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Document 52003DC0574

Bericht der Kommission über die anwendung der regelung zum ausgleich der durch die äusserste randlage bedingten mehrkosten bei der vermarktung bestimmter fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen inseln und der Französischen departements Guayana und Reunion

/* KOM/2001/0574 endg. */

52003DC0574

Bericht der Kommission über die anwendung der regelung zum ausgleich der durch die äusserste randlage bedingten mehrkosten bei der vermarktung bestimmter fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen inseln und der Französischen departements Guayana und Reunion /* KOM/2001/0574 endg. */


BERICHT DER KOMMISSION ÜBER DIE ANWENDUNG DER REGELUNG ZUM AUSGLEICH DER DURCH DIE ÄUSSERSTE RANDLAGE BEDINGTEN MEHRKOSTEN BEI DER VERMARKTUNG BESTIMMTER FISCHEREIERZEUGNISSE DER AZOREN, MADEIRAS, DER KANARISCHEN INSELN UND DER FRANZÖSISCHEN DEPARTEMENTS GUAYANA UND REUNION

Einleitung

1. Gegenstand dieses Berichts

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1587/98 des Rates vom 17. Juli 1998 über eine Regelung zum Ausgleich der durch die äußerste Randlage bedingten Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und der französischen Departements Guayana und Réunion [1], geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 579/2002 [2], legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Anwendung der in der genannten Verordnung vorgesehenen Maßnahmen vor, gegebenenfalls zusammen mit entsprechenden Vorschlägen.

[1] ABl. L 208 vom 24. Juli 1998

[2] ABl. L 89 vom 5. April 2002

Im Rahmen dieser Bestimmung werden im vorliegenden Bericht die Ergebnisse der Anwendung der Regelung zur Unterstützung der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse in den betreffenden Regionen beschrieben. Darüber hinaus werden die gegenwärtigen Hindernisse dargelegt, denen sich der Fischereisektor bei den für die Vermarktung wichtigsten Arten gegenüber sieht, und die Perspektiven für Maßnahmen der Gemeinschaft vorgestellt.

2. Rechtlicher Rahmen der Gemeinschaftsaktion

Der Rat hat mit seinen Beschlüssen Nr. 89/687/EWG [3], Nr. 91/314/EWG [4] und Nr. 91/315/EWG [5] Programme zur Lösung der spezi fisch durch die Abgelegenheit und Insellage der Re gionen in äußer ster Randlage bedingten Probleme eingeführt, die einen an gemessenen Rahmen für Maßnahmen in den Tätigkeitsbereichen bilden, die im Hin blick auf eine verstärkte gemeinschaftliche Unterstützung bei der Bewältigung der ständigen Sach zwänge in diesen Regionen besonderer Aufmerk samkeit bedürfen (Programme POSEI DOM, POSEI CAN und POSEIMA).

[3] ABl. L 399 vom 30. Dezember 1989

[4] ABl. L 171 vom 29. Juni 1991

[5] ABl. 171 vom 29. Juni 1991

Diese Programme zielen auf eine Berücksichtigung der durch die Abgelegenheit und Insellage dieser Regionen bedingten Gege ben heiten und Hindernisse bei der Anwendung der Poli tiken der Gemein schaft. Das wirtschaftliche und soziale Leben dieser Regio nen wird geprägt durch ihre wirtschaftliche Abhän gigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen, ihre begrenzten Märkte, ihre Doppel rolle als Regionen der Gemeinschaft auf der einen Seite und als von Entwicklungsländern umgebenen Ge bie ten auf der ande ren Seite.

Die Programme wurden als Zeichen der für eine Eingliederung in den Binnenmarkt unabdingbaren Solidarität der Gemein schaft mit diesen Regionen in äußerster Randlage ent wickelt und dienen als Bezugsrahmen für die Anwendung der Po liti ken der Gemeinschaft in diesen Regionen.

In Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags wird die Notwendigkeit anerkannt, spezifische Maßnahmen zugunsten dieser Regionen zu erlassen, vor allem im eigens erwähnten Fischereisektor [6].

