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Document 52003PC0049

    Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Festlegung der Kriterien und praktischen Modalitäten zum Ausgleich finanzieller Ungleichgewichte aufgrund der Anwendung der Richtlinie 2001/40/EG des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen

    /* KOM/2003/0049 endg. - CNS 2003/0019 */

    52003PC0049

    Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Festlegung der Kriterien und praktischen Modalitäten zum Ausgleich finanzieller Ungleichgewichte aufgrund der Anwendung der Richtlinie 2001/40/EG des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen /* KOM/2003/0049 endg. - CNS 2003/0019 */


    Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Festlegung der Kriterien und praktischen Modalitäten zum Ausgleich finanzieller Ungleichgewichte aufgrund der Anwendung der Richtlinie 2001/40/EG des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. EINLEITUNG

    Die Richtlinie des Rates 2001/40/EG über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen wurde am 28. Mai 2001 [1] erlassen, um die Anerkennung der Rückführungsentscheidung einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats zu ermöglichen. In ihr wurde die Notwendigkeit hervor gehoben, bei der Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen mehr Effizienz sowie eine bessere Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auch im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung von Rückführungsentscheidungen sicherzustellen.

    [1] ABl. L 149 vom 2. Juni 2001, S. 35.

    Die Durchführung der Richtlinie 2001/40/EG des Rates kann zu finanziellen Ungleichgewichten führen, wenn Rückführungsentscheidungen nicht auf Kosten des betreffenden Drittstaatsangehörigen vollstreckt werden können. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die möglichen finanziellen Ungleichgewichte untereinander ausgleichen, die sich aus einer solchen gegenseitigen Anerkennung ergeben können.

    Dazu wird der Rat in Artikel 7 der Richtlinie aufgefordert, geeignete Kriterien und praktische Einzelheiten anzunehmen. Diese Entscheidung des Rates führt den erforderlichen Mechanismus für den bilateralen Ausgleich finanzieller Ungleichgewichte aufgrund der Anwendung der Richtlinie des Rates 2001/40/EG ein.

    Nach Artikel 7 der Richtlinie gelten diese Kriterien und praktischen Einzelheiten auch für die Durchführung von Artikel 24 des Schengener Übereinkommens. Da diese komplexe Frage die uneingeschränkte Durchführung der Richtlinie des Rates 2001/40/EG deutlich verzögern könnte, die die Mitgliedstaaten bis spätestens 2. Dezember 2002 zu erfuellen haben, wird diese Entscheidung des Rates keine multilaterale Lastenteilungsregelung gemäss Artikel 24 des Schengener Übereinkommens für die finanziellen Ungleichgewichte einführen, die sich aus der Verpflichtung in Artikel 23 des Übereinkommens ergeben können. Die Kriterien und praktischen Modalitäten der Berechnung der einzelnen Kosten einer Abschiebemaßnahme für eine zurückzuführende Person, wie sie in dieser Entscheidung bestimmt sind, sollten allerdings die Grundlage für die gleichartige Berechnung des Vollstreckungsstaates im Rahmen eines künftigen Instruments für Artikel 24 des Übereinkommens darstellen.

    2. ZIELSETZUNG

    Diese Richtlinie verfolgt das Ziel, geeignete Kriterien und praktische Modalitäten für den Ausgleich möglicher finanzieller Ungleichgewichte einzuführen, die sich aus der Anwendung der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen ergeben können.

    Der elementare Grundsatz dieser Ratsentscheidung ist, dass der Entscheidungsmitgliedstaat dem Vollstreckungsmitgliedstaat die Kosten auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten erstatten soll. Erste Erörterungen im Rat hoben die Notwendigkeit einer Reihe von Leitlinien sowohl im Hinblick auf die Ausgaben während der Vollstreckung als auch für das tatsächliche Erstattungsverfahren hervor.

    Erstattungen werden bei drei Kostengruppen erforderlich sein: Beförderungs-, Verwaltungs- und Aufenthaltskosten. Deutlich wurde auch, dass für jede Kategorie eine Obergrenze festgesetzt werden muss, um sicherzustellen, dass alle Kosten jederzeit angemessen, vergleichbar und ausgewogen bleiben.

