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Document 52002PC0290

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Finanzregelung für den 9. europäischen Entwicklungsfonds

/* KOM/2002/0290 endg. */

ABl. C 262E vom 29.10.2002, p. 533–567 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002PC0290

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Finanzregelung für den 9. europäischen Entwicklungsfonds /* KOM/2002/0290 endg. */

Amtsblatt Nr. 262 E vom 29/10/2002 S. 0533 - 0567


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Finanzregelung für den 9. Europäischen Entwicklungsfonds

(von der Kommission vorgelegt)

INHALTSVERZEICHNIS

BEGRÜNDUNG

1. Eine wesentliche Voraussetzung für die Durchführung des EEF: seine Finanzregelung

2. Das politische Umfeld des neuen EEF: die interne Reform und die Neufassung

3. Schwerpunkte der Neufassung der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan

4. spezifischer Charakter des EEF-Finanzmanagements

4.1. Parallelität zwischen dem EEF und dem Haushaltsplan

4.2. Unterschiede zwischen dem EEF und dem Haushaltsplan

4.3. Modalitäten der Verwaltung des EEF

5. Möglichkeiten der Anwendung der Neufassung auf den EEF

5.1. Haushaltgrundsätze

5.2. Finanzakteure und -verfahren; Funktion des internen Prüfers

5.3. Mittelbindungen und Verwaltungsmethoden

5.4. Aufträge und Finanzhilfen

5.5. Rechnungen, Rechnungshof und Entlastung

6. Schlussfolgerungen

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Finanzregelung für den 9. Europäischen Entwicklungsfonds

ERSTER TEIL - HAUPTBESTIMMUNGEN

TITEL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

KAPITEL 1: GEGENSTAND

KAPITEL 2: GRUNDSATZ DER RECHNUNGSEINHEIT

KAPITEL 3: GRUNDSATZ DER SPEZIALITÄT

KAPITEL 4: GRUNDSATZ DER WIRTSCHAFTLICHKEIT DER HAUSHALTSFÜHRUNG

KAPITEL 5: GRUNDSATZ DER TRANSPARENZ

TITEL II - FINANZIERUNG UND ZUSAMMENSETZUNG DER MITTEL DES EEF

KAPITEL 1: FINANZIERUNG DES EEF

KAPITEL 2: BEITRAEGE ZUM EEF

TITEL III - AUSFÜHRUNG DER MITTEL DES EEF

KAPITEL 1: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

KAPITEL 2: AUSFÜHRUNGSMETHODEN

KAPITEL 3: DIE FINANZAKTEURE

Abschnitt 1: Grundsatz der Aufgabentrennung

Abschnitt 2: Der Anweisungsbefugte

Abschnitt 3: Der Rechnungsführer

Abschnitt 4: Die beauftragten Zahlstellen

KAPITEL 4: VERANTWORTLICHKEIT DER FINANZAKTEURE

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 2: Vorschriften für die Anweisungsbefugten

Abschnitt 3: Auf den Rechnungsführer anwendbare Vorschriften

KAPITEL 5: EINNAHMENVORGÄNGE

Abschnitt 1: Bereitstellung der Mittel

Abschnitt 2: Forderungsvorausschätzungen

Abschnitt 3: Feststellung der Forderungen

Abschnitt 4: Grundsatz der Einziehung

Abschnitt 5: Anordnung der Einziehungen

Abschnitt 6: Einziehung

KAPITEL 6: AUSGABENVORGÄNGE

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 2: Mittelbindung: Grundsätze und Definitionen

Abschnitt 3: Mittelbindung im Rahmen der zentralen Verwaltung

Abschnitt 4: Mittelbindung im Rahmen der dezentralen Verwaltung

Abschnitt 5: Feststellung der Ausgaben

Abschnitt 6: Anordnung der Ausgaben

Abschnitt 7: Zahlung der Ausgaben

Abschnitt 8: Fristen für die Ausgabenvorgänge

KAPITEL 7: DATENVERARBEITUNGSSYSTEME

KAPITEL 8: DER INTERNE PRÜFER

TITEL IV - öffentliche auftragsvergabe

KAPITEL 1: ANWENDUNGSBEREICH

KAPITEL 2: GRUNDSÄTZE UND VERFAHREN DER AUFTRAGSVERGABE

KAPITEL 3: TEILNAHME AN AUSSCHREIBUNGEN

KAPITEL 4: VERÖFFENTLICHUNG

TITEL V - AUFTRAEGE IN REGIE

TITEL VI - FINANZHILFEN

KAPITEL 1: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

KAPITEL 2: GRUNDSÄTZE FÜR DIE GEWÄHRUNG

KAPITEL 3: GEWÄHRUNGSVERFAHREN

KAPITEL 4: AUSZAHLUNG

KAPITEL 5: DURCHFÜHRUNG

TITEL VII - RECHNUNGSLEGUNG

KAPITEL 1: RECHNUNGSLEGUNG UND RECHNUNGSFÜHRUNG

KAPITEL 2: INFORMATION ÜBER DIE AUSFÜHRUNG DER MITTEL DES EEF

KAPITEL 3: RECHNUNGSFÜHRUNG

TITEL VIII - EXTERNE KONTROLLE UND ENTLASTUNG

KAPITEL 1: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

KAPITEL 2: EXTERNE KONTROLLE

KAPITEL 3: ENTLASTUNG

ZWEITER TEIL - SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE VON DER EIB VERWALTETEN MITTEL DES EEF

DRITTER TEIL - ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

TITEL I - ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

KAPITEL 1: ÜBERTRAGUNG VON RESTMITTELN DER VORANGEGANGENEN EEF

KAPITEL 2: VORSCHRIFTEN FÜR DIE ABWICKLUNG DER VORANGEGANGENEN EEF UND DER ÜBERTRAGENEN RESTMITTEL

KAPITEL 3: ÜBERGANGSPERIODE

TITEL II - SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ANHANG

BEGRÜNDUNG

1. Eine wesentliche Voraussetzung für die Durchführung des EEF: seine Finanzregelung

Die aufeinanderfolgenden Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) werden durch Interne Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten errichtet, die der Ratifizierung bedürfen.

Mit diesen Abkommen schaffen die Mitgliedstaaten die Finanzmittel, die notwendig sind, um den Verpflichtungen nachzukommen, die sie mit den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) eingegangen sind. Außerdem werden damit die Finanzmittel für die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) im Rahmen der Assoziationsbeschlüsse geschaffen.

Mit dem Internen Abkommen vom 18. September 2000 [1] haben die Mitgliedstaaten den 9. EEF errichtet, der dazu dient,

[1] ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

- das Partnerschaftsabkommen, das im Jahr 2000 in Cotonou (Benin) mit den AKP-Staaten geschlossen wurde [2],

[2] ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

- den Beschluss über die Assoziation der ÜLG, den der Rat im November 2001 erlassen hat [3],

[3] ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1, und ABl. L 324 vom 7.12.2001, S. 1.

finanziell umzusetzen.

