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Document 52002PC0701

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Arbeitsbedingungen von Leiharbeitnehmern

/* KOM/2002/0701 endg. - COD 2002/0072 */

52002PC0701

Geänderter Vorschlag für eine richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Arbeitsbedingungen von Leiharbeitnehmern /* KOM/2002/0701 endg. - COD 2002/0072 */


Geänderter Vorschlag für eine richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Arbeitsbedingungen von Leiharbeitnehmern (Vorlage der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag)

BEGRÜNDUNG

1. EINFÜHRUNG

Am 20. März 2002 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Parlaments und des Rates über die Arbeitsbedingungen von Leiharbeitnehmern [1] an. Der Vorschlag wurde dem Europäischen Parlament und dem Rat am 21. März 2002 übermittelt

[1] KOM(2002) 149, ABl. C... vom..., S.

Am 19. September 2002 gab der Wirtschafts- und Sozialausschuss seine Stellungnahme zu dem Vorschlag der Kommission ab [2].

[2] ABl. C vom..., S. ...

Das Europäische Parlament nahm in erster Lesung am 21. November 2002 Stellung [3].

[3] ABl. C vom..., S. ...

2. ABÄNDERUNGEN

A - Von der Kommission akzeptierte Abänderungen des Europäischen Parlaments

Der geänderte Vorschlag enthält zwei Arten von Abänderungen: Zunächst solche, die im Bemühen um Klarstellung oder Präzisierung eine Umformulierung bestimmter Artikel oder die Hinzufügung neuer Bestimmungen bezwecken. Zum anderen handelt es sich um Abänderungen, die Inhalt und Tragweite des Textes modifizieren durch Einbeziehung oder Streichung wichtiger Textpassagen.

Die Kommission kann sämtliche im Folgenden aufgeführten Abänderungen teilweise oder vollständig akzeptieren, da sie ihrer Ansicht zur Verbesserung ihres Vorschlags beitragen und gleichzeitig dessen Ziele und politische Machbarkeit wahren:

-Abänderung Nr. 1 (Änderung des Richtlinientitels): siehe Titel des Vorschlags;

-Abänderung Nr. 4 (Umformulierung des Erwägungsgrunds 4): siehe Erwägungsgrund 4;

-Abänderung Nr. 6 (Präzisierung des Zusammenhangs zwischen dem vorliegenden Vorschlag und der Richtlinie 1999/70 vom 28. Juni 1999 über befristete Arbeitsverträge): siehe Erwägungs grund 7;

-Abänderung Nr. 15 (Ankündigung der vorgeschlagenen Änderungen an Artikel 5 Absatz 1): siehe Erwägungsgrund 15;

-Abänderung Nr. 20 (Ankündigung der vorgeschlagenen Änderungen an Artikel 4): siehe Erwä gungs grund 19;

-Abänderung Nr. 22 (Präzisierung, die das Subsidiaritätsprinzip unterstreicht): siehe Erwä gungsgrund 22;

-Abänderung Nr. 23 (Neuformulierung des Anwendungsbereichs, um den "Dreiecks cha rak ter" der Leiharbeit besser herauszustellen): siehe Artikel 1 Absatz 1;

-Abänderung Nr. 26 (Verstärkung von Artikel 2): siehe Artikel 2;

-Abänderung Nr. 27 (Hinzufügung der Begriffsbestimmung des Leiharbeitnehmers): siehe Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b;

-Abänderung Nr. 28 (Streichung der Begriffsbestimmung des vergleichbaren Arbeit neh mers): Strei chung der Begriffsbestimmung in Artikel 3;

-Abänderung Nr. 29 (Präzisierung der Begriffsbestimmung der Überlassung): siehe Arti kel 3 Absatz 1 Buchstabe c;

-Abänderung Nr. 30 (Hinzufügung der Begriffsbestimmung des Leiharbeitunternehmens): siehe Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d;

-Abänderung Nr. 31 (Hinzufügung der Begriffsbestimmung des entleihenden Unterneh mens): siehe Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e;

-Abänderung Nr. 32 (Präzisierungen an der Begriffsbestimmung der wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen): siehe Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2;

-Abänderung Nr. 85 (Präzisierung, dass die Begriffsbestimmung des Arbeitsentgelts in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt): siehe Artikel 3 Absatz 2.

