Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52002PC0628

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Änderungsprotokoll zu dem Internationalen Übereinkommen über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (Übereinkommen von Kyoto)

    /* KOM/2002/0628 endg. - ACC 2002/0264 */

    ABl. C 71E vom 25.3.2003, p. 31–56 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52002PC0628

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Änderungsprotokoll zu dem Internationalen Übereinkommen über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (Übereinkommen von Kyoto) /* KOM/2002/0628 endg. - ACC 2002/0264 */

    Amtsblatt Nr. 071 E vom 25/03/2003 S. 0031 - 0056


    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Änderungsprotokoll zu dem Internationalen Übereinkommen über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (Übereinkommen von Kyoto)

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    In dem beigefügten Vorschlag geht es um den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Änderungsprotokoll zu dem Internationalen Übereinkommen über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (Übereinkommen von Kyoto).

    Gegenwärtig wird das Protokoll dem Rat zur Annahme vorgelegt, womit die Europäische Gemeinschaft ihre Entschlossenheit bekundet, sich verbindlich an den Wortlaut der geänderten Artikel des Übereinkommens und seiner Allgemeinen Anlage zu halten. Für die Annahme der Besonderen Anlagen wird es weiterer Beschlüsse bedürfen.

    Das Protokoll tritt in Kraft, sobald vierzig der Vertragsparteien des Übereinkommens von Kyoto zugestimmt haben, an seinen Wortlaut gebunden zu sein. Nach seinem Inkrafttreten dieses Protokolls wird die Europäische Gemeinschaft an das revidierte Übereinkommen von Kyoto gebunden sein, das an die Stelle des ursprünglichen Übereinkommens von Kyoto tritt.

    Gemäß Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe a) des revidierten Übereinkommens informiert die Europäische Gemeinschaft den Verwahrer des revidierten Übereinkommens von Kyoto über ihre Zuständigkeit hinsichtlich der unter das Übereinkommen fallenden Angelegenheiten.

    Gemäß Artikel 11 des revidierten Übereinkommens informiert die Europäische Gemeinschaft den Verwahrer darüber, welche Gebiete zur Zollunion gehören.

    Daher wird der Rat ersucht, den beigefügten Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Änderungsprotokoll zu dem Internationalen Übereinkommen über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (Übereinkommen von Kyoto) anzunehmen.

    2002/0264 (ACC)

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Änderungsprotokoll zu dem Internationalen Übereinkommen über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (Übereinkommen von Kyoto)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz erster Satz,

    auf Vorschlag der Kommission [1],

    [1] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Gemeinschaft ist seit 1974 Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (Übereinkommen von Kyoto).

    (2) Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens hat auf seiner Sitzung vom 25. Juni 1999 einstimmig den Vorschlag angenommen, das Übereinkommen von Kyoto zu ändern und zu aktualisieren.

    (3) Die Verwirklichung der Grundsätze des revidierten Übereinkommens von Kyoto wird mit der Verbesserung der Wirksamkeit und Effizienz der Zollverwaltung und somit der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit der einzelnen Staaten zu deutlichen und messbaren Ergebnissen führen. Außerdem werden hierdurch Investitionen und die Entwicklung der Industrie angeregt und möglicherweise die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen am internationalen Handel gesteigert.

    (4) Die Überarbeitung des Übereinkommens von Kyoto ist ein wesentliches Element der Handelserleichterungen und stimuliert als solches in hohem Maße das Wirtschaftswachstum der Partner, die ihr zugestimmt haben.

    (5) Die Vertragsparteien des revidierten Übereinkommens von Kyoto verpflichten sich, klare, transparente und moderne Zollverfahren anzuwenden, die durch den Einsatz neuer Informationstechnologien sowie neuer Zollkontrolltechnik wie Risikobewertung und Rechnungsprüfung eine schnellere Zollabfertigung von Waren ermöglichen.

    (6) Die Überarbeitung des Übereinkommens von Kyoto wird durch die Annahme eines Änderungsprotokolls durch 40 Vertragsparteien wirksam.

    (7) Die Annahme des Änderungsprotokolls bedeutet Annahme des revidierten Übereinkommens von Kyoto mitsamt seinem Allgemeinen Anhang und Aufhebung der Bindung an das Übereinkommen von 1974.

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Der Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Änderungsprotokoll zu dem Internationalen Übereinkommen über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (Übereinkommen von Kyoto) wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Änderungsprotokolls, einschließlich des Wortlauts der revidierten Präambel und der Artikel des Übereinkommens sowie des Allgemeinen Anhangs, die in Anlage I bzw. II dieses Protokolls aufgeführt sind, sind als Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt.

    Die Notifikationen gemäß Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe a) und Artikel 11 des Übereinkommens sind in Anhang II und III zu diesem Beschluss aufgeführt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, die Beitrittsurkunde zum Änderungsprotokoll im Namen der Gemeinschaft zu hinterlegen. Diese Hinterlegung erfolgt gleichzeitig mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch die Mitgliedstaaten.

    Ferner übermitteln die hierzu befugten Personen dem Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens im Namen der Gemeinschaft die Notifikationen nach Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe a) und Artikel 11 des revidierten Übereinkommens von Kyoto.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am [...]

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ANHANG I

    PROTOKOLL ZUR ÄNDERUNG DES INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS ZUR VEREINFACHUNG UND HARMONISIERUNG DER ZOLLVERFAHREN

    (geschehen zu Brüssel am 26. Juni 1999)

    Die Vertragsparteien des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (geschehen am 18. Mai 1973 in Kyoto und in Kraft getreten am 25. September 1974), im folgenden "das Übereinkommen" genannt, das unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens - im folgenden "der Rat" genannt - ausgearbeitet worden ist,

    IN DER ERWAEGUNG, daß das Übereinkommen geändert werden muß, um

    -die Unterschiede zwischen den Zollverfahren und -praktiken der Vertragsparteien zu beseitigen, die den internationalen Handel und die anderen Formen des internationalen Verkehrs hemmen können;

    -die Anforderungen des internationalen Handels und des Zolls in bezug auf Erleichterung, Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren und -praktiken zu erfuellen;

    -angemessene Normen für die Zollkontrollen zu gewährleisten und

    -dem Zoll die Möglichkeit zu geben, mit den tiefgreifenden Änderungen der Arbeitstechniken und -methoden in Wirtschaft und Verwaltung Schritt zu halten.

    IN DER WEITEREN ERWAEGUNG, daß das geänderte Übereinkommen

    -vorsehen muß, daß die wichtigsten Grundsätze dieser Vereinfachung und Harmonisierung für alle Vertragsparteien des geänderten Übereinkommens verbindlich sind;

    -dem Zoll leistungsfähige Verfahren mit angemessenen und wirksamen Kontrollmethoden an die Hand geben muß und

    -eine weitgehende Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren und -praktiken ermöglichen wird, die ein wesentliches Ziel des Rates sind, und damit erheblich zur Erleichterung des internationalen Handels beitragen wird -

    SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

    ARTIKEL 1

    Die Präambel und die Artikel des Übereinkommens werden gemäß dem in Anhang I beigefügten Wortlaut geändert.

    ARTIKEL 2

    Die Anlagen des Übereinkommens werden durch die Allgemeine Anlage in Anhang II und die Besonderen Anlagen in Anhang III ersetzt.

    ARTIKEL 3

    1. Jede Vertragspartei des Übereinkommens kann ihre Zustimmung, durch dieses Protokoll einschließlich der Anhänge I und II gebunden zu sein, bekunden durch

    a) die Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation,

    b) die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde, nachdem sie das Protokoll unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet hat, oder

    c) den Beitritt.

    2. Dieses Protokoll liegt bis zum 30. Juni 2000 in Brüssel am Sitz des Rates zur Unterzeichnung durch die Vertragsparteien des Übereinkommens auf. Nach diesem Tag steht es ihnen zum Beitritt offen.

    3. Dieses Protokoll tritt einschließlich der Anhänge I und II drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem vierzig Vertragsparteien es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

    4. Wenn vierzig Vertragsparteien nach Absatz 1 ihre Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, bekundet haben, kann eine Vertragspartei die Änderungen des Übereinkommens nur annehmen, indem sie Vertragspartei dieses Protokolls wird. Für diese Vertragspartei tritt dieses Protokoll drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat.

    ARTIKEL 4

    Jede Vertragspartei des Übereinkommens kann bei der Bekundung ihrer Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, Besondere Anlagen oder Kapitel aus Besonderen Anlagen in Anhang III annehmen und dem Generalsekretär des Rates notifizieren, welche Besonderen Anlagen oder Kapitel sie annimmt und zu welchen Empfohlenen Praktiken sie einen Vorbehalt macht.

    ARTIKEL 5

    Nach Inkrafttreten dieses Protokolls nimmt der Generalsekretär des Rates keine Urkunde über die Ratifikation des Übereinkommens oder den Beitritt zum Übereinkommen mehr an.

    ARTIKEL 6

    In den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ersetzt dieses Protokoll mit seinen Anhängen das Übereinkommen.

    ARTIKEL 7

    Der Generalsekretär des Rates ist Verwahrer dieses Protokolls und erfuellt die in Artikel 19 des Anhangs I dieses Protokolls genannten Aufgaben.

    ARTIKEL 8

    Dieses Protokoll liegt ab dem 26. Juni 1999 in Brüssel am Sitz des Rates zur Unterzeichnung durch die Vertragsparteien des Übereinkommens auf.

    ARTIKEL 9

    Nach Artikel 102 Charta der Vereinten Nationen werden dieses Protokoll und seine Anhänge auf Antrag des Generalsekretärs des Rates beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.

    Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.

    Geschehen zu Brüssel am sechsundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunundneunzig in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die beim Generalsekretär des Rates hinterlegt wird; dieser übermittelt allen in Artikel 8 Absatz 1 des Anhangs I dieses Protokolls bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.