Artikel 31 dieses Internen Abkommens besagt, dass «die Durchführungsbestim mungen zu diesem Abkommen [...] in einer Finanzierungsverordnung festgelegt [werden], die der Rat vor Inkrafttreten des [AKP-EG-] Abkommens mit [...] qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission [...] erlässt».

Damit die Maßnahmen zugunsten der AKP-Staaten und der ÜLG anlaufen können, muss daher auch die Finanzregelung rechtzeitig erlassen werden.

2. Das politische Umfeld des neuen EEF: die interne Reform und die Neufassung

Die Abfassung dieses Vorschlags für eine neue EEF-Finanzregelung erfolgte in dem dynamischen Kontext der internen Reform der Kommission, die insbesondere auf die Überarbeitung und Modernisierung der Finanzverfahren abstellt. Im Mittelpunkt dieses Prozesses steht vor allem der Vorschlag zur Neufassung der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften, den die Kommission im Juli 2000 angenommen hat und dessen Prüfung durch die Legislativbehörde nunmehr abgeschlossen hat [4]. Der Europäische Rat hatte den Wunsch geäußert, die Neufassung dieser Haushaltsordnung möge bis Ende 2002 endgültig angenommen werden.

[4] Im Hinblick auf das Konzertierungsverfahren mit dem Parlament hat der Rat am 22. Mai 2002 eine gemeinsame Ausrichtung angenommen (s. Dok. 8730/02 FIN 169).

Da die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan Vorschriften für das Finanzmanagement und die Kontrolle enthält, ist ihre Neufassung untrennbar mit der Verwaltungsreform verknüpft. Die Schwerpunkte dieser Reform können nicht ohne grundlegende Änderung der Haushaltsordnung umgesetzt werden.

Bei mehreren Bestandteilen der Reform gilt dies auch für den EEF. Die Annahme der neuen Finanzregelung für den 9. EEF bietet somit Gelegenheit, die in die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan eingebrachten Änderungen in einem Maße zu berücksichtigen, das mit den durch den rechtlichen Rahmen (Abkommen von Cotonou, Assoziationsbeschlüsse, Internes Abkommen) auferlegten Beschrän kungen vereinbar ist.

3. Schwerpunkte der Neufassung der Haushaltsordnung für den Gesamt haushaltsplan

Für den im Juli 2000 [5] angenommenen ursprünglichen Neufassungsvorschlag und den im Dezember 2001 [6] angenommenen geänderten Vorschlag waren im Wesentlichen folgende Orientierungen maßgebend:

[5] KOM(2000) 461 endgültig vom 17. Oktober 2001.

[6] KOM(2001) 691 endgültig/2 vom 10. Januar 2002 - hier wird auf den geänderten Vorschlag Bezug ge nommen.

Die Neufassung der Haushaltsordnung ist ein wichtiges Gegenstück zur internen Reform der Kommission. So finden die wichtigsten Elemente dieser Reform wie die Bekräftigung der Verantwortung der Anweisungsbefugten unter der Überwachung des Internen Auditdienstes und im Gegenzug die Abschaffung der zentralen Ex-ante-Kontrollen (insbesondere der Sichtvermerke des Finanzkontrolleurs) in dem Neufassungsvorschlag ihren erschöpfenden rechtlichen Rahmen [7].

[7] Im Hinblick auf das Konzertierungsverfahren mit dem Parlament hat der Rat am 22. Mai 2002 eine gemeinsame Ausrichtung angenommen (s. Dok. 8730/02 FIN 169).

Die Neufassung geht jedoch über die Ziele der internen Reform der Kommission hinaus. Sie erfasst sämtliche derzeitigen Themenbereiche der Haushaltsordnung, die das Basisinstrument für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften mit allen ihren Aspekten ist, angefangen von der Aufstellung über den Vollzug und die Rechnungsführung bis hin zu den Verfahren der externen Kontrolle und der Entlastung. Somit hat die Neufassung auch die Modernisierung der Managementmethoden der Kommission zum Ziel, damit ihr Haushaltsvollzug effizienter gestaltet und der Grundsatz des effizienten Finanzmanagements stärker beachtet wird.

4. spezifischer Charakter des EEF-Finanzmanagements

Bevor untersucht wird, wie der Inhalt der Neufassung entsprechend dem Vorschlag der Kommission auf die Finanzregelung des EEF angewandt werden soll, sei kurz an die wichtigsten Merkmale des Systems der finanziellen Zusammenarbeit zwischen der Union und den AKP-Staaten sowie den ÜLG erinnert.

Im Zuge der langen Geschichte dieser Zusammenarbeit, die auf die Abkommen von Jaunde der 60er und 70er Jahre zurückgeht, konnte ein ganz besonderes, wenn nicht gar einmaliges System finanzieller Zusammenarbeit ausgearbeitet werden. Dieser Trend wurde noch dadurch verstärkt, dass sich dieser Bereich außerhalb des Gemeinschaftshaushalts entwickelt hat und der EEF außerhalb des Eigenmittel systems und des Gesamthaushaltsplans weiterbesteht.

4.1. Parallelität zwischen dem EEF und dem Haushaltsplan

Auf den ersten Blick hat das Verwaltungssystem des EEF mehrere Merkmale mit dem für den Gesamthaushaltsplan geltenden Verwaltungssystem gemeinsam. Die Interventionen der verschiedenen Finanzakteure (Anweisungsbefugter, Rechnungs führer, Finanzkontrolleur) sowohl bei den Handlungen im Zusammenhang mit den Ausgaben als auch bei den Handlungen im Zusammenhang mit den Forderungen sind dieselben, da sich die Finanzregelung des 8. EEF [8] von der derzeit geltenden Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan hat leiten lassen. Eine wesentliche Gemeinsamkeit besteht darin, dass die von der Kommission im Rahmen des EEF durchgeführten Maßnahmen in Bezug auf die vom Rechnungshof ausgeübte externe Kontrolle sowie die vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates erteilte Entlastung denselben Vorschriften unterliegen wie der Haushaltsplan.

[8] ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53.

4.2. Unterschiede zwischen dem EEF und dem Haushaltsplan

Gleichwohl sind die EEF-Mittel nicht im Gesamthaushaltsplan veranschlagt; folglich unterliegt ihre finanzielle Ausführung weder dem Verfahren zur Aufstellung des Gesamthaushaltsplans noch den verschiedenen Mechanismen des Haushaltsvollzugs. Alljährlich übermittelt die Kommission dem Rat ,Schätzungen" der Mittelbindungen und Zahlungen für das folgende Haushaltsjahr, die als Anhaltspunkt dienen. Die Tatsache, dass die effektive Ausführung bei den Mittelbindungen und Zahlungen nicht den vorausgeschätzten Stand erreicht, hat keinerlei rechtliche Konsequenzen für die Inanspruchnahme der betreffenden Mittel.

