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Document 52003DC0748
Communication from the Commission to the Council and Parliament - Preparing for the participation of the Western Balkan countries in Community programmes and agencies
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Vorbereitung der Teilnahme der westlichen Balkanländer an den Programmen und Agenturen der Gemeinschaft
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Vorbereitung der Teilnahme der westlichen Balkanländer an den Programmen und Agenturen der Gemeinschaft
/* KOM/2003/0748 endg. */
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Vorbereitung der Teilnahme der westlichen Balkanländer an den Programmen und Agenturen der Gemeinschaft /* KOM/2003/0748 endg. */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT - Vorbereitung der Teilnahme der westlichen Balkanländer an den Programmen und Agenturen der Gemeinschaft 1. Einleitung In der vom Europäischen Rat am 20. Juni 2003 festgelegten ,Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten: Auf dem Weg zur Europäischen Integration" ist vorgesehen, dass die Gemeinschaftsprogramme den Ländern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses (SAP) nach den für die Teilnahme der Kandidatenländer festgelegten Grundsätzen offen stehen sollen und dass den SAP-Ländern die Teilnahme an den Arbeiten der Gemeinschaftsagenturen nach denselben Modalitäten gewährt werden kann, die für die Teilnahme der Kandidatenländer festgelegt wurden. Die Europäische Gemeinschaft konnte mit der Öffnung der Gemeinschafts programme für assoziierte europäische Länder bislang umfangreiche Erfahrungen sammeln, da sie sowohl gegenüber den Kandidatenländern [1], als auch gegenüber den Mitgliedern des Europäischen Wirtschaftsraum eine solche Öffnung praktiziert. In der Agenda 2000 hieß es, dass die Teilnahme der MOEL an den Programmen zur Umsetzung des Besitzstands "eine nützliche Vorbereitung auf den Beitritt ab[gibt], indem sie die Bewerberländer und ihre Bürger mit Politik und Arbeitsmethoden der Union vertraut macht" und ein Mittel zur Stärkung der Fähigkeit zur Übernahme wie auch der Anwendung des Besitzstands darstellt. Es handelt sich jedoch nicht um ein Instrument, das der Endvorbereitung des Beitritts vorbehalten bleiben soll. Wie das Beispiel des EWR zeigt, bietet die Teilnahme an den Gemeinschaftsprogrammen auch für Länder Vorteile, die voraussichtlich für einen langen oder unbestimmten Zeitraum assoziierte Länder bleiben werden (z.B. Norwegen, Island). Sie kann insbesondere einen fruchtbaren Erfahrungsaustausch fördern, vor allem wenn ein gesamteuropäisches Konzept gefragt ist. [1] Die Idee, die Kandidatenländer mit den Gemeinschaftsprogrammen zu assoziieren kam bereits beim Europäischen Rat von Kopenhagen (1993) auf. Die Umsetzung dieses Prinzips begann 1997. Der Europäische Rat von Luxemburg (Dezember 1997) machte aus ihm ein Instrument der Heranführungsstrategie. In einer Mitteilung der Kommission an den Rat über die 13 Kandidatenländer vom 20. Dezember 1999 wurden neue Leitlinien zur Konsolidierung dieses Instruments, dessen Ausweitung auf Zypern, Malta und die Türkei sowie die Vereinfachung der geltenden Verfahren vorgeschlagen. Eingehendere Informationen finden sich auf den der Erweiterung gewidmeten Seiten auf dem Server "Europa" unter: http://europa.eu.int/comm/enlargement/pas/ ocp/index.htm In den westlichen Balkanländern muss ein vergleichbares Konzept auf den Weg gebracht werden, denn die SAP-Länder werden alle kurz- oder mittelfristig zu assoziierten Ländern (Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen) und sind als potenzielle Kandidaten anerkannt. Ihre Teilnahme an bestimmten Gemeinschafts programmen und an den Arbeiten bestimmter Gemeinschafts agenturen wird sie sowohl symbolisch als auch konkret und operativ stärker in der EU verankern. Mit dieser Maßnahme lassen sich