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Document 52003PC0330

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Liberia

    /* KOM/2003/0330 endg. */

    52003PC0330

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Liberia /* KOM/2003/0330 endg. */


    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über restriktive Maßnahmen gegen Liberia

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    (1) In den Resolutionen 1343(2001) und 1408(2002) hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossen, die Einfuhr von Rohdiamanten aus Liberia zu verbieten und bestimmte andere restriktive Maßnahmen gegenüber Liberia zu ergreifen und festgelegt, dass diese Maßnahmen bis zum 8. Mai 2003 angewendet werden sollten.

    (2) In seiner Resolution 1478 (2003) vom 6. Mai 2003 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen aufgrund von Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen beschlossen, die restriktiven Maßnahmen zu verlängern, die mit der Resolution 1343 (2001) vom 7. März 2001 und der Resolution 1408 (2002) vom 6. Mai 2002 gegen Liberia verhängt wurden, und darüber hinaus für einen Zeitraum von zehn Monaten ab dem 7. Juli 2003 die Einfuhr aller aus Liberia stammender Rundhölzer und Holzprodukte zu untersagen.

    (3) Gemäß den Resolutionen 1343 und 1408 wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1318 des Rates vom 22. Juli 2002 ein Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe und Ausbildung für militärische Aktivitäten und ein Verbot der Einfuhren von Rohdiamanten mit Ursprung in oder Herkunft aus Liberia ausgesprochen. Da die Geltungsdauer der Verordnung am 8. Mai 2003 endete, ist die Annahme einer neuen Verordnung zur Verlängerung der genannten restriktiven Maßnahmen erforderlich.

    (4) Im Einklang mit der Resolution 1478 muss in der neuen Verordnung auch die Einfuhr aller Rundhölzer und Holzprodukte mit Ursprung in Liberia für einen Zeitraum von zehn Monaten verboten werden.

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über restriktive Maßnahmen gegen Liberia

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 301,

    gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2001/357/GASP des Rates vom 7. Mai 2001 über restriktive Maßnahmen gegen Liberia [1], zuletzt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2003/365/GASP des Rates vom 19. Mai 2003 [2],

    [1] ABl. L 126 vom 8.5.2001, S. 1.

    [2] ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 49.

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit den Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 1343 (2001) vom 7. März 2001 und 1408 (2002) vom 6. Mai 2002 wurden restriktiven Maßnahmen gegen die Regierung von Liberia verhängt, weil diese bewaffnete Rebellengruppen in der Region unterstützt. Mit der Resolution 1478 (2003) vom 6. Mai 2003 beschloss der Sicherheitsrat, die Anwendung dieser restriktiven Maßnahmen um einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem 7. Mai 2003 zu verlängern. Darüber hinaus beschloss er, die Einfuhr aller aus Liberia stammender Rundhölzer und Holzprodukte für einen Zeitraum von zehn Monaten ab dem 7. Juli 2003 zu untersagen.

    (2) Einige dieser Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind insbesondere zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen Gemeinschaftsvorschriften für die Durchführung der betreffenden Beschlüsse des Sicherheitsrats erforderlich.

    (3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1318/2002 des Rates vom 22. Juli 2002 über restriktive Maßnahmen gegen Liberia [3] wurden die Resolutionen 1343 (2001) und 1408 (2002) des Sicherheitsrats umgesetzt, soweit das Gebiet der Gemeinschaft betroffen ist. Die Geltungsdauer der Verordnung endete am 8. Mai 2003. Es ist nunmehr erforderlich, die Resolution 1478 (2003) umzusetzen. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als Gebiet der Gemeinschaft die Gesamtheit des Staatsgebiets der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe jenes Vertrags Anwendung findet.

    [3] ABl. L 194 vom 23.7.2002, S.1.

    (4) Die Mitgliedstaaten sollten Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind. Die Sanktionen sollten verhältnismäßig, wirksam und abschreckend sein.

    (5) Da die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1318/2002 des Rates am 8. Mai 2003 endete, sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und für den im Gemeinsamen Standpunkt 2003/365/GASP vom 19. Mai 2003 vorgesehenen Zeitraum Anwendung finden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    1. Unbeschadet der Befugnisse der Mitgliedstaaten zur Ausübung ihrer Hoheitsgewalt ist es untersagt, Liberia technische Ausbildung oder Hilfe im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung oder Verwendung von Rüstungsgütern und anderem damit verbundenen Material wie Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und Ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung und entsprechende Ersatzteile bereitzustellen.

    2. Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen der Ausschuss nach Absatz 14 der Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 1343(2001) im Voraus eine Befreiung gewährt hat. Derartige Befreiungen können über die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beantragt werden, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind.

    Artikel 2

    1. Die direkte oder indirekte Einfuhr aller Rohdiamanten gemäß Anhang II aus Liberia in die Gemeinschaft wird unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Liberia haben, untersagt.

    2. Die direkte oder indirekte Einfuhr in die Gemeinschaft aller Rundhölzer und Holzprodukte gemäß Anhang III mit Ursprung in Liberia wird untersagt.

