    - jede Verbringung von Abfällen zwischen einem Staat und einem Landgebiet, das völkerrechtlich keinem Staat angehört;

    - jede Verbringung von Abfällen zwischen einem Staat und den Antarktisgebieten;

    - jede Verbringung von Abfällen aus einem Staat, die durch eines der oben beschriebenen Gebiete erfolgen soll oder erfolgt;

    - jede Verbringung von Abfällen innerhalb eines Staats, die durch ein anderes der oben beschriebenen Gebiete erfolgen soll oder erfolgt;

    - jede Verbringung von Abfällen, die in einem geografischen Gebiet erfolgen soll oder erfolgt, das nicht der Hoheitsgewalt eines Staates unterliegt, in einen Staat.

    TITEL II Verbringung zwischen Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft oder mit Durchfuhr durch Drittstaaten

    Artikel 3 Allgemeiner Verfahrensrahmen

    1. Die Verbringung folgender Abfälle unterliegt dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Genehmigung im Sinne der Bestimmungen dieses Titels:

    (a) Falls zur Beseitigung bestimmt --

    (i) alle Abfälle

    (b) Falls zur Verwertung bestimmt --

    (i) in Anhang IV aufgeführte Abfälle;

    (ii) in Anhang IV A aufgeführte Abfälle;

    (iii) nicht in einem Einzeleintrag in Anhang III, IV oder IV A eingestufte Abfälle;

    (iv) nicht in einem Einzeleintrag in Anhang III, IV oder IV A eingestufte Abfallgemenge;

    2. Die Verbringung folgender zur Verwertung bestimmter Abfälle unterliegt der allgemeinen Pflicht zum Mitführen bestimmter Informationen gemäß Artikel 19 in Abschnitt 2 dieses Titels:

    In Anhang III aufgeführte Abfälle.

    3. In Ausnahmefällen gilt Folgendes:

    Auf die in Anhang III aufgeführten Abfälle werden die einschlägigen Bestimmungen so angewandt, als wären sie in Anhang IV aufgeführt, wenn sie eine der in Anhang III der geänderten Richtlinie 91/689/EWG aufgeführten gefährlichen Eigenschaften aufweisen.

    Diese Abfälle werden nach dem Verfahren des Artikels 18 der geänderten Richtlinie 75/442/EWG ermittelt. Derartige Abfälle werden in den Anhängen IV A und V aufgeführt.

    4. Die Verbringung von Abfällen, die ausdrücklich zur Laboranalyse bestimmt sind, um entweder ihre physikalischen oder chemischen Eigenschaften zu prüfen oder ihre Eignung zur Verwertung oder Beseitigung zu ermitteln, unterliegt nicht dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Genehmigung gemäß Absatz 1, sofern die verbrachte Menge 25 kg nicht überschreitet.

    Stattdessen gelten die Verfahrensvorschriften der Artikel 19 und 20, wobei allerdings lediglich die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) und f) genannten Angaben zu machen sind.

    Die von der Ausnahme gedeckte Menge der ausdrücklich zur Laboranalyse bestimmten Abfälle bemisst sich nach der Mindestmenge, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Analyse in jedem Einzelfall notwendig ist, sie überschreitet jedoch nicht 25 kg.

    5. Die Verbringung von Abfällen, die aus den in Anhang A, B und C des geänderten Stockholmer Übereinkommens vom 22. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe (POP) (nachfolgend ,Stockholmer Übereinkommen") und in Anhang VIII aufgelisteten Chemikalien bestehen, diese enthalten oder damit kontaminiert sind, unterliegt den gleichen Bestimmungen wie die Verbringung zur Beseitigung bestimmter Abfälle.

    Grenzwerte für die Anhang VIII aufgeführten Chemikalien werden nach dem Verfahren des Artikels 18 der geänderten Richtlinie 75/442/EWG festgelegt.

    Abschnitt 1 -- Vorherige schriftliche Notifizierung und Genehmigung:

    Artikel 4 Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Genehmigung

    1. Beabsichtigt der Notifizierende die Verbringung von Abfällen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) oder b) von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat und/oder deren Durchfuhr durch einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten, so muss er bei der zuständigen Behörde am Versandort und über dieselbe eine vorherige schriftliche Notifizierung vornehmen.

    2. Im Falle einer Verbringung, die in einem Mitgliedstaat ihren Anfang nimmt, ist der Notifizierende eine natürliche oder juristische Person, die der Gerichtsbarkeit dieses Staates untersteht und beabsichtigt, eine Verbringung von Abfällen durchzuführen oder durchführen zu lassen, und zur Notifizierung verpflichtet ist, d.h. eine der nachfolgend aufgeführten Personen oder Institutionen in der Rangfolge der Nennung:

    (a) die Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind;

    (b) die Person, die mit einer entsprechenden Genehmigung die Vorbehandlung, Vermischung oder andere Maßnahmen durchführt, wodurch die Art oder Zusammensetzung von Abfällen vor der Verbringung verändert wird;

    (c) ein zugelassener Einsammler, der aus verschiedenen kleinen Mengen derselben Abfallart aus verschiedenen Quellen eine Verbringung zusammengestellt hat;

    (d) wenn die in (a), (b) und (c) genannten Personen unbekannt, insolvent oder aus anderen Gründen nicht verfügbar sind, ein zugelassener Einsammler oder ein eingetragener Händler oder Makler;

    (e) wenn die in (d) genannte Person unbekannt, insolvent oder aus anderen Gründen nicht verfügbar ist, der Besitzer.

    3. Im Falle der Einfuhr von nicht aus einem Mitgliedstaat stammenden Abfällen in die Gemeinschaft oder ihrer Durchfuhr durch die Gemeinschaft ist der Notifizierende eine der Gerichtsbarkeit des betreffenden Herkunftsstaats unterstehende natürliche oder juristische Person, die eine Verbringung von Abfällen durchzuführen oder durchführen zu lassen beabsichtigt oder durchführen ließ:

    (a) die von den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats bestimmte(n) Person(en); oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung

    (b) die Person(en), die im Besitz der Abfälle ist (sind) oder darüber verfügt (verfügen) oder zum Zeitpunkt der Ausfuhr in deren Besitz war(en) oder darüber verfügte(n) (Besitzer).

    4. Eine Verbringung darf aufgenommen werden, wenn der Notifizierende folgende Unterlagen erhalten hat:

    (a) schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde am Versandort;

    (b) schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort;

    (c) schriftliche Genehmigung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde; nach Ablauf der in Artikel 10 Absatz 1 genannten 30-tägigen Frist kann die stillschweigende Genehmigung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde vorausgesetzt werden.

    5. Die Verbringung darf nur innerhalb des in Artikel 10 Absätze 4 und 5 geregelten Gültigkeitszeitraums der Genehmigungen aller zuständigen Behörden aufgenommen und muss innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen werden.

    6. Kopien der Notifizierungs- und Versandformulare sowie Kopien der von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen sind bei jeder Verbringung mitzuführen.

    Artikel 5 Notifizierungsvorschriften

    Für die Vornahme einer Notifizierung gilt Folgendes:

    1. Notifizierungs- und Versandformulare: Die Notifizierung mittels folgender Unterlagen:

    (a) Notifizierungsformular gemäß Anhang I A;

    (b) Versandformular gemäß Anhang I B.

    Bei einer Notifizierung füllt der Notifizierende das Notifizierungsformular und das Versandformular aus.

    Das Notifizierungsformular und das Versandformular werden dem Notifizierenden von der zuständigen Behörde am Versandort ausgestellt.

    2. Angaben und Unterlagen im Notifizierungs- und Versandformular:

    Der Notifizierende stellt als Anlage zum Notifizierungs- und Versandformular die in Anhang II Teil 1 bzw. Teil 2 aufgeführten Angaben und Unterlagen bereit.

    Eine Notifizierung wird als ordnungsgemäß ausgefüllt betrachtet, wenn das Notifizierungs- und das Versandformular ausgefüllt und die in Anhang II Teil 1 bzw. Teil 2 aufgeführten Angaben und Unterlagen vom Notifizierenden bereitgestellt wurden.

    3. Zusätzliche Angaben und Unterlagen:

    Ersucht die betreffende zuständige Behörde nach Erhalt des Notifizierungsformulars von der zuständigen Behörde am Versandort gemäß Artikel 8 um zusätzliche Angaben und Unterlagen, so übermittelt der Notifizierende diese.

    In Anhang II Teil 3 werden die zusätzlichen Angaben und Unterlagen aufgeführt, die verlangt werden können.

    Eine Notifizierung wird als ordnungsgemäß durchgeführt betrachtet, wenn das Notifizierungs- und das Versandformular ausgefüllt und die in Anhang II Teil 1 bzw. Teil 2 aufgeführten Angaben und Unterlagen sowie etwaige nach diesem Absatz verlangte zusätzliche Angaben und Unterlagen gemäß Anhang II Teil 3 vom Notifizierenden bereitgestellt wurden.

    4. Abschluss eines Vertrages zwischen Notifizierendem und Empfänger:

    Der Notifizierende schließt mit dem Empfänger gemäß Artikel 6 einen Vertrag über die Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle.

    Zum Zeitpunkt der Notifizierung muss der Vertrag abgeschlossen und rechtsverbindlich sein.

    Bei der Notifizierung ist gegenüber den beteiligten zuständigen Behörden der Nachweis über den Abschluss dieses Vertrages zu erbringen.

    Eine Kopie dieses Vertrages ist der betreffenden zuständigen Behörde auf Verlangen vom Notifizierenden oder vom Empfänger zuzustellen.

    5. Leistung einer finanziellen oder gleichwertigen anderen Sicherheit:

    Der Notifizierende leistet gemäß Artikel 7 eine finanzielle oder gleichwertige andere Sicherheit.

    Die finanzielle oder gleichwertige andere Sicherheit muss zum Zeitpunkt der Notifizierung geleistet und rechtsverbindlich sowie spätestens bei Aufnahme der notifizierten Verbringung für dieselbe gültig sein.

    Bei der Notifizierung ist gegenüber den beteiligten zuständigen Behörden der Nachweis über die Leistung dieser finanziellen oder gleichwertigen anderen Sicherheit zu erbringen.

    6. Geltungsbereich der Notifizierung:

    Die Notifizierung muss alle Phasen der Verbringung einschließlich etwaiger Zwischenschritte vom ersten Versandort bis zum endgültigen Bestimmungsort für die Verwertung und/oder Beseitigung umfassen.

    Eine Notifizierung darf sich nur auf einen Abfalleintrag beziehen.

    Artikel 6 Vertrag

    1. Jede notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen muss Gegenstand eines Vertrags zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger über die Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle sein.

    2. Der Vertrag muss zum Zeitpunkt der Notifizierung abgeschlossen und rechtsverbindlich sein.

    3. Der Vertrag umfasst die Verpflichtung

    - des Notifizierenden zur Zurücknahme der Abfälle gemäß Artikel 24 und Artikel 26, falls die Verbringung nicht in der vorgesehenen Weise durchgeführt wurde oder falls bei dieser Verbringung gegen die vorliegende Verordnung verstoßen wurde;

    - des Empfängers zur Vorlage einer Bescheinigung gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e) über die endgültige Verwertung oder Beseitigung gemäß der Notifizierung und den darin festgelegten Bedingungen sowie den Vorschriften dieser Verordnung.

    4. Sind die verbrachten Abfälle für Vermengung oder Vermischung, Rekonditionierung, Austausch, Lagerung oder sonstige, als vorläufig und nicht endgültig betrachtete Beseitigungs- oder Verwertungsmaßnahmen bestimmt, so umfasst der Vertrag die Verpflichtung

    - des Empfängers zur Vorlage einer Bescheinigung gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben c) und d) über die endgültige Verwertung oder Beseitigung gemäß der Notifizierung und den darin festgelegten Bedingungen sowie den Vorschriften dieser Verordnung;

    - des Empfängers zur Übermittlung einer Notifizierung an die ursprünglich zuständige Behörde am Versandort gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e) Ziffer ii) im Falle der Weiterverbringung der Abfälle zu einer Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland, das nicht der ursprüngliche Versandstaat gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e) ist.

    5. Erfolgt die Beförderung zwischen zwei Einrichtungen, die derselben juristischen Person unterstehen, so kann der genannte Vertrag durch eine Erklärung der juristischen Person ersetzt werden, in der diese sich zur Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle verpflichtet.

    Artikel 7 Finanzielle Sicherheit

    1. Jede notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen unterliegt der Pflicht zur Leistung finanzieller oder gleichwertiger anderer Sicherheit(en), die Folgendes abdeckt/abdecken:

    (a) Transportkosten;

    (b) Kosten der endgültigen Beseitigung oder Verwertung;

    (c) Lagerkosten.

    Ferner müssen die Kosten gedeckt sein, die anfallen

    (a) wenn eine Verbringung nicht in der beabsichtigten Weise vollendet werden kann (vgl. Artikel 24);

    (b) wenn eine Verbringung widerrechtlich ist (vgl. Artikel 26).

    2. Die finanzielle(n) oder gleichwertige(n) andere(n) Sicherheit(en) muss/müssen zum Zeitpunkt der Notifizierung geleistet und rechtsverbindlich sowie spätestens bei Aufnahme der notifizierten Verbringung für dieselbe gültig sein.

    3. Die finanzielle(n) oder gleichwertige(n) andere(n) Sicherheit(en) muss/müssen für die gesamte Dauer der notifizierten Verbringung einschließlich der Durchführung der endgültigen Verwertung oder Beseitigung der Abfälle gelten und diese abdecken.

    Im Falle der Verbringung von Abfällen für Vermengung oder Vermischung, Rekonditionierung, Austausch, Lagerung oder sonstige, als vorläufig und nicht endgültig betrachtete Beseitigungs- oder Verwertungsmaßnahmen kann diese Vorschrift durch die Leistung einer zusätzlichen finanziellen oder gleichwertigen anderen Sicherheit durch den Empfänger erfüllt werden, die besagte Verbringung bis zur Durchführung der endgültigen Verwertung oder Beseitigung abdeckt.

    4. Die Deckungshöhe der finanziellen oder gleichwertigen anderen Sicherheit(en) ist von der zuständigen Behörde am Versandort zu genehmigen.

    Bei der Einfuhr von Abfällen in die Gemeinschaft ist die Deckungshöhe hingegen von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort in der Gemeinschaft zu genehmigen.

    5. Alle betreffenden zuständigen Behörden haben Zugriff auf die finanzielle(n) oder gleichwertige(n) andere(n) Sicherheit(en).

    6. Die finanzielle(n) oder gleichwertige(n) andere(n) Sicherheit(en) sind zu erstatten, wenn der Notifizierende den Nachweis darüber erbracht hat, dass die Abfälle am Bestimmungsort eingetroffen und auf umweltverträgliche Weise endgültig beseitigt oder verwertet worden sind.

    Dieser Nachweis wird mittels der Bescheinigung über die endgültige Beseitigung oder Verwertung gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e) oder gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d) (falls zunächst eine vorläufige Verwertung oder Beseitigung erfolgte) erbracht.

    Falls verbrachte Abfälle für Vermengung oder Vermischung, Rekonditionierung, Austausch, Lagerung oder sonstige, als vorläufig und nicht endgültig betrachtete Beseitigungs- oder Verwertungsmaßnahmen bestimmt sind und der Empfänger eine zusätzliche finanzielle oder gleichwertige andere Sicherheit gemäß Artikel 3 geleistet hat, kann diese Sicherheit freigegeben werden, wenn der Notifizierende nachgewiesen hat, dass der Abfall am betreffenden Bestimmungsort angekommen ist und Vermengung oder Vermischung, Rekonditionierung, Austausch oder Lagerung vorgenommen wurden. Dieser Nachweis kann mittels der in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c) genannten Bescheinigung erbracht werden.

    7. Bei einer Sammelnotifizierung gemäß Artikel 14 können an Stelle einer Sicherheit für deren Gesamtheit mehrere einzelne finanzielle oder gleichwertige andere Sicherheiten für Teile der Sammelnotifizierung geleistet werden.

    In derartigen Fällen müssen die finanzielle(n) oder gleichwertige(n) andere(n) Sicherheit(en) spätestens bei Aufnahme der abgedeckten Verbringung gelten.

    Die finanzielle(n) oder gleichwertige(n) andere(n) Sicherheit(en) sind zu erstatten, wenn der Notifizierende den Nachweis darüber erbracht hat, dass die jeweils darunter fallenden Abfälle am Bestimmungsort eingetroffen und auf umweltverträgliche Weise endgültig beseitigt oder verwertet worden sind. Dieser Nachweis kann mittels der in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c) genannten Bescheinigung über die endgültige Verwertung oder Beseitigung erbracht werden.

    8. Eine Methode zur Berechnung der finanziellen oder gleichwertigen anderen Sicherheit(en) kann nach dem Verfahren des Artikels 18 der geänderten Richtlinie 75/442/EWG festgelegt werden.

    9. Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die von ihm nach diesem Artikel festgelegten nationalen Rechtsvorschriften.

    Artikel 8 Weiterleitung der Notifizierung durch die zuständige Behörde am Versandort

    1. Bei Erhalt einer ordnungsgemäß ausgefüllten Notifizierung gemäß Artikel 5 Absatz 2 übermittelt die zuständige Behörde am Versandort den anderen betroffenen zuständigen Behörden sowie dem Empfänger Kopien der Notifizierung und setzt den Notifizierenden darüber in Kenntnis.

    Dies muss innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der Notifizierung erfolgen.

    2. Falls die Notifizierung nicht ordnungsgemäß ausgefüllt wurde, kann die zuständige Behörde am Versandort den Notifizierenden gemäß Artikel 5 Absatz 2 um weitere Angaben und Unterlagen ersuchen.

    Dies muss innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der Notifizierung erfolgen.

    In entsprechenden Fällen wird die dreitägige Frist nach Absatz 1 ausgesetzt bis die zuständige Behörde am Versandort die angeforderten Angaben und Unterlagen erhalten hat.

    3. Die zuständige Behörde am Versandort kann beschließen, dass sie keine Notifizierung vornimmt, falls sie selbst unmittelbar gemäß Artikel 12 und 13 Einwände gegen die Verbringung zu erheben hat.

    Sie unterrichtet den Notifizierenden unverzüglich von diesen Einwänden.

    4. Hat die zuständige Behörde am Versandort die Notifizierung nicht gemäß Absatz 1 innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt derselben weitergeleitet, so hat sie auf Ersuchen des Notifizierenden eine begründete Erklärung abzugeben.

    Den übrigen betroffenen zuständigen Behörden sind Kopien aller derartigen begründeten Erklärungen zu übermitteln.

    Artikel 9 Empfangsbestätigung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort

    1. Die zuständige Behörde am Bestimmungsort übermittelt dem Notifizierenden bei Erhalt einer ordnungsgemäß durchgeführten Notifizierung eine Empfangsbestätigung; den anderen betroffenen zuständigen Behörden sowie dem Empfänger übersendet die Behörde eine Kopie derselben.

    Dies muss innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der Notifizierung erfolgen.

    2. Falls die Notifizierung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, kann die zuständige Behörde am Bestimmungsort den Notifizierenden gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 um weitere Angaben und Unterlagen ersuchen.

    Dies muss innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der Notifizierung erfolgen.

    In entsprechenden Fällen wird die dreitägige Frist nach Absatz 1 ausgesetzt bis die zuständige Behörde am Bestimmungsort die angeforderten Angaben und Unterlagen erhalten hat.

    3. Die zuständige Behörde am Bestimmungsort unterrichtet den Notifizierenden und die anderen betroffenen zuständigen Behörden von dieser Aussetzung.

    4. Hat die zuständige Behörde am Bestimmungsort den Erhalt der Notifizierung nicht gemäß Absatz 1 innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt derselben bestätigt, so hat sie auf Ersuchen des Notifizierenden eine begründete Erklärung abzugeben.

    Den übrigen betroffenen zuständigen Behörden sind Kopien aller derartigen begründeten Erklärungen zu übermitteln.

    Artikel 10 Genehmigung durch die an Versand- und Bestimmungsort sowie für die Durchfuhr jeweils zuständige Behörde

    1. Die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort und die für die Durchfuhr zuständige Behörde verfügen nach der Absendung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 9 über eine Frist von 30 Tagen, um in Bezug auf die notifizierte Verbringung schriftlich eine der folgenden begründeten Entscheidungen zu treffen:

    - Genehmigung ohne Auflagen;

    - mit Auflagen verbundene Genehmigung gemäß Artikel 11;

    - Erhebung von Einwänden gemäß Artikel 12 und 13.

    Von der stillschweigenden Genehmigung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde kann ausgegangen werden, falls diese nicht innerhalb der genannten 30-tägigen Frist Einwand erhoben hat.

    2. Die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort sowie die für die Durchfuhr zuständige Behörde teilen dem Notifizierenden ihre Entscheidung und die Gründe dafür innerhalb der 30-tägigen Frist schriftlich mit; eine Kopie der Schreiben wird den anderen betroffenen zuständigen Behörden übersandt.

    3. Die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort sowie die für die Durchfuhr zuständige Behörde erteilen ihre schriftliche Genehmigung durch entsprechendes Abstempeln, Unterzeichnen und Datieren des Notifizierungsformulars.

    4. Die schriftliche Genehmigung einer geplanten Verbringung erlischt nach Ablauf eines Kalenderjahrs ab dem Datum der Genehmigung gemäß Absatz 1.

    Dies gilt jedoch nicht,

    (a) falls von den betroffenen zuständigen Behörden ein kürzerer Zeitraum angegeben wird oder

    (b) falls von den betroffenen zuständigen Behörden für Verbringungen, in deren Rahmen eine vorläufige Verwertung oder Beseitigung gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d) erfolgt, ein längerer Zeitraum von bis zu zwei Kalenderjahren angegeben wird.

    5. Die stillschweigende Genehmigung erlischt ein Kalenderjahr nach Ablauf der 30-tägigen Frist, die sich an die Absendung der Empfangsbestätigung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 9 anschließt.

    Bei Verbringungen, in deren Rahmen eine vorläufige Verwertung oder Beseitigung gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d) erfolgt, erlischt die stillschweigende Genehmigung jedoch nach Ablauf von zwei Kalenderjahren nach Ablauf der 30-tägigen Frist, die sich an die Absendung der Empfangsbestätigung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 9 anschließt.

    Artikel 11 Mit Auflagen verbundene Verbringung

    1. Die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort und die für die Durchfuhr zuständige Behörde verfügen nach der Absendung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 9 über eine Frist von 30 Tagen, um ihre Genehmigung der notifizierten Verbringung mit Auflagen zu verbinden.

    Diese Auflagen können sich, je nachdem, ob die verbrachten Abfälle zur Beseitigung oder zu Verwertung bestimmt sind, auf einen oder mehrere der in Artikel 12 oder Artikel 13 aufgeführten Gründe stützen.

    2. Die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort und die für die Durchfuhr zuständige Behörde können daneben binnen 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung Auflagen für die Beförderung der Abfälle in ihrem Zuständigkeitsbereich festlegen.

    Diese Beförderungsauflagen dürfen nicht strenger sein als die Auflagen für ähnliche Verbringungen, die ausschließlich im Zuständigkeitsbereich dieser Behörden durchgeführt werden, und müssen geltenden Vereinbarungen, insbesondere einschlägigen internationalen Übereinkommen, angemessen Rechnung tragen.

    3. Die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort und die für die Durchfuhr zuständige Behörde können innerhalb der in Absatz 1 genannten 30-tägigen Frist die Bedingung stellen, dass die schriftliche Genehmigung als zurückgezogen zu betrachten ist, falls die finanzielle(n) oder gleichwertige(n) andere(n) Sicherheit(en) nicht gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 2 spätestens bei der Aufnahme der Verbringung gültig ist (sind).

    4. Auflagen werden dem Notifizierenden von der zuständigen Behörde, die diese verfügt, schriftlich mitgeteilt; die übrigen betroffenen zuständigen Behörden erhalten Kopien des Schreibens.

    Die betreffende zuständige Behörde vermerkt Auflagen im Notifizierungsformular oder fügt diesem eine Aufstellung derselben als Anlage bei.

    Artikel 12 Einwände gegen die Verbringung zur Beseitigung bestimmter Abfälle

    1. Bei der Notifizierung einer geplanten Verbringung zur Beseitigung bestimmter Abfälle verfügen die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort nach der Absendung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 9 über eine Frist von 30 Tagen, um unter Berufung auf einen oder sämtliche der nachfolgend genannten Gründe sowie gemäß dem Vertrag Einwände zu erheben:

    (a) Die Verbringung stünde nicht im Einklang mit Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Verbringung von Abfällen allgemein oder teilweise zu verbieten oder gegen jede Verbringung Einwand zu erheben und so die Prinzipien der Nähe, des Vorrangs für die Verwertung und der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene gemäß der geänderten Richtlinie 75/442/EWG zur Anwendung zu bringen.

    (b) Die Verbringung entspräche nicht den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der Gesundheit.

    (c) Der Notifizierende oder der Empfänger wurden in der Vergangenheit wegen widerrechtlicher Transporte oder anderer Verstöße gegen Rechtsvorschriften zum Umweltschutz verurteilt.

    In diesem Fall können die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort jede Verbringung mit Beteiligung der betreffenden Person nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ablehnen.

    (d) Die Verbringung verstößt gegen Verpflichtungen aus internationalen Übereinkommen, die der (die) betroffene(n) Mitgliedstaat(en) oder die Gemeinschaft geschlossen hat (haben).

    (e) Unter Berücksichtigung geografischer Gegebenheiten oder der Notwendigkeit besonderer Anlagen für bestimmte Abfallarten -- wenn die geplante Verbringung nicht gemäß der geänderten Richtlinie 75/442/EWG, insbesondere den Artikeln 5 und 7, erfolgt,

    (i) um den Grundsatz der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene anzuwenden;

    (ii) wenn die Beseitigungsanlage zur Beseitigung von Abfällen benötigt wird, die an einem näher gelegenen Ort angefallen sind, und wenn die zuständige Behörde solchen Abfällen Vorrang einräumt;

    (iii) um sicherzustellen, dass die Verbringung im Einklang mit den Abfallbewirtschaftungsplänen steht.

    (f) Die Abfälle werden in einer Einrichtung behandelt, die von der geänderten Richtlinie 96/61/EWG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung [51] erfasst wird, aber nicht die besten verfügbaren Techniken im Sinne von Artikel 9 Absatz 4 dieser Richtlinie anwendet.

    [51] ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26.

