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Document 52003PC0297

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (kodifizierte Fassung)

/* KOM/2003/0297 endg. - CNS 2003/0104 */

52003PC0297

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (kodifizierte Fassung) /* KOM/2003/0297 endg. - CNS 2003/0104 */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (kodifizierte Fassung)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Im Zusammenhang mit dem "Europa der Bürger" ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Gemeinschaftsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für den Bürger besser verständlich und zugänglich wird und er die spezifischen Rechte, die es ihm zuerkennt, besser in Anspruch nehmen kann.

Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen, wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln.

Soll das Gemeinschaftsrecht verständlich und transparent sein, müssen häufig geänderte Rechtsvorschriften also kodifiziert werden.

2. Die Kommission hat daher mit Beschluss vom 1. April 1987 [1] ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsvorschriften spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren. Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Gemein schaftsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtstexte in kürzeren Abständen zu kodifizieren.

[1] KOM(87) 868 PV.

3. Der Europäische Rat von Edinburgh hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem Sinne geäußert [2] und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anwendbar ist, Rechts sicherheit biete.

[2] Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser Schlussfolgerungen.

Bei der Kodifizierung ist das übliche Rechtsetzungsverfahren der Gemeinschaft uneingeschränkt einzuhalten.

Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in einer Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt.

4. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch [3] kodifiziert werden. Die neue Verordnung ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind [4]. Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind.

[3] Durchgeführt im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Kodifizierung des Acquis communautaire, KOM(2001) 645 endgültig.

[4] Anhang I dieses Vorschlags.

5. Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsoli dierten Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 und der sie ändernden Rechts akte ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mit Hilfe eines Datenverarbei tungssystems in allen Amtssprachen erstellt worden. Sofern die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang II der kodifizierten Verordnung gegenübergestellt.

2759/75

2003/0104 (CNS)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch

2759/75 (angepasst)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37 ,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [5],

[5] ABl. C

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [6]

[6] ABl. C

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch [7] ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden [8]. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

[7] ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1365/2000 (ABl. L 156 vom 29.6.2000, S. 5).

[8] Siehe Anhang I.

2759/75

(2) Mit dem Funktionieren und der Entwicklung des gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse muss die Gestaltung einer gemeinsamen Agrarpolitik Hand in Hand gehen. Sie muss insbesondere eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte umfassen, die je nach Erzeugnis verschiedene Formen annehmen kann.

(3) Zweck der gemeinsamen Agrarpolitik ist es, die Ziele des Artikels 33 des Vertrages zu erreichen. Um die Märkte zu stabilisieren und der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, ist es auf dem Schweinefleisch sektor erforderlich, dass insbesondere Maßnahmen, die die Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse erleichtern sollen, sowie dass Interventionsmaßnahmen ge troffen werden können. Die Interventionsmaßnahmen können in Form von Aufkäufen durch die Interventionsstellen getroffen werden. Es empfiehlt sich jedoch, auch Maßnahmen betreffend Beihilfen für die private Lagerhaltung vorzusehen, da diese die normale Vermarktung am wenigsten beeinträchtigen und dazu beitragen können, den Umfang der Aufkäufe durch die Interventionsstellen zu verringern. Zu diesem Zweck sind namentlich die Festsetzung eines Grundpreises für die Auslösung der Interventionsmaßnahmen sowie die Bedingungen vorzusehen, unter denen die Intervention erfolgt.

2759/75 (angepasst)

(4) Die Verwirklichung eines gemeinsamen Marktes für Schweinefleisch in der Gemeinschaft erfordert die Einführung einer einheitlichen Handelsregelung an ihren Außengrenzen.

3290/94 Erwägungsgrund (2) (angepasst)

(5) Im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde hat die Gemeinschaft eine Reihe von Übereinkünften geschlossen. Mehrere dieser Überein künfte, namentlich das Übereinkommen über die Landwirtschaft [9] (nachfolgend "Übereinkommen" genannt), betreffen den Agrarsektor.

[9] ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.

3290/94 Erwägungsgrund (3) (angepasst)

(6) Die entsprechend dem Übereinkommen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse anwend baren Zollsätze werden im Gemeinsamen Zolltarif festgelegt.

3290/94 Erwägungsgrund (4) (angepasst)

(7) Zur Aufrechterhaltung eines Mindestschutzes vor Nachteilen, die sich aus der Tarifizierung auf dem Markt ergeben können, gestattet das Übereinkommen die An wendung zusätzlicher Zölle unter genau festgelegten Bedingungen, die ausschließlich für die unter die Tarifizierung fallenden Erzeugnisse gelten.