    Anhang I

    INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN

    ZUR VEREINFACHUNG UND HARMONISIERUNG

    DER ZOLLVERFAHREN

    (geänderte Fassung)

    PRÄAMBEL

    Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, das unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ausgearbeitet worden ist -

    IN DEM BESTREBEN, die Unterschiede zwischen den Zollverfahren und -praktiken der Vertragsparteien, die den internationalen Handel und andere Formen des internationalen Verkehrs hemmen können, zu beseitigen;

    IN DEM WUNSCH, durch die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren und -praktiken und die Förderung der internationalen Zusammenarbeit wirksam zur Entwicklung des internationalen Handels und anderer Formen des internationalen Verkehrs beizutragen;

    IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die erheblichen Vorteile der Erleichterung des internationalen Handels herbeigeführt werden können, ohne angemessene Normen bei den Zollkontrollen aufzugeben;

    IN DER ERKENNTNIS, daß diese Vereinfachung und Harmonisierung insbesondere durch die Anwendung folgender Grundsätze erreicht werden kann:

    *die Durchführung von Programmen, die darauf abzielen, die Zollverfahren und -praktiken laufend zu modernisieren und damit ihre Wirksamkeit und Effizienz zu steigern,

    *die Anwendung der Zollverfahren und -praktiken in voraussehbarer, konsequenter und transparenter Weise,

    *die Bereitstellung aller notwendigen Informationen über zollbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Verordnungen und Verwaltungsleitlinien, Zollverfahren und -praktiken für die Beteiligten,

    *die Einführung moderner Techniken wie Risikomanagement und Zollkontrollen nach Betriebsprüfung sowie den weitestmöglichen Einsatz der Informationstechnologien,

    *die Zusammenarbeit mit anderen nationalen Behörden, anderen Zollverwaltungen und der Wirtschaft, wo immer dies zweckmäßig ist,

    *die Anwendung der einschlägigen internationalen Normen,

    *die Bereitstellung leicht zugänglicher Verfahren der Überprüfung durch Verwaltungsbehörden und Gerichte zugunsten der Betroffenen;

    IN DER ÜBERZEUGUNG, daß eine internationale Übereinkunft über die vorgenannten Ziele und Grundsätze, zu deren Anwendung die Vertragsparteien sich verpflichten, die weitgehende Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren und -praktiken, die ein wichtiges Ziel des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens sind, ermöglichen und damit erheblich zur Erleichterung des internationalen Handels beitragen wird -

    SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

    KAPITEL I

    Begriffsbestimmungen

    Artikel 1

    Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Begriff

    a) "Norm" eine Vorschrift, deren Erfuellung als notwendig anerkannt wird, um die Harmonisierung und Vereinfachung der Zollverfahren und -praktiken herbeizuführen;

    b) "Übergangsnorm" eine Norm in der Allgemeinen Anlage, für die eine längere Durchführungsfrist zulässig ist;

    c) "Empfohlene Praktik" eine Vorschrift in einer Besonderen Anlage, die als Fortschritt auf dem Weg zur Harmonisierung und Vereinfachung der Zollverfahren und -praktiken anerkannt wird und deren möglichst allgemeine Anwendung als wünschenswert gilt;

    d) "innerstaatliches Recht" die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen Maßnahmen einer zuständigen Behörde einer Vertragspartei, die im gesamten Gebiet dieser Vertragspartei anwendbar sind, oder die geltenden Verträge, durch die diese Vertragspartei gebunden ist;

    e) "Allgemeine Anlage" den Satz von Vorschriften, der für alle Zollverfahren und -praktiken gilt, auf die dieses Übereinkommen sich bezieht;

    f) "Besondere Anlage" einen Satz von Vorschriften für eines oder mehrere der Zollverfahren oder eine oder mehrere der Zollpraktiken, auf die dieses Übereinkommen sich bezieht;

    g) "Leitlinien" einen Satz von Erläuterungen zu den Bestimmungen der Allgemeinen Anlage, der Besonderen Anlagen und ihrer einzelnen Kapitel, in dem mögliche Maßnahmen zur Anwendung der Normen, Übergangsnormen und Empfohlenen Praktiken aufgezeigt, insbesondere die besten Praktiken beschrieben und Beispiele für größere Erleichterungen empfohlen werden;

    h) "Ständiger Technischer Ausschuß" den Ständigen Technischen Ausschuß des Rates;

    (ij) "Rat" die Organisation, die durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossene Abkommen über die Gründung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens eingerichtet worden ist;

    (k) "Zoll- oder Wirtschaftsunion" eine von Staaten gegründete und aus diesen Staaten bestehende Union, die in den unter das Übereinkommen fallenden Bereichen eigene, für diese Staaten verbindliche Rechtsvorschriften erlassen und nach ihren internen Verfahren beschließen kann, daß sie dieses Übereinkommen unterzeichnet, ratifiziert oder ihm beitritt.

    KAPITEL II

    GELTUNGSBEREICH UND AUFBAU

    Geltungsbereich des Übereinkommens

    Artikel 2

    Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren zu fördern und sich zu diesem Zweck in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen nach den Normen, Übergangsnormen und Empfohlenen Praktiken in den Anhängen dieses Übereinkommens zu richten. Es steht jedoch jeder Vertragspartei frei, weitergehende als die hier vorgesehenen Erleichterungen zu gewähren, und es wird ihr empfohlen, dies so weit wie möglich zu tun.

    Artikel 3

    Dieses Übereinkommen steht der Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften über Verbote oder Beschränkungen für Waren, die Zollkontrollen unterliegen, nicht entgegen.

    Aufbau des Übereinkommens

    Artikel 4

    1. Das Übereinkommen besteht aus dem Hauptteil, der Allgemeinen Anlage und den Besonderen Anlagen.

    2. Die Allgemeine Anlage und jede Besondere Anlage dieses Übereinkommens bestehen in der Regel aus Kapiteln, die eine Anlage unterteilen, und enthalten

    a) Begriffsbestimmungen und

    b) Normen, wobei die Allgemeine Anlage auch Übergangsnormen enthält.

    3. Jede Besondere Anlage enthält auch Empfohlene Praktiken.

    4. Zu jeder Anlage gibt es Leitlinien, die für die Vertragsparteien nicht verbindlich sind.

    Artikel 5

    Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten alle Besonderen Anlagen und alle Kapitel, durch die eine Vertragspartei gebunden ist, als Bestandteil des Übereinkommens; jede Bezugnahme auf das Übereinkommen gilt daher für diese Vertragspartei auch als Bezugnahme auf die betreffenden Anlagen oder Kapitel.

    KAPITEL III

    VERWALTUNG DES ÜBEREINKOMMENS

    Verwaltungsausschuß

    Artikel 6

    1. Es wird ein Verwaltungsausschuß eingesetzt, der die Durchführung dieses Übereinkommens, die Maßnahmen zur Sicherung seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung sowie die Änderungsvorschläge prüft.

    2. Die Vertragsparteien sind Mitglieder des Verwaltungsausschusses.

    3. Die zuständigen Verwaltungen der Rechtssubjekte, die die Voraussetzungen erfuellen, um nach Artikel 8 Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden, sowie der Mitglieder der Welthandelsorganisation sind berechtigt, als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses teilzunehmen. Der Status und die Rechte dieser Beobachter werden in einem Beschluß des Rates festgelegt. Die Rechte können nicht vor Inkrafttreten des Beschlusses ausgeübt werden.

    4. Der Verwaltungsausschuß kann die Vertreter internationaler Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen einladen, an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses als Beobachter teilzunehmen.

    5. Der Verwaltungsausschuß

    a) legt den Vertragsparteien Empfehlungen vor zu

    (i) Änderungen des Hauptteils dieses Übereinkommens,

    (ii) Änderungen der Allgemeinen Anlage, der Besonderen Anlagen und ihrer Kapitel sowie die Aufnahme neuer Kapitel in die Allgemeine Anlage und

    (iii) der Aufnahme neuer Besonderer Anlagen und der Einfügung neuer Kapitel in bestehende Besondere Anlagen;

    b) kann beschließen, nach Artikel 16 Empfohlene Praktiken zu ändern oder neue Empfohlene Praktiken in Besondere Anlagen oder ihre Kapitel einzufügen;

    c) prüft die Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens nach Artikel 13 Absatz 4;

    d) überprüft und aktualisiert die Leitlinien;

    e) prüft alle sonstigen mit diesem Übereinkommen zusammenhängenden Fragen, die ihm vorgelegt werden;

    f) unterrichtet den Ständigen Technischen Ausschuß und den Rat über seine Beschlüsse.

    6. Die zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien übermitteln dem Generalsekretär des Rates die mit einer Begründung versehenen Vorschläge nach Absatz 5 Buchstaben a, b, c oder d und die Anträge auf Aufnahme bestimmter Punkte in die Tagesordnungen der Sitzungen des Verwaltungsausschusses. Der Generalsekretär des Rates leitet diese Vorschläge an die zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien und die Beobachter nach den Absätzen 2, 3 und 4 weiter.

    7. Der Verwaltungsausschuß tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er wählt jedes Jahr einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden. Der Generalsekretär des Rates übermittelt den zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien und den Beobachtern nach den Absätzen 2, 3 und 4 die Einladung und den Entwurf der Tagesordnung mindestens sechs Wochen vor Zusammentreten des Verwaltungsausschusses.

    8. Kommt kein einvernehmlicher Beschluß zustande, so beschließt der Verwaltungsausschuß in den ihm vorgelegten Fragen durch Abstimmung der anwesenden Vertragsparteien. Vorschläge nach Absatz 5 Buchstaben a, b oder c werden mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen angenommen. In allen anderen Angelegenheiten genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

    9. In Fällen nach Artikel 8 Absatz 5 besitzen Zoll- oder Wirtschaftsunionen, die Vertragspartei sind, bei der Abstimmung nur ebensoviele Stimmen wie diejenigen ihrer Mitglieder, die ihrerseits Vertragspartei sind, zusammen.

    10. Vor dem Ende der Sitzung nimmt der Verwaltungsausschuß einen Bericht an. Dieser Bericht wird dem Rat sowie den Vertragsparteien und Beobachtern nach den Absätzen 2, 3 und 4 übermittelt.

    11. In Ermangelung einschlägiger Bestimmungen in diesem Artikel gilt die Geschäftsordnung des Rates, sofern der Verwaltungsausschuß nichts anderes beschließt.

    Artikel 7

    Im Verwaltungsausschuß wird über jede Besondere Anlage sowie jedes Kapitel einer Besonderen Anlage getrennt abgestimmt.

    (a) Bei Fragen der Auslegung, Anwendung oder Änderung des Hauptteils und der Allgemeinen Anlage des Übereinkommens ist jede Vertragspartei stimmberechtigt.

    (b) Bei Fragen, die unter bereits geltende Besondere Anlagen oder Kapitel einer Besonderen Anlage fallen, sind nur diejenigen Vertragsparteien stimmberechtigt, die die betreffende Anlage oder das betreffende Kapitel angenommen haben.

    (c) Bei Entwürfen neuer Besonderer Anlagen oder neuer Kapitel einer Besonderen Anlage ist jede Vertragspartei stimmberechtigt.

    KAPITEL IV

    VERTRAGSPARTEI

    Ratifikation des Übereinkommens

    Artikel 8

    1. Die Mitglieder des Rates und die Mitglieder der Vereinten Nationen oder ihrer Sonderorganisationen werden Vertragspartei dieses Übereinkommens durch

    a) die Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation,

    b) die Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde, nachdem sie das Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben, oder

    c) den Beitritt.