    (g) Um sicherzustellen, dass die betreffenden Abfälle im Einklang mit verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen Umweltschutzstandards in Bezug auf die Beseitigung behandelt werden.

    2. Die für die Durchfuhr zuständige Behörde verfügt nach der Absendung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 9 über eine Frist von 30 Tagen, um gestützt auf Absatz 1 Buchstaben b) bis d) -- nicht jedoch Buchstaben a), e), f) und g) -- begründete Einwände zu erheben.

    3. Werden in einem Mitgliedstaat, der Versandstaat ist, gefährliche Abfälle in so geringen jährlichen Gesamtmengen erzeugt, dass die Einrichtung neuer spezialisierter Beseitigungseinrichtungen in diesem Staat unwirtschaftlich wäre, so gilt Absatz 1 Buchstabe a) nicht.

    Die zuständige Behörde am Bestimmungsort arbeitet mit der zuständigen Behörde am Versandort, der zufolge dieser Absatz und nicht Absatz 1 Buchstabe a) Anwendung findet, zusammen, um das Problem bilateral zu lösen.

    Wird keine zufriedenstellende Lösung gefunden, so können die Mitgliedstaaten die Angelegenheit an die Kommission verweisen. Die Kommission wird dann nach dem Verfahren des Artikels 18 der geänderten Richtlinie 75/442/EWG entscheiden.

    4. Werden die Probleme, die zu den Einwänden geführt hatten, innerhalb der 30-tägigen Frist nach Artikel 10 Absatz 1 zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden gelöst, so unterrichten diese den Notifizierenden unverzüglich schriftlich darüber und senden eine Kopie des Schreibens an den Empfänger sowie die anderen betroffenen zuständigen Behörden.

    5. Werden die Probleme, die zu den Einwänden geführt hatten, nicht innerhalb der 30-tägigen Frist nach Artikel 10 Absatz 1 gelöst, so wird die Notifizierung ungültig und es ist eine erneute Notifizierung vorzunehmen, sofern die betroffenen zuständigen Behörden und der Notifizierende keine anderslautende Übereinkunft treffen.

    6. Falls ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 Buchstabe a) Maßnahmen ergreift, um die Verbringung zur Beseitigung bestimmter Abfälle allgemein oder teilweise zu verbieten oder gegen jede Verbringung solcher Abfälle Einwand zu erheben, so hat er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon zu unterrichten.

    Artikel 13 Einwände gegen die Verbringung zur Verwertung bestimmter Abfälle

    1. Bei der Notifizierung einer geplanten Verbringung zur Verwertung bestimmter Abfälle verfügen die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort nach der Absendung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 9 über eine Frist von 30 Tagen, um unter Berufung auf einen oder sämtliche der nachfolgend genannten Gründe sowie gemäß dem Vertrag Einwände zu erheben:

    (a) Die Verbringung wäre nicht mit der geänderten Richtlinie 75/442/EWG, insbesondere Artikel 3, 4 und 7 vereinbar.

    (b) Die Verbringung entspräche nicht den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der Gesundheit.

    (c) Der Notifizierende oder der Empfänger wurden in der Vergangenheit wegen widerrechtlicher Transporte oder anderer Verstöße gegen Rechtsvorschriften zum Umweltschutz verurteilt.

    In diesem Fall können die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort jede Verbringung mit Beteiligung der betreffenden Person nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ablehnen.

    (d) Die Verbringung verstößt gegen Verpflichtungen aus internationalen Übereinkommen, die der (die) betroffene(n) Mitgliedstaat(en) oder die Gemeinschaft geschlossen hat (haben).

    (e) Der Anteil an verwertbarem und nicht verwertbarem Abfall, der geschätzte Wert der letztlich verwertbaren Stoffe oder die Kosten der Verwertung und die Kosten der Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils rechtfertigen eine Verwertung unter wirtschaftlichen und/oder ökologischen Gesichtspunkten nicht.

    (f) Die Abfälle werden in einer Einrichtung behandelt, die von der geänderten Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung erfasst wird, aber nicht die besten verfügbaren Techniken im Sinne von Artikel 9 Absatz 4 dieser Richtlinie anwendet.

    (g) Um sicherzustellen, dass die betreffenden Abfälle im Einklang mit verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen Umweltschutzstandards in Bezug auf die Verwertung oder verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Verwertung oder Recycling behandelt werden.

    (h) Um sicherzustellen, dass die betreffenden Abfälle nach Abfallbewirtschaftungsplänen im Sinne von Artikel 7 der geänderten Richtlinie 75/442/EG behandelt werden, so dass die Einhaltung verbindlicher gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf Verwertung und Recycling gewährleistet ist.

    2. Die für die Durchfuhr zuständigen Behörden verfügen nach der Absendung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 9 über eine Frist von 30 Tagen, um gestützt auf Absatz 1 Buchstaben b) bis d) -- nicht jedoch Buchstaben a), e), f) g) und h) -- begründete Einwände gegen die geplante Verbringung zu erheben.

    3. Werden die Probleme, die zu den Einwänden geführt hatten, innerhalb der 30-tägigen Frist nach Artikel 10 Absatz 1 zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden gelöst, so unterrichten diese den Notifizierenden unverzüglich schriftlich darüber und senden eine Kopie des Schreibens an den Empfänger sowie die anderen betroffenen zuständigen Behörden.

    4. Werden die Probleme, die zu den Einwänden geführt hatten, nicht innerhalb der 30-tägigen Frist nach Artikel 10 Absatz 1 gelöst, so wird die Notifizierung ungültig und es ist eine erneute Notifizierung vorzunehmen, sofern die betroffenen zuständigen Behörden und der Notifizierende keine anderslautende Übereinkunft treffen.

    Artikel 14 Sammelnotifizierung

    1. Der Notifizierende kann eine Sammelnotifizierung, die mehrere Verbringungen abdeckt, einreichen, falls für jede einzelne Verbringung Folgendes gilt:

    (a) die Abfälle weisen die gleichen physikalischen und chemischen Eigenschaften auf;

    (b) die Abfälle werden zum gleichen Empfänger und zur gleichen Einrichtung verbracht;

    (c) im Notifizierungsformular und im Versandformular ist der gleiche Transportweg angegeben.

    2. Kann aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht der gleiche Transportweg eingehalten werden, so teilt der Notifizierende dies den betroffenen zuständigen Behörden möglichst rasch und nach Möglichkeit vor Beginn der Verbringung mit, falls die Notwendigkeit einer Änderung bereits bekannt ist.

    Ist die Änderung des Transportwegs vor Beginn der Verbringung bekannt und sind andere als die an der Sammelnotifizierung beteiligten zuständigen Behörden davon betroffen, so darf keine Sammelnotifizierung erfolgen, und es ist eine neue Notifizierung vorzunehmen.

    3. Die betroffenen zuständigen Behörden können ihre Zustimmung zu diesem Verfahren der Sammelnotifizierung von der späteren Vorlage zusätzlicher Angaben und Unterlagen gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 abhängig machen.

    4. Die zuständigen Behörden widerrufen ihre Genehmigung dieses Verfahrens, falls

    (a) die Zusammensetzung der Abfälle nicht der Notifizierung entspricht;

    (b) die mit der Verbringung verbundenen Auflagen nicht erfüllt werden;

    (c) die Abfälle nicht entsprechend der Genehmigung für die Einrichtung, in der die betreffende Maßnahme durchgeführt wird, verwertet werden;

    (d) die Abfälle in einer Weise verbracht werden oder wurden, die nicht den im Notifizierungsformular oder dessen Anlagen gemachten Angaben entspricht.

    5. Jeder Widerruf einer Genehmigung erfolgt mittels einer förmlichen Nachricht an den Notifizierenden, wovon den anderen betroffenen zuständigen Behörden sowie dem Empfänger eine Kopie übermittelt wird.

    6. Bei jeder Verbringung von Abfällen sind Kopien des Sammelnotifizierungs- und Versandformulars sowie Kopien der von den betroffenen zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen der Sammelnotifizierung mitzuführen.

    7. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle von diesem Artikel erfassten geplanten Verbringungen mit der Änderung von Absatz 1.

    Artikel 15 Verwertungseinrichtungen mit Vorabgenehmigung

    1. Die zuständigen Behörden am Bestimmungsort, in deren Zuständigkeit spezielle Verwertungseinrichtungen fallen, können beschließen, dafür Vorabgenehmigungen ausstellen.

    Entsprechende Beschlüsse sind auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt und können jederzeit widerrufen werden.

    2. Im Falle der Annahme einer Sammelnotifizierung gemäß Artikel 14 kann die zuständige Behörde am Bestimmungsort die in Artikel 10 Absatz 4 angegebene Gültigkeitsdauer der Genehmigung auf bis zu drei Jahre verlängern.

    3. Zuständige Behörden, die eine Vorabgenehmigung gemäß den Absätzen 1 und 2 erteilen, übermitteln der Kommission, dem OECD-Sekretariat und den zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten folgende Angaben:

    (a) Name, Nummer und Anschrift der Verwertungseinrichtung;

    (b) Beschreibung der angewandten Techniken einschließlich R-Code(s);

    (c) Abfallarten nach spezifischen Einzeleinträgen in Anhang IV und IV A, für die der Beschluss gilt;

    (d) von der Vorabgenehmigung betroffene Gesamtmenge;

    (e) Zeitraum

    (f) etwaige Änderungen der Vorabgenehmigung;

    (g) etwaige Änderungen der übermittelten Informationen.

    Dazu kann das Formular in Anhang VI verwendet werden.

    4. Auch etwaige Widerrufe sind gemäß Absatz 3 mitzuteilen.

    5. Abweichend von den Bestimmungen der Artikel 10, 11 und 13 unterliegen gemäß Artikel 10 erteilte Genehmigungen, gemäß Artikel 11 erteilte Auflagen und gemäß Artikel 13 erhobene Einwände der betroffenen zuständigen Behörden einer Frist von sieben Werktagen ab der Absendung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 9.

    6. Die zuständige Behörde am Versandort kann unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 5 entscheiden, dass mehr Zeit notwendig ist, um vom Notifizierenden weitere Angaben oder Unterlagen zu erhalten.

    In diesem Fall teilt die zuständige Behörde am Bestimmungsort dem Notifizierenden ihre Entscheidung innerhalb von sieben Werktagen schriftlich mit; eine Kopie des Schreibens wird den anderen betroffenen zuständigen Behörden übersandt.

    Der insgesamt benötigte Zeitraum darf 30 Tage ab der Absendung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 9 nicht überschreiten.

    7. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle von diesem Artikel erfassten geplanten Verbringungen mit den Änderung der Absätze 1, 2, 5 und 6 dieses Artikels.

    8. Weitere Auflagen und Anforderungen in Bezug auf Verwertungseinrichtungen mit Vorabgenehmigung können nach dem Verfahren des Artikels 18 der geänderten Richtlinie 75/442/EWG festgelegt werden.

    Artikel 16 Bestimmungen zur vorläufigen Verwertung und Beseitigung

    1. Die Verbringung von Abfällen, die für Vermengung oder Vermischung, Rekonditionierung, Austausch, Lagerung oder sonstige, als vorläufig und nicht endgültig betrachtete Beseitigungs- oder Verwertungsmaßnahmen -- nachfolgend ,vorläufige Verwertung oder Beseitigung" -- bestimmt sind, unterliegt den Bestimmungen dieses Titels.

    2. Zusätzlich gelten folgende Bestimmungen:

    (a) Sind Abfälle zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmt, so müssen die Einrichtung(en), in der (denen) die anschließende endgültige Verwertung oder Beseitigung erfolgt, ebenfalls im Notifizierungsformular angegeben werden.

    (b) Die Einrichtung(en), in der (denen) die vorläufige Verwertung oder Beseitigung vorgenommen wird, bestätigt (bestätigen) die Entgegennahme der Abfälle schriftlich innerhalb von drei Tagen nach Erhalt.

    Diese Bestätigung ist in das Versandformular aufzunehmen oder diesem beizufügen. Die besagte(n) Einrichtung(en) übermittelt (übermitteln) den Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden unterzeichnete Kopien des um diese Bestätigung ergänzten Versandformulars.

    (c) Die Einrichtung(en), in der (denen) die vorläufige Verwertung oder Beseitigung der Abfälle vorgenommen wird, bescheinigen deren Verwertung oder Beseitigung unter ihrer Verantwortung so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Vollendung der vorläufigen Verwertung oder Beseitigung und nicht später als ein Kalenderjahr nach Erhalt der Abfälle.

    Diese Bescheinigung ist in das Versandformular aufzunehmen oder diesem beizufügen.

    Die besagte(n) Einrichtung(en) übermittelt (übermitteln) den Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden Kopien des um diese Bescheinigung ergänzten Versandformulars.

    (d) Falls eine Einrichtung zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen, in der Abfälle vorläufig verwertet oder beseitigt werden, Abfälle zur weiteren und endgültigen Verwertung oder Beseitigung an eine im Empfängerstaat gelegene Einrichtung liefert, so muss sie so rasch wie möglich, jedoch nicht später als ein Kalenderjahr nach Ablieferung der Abfälle, eine Bescheinigung jener Einrichtung über die Durchführung der weiteren und endgültigen Verwertung oder Beseitigung erhalten.

    Die besagte Einrichtung, die die vorläufige Verwertung oder Beseitigung vornimmt, übermittelt dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden unverzüglich die entsprechende(n) Bescheinigung(en) unter Angabe der grenzüberschreitenden Beförderung(en), auf die die Bescheinigung(en) sich bezieht (beziehen).

    (e) Eine Lieferung gemäß Buchstabe d) an eine Einrichtung

    (i) im ursprünglichen Verstandstaat bedarf einer erneuten Notifizierung gemäß den Bestimmungen dieses Titels;

    (ii) in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat, der nicht der ursprüngliche Versandstaat ist, bedarf einer erneuten Notifizierung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung, wobei zusätzlich die Bestimmungen in Bezug auf die betroffenen zuständigen Behörden auch für die zuständige Behörde im ursprünglichen Versandstaat gelten.

    Artikel 17 Nach der Genehmigung einer Verbringung greifende Vorschriften

    1. Nach der Genehmigung einer notifizierten Verbringung durch die betroffenen zuständigen Behörden gilt Folgendes:

    (a) Ausfüllen des Versandformulars durch alle Beteiligten: Alle beteiligten Unternehmen füllen das Versandformular an den entsprechenden Stellen aus, unterzeichnen es und behalten selbst eine Kopie davon.

    (b) Ausfüllen des Versandformulars durch den Notifizierenden: Sobald der Notifizierende die Genehmigung der zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort sowie der für die Durchfuhr zuständigen Behörde erhalten hat bzw. die stillschweigende Genehmigung der Letzteren voraussetzen kann, trägt er das Datum der Verbringung sowie die anderen notwendigen Angaben in das Versandformular ein.

    Der Notifizierende übermittelt den betroffenen zuständigen Behörden Kopien des ausgefüllten Versandformulars.

    (c) Vorherige Mitteilung des tatsächlichen Beginns der Verbringung: Der Notifizierende übermittelt den betroffenen zuständigen Behörden und dem Empfänger drei Werktage vor Aufnahme der Verbringung Kopien des dann gemäß Buchstabe b) vollständig ausgefüllten Versandformulars.

    (d) Schriftliche Bestätigung des Erhalts der Abfälle durch den Empfänger: Der Empfänger bestätigt die Entgegennahme der Abfälle schriftlich innerhalb von drei Werktagen nach deren Erhalt.

    Diese Bestätigung ist in das Versandformular aufzunehmen oder diesem beizufügen.

    Der Empfänger übermittelt dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden Kopien des um diese Bestätigung ergänzten Versandformulars

    (e) Bescheinigung der endgültigen Beseitigung oder Verwertung durch den Empfänger: Der Empfänger bescheinigt die endgültige Verwertung oder Beseitigung der Abfälle unter seiner Verantwortung so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Vollendung der Verwertung oder Beseitigung und nicht später als ein Kalenderjahr nach Erhalt der Abfälle.

    Diese Bescheinigung ist in das Versandformular aufzunehmen oder diesem beizufügen.

    Der Empfänger übermittelt dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden Kopien des um diese Bescheinigung ergänzten Versandformulars.

    2. Sind verbrachte Abfälle zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmt, so gelten die Bestimmungen von Artikel 16.

    Artikel 18 Änderungen in Bezug auf eine Verbringung nach deren Genehmigung

    1. Im Falle erheblicher Änderungen von Einzelheiten und/oder Bedingungen einer genehmigten Verbringung unterrichtet der Notifizierende die betroffenen zuständigen Behörden unverzüglich.

    2. In solchen Fällen muss eine erneute Notifizierung vorgenommen werden, sofern nicht alle beteiligten zuständigen Behörden der Ansicht sind, dass die beabsichtigten Änderungen keine erneute Notifizierung erforderlich machen.

    3. Falls derartige Änderungen andere zuständige Behörden als die von der ursprünglichen Notifizierung betroffenen berührt, so ist eine erneute Notifizierung vorzunehmen.

    Abschnitt 2 -- Allgemeine Informationspflichten

    Artikel 19 Abfälle, bei deren Verbringung bestimmte Informationen mitzuführen sind

    1. Die beabsichtigte Verbringung von Abfällen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 und Absatz 4 von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat und/oder deren Durchfuhr durch einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten unterliegt folgenden Verfahrensvorschriften:

    Damit die Verbringung solcher Abfälle besser verfolgt werden kann, hat derjenige unter der Hoheitsgewalt des Versandstaats, der die Verbringung veranlasst, sicherzustellen, dass dabei folgende Informationen mitgeführt werden:

    (a) Name und Anschrift des Abfallerzeugers, des Neuerzeugers oder Einsammlers, der Person, die die Verbringung veranlasst, des Empfängers oder des (der) Besitzer(s);

    (b) Abfallidentifizierungscode unter Verwendung des OECD-Codes in Anhang III der Verordnung und des Europäischen Abfalllistencodes in der geänderten Entscheidung 2000/532/EG [52] der Kommission;

    [52] ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3.

    (c) handelsübliche Bezeichnung der Abfälle;

    (d) Abfallmenge;

    (e) Art der Verwertung gemäß der Liste in Anhang II der geänderten Richtlinie 75/442/EWG einschließlich der weiteren und endgültigen Verwertung nach Austausch oder Lagerung gemäß der Liste in Anhang II B der geänderten Richtlinie 75/442/EWG;

    (f) Zeitpunkt der Verbringung;

    (g) Nachweis über den Abschluss eines Vertrages zwischen demjenigen, der die Verbringung veranlasst, und dem Empfänger über die Verwertung der verbrachten Abfälle, der bei Aufnahme der Verbringung rechtsverbindlich sein muss.

    Die bei der Verbringung mitgeführten Informationen müssen von demjenigen, der die Verbringung veranlasst, vor Durchführung derselben und von dem (den) Besitzer(n) und dem Empfänger bei der Übergabe der betreffenden Abfälle unterzeichnet werden.

    2. Der in Absatz 1 Buchstabe g) erwähnte Vertrag muss bei Aufnahme der Verbringung rechtsverbindlich sein und für denjenigen, der die Verbringung veranlasst, die Verpflichtung enthalten, die Abfälle zurückzunehmen, falls die Verbringung nicht in der vorgesehenen Weise durchgeführt wurde oder falls bei dieser Verbringung gegen die vorliegende Verordnung verstoßen wurde.

    Der betreffenden zuständigen Behörde ist von demjenigen, der die Verbringung veranlasst, oder vom Empfänger eine Kopie dieses Vertrages zu übermitteln.

    3. Die erforderlichen Angaben werden von demjenigen, der die Verbringung veranlasst, unter Verwendung des in Anhang VII vorgesehenen Formulars gemacht.

    4. Für solche Abfälle gelten alle Bestimmungen der geänderten Richtlinie 75/442/EWG. Insbesondere gilt:

    - die Verbringung erfolgt nur zu Anlagen, die nach den Artikeln 10 und 11 der geänderten Richtlinie 75/442/EWG vorschriftsmäßig genehmigt worden sind;

    - diese Abfälle unterliegen die Bestimmungen der Artikel 8, 12, 13 und 14 der geänderten Richtlinie 75/442/EWG.

    5. Die Mitgliedstaaten können zum Zwecke der Inspektion, Durchsetzung, Planung und statistischen Erhebung nach einzelstaatlichem Recht Informationen über Verbringungen anfordern, die diesem Artikel unterliegen.

    6. Die nach Absatz 1 gemachten Angaben sind gemäß den bestehenden gemeinschaftsrechtlichen und einzelstaatlichen Vorschriften vertraulich zu behandeln.

    Artikel 20 Abfälle, die der Vorabinformationspflicht unterliegen

    1. Abfälle gemäß Artikel 3 Absatz 4 unterliegen neben der in Artikel 19 beschriebenen Informationspflicht folgenden Verfahrensvorschriften:

    - Die betroffenen zuständigen Behörden sind von demjenigen, der die Verbringung veranlasst, drei Werktage vor deren Aufnahme zu unterrichten.

    2. Dazu sind die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) und f) aufgeführten Informationen unter Verwendung des in Anhang VII vorgesehenen Formulars bereitzustellen.

    Abschnitt 3 -- Allgemeine Vorschriften

    Artikel 21 Verbot der Vermischung von Abfällen bei der Verbringung

    1. Während der Verbringung und vor der Verwertung oder Beseitigung laut Angabe im Notifizierungsformular dürfen Abfälle weder mit Abfällen, die Gegenstand einer anderen Notifizierung sind, noch mit Abfällen, die Gegenstand keiner Notifizierung ind, gemischt werden.

    2. Absatz 1 gilt auch für Abfälle, die zur Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind.

    Artikel 22 Umweltschutz innerhalb der Gemeinschaft

    Der Erzeuger und/oder der Notifizierende in der Gemeinschaft müssen gemäß Artikel 4 der geänderten Richtlinie 75/442/EWG sicherstellen, dass die von ihnen innerhalb der Gemeinschaft verbrachten Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können, wobei ferner während der gesamten Verbringung und einschließlich der endgültigen Beseitigung oder Verwertung im Empfängerstaat die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über Abfälle einzuhalten sind.

    Artikel 23 Aufbewahrung von Unterlagen und Angaben

    1. Alle in Bezug auf eine notifizierte Verbringung an die zuständigen Behörden gerichteten oder von diesen verschickten Unterlagen sind innerhalb der Gemeinschaft von den zuständigen Behörden, vom Notifizierenden und vom Empfänger mindestens drei Jahre lang, gerechnet ab Aufnahme der Verbringung, aufzubewahren.

    2. Gemäß Artikel 19 Absatz 1 gemachte Angaben sind innerhalb der Gemeinschaft von demjenigen, der die Verbringung veranlasst, und vom Empfänger mindestens drei Jahre lang, gerechnet ab Aufnahme der Verbringung, aufzubewahren.

    Abschnitt 4 -- Rücknahmeverpflichtungen

    Artikel 24 Rücknahme bei Undurchführbarkeit einer planmäßigen Verbringung

    1. Kann eine Verbringung von Abfällen, die von den betroffenen zuständigen Behörden genehmigt wurde, nicht so zum Abschluss gebracht werden, wie dies in Übereinstimmung mit den Bedingungen des Notifizierungs- und des Beförderungsformulars und/oder des in Artikel 5 Absätze 4 und 6 sowie Artikel 19 genannten Vertrages vorgesehen ist, so unterrichtet die zuständige Behörde am Bestimmungsort beziehungsweise die für die Durchfuhr zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde am Versandort.

    2. Die zuständige Behörde am Versandort stellt sicher, dass die betreffenden Abfälle vom Notifizierenden oder, falls dies nicht möglich ist, von der zuständigen Behörde selbst auf das Gebiet ihrer Zuständigkeit oder ein anderes Gebiet im Versandstaat zurückgeholt werden.

    Die Rücknahme erfolgt innerhalb von 90 Tagen, nachdem sie von der Undurchführbarkeit der Verbringung und den Gründen hierfür Kenntnis erhalten hat oder schriftlich darüber unterrichtet wurde. Entsprechende Informationen können unter anderem durch die übrigen zuständigen Behörden übermittelt werden.

    3. Die Rücknahmepflicht gemäß Absatz 2 gilt nicht, falls die zuständige Behörde am Versandort darin einwilligt, dass die Abfälle auf andere Weise im Empfängerstaat oder andernorts vom Notifizierenden oder, falls dies nicht möglich ist, von der zuständigen Behörde selbst beseitigt oder verwertet werden.

    4. Im Falle der Rücknahme gemäß Absatz 2 ist eine erneute Notifizierung vorzunehmen, sofern nicht alle beteiligten zuständigen Behörden der Ansicht sind, dass ein angemessen begründeter Antrag der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort ausreichend ist.

    Eine etwaige erneute Notifizierung ist vom Notifizierenden oder, falls dies nicht möglich ist, von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort vorzunehmen.

    Die zuständigen Behörden dürfen sich der Rückfuhr von Abfällen, deren Verbringung nicht zum Abschluss gebracht werden kann, nicht widersetzen.

    5. Im Falle alternativer Vorkehrungen außerhalb des ursprünglichen Empfängerstaats gemäß Absatz 3 ist vom Notifizierenden oder, falls dies nicht möglich ist, von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort eine erneute Notifizierung vorzunehmen.

    Bei einer solchen erneuten Notifizierung gelten die Bestimmungen in Bezug auf die betroffenen zuständigen Behörden auch für die zuständige Behörde im ursprünglichen Versandstaat.

    6. Im Falle alternativer Vorkehrungen im ursprünglichen Empfängerstaat gemäß Absatz 3 bedarf es keiner erneuten Notifizierung, und ein angemessen begründeter Antrag des ursprünglichen Notifizierenden oder, falls dies nicht möglich ist, der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort ist ausreichend.

    7. Die Verpflichtung des Notifizierenden und die ergänzende Verpflichtung des Versandstaats zur Rücknahme der Abfälle oder zur Bewerkstelligung einer alternativen Verwertung oder Beseitigung enden, wenn der Empfänger die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e) genannte Bescheinigung über die endgültige Beseitigung oder Verwertung ausgestellt hat.

    8. Befinden sich in einem Mitgliedstaat Abfälle aus einer Verbringung, die nicht zum Abschluss gebracht werden kann, so obliegt es der für das betreffende Gebiet zuständigen Behörde, die sichere Lagerung der Abfälle bis zu deren Rückfuhr oder alternativen endgültigen Beseitigung oder Verwertung gemäß den Bestimmungen dieses Artikels zu veranlassen.