3290/94 Erwägungsgrund (5) (angepasst)

(8) Das Übereinkommen sieht zahlreiche Zollkontingente zu den Bedingungen des "üblichen Zugangs" und des "Mindestzugangs" vor. Die auf diese Kontingente anwendbaren Bedingungen sind im Übereinkommen ausführlich dargelegt. In Anbetracht der zahlreichen Kontingente und im Interesse einer möglichst effizienten Anwendung sollte die Kommission die Befugnis erhalten, sie zu eröffnen und zu verwalten , insbesondere indem sie Einfuhrlizenzen verlangt .

3290/94 Erwägungsgrund (9) (angepasst)

(9) Nach Maßgabe des Übereinkommens wird die Gewährung von Ausfuhrsubventionen auf bestimmte Gruppen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die darin aufgeführt sind, beschränkt. Sie unterliegt ferner mengen- und wertmäßigen Beschränkungen

3290/94 Erwägungsgrund (11) (angepasst)

(10) Die Überwachung der mengenmäßigen Vorgaben erfordert die Schaffung eines zuverlässigen und effizienten Kontrollsystems. Zu diesem Zweck ist zur Gewährung einer Erstattung die Vorlage einer Ausfuhrlizenz zu fordern.

3290/94 Erwägungsgrund (12) (angepasst)

(11) Nach de r gemeinsamen Marktordnung für Schweinefleisch fällt es in die alleinige Zuständigkeit des Rates, den Rückgriff auf die Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs auszuschließen. Bei den sich aus dem Übereinkommen ergebenden wirtschaftlichen Bedingungen könnte es sich als erforderlich erweisen, schnell auf Probleme des Marktes zu reagieren, die sich aus der Anwendung der genannten Regelung ergeben. Daher ist der Kommission die Zuständigkeit zu übertragen, befristete Sofortmaßnahmen zu treffen.

2759/75 Erwägungsgrund (11)

(12) Beschränkungen des freien Warenverkehrs infolge von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen können auf dem Markt eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Schwierigkeiten hervorrufen. Zur Abhilfe hiergegen muss die Möglichkeit, marktstützende Sondermaßnahmen anzuwenden, vorgesehen werden.

2759/75 Erwägungsgrund (14) (angepasst)

(13) Die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch muss zugleich den in den Artikeln 33 und 131 des Vertrages vorgesehenen Zielen in geeigneter Weise Rechnung tragen.

2759/75 Erwägungsgrund (13)

(14) Die Verwirklichung eines Gemeinsamen Marktes auf der Grundlage eines gemein samen Preissystems würde durch die Gewährung gewisser Beihilfen in Frage gestellt. Daher empfiehlt es sich, dass die Bestimmungen des Vertrages, nach denen die von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen beurteilt und die mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarenden Beihilfen verboten werden können, auf den Schweine fleischsektor angewandt werden.

(15) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modali täten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [10] erlassen werden.

[10] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

2759/75 Erwägungsgrund (15) (angepasst)

(16) Die Ausgaben, die die Mitgliedstaaten infolge der Verpflichtungen getätigt haben, die sich aus der Anwendung der vorliegenden Verordnung für sie ergeben, sind gemäß den Vorschriften des Artikel s 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17 . Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik [11], von der Gemeinschaft zu tragen -

[11] ABl. L Ö 160 vom 26.6.1999, S. 103 Õ.

2759/75 (angepasst)

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Anwendungsbereich

Artikel 1

3906/87 Art. 1 Nr. 1

1 Berichtigt, ABl. L 213 vom 6.8.1988, S. 55

Die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch umfasst eine Preis- und Handels regelung und gilt für die nachstehenden Erzeugnisse:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2759/75

KAPITEL II

Preisregelung

2759/75 (angepasst)

Artikel 2

1. Um ein eigenes Tätigwerden der beteiligten Berufsstände und -zweige zu fördern, das eine Anpassung des Angebots an die Erfordernisse des Marktes erleichtern kann, können für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse folgende gemeinschaftliche Maßnahmen ergriffen werden:

a) Maßnahmen zur Förderung einer besseren Organisation ihrer Erzeu gung, Verarbeitung und Vermarktung;

b) Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Qualität;

c) Maßnahmen, die die Aufstellung von kurz- oder langfristigen Voraus schätzungen auf Grund der Kenntnis der eingesetzten Produktionsmittel ermöglichen sollen;

d) Maßnahmen zur leichteren Feststellung der Marktpreisentwicklung.

2. Die Grundregeln für die Maßnahmen gemäß Absatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrages erlassen.

Artikel 3

1. Folgende Interventionsmaßnahmen können ergriffen werden, um einen erheblichen Preisrückgang zu verhindern oder zu mildern:

a) Beihilfen für die private Lagerhaltung;

b) Aufkäufe durch die Interventionsstellen.