    2. Dieses Übereinkommen liegt bis zum 30. Juli 1974 in Brüssel am Sitz des Rates zur Unterzeichnung durch die in Absatz 1 genannten Mitglieder auf. Nach diesem Tag steht es ihnen zum Beitritt offen.

    3. Die Vertragsparteien bezeichnen bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Übereinkommens oder bei ihrem Beitritt die Besonderen Anlagen oder die Kapitel aus Besonderen Anlagen, die sie annehmen. Sie können dem Verwahrer später notifizieren, daß sie eine oder mehrere der Besonderen Anlagen oder ihrer Kapitel annehmen.

    4. Die Vertragsparteien, die eine neue Besondere Anlage oder ein neues Kapitel einer Besonderen Anlage annehmen, notifizieren dies nach Absatz 3 dem Verwahrer.

    5. a) Eine Zoll- oder Wirtschaftsunion kann nach den Absätzen 1, 2 und 3 Vertragspartei dieses Übereinkommens werden. Die betreffende Zoll- oder Wirtschaftsunion unterrichtet den Verwahrer über ihre Zuständigkeit hinsichtlich der unter dieses Übereinkommen fallenden Angelegenheiten. Des weiteren unterrichtet sie ihn über jede wesentliche Änderung ihres Zuständigkeitsbereichs.

    b) Eine Zoll- oder Wirtschaftsunion, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, übt in den in ihre Zuständigkeit fallenden Fragen in ihrem eigenen Namen die Rechte aus und erfuellt die Aufgaben, die das Übereinkommen den Mitgliedern der Union, die Vertragspartei dieses Übereinkommens sind, verleiht. Die Mitglieder der Union können diese Rechte einschließlich des Abstimmungsrechtes in diesem Fall nicht einzeln wahrnehmen.

    Artikel 9

    1. Jede Vertragspartei, die dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, ist durch alle Änderungen dieses Übereinkommens einschließlich der Allgemeinen Anlage gebunden, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, in Kraft getreten sind.

    2. Jede Vertragspartei, die eine Besondere Anlage oder ein Kapitel einer Besonderen Anlage annimmt, ist durch alle Änderungen der Normen in dieser besonderen Anlage oder diesem Kapitel gebunden, die bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie dem Verwahrer ihre Annahme notifiziert, in Kraft getreten sind. Jede Vertragspartei, die eine Besondere Anlage oder ein Kapitel einer Besonderen Anlage annimmt, ist durch alle Änderungen der in der Anlage oder dem Kapitel enthaltenen Empfohlenen Praktiken gebunden, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie dem Verwahrer ihre Annahme notifiziert, in Kraft getreten sind, sofern sie nicht nach Artikel 12 dieses Übereinkommens Vorbehalte zu einer oder mehreren der Empfohlenen Praktiken macht.

    Anwendung des Übereinkommens

    Artikel 10

    1. Jede Vertragspartei kann bei Unterzeichnung dieses Übereinkommens ohne Vorbehalt der Ratifikation oder bei Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder in jedem späteren Zeitpunkt durch Notifikation an den Generalsekretär des Rates erklären, daß dieses Übereinkommen für alle oder für einzelne Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt. Eine solche Notifikation wird drei Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär des Rates wirksam. Das Übereinkommen findet jedoch auf die in der Notifikation genannten Gebiete erst dann Anwendung, wenn es für die betreffende Vertragspartei in Kraft getreten ist.

    2. Jede Vertragspartei, die dieses Übereinkommen durch Notifikation nach Absatz 1 auf ein Gebiet ausgedehnt hat, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt, kann dem Verwahrer nach Artikel 19 dieses Übereinkommens notifizieren, daß dieses Gebiet das Übereinkommen nicht mehr anwendet.

    Article 11

    Für die Zwecke dieses Übereinkommens notifiziert eine Zoll- oder Wirtschaftsunion, die Vertragspartei ist, dem Generalsekretär des Rates die einzelnen Hoheitsgebiete, die die Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, und sind diese Hoheitsgebiete als ein einziges Hoheitsgebiet zu betrachten.

    Annahme der Bestimmungen und Vorbehalte

    Artikel 12

    1. Alle Vertragsparteien sind hiermit durch die Allgemeine Anlage gebunden.

    2. Eine Vertragspartei kann eine oder mehrere der Besonderen Anlagen oder eines oder mehrere ihrer Kapitel annehmen. Eine Vertragspartei, die eine Besondere Anlage oder ein oder mehrere Kapitel daraus annimmt, ist an alle darin enthaltenen Normen gebunden. Eine Vertragspartei, die eine Besondere Anlage oder ein oder mehrere Kapitel daraus annimmt, ist an alle darin enthaltenen Empfohlenen Praktiken gebunden, sofern sie nicht bei der Annahme oder zu einem späteren Zeitpunkt dem Verwahrer die Empfohlene(n) Praktik(en), zu der (denen) sie Vorbehalte macht, und die Unterschiede zwischen der (den) betreffenden Empfohlenen Praktik(en) und den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften notifiziert. Jede Vertragspartei, die Vorbehalte gemacht hat, kann sie jederzeit ganz oder teilweise durch Notifikation an den Verwahrer widerrufen, indem sie den Tag angibt, an dem dieser Widerruf wirksam wird.

    3. Jede Vertragspartei, die durch eine Besondere Anlage oder ein oder mehrere ihrer Kapitel gebunden ist, prüft, inwieweit sie etwaige nach Absatz 2 gemachte Vorbehalte zu den Empfohlenen Praktiken widerrufen kann, und notifiziert dem Generalsekretär des Rates nach Ablauf jedes Dreijahreszeitraums ab Inkrafttreten des Übereinkommens für diese Vertragspartei die Ergebnisse dieser Prüfung, wobei sie diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften angibt, die ihres Erachtens einem Widerruf der Vorbehalte entgegenstehen.

    Durchführung der Bestimmungen

    Artikel 13

    1. Jede Vertragspartei wendet die Normen in der Allgemeinen Anlage und in der oder den Besonderen Anlage(n) oder dem Kapitel oder den Kapiteln, die sie angenommen hat, binnen 36 Monaten nach dem Tag an, an dem die betreffende(n) Anlage(n) oder Kapitel für diese Vertragspartei in Kraft getreten ist oder sind.

    2. Jede Vertragspartei wendet die Übergangsnormen in der Allgemeinen Anlage binnen 60 Monaten nach dem Tag an, an dem die Allgemeine Anlage für diese Vertragspartei in Kraft getreten ist.

    3. Jede Vertragspartei wendet die Empfohlenen Praktiken in der (den) Besonderen Anlage(n) oder dem Kapitel oder den Kapiteln daraus, die sie angenommen hat, binnen 36 Monaten nach dem Tag an, an dem die betreffende(n) Besondere(n) Anlage(n) oder das oder die Kapitel für diese Vertragspartei in Kraft getreten ist oder sind, sofern sie nicht zu einer oder mehreren dieser Empfohlenen Praktiken Vorbehalte gemacht hat.

    4. a) Sind die Fristen des Absatzes 1 oder 2 in der Praxis für eine Vertragspartei zu kurz für eine Durchführung der Bestimmungen der Allgemeinen Anlage, so kann diese Vertragspartei den Verwaltungsausschuß vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 oder 2 um eine Fristverlängerung ersuchen. In dem Ersuchen gibt die Vertragspartei an, für welche Bestimmung(en) der Allgemeinen Anlage und aus welchen Gründen die Fristverlängerung benötigt wird.

    b) Der Verwaltungsausschuß kann unter außergewöhnlichen Umständen beschließen, eine solche Verlängerung zu bewilligen. Der Verwaltungsausschuß gibt in der Bewilligung der Fristverlängerung die außergewöhnlichen Umstände an, die die Entscheidung rechtfertigen, und die Verlängerung darf ein Jahr nicht überschreiten. Bei Ablauf der Verlängerungsfrist notifiziert die Vertragspartei dem Verwahrer die Durchführung der Bestimmungen, für die die Frist verlängert worden war.

    Streitbeilegung

    Artikel 14

    1. Eine Streitfrage zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird nach Möglichkeit durch unmittelbare Verhandlungen zwischen diesen Parteien beigelegt.

    2. Jede nicht durch unmittelbare Verhandlungen beigelegte Streitfrage wird von den am Streitfall beteiligten Parteien dem Verwaltungsausschuß vorgetragen, der sie prüft und Empfehlungen für ihre Beilegung erteilt.

    3. Die am Streitfall beteiligten Vertragsparteien können im voraus vereinbaren, die Empfehlungen des Verwaltungsausschusses anzunehmen.

    Änderungen des Übereinkommens

    Artikel 15

    1. Der Generalsekretär des Rates übermittelt den Vertragsparteien und den Mitgliedstaaten des Rates, die nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens sind, den Wortlaut jeder Änderung, die der Verwaltungsausschuß den Vertragsparteien nach Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a) Ziffern i) und ii) empfiehlt.

    2. Für alle Vertragsparteien treten die Änderungen des Übereinkommens zwölf Monate nach der Hinterlegung der Annahmeurkunden derjenigen Vertragsparteien in Kraft, die auf der Sitzung des Verwaltungsausschusses, in der die Änderungen empfohlen wurden, anwesend waren, sofern nicht eine der Vertragsparteien binnen zwölf Monaten nach dem Tag der Mitteilung der betreffenden Änderungen Einspruch erhebt.

    3. Jede empfohlene Änderung der Allgemeinen Anlage oder der Besonderen Anlagen gilt sechs Monate nach ihrer Übermittlung an die Vertragsparteien als angenommen, es sei denn,

    a) eine Vertragspartei bzw. im Falle einer Besonderen Anlage oder eines Kapitels daraus eine durch die betreffende Besondere Anlage oder das betreffende Kapitel gebundene Vertragspartei hat Einspruch erhoben, oderb) eine Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Rates mit, daß sie die empfohlene Änderung zwar anzunehmen beabsichtigt, die für die Annahme erforderlichen Voraussetzungen jedoch noch nicht erfuellt sind.

    4. Solange eine Vertragspartei dem Generalsekretär des Rates im Anschluß an eine Mitteilung nach Absatz 3 Buchstabe b nicht die Annahme der empfohlenen Änderung notifiziert hat, kann sie noch binnen 18 Monaten nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist von sechs Monaten gegen die empfohlene Änderung Einspruch erheben.

    5. Wird gegen die empfohlene Änderung nach Absatz 3 Buchstabe a oder Absatz 4 Einspruch erhoben, so gilt sie als nicht angenommen und bleibt ohne Wirkung.