deren Anstrengungen auf dem Weg der europäischen Integration unterstützen, indem die Weitergabe von Erfahrungen und bewährten Praktiken insbesondere in den Bereichen des Besitzstands gefördert wird, die für die Umsetzung der Reformen in den westlichen Balkanländern ein zentraler Bezugspunkte sind. Die Agenda von Thessaloniki hat die Leitlinien für die Umsetzung dieses Beschlusses skizziert [2] und die Kommission mit der Aufgabe betraut, zu diesem Zweck spezifische Vorschläge sowie Entwürfe für Rahmenabkommen zur Öffnung der Gemeinschaftsprogramme auszuarbeiten und dabei dem Bedarf und den Möglichkeiten eines jeden Landes und insbesondere den finanziellen Zwängen (Beitrag zu CARDS und nationale Finanzierung) sowie den nötigen Verwaltungskapazitäten Rechung zu tragen. Mit der vorliegenden Mitteilung, schlägt die Kommission dem Rat die Leitlinien für die Teilnahme der fünf in den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess einbezogenen westlichen Balkanländer [3] an den Programmen und Agenturen der Gemeinschaft vor. Um insbesondere den Bedürfnissen und Prioritäten dieser Länder Rechnung zu tragen, wird vorgeschlagen schrittweise und selektiv vorzugehen. [2] Danach soll die Teilnahme an den Gemeinschaftsprogrammen auf Grundlage der Rahmenabkommen geplant werden, die die Gemeinschaft mit jedem SAP-Land unterzeichnen muss, wobei die grundsätzliche Öffnung dieser Programme vorgesehen ist und die Kommission diese Programme nach und nach umsetzen soll. Dazu beschließt sie spezifische Programme, die im jeweiligen Fall geöffnet werden, und vereinbart mit den jeweiligen Ländern (durch Abschluss einer Vereinbarung) die praktischen Modalitäten. Zu den vorrangig zu öffnenden Gemeinschaftsprogrammen könnte die Bereiche Allgemeine und berufliche Bildung, Kultur, Forschung, Energie, Umwelt, Zivilgesellschaft, KMU-Förderung und Koordinierung der Betrugsbekämpfung gehören. [3] Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Serbien und Montenegro. Ferner soll mit dieser Kommunikation ein recht komplexer Erklärungsbedarf gedeckt und insbesondere die Erwartung der Behörden und der Öffentlichkeit in den betreffenden SAP-Ländern erfuellt werden, d.h. die festgelegten Leitlinien und Modalitäten sollen vorgestellt und der Zeitplan sowie die verwaltungstechnischen und finanziellen Auswirkungen erläutert werden. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die schrittweise Teilnahme der fünf SAP-Länder in einem für die Öffnung der Gemeinschaftsprogramme für die assoziierten europäischen Länder neuen Kontext erfolgt, da die zehn Länder mit ihrem EU-Beitritt am 1. Mai 2004 im Hinblick auf die Gemeinschaftsprogramme gleichzeitig einen Statuswechsel erfahren. Es handelt sich somit um eine wichtige Etappe, die ein Anknüpfen an die vorangegangene Mitteilung vom Dezember 1999 rechtfertigt. 2. Schrittweise und selektive Vorbereitung der Teilnahme der westlichen Balkanländer an den Gemeinschaftsprogrammen 2.1. Eigenschaften der Gemeinschaftsprogramme Die Gemeinschaftsprogramme [4] sind Instrumente zur Unterstützung der internen Politik der Europäischen Union. Mithin sind sie Aktionsprogramme, die vor allem zur Begleitung der eigenen Ziele der EU und der ihrer Mitgliedstaaten konzipiert sind, und auf internen Haushaltslinien beruhen. [4] Die vollständige Liste der für die Teilnahme der Kandidatenländer offenen Gemeinschaftsprogramme findet sich unter: http://europa.eu.int/comm/enlargement/pas/ ocp/programmes/ Da aus diesen Mitteln nur die Programmteilnahme von Staatsangehörigen aus der Gemeinschaft finanziert werden kann, war eine Voraussetzung für die Teilnahme der Kandidatenländer, die Drittländer sind (und demnächst der SAP-Länder), die Überweisung eines Finanzbeitrags in Höhe der geschätzten Kosten für die Teilnahme der Staatsangehörigen dieser Länder an den Gemeinschaftshaushalt. Da die Ziele und Prioritäten eines Programms der