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Document 52002PC0757

Geänderter Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

/* KOM/2002/0757 endg. - COD 2001/0185 */

52002PC0757

Geänderter Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) /* KOM/2002/0757 endg. - COD 2001/0185 */


Geänderter Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

A. Grundsätze

1. Am 19. November 2001 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (KOM(2001) 466 endg.) vor.

2. Am 29. Mai 2002 gab der Wirtschafts- und Sozialausschuss seine Stellungnahme ab. Die von ihm vorgeschlagenen Änderungen stimmen mit den Änderungen des Europäischen Parlaments überein und wurden daher bereits in dem geänderten Vorschlag berücksichtigt.

3. Am 24. September 2002 nahm das Europäische Parlament den Vorschlag für eine Entscheidung in erster Lesung mit 10 Änderungen an.

4. Aufgrund der bisherigen Beratungen des Rates erwies sich die Berücksichtigung weiterer Änderungen als erforderlich, die Verbesserungen des Wortlauts und sinnvolle Präzisierungen darstellen. Diese Änderungen wurden daher in dem vorliegenden geänderten Vorschlag ebenfalls übernommen.

5. In den Schlussfolgerungen des Rates "Wirtschaft und Finanzen" vom 4. Juni 2002 wurde die Gruppe "Steuerfragen" aufgefordert, sich weiter mit dem Vorschlag für eine Entscheidung in seiner aktuellen Form zu befassen, damit vor dem 1. April 2003 ein Ergebnis vorliegt. Der Europäische Rat von Sevilla begrüßte diese Schlussfolgerungen.

B. Abänderungen des Europäischen Parlaments

Über die Abänderungen des Europäischen Parlaments wurde wie folgt beschlossen:

I. Unverändert übernommene Abänderungen

a. Durch die Abänderungen 1, 2, 3 und 4 werden die Erwägungsgründe präzisiert, auf die sich die Entscheidung stützt; sie greifen folgende Grundsätze auf:

Durch die Abänderung 1 wird bekräftigt, dass auf die Kohärenz des derzeitigen Projekts mit dem System für das Versandverfahren geachtet werden sollte: "(Erwägung 5) Das EDV-gestützte System für die innergemeinschaftliche Beförderung von Waren (EMCS) sollte mit dem neuen EDV-System für das Versandverfahren (NCTS) kompatibel sein und, sofern technisch möglich, mit diesem zusammengelegt werden, um die Betrugsbekämpfung zu verstärken und die Verfahren für die Verwaltung und den Handel zu erleichtern." Diese Abänderung steht in direktem Zusammenhang mit der Abänderung 7.

Abänderung 2 ist auf die Erleichterung des Aufwands für kleine und mittlere Unternehmen ausgerichtet und führt die Möglichkeit eines kostenlosen Systemzugangs für die Wirtschaftsbeteiligten ein: "(Erwägung 8) Die Entwicklung und Einrichtung eines derart komplexen EDV-gestützten Systems darf nicht zu Lasten der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftsbeteiligten gehen, insbesondere der zahlreichen kleinen und mittleren Unternehmen, die in diesem Sektor tätig sind. Die Mitgliedstaaten sollten eine Standardanwendung für die Anbindung an das System entwickeln und diese kostenlos zur Verfügung stellen." Diese Abänderung steht in direktem Zusammenhang mit der Abänderung 8.

Durch die Abänderung 3 werden die Befugnisse und Aufgaben der Kommission erweitert, die sich nach Ansicht des Parlaments die entscheidenden Koordinierungs-, Organisations- und Verwaltungsaufgaben übernehmen sollte und damit auch für die "sicherheitstechnischen Aspekte des Systems, seine rechtmäßige Anwendung und das Eigentum an den im System enthaltenen vertraulichen Wirtschaftsdaten sowie den Umgang mit diesen Daten" zuständig ist.

Mit der Abänderung 4 wird festgelegt, dass in Anbetracht der langen Einführungsphase des EDV-gestützten Systems in der Zwischenzeit die Funktionsweise des derzeitigen Systems verbessert werden muss: "(Erwägung 11) Das EDV-gestützte System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren wird nicht vor 2007 betriebsbereit sein. Angesichts des Betrugs und des bürokratischen Aufwands in Verbindung mit dem derzeitigen papiergestützten System sollte die Kommission nach Konsultation der betroffenen Industriezweige die notwendigen kurzfristigen Maßnahmen zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Systems vorschlagen und/oder durchführen."

Vorbehalte, die die Formulierung bestimmter Aspekte dieser Änderungen betreffen, sind in den Kommentaren zu den Abänderungen 7 und 8 aufgeführt, die zwar inhaltlich von der Kommission gebilligt werden, deren Wortlaut jedoch präzisiert werden sollte.

b. Die Abänderungen 5, 9 und 11 betreffen den Inhalt und sind unproblematisch oder entsprechen der in seinem gemeinsamen Standpunkt dargelegten Sichtweise des Rates.

Abänderung 5 betrifft den Wortlaut der englischen Fassung, wobei die Formulierung "special reference" durch "prime reference" ersetzt werden soll. Diese Abänderung wurde im geänderten Text übernommen.

Abänderung 9 betrifft die Datensicherheit, die unter den funktionalen Spezifikationen des Systems aufgeführt ist. Die Standards können erst in der Abschlussphase des Projekts (2007/2008) endgültig festgelegt werden. Diese Abänderung entspricht den Vorstellungen der Kommission. Es ist in der Tat unbedingt erforderlich, wirksamere Sicherheitsstandards für das System festzulegen. Dies sollte allerdings aufgrund der raschen technologische Entwicklung zu einem möglichst späten Zeitpunkt geschehen.

Der Wortlaut an sich kann von der Kommission angenommen werden und wurde wie folgt eingefügt: "die Entwicklung des höchstmöglichen Standards von Sicherheitsmerkmalen, um einen nichtautorisierten Zugang zu Daten zu verhindern und die Integrität des Systems sicherzustellen".

Abänderung 11 entspricht dem Ziel der Kommission und ist mit den Änderungen des Rates identisch. Der Wortlaut wird wie folgt geändert: "Bewerberländer, die den Beitritt zur Europäischen Union beantragt haben, werden durch die Kommission über die jeweiligen Stufen der Entwicklung und der Einführung des EDV-gestützten Systems zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren informiert und aufgefordert, an den vorgesehenen Testläufen teilzunehmen."