    6. Hat eine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 3 Buchstabe b gemacht, so gilt die Änderung als an dem früheren der beiden folgenden Zeitpunkte angenommen:

    a) an dem Tag, an dem alle Vertragsparteien, die solche Mitteilungen gemacht haben, dem Generalsekretär des Rates ihre Annahme der empfohlenen Änderung notifiziert haben, jedoch frühestens am Tag des Ablaufs der in Absatz 3 genannten Frist von sechs Monaten, auch wenn alle Annahmeerklärungen schon vor diesem Tag eingegangen sind;

    b) am Tag des Ablaufs der in Absatz 4 gesetzten Frist von 18 Monaten.

    7. Jede als angenommen geltende Änderung der Allgemeinen Anlage oder der Besonderen Anlagen oder von Kapiteln daraus tritt entweder sechs Monate nach dem Tag in Kraft, in dem sie als angenommen gilt, oder, falls in der empfohlenen Änderung eine andere Frist für das Inkrafttreten gesetzt wird, mit Ablauf dieser Frist nach dem Tag, in dem die Änderung als angenommen gilt.

    8. Der Generalsekretär des Rates notifiziert den Vertragsparteien dieses Übereinkommens so früh wie möglich jeden nach Absatz 3 Buchstabe a gegen eine empfohlene Änderung erhobenen Einspruch sowie jede nach Absatz 3 Buchstabe b eingegangene Mitteilung. Anschließend teilt er den Vertragsparteien mit, ob die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, die eine solche Mitteilung gemacht haben, Einspruch gegen die empfohlene Änderung erheben oder sie annehmen.

    Artikel 16

    1. Unbeschadet des Änderungsverfahrens nach Artikel 15 kann der Verwaltungsausschuß nach Artikel 6 beschließen, eine Empfohlene Praktik zu ändern oder neue Empfohlene Praktiken in eine Besondere Anlage oder ein Kapitel einzufügen. Der Generalsekretär des Rates teilt den Vertragsparteien und den Mitgliedern des Rates, die nicht Vertragspartei des Übereinkommens sind, den Wortlaut jeder so beschlossenen Änderung mit.

    2. Eine durch Beschluß nach Absatz 1 vorgenommene Änderung oder eingefügte neue Empfohlene Praktik tritt sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie vom Generalsekretär des Rates notifiziert wurde. Macht eine Vertragspartei, die durch eine so geänderte Besondere Anlage oder ein Kapitel daraus gebunden ist, keinen Vorbehalt nach Artikel 12, so gelten die Änderungen als von ihr angenommen.

    Dauer des Beitritts

    Artikel 17

    1. Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann jedoch das Übereinkommen nach dem Tag, an dem es nach Artikel 18 in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.

    2. Die Kündigung ist durch Hinterlegung einer Urkunde beim Verwahrer zu notifizieren.

    3. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Verwahrer wirksam.

    4. Die Absätze 2 und 3 gelten auch für die Besonderen Anlagen oder Kapitel, wobei jede Vertragspartei die Annahme nach dem Tag des Inkrafttretens jederzeit widerrufen kann.

    5. Widerruft eine Vertragspartei die Annahme der Allgemeinen Anlage, so gilt dies als Kündigung des Übereinkommens. In diesem Fall sind auch die Absätze 2 und 3 anwendbar.

    KAPITEL V

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Inkrafttreten des Übereinkommens

    Artikel 18

    1. Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem fünf der in Artikel 8 Absätze 1 und 5 bezeichneten Rechtssubjekte es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

    2. Dieses Übereinkommen tritt für jede Vertragspartei drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie nach Artikel 8 Vertragspartei geworden ist.

    3. Jede Besondere Anlage dieses Übereinkommens oder jedes Kapitel daraus tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem fünf Vertragsparteien diese Besondere Anlage oder dieses Kapitel angenommen haben.

    4. Wenn eine Besondere Anlage oder eines ihrer Kapitel nach Absatz 3 in Kraft getreten ist, so tritt diese Besondere Anlage oder dieses Kapitel für jede Vertragspartei drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie ihre Annahme notifiziert hat. Keine Besondere Anlage und kein Kapitel daraus kann jedoch für eine Vertragspartei in Kraft treten, bevor das Übereinkommen für diese Vertragspartei in Kraft getreten ist.

    Verwahrer des Übereinkommens

    Artikel 19

    1. Dieses Übereinkommen, alle Unterschriften mit oder ohne Vorbehalt der Ratifikation und alle Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates hinterlegt.

    2. Der Verwahrer

    a) nimmt die Urschriften dieses Übereinkommens entgegen und verwahrt sie;

    b) erstellt beglaubigte Abschriften der Urschriften dieses Übereinkommens und übermittelt sie den Vertragsparteien und den Mitgliedern des Rates, die nicht Vertragspartei sind, und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen;

    c) nimmt jede Unterschrift mit oder ohne Vorbehalt der Ratifikation, jede Ratifikation und jeden Beitritt zu diesem Übereinkommen entgegen und nimmt alle Urkunden, Notifikationen und Mitteilungen mit Bezug auf das Übereinkommen entgegen und verwahrt sie;

    d) prüft, ob die Unterschrift sowie jede andere Urkunde, Notifikation oder Mitteilung mit Bezug auf dieses Übereinkommen die gehörige und vorschriftsmäßige Form hat und weist die jeweils betroffene Vertragspartei auf etwaige Mängel hin;

    e) notifiziert den Vertragsparteien, den Mitgliedern des Rates, die nicht Vertragspartei sind, und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen

    -die Unterschriften, Ratifikationen und Beitritte sowie die Annahmen von Anlagen und Kapiteln nach Artikel 8;

    -die neuen Kapitel der Allgemeinen Anlage und die neuen Besonderen Anlagen oder Kapitel daraus, deren Aufnahme in dieses Übereinkommen er empfiehlt;

    -den Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens, seiner Allgemeinen Anlage und jeder Besonderen Anlage oder ihrer Kapitel nach Artikel 18;

    -die nach den Artikeln 8, 10, 11, 12 und 13 entgegengenommenen Notifikationen;

    -jeden Widerruf der Annahme von Anlagen/Kapiteln durch eine Vertragspartei;

    -jede Kündigung nach Artikel 17 und

    -jede nach Artikel 15 angenommene Änderung und den Tag ihres Inkrafttretens.

    3. Kommt es zwischen einer Vertragspartei und dem Verwahrer zu Meinungsverschiedenheiten in bezug auf die Ausübung seiner Aufgaben, so befaßt der Verwahrer oder die betreffende Vertragspartei die anderen Vertragsparteien und die Unterzeichner oder, je nach Fall, den Verwaltungsausschuß oder den Rat mit der Angelegenheit.

    Registrierung und Urschriften

    Artikel 20

    Nach Artikel 102 Charta der Vereinten Nationen wird dieses Übereinkommen auf Antrag des Generalsekretärs des Rates beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.

    Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

    Geschehen zu Kyoto am achtzehnten Mai neunzehnhundertdreiundsiebzig in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die beim Generalsekretär des Rates hinterlegt wird; dieser übermittelt allen in Artikel 8 Absatz 1 bezeichneten Rechtssubjekten beglaubigte Abschriften.

    ANHANG II

    ALLGEMEINE ANLAGE

    INHALTSVERZEICHNIS

    KAPITEL 1 ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

    KAPITEL 2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    KAPITEL 3 ZOLLABFERTIGUNG UND ZOLLFÖRMLICHKEITEN

    KAPITEL 4 ZÖLLE UND STEUERN

    A. BERECHNUNG, ERHEBUNG UND ENTRICHTUNG DER ZÖLLE UND STEUERN

    B. ZAHLUNGSAUFSCHUB FÜR ZÖLLE UND STEUERN

    C. ERSTATTUNG VON ZÖLLEN UND STEUERN

    KAPITEL 5 SICHERHEIT

    KAPITEL 6 ZOLLKONTROLLEN

    KAPITEL 7 EINSATZ DER INFORMATIONSTECHNOLOGIEN

    KAPITEL 8 BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEM ZOLL UND DRITTEN PARTEIEN

    KAPITEL 9 ZOLLAMTLICHE INFORMATIONEN, ENTSCHEIDUNGEN UND AUSKÜNFTE

    A. ALLGEMEINE INFORMATIONEN

    B. BESONDERE INFORMATIONEN

    C. ENTSCHEIDUNGEN UND AUSKÜNFTE

    KAPITEL 10 RECHTSBEHELFE IN ZOLLANGELEGENHEITEN

    A. RECHT AUF EINLEGUNG EINES RECHTSBEHELFS

    B. FORM UND BEGRÜNDUNG DES RECHTSBEHELFS

    C. PRÜFUNG DES RECHTSBEHELFS

    KAPITEL 1

    ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

    1.1. Norm

    Die Begriffsbestimmungen, Normen und Übergangsnormen in dieser Anlage gelten für die in dieser Anlage aufgeführten Zollverfahren und -praktiken und, soweit anwendbar, für die Zollverfahren und -praktiken in den Besonderen Anlagen.

    1.2. Norm

    Die Voraussetzungen und Zollförmlichkeiten, die für die Zollverfahren und -praktiken dieser Anlage und der Besonderen Anlagen erfuellt sein bzw. erfuellt werden müssen, werden im innerstaatlichen Recht festgelegt und müssen so einfach wie möglich sein.

    1.3. Norm

    Der Zoll schafft und unterhält förmliche beratende Beziehungen zur Wirtschaft, um die Zusammenarbeit und ihre aktive Beteiligung an der Entwicklung möglichst leistungsfähiger Arbeitsmethoden nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts und der einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu fördern.