[6] Der Wortlaut dieser Bestimmung: "Dieser Vertrag gilt für die französischen überseeischen Departements, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln. Unter Berücksichtigung der strukturbedingten, sozialen und wirtschaftlichen Lage der französischen überseeischen Departements, der Azoren, Madeiras und der Kanarischen Inseln, die durch die Faktoren Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige Relief- und Klimabedingungen und wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen erschwert wird, die als ständige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die Entwicklung schwer beinträchtigen, beschließt der Rat jedoch auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit spezifische Maßnahmen, die insbesondere darauf abzielen, die Bedingungen für die Anwendung dieses Vertrags auf die genannten Gebiete, einschließlich gemeinsamer Politiken, festzulegen. Bei Beschlüssen über die in Unterabsatz 2 genannten entsprechenden Maßnahmen berücksichtigt der Rat Bereiche wie Zoll- und Handelspolitik, Steuerpolitik, Freizonen, Agrar- und Fischereipolitik, die Bedingungen für die Versorgung mit Rohstoffen und grundlegenden Verbrauchsgütern, staatliche Beihilfen sowie die Bedingungen für den Zugang zu den Strukturfonds und zu den horizontalen Gemeinschaftsprogrammen. Der Rat beschließt die in Unterabsatz 2 genannten Maßnahmen unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale und Zwänge der Gebiete in äußerster Randlage, ohne dabei die Integrität und Kohärenz der gemeinschaftlichen Rechtsordnung, die auch den Binnenmarkt und die gemeinsamen Politiken umfasst, auszuhöhlen."

Mehrere Faktoren, insbesondere die Ausdehnung der ausschließlichen Wirtschaftszonen und die mit den Aktivitäten des Sektors ver bundenen Arbeitsplätze, rechtfertigen ein Vorgehen der Ge mein schaft, das der Bedeutung und gleichzeitig auch den durch die Entfernung bedingten Zwängen dieser Regionen Rechnung trägt.

1. 1. Teil

1. Spezifische Maßnahmen für die Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse

Das Fehlen regionaler Märkte und die mit dem Transport verbun denen Mehrkosten erschweren den Zu gang zu den Ab satzmärkten. Diese Faktoren sind in allen drei Regionen in äußerster Randlage vorherrschend.

In Anbetracht dieser Lage hat die Gemeinschaft beschlossen, zugunsten der Erzeuger in diesen Gebieten Maßnahmen für die Vermarktung von Fischereierzeugnissen zu treffen. Im Jahr 1992 [7] wurde daher eine Regelung eingeführt, das sich als recht erfolgreich erwiesen hat. Die Geltungsdauer dieser Regelung wurde mehrmals verlängert, zuletzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1587/98 des Rates, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 579/2002. Mit dieser letztgenannten Verordnung wurde die Regelung bis zum 31. Dezember 2002 fortgeführt. Sie ermöglichte die Unterstützung der Vermarktung der wichtigsten für die Ausfuhr bestimmten Fischarten zu Bedingungen, die mit denen der Wirtschaftsteilnehmer auf dem europäischen Kontinent vergleichbar sind.

[7] Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 1992 über die Gewährung eines Gemeinschaftszuschusses zur Durchführung bestimmter Maßnahmen des Programms POSEIMA - ABl. L 248 vom 28. August 1992

2. Derzeitige Regelung

In der derzeitigen Regelung, die mit Verordnung (EG) Nr. 1587/98 des Rates angenommen wurde, wird anerkannt, dass die Schwierigkeiten des Fischereisektors der Europäischen Union aufgrund der Entfernung und der Abgeschiedenheit der Gebiete in äußerster Randlage durch die Kosten für den Transport der Fischereierzeugnisse zu den Märkten noch verschärft werden.

Außerdem wird festgestellt, dass sich die Gemeinschaftsprogramme zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und die Insellage zurückzuführenden Probleme in den Rahmen der Gemeinschaftspolitik zugunsten der Gebiete in äußerster Randlage einfügen, und darauf hingewiesen, dass die handwerkliche Küstenfischerei in den Gebieten in äußerster Randlage von sozialer und wirtschaftlicher Bedeutung ist.

Die Regelung sieht einen Ausgleich der durch die äußerste Randlage bedingten Mehrkosten bei der Vermarktung der nachstehenden Fischereierzeugnisse vor:

- Thunfisch und Grundfischarten (Azoren)

- Thunfisch und Makrele für die örtliche Industrie sowie Kurzflossen-Haarschwanz (für Madeira)

- Thunfisch zur Vermarktung in frischem Zustand und gefroren, Sardine sowie Makrele zum Gefrieren und zur Verarbeitung, Aquakulturerzeugnisse und Kopffüßer (Kanarische Inseln)

- Garnelen (Guayana)

- Thun- und Schwertfisch für den Frischfischmarkt (Réunion).