2. Beihilfen für die private Lagerhaltung können für Erzeugnisse gewährt werden, die nach den Regeln des Artikels 5 bestimmt werden.

3906/87 Art. 1 Nr. 2 (angepasst)

3. Die von den Interventionsstellen getätigten Aufkäufe beziehen sich auf geschlachtete Schweine in ganzen oder halben Tierkörpern, frisch oder gekühlt (Unterposition 0203 11 10), und können sich auf Bäuche, auch Bauchspeck, frisch oder gekühlt (Unterposition ex 0203 19 15), und auf Schweinespeck, frisch oder gekühlt (Unterposition ex 0209 00 11), beziehen.

2759/75

Artikel 4

1365/2000 Art. 1 Nr. 1 (angepasst)

1. Der Grundpreis für der Standardqualität entsprechendes Fleisch von Hausschweinen in ganzen oder halben Tierkörpern, nachstehend "geschlachtete Schweine" genannt, wird auf 1 509,39 EUR/t festgesetzt.

2. Die Standardqualität wird nach Maßgabe des gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates [12] festgestellten Gewichts und Muskel fleischanteils der Schweineschlachtkörper wie folgt definiert:

[12] ABl. L 301 vom 20.11.1984, S. 1.

a) Schlachtkörper mit einem Gewicht von 60 bis weniger als 120 kg: Klasse E;

b) Schlachtkörper mit einem Gewicht von 120 bis 180 kg: Klasse R.

2759/75 (angepasst)

3. Liegt der gemeinschaftliche Marktpreis für geschlachtete Schweine, der unter Zugrundelegung der in jedem einzelnen Mitgliedstaat auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten und mit Koeffizienten, die die relative Größe des Schweinebestands der einzelnen Mitgliedstaaten widerspiegeln, gewoge nen Preise aufgestellt wird, niedriger als 103 v.H. des Grundpreises und ist damit zu rechnen, dass er sich weiterhin auf dieser Höhe hält, so können Interventions maßnahmen beschlossen werden.

4. Die von den Mitgliedstaaten bezeichneten Interventionsstellen treffen die Interven tionsmaßnahmen unter den in den Artikeln 5 , 6 und 7 festgelegten Bedingungen.

1249/89 Art. 1 Nr. 3 (angepasst)

5. Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schweinehälften fest.

6. Nach dem Verfahren des Artikels 22 Absatz 2

a) werden die Interventionsmaßnahmen und deren Beendigung beschlossen;

b) wird das Verzeichnis der repräsentativen Märkte festgelegt;

c) werden die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen.

2759/75

Artikel 5

1423/78

1. Der Kaufpreis für geschlachtete Schweine der Standardqualität darf nicht höher als 92 v.H. und nicht niedriger als 78 v.H. des Grundpreises sein.

3290/94 Art. 2 und Anhang X Ziffer I Nr. 2

2. Die Kaufpreise für Erzeugnisse einer Standardqualität, ausgenommen geschlachtete Schweine, werden vom Kaufpreis für geschlachtete Schweine abgeleitet, und zwar entsprechend dem Verhältnis, das zwischen dem jeweiligen Marktwert dieser Erzeug nisse einerseits und dem Marktwert geschlachteter Schweine andererseits besteht.

2759/75 (angepasst)

3. Die Kaufpreise für andere Erzeugnisse als Erzeugnisse der Standardqualität werden von den für die betreffenden Standardqualitäten geltenden Kaufpreisen abgeleitet, und zwar unter Berücksichtigung der gegenüber den Standardqualitäten bestehenden Qualitätsunterschiede. Diese Preise gelten für bestimmte Qualitäten.

4. Nach dem Verfahren des Artikels 22 Absatz 2

a) werden die Erzeugnisse bestimmt, die Gegenstand von Interventionsmaß nahmen sind, und, soweit es den Ankauf betrifft, die Qualitäten festgesetzt; außerdem können für bestimmte Gebiete der Gemeinschaft Gewichtsklassen von der Anwendung der Interventionsmaßnahmen ausgeschlossen werden, sofern die betreffenden Klassen für die besonderen Merkmale der Schweine fleischerzeugung dieser Gebiete nicht repräsentativ sind;

b) werden die Kaufpreise und die Höhe der Beihilfen für die private Lagerhaltung festgesetzt;

c) werden die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Bedingungen für den Ankauf und die Lagerung der Erzeugnisse erlassen, die Gegenstand der in Artikel 3 vorgesehenen Interventionsmaßnahmen sind;

3290/94 Art. 2 und Anhang X Ziffer I Nr. 3 (angepasst)

d) wird der Koeffizient festgesetzt, der das in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Verhältnis ausdrückt.