    KAPITEL 2

    BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Für die Zwecke der Anlagen dieses Übereinkommens bedeutet der Begriff

    E1./F23. // "Rechtsbehelf" die Handlung, mit der eine Person, die unmittelbar durch eine Entscheidung oder Unterlassung des Zolls betroffen ist und sich als dadurch geschädigt betrachtet, bei einer zuständigen Behörde Abhilfe sucht;

    E2./F19. // "Berechnung der Zölle und Steuern" die Festsetzung des Betrags der zu erhebenden Zölle und Steuern;

    E3./F4. // "Kontrollen auf Betriebsprüfungsbasis" die Maßnahmen, mit denen der Zoll sich von der Richtigkeit und Echtheit der Zollanmeldungen überzeugt, indem er die einschlägigen Buchungsunterlagen, Aufzeichnungen, Betriebssysteme und Betriebsdaten der Beteiligten prüft;

    E4./F15. // "Prüfung der Zollanmeldung" die Maßnahmen, die der Zoll trifft, um sich zu vergewissern, daß die Zollanmeldung richtig ausgefuellt ist und die beigefügten Belege die festgelegten Voraussetzungen erfuellen;

    E5./F9. // "Abfertigung" die Erfuellung der Zollförmlichkeiten, die vorgeschrieben sind, damit Waren ausgeführt oder in den freien Verkehr oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden können;

    E6./F10. // "Zoll" die Verwaltungsbehörden, die für die Anwendung des Zollrechts und die Erhebung der Zölle und Steuern zuständig und außerdem mit der Anwendung sonstiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr, Beförderung oder Lagerung von Waren betraut sind;

    E7./F3. // "Zollkontrollen" die Maßnahmen, mit denen der Zoll die Einhaltung des Zollrechts gewährleistet;

    E8./F11. // "Zölle" die im Zolltarif festgesetzten Abgaben, denen Waren bei der Einfuhr in das oder bei der Ausfuhr aus dem Zollgebiet unterliegen;

    E9./F16. // "Zollförmlichkeiten" die Gesamtheit der Handlungen, die der Zollbeteiligte und der Zoll zur Einhaltung des Zollrechts vorzunehmen haben;

    E10./F18. // "Zollrecht" die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Ein- und Ausfuhr sowie Beförderung und Lagerung von Waren, mit deren Verwaltung und Durchführung der Zoll ausdrücklich beauftragt ist, und die Vorschriften, die der Zoll im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse erläßt;

    E11./F2. // "Zollstelle" die für die Erfuellung der Zollförmlichkeiten zuständige Verwaltungseinheit sowie die Räumlichkeiten und sonstigen Bereiche, die hierfür von den zuständigen Behörden zugelassen werden;

    E12./F25. // "Zollgebiet" das Gebiet, in dem das Zollrecht einer Vertragspartei Anwendung findet;

    E13./F6. // "Entscheidung" den einzelnen Verwaltungsakt, mit dem der Zoll in einer Angelegenheit des Zollrechts eine Entscheidung trifft;

    E14./F7. // "Zollanmelder" jede natürliche oder juristische Person, die eine Zollanmeldung abgibt oder in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird;

    E15./F5. // "Fälligkeitstag" den Tag, an dem die geschuldeten Zölle und Steuern zu entrichten sind;

    E16./F12. // "Zölle und Steuern" die bei der Einfuhr und/oder die bei der Ausfuhr zu entrichtenden Zölle und Steuern;

    E17./F27. // "Beschau der Waren" die materielle Prüfung der Waren, mit der der Zoll sich vergewissert, daß Beschaffenheit, Ursprung, Zustand, Menge und Wert der Waren den Angaben in der Zollanmeldung entsprechen;

    E18./F13. // "Ausfuhrzölle und -steuern" die Zölle und anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind oder vom Zoll im Namen einer anderen innerstaatlichen Verwaltung erhoben werden;

    E19./F8. // "Zollanmeldung" die Erklärung in der vom Zoll vorgeschriebenen Form, in der die Zollbeteiligten das für die Waren anzuwendende Zollverfahren sowie die Einzelheiten angeben, die der Zoll für die Durchführung dieses Zollverfahrens verlangt;

    E20./F14. // "Einfuhrzölle und -steuern" die Zölle und anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind oder vom Zoll im Namen einer anderen innerstaatlichen Verwaltung erhoben werden;

    E21./F1. // "Amtshilfe" die Maßnahmen, die eine Zollverwaltung im Namen von oder in Zusammenarbeit mit einer anderen Zollverwaltung trifft, um die vorschriftmäßige Anwendung des Zollrechts und insbesondere die Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht zu gewährleisten;

    E22./F21. // "Untätigkeit" das Versäumnis des Zolls, in einer ihm ordnungsgemäß unterbreiteten Angelegenheit binnen einer angemessenen Frist in der vom Zollrecht vorgeschriebenen Weise tätig zu werden oder eine Entscheidung zu treffen;

    E23./F22. // "Person" sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt;

    E24./F20. // "Überlassung" die Maßnahme, mit der der Zoll den Zollbeteiligten gestattet, über die abgefertigten Waren zu verfügen;

    E25./F24. // "Erstattung" die vollständige oder teilweise Rückzahlung bereits entrichteter Zölle und Steuern und der vollständige oder teilweise Erlaß noch nicht entrichteter Zölle und Steuern;

    E26./F17. // "Sicherheit" die Maßnahme, die nach dem Ermessen des Zolls die Erfuellung einer ihm gegenüber bestehenden Verpflichtung gewährleistet. Es handelt sich um eine "globale" Sicherheit, wenn sie die Erfuellung von Verpflichtungen aus mehreren Vorgängen gewährleistet;

    E27./F26. // "dritte Partei" jede Person, die für und im Namen einer anderen Person im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr, Beförderung oder Lagerung von Waren unmittelbar mit dem Zoll zu tun hat.

    KAPITEL 3

    ZOLLABFERTIGUNG UND ZOLLFÖRMLICHKEITEN

    Zuständige Zollstellen

    3.1. Norm

    Der Zoll bestimmt die Zollstellen, bei denen Waren gestellt und abgefertigt werden können. Bei der Festlegung der Zuständigkeit, des Standorts und der Öffnungszeiten dieser Zollstellen werden insbesondere auch die Bedürfnisse der Wirtschaft berücksichtigt.

    3.2. Norm

    Auf Antrag des Zollanmelders erfuellt der Zoll, sofern er die Gründe des Antrags für stichhaltig erachtet, vorbehaltlich ausreichender Ressourcen seine Aufgaben für die Zwecke der betreffenden Zollverfahren und -praktiken auch außerhalb des Amtsplatzes bzw. außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle. Etwaige Gebühren sind auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen zu beschränken.

    3.3. Norm

    Bei Zollstellen, die an einem gemeinsamen Grenzübergang liegen, stimmen die beteiligten Zollverwaltungen die Öffnungszeiten und Zuständigkeiten miteinander ab.

    3.4. Übergangsnorm

    Die Kontrollen an einem gemeinsamen Grenzübergang werden von den beteiligten Zollverwaltungen soweit möglich gemeinsam durchgeführt.

    3.5. Übergangsnorm

    Soll an einem gemeinsamen Grenzübergang eine neue Zollstelle errichtet oder eine bestehende ausgebaut werden, so wird eine möglichst weitgehende Zusammenarbeit mit dem Zoll des Nachbarlandes angestrebt, um verbundene, für die Durchführung gemeinsamer Kontrollen geeignete Abfertigungsanlagen zu schaffen.

    Der Zollanmelder

    (a) Personen, die berechtigt sind, als Zollanmelder zu handeln.

    3.6. Norm

    Die Voraussetzungen, unter denen eine Person berechtigt ist, als Zollanmelder zu handeln, werden im innerstaatlichen Recht festgelegt.

    3.7. Norm

    Jede Person, die ein Verfügungsrecht über die Waren hat, ist berechtigt, als Zollanmelder zu handeln.

    (b) Verantwortlichkeit des Zollanmelders

    3.8. Norm

    Der Zollanmelder ist dem Zoll gegenüber für die Richtigkeit der Angaben in der Zollanmeldung und für die Entrichtung der Zölle und Steuern verantwortlich.

    (c) Rechte des Zollanmelders

    3.9. Norm

    Unter den vom Zoll festgelegten Bedingungen wird dem Zollanmelder gestattet, vor Abgabe der Zollanmeldung,

    (a) die Waren zu prüfen und

    (b) Muster oder Proben zu entnehmen.

    3.10. Norm

    Der Zoll verlangt keine eigene Zollanmeldung für Muster oder Proben, deren Entnahme unter Zollaufsicht gestattet ist, sofern diese Muster oder Proben in der Zollanmeldung für die betreffende Sendung angegeben sind.

    Die Zollanmeldung

    (a) Form und Inhalt der Zollanmeldung

    3.11. Norm

    Der Inhalt der Zollanmeldung wird vom Zoll vorgeschrieben. Der Vordruck der Zollanmeldung muß dem Mustervordruck der Vereinten Nationen entsprechen.

    Bei der rechnergestützten Zollabfertigung muß das Format der elektronisch übermittelten Zollanmeldung den internationalen Normen für den elektronischen Nachrichtenaustausch entsprechen, die der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens in seinen Empfehlungen über die Informationstechnologie vorgeschrieben hat.

    3.12. Norm

    Der Zoll verlangt in der Zollanmeldung nur die Angaben, die seines Erachtens für die Berechnung und Erhebung der Zölle und Steuern, die Erstellung der Statistik und die Anwendung des Zollrechts notwendig sind.

    3.13. Norm

    Verfügt ein Zollanmelder aus Gründen, die der Zoll für stichhaltig erachtet, nicht über alle zur Abfassung der Zollanmeldung erforderlichen Angaben und Unterlagen, so gestattet er, daß eine vorläufige oder unvollständige Zollanmeldung abgegeben wird, sofern diese alle vom Zoll für erforderlich erachteten Angaben enthält und der Zollanmelder sich verpflichtet, sie innerhalb einer bestimmten Frist zu ergänzen.

    3.14. Norm

    Wird eine vorläufige oder unvollständige Zollanmeldung vom Zoll registriert, so darf die zolltarifliche Behandlung der Waren nicht von derjenigen abweichen, die bei sofortiger Abgabe einer vollständigen und richtigen Anmeldung gewährt worden wäre.

    Die Überlassung der Waren wird nicht verzögert, sofern die vorgeschriebene Sicherheit für die zu erhebenden Zölle und Steuern geleistet wurde.

    3.15. Norm

    Der Zoll verlangt die Vorlage des Originals der Zollanmeldung und die unbedingt notwendige Anzahl von Kopien.

    (b) Belege zur Zollanmeldung

    3.16. Norm

    Der Zoll verlangt bei der Zollanmeldung nur die Vorlage von Belegen, die notwendig sind, um den Vorgang zu kontrollieren und sicherzustellen, daß alle Vorschriften zur Anwendung des Zollrechts beachtet worden sind.

    3.17. Norm

    Können bestimmte Belege aus Gründen, die der Zoll für stichhaltig erachtet, nicht zusammen mit der Zollanmeldung abgegeben werden, so gestattet er, daß diese Belege innerhalb einer bestimmten Frist nachgereicht werden.

    3.18. Übergangsnorm

    Der Zoll gestattet eine Abgabe der Belege in elektronischer Form.

    3.19. Norm

    Der Zoll verlangt grundsätzlich keine Übersetzung der Angaben in den Belegen, es sei denn, dies ist für die Bearbeitung der Zollanmeldung erforderlich.

    Abgabe, Registrierung und Prüfung der Zollanmeldung

    3.20. Norm

    Die Zollanmeldung kann bei jeder dazu bezeichneten Zollstelle abgegeben werden.

