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Document 52002PC0633

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Anhang III zum Beschluß Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU - Mexiko vom 23. März 2000 zur Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und der Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    /* KOM/2002/0633 endg. - ACC 2002/0266 */

    ABl. C 45E vom 25.2.2003, p. 275–276 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52002PC0633

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Anhang III zum Beschluß Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU - Mexiko vom 23. März 2000 zur Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und der Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen /* KOM/2002/0633 endg. - ACC 2002/0266 */

    Amtsblatt Nr. 045 E vom 25/02/2003 S. 0275 - 0276


    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Anhang III zum Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU - Mexiko vom 23. März 2000 zur Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und der Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. Die Ursprungsregeln sind für das ordnungsgemäße Funktionieren der Freihandels abkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Handelspartnern, darunter Mexiko, von grundlegender Bedeutung. Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten einerseits und die Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits haben ein Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit unterzeichnet, dass am 1. Oktober in Kraft getreten ist [1].

    [1] Beschluss des Rates vom 28. September 2000. ABl. L 276 vom 28.10.2000, S. 44

    Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU - Mexiko [2] betrifft die Bestimmung des Begriffs ,Erzeugnisse mit Ursprung in" oder ,Ursprungserzeugnisse" und der Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen und ist am 1. Juli 2000 in Kraft getreten.

    [2] ABl. L 245 vom 29.9.2000, S. 953

    2. Eine Gemeinsame Erklärung zu diesem Abkommen legt fest, dass der Gemischte Ausschuss die Geltungsdauer der vorläufigen Ursprungsregel [3] verlängert, die bis zum 31. Dezember 2002 auf bestimmte Ledererzeugnisse der Positionen 4104 und 4107 anwendbar ist, sofern die WTO-Verhandlungen zu diesem Zeitpunkt noch andauern.

    [3] Anmerkung 4 der Anlage II (a) zum Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU - Mexiko. ABl. L 245 vom 29.09.2000, S. 1059 (Anmerkung wurde durch den Beschluss .../2002 des Gemischten Rates EU - Mexiko an das 'Harmonisierte System' angeglichen, noch nicht veröffentlicht)

    3. Die aktuelle Runde der WTO-Verhandlungen ist der Frage der Exportzölle gewidmet, die von zahlreichen Ländern - darunter auch einige Handelspartner Mexikos in Lateinamerika - auf bestimmte Erzeugnisse erhoben werden. Diese Praxis ist für Mexiko im Hinblick auf die Lieferung bestimmter nicht getrockneter Felle und Häute problematisch, die andernfalls im Rahmen der 'üblichen' Ursprungsregeln [4] durch den Nachgerbvorgang den Status von Ursprungserzeugnissen erhalten. Nach der vorläufigen Ursprungsregel in Anmerkung 4 der Anlage II (a) zum Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 reicht der Bearbeitungsprozess des ,Nachgerbens von vorgegerbtem Leder" nicht aus, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen. Durch die zeitweilige Aussetzung dieser Ursprungsregel werden weiterhin gleiche Wettbewerbs bedingungen für beide Vertragsparteien gesichert, da die Hersteller in der Gemeinschaft die oben erwähnten Häute und Felle andernfalls aus Nachbarländern ohne die finanzielle Belastung durch Exportzölle beziehen könnten.

    [4] Enthalten in Anlage II zum Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU - Mexiko. ABl. L 245 vom 29.9.2000, S. 1000 (Anmerkung wurde durch den Beschluss .../2002 des Gemischten Rates EU - Mexiko an das 'Harmonisierte System' angeglichen, noch nicht veröffentlicht)

    4. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen wird der Gemischte Ausschuss ersucht, einen Beschluss über die Verlängerung der Geltungsdauer der oben genannten vorläufigen Ursprungsregel über den 31. Dezember 2002 hinaus bis zum 31. Dezember 2004 anzunehmen.