    9. Die Bestimmungen der Absätze 1, 2, 3, 7 und 8 gelten auch für Verbringungen von Abfällen, die gemäß Artikel 19 der Pflicht zum Mitführen bestimmter Informationen unterliegen.

    In diesen Fällen unterliegt derjenige, der die Verbringung veranlasst, den gleichen in diesem Artikel begründeten Pflichten wie der Notifizierende.

    Artikel 25 Kosten der Rücknahme bei Undurchführbarkeit einer Verbringung

    1. Die Kosten der Rückfuhr von Abfällen, deren Verbringung nicht zum Abschluss gebracht werden kann, einschließlich der Kosten ihrer Verbringung, endgültigen Beseitigung oder Verwertung gemäß Artikel 24 Absatz 2 oder Absatz 3, sowie die Kosten der Lagerung gemäß Artikel 24 Absatz 8 werden folgendermaßen angelastet:

    (i) dem Notifizierenden oder, falls dies nicht möglich ist,

    (ii) der zuständigen Behörde am Versandort oder, falls dies nicht möglich ist,

    (iii) nach anderweitiger Vereinbarung der Beteiligten und der betroffenen zuständigen Behörden.

    2. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für Verbringungen von Abfällen, die gemäß Artikel 19 der Pflicht zum Mitführen bestimmter Informationen unterliegen.

    In diesen Fällen unterliegt derjenige, der die Verbringung veranlasst, den gleichen in diesem Artikel begründeten Pflichten wie der Notifizierende.

    3. Haftungsrechtliche Vorschriften der Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft werden von diesem Artikel nicht berührt.

    Artikel 26 Rücknahme von Abfällen bei widerrechtlicher Verbringung

    1. Wird eine zuständige Behörde auf eine Verbringung aufmerksam, die nach ihrer Auffassung gegen diese Verordnung oder gegen völkerrechtliche oder gemeinschaftsrechtliche Vorschriften verstößt (nachfolgend ,widerrechtliche Verbringung"), so unterrichtet sie unverzüglich die anderen betroffenen zuständigen Behörden; sie kann die Rückfuhr einer solchen Verbringung veranlassen.

    2. Hat der Notifizierende die widerrechtliche Verbringung zu verantworten, so sorgt die zuständige Behörde am Versandort dafür, dass die betreffenden Abfälle

    (a) vom Notifizierenden de facto zurückgenommen wird oder, falls keine Notifizierung vorgenommen wurde,

    (b) vom Notifizierenden de iure gemäß der Rangfolge in Artikel 4 Absatz 2 zurückgenommen wird oder, falls dies nicht möglich ist,

    (c) von einer der in Artikel 4 genannten, für die widerrechtliche Verbringung verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen zurückgenommen wird oder, falls dies nicht möglich ist,

    (d) von der zuständigen Behörde selbst zurückgenommen wird oder, falls dies nicht möglich ist,

    (e) von der zuständigen Behörde selbst im Empfängerstaat oder im Versandstaat auf andere Weise beseitigt oder verwertet wird oder, falls dies nicht möglich ist,

    (f) mit dem Einverständnis aller betroffenen zuständigen Behörden von der zuständigen Behörde selbst in einem anderen Staat auf andere Weise beseitigt oder verwertet wird.

    Die Rücknahme erfolgt innerhalb von 30 Tagen, nachdem sie von der widerrechtlichen Verbringung Kenntnis erhalten hat oder schriftlich darüber unterrichtet wurde, oder innerhalb eines anderen, von den betroffenen zuständigen Behörden einvernehmlich festgelegten Zeitraums. Entsprechende Informationen können unter anderem durch die anderen zuständigen Behörden übermittelt werden.

    Im Falle der Rücknahme gemäß Buchstaben a) bis d) ist eine erneute Notifizierung vorzunehmen, sofern nicht alle beteiligten zuständigen Behörden der Ansicht sind, dass ein angemessen begründeter Antrag der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort ausreichend ist.

    Eine etwaige erneute Notifizierung ist von den in Buchstabe a), b), c) oder d) genannten natürlichen oder juristischen Personen gemäß dieser Rangfolge vorzunehmen.

    Die zuständigen Behörden dürfen sich der Rückfuhr von widerrechtlich verbrachten Abfällen nicht widersetzen.

    Im Falle alternativer Vorkehrungen gemäß Buchstaben e) und f) durch die zuständige Behörde am Versandort nimmt die ursprünglich zuständige Behörde am Versandort eine erneute Notifizierung vor, sofern nicht alle beteiligten zuständigen Behörden der Ansicht sind, dass ein angemessen begründeter Antrag derselben ausreichend ist.

    3. Hat der Empfänger die widerrechtliche Verbringung zu verantworten, so sorgt die zuständige Behörde am Bestimmungsort dafür, dass die betreffenden Abfälle

    (a) vom Empfänger auf umweltverträgliche Weise beseitigt oder verwertet werden oder, falls dies nicht möglich ist,

    (b) von der zuständigen Behörde selbst auf umweltverträgliche Weise beseitigt oder verwertet werden.

    Die Beseitigung oder Verwertung erfolgt innerhalb von 30 Tagen, nachdem sie von der widerrechtlichen Verbringung Kenntnis erhalten hat oder schriftlich darüber unterrichtet wurde, oder innerhalb eines anderen, von den betroffenen zuständigen Behörden einvernehmlich festgelegten Zeitraums. Entsprechende Informationen können unter anderem durch die anderen zuständigen Behörden übermittelt werden.

    Diese Behörden arbeiten dabei in dem Bemühen um die Beseitigung oder Verwertung der Abfälle je nach den Erfordernissen zusammen.

    4. Kann weder der Notifizierende noch der Empfänger für die illegale Verbringung verantwortlich gemacht werden, so arbeiten die zuständigen Behörden gemeinsam darauf hin, dass die betreffenden Abfälle beseitigt oder verwertet werden.

    5. Befinden sich in einem Mitgliedstaat Abfälle aus einer widerrechtlichen Verbringung, so obliegt es der für das betreffende Gebiet zuständigen Behörde, die sichere Lagerung der Abfälle bis zu deren Rückfuhr oder alternativen endgültigen Beseitigung oder Verwertung zu veranlassen.

    6. Für die Rückfuhr widerrechtlich verbrachter Abfälle in einen Versandstaat, der unter die in den Artikeln 35 und 37 enthaltenen Verbote fällt, gelten die Bestimmungen dieser Artikel nicht.

    7. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für Verbringungen von Abfällen, die gemäß Artikel 19 der Pflicht zum Mitführen bestimmter Informationen unterliegen.

    In diesen Fällen unterliegt derjenige, der die Verbringung veranlasst, den gleichen in diesem Artikel begründeten Pflichten wie der Notifizierende.

    8. Haftungsrechtliche Vorschriften der Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft werden von diesem Artikel nicht berührt.

    9. Leitlinien für die Zusammenarbeit zuständiger Behörden im Falle widerrechtlicher Verbringungen können nach dem Verfahren des Artikels 18 der geänderten Richtlinie 75/442/EWG festgelegt werden.

    Artikel 27 Kosten der Rücknahme von Abfällen bei widerrechtlicher Verbringung

    1. Die Kosten der Rückfuhr von Abfällen, deren Verbringung gegen diese Verordnung oder gegen völkerrechtliche oder gemeinschaftsrechtliche Vorschriften verstößt, einschließlich der Kosten ihrer Verbringung, endgültigen Beseitigung oder Verwertung gemäß Artikel 26 Absatz 2 sowie die Kosten der Lagerung gemäß Artikel 26 Absatz 5 werden folgenden Beteiligten angelastet:

    (a) dem Notifizierenden de facto oder, falls keine Notifizierung vorgenommen wurde;

    (b) dem Notifizierenden de iure gemäß der Rangfolge in Artikel 4 oder, falls dies nicht möglich ist;

    (c) einer der in Artikel 4 genannten, für die widerrechtliche Verbringung verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen oder, falls dies nicht möglich ist;

    (d) der zuständigen Behörde am Versandort.

    2. Die Kosten der endgültigen Beseitigung oder Verwertung widerrechtlich verbrachter Abfälle gemäß Artikel 26 Absatz 3, sowie die Kosten ihrer Lagerung gemäß Artikel 26 Absatz 5 werden folgenden Beteiligten angelastet:

    (a) dem Empfänger oder, falls dies nicht möglich ist,

    (b) der zuständigen Behörde am Bestimmungsort.

    3. Die Kosten der endgültigen Beseitigung oder Verwertung widerrechtlich verbrachter Abfälle gemäß Artikel 26 Absatz 4 einschließlich ihrer etwaigen Verbringung und Lagerung gemäß Artikel 26 Absatz 5 werden folgenden Beteiligten angelastet:

    (a) dem Notifizierenden und/oder dem Empfänger nach Maßgabe der Entscheidung der beteiligten zuständigen Behörden oder, falls dies nicht möglich ist,

    (b) den zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort.

    4. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für Verbringungen von Abfällen, die gemäß Artikel 19 der Pflicht zum Mitführen bestimmter Informationen unterliegen.

    In diesen Fällen unterliegt derjenige, der die Verbringung veranlasst, den gleichen in diesem Artikel begründeten Pflichten wie der Notifizierende.

    5. Haftungsrechtliche Vorschriften der Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft werden von diesem Artikel nicht berührt.

    Abschnitt 5 -- Allgemeine Verwaltungsvorschriften

    Artikel 28 Benachrichtigung

    1. Die in Absatz 3 aufgeführten Unterlagen und Informationen können auf folgende Weise übermittelt werden:

    (a) auf dem Postweg;

    (b) per Telefax;

    (c) per E-Mail mit digitaler Unterschrift;

    (d) per E-Mail ohne digitale Unterschrift mit nachträglicher Einsendung per Post.

    2. Die in Absatz 3 aufgeführten Unterlagen und Informationen können mit Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden per elektronischem Datenaustausch mit elektronischer Signatur und elektronischer Authentifizierung gemäß der geänderten Richtlinie 1999/93/EG [53] des Europäischen Parlaments und des Rates oder mit einem vergleichbaren elektronischen Authentifizierungssystem, das das gleiche Sicherheitsniveau bietet, eingereicht werden.

    [53] ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.

    In diesem Fall kann die zuständige Behörde am Versandort mit Zustimmung der anderen betroffenen zuständigen Behörden und des Notifizierenden entscheiden, die Übermittlung der in Absatz 3 aufgeführten Unterlagen und Informationen zu übernehmen und auszuführen.

    3. Unterlagen und Informationen im Sinne von Absatz 1 sind

    (a) die Notifizierung einer beabsichtigten Verbringung gemäß Artikel 4 und 14;

    (b) ein Ersuchen um Angaben und Unterlagen gemäß Artikel 5, 8 und 9;

    (c) die Übermittlung von Angaben und Unterlagen gemäß Artikel 5, 8 und 9;

    (d) die schriftliche Genehmigung einer notifizierten Verbringung gemäß Artikel 10;

    (e) Auflagen für eine Verbringung gemäß Artikel 11;

    (f) Einwände gegen eine Verbringung gemäß Artikel 12 und 13;

    (g) Angaben zu Entscheidungen über die Vorabgenehmigung bestimmter Verwertungsanlagen gemäß Artikel 15 Absatz 3;

    (h) Vorabinformationen zur tatsächlichen Aufnahme einer Verbringung gemäß Artikel 17;

    (i) die schriftliche Bestätigung des Erhalts von Abfällen gemäß Artikel 16 und 17;

    (j) die Bescheinigung über die endgültige Verwertung oder Beseitigung von Abfällen gemäß Artikel 16 und 17;

    (k) Informationen über Änderungen in Bezug auf eine Verbringung nach deren Genehmigung gemäß Artikel 18.

    Artikel 29 Sprache

    1. Alle gemäß den Bestimmungen dieses Titels übermittelten Notifizierungen, Angaben, Unterlagen oder sonstigen Nachrichten sind in einer Sprache bereitzustellen, die für die betroffenen zuständigen Behörden annehmbar ist.

    2. Auf Verlangen der betroffenen zuständigen Behörden hat der Notifizierende beglaubigte Übersetzungen in eine Sprache vorzulegen, die für diese Behörden annehmbar ist.

    3. Weitere Leitlinien zur Verwendung von Sprachen können nach dem Verfahren des Artikels 18 der geänderten Richtlinie 75/442/EWG festgelegt werden.

    Artikel 30 Differenzen bezüglich der Einstufung

    1. Können die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort kein Einvernehmen darüber erzielen, ob ein Stoff als Abfall einzustufen ist oder nicht, so wird der betreffende Stoff als Abfall betrachtet.

    2. Können die zuständigen Behörde am Versandort und am Bestimmungsort kein Einvernehmen darüber erzielen, ob notifizierte Abfälle als in Anhang III oder in Anhang IV aufgeführte Abfälle einzustufen sind, so werden die betreffenden Abfälle als in Anhang IV aufgeführte Abfälle eingestuft.

    3. Können die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort kein Einvernehmen darüber erzielen, ob eine Abfallbehandlung als Beseitigung oder als Verwertung einzustufen ist, so gelten die Bestimmungen für die Beseitigung.

    4. Die Absätze 1 bis 3 gelten nur für die Zwecke dieser Verordnung, und die Rechte der Beteiligten zur gerichtlichen Klärung etwaiger diesbezüglicher Streitigkeiten werden in keiner Weise berührt.

    Artikel 31 Verwaltungskosten

    Dem Notifizierenden können angemessene und verhältnismäßige Verwaltungskosten für die Durchführung des Notifizierungs- und Überwachungsverfahrens sowie übliche Kosten angemessener Analysen und Kontrollen auferlegt werden.

    Abschnitt 6 -- Verbringung innerhalb der Gemeinschaft und mit Durchfuhr durch Drittstaaten

    Artikel 32 Verbringung zur Beseitigung bestimmter Abfälle

    1. Bei der Verbringung zur Beseitigung bestimmter Abfälle innerhalb der Gemeinschaft mit Durchfuhr durch einen oder mehrere Drittstaaten hat die zuständige Behörde am Versandort bei der zuständigen Behörde der Drittstaaten anzufragen, ob sie ihre schriftliche Genehmigung der geplanten Verbringung erteilen möchte, und zwar innerhalb folgender Fristen:

    (a) für Vertragsparteien des Basler Übereinkommens innerhalb von 60 Tagen, sofern sie auf dieses Recht nicht nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens verzichtet haben, oder

    (b) für Länder, die nicht Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, innerhalb eines zwischen den zuständigen Behörden vereinbarten Zeitraums.

    2. Bei der Verbringung zur Beseitigung bestimmter Abfälle zwischen Orten im selben Mitgliedstaat mit Durchfuhr durch einen oder mehrere Drittstaaten gilt die Bestimmung in Absatz 1.

    3. Die in Abschnitt 2 dieses Titels enthaltenen Bestimmungen werden von diesem Artikel nicht berührt.

    Artikel 33 Verbringung von Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind

    1. Bei einer innergemeinschaftlichen Verbringung zur Verwertung bestimmter Abfälle mit Durchfuhr durch ein oder mehrere Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, findet Artikel 32 Anwendung.

    2. Bei einer innergemeinschaftlichen Verbringung zur Verwertung bestimmter Abfälle mit Durchfuhr durch ein oder mehrere Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss gilt, findet Artikel 32 Absatz 1 keine Anwendung.

    In derartigen Fällen kann die in Artikel 10 genannte Genehmigung stillschweigend erteilt werden, und die Verbringung kann 30 Tage nach Absendung der Empfangsbestätigung aufgenommen werden, sofern keine Einwände erhoben oder Auflagen erteilt wurden.

    3. Bei der Verbringung zur Verwertung bestimmter Abfälle zwischen Orten in denselben Mitgliedstaaten mit Durchfuhr durch ein oder mehrere Drittstaaten gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2.

    4. Die in Abschnitt 2 dieses Titels enthaltenen Bestimmungen werden von diesem Artikel nicht berührt.

    TITEL III Verbringung innerhalb von Mitgliedstaaten

    Artikel 34 Anwendung dieser Verordnung auf Verbringungen innerhalb von Mitgliedstaaten

    1. Die Bestimmungen in Titel II (innergemeinschaftliche Verbringung) und Titel VII (sonstige Bestimmungen) gelten nicht für die Verbringung von Abfällen innerhalb eines Mitgliedstaats.

    2. Die Mitgliedstaaten legen jedoch eine geeignete Regelung für die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in ihrem Zuständigkeitsbereich fest. Hierbei sollte der erforderlichen Kohärenz zwischen dieser Regelung und der gemeinschaftlichen Regelung nach dieser Verordnung Rechnung getragen werden.

    3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die von ihnen festgelegten Regelungen für die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen mit.

    4. Die Mitgliedstaaten können die Regelung nach den Titeln II und VII in ihrem Zuständigkeitsbereich anwenden.

    TITEL IV Ausfuhr aus der Gemeinschaft in Drittstaaten

    Abschnitt 1 -- Zur Beseitigung bestimmte Abfälle

    Artikel 35 Ausfuhrverbot unter Ausnahme der EFTA-Staaten

    1. Jegliche Ausfuhr zur Beseitigung bestimmter Abfälle aus der Gemeinschaft ist verboten.

    2. Das Ausfuhrverbot von Absatz 1 gilt nicht für die Ausfuhr zur Beseitigung bestimmter Abfälle in EFTA-Staaten, die auch Vertragsparteien des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (nachfolgend ,Basler Übereinkommen") sind.

    3. Die Ausfuhr zur Beseitigung bestimmter Abfälle in EFTA-Länder, die auch Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, ist allerdings dennoch verboten,

    (a) falls der betreffende EFTA-Staat die Einfuhr der betreffenden Abfälle verbietet;

    (b) falls die zuständige Behörde am Versandort Grund zu der Annahme hat, dass die Abfälle im betreffenden Empfängerstaat nicht auf umweltverträgliche Weise behandelt werden.

    4. Die Rücknahmeverpflichtungen gemäß Artikel 24 und 26 werden von dieser Bestimmung nicht berührt.

    Artikel 36 Verfahren bei der Ausfuhr in EFTA-Staaten

    1. Bei der Ausfuhr zur Beseitigung bestimmter Abfälle aus der Gemeinschaft in EFTA-Staaten, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, gelten die Bestimmungen von Titel I mit den in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Änderungen und Ergänzungen.

    2. Es gelten die folgenden Änderungen:

    (a) Die für die Durchfuhr zuständige Behörde außerhalb der Gemeinschaft verfügt nach Absendung ihrer Bestätigung des Empfangs der Notifizierung über eine Frist von 60 Tagen, um Auflagen zu erteilen und zusätzliche Informationen zu der notifizierten Verbringung anzufordern;

    (b) die zuständige Behörde am Versandort in der Gemeinschaft trifft ihre Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung für die Verbringung gemäß Artikel 10 erst, nachdem sie die schriftliche Genehmigung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde und der zuständigen Behörde am Bestimmungsort außerhalb der Gemeinschaft erhalten hat, frühestens jedoch 61 Tage nach Absendung der Empfangsbestätigung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort.

    3. Es gelten die folgenden zusätzlichen Bestimmungen:

    (a) Die für die Durchfuhr zuständige Behörde in der Gemeinschaft bestätigt dem Notifizierenden den Empfang der Notifizierung.

    (b) Die zuständige Behörden am Versandort und die für die Durchfuhr zuständige Behörde in der Gemeinschaft übersenden der Ausfuhrzollstelle und der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie ihrer Entscheidungen zur Genehmigung der betreffenden Verbringung.

    (c) Der Transporteur legt der Ausfuhrzollstelle und der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft eine Kopie des Versandformulars vor.

    (d) Sobald die Abfälle das Gemeinschaftsgebiet verlassen haben, übermittelt die Ausgangszollstelle der Gemeinschaft der zuständigen Behörde am Versandort in der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie des Versandformulars, worin festgestellt wird, dass die Abfälle das Gemeinschaftsgebiet verlassen haben.

    (e) Hat die zuständige Behörde am Versandort in der Gemeinschaft 42 Tage, nachdem die Abfälle das Gemeinschaftsgebiet verlassen haben, vom Empfänger noch keine Nachricht über den Eingang der Abfälle erhalten, so teilt sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde am Bestimmungsort mit.

    (f) Der in Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 genannte Vertrag muss folgende Bestimmungen enthalten:

    - Stellt der Empfänger eine unrichtige Bescheinigung über die Beseitigung aus, in deren Folge die finanzielle Sicherheit freigegeben wird, so trägt er die Kosten, die sich aus der Verpflichtung zur Rückverbringung der Abfälle in den Zuständigkeitsbereich der zuständigen Behörde am Versandort und der Beseitigung oder Verwertung der Abfälle auf eine andere, umweltverträgliche Weise ergeben.

    - Innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der zur Beseitigung bestimmten Abfälle übermittelt der Empfänger dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden Kopien des vervollständigten Beförderungsformulars, abgesehen von der unter dem dritten Spiegelstrich genannten Bescheinigung über die endgültige Beseitigung.

    - Der Empfänger bescheinigt die endgültige Beseitigung der Abfälle unter seiner Verantwortung so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Vollendung der Beseitigung und nicht später als ein Kalenderjahr nach Erhalt der Abfälle, und übermittelt dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden Kopien des Versandformulars, die diese Bescheinigung enthalten.

    4. Die Verbringung darf erst aufgenommen werden, wenn

    (a) der Notifizierende eine schriftliche Genehmigung der am Versand- und Bestimmungsort sowie für die Durchfuhr jeweils zuständigen Behörden erhalten hat und die erteilten Auflagen erfüllt sind;

    (b) gemäß Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 ein Vertrag zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger geschlossen wurde, der rechtsverbindlich ist;

    (c) eine finanzielle oder gleichwertige andere Sicherheit gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 7 sowie nach den Vorschriften der zuständigen Behörde am Bestimmungsort außerhalb der Gemeinschaft oder eines etwaigen Durchfuhrstaats, der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, geleistet wurde, die rechtsverbindlich und gültig ist;

    (d) die umweltverträgliche Behandlung gemäß Artikel 42 gewährleistet ist.

    5. Im Falle der Ausfuhr von Abfällen müssen diese zur Beseitigung in einer Anlage bestimmt sein, die gemäß dem geltenden nationalen Recht im Empfängerstaat in Betrieb ist oder dafür eine Genehmigung besitzt.

    6. Wird eine Ausfuhrzollstelle der Gemeinschaft oder eine Ausgangszollstelle der Gemeinschaft auf eine Verbringung aufmerksam, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, so

    (a) unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde am Versandort in der Gemeinschaft;

    (b) stellt sie sicher, dass die betreffenden Abfälle so lange in Verwahrung genommen werden, bis die zuständige Behörde anderweitig entschieden und ihre Entscheidung der Zollstelle schriftlich mitgeteilt hat.

    Abschnitt 2 -- Zur Verwertung bestimmte Abfälle

    Ausfuhr in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt

    Artikel 37 Verbot der Ausfuhr von in Anhang V aufgeführten Abfällen

    1. Die Ausfuhr folgender Abfälle aus der Gemeinschaft zur Verwertung in Staaten, für die der Beschluss C(2001)107 endg. des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92)39 endg. über die Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung in der geänderten Fassung -- nachfolgend ,OECD-Beschluss" -- nicht gilt, ist verboten:

    (a) gefährliche Abfälle gemäß Anhang V;

    (b) gefährliche Abfälle, die nicht in einem Einzeleintrag in Anhang V eingestuft sind;

    (c) Gemenge gefährlicher Abfälle sowie Gemenge gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle, die nicht in einem Einzeleintrag in Anhang V eingestuft sind;

    (d) Abfälle, die vom Empfängerstaat gemäß Artikel 3 des Basler Übereinkommens als gefährlich notifiziert worden sind;

    (e) Abfälle, deren Einfuhr der Empfängerstaat verbietet;

    (f) Abfälle, die nach begründeter Annahme der zuständigen Behörde am Versandort im betreffenden Empfängerstaat nicht auf umweltverträgliche Weise behandelt werden.

    2. Die Rücknahmeverpflichtungen gemäß Artikel 24 und 26 werden von dieser Bestimmung nicht berührt.

    Artikel 38 Verfahren bei der Ausfuhr von in Anhang III aufgelisteten Abfällen

    1. In Bezug auf Abfälle, die in Anhang III aufgeführt sind und deren Ausfuhr nicht gemäß Artikel 37 verboten ist, ersucht die Kommission schriftlich innerhalb von 20 Tagen ab Inkrafttreten dieser Verordnung jeden Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, um die schriftliche Bestätigung, dass die betreffenden Abfälle zur Verwertung in diesem Land aus der Gemeinschaft ausgeführt werden können, sowie um Hinweise zum etwaigen Kontrollverfahren, das im Empfängerstaat angewandt würde.

    Die Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, können zwischen folgenden Optionen wählen:

    (a) Verbot;

    (b) Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Genehmigung gemäß Artikel 36;

    (c) keine Kontrolle im Empfängerstaat.

    2. Vor dem Datum der Anwendung dieser Verordnung legt die Kommission eine Verordnung vor, die allen gemäß Absatz 1 eingegangenen Reaktionen Rechnung trägt, und unterrichtet den gemäß Artikel 18 der geänderten Richtlinie 75/442/EWG eingesetzten Ausschuss.

    Hat ein Staat keine Bestätigung gemäß Absatz 1 übermittelt oder wurde ein Staat aus irgendwelchen Gründen nicht kontaktiert, so gilt Absatz 1 Buchstabe b).

    Die Kommission aktualisiert die verabschiedete Verordnung regelmäßig.

    3. Gibt ein Staat an, dass die Verbringung bestimmter Abfälle keinerlei Kontrolle unterliegt, so gilt Artikel 19 mutatis mutandis für entsprechende Verbringungen.

    4. Im Falle der Ausfuhr von Abfällen müssen diese zur Verwertung in einer Anlage bestimmt sein, die gemäß dem geltenden nationalen Recht im Empfängerstaat in Betrieb ist oder dafür eine Genehmigung besitzt.

    Ausfuhr in Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt

    Artikel 39 Ausfuhr von in den Anhängen III, IV und IV A aufgelisteten Abfällen

    1. Bei der Ausfuhr von in den Anhängen III, IV und IV A aufgeführten Abfällen aus der Gemeinschaft zur Verwertung in oder durch Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, gelten die Bestimmungen von Titel II mit den in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Änderungen und Ergänzungen.

    Es gelten die folgenden Änderungen:

    Die gemäß Artikel 10 notwendige Genehmigung kann von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort außerhalb der Gemeinschaft stillschweigend erteilt werden.