Die Kommission hat keinen Vorbehalt gegen die Formulierung der Änderungen.

II. Abänderungen, die vorbehaltlich einer Neuformulierung angenommen wurden

Mit der Abänderung 6 werden die Voraussetzungen für die Einrichtung des EDV-gestützten Systems präzisiert und in Artikel 2 Absatz 1 der Ausdruck "in Zusammenarbeit mit der Kommission" eingefügt. Daraus ergibt sich folgende Fassung: Die Mitgliedstaaten führen das EDV-gestützte System "in Zusammenhang mit der Kommission" ...

Eine ähnliche Änderung dieses Artikels wurde vom Rat vorgesehen: "Die Mitgliedstaaten und die Kommission ..."

Die Abänderung des Parlaments und die Änderung des Rates verfolgen dieselbe Absicht. Der Wortlaut des Artikels wurde auf der Grundlage der Formulierung des Rates geändert.

Abänderung 7 steht in direktem Zusammenhang mit der durch die Abänderung 1 eingefügten Erwägung 5. Mit dieser Abänderung wird in Artikel 3 ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Das EDV-gestützte System ist, sofern technisch durchführbar, mit dem NTCS zusammenzulegen. Zusammen bilden sie ein einziges integriertes EDV-System, das die Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren und verbrauchsteuer-/abgabenpflichtiger Waren aus Drittstaaten ermöglicht."

Auch der Rat strebt dieses Ziel an, fügte jedoch lediglich eine entsprechende Erklärung mit differenzierterem Wortlaut als Anhang zum Protokoll hinzu. Der Wortlaut des Artikels wurde auf der Grundlage eines Kompromissvorschlags geändert.

Abänderung 8, die in direktem Zusammenhang mit Änderung 2 steht, sieht die Einführung einer Standardanwendung in jedem Mitgliedstaat vor, die den Wirtschaftsbeteiligten kostenlos zur Verfügung stehen soll. Diese Auflage steht nicht im Widerspruch zu den klaren Zielsetzungen des neuen Systems, die im Rahmen der von der Kommission geleiteten Vorbereitungsarbeiten festgelegt wurden. Allerdings muss der Wortlaut geändert und die Bedeutung der Formulierung "den Wirtschaftsbeteiligten (...) zur Verfügung stellen muss" präzisiert werden. Dies betrifft vorrangig die Kosten der Einrichtung des Systems: soll in jedem Mitgliedstaat der kostenlose öffentliche Zugang zu einer Standardanwendung gewährleistet oder jedem Wirtschaftsbeteiligten diese Standardanwendung zur Verfügung gestellt werden?

Durch die geänderte Fassung wird dieser Sachverhalt geklärt und ausgeschlossen, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission solche unkontrollierbaren Kosten für die Entwicklung und Bereitstellung der Standardanwendung übernehmen müssen. In dem geänderten Vorschlag wird der Grundsatz der kostenlosen Bereitstellung beibehalten, jedoch auf den kostenlosen "Zugang" zur Anwendung beschränkt.

III. Nicht übernommene Abänderungen

Abänderung 10 betrifft die Vorschriften über Sicherheitsleistungen für die Verbrauchsteuern und setzt eine Änderung der nationalen Verbrauchsteuervorschriften voraus. Die vorgeschlagene Maßnahme fällt unter die Richtlinie 92/1/EWG des Rates vom 25. Februar 1992, deren Änderung gemäß Artikel 93 EG-Vertrag nur einstimmig beschlossen werden kann.

Aus diesem Grund wurde die Abänderung abgelehnt und in dem geänderten Vorschlag nicht berücksichtigt.

C. Weitere Änderungen

Aufgrund der bisherigen Beratungen des Rates erwies sich die Berücksichtigung weiterer Änderungen als erforderlich, die Verbesserungen des Wortlauts und sinnvolle Präzisierungen darstellen. Diese Änderungen wurden bei dem vorliegenden geänderten Vorschlag berücksichtigt.

Die vom Rat vorgeschlagenen Änderungen betreffen folgende Punkte:

1. Inhaltliche Änderungen beziehen sich in hauptsächlich auf den Zeitplan für die Einrichtung des EDV-gestützten Systems, den Zeitpunkt des Inkrafttreten der Entscheidung und das Verfahren für die Verwaltung des Projekts.

Der Rat sieht folgende Änderungen vor:

* Zeitplan

Artikel 2: "Die Mitgliedstaaten und die Kommission führen das EDV-gestützte System innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Jahren (statt fünf Jahren) ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Entscheidung ein.

Die Arbeiten zur Entwicklung des EDV-gestützten Systems werden spätestens zwölf Monate (statt neun Monate) ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Entscheidung aufgenommen.

Artikel 12: "Diese Entscheidung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft" (statt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften).

* Verwaltungsverfahren

Der Rat wünscht, dass die Modalitäten für die Arbeit des mit der Verwaltung des Projekts beauftragten Ausschusses vereinfacht werden. Daher soll der gemäß Artikel 24 der Richtlinie 92/12/EWG eingesetzte Ausschuss als einziger Ausschuss mit dieser Aufgabe befasst werden. Der Entwurf des Rates sieht folgende Änderung vor:

Artikel 7 : "1. Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 24 der Richtlinie 92/12/EWG eingesetzten Ausschuss unterstützt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, sind die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung dessen Artikel 8 anzuwenden. Die Frist nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

* Rechtliche Tragweite der Entscheidung

Um mögliche Unklarheiten in Bezug auf die rechtliche Tragweite und die Auswirkungen der Entscheidung auf die Verbrauchsteuervorschriften zu beseitigen, wurde eine ergänzende Änderung von Artikel 4 vorgesehen. Diese Änderung stützt sich auf den allgemeinen Grundsatz, den die Kommission in Zusammenhang mit den Arbeiten im Rat und Parlament festlegte: Sie hat darauf hingewiesen, dass dieser Vorschlag für eine Entscheidung in keinem Fall auf eine Änderung der Vorschriften im Bereich der Verbrauchsteuern ausgerichtet ist, sondern lediglich der Bereitstellung der erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen dient, die die Kommission und die Mitgliedstaaten benötigen, um das EDV-gestützte System für die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren zu entwickeln und einzuführen und die einschlägigen Verfahren dafür festzulegen.