    Artikel 3

    Die Kommission wird ermächtigt,

    (1) Anhang I anhand der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern;

    (2) die Anhänge II und III zu ändern, um sie an die Änderungen der Kombinierten Nomenklatur anzupassen.

    Artikel 4

    Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten gemäß der Charta der Vereinten Nationen unterhält die Kommission alle für die wirksame Durchführung dieser Verordnung notwendigen Kontakte mit dem Ausschuss nach Absatz 14 der Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 1343(2001).

    Artikel 5

    Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die aufgrund dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und teilen einander alle ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung mit, insbesondere über Verstöße und Durchführungsprobleme sowie Urteile nationaler Gerichte.

    Artikel 6

    Diese Verordnung gilt ungeachtet aller Rechte oder Verpflichtungen, die sich aus vor Inkrafttreten dieser Verordnung unterzeichneten internationalen Übereinkünften, geschlossenen Verträgen oder erteilten Lizenzen ergeben.

    Artikel 7

    1. Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Bis zur Annahme dieser Vorschriften finden bei Verstößen gegen diese Verordnung die Sanktionen Anwendung, die von den Mitgliedstaaten zur Durchführung des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1318/2002 [4] festgelegt wurden.

    [4] ABl. L 194 vom 23.7.2002, S. 1.

    2. Jeder Mitgliedstaat ist dafür zuständig, gerichtlich gegen natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Stellen in seinem Hoheitsgebiet vorzugehen, die gegen eines der Verbote in dieser Verordnung verstoßen.

    Artikel 8

    Diese Verordnung gilt

    (1) im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums,

    (2) an Bord jedes Luftfahrzeugs und jedes Schiffes, das der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterlieg,

    (3) für jede anderswo befindliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, und

    (4) für alle juristischen Personen, Einrichtungen oder Stellen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden.

    Artikel 9

    1. Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    2. Artikel 1, Artikel 2 Absatz 1 und die Artikel 3, 4, 5, 6, 7 und 8 gelten ab dem 8. Mai 2003. Artikel 2 Absatz 2 gilt ab dem 7. Juli 2003.

    3. Die Geltungsdauer dieser Verordnung endet am 8. Mai 2004.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ANHANG I

    Verzeichnis der zuständigen Behörden nach Artikel 1 Absatz 2

    (erforderlichenfalls zu überarbeiten)

    BELGIEN

    Ministère des affaires étrangères, du commerce extérieur et de la coopération au développement

    Egmont 1,

    rue des Petits Carmes 19

    B-1000 Bruxelles

    Direction des relations économiques et bilatérales extérieures

    a) Service Afrique du Sud du Sahara (B.22),

    Tel. (32-2) 501 85 77

    b) Coordination de la politique commerciale (B.40)

    Tel.: (32-2) 501 83 20

    c) Service transports (B.42)

    Tel.: (32-2) 501 37 62

    Fax: (32-2) 501 88 27

    Ministère des affaires économiques

    ARE 4 o division, service des licences

    Avenue du Général Leman 60

    B-1040 Bruxelles

    Tel.: (32-2) 206 58 16/27

    Fax: (32-2) 230 83 22

    DÄNEMARK

    Erhvervs- og Boligstyrelsen

    Dahlerups Pakhus

    Langelinie Allé 17

    DK - 2100 København Ø

    Tel.: (45) 35 46 60 00

    Fax: (45) 35 46 60 01

    Udenrigsministeriet

    Asiatisk Plads 2

    DK - 1448 København K

    Tel.: (45) 33 92 00 00

    Fax: (45) 32 54 05 33

    Justitsministeriet

    Slotholmsgade 10

    DK - 1216 København K

    Tel.: (45) 33 92 33 40

    Fax: (45) 33 93 35 10

    DEUTSCHLAND

    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

    Frankfurter Straße 29-35

    D-65760 Eschborn

    Tel.: (49) 61 96 908-0

    Fax: (49) 61 96 908-800

    GRIECHENLAND

    Ministry of National Economy

    General Secretariat for International Economic Relations

    General Directorate for Policy Planning and Management

    1 Kornarou str.

    GR - 105 63 Athens

    Tel.: (30) 10 328 64 01-3

    Fax: (30) 10 328 64 04

    Õðïõñãåßï ÅèíéêÞò Ïéêïíïìßáò

    ÃåíéêÞ Ãñáììáôåßá Äéåèíþí Ïéêïíïìéêþí Ó÷Ýóåùí

    ÃåíéêÞ Äéåýèõíóç Ó÷åäéáóìïý êáé Äéá÷åßñéóçò ÐïëéôéêÞò

    ÊïñíÜñïõ 1

    GR - 105 63 ÁèÞíá

    Ôçë.: (30) 10 328 64 01-3

    Öáî: (30) 10 328 64 04

    SPANIEN

    Ministerio de Economía

    Dirección General de Comercio Inversiones

    Paseo de la Castellana, 162

    E-28046 Madrid

    Tel.: (34) 913 49 38 60

    Fax: (34) 914 57 28 63

    FRANKREICH

    Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie

    Direction générale des douanes et des droits indirects

    Cellule embargo - Bureau E2

    Tel.: (33) 1 44 74 48 93

    Fax: (33) 1 44 74 48 97

    Ministère des affaires étrangères

    Direction des Nations unies et des organisations internationales

    Tel.: (33) 1 43 17 59 68

    Fax: (33) 1 43 17 46 91

    IRLAND

    Department of Enterprise

    Trade and Employment Licensing Unit

    Earlsfort Centre

    Lower Hatch St.