Gemeinschaft recht weit von den eigenen Anliegen und Bedürfnissen der SAP-Länder entfernt sein können, liegt es nahe, schrittweise und selektiv vorzugehen. Außerdem existieren internationale Programme oder interne Gemeinschafts programme mit einer externen Komponente, für die die westlichen Balkanländer bereits in Betracht kommen: das Programm TEMPUS (Mobilität und Unterstützung im Bereich des höheren Bildungswesens), die "Drittstaatenkomponente" des Programms LIFE [5] oder das Aktionsprogramm zugunsten der NRO im Bereich Umwelt, die diesbezüglich auf externe Haushaltslinien zurückgreifen. Die internationale Komponente des 6. Rahmenprogramms für Forschung steht den westlichen Balkanländern offen, wird aber zulasten des internen Haushalts finanziert. Ebenso finanziert sich das Programm JEUNESSE aus internen Mitteln, erlaubt jedoch nach Maßgabe besonderer Modalitäten die Zusammenarbeit mit Drittländern, darunter die westlichen Balkanländer. [5] Das Programm Life - Drittländer steht grundsätzlich für die Teilnahme der Adria-Anrainerstaaten offen, da dem Mittelmeerraum und dem Ostseeraum Priorität beigemessen wird. Die Öffnung der Gemeinschaftsprogramme bezieht sich nicht auf Instrumente wie ISPA, INTERREG, PHARE oder SAPARD. 2.2. Die wichtigsten Verfahrensschritte Abschluss bilateraler Rahmenabkommen Während sich die Teilnahme der MOEL aus den Europaabkommen ergab, ist es für die SAP-Länder erforderlich, eine Rechtsgrundlage zu schaffen, damit sie ohne dass vorher ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) in Kraft ist, an den Gemeinschaftsprogrammen teilnehmen können [6]. Deshalb muss auf die westlichen Balkanländer das für Zypern, Malta und die Türkei verfolgte Konzept angewandt werden; mit diesen Ländern hat die Europäische Gemeinschaft Rahmenabkommen geschlossen, eben weil in ihren Assoziationsabkommen keine Bestimmungen über die Gemeinschaftsprogramme vorhanden waren [7]. [6] Die beiden mit Kroatien und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bereits geschlossenen, aber noch nicht in Kraft getretenen SAA sehen die Teilnahme an den Programmen nicht vor. Mit Albanien laufen Verhandlungen über ein SAA und mit Bosnien und Herzegowina sowie Serbien und Montenegro sind Durchführbarkeitsstudien im Gange, die feststellen sollen, ob die Aushandlung von SAA ins Auge gefasst werden soll. [7] Im Falle der MOEL wurde ein anderes Konzept gewählt, da in den Europaabkommen bereits das Prinzip der Öffnung der Gemeinschaftsprogramme vorgesehen war und die Assoziationsräte mithin befugt waren, durch Rahmenbeschlüsse die Regeln und allgemeinen Bedingungen für die Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen festzulegen. Anfang 2004 legt die Kommission dem Rat den Entwurf für eine Empfehlung von Verhandlungsdirektiven für ein solches Abkommen mit jedem der fünf SAP-Länder vor. Um natürlichen und rechtlichen Personen aus Kosovo Zugang zu den Programmen zu gewähren, werden unter Berücksichtigung der besonderen Lage im Kosovo [8] geeignete Bestimmungen erlassen. [8] Gemäß Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Gemäß Artikel 300 EGV und unter Verweis auf die internen Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Gemeinschaftsprogramme werden Rahmenabkommen geschlossen. Darin werden für jedes Land die allgemeinen Grundsätze für dessen Teilnahme an den Gemeinschaftsprogrammen und insbesondere die Voraussetzungen im Bereich der Verwaltungs- und Finanzkapazitäten sowie Bestimmungen über die Finanzkontrolle festgelegt. Ziel ist es, diese Rahmenabkommen bis Ende 2004 zu schließen. Konsolidierung im Rahmen der SAA Zwar müssen die bilateralen Abkommen zunächst unabhängig von den SAA geschlossen werden, doch könnte später der Abschluss eines spezifischen Protokolls zu dieser Frage in Rahmen der SAA in Frage kommen. Das stellt zwar keine Voraussetzung für die Einleitung dieses Vorgangs dar, doch erscheit es