Nach Maßgabe der mit der Verordnung (EG) Nr. 579/2002 eingeführten Änderung kann die Kommission neue Vermarktungsbedingungen und Merkmale berücksichtigen, indem sie nicht nur wie bisher die Beträge der Ausgleichszahlungen, sondern auch die Mengen der einzelnen Arten abstuft, und zwar im Rahmen der allgemeinen Finanzbestimmungen für jedes Gebiet.

II. Teil

Lage des Fischereisektors in den einzelnen Regionen. Perspektiven für die Entwicklung der Regelung

1. Azoren

Die Inselgruppe der Azoren besteht aus neun Inseln, die in drei Gruppen - die westliche mit den Inseln Flores und Corvo, die zentrale mit den Inseln Terceira, Graciosa, S. Jorge, Pico und Faial und die östliche mit den Inseln S. Miguel und Santa Maria - untergliedert sind. Sie erstrecken sich über ein 650 x 130 km großes Gebiet, das entlang einer WNW-ESE-Achse im südlichen Teil des ICES-Untergebietes X (ICES - Internationaler Rat für Meeresforschung) gelegen ist.

Die Azoren sind geografisch gesehen eine abgelegene Region; sie liegen 1 600 km von der Küste des portugiesischen Festlands und 4 000 km von der Ostküste der Vereinigten Staaten entfernt.

Neben dieser Insellage ist auch die große Entfernung der einzelnen Inseln untereinander hervorzuheben, wodurch sich die Insellage gleichsam potenziert. Die geringste Entfernung (ca. 6 km) besteht zwischen den Inseln Faial und Pico. Am weitesten voneinander entfernt - fast 630 km - liegen die Inseln Santa Maria und Corvo.

Die große Entfernung der einzelnen Inseln untereinander sowie ihre relative Abgelegenheit von anderen Inseln und vom Festland führten zur Schaffung einer ausgedehnten Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) mit einer Fläche von 938 000 km2.

Der Fischereisektor in diesem Gebiet

Der Fischereisektor in diesem Gebiet umfasst hauptsächlich zwei Tätigkeiten: Erstens den Fang von Thunfisch, der fast gänzlich für die Konservenindustrie bestimmt ist; diese führt ihre Erzeugnisse nach Portugal und bestimmte andere EU-Länder aus. Zweitens die Fischerei auf bestimmte Grundfischarten, die hauptsächlich nach Europa und die Vereinigten Staaten ausgeführt werden.

Der Verarbeitungssektor, der für die Ausfuhr der Fischereierzeugnisse zuständig ist, stellt eine sehr erhebliche Anzahl Arbeitsplätze. Die Herstellung von Thunfischkonserven ist hier der wichtigste Tätigkeitsbereich mit rund 90 % der Beschäftigten des Sektors.

Die Fangtätigkeit konzentriert sich in Gebieten mit einer Meerestiefe von weniger als 600 m, aus denen fast der gesamte Fang an Grundfischarten und pelagischen Arten - darunter Thunfisch - stammt. Da es hier keinen Festlandsockel gibt, ist die Region von einigen wenigen Fanggebieten abhängig.

Die Fangflotte besteht aus kleinen Booten, die in Küstengewässern oder den weiter entfernten Verbreitungsgebieten pelagischer Arten (Schwert- und Thunfisch) fischen. Die Fanggeräte sind sehr umweltfreundlich (Köder und Angel).

Die unter die Entschädigungsregelung fallenden Arten werden in unterschiedlichen Aufmachungen mit jeweils unterschiedlichen Mehrkosten ausgeführt: Verarbeiteter Thunfisch; Grundfische für den Frischfischmarkt; gefrorene pelagische Fische; pelagische und Grundfische, die nach der Verarbeitung vermarktet werden.

Die Fischereibetriebe der Region unterliegen verschiedenen Zwängen: So müssen sie Material, Ausrüstung und bestimmte Rohware einführen. Außerdem muss für die Instandsetzung und Reparatur der Ausrüstungsgegenstände auf Fachkräfte von Außen zurückgegriffen werden. Schließlich gibt es regelmäßig Verspätungen bei der Lieferung und bei den Dienstleistungen, vor allem auf den Inseln, die keine direkten Flugverbindungen mit dem Festland haben.