Diesem Grundsatz soll durch einige vom Rat vorgeschlagene redaktionelle Änderungen mehr Gewicht verliehen werden; sie wurden im geänderten Vorschlag berücksichtigt. So legt Artikel 4 fest, dass mit dem EDV-System die zur Gewährleistung der Interoperabilität der Informatiksysteme erforderliche Infrastruktur samt entsprechendem Instrumentarium und die Instrumente für die Auswertung der Informationen zur Betrugsbekämpfung bereit gestellt werden sollen.

Aus demselben Grund wurde der Wortlaut von Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b) und c) auf Initiative der Kommission ebenfalls geändert, und zwar durch ähnliche Formulierungen wie in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b).

2. Die formalen Änderungen des Rates betreffen Artikel 7 und 11 sowie die Erwägung 10 und sehen die Anwendung der allgemeinen Grundsätze für die Abfassung der im Mitentscheidungsverfahren angenommenen Texte vor. Dabei handelt es sich vorrangig um Vorschriften für die Durchführung mehrjähriger Programme und die entsprechende Haushaltskontrolle.

Die vom Rat vorgesehenen Änderungen zur Verbesserung des Wortlauts bedürfen keiner weiteren Erläuterungen.

D. Schlussfolgerung

Gestützt auf Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag legt die Kommission folgenden geänderten Vorschlag vor:

2001/0185 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission, [1]

[1] ABl. C ... vom ..., S. ...

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [2],

[2] ABl. C ... vom ..., S. ...

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [3],

[3] Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom ... (ABl. C ... vom ...), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom ... (ABl. C ... vom ...), Beschluss des Europäischen Parlaments vom ... (ABl. C ... vom ...), Beschluss des Rates vom ....

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren [4] muss jeder verbrauchsteuerpflichtigen Ware, die unter Steueraussetzung zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten befördert wird, ein vom Versender ausgestelltes Begleitdokument beigefügt werden.

[4] ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1. ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1, Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/47/EG des Rates, ABl. L 197 vom 29.7.2000, S. 73.

(2) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung wurde das in der Richtlinie 92/12/EWG [5] vorgeschriebene Begleitdokument verbindlich festgelegt.

[5] ABl. L 276 vom 19.9.1992, S. 1, Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2225/93, ABl. L 198 vom 7.8.1993, S. 5. 5).

(3) Aufgrund der Feststellungen und Empfehlungen des am 24. April 1998 durch eine hochrangige Arbeitsgruppe "Steuerhinterziehung bei Tabakwaren und Alkohol" vorgelegten Berichts erscheint es notwendig, die Weiterleitung der Papierdokumente durch eine elektronische Übermittlung von Daten über die Bewegungen der verbrauchsteuerpflichtigen Waren zu ersetzen, so dass die Mitgliedstaaten diese Bewegungen in Echtzeit verfolgen und die erforderlichen Kontrollen durchführen können, auch während der Beförderung im Sinne von Artikel 15 der Richtlinie 92/12/EWG.

(4) Die Einrichtung eines EDV-gestützten Systems sollte außerdem die Vereinfachung der innergemeinschaftlichen Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung ermöglichen.

(5) Das EDV-gestützte System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS) sollte mit dem neuen EDV-System für das Versandverfahren (NCTS) kompatibel sein und, sofern technisch möglich, mit diesem zusammengelegt werden, um die Betrugsbekämpfung zu verstärken und die Verfahren für die Verwaltung und den Handel zu erleichtern.

(6) Zur Durchführung dieser Entscheidung muss die Kommission die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten übernehmen, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten. (7) Aufgrund der Komplexität und des Umfangs eines solchen EDV-gestützten Systems müssen erhebliche finanzielle und personelle Mittel sowohl seitens der Kommission als auch seitens der Mitgliedstaaten eingesetzt werden. Folglich muss vorgesehen werden, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten alle für die Entwicklung und Einführung des Systems erforderlichen Mittel bereitstellen.

(8) Die Entwicklung und Einrichtung eines derart komplexen EDV-gestützten Systems darf nicht zu Lasten der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftsbeteiligten gehen, insbesondere der zahlreichen kleinen und mittleren Unternehmen, die in diesem Sektor tätig sind. Die Mitgliedstaaten müssen eine Standardanwendung für die Anbindung an das System entwickeln und diese kostenlos zur Verfügung stellen.

(9) Außerdem müssen die Gemeinschaftselemente und die einzelstaatlichen Elemente des EDV-gestützten Systems definiert und die Aufgaben festgelegt werden, die der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen der Entwicklung und Einführung dieses Systems obliegen. Diese Aufgaben umfassen auch die Zuständigkeit für die sicherheitstechnischen Aspekte des Systems, für seine rechtmäßige Anwendung und für das Eigentum an den im System enthaltenen vertraulichen Wirtschaftsdaten sowie den Umgang mit diesen Daten. Die Kommission sollte mit Unterstützung des zuständigen Ausschusses die entscheidenden Koordinations-, Organisations- und Verwaltungsaufgaben übernehmen.

(10) Es sind Modalitäten zur Beurteilung der Einrichtung des EDV-gestützten Systems zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren vorzusehen.

(11) Das EDV-gestützte System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren wird nicht vor 2007 betriebsbereit sein. Angesichts des Betrugs und des bürokratischen Aufwands in Verbindung mit dem derzeitigen papiergestützten System wird die Kommission nach Konsultation der betroffenen Wirtschaftszweige prüfen, welche Maßnahmen zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Systems notwendig sind.

(12) Die Finanzierung des Systems ist zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten aufzuteilen, wobei der Gemeinschaftsbeitrag als solcher in den Haushaltsplan der Gemeinschaft aufgenommen wird .

(13) Diese Entscheidung legt für die gesamte Dauer der Entwicklung und Einführung des Systems einen Finanzrahmen fest, der für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens [6] bildet.

[6] ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

(14) Die für die Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [7] erlassen werden -

[7] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Es wird ein EDV-gestütztes System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 92/12/EWG (nachstehend "EDV-gestütztes System") eingeführt.