    2. Für die Ausfuhr von in Anhang III, IV und IV A aufgelisteten Abfällen gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:

    (a) Die zuständige Behörde am Bestimmungsort übermittelt der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie ihrer Entscheidung zur Genehmigung der betreffenden Verbringung.

    (b) Die zuständige Behörden am Versandort und die für die Durchfuhr zuständige Behörde in der Gemeinschaft übermitteln der Ausfuhrzollstelle und der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie ihrer Entscheidung zur Genehmigung der betreffenden Verbringung.

    (c) Der Transporteur legt der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft eine Kopie des Beförderungsformulars vor.

    (d) Sobald die Abfälle das Gemeinschaftsgebiet verlassen haben, übermittelt die Ausgangszollstelle der Gemeinschaft der zuständigen Behörde am Versandort in der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie des Versandformulars, worin festgestellt wird, dass die Abfälle das Gemeinschaftsgebiet verlassen haben.

    (e) Hat die zuständige Behörde am Versandort 42 Tage, nachdem die Abfälle das Gemeinschaftsgebiet verlassen haben, vom Empfänger noch keine Nachricht über den Eingang der Abfälle erhalten, so teilt sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde am Bestimmungsort mit.

    (f) Der in Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 genannte Vertrag muss folgende Bestimmungen enthalten:

    - Stellt der Empfänger eine unrichtige Bescheinigung über die Verwertung aus, in deren Folge die finanzielle Sicherheit freigegeben wird, so trägt er die Kosten, die sich aus der Verpflichtung zur Rückverbringung der Abfälle in den Zuständigkeitsbereich der zuständigen Behörde am Versandort und der Beseitigung oder Verwertung der Abfälle auf eine andere, umweltverträgliche Weise ergeben.

    - Innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der zur Verwertung bestimmten Abfälle übermittelt der Empfänger dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden Kopien des vervollständigten Beförderungsformulars, abgesehen von der unter dem dritten Spiegelstrich genannten Bescheinigung über die endgültige Verwertung.

    - Der Empfänger bescheinigt die endgültige Beseitigung der Abfälle unter seiner Verantwortung so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Vollendung der Beseitigung und nicht später als ein Kalenderjahr nach Erhalt der Abfälle, und übermittelt dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden Kopien des Versandformulars, die diese Bescheinigung enthalten.

    3. Die Verbringung darf erst aufgenommen werden, wenn

    (a) der Notifizierende eine schriftliche Genehmigung der am Versand- und Bestimmungsort sowie für die Durchfuhr jeweils zuständigen Behörde erhalten hat oder die stillschweigende Genehmigung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort außerhalb der Gemeinschaft erteilt wurde und vorausgesetzt werden kann und die erteilten Auflagen erfüllt sind;

    (b) gemäß Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 ein Vertrag zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger geschlossen wurde, der rechtsverbindlich ist;

    (c) eine finanzielle oder gleichwertige andere Sicherheit gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 7 sowie nach den Vorschriften der zuständigen Behörde am Bestimmungsort außerhalb der Gemeinschaft oder eines etwaigen Durchfuhrstaats, der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, geleistet wurde, die rechtsverbindlich und gültig ist;

    (d) die umweltverträgliche Behandlung gemäß Artikel 42 gewährleistet ist.

    4. Beinhaltet die in Absatz 1 beschriebene Ausfuhr von in den Anhängen IV und IV A aufgelisteten Abfällen die Durchfuhr durch einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, so gelten folgende Änderungen:

    (a) Die für die Durchfuhr zuständige Behörde des Staates, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, verfügt nach Absendung ihrer Empfangsbestätigung über eine Frist von 60 Tagen, um Auflagen zu erteilen und zusätzliche Informationen zu der notifizierten Verbringung anzufordern.

    (b) Die zuständige Behörde am Versandort in der Gemeinschaft trifft ihre Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung für die Verbringung gemäß Artikel 10 erst, nachdem sie die schriftliche Genehmigung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde des Staates, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, erhalten hat, frühestens jedoch 61 Tage nach Absendung der Empfangsbestätigung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort.

    5. Im Falle der Ausfuhr von Abfällen müssen diese zur Verwertung in einer Anlage bestimmt sein, die gemäß dem geltenden nationalen Recht im Empfängerstaat in Betrieb ist oder dafür eine Genehmigung besitzt.

    6. Wird eine Ausfuhrzollstelle der Gemeinschaft oder eine Ausgangszollstelle der Gemeinschaft auf eine Verbringung aufmerksam, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, so

    (a) unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde am Versandort in der Gemeinschaft;

    (b) stellt sie sicher, dass die betreffenden Abfälle so lange in Verwahrung genommen werden, bis die zuständige Behörde anderweitig entschieden und ihre Entscheidung der Zollstelle schriftlich mitgeteilt hat.

    Abschnitt 3 -- Allgemeine Vorschriften

    Artikel 40 Ausfuhren in die Antarktis

    Jegliche Ausfuhr von Abfällen aus der Gemeinschaft in die Antarktis ist verboten.

    Artikel 41 Ausfuhr in überseeische Staaten und Gebiete

    1. Jegliche Ausfuhr zur Beseitigung bestimmter Abfälle aus der Gemeinschaft in überseeische Staaten und Gebiete ist verboten.

    2. Für Ausfuhren zur Verwertung bestimmter Abfälle in überseeische Staaten und Gebiete gilt das in Artikel 37 verhängte Verbot mutatis mutandis.

    3. Für Ausfuhren zur Verwertung bestimmter Abfälle in überseeische Staaten und Gebiete, die nicht unter das in Absatz 2 genannte Verbot fallen, gelten die Bestimmungen von Titel II mutatis mutandis.

    Artikel 42 Gewährleistung der umweltverträglichen Behandlung in Drittländern

    1. Der Erzeuger, der Notifizierende und andere an der Verbringung beteiligte Unternehmen treffen alle notwendigen Maßnahmen um sicherzustellen, dass alle verbrachten Abfälle während der gesamten Verbringung und einschließlich der endgültigen Beseitigung oder Verwertung im Empfängerstaat in umweltverträglicher Weise behandelt werden.

    2. Die zuständige Behörde am Versandort in der Gemeinschaft ordnet an und stellt sicher, dass alle ausgeführten Abfälle während der gesamten Verbringung einschließlich der endgültigen Beseitigung oder Verwertung im Empfängerstaat umweltverträglich behandelt werden.

    3. Die zuständige Behörde am Versandort in der Gemeinschaft untersagt die Ausfuhr von Abfällen in Drittstaaten, falls sie Grund zu der Annahme hat, dass diese nicht während der gesamten Verbringung einschließlich der endgültigen Beseitigung oder Verwertung im Empfängerstaat umweltverträglich behandelt werden.

    4. Bei einem bestimmten Abfallstrom und einer bestimmten Verwertungsmaßnahme kann eine umweltverträgliche Behandlung unter anderem dann angenommen werden, wenn nachgewiesen wird, dass die in Anhang IX für den betreffenden Abfallstrom aufgeführte Behandlungsleitlinie in der Einrichtung im Empfängerstaat angewandt wird.

    Gleichwohl greift diese Annahme der Gesamtbewertung der umweltverträglichen Behandlung während der Verbringung einschließlich der endgültigen Beseitigung oder Verwertung im Empfängerstaat nicht vor.

    5. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die in den Absätzen 1 bis 3 begründeten Verpflichtungen erfüllt werden.

    TITEL V Einfuhr in die Gemeinschaft aus Drittstaaten

    Abschnitt 1 -- Einfuhr zur Beseitigung bestimmter Abfälle

    Artikel 43 Einfuhrverbot unter Ausnahme von EFTA-Staaten und Vertragsstaaten des Basler Übereinkommens sowie bei Bestehen einer Übereinkunft

    1. Die Einfuhr zur Beseitigung bestimmter Abfälle in die Gemeinschaft ist verboten; hiervon ausgenommen sind Einfuhren aus

    (a) Staaten, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind;

    (b) anderen Staaten, mit denen die Gemeinschaft oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbarende bilaterale oder multilaterale Abkommen oder Übereinkommen gemäß Artikel 11 des Basler Übereinkommens geschlossen haben;

    (c) anderen Staaten, mit denen einzelne Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 bilaterale Abkommen schließen.

    2. Einzelne Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen zum Zwecke der Beseitigung besonderer Abfälle bilaterale Abkommen schließen, wenn die Entsorgung dieser Abfälle im Versandstaat nicht in umweltverträglicher Weise erfolgen würde.

    Diese müssen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein und mit Artikel 11 des Basler Übereinkommens in Einklang stehen.

    Sie müssen gewährleisten, dass die Beseitigung in einer genehmigten Anlage durchgeführt wird und den Anforderungen hinsichtlich einer umweltverträglichen Abfallentsorgung genügt.

    Sie gewährleisten ferner, dass die Abfälle im Versandstaat erzeugt werden und die Beseitigung ausschließlich in dem Mitgliedstaat erfolgt, der das Abkommen geschlossen hat.

    Diese Abkommen sind der Kommission vor Abschluss zu notifizieren. In Notfällen können sie allerdings bis spätestens einen Monat nach Abschluss notifiziert werden.

    3. Den gemäß Absatz 1 Buchstaben b) und c) geschlossenen bilateralen oder multilateralen Abkommen oder Übereinkommen ist das Kontrollverfahren nach Artikel 44 zugrunde zu legen.

    4. Die in Absatz 1 Buchstaben a) bis c) genannten Staaten werden ersucht, zuvor der zuständigen Behörde des Empfängermitgliedstaats in der Gemeinschaft einen angemessen begründeten Antrag zu unterbreiten, der sich darauf stützt, dass sie die technische Kapazität und die erforderlichen Anlagen für die umweltverträgliche Beseitigung der Abfälle nicht besitzen und billigerweise nicht erwerben können.

    Artikel 44 Verfahrensvorschriften bei der Einfuhr aus EFTA-Staaten und Vertragsstaaten des Basler Übereinkommens

    1. Bei der Einfuhr zur Beseitigung bestimmter Abfälle in die Gemeinschaft aus Staaten, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, gelten die Bestimmungen von Titel II mit den in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Änderungen und Ergänzungen.

    2. Es gelten die folgenden Änderungen:

    (a) Die Notifizierung erfolgt über die zuständige Behörde am Versandort an die zuständige Behörde am Bestimmungsort unter Verwendung eines von der zuständigen Behörde am Versandort ausgestellten Notifizierungsformulars; der Empfänger und die für die Durchfuhr zuständigen Behörden erhalten Kopien.

    (b) Die für die Durchfuhr zuständige Behörde außerhalb der Gemeinschaft verfügt nach Absendung ihrer Bestätigung des Empfangs der Notifizierung über eine Frist von 60 Tagen, um Auflagen zu erteilen und zusätzliche Informationen zu der notifizierten Verbringung anzufordern.

    3. Es gelten die folgenden zusätzlichen Bestimmungen:

    (a) Die für die Durchfuhr zuständige Behörde in der Gemeinschaft bestätigt dem Notifizierenden den Empfang der Notifizierung; die betroffenen zuständigen Behörden erhalten Kopien.

    (b) Die am Versandort und für die Durchfuhr in der Gemeinschaft zuständigen Behörden übermitteln der Eingangszollstelle der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie ihrer Entscheidungen zur Genehmigung der betreffenden Verbringung.

    (c) Der Transporteur legt der Eingangszollstelle der Gemeinschaft ein Exemplar des Versandformulars vor.

    (d) Sobald die Abfälle auf Gemeinschaftsgebiet gelangen, übermittelt die Eingangszollstelle der Gemeinschaft den am Bestimmungsort und für die Durchfuhr in der Gemeinschaft zuständigen Behörden eine abgestempelte Kopie des Versandformulars, worin festgestellt wird, dass die Abfälle auf Gemeinschaftsgebiet verbracht wurden.

    (e) Bei jeder Verbringung ist eine Kopie des Beförderungsformulars oder, auf Ersuchen der zuständigen Behörden, eine Kopie des Notifizierungsformulars mit dem Genehmigungsstempel der am Versandort, am Bestimmungsort und für die Durchfuhr zuständigen Behörden mitzuführen.

    4. Die Verbringung darf erst aufgenommen werden, wenn

    (a) der Notifizierende eine schriftliche Genehmigung der am Versand- und Bestimmungsort sowie für die Durchfuhr zuständigen Behörden erhalten hat und die erteilten Auflagen erfüllt sind;

    (b) gemäß Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 ein Vertrag zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger geschlossen wurde, der rechtsverbindlich ist;

    (c) eine finanzielle oder gleichwertige andere Sicherheit gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 7 sowie nach den Vorschriften der zuständigen Behörde am Bestimmungsort in der Gemeinschaft oder eines etwaigen Durchfuhrstaats, der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, geleistet wurde, die rechtsverbindlich und gültig ist;

    (d) der Umweltschutz innerhalb der Gemeinschaft gemäß Artikel 49 gewährleistet ist.

    5. Wird eine Eingangszollstelle der Gemeinschaft auf eine Verbringung aufmerksam, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, so

    (a) unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde am Bestimmungsort in der Gemeinschaft, die ihrerseits die zuständige Behörde am Versandort außerhalb der Gemeinschaft unterrichtet;

    (b) stellt sie sicher, dass die betreffenden Abfälle so lange in Verwahrung genommen werden, bis die zuständige Behörde anderweitig entschieden und ihre Entscheidung der Zollstelle schriftlich mitgeteilt hat.

    Abschnitt 2 -- Einfuhr zur Verwertung bestimmter Abfälle

    Artikel 45 Einfuhrverbot unter Ausnahme von Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, EFTA-Staaten und Vertragsstaaten des Basler Übereinkommens sowie bei Bestehen einer Übereinkunft

    1. Die Einfuhr zur Verwertung bestimmter Abfälle in die Gemeinschaft ist verboten; hiervon ausgenommen sind Einfuhren aus

    (a) Ländern, für die der OECD-Beschluss gilt;

    (b) anderen Staaten, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind;

    (c) anderen Staaten, mit denen die Gemeinschaft oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbarende bilaterale oder multilaterale Abkommen oder Übereinkommen gemäß Artikel 11 des Basler Übereinkommens geschlossen haben;

    (d) anderen Staaten, mit denen einzelne Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 bilaterale Abkommen schließen.

    2. Einzelne Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen zum Zwecke der Verwertung besonderer Abfälle bilaterale Abkommen schließen, wenn die Entsorgung dieser Abfälle im Versandstaat nicht in umweltverträglicher Weise erfolgen würde.

    In solchen Fällen gelten die Bestimmungen von Artikel 43 Absatz 2.

    3. Den gemäß Absatz 1 Buchstaben c) und d) geschlossenen bilateralen oder multilateralen Abkommen oder Übereinkommen ist das Kontrollverfahren nach Artikel 44 bzw. Artikel 46 zugrunde zu legen.

    Artikel 46 Verfahrensvorschriften bei der Einfuhr aus Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt

    1. Bei der Einfuhr zur Verwertung bestimmter Abfälle in die Gemeinschaft

    - aus Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, und/oder

    - durch Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt,

    gelten die Bestimmungen von Titel II mit bestimmten Änderungen und Ergänzungen, die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführt werden.

    2. Es gelten die folgenden Änderungen:

    Die gemäß Artikel 10 notwendige Genehmigung kann von der zuständigen Behörde am Versandort außerhalb der Gemeinschaft stillschweigend erteilt werden.

    3. Es gelten die folgenden zusätzlichen Bestimmungen:

    (a) Die für die Einfuhr und für die Durchfuhr in der Gemeinschaft zuständigen Behörden übermitteln der Eingangszollstelle der Gemeinschaft abgestempelte Kopien ihrer Entscheidungen zur Genehmigung der betreffenden Verbringung.

    (b) Der Transporteur legt der Eingangszollstelle der Gemeinschaft eine Kopie des Versandformulars vor.

    (c) Sobald die Abfälle auf Gemeinschaftsgebiet gelangen, übermittelt die Eingangszollstelle der Gemeinschaft den am Bestimmungsort und für die Durchfuhr in der Gemeinschaft zuständigen Behörden eine abgestempelte Kopie des Versandformulars, worin festgestellt wird, dass die Abfälle auf Gemeinschaftsgebiet verbracht wurden.

    4. Die Verbringung darf erst durchgeführt werden, wenn

    (a) der Notifizierende eine schriftliche Genehmigung der am Versand- und Bestimmungsort sowie für die Durchfuhr jeweils zuständigen Behörde erhalten hat oder die stillschweigende Genehmigung der zuständigen Behörde am Versandort außerhalb der Gemeinschaft erteilt wurde und vorausgesetzt werden kann und die erteilten Auflagen erfüllt sind;

    (b) gemäß Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 ein Vertrag zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger geschlossen wurde, der rechtsverbindlich ist;

    (c) eine finanzielle oder gleichwertige andere Sicherheit gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 7 sowie nach den Vorschriften der zuständigen Behörde am Bestimmungsort in der Gemeinschaft oder eines etwaigen Durchfuhrstaats, der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, geleistet wurde, die rechtsverbindlich und gültig ist;

    (d) der Umweltschutz innerhalb der Gemeinschaft gemäß Artikel 49 gewährleistet ist.

    5. Wird eine Eingangszollstelle der Gemeinschaft auf eine Verbringung aufmerksam, die nicht den Bestimmungen dieses Artikels entspricht, so

    (a) unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde am Bestimmungsort in der Gemeinschaft, die ihrerseits die zuständige Behörde am Versandort außerhalb der Gemeinschaft unterrichtet;

    (b) stellt sie sicher, dass die betreffenden Abfälle so lange in Verwahrung genommen werden, bis die zuständige Behörde anderweitig entschieden und ihre Entscheidung der Zollstelle schriftlich mitgeteilt hat.

    Artikel 47 Verfahrensvorschriften bei der Einfuhr aus Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt und die Vertragsstaaten des Basler Übereinkommens sind

    Bei der Einfuhr zur Verwertung bestimmter Abfälle in die Gemeinschaft

    - aus Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, und/oder

    - durch Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt und die Vertragspartei des Basler Übereinkommens sind,

    gelten die Bestimmungen von Artikel 44 mutatis mutandis.

    Abschnitt 3 -- Allgemeine Vorschriften

    Artikel 48 Einfuhr aus überseeischen Staaten und Gebieten

    1. Für Einfuhren von Abfällen aus überseeischen Staaten und Gebieten gelten die Bestimmungen von Titel II mutatis mutandis.

    2. Überseeische Staaten und Gebiete und die Mitgliedstaaten, mit denen sie verbunden sind, können auf Verbringungen aus diesen überseeischen Staaten und Gebieten in den betreffenden Mitgliedstaat einzelstaatliche Verfahren anwenden.

    3. Mitgliedstaaten, die von der in Absatz 2 genannten Möglichkeit Gebrauch machen, unterrichten die Kommission über die angewandten nationalen Verfahren.

    Artikel 49 Umweltschutz innerhalb der Gemeinschaft

    1. Der Erzeuger, der Notifizierende und andere an einer Verbringung beteiligte Unternehmen stellen gemäß Artikel 4 der geänderten Fassung der Richtlinie 75/442/EWG sicher, dass alle von ihnen verbrachten Abfälle behandelt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden angewandt werden, welche die Umwelt schädigen können; während der gesamten Verbringung und einschließlich der endgültigen Beseitigung oder Verwertung im Empfängerstaat sind die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über Abfälle einzuhalten.

    2. Die zuständige Behörde am Bestimmungsort in der Gemeinschaft verlangt und gewährleistet, dass alle auf das Gebiet ihrer Zuständigkeit verbrachten Abfälle während der gesamten Verbringung und einschließlich der endgültigen Beseitigung oder Verwertung im Empfängerstaat gemäß Artikel 4 der geänderten Richtlinie 75/442/EWG ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und ohne Verwendung von Verfahren oder Methoden, die die Umwelt schädigen können, sowie in Übereinstimmung mit gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über Abfälle behandelt werden.

    3. Die zuständige Behörde am Bestimmungsort in der Gemeinschaft verbietet die Einfuhr von Abfällen aus Drittstaaten, falls sie Grund zu der Annahme hat, dass die Abfälle nicht während der gesamten Verbringung und einschließlich der endgültigen Beseitigung oder Verwertung im Empfängerstaat gemäß Artikel 4 der geänderten Richtlinie 75/442/EWG ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und ohne Verwendung von Verfahren oder Methoden, die die Umwelt schädigen können, sowie in Übereinstimmung mit gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über Abfälle behandelt werden.

    TITEL VI Durchfuhr durch die Gemeinschaft in und aus Drittstaaten

    Abschnitt 1 -- Zur Beseitigung bestimmte Abfälle

    Artikel 50 Durchfuhr zur Beseitigung bestimmter Abfälle durch die Gemeinschaft

    1. Für die Durchfuhr zur Beseitigung bestimmter Abfälle durch einen Mitgliedstaat in und aus Drittstaaten gelten die Bestimmungen von Artikel 44 mutatis mutandis, nämlich mit den in Absatz 2 angegebenen Änderungen.

    2. Es gelten die folgenden Änderungen:

    (a) Der Notifizierende übermittelt auch der Eingangs- und Ausgangszollstelle der Gemeinschaft eine Kopie der Notifizierung.

    (b) Die erste bzw. die letzte für die Durchfuhr in der Gemeinschaft zuständige Behörde übermitteln der Eingangs- bzw. der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie ihrer Entscheidung zur Genehmigung der betreffenden Verbringung.

    (c) Sobald die Abfälle das Gemeinschaftsgebiet verlassen haben, übermittelt die Ausgangszollstelle der Gemeinschaft den für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie des Versandformulars, worin festgestellt wird, dass die Abfälle das Gemeinschaftsgebiet verlassen haben.

    Abschnitt 2 -- Zur Verwertung bestimmte Abfälle

    Artikel 51 Durchfuhr von Abfällen aus und/oder in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, durch die Gemeinschaft

    Für die Durchfuhr zur Verwertung bestimmter Abfälle durch einen Mitgliedstaat in und aus Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, gilt Artikel 50 mutatis mutandis.

    Artikel 52 Durchfuhr von Abfällen aus und/oder in Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, durch die Gemeinschaft

    1. Für die Durchfuhr zur Beseitigung bestimmter Abfälle durch einen Mitgliedstaat in und aus Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss gilt, gelten die Bestimmungen von Artikel 46 mutatis mutandis, nämlich mit den in Absatz 2 angegebenen Änderungen.

    2. Es gelten die folgenden Änderungen:

    (a) Der Notifizierende übermittelt auch der Eingangs- und Ausgangszollstelle der Gemeinschaft eine Kopie der Notifizierung.

    (b) Die erste bzw. die letzte für die Durchfuhr in der Gemeinschaft zuständige Behörde übermitteln der Eingangs- bzw. der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie ihrer Entscheidungen zur Genehmigung der betreffenden Verbringung.

    (c) Sobald die Abfälle das Gemeinschaftsgebiet verlassen haben, übermittelt die Ausgangszollstelle der Gemeinschaft den für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie des Versandformulars, worin festgestellt wird, dass die Abfälle das Gemeinschaftsgebiet verlassen haben.

    TITEL VII Sonstige Bestimmungen

    Abschnitt 1 -- Zusätzliche Bestimmungen in Bezug auf die Mitgliedstaaten

    Artikel 53 Durchsetzung der Vorschriften in den Mitgliedstaaten

    1. Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten rechtlichen Maßnahmen, um widerrechtliche Verbringungen zu verhindern und zu ermitteln, und belegen diese mit Strafe. Die Kommission ist über die entsprechenden Maßnahmen zu unterrichten.

    2. Die Mitgliedstaaten können im Zuge der Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Verordnung unter anderem Überprüfungen von Anlagen und Unternehmen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 75/442/EWG und die stichprobenartige Überprüfung von Verbringungen vorsehen.

    3. Die Überprüfung von Verbringungen kann insbesondere folgendermaßen vorgenommen werden:

    (a) am Herkunftsort zusammen mit Erzeuger, Besitzer oder Notifizierendem;

    (b) am Bestimmungsort zusammen mit dem Endempfänger;

    (c) an den Außengrenzen der Gemeinschaft; und/oder

    (d) während der Durchfuhr durch die Gemeinschaft.

    4. Die Überprüfungen können die Einsichtnahme in Unterlagen, Identitätsprüfungen und gegebenenfalls die Prüfung der Beschaffenheit von Abfällen umfassen.

    5. Die Mitgliedstaaten können die Verhinderung und Ermittlung widerrechtlicher Verbringungen durch bilaterale oder multilaterale Zusammenarbeit erleichtern.

    6. Auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates kann ein Mitgliedstaat Durchsetzungsmassnahmen gegen Personen ergreifen, die der widerrechtlichen Verbringung von Abfällen verdächtig sind und sich in diesem Mitgliedstaat befinden.

    Artikel 54 Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

    1. Zum Ende jedes Kalenderjahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Kopie des Berichts für das vorhergehende Kalenderjahr, der gemäß Artikel 13 Absatz 3 des Basler Übereinkommens erstellt und dem Sekretariat des Basler Übereinkommens übermittelt wurde.

    2. Daneben erstellen die Mitgliedstaaten zum Ende jedes Kalenderjahres einen auf den zusätzlichen Fragebogen in Anhang X gestützten Bericht über das vorangegangene Kalenderjahr, den sie der Kommission übermitteln.

    3. Die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 und 2 erstellten Berichte werden der Kommission sowohl in elektronischer Form als auch auf Papier vorgelegt.

    4. Die Kommission erstellt anhand dieser Berichte alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung durch die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten. Sie kann zu diesem Zweck zusätzliche Angaben gemäß Artikel 6 der geänderten Richtlinie 91/692/EWG anfordern.

    Artikel 55 Internationale Zusammenarbeit

    Die Mitgliedstaaten arbeiten -- soweit angemessen und erforderlich im Benehmen mit der Kommission -- mit anderen Vertragsparteien des Basler Übereinkommens und mit zwischenstaatlichen Organisationen zusammen, indem sie insbesondere Informationen austauschen und/oder gemeinsam nutzen, neue umweltverträgliche Techniken fördern und entsprechende Verhaltenskodizes entwickeln.

    Artikel 56 Benennung von Eingangs- und Ausgangszollstellen der Gemeinschaft

    Die Mitgliedstaaten können Eingangs- und Ausgangszollstellen für die Verbringung von Abfällen in die bzw. aus der Gemeinschaft bestimmen.

    Entscheiden sich die Mitgliedstaaten für die Bestimmung von Zollstellen gemäß Absatz 1, so dürfen Abfallverbringungen weder beim Eingang noch beim Verlassen der Gemeinschaft andere Grenzübergangsstellen in einem Mitgliedstaat passieren.