2759/75 (angepasst)

Artikel 6

1. Der Absatz der von den Interventionsstellen gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 aufge kauften Erzeugnisse erfolgt unter solchen Bedingungen, dass jede Marktstörung vermieden wird und dass allen Käufern gleicher Zugang zu den Waren und gleiche Behandlung gewährleistet werden.

2. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere hinsichtlich der Festsetzung der Verkaufspreise, der Bedingungen für die Auslagerung und gegebenenfalls für die Verarbeitung der Erzeugnisse, die Gegenstand von Aufkäufen durch die Interventionsstellen waren, werden nach dem Verfahren des Artikels 22 Absatz 2 erlassen.

Artikel 7

1. Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Grundregeln für die Gewährung der Beihilfen für die private Lagerhaltung.

2. Die Durchführungsbestimmungen werden nach dem Verfahren des Artikels 22 Absatz 2 erlassen.

3290/94 Art. 2 und Anhang X Ziffer I Nr. 4 (angepasst)

KAPITEL III

Regelung des Handels mit dritten Ländern

Artikel 8

1. Für alle Einfuhren der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft sowie für alle Ausfuhren dieser Erzeugnisse aus der Gemeinschaft kann die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz gefordert werden.

2. Die Einfuhr- oder Ausfuhrl izenz en werden unbeschadet der Bestimmungen über die Anwendung der Artikel 11 und 13 von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt.

3. Die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz gilt in der gesamten Gemeinschaft. Die Erteilung der Lizenz ist an die Stellung einer Sicherheit gebunden, die die Erfuellung der Verpflichtung gewährleisten soll, die Einfuhr oder Ausfuhr während der Geltungsdauer der Lizenz durchzuführen. Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.

4. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhr- oder Ausfuhrl izenzen und die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 22 Absatz 2 festgelegt.

3290/94 Art. 2 und Anhang X Ziffer I Nr. 4

Artikel 9

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse Anwendung.

Artikel 10

3290/94 Art. 2 und Anhang X, Ziffer I Nr. 4 (angepasst)

1. Zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter in Artikel 1 genannter Erzeugnisse für den Markt in der Gemeinschaft ergeben können, wird für die Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn die Bedingungen des Artikels 5 des Übereinkommens über die Landwirtschafterfuellt sind, es sei denn, die Einfuhren können keine Störung des Gemeinschafts markts verursachen und die Auswirkungen stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.

2. Die Preise, deren Unterschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls aus lösen kann, sind die Preise, die der Welthandelsorganisation von der Gemeinschaft mitgeteilt wurden.

Die Mengen, deren Überschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslöst, werden insbesondere auf der Grundlage der Einfuhren in die Gemeinschaft festgelegt, die in den drei Jahren vor dem Jahr erfolgt sind, in dem die in Absatz 1 genannten Nachteile auftreten oder aufzutreten drohen.

Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsen tativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder auf dem gemeinschaftlichen Einfuhrmarkt überprüft.

3. Die zur Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls zu berücksichtigenden Einfuhr preise werden anhand der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt.

4. Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Artikel 22 Absatz 2 . Sie betreffen insbesondere

a) die Erzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 des Überein kommens über die Landwirtschaft erhoben werden;

b) die sonstigen Kriterien, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Absatz 1 im Einklang mit Artikel 5 des genannten Übereinkommens angewandt wird.

3290/94 Art. 2 und Anhang X, Ziffer I Nr. 4 (angepasst)

Artikel 11

1. Die Zollkontingente für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlos senen Übereinkünften ergeben, werden nach den gemäß dem Verfahren des Artikels 22 Absatz 2 festgelegten Bestimmungen eröffnet und verwaltet.

2. Zur Verwaltung der Kontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren angewandt werden:

a) Berücksichtigung der Anträge nach der Reihenfolge ihres Eingangs ("Windhund-Verfahren");

b) Aufteilung proportional zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen (sogenanntes "Verfahren der gleichzeitigen Prüfung");

c) Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme (so genanntes "Verfahren traditionelle/neue Antragsteller").

Weitere geeignete Verfahren können festgelegt werden.

Bei den Verfahren muss eine Diskriminierung zwischen den betreffenden Wirt schaftsteilnehmern verhindert werden.

3. Mit dem festgelegten Verwaltungsverfahren wird, wo dies zweckdienlich ist, dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarkts und dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts auf dem Gemeinschaftsmarkt Rechnung getragen, wobei gleichzeitig die Verfahren zugrunde gelegt werden können, die in der Vergangenheit auf die Kontingente angewandt wurden, die den in Absatz 1 genannten Kontingenten entsprechen, und zwar unbeschadet der Rechte, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Überein künften ergeben.