2. Das EDV-gestützte System zielt darauf ab:

a) die elektronische Übermittlung des begleitenden Verwaltungsdokuments gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 und eine Verbesserung der erforderlichen Kontrollen zu ermöglichen;

b) das Instrumentarium bereit zu stellen, das für die Bekämpfung der Steuerhinterziehung erforderlich ist, so dass die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, die Bewegungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren in Echtzeit zu verfolgen und gegebenenfalls die erforderlichen Kontrollen durchzuführen;

c) das Instrumentarium bereit zu stellen, das für die Vereinfachung der innergemeinschaftlichen Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung - insbesondere zur Erleichterung und Beschleunigung der Erledigung der Verfahren - erforderlich ist.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten und die Kommission führen das EDV-gestützte System innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Entscheidung ein.

Die Arbeiten zur Entwicklung des EDV-gestützten Systems werden spätestens zwölf Monate ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Entscheidung aufgenommen.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen die personellen, finanziellen und technischen Mittel zur Verfügung, die für die Einrichtung und den Betrieb des EDV-gestützten Systems erforderlich sind.

Artikel 3

Das EDV-gestützte System umfasst Gemeinschaftselemente und Nicht-Gemeinschafts elemente .

Die Kommission trägt dafür Sorge, dass bei den Arbeiten, die die Gemeinschaftselemente des EDV-gestützten Systems betreffen, möglichst auf das neue EDV-System für das Versandverfahren (NCTS) zurückgegriffen und gewährleistet wird, dass das EMCS mit dem NCTS kompatibel ist und, sofern technisch durchführbar, mit ihm zusammengelegt wird. Zusammen bilden sie ein einziges integriertes EDV-System, das gleichzeitig die Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren und verbrauchsteuer-/abgabenpflichtiger Waren aus und nach Drittstaaten ermöglicht.

Die Gemeinschaftselemente umfassen gemeinsame Spezifikationen, technische Ausrüstung, Vernetzung über CNN/CSI (Common Communication Network/Common Systems Interface) und Koordinierungsaufgaben für alle Mitgliedstaaten, jedoch nicht Abweichungen oder Besonderheiten, die einzelstaatlichen Anforderungen entsprechen sollen.

Die einzelstaatlichen Elemente umfassen die nationalen Spezifikationen, die zu dem System gehörenden einzelstaatlichen Datenbanken, die Verknüpfung Gemeinschaftselementen und einzelstaatlichen Elementen, die Hard- und Software, die jeweiligen Mitgliedstaaten für erforderlich halten, um dieses System in ihrer gesamten Verwaltung in vollem Umfang nutzen zu können, sowie die Standardanwendung, die jeder Mitgliedstaat entwickeln muss und zu der die Wirtschaftsbeteiligten in seinem Hoheitsgebiet kostenlosen Zugang erhalten müssen.

Artikel 4

1. Die Kommission koordiniert gemäß dem Verfahren von Artikel 7 Absatz 2 Einrichtung und Betrieb der - Gemeinschaftselemente und der einzelstaatlichen Elemente des EDV-gestützten Systems, und zwar unter anderem:

a) die Infrastruktur und die Instrumente, die zur Verknüpfung und Gewährleistung der Interoperabilität des Systems insgesamt erforderlich sind;

a a) die Entwicklung von höchstmöglichen Anforderungen genügenden Sicherheitselementen, um einen nichtautorisierten Zugang zu Daten zu verhindern und die Integrität des Systems sicherzustellen;

b) Instrumente für die Auswertung der Informationen zur Betrugsbekämpfung.

2. Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck schließt die Kommission die erforderlichen Verträge und erstellt in Zusammenarbeit mit den im Ausschuss gemäß Artikel 7 Absatz 1 vertretenen Mitgliedstaaten einen für Einrichtung und Betrieb dieses Systems erforderlichen Masterplan und die entsprechenden Organisationspläne.

Im Masterplan und in den Organisationsplänen werden die einmaligen und regelmäßigen Aufgaben der Kommission und der Mitgliedstaaten festgelegt. In den Organisationsplänen sind die Fristen für die Erledigung der Aufgaben angegeben, die für den Abschluss der im Masterplan vorgesehenen einzelnen Etappen erforderlich sind.

Artikel 5

1. Die Mitgliedstaaten sorgen für die fristgerechte Erledigung gemäß Artikel 4 Absatz 2 ihrer einmaligen und regelmäßigen Aufgaben, die ihnen nach den Organisationsplänen übertragen wurden.

Sie berichten der Kommission über die bei der Erledigung der einzelnen Aufgaben erzielten Ergebnisse und den Zeitpunkt des Abschlusses der jeweiligen Arbeiten. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Ausschuss entsprechend.

2. Die Mitgliedstaaten unterlassen im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb des EDV-gestützten Systems alle Maßnahmen, die die Verknüpfung und Interoperabilität des Systems und seine Funktionsfähigkeit insgesamt beeinträchtigen könnten.

Alle Maßnahmen, die ein Mitgliedstaat zu ergreifen beabsichtigt und die sich in dieser Weise auf die Verknüpfung oder Interoperabilität des EDV-gestützten Systems insgesamt oder auf seine Funktionsfähigkeit auswirken könnten, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 7 Absatz 2.

3. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission regelmäßig über Maßnahmen die sie getroffen haben, damit ihre Verwaltungen das EDV-gestützte System in vollem Umfang nutzen können. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Ausschuss entsprechend.

Artikel 6

Die für die Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen, die die Einrichtung und den Betrieb des EDV-gestützten Systems sowie Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 betreffen, werden nach dem Verwaltungsverfahren im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 beschlossen. Die Durchführungsmaßnahmen beeinträchtigen nicht die Gemeinschaftsvorschriften über die Steuererhebung und -kontrolle sowie die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die gegenseitige Unterstützung auf dem Gebiet der indirekten Steuern.

Artikel 7

1. Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 24 der Richtlinie 92/12/EWG eingesetzten Verbrauchsteuerausschuss unterstützt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, sind die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von Artikel 8 dieses Beschlusses anzuwenden.

Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt.

3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 8

1. Die Kommission trifft alle weiteren erforderlichen Maßnahmen, um zu überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen korrekt und unter Einhaltung dieser Entscheidung durchgeführt werden.

