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Document 52002PC0669

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft in dem Assoziationsrat, der durch das am 1. Februar 1994 in Kraft getretene Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Polen andererseits eingesetzt wurde, zur Verlängerung des Systems der doppelten Kontrolle für die Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus Polen in die Gemeinschaft für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Assoziationsrates bis zum Beitritt Polens zur Europäischen Union

    /* KOM/2002/0669 endg. - ACC 2002/0283 */

    52002PC0669

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft in dem Assoziationsrat, der durch das am 1. Februar 1994 in Kraft getretene Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Polen andererseits eingesetzt wurde, zur Verlängerung des Systems der doppelten Kontrolle für die Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus Polen in die Gemeinschaft für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Assoziationsrates bis zum Beitritt Polens zur Europäischen Union /* KOM/2002/0669 endg. - ACC 2002/0283 */


    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft in dem Assoziationsrat, der durch das am 1. Februar 1994 in Kraft getretene Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Polen andererseits eingesetzt wurde, zur Verlängerung des Systems der doppelten Kontrolle für die Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus Polen in die Gemeinschaft für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Assoziationsrates bis zum Beitritt Polens zur Europäischen Union

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Mit dem System der doppelten Kontrolle soll die Transparenz erhöht und eine Umlenkung der Handelsströme verhindert werden. Es stützt sich auf die Bestimmung des Europa-Abkommens zwischen der EG und Polen [1], nach der jede Vertragspartei ein Verwaltungsverfahren festlegen kann, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten. Die Parteien vereinbarten 1999 die Einführung eines solchen Systems für bestimmte Stahlerzeugnisse durch Beschluss Nr. 2/99 des Assoziationsrates [2]. Mit Beschluss Nr. 1/2000 des Assoziationsrates [3] wurde das System für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000, mit Beschluss Nr. 1/2001 des Assoziationsrates [4] für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 und mit Beschluss Nr. 2/2002 des Assoziationsrates [5] für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 verlängert. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1093/99 des Rates [6], verlängert durch die Verordnungen (EG) Nr. 541/2000 des Rates [7], Nr. 335/2001 des Rates [8] und Nr. 570/2002 des Rates [9] wurden die entsprechenden Durchführungsvorschriften der Gemeinschaft erlassen.

    [1] ABl. L 348 vom 31.12.1993, S. 2.

    [2] ABl. L 133 vom 28.5.1999, S. 44.

    [3] ABl. L 67 vom 15.3.2000, S. 34.

    [4] ABl. L 49 vom 20.2.2001, S. 9.

    [5] ABl. L 87 vom 4.4.2002, S. 52.

    [6] ABl. L 133 vom 28.5.1999, S. 6.

    [7] ABl. L 67 vom 15.3.2000, S. 1.

    [8] ABl. L 49 vom 20.2.2001, S. 1.

    [9] ABl. L 87 vom 4.4.2002, S. 1.

    In ihrer Sitzung vom 22. Oktober 2002 kam die Kontaktgruppe überein, dem Assoziationsrat zu empfehlen, das System der doppelten Kontrolle für den Zeitraum ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses des Assoziationsrates bis zum Zeitpunkt des Beitritts Polens Europäischen Union zu verlängern

    Mit dem beigefügten Vorschlag wird daher die Verlängerung des Beschlusses Nr. 2/99 des Assoziationsrates für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Assoziationsrates bis zum Beitritt Polens zur Europäischen Union angestrebt.

    2002/0283 (ACC)

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft in dem Assoziationsrat, der durch das am 1. Februar 1994 in Kraft getretene Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Polen andererseits eingesetzt wurde, zur Verlängerung des Systems der doppelten Kontrolle für die Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus Polen in die Gemeinschaft für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Assoziationsrates bis zum Beitritt Polens zur Europäischen Union

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

    auf Vorschlag der Kommission,

    gestützt auf den Beschluss des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993 über den Abschluss des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Polen andererseits, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Kontaktgruppe nach Artikel 10 des Protokolls Nr. 2 zu dem am 1. Februar 1994 in Kraft getretenen Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Polen andererseits [10] trat am 22. Oktober 2002 zusammen, um die Tendenzen bei der Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus Polen in die Gemeinschaft zu erörtern, und stellte fest, dass im Rahmen des Artikels 33 Absatz 1 Europa-Abkommen geeignete Lösungen gefunden werden müssen, um zu gewährleisten, dass die Verwirklichung der Ziele des Abkommens nicht gefährdet wird.

    [10] ABl. L 348 vom 31.12.1993, S. 2.

    (2) Die Kontaktgruppe kam daher überein, dem in Artikel 102 des Abkommens eingesetzten Assoziationsrat zu empfehlen, das System der doppelten Kontrolle, das 1999 mit Beschluss Nr. 2/99 des Assoziationsrates [11] eingeführt wurde, für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Assoziationsrates bis zum Beitritt Polens zur Europäischen Union zu verlängern.

    [11] ABl. L 133 vom 28.5.1999, S. 44.

    (3) Die Vertragsparteien wollen die geordnete und ausgewogene Entwicklung des Handels mit Stahlerzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und Polen fördern.

    (4) Der Assoziationsrat ist unter Berücksichtigung aller zweckdienlichen Angaben zu dem Schluss gekommen, dass die Verlängerung des Systems der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen für die Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse in die Gemeinschaft für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Assoziationsrates bis zum Beitritt Polens zur Europäischen Union eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung ist, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten beeinträchtigt -

    BESCHLIESST:

    Der Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Polen andererseits zur Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus Polen in die Europäischen Gemeinschaften und insbesondere zur Verlängerung des Systems der doppelten Kontrolle beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates.

    Geschehen zu Brüssel

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    BESCHLUSS Nr. ......./2002 DES ASSOZIATIONSRATES EU-POLEN

    vom .................... 2002 über die Verlängerung des mit Beschluss Nr. 2/99 des Assoziationsrates eingeführten Systems der doppelten Kontrolle für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses des Assoziationsrates bis zum Beitritt Polens zur Europäischen Union (2002/...../EG)

    DER ASSOZIATIONSRAT -

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Kontaktgruppe nach Artikel 10 des Protokolls Nr. 2 zu dem am 1. Februar 1994 in Kraft getretenen Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Polen andererseits [12] ist in ihrer Sitzung vom 22. Oktober 2002 übereingekommen, dem durch Artikel 102 des Abkommens eingesetzten Assoziationsrat zu empfehlen, das 1999 mit Beschluss Nr. 2/99 des Assoziationsrates eingeführte System der doppelten Kontrolle für den Zeitraum ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses des Assoziationsrates bis zum Beitritt Polens zur Europäischen Union zu verlängern.

    [12] ABl. L 348 vom 31.12.1993, S. 2.

    (2) Der Assoziationsrat will unter Berücksichtigung aller zweckdienlichen Angaben dieser Empfehlung folgen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das mit Beschluss Nr. 2/99 des Assoziationsrates eingeführte System der doppelten Kontrolle soll für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses bis zum Beitritt Polens zur Europäischen Union weiter gelten. In der Präambel sowie in Artikel 1 Absätze 1 und 3 des Beschlusses wird die Bezugnahme auf den Zeitraum "vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002" durch die Bezugnahme auf "vom Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses des Assoziationsrates bis zum Beitritt Polens zur Europäischen Union" ersetzt.

    Artikel 2

    Waren, die ab dem 1. Januar 2003 bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses in die EG versandt werden, fallen nicht unter diesen Beschluss.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am zehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel

    Im Namen des Assoziationsrates

    Der Präsident

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