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Document 52002SC0335

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsvermittlung

    /* SEK/2002/0335 endg. - COD 2000/0213 */

    52002SC0335

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsvermittlung /* SEK/2002/0335 endg. - COD 2000/0213 */


    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsvermittlung

    2000/0213 (COD)

    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsvermittlung

    1- VORGESCHICHTE DES DOSSIERS

    Zeitpunkt der Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat (Dokument KOM(2000)511 endg. - 2000/0213(COD)) [1]: //

    [1] ABl. C 29/E vom 30.1.2001, S. 244.

    20.9.2000

    Zeitpunkt der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [2]: // 30.5.2001

    [2] ABl. C 221 vom 7.8.2001, S. 121.

    Zeitpunkt der Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: // 14.11.2001

    Zeitpunkt der politischen Einigung des Rates: // 26.11.2001 (Einstimmigkeit)

    Zeitpunkt der Annahme des gemeinsamen Standpunkts: // 18.03.2002

    2- ZWECK DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION

    * Mit dem Richtlinienvorschlag über Versicherungsvermittlung sollen die nationalen Vorschriften für die Versicherungsvermittlung im Hinblick auf die Vollendung des Versicherungsbinnenmarkts, insbesondere im Bereich des Privatkundengeschäfts, koordiniert werden.

    * Der Vorschlag schafft einen Rechtsrahmen, um i) ein hohes Maß an Fachkompetenz aller Versicherungsvermittler in der Gemeinschaft und ii) durch verhältnismäßig strenge Vorschriften über die Unterrichtung der Versicherungsnehmer ein hohes Schutzniveau für die Versicherten zu gewährleisten.

    * Der Vorschlag sieht für alle Versicherungsvermittler die Eintragungspflicht (Registrierung) in ihrem Herkunftsmitgliedstaat vor, die von der Erfuellung beruflicher Anforderungen (Sachkompetenz, guter Leumund, Berufshaftpflichtversicherung und ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit) abhängt. Diese Eintragung ermöglicht die Ausübung der Vermittlungstätigkeit im Rahmen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs in der Gemeinschaft unter der Aufsicht des Herkunftsmitgliedstaats (Artikel 3-9). Der Vorschlag sieht außerdem vor, dass die Versicherungsvermittler die Versicherungsnehmer zu informieren haben (Artikel 11-12).

    3- STELLUNGNAHME ZU DEM GEMEINSAMEN STANDPUNKT

    3.1. Allgemeine Bemerkungen zum gemeinsamen Standpunkt

    Der vom Rat einstimmig angenommene gemeinsame Standpunkt wahrt den wesentlichen Gehalt des Vorschlags der Kommission und die Kommission akzeptiert die vom Rat vorgenommenen Änderungen.

    Der gemeinsame Standpunkt übernimmt die vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen und von der Kommission akzeptierten Änderungen. Sie sind in den gemeinsamen Standpunkt übernommen und in einigen Fällen aus Gründen der internen Abstimmung des Wortlauts bzw. der Rechtstechnik umformuliert worden. Im Vergleich zum Kommissionsvorschlag fasst der gemeinsame Standpunkt die wichtigsten Bestimmungen des Vorschlags klarer, insbesondere den Anwendungsbereich (Artikel 1), die Eintragungsregelung (Artikel 3), die beruflichen Anforderungen (Artikel 4), die Mitteilungsförmlichkeiten zur Ausübung der Tätigkeit im Rahmen der Niederlassung oder im Wege der Dienstleistungsfreiheit (Artikel 5), die Vorschriften über den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten (Artikel 8) und die Bestimmungen über die Informationspflichten gegenüber den Versicherungsnehmern (Artikel 11 und 12).

    Mit den vom gemeinsamen Standpunkt vorgenommenen Anpassungen wird der Vorschlag der Kommission nicht verfälscht. Sie enthalten Präzisierungen oder Verdeutlichungen der von der Kommission vorgeschlagenen Regelung und folgen den vom Parlament in erster Lesung vorgeschlagenen Änderungen, die die Kommission übernommen hat.

    Auf die wichtigsten, am geänderten Vorschlag der Kommission durch den gemeinsamen Standpunkt des Rates vorgenommenen Änderungen wird im Folgenden in dieser Mitteilung eingegangen.

    3.2. Vom Europäischen Parlament in erster Lesung vorgeschlagene Änderungen

    Das Parlament hat 50 Änderungen vorgeschlagen, von denen die Kommission ganz oder teilweise, in der vollständigen Fassung oder sinngemäß 20 übernommen hat.