sinnvoll, die Teilnahme an den Gemeinschaftsprogrammen mittelfristig fest im Rahmen der Assoziation mit der EU zu verankern und den gemeinsamen Institutionen entsprechende Vorrechte zukommen zu lassen. Öffnungsklausel für die Gemeinschaftsprogramme Im Fall der Kandidatenländer war die Öffnung eines Programms der Gemeinschaft davon abhängig, dass in den Rechtsakt über die Einrichtung dieses Programms (im Allgemeinen ein Beschluss des Rates) eine Öffnungsklausel eingefügt war. Folglich geschah die Öffnung dieser Programme über mehrere Jahre hinweg im Zuge der Annahme von Beschlüssen über die Einrichtung oder Verlängerung dieser Programme. Bei einer unveränderten Übertragung dieses Konzepts auf die SAP-Länder würde ein Großteil der Chancen auf Teilnahme an diesen Programmen auf 2007 verschoben: 8 Programme werden bis 2005 eingerichtet oder verlängert (in diesem Jahr sollen die Rahmenabkommen mit den westliche Balkanländern umgesetzt werden), wohingegen 18 Programme bereits eingerichtet sind oder bis 2007 (oder sogar später) laufen und bis dahin nicht zugänglich wären, wenn dieses Verfahren gewählt würde. Um im Falle der SAP-Länder ein schwerfälliges Konzept zu vermeiden und schon ab 2005 eine Wirkung zu erzielen, schlägt die Kommission ein spezifisches Vorgehen vor: - Die bestehenden Gemeinschaftsprogramme sollen durch eine allgemeine Klausel, die in die mit den SAP-Ländern geschlossenen Rahmenabkommen eingefügt wird, für offen erklärt werden (diese Klausel soll für alle Programme gelten, die am Tag des Inkrafttretens der Rahmenabkommen laufen). - Die künftigen Gemeinschaftsprogramme hingegen (die nach Inkrafttreten der Rahmenabkommen eingerichtet oder verlängert werden) sollten sinnvoller Weise an die Praxis gegenüber den Kandidatenländern anknüpfen und die Aufnahme einer Öffnungsklausel für die SAP-Länder in jeden Rechtsakt (Beschluss oder Verordnung) über die Einrichtung oder Verlängerung eines Programms vorsehen. Absichtserklärungen Hier wird gegenüber den SAP-Ländern ebenso vorgegangen wie gegenüber den Kandidatenländern: Für jedes Programm schließt die Kommission unmittelbar mit jedem Land, das an diesem Programm teilnehmen will, eine Absichtserklärung, um die besonderen Modalitäten dieser Teilnahme festzulegen, insbesondere die erforderlichen Verwaltungskapazitäten, den geplanten Finanzbeitrag, die Modalitäten der Teilnahme an der Programmverwaltung und die Bestimmungen über die Finanzkontrolle. Ziel für diese erste Programmreihe ist die Vereinbarung der Absichtserklärungen bis zum ersten Quartal 2005, damit die SAP-Länder ab 2005 tatsächlich an diesen Programmen teilnehmen können (bzw. die Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen 2005 ergehen können). 2.3. Verwaltungstechnische und finanzielle Auswirkungen der Öffnung der Gemeinschaftsprogramme Allgemeines Vorgehen Die Dienststellen der Kommission sorgen, insbesondere um die mit den Kandidatenländern gewonnene Erfahrung operativ nutzbar zu machen, für die Koordinierung ihres Vorgehens. Die westlichen Balkanländer können sich ihrerseits für die jeweiligen Programme bewerben und die entsprechenden Verwaltungsressourcen sowie Haushaltsmittel festlegen, die sie bereit sind, für die Teilnahme ihrer Staatsangehörigen an den jeweiligen Programmen zur Verfügung zu stellen. Nicht jedes der 28 bestehenden Programme eignet sich unbedingt für eine unmittelbare Teilnahme der SAP-Länder. Da diese Programme der Flankierung bestimmter interner Politiken der EU dienen, können die Ziele dieser Programme von den eigenen Prioritäten der Balkanländer in gewisser Weise abweichen. Derzeit laufen 16 Programme für die Mehrheit der Kandidatenländer und für 11 davon sind Bewerbungen aus allen Kandidatenländern eingegangen. Ferner ist hervorzuheben, dass die Teilnahme an mehreren Programmen an die Erfuellung bestimmter Voraussetzungen gebunden sein kann, insbesondere: - Die Einrichtung