-Abänderung Nr. 33 (Präzisierungen bezüglich der Gruppe von Arbeitnehmern, die nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen werden dürfen): siehe Artikel 3 Absatz 2;

-Abänderung Nr. 34 (Ausweitung der Pflicht der Mitgliedstaaten, die Einschränkungen oder Verbote zu überprüfen, die nur bestimmte Arbeitnehmerkategorien oder bestimmte Wirtschaftszweige betreffen, auf sämtliche Einschränkungen oder Verbote; Ausweitung des Bereichs, mit dem Verbote / Einschränkungen gerechtfertigt werden können): siehe Artikel 4 Absätze 1 und 2;

-Abänderung Nr. 35 (Hinzufügung zwecks Klarstellung, dass die geltenden Bestimmungen über Eintragung und Überwachung der Leiharbeitnehmer keine Verbote oder Einschrän kungen im Sinne der vorangegangenen Abänderung darstellen): siehe Artikel 4 Absatz 3;

-Abänderung Nr. 36 (Hinzufügung einer Bestimmung zur Präzisierung, dass streikende Arbeitnehmer in dem entleihenden Unternehmen nicht durch Leiharbeitnehmer ersetzt werden dürfen): siehe Erwägungsgrund 20;

-Abänderung Nr. 87 (Annahme des Passus, der den Grundsatz der Nichtdiskriminierung umformuliert): siehe Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1;

-Abänderung Nr. 86 (Passus betreffend die Beschränkung der Abweichung auf das Arbeits entgelt und Konsultation der Sozialpartner): siehe Artikel 5 Absatz 2;

-Abänderung Nr. 92 (Annahme des Passus, der die vorherige Anhörung der Sozialpartner betrifft und ihnen die Aufrechterhaltung bestehender Tarifverträge gestattet): siehe Artikel 5 Absatz 3;

-Abänderung Nr. 71 (Annahme lediglich desjenigen Passus, der die Möglichkeit der Abwei chung auf das Entgelt beschränkt): siehe Artikel 5 Absatz 4;

-Abänderung Nr. 43 (Streichung von Artikel 5 Absatz 5): Streichung der Bestimmungen in Artikel 5 Absatz 5 der alten Fassung;

-Abänderung Nr. 44 (Präzisierung, dass die Durchführung von Artikel 5 im Wege einer Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern gemäß den nationalen Gepflogenheiten zu erfol gen hat): siehe Artikel 5 Absatz 5;

-Abänderung Nr. 46 (Hinzufügung zwecks Klarstellung der Art und Weise der Unterrich tung über offene Stellen): siehe Artikel 6 Absatz 1;

-Abänderung Nr. 47 (Präzisierungen hinsichtlich der Klauseln, die den Abschluss von Arbeitsverträgen verbieten): siehe Artikel 6 Absatz 2;

-Abänderung Nr. 48 (Präzisierungen hinsichtlich des Geltungsbereichs des Verbots, Hono rar zu verlangen): siehe Artikel 6 Absatz 3;

-Abänderung Nr. 49 (Präzisierung des Begriffs der sozialen Einrichtungen): siehe Artikel 6 Absatz 4;

-Abänderung Nr. 51 (Hinzufügung zwecks Berücksichtigung der Tatsache, dass die Vertre tung der Arbeitnehmer durch Tarifvertrag geregelt sein kann): siehe Artikel 7;

-Abänderung Nr. 52 (Schaffung einer Wahlmöglichkeit für ein Tätigwerden des Arbeit nehmers - direkt oder indirekt über seine Vertreter - bei Verstoß gegen die Richtlinie): siehe Artikel 10.

B - Von der Kommission abgelehnte Abänderungen des Europäischen Parlaments

Hingegen sieht sich die Kommission nicht in der Lage, im gegenwärtigen Stadium die anderen vom Parlament vorgeschlagenen Abänderungen zu akzeptieren. Ihrer Ansicht nach bewirken einige von ihnen keinen Mehrwert oder sind unter rein juristischen Gesichts punkten nicht zulässig. Andere könnten aus Sicht der Kommission der Ausge wogen heit des ursprüng lichen Textes Abbruch tun.