    Artikel 57 Benennung der zuständigen Behörde

    Die Mitgliedstaaten benennen die für die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung zuständige(n) Behörde(n). Für die Durchfuhr bestimmt jeder Mitgliedstaat nur eine einzige zuständige Behörde.

    Artikel 58 Benennung von Anlaufstellen

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission benennen jeweils eine Anlaufstelle, welche Personen oder Unternehmen, die um Auskunft ersuchen, informiert und berät. Die Anlaufstelle der Kommission leitet alle an sie gerichteten Anfragen, die die Anlaufstellen der Mitgliedstaaten betreffen, an diese weiter; dasselbe gilt in umgekehrter Richtung.

    Artikel 59 Notifizierung von Benennungen und diesbezügliche Informationen

    1. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die gemäß Artikel 56, 57 und 58 vorgenommenen Benennungen von Eingangs- und Ausgangszollstellen für die Verbringung von Abfällen in die bzw. aus der Gemeinschaft, von zuständigen Behörden sowie von Anlaufstellen.

    2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die folgenden Informationen in Bezug auf diese Benennungen:

    - Name(n);

    - Anschrift(en);

    - E-Mail-Adresse(n);

    - Telefonnummer(n);

    - Telefaxnummer(n).

    3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich Änderungen dieser Angaben mit.

    4. Diese Angaben sowie alle Änderungen derselben werden der Kommission sowohl in elektronischer Form als auch auf Papier übermittelt.

    5. Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Webseite Listen der benannten Eingangs- und Ausgangszollstellen der Gemeinschaft, zuständigen Behörden und Anlaufstellen und aktualisiert diese erforderlichenfalls.

    Abschnitt 2 -- Sonstige Bestimmungen

    Artikel 60 Zusammenkünfte von Vertretern der Anlaufstellen

    Die Kommission hält auf Ersuchen der Mitgliedstaaten oder wenn anderweitig Bedarf hierfür besteht, regelmäßig Versammlungen von Vertretern dieser Anlaufstellen ab, um mit ihnen die Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung zu erörtern.

    Artikel 61 Änderung von Anhängen

    1. Die Anhänge dieser Verordnung werden von der Kommission durch Verordnungen der Kommission sowie nach dem Verfahren des Artikels 18 der geänderten Richtlinie 75/442/EWG geändert.

    2. Änderungen der Anhänge III, IV und V tragen den im Rahmen des Basler Übereinkommens und des OECD-Beschlusses vereinbarten Änderungen Rechnung.

    3. Änderungen von Anhang V müssen jedoch auch vereinbarten Änderungen des Verzeichnisses gefährlicher Abfälle gemäß Artikel 1 Absatz 4 der geänderten Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle widerspiegeln.

    4. Änderungen von Anhang IX müssen den einschlägigen internationalen Übereinkommen und Vereinbarungen Rechnung tragen.

    Artikel 62 Zusätzliche Maßnahmen

    1. Die Kommission kann zusätzliche Maßnahmen in Bezug auf die Durchführung, Anwendung, Verwaltung und Durchsetzung dieser Verordnung annehmen.

    2. Solche Maßnahmen sind in Übereinstimmung mit dem in Artikel 18 der geänderten Fassung der Richtlinie 75/442/EWG sowie mit dem in Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG [54] festgelegten Verfahren zu beschließen.

    [54] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    3. Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468 vorgesehene Frist beträgt 30 Tage.

    Artikel 63 Aufhebung

    1. Die geänderte Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates über die Verbringung von Abfällen und die Entscheidung 94/774/EG der Kommission über den einheitlichen Begleitschein werden mit Wirkung ab dem Datum der Anwendung dieser Verordnung aufgehoben.

    2. Die Entscheidung 1999/412/EG der Kommission über einen Fragebogen für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 41 Absatz 2 der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates wird mit Wirkung vom auf den Beginn der Anwendung dieser Verordnung folgenden 31. Dezember aufgehoben.

    Artikel 64 Übergangsbestimmungen

    1. Jede Verbringung von Abfällen, die der zuständigen Behörde am Versandort notifiziert und vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung aufgenommen wurde, unterliegt den Bestimmungen der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates.

    2. Verbringungen, die von den betroffenen zuständigen Behörden gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates genehmigt wurden, sind spätestens ein Jahr nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung abzuschließen.

    3. Die Berichterstattung gemäß Artikel 41 Absatz 2 der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates und Artikel 54 dieser Verordnung erfolgt in dem Jahr, ab dem diese Verordnung angewandt wird, auf der Grundlage des in der Entscheidung 1999/412/EG der Kommission vorgesehenen Fragebogens.

    Artikel 65 Inkrafttreten und Anwendung

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung gelangt 10 Monate nach ihrer Veröffentlichung zur Anwendung.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am [...].

    Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Der Präsident Der Präsident

    ANHANG 1A

    N

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    otifizierungsbogen - grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen EU

    Verzeichnis der im Notifizierungsbogen verwendeten Abkürzungen und Codes // EU

    BESEITIGUNGSTÄTIGKEITEN (Nr. 11)

    D1 Ablagerungen in oder auf dem Boden (d.h. Deponien)

    D2 Behandlung im Boden (z.B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.)

    D3 Verpressung (z.B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw.)

    D4 Oberflächenaufbringung (z.B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen usw.)

    D5 Speziell angelegte Deponien (z.B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die verschlossen und gegeneinander und gegen die Umwelt isoliert werden)

    D6 Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen

    D7 Einleitung in Meere/Ozeane, einschließlich Einbringung in den Meeresboden

    D8 Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Liste beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden

    D9 Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Liste beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (z.B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren, Neutralisieren, Ausfällen usw.)

    D10 Verbrennung an Land

    D11 Verbrennung auf See

    D12 Dauerlagerung (z.B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.)

    D13 Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren.

    D14 Rekonditionierung vor Anwendung eines der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren

    D15 Lagerung bis zur Anwendung eines der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren

    BESEITIGUNGSMASSNAHMEN (Nr. 11)

    R1 Verwendung als Brennstoff (außer bei Direktverbrennung) oder andere Mittel der Energieerzeugung

    R2 Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln

    R3 Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden

    R4 Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen

    R5 Verwertung/Rückgewinnung von anderen organischen Stoffen

    R6 Regenerierung von Säuren und Basen

    R7 Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigung dienen

    R8 Wiedergewinnung von Katalysatorbestandteilen

    R9 Altölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Altöl

    R10 Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie

    R11 Verwendung von Rückständen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden

    R12 Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen

    R13 Ansammlung von Stoffen, um sie einem unter R1 bis R12 aufgeführten Verfahren zu unterziehen

    VERPACKUNGSARTEN (Nr. 7)

    Trommel

    Holzfass

    Kanister

    Kasten

    Beutel

    Verbundverpackungen

    Druckbehälter

    Schüttgut

    Sonstige (bitte angeben) // H-CODE UND VN-KLASSE (Nr. 14)

    VN-Klasse H-Code Eigenschaften

    1 H1 Explosivstoffe

    3 H3 Entzündbare Flüssigkeiten

    4.1 H4.1 Entzündbare Feststoffe

    4.2 H4.2 Selbstentzündbare Stoffe oder Abfälle

    4.3 H4.3 Stoffe oder Abfälle, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

    5.1 H5.1 Oxidierende Stoffe

    5.2 H5.2 Organische Peroxide

    6.1 H6.1 Giftige Stoffe (mit akuter Wirkung)

    6.2 H6.2 Infektiöse Stoffe

    8 H8 Ätzende Stoffe

    9 H10 Freisetzen toxischer Gase bei Kontakt mit Luft oder Wasser

    9 H11 Toxische Stoffe (mit verzögerter oder chronischer Wirkung)

    9 H12 Ökotoxische Stoffe

    9 H13 Stoffe, die auf irgendeine Weise nach der Entsorgung andere Substanzen erzeugen können, wie etwa Sickerstoffe, die eine der vorstehend aufgeführten Eigenschaften besitzen

    VORGESEHENE BEFÖRDERUNGSART (Nr. 8)

    Straße

    Schiene

    Seeweg

    Luftweg

    Binnengewässer //

    PHYSIKALISCHE EIGENSCHAFTEN (Nr. 13):

    pulverförmig oder staubförmig

    fest

    pastös oder breiig

    schlammig

    flüssig

    gasförmig

    andere Erscheinungsformen (bitte angeben): //

    Weitere Informationen - insbesondere zu den Abfallidentifizierungscodes (Nr. 14), d.h. den Anhängen VIII und IX des Basler Übereinkommens, den OECD-Codes und den Y-Codes, - können dem Leitfaden/Anleitungshandbuch entnommen werden, der/das bei der OECD und dem Sekretariat des Basler-Übereinkommens erhältlich ist.

    ANHANG 1B

    Versandformular - grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen EU

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Verzeichnis der im Versandformular verwendeten Abkürzungen und Codes

    BESEITIGUNGSTÄTIGKEITEN (Nr. 11)

    D1 Ablagerungen in oder auf dem Boden (d.h. Deponien)

    D2 Behandlung im Boden (z.B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.)

    D3 Verpressung (z.B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw.)

    D4 Oberflächenaufbringung (z.B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen usw.)

    D5 Speziell angelegte Deponien (z.B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die verschlossen und gegeneinander und gegen die Umwelt isoliert werden)

    D6 Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen

    D7 Einleitung in Meere/Ozeane, einschließlich Einbringung in den Meeresboden

    D8 Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Liste beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden

    D9 Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Liste beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (z.B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren, Neutralisieren, Ausfällen usw.)

    D10 Verbrennung an Land

    D11 Verbrennung auf See

    D12 Dauerlagerung (z.B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.)

    D13 Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren.

    D14 Rekonditionierung vor Anwendung eines der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren

    D15 Lagerung bis zur Anwendung eines der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren // BESEITIGUNGSMASSNAHMEN (Nr. 11)

    R1 Verwendung als Brennstoff (außer bei Direktverbrennung) oder andere Mittel der Energieerzeugung

    R2 Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln

    R3 Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden

    R4 Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen

    R5 Verwertung/Rückgewinnung von anderen organischen Stoffen

    R6 Regenerierung von Säuren und Basen

    R7 Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigung dienen

    R8 Wiedergewinnung von Katalysatorbestandteilen

    R9 Altölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Altöl

    R10 Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie

    R11 Verwendung von Rückständen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden

    R12 Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen

    R13 Ansammlung von Stoffen, um sie einem unter R1 bis R12 aufgeführten Verfahren zu unterziehen

    VERPACKUNGSARTEN (Nr. 7)

    1. Trommel

    2. Holzfass

    3. Kanister

    4. Kasten

    5. Beutel

    6. Verbundverpackungen

    7. Druckbehälter

    8. Schüttgut

    9. Sonstige (bitte angeben) // H-CODE UND VN-KLASSE (Nr. 14)

    VN-Klasse H-Code Eigenschaften

    1 H1 Explosivstoffe

    3 H3 Entzündbare Flüssigkeiten

    4.1 H4.1 Entzündbare Feststoffe

    4.2 H4.2 Selbstentzündbare Stoffe oder Abfälle

    4.3 H4.3 Stoffe oder Abfälle, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

    5.1 H5.1 Oxidierende Stoffe

    5.2 H5.2 Organische Peroxide

    6.1 H6.1 Giftige Stoffe (mit akuter Wirkung)

    6.2 H6.2 Infektiöse Stoffe

    8 H8 Ätzende Stoffe

    9 H10 Freisetzen toxischer Gase bei Kontakt mit Luft oder Wasser

    9 H11 Toxische Stoffe (mit verzögerter oder chronischer Wirkung)

    9 H12 Ökotoxische Stoffe

    9 H13 Stoffe, die auf irgendeine Weise nach der Entsorgung andere Substanzen erzeugen können, wie etwa Sickerstoffe, die eine der vorstehend aufgeführten Eigenschaften besitzen

    VORGESEHENE BEFÖRDERUNGSART (Nr. 8)

    Straße Schiene

    Seeweg Luftweg

    Binnengewässer //

    PHYSIKALISCHE EIGENSCHAFTEN (Nr. 13):

    1. pulverförmig oder staubförmig

    2. fest 5. flüssig

    3. pastös oder breiig 6. gasförmig

    4. schlammig 7. Andere Erscheinungsform (bitte angeben) //

    Weitere Informationen - insbesondere zu den Abfallidentifizierungscodes (Nr. 14), d.h. den Anhängen VIII und IX des Basler Übereinkommens, den OECD-Codes und den Y-Codes, - können dem Leitfaden/Anleitungshandbuch entnommen werden, der/das bei der OECD und dem Sekretariat des Basler-Übereinkommens erhältlich ist.

    ANHANG II

    INFORMATIONEN UND DOKUMENTATION FÜR DIE NOTIFIZIERUNG

    1. Dem Notifizierungsbogen beizufügende Informationen:

    1. Fortlaufende Nummer oder andere anerkannte Identifizierung des Notifizierungsbogens

    2. Name, Anschrift, Telefon, Fax, Email und Kontaktperson des Notifizierers

    3. Name, Anschrift, Telefon, Fax, Email, angewandte Techniken und gegebenenfalls Pauschalgenehmigung gemäß Artikel 15 der Beseitigungs- oder Verwertungseinrichtung

    Sind die Abfälle für Vermengung oder Vermischung, Rekonditionierung, Austausch, Lagerung oder sonstige vorläufige Beseitigungs- oder Verwertungsvorgänge bestimmt, so müssen ähnliche Informationen für die Anlagen angegeben werden, in denen die nachfolgenden, endgültigen Beseitigungs- oder Verwertungstätigkeiten stattfinden bzw. stattfinden können.

    Ist die Beseitigungs- oder Verwertungseinrichtung in Anhang I, Kategorie 5 der geänderten Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung aufgelistet, so ist eine gültige Genehmigung im Sinne von Artikel 4 und 5 dieser Richtlinie vorzulegen.

    4. Name, Anschrift, Telefon, Fax, Email vom Empfänger

    5. Name, Anschrift, Telefon, Fax, Email des/der vorgesehenen Abfallbeförderers und/oder von dessen/deren Beauftragten

    6. Ausfuhrstaat, zuständige Behörde

    7. Durchfuhrstaaten, zuständige Behörden

    8. Empfängerstaat, zuständige Behörde

    9. Einzelnotifizierung oder allgemeine Notifizierung. Bei allgemeiner Notifizierung Angabe der Gültigkeitsdauer

    10. Voraussichtliche(r) Versandtermin(e) der Verbringung(en)

    11. Beförderungsart, Grenzübertritt (Ein- und Ausfuhrorte in und aus jedem Land, einschließlich Zollstellen für den Aus- und Eingang in die Europäische Gemeinschaft) sowie Strecke (Strecke zwischen den Ein- und Ausfuhrorten), einschließlich möglicher Alternativen

    12. Nachweis der Registrierung des Transportunternehmers für die Abfallverbringung

    13. Angabe der Abfallart auf der entsprechenden Liste, Quelle(n), Beschreibung, Menge(n), Zusammensetzung und jegliche gefährlichen Merkmale. Bei Abfällen aus verschiedenen Quellen auch ein detailliertes Abfallverzeichnis.

    14. Spezifizierung der Verwertungs- oder Beseitigungstätigkeit(en) gemäß Anhang IIA und B der Richtlinie 75/442/EWG in der geänderten Fassung

    15. Wenn der Abfall zur Verwertung bestimmt ist:

    (a) die geplante Methode zur Beseitigung der Restabfälle nach der Verwertung

    (b) die Menge verwerteten Materials in Bezug zum Restabfall und dem nicht verwertbaren Abfall

    (c) der geschätzte Wert des verwerteten Materials

    (d) die Kosten der Verwertung und der Beseitigung des Restabfalls

    16. Versicherungsnachweis für die Haftung bei Schäden gegenüber Dritten

    17. Nachweis der Haftpflichtversicherung für die Transportfahrzeuge

    18. Nachweis für einen Vertrag zwischen Notifizierer und Empfänger über die Behandlung des Abfalls, der gemäß der Forderung der Artikel 5 (4) und 6 bei der Notifizierung festgelegt und rechtsverbindlich wird

    19. Nachweis für finanzielle Garantien oder gleichwertige Versicherungen, die gemäß der Forderung der Artikel 5 (5) und 7 bei der Notifizierung festgelegt und rechtsverbindlich werden und ab Beginn der Lieferungen laufen

    20. Erklärung des Notifizierers, dass die Angaben nach seinem besten Wissen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen

    21. Für Eingang und/oder Ausgang und/oder Ausfuhr zuständige Zollstellen.

    2. Dem Versandformular beizufügende Informationen:

    Neben sämtlichen unter Teil 1 aufgelisteten Informationen sind folgende Angaben erforderlich:

    1. Datum des Beginns der Verbringung

    2. Name, Anschrift, Telefon, Fax, Email vom Transportunternehmen

    3. Geplante Art der Verpackung

    4. Sämtliche vom Transportunternehmen zu treffenden speziellen Vorsichtsmaßnahmen

    5. Erklärung des Notifizierers, dass keine zuständige Behörde eines betroffenen Landes Einwände vorgebracht hat. Diese Erklärung ist vom Notifizierer zu unterschreiben.

    6. Entsprechende Unterschriften für jede Abfallübergabe

    3. Zusätzliche Informationen und Dokumentation, die von den zuständigen Behörden verlangt werden können:

    1. Ist der Notifizierer nicht gleichzeitig Abfallerzeuger, Identität des/der ursprünglichen Abfallerzeuger(s)

    2. Art und Gültigkeitsdauer der Genehmigung der Behandlungsanlage

    3. Informationen über Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit der Verbringung erforderlich sind

    4. Transportentfernung zwischen Notifizierer und Empfänger, einschließlich möglicher alternativer Strecken

    5. Chemische Analyse der Zusammensetzung des Abfalls

    6. Beschreibung des Prozesses der Abfallerzeugung

    7. Beschreibung des Behandlungsprozesses in der in Empfang nehmenden Anlage

    8. Informationen über die Berechnung der in Artikel 5 (5) und 7 geforderten finanziellen Garantie oder gleichwertigen Versicherung.

    ANHANG III

    Liste der Abfälle, für die bestimmte Informationen erforderlich sind (,Grüne Abfallliste") [55]

    [55] Diese List stammt aus dem OECD-Beschluss, Anlage 3.

    Unabhängig davon, ob Abfälle in diese Liste aufgenommen sind oder nicht, können sie für das Kontrollverfahren, wofür bestimmte Informationen mitzuführen sind, nicht in Frage kommen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien (a) die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so stark erhöht sind, dass unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG des Rates in der geänderten Fassung [56] genannten gefährlichen Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der schriftlicher Notifizierung und Genehmigung angemessen erscheint, oder (b) die Verwertung der Abfälle in einer umweltgerechten Art nicht mehr möglich ist.

    [56] ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20.

    TEIL I:

    In Anhang IX des Basler Übereinkommens aufgelistete Abfälle [57].

    [57] Anhang IX des Basler Übereinkommens ist in Anhang V, Teil 1, Liste B dieser Verordnung aufgenommen.

    Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    (a) Verweise auf Liste A des Anhangs IX des Basler Übereinkommens sind als Verweis auf Anhang IV dieser Verordnung zu verstehen.

    (b) Der in Eintrag B1020 des Basler Übereinkommens verwendete Begriff ,in massiver, bearbeiteter Form" umfasst alle metallischen nichtdispersiblen [58] Formen des darin aufgeführten Schrotts.

    [58] ,Nicht dispersibel" umfasst nicht Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste Gegenstände, die eingeschlossene gefährliche flüssige Abfälle enthalten.

    (c) Der Teil des Basler Eintrags B1100 mit Bezug auf ,Schlacken aus der Kupferproduktion" usw. gilt nicht. Stattdessen gilt der OECD-Eintrag GB040 in Teil II.

    (d) Der Basler Eintrag B1110 gilt nicht; stattdessen gelten in Teil II die OECD-Einträge GC010 und GC020.

    (e) Der Basler Eintrag B2050 kommt nicht zur Anwendung; stattdessen gilt in Teil II der OECD-Eintrag GG040.

    (f) Der Verweis im Basler Eintrag B3010 auf fluorierte Polymerabfälle umfasst Polymere und Copolymere fluorierten Äthylens (PTFE).

    TEIL II:

    Für folgende Abfälle sind ebenfalls bestimmte Informationen erforderlich:

    Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen (ohne Dispersionsrisiko)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Metallhaltige Abfälle, die beim Giessen, Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Sonstige metallhaltige Abfälle

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Abfälle aus folgenden Metallen und ihren Legierungen in metallischer dispersibler Form:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Glasabfälle ohne Dispersionsrisiko

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Keramikabfälle ohne Dispersionsrisiko

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Kunststoffabfälle in fester Form

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Textilabfälle

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Abfälle der Agrar- und Ernährungsindustrie

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Beim Gerben, der Pelzfellverarbeitung und der Häute- und Fellbehandlung a

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    nfallende Abfälle

    ANHANG IV

    Liste von Abfällen, die dem Verfahren der schriftlichen Notifizierung und Genehmigung unterliegen (,gelbe Abfallliste") [59]

    [59] Diese List stammt aus dem OECD-Beschluss, Anlage 4.

    TEIL I:

    In Anhang II und VIII des Basler Übereinkommens aufgelistete Abfälle [60].

    [60] Anhang VIII des Basler Übereinkommens ist in Anhang V, Teil 1, Liste A dieser Verordnung aufgenommen.

    Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    (a) Verweise auf Liste B des Anhangs VIII des Basler Übereinkommens sind als Verweis auf Anhang III dieser Verordnung zu verstehen.

    (b) Im Eintrag A1010 des Basler Übereinkommens sind die Worte ,ausgenommen der in Liste B ausdrücklich aufgeführten Abfälle" als Verweis auf den Eintrag B1020 des Basler Übereinkommens und auf die Anmerkung zum Eintrag B1020 in Anhang III dieser Verordnung, Teil I (b) zu verstehen.

    (c) Die Einträge A1180 und A2060 des Basler Übereinkommens gelten nicht; stattdessen gelten die OECD-Einträge GC010, GC020 und GG040 in Anhang III, Teil II, sofern zutreffend.

    (d) Der Eintrag A4050 des Basler Übereinkommens umfasst auch verbrauchte Tiegelauskleidungen aus der Aluminiumschmelze, da diese Y33 anorganische Cyanide enthalten. Wurden die Cyanide zerstört, so werden verbrauchte Tiegelauskleidungen Teil II des Eintrags AB120 zugeordnet, da sie Y32 anorganische Fluorverbindungen außer Kalziumfluorid enthalten.

    TEIL II:

    Folgende Abfälle werden ebenfalls dem Verfahren der schriftlichen Notifizierung und Genehmigung unterzogen:

    Metallhaltige Abfälle

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Vorwiegend anorganische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und organischen Stoffen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Vorwiegend organische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und anorganischen Stoffen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Stoffe enthalten können

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Vorwiegend anorganische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit M

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    etallen und organischen Stoffen

    ANHANG IV A

    Im Anhang III aufgenommene Abfälle, die dem Verfahren der schriftlichen Notifizierung und Genehmigung (Artikel 3(3)) unterliegen

    ANHANG V

    ABFÄLLE, DIE DEM AUSFUHRVERBOT GEMÄSS ARTIKEL 37 UNTERLIEGEN

    Einleitende Bemerkungen

    1. Anhang V gilt unbeschadet der Richtlinie 75/442/EWG, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG und die Richtlinie 91/689/EWG.

    2. Dieser Anhang besteht aus drei Teilen, wobei die Teile 2 und 3 nur gelten, wenn Teil 1 keine Anwendung findet. Um festzustellen, ob ein Abfall unter Anhang V dieser Verordnung fällt, muss daher zuerst geprüft werden, ob er in Teil 1 des Anhangs V aufgeführt ist, wenn das nicht der Fall ist, ob er in Teil 2 erfasst ist, und wenn das nicht zutrifft, ob er in Teil 3 erfasst ist.

    Teil 1 ist in zwei Abschnitte unterteilt. Liste A enthält Abfälle, die im Sinne des Basler Übereinkommens als gefährlich gelten und daher unter das Ausfuhrverbot fallen; Liste B enthält Abfälle, die nicht unter das Ausfuhrverbot fallen.

    Ist ein Abfall in Teil 1 erfasst, muss geprüft werden, ob er in Liste A oder B aufgeführt ist. Nur wenn ein Abfall weder in Liste A noch in Liste B von Teil 1 erscheint, muss geprüft werden, ob er unter den gefährlichen Abfällen von Teil 2 oder in Teil 3 aufgeführt ist. Trifft das zu, fällt er unter das Ausfuhrverbot.

    3. Die Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen auf der Grundlage einer vom Besitzer der Abfälle vorzulegenden Bescheinigung festlegen, dass ein bestimmter in diesem Anhang aufgeführter Abfall von dem Ausfuhrverbot gemäß Artikel 37 dieser Verordnung auszunehmen ist, wenn er keine der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG genannten Eigenschaften aufweist, wobei hinsichtlich der Nummern H3 bis H8, H10 und H11 des genannten Anhangs die Grenzwerte der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission in ihrer geänderten Fassung zu berücksichtigen sind.

    In einem solchen Fall unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat vor seiner Entscheidung das vorgesehene Einfuhrland. Die Mitgliedstaaten teilen derartige Fälle außerdem der Kommission vor Ende jeden Kalenderjahres mit. Die Kommission leitet diese Informationen an alle Mitgliedstaaten und an das Sekretariat des Basler Übereinkommens weiter. Aufgrund dieser Informationen kann die Kommission Stellung nehmen und gegebenenfalls dem Ausschuss nach Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG Vorschläge im Hinblick auf eine Anpassung von Anhang V dieser Verordnung unterbreiten.

    4. Auch wenn ein Abfall nicht in diesem Anhang als gefährlicher Abfall aufgeführt ist, oder wenn er in Teil 1, Liste B, aufgeführt ist, kann er unter besonderen Voraussetzungen als gefährlich eingestuft werden und unter das Ausfuhrverbot gemäß Artikel 37 dieser Verordnung fallen, wenn er eine der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG beschriebenen Eigenschaften aufweist, wobei für H3 bis H8, H10 und H11 des genannten Anhangs die Grenzwerte der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission in ihrer geänderten Fassung zu berücksichtigen sind, wie in Artikel 1 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 91/689/EWG und in der Überschrift von Anhang III dieser Verordnung vorgesehen.