Der EEF unterliegt somit nicht denselben Zwängen wie der Haushaltsplan, der auf dem Jährlichkeitsprinzip und dem Konzept des ,Haushaltsjahres" beruht.

4.3. Modalitäten der Verwaltung des EEF

Was die Ausführungsmethode angeht, so kann das EEF-System in der Terminologie der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan als eine weit fortgeschrittene Form ,dezentraler Mittelverwaltung" [9] angesehen werden, denn die Ausführungs befugnisse sind den AKP-Staaten im Abkommen von Cotonou bereits übertragen worden. Die verfügbaren Mittel werden größtenteils direkt von den betroffenen Staaten in Form spezifischer Programme und Projekte verwendet. Die Kommission hat insbesondere die Aufgabe, die Finanzierungsbeschlüsse über Finanzierungs vereinbarungen mit den begünstigten Staaten zu fassen. Im Rahmen der Vereinbarungen erfolgt die dezentrale Ausführung sodann weitgehend unter deren Verantwortung, wobei die Kommission allerdings über die Delegationsleiter vor Ort und die Dienststellen des Verwaltungssitzes Unterstützung leistet und die Ex-ante-Kontrolle ausübt.

[9] Siehe Artikel 53 und 165 des geänderten Vorschlags KOM(2001) 691.

Diese umfassende Dezentralisierungsmaßnahme ist Ausdruck der Assoziations- und Partnerschaftsziele, die für die Beziehungen zwischen AKP-Staaten und Mitglied staaten kennzeichnend sind. Dies lässt sich auch an den gemeinsamen ständigen Einrichtungen und deren Möglichkeit ablesen, in bestimmten Fällen für die Partner verbindliche Vorschriften zu erlassen.

Komplexe Mechanismen und Verfahren haben sich soweit entwickelt, dass sogar die Aufgaben des Anweisungsbefugten in den Abkommen von Lomé und im derzeitigen Partnerschaftsabkommen ihren rechtlichen Rahmen gefunden haben. Eine sehr weitgehende Beteiligung der Leiter der EG-Delegationen am Finanzmanagement ist ausdrücklich vorgesehen. Diese reicht von der gemeinsamen Vorbereitung von Projekten bis zur Genehmigung der Auftragsvergabe und der sonstigen vom nationalen AKP-Anweisungsbefugten eingereichten Finanzierungsanträge. Die AKP-EG-Zusammenarbeit verfügt auch über ein Bündel spezifischer Vorschriften für die Vergabe und Ausführung von Aufträgen [10].

[10] Beschluss Nr. 3/90 des AKP-EWG-Ministerrats vom 29. März 1990 betreffend die Genehmigung der allgemeinen Vorschriften und der allgemeinen Bedingungen für Bau-, Liefer- und Dienstleistungs aufträge, ABl. L 382 vom 31.12.1990, S. 1.

Kein anderes von der Kommission im Bereich Außenbeziehungen verwaltetes ausgabenwirksames Programm weist eine so enge finanzielle Partnerschaft mit Drittländern auf, wie sie im Rahmen des EEF praktiziert wird.

5. Möglichkeiten der Anwendung der Neufassung auf den EEF

Soweit das gesamte EEF-spezifische Regelwerk dem nicht entgegensteht, wird das Finanzmanagement des EEF denselben Reformen unterzogen wie die aus dem Gesamthaushaltsplan finanzierten Programme. Der Vorschlag der Kommission stellt daher darauf ab, auf den EEF nach Möglichkeit dieselben Vorschriften anzuwenden, die ab 1. Januar 2003 auf den Gesamthaushaltsplan Anwendung finden; dabei wird wie folgt verfahren:

5.1. Haushaltgrundsätze

In Ermangelung einer Haushaltshandlung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan ist es nicht möglich, die Grundsätze der Einheit, der Jährlichkeit, des Haushaltsausgleichs und der Universalität auf die EEF-Mittel anzuwenden. Jedoch werden erstmals die Grundsätze der Spezialität (Artikel 3) und der Transparenz (Artikel 5) eingeführt, und der Grundsatz des effizienten Finanzmanagements wird an den Neufassungsvorschlag angeglichen (Artikel 4).

Gewisse Aspekte der Jährlichkeit sind allerdings verstärkt worden. Nach den bisherigen Vorschriften braucht die Kommission dem Rat ihre ,Schätzungen" der Ausgaben für das kommende Jahr nur zu übermitteln. Diese Schätzungen müssen nun im Amtsblatt veröffentlicht werden (Artikel 5) und Mittelbindungen und Zahlungen umfassen (Artikel 8 - bisher waren nur Schätzungen für die Zahlungen zwingend vorgeschrieben). Jede Auszahlungsanordnung muss nun auch Angaben über das Haushaltsjahr enthalten, zu dessen Lasten die Verbuchung erfolgt (Artikel 62).

5.2. Finanzakteure und -verfahren; Funktion des internen Prüfers

Die Vorschriften für die Finanzakteure (Anweisungsbefugter, Rechnungsführer: siehe Artikel 10 - 11 und 18 - 37) werden genau dieselben sein wie in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan; Gleiches gilt für die Grundregeln für die Feststellung, Anordnung und Zahlung der Ausgaben (Artikel 56 - 69). Die Vorschriften für die Forderungen und die Einziehung von Forderungen werden an die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan angeglichen (Artikel 42 - 48). Der interne Prüfer erhält für den EEF dieselben Funktionen, die er im Rahmen des Haushaltsplans innehat (siehe Artikel 70 - 72).

Bereits im Rahmen vorangegangener EEF gebundene Mittel werden weiterhin nach den früheren Finanzregelungen verwaltet, allerdings mit Ausnahme der zentralen Ex-ante-Finanzkontrolle, die zugunsten der neuen Regelung abgeschafft wird (Artikel 132). Die interne Reform wird daher den EEF völlig mit einschließen, so dass innerhalb der Kommission unter Wahrung der im AKP-EG-Abkommen veran kerten spezifischen Befugnisse der Anweisungsbefugten auf alle von der Kommission verwalteten Ausgaben ein einheitliches System angewandt werden kann.

5.3. Mittelbindungen und Verwaltungsmethoden

Dieselben Definitionen der verschiedenen Arten von Verwaltung, die im Rahmen der Neufassung der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan bestehen, werden auf den EEF angewandt (vgl. Artikel 13 - 17). Die wichtigste Kategorie ist die dezentrale Verwaltung durch die AKP-Staaten (Artikel 14). Es gibt auch eine kleinere Kategorie zentraler Verwaltung durch die Kommission (Artikel 15), bei der dieselben Vorschriften für die Externalisierung wie im Rahmen des Haushaltsplans gelten. Bei den Vorschriften für die Mittelbindungen (Artikel 49 - 55) wird je nach Art der Verwaltung unterschieden:

- Im Rahmen der zentralen Verwaltung durch die Kommission gelten für die Mittelbindungen genau dieselben Vorschriften wie im Rahmen des Haushalts plans (Artikel 49 - 54) und dieselben Fristen für die Abwicklung (Artikel 54).