2002/0072 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Leiharbeit

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 137 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission [4],

[4] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [5],

[5] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [6],

[6] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [7],

[7] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Dieser Rechtsakt steht im Einklang mit den Grundrechten und befolgt die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Prinzipien als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts; er soll insbesondere die uneingeschränkte Einhaltung von Artikel 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleisten, dem zufolge jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen sowie auf eine Begrenzung der Hoechstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub hat.

(2) Ferner sieht Ziffer 7 der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer unter anderem Folgendes vor: "Die Verwirklichung des Binnenmarktes muss zu einer Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft führen. Dieser Prozess erfolgt durch eine Angleichung dieser Bedingungen auf dem Wege des Fortschritts und betrifft namentlich andere Arbeitsformen als das unbefristete Arbeitsverhältnis, wie das befristete Arbeits verhältnis, Teilzeitarbeit, Leiharbeit und Saisonarbeit."

(3) In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon (23./24. März 2000) wurde ein neues strategisches Ziel für die Europäische Union aufgestellt, nämlich ,zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum in der Welt" zu werden, ,der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen."

(4) In Übereinstimmung mit der europäischen Sozialagenda, die auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission vom Europäischen Rat von Nizza (7. bis 9. Dezember 2000) angenommen wurde, ferner mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Stockholm (23./24. März 2001) und mit dem Beschluss des Rates vom 19. Januar 2001 über die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen im Jahr 2001 empfiehlt es sich, eine befriedigende und flexible Arbeitsorganisation einzuführen, und zwar auch durch neue Formen regulierter Flexibilität, welche den betroffenen Arbeitnehmern angemessene Sicherheit und einen höheren beruflichen Status garantieren, wodurch die Bestrebungen der Arbeitnehmer mit dem Bedarf der Unternehmen in Einklang gebracht werden .

(5) Die Kommission hat die Sozialpartner am 27. September 1995 zur möglichen Ausrichtung einer Gemeinschaftsaktion im Bereich der Flexibilität der Arbeitszeit und der Sicherheit der Arbeitnehmer gehört.

(6) Da die Kommission nach dieser Anhörung eine Gemeinschaftsaktion für zweckmäßig hielt, hat sie die Sozialpartner am 9. April 1996 erneut zum Inhalt des geplanten Vorschlags gehört.

(7) In der Präambel zu der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge bekundeten die Unterzeichneten ihre Absicht, zu prüfen, ob eine ähnliche Vereinbarung zum Thema Leiharbeit erforderlich sei und Leiharbeit nehmer nicht in der Richtlinie über befristete Arbeitsverträge zu behandeln.

(8) Die branchenübergreifenden Wirtschaftsverbände - die Union der Industrie- und Arbeitgeberverbände Europas (UNICE), der Europäische Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft (CEEP) und der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB) -haben der Kommission in ihrem gemeinsamen Schreiben mitgeteilt, dass sie den in Artikel 138 Absatz 4 EG-Vertrag genannten Prozess in Gang setzen wollen. Sie haben die Kommission in einem gemeinsamen Schreiben um eine Verlängerung von drei Monaten ersucht; die Kommission hat dieser Bitte entsprochen und die Verhandlungsfrist bis zum 15. März 2001 verlängert.

(9) Am 21. Mai 2001 erkannten die Sozialpartner an, dass ihre Verhandlungen über Leiharbeit zu keinem Ergebnis geführt hatten.

(10) Die rechtliche Stellung der Leiharbeitnehmer weist innerhalb der Union große Unterschiede auf.

(11) Die Leiharbeit sollte dem Flexibilitätsbedarf der Unternehmen ebenso entsprechen wie dem Bedürfnis der Arbeitnehmer, Privatleben und Beruf zu vereinbaren; sie sollte ferner zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Teilnahme am Erwerbsleben bzw. zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt beitragen.

(12) Ziel der vorliegenden Richtlinie ist die Festlegung eines Rahmens zum Schutz der Leiharbeitnehmer, der gleichzeitig einen gemeinsamen und flexiblen Rahmen für die Tätigkeit der Unternehmen in diesem Bereich innerhalb der Europäischen Gemeinschaft darstellt; dabei soll vermieden werden, verwaltungsmäßige, finanzielle oder rechtliche Auflagen vorzuschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen könnten.