Sie verfolgt in Zusammenarbeit mit den im Ausschuss gemäß Artikel 7 vertretenen Mitgliedstaaten regelmäßig die Entwicklung und Einführung des EDV-gestützten Systems, um festzustellen, ob die angestrebten Ziele erreicht werden und um Leitlinien für die wirksamere Gestaltung der Maßnahmen zur Einrichtung dieses Systems vorzulegen.

2. Die Kommission unterbreitet dem Ausschuss gemäß Artikel 7 Absatz 1 dreißig Monate nach Inkrafttreten dieser Entscheidung einen Zwischenbericht über den Stand der Dinge. Gegebenenfalls enthält dieser Bericht die Einzelheiten und Kriterien für die spätere Beurteilung der Funktionsfähigkeit des EDV-gestützten Systems.

3. Nach Ablauf des in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zeitraums von sechs Jahren unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Einrichtung des Systems. Dieser Bericht enthält insbesondere die Einzelheiten und Kriterien für die spätere Beurteilung der Funktionsfähigkeit des EDV-gestützten Systems.

Artikel 9

Die Länder, die den Beitritt zur Europäischen Union beantragt haben, werden durch die Kommission über die jeweiligen Stufen der Entwicklung und der Einführung des EDV-gestützten Systems zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren informiert und sind eingeladen, an den vorgesehenen Testläufen teilzunehmen.

Artikel 10

1. Die Kosten für die Einrichtung des EDV-gestützten Systems werden gemäß den Absätzen 2 und 3 zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten aufgeteilt.

2. Die Gemeinschaft übernimmt die Kosten für Entwicklung, Erwerb, Installation und Wartung der Gemeinschaftselemente des EDV-gestützten Systems sowie für den laufenden Betrieb der Gemeinschaftselemente, die in den Räumen der Kommission oder eines beauftragten Subunternehmers installiert sind.

3. Die Mitgliedstaaten übernehmen die Kosten für die Einrichtung und Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Nicht-Gemeinschaftselemente des EDV-gestützten Systems sowie für den laufenden Betrieb der Gemeinschaftselemente, die in ihren Räumen oder denen eines beauftragten Subunternehmers installiert sind.

Artikel 11

1. Der Finanzrahmen für die Einrichtung des EDV-gestützten Systems in dem in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zeitraum beläuft sich auf 35 Mio. EUR aus dem gemeinschaftlichen Haushaltsplan.

Die jährlichen Mittel, einschließlich der für die Inbetriebnahme und die Funktion des Systems im Anschluss an die oben genannte Einrichtungsphase bereit gestellten Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

2. Die Mitgliedstaaten nehmen eine Abschätzung der finanziellen und personellen Mittel vor, die für die Wahrnehmung der in Artikel 5 aufgeführten Aufgaben erforderlich sind, und stellen diese bereit. Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen die erforderlichen personellen, finanziellen und technischen Mittel bereit, die für die Einführung und Inbetriebnahme des EDV-gestützten Systems erforderlich sind.

Artikel 12

Diese Entscheidung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Artikel 13

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

FINANZBOGEN

1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME

EDV-gestütztes Verbrauchsteuerkontrollsystem - Einführung eines europäischen EDV-gestützten Systems zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EDV-gestütztes System zur Kontrolle der Beförderung verbrauch steuerpflichtiger Waren).

2. HAUSHALTSLINIE [8]

[8] Dieser Hinweis betrifft nur die Verarbeitung des Systems. Es ist nicht möglich zu diesem Zeitpunkt, die Haushaltslinie zu definieren, die erlauben wird, den Betrieb des Systems zu finanzieren.

B5-306

3. RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 95 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

4.1 Allgemeines Ziel

Bekämpfung des Steuerbetrugs auf der Grundlage der wichtigsten Empfehlung des von der hochrangigen Arbeitsgruppe "Steuerhinterziehung bei Tabakwaren und Alkohol" vorgelegten, von den Generaldirektoren für Zoll und indirekte Steuern am 24. April 1998 und vom Rat "Wirtschaft und Finanzen" am 19. Mai 1998 genehmigten Berichts.

Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes durch Verein fachung und Verbesserung der Kontrolle der innergemeinschaftlichen Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung gemäß der Richt linie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren.

Zu diesem Zweck muss das begleitende Verwaltungsdokument, dass derzeit allen unter Steueraussetzung zwischen den Mitgliedstaaten beförderten verbrauch steuerpflichtigen Waren beigefügt wird, durch eine elektronische Mitteilung im Rahmen eines elektronischen Netzes ersetzt werden, das alle Wirtschaftsbeteiligten untereinander über die zuständigen einzelstaatlichen Verwaltungen verknüpft.

Ein solches System würde es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die laufenden Warenbewegungen in Echtzeit zu verfolgen und die für erforderlich erachteten Kontrollen im voraus, auf der Strecke oder im Anschluss an die Beförderung durchzuführen.

Das System stößt bei den konsultierten Wirtschaftsbeteiligten auf großes Interesse, da diese allgemein der Ansicht sind, dass durch die Abschaffung der Papier unterlagen die mit der Weiterleitung der Dokumente verbundenen Formalitäten vereinfacht und eine größere Sicherheit des Handels sowie eine beschleunigte Freigabe der Sicherheitsleistungen erreicht werden. So könnte dem Versender direkt eine Mitteilung über das Eintreffen der Ware am Bestimmungsort übermittelt werden, die es ihm - wie das Exemplar Nr. 3 des begleitenden Verwaltungs dokuments - gestattet, die Freigabe seiner Sicherheitsleistung zu verlangen und von der Haftung entbunden zu werden.

Aus einer entsprechenden Durchführbarkeitsstudie, mit der 1999 das Unternehmen Alcatel TITN Answare beauftragt wurde, geht hervor, dass dieses System unter technischen Gesichtspunkten praktikabel ist. Die Studie liefert alle erforderlichen Details für die Entwicklung und Einrichtung des Systems. Sie wurde von den Dienststellen der Kommission am 17. März 2000 offiziell genehmigt.

4.2 Dauer der Maßnahme und Bestimmungen über ihre etwaige Verlängerung

Mehrjährige Maßnahme, die sich über den Zeitraum von 2003 bis 2008 , d.h. über sechs Jahre nach Beginn der Arbeiten, erstreckt.