    3.2.1. Änderungen, die die Zustimmung der Kommission fanden und in den gemeinsamen Standpunkt übernommen wurden

    a) Erwägungsgründe

    Erwägungsgrund 12 des gemeinsamen Standpunkts

    Dieser Erwägungsgrund soll die Tragweite der Richtlinie verdeutlichen. Er erläutert, dass es sich bei bestimmten Tätigkeiten, die darin bestehen, gewisse Informationen im Rahmen einer anderen Berufstätigkeit zu erteilen und die nicht zum Ziel haben, dem Kunden beim Abschluss oder der Abwicklung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrags behilflich zu sein und die auch nicht darauf abzielen, Schadenfälle eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens berufsmäßig zu verwalten oder Schadenfälle zu schätzen oder zu regulieren (z.B. durch Buchsachverständige, Rechtsanwälte oder Schadensachverständige), nicht um Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlungstätigkeiten handelt. Dieser Erwägungsgrund, der sich auf Artikel 2 Absätze 3 (letzter Unterabsatz) und 4 (letzter Unterabsatz) des gemeinsamen Standpunkts bezieht, übernimmt die Änderungen 1 sowie 15 und 16.

    Erwägungsgrund 14 des gemeinsamen Standpunkts

    Änderung 4 vervollständigt den Erwägungsgrund 14 des Kommissionsvorschlags, um ihn mit den Bestimmungen der Richtlinie - vor allem Artikel 2 Absatz 9 des gemeinsamen Standpunktes - in Einklang zu bringen.

    b) Regelwerk

    Artikel 1: Anwendungsbereich

    Artikel 1 Absatz 2

    Diese den Anwendungsbereich der Richtlinie betreffende Vorschrift verdeutlicht die Voraussetzungen, unter denen Vermittlungsdienste für Versicherungsverträge anbietende Personen nicht unter die Richtlinie fallen. Die Umformulierung des Buchstaben a) dieser Bestimmung im gemeinsamen Standpunkt entspricht dem mit der Änderung 7 des Parlaments verfolgten Ziel. Außerdem spiegelt Buchstabe e) die Änderungen 8, 9 und 11 des Parlaments wider. Diese Änderungen sollen die Merkmale bestimmter, auf dem Markt erhältlicher Versicherungsverträge näher bestimmen, die als Zusatzleistung zu einem Verkehrsleistungsvertrag, der in Verbindung mit einer bei dem Lieferanten gebuchten Verkehrsleistung abgeschlossen wurde, Lebensversicherungs- oder Haftpflichtrisiken abdecken. Mit dieser Bestimmung wird die Tragweite des im Kommissionsvorschlag vorgesehenen Ausschlusses vom Anwendungsbereich ausgedehnt.

    Artikel 1 Absatz 3

    Artikel 1 bestimmt den Anwendungsbereich der Richtlinie. Artikel 1 Absatz 3 verdeutlicht den territorialen Anwendungsbereich der Richtlinie. Die Richtlinie stützt sich auf die Artikel 47 Absatz 2 und 55 EG-Vertrag, d.h. die Vorschriften zur Errichtung des Binnenmarkts. Deshalb betrifft die Richtlinie weder Versicherungsvermittlungstätigkeiten, die außerhalb der Europäischen Union von in Drittländern niedergelassenen Vermittlern ausgeübt werden, noch die von EU-Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Drittländern über Drittlandsvermittler ausgeübten Tätigkeiten. Diese Bestimmung übernimmt die Änderung 27, die sich auf Artikel 3 Absatz 5 des Kommissionsvorschlags bezieht. Da Artikel 1 jedoch den allgemeinen Anwendungsbereich der Richtlinie betrifft, erschien es aus gesetzestechnischen Gründen angemessener, diese Präzisierung in einer besonderen Vorschrift zum Anwendungsbereich der Richtlinie vorzunehmen.

    Artikel 2: Begriffsbestimmungen

    Artikel 2 Nr. 3 und 4

    Die Bestimmung der Begriffe "Versicherungsvermittlung" und "Rückversicherungsvermittlung" wurde im Vergleich zum Kommissionsvorschlag insofern ergänzt, als näher bestimmt wird, dass die Tätigkeiten eines Versicherungsunternehmens oder eines Rückversicherungsunternehmens oder eines Angestellten eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, der unter der Verantwortung des fraglichen Unternehmens tätig wird, nicht als Versicherungsvermittlungstätigkeiten anzusehen sind. Diese Präzision gewährleistet die Kohärenz zwischen den genannten Begriffsbestimmungen und den Begriffen "Versicherungsvermittler" und "Rückversicherungsvermittler" in Artikel 2 Nr. 5 und 6.