    3.21. Übergangsnorm

    Der Zoll gestattet eine Abgabe der Zollanmeldung in elektronischer Form.

    3.22. Norm

    Die Zollanmeldung ist während der vom Zoll bezeichneten Öffnungszeiten abzugeben.

    3.23. Norm

    Eine im innerstaatlichen Recht gesetzte Frist für die Abgabe der Zollanmeldung muß so bemessen sein, daß der Zollanmelder die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben und Belege beschaffen kann.

    3.24. Norm

    Auf Antrag des Zollanmelders verlängert der Zoll, wenn er die Gründe für stichhaltig erachtet, die Frist für die Abgabe der Zollanmeldung.

    3.25. Norm

    Die Einzelheiten einer Abgabe, Registrierung und Prüfung der Zollanmeldung und Belege vor Eintreffen der Waren werden im innerstaatlichen Recht festgelegt.

    3.26. Norm

    Kann der Zoll die Zollanmeldung nicht registrieren, so teilt er dem Zollanmelder die Gründe mit.

    3.27. Norm

    Der Zoll gestattet dem Zollanmelder die Berichtigung einer bereits abgegebenen Zollanmeldung, sofern er zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht mit der Prüfung der Zollanmeldung oder der Beschau der Waren begonnen hat.

    3.28. Übergangsnorm

    Der Zoll gestattet dem Zollanmelder die Berichtigung der Zollanmeldung auch, wenn dies nach Beginn der Prüfung der Zollanmeldung beantragt wird, sofern er die vom Zollanmelder angeführten Gründe für stichhaltig erachtet.

    3.29. Übergangsnorm

    Dem Zollanmelder wird gestattet, seine Zollanmeldung zurückzuziehen und ein anderes Zollverfahren zu beantragen, sofern dies vor der Überlassung der Waren beantragt wird und der Zoll die angeführten Gründe für stichhaltig erachtet.

    3.30. Norm

    Die Zollanmeldung wird bei ihrer Registrierung bzw. so bald wie möglich danach geprüft.

    3.31. Norm

    Der Zoll beschränkt die Prüfung der Zollanmeldung auf die Maßnahmen, die er für unerläßlich erachtet, um die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten.

    Besondere Verfahren für ermächtigte Personen

    3.32. Übergangsnorm

    Ermächtigten Personen, die die vom Zoll festgelegten Voraussetzungen erfuellen, d. h. unter anderem stets nachweislich alle Zollvorschriften einhalten und geeignete Buchführungssysteme vorweisen, gestattet der Zoll

    -die Überlassung der Waren nach Mitteilung der zur Feststellung ihrer Nämlichkeit erforderlichen Mindestangaben und die spätere Abgabe der endgültigen Zollanmeldung;

    -die Abfertigung der Waren in den Räumlichkeiten des Zollanmelders oder an einem anderen vom Zoll zugelassenen Ort;

    -und soweit möglich andere besondere Verfahren wie

    -die Abgabe einer einzigen Zollanmeldung für alle innerhalb eines bestimmten Zeitraums durchgeführten Ein- oder Ausfuhren in Fällen, in denen Waren häufig von ein und derselben Person ein- oder ausgeführt werden;

    -die Zugrundelegung der Buchführung der zugelassenen Personen für die Berechnung der geschuldeten Zölle und Steuern durch den Beteiligten selbst und für die Erfuellung etwaiger anderer Zollvorschriften;

    -die Abgabe der Zollanmeldung durch Anschreibung in den Aufzeichnungen der ermächtigten Person und Nachreichen der ergänzenden Zollanmeldung zu einem späteren Zeitpunkt.

    Beschau der Waren

    (a) Frist für die Beschau der Waren

    3.33. Norm

    Beschließt der Zoll eine Beschau der angemeldeten Waren, so ist diese Beschau so bald wie möglich nach der Annahme der Zollanmeldung vorzunehmen.

    3.34. Norm

    Bei der Planung der Beschautermine wird die Beschau lebender Tiere, verderblicher Waren und anderer Waren, deren Beschau der Zoll für dringlich erachtet, vorrangig angesetzt.

    3.35. Übergangsnorm

    Plant der Zoll eine Beschau von Waren, die auch von anderen zuständigen Behörden geprüft werden müssen, so sorgt der Zoll dafür, daß die verschiedenen Prüfungen koordiniert und möglichst gleichzeitig durchgeführt werden.

    (b) Anwesenheit des Zollanmelders bei der Beschau der Waren

    3.36. Norm

    Der Zoll prüft Anträge des Zollanmelders, der Beschau der Waren beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen. Vorbehaltlich besonderer Umstände wird solchen Anträgen stattgegeben.

    3.37. Norm

    Hält der Zoll es für zweckmäßig, so kann er vom Zollanmelder verlangen, daß er der Beschau beiwohnt oder sich dabei vertreten läßt, um dem Zoll jede erforderliche Unterstützung zur Erleichterung der Beschau zu leisten.

    (c) Entnahme von Mustern und Proben durch den Zoll

    3.38. Norm

    Der Zoll beschränkt die Entnahme von Mustern und Proben auf die Fälle, in denen sie seines Erachtens zur Feststellung der Art und/oder des Wertes der angemeldeten Waren oder zur Gewährleistung der Anwendung sonstiger innerstaatlicher Rechtsvorschriften erforderlich ist. Die als Muster oder Proben entnommenen Warenmengen müssen möglichst klein sein.

    Fehler

    3.39. Norm

    Der Zoll verhängt keine schweren Sanktionen für Fehler, wenn er überzeugt ist, daß weder betrügerische Absicht noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Der Zoll verhängt Sanktionen, sofern sie seines Erachtens notwendig sind, um eine Wiederholung solcher Fehler zu verhindern; die Sanktionen dürfen indessen nicht schwerer sein als zur Erreichung dieses Ziels erforderlich.

    Überlassung der Waren

    3.40. Norm

    Die angemeldeten Waren werden überlassen, sobald der Zoll die Beschau abgeschlossen oder hierauf verzichtet hat, vorausgesetzt,

    -es wurde keine Zuwiderhandlung festgestellt;

    -alle erforderlichen Papiere wie Ein- und Ausfuhrlizenzen oder -genehmigungen wurden beigebracht;

    -alle für das betreffende Verfahren erforderlichen Bewilligungen wurden beigebracht;

    -die geschuldeten Zölle und Steuern wurden entrichtet, oder die zur Gewährleistung ihrer Entrichtung erforderlichen Maßnahmen wurden getroffen.

    3.41. Norm

    Hat sich der Zoll vergewissert, daß der Zollanmelder alle Zollförmlichkeiten für die Abfertigung später erfuellt, so überläßt er ihm die Waren, sofern der Zollanmelder ein Handels- oder Verwaltungspapier mit den wichtigsten Angaben über die betreffende Sendung vorlegt, das für den Zoll annehmbar ist, und gegebenenfalls eine Sicherheit für die Erhebung etwa fälliger Zölle und Steuern geleistet wurde.

    3.42. Norm

    Erachtet der Zoll eine Laboranalyse von Mustern oder Proben, eingehende technische Unterlagen oder Gutachten für erforderlich, so überläßt er die Waren, ohne die Ergebnisse der Beschau abzuwarten, vorausgesetzt, eine gegebenenfalls erforderliche Sicherheit wurde geleistet, und der Zoll hat sich vergewissert, daß die Waren keinen Verboten oder Beschränkungen unterliegen.

    3.43. Norm

    Bei Feststellung einer Zuwiderhandlung überläßt der Zoll die Waren, ohne den Abschluß von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren abzuwarten, sofern ausgeschlossen ist, daß die Waren zu einem späteren Zeitpunkt eingezogen oder beschlagnahmt werden müssen oder als Beweismaterial gebraucht werden, und sofern der Zollanmelder die Zölle und Steuern entrichtet und Sicherheit bezüglich der Nachforderung zusätzlicher Abgaben und der möglichen Verhängung von Sanktionen leistet.

    Aufgabe oder Zerstörung der Waren

    3.44. Norm

    Wurden Waren dem Beteiligten noch nicht zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein anderes Zollverfahren überlassen und ist keine Zuwiderhandlung festgestellt worden, so wird von der Erhebung der Zölle und Steuern abgesehen bzw. es entsteht ein Anspruch des Beteiligten auf ihre Erstattung, wenn

    -diese Waren auf Wunsch des Beteiligten zugunsten der Staatskasse aufgegeben und je nach Entscheidung des Zolls unter zollamtlicher Überwachung zerstört oder wertlos gemacht werden, wobei etwaige Kosten vom Beteiligten zu tragen sind;

    -diese Waren durch Unfall oder höhere Gewalt zerstört worden oder untergegangen sind und die Zerstörung oder der Untergang dem Zoll nach seinem Ermessen ordnungsgemäß nachgewiesen wird;

    -im Falle von Versorgungsengpässen, die mit der Beschaffenheit der Waren zusammenhängen, wenn diese Versorgungsengpässe dem Zoll nach seinem Ermessen ordnungsgemäß nachgewiesen werden.

    Etwaige nach der Zerstörung verbleibende Abfälle oder Reste unterliegen bei einer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder bei einer Ausfuhr den Zöllen und Steuern, die auch bei einer Einfuhr oder Ausfuhr in diesem Zustand auf sie angewendet würden.

    3.45. Übergangsnorm

    Veräußert der Zoll Waren, die nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist angemeldet wurden oder die nicht überlassen wurden, obwohl keine Zuwiderhandlung festgestellt wurde, so wird der Verkaufserlös abzüglich der Zölle und Steuern und sonstigen entstandenen Kosten und Auslagen den Berechtigten ausgehändigt oder, wenn dies nicht möglich ist, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu ihrer Verfügung gehalten.

    KAPITEL 4

    ZÖLLE UND STEUERN

    A. BERECHNUNG, ERHEBUNG UND ENTRICHTUNG DER ZÖLLE UND STEUERN

    4.1. Norm

    Die Einzelheiten des Entstehens einer Zoll- und Steuerschuld werden im innerstaatlichen Recht bestimmt.

    4.2. Norm

    Der bei der Berechnung der zu erhebenden Zölle und Steuern maßgebliche Zeitraum wird im innerstaatlichen Recht bestimmt. Diese Berechnung wird so bald wie möglich nach der Abgabe der Zollanmeldung oder dem Enstehen der Abgabenschuld auf andere Weise vorgenommen.

    4.3. Norm

    Die Faktoren, die der Berechnung der Zölle und Steuern zugrunde gelegt werden, und die Einzelheiten der Ermittlung dieser Faktoren werden im innerstaatlichen Recht bestimmt.

    4.4. Norm

    Die Zoll- und Steuersätze werden amtlich bekanntgemacht.