(13) Die vorliegende Richtlinie steht im Einklang mit dem Vertrag, insbesondere mit den Vorschriften über die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, und unbeschadet der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 [8] über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen.

[8] ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1.

(14) Die Richtlinie 91/383/EWG vom 25. Juni 1991 [9] zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis enthält die für Leiharbeit nehmer geltenden Bestimmungen im Bereich von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.

[9] ABl. L 206 vom 29.7.1991, S. 19.

(15) Die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für Leiharbeitnehmer sollten mindestens denjenigen entsprechen, die für diese Arbeit nehmer gelten würden, wenn sie von dem entleihenden Unter neh men für den gleichen Arbeitsplatz eingestellt würden.

(16) Für Arbeitnehmer, die einen unbefristeten Vertrag mit dem Leiharbeitunternehmen geschlossen haben, ist es angesichts des hierdurch gegebenen besonderen Schutzes angezeigt, die Möglichkeit vorzusehen, von den im entleihenden Unternehmen geltenden Regeln abzuweichen.

(17) Da es notwendig ist, eine gewisse Flexibilität im Arbeitsverhältnis walten zu lassen, sollte vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten die Sozialpartner damit betrauen können, für bestimmte Arbeitsplatzarten oder Wirtschaftszweige wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen festzulegen, die deren Besonderheiten angepasst sind.

(18) Im Falle von Überlassungen, die der Ausführung einer Tätigkeit dienen, welche aufgrund ihrer Natur oder ihrer Dauer nicht mehr als sechs Wochen in Anspruch nimmt, ist eine gewissen Flexibilität bei der Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zu gewährleisten.

(19) Die aus der Anwendung der vorliegenden Richtlinie resultierende Verbesserung des Schutzes der Leiharbeitnehmer rechtfertigt eine regelmäßige Überprüfung der Einschränkungen oder Verbote, die möglicherweise in Bezug auf Leiharbeit gelten, sowie gegebenenfalls ihre Aufhebung, wenn sie nicht mehr gerechtfertigt sind. Sie können nur aus Gründen des Allgemeininteresses, vor allem des Arbeitnehmer schutzes, der Erfordernisse von Gesundheitsschutz und Sicher heit am Arbeitsplatz und der Notwendigkeit, das reibungslose Funktio nieren des Arbeitsmarktes zu gewährleisten und eventuellen Missbrauch zu verhüten, gerechtfertigt sein.

(20) Die in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen über Einschränkungen und Verbote der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern lassen die nationalen Rechts vorschriften und Gepflogen heiten unberührt, die es verbieten, streikende Arbeit nehmer durch Leiharbeit nehmer zu ersetzen.

(21) Leiharbeitnehmer müssen wirksam vertreten werden.

(22) Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Artikel 5 EG-Vertrag können die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden, denn es handelt sich um einen auf Gemeinschaftsebene harmonisierten Rahmen zum Schutz der Leiharbeitnehmer. Wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen können die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden, und zwar durch Einführung von Mindestvorschriften, die in der gesamten Europäischen Gemein schaft Geltung besitzen und durch die ein gemeinsamer Rahmen für die Mitgliedstaaten geschaffen wird, der die Integration der europäischen Arbeitsmärkte sowie die grenzüberschreitende Mobilität der Arbeitskräfte insbesondere in Grenzregionen erleichtern soll. Die vorliegende Richtlinie beschränkt sich auf das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinie gilt für Arbeitnehmer, die mit einem Leiharbeitunternehmen einen Arbeitsvertrag geschlossen haben oder ein Arbeitsverhältnis eingegangen sind und die entleihenden Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, um befristet unter deren Aufsicht zu arbeiten.

2. Diese Richtlinie gilt für öffentliche und private Unternehmen, die eine wirt schaft liche Tätigkeit ausüben, unabhängig davon, ob sie Erwerbszwecke verfolgen oder nicht, und bei denen es sich um Leiharbeitunternehmen oder entleihende Unternehmen handelt.

