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Document 52002XC1106(03)

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. C 270 vom 6.11.2002, p. 9–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002XC1106(03)

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. C 270 vom 06/11/2002 S. 0009 - 0011


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden

(2002/C 270/05)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Beihilfe Nr.: XS/69/01

Mitgliedstaat: Italien

Region: Toskana

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Steuergutschriften für produktive und dem Umweltschutz dienende Investitionen von Industriebetrieben und Genossenschaften

Rechtsgrundlage: Delibera Consiglio regionale n. 283 del 28 dicembre 2000 "Piano regionale dello sviluppo economico 2001-2005", ai sensi della L.R. 20 marzo 2000, n. 35 "Disciplina degli interventi regionali in materia di attività produttive" Misura 1.1. Decisione Giunta regionale n. 13 dell'11 luglio 2001 "Reg. 1260/99 - Docup Ob. 2 anni 2000-2006 - Direttive per l'attuazione dei regimi di aiuto"

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 13 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität: Die Intensität der Beihilfe, die das einzelne Unternehmen erhalten kann, darf bei kleinen Unternehmen 15 % BSÄ und bei mittleren Unternehmen 7,5 % der Gesamtinvestitionskosten jedoch nicht übersteigen. Falls die unter das Programm fallenden Gebiete aufgrund der Freistellung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag beihilfefähig sind, kann sich die Beihilfemaßnahme innerhalb der Grenzen der Kommissionsentscheidung erhöhen und durch etwaige Anmeldung auf große Unternehmen ausgedehnt werden.

Neben diesen Beihilfen dürfen keine Beihilfen nach anderen Regelungen für dieselben Investitionen gewährt werden

Bewilligungszeitpunkt: Juli 2001, Zeitpunkt des Eingangs der Kommissionsantwort

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 2001-2006

Zweck der Beihilfe: Gewährung von Beihilfen in Form von Steuergutschriften für materielle und immaterielle Investitionen in Hinblick auf:

1. die Schaffung neuer Arbeitsplätze,

2. die Erweiterung und die Umstellung der Geschäftstätigkeit auf Marktsegmente für überwiegend innovative oder als innovativ zu bezeichnende Produkte und Dienstleistungen, um neue Arbeitsplätze zu schaffen,

3. die Verringerung der Umweltbelastungen durch die Produktionsweise und zur Senkung des Energie- und Ressourcenverbrauchs,

4. die Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz nach den Bestimmungen des Gesetzes 626/1994 und der Seveso-Richtlinie.

Für die Einreichung und die Bearbeitung von Anträgen ist das Gesetz 341/1995 maßgebend.

Beihilfefähig sind materielle Investitionen in Grundstücke und Gebäude, Maschinen und Anlagen.

Beihilfefähig sind immaterielle Investitionen zum Erwerb von Technologie.

Betroffene Wirtschaftssektoren: ISTAT-Code 1991

- Abschnitt C - Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

- Abschnitt D - Verarbeitendes Gewerbe

- Abschnitt F - Baugewerbe

- Abschnitt K - Grundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung beweglicher Sachen, Erbringung von Dienstleistungen überwiegend für Unternehmen (Abteilungen 72 und 74)

Nicht förderfähig sind Unternehmen aus den Bereichen Verkehr, Eisen- und Stahlindustrie, Schiffbau, Kunstfaserindustrie, Kfz-Industrie, Kohlebergbau sowie Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Regione Toscana Via di Novoli 26 I - 50127 Firenze

Beihilfe Nr.: XS/84/01

Mitgliedstaat: Italien

Region: Kalabrien

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Unterstützung der Entwicklung von Handwerksbetrieben

Rechtsgrundlage: - Legge 25 luglio 1952, n. 949, articolo 37 e Legge 21 maggio 1981, n. 240, articolo 23, concernenti il Fondo contributo in conto interessi,

- Legge 19 luglio 1993, n. 237, articolo 2, comma 5, concernente la determinazione dei tassi agevolati,

- Legge della Regione Calabria 28 maggio 1975, n. 21, articolo 1, comma 2,

- Decreto legislativo 31 marzo 1998, n. 112, concernente il conferimento di funzioni e compiti amministrativi dello Stato alle Regioni e agli Enti locali,

- Decreto legislativo 31 marzo 1998, n. 123, concernente la razionalizzazione degli interventi di sostegno pubblico delle imprese,