    4.5. Norm

    Der maßgebliche Zeitpunkt für die Ermittlung der jeweils anwendbaren Zoll- und Steuersätze wird im innerstaatlichen Recht bestimmt.

    4.6. Norm

    Die zulässigen Zahlungsweisen für die Entrichtung der Zölle und Steuern werden im innerstaatlichen Recht bestimmt.

    4.7. Norm

    Die für die Entrichtung der Zölle und Steuern zuständige(n) Person(en) wird/werden im innerstaatlichen Recht bestimmt.

    4.8. Norm

    Der Fälligkeitstag und der Ort, an dem die Zahlung zu leisten ist, werden im innerstaatlichen Recht bestimmt.

    4.9. Norm

    Kann nach dem innerstaatlichen Recht der Fälligkeitstag nach der Überlassung der Waren liegen, so beträgt der Zeitraum zwischen der Überlassung und dem Fälligkeitstag mindestens zehn Tage. Für den Zeitraum zwischen dem Tag der Überlassung und dem Fälligkeitstag werden keine Zinsen erhoben.

    4.10. Norm

    Die Frist, binnen der zum Fälligkeitstermin nicht entrichtete Zölle und Steuern vom Zoll eingeklagt werden können, wird im innerstaatlichen Recht gesetzt.

    4.11. Norm

    Die Höhe des Säumniszuschlags für bei Fälligkeit nicht entrichtete Zölle und Steuern und die Voraussetzungen für seine Erhebung werden im innerstaatlichen Recht bestimmt.

    4.12. Norm

    Bei Entrichtung von Zöllen und Steuern wird dem Zahlenden als Zahlungsnachweis eine Quittung ausgestellt, sofern nicht schon andere Beweismittel als Zahlungsnachweis vorliegen.

    4.13. Übergangsnorm

    Für die Zwecke der Erhebung wird im innerstaatlichen Recht ein Mindestwert bzw. ein Mindestbetrag an Zöllen und Steuern festgelegt.

    4.14. Norm

    Stellt der Zoll fest, daß Fehler in der Zollanmeldung oder in der Berechnung der Zölle und Steuern die Erhebung oder Nacherhebung eines geringeren als des gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrags bewirkt haben oder noch bewirken werden, so berichtigen sie die Fehler und erheben den Fehlbetrag. Liegt dieser jedoch unter dem im einzelstaatlichen Recht festgelegten Mindestbetrag, so wird von seiner Erhebung oder Nacherhebung abgesehen.

    B. ZAHLUNGSAUFSCHUB FÜR ZÖLLE UND STEUERN

    4.15. Norm

    Besteht nach dem innerstaatlichen Recht für die Entrichtung der Zölle und Steuern die Möglichkeit des Zahlungsaufschubs, so werden gleichzeitig die Voraussetzungen für die Nutzung dieser Möglichkeit bestimmt.

    4.16. Norm

    Zahlungsaufschub wird möglichst ohne Erhebung von Zinsen gewährt.

    4.17. Norm

    Die Aufschubfrist für die Entrichtung der Zölle und Steuern beträgt mindestens vierzehn Tage.

    C. ERSTATTUNG VON ZÖLLEN UND STEUERN

    4.18. Norm

    Zölle und Steuern werden erstattet, wenn festgestellt wird, daß die Überzahlung auf einen Fehler bei ihrer Berechnung zurückzuführen ist.

    4.19. Norm

    Zölle und Steuern werden für eingeführte oder ausgeführte Waren erstattet, die nachweislich im Zeitpunkt der Einfuhr oder Ausfuhr schadhaft waren oder in anderer Hinsicht nicht den Vereinbarungen entsprechen und deshalb an den Lieferanten oder eine von ihm bezeichnete Person zurückgeschickt werden, vorausgesetzt:

    -die Waren wurden im Einfuhrland nicht be- oder verarbeitet, ausgebessert oder verwendet, und ihre Wiederausfuhr erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist;

    -die Waren wurden in dem Land, in das sie ausgeführt wurden, nicht be- oder verarbeitet, ausgebessert oder verwendet, und ihre Wiedereinfuhr erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist.

    Die Verwendung der Waren hindert die Erstattung jedoch nicht, wenn erst dadurch die Mängel oder anderen Umstände, die zur Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr der Waren geführt haben, festgestellt werden konnten.

    Statt der Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr können die Waren je nach Entscheidung des Zolls auch zugunsten des Fiskus aufgegeben, zerstört, vernichtet oder für den Handel wertlos gemacht werden. Dabei dürfen dem Staat keine Kosten entstehen.

    4.20. Übergangsnorm

    Gestattet der Zoll, daß zu einem abgabenpflichtigen Zollverfahren angemeldete Waren in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden, so werden die gegebenenfalls zu viel erhobenen Zölle und Steuern erstattet.

    4.21. Norm

    Die Entscheidung über den Erstattungsantrag wird unverzüglich getroffen und dem Beteiligten mitgeteilt, zu viel erhobene Abgaben werden so bald wie möglich nach Überprüfung der Richtigkeit des Antrags erstattet.

    4.22. Norm

    Stellt der Zoll fest, daß die Überzahlung auf einem Fehler beruht, der dem Zoll bei der Berechnung der Zölle und Steuern unterlaufen ist, so wird die Erstattung vorrangig gewährt.

    4.23. Norm

    Sind für Erstattungsanträge Ausschlußfristen gesetzt, so müssen diese so bemessen sein, daß die besonderen Umstände der verschiedenen Fälle, in denen eine Erstattung in Betracht kommt, berücksichtigt werden können.

    4.24. Norm

    Beträge, die geringer sind als die im einzelstaatlichen Recht festgesetzten Mindestbeträge, sind nicht erstattungsfähig.

    KAPITEL 5

    SICHERHEIT

    5.1. Norm

    Die Fälle, in denen eine Sicherheit zu leisten ist, und die Art und Weise, in der die Sicherheitsleistung zu erfolgen hat, werden im innerstaatlichen Recht bestimmt.

    5.2. Norm

    Der Betrag der Sicherheit wird vom Zoll festgelegt.

    5.3. Norm

    Die zur Leistung einer Sicherheit verpflichtete Person kann die Form der Sicherheitsleistung frei wählen, sofern sie für den Zoll annehmbar ist.

    5.4. Norm

    Nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts verlangt der Zoll keine Sicherheitsleistung, wenn er überzeugt ist, daß die ihm gegenüber bestehende Verpflichtung erfuellt wird.

    5.5. Norm

    Wird eine Sicherheit verlangt, um die Erfuellung der Verpflichtungen aus einem Zollverfahren zu gewährleisten, so gestattet der Zoll insbesondere Beteiligten, die regelmäßig Waren bei verschiedenen Zollstellen des Zollgebiets anmelden, eine globale Sicherheit zu leisten.

    5.6. Norm

    Der Betrag der verlangten Sicherheit soll so niedrig wie möglich sein und den Betrag der möglicherweise zu erhebenden Zölle und Steuern auf jeden Fall nicht überschreiten.

    5.7. Norm

    Eine hinterlegte Sicherheit wird so bald wie möglich freigegeben, wenn sich der Zoll davon überzeugt hat, daß die Verpflichtungen, die die Sicherheitsleistung erforderlich gemacht hatten, ordnungsgemäß erfuellt worden sind.

    KAPITEL 6

    ZOLLKONTROLLEN

    6.1. Norm

    Alle Waren einschließlich Beförderungsmitteln, die das Zollgebiet berühren oder verlassen, sind unabhängig davon, ob sie Zöllen und Steuern unterliegen oder nicht, Gegenstand der Zollkontrollen.

    6.2. Norm

    Die Zollkontrollen werden auf die Maßnahmen beschränkt, die notwendig sind, um die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten.

    6.3. Norm

    Die Zollkontrollen werden mit den Techniken des Risikomanagement durchgeführt.

    6.4. Norm

    Der Zoll entscheidet mit Hilfe der Risikoanalyse, welche Personen und welche Waren einschließlich Beförderungsmitteln zu prüfen sind und wie weit die Prüfung gehen soll.

    6.5. Norm

    Der Zoll nimmt eine Strategie für die Messung der Einhaltung des Zollrechts an, um die Praxis des Risikomanagement abzustützen.

    6.6. Norm

    Die Zollkontrollsysteme umfassen auch Kontrollen auf Betriebsprüfungsbasis.

    6.7. Norm

    Zur Verbesserung der Zollkontrollen strebt der Zoll die Zusammenarbeit mit anderen Zollverwaltungen und den Abschluß von Amtshilfeabkommen an.

    6.8. Norm

    Zur Verbesserung der Zollkontrollen strebt der Zoll die Zusammenarbeit mit der Wirtschaft und den Abschluß von Vereinbarungen an.

    6.9. Übergangsnorm

    Um die Leistungsfähigkeit der Zollkontrollen zu steigern, bedient sich der Zoll möglichst weitgehend der Informationstechnologien und des elektronischen Handels.

    6.10. Norm

    Um die Einhaltung der Zollvorschriften zu gewährleisten, bewertet der Zoll die Betriebssysteme der Beteiligten, soweit diese Zollvorgänge berühren.

    KAPITEL 7

    EINSATZ DER INFORMATIONSTECHNOLOGIEN

    7.1. Norm

    Der Zoll setzt die Informationstechnologien zur Unterstützung von Zollvorgängen an, wenn es für ihn selbst und für die Beteiligten kostenwirksam und effizient ist. Der Zoll legt die Voraussetzungen ihrer Anwendung im einzelnen fest.

    7.2. Norm

    Bei der Einführung von Computeranwendungen richtet sich der Zoll nach den einschlägigen international angenommenen Normen.

    7.3. Norm

    Die Einführung von Informationstechnologien wird so weitgehend wie möglich im Benehmen mit allen beteiligten Parteien vorgenommen.

    7.4. Norm

    Durch den Erlaß neuer oder die Neufassung bestehender innerstaatlicher Rechtsvorschriften werden vorgesehen

    -die Methoden des elektronischen Geschäftsverkehrs als Alternative zur papiergebundenen Beibringung der vorgeschriebenen Unterlagen,

    -die elektronischen wie auch die papiergebundenen Authentifizierungsmethoden,

    -das Recht des Zolls, Unterlagen und Angaben für die eigene Verwendung aufzubewahren und, soweit zweckdienlich, mit den Methoden des elektronischen Geschäftsverkehrs mit anderen Zollverwaltungen und allen anderen gesetzlich befugten Parteien auszutauschen.

    KAPITEL 8

    BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEM ZOLL UND DRITTEN PARTEIEN

    8.1. Norm

    Die Beteiligten entscheiden, ob sie Zollhandlungen selbst vornehmen oder eine dritte Partei beauftragen, sie in ihrem Namen mit dem Zoll abzuwickeln.