4. Die Bestimmungen von Absatz 1 sehen vor, dass die Kontingente auf einer jähr lichen Basis und erforderlichenfalls mit einer geeigneten Staffelung eröffnet werden; gegebenenfalls betreffen sie auch:

a) Bestimmungen zum Nachweis der Art, der Herkunft und des Ursprungs des Erzeugnisses,

b) Bestimmungen betreffend die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Buchstabe a) genannten Nachweise und

c) die Bedingungen der Ausstellung der Einfuhrlizenzen und die Gültigkeitsdauer derselben.

3290/94 Art. 2 und Anhang X, Ziffer I Nr. 4 (angepasst)

Artikel 12

1. Ist auf dem Markt der Gemeinschaft ein spürbarer Anstieg der Preise festzustellen, so kann für den Fall, dass diese Lage andauert und der Markt der Gemeinschaft dadurch gestört wird oder gestört zu werden droht, die in Absatz 4 vorgesehene Maßnahme ergriffen werden.

2. Ein spürbarer Anstieg der Preise im Sinne von Absatz 1 liegt vor, wenn nach einer allgemeinen Bewertung der Preise in allen Gebieten der Gemeinschaft der Durch schnittspreis für geschlachtete Schweine, der auf den im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2123/89 der Kommission [13] aufgeführten repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellt wurde, über dem gegebenenfalls nach Maßgabe der zyklischen Preisentwicklung angepassten Durchschnittswert der Preise liegt, der für die drei vorangegangenen jeweils vom 1. Juli bis zum 30. Juni laufenden Wirtschaftsjahre ermittelt wurde; dieser Durchschnittswert wird um die Differenz zwischen dem genannten Durchschnittswert und dem für den betreffenden Zeitraum geltenden durchschnittlichen Grundpreis erhöht, wobei jede Änderung des Grundpreises gegenüber dem sich aus dem Durchschnittswert für den genannten Zeitraum ergeben den Preis berücksichtigt wird.

[13] ABl. L 203 vom 15.7.1989, S. 23.

3. Es kann davon ausgegangen werden, dass ein spürbarer Anstieg der Preise nach Absatz 1 andauern wird, wenn zwischen Angebot und Nachfrage bei Schweine fleisch ein Ungleichgewicht besteht, und dieses Ungleichgewicht voraussichtlich weiterbestehen wird, insbesondere

a) aufgrund der konjunkturellen Entwicklung der Zahl der gedeckten Sauen und der Ferkelpreise;

b) ausgehend von den gemäß der Richtlinie 93/23/EWG des Rates [14];

[14] ABl. L 149 vom 21.6.1993, S. 1.

c) aufgrund der voraussichtlichen Entwicklung der Marktpreise für geschlachtete Schweine.

4. Sind die in den Absätzen 1, 2 und 3 aufgeführten Bedingungen erfuellt, so kann nach dem Verfahren des Artikels 22 Absatz 2 beschlossen werden, die Einfuhrzölle ganz oder teilweise auszusetzen. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach demselben Verfahren erlassen.

3290/94 Art. 2 und Anhang X, Ziffer I Nr. 4 (angepasst)

Artikel 13

1. Um die Ausfuhr der in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse auf der Grundlage der Weltmarktpreise, die für diese Erzeugnisse gelten, zu ermöglichen, kann der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft, soweit erforderlich, innerhalb der Grenzen der in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkünfte durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

2. Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird ein Verfahren festgelegt, das

a) der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht wird und die bestmöglichste Nutzung der verfügbaren Mittel ermög licht sowie der Effizienz und der Struktur der Gemeinschaftsausfuhren Rech nung trägt, ohne jedoch zu einer Diskriminierung zwischen kleinen und großen Wirtschaftsteilnehmern zu führen;

b) unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse in administrativer Hin sicht für die Wirtschaftsteilnehmer mit dem geringsten Aufwand verbunden ist;

c) eine Diskriminierung zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern ver hindert.

3. Die Erstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich. Sie kann je nach Be stimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Welt markt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

Die Erstattungen werden nach dem Verfahren des Artikels 22 Absatz 2 fest gesetzt. Die Festsetzung erfolgt insbesondere in regelmäßigen Zeitabständen, mit Ausnahme des Ausschreibungsverfahrens.

4. Das Verzeichnis der Erzeugnisse, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt wird, und die Höhe dieser Erstattung werden mindestens alle drei Monate festgelegt. Die Höhe der Erstattungen kann jedoch länger als drei Monate beibehalten werden und erforderlichenfalls innerhalb dieser Zeitabstände von der Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Initiative der Kommission geändert werden.