3. Die Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Sozialpartner vorsehen, dass diese Richtlinie nicht für Arbeitsverträge oder -verhältnisse gilt, die im Rahmen eines spezifischen öffentlichen oder von öffentlichen Stellen geförderten Ausbildungs-, Eingliederungs- und Umschulungsprogramms geschlossen wurden.

Artikel 2

Ziel

Ziel dieser Richtlinie ist es,

1. für den Schutz der Leiharbeitnehmer zu sorgen und die Qualität der Leiharbeit zu verbessern, indem die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung von Leiharbeitnehmern gesichert wird und die Leiharbeitunternehmen als Arbeit geber anerkannt werden;

2. einen angemessenen Rahmen für den Einsatz von Leiharbeit aufzustellen, um zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zu einem reibungslosen Funktionieren des Arbeitsmarktes beizutragen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

1. Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen :

a) Arbeitnehmer ist jede Person, die in dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund des einzelstaatlichen Arbeitsrechts als Arbeitnehmer geschützt wird;

b) Leiharbeitnehmer ist eine Person, die mit einem Leiharbeitunternehmen einen Arbeitsvertrag geschlossen hat oder ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, um einem entleihenden Unternehmen zur Verfügung gestellt zu werden und dort unter dessen Aufsicht befristet zu arbeiten;

c) Überlassung ist der Zeitraum, während dessen der Leiharbeitnehmer einem entleihenden Unternehmen zur Verfügung gestellt wird, um dort befristet unter dessen Aufsicht zu arbeiten;

d) Leiharbeitunternehmen ist jede natürliche oder juristische Person, die nach einzelstaatlichem Recht mit Leiharbeitnehmern Arbeitsverträge schließt oder Arbeitsverhältnisse eingeht, um sie entleihenden Unternehmen zur Verfügung zu stellen, damit sie dort unter deren Aufsicht befristet arbeiten;

e) entleihendes Unternehmen ist jede natürliche oder juristische Person, für die und unter deren Aufsicht ein Leiharbeitnehmer befristet arbeitet;

f) wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen sind diejenigen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die durch Gesetz, Verordnung, Ver wal tungs vorschrift, Tarifvertrag und/oder sonstige Bestim mungen allgemeiner Art fest gelegt sind und sich auf folgende Punkte beziehen:

i) Dauer der Arbeit, Überstunden, Pausen, Ruhezeiten, Nachtarbeit, bezahlter Urlaub, arbeitsfreie Tage,

ii) Arbeitsentgelt

2. Diese Richtlinie lässt das einzelstaatliche Recht in Bezug auf die Begriffs bestimmung des Arbeitsentgelts, des Arbeitsvertrags, des Arbeits verhält nisses oder des Arbeitnehmers unberührt.

Die Mitgliedstaaten dürfen Arbeitnehmer, Arbeitsverträge oder Arbeitsverhältnisse nicht lediglich deshalb aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausschließen, weil sie

Teilzeitbeschäftigte, befristet beschäftigte Arbeitnehmer oder Personen sind, die mit einem Leiharbeitunternehmen einen Arbeits vertrag geschlossen haben oder ein Arbeitsverhältnis eingegangen sind. .

Artikel 4

Überprüfung der Einschränkungen und Verbote

1. Verbote oder Einschränkungen der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern sind nur aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt, vor allem des Schutzes der Leiharbeitnehmer, der Erfordernisse von Gesundheitsschutz und Sicher heit am Arbeitsplatz und der Notwendigkeit, das reibungslose Funktio nieren des Arbeitsmarktes zu gewährleisten und eventuellen Missbrauch zu verhüten.

2. Nach Anhörung der Sozialpartner gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen und Gepflogenheiten überprüfen die Mitgliedstaaten die oben genannten Einschränkungen oder Verbote, um festzustellen, ob sie nach wie vor aus den in Absatz 1 genannten Gründen gerechtfertigt sind. Ist dies nicht der Fall, so heben die Mitgliedstaaten sie auf. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über das Ergebnis der Überprüfung.

3. Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der nationalen Anforderungen hinsichtlich der Eintragung, Zulassung, Zertifizierung, finanziellen Garantie und Überwachung der Leiharbeitunternehmen.