besonderer Verwaltungskapazitäten (beispielsweise werden die Programme Sokrates, Leonardo da Vinci und Jeunesse indirekt durch besondere bevollmächtigte Organisationen in jedem Teilnehmerland verwaltet; zur Umsetzung dieser Programme sind Vorbereitungsmaßnahmen nötig und ihre etwaige Öffnung hängt ab von einer Vorabprüfung der Fähigkeit der eingerichteten Strukturen, die Regeln der Programme anzuwenden und die Anforderungen einer ordnungsgemäßen Finanzveraltung zu erfuellen); - Die Angleichung an den Besitzstand oder an die Praxis des Besitzstands (beispielsweise das Programm MEDIA bzw. bestimmte Programme im Bereich Beschäftigung und Soziales). Es ist daher angebracht, die Behörden der westlichen Balkanländer bei der Auswahl der Programme, an denen sie teilnehmen möchten, anzuhalten, Selektivität walten zu lassen und eine schrittweise Verwirklichung dieser Teilnahme zuzulassen, die ihren Verwaltungs- und Absorptionskapazitäten entspricht. Bei der Auswahl ist folgenden Programmen Vorrang einzuräumen: - allgemeinen Programmen mit gesamteuropäischer Reichweite - Programmen, die den im Rahmen des SAP aufgestellten Prioritäten entsprechen - Programmen, die an die Lage und die jedem SAP-Land eigenen Herausforderungen angepasst sind. Bestimmte Programme sind so beschaffen, dass sie den SAP-Ländern erst nach einiger Zeit echte Vorteile bescheren und dass sie Vorabmaßnahmen erforderlich machen, weil sie auf sehr spezifische Aspekte einer EU-internen Strategie oder des Besitzstands ausgerichtet sind oder weil es sich um Förderinstrumente für die politische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in einem bestimmten Sektor handelt [9]. [9] Ferner ist festzuhalten, dass bestimmte Programme bald auslaufen und daher keine merklichen Auswirkungen zu Gunsten der westlichen Balkanländer mehr zeitigen können. Das wäre daher sinnvoll, dass die Länder an den Programmen erst nach seiner Verlängerung teilnehmen. Im Übrigen sollte für den Fall der internationalen Programme oder der Teile von Gemeinschaftsprogrammen, zu denen die westlichen Balkanländer bereits Zugang haben (TEMPUS, 6. Forschungsrahmenprogramm, LIFE-Drittstaaten [10], Jeunesse), geprüft werden, nach welchem Zeitplan die Teilnehme am betreffenden Programm der Gemeinschaft geplant werden kann und wie sich der Übergang vom einen zum anderen sinnvoll organisieren lässt. [10] LIFE-Drittländer muss auf alle Adria-Anrainerstaaten ausgeweitet werden. Ebenso müssen die Bereiche berücksichtigt werden, die bereits zu den obersten Prioritäten von CARDS gehören, wie die Zusammenarbeit der Zollbehörden und der Bereich Justiz und Inneres. Die etwaige Teilnahme der SAP-Länder an den Gemeinschaftsprogrammen in diesen Bereichen muss vor dem Hintergrund der Komplementarität und des zusätzlichen Nutzens dieser Programme gegenüber den Maßnahmen im Rahmen von CARDS bewertet werden. Die Kommission wird mit den SAP-Ländern in einen Dialog treten, um ihnen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Gemeinschaftsprogramme bei einer ihren Bedürfnissen angepassten Auswahl zu helfen. Finanzbeitrag, Absorptionskapazität und Verwaltungsressourcen der SAP-Länder Den Behörden der SAP-Länder muss ins Bewusstsein gerufen werden, dass ihre tatsächliche Teilnahme an den Gemeinschaftsprogrammen vor allem von den Finanzmitteln, die sie bereit sind hierfür zur Verfügung zu stellen, und von den Verwaltungskapazitäten, über die sie verfügen, abhängt. Jedes Land muss an den Gemeinschaftshaushalt jährlich einen Finanzbeitrag in Höhe der geschätzten Kosten für die Teilnahme seiner Staatsbürger an einem bestimmten Programm überweisen. Der Beitrag wird mit der Kommission ausgehandelt und in den unter Punkt 2.3 genannten Vereinbarungen festgelegt. Dieser Beitrag wird im Rahmen einer Mehrjahresprogrammierung über drei Jahre verplant. Er kann teilweise durch das Programm CARDS (siehe unten) finanziert werden. Um