    Dublin 2

    Ireland

    Tel.: (353) 1 631 2121

    Fax: (353) 1 631 2562

    ITALIEN

    Ministero degli Affari esteri

    D.G.A.E.-Uff. X

    Roma

    Tel.: (39) 06 36 91 37 50

    Fax: (39) 06 36 91 37 52

    Ministero del Commercio estero

    Gabinetto

    Roma

    Tel.: (39) 06 59 93 23 10

    Fax: (39) 06 59 64 74 94

    Ministero dei Trasporti

    Gabinetto

    Roma

    Tel.: (39) 06 44 26 71 16/84 90 40 94

    Fax: (39) 06 44 26 71 14

    LUXEMBURG

    Ministère des affaires étrangères

    Office des Licences

    21, rue Philippe II

    L - 2340 Luxembourg

    Tel.: (352) 478 23 70

    Fax: (352) 46 61 38

    NIEDERLANDE

    Ministerie van Buitenlandse Zaken

    Directie Verenigde Naties

    Afdeling Politieke Zaken

    2594 AC Den Haag

    Nederland

    Tel.: (31) 70 348 42 06

    Fax: (31) 70 348 67 49

    ÖSTERREICH

    Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

    Abteilung C/2/2

    Landstraßer Hauptstraße 55-57

    A-1030 Wien

    Tel.: (43-1) 711 00

    Fax: (43-1) 711 00-8386

    PORTUGAL

    Ministério dos Negócios Estrangeiros

    Direcção-Geral dos Assuntos Multilaterais

    Largo Rilvas

    P - 1350-179 Lisboa

    Tel.: (351) 21 394 60 72

    Fax: (351) 21 394 60 73

    FINNLAND

    Ulkoasiainministeriö/Utrikesministeriet

    PL/PB 176

    FIN - 00161 Helsinki/Helsingfors

    Tel.: (358) 9 16 05 59 00

    Fax: (358) 9 16 05 57 07

    SCHWEDEN

    Regeringskansliet

    Utrikesdepartementet

    Rättssekretariatet för EU-frågor

    Fredsgatan 6

    S-103 39 Stockholm

    Tel.: (46) 8 405 10 00

    Fax: (46) 8 723 11 76

    VEREINIGTES KÖNIGREICH

    Foreign and Commonwealth Office Sanctions Unit

    United Nations Department

    King Charles Street

    London SW1A 2AH

    United Kingdom

    Tel.: (44) 207 72 70 36 39

    Fax: (44) 207 72 70 14 73

    Export Control Organisation

    Department of Trade and Industry

    Kingsgate House

    66-74 Victoria Street

    London SW1E 6SW

    United Kingdom

    Tel.: (44) 171 215 6740

    Fax: (44) 171 222 0612

    ANHANG II

    Rohdiamanten nach Artikel 2 Absatz 1

    KN-Code // Warenbezeichnung

    Ex 7102 10 00 // Nicht sortierte Diamanten, roh und weder montiert noch gefasst

    7102 21 00 // Industriediamanten, roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen

    7102 31 00 // andere Diamanten, roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen

    7105 10 00 // Staub und Pulver von Diamanten

    ANHANG III

    Rundhölzer und Holzprodukte nach Artikel 2 Absatz 2

    KN-Code // Warenbezeichnung

    ex 4401 // Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

    4402 // Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepresst

    4403 // Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

    4404 // Holz für Fassreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt; Holz, nur grobzugerichtet oder abgerundet, jedoch weder gedrechselt, gebogen noch anders bearbeitet, für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen; Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen

    4405 // Holzwolle; Holzmehl

    4406 // Bahnschwellen aus Holz

    4407 // Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

    4408 // Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

    4409 // Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

    4410 // Spanplatten und ähnliche Platten (z.B. ,oriented strand board"-Platten und ,waferboard"-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt

    4411 // Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt

    4412 // Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz

    4413 // Verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen

    4414 // Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen

    4415 // Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz

    4416 // Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe

    4417 // Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz

    4418 // Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Parketttafeln, Schindeln (,shingles" und ,shakes"), aus Holz

    4419 // Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche

    4420 // Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, aus Holz; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz; Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94 KN

    4421 // Andere Waren aus Holz

    4701 // Mechanische Halbstoffe aus Holz

    4702 // Chemische Halbstoffe aus Holz, zum Auflösen

    4703 // Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen

    4704 // Chemische Halbstoffe aus Holz (Sulfitzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen

    4705 // Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem oder chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt

    9401 61 // Andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz

    9403 30 // Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art

    9403 40 // Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art

    9403 50 // Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art

    9403 60 // andere Holzmöbel

    9406 00 10 // Vorgefertigte Gebäude aus Holz

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