- Decreto del ministro del Tesoro 21 dicembre 1994, concernente la determinazione del tasso di riferimento,

- Delibera della Giunta regionale della Calabria 17 marzo 1997, n. 1469,

- Legge regionale 2 maggio 2001, n. 7, articolo 31 quater,

- Delibera di Giunta della Regione Calabria del 31 maggio 2001, n. 472

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Beihilfehöchstintensität: 50 % NSÄ, zuzüglich 12 % BSÄ

Bewilligungszeitpunkt: 5. September 2001

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 31. Dezember 2006

Zweck der Beihilfe: Die Beihilfe dient der Förderung von Kreditgeschäften gemäß Gesetz 949/52, von Leasinggeschäften gemäß Gesetz 240/81 und von Finanzierungen, die entweder direkt von der Artigiancassa SpA oder indirekt über Banken und Leasingunternehmen gewährt werden, denen die Artigiancassa SpA Kreditlinien einräumt, welche speziell zur Finanzierung von Handwerksbetrieben bestimmt sind. Folgende Investitionsvorhaben können gefördert werden:

- Kreditgeschäfte (Gesetz 949/52)

- Einrichtung, Vergrößerung und Modernisierung des Betriebs

- Kauf und Leasing von neuen Maschinen und Geräten

- Leasinggeschäfte (Gesetz 240/81)

- Einrichtung und/oder Vergrößerung des Betriebs (Immobilien-Leasing), mit Ausnahme der Räume, in denen die nachgewiesene Handwerkstätigkeit nicht ausgeübt wird

- neue Maschinen und Geräte

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Beihilfe ist ausschließlich für Handwerksbetriebe bestimmt, einschließlich der als Genossenschaften oder Konsortien gegründeten Betriebe, die in den Registern gemäß Gesetz Nr. 443 vom 8. August 1985 erfasst sind; ausgenommen sind Betriebe, die folgenden Bereichen angehören:

- EGKS-Stahlindustrie,

- Kohlenbergbau,

- Schiffbau,

- Kunstfaserindustrie,

- Kfz-Industrie,

- Verkehr, begrenzt auf Investitionen in Kraftfahrzeuge, die von Unternehmen, deren Haupttätigkeit im Verkehrssektor liegt, getätigt werden,

- Fischerei und Aquakultur,

- Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Regione Calabria (sede legale) Via Massara 2 I - 88100 Catanzaro

Sonstige Auskünfte: Die vorliegende Beihilferegelung sieht Folgendes vor:

- Kreditgeschäfte (Gesetz 949/52) und Leasinggeschäfte (Gesetz 240/81)

- Zins- bzw. Kostenzuschüsse für Maßnahmen, deren Betrag 500000999 ITL nicht überschreitet, zum Ausgleich der gesamten Zins- bzw. Kostenbelastung eines Handwerksbetriebs

- Kapitalzuschüsse in Höhe von 20 % des Betrags des bezuschussten Kreditgeschäfts und Leasinggeschäfts, höchstens aber 100 Mio. ITL. Maßnahmen in Höhe von weniger als 20 Mio. ITL sind von diesen Zuschüssen ausgenommen

Dauer der Zins- bzw. Kostenzuschüsse:

- Kreditgeschäfte (Gesetz 949/52) und Leasinggeschäfte (Gesetz 240/81) bis zu:

- 10 Jahren für Maßnahmen, die Betriebe betreffen, einschließlich Grunderwerb

- 5 Jahren für Maßnahmen, die Maschinen und Fahrzeuge betreffen

Folgende Ausgaben können unter die Beihilferegelung fallen:

- 100 % der beihilfefähigen Investitionsausgaben mit einer Beihilfehöchstintensität von 50 % NSÄ zuzüglich 15 % BSÄ, wobei der Gesamtbetrag der Beihilfen 75 % der beihilfefähigen Investitionsausgaben nicht überschreiten darf

- nur Investitionsausgaben, die nach Stellung des Beihilfeantrags getätigt werden

Die Staffelung der Ausgaben ist auf den Zeitraum 2001-2004 begrenzt, da die regionale Kofinanzierung vorerst bis 31. Dezember 2004 gesichert worden ist.

Sobald die Kofinanzierung für 2005-2006 feststeht, werden ergänzende Angaben übermittelt

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