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Document 52003PC0308

Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Gemeinschaft im Internationalen Getreide-Rat und im Nahrungsmittelhilfeausschuss zu vertreten ist

/* KOM/2003/0308 endg. */

52003PC0308

Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Gemeinschaft im Internationalen Getreide-Rat und im Nahrungsmittelhilfeausschuss zu vertreten ist /* KOM/2003/0308 endg. */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Gemeinschaft im Internationalen Getreide-Rat und im Nahrungsmittelhilfeausschuss zu vertreten ist

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Die Internationale Getreide-Übereinkunft von 1995 besteht aus zwei Teilen: dem Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 und dem Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999.

Das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 wurde mit dem Beschluss 2000/421/EG des Rates von der Gemeinschaft geschlossen. Dieses Übereinkommen gilt bis 30. Juni 2003, da es mit Beschluss des Nahrungsmittelhilfeausschusses vom 9. Dezember 2002 verlängert worden ist. Obwohl im Interesse der Kommission und der Mitgliedstaaten einige spezifische Änderungen des derzeitigen Übereinkommens erforderlich sind, wurde allgemein übereingekommen, dass diese Änderungen in den nächsten zwei Jahren von den Mitgliedern des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens erörtert werden sollten. Daher kann dieses Übereinkommen mit Beschluss des Nahrungsmittelhilfeausschusses verlängert werden.

Das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 wurde 2001 um zwei Jahre verlängert. Es läuft im Juni 2003 aus, es sei denn, es wird um höchstens zwei Jahre verlängert.

Finanzielle Auswirkungen

Die Beteiligung der Gemeinschaft am Verwaltungshaushalt der Internationalen Getreide-Übereinkunft, die beide Übereinkommen abdeckt, ist unter Kapitel B7-8210 des Haushalts der Europäischen Union ausgewiesen.

Schlussfolgerungen

- Die Kommission schlägt dem Rat vor, die Kommission zu ermächtigen, gemäß Artikel XXV Buchstabe b) des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 im Namen der Gemeinschaft einer Verlängerung des Übereinkommens um einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren zuzustimmen.

- Unabhängig davon schlägt die Kommission dem Rat vor, die Kommission zu ermächtigen, gemäß Artikel 33 Absatz 2 des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 im Namen der Gemeinschaft einer Verlängerung des Übereinkommens um einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren zuzustimmen.

Die Verlängerung beider Übereinkommen liegt im Interesse der Gemeinschaft. Daher sollte die Kommission, die die Europäische Gemeinschaft im Nahrungsmittelhilfeausschuss und im Internationalen Getreide-Rat vertritt, mit einem Beschluss des Rates ermächtigt werden, einer solchen Verlängerung zuzustimmen.

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Gemeinschaft im Internationalen Getreide-Rat und im Nahrungsmittelhilfeausschuss zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 181 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 wurde mit dem Beschluss 2000/421/EG des Rates [1] von der Gemeinschaft geschlossen und mit Beschluss des Nahrungsmittelhilfe ausschusses vom Dezember 2002 verlängert. Dieses Übereinkommen gilt bis 30. Juni 2003, es sei denn, es wird durch Beschluss des Nahrungsmittelhilfeausschusses um höchstens zwei Jahre verlängert. Eine Verlängerung des Übereinkommens liegt im Interesse der Gemeinschaft. Daher sollte die Kommission, die die Europäische Gemeinschaft im Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen vertritt, mit einem Beschluss des Rates ermächtigt werden, einer solchen Verlängerung zuzustimmen.

[1] ABl. L 163 vom 4.7.2000, S. 37.

(2) Das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 wurde mit dem Beschluss 96/88/EC des Rates [2] geschlossen und im Juni 1999 mit dem Beschluss 1999/C262/01 des Rates [3] um weitere zwei Jahre verlängert. Dieses Übereinkommen wurde mit Beschluss des Internationalen Getreide-Rates vom Juni 2001 nochmals verlängert und gilt bis 30. Juni 2003, es sei denn, es wird um höchstens zwei Jahre verlängert. Eine Verlängerung des Übereinkommens liegt im Interesse der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten. Daher sollte die Kommission, die die Europäische Gemeinschaft im Getreidehandels-Übereinkommen vertritt, mit einem Beschluss des Rates ermächtigt werden, einer solchen Verlängerung zuzustimmen -

[2] ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 47.

[3] ABl. C 262 vom 16.9.1999, S. 1.

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

(1) Die Europäische Gemeinschaft stimmt einer Verlängerung des Internationalen Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 um weitere zwei Jahre zu.

(2) Die Europäische Gemeinschaft stimmt einer Verlängerung des Internationalen Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 um weitere zwei Jahre zu.

(3) Die Kommission wird ermächtigt, diese Zustimmung im Internationalen Getreide-Rat und im Nahrungsmittelhilfeausschuss zum Ausdruck zu bringen.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

Politikbereich: Externe Aspekte bestimmter Politiken der Gemeinschaft

Tätigkeiten: Internationale Übereinkommen im Bereich der Landwirtschaft

Bezeichnung der Massnahme: Beitrag der Europäischen Gemeinschaft zum Internationalen Getreide-Rat

1. HAUSHALTSLINIE (Nummer und Bezeichnung): Artikel B7-8210: Internationale Übereinkommen im Bereich der Landwirtschaft

2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

2.1 Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B): 850 000 EUR für die Verlängerung um zwei Jahre.

2.2 Geltungsdauer: 1.7.2003 bis 30.6.2005.

2.3 Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau

X Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

2.4 Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen:

X Keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme).

3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 181 des Vertrags in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 3.