5. Die Erstattungen werden unter Berücksichtigung folgender Elemente festgesetzt:

a) der Lage und der Entwicklungsaussichten

- hinsichtlich der Preise der Erzeugnisse des Schweinefleischsektors und der Verfügbarkeit auf dem Markt der Gemeinschaft,

- hinsichtlich der Preise der Erzeugnisse des Schweinefleischsektors auf dem Weltmarkt;

b) des Anliegens, Störungen zu vermeiden, die zu einem länger anhaltenden Un gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Markt der Gemein schaft führen können;

c) des wirtschaftlichen Aspekts der in Aussicht genommenen Ausfuhren;

d) der Grenzen, die sich aus den in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften ergeben.

Bei der Festsetzung der Erstattung wird überdies insbesondere der Notwendigkeit Rechnung getragen, zwischen der Verwendung der Grunderzeugnisse aus der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen nach dritten Ländern und der Verwendung der zum Veredelungsverkehr zugelassenen Erzeugnisse dieser Länder ein Gleichgewicht herzustellen.

Im Übrigen wird bei der Berechnung der Erstattung Folgendes berücksichtigt: bei den in Artikel 1 genannten Erzeugnissen der Unterschied zwischen den Preisen in der Gemeinschaft einerseits und den Preisen auf dem Weltmarkt andererseits sowie die Menge des Futtergetreides, die in der Gemeinschaft für die Produktion eines Kilogramms Schweinefleisch erforderlich ist, wobei die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Koeffizienten für die Erzeugnisse, ausgenommen geschlachtete Schweine, berücksichtigt werden.

6. Der in Absatz 1 genannte Gemeinschaftspreis wird unter Berücksichtigung

a) der auf den verschiedenen Handelsstufen in der Gemeinschaft geltenden Preise und

b) der Ausfuhrpreise

festgesetzt.

7. Die Ermittlung der in Absatz 1 genannten Weltmarktpreise erfolgt unter Berücksichtigung

a) der tatsächlichen Preise auf den Märkten der dritten Länder;

b) der günstigsten Einfuhrpreise in den dritten Bestimmungsländern bei der Ein fuhr aus dritten Ländern;

c) der in den ausführenden dritten Ländern festgestellten Erzeugerpreise, gegebe nenfalls unter Berücksichtigung der Subventionen, die von diesen Ländern gewährt werden;

d) der Angebotspreise frei Grenze der Gemeinschaft.

8. Die Erstattung wird nur auf Antrag und nach Vorlage der entsprechenden Ausfuhrlizenz gewährt.

9. Der bei der Ausfuhr der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse anwendbare Erstattungsbetrag ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt, und im Fall einer differenzierten Erstattung ist es der Betrag, der an demselben Tag gilt

a) für die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder gegebenenfalls

b) für die tatsächliche Bestimmung, wenn diese von der in der Lizenz angegebe nen Bestimmung abweicht. In diesem Fall darf der anwendbare Betrag nicht den Betrag übersteigen, der für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt.

Um einen Missbrauch der in diesem Absatz vorgesehenen Flexibilität zu verhindern, können geeignete Maßnahmen getroffen werden.

10. Nach dem Verfahren des Artikels 22 Absatz 2 kann von den Bestimmungen der Absätze 8 und 9 bei Erzeugnissen des Artikels 1 abgewichen werden, für die Erstattungen im Rahmen von Maßnahmen der Nahrungsmittelhilfe gewährt werden.

11. Die Erstattung wird gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass

a) die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind,

b) es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt, mit Aus nahme der Fälle, in denen Absatz 12 Anwendung findet, und

c) bei einer differenzierten Erstattung die Erzeugnisse die in der Lizenz ange gebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung unbeschadet des Absatzes 9 Buchstabe b) festgesetzt worden war. Abweichungen von dieser Vorschrift können jedoch nach dem Verfahren des Artikels 22 Absatz 2 vorgesehen werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten.

12. Keine Erstattung wird gewährt bei der Ausfuhr von in Artikel 1 genannten Erzeugnissen, die aus Drittländern eingeführt und nach Drittländern wiederaus geführt werden, es sei denn, der Ausführer weist nach, dass

a) das auszuführende Erzeugnis mit dem vorher eingeführten Erzeugnis identisch ist und

b) alle Einfuhrzölle auf dieses Erzeugnis bei der Einfuhr erhoben worden sind.

In diesem Fall ist die Erstattung für jedes Erzeugnis gleich dem bei der Einfuhr erhobenen Zoll, wenn dieser niedriger ist als die anzuwendende Erstattung; wenn der bei der Einfuhr erhobene Zoll höher ist als die anzuwendende Erstattung, ist die Erstattung gleich der letzteren.