    In einem solchen Fall unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat vor seiner Entscheidung das vorgesehene Einfuhrland. Die Mitgliedstaaten teilen derartige Fälle außerdem der Kommission vor Ende jeden Kalenderjahres mit. Die Kommission leitet diese Informationen an alle Mitgliedstaaten und an das Sekretariat des Basler Übereinkommens weiter. Aufgrund dieser Informationen kann die Kommission Stellung nehmen und gegebenenfalls dem Ausschuss nach Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG Vorschläge im Hinblick auf eine Anpassung von Anhang V dieser Verordnung unterbreiten.

    TEIL 1

    Liste A (Anlage VIII des Basler Übereinkommens)

    A1 // Metalle und metallhaltige Abfälle

    A1010 Metallabfälle und Abfälle von Legierungen mit einem der folgenden Elemente:

    - Antimon

    - Arsen

    - Beryllium

    - Cadmium

    - Blei

    - Quecksilber

    - Selen

    - Tellur

    - Thallium

    jedoch ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle.

    A1020 Abfälle, ausgenommen Metallabfälle in massiver Form, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen Folgendes enthalten:

    - Antimon; Antimonverbindungen

    - Beryllium; Berylliumverbindungen

    - Cadmium; Cadmiumverbindungen

    - Blei; Bleiverbindungen

    - Selen; Selenverbindungen

    - Tellur; Tellurverbindungen

    A1030 Abfälle, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen Folgendes enthalten:

    - Arsen; Arsenverbindungen

    - Quecksilber; Quecksilberverbindungen

    - Thallium; Thalliumverbindungen

    A1040 Abfälle, die als Bestandteile Folgendes enthalten:

    - Metallcarbonyle

    - Chrom(VI)-verbindungen

    A1050 Galvanikschlämme

    A1060 Beim Beizen von Metallen anfallende flüssige Abfälle

    A1070 Laugungsrückstände aus der Zinkbearbeitung, Staub und Schlamm wie Jarosit, Hämatit usw.

    A1080 Abfälle von in Liste B nicht aufgeführten Zinkrückständen, die Blei und Cadmium in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen

    A1090 Asche aus der Verbrennung von isoliertem Kupferdraht

    A1100 Staub und Rückstände aus den Abgasreinigungsanlagen von Kupferschmelzöfen

    A1110 Verbrauchte Elektrolytlösungen aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer

    A1120 Schlammförmiger Abfall, ausgenommen Anodenschlamm, aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer

    A1130 Gelöstes Kupfer enthaltende, verbrauchte Ätzlösungen

    A1140 Abfälle von Kupfer(II)-chlorid- und Kupfercyanidkatalysatoren

    A1150 Edelmetallasche aus der Verbrennung von Leiterplatten, soweit sie nicht in Liste B [61] aufgeführt sind

    [61] Es wird darauf hingewiesen, dass der Spiegeleintrag in Liste B (B1160) keine Ausnahme erwähnt.

    A1160 Abfälle von Bleiakkumulatoren, ganz oder zerkleinert

    A1170 Abfälle von nicht sortierten Batterien, ausgenommen Gemische, die ausschließlich aus in Liste B aufgeführten Batterien bestehen. In Liste B nicht aufgeführte Batterien, die in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie dadurch gefährlich werden

    A1180 Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten [62], die Komponenten enthalten wie etwa Akkumulatoren und andere in Liste A aufgeführte Batterien, Quecksilberschalter, Glas von Kathodenstrahlröhren und sonstige beschichtete Gläser und PCB-haltige Kondensatoren oder die mit in Anlage I genannten Bestandteilen (z.B. Cadmium, Quecksilber, Blei, polychlorierte Biphenyle) in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B1110)] [63]

    [62] Dieser Eintrag umfasst nicht Schrott von Kraftwerkseinrichtungen.

    [63] PCB mit einer Konzentration von > 50mg/kg.

    A2 // Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle oder organische Stoffe enthalten können

    A2010 Glasabfälle aus Kathodenstrahlröhren oder sonstigen beschichteten Gläsern

    A2020 Abfälle von anorganischen - flüssigen oder schlammförmigen - Fluorverbindungen, jedoch ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle

    A2030 Abfälle von Katalysatoren, jedoch ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle

    A2040 Bei Verfahren der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle, wenn sie in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten gefährlichen Eigenschaften aufweisen [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B2080)]

    A2050 Asbestabfälle (Staub und Fasern)

    A2060 Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B2050)]

    A3 // Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle oder organische Stoffe enthalten können

    A3010 Abfälle aus der Herstellung oder Behandlung von Petrolkoks und Bitumen

    A3020 Mineralölabfälle, die für ihren ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr geeignet sind

    A3030 Abfälle, die Schlämme von verbleitem Antiklopfmittel enthalten, aus solchen bestehen oder mit solchen verunreinigt sind

    A3040 Abfälle von (Wärmeübertragungs-)Heizflüssigkeiten

    A3050 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern oder Leimen /Klebstoffen, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B4020)]

    A3060 Nitrocelluloseabfälle

    A3070 Abfälle von Phenolen und Phenolverbindungen, einschließlich Chlorphenolen in Form von Flüssigkeiten oder Schlämmen

    A3080 Etherabfälle, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle

    A3090 Abfälle aus Lederstaub, -asche, -schlamm und -mehl, die Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B3100)]

    A3100 Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Lederverbunde, die zur Herstellung von Lederartikeln nicht geeignet sind und Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B3090)]

    A3110 Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiöse Stoffe enthalten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B3110)]

    A3120 FLUFF: Shredderleichtfraktion

    A3130 Abfälle von phosphororganischen Verbindungen

    A3140 Abfälle von nichthalogenierten organischen Lösungsmitteln, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle

    A3150 Abfälle von halogenierten organischen Lösungsmitteln

    A3160 Abfälle von halogenierten und nichthalogenierten nichtwässrigen Destillationsrückständen aus der Rückgewinnung von organischen Lösungsmitteln

    A3170 Abfälle aus der Herstellung von halogenierten aliphatischen Kohlenwasserstoffen (wie Chlormethan, Dichlorethan, Vinylchlorid, Vinylidenchlorid, Allylchlorid und Epichlorhydrin)

    A3180 Abfälle, Stoffe und Zubereitungen, die polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT), polychlorierte Naphthaline (PCN), polybromierte Biphenyle (PBB) oder analoge polybromierte Verbindungen enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind, und zwar in Konzentrationen von >50 mg/kg [64]

    [64] Der Grenzwert von 50mg/kg wird als ein für alle Abfälle international anwendbarer Wert betrachtet. Viele Länder haben für bestimmte Abfallarten jedoch bereits einen niedrigeren Grenzwert eingeführt (z.B. 20 mg/kg).

    A3190 Bei Raffination, Destillation und pyrolytischer Behandlung von organischen Stoffen anfallende Teerabfälle (ausgenommen bituminöser Asphaltaufbruch)

    A4 // Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können

    A4010 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Arzneimitteln, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle

    A4020 Klinischer Abfall und ähnliche Abfälle, d. h. Abfälle, die bei ärztlicher Behandlung, Krankenpflege, Zahnbehandlung, tierärztlicher und ähnlicher Behandlung oder in Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen bei der Untersuchung oder Behandlung von Patienten oder im Rahmen von Forschungsvorhaben anfallen

    A4030 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln, einschließlich Abfällen von Pestiziden und Herbiziden, die den Spezifikationen nicht genügen, deren Verfallsdatum überschritten ist [65] oder die für den ursprünglich vorgesehenen Zweck nicht geeignet sind

    [65] ,Verfallsdatum überschritten" bedeutet, dass sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden.

    A4040 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung chemischer Holzschutzmittel [66]

    [66] Dieser Eintrag schließt nicht mit chemischen Holzschutzmitteln behandeltes Holz ein.

    A4050 Abfälle, die aus folgenden Stoffen bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind:

    - anorganische Cyanide mit Ausnahme von festen, Edelmetalle enthaltenden Rückständen mit Spuren anorganischer Cyanide

    - organische Cyanide

    A4060 Abfälle von Öl/Wasser- und Kohlenwasserstoff/Wassergemischen und -emulsionen

    A4070 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken und Firnissen, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B4010)]

    A4080 Abfälle explosiver Art (ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle)

    A4090 Säure- oder Laugenabfälle, ausgenommen der in dem entsprechenden Eintrag in Liste B aufgeführten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B2120)]

    A4100 Abfälle aus industriellen Abgasreinigungsanlagen, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle

    A4110 Abfälle, die aus folgenden Stoffen bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind:

    - alle Isomere von polychlorierten Dibenzofuranen

    - alle Isomere von polychlorierten Dibenzodioxinen

    A4120 Abfälle, die aus Peroxiden bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind

    A4130 Verpackungsabfall und Behälter, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen

    A4140 Abfälle, die aus Chemikalien bestehen, welche ihren Spezifikationen nicht entsprechen oder deren Verfallsdatum [67] überschritten ist und welche den Gruppen in Anlage I entsprechen sowie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen, oder die mit solchen Chemikalien verunreinigt sind

    [67] ,Verfallsdatum überschritten" bedeutet, dass sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden.

    A4150 Chemikalienabfälle, die bei Forschungs-, Entwicklungs- oder Lehrtätigkeiten anfallen und nicht identifiziert sind und/oder neu sind und deren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder Umwelt unbekannt sind

    A4160 In Liste B nicht aufgeführte gebrauchte Aktivkohle [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B2060)].

    Liste B (Anlage IX des Basler Übereinkommens)

    B1 // Metalle und metallhaltige Abfälle

    B1010 Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen in metallischer nichtdisperser Form:

    - Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)

    - Eisen- und Stahlschrott

    - Kupferschrott

    - Nickelschrott

    - Aluminiumschrott

    - Zinkschrott

    - Zinnschrott

    - Wolframschrott

    - Molybdänschrott

    - Tantalschrott

    - Magnesiumschrott

    - Cobaltschrott

    - Bismutschrott

    - Titanschrott

    - Zirconiumschrott

    - Manganschrott

    - Germaniumschrott

    - Vanadiumschrott

    - Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott

    - Thoriumschrott

    - Schrott von Seltenerdmetallen

    B1020 Reiner, nichtkontaminierter Metallschrott, einschließlich Legierungen in massiver, bearbeiteter Form (Bleche, Grobblech, Träger, Stäbe usw.):

    - Antimonschrott

    - Berylliumschrott

    - Cadmiumschrott

    - Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren)

    - Selenschrott

    - Tellurschrott

    B1030 Refraktärmetallhaltige Rückstände (hochschmelzende Metalle)

    B1040 Verschrottete Kraftwerkseinrichtungen, soweit sie nicht in einem solchen Ausmaß mit Schmieröl, PCB oder PCT verunreinigt sind, dass sie dadurch gefährlich werden

    B1050 Gemischte Nicht-Eisenmetalle, Schwerfraktion (Shredderschrott), die keine der in Anlage I genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften [68] aufweisen

    [68] Es wird darauf hingewiesen, dass selbst im Falle niedriger anfänglicher Verunreinigung mit in Anhang I genannten Stoffen spätere Prozesse, einschließlich der Verwertung solcher Abfälle, dazu führen können, dass einzelne Fraktionen signifikant erhöhte Konzentrationen solcher Stoffe enthalten.

    B1060 Selen- und Tellurabfälle in elementarer metallischer Form, einschließlich Pulver

    B1070 Disperse Kupfer- und Kupferlegierungsabfälle, die keine der in Anlage I genannten Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen

    B1080 Zinkaschen und -rückstände, einschließlich Rückständen von Zinklegierungen in disperser Form, sofern sie nicht die Gefahreneigenschaft H4.3 aufweisen und sofern sie nicht in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen [69]

    [69] Der Status der Zinkasche wird zur Zeit überprüft; die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) empfiehlt, Zinkaschen nicht als gefährlich einzustufen.

    B1090 Einer Spezifikation entsprechende Batterieabfälle, ausgenommen Blei-, Cadmium- und Quecksilber-Batterien

    B1100 Beim Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallende metallhaltige Abfälle:

    - Hartzinkabfälle

    - zinkhaltige Oberflächenschlacke:

    - Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)

    - Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)

    - Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)

    - Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)

    - Zinkkrätze

    - Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke

    - Zur Weiterverarbeitung oder Raffination bestimmte Schlacken aus der Kupferproduktion, die weder Arsen noch Blei noch Cadmium in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen

    - Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer

    - Zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion

    - Tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %

    B1110 Elektrische und elektronische Geräte

    - Nur aus Metallen oder Legierungen bestehende elektronische Geräte

    - Abfälle oder Schrott [70] von elektrischen und elektronischen Geräten (einschließlich Leiterplatten), soweit sie keine Komponenten wie etwa Akkumulatoren oder andere in Liste A enthaltene Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren, sonstiges beschichtetes Glas oder PCB-haltige Kondensatoren enthalten oder die nicht durch in Anlage I genannte Bestandteile (z.B. Cadmium, Quecksilber, Blei, PCB) verunreinigt sind oder von solchen Bestandteilen oder Verunreinigungen soweit befreit wurden, dass sie keine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A1180)]

    [70] Dieser Eintrag umfasst nicht den Schrott aus der Produktion von elektrischem Strom.

    - Zur unmittelbaren Wiederverwendung [71], jedoch nicht zur Verwertung oder Beseitigung [72] bestimmte elektrische und elektronische Geräte (einschließlich Leiterplatten)

    [71] Die Wiederverwendung umfasst beispielsweise die Reparatur, Erneuerung oder Aufrüstung, jedoch nicht größeren Zusammenbau.

    [72] In einigen Ländern werden die zur unmittelbaren Wiederverwendung bestimmten Gegenstände nicht als Abfall eingestuft.

    B1120 Verbrauchte Katalysatoren, ausgenommen der als Katalysatoren verwendeten Flüssigkeiten, die Folgendes enthalten:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    B1130 Gereinigte, verbrauchte edelmetallhaltige Katalysatoren

    B1140 Feste Edelmetallrückstände, die Spuren von anorganischen Cyaniden enthalten

    B1150 Abfälle von Edelmetallen (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber) und ihren Legierungen, in disperser, nichtflüssiger Form mit geeigneter Verpackung und Kennzeichnung

    B1160 Edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von Leiterplatten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A1150)]

    B1170 Edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von photographischen Filmen

    B1180 Abfälle von photographischen Filmen, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten

    B1190 Photopapierabfälle, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten

    B1200 Granulierte Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung

    B1210 Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung, einschließlich solcher, die zur Herstellung von TiO und Vanadium verwendet wird

    B1220 Chemisch stabilisierte Schlacke aus der Zinkherstellung mit hohem Eisengehalt (> 20 %), nach Industriespezifikation behandelt (z.B. DIN 4301), hauptsächlich zur Verwendung im Baugewerbe

    B1230 Walzzunder aus der Eisen- und Stahlherstellung

    B1240 Kupferoxid-Walzzunder

    B2 // Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle oder organische Stoffe enthalten können

    B2010 Abfälle aus dem Bergbau in Form:

    - Abfälle von natürlichem Graphit

    - Abfälle von Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise zerteilt

    - Glimmerabfall

    - Abfälle aus Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit

    - Feldspatabfälle

    - Flussspatabfälle

    - Feste Siliciumdioxidabfälle mit Ausnahme solcher, die in Gießereien verwendet werden

    B2020 Glasabfälle in nichtdisperser Form

    - Bruchglas und andere Abfälle und Scherben, ausgenommen Glas von Kathodenstrahlröhren und anderen beschichteten Gläsern

    B2030 Keramikabfälle in nichtdisperser Form

    - Abfälle und Scherben von Cermets (Metallkeramik-Verbundwerkstoffe)

    - Unter keiner anderen Position aufgeführte oder enthaltene Keramikfasern

    B2040 Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen

    - Teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung

    - Beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle

    - Chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z.B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel

    - Fester Schwefel

    - Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH<9)

    - Natrium-, Kalium- und Calciumchloride

    - Carborundum (Siliciumcarbid)

    - Betonbruchstücke

    - Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott

    B2050 Nicht in Liste A aufgeführte Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A2060)]

    B2060 Verbrauchte Aktivkohle aus der Trinkwasserbehandlung, Lebensmittelverarbeitung und Vitaminherstellung [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A4160)]

    B2070 Calciumfluoridschlamm

    B2080 In Liste A nicht enthaltene, in der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A2040)]

    B2090 Verbrauchte Anoden aus Petrolkoks oder Bitumen aus der Stahl- oder Aluminiumherstellung, nach üblichen Industriespezifikationen gereinigt (ausgenommen Anoden aus der Chloralkalielektrolyse und der metallurgischen Industrie)

    B2100 Abfälle aus Aluminiumhydraten, Aluminiumoxid und Rückständen aus der Aluminiumoxidherstellung ausgenommen Stoffe, die zur Gasreinigung oder zu Flockungs- und Filtrierprozessen verwendet wurden

    B2110 Bauxitrückstände (Rotschlamm) (nach Einstellung auf pH<11,5)

    B2120 Nicht korrosive oder sonstwie gefährliche Säure- oder Laugenabfälle mit einem pH >2 und <11,5 [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A4090)]

    B3 // Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle oder organische Stoffe enthalten können

    B3010 Feste Kunststoffabfälle

    Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Kunststoffe und Mischkunststoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

    - Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren, einschließlich, aber nicht begrenzt auf, folgende Stoffe: [73]

    [73] Solche Kunststoffabfälle werden als vollständig polymerisiert betrachtet.

    - Ethylen

    - Styrol

    - Polypropylen

    - Polyethylenterephthalat

    - Acrylnitril

    - Butadien

    - Polyacetale

    - Polyamide

    - Polybutylenterephthalat

    - Polycarbonate

    - Polyether

    - Polyphenylsulfide

    - Acrylpolymere

    - Alkane (C10-C13) (Weichmacher)

    - Polyurethane (FCKW-frei)

    - Polysiloxane

    - Polymethylmethacrylat

    - Polyvinylalkohol

    - Polyvinylbutyral

    - Polyvinylacetat

    - Ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte, einschließlich folgender Stoffe:

    - Harnstoff-Formaldehyd-Harze

    - Phenol-Formaldehyd-Harze

    - Melamin-Formaldehyd-Harze

    - Epoxidharze

    - Alkydharze

    - Polyamide

    - Folgende fluorierte Polymerabfälle [74]:

    [74] Beim Endverbraucher anfallende Abfälle gehören nicht zu diesem Eintrag.

    - Perfluorethylen/Propylene (FEP)

    - Perfluoralkoxyalkan (PFA)

    - Perfluoralkoxyalkan (MFA)

    - Polyvinylfluorid (PVF)

    - Polyvinylidenfluorid (PVDF)

    B3020 Abfälle aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren

    Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind:

    Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:

    - Ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe

    - Hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe

    - Hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen)

    - andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf: i) Pappe (Karton); ii) nicht sortierter Ausschuss

    B3030 Textilabfälle

    Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

    - Seidenabfälle (einschließlich nicht abhaspelbarer Kokons, Garnabfällen und Reißspinnstoff)

    - weder gekrempelt noch gekämmt

    - andere

    - Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfällen, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff

    - Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren

    - andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren

    - Abfälle von groben Tierhaaren

    - Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff)

    - Garnabfälle

    - Reißspinnstoff

    - andere

    - Flachswerg und -abfälle

    - Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)

    - Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff) von Jute und anderen Basttextilfasern (ausschließlich Flachs, Hanf und Ramie)

    - Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff) von Sisal und anderen Agavetextilfasern

    - Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff) von Kokos

    - Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee)

    - Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff) von Ramie und anderen Pflanzentextilfasern, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind

    - Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfällen und Reißspinnstoff)

    - aus synthetischen Chemiefasern

    - aus künstlichen Chemiefasern

    - Altwaren

    - Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus

    - sortiert

    - andere

    B3040 Gummiabfälle

    Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

    - Abfälle und Schnitzel von Hartgummi (z.B. Ebonit)

    - andere Gummiabfälle (sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt)

    B3050 Abfälle aus nicht behandeltem Kork und Holz

    - Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpresst

    - Korkabfälle: Korkschott, Korkmehl und Korkplatten

    B3060 Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, sofern nicht infektiös:

    - Weintrub

    - Getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt oder enthalten

    - Degras: Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen

    - Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert

    - Fischabfälle

    - Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

    - Andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen

    B3070 Folgende Abfälle:

    - Abfälle von Menschenhaar

    - Strohabfälle

    - Bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung bestimmtes, inaktiviertes Pilzmyzel

    B3080 Bruch und Schnitzel von Gummiabfällen

    B3090 Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Verbundleder, ausgenommen Lederschlamm, die sich zur Herstellung von Lederartikeln nicht eignen und keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A3100)]

    B3100 Lederstaub, -asche, -schlämme oder -mehl, die keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A3090)]

    B3110 Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die keine Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiösen Stoffe enthalten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A3110)]

    B3120 Abfälle von Lebensmittelfarben

    B3130 Abfälle von polymerisierten Ethern und nicht gefährlichen Monomerethern, die keine Peroxide bilden können

    B3140 Altreifen, sofern sie nicht für ein in Anlage IV Abschnitt A festgelegtes Verfahren bestimmt sind

    B4 // Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können

    B4010 Abfälle, die vorwiegend aus wasserverdünnbaren Dispersionsfarben, Tinten und ausgehärteten Lacken bestehen und die keine organischen Lösemittel, Schwermetalle oder Biozide in solchen Mengen enthalten, dass sie dadurch gefährlich werden [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A4070)]

    B4020 Abfälle aus der Herstellung, Formulierung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern, Leimen/Klebstoffen, soweit sie nicht in Liste A aufgeführt sind und keine Lösungsmittel und andere Verunreinigungen in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen, beispielsweise wasserlösliche Produkte oder Klebstoffe auf der Grundlage von Casein-Stärke, Dextrin, Celluloseethern, Polyvinylalkoholen [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A3050)]

    B4030 Gebrauchte Einwegfotoapparate mit nicht in Liste A enthaltenen Batterien

    TEIL 2

    In der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission (geänderte Fassung) aufgeführte Abfälle. Mit einem Sternchen gekennzeichnete Abfälle gelten als gefährliche Abfälle im Sinne der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle [75].

    [75] Bei der Identifizierung von Abfällen in der nachstehenden Liste ist die Einleitung des Anhangs der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission relevant.

    01 // ABFÄLLE, DIE BEIM AUFSUCHEN, AUSBEUTEN UND GEWINNEN SOWIE BEI DER PHYSIKALISCHEN UND CHEMISCHEN BEHANDLUNG VON BODENSCHÄTZEN ENTSTEHEN

    01 01 // Abfälle aus dem Abbau von Bodenschätzen

    01 01 01 // Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen Bodenschätzen

    01 01 02 // Abfälle aus dem Abbau von nicht metallhaltigen Bodenschätzen

    01 03 // Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen

    01 03 04* // Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz

    01 03 05* // andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten

    01 03 06 // Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 und 01 03 05 fallen

    01 03 07* // andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen

    01 03 08 // staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 07 fallen

    01 03 09 // Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Rotschlamm, der unter 01 03 07 fällt

    01 03 99 // Abfälle a. n. g.

    01 04 // Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nicht metallhaltigen Bodenschätzen

    01 04 07* // gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nicht metallhaltigen Bodenschätzen

    01 04 08 // Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

    01 04 09 // Abfälle von Sand und Ton

    01 04 10 // staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

    01 04 11 // Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

    01 04 12 // Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 und 01 04 11 fallen

    01 04 13 // Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

    01 04 99 // Abfälle a. n. g.

    01 05 // Bohrschlämme und andere Bohrabfälle

    01 05 04 // Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen

    01 05 05* // ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle

    01 05 06* // Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

    01 05 07 // barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen

    01 05 08 // chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen

    01 05 99 // Abfälle a. n. g.

    02 // ABFÄLLE AUS LANDWIRTSCHAFT, GARTENBAU, TEICHWIRTSCHAFT, FORSTWIRTSCHAFT, JAGD UND FISCHEREI SOWIE DER HERSTELLUNG UND VERARBEITUNG VON NAHRUNGSMITTELN

    02 01 // Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei

    02 01 01 // Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen

    02 01 02 // Abfälle aus tierischem Gewebe

    02 01 03 // Abfälle aus pflanzlichem Gewebe

    02 01 04 // Kunststoffabfälle (außer Verpackungen)

    02 01 06 // tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt

    02 01 07 // Abfälle aus der Forstwirtschaft

    02 01 08* // Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten

    02 01 09 // Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft mit Ausnahme derjenigen, die unter 02 01 08 fallen

    02 01 10 // Metallabfälle

    02 01 99 // Abfälle a. n. g.

    02 02 // Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs

    02 02 01 // Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen

    02 02 02 // Abfälle aus tierischem Gewebe

    02 02 03 // für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

    02 02 04 // Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

    02 02 99 // Abfälle a. n. g.

    02 03 // Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe- und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse

    02 03 01 // Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen

    02 03 02 // Abfälle von Konservierungsstoffen

    02 03 03 // Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln

    02 03 04 // für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

    02 03 05 // Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

    02 03 99 // Abfälle a. n. g.

    02 04 // Abfälle aus der Zuckerherstellung

    02 04 01 // Rübenerde

    02 04 02 // nicht spezifikationsgerechter Calciumcarbonatschlamm

    02 04 03 // Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

    02 04 99 // Abfälle a. n. g.

    02 05 // Abfälle aus der Milchverarbeitung

    02 05 01 // für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

    02 05 02 // Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

    02 05 99 // Abfälle a. n. g.

    02 06 // Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren

    02 06 01 // für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

    02 06 02 // Abfälle von Konservierungsstoffen

    02 06 03 // Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

    02 06 99 // Abfälle a. n. g.

    02 07 // Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (außer Kaffee, Tee und Kakao)

    02 07 01 // Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und mechanischen Zerkleinerung des Rohmaterials

    02 07 02 // Abfälle aus der Alkoholdestillation

    02 07 03 // Abfälle aus der chemischen Behandlung

    02 07 04 // für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

    02 07 05 // Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

    02 07 99 // Abfälle a. n. g.

    03 // ABFÄLLE AUS DER HOLZBEARBEITUNG UND DER HERSTELLUNG VON PLATTEN, MÖBELN, ZELLSTOFFEN, PAPIER UND PAPPE

    03 01 // Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln

    03 01 01 // Rinden- und Korkabfälle

    03 01 04* // Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten

    03 01 05 // Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen

    03 01 99 // Abfälle a. n. g.

    03 02 // Abfälle aus der Holzkonservierung

    03 02 01* // halogenfreie organische Holzschutzmittel

    03 02 02* // chlororganische Holzschutzmittel

    03 02 03* // metallorganische Holzschutzmittel

    03 02 04* // anorganische Holzschutzmittel

    03 02 05* // andere Holzschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

    03 02 99 // Holzschutzmittel a. n. g.