Beschluss 96/88/EG des Rates vom 27.1.1996 (ABl. L 21 vom 27.1.1996), Beschluss 2001/C 195/01 des Rates (ABl. C 195 vom 11.7.2001) und Beschluss 2000/421/EG des Rates (ABl. L 163 vom 4.7.2000).

5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

5.1 Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft

Aufgrund ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, insbesondere im Agrarsektor, muss die EG in den internationalen Übereinkommen im Bereich der Landwirtschaft vertreten sein, die ein wichtiges Mittel darstellen, um die weltweiten Entwicklungen zu verfolgen und die Interessen der Gemeinschaft bei den betreffenden Erzeugnissen zu verteidigen.

Die Zahlung des Mitgliedsbeitrags der EG ermöglicht es, die Ziele des Internationalen Getreide-Rates zu erreichen. Der Internationale Getreide-Rat, der für die Verwaltung der Übereinkunft in Form des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 und des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 verantwortlich ist, unterstützt die Ziele der Übereinkunft wie die internationale Zusammenarbeit, den Austausch statistischer Daten, die Vorausschätzung der Markttendenzen usw. und bei dem Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen die Gewährleistung eines Mindestmaßes an Nahrungsmittelhilfe für die Entwicklungsländer durch die Union. Daher ist es im Interesse der EG, der Übereinkunft anzugehören.

Die Mitgliedsbeiträge werden alljährlich festgesetzt und sind so lange zu zahlen, wie die EG Mitglied der Übereinkunft ist.

Müsste die EG dieselben Maßnahmen, die im Rahmen des IGR durchgeführt werden, alleine durchführen, so wären die Gesamtkosten dafür offensichtlich viel höher als die Ausgaben für den Mitgliedsbeitrag.

5.2 Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zulasten des Gemeinschaftshaushalts

Die EG zahlt alljährlich ihren Mitgliedsbeitrag an den Internationalen Getreide-Rat.

Der Beitrag wird gezahlt, so lange die EU Vertragspartei der Übereinkunft ist.

Die Europäische Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten nehmen uneingeschränkt an den Tätigkeiten des IGR teil und nehmen die Vorteile der Mitgliedschaft voll in Anspruch.

6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

6.1 Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts

VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle) 0,850 Mio. EUR für den Zweijahreszeitraum, u.zw. 0,400 Mio. EUR für 2003 und 0,450 Mio. EUR für 2004.

6.2 Berechnung

Die Ausgaben, die sich aus der Anwendung der beiden Übereinkommen ergeben, sind durch die jährlichen Beiträge sämtlicher Mitglieder der Getreide-Übereinkunft gedeckt. Der Beitrag der einzelnen Mitglieder für jedes Haushaltsjahr wird auf der Grundlage eines Betrags von 655 GBP je Stimme im Jahre 2002/03 anhand der Anzahl von Stimmen festgesetzt, die von der Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder auf das betreffende Mitglied entfallen. Die Anzahl von Stimmen für die einzelnen Mitglieder wird nach Maßgabe der Zusammensetzung des Rates zum Zeitpunkt der Annahme des Haushaltsplans für das betreffende Haushaltsjahr angepasst. Die Gesamtstimmenzahl im Rahmen der Übereinkunft beträgt 2 000, von denen 411 im Jahre 2002/03 auf die EU entfallen, für 2003/04 wird jedoch eine Zahl von 379 und für 2004/05 (nach der Erweiterung) eine Zahl von 409 veranschlagt. Für 2004/05 wird eine Anhebung des Beitragssatzes je Stimme um 5% vorhergesehen. Diese Anhebung um 5% wird während des Verlängerungszeitraums in zwei Teile von je 2,5% aufgeteilt. Die Kosten belaufen sich daher auf 379 x 671 GBP = 254 451 GBP für 2003/04 und 411 x 688 GBP = 282 665 GBP für 2004/05 (EUR 832 529,80 bei einem Umrechnungskurs von 1,55 EUR = 1 GBP). Die geschätzten Kosten werden aufgerundet, um Kursschwankungen des Pfund Sterling sowie eine etwaige Änderung der Stimmenzahl aufzufangen.

7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN

7.1 Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7.2 Finanzielle Gesamtbelastung für Humanressourcen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

* Der Bedarf an Human- und Verwaltungsressourcen wird aus den Mitteln der zuständigen Generaldirektion im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung gedeckt. Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für zwölf Monate entsprechen.

8. BEGLEITUNG UND BEWERTUNG

8.1 Begleitung

Die Kommissionsdienststellen nehmen in vollem Umfang an den Sitzungen der Verwaltungs ausschüsse und den Tagungen des IGR teil; diese Organe sind für die Festsetzung der Haushaltsbeiträge verantwortlich.

Die Berichte über diese Sitzungen bzw. Tagungen und die dort getroffenen Entscheidungen werden veröffentlicht und sind den Mitgliedern frei zugänglich.

8.2 Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung

Angesichts des besonderen Charakters der vorgeschlagenen Maßnahme (Verlängerung eines Beitrags der Gemeinschaft zum Verwaltungshaushalt der Internationalen Getreide-Übereinkunft) und des relativ geringen Betrags erscheint eine externe Bewertung in diesem Zusammenhang nicht gerechtfertigt. Inwieweit die weitere Zahlung eines Beitrags zum Verwaltungshaushalt dieser Übereinkunft zweckmäßig ist, wird intern in regelmäßigen Abständen auf der Grundlage einer aktiven Mitwirkung der Kommission in den Verwaltungsausschüssen und im Internationalen Getreide-Rat bewertet.

9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Die Zahlungen werden nur nach Eingang einer schriftlichen Aufforderung nach Überprüfung, dass diese Aufforderung dem vom Internationalen Getreide-Rat vereinbarten Betrag entspricht, direkt auf das Bankkonto des IGR getätigt.

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