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Document 52002PC0731(02)

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich von Getreide

    /* KOM/2002/0731 endg. - ACC 2002/0294 */

    52002PC0731(02)

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich von Getreide /* KOM/2002/0731 endg. - ACC 2002/0294 */


    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich von Getreide

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. Am 26. Juli 2002 ermächtigte der Rat die Kommission, der WTO zu melden, dass die Europäische Gemeinschaft beabsichtige, die in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse zu den Positionen 1001 10 50 (Hartweizen), 1001 90 95 (Spelz, Weichweizen und Mengkorn, ausgenommen Spelzsaatgut), 1002 00 00 (Roggen), 1003 00 50 (Gerste), 1005 (Mais, ausgenommen Hybridsaatgut), 1007 00 90 (Sorghum, ausgenommen Hybridsaatgut) zu ändern.

    2. Die Verhandlungen wurden im Benehmen mit dem Ausschuss gemäß Artikel 133 und nach Maßgabe der vom Rat erlassenen Verhandlungsdirektiven geführt.

    3. Die Kommission hat mit Kanada, einem WTO-Mitglied, das an Lieferungen der Position 1001 90 95 (Spelz, Weichweizen und Mengkorn, ausgenommen Spelzsaatgut) in erheblichem Umfang interessiert ist, ein Abkommen in Form eines Briefwechsels ausgehandelt, das zur Änderung bestimmter Zugeständnisse in der Liste CXL der Europäischen Gemeinschaften führen wird.

    Der Briefwechsel wurde am 12. November 2002 von der Kommission paraphiert.

    4. Mit diesem Vorschlag wird der Rat ersucht, das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada zu genehmigen.

    5. Die Anwendung dieses Abkommens soll nach Regeln erfolgen, die bestimmten Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates widersprechen; diese ist daher zu ändern. Damit die Anwendung dieses Abkommens ab 1. Januar 2003 sichergestellt ist, wird die Kommission gemäß dem vorliegenden Beschluss ermächtigt, für eine Übergangszeit, d.h. bis zum Inkrafttreten der Änderung, aber 30. Juni 2003, von den einschlägigen Bestimmungen abzuweichen.

    Die Kommission wird zur gleichen Zeit einen Vorschlag für die erforderliche Änderung der Ratsverordnung vorlegen.

    2002/0294 (ACC)

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich von Getreide

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 erster Unterabsatz erster Satz,

    auf Vorschlag der Kommission [1],

    [1] ABl. C ... vom ..., S. ...

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Am 26. Juli 2002 ermächtigte der Rat die Kommission, gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, bestimmte Zugeständnisse für Getreide zu ändern. Dementsprechend meldete die Europäische Gemeinschaft der WTO am 26. Juli 2002 ihre Absicht, bestimmte Zugeständnisse in der EG-Liste CXL (Vermerk G/SECRET/15) zu ändern.

    (2) Die Verhandlungen wurden im Benehmen mit dem Ausschuss gemäß Artikel 133 und nach Maßgabe der vom Rat erlassenen Verhandlungsdirektiven geführt.

    (3) Die Kommission hat mit Kanada, einem WTO-Mitglied, das an Lieferungen in erheblichem Umfang interessiert ist, ein Abkommen in Form eines Briefwechsels ausgehandelt.

    (4) Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada sollte daher genehmigt werden.

    (5) Damit die uneingeschränkte Anwendung des Abkommens bis 1. Januar 2003 sichergestellt ist, sollte die Kommission bis zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die Gemeinsame Marktorganisation für Getreide [2] ermächtigt werden, vorübergehende Abweichungen von der Verordnung anzunehmen.

    [2] ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000 (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1).

    (6) Die Maßnahmen für die Durchführung dieser Richtlinie müssen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [3] angenommen werden.

    [3] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 zur Änderung in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehener Zugeständnisse hinsichtlich Getreide wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Die Kommission kann im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses bis zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92, aber nur bis 30. Juni 2003, im für die uneingeschränkte Anwendung des beiliegenden Abkommens bis 1. Januar 2003 erforderlichen Umfang von der genannten Verordnung abweichen.

    Artikel 3

    1. Die Kommission wird von dem in Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1766/92 vorgesehenen Verwaltungsausschuss für Getreide unterstützt.

    2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

    Die in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf einen Monat festgesetzt.

    Artikel 4

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen [4].

    [4] Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ANHANG

    ABKOMMEN

    in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada gemäß Artikel XXVIII von GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich von Getreide

    Schreiben Nr. 1

    Schreiben der Europäischen Gemeinschaft

    Brüssel, den ........

    Sehr geehrter Herr ...,

    Die Europäische Gemeinschaft (EG) und Kanada einigen sich auf die unten genannten Schlussfolgerungen über die in der EG-Liste CXL im Anhang zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen von 1994 (GATT 1994) genannten Zugeständnisse hinsichtlich von Getreide.

    1. Entsprechend der Meldung der EG G/SECRET/15 vom 26. Juli 2002 gelten die in der EG-Liste CXL genannten Zugeständnisse weiterhin für Hartweizen, Roggen und Weichweizen hoher Qualität (gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996, ABl. L 161, S. 125).