    3. SUBSIDIARITÄT

    Das Ziel der geplanten Maßnahme, nämlich die Aufteilung der finanziellen Lasten der Mitgliedstaaten bei der Zusammenarbeit im Bereich der Rückführung von Drittstaatsangehörigen, lässt sich auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht vollständig erreichen; es kann daher im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip wegen der Wirkungen der beabsichtigten Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Diese Entscheidung geht nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

    4. ERLÄUTERUNGEN ZU DEN ARTIKELN

    Artikel 1

    Dieser Artikel nennt das Ziel der Richtlinie.

    Artikel 2

    Dieser Artikel bestimmt, dass der Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung ergeht, den vollstreckenden Mitgliedstaat für alle möglichen finanziellen Ungleichgewichte entschädigt, die sich aus der Anwendung der Richtlinie 2001/40/EG ergeben können, und definiert das Konzept der erstattungsfähigen tatsächlichen Kosten.

    Die erstattungsfähigen tatsächlichen Kosten schließen nach dieser Entscheidung die Beförderungskosten für die zurückzuführende Person und bis zu zwei Begleitpersonen, die Verwaltungskosten wie Gebühren für die Ausstellung von Visa und Reisedokumenten für die Rückkehr, die Kosten für eine bis zu dreimonatige Abschiebehaft und die Kosten für den Aufenthalt in einem Transitraum eines Drittstaats oder im Herkunftsland während der Vollstreckung ein. Grundsätzlich stellen diese Elemente eine erschöpfende Liste erstattungsfähiger Kosten dar, um eine deutliche Obergrenze zu definieren und die Kosten angemessen, vergleichbar und ausgewogen zu halten.

    Nach Absatz 4 können die Mitgliedstaaten allerdings auf bilateraler Ebene vereinbaren, über die Mindestkosten hinausgehende oder andere zusätzliche Kosten zu erstatten. Nach dieser Klausel können bspw. Charterfluege, die die festgesetzte Obergrenze überschreiten, Gegenstand einer Erstattung sein, wenn die betreffenden Mitgliedsstaaten dies vereinbaren.

    Artikel 3

    Dieser Artikel beschreibt das Verfahren, das die Mitgliedstaaten zu verfolgen haben, wenn sie Erstattungsforderungen unterbreiten und bearbeiten. Für die Rechtssicherheit und -klarheit legt er ein transparentes Verfahren fest.

    Um den Zeitraum der Verantwortung des Mitgliedstaats der Entscheidung zu bestimmen, beschränkt der Artikel die Erstattung auf Vollstreckungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach einer Rückführungsentscheidung erfolgt sind. Um sicherzustellen, dass die Erstattungsanträge zügig eingereicht werden, ermöglicht diese Entscheidung die Ablehnung von mehr als ein Jahr nach der Vollstreckung eingereichten Erstattungsanträgen.

    Die Anträge werden über nationale Kontaktstellen weitergeleitet, um die für die Zahlung zuständige Behörde oder Instanz zu ermitteln. Die nationalen Kontaktstellen gewährleisten die ordnungsgemäße Zustellung des Antrags und unterrichten die Vollstreckungsbehörde über die für die Zahlung zuständige Stelle.

    Zahlungsnotifizierungen und Begründungen für Ablehnungen werden ebenfalls den nationalen Kontaktstellen übermittelt, um diesen die Erfuellung der in Artikel 4 festgelegten Berichtspflichten zu ermöglichen.

    Artikel 4

    Dieser Artikel verpflichtet die nationalen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten, die Gesamtzahl der Rückführungen, die Zahl der aufgrund der Artikel der Richtlinie 2001/40/EG erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen sowie die Zahl der Rückführungsentscheidungen, die durch andere Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt werden könnten, zu registrieren und der Kommission jährlich zu melden.

    Artikel 5

    Dieser Artikel beschränkt die Erstattung auf Rückführungsentscheidungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Entscheidung ergangen sind. Er beschreibt ferner, wie und wann diese Entscheidung in Kraft tritt.

    Artikel 6

    In diesem Artikel wird festgelegt, an wen die Entscheidung gerichtet ist.