13. Die Einhaltung der mengenmäßigen Beschränkungen, die sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften ergeben, wird auf der Grundlage der Ausfuhrlizenzen gewährleistet, die für die in der Lizenz vorgesehenen Bezugszeiträume ausgestellt werden und für die betreffenden Erzeugnisse gelten. Im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben, berührt das Ende eines Bezugszeitraums nicht die Gültigkeit der Ausfuhrlizenzen.

14. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel einschließlich der Bestimmungen für die Neuverteilung der ausführbaren Mengen, die nicht zugeteilt oder nicht ausgeschöpft wurden, werden nach dem Verfahren des Artikels 22 Absatz 2 beschlossen.

3290/94 Art. 2 und Anhang X, Ziffer I Nr. 4 (angepasst)

Artikel 14

1. Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch erforderlich ist, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrags in besonderen Fällen die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven Veredelungsver kehrs für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die zur Herstellung von in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnissen bestimmt sind, ganz oder teilweise ausschließen.

2. In Abweichung von Absatz 1 beschließt die Kommission in den Fällen, in denen die in Absatz 1 aufgezeigte Situation ein äußerst dringendes Eingreifen erfordert und der Gemeinschaftsmarkt aufgrund der Regelung des aktiven oder passiven Veredelungs verkehrs gestört wird oder gestört zu werden droht, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die dem Rat und den Mitglied staaten mitgeteilt werden, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht überschreiten darf und die sofort anwendbar sind. Wird die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst, fasst sie innerhalb einer Frist von einer Woche nach Eingang des Antrags einen Beschluss.

3. Jeder Mitgliedstaat kann den Rat mit dem Beschluss der Kommission innerhalb einer Frist von einer Woche, die ab dem Tag der Übermittlung des Beschlusses läuft, befassen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit den Beschluss der Kommission bestätigen, ändern oder aufheben. Fasst der Rat binnen einer Frist von drei Monaten keinen Beschluss, so gilt der Beschluss der Kommission als aufgehoben.

Artikel 15

1. Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse Anwendung, die unter diese Verordnung fallen; das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

2. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit dritten Ländern Folgendes untersagt:

a) die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle;

b) die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnah men gleicher Wirkung.

Artikel 16

1. Wird der Markt in Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse aufgrund der Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausge setzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 33 des Vertrags gefährden können, so können im Handel mit dritten Ländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche Störung behoben ist oder keine Störung mehr droht.

Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrags die allgemeinen Durchführungsbestimmun gen zu diesem Absatz und legt fest, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Sicherungsmaßnahmen ergreifen können.

2. Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und unverzüglich anzuwenden sind. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

3. Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

4. Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels erfolgt unter Beachtung der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften.

2759/75

KAPITEL IV

Allgemeine Bestimmungen

2759/75 Art. 19 (angepasst)

Artikel 17

Zum freien Warenverkehr in der Gemeinschaft werden diejenigen der in Artikel 1 genannten Waren nicht zugelassen, zu deren Herstellung oder Bearbeitung Erzeugnisse verwendet worden sind, welche nicht unter Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 24 Absatz 1 des Vertrages fallen.

1473/86 Art. 1 (angepasst)

Artikel 18

Um den Beschränkungen im Handel innerhalb der Gemeinschaft oder mit Drittländern Rechnung zu tragen, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben, können Sondermaßnahmen zur Stützung des von diesen Beschränkungen betroffenen Marktes nach dem Verfahren von Artikel 22 Absatz 2 getroffen werden. Diese Maßnahmen dürfen nur in dem Umfang und für den Zeitraum erlassen werden, die zur Stützung des betroffenen Marktes unbedingt erforderlich sind.

2759/75 Art. 21 (angepasst)

Artikel 19

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung sind die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrages auf die Erzeugung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen anwendbar,

2759/75 Art. 22 (angepasst)

Artikel 20

Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit.

Die Einzelheiten der Mitteilung und der Bekanntgabe dieser Angaben werden nach dem Verfahren des Artikels 22 Absatz 2 festgelegt.

2759/75 Art. 26 (angepasst)

Artikel 21

Bei der Durchführung dieser Verordnung ist zugleich den in den Artikeln 33 und 131 des Vertrages genannten Zielen in geeigneter Weise Rechnung zu tragen.

1365/2000 Art. 1 Nr. 4

Artikel 22

1. Die Kommission wird von dem Verwaltungsausschuss für Schweinefleisch (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

2759/75 Art. 25

Artikel 23

Der Ausschuss kann jede andere Frage prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt.

Artikel 24

1. Die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 wird aufgehoben.

2. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

2759/75 Art. 29 (angepasst)

Artikel 25

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2759/75

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident

[...]