    03 03 // Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe

    03 03 01 // Rinden- und Holzabfälle

    03 03 02 // Sulfitschlämme (aus der Rückgewinnung von Kochlaugen)

    03 03 05 // De-inking-schlämme aus dem Papierrecycling

    03 03 07 // mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen

    03 03 08 // Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling

    03 03 09 // Kalkschlammabfälle

    03 03 10 // Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung

    03 03 11 // Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen

    03 03 99 // Abfälle a. n. g.

    04 // ABFÄLLE AUS DER LEDER-, PELZ- UND TEXTILINDUSTRIE

    04 01 // Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie

    04 01 01 // Fleischabschabungen und Häuteabfälle

    04 01 02 // geäschertes Leimleder

    04 01 03* // Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige Phase

    04 01 04 // chromhaltige Gerbereibrühe

    04 01 05 // chromfreie Gerbereibrühe

    04 01 06 // chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

    04 01 07 // chromfreie Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

    04 01 08 // chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Schleifstaub, Falzspäne)

    04 01 09 // Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish

    04 01 99 // Abfälle a. n. g.

    04 02 // Abfälle aus der Textilindustrie

    04 02 09 // Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer)

    04 02 10 // organische Stoffe aus Naturstoffen (z.B. Fette, Wachse)

    04 02 14* // Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten

    04 02 15 // Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallen

    04 02 16* // Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten

    04 02 17 // Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen

    04 02 19* // Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

    04 02 20 // Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 19 fallen

    04 02 21 // Abfälle aus unbehandelten Textilfasern

    04 02 22 // Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern

    04 02 99 // Abfälle a. n. g.

    05 // ABFÄLLE AUS DER ERDÖLRAFFINATION, ERDGASREINIGUNG UND KOHLEPYROLYSE

    05 01 // Abfälle aus der Erdölraffination

    05 01 02* // Entsalzungsschlämme

    05 01 03* // Bodenschlämme aus Tanks

    05 01 04* // saure Alkylschlämme

    05 01 05* // verschüttetes Öl

    05 01 06* // ölhaltige Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung

    05 01 07* // Säureteere

    05 01 08* // andere Teere

    05 01 09* // Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

    05 01 10 // Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 05 01 09 fallen

    05 01 11* // Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen

    05 01 12* // säurehaltige Öle

    05 01 13 // Schlämme aus der Kesselspeisewasseraufbereitung

    05 01 14 // Abfälle aus Kühlkolonnen

    05 01 15* // gebrauchte Filtertone

    05 01 16 // schwefelhaltige Abfälle aus der Ölentschwefelung

    05 01 17 // Bitumen

    05 01 99 // Abfälle a. n. g.

    05 06 // Abfälle aus der Kohlepyrolyse

    05 06 01* // Säureteere

    05 06 03* // andere Teere

    05 06 04 // Abfälle aus Kühlkolonnen

    05 06 99 // Abfälle a. n. g.

    05 07 // Abfälle aus Erdgasreinigung und -transport

    05 07 01* // quecksilberhaltige Abfälle

    05 07 02 // schwefelhaltige Abfälle

    05 07 99 // Abfälle a. n. g.

    06 // ABFÄLLE AUS ANORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN

    06 01 // Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Säuren

    06 01 01* // Schwefelsäure und schweflige Säure

    06 01 02* // Salzsäure

    06 01 03* // Flusssäure

    06 01 04* // Phosphorsäure und phosphorige Säure

    06 01 05* // Salpetersäure und salpetrige Säure

    06 01 06* // andere Säuren

    06 01 99 // Abfälle a. n. g.

    06 02 // Abfälle aus HZVA von Basen

    06 02 01* // Calciumhydroxid

    06 02 03* // Ammoniumhydroxid

    06 02 04* // Natrium- und Kaliumhydroxid

    06 02 05* // andere Basen

    06 02 99 // Abfälle a. n. g.

    06 03 // Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden

    06 03 11* // feste Salze und Lösungen, die Cyanid enthalten

    06 03 13* // feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten

    06 03 14 // feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallen

    06 03 15* // Metalloxide, die Schwermetalle enthalten

    06 03 16 // Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallen

    06 03 99 // Abfälle a. n. g.

    06 04 // Metallhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 fallen

    06 04 03* // arsenhaltige Abfälle

    06 04 04* // quecksilberhaltige Abfälle

    06 04 05* // Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten

    06 04 99 // Abfälle a. n. g.

    06 05 // Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

    06 05 02* // Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

    06 05 03 // Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 05 02 fallen

    06 06 // Abfälle aus HZVA von schwefelhaltigen Chemikalien, aus Schwefelchemie und Entschwefelungsprozessen

    06 06 02* // Abfälle, die gefährliche Sulfide enthalten

    06 06 03 // sulfidhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 06 02 fallen

    06 06 99 // Abfälle a. n. g.

    06 07 // Abfälle aus HZVA von Halogenen und aus der Halogenchemie

    06 07 01* // asbesthaltige Abfälle aus der Elektrolyse

    06 07 02* // Aktivkohle aus der Chlorherstellung

    06 07 03* // quecksilberhaltige Bariumsulfatschlämme

    06 07 04* // Lösungen und Säuren, z.B. Kontaktsäure

    06 07 99 // Abfälle a. n. g.

    06 08 // Abfälle aus HZVA von Silizium und Siliziumverbindungen

    06 08 02* // gefährliche Chlorsinale enthaltende Abfälle

    06 08 99 // Abfälle a. n. g.

    06 09 // Abfälle aus HZVA von phosphorhaltigen Chemikalien aus der Phosphorchemie

    06 09 02 // phosphorhaltige Schlacke

    06 09 03* // Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis, die gefährliche Stoffe enthalten

    06 09 04 // Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 09 03 fallen

    06 09 99 // Abfälle a. n. g.

    06 10 // Abfälle aus HZVA von stickstoffhaltigen Chemikalien aus der Stickstoffchemie und der Herstellung von Düngemitteln

    06 10 02* // Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

    06 10 99 // Abfälle a. n. g.

    06 11 // Abfälle aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten und Farbgebern

    06 11 01 // Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Titandioxidherstellung

    06 11 99 // Abfälle a. n. g.

    06 13 // Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen a. n. g.

    06 13 01* // anorganische Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel und andere Biozide

    06 13 02* // gebrauchte Aktivkohle (außer 06 07 02)

    06 13 03 // Industrieruß

    06 13 04* // Abfälle aus der Asbestverarbeitung

    06 13 05* // Ofen- und Kaminruß

    06 13 99 // Abfälle a. n. g.

    07 // ABFÄLLE AUS ORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN

    07 01 // Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grundchemikalien

    07 01 01* // wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

    07 01 03* // halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

    07 01 04* // andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

    07 01 07* // halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

    07 01 08* // andere Reaktions- und Destillationsrückstände

    07 01 09* // halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

    07 01 10* // andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

    07 01 11* // Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

    07 01 12 // Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 01 11 fallen

    07 01 99 // Abfälle a. n. g.

    07 02 // Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern

    07 02 01* // wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

    07 02 03* // halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

    07 02 04* // andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

    07 02 07* // halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

    07 02 08* // andere Reaktions- und Destillationsrückstände

    07 02 09* // halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

    07 02 10* // andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

    07 02 11* // Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

    07 02 12 // Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 11 fallen

    07 02 13 // Kunststoffabfälle

    07 02 14* // Abfälle von Zusatzstoffen, die gefährliche Stoffe enthalten

    07 02 15 // Abfälle von Zusatzstoffen mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 14 fallen

    07 02 16* // gefährliche Silicone enthaltende Abfälle

    07 02 17 // siliconhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 16 fallen

    07 02 99 // Abfälle a. n. g.

    07 03 // Abfälle aus HZVA von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11)

    07 03 01* // wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

    07 03 03* // halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

    07 03 04* // andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

    07 03 07* // halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

    07 03 08* // andere Reaktions- und Destillationsrückstände

    07 03 09* // halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

    07 03 10* // andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

    07 03 11* // Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

    07 03 12 // Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 03 11 fallen

    07 03 99 // Abfälle a. n. g.

    07 04 // Abfälle aus HZVA von organischen Pflanzenschutzmitteln (außer 02 01 08 und 02 01 09), Holzschutzmitteln (außer 03 02) und anderen Bioziden

    07 04 01* // wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

    07 04 03* // halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

    07 04 04* // andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

    07 04 07* // halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

    07 04 08* // andere Reaktions- und Destillationsrückstände

    07 04 09* // halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

    07 04 10* // andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

    07 04 11* // Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

    07 04 12 // Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 04 11 fallen

    07 04 13* // feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

    07 04 99 // Abfälle a. n. g.

    07 05 // Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika

    07 05 01* // wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

    07 05 03* // halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

    07 05 04* // andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

    07 05 07* // halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

    07 05 08* // andere Reaktions- und Destillationsrückstände

    07 05 09* // halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

    07 05 10* // andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

    07 05 11* // Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

    07 05 12 // Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 11 fallen

    07 05 13* // feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

    07 05 14 // feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 13 fallen

    07 05 99 // Abfälle a. n. g.

    07 06 // Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln

    07 06 01* // wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

    07 06 03* // halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

    07 06 04* // andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

    07 06 07* // halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

    07 06 08* // andere Reaktions- und Destillationsrückstände

    07 06 09* // halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

    07 06 10* // andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

    07 06 11* // Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

    07 06 12 // Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 06 11 fallen

    07 06 99 // Abfälle a. n. g.

    07 07 // Abfälle aus HZVA von Feinchemikalien und Chemikalien a. n. g.

    07 07 01* // wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

    07 07 03* // halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

    07 07 04* // andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

    07 07 07* // halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

    07 07 08* // andere Reaktions- und Destillationsrückstände

    07 07 09* // halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

    07 07 10* // andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

    07 07 11* // Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

    07 07 12 // Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 07 11 fallen

    07 07 99 // Abfälle a. n. g.

    08 // ABFÄLLE AUS HZVA VON BESCHICHTUNGEN (FARBEN, LACKE, EMAIL), KLEBSTOFFEN, DICHTMASSEN UND DRUCKFARBEN

    08 01 // Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben und Lacken

    08 01 11* // Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

    08 01 12 // Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallen

    08 01 13* // Farb- und Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

    08 01 14 // Farb- und Lackschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen

    08 01 15* // wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

    08 01 16 // wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 15 fallen

    08 01 17* // Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

    08 01 18 // Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 17 fallen

    08 01 19* // wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

    08 01 20 // wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 19 fallen

    08 01 21* // Farb- oder Lackentfernerabfälle

    08 01 99 // Abfälle a. n. g.

    08 02 // Abfälle aus HZVA anderer Beschichtungen (einschließlich keramischer Werkstoffe)

    08 02 01 // Abfälle von Beschichtungspulver

    08 02 02 // wässrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthalten

    08 02 03 // wässrige Suspensionen, die keramische Werkstoffe enthalten

    08 02 99 // Abfälle a. n. g.

    08 03 // Abfälle aus HZVA von Druckfarben

    08 03 07 // wässrige Schlämme, die Druckfarben enthalten

    08 03 08 // wässrige flüssige Abfälle, die Druckfarben enthalten

    08 03 12* // Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

    08 03 13 // Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 12 fallen

    08 03 14* // Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten

    08 03 15 // Druckfarbenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 14 fallen

    08 03 16* // Abfälle von Ätzlösungen

    08 03 17* // Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

    08 03 18 // Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen

    08 03 19* // Dispersionsöl

    08 03 99 // Abfälle a. n. g.

    08 04 // Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich wasserabweisender Materialien)

    08 04 09* // Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

    08 04 10 // Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 fallen

    08 04 11* // Klebstoff- und Dichtmassenschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

    08 04 12 // Klebstoff- und Dichtmassenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 11 fallen

    08 04 13* // wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

    08 04 14 // wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen

    08 04 15* // wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

    08 04 16 // wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 15 fallen

    08 04 17* // Harzöle

    08 04 99 // Abfälle a. n. g.

    08 05 // Nicht unter 08 aufgeführte Abfälle

    08 05 01* // Isocyanatabfälle

    09 // ABFÄLLE AUS DER FOTOGRAFISCHEN INDUSTRIE

    09 01 // Abfälle aus der fotografischen Industrie

    09 01 01* // Entwickler und Aktivatorenlösungen auf Wasserbasis

    09 01 02* // Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis

    09 01 03* // Entwicklerlösungen auf Lösemittelbasis

    09 01 04* // Fixierbäder

    09 01 05* // Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder

    09 01 06* // silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung fotografischer Abfälle

    09 01 07 // Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten

    09 01 08 // Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten

    09 01 10 // Einwegkameras ohne Batterien

    09 01 11* // Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen

    09 01 12 // Einwegkameras mit Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 11 fallen

    09 01 13* // wässrige flüssige Abfälle aus der betriebseigenen Silberrückgewinnung mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 06 fallen

    09 01 99 // Abfälle a. n. g.

    10 // ABFÄLLE AUS THERMISCHEN PROZESSEN

    10 01 // Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19)

    10 01 01 // Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt

    10 01 02 // Filterstäube aus Kohlefeuerung

    10 01 03 // Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit (unbehandeltem) Holz

    10 01 04* // Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung

    10 01 05 // Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form

    10 01 07 // Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen

    10 01 09* // Schwefelsäure

    10 01 13* // Filterstäube aus emulgierten, als Brennstoffe verwendeten Kohlenwasserstoffen

    10 01 14* // Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten

    10 01 15 // Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 04 fallen

    10 01 16* // Filterstäube aus der Mitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthält

    10 01 17 // Filterstäube aus der Mitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 16 fallen

    10 01 18* // Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

    10 01 19 // Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 05, 10 01 07 und 10 01 18 fallen

    10 01 20* // Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

    10 01 21 // Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 20 fallen

    10 01 22* // wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten

    10 01 23 // wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 22 fallen

    10 01 24 // Wirbelbettsand

    10 01 25 // Abfälle aus der Lagerung und Vorbereitung von Brennstoffen für Kohlekraftwerke

    10 01 26 // Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

    10 01 99 // Abfälle a. n. g.

    10 02 // Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie

    10 02 01 // Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke

    10 02 02 // unverarbeitete Schlacke

    10 02 07* // feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

    10 02 08 // Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 07 fallen

    10 02 10 // Walzzunder

    10 02 11* // ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

    10 02 12 // Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 11 fallen

    10 02 13* // Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

    10 02 14 // Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 13 fallen

    10 02 15 // andere Schlämme und Filterkuchen

    10 02 99 // Abfälle a. n. g.

    10 03 // Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie

    10 03 02 // Anodenschrott

    10 03 04* // Schlacken aus der Erstschmelze

    10 03 05 // Aluminiumoxidabfälle

    10 03 08* // Salzschlacken aus der Zweitschmelze

    10 03 09* // schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze

    10 03 15* // Abschaum, der entzündlich ist oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgibt

    10 03 16 // Abschaum mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 03 15 fällt

    10 03 17* // Teer, der Abfälle aus der Anodenherstellung enthält

    10 03 18 // Kohlenstoffe, die Abfälle aus der Anodenherstellung enthalten, mit Ausnahme der Kohlenstoffe, die unter 10 03 17 fallen

    10 03 19* // Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

    10 03 20 // Filterstaub mit Ausnahme von Filterstaub, der unter 10 03 19 fällt

    10 03 21* // andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten

    10 03 22 // Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub) mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 21 fallen

    10 03 23* // feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

    10 03 24 // feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 23 fallen

    10 03 25* // Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

    10 03 26 // Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 25 fallen

    10 03 27* // ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

    10 03 28 // Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 27 fallen

    10 03 29* // gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen

    10 03 30 // Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 29 fallen

    10 03 99 // Abfälle a. n. g.

    10 04 // Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie

    10 04 01* // Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

    10 04 02* // Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)

    10 04 03* // Calciumarsenat

    10 04 04* // Filterstaub

    10 04 05* // andere Teilchen und Staub

    10 04 06* // feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

    10 04 07* // Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

    10 04 09* // ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

    10 04 10 // Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 04 09 fallen

    10 04 99 // Abfälle a. n. g.

    10 05 // Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie

    10 05 01 // Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

    10 05 03* // Filterstaub

    10 05 04 // andere Teilchen und Staub

    10 05 05* // feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

    10 05 06* // Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

    10 05 08* // ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

    10 05 09 // Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 08 fallen

    10 05 10* // Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben

    10 05 11 // Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 10 fallen

    10 05 99 // Abfälle a. n. g.

    10 06 // Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie

    10 06 01 // Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

    10 06 02 // Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)

    10 06 03* // Filterstaub

    10 06 04 // andere Teilchen und Staub

    10 06 06* // feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

    10 06 07* // Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

    10 06 09* // ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

    10 06 10 // Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 06 09 fallen

    10 06 99 // Abfälle a. n. g.

    10 07 // Abfälle aus der thermischen Silber-, Gold- und Platinmetallurgie

    10 07 01 // Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

    10 07 02 // Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)

    10 07 03 // feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

    10 07 04 // andere Teilchen und Staub

    10 07 05 // Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

    10 07 07* // ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

    10 07 08 // Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 07 07 fallen

    10 07 99 // Abfälle a. n. g.

    10 08 // Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie

    10 08 04 // Teilchen und Staub

    10 08 08* // Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze)

    10 08 09 // andere Schlacken

    10 08 10* // Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben

    10 08 11 // Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 10 fallen

    10 08 12* // Teer, der Abfälle aus der Anodenherstellung enthält

    10 08 13 // Abfälle aus der Anodenherstellung, die Kohlenstoff enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 12 fallen

    10 08 14 // Anodenschrott

    10 08 15* // Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

    10 08 16 // Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 08 15 fällt

    10 08 17* // Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

    10 08 18 // Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17 fallen

    10 08 19* // ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

    10 08 20 // Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 19 fallen

    10 08 99 // Abfälle a. n. g.

    10 09 // Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl

    10 09 03 // Ofenschlacke

    10 09 05* // Gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen

    10 09 06 // Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallen

    10 09 07* // Gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen

    10 09 08 // Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen

    10 09 09* // Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

    10 09 10 // Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09 fällt

    10 09 11* // andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten

    10 09 12 // andere Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 11 fallen

    10 09 13* // Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten

    10 09 14 // Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 13 fallen

    10 09 15* // Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten

    10 09 16 // Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 15 fallen

    10 09 99 // Abfälle a. n. g.

    10 10 // Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen

    10 10 03 // Ofenschlacke

    10 10 05* // Gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen

    10 10 06 // Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallen

    10 10 07* // Gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen

    10 10 08 // Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen

    10 10 09* // Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

    10 10 10 // Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 10 09 fällt

    10 10 11* // andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten

    10 10 12 // andere Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 11 fallen

    10 10 13* // Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten

    10 10 14 // Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 13 fallen

    10 10 15* // Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten

    10 10 16 // Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 15 fallen

    10 10 99 // Abfälle a. n. g.

    10 11 // Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen

    10 11 03 // Glasfaserabfall

    10 11 05 // Teilchen und Staub

    10 11 09* // Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem Schmelzen

    10 11 10 // Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 09 fällt

    10 11 11* // Altglas in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthalten (z.B. aus Elektronenstrahlröhren)

    10 11 12 // Altglas mit Ausnahme desjenigen, das unter 10 11 11 fällt

    10 11 13* // Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten

    10 11 14 // Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 13 fallen

    10 11 15* // feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

    10 11 16 // feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 15 fallen

    10 11 17* // Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

    10 11 18 // Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17 fallen

    10 11 19* // feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

    10 11 20 // feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 19 fallen

    10 11 99 // Abfälle a. n. g.

    10 12 // Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie Ziegeln, Fliesen, Steinzeug

    10 12 01 // Abfälle von Rohgemenge vor dem Brennen

    10 12 03 // Teilchen und Staub

    10 12 05 // Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

    10 12 06 // Verworfene Formen

    10 12 08 // Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen)

    10 12 09* // feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

    10 12 10 // feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 09 fallen

    10 12 11* // Glasurabfälle, die Schwermetalle enthalten

    10 12 12 // Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 11 fallen

    10 12 13 // Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

    10 12 99 // Abfälle a. n. g.

    10 13 // Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen

    10 13 01 // Abfälle von Rohgemenge vor dem Brennen

    10 13 04 // Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk

    10 13 06 // Teilchen und Staub (außer 10 13 12 und 10 13 13)

    10 13 07 // Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

    10 13 09* // Asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement

    10 13 10 // Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 fallen

    10 13 11 // Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 und 10 13 10 fallen

    10 13 12* // feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

    10 13 13 // feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 12 fallen

    10 13 14 // Betonabfälle und Betonschlämme

    10 13 99 // Abfälle a. n. g.

    10 14 // Abfälle aus Krematorien

    10 14 01* // Quecksilberhaltige Abfälle aus der Gasreinigung

    11 // ABFÄLLE AUS DER CHEMISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG UND BESCHICHTUNG VON METALLEN UND ANDEREN WERKSTOFFEN; NICHTEISEN-HYDROMETALLURGIE

    11 01 // Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen (z. B. Galvanik, Verzinkung, Beizen, Ätzen, Phosphatieren, alkalisches Entfetten und Anodisierung)

    11 01 05* // saure Beizlösungen

    11 01 06* // Säuren a. n. g.

    11 01 07* // alkalische Beizlösungen

    11 01 08* // Phosphatierschlämme

    11 01 09* // Schlämme und Filterkuchen, die gefährliche Stoffe enthalten

    11 01 10 // Schlämme und Filterkuchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 09 fallen

    11 01 11* // wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten

    11 01 12 // wässrige Spülflüssigkeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 11 fallen

    11 01 13* // Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche Stoffe enthalten

    11 01 14 // Abfälle aus der Entfettung mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 13 fallen

    11 01 15* // Eluate und Schlämme aus Membransystemen oder Ionenaustauschsystemen, die gefährliche Stoffe enthalten

    11 01 16* // gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze

    11 01 98* // sonstige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

    11 01 99 // Abfälle a. n. g.

    11 02 // Abfälle aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie

    11 02 02* // Schlämme aus der Zink-Hydrometallurgie (einschließlich Jarosit, Goethit)

    11 02 03 // Abfälle aus der Herstellung von Anoden für wässrige elektrolytische Prozesse

    11 02 05* // Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie, die gefährliche Stoffe enthalten

    11 02 06 // Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 02 05 fallen

    11 02 07* // sonstige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

    11 02 99 // Abfälle a. n. g.

    11 03 // Schlämme und Feststoffe aus Härteprozessen

    11 03 01* // Cyanidhaltige Abfälle

    11 03 02* // andere Abfälle

    11 05 // Abfälle aus Prozessen der thermischen Verzinkung

    11 05 01 // Hartzink

    11 05 02 // Zinkasche

    11 05 03* // feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

    11 05 04* // Gebrauchte Flussmittel

    11 05 99 // Abfälleang.

    12 // ABFÄLLE AUS PROZESSEN DER MECHANISCHEN FORMGEBUNG SOWIE DER PHYSIKALISCHEN UND MECHANISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG VON METALLEN UND KUNSTSTOFFEN

    12 01 // Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen

    12 01 01 // Eisenfeil- und -drehspäne

    12 01 02 // Eisenstaub und -teile

    12 01 03 // Metallfeil- und -drehspäne

    12 01 04 // NE-Metallstaub und -teilchen

    12 01 05 // Kunststoffspäne und -drehspäne

    12 01 06* // Halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)

    12 01 07* // Halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)

    12 01 08* // Halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungen

    12 01 09* // Halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen

    12 01 10* // Synthetische Bearbeitungsöle

    12 01 12* // Gebrauchte Wachse und Fette

    12 01 13 // Schweißabfälle

    12 01 14* // Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten

    12 01 15 // Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fallen

    12 01 16* // Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

    12 01 17 // Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen

    12 01 18* // ölhaltige Metallschlämme (Schleif-, Hon- und Läppschlämme)

    12 01 19* // Biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle

    12 01 20* // Gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

    12 01 21 // Gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallen

    12 01 99 // Abfälle a. n. g.

    12 03 // Abfälle aus der Wasser- und Dampfentfettung (außer 11)

    12 03 01* // wässrige Waschflüssigkeiten

    12 03 02* // Abfälle aus der Dampfentfettung

    13 // ÖLABFÄLLE UND ABFÄLLE AUS FLÜSSIGEN BRENNSTOFFEN (AUSSER SPEISEÖLE UND ÖLABFÄLLE, DIE UNTER DIE KAPITEL 05, 12 UND 19 FALLEN)

    13 01 // Abfälle von Hydraulikölen

    13 01 01* // Hydrauliköle, die PCB [76] enthalten

    [76] Für PCB gilt in dieser Abfallliste die Begriffsbestimmung der Richtlinie 96/59/EG.

    13 01 04* // chlorierte Emulsionen

    13 01 05* // Nichtchlorierte Emulsionen

    13 01 09* // chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis

    13 01 10* // Nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis

    13 01 11* // Synthetische Hydrauliköle

    13 01 12* // Biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle

    13 01 13* // andere Hydrauliköle

    13 02 // Abfälle von Maschinen-, Getriebe- und Schmierölen

    13 02 04* // chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis

    13 02 05* // Nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis

    13 02 06* // Synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

    13 02 07* // Biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

    13 02 08* // andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

    13 03 // Abfälle von Isolier- und Wärmeübertragungsölen

    13 03 01* // Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten

    13 03 06* // Chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 13 03 01 fallen

    13 03 07* // Nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis

    13 03 08* // Synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle

    13 03 09* // Biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle

    13 03 10* // andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle

    13 04 // Bilgenöle

    13 04 01* // Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt

    13 04 02* // Bilgenöle aus Molenablaufkanälen

    13 04 03* // Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt

    13 05 // Inhalte von Öl-/Wasserabscheidern

    13 05 01* // feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern

    13 05 02* // Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern

    13 05 03* // Schlämme aus Einlaufschächten

    13 05 06* // Öle aus Öl-/Wasserabscheidern

    13 05 07* // öliges Wasser aus Öl-/Wasserabscheidern

    13 05 08* // Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern

    13 07 // Abfälle aus flüssigen Brennstoffen

    13 07 01* // Heizöl und Diesel

    13 07 02* // Benzin

    13 07 03* // andere Brennstoffe (einschließlich Gemische)

    13 08 // Ölabfälle a. n. g.

    13 08 01* // Schlämme oder Emulsionen aus Entsalzern

    13 08 02* // andere Emulsionen

    13 08 99* // Abfälle a. n. g.