Die Mehrkosten bei der Ausfuhr entfallen auf folgende Bereiche:

- Frischfisch per Flugzeug;

- gefrorene Fische in Kühlcontainern auf Schiffen;

- Thunfischkonserven in Containern auf Schiffen;

- Instandhaltung der Schiffe und Kosten für die Besatzung;

- Ankauf von Ködern.

Vermarktungsbedingungen für die unter die Regelung fallenden Arten

Für Thunfisch hat sich die Anwendung der Regelung als befriedigend erwiesen, wie aus dem beigefügten Schaubild hervorgeht. Schwankungen entstehen aufgrund der Merkmale dieser Art sowie den externen Faktoren im Zusammenhang mit der Region, wie z.B. klimatische Schwankungen, die das Verhalten Fische beeinflussen, sowie bestimmte illegale Fangpraktiken im Golf von Guinea, die sich negativ auf die traditionell reichhaltigen Bestände der Region auswirken. Dank der in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2844/98 [8] vorgesehenen Mechanismen und angesichts der tatsächlich eingebrachten Fänge konnte die Regelung im vorgesehenen Umfang genutzt werden.

[8] Verordnung (EG) Nr. 2844/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1587/98 des Rates - ABl. L 354 vom 30. Dezember 1998.

Von den Grundfischarten wurden nur die Arten in die Regelung aufgenommen, die seinerzeit in signifikanten Mengen ausgeführt wurden. Die Entwicklung der Tätigkeit hat jedoch zu einer Zunahme der tatsächlich ausgeführten Grundfischarten geführt; das Gleiche gilt für die pelagischen Arten (kleine pelagische Arten).

Im Zeitraum 1998-2001 wurden im Jahresdurchschnitt 5 748 Tonnen Grundfische und pelagische Arten in der Region angelandet. Unter diesen Umständen ist es erforderlich, die Regelung angesichts der Mehrkosten, der tatsächlich ausgeführten Mengen und der jeweiligen Bedingungen (Handelsaufmachungen) anzupassen.

Bei Grundfischarten wurde ein Antrag auf Abstufung der Beträge für 2002 gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1587/98 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 579/2002 eingereicht, um der Entwicklung der Mehrkosten Rechnung zu tragen und den für diese Arten vorgesehenen Jahresbetrag völlig auszuschöpfen.

2. Madeira

Madeira liegt im Nordostatlantik. Ausgehend von den äußersten Punkten der Insel Madeira und den äußersten Punkten der geografisch am nächsten gelegenen Regionen beträgt die kürzeste Entfernung zur Insel Las Palmas der Kanarischen Inselgruppe rund 400 km und die Entfernung bis zum Kap Sin an der afrikanischen Küste rund 625 km. Lissabon ist 950 km entfernt.

Diese geografische Lage macht aus der Inselregion Madeira eines der vom europäischen Festland am weitesten entfernten Gebiete der Gemeinschaft.

Die Region bildet eine Inselgruppe, zu der die bewohnten Inseln Madeira und Porto Santo und eine Vielzahl kleinerer Inseln - die "Desertas" - sowie die "Selvagens"-Inseln gehören.

Die Inselgruppe hat eine Fläche von ungefähr 779 km . Alle Inseln sind vulkanischen Ursprungs; die Küsten sind zerklüftet und steil, die Oberfläche ist bergig mit zahlreichen Steilhängen. Madeira ist die größte Insel der Inselgruppe. Dort wohnt fast die gesamte Bevölkerung der Region. Ca. 34 % der Gesamtfläche können für landwirtschaftliche und Siedlungszwecke genutzt werden.

Im Fischereisektor sind 1 522 Personen beschäftigt. Die Tätigkeit konzentriert sich in einigen wenigen Gebieten der Insel, wo es kaum Beschäftigungsalternativen gibt. Die eingesetzten Fahrzeuge sind sehr klein, die Hälfte der Fangflotte ist nicht motorisiert. Die meisten Boote haben eine geringe Autonomie, unzureichende Navigationsanlagen, und auch die Sicherheitsbedingungen und die Voraussetzungen für die Haltbarmachung von Fisch an Bord sind nicht befriedigend. Es werden äußerste selektive Fanggeräte verwendet. Der Fisch für die örtliche Verarbeitungsindustrie wird in Kühlanlagen (über die fünf der neun Fischereihäfen verfügen) gefroren, die Überschüsse sind für Konservenfabriken auf den Azoren und dem portugiesischen Festland bestimmt.