    5. Die Kommission ersucht daher den Rat um die Ausarbeitung eines Gemeinsamen Standpunkts zur Vorlage im Gemischten Ausschuss EU - Mexiko.

    2002/0266 (ACC)

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Anhang III zum Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU - Mexiko vom 23. März 2000 zur Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und der Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

    auf Vorschlag der Kommission [5],

    [5] Abl C , S.

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Gemeinsame Erklärung VI zum Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates Europäische Union - Mexiko vom 23. März 2000 (im Folgenden ,Beschluss 2/2000" genannt), der mit dem am 8. Dezember 1997 unterzeichneten Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits eingerichtet wurde, legt fest, dass der mit diesem Abkommen eingerichtete Gemischte Ausschuss EU - Mexiko die Geltungsdauer der Ursprungsregel gemäß Anmerkung 4 der Anlage II (a) zum Anhang III des Beschlusses 2/2000 über den 31. Dezember 2002 bis zum Abschluss der gegenwärtigen multilateralen Verhandlungen innerhalb der Welthandelsorganisation (,WTO") verlängern kann.

    (2) Die Verhandlungen innerhalb der WTO sollen bis zum 31. Dezember 2004 abgeschlossen sein -

    BESCHLIESST:

    Einziger Artikel

    Der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuss, der mit dem am 8. Dezember 1997 in Brüssel unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit eingesetzt wurde, entspricht dem in dem dargelegten Standpunkt beigefügten Entwurf des Beschlusses des Gemischten Ausschusses.

    Geschehen zu Brüssel am [...]

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    PARTNERSCHAFT, POLITISCHE KOORDINIERUNG UND ZUSAMMENARBEIT zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits Entwurf

    Beschluss Nr. .../2002 des Gemischten Ausschusses Europäische Union - Mexiko

    über den Anhang III zum Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU - Mexiko vom 23. März 2000 zur Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und der Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

    gestützt auf den Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates Europäische Union - Mexiko vom 23. März 2000 (im Folgenden ,Beschluss Nr. 2/2000" genannt), insbesondere auf Anmerkung 4 der Anlage II (a) zum Anhang III und die Gemeinsame Erklärung VI,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) In Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 zur Bestimmung des Begriffs ,Erzeugnisse mit Ursprung in" oder ,Ursprungserzeugnisse" und der Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sind die Ursprungsregeln für Waren mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien festgelegt.

    (2) Anmerkung 4 der Anlage II (a) zum Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 sowie die sich auf diese Anmerkung beziehende Gemeinsame Erklärung VI wurden durch den Beschluss Nr. .../2002 des Gemischten Rates angepasst, um die Übereinstimmung mit den Zollgesetzen und Zollvorschriften der Vertragsparteien zu gewährleisten.

    (3) Gemäß der Gemeinsamen Erklärung VI soll der Gemischte Ausschuss die Geltungsdauer der Ursprungsregel, die in Anmerkung 4 der Anlage II (a) zum Anhang III festgelegt und mit dem Beschluss Nr. .../2002 des Gemischten Rates angepasst wurde, bis zum Abschluss der laufenden multilateralen Verhandlungen innerhalb der Welthandelsorganisation (WTO) verlängern.

    (4) Die Verhandlungen innerhalb der WTO sollen bis zum 31. Dezember 2004 abgeschlossen sein. Sofern diese Verhandlungen zum genannten Zeitpunkt abgeschlossen sind, legt der Gemischte Ausschuss zu diesem Zeitpunkt im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung VI die Ursprungsregel fest, die auf die betreffenden Erzeugnisse angewandt wird -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Bis zum 31. Dezember 20004 gelten anstelle der Ursprungsregeln gemäß Anlage II zum Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 die Ursprungsregeln gemäß Anmerkung 4 der Anlage II (a) zum Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000, die durch den Beschluss Nr. .../2002 des Gemischten Rates angepasst wurde.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

    Geschehen zu [...]

    Für den Gemischten Ausschuss

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