    Außerdem wurde ein neuer dritter Unterabsatz eingefügt, um zu verdeutlichen, dass die beiläufige Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit (z.B. Buchsachverständiger, Rechtsanwalt) nicht als Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlungstätigkeit angesehen wird, wenn die genannte Tätigkeit nicht den Zweck hat, den Kunden beim Abschluss oder der Abwicklung eines Versicherungsvertrags zu unterstützen und auch nicht auf die berufsmäßige Verwaltung der Schadenfälle eines Versicherungsunternehmens oder die Sachverständigenarbeit und die Schadenregulierung abzielt. Die beiden Unterabsätze übernehmen den ersten Teil der von der Kommission akzeptieren Änderungen 15 und 16 und spiegeln auch die bereits im Erwägungsgrund 12 genannte Änderung 1 wider.

    Der Richtlinienvorschlag deckt die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlungstätigkeit als solche, unabhängig von der verwendeten Vermarktungstechnik (z.B. elektronischer Geschäftsverkehr) ab. Deshalb erscheint es nicht erforderlich, den letzten Satz der beiden Änderungen 15 und 16 über die Anwendung der Richtlinie auf Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlungstätigkeiten mittels des elektronischen Geschäftsverkehrs aufzunehmen.

    Artikel 2 Nr. 7

    Die eingeführte Begriffsbestimmung "vertraglich gebundener Versicherungsvermittler" übernimmt die Änderung 17. Im Übrigen nimmt auch der vom Rat aufgenommene neue Erwägungsgrund 10 Bezug auf den Begriff des vertraglich gebundenen Versicherungsvermittlers.

    Artikel 2 Nr. 12

    Der zweite Unterabsatz verdeutlicht den Inhalt des in Artikel 2 Nr. 12 des gemeinsamen Standpunkts definierten Begriffs "dauerhafter Datenträger". Er berücksichtigt das Ziel der Änderung 21 des Parlaments, d.h. die Erleichterung der Ausübung dieser Tätigkeiten mittels Fernvermarktungstechniken. Im Übrigen steht die Definition im Einklang mit anderen Rechtsakten der Gemeinschaft, in diesem Fall dem gemeinsamen Standpunkt zur Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen.

    Artikel 3: Eintragung der Vermittler

    Artikel 3 Absatz 1

    Artikel 3 des gemeinsamen Standpunkts enthält Anpassungen am Vorschlag der Kommission. Zunächst können die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 zweiter Unterabsatz Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder anderen Einrichtungen die Genehmigung erteilen, bei der Eintragung von Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten. Insbesondere können vertraglich gebundene Versicherungsvermittler von einem Versicherungsunternehmen oder einem Zusammenschluss von Versicherungsunternehmen unter der Aufsicht einer zuständigen Behörde eingetragen werden. Diese Bestimmung übernimmt die Änderung 23.

    Absatz 1 Unterabsatz 3 wurde eingefügt, um die Tragweite der Eintragungspflicht für Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler, die juristische Personen sind, zu erläutern. Für diesen Fall wird darauf hingewiesen, dass der Vermittler, bei dem es sich um eine juristische Person handelt, eingetragen wird, wobei im Register ferner die Namen der natürlichen Personen, die im Rahmen des Leitungsorgans für die Vermittlungstätigkeiten verantwortlich sind, angegeben werden. Diese Vorschrift sowie Artikel 3 Absatz 2 zweiter Unterabsatz übernehmen sinngemäß die Änderung 26 mit einer mit dem gesamten Wortlaut des gemeinsamen Standpunkts in Einklang stehenden Formulierung.

    Artikel 3 Absatz 2

    Nach Absatz 2 können die Mitgliedstaaten mehr als ein Register für Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler einrichten. Die Richtlinie sieht jedoch vor, dass die Mitgliedstaaten in diesem Fall eine einzige Anlaufstelle einrichten müssen, die einen leichten und schnellen Zugang zu den Informationen aus diesen verschiedenen Registern ermöglicht, die auf elektronischem Wege erstellt und ständig auf dem neuesten Stand gehalten werden. Die Änderung 5 wird damit übernommen.