Im Zeitraum 1998-1999 wurde in Calheta eine von der Gemeinschaft im Rahmen des Poseima-Programms [9] kofinanzierte Aquakulturanlage errichtet. Diese Investition ermöglicht es, der wachsenden Nachfrage nach Fisch gerecht zu werden und den Fischereiaufwand bei bestimmten örtlichen Arten zu senken. Zwei weitere Aquakulturanlagen sind in Betrieb: eine in Baia de Abra, die andere in Seixal.

[9] Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 1992 (92/448/EG) - ABl. L 248 vom 28.8.1992.

Bei Thunfisch hat die Regelung es erlaubt, die Industrieanlagen mit örtlichen Fängen und über den Ankauf von Rohware auf dem Gemeinschaftsmarkt zu versorgen. Im Zeitraum 1998-2001 lag die Nutzung der Regelung aufgrund von Versorgungsschwierigkeiten, die ähnlich wie für die Azoren auf externe Ursachen zurückzuführen waren, unter der Referenzmenge. Für das Jahr 2000 belaufen sich die Schätzungen auf 4 000 t Fisch für die Industrie (die Verarbeitungskapazität der Industrieanlagen beläuft sich auf 5 000 t jährlich).

Für die Verarbeitung von Schwarzem Degenfisch gibt es zwei Industrieanlagen, die Fisch filetieren. Beide sind bei der Ausfuhr sehr erfolgreich. Bei einer Anlage ist die Einführung neuer Verpackungsverfahren und die Erhöhung der Produktionskapazität geplant. Im Jahr 2000 haben diese Fabriken rund 1 734 t Rohware verarbeitet. Es gibt weitere Anlagen mit geringerer Produktionskapazität. Insgesamt bietet dieser Teilsektor äußerst positive Perspektiven, da weitere Investitionsprojekte bestehen.

Im Zeitraum 1998-2001 wurden von dieser Art im Jahresdurchschnitt 4 261 t angelandet.

Makrele wird in einer Fabrik mit 50 Beschäftigten verarbeitet. Hier konnten dank der Regelung regelmäßige Anlandungen und die Rentabilität der fünf Fangschiffe sichergestellt werden. In den letzten Jahren gab es bei den Fängen erhebliche Schwankungen. Deshalb musste die Industrie sich über den portugiesischen Festlandmarkt versorgen. Die geringe Nutzung der in der Regelung vorgesehenen Möglichkeiten hängt mit den in jüngster Zeit festgestellten Schwankungen im Wanderverhalten dieser Art zusammen und mit der Tatsache, dass die Regelung es zur Zeit nicht ermöglicht, Rohware außerhalb der Region oder Rohware mit Ursprung außerhalb der Region anzukaufen. Das betreffende Unternehmen verfügt über eine Verarbeitungskapazität von 400/500 t jährlich. Im Zeitraum 1998-2001 wurden jährlich 695 t dieser Art angelandet.

Die Perspektiven des Aquakultursektors in der Region sind sehr vielversprechend. Wie bereits erwähnt, hat die Gemeinschaft die Aquakulturanlage von Calheta kofinanziert. Eine weitere Anlage, die aus einer schwimmenden Konstruktion besteht, hat den Betrieb aufgenommen. Die Produktionsperspektiven für diesen Sektor werden auf 1 134 t im Jahresdurchschnitt geschätzt.

3. Kanarische Inseln

Die Inselgruppe setzt sich aus sieben Inseln zusammen, die in zwei Provinzen aufgeteilt sind: Las Palmas und Santa Cruz. Ihre Gesamtfläche beträgt 7 273 km. Das entspricht 1,44 % der Gesamtfläche Spaniens.

Der östlichste Punkt der Inseln liegt 115 km vor der afrikanischen Küste, und der nördlichste Punkt befindet sich in 1 100 km Entfernung von Cadiz, dem nächsten Hafen auf dem spanischen Festland. Von Madrid, dem mit 172 000 t/Jahr wichtigsten Absatzmarkt für Fischereierzeugnisse in Spanien, trennen die Inselgruppe 1 600 km.

Der Fischereisektor ist für die Inseln von großer Bedeutung und eine der wichtigsten Einnahmequellen. Auf einigen Inseln, wie beispielsweise Lanzarote, nimmt er nach dem Fremdenverkehr den zweiten Rang bei den Wirtschaftsaktivitäten ein.