- Im Rahmen der dezentralen Verwaltung unterliegt die Finanzierungsverein barung mit dem AKP-Partnerstaat derselben Grundregel (Abschluss innerhalb der Frist N+1, wobei N für das Jahr steht, in dem die Mittelbindung der Kommission genehmigt wurde). Danach sollten die einzelnen rechtlichen Verpflichtungen zur Durchführung der Finanzierungsvereinbarung auch innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt eingegangen werden, zu dem die entsprechende Mittelbindung vorgenommen wurde.

Ebenso wie die Reformen im Zusammenhang mit der Neufassung der Haushalts ordnung für den Gesamthaushaltsplan, wird auch die Anwendung dieser neuen Bestimmungen für die interne Organisation und die Personalressourcen der Kommission nicht ohne Folgen bleiben. Die Kommission wird alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um eine effiziente Einführung dieses neuen Verwal tungssystems zu gewährleisten, das für die Kommissionsdienststellen am Sitz des Organs und die Delegationen vor Ort zusätzliche Aufgaben mit sich bringt. Sie behält sich, auch in Bezug auf die Vorschriften des Internen Abkommens, weitere Vorschläge vor, um sicherzustellen, dass ihr für die Verwaltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Einführung des EEF hinreichende Ressourcen zur Verfügung stehen.

Diese Vorschläge sollen auch zur Verwirklichung der weiteren Ziele beitragen, die die Kommission in ihrer Mitteilung zur Reform der Außenhilfe vom 16. Mai 2000 (SEK(2000) 814) festgelegt hat. Sie gelten insbesondere einer erfolgreichen Einbin dung der AKP-Delegationen in den Dekonzentrationsprozess.

5.4. Aufträge und Finanzhilfen

Es ist nicht angebracht, die EEF-Finanzregelung zur Festlegung der Vorschriften für die aus EEF-Mitteln finanzierten Aufträge heranzuziehen. Hierfür gibt es zweierlei Gründe. Erstens enthält das Abkommen von Cotonou selbst ausführliche Vorschrif ten (Anhang IV, Artikel 20 - 31). Zweitens sind im Abkommen von Cotonou die Vorschriften für Aufträge einem spezifischen Instrument vorbehalten, das vom gemeinsamen AKP-EG-Ministerrat zu beschließen ist (Artikel 28 des Anhangs IV). In derselben Bestimmung heißt es jedoch, dass die AKP-Vorschriften die EG-Vorschriften einhalten müssen. Die Kommission hat bereits das spezifische Instrument für AKP-Aufträge vorgeschlagen (KOM(2002) 183 endgültig vom 12.4.2002). Danach soll das 1999 angenommene RELEX-Handbuch für Aufträge als Grundlage für die Verhandlungen mit den AKP-Staaten dienen. Gemäß Artikel 3 des Entwurfs eines AKP-EG-Beschlusses können die AKP-Vorschriften angepasst werden, damit sie mit der neuen Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan in Einklang stehen, sobald diese im Januar 2003 in Kraft tritt.

In ihrem vorliegenden Vorschlag für die EEF-Finanzregelung beschränkt sich die Kommission daher (Artikel 73 - 79) auf gewisse wesentliche Definitionen und eine Bezugnahme auf die Vorschriften, die vom AKP-EG-Ministerrat angenommen werden (Artikel 75).

Für die Finanzhilfen gelten im Rahmen der zentralen Verwaltung durch die Kommission genau dieselben Vorschriften wie im Falle des Haushaltsplans (Artikel 82 - 94). Werden im Rahmen der dezentralen Verwaltung von den AKP-Staaten Finanzhilfen gewährt, fördert die Kommission die Anwendung derselben Bestimmungen (Artikel 95).

Entsprechend einer im Rahmen des Entlastungsverfahrens 2000 erteilten Zusage enthält dieser Vorschlag Vorschriften für Aufträge in direkter Regie (,marchés en régie"), bei denen die Arbeiten, die normalerweise den Beschaffungsvorschriften unterliegen, direkt von dem AKP-Staat, d.h. seinen Ministerien oder Agenturen (Artikel 80 - 81) durchgeführt werden. Ein besonderes Problem im Zusammenhang mit dieser Durchführungsmethode besteht darin, dass die AKP-Staaten häufig auf die Büros für technische Hilfe (BTH, frz. Akronym: BAT) zurückgreifen; dies ist nach dem Abkommen von Cotonou zulässig (Anhang IV, Artikel 35 Absatz 1). Nach Artikel 81 des Vorschlags hat die Kommission jedoch dafür Sorge zu tragen, dass die Verträge zwischen einem AKP-Staat und einem BAT eine Reihe von Mindest garantien enthalten. Handelt die Kommission im Namen des AKP-Staats, so ist der Rückgriff auf ein BAT nach wie vor genauso untersagt, wie wenn die Kommission im eigenen Namen handelte (Artikel 80 Absatz 3).

5.5. Rechnungen, Rechnungshof und Entlastung

Für die Rechnungen (Artikel 96 - 111) sowie die Kontroll- und Entlastungsverfahren (Artikel 112 - 120) gelten dieselben Vorschriften und Fristen wie in der Neufassung der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan.

In Bezug auf die Zugangsbefugnisse des Hofes ist in Artikel 52 Absatz 4 zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikels 115 nach dem Muster der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan festgelegt, dass die Finanzierungsvereinbarungen das Recht des Hofes auf Zugang zu allen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die EEF-Mittel erhalten haben, beinhalten müssen; die Akzeptanz dieses Rechts ist eine Voraussetzung für die Finanzierung (Artikel 115 Absatz 6).

Ein weiteres Thema sind hier die auf die Europäische Investitionsbank anzuwendenden Vorschriften. Gemäß dem Internen Abkommen (Artikel 32) hat die Kommission die Aufgabe, dem Rat die Rechnungen des EEF vorzulegen. Nach demselben Abkommen wird jedoch die Europäische Investitionsbank mit der Verwaltung der EIB-Investitionsfazilität, einschließlich der Zinsvergütungen, beauftragt (siehe Artikel 121 - 128).

In Artikel 9 wird klargestellt, welche Aufgaben jeweils der EIB und der Kommission im Rahmen der Finanzregelung obliegen. In Artikel 112 wird auf die Möglichkeit einer Aktualisierung der Dreiervereinbarung zwischen Kommission, Rechnungshof und EIB verwiesen.

Die Vorschriften über die Beiträge der Mitgliedstaaten (Artikel 39 - 41), die Rechnungen sowie die Kontroll- und Entlastungsverfahren sind daher so abgefasst worden, dass sie diese neue Aufgabenteilung widerspiegeln.