die Absorptionskapazität jedes SAP-Lands bestmöglich beurteilen und geeignete Zahlungsvorschriften aufstellen zu können, sollten die Erfahrungen mit den Kandidatenländern genutzt werden. Es ist äußerst wichtig zu vermeiden, dass die nationalen Beiträge zu Lasten anderer Prioritäten nicht richtig ausgeschöpft werden, denn das beitragszahlende Land erhält etwaige Restbeträge nicht zurückerstattet. Außerdem sollte im Vorfeld sichergestellt werden, dass die von den SAP-Ländern bereitgestellten Verwaltungsressourcen ausreichen und operativ sind. Vorschriften über den finanziellen Beitrag durch das Programm CARDS Um die Prinzipien und Modalitäten einer Kofinanzierung des von den SAP-Ländern für die Teilnahme an einem Programm der Gemeinschaft zu entrichtenden Beitrags durch CARDS festlegen zu können, sind die Leitlinien des Programms CARDS folgendermaßen zu überarbeiten: - Die Kofinanzierung durch CARDS muss im Rahmen der bestehenden Mittelzuweisungen Teil jedes nationalen CARDS-Programms werden. - Die zur Kofinanzierung der Gemeinschaftsprogramme bereitgestellten Beträge dürfen 5 % des Gesamtbetrags eines jährlichen nationalen Programms nicht überschreiten; um eine allmähliche und selektive Zunahme der Teilnahme an den Gemeinschaftsprogrammen zu fördern, kann CARDS höchstens drei bis fünf neue Gemeinschaftsprogramme je Programmierungsjahr kofinanzieren; die Kofinanzierung darf 75 % eines nationalen Beitrags zu einem bestimmten Programm nicht überschreiten und dieser Anteil muss im Laufe der drei Programmierungsjahre abnehmen. - Die Kofinanzierung der Teilnahme an einem bestimmten Gemeinschaftsprogramm erfolgt in Form einer finanziellen Unterstützung über drei Jahre hinweg, die dem begünstigten Land zu Beginn des Zeitraums überwiesen wird. Die überwiesenen Beträge werden dann von den SAP-Ländern jedes Jahr zur Entrichtung des für jedes Programm erforderlichen Beitrags an den Gemeinschaftshaushalt herangezogen. Die Mehrjahresprogrammierung 2005-2006 und die jährlichen nationalen Programme ab 2005 werden entsprechend angepasst. 2.4. Vorläufiger Zeitplan für die Umsetzung Ziel ist es, mit einer ersten Auswahl der Programme für das Jahr 2005 zu beginnen, um damit der politischen Vorgabe nachzukommen, zwei Jahre nach Annahme der Agenda von Thessaloniki operativ zu sein. Dabei geht es auch darum, diese Maßnahme im Rahmen der gegenwärtigen finanziellen Vorausschau zu testen, um einer späteren Zunahme des Umfangs vorgreifen und gewährleisten zu können, dass der administrative Übergang in den für die Verwaltung der Programme zuständigen Generaldirektionen reibungslos vonstatten geht und dass die SAP-Länder in ordentlicher Weise die Stelle der zehn beitretenden Länder einnehmen. Dieser relativ enge Zeitplan sieht folgendes vor: - Der Entwurf der Verhandlungsdirektiven für die Rahmenabkommen wird im ersten Quartal 2004 vorgelegt und vom Rats gebilligt, so dass die Abkommen vor Ende 2004 geschlossen werden können. - Die Mehrjahresprogrammierung 2005-2006 wird vor Ende 2004 angenommen und parallel dazu werden die Leitlinien für CARDS aktualisiert. - Bis zum Frühjahr 2005 ist eine erste Reihe an Vereinbarungen auszuhandeln und zu schließen. 3. Teilnahme der westlichen Balkanländer an den Arbeiten der Gemeinschaftsagenturen 3.1. Allgemeines Vorgehen Bei den Gemeinschaftsagenturen [11] handelt es sich um eigenständige, durch Ratsverordnungen geschaffene Einrichtungen, die entweder sektorales Fachwissen und normalisierte technische Informationen für die Union und die Mitgliedstaaten bereitstellen oder die Genehmigungsbefugnisse in einem bestimmten Sektor ausüben sollen. [11] Die vollständige Liste der Gemeinschaftsagenturen, die für die Teilnahme der Kandidatenländer geöffnet werden können, findet sich unter folgender Adresse: http://europa.eu.int/comm/enlargement/pas/ ocp/agencies/. Auch Europol und Eurojust sind in diesem Zusammenhang in Erwägung