Die Küsten der Inseln sind zum größten Teil schroff und bieten nur wenige Vorsprünge, Buchten und Reeden. Die Inseln sind nicht über einen Landsockel miteinander verbunden, und das Meer erreicht an manchen Stellen zwischen den Inseln eine Tiefe von über 1 000 m. Der Untergrund besteht aus Grundgestein und Lava und ist durchsetzt mit Kratern, was die in anderen Gewässern übliche Schleppnetzfischerei unmöglich macht.

Die Fangflotte der Kanarischen Inseln fischt meist in Drittlandgewässern. Die wichtigste Ressource für die handwerkliche Fischerei ist Thunfisch. Die Hochseefangflotte fischt auf Kopffüßer, Sardinen und Seehecht.

Die Nichtverlängerung des Fischereiabkommens zwischen der Gemeinschaft und Marokko hat sich auf die Tätigkeit der Fangflotte und die nachgelagerten Tätigkeiten an Land gravierend ausgewirkt.

Vor allem der Sardinensektor hat große Verluste in den Bereichen Infrastruktur und Beschäftigung hinnehmen müssen.

Der Thunfischfang erfolgt mit selektiven Fangmethoden und ist somit ressourcenschonend. Die Fangmengen waren in den letzten Jahren stabil, mit Ausnahme der durch die Nichtverlängerung des Fischereiabkommens mit Marokko bedingten Liegezeiten. Im Übrigen unterliegen die Fänge der handwerklichen Küstenflotte mitunter Schwankungen aufgrund des Wanderverhaltens von Thunfisch.

Sardine und Makrele

Angesichts der Abhängigkeit von der Fischerei in marokkanischen Gewässern ist dieser Teilsektor praktisch lahmgelegt, mit einer im Vergleich zu den Vorjahren äußerst geringen Produktion.

Somit bestuende die einzige Möglichkeit zur Unterstützung des Verarbeitungssektors darin, die Ausgleichsregelung auf Rohware von Drittlandschiffen anzuwenden; die vor Ort verarbeiteten Erzeugnisse werden auf das europäische Festland ausgeführt.

Für die zur Verarbeitung bestimmten Sardinen und Makrelen sowie für Aquakulturerzeugnisse wurde für 2001 und 2002 eine Abstufung der vorgesehenen Mengen gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1587/98 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 579/2002 mit folgender Begründung beantragt: Die Fangflotte der Kanarischen Inseln konnte diese Arten wegen der Nichtverlängerung des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und Marokko weder fangen noch vermarkten. Deshalb wurden für diese beiden Arten in den Jahren 2001 und 2002 keine Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Regelung gewährt. Im Aquakultursektor ist es in der gleichen Zeit zu einem Anstieg der Produktionskapazitäten gekommen.

Aquakulturerzeugnisse

Angesichts der Nichtverlängerung des Abkommens mit Marokko hat die regionale Regierung Bedingungen für die Entwicklung des Aquakultursektors geschaffen. Ziel war es, Beschäftigungsalternativen zu finden und die von der Nichterneuerung des genannten Abkommens besonders betroffenen Gebiete wirtschaftlich zu stabilisieren. So haben Investitionen in den letzten Jahren ein Wachstum dieses Teilsektors ermöglicht und zur Verwertung und Verarbeitung erheblicher Mengen von Aquakulturerzeugnissen geführt. In den Jahren 1999 und 2000 haben sieben neue Unternehmen die Produktion aufgenommen, was einer Verdopplung der Betriebe in diesem Teilsektor entspricht.

Nach Angaben der zuständigen Behörden wird sich die Produktion im Jahr 2001 voraussichtlich auf 2 500 t belaufen, was der Tätigkeit von 13 Unternehmen mit einer jährlichen Produktionskapazität von 3 200 t entspricht. 16 weitere Unternehmen warteten im Jahr 2002 auf die Genehmigung zur Aufnahme ihrer Tätigkeit mit einer Gesamtproduktion von voraussichtlich 3 930 t jährlich. Für den Zeitraum 2002-2006 beläuft sich die durchschnittliche Jahresproduktion auf schätzungsweise 4 400 t.