ANHANG I

Aufgehobene Verordnung und ihre nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates (ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 9) //

Verordnung (EWG) Nr. 367/76 des Rates (ABl. L 45 vom 21.2.1976, S. 1) //

Verordnung (EWG) Nr. 1423/78 des Rates (ABl. L 171 vom 28.6.1978, S. 19) //

Verordnung (EWG) Nr. 2966/80 der Kommission (ABl. L 307 vom 18.11.1980, S. 5) // nur Artikel 4

Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 des Rates (ABl. L 362 vom 31.12.1985, S. 8) // nur Absatz 14 des Anhangs

Verordnung (EWG) Nr. 1473/86 des Rates (ABl. L 133 vom 21.5.1986, S. 36) //

Verordnung (EWG) Nr. 1475/86 des Rates (ABl. L 133 vom 21.5.1986, S. 39) // nur Artikel 1 hinsichtlich der Bezugnahme auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75

Verordnung (EWG) Nr. 3906/87 des Rates (ABl. L 370 vom 30.12.1987, S. 11) // nur Artikel 1

Verordnung (EWG) Nr. 1249/89 des Rates (ABl. L 129 vom 11.5.1989, S. 12) //

Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates (ABl. L 349 vom 31.12.1994 S. 105) // nur Anhang X Artikel I

Verordnung (EG) Nr. 1365/2000 des Rates (ABl. L 156 vom 29.6.2000 S. 5) //

ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 // Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1 // Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich // Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a)

Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich // Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b)

Artikel 2 Absatz 1 dritter Gedankenstrich // Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c)

Artikel 2 Absatz 1 vierter Gedankenstrich // Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d)

Artikel 2 Absatz 2 // Artikel 2 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich // Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a)

Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich // Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b)

Artikel 3 Absatz 2 // Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3 // Artikel 3 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 // Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich // Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a)

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich // Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b)

Artikel 4 Absatz 2 // Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 3 // Artikel 4 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 5 // Artikel 4 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 6 erster Gedankenstrich // Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe a)

Artikel 4 Absatz 6 zweiter Gedankenstrich // Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe b)

Artikel 4 Absatz 6 dritter Gedankenstrich // Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c)

Artikel 5 // Artikel 5

Artikel 6 // Artikel 6

Artikel 7 // Artikel 7

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 // Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 // Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 // Artikel 8 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 2 // Artikel 8 Absatz 4

Artikel 9 // Artikel 9

Artikel 10 // Artikel 10

Artikel 11 Absatz 1 // Artikel 11 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich // Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a)

Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich // Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b)

Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich // Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c)

Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 // Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 3 // Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 11 Absatz 3 und 4 // Artikel 11 Absatz 3 und 4

Artikel 12 // Artikel 12

Artikel 13 Absatz 1 und 2 // Artikel 13 Absatz 1 und 2

Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 und 2 // Artikel 13 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 3 // Artikel 13 Absatz 4

Artikel 13 Absatz 4 // Artikel 13 Absatz 5

Artikel 13 Absatz 5 Unterabsatz 1 // Artikel 13 Absatz 6

Artikel 13 Absatz 5 Unterabsatz 2 // Artikel 13 Absatz 7

Artikel 13 Absatz 6 // Artikel 13 Absatz 8

Artikel 13 Absatz 7 // Artikel 13 Absatz 9

Artikel 13 Absatz 8 // Artikel 13 Absatz 10

Artikel 13 Absatz 9 erster Gedankenstrich // Artikel 13 Absatz 11 Buchstabe a)

Artikel 13 Absatz 9 zweiter Gedankenstrich // Artikel 13 Absatz 11 Buchstabe b)

Artikel 13 Absatz 9 dritter Gedankenstrich // Artikel 13 Absatz 11 Buchstabe c)

Artikel 13 Absatz 10 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich // Artikel 13 Absatz 12 Unterabsatz 1 Buchstabe a)

Artikel 13 Absatz 10 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich // Artikel 13 Absatz 12 Unterabsatz 1 Buchstabe b)

Artikel 13 Absatz 10 Unterabsatz 2 // Artikel 13 Absatz 12 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 11 // Artikel 13 Absatz 13

Artikel 13 Absatz 12 // Artikel 13 Absatz 14

Artikel 14 // Artikel 14

Artikel 15 Absatz 1 // Artikel 15 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 2 erster Gedankenstrich // Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a)

Artikel 15 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich // Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b)

Artikel 16 // Artikel 16

Artikel 19 // Artikel 17

Artikel 20 // Artikel 18

Artikel 21 // Artikel 19

Artikel 22 // Artikel 20

Artikel 26 // Artikel 21

Artikel 24 // Artikel 22

Artikel 25 // Artikel 23

Artikel 27 // -

Artikel 28 // -

- // Artikel 24

Artikel 29 // Artikel 25

Anhang // -

- // Anhang I

- // Anhang II

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