KAPITEL II

ARBEITS- UND BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN

Artikel 5

Grundsatz der Nichtdiskriminierung

Die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der Leiharbeit nehmer entsprechen während der Dauer ihrer Überlassung an ein entleihendes Unternehmen mindestens denjenigen, die für sie gelten würden, wenn sie von dem genannten Unternehmen unmittelbar für den gleichen Arbeitsplatz einge stellt worden wären.

Bei der Anwendung des vorangegangenen Unterabsatzes müssen die im entleihenden Unternehmen geltenden Regeln in Bezug auf

i) den Schutz schwangerer und stillender Frauen und den Kinder- und Jugend schutz sowie

ii) die Gleichbehandlung von Mann und Frau und sämtliche Maßnahmen zur Bekämpfung jeglicher Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Überzeugungen, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung

eingehalten werden, und zwar unabhängig davon, ob sie durch Gesetz, Verord nung, Verwaltungsvorschrift, Tarifvertrag und/oder sonstige Bestim mun gen allgemeiner Art festgelegt sind.

2. In Bezug auf das Arbeitsentgelt können die Mitgliedstaaten nach Anhörung der Sozialpartner die Möglichkeit vorsehen, dass von dem in Absatz 1 formulierten Grundsatz abgewichen wird, wenn Leiharbeitnehmer, die einen unbe fris teten Vertrag mit dem Leiharbeitunternehmen abgeschlossen haben, auch in der Zeit zwischen zwei Überlassungen bezahlt werden.

3. Die Mitgliedstaaten können den Sozialpartnern, nachdem sie sie auf der geeig neten Ebene angehört haben, die Möglich keit geben, Tarifverträge aufrecht zuerhalten oder zu schließen, die von dem in Absatz 1 formulierten Grundsatz abweichen, sofern ein angemessenes Schutzniveau für die Leiharbeit nehmer gewähr leistet ist.

4. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten in Bezug auf das Arbeitsentgelt veranlassen, dass Absatz 1 dann nicht gilt, wenn ein Leiharbeitnehmer im Rahmen einer oder mehrerer Überlassungen in ein und demselben entleihenden Unternehmen eine Tätigkeit ausführt, die aufgrund ihrer Dauer oder ihrer Natur nicht mehr als sechs Wochen in Anspruch nimmt.

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um eine missbräuch liche Anwendung dieses Absatzes zu verhindern.

5. Die Durchführungsmodalitäten für diesen Artikel werden von den Mitglied staaten nach Anhörung der Sozialpartner festgelegt. Die Mitgliedstaaten können ferner die Sozialpartner auf der geeigneten Ebene damit betrauen, diese Modalitäten im Wege einer Vereinbarung gemäß den nationalen Gepflogenheiten festzulegen.

Artikel 6

Zugang zu unbefristeten und hochwertigen Beschäftigungsverhältnissen

1. Die Leiharbeitnehmer werden über die im entleihenden Unternehmen offenen Stellen unterrichtet, damit sie die gleichen Chancen auf einen unbefristeten Arbeitsplatz haben wie die übrigen Arbeitnehmer dieses Unternehmens. Diese Unterrichtung kann durch allgemeine Bekanntmachung an einer geeigneten Stelle in dem Unternehmen erfolgen, in dem und unter dessen Aufsicht die Leiharbeitnehmer befristet arbeiten.

2. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit Klauseln, die den Abschluss eines Arbeitsvertrags oder die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem entleihenden Unternehmen und dem Leiharbeitnehmer nach Beendigung seines Einsatzes verbieten oder darauf hinauslaufen, diese zu verhindern, nichtig sind oder für nichtig erklärt werden können.

Dieser Absatz lässt die Bestimmungen unberührt, aufgrund deren Leiharbeit unternehmen für die dem entleihenden Unternehmen erbrachten Dienstleistun gen in Bezug auf Über lassung, Einstellung und Ausbildung von Leiharbeit nehmern einen Ausgleich in angemessener Höhe erhalten.

3. Leiharbeitunternehmen verlangen insbesondere für die Überlassung an ein entlei hendes Unternehmen oder in dem Fall, dass die Arbeitnehmer nach ihrer Überlassung in dem betreffenden entleihenden Unternehmen einen Arbeits vertrag abschließen oder ein Arbeitsverhältnis eingehen, kein Honorar von den Arbeitnehmern.