Kopffüßer und Grundfischarten

Hierbei handelt es sich volumen- und wertmäßig um den wichtigsten Teilsektor der Region. Die Fänge werden hauptsächlich in dem Gebiet zwischen Cap Bojador und Cap Vert (in den Gewässern Senegals, Mauretaniens und Guinea-Bissaus) getätigt. Die Fangflotte fängt außer Kopffüßern mit den gleichen Fanggeräten auch Grundfischarten. Diese Fänge sind ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt (Japan und EU, hier vor allem das spanische Festland). Aufgrund der Nichterneuerung des Abkommens mit Marokko sieht sich der Fangsektor mit großen Schwierigkeiten konfrontiert. Die Fischereitätigkeit wurde kürzlich in andere Gebiete verlegt, die dank der in dieser Region geschlossenen Fischereiabkommen der Gemeinschaft zur Verfügung stehen und im Jahr 2002 schon wieder umfangreiche Fangmengen ermöglichten. Den verfügbaren Daten zufolge beläuft sich die Produktion der ersten acht Monate dieses Jahres auf 20 000 t.

4. Guayana

Das französische Departement Guayana liegt am Äquator zwischen Surinam und Brasilien und hat eine Fläche von 83 534 km2. Guayana zeichnet sich durch eine junge Bevölkerung aus. Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt an der Küste und den großen Grenzfluessen, mehr als die Hälfte in Cayenne.

Die ausschließliche Wirtschaftszone Guayanas hat eine Fläche von 130 140 km2. Guayana besitzt eine gerade verlaufende flache Küste, die im Allgemeinen aus Mangrovenwäldern besteht und von den Mündungen unterschiedlich großer Flüsse unterteilt wird. Der Festlandsockel ist mit 40 000 km2 groß und fällt zum offenen Meer hin allmählich ab. Die natürlichen Gegebenheiten an der Küste sind günstig. Aufgrund des durch die Flussmündungen herangeführten Süßwassers gibt es große Fischvorkommen und mit Schleppnetz befischbare Bereiche.

In diesen Gewässern finden sich zwei Arten von Fischereiressourcen:

- Garnelen, auf die sich der Fischereiaufwand angesichts ihrer umfangreichen Bestände auf dem Festlandsockel in Hauptsache konzentriert;

- Fische, von denen die sogenannten Weißfische hauptsächlich in der handwerklichen Fischerei gefangen werden.

Garnelenfang

Die Garnelenfischerei Guayanas ist in ihrer Art einmalig in der Gemeinschaft und steht bei den Ausfuhren des Departements an dritter Stelle (ein Viertel der Ausfuhreinnahmen und 810 Beschäftigte). Die Produktion wird fast vollständig ausgeführt: zu 84 % auf den europäischen Markt und zu 12 % auf den Markt der Antillen.

Ende 2000 setzt sich die Fangflotte aus 63 Frostertrawlern zusammen. Einige Reeder verfügen über Fabriken an Land, die Garnelen sortieren, verpacken und versenden. Einige Fangschiffe sortieren, gefrieren und verpacken an Bord, andere gefrieren den Fang lediglich zur Weiterverarbeitung an Land.

Den verfügbaren Angaben zufolge belief sich die durchschnittliche Jahresproduktion im Zeitraum 1998-2000 auf 3 660 t. Bis 1998 lagen die Gesamtfänge über 4 000 t. Der Produktionsrückgang seit 1999 ist größtenteils auf ungünstige Witterungsbedingungen zurückzuführen (extrem starke Regenfälle im ersten Halbjahr 2000; seit Ende des Jahres sind die Bedingungen besser und lassen eine schrittweise Rückkehr zu den üblichen Fangmengen erwarten).

Handwerklicher Weißfischfang

In dieser Küstenfischerei innerhalb der 12-Meilen-Zone, die entlang der gesamten Küste des Landes ausgeübt wird, sind handwerkliche Fischer oder kleine Reeder aus der Region tätig.

In diesem Teilsektor sind 300 Personen beschäftigt (davon 240 an Bord der Fahrzeuge). Die Verarbeitung und Vermarktung der Fänge aus der handwerklichen Fischerei (und des Beifangs der Garnelenkutter) erfolgen über unabhängige örtliche Händler und eine genossenschaftliche Struktur. Im Jahr 2000 haben diese Betriebe 650 t Fisch verarbeitet. Davon wurden 100 t als Frischfisch und 500 t als Gefrierfisch ausgeführt. Der Frischfisch geht per Flugzeug auf den europäischen Kontinent. Gefrierfisch wird in Containern per Schiff exportiert (vor allem Europa und Antillen).

Ende 2000 umfasst die Flotte 104 Fahrzeuge, die von unabhängigen Fischern betrieben werden.

Aquakultur

Seit 1993 werden die Teiche und Anlagen, die einige Jahre zuvor angelegt wurden, wieder stärker genutzt.