    Artikel 3 Absatz 3

    Absatz 3 übernimmt den ersten Teil der Änderung 24. Nach dieser Bestimmung sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Eintragung von Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern von der Erfuellung der beruflichen Anforderungen nach Artikel 4 abhängig gemacht wird. Werden die genannten Anforderungen nicht erfuellt, wird der Vermittler aus dem Register gestrichen.

    Bezüglich des letzten Satzes der Änderung 24, der die Geltungsdauer der Eintragung des Vermittlers auf drei Jahre begrenzt, hat die Kommission dagegen beim Parlament bereits darauf hingewiesen, dass dies ein in der Praxis schwer zu verwaltendes System, das das ordnungsgemäße Funktionieren der vorgesehenen Regelung behindern könnte, schaffen würde. Aus den gleichen Erwägungen hat der Rat diesen Teil der Änderung in seinem gemeinsamen Standpunkt nicht übernommen.

    Artikel 4: Berufliche Anforderungen an Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler

    Artikel 4 Absatz 1

    Gemäß Artikel 4 Absatz 1 müssen Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler über geeignete Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. Der gemeinsame Standpunkt bestimmt, dass der Herkunftsmitgliedstaat des Vermittlers die geforderten Kenntnisse festlegt. Der Herkunftsmitgliedstaat kann die Anforderungen an die Tätigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler und die von ihnen vertriebenen Produkte anpassen, insbesondere dann, wenn die Versicherungsvermittlung nicht die Hauptberufstätigkeit des Vermittlers ist. In diesem Fall darf der Betreffende eine Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nur ausüben, wenn ein Versicherungsvermittler, der die Anforderungen dieses Artikels erfuellt, oder ein Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung für sein Handeln übernommen hat.

    Für den Fall, dass das Versicherungsunternehmen bei der Eintragung der Vermittler mitwirkt (z.B. bei gebundenen Versicherungsvermittlern) sieht der gemeinsame Standpunkt vor, dass das Versicherungsunternehmen prüft, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten der betreffenden Vermittler den Anforderungen entsprechen, und ihnen gegebenenfalls eine Ausbildung verschafft, die den Anforderungen im Zusammenhang mit den von den Vermittlern vertriebenen Produkten entspricht. Diese Bestimmungen übernehmen die Änderung 29.

    Artikel 4 Absatz 2

    Die Änderung 30 betrifft die Anforderungen in Bezug auf den guten Leumund von Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern. Er zielt darauf ab, die diesbezüglichen Anforderungen, die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler erfuellen müssen, um Zugang zu dem Register zu haben, zu verstärken. Im gemeinsamen Standpunkt wird mit dem Wortlaut dieser Vorschrift die Änderung 30 inhaltlich übernommen.

    Artikel 11 und 12: Von den Versicherungsvermittlern zu erteilende Auskünfte

    Artikel 11 Absatz 1

    Der Wortlaut des gemeinsamen Standpunkts zu Artikel 11 Absatz 1 wurde im Vergleich zum Kommissionsvorschlag im Hinblick darauf angepasst, zu verdeutlichen, dass die Auskünfte vor Abschluss des Versicherungsvertrags zu erteilen sind. Der gemeinsame Standpunkt übernimmt damit die Änderung 37.

    Artikel 12 Absätze 2 und 3

    Der gemeinsame Standpunkt passt diese Absätze an, um die per Telefon abgewickelten Versicherungsvermittlungstätigkeiten zu berücksichtigen. Im gemeinsamen Standpunkt wird darauf hingewiesen, wie die gemäß Artikel 11 geforderten Auskünfte dem Kunden bei einem Telefonverkauf erteilt werden. Die Vorschrift, die der mit dem gemeinsamen Standpunkt zur Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen eingeführten Regelung folgt, übernimmt den Zweck der Änderung 44.

    3.2.2. Änderungen, die die Zustimmung der Kommission fanden, aber nicht in den gemeinsamen Standpunkt übernommen wurden

    Änderung 32 sieht eine Übergangsbestimmung für Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler vor, die zum Zeitpunkt der Vorlage des Richtlinienvorschlags bereits eingetragen waren und über Kenntnisse verfügen, die mit den in dem Vorschlag genannten Anforderungen vergleichbar sind. Dieser Personenkreis sollte automatisch in das Register eingetragen werden, das von dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat in Anwendung dieser Richtlinie eingerichtet wird.