    8.2. Norm

    Die Voraussetzungen, unter denen eine Person in Zollsachen im Namen und für Rechnung einer anderen Person handeln kann, und die Haftung dritter Parteien gegenüber dem Zoll für Zölle, Steuern und etwaige Unregelmäßigkeiten werden im innerstaatlichen Recht bestimmt.

    8.3. Norm

    Die Zollhandlungen einer Person, die sich entschließt, für eigene Rechnung zu handeln, werden nicht weniger günstig behandelt oder strengeren Anforderungen unterworfen als die Zollhandlungen, die eine dritte Partei für den Beteiligten vornimmt.

    8.4. Norm

    Eine als dritte Partei benannte Person besitzt in den die Zollhandlungen berührenden Angelegenheiten dieselben Rechte wie die Person, von der sie benannt wurde.

    8.5. Norm

    Der Zoll schafft die Voraussetzungen dafür, daß dritte Parteien an seinen förmlichen Beratungen mit der Wirtschaft teilnehmen können.

    8.6. Norm

    Der Zoll bestimmt die Umstände, unter denen er zu einer Abwicklung der Zollhandlungen mit einer dritten Partei nicht bereit ist.

    8.7. Norm

    Lehnt der Zoll es ab, Zollhandlungen mit einer dritten Partei abzuwickeln, so teilt er ihr dies schriftlich mit.

    KAPITEL 9

    ZOLLAMTLICHE INFORMATIONEN, ENTSCHEIDUNGEN

    UND AUSKÜNFTE

    A. ALLGEMEINE INFORMATIONEN

    9.1. Norm

    Der Zoll sorgt dafür, daß alle einschlägigen allgemein zollrechtbezogenen Informationen für jeden Beteiligten leicht zugänglich sind.

    9.2. Norm

    Müssen die zur Verfügung gestellten Informationen wegen Änderungen des Zollrechts, der Verwaltungsabsprachen oder der Verwaltungsvorschriften geändert werden, so macht der Zoll die aktualisierten Informationen so rechtzeitig vor Inkrafttreten der Änderungen zugänglich, daß die Beteiligten sie berücksichtigen können, es sei denn, die Vorausmitteilung ist ausgeschlossen.

    9.3. Übergangsnorm

    Der Zoll setzt die Mittel der Informationstechnologien ein, um die Bereitstellung der Zollinformationen zu verbessern.

    B. BESONDERE INFORMATIONEN

    9.4. Norm

    Auf Antrag des Beteiligten stellt der Zoll die Informationen über die besonderen vom Beteiligten angesprochenen Fragen aus dem Gebiet des Zollrechts so schnell und so genau wie möglich zur Verfügung.

    9.5. Norm

    Über die erbetene Information hinaus stellt der Zoll auch jede andere seines Erachtens sachdienliche Information zur Verfügung, auf die der Beteiligte hingewiesen werden sollte.

    9.6. Norm

    Bei der Bereitstellung der Information stellt der Zoll sicher, daß keine den Zoll oder dritte Parteien betreffenden Angaben privater oder vertraulicher Natur weitergegeben werden, sofern dies nicht nach innerstaatlichem Recht vorgeschrieben oder zulässig ist.

    9.7. Norm

    Kann der Zoll die Information nicht kostenlos zur Verfügung stellen, so sind etwaige Gebühren auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen zu beschränken.

    C. ENTSCHEIDUNGEN UND AUSKÜNFTE

    9.8. Norm

    Auf schriftlichen Antrag des Beteiligten teilt der Zoll seine Entscheidung binnen der im einzelstaatlichen Recht gesetzten Frist schriftlich mit. Fällt die Entscheidung für den Beteiligten negativ aus, so ist sie zu begründen und auf das Recht, einen Rechtsbehelf einzulegen, hinzuweisen.

    9.9. Norm

    Auf Antrag des Beteiligten erteilt der Zoll verbindliche Auskünfte, sofern er über alle seines Erachtens dazu erforderlichen Angaben und Unterlagen verfügt.

    KAPITEL 10

    RECHTSBEHELFE IN ZOLLANGELEGENHEITEN

    A. RECHT AUF EINLEGUNG VON RECHTSBEHELFEN

    10.1. Norm

    Das Recht auf die Einlegung von Rechtsbehelfen in Zollangelegenheiten ist im innerstaatlichen Recht vorzusehen.

    10.2. Norm

    Einen Rechtsbehelf kann jede unmittelbar von einer Entscheidung oder einer Unterlassung des Zolls betroffene Person einlegen.

    10.3. Norm

    Einer unmittelbar von einer Entscheidung oder einer Unterlassung des Zolls betroffenen Person sind auf Antrag binnen einer im einzelstaatlichen Recht gesetzten Frist die Gründe für die Entscheidung oder die Unterlassung mitzuteilen. Anschließend besteht die Möglichkeit, einen Rechtsbehelf einzulegen.

    10.4. Norm

    Das Recht, einen ersten Rechtsbehelf beim Zoll einzulegen, ist im innerstaatlichen Recht vorzusehen.

    10.5. Norm

    Wird der an den Zoll gerichtete Rechtsbehelf abgelehnt, so kann der Rechtsbehelfsführer einen weiteren Rechtsbehelf bei einer zollunabhängigen Behörde einlegen.

    10.6. Norm

    In letzter Instanz kann der Rechtsbehelfsführer vor Gericht klagen.

    B. FORM UND BEGRÜNDUNG DES RECHTSBEHELFS

    10.7. Norm

    Der Rechtsbehelf ist schriftlich und unter Angabe der Gründe einzulegen.

    10.8. Norm

    Für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung des Zolls wird eine Frist gesetzt, die so zu bemessen ist, daß der Rechtsbehelfsführer genug Zeit hat, um die in Frage stehende Entscheidung eingehend zu prüfen und den Rechtsbehelf auszuarbeiten.

    10.9. Norm

    Richtet sich der Rechtsbehelf an den Zoll, so verlangt dieser nicht von Amts wegen eine gleichzeitige Übermittlung aller Nachweise und Belege, sondern setzt dafür eine den Umständen entsprechende, angemessene Frist.

    C. PRÜFUNG DES RECHTSBEHELFS

    10.10. Norm

    Der Zoll entscheidet über den Rechtsbehelf und macht die entsprechende schriftliche Mitteilung an den Rechtsbehelfsführer so schnell wie möglich.

    10.11. Norm

    Wird der an den Zoll gerichtete Rechtsbehelf abgelehnt, so teilt der Zoll dem Rechtsbehelfsführer die Gründe schriftlich mit und unterrichtet ihn über sein Recht auf Einlegung eines weiteren Rechtsbehelfs bei einer Verwaltungsbehörde oder einer unabhängigen Behörde sowie gegebenenfalls die Frist für die Einlegung dieses weiteren Rechtsbehelfs.

    10.12. Norm

    Wird einem Rechtsbehelf stattgegeben, so wendet der Zoll die einschlägige von ihm, von der zollunabhängigen Behörde oder von dem Gericht getroffene Entscheidung so schnell wie möglich an, sofern er nicht seinerseits ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung oder das Urteil einlegt.

    ANHANG II

    NOTIFIKATION

    Für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 5 Buchstabe a) des revidierten Übereinkommens von Kyoto notifiziert die Europäische Gemeinschaft dem Generalsekretär des Rats für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens als Verwahrer des besagten Übereinkommens, dass die Europäische Gemeinschaft als eine Wirtschafts- und Zollunion für alle unter das Übereinkommen fallenden Angelegenheiten zuständig ist, außer:

    -für die Festlegung der Sätze und der Erhebungs- und Einziehungsverfahren für alle nicht unter die Gemeinschaftszölle fallenden harmonisierten Abgaben und Steuern (MwSt und Verbrauchsteuern), Abgaben mit gleicher Wirkung wie Gemeinschaftszölle oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Rahmen der Agrarpolitik der Gemeinschaft,

    -für die Festlegung des organisatorischen Rahmens für jegliche praktisch von den Mitgliedstaaten zu beschließende Anwendung von Normen, Übergangsnormen und empfohlenen Praktiken, die die mit den im Gemeinschaftsrecht niedergelegten Zielen vereinbar sind.

    ANHANG III

    NOTIFIKATION

    Für die Zwecke des Artikels 11 des revidierten Übereinkommens von Kyoto notifiziert die Europäische Gemeinschaft dem Generalsekretär des Rats für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens als Verwahrer des besagten Übereinkommens, dass das Zollgebiet der Gemeinschaft als ein Gebiet zu betrachten ist, das die folgenden Gebiete umfasst:

    -das Gebiet des Königreichs Belgien,

    -das Gebiet des Königreichs Dänemark, mit Ausnahme der Färöer und Grönlands,

    -das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme der Insel Helgoland sowie des Gebiets von Büsingen (Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft),

    -das Gebiet des Königreichs Spaniens, mit Ausnahme von Ceuta und Melilla,

    -das Gebiet der Hellenischen Republik,

    -das Gebiet der Französischen Republik, mit Ausnahme der überseeischen Gebiete sowie von St. Pierre und Miquelon und von Mayotte,

    -das Gebiet Irlands,

    -das Gebiet der Italienischen Republik, mit Ausnahme der Gemeinden Livigno und Campione d'Italia sowie des zum italienischen Gebiet gehörenden Teils des Luganer Sees zwischen dem Ufer und der politischen Grenze der zwischen Ponte Tresa und Porto Ceresio gelegenen Zone,

    -das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg,

    -das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa,

    -das Gebiet der Republik Österreich,

    -das Gebiet der Portugiesischen Republik,

    -das Gebiet der Republik Finnland,

    -das Gebiet des Königreichs Schweden,

    -das Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie die Kanalinseln und die Insel Man.

    Aufgrund des diesbezüglichen Abkommens gilt trotz der Lage außerhalb des Gebiets der Französischen Republik als zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörend das Gebiet des Fürstentums Monaco in der im Zollabkommen von Paris vom 18. Mai 1963 definierten Form (Amtsblatt der Französischen Republik vom 27. September 1963, S. 8679).

    Zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören die Küstenmeere, die innerhalb der Küstenlinie gelegenen Meeresgewässer und der Luftraum der Mitgliedstaaten und der vorgenannten Gebiete, mit Ausnahme der Küstenmeere, der innerhalb der Küstenlinie gelegenen Meeresgewässer und des Luftraums, die zu Gebieten gehören, die nicht Teil des vorstehend beschriebenen Zollgebiets der Gemeinschaft sind.

    FINANZBOGEN

    Der vorgeschlagene Ratsbeschluss hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Gemeinschaft.

    Top