zu ziehen, wenngleich es sich bei ihnen nicht um Gemeinschaftsagenturen im eigentlichen Sinn handelt, sondern um (gemäß Titel VI EUV eingerichtete) Einrichtungen der Union. So hat der Rat Europol ermächtigt, Abkommen mit den westlichen Balkanländern auszuhandeln. In der Agenda von Thessaloniki heißt es, dass den SAP-Ländern die Teilnahme an den Arbeiten der Gemeinschaftsagenturen nach denselben Modalitäten gewährt werden kann, die für die Teilnahme der Kandidatenländer festgelegt wurden. Im Fall der Kandidatenländer war diese Teilnahme in einer ersten Phase in mehreren Formen vorgesehen, von der Teilnahme an Schulungs- und Informationsmaßnahmen in der Art von Seminaren, besonderen Zusammenkünften nach Zusammenkünften des Verwaltungsrates, gemischten Gruppen, Abstellung nationaler Experten usw. bis hin zu einer uneingeschränkten Teilnahme an den Arbeiten der Agentur und an ihrem Verwaltungsrat jedoch ohne Stimmrecht. Bislang war ein tatsächlicher Beitritt der Kandidatenländer nur im Fall der Europäischen Umweltagentur (AEE) [12] möglich, die Mehrheit der Kandidatenländer hingegen führt Verhandlungen über die Teilnahme an den Arbeiten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) und der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD). [12] Seit 1. Januar 2002 für alle Kandidatenländer außer der Türkei, die erst seit dem 26. März 2003 an der EUA teilnimmt. Für die Frage der Teilnahme der SAP-Länder an den Arbeiten der Gemeinschaftsagenturen gelten teilweise ähnliche Überlegungen wie für die Teilnahme an den Gemeinschaftsprogrammen: - Ein selektives Vorgehen ist nötig, da sich nur fünf Agenturen vor vornherein für eine Zusammenarbeit mit den SAP-Ländern eignen [13], denn ihr Mandat und ihr Handeln sind gesamteuropäisch ausgerichtet und sie widmen sich Problemen, die auch die SAP-Länder teilen: die Europäische Umweltagentur (AEE), die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD), die Europäische Beobachtungsstelle für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, die Europäische Agentur für Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) und die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA). [13] Die übrigen Agenturen eignen sich nicht für eine Öffnung für die SAP-Länder, sei es, weil sie wie im Fall der Europäischen Agentur für Wiederaufbau (EAR) oder der Europäischen Stiftung für Berufsbildung (ETF) Hilfeprogramme für alle oder Teile der westlichen Balkanstaaten umsetzen, sei es, weil sie ein Mandat oder eine technische Funktion erfuellen, die ihrem Wesen nach zur internen Politik und zum Binnenmarkt der EU gehört: Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung, Europäische Stiftung für die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln, Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Gemeinschaftliches Sortenamt, Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union. - Wie bereits bei den Kandidatenländern wird auch hier vorgeschlagen, schrittweise vorzugehen: Es ist wünschenswert, 2005 und 2006 Kooperationsprogramme im Rahmen des regionalen CARDS-Programms einzurichten, damit die SAP-Länder mit den Arbeiten dieser Agenturen vertraut gemacht werden können. Dabei ginge es insbesondere um Vorbereitungsmaßnahmen für den Fall, dass vorab die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands und/oder die Stärkung der Verwaltungen notwendig ist. Erst in einem zweiten Schritt wird auf Grundlage der in den Kooperationsprogrammen gewonnenen Erfahrungen geprüft, ob ein Abkommen über die Teilnahme an den Arbeiten einer bestimmten Agentur geschlossen werden soll. - Die Mittelzuweisungen der Gemeinschaftsagenturen stammen wie bei den Gemeinschaftsprogrammen auch im Allgemeinen aus internen Haushaltslinien. Daher ist die uneingeschränkte Teilnahme eines Drittlandes an den Arbeiten einer Agentur nur möglich, wenn dieses Land einen Beitrag an den Gemeinschaftshaushalt