    3.3. Vom Rat eingeführte neue Bestimmungen

    a) Erwägungsgründe

    Erwägungsgrund 19

    Dieser Erwägungsgrund bezieht sich auf Artikel 11 Absatz 5 des gemeinsamen Standpunkts. Er verweist auf den Grad der Harmonisierung bei den Informationspflichten eines Versicherungsvermittlers und die Grenzen des Handlungsspielraums von Mitgliedstaaten, die im Verhältnis zu der Richtlinie strengere Bestimmungen beibehalten oder erlassen wollen.

    Erwägungsgrund 23

    Der Rat hat diesen Erwägungsgrund mit den Bestimmungen in dem gemeinsamen Standpunkt zur Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen abgestimmt.

    b) Regelwerk

    Artikel 2 Nr. 10 des gemeinsamen Standpunkts

    Die Definition des Begriffs "Aufnahmemitgliedstaat" empfahl sich aus Gründen der Rechtssetzungstechnik, da der Begriff in der Richtlinie wiederholt verwendet wird. Der Wortlaut orientiert sich an dem anderer EU-Rechtsetzungsakte zum Versicherungswesen (siehe beispielsweise die Richtlinien 92/49/EWG und 92/96/EWG).

    Artikel 3 Absatz 4 des gemeinsamen Standpunkts

    In Artikel 3 Absatz 4 wird den zuständigen Behörden die Möglichkeit eingeräumt, dem Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler ein Dokument auszustellen, das es jeder Person, die ein Interesse daran hat, ermöglicht, durch Einsichtnahme in das oder die in Artikel 3 Absatz 2 erwähnten Register zu prüfen, ob der Vermittler ordnungsgemäß eingetragen ist. Dieser Berufsausweis muss mindestens beinhalten: Angaben zur Person (Name und Anschrift des Versicherungsvermittlers) sowie Standort des Registers, in das er eingetragen wurde, bzw. im Falle einer juristischen Person den oder die Namen der natürlichen Person(en), die im Rahmen des Leitungsorgans der betreffenden Unternehmen für die Vermittlungstätigkeit verantwortlich sind. Bei Austragung des Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlers aus dem Register verlangt der Mitgliedstaat die Rückgabe des Dokuments an die zuständige Behörde.

    Artikel 4 Absatz 3 des gemeinsamen Standpunkts

    Der Kommissionsvorschlag sah vor, dass die Berufshaftpflichtversicherung oder entsprechende finanzielle Sicherheit eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlers mindestens 1 Mio. EUR pro Schadenfall betragen muss. Der gemeinsame Standpunkt schreibt eine Mindestsumme von 1 Mio. EUR pro Schadenfall und von 1,5 Mio. EUR für alle Schadenfälle eines Jahres vor. Dem Rat ging es darum, die Höhe der Haftpflichtversicherung so zu bemessen, dass sie den Anforderungen des Binnenmarktes genügt und zugleich berücksichtigt, dass diese Regelung den Versicherungsvermittlern einiger Mitgliedstaaten, in denen derzeit noch eine niedrigere Deckung vorgeschrieben ist, erhebliche Anstrengungen abverlangt.

    Artikel 4 Absatz 4 des gemeinsamen Standpunkts

    Diese Bestimmung schreibt vor, dass die Versicherungsvermittler, denen Kundengelder anvertraut werden, über eine bestimmte Finanzkraft verfügen müssen. Der gemeinsame Standpunkt enthält gegenüber dem Kommissionsvorschlag zwei Änderungen. Davon betrifft eine die erste Form der finanziellen Garantie (Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a)): Die Mitgliedstaaten können demzufolge Rechtsvorschriften oder vertragliche Bestimmungen vorsehen, nach denen vom Kunden an den Vermittler gezahlte Gelder so behandelt werden, als seien sie direkt an das Unternehmen gezahlt worden, während Gelder, die das Unternehmen an den Vermittler zahlt, erst dann so behandelt werden, als seien sie an den Verbraucher gezahlt worden, wenn der Verbraucher sie tatsächlich erhalten hat. Der gemeinsame Standpunkt übernimmt damit die Änderung 56.

    Desweiteren wurden die Berechnungsgrundlage und der Prozentsatz, nach denen die zweite Form der finanziellen Sicherheit bemessen wird, geändert, wobei jedoch der von der Kommission vorgeschlagene Mindestbetrag von 15 000 EUR beibehalten wurde. Der Rat hält diesen Berechnungsmodus gemessen an der Zielsetzung für geeigneter. In einigen Mitgliedstaaten wird bereits so verfahren.

    Artikel 4 Absatz 7 des gemeinsamen Standpunktes

    Diese Bestimmung sieht eine Indexierung der Euro-Beträge vor.