Die Unternehmen und Zuchtbetriebe, die zur Zeit in diesem Sektor tätig sind, züchten vor allem Felsengarnelen, Schwielenwelse sowie Zierfische und andere Konsumfische.

In diesem Sektor sind zurzeit 12 Personen direkt beschäftigt. In signifikanten Mengen ausgeführt werden Felsengarnelen und Zierfische. Diese Arten werden zu 95 % in die anderen französischen Departements der Antillen und nach Kontinentaleuropa versandt. Die verfügbaren Daten für 1999 ergeben eine Jahresproduktion von 23 t bei Felsengarnelen und 5 t bei Zierfischen (eine Million Stück zu 5 g).

5. Réunion

La Réunion liegt im Indischen Ozean, 160 km östlich von Mauritius und 700 km westlich von Madagaskar. Ihre ausschließliche Wirtschaftszone erstreckt sich über 318 300 km . Die Insel weist keinen Festlandsockel auf. Bei einer Gesamtfläche von 2 570 km verfügt sie über 710 000 Einwohner. Die Arbeitslosenquote beträgt 40 %. La Réunion liegt 9 180 km von Paris entfernt. Die Insel befindet sich im Zentrum eines Meeresgebiets, in dem vor allem gemeinsam mit Drittländern befischte Bestände pelagischer Arten vorkommen, die überfischt sind.

Der Fischereisektor in Réunion ist zurzeit äußerst wachstumsstark und hat in den letzten zehn Jahren einen tiefgehenden Wandel durchgemacht. Seit 1991 wird der Aufschwung der Fischerei durch die Fänge großer pelagischer Arten belegt (Thunfisch, Schwertfisch, Goldmakrele, Marlin). Zurückzuführen ist dieser Aufschwung auf die kleine Küstenfischerei mit künstlichen Flößen, die Einführung der Langleinenfischerei und die Entwicklung der Seefischerei in südlichen Gewässern.

Die Fischerei auf Réunion bietet Arbeitsplätze für rund 1 000 Personen.

Die Ausfuhr von Fischereierzeugnissen ist heute für Réunion eine ökonomische Realität. Dieser Sektor bildet das letzte Tor für den Außenhandel der Insel nach dem Zuckerrohrsektor.

Für Thunfisch und Schwertfisch beliefen sich die Ausfuhrmengen im Zeitraum 1998-2001 auf 1 098 t. Hierbei ist zu beachten, dass die in den Jahren 1999, 2000 und 2001 ausgeführten Mengen über der in der derzeitigen Regelung vorgesehen Menge lagen (sie beliefen sich auf jeweils 1 168, 9 t, 1 641 t und 1 201 t).

Zu den ausgeführten Arten gehören seit kurzem auch Marline, Haifische und Goldmakrelen (als Frischfisch und gefroren), die inzwischen für den Export von Interesse sind. Die verfügbaren Zahlen für 2001 ergeben folgende Ausfuhrmengen: 34 t Marlin, 11,9 t Haifisch und 6,3 t Goldmakrele.

Fazit und Ausblick

Die Regelung hat während ihrer gesamten Geltungsdauer für Stabilität gesorgt und den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern erlaubt, ihre Geschäfte unter vergleichbaren Bedingungen wie ihre Partner auf dem europäischen Festland abzuwickeln. Die Regelung hat erheblich dazu beigetragen, die Beschäftigungsmöglichkeiten in Regionen zu stabilisieren, wo es kaum Alternativen zur Fischerei gibt. Die Unternehmen der betroffenen Sektoren konnten dank der Anwendung dieser Regelung angemessene Produktions- und Wachstumsraten erzielen. Die Bedingungen, die für Mehrkosten bei der Produktion sorgen, dürften sich kaum verändern, da sie unmittelbar auf die Randlage dieser Regionen zurückzuführen sind.

Die Entwicklung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen der Fischereierzeugnisse in den unter die Regelung fallenden Regionen lässt es angezeigt erscheinen, den rechtlichen Rahmen der Regelung anzupassen und so die Erreichung der Ziele sicherzustellen, die den Anstoß für die Einführung der Regelung gegeben haben.

Überblick über die unter die Regelung fallenden Fangmengen (in Tonnen), aufgeschlüsselt nach Regionen.

AZOREN

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MADEIRA

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KANARISCHE INSELN

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GUAYANA

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REUNION

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