6. Schlussfolgerungen

Die Kommission ist zuversichtlich, dass dadurch, dass auf den EEF dieselben Reformen angewandt werden, die in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushalts plan enthalten sind, das Finanzmanagement des EEF langfristig transparenter und effizienter gestaltet werden kann. Dieses Bestreben der Kommission sollte auch vor dem Hintergrund der etwaigen Einbeziehung des EEF in den Gesamthaushaltsplan gesehen werden, ein Ziel, an dem die Kommission weiterhin festhält.

Aus den vorgenannten Gründen schlägt die Kommission die Annahme der beigefüg ten Verordnung über die Finanzregelung für den EEF vor.

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Finanzregelung für den 9. Europäischen Entwicklungsfonds

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 [11],

[11] ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft (,Übersee-Assoziationsbeschluss") [12],

[12] ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1, und ABl. L 324 vom 7.12.2001, S. 1.

gestützt auf das interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet [13], insbesondere auf Artikel 31,

[13] ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.

auf Vorschlag der Kommission [14],

[14] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Rechnungshofs [15],

[15] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme der Europäischen Investitionsbank [16],

[16] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Modalitäten für die Zahlung der Beiträge der Mitgliedstaaten zu dem mit dem Internen Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou (Benin) unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (im Folgenden ,Internes Abkommen") eingerichteten 9. Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden ,EEF") sollten festgelegt werden.

(2) Es sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen der Rechnungshof seine Befugnisse in Bezug auf den EEF ausüben muss.

(3) Die Behandlung der etwaigen Restmittel vorangegangener EEF, insbesondere die Modalitäten ihrer Übertragung auf den EEF, ihre Aufteilung auf die verschiedenen im Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (im Folgenden ,AKP-EG-Abkommen") bzw. im Übersee-Assoziations beschluss vorgesehenen Instrumente der Zusammenarbeit sowie die Vorschriften für ihre Inanspruchnahme.

(4) Die Kohärenz zwischen dieser Verordnung und den von der Kommission getroffenen Maßnahmen zur Durchführung des Übersee-Assoziationsbeschlusses muss sicher gestellt werden.

(5) Eine reibungslose, rasche und effiziente Durchführung der im Rahmen des Ab kommens finanzierten Projekte und Programme sollte gewährleistet werden ebenso wie transparente und leicht anwendbare Verwaltungsverfahren, die eine Dezentralisie rung von Aufgaben und Zuständigkeiten an die Akteure vor Ort ermöglichen.

(6) Mit dem Beschluss Nr. [...] des AKP-EG-Ministerrats vom ..... zur Durchführung der Artikel 28, 29 und 30 des Anhangs IV des Abkommens von Cotonou [17] wurden die allgemeinen Vorschriften, die allgemeinen Bedingungen sowie die Schlichtungs- und Schiedsordnung für vom Europäischen Entwicklungsfonds finanzierte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge erlassen.

[17] ABl. L [...] vom [...], S. [...].

(7) Es ist angebracht, die Modalitäten für die Benennung des Hauptanweisungsbefugten des EEF, dem insbesondere die Kontrolle der aus EEF-Mitteln finanzierten Ausgaben obliegt und der in enger Zusammenarbeit mit dem nationalen Anweisungsbefugten die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aktionen erforderlichen Maßnahmen trifft, durch die Kommission festzulegen.

(8) Soweit wie möglich sollte die Verordnung (EG, Euratom) Nr. [.../...] des Rates vom [...] über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften [18] als Kernelement der internen Managementreform der Kommission in die Erstellung der Finanzregelung für den EEF mit eingebracht werden, insbesondere mit Blick auf eine etwaige Einbeziehung der EEF-Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften. Im Lichte der Erfahrungen mit der Durchführung dieser Verordnung kann die Kommission dem Rat gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung vorlegen -

[18] ABl. L [...] vom [...], S. [...].

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

ERSTER TEIL HAUPTBESTIMMUNGEN

TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

KAPITEL 1 Gegenstand

Artikel 1

1. Diese Verordnung regelt die Bereitstellung und Ausführung der Finanzmittel des 9. Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden ,EEF").

2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die AKP-Staaten auch als Verweise auf die in den Artikeln 13 und 14 des Anhangs IV zum AKP-EG-Abkommen genannten Einrichtungen oder deren Vertreter, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Abkommens ordnungsgemäß bevollmächtigen können.

KAPITEL 2 Grundsatz der Rechnungseinheit

Artikel 2

Die Bereitstellung und Ausführung der Mittel des EEF sowie die Rechnungslegung darüber erfolgen in Euro.

Zu Zwecken der Kassenmittelverwaltung gemäß Artikel 27 dieser Verordnung ist der Rechnungsführer jedoch befugt, Transaktionen sowohl in Euro als auch in anderen Devisen und Landeswährungen abzuwickeln.

KAPITEL 3 Grundsatz der Spezialität

Artikel 3

Die EEF-Mittel sind nach den hauptsächlichen Instrumenten der Zusammenarbeit aufgeteilt, als da sind: die Förderung der langfristigen Entwicklung; die Unter stützung der regionalen Kooperation und Integration und die Investitionsfazilität.

Für die Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (im Folgenden ,AKP-Staaten") sind diese Instrumente im Finanzprotokoll in Anhang I zum AKP-EG-Abkommen geregelt. Die Aufteilung der Mittel orientiert sich des weiteren an den Bestimmungen des Internen Abkommens und berücksichtigt die Reserve gemäß dessen Artikel 2 Absatz 2 sowie die zur Deckung der Durchfüh rungskosten vorbehaltenen Mittel gemäß dessen Artikel 4.

Für die überseeischen Länder und Gebiete (im Folgenden ,ÜLG") sind diese Instrumente in Anhang IIA des Übersee-Assoziationsbeschlusses festgeschrieben. Die Aufteilung der Mittel berücksichtigt außerdem die Reserve gemäß Artikel 3 Absatz 3 des genannten Anhangs sowie die für Studien und Maßnahmen technischer Hilfe zugewiesenen Mittel gemäß dessen Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c).

KAPITEL 4 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung

Artikel 4

1. Die Mittel des EEF sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushalts führung, d.h. sparsam, wirtschaftlich und wirksam, zu verwenden.

2. Sparsamkeit bedeutet, dass die für Tätigkeiten eingesetzten Ressourcen zum richtigen Zeitpunkt, in ausreichender Menge und angemessener Qualität sowie mit dem geringst möglichen Kostenaufwand bereitgestellt werden.

Wirtschaftlichkeit bedeutet eine optimale Relation zwischen den eingesetzten Mitteln und den erzielten Ergebnissen.

Wirksamkeit bedeutet, dass die angestrebten Ziele und Ergebnisse erreicht werden.

3. Anhand quantifizierbarer Indikatoren werden Ziele festgelegt und ihre Realisierung laufend überwacht. Zu diesem Zweck findet vor der effektiven Inanspruchnahme der EEF-Mittel eine Ex-ante-Bewertung der geplanten Maßnahmen statt, um sicherzu stellen, dass die erwarteten Ergebnisse den Einsatz der Mittel rechtfertigen.