    2003/0019 (CNS)

    Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Festlegung der Kriterien und praktischen Modalitäten zum Ausgleich finanzieller Ungleichgewichte aufgrund der Anwendung der Richtlinie 2001/40/EG des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf dessen Artikel 63 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Kommission [2],

    [2] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [3],

    [3] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere seinen Willen zum Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bekräftigt. Eine gemeinsame europäische Asyl- und Migrationspolitik sollte dementsprechend darauf abzielen, eine gerechte Behandlung von Drittstaatsangehörigen und parallel dazu eine bessere Steuerung der Migrationsströme sicherzustellen. Diese Ziele wurden vom Europäischen Rat von Laeken am 14. und 15. Dezember 2001 und vom Europäischen Rat von Sevilla am 21. und 22. Juni 2002 bestätigt. Besonders hervorgehoben wurde die notwendige Bekämpfung der illegalen Einwanderung, einschließlich der Notwendigkeit geeigneter Maßnahmen zur Förderung der Rückführung von illegal aufhältigen Personen.

    (2) Die Durchführung der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28.5.2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen kann zu finanziellen Ungleichgewichten führen, wenn Rückführungsentscheidungen nicht auf Kosten des betreffenden Drittstaatsangehörigen vollstreckt werden können. Deshalb sollten geeignete Kriterien und praktische Modalitäten für den bilateralen Ausgleich der Mitgliedstaaten angenommen werden.

    (3) Das Ziel der geplanten Maßnahme, nämlich die finanzielle Lastenteilung der Mitgliedstaaten bei der Zusammenarbeit im Bereich der Rückführung von Drittstaatsangehörigen im Fall der gegenseitigen Anerkennung von Rückführungsentscheidungen, lässt sich auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreichen; es kann daher im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip wegen der Wirkung der beabsichtigten Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Diese Entscheidung geht nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

    (4) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die diesen Mitgliedstaat somit nicht bindet und auf ihn keine Anwendung findet. Da mit dieser Entscheidung der Schengen-Besitzstand in Anwendung der Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft weiterentwickelt werden soll, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des oben genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Entscheidung erlassen hat, ob es die Entscheidung anwendet.

    (5) Für die Republik Island und das Königreich Norwegen stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des vom Rat der Europäischen Union am 18. Mai 1999 mit diesen beiden Staaten geschlossenen Übereinkommens dar. Wenn die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren abgeschlossen sind, finden die sich aus dieser Entscheidung ergebenden Rechte und Pflichten auch auf diese beiden Staaten und auf die Beziehungen zwischen ihnen und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, an die diese Entscheidung gerichtet ist, Anwendung.

    (6) Diese Entscheidung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts anerkannt wurden. Diese Entscheidung verfolgt insbesondere das Ziel, durch die Förderung der Anwendung der Artikel 1, 18 und 19 der Charta die uneingeschränkte Achtung der Menschenwürde und den Schutz im Fall von Ausweisung und Rückführung zu gewährleisten.

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Diese Entscheidung legt die geeigneten Kriterien und praktischen Modalitäten für den Ausgleich möglicher finanzieller Ungleichgewichte fest, die sich aus der Durchführung der Richtlinie 2001/40/EG des Rates ergeben können, wenn die Rückführung nicht auf Kosten des(der) betroffenen Drittstaatsangehörigen erfolgen kann.

    Artikel 2

    (1) Der Entscheidungsmitgliedstaat entschädigt den Vollstreckungsmitgliedstaat für alle möglichen finanziellen Ungleichgewichte, die sich aus der Durchführung der oben genannten Richtlinie ergeben können, wenn die Rückführung nicht auf Kosten des(der) betroffenen Drittstaatsangehörigen erfolgen kann.

    (2) Die Erstattung erfolgt auf Ersuchen des Vollstreckungsmitgliedstaats auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten.

    (3) Mindestens die nachstehend aufgeführten Kosten sind für die zurückzuführende Person und bis zu zwei Begleitpersonen pro zurückzuführender Person erstattungsfähig:

    - Beförderungskosten; eingeschlossen sind dabei die tatsächlichen Kosten für die Flugtickets bis zu dem Betrag des offiziellen IATA-Tarifs für den entsprechenden Flug zum Zeitpunkt der Vollstreckung. Die tatsächlichen Kosten für eine Beförderung auf dem Landweg mit einem Kraftfahrzeug oder der Bahn können auf der Grundlage des Preises für eine Eisenbahnfahrkarte zweiter Klasse für die entsprechende Entfernung zum Zeitpunkt der Vollstreckung beantragt werden.