    14 // ABFÄLLE AUS ORGANISCHEN LÖSEMITTELN, KÜHLMITTELN UND TREIBGASEN (AUSSER 07 UND 08)

    14 06 // Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln sowie Schaum- und Aerosoltreibgasen

    14 06 01* // Fluorchlorkohlenwasserstoffe, H-FCKW, H-FKW

    14 06 02* // andere halogenierte Lösemittel und Lösemittelgemische

    14 06 03* // andere Lösemittel und Lösemittelgemische

    14 06 04* // Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösemittel enthalten

    14 06 05* // Schlämme oder feste Abfälle, die andere Lösemittel enthalten

    15 // VERPACKUNGSABFALL, AUFSAUGMASSEN, WISCHTÜCHER, FILTERMATERIALIEN UND SCHUTZKLEIDUNG (a. n. g.)

    15 01 // Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle)

    15 01 01 // Verpackungen aus Papier und Pappe

    15 01 02 // Verpackungen aus Kunststoff

    15 01 03 // Verpackungen aus Holz

    15 01 04 // Verpackungen aus Metall

    15 01 05 // Verbundverpackungen

    15 01 06 // gemischte Verpackungen

    15 01 07 // Verpackungen aus Glas

    15 01 09 // Verpackungen aus Textilien

    15 01 10* // Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

    15 01 11* // Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche feste poröse Matrix (z.B. Asbest) enthalten, einschließlich geleerter Druckbehältnisse

    15 02 // Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung

    15 02 02* // Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

    15 02 03 // Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen

    16 // ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SIND

    16 01 // Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08)

    16 01 03 // Altreifen

    16 01 04* // Altfahrzeuge

    16 01 06 // Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten

    16 01 07* // Ölfilter

    16 01 08* // Quecksilberhaltige Bestandteile

    16 01 09* // Bestandteile, die PCB enthalten

    16 01 10* // Explosive Bauteile (z.B. aus Airbags)

    16 01 11* // Asbesthaltige Bremsbeläge

    16 01 12 // Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 11 fallen

    16 01 13* // Bremsflüssigkeiten

    16 01 14* // Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

    16 01 15 // Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 14 fallen

    16 01 16 // Flüssiggasbehälter

    16 01 17 // Eisenmetalle

    16 01 18 // Nichteisenmetalle

    16 01 19 // Kunststoff

    16 01 20 // Glas

    16 01 21* // Gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 07 bis 16 01 11, 16 01 13 und 16 01 14 fallen

    16 01 22 // Bauteile a. n. g.

    16 01 99 // Abfälle a. n. g.

    16 02 // Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten

    16 02 09* // Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten

    16 02 10* // Gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallen

    16 02 11* // Gebrauchte Geräte, die teil- und vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten

    16 02 12* // Gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten

    16 02 13* // Gefährliche Bestandteile [77] enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen

    [77] Gefährliche Bestandteile elektrischer und elektronischer Geräte umfassen z.B. Akkumulatoren und unter 16 06 aufgeführte und als gefährlich eingestufte Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas.

    16 02 14 // Gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen

    16 02 15* // aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bestandteile

    16 02 16 // aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen

    16 03 // Fehlchargen und ungebrauchte Erzeugnisse

    16 03 03* // Anorganische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

    16 03 04 // Anorganische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 03 fallen

    16 03 05* // Organische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

    16 03 06 // Organische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 05 fallen

    16 04 // Explosivabfälle

    16 04 01* // Munition

    16 04 02* // Feuerwerkskörperabfälle

    16 04 03* // andere Explosivabfälle

    16 05 // Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien

    16 05 04* // Gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen)

    16 05 05 // Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen) mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 01 10 und 16 05 04 fallen

    16 05 06* // Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien

    16 05 07* // Gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

    16 05 08* // Gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

    16 05 09 // Gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08 fallen

    16 06 // Batterien und Akkumulatoren

    16 06 01* // Bleibatterien

    16 06 02* // Ni-Cd-Batterien

    16 06 03* // Quecksilber enthaltende Batterien

    16 06 04 // Alkalibatterien (außer 16 06 03)

    16 06 05 // andere Batterien und Akkumulatoren

    16 06 06* // getrennt gesammelte Elektrolyte aus Batterien und Akkumulatoren

    16 07 // Abfälle aus der Reinigung von Transport- und Lagertanks und Fässern (außer 05 und 13)

    16 07 08* // ölhaltige Abfälle

    16 07 09* // Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten

    16 07 99 // Abfälle a. n. g.

    16 08 // Gebrauchte Katalysatoren

    16 08 01 // Gebrauchte Katalysatoren, die Gold, Silber, Rhenium, Rhodium, Palladium, Iridium oder Platin enthalten (außer 16 08 07)

    16 08 02* // Gebrauchte Katalysatoren, die gefährliche Übergangsmetalle [78] oder deren Verbindungen enthalten

    [78] Übergangsmetalle im Sinne dieses Eintrages sind: Scandium, Vanadium, Mangan, Kobalt, Kupfer, Yttrium, Niob, Hafnium, Wolfram, Titan, Chrom, Eisen, Nickel, Zink, Zirkonium, Molybdän und Tantal. Diese Metalle und ihre Verbindungen werden als gefährlich betrachtet, wenn sie als gefährliche Stoffe eingestuft wurden. Somit entscheidet die Einstufung als gefährliche Stoffe darüber, welche Übergangsmetalle und übergangsmetallhaltigen Verbindungen gefährlich sind.

    16 08 03 // Gebrauchte Katalysatoren, die Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten, a. n. g.

    16 08 04 // Gebrauchte Katalysatoren von Crackprozessen (außer 16 08 07)

    16 08 05* // Gebrauchte Katalysatoren, die Phosphorsäure enthalten

    16 08 06* // Gebrauchte Flüssigkeiten, die als Katalysatoren verwendet wurden

    16 08 07* // Gebrauchte Katalysatoren, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

    16 09 // Oxidierende Stoffe

    16 09 01* // Permanganate, z.B. Kaliumpermanganat

    16 09 02* // Chromate, z.B. Kaliumchromat, Kalium- oder Natriumdichromat

    16 09 03* // Peroxide, z.B. Wasserstoffperoxid

    16 09 04* // Oxidierende Stoffe a. n. g.

    16 10 // Wässrige flüssige Abfälle zur externen Behandlung

    16 10 01* // wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

    16 10 02 // wässrige flüssige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 01 fallen

    16 10 03* // wässrige Konzentrate, die gefährliche Stoffe enthalten

    16 10 04 // wässrige Konzentrate mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 03 fallen

    16 11 // Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien

    16 11 01* // Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

    16 11 02 // Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen

    16 11 03* // andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

    16 11 04 // Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallen

    16 11 05* // Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

    16 11 06 // Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05 fallen

    17 // BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIESSLICH AUSHUB VON VERUNREINIGTEN STANDORTEN)

    17 01 // Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik

    17 01 01 // Beton

    17 01 02 // Ziegel

    17 01 03 // Fliesen und Keramik

    17 01 06* // Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten

    17 01 07 // Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen

    17 02 // Holz, Glas und Kunststoff

    17 02 01 // Holz

    17 02 02 // Glas

    17 02 03 // Kunststoff

    17 02 04* // Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

    17 03 // Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte

    17 03 01* // Kohlenteerhaltige Bitumengemische

    17 03 02 // Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen

    17 03 03* // Kohlenteer und teerhaltige Produkte

    17 04 // Metalle (einschließlich Legierungen)

    17 04 01 // Kupfer, Bronze, Messing

    17 04 02 // Aluminium

    17 04 03 // Blei

    17 04 04 // Zink

    17 04 05 // Eisen und Stahl

    17 04 06 // Zinn

    17 04 07 // gemischte Metalle

    17 04 09* // Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

    17 04 10* // Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten

    17 04 11 // Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen

    17 05 // Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut

    17 05 03* // Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten

    17 05 04 // Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen

    17 05 05* // Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält

    17 05 06 // Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt

    17 05 07* // Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält

    17 05 08 // Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt

    17 06 // Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe

    17 06 01* // Asbesthaltiges Dämmmaterial

    17 06 03* // anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält

    17 06 04 // Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt

    17 06 05* // Asbesthaltige Baustoffe

    17 08 // Baustoffe auf Gipsbasis

    17 08 01* // Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

    17 08 02 // Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen

    17 09 // Sonstige Bau- und Abbruchabfälle

    17 09 01* // Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten

    17 09 02* // Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z.B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren)

    17 09 03* // sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischter Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten

    17 09 04 // gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen

    18 // ABFÄLLE AUS DER HUMANMEDIZINISCHEN ODER TIERÄRZTLICHEN VERSORGUNG UND FORSCHUNG (OHNE KÜCHEN- UND RESTAURANTABFÄLLE, DIE NICHT AUS DER UNMITTELBAREN KRANKENPFLEGE STAMMEN)

    18 01 // Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen

    18 01 01 // spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03)

    18 01 02 // Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03)

    18 01 03* // Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden

    18 01 04 // Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)

    18 01 06* // Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

    18 01 07 // Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen

    18 01 08* // Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel

    18 01 09 // Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen

    18 01 10* // Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin

    18 02 // Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren

    18 02 01 // spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 02 02)

    18 02 02* // Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden

    18 02 03 // Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besondere Anforderungen gestellt werden

    18 02 05* // Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

    18 02 06 // Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen

    18 02 07* // Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel

    18 02 08 // Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallen

    19 // ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN, ÖFFENTLICHEN ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN SOWIE DER AUFBEREITUNG VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH UND WASSER FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE

    19 01 // Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen

    19 01 02 // Eisenteile, aus der Rost- und Kesselasche entfernt

    19 01 05* // Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

    19 01 06* // wässrige flüssige Abfälle aus der Abgasbehandlung und andere wässrige flüssige Abfälle

    19 01 07* // feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

    19 01 10* // Gebrauchte Aktivkohle aus der Abgasbehandlung

    19 01 11* // Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten

    19 01 12 // Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen

    19 01 13* // Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

    19 01 14 // Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, die unter 19 01 13 fällt

    19 01 15* // Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält

    19 01 16 // Kesselstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 15 fällt

    19 01 17* // Pyrolyseabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

    19 01 18 // Pyrolyseabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 17 fallen

    19 01 19 // Wirbelbettsand

    19 01 99 // Abfälle a. n. g.

    19 02 // Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen (einschließlich Dechromatisierung, Cyanidentfernung, Neutralisation)

    19 02 03 // Vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen Abfällen bestehen

    19 02 04* // Vorgemischte Abfälle, die wenigstens einen gefährlichen Abfallstoff enthalten

    19 02 05* // Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

    19 02 06 // Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 05 fallen

    19 02 07* // Öl und Konzentrate aus Abtrennprozessen

    19 02 08* // flüssige brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

    19 02 09* // feste brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

    19 02 10 // brennbare Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 08 und 19 02 09 fallen

    19 02 11* // sonstige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

    19 02 99 // Abfälle a. n. g.

    19 03 // Stabilisierte und verfestigte Abfälle [79]

    [79] Stabilisierungsprozesse ändern die Gefährlichkeit der Bestandteile des Abfalls und wandeln somit gefährlichen Abfall in nicht gefährlichen Abfall um. Verfestigungsprozesse ändern die physikalische Beschaffenheit des Abfalls (z. B. flüssig in fest) durch die Verwendung von Zusatzstoffen, ohne die chemischen Eigenschaften zu berühren.

    19 03 04* // als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte [80] Abfälle

    [80] Ein Abfall gilt als teilweise stabilisiert, wenn nach erfolgtem Stabilisierungsprozess kurz-, mittel- oder langfristig gefährliche Inhaltsstoffe, die nicht vollständig in nicht gefährliche Inhaltsstoffe umgewandelt wurden, in die Umwelt abgegeben werden könnten.

    19 03 05 // Stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen

    19 03 06* // als gefährlich eingestufte verfestigte Abfälle

    19 03 07 // Stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen

    19 04 // Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung

    19 04 01 // verglaste Abfälle

    19 04 02* // Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung

    19 04 03* // nicht verglaste Festphase

    19 04 04 // wässrige flüssige Abfälle aus dem Tempern

    19 05 // Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen

    19 05 01 // nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen

    19 05 02 // nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen

    19 05 03 // nicht spezifikationsgerechter Kompost

    19 05 99 // Abfälle a. n. g.

    19 06 // Abfälle aus der anaeroben Behandlung von Abfällen

    19 06 03 // Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen

    19 06 04 // Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen

    19 06 05 // Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen

    19 06 06 // Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen

    19 06 99 // Abfälle a. n. g.

    19 07 // Deponiesickerwasser

    19 07 02* // Deponiesickerwasser, das gefährliche Stoffe enthält

    19 07 03 // Deponiesickerwasser mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 07 02 fällt

    19 08 // Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g.

    19 08 01 // Sieb- und Rechenrückstände

    19 08 02 // Sandfangrückstände

    19 08 05 // Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser

    19 08 06* // gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze

    19 08 07* // Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern

    19 08 08* // Schwermetallhaltige Abfälle aus Membransystemen

    19 08 09 // Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die ausschließlich Speiseöle und -fette enthalten

    19 08 10* // Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 09 fallen

    19 08 11* // Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser, die gefährliche Stoffe enthalten

    19 08 12 // Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 11 fallen

    19 08 13* // Schlämme, die gefährliche Stoffe aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser enthalten

    19 08 14 // Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallen

    19 08 99 // Abfälle a. n. g.

    19 09 // Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder industriellem Brauchwasser

    19 09 01 // feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände

    19 09 02 // Schlämme aus der Wasserklärung

    19 09 03 // Schlämme aus der Dekarbonatisierung

    19 09 04 // Gebrauchte Aktivkohle

    19 09 05 // gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze

    19 09 06 // Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern

    19 09 99 // Abfälle a. n. g.

    19 10 // Abfälle aus dem Shreddern von metallhaltigen Abfällen

    19 10 01 // Eisen und Stahlabfälle

    19 10 02 // NE-Metall-Abfälle

    19 10 03* // Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten

    19 10 04 // Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen

    19 10 05* // Staub und andere Fraktionen, die gefährliche Stoffe enthalten

    19 10 06 // Staub und andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen

    19 11 // Abfälle aus der Altölaufbereitung

    19 11 01* // Gebrauchte Filtertone

    19 11 02* // Säureteere

    19 11 03* // wässrige flüssige Abfälle

    19 11 04* // Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen

    19 11 05* // Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

    19 11 06 // Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 11 05 fallen

    19 11 07* // Abfälle aus der Abgasreinigung

    19 11 99 // Abfälle a. n. g.

    19 12 // Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z.B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a. n. g.

    19 12 01 // Papier und Pappe/Karton

    19 12 02 // Eisenmetalle

    19 12 03 // Nichteisenmetalle

    19 12 04 // Kunststoff und Gummi

    19 12 05 // Glas

    19 12 06* // Holz, das gefährliche Stoffe enthält

    19 12 07 // Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt

    19 12 08 // Textilien

    19 12 09 // Mineralien (z.B. Sand, Steine)

    19 12 10 // brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen)

    19 12 11* // sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten

    19 12 12 // sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen

    19 13 // Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser

    19 13 01* // feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten

    19 13 02 // feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen

    19 13 03* // Schlämme aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten

    19 13 04 // Schlämme aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 03 fallen

    19 13 05* // Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten

    19 13 06 // Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 05 fallen

    19 13 07* // wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten

    19 13 08 // wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 07 fallen

    20 // SIEDLUNGSABFÄLLE (HAUSHALTSABFÄLLE UND ÄHNLICHE GEWERBLICHE UND INDUSTRIELLE ABFÄLLE SOWIE ABFÄLLE AUS EINRICHTUNGEN), EINSCHLIESSLICH GETRENNT GESAMMELTER FRAKTIONEN

    20 01 // Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)

    20 01 01 // Papier und Pappe/Karton

    20 01 02 // Glas

    20 01 08 // Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle

    20 01 10 // Bekleidung

    20 01 11 // Textilien

    20 01 13* // Lösemittel

    20 01 14* // Säuren

    20 01 15* // Laugen

    20 01 17* // Fotochemikalien

    20 01 19* // Pestizide

    20 01 21* // Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle

    20 01 23* // Gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten

    20 01 25 // Speiseöle und -fette

    20 01 26* // Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen

    20 01 27* // Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten

    20 01 28 // Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen

    20 01 29* // Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

    20 01 30 // Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29 fallen

    20 01 31* // Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel

    20 01 32 // Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen

    20 01 33* // Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten

    20 01 34 // Batterien und Akkumulatoren mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 33 fallen

    20 01 35* // Gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile [81] enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen

    [81] Gefährliche Bauteile elektrischer und elektronischer Geräte umfassen z.B. unter 16 06 aufgeführte und als gefährlich eingestufte Akkumulatoren und Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas.

    20 01 36 // Gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35

    20 01 37* // Holz, das gefährliche Stoffe enthält

    20 01 38 // Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt

    20 01 39 // Kunststoffe

    20 01 40 // Metalle

    20 01 41 // Abfälle aus der Reinigung von Schornsteinen

    20 01 99 // sonstige Fraktionen a. n. g.

    20 02 // Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfällen)

    20 02 01 // Kompostierbare Abfälle

    20 02 02 // Boden und Steine

    20 02 03 // andere nicht kompostierbare Abfälle

    20 03 // Andere Siedlungsabfälle

    20 03 01 // gemischte Siedlungsabfälle

    20 03 02 // Marktabfälle

    20 03 03 // Straßenkehricht

    20 03 04 // Fäkalschlamm

    20 03 06 // Abfälle aus der Kanalisationsreinigung

    20 03 07 // Sperrmüll

    20 03 99 // Siedlungsabfälle a. n. g.

    TEIL 3

    Liste A (Anlage II des Basler Übereinkommens)

    Abfälle von Anhang 4, Teil I des Beschlusses C(2001) 107 des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92) 39/final über die Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind.

    Y46 Haushaltsabfälle

    Y47 Rückstände aus der Verbrennung von Haushaltsabfällen

    Liste B

    Abfälle von Anhang 4, Teil II des Beschlusses C(2001) 107 des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92) 39/final über die Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind. Die unter den Einträgen AB 130, AC 250, AC 260 und AC 270 aufgeführten Abfälle wurden gestrichen, da sie gemäß dem Verfahren nach Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG als nicht gefährlich eingestuft wurden und damit nicht unter das Ausfuhrverbot gemäß Artikel 37 fallen.

    Metallhaltige Abfälle

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Vorwiegend anorganische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und organischen Stoffen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Vorwiegend organische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und anorganischen Stoffen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Stoffe enthalten können

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Vorwiegend anorganische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und organischen Stoffen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG VI

    Formblatt für Einrichtungen mit Vorabgenehmigung (Artikel 15)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG VII

    Begleitinformationen für die Verbringung von Abfällen, die in Anhang III aufgeführte und zur Verwertung bestimmt sind (Artikel 19)

    Abfallerzeuger, neuer Abfallerzeuger oder Abfallsammler (Name, Anschrift, Telefon, Fax, Email):

    Kontaktperson:

    Für die Verbringung zuständige Person (Name, Anschrift, Telefon, Fax, Email):

    Kontaktperson:

    Empfänger (Name, Anschrift, Telefon, Fax, Email):

    Kontaktperson:

    Besitzer der Abfälle (Name, Anschrift, Telefon, Fax, Email):

    Kontaktperson:

    Übliche kommerzielle Bezeichnung des Abfalls:

    Quantität (kg/l): // OECD-Einstufung :

    EWL-Code:

    Verwertungstätigkeit (oder Beseitigungstätigkeit, falls relevant):

    Transportunternehmen (Name, Anschrift, Telefon, Fax, Email und Kontaktperson):

    Verkehrsträger:

    Ausfuhr-/Durchfuhr-/Empfängerstaat:

    Durchfuhr Ausfuhr Empfänger

    Einschließung: Nachweis für einen Vertrag zwischen der für die Verbringung zuständigen Person und dem Empfänger:

    Beginn der Verbringung :

    Unterschrift vor Beginn der Verbringung: Abfallerzeuger, neuer Abfallerzeuger oder Abfallsammler (Datum) Für die Verbringung zuständige Person (Datum)

    Unterschrift bei Entgegennahme der Abfälle: Abfallbesitzer (Datum) Empfänger (Datum):

    ANHANG VIII

    IN Anhang A, B und C des StockholmER Übereinkommens aufgelistete Abfälle

    Aldrin // CAS Nr.: 309-00-2

    Chlordan // CAS-Nr.: 57-74-9

    Dieldrin // CAS-Nr.: 60-57-1

    Endrin // CAS-Nr.: 72-20-8

    Heptachlor // CAS-Nr.: 76-44-8

    Hexachlorbenzol (HCB) // CAS-Nr.: 118-74-1

    Mirex // CAS-Nr.: 2385-85-5

    Toxaphen // CAS-Nr.: 8001-35-2

    DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan) // CAS-Nr.: 50-29-3

    polychlorierte Biphenyle (PCB)

    polychlorierte Dibenzo-p-dioxine (PCDD) //

    Polychlorierte Dibenzofurane (PCDF) //

    (PCB, Dioxine und Durane haben keine eigene CAS-Nummer, da sie ,Molekülfamilien" sind. Es gibt 209 verschiedene Arten von PCB, rund 175 Dioxine und rund 100 Furane).

    ANHANG IX

    Leitlinien für einen Umweltgerechten umgang (Artikel 42)

    I. Auf der Konferenz der Vertragsparteien des geänderten Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung verabschiedete Leitlinien:

    1. Technische Leitlinien für den umweltgerechten Umgang mit Abfällen aus der Biomedizin und der Krankenpflege (Y1; Y3) [82] .

    [82] Verabschiedet auf der 6. Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung.

    2. Technische Leitlinien für den umweltgerechten Umgang mit Abfällen aus Bleiakkumulatoren [83].

    [83] Verabschiedet auf der 6. Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung.

    3. Technische Leitlinien für den umweltgerechten Umgang mit Abfällen aus der vollständigen und teilweisen Demontage von Schiffen [84].

    [84] Verabschiedet auf der 6. Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung.

    ANHANG X

    Zusätzlicher Fragebogen für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 54(2)

    Art. 12(1)(a) // Angaben zu Maßnahmen zum generellen oder teilweisen Verbot der Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten

    Anwendung der Grundsätze der Beseitigung in Nähe des Entstehungsortes, des Vorrangs für die Verwertung und der Entsorgungsautarkie auf Gemeinschaftsebene und nationaler Ebene im Einklang mit der Richtlinie 75/442/EWG

    Wurde diese Bestimmung angewandt? Ja Nein

    (Bitte entsprechend ankreuzen)

    Falls ja, bitte Angaben zu den betreffenden Maßnahmen:

    ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Zusätzliche Bemerkungen:

    ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Angaben zu prinzipillen Einwänden gegen jede Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten

    Anwendung der Grundsätze der Beseitigung in Nähe des Entstehungsortes, des Vorrangs für die Verwertung und der Entsorgungsautarkie auf Gemeinschaftsebene und nationaler Ebene im Einklang mit der Richtlinie 75/442/EWG

    Wurde diese Bestimmung angewandt? Ja Nein

    (Bitte entsprechend ankreuzen)

    Falls ja, bitte Angaben zu den betreffenden Maßnahmen:

    ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Zusätzliche Bemerkungen:

    ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

    Art. 12(3) // Angaben zu Ausnahmen hinsichtlich der Anwendung der Grundsätze der Beseitigung in Nähe des Entstehungsortes, des Vorrangs für die Verwertung und der Entsorgungsautarkie

    Bei Produktion von gefährlichen Abfällen in einem Mitgliedstaat, der Ausfuhrstaat ist, in so geringen Gesamtmengen pro Jahr, dass die Anwendung der Bestimmung für neue spezialisierte Beseitigungseinrichtungen unökonomisch wäre

    Haben Sie einen Mitgliedstaat ersucht, diese Ausnahme anzuwenden? Ja Nein

    (Bitte entsprechend ankreuzen)

    Falls ja, füllen Sie bitte Tabelle 1 aus und beschreiben Sie etwaige bilaterale Lösungen gemäß Artikel 12(3)

    ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Wurden Sie von einem Mitgliedstaat ersucht, diese Ausnahme anzuwenden? Ja Nein

    (Bitte entsprechend ankreuzen)

    Falls ja, füllen Sie bitte Tabelle 1 aus und beschreiben Sie etwaige bilaterale Lösungen gemäß Artikel 12(3)

    ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Art. 12(1)(e) // Angaben zu Einwänden gegen geplante Verbringungen

    wegen mangelnder Vereinbarkeit mit der Richtlinie 75/442/EWG

    Wurde diese Bestimmung angewandt? Ja Nein

    (Bitte entsprechend ankreuzen)

    Falls ja, bitte Tabelle 2 ausfüllen.

    Art. 15 // Angaben zu Beschlüssen zuständiger Behörden mit Rechtsbefugnis über Verwertungseinrichtungen, keine Einwände gegen die Verbringung bestimmter Abfallarten in bestimmte Verwertungseinrichtungen zu erheben

    Gab es einschlägige Fälle? Ja Nein

    (Bitte entsprechend ankreuzen)

    Falls ja, bitte Tabelle 3 ausfüllen.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Hinweise für das Ausfüllen der Tabellen:

    Auf die D- und R-Codes wird in den Anhängen IIA und IIB der Richtlinie 75/442/EWG, in der geänderten Fassung, verwiesen.

    Auf die Abfallcodes wird in den Anhängen III, IV und IVA dieser Verordnung in der geänderten Fassung verwiesen.

    Tabelle 1

    ANGABEN ZU AUSNAHMEN HINSICHTLICH DER ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER BESEITIGUNG IN NÄHE DES ENTSTEHUNGSORTES, DES VORRANGS FÜR DIE VERWERTUNG UND DER ENTSORGUNGSAUTARKIE (Artikel 12(3))

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Tabelle 2

    EINWÄNDE GEGEN GEPLANTE VERBRINGUNGEN (Artikel 12(1)(e)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Tabelle 3

    BESCHLÜSSE ZUSTÄNDIGER BEHÖRDEN MIT RECHTSBEFUGNIS ÜBER VERWERTUNGSEINRICHTUNGEN, KEINE EINWÄNDE GEGEN DIE VERBRINGUNG BESTIMMTER ABFALLARTEN IN BESTIMMTE VERWERTUNGSEINRICHTUNGEN ZU ERHEBEN (ARTIKEL 15)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Tabelle 4

    ANGABEN ZUR ILLEGALEN VERBRINGUNG VON ABFÄLLEN (Artikel 26 und 53 Absatz 1)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Tabelle 5

    ANGABEN ZU DEN DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN BENANNTEN ZOLLDIENSTSTELLEN MIT ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE VERBRINGUNG VON ABFÄLLEN IN DIE BZW. AUS DER GEMEINSCHAFT (Artikel 56)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Top