4. Die Programme und Maßnahmen sind, insbesondere mit Blick auf die Voraus schätzungen für den Abruf der Beiträge nach Artikel 39 Absatz 1 regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob sie gerechtfertigt sind.

KAPITEL 5 Grundsatz der Transparenz

Artikel 5

1. Bei der Bereitstellung und Ausführung der Mittel des EEF sowie bei der Rechnungs legung darüber ist nach dem Grundsatz der Transparenz zu verfahren.

2. Die jährlichen Schätzungen betreffend die Mittelbindungen und Zahlungen gemäß Artikel 10 des Internen Abkommens sowie die Rechnungen des EEF gemäß Artikel 96 dieser Verordnung werden im Amtsblatt der Europäischen Gemein schaften veröffentlicht.

TITEL II FINANZIERUNG UND ZUSAMMENSETZUNG DER MITTEL DES EEF

KAPITEL 1 Finanzierung des EEF

Artikel 6

1. Der EEF ist wie folgt zusammengesetzt:

a) aus dem in Artikel 1 des Internen Abkommens bezeichneten Betrag,

b) aus den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) des Internen Abkommens genann ten etwaigen Restmitteln vorangegangener EEF nach Maßgabe von Titel I des Dritten Teils dieser Verordnung.

2. Die Zinserträge aus den Mitteln gemäß Absatz 1, die den in Artikel 37 des Anhangs IV zum AKP-EG-Abkommen bezeichneten beauftragten Zahlstellen in Europa anvertraut werden, werden einem oder mehreren, im Namen der Kommission eröffneten Konten gutgeschrieben und entsprechend den Bestimmungen von Artikel 9 des Internen Abkommens und nach Maßgabe dieser Verordnung ver wendet.

3. Die im AKP-EG-Abkommen und im Internen Abkommen geregelte Aufteilung der Mittelausstattung des EEF stellt einen Richtwert dar und ist im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 7

Der in Artikel 4 des Internen Abkommens festgesetzte Betrag dient der Finanzierung der Kosten, die der Kommission bei der Durchführung des AKP-EG-Abkommens entstehen. Er wird nach den in Artikel 9 des Internen Abkommens festgelegten Grundsätzen verwendet.

Diese Mittel werden insbesondere zur Stärkung der Verwaltungskapazitäten der Kommission und ihrer Delegationen eingesetzt, um eine reibungslose Vorbereitung und Durchführung der aus dem EEF finanzierten Maßnahmen zu gewährleisten.

KAPITEL 2 Beiträge zum EEF

Artikel 8

1. Die Kommission erstellt jährlich unter Berücksichtigung des Bedarfs, den ihr die Europäische Investitionsbank (im Folgenden ,EIB") gemäß Artikel 121 für die von ihr verwalteten Operationen einschließlich der Zinsvergütungen mitteilt, eine Aufstellung der Zahlungen für das folgende Haushaltsjahr und einen Fälligkeitsplan für den Abruf der Beiträge und übermittelt diese dem Rat vor dem 15. Oktober.

Die Kommission begründet die Höhe des angeforderten Betrags unter Bezugnahme auf ihre Möglichkeiten zur effektiven Bereitstellung der Mittel in dem vorge schlagenen Umfang. Die EIB begründet die Höhe des angeforderten Betrags unter Bezugnahme seiner operationellen Bedürfnisse. Der Rat äußert sich zu dieser Begründung und beschließt über jeden vorgesehenen Abruf von Beiträgen nach den in Artikel 10 des Internen Abkommens und in Artikel 39 dieser Verordnung festgelegten Modalitäten.

2. Was die gemäß Artikel 6 aus den vorangegangenen EEF auf den 9. EEF über tragenen Mittel anbelangt, so werden die Beiträge jedes Mitgliedstaats im Verhältnis zu seinem Beitrag zu dem jeweiligen EEF berechnet.

3. Die Kommission legt dem Rat neben ihren jährlichen Beitragsansätzen Folgendes vor:

a) ihre Schätzungen der Mittelbindungen für das folgende Haushaltsjahr sowie die entsprechenden Schätzungen der EIB;

b) ihre Schätzungen der Mittelbindungen und Auszahlungen für jedes der vier Jahre, die auf das Jahr folgen, auf das sich der Abruf der Beiträge bezieht sowie die entsprechenden Schätzungen der EIB, wobei der Fälligkeitsplan alljährlich vom Rat gebilligt und überprüft wird.

4. Reichen die Beiträge zur Deckung des tatsächlichen Bedarfs des EEF im Laufe des betreffenden Haushaltsjahres nicht aus, so kann über eventuelle zusätzliche Zahlun gen nach den Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 4 des Internen Abkommens beschlossen werden.

5. Die Beitragszahlungen der Mitgliedstaaten erfolgen gemäß Artikel 39.

TITEL III AUSFÜHRUNG DER MITTEL DES EEF

KAPITEL 1 Allgemeine Bestimmungen

Artikel 9

1. Der Kommission obliegt die Wahrnehmung der in Artikel 57 des AKP-EG-Abkommens und im Übersee-Assoziationsbeschluss festgelegten Aufgaben der Gemeinschaft. Dazu übernimmt sie die Abwicklung der aus Mitteln des EEF in Form nicht rückzahlbarer Finanzhilfen finanzierten Maßnahmen, mit Ausnahme der Zinsvergütungen. Sie leistet die entsprechenden Zahlungen gemäß den Bestimmun gen dieser Verordnung.

Bei der Anwendung dieser Verordnung handelt die Kommission in eigener Verantwortung und im Rahmen der verfügbaren Mittel.

2. Die EIB verwaltet die Investitionsfazilität und die Zinsvergütungen im Namen der Gemeinschaft und wickelt die Finanzierungen im Rahmen dieser Fazilität nach den im Zweiten Teil festgelegten Modalitäten ab. Dabei handelt sie im Namen und auf Gefahr der Gemeinschaft.

Die EIB übernimmt die finanzielle Abwicklung der Maßnahmen, die mit Darlehen aus ihren Eigenmitteln, bei Bedarf in Verbindung mit Zinsvergütungen aus den Mitteln des EEF, durchgeführt werden.

3. Die Bestimmungen dieses und des Dritten Teils gelten ausschließlich für die Ausführung der EEF-Mittel, die von der Kommission verwaltet werden. Sie dürfen nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie für die Kommission die Verpflichtung begründen, die von der EIB verwalteten EEF-Mittel auszuführen.

Artikel 10

Die Kommission kann innerhalb ihrer Dienststellen ihre Befugnisse zur Ausführung der Mittel des EEF unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und in den Grenzen der jeweiligen Übertragungsverfügung übertragen. Die entsprechend Bevollmächtigten können nur im Rahmen der ihnen ausdrücklich übertragenen Befugnisse tätig werden.