    - Verwaltungskosten; eingeschlossen sind die tatsächlichen Kosten für Visagebühren und die Gebühren für die Ausstellung von Reisedokumenten für die Rückführung (Laissez-passer).

    - Aufenthaltskosten; eingeschlossen sind die tatsächlichen Kosten für den Verbleib der zurückzuführenden Person in einer Hafteinrichtung während einer Dauer von höchstens drei Monaten. Während der Vollstreckung sind die Aufenthaltskosten für die zurückzuführende Person und die Begleitpersonen in einem Transitraum eines Drittstaats und für den unvermeidlichen Kurzaufenthalt der Begleitpersonen im Herkunftsland gedeckt.

    (4) Absatz 3 hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, auf bilateraler Ebene die Erstattung der über das Minimum hinausgehenden oder anderer zusätzlicher Kosten zu vereinbaren.

    Artikel 3

    (1) Erstattungen sind schriftlich zu beantragen, schriftliche Belege der erstattungsfähigen Kosten sind beizufügen.

    (2) Eine Erstattung kann nicht für die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen beansprucht werden, die mehr als drei Jahre vor ihrer Vollstreckung ergangen sind.

    (3) Erstattungsanträge, die mehr als ein Jahr nach der Vollstreckung unterbreitet werden, können abgelehnt werden.

    (4) Für die Durchführung dieser Entscheidung werden nationale Kontaktstellen eingerichtet. Das Verzeichnis der nationalen Kontaktstellen steht im Anhang dieser Entscheidung.

    (5) Der Erstattungsantrag wird von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats über die nationale Kontaktstelle in diesem Mitgliedstaat gestellt. Die nationale Kontaktstelle im Vollstreckungsmitgliedstaat übermittelt den Antrag der nationalen Kontaktstelle des Entscheidungsmitgliedstaats, die ihn an die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats weiterleitet. Die nationale Kontaktstelle des Entscheidungsmitgliedstaats unterrichtet die nationale Kontaktstelle des Vollstreckungsmitgliedstaats über die für die Erstattung zuständige Behörde.

    (6) Die Zahlungen erfolgen innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags durch die nationale Kontaktstelle des Mitgliedstaats der Entscheidung an die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats. Die Mitgliedstaaten können bilaterale Vereinbarungen hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten treffen.

    (7) Die Verweigerung einer Erstattung erfolgt schriftlich, unter Angabe der Verweigerungsgründe; sie wird der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags übermittelt.

    (8) Die nationalen Kontaktstellen des Vollstreckungsmitgliedstaats und des Entscheidungmitgliedstaats werden über Erstattungszahlungen und -verweigerungen unterrichtet.

    Artikel 4

    Jede nationale Kontaktstelle unterbreitet der Kommission einen Jahresbericht mit folgenden Angaben:

    a) Gesamtzahl der Rückführungen des entsprechenden Mitgliedstaats,

    b) Gesamtzahl der aufgrund der Richtlinie 2001/40/EG getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen,

    c) Gesamtzahl der Erstattungsverweigerungen mit entsprechenden Begründungen,

    d) Gesamtzahl der von der zuständigen Verwaltungsbehörde des entsprechenden Mitgliedstaats getroffenen Rückführungsentscheidungen, die von anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt werden könnten.

    Der Jahresbericht soll auch Erklärungen zur Anwendung dieser Entscheidung und Empfehlungen für Verbesserungen der Kriterien und praktischen Modalitäten dieser Entscheidung enthalten.

    Artikel 5

    (1) Erstattungsanträge können lediglich für Rückführungsentscheidungen gestellt werden, die nach Inkrafttreten dieser Entscheidung ergangen sind.

    (2) Diese Entscheidung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 6

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am [...]

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ANHANG

    Verzeichnis der nationalen Kontaktstellen

    [zu ergänzen]

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