5. EINSTUFUNG DER AUSGABEN/EINNAHMEN

5.1 Obligatorische/Nichtobligatorische Ausgaben (OA/NOA)

NOA

5.2 Getrennte/Nichtgetrennte Mittel (GM/NGM)

GM

5.3 Art der Einnahmen

Keine

6. ART DER AUSGABEN

- Zuschuss zwecks Kofinanzierung mit anderen öffentlichen und/oder privaten Geldgebern

Die Gemeinschaft finanziert die Vernetzung der einzelstaatlichen Verwaltungen untereinander; die Mitgliedstaaten finanzieren die Vernetzung ihrer jeweiligen Verwaltungen mit den Wirtschaftsbeteiligten.

Die operationellen Ausgaben zu Lasten der Gemeinschaft entstehen hauptsächlich für

- rechtlich vorgeschriebene und verfahrenstechnische Aufgaben

- Verwaltungsaufgaben (Organisation, Planung, Ausschreibungen, Auswahl der Berater, Überwachung der Auftragsausführung, haushaltstechnische und administrative Aufgaben)

- Qualitätskontrolle in Bezug auf die entwickelten und installierten Elemente

- Koordinierung (insbesondere der Mitgliedstaaten und der Wirtschaftsverbände, jedoch auch der verschiedenen für die Systementwicklung und -einrichtung vergebenen Aufträge; die diesen Posten betreffenden Kosten umfassen auch die Ausgaben für Sitzungen und Dienstreisen)

- Ausrüstung für die Gemeinschaftselemente im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Entscheidungsentwurfs

- funktionelle und technische Spezifikationen des Systems (Definition der Besonderheiten des Systems in Zusammenhang mit der Einteilung in funktionelle und technische Module)

- genaue Definition der Konfiguration der Schnittstellen

- Entwicklung des gemeinsamen Zentralsystems

- Einrichtung, Überwachung und Unterstützung des gemeinsamen Systems

- Einrichtung einer gemeinsamen Informationspolitik

- Einrichtung eines gemeinsamen Schulungsprogramms

- Testläufe des gemeinsamen Systems

- Notfallplan (Sicherheitsplan des Systems)

- Ist bei wirtschaftlichem Erfolg der Maßnahme eine teilweise oder vollständige Rückzahlung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft vorgesehen? Nein

- Wirkt sich die Maßnahme auf die Haushaltseinnahmen aus? Wenn ja, wie und auf welche Einnahmen? Entfällt.

7. FINANZIELLE BELASTUNG

7.1 Berechnung der Gesamtkosten der Maßnahme (Einheits- und Gesamtkosten)

Die Kosten der Sitzungen und Dienstreisen im Zusammenhang mit den Koordinie rungsaufgaben werden anhand der Reise- und Aufenthaltskosten berechnet.

Alle anderen Kosten, die im Zusammenhang mit den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Tätigkeiten anfallen, werden anhand von Erfahrungswerten aus ähnlichen Projekten veranschlagt.

Die nachstehend unter Punkt 7.2 und 7.3 aufgeführten Tabellen betreffen die in Artikel 2 Absatz 1 des Beschlussentwurfs genannte Entwicklungs- und Einführungsphase.

Dieser Beschluss erstreckt sich jedoch auch auf die Finanzierung der nach der Einführung anfallenden Kosten für die Inbetriebnahme und die Funktion des Systems, die sich schätzungsweise auf 4 Mio. EUR belaufen werden.

7.2 Aufschlüsselung nach Kostenelementen für die Entwicklungs- und Einführungsphase (6 Jahre)

V

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E in Mio. EUR (zu jeweiligen Preisen)

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7.3 Tabelle der vorgesehenen Verpflichtungs- und Zahlungensermächtigungen während der Entwicklungs- und Durchführungsphase.

VE in Mio. EUR (zu jeweiligen Preisen)

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8. VORKEHRUNGEN ZUR BETRUGSVERHINDERUNG

Die Auszahlung der Reisekosten an die Beamten der Mitgliedstaaten, anderer Länder (v.a. Bewerberländer) und an die Vertreter außenstehender Einrichtungen sowie der Kosten im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Informationsseminaren und Konsultationen auf Gemeinschaftsebene wird von den Kommissionsdienststellen direkt vorgenommen. Jeder einschlägige Vertrag enthält Bestimmungen zur Betrugsverhinderung.

Vor der Auszahlung überprüfen die Dienststellen der Kommission die Zuschüsse bzw. den Empfang von Leistungen und Studien unter Beachtung der vertraglichen Verpflichtungen und der Grundsätze der wirtschaftlich korrekten Finanz- bzw. Gesamtverwaltung. Alle zwischen der Kommission und Zahlungsempfängern geschlossenen Vereinbarungen und Verträge enthalten Bestimmungen zur Betrugs verhinderung (Kontrollen, Vorlage von Berichten usw.).

9. KOSTENWIRKSAMKEITSANALYSE

9.1 Quantifizierbare Einzelziele; Zielgruppen

- Einzelziele

Im Hinblick auf das allgemeine Ziel der Vorbeugung gegen Betrug und der Verein fachung der Regelungen für die innergemeinschaftliche Beförderung von Waren unter Verbrauchsteueraussetzung orientiert sich die Umstellung der Kontrolle der innergemeinschaftlichen Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren an folgenden Einzelzielen:

Zum einen zielt das System darauf ab, zwischen den einzelnen Wirtschaftsbeteiligten eine über die Verwaltungen der Mitgliedstaaten laufende elektronische Verbindung herzustellen, die es gestattet, Angaben in bezug auf jeden zugelassenen Lagerinhaber und den Empfänger zu überprüfen, bevor die fraglichen verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung versandt werden. Die Erledigung des Verfahrens erfolgt über den gleichen Kreislauf, wobei zugleich etwaige Verluste und Versäumnisse im Zusammenhang mit der Sendung automatisch erfasst werden. Die SEED [9]-Datenbank jedes einzelnen Mitgliedstaates (d.h. Daten über zugelassene Lagerinhaber, registrierte Wirtschaftsbeteiligte und Steuerlager) wird in dem EDV-System gespeichert, so dass es nicht mehr notwendig sein wird, Informationen - wie bisher üblich - durch den Versand von Disketten auszutauschen.

[9] System für den Austausch von Verbrauchsteuerdaten.