    2. a) Für anderen Spelz sowie für Weichweizen mittlerer oder geringer Qualität (gemäß Anhang I der Kommissionsverordnung (EG) Nr. 1249/96 vom 28. Juni 1996, ABl. L 161, S. 125) und Mengkorn der Position 1001 90 95 (anderer Spelz, Weichweizen und Mengkorn) legt die EG ein Kontingent von 2 981 600 t fest.

    b) Im Rahmen des Zollkontingents gemäß Punkt 2 Buchstabe a) werden Kanada 38 000 t zugewiesen. Sollte Kanada nicht in der Lage sein, die zugeteilte Menge auszuschöpfen, kann die Zuteilung mit Genehmigung Kanadas für andere Länder eröffnet werden.

    c) Der Zolltarif im Rahmen des Kontingents gemäß Buchstabe a) beträgt 12 EUR/t, während der Zollsatz für die über das Kontingent hinaus gelieferte Menge den niedrigeren der gebundenen Zollsätze für Position 1001 90 95 (anderer Spelz, Weichweizen und Mengkorn) in der EG-Liste CXL vom 1. Juli 2002 bzw. den Meistbegünstigungszollsatz nicht überschreitet.

    3. Sobald die EG das Zollkontingent gemäß Ziffer 2 festgelegt hat, braucht sie die Zugeständnisse für anderen Spelz sowie Weichweizen mittlerer und geringer Qualität (gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996, ABl. L 161, S. 125) und Mengkorn der Position 1001 90 95 in Kopfvermerk 6 der EG-Liste CXL nicht mehr anzuwenden.

    4. Das Zollkontingent gemäß Ziffer 2 wird am 1. Januar jedes Jahres eröffnet.

    5. Das Zollkontingent gemäß Ziffer 2 wird nach dem "Windhundverfahren" verwaltet. Die beiden Parteien konsultieren einander in Bezug auf die anderen Aspekte der Kontingentverwaltung.

    6. Die EG erkennt die Erstverhandlungsrechte Kanadas in Bezug auf die Zugeständnisse gemäß den Ziffern 1 und 2 an.

    Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach deren eigenen Verfahren genehmigt.

    Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten ab 1. Januar 2003.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

    Genehmigen Sie, Herr..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Im Namen der Europäischen Gemeinschaft

    Schreiben Nr. 2

    Schreiben von Kanada

    Brüssel, den ........

    Sehr geehrter Herr ...,

    ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

    "Die Europäische Gemeinschaft (EG) und Kanada einigen sich auf die unten genannten Schlussfolgerungen über die in der EG-Liste CXL im Anhang zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen von 1994 (GATT 1994) genannten Zugeständnisse hinsichtlich von Getreide.

    1. Entsprechend der Meldung der EG G/SECRET/15 vom 26. Juli 2002 gelten die in der EG-Liste CXL genannten Zugeständnisse weiterhin für Hartweizen, Roggen und Weichweizen hoher Qualität (gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996, ABl. L 161, S. 125).

    2. a) Für anderen Spelz sowie für Weichweizen mittlerer oder geringer Qualität (gemäß Anhang I der Kommissionsverordnung (EG) Nr. 1249/96 vom 28. Juni 1996, ABl. L 161, S. 125) und Mengkorn der Position 1001 90 95 (anderer Spelz, Weichweizen und Mengkorn) legt die EG ein Kontingent von 2 981 600 t fest.

    b) Im Rahmen des Zollkontingents gemäß Punkt 2 Buchstabe a) werden Kanada 38 000 t zugewiesen. Sollte Kanada nicht in der Lage sein, die zugeteilte Menge auszuschöpfen, kann die Zuteilung mit Genehmigung Kanadas für andere Länder eröffnet werden.

    c) Der Zolltarif im Rahmen des Kontingents gemäß Buchstabe a) beträgt 12 EUR/t, während der Zollsatz für die über das Kontingent hinaus gelieferte Menge den niedrigeren der gebundenen Zollsätze für Position 1001 90 95 (anderer Spelz, Weichweizen und Mengkorn) in der EG-Liste CXL vom 1. Juli 2002 bzw. den Meistbegünstigungszollsatz nicht überschreitet.

    3. Sobald die EG das Zollkontingent gemäß Ziffer 2 festgelegt hat, braucht sie die Zugeständnisse für anderen Spelz sowie Weichweizen mittlerer und geringer Qualität (gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996, ABl. L 161, S. 125) und Mengkorn der Position 1001 90 95 in Kopfvermerk 6 der EG-Liste CXL nicht mehr anzuwenden.

    4. Das Zollkontingent gemäß Ziffer 2 wird am 1. Januar jedes Jahres eröffnet.

    5. Das Zollkontingent gemäß Ziffer 2 wird nach dem "Windhundverfahren" verwaltet. Die beiden Parteien konsultieren einander in Bezug auf die anderen Aspekte der Kontingentverwaltung.

    6. Die EG erkennt die Erstverhandlungsrechte Kanadas in Bezug auf die Zugeständnisse gemäß den Ziffern 1 und 2 an.

    Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach deren eigenen Verfahren genehmigt.

    Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten ab 1. Januar 2003.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden."

    Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung Kanadas zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

    Genehmigen Sie, Herr..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Im Namen Kanadas

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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