    Artikel 5: Mitteilung der Niederlassung und des Erbringens von Dienstleistungen

    Der gemeinsame Standpunkt bestimmt, dass der Aufnahmemitgliedstaat auf die Mitteilung des Herkunftsmitgliedstaats, dass ein Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit in dessen Hoheitsgebiet tätig werden will, verzichten kann. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten, teilen dies der Kommission mit, die ihrerseits die Mitgliedstaaten informiert.

    Artikel 6: Zuständige Behörden

    In dem gemeinsamen Standpunkt wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht den Status von zuständigen Behörden erhalten können (Artikel 6 Absatz 2). Außerdem wird der Kommissionsvorschlag um den Zusatz erweitert, dass bei Zuständigkeit mehrerer Behörden der betreffende Mitgliedstaat dafür zu sorgen hat, dass diese eng zusammenarbeiten, damit sie ihre jeweiligen Aufgaben wirkungsvoll erfuellen können.

    Artikel 7 - Sanktionen und Artikel 8 - Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten

    Aus Artikel 7 des Kommissionsvorschlags werden im gemeinsamen Standpunkt zwei Artikel. Artikel 7 des gemeinsamen Standpunkts regelt nur die Sanktionen als solche. In seinem Wortlaut folgt der gemeinsame Standpunkt der Regelung, die bereits in anderen Rechtsakten über Finanzdienstleistungen enthalten ist.

    Wie in diesen Rechtsakten wird der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten im gemeinsamen Standpunkt in einem eigenen Artikel geregelt. Danach sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten generell zur Zusammenarbeit verpflichtet und müssen darüber hinaus in bestimmten Fällen (bei Sanktionen gegen einen Vermittler oder bei Maßnahmen, die zur Streichung aus dem Register der Vermittler führen können) Informationen austauschen.

    Artikel 11 - Vom Versicherungsvermittler zu erteilende Auskünfte

    Abgesehen von den durch die Übernahme der Änderung 37 erforderlichen Anpassungen hielt es der Rat für zweckmäßig, Absatz 1 klarer zu strukturieren und zu formulieren.

    Auch der Wortlaut der Absätze 2 und 3 wurde vom Rat umformuliert, um den Gehalt dieser Vorschriften und den Inhalt der Informationspflicht der Versicherungsvermittler genauer zu bestimmen.

    Darüber hinaus wurde vom Rat eine neuer Absatz 5 eingefügt, um deutlich zu machen, dass es sich in Absatz 1 um eine Mindestharmonisierung handelt. Die Mitgliedstaaten können nämlich in Bezug auf die Auskunftspflicht strengere Vorschriften beibehalten oder erlassen. Nach Erwägungsgrund 19 können die Mitgliedstaaten diese strengeren Vorschriften auf Versicherungsvermittler anwenden, die in ihrem Hoheitsgebiet tätig sind, unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung. Diese Vorschriften müssen in jedem Fall mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein. Nach Erwägungsgrund 19 ist die Vereinbarkeit dieser strengeren Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht auf der Grundlage des EG-Vertrags sowie des abgeleiteten Rechts, insbesondere der E-Commerce-Richtlinie, soweit diese auf die betreffenden Tätigkeiten anwendbar ist, zu prüfen.

    Um ein hohes Maß an Transparenz zu gewährleisten, sind diese Vorschriften der Kommission mitzuteilen, die dafür sorgt, dass sie den Verbrauchern und Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gebracht werden.

    Artikel 13 - Anrufung der Gerichte

    Der gemeinsame Standpunkt greift eine Bestimmung auf, die bereits in anderen Versicherungs-Richtlinien enthalten ist und das Recht der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen gewährleistet, wegen Maßnahmen, die ein Mitgliedstaat nach Maßgabe dieser Richtlinie erlässt, ein Gericht anzurufen.

    4- ERGEBNIS

    Nach Ansicht der Kommission wahrt der vom Rat einstimmig angenommene gemeinsame Standpunkt den wesentlichen Gehalt ihres Vorschlags sowie der Änderungen des Europäischen Parlaments, die von der Kommission akzeptiert worden sind. Dennoch hätte sie sich gewünscht, dass der Rat die von ihr akzeptierte Änderung 32 in den gemeinsamen Standpunkt übernimmt.

    Im gemeinsamen Standpunkt sind die Kernvorschriften im Vergleich zum Vorschlag der Kommission klarer gefasst. Die Kommission kann daher dem Europäischen Parlament die Annahme des gemeinsamen Standpunkts empfehlen.

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