Zum anderen kann ein Kontrollsystem eingerichtet werden, das es den Verwaltungen der Mitgliedstaaten gestattet, Informationen über die Warenbewegungen auszu tauschen. Dieses System könnte für folgende Zwecke eingesetzt werden:

- Speicherung sämtlicher Daten über eine Warenbewegung zu Kontrollzwecken;

- Vorwarnsystem;

- Durchführung von Kontrollen in Echtzeit, auch auf der Strecke;

- Durchführung von automatischen Risikoanalysen anhand von auf Gemeinschafts- und auf einzelstaatlicher Ebene festgelegten Indikatoren;

- Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten.

- Zielgruppe:

Beamte der zuständigen Verwaltungen der Mitgliedstaaten und der Bewerberländer, im Bereich der verbrauchsteuerpflichtigen Waren Tätige und Verbraucher.

9.2 Begründung der Maßnahme

- Notwendigkeit eines Beitrags aus dem Gemeinschaftshaushalt, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität

Eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft ist deshalb notwendig, weil die Mitgliedstaaten allein nicht in der Lage wären, ein EDV-System einzuführen, das in allen Mitgliedstaaten gleichzeitig in völlig harmonisierter Weise funktionieren muss. Damit diese Grundvoraussetzung auch erfuellt wird, muss die Gemeinschaft denjeni gen Teil des Vorhabens übernehmen und finanzieren, der den Aufbau der elektro nischen Verknüpfung der Mitgliedstaaten untereinander betrifft.

Darüber hinaus kann für das System das CCN/CSI (Common Communication Network/Common System Interface - Gemeinsames Kommunikationsnetzwerk/Ge meinsame Systemschnittstelle) genutzt werden, eine gemeinsame Plattform für die Zoll- und die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten sowie für die Mitgliedstaaten und die Kommission, die es gestattet, große Mengen an Informationen rasch, kostengünstig und bei größtmöglicher Sicherheit zu übermitteln. Damit ist es möglich, die mit der Einführung neuer Systeme verbundenen Kosten zu senken und die Vorbereitungsfristen zu verkürzen, und das gilt auch für das EDV-gestützte System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren. CCN/CSI selbst wird im Rahmen der Programme Zoll 2002 und FISCALIS finanziert.

- Wahl der Modalitäten

* Analyse ähnlicher Maßnahmen auf gemeinschaftlicher oder inner staatlicher Ebene

Eine ähnliche Maßnahme stellt die derzeit laufende Umstellung des gemein schaftlichen Versandverfahrens auf EDV dar (NCTS/NSTI). Dieses Vorhaben zielt darauf ab, die Übermittlung der Zollpapiere zwischen den Zollämtern der Gemein schaft auf EDV umzustellen, und dabei trägt die Gemeinschaft die Kosten für die Verbindung der Mitgliedstaaten untereinander, während diese für ihre inländischen Anwendungen selbst aufkommen. NCTS/NSTI [10] und das EDV-gestützte System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nutzen einige Basis instrumente gemeinsam - so können etwa die Listen der Zollämter, der Thesaurus der Begriffe und die Liste der Codes mit gewissen Anpassungen übernommen werden, wodurch erhebliche Einsparungen erzielt werden.

[10] New Common Transit System/Nouveau Système de Transit Informatisé.

* Zu erwartende Neben- oder Multiplikatoreffekte

Mit Hilfe des EDV-gestützten Verbrauchsteuerkontrollsystems wird es möglich sein, die im Rahmen des derzeitigen, papiergestützten Systems begangene Steuerhinter ziehung weitgehend einzudämmen, denn jeglicher Betrug mittels gefälschter Stempelabdrücke oder im Wege der Umleitung von Sendungen zu einem anderen als dem auf dem begleitenden Verwaltungsdokument angegebenen Empfänger wird unmöglich.

Darüber hinaus vereinfacht dieses System die den Wirtschaftsbeteiligten heute noch obliegenden Formalitäten erheblich, und die Wirtschaftsbeteiligten können dank der elektronischen Rückmeldung über die Ankunft der Waren am Bestimmungsort ihre Sicherheitsleistung rasch und zuverlässig zurückerhalten.

- Wesentliche Unwägbarkeiten, die die Maßnahme beeinträchtigen können.

Unsicherheit besteht noch hinsichtlich des Umfangs der personellen und finanziellen Mittel, die die Mitgliedstaaten bereitstellen müssen, um für ihren Teil der Entwicklung und Einrichtung des Systems aufzukommen. Der Vorschlag für eine Entscheidung des Rates, auf die sich dieser Finanzbogen bezieht, zielt jedoch auf eine förmliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht ab.

Ein zweiter Unsicherheitsfaktor ist rein technischer Natur. Damit das System den erhofften Nutzen bringt, muss es an 365 Tagen im Jahr 24 Stunden täglich verfügbar sein und darf bei Störungen nur sehr kurze Zeit ausfallen, da sonst der Handel behindert würde. Die Mitgliedstaaten müssen daher, insbesondere in dem Bereich, für den sie zuständig sind, alles tun, um dieser Anforderung gerecht zu werden. Die Durchführbarkeitsstudie von 1999 zeigt Lösungsmöglichkeiten auf, die auf nationaler Ebene zu realisieren wären.

9.3 Follow-up und Bewertung der Maßnahme

- Follow-up-Indikatoren

* In Bezug auf Tätigkeiten

a) Anzahl der Verträge mit Informatikunternehmen zur Entwicklung und Einrichtung des Systems

b) Anzahl der Zusammenkünfte mit Vertretern der Mitgliedstaaten und der Bewerberländer

c) Anzahl der Informations- und Konsultationsveranstaltungen v.a. mit den europäischen Verbänden der betroffenen Wirtschaftsbeteiligten

d) Anzahl der Broschüren, Handbücher und anderen Instrumente für Informations- und Schulungszwecke

e) Anzahl der übersetzten Dokumente.

