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Document 52002SC1067

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf die Annahme einer Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2003 - 2007

/* SEK/2002/1067 endg. - COD 2001/0281 */

52002SC1067

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf die Annahme einer Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2003 - 2007 /* SEK/2002/1067 endg. - COD 2001/0281 */


MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäâ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf die Annahme einer Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2003 - 2007

1- HINTERGRUND

Übermittlung des Vorschlags an das EP und den Rat (Unterlage KOM(2001) 683 endgültig - 2001/0281 COD): // 28. November 2001.

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses: // 20. März 2002.

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: // 25. April 2002.

//

Festlegung des gemeinsamen Standpunkts: // 30. September 2002.

2- GEGENSTAND DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION

Das vorgeschlagene Fünfjahresprogramm 2003-2007 ist das sechste mittelfristige Arbeitsprogramm in Folge, das Eurostat aufgestellt hat. Jedes dieser Programme soll einen Überblick über die für den jeweiligen Planungszeitraum vorgesehenen Strategien, Prioritäten und Arbeiten geben. Die Fünfjahresprogramme werden durch Jahresprogramme ergänzt, die genauer gefasste Arbeitsziele für das jeweilige Jahr enthalten.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates [1] über die Gemeinschaftsstatistiken erlässt der Rat ein Statistisches Programm der Gemeinschaft, ,das die Leitlinien, Hauptbereiche und Zielsetzungen der geplanten Maßnahmen für einen Zeitraum von nicht mehr als fünf Jahren festlegt."

[1] ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.

Für die vorgeschlagene Entscheidung gilt gemäß Artikel 285 des EG-Vertrages jetzt das Mitentscheidungsverfahren.

3- ANMERKUNGEN ZUM GEMEINSAMEN STANDPUNKT

3.1 Allgemeine Anmerkungen zum gemeinsamen Standpunkt

Die in den gemeinsamen Standpunkt eingefügten Änderungen sind ihrem Wesen nach hauptsächlich technische Klarstellungen und stellen deshalb für die Kommission kein besonderes Problem dar.

3.2 Abänderungen des Europäischen Parlaments in erster Lesung

Von den insgesamt fünf Abänderungen waren die Abänderungen Nr. 1, 2, 3 und 5 für die Kommission in der vorliegenden Form der akzeptabel und werden in den Gemeinsamen Standpunkt eingefügt.

Die Abänderung 4 enthielt zwei verschiedene Maßnahmen: -

Die erste betraf die Verlängerung des Programms 2003 bis 2007 über die gegenwärtige finanzielle Vorausschau hinaus. Deshalb kann die Kommission die Abänderung des EP nicht akzeptieren; den in den gemeinsamen Standpunkt des Rates eingefügten Ersatztext kann die Kommission akzeptieren.

Die zweite betraf eine Erhöhung der operationellen Haushaltsmittel für das Programm. Der Rat akzeptiert diese Abänderung nicht im gemeinsamen Standpunkt und die Kommission ist damit einverstanden.

3.3 Vom Rat eingefügte neue Bestimmungen und Standpunkt der Kommission dazu

Die vom Rat vorgenommenen Änderungen sind ihrem Wesen nach ebenfalls, wie oben dargelegt, hauptsächlich technische Klarstellungen. Der Rat lehnte eine Erhöhung der Haushaltsmittel für dieses Programm ab und behielt die ursprünglich von der Kommission vorgeschlagene Zahl bei. Die Kommission ist damit einverstanden.

4- SCHLUSSFOLGERUNG

Die Kommission kann den gemeinsamen Standpunkt akzeptieren.

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