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Document 52002XC0219(03)

    Veröffentlichung eines Antrags auf Änderung einer oder mehrerer Angaben der Spezifikation einer gemäß Artikel 6 oder Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragenen Bezeichnung nach Artikel 9 derselben Verordnung

    ABl. C 45 vom 19.2.2002, p. 6–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52002XC0219(03)

    Veröffentlichung eines Antrags auf Änderung einer oder mehrerer Angaben der Spezifikation einer gemäß Artikel 6 oder Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragenen Bezeichnung nach Artikel 9 derselben Verordnung

    Amtsblatt Nr. C 045 vom 19/02/2002 S. 0006 - 0006


    Veröffentlichung eines Antrags auf Änderung einer oder mehrerer Angaben der Spezifikation einer gemäß Artikel 6 oder Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragenen Bezeichnung nach Artikel 9 derselben Verordnung

    (2002/C 45/04)

    Aus dieser Veröffentlichung erwächst ein Recht auf Einspruch gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung. Ein Einspruch gegen einen Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung von der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaats einzulegen.

    Da ein solcher Antrag eine nicht geringfügige Änderung betrifft, ist diese nach Artikel 6 Absatz 2 der genannten Verordnung zu veröffentlichen.

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2081/92 DES RATES

    ANTRAG AUF ÄNDERUNG EINER SPEZIFIKATION: ARTIKEL 9

    1. Eingetragene Bezeichnung: Beaufort.

    2. Zuständige Dienststelle des Mitgliedstaats Institut national des appellations d'origine 138, avenue des Champs-Élysées F - 75008 Paris Tél. (33-1) 53 89 80 00 Fax (33-1) 42 25 57 97

    3. Beantragte Änderung(en) - Angaben der Spezifikation:

    [square ] Name

    [square ] Beschreibung

    [square ] Geografisches Gebiet

    [square ] Ursprungsnachweis

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    Herstellungsverfahren

    [square ] Zusammenhang

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    Etikettierung

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    Einzelstaatliche Anforderungen

    - Änderung(en):

    Herstellungsverfahren

    Einige Faktoren des Herstellungsverfahrens des "Beaufort" sind genauer festgelegt. Sie betreffen die Aufbewahrung der Milch, die Art der verwendeten Milch, die Tatsache, dass zur Erhitzung des Käsebruches traditionellerweise Kupferkessel verwendet werden müssen und dass die Vermarktung als Reibkäse unter dem Namen der Ursprungsbezeichnung verboten ist.

    Etikettierung

    Die Kennzeichnung der Käsesorte "Chalet d'Alpage" erfolgt durch eine zusätzliche Kaseinmarke.

    Einzelstaatliche Anforderungen

    Anstatt: "Dekret vom 12. August 1993"

    muss es heißen: "Dekret über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung 'Beaufort'".

    4. Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Unterlagen: 5. September 2001.

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