4. Leiharbeitnehmer haben in dem entleihenden Unternehmen, zu den gleichen Bedingungen wie die unmittelbar von dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten, insbesondere zur Gemein schafts verpflegung, zu Kinderbetreuungseinrichtungen und zu Beförde rungs mitteln, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

5. Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen oder fördern den Dialog zwischen den Sozialpartnern nach ihren nationalen Traditionen und Gepflogenheiten mit dem Ziel,

- den Zugang der Leiharbeitnehmer zu Ausbildungsangeboten in den Leiharbeitunternehmen zu verbessern, auch in der Zeit zwischen den Überlassungen, um die berufliche Entwicklung und die Beschäftigungsfähigkeit zu fördern;

- den Zugang von Leiharbeitnehmern zu Ausbildungsangeboten für Arbeitnehmer der entleihenden Unternehmen, denen sie überlassen werden, zu verbessern.

Artikel 7

Vertretung der Leiharbeitnehmer

Leiharbeitnehmer werden unter Bedingungen, die die Mitgliedstaaten festlegen, im Leiharbeitunternehmen bei der Berechnung des Schwellenwertes für die Einrich tung von Arbeitnehmervertretungen berücksichtigt, die nach Gemeinschaftsrecht und natio nalem Recht oder in den Tarifverträgen vorgesehen sind.

Die Mitgliedstaaten können unter den von ihnen festgelegten Bedingungen vorsehen, dass diese Arbeitnehmer im entleihenden Unternehmen bei der Berechnung des Schwellenwertes für die Einrichtung der nach Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht oder in den Tarif ver trägen vorgesehenen Arbeitnehmervertretungen im gleichen Maße berück sich tigt werden wie Arbeitnehmer, die das entleihende Unternehmen für die gleiche Dauer unmittelbar beschäftigt oder beschäftigen würde.

Artikel 8

Unterrichtung der Arbeitnehmervertreter

Unbeschadet strengerer und/oder spezifischerer nationaler oder gemeinschaftlicher Vorschriften über die Information und Konsultation hat das entleihende Unternehmen der gemäß gemeinschaftlichem und nationalem Recht eingerichteten Arbeitnehmervertretung im Zuge der Unterrichtung über die Beschäftigungslage in dem Unternehmen angemessene Informationen über die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern in dem Unternehmen vorzulegen.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 9

Mindestvorschriften

1. Die vorliegende Richtlinie lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, für Arbeitnehmer günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen oder den Abschluss von Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern zu fördern oder zuzulassen, die für die Arbeitnehmer günstiger sind.

2. Die Durchführung dieser Richtlinie ist unter keinen Umständen ein hinreichender Grund zur Rechtfertigung einer Senkung des allgemeinen Schutzniveaus für Arbeitnehmer in den von dieser Richtlinie abgedeckten Bereichen. Dies gilt unbeschadet der Rechte der Mitgliedstaaten und/oder der Sozialpartner, angesichts sich wandelnder Bedingungen andere Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder vertragliche Regelungen festzulegen als diejenigen, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie gelten, sofern die Mindestvorschriften dieser Richtlinie eingehalten werden.

Artikel 10

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen diese Bestimmungen der Kommission spätestens bis zu dem in Artikel 12 genannten Datum mit und melden alle sie betreffenden späteren Änderungen unverzüglich. Sie stellen insbesondere sicher, dass die Arbeitnehmer und ihre Vertreter über angemessene Verfahren zur Durchsetzung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen verfügen.

Artikel 11

Durchführung

1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungs vorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens ... (zwei Jahre nach dem Erlass) nachzukommen, oder sie vergewissern sich, dass die Sozialpartner die erforderlichen Vorschriften im Wege von Vereinbarungen festlegen; dabei sind die Mitgliedstaaten gehalten, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit sie jederzeit gewährleisen können, dass die von dieser Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

2. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 12

Überprüfung durch die Kommission

Die Kommission überprüft im Benehmen mit den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern auf Gemeinschaftsebene die Anwendung dieser Richtlinie spätestens ... (fünf Jahre nach ihrem Erlass), um dem Parlament und dem Rat erforderlichenfalls die notwendigen Änderungen vorzuschlagen.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 14

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[...] [...]

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