überweist [14]. [14] Eigener Finanzbeitrag dieses Landes, der in zunehmendem Umfang während der drei ersten Jahre nach Maßgabe der allmählichen Intensivierung ihrer tatsächlichen Teilnahme an den Aktivitäten der Agentur geleistet wird; eine Kofinanzierung durch das Programm CARDS (nationale Programme) kann nach Modalitäten ins Auge gefasst werden, die den für die Gemeinschaftsprogramme ähnlich sind. - Vom Verfahren her muss angesichts der Vielfalt der Agenturen und der unterschiedlichen Interessen der Länder mit jedem einzelnen Land bewertet werden, wann seine Teilnahme wünschenswert und möglich ist, und daraufhin die Aushandlung eines bilateralen Abkommen eingeleitet werden. 3.2. Der Fall der Europäischen Umweltagentur Im Fall der EEA muss erstens hervorgehoben werden, dass das Programm CARDS seit 2002 im Rahmen des Regionalen Wiederaufbauprogramms für den Umweltbereich (REReP) ein Kooperationsprojekt zwischen dieser Agentur und den westlichen Balkanländern fördert. Zweitens haben die Minister der Region am 6. Juni 2003 ein gemeinsames Schreiben an Umweltkommissarin Wallström gerichtet, um sich um den Beitritt zu dieser Agentur zu bewerben. Frau Wallström hat ihnen am 23. Juli 2003 geantwortet, dass ein Beitritt im gegenwärtigen Stadium ihrer Kandidatur nicht in Erwägung gezogen werden könne. Ferner hat sie darauf hingewiesen, dass auf Grundlage der Agenda von Thessaloniki angesichts der Fortschritte jedes einzelnen und nach Maßgabe seiner Fähigkeit, die Verpflichtungen einzuhalten und die Kosten dieser Teilnahme zu tragen, zum gegebenen Zeitpunkt eine verstärkte Teilnahme an den Arbeiten der EEA ins Auge gefasst werden könne. Die REReP-Task-Force kann als Rahmen für diese ergänzenden technischen Gespräche dienen, um genauer festzulegen, nach welchem Rhythmus und nach welchen Modalitäten diese Teilnahme an den Arbeiten der EEA verwirklicht werden kann. Unverzüglich sollte geprüft werden, ob die bereits laufende Zusammenarbeit zwischen der EEA und den SAP-Ländern weitergeführt oder sogar intensiviert werden soll. 3.3. Vorläufiger Zeitplan Im Fall der Gemeinschaftsagenturen ist es im gegenwärtigen Stadium nicht angebracht, einen Gesamtzeitplan für die Teilnahme der SAP-Länder an den Arbeiten der Agenturen vorzusehen, weil sich dieser aus den künftigen Gesprächen zwischen der Kommission und dem jeweiligen SAP-Land je nach Agentur angesichts der im Rahmen vorausgehender Kooperationsprogramme gewonnenen Erfahrungen ergeben muss. Was das Programm CARDS betrifft, so - können die Leitlinien im Laufe des Jahres 2004 zeitgleich zur Berücksichtigung der Gemeinschaftsprogramme geändert werden und - die Kooperationsprogramme/Vorbereitungsmaßnahmen können ab 2005 im Regionalprogramm vorgesehen werden. Abkürzungsverzeichnis Besitzstand // Rechtlicher Besitzstand der Gemeinschaft CARDS // Gemeinschaftshilfe für Wiederaufbau, Entwicklung und Stabilisierung (Community Assistance for Reconstruction, Development and Stabilisation) EU // Europäische Union EWR // Europäischer Wirtschaftsraum INTERREG // Gemeinschaftsinitiative des Europäischen Fonds für Regionalentwicklung (FEDER) zugunsten der Zusammenarbeit zwischen Regionen der Europäischen Union ISPA // Strukturpolitisches Heranführungsinstrument LIFE // Finanzinstrument für den Umweltbereich MEDIA // Programm zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen audiovisuellen Industrie MOEL // Mittel- und osteuropäische Länder NRO // Nichtregierungsorganisation REReP // Regionales Wiederaufbauprogramm für den Umweltbereich SAA // Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen SAP // Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess SAPARD // Heranführungsprogramm für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung SOKRATES // Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bildungsbereich TEMPUS // Programm für europaweite Mobilität im höheren Bildungswesen