* In Bezug auf die angestrebten Entwicklungs- und Einrichtungsziele

a) Gruppe-I-Arbeiten: Schaffung der notwendigen Voraussetzungen

- Erstellung der Referenzlisten

- Aktualisierung und Integration der Liste der erfassten Wirtschafts beteiligten

- Ausarbeitung der Modalitäten für die Verwaltung der Sicherheits leistungen und einschlägiger Konsultationen

- Ausarbeitung der Modalitäten für die Verwaltung der Verbrauchsteuer sätze und einschlägiger Konsultationen.

b) Gruppe-II-Arbeiten: Elektronisches BVD

- Funktionelle Systemspezifikation: Beschreibung der Funktionalität des Systems anhand von Funktionsmodulen und Schnittstellen

- Technische Systemspezifikation: Beschreibung der Funktionalität des Systems anhand von technischen Modulen und deren Schnittstellen

- Entwicklung von Abnahmeszenarien: Beschreibung der Konfiguration der Datenbanken, der damit verbundenen Bedienungsvorgänge und der erwarteten Ergebnisse

- Entwicklung von Validierungsinstrumenten: Software zur Validierung sämtlicher Schnittstellen, die sich aus der technischen Systemspezi fikation ergeben

- Technische Abnahme des Systems: Validierung der funktionalen Ab nahme der Anwendung in den Mitgliedstaaten anhand von Validie rungsinstrumenten

- Funktionale Abnahme des Systems: Validierung der Ergebnisse der technischen Abnahme des Systems anhand bereits validierter Anwendungsmodule und der Abnahmeszenarien

- Verabschiedung eines neuen Rechtsakts über die Einzelheiten des EDV-Systems und den Inhalt der auszutauschenden Mitteilungen.

c) Gruppe-III-Arbeiten: Nachgelagerte Funktionalitäten.

- Ausarbeitung der Funktionalität "Kontrolle während der Beförderung"

- Ausarbeitung einer Anwendung, die eine automatische Risikobe wertung gestattet

- Ausarbeitung der Funktionalität "Verwaltung der Alarmmeldungen"

- Ausarbeitung der Funktionalität "automatische Mahnungen"

- Ausarbeitung der Funktionalität "Statistik"

- Ausarbeitung der Funktionalität "Überprüfung der Warenbewegungen und gegenseitige Unterstützung"

- Ausarbeitung der Funktionalität "Austausch von nicht formatgebun denen Meldungen".

- Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung

Die Umstellung des Systems auf EDV wird durch folgende Gremien ständig verfolgt: Verbrauchsteuerausschuss (rechtliche Aspekte), Unterausschuss für Informationstechnologie (technische Aspekte) und SCAC (Haushaltsaspekte).

Nach Abschluss der Gruppe-I-Arbeiten (Beschreibung im Anhang zu dem Vorschlag für eine Entscheidung, auf die sich dieser Finanzbogen bezieht, und im voran gehenden Abschnitt), d.h. zweieinhalb Jahre nach Beginn der Entwicklungsarbeiten, wird ein Zwischenbericht über die Entwicklung und Einrichtung des Systems vorgelegt. Soweit möglich, soll dieser Zwischenbericht bereits Angaben enthalten, anhand deren die Modalitäten und Kriterien für die Bewertung der Funktionsweise des Systems selbst festgelegt werden können.

Nach Abschluss der Entwicklungsarbeiten und der Einführung des Systems wird dem Europäischen Parlament und dem Rat ein Abschlußbericht mit abschließender Bewertung gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Vorschlags für eine Entscheidung unterbreitet, auf die sich dieser Finanzbogen bezieht. Dieser Abschlußbericht beschreibt auch die Methodik zur Bewertung der Funktionsweise des Systems.

10. VERWALTUNGSAUSGABEN (TEIL A DES EINZELPLANS III DES GESAMTHAUSHALTSPLANS)

10.1 Personal

Die tatsächliche Bereitstellung der erforderlichen Mittel für Verwaltungsausgaben erfolgt nach dem jährlichen Beschluss der Kommission über die Mittelzuweisung unter Berücksichtigung der von der Haushaltsbehörde genehmigten zusätzlichen Stellen und Beträge.

10.2 Auswirkungen auf den Personalbestand

a) Anfangsphase: 2003

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b) Betriebsphase: 2004 - 2008

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Beschreibung der für die Betriebsphase erforderlichen Stellen

Bezeichnung // Profil

Projektleiter // Laufbahngruppe A, Leitung der Gruppe und Koordinierung von Organisation, Planung, vertraglichen und haushalts rechtlichen Aspekten, technischer Überprüfung der Anwen dungen und Unterstützung

Gute Kenntnis der kommissionsinternen Verfahren v.a. in Bezug auf Ausschreibungen und den Haushalt, Informatik spezialist

Stellvertretender Projektleiter // Laufbahngruppe A, Unterstützung des Projektleiters, gleiches Profil

Verbrauchsteuerexperte // Laufbahngruppe A, Koordinierung aller verbrauchsteuer rele vanten Angelegenheiten im Rahmen der Entwicklung und Durchführung des Vorhabens, Bearbeitung sämtlicher recht licher Fragen im Zusammenhang mit dem Vorhaben, Verbrauchsteuerexperte

Technischer Experte // Laufbahngruppe B, Mitwirkung an funktionellen Analysen und Unterstützung der nationalen Verwaltungen bei der Umsetzung

Technischer Experte // Laufbahngruppe B, Mitwirkung an der Definition der Schnittstellen und Unterstützung der nationalen Verwaltungen bei der Umsetzung

Technischer Experte // Laufbahngruppe B, Mitwirkung an der Entwicklung der gemeinsamen technischen Elemente

Technischer Experte // Laufbahngruppe B, Koordinierung mit den nationalen Verwaltungen

Technischer Experte // Laufbahngruppe B, Koordinierung mit den nationalen Verwaltungen

Sekretär(in) // Laufbahngruppe C, Organisation der Zusammenkünfte mit Vertretern der nationalen Verwaltungen und Vorbereitung der erforderlichen Unterlagen

10.3 Gesamtkosten für zusätzliches Personal

a) Anfangsphase: 2003

(EUR)

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Die Beträge geben die Gesamtkosten für zusätzliches Personal im Jahr 2003 wieder.

b) Betriebsphase: 2004 - 2008

(EUR)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Beträge geben die Gesamtkosten für zusätzliches Personal im Zeitraum 2004 - 2008 wieder.

10.4 Sonstige Mehrausgaben für Verwaltung und Dienstbetrieb, insbesondere Ausgaben für Ausschusssitzungen und Sitzungen von Expertengruppen

(EUR)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Beträge geben die Gesamtausgaben für das Vorhaben im Zeitraum 2003 - 2008 wieder.

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