Artikel 11

Den Finanzakteuren nach Kapitel 3 sind Rechtsakte zur Ausführung des EEF untersagt, die einen Konflikt zwischen ihren eigenen Interessen und denen der Gemeinschaft verursachen könnten. Bei Eintreten eines derartigen Falles hat der betreffende Finanzakteur sich jeglichen Handelns zu enthalten und die zuständige Stelle mit dem möglichen Interessenkonflikt zu befassen.

Artikel 12

1. Gemäß den in Artikel 24 Absätze 1 und 3 des Internen Abkommens vorgesehenen Verfahren für Finanzierungsvorschläge und zur Beschleunigung dieser Verfahren kann die Kommission globale Bindungsermächtigungen für Gesamtbeträge zur Finanzierung der Maßnahmen nach Artikel 16 Absatz 7 des Anhangs IV zum AKP-EG-Abkommen genehmigen. Nach Annahme des betreffenden Vorschlags kann die Kommission ihre Finanzierungsbeschlüsse auf der Grundlage dieser Globalermächti gung fassen.

2. In den Finanzierungsvorschlägen nach Absatz 1 müssen die Ziele und gegebenenfalls die beabsichtigte Auswirkung des Gemeinschaftsbeitrags, die Nachhaltigkeit der Tätigkeiten, frühere Erfahrungen und vorher gewonnene Erkenntnisse sowie die Koordination mit anderen Gebern dargelegt werden.

KAPITEL 2 Ausführungsmethoden

Artikel 13

Die Mittel des EEF werden von der Kommission nach der Methode der dezentralisierten Verwaltung in Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten entsprechend den Bedingungen des AKP-EG-Abkommens und nach Maßgabe insbesondere der Vorschriften über die Aufgaben teilung in Artikel 57 des genannten Abkommens sowie in den Artikeln 34, 35 und 36 des Anhangs IV zu dem genannten Abkommen ausgeführt.

Die Mittel des EEF werden von der Kommission nach der Methode der dezentralisierten Verwaltung in Zusammenarbeit mit den ÜLG nach Maßgabe des Übersee-Assoziations beschlusses und dessen Durchführungsmaßnahmen ausgeführt.

In bestimmten, im AKP-EG-Abkommen, im Internen Abkommen, im Übersee-Assoziations beschluss und in dessen Durchführungsmaßnahmen ausdrücklich vorgesehenen Fällen kann die Kommission die EEF-Mittel nach der Methode der zentralen Verwaltung ausführen.

In bestimmten, im AKP-EG-Abkommen, im Internen Abkommen, im Übersee-Assoziations beschluss und in dessen Durchführungsmaßnahmen ausdrücklich vorgesehenen Fällen kann die Kommission die EEF-Mittel nach der Methode der gemeinsamen Verwaltung mit internationalen Organisationen ausführen.

Die EEF-Mittel können zusammen mit Mitteln aus anderen Quellen zur Realisierung eines gemeinsamen Ziels eingesetzt werden.

Artikel 14

1. Im Rahmen der dezentralen Verwaltung führt die Kommission die Mittel des EEF nach Maßgabe der in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten Modalitäten aus.

2. Die Kommission und die begünstigten AKP-Staaten oder ÜLG

a) überprüfen regelmäßig, dass die aus EEF-Mitteln finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden;

b) treffen geeignete Vorkehrungen zur Verhütung von Betrug und Unregelmäßig keiten und veranlassen erforderlichenfalls die Wiedereinziehung rechtsgrund los ausgezahlter Beträge.

3. Die Kommission überzeugt sich, dass die Mittel entsprechend der anwendbaren Regelung verwendet worden sind, indem sie entsprechend den ihr durch diese Regelung übertragenen Befugnissen Rechnungsabschlussverfahren und Finanz korrekturregelungen durchführt, die es ihr erlauben, ihre Zuständigkeiten aus dem AKP-EG-Abkommen, insbesondere gemäß Artikel 34 des Anhangs IV zu dem genannten Abkommen, für die Kontrolle der aus EEF-Mitteln finanzierten Ausgaben, und gemäß dem Übersee-Assoziationsbeschluss, insbesondere dessen Artikeln 20 und 32, angemessen wahrzunehmen.

Die Durchführung der aus Mitteln des EEF finanzierten Maßnahmen durch die AKP-Staaten und die ÜLG unterliegt der Kontrolle der Kommission. Diese Kontrolle erfolgt entweder im Wege einer vorherigen Genehmigung, durch eine nachträgliche Überprüfung oder aber nach einem gemischten Verfahren entsprechend den Vorschriften des AKP-EG-Abkommens und des Übersee-Assoziationsbeschlusses sowie dessen Durchführungsmaßnahmen.

4. Die Kommission wirkt bei den begünstigten AKP-Staaten darauf hin, dass sie bei der Ausübung der ihnen durch das Abkommen übertragenen Befugnisse den Grundsatz des effizienten Finanzmanagements gemäß Artikel 4 beachten und insbesondere schrittweise folgende Voraussetzungen erfuellen:

a) effektive Trennung von Anweisungs- und Zahlungsfunktion;

b) Vorhandensein eines effizienten Systems zur internen Kontrolle der Mittel verwaltungsvorgänge;

c) Verfahren für eine gesonderte Rechnungslegung zum Nachweis der Art der Verwendung der EEF-Mittel;

d) Vorhandensein eines unabhängigen privaten oder öffentlichen Systems der externen Kontrolle;

e) transparente und nicht diskriminierende Vergabeverfahren, die jeglichen Interessenkonflikt ausschließen;

f) bei Ausführung in direkter Regie gemäß Artikel 80 Absatz 2 sachgerechte Verwaltungs- und Kontrollvorschriften für die Konten der Zahlstellen und Festlegung der Aufgaben des Zahlstellenverwalters und des Rechnungsführers.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 nimmt die Kommission im Einvernehmen mit den begünstigten AKP-Staaten und ÜLG in die Finanzierungsabkommen gemäß Artikel 52 Absatz 3 geeignete Vorschriften auf.

Artikel 15

1. In den Fällen, in denen die Kommission die Mittel des EEF nach der Methode der zentralen Verwaltung ausführt, werden die entsprechenden Aufgaben entweder unmittelbar von ihren Dienststellen oder mittelbar nach den Absätzen 2 bis 7 dieses Artikels sowie nach den Artikeln 16 und 17 wahrgenommen.

2. Die Kommission darf die ihr im AKP-EG-Abkommen oder im Übersee-Assoziationsbeschluss zugewiesenen Ausführungsbefugnisse nicht Dritten über tragen, wenn die betreffenden Befugnisse einen breiten Ermessensspielraum für politische Optionen beinhalten.

Unterabsatz 1 gilt insbesondere für die Finanzierungsbeschlüsse nach Artikel 52 Absatz 2.

3. Innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Grenzen kann die Kommission einzelne hoheitliche Aufgaben, insbesondere Handlungen der Mittelausführung folgenden Einrichtungen übertragen:

a) Exekutivagenturen gemäß Artikel 16;

b) nationalen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen und hinreichende finanzielle Garantien dafür bieten, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben in dem in diesem Absatz festgelegten Rahmen erfuellen können.

Die Kommission kann bei von den Mitgliedstaaten bzw. ihren mit Exekutiv einrichtungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b) mitfinanzierten Programmen oder Projekten, die mit den länderspezifischen Kooperationsstrategien nach Kapitel III des Internen Abkommens und nach Artikel 20 des Übersee-Assoziationsbeschlusses im Einklang stehen, die Mitgliedstaaten oder ihre Exekutiveinrichtungen mit der Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft betrauen. Die Kommission kann für den entstandenen Verwaltungsaufwand einen finanziellen Ausgleich aus den EEF-Mitteln gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffern i) und ii) vorsehen.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannten Einrichtungen können nur dann mit Durchführungsaufgaben beauftragt werden, wenn sich auf Grund einer vorherigen Analyse herausstellt, dass durch die Übertragung derartiger Aufgaben dem Erfordernis eines effizienten Finanzmanagements entsprochen und die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung sowie die Sichtbarkeit des Finanzbeitrags der Gemeinschaft in vollem Umfang gewährleistet werden. Die so übertragenen Durchführungsaufgaben dürfen nicht zu Interessenkonflikten führen. Wenn es sich durch die genannte Analyse herausstellt, dass eine solche Übertragung dem Erfordernis eines effizienten Finanzmanagements entspricht, bittet die Kommission den verantwortlichen, mit Artikel 21 des Internen Abkommens eingesetzten Ausschuss um Stellungnahme bevor sie diese Übertragung vornimmt. Der EEF-Ausschuss kann sich auch zur geplanten Anwendung der Auswahlkriterien äußern.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannten finanziellen Garantien beziehen sich insbesondere auf die volle Wiedereinziehung des von den betreffenden Einrichtun gen gegebenenfalls geschuldeten Beträge.

4. Bei den in Absatz 3 genannten indirekten Ausführungsmethoden müssen die jeweils übertragenen Durchführungsaufgaben genau festgelegt und überwacht werden. Die mit solchen Aufgaben beauftragten Einrichtungen

a) überprüfen regelmäßig, ob die finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß durch geführt werden;

b) ergreifen geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Betrug und Unregel mäßigkeiten und leiten gegebenenfalls rechtliche Schritte ein, um entgangene, rechtsgrundlos gezahlte oder schlecht verwendete Beträge wieder einzuziehen.

5. Die Beschlüsse über die in Absatz 3 bezeichneten Übertragungen müssen geeignete Vorschriften zur Gewährleistung der Transparenz umfassen und insbesondere Folgendes vorsehen:

a) eine unabhängige externe Prüfung;

b) ein effizientes System zur internen Kontrolle der Mittelverwaltungsvorgänge;

c) eine Rechnungsführung über diese Vorgänge sowie Rechnungslegungs verfahren, die den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der EEF-Mittel gestatten und den realen Verwendungsgrad widerspiegeln;

d) Verfahren für die Vergabe von Aufträgen und die Gewährung von Finanz hilfen, die mit den Bestimmungen der Titel IV und V in Einklang stehen.

Die Kommission kann unter Berücksichtigung der international anerkannten Normen die Kontroll- und Rechnungsführungssysteme sowie die Vergabeverfahren der nationalen Einrichtungen nach Absatz 3 als ihren eigenen Regeln gleichwertig anerkennen.

6. Die Kommission sorgt dafür, dass die Durchführung der Aufgaben, die den in Absatz 3 genannten Einrichtungen übertragen werden, überwacht, bewertet und kontrolliert wird. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (im Folgenden ,OLAF") hat gegenüber diesen Einrichtungen die gleichen Kompetenzen und Funktionen wie gegenüber den Dienststellen der Kommission. Die Einrichtungen erlassen die erforderlichen Bestimmungen, um die internen Untersuchungen des OLAF zu erleichtern. Alle EEF-Mittel betreffenden Handlungen dieser Einrichtun gen, insbesondere alle Beschlüsse und Verträge müssen ausdrücklich die gleichen Kontrollen vorsehen, die in Artikel 52 Absatz 4 vorgesehen sind.

7. Die Kommission darf Handlungen, die EEF-Mittel betreffen, insbesondere Zahlungen und Wiedereinziehungsmaßnahmen, nicht externen privatrechtlichen Stellen oder Einrichtungen übertragen, ausgenommen die in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannten.

Anderen externen privatrechtlichen Stellen oder Einrichtungen als denjenigen nach Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b) dürfen von der Kommission vertraglich Aufgaben übertragen werden, die im Bereich der technischen Unterstützung oder der Verwaltung angesiedelt oder aber vorbereitender oder untergeordneter Art sind und weder die Ausübung hoheitlicher Befugnisse noch eines Ermessens beinhalten.

Artikel 16

Nach Maßgabe der Verordnung des Rates mit dem Statut der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung der Gemeinschaftsprogramme beauftragt werden, sind Exekutivagenturen von der Kommission geschaffene juristische Personen des Gemeinschaftsrechts, die beauftragt werden können, für Rechnung und unter Aufsicht der Kommission Mittel des EEF ganz oder teilweise auszuführen.

Artikel 17

Im Rahmen der mit internationalen Organisationen gemeinsamen Verwaltung von Mitteln wenden letztere hinsichtlich Rechnungsführung, Rechnungsprüfung, Kontrolle und Auftragsvergabe Normen an, die denen durch die international anerkannten Normen gebotenen Garantien gleichwertig sind. Die Durchführung der aus EEF-Mitteln finanzierten Maßnahmen durch die internationalen Organisationen unterliegt der Kontrolle der Kommission. Diese Kontrolle erfolgt entweder im Wege einer vorherigen Genehmigung, oder durch eine nachträgliche Kontrolle oder aber nach einem gemischten Verfahren.

KAPITEL 3 Die Finanzakteure

Abschnitt 1 Grundsatz der Aufgabentrennung

Artikel 18

1. Die Funktionen des Anweisungsbefugten und des Rechnungsführers sind getrennt und miteinander unvereinbar.

2. Wird in dieser Verordnung auf den ,Anweisungsbefugten" oder den ,zuständigen Anweisungsbefugten" Bezug genommen, so handelt es sich - sofern nichts anderes angegeben ist - um die Anweisungsbefugten der Kommission gemäß der Definition in Abschnitt 2. Die Bezugnahmen auf den ,Rechnungsführer" betreffen die Rech nungsführer der Kommission nach Abschnitt 3.

Abschnitt 2 Der Anweisungsbefugte

Artikel 19

1. Im Rahmen der finanziellen Abwicklung der Vorgänge nach Artikel 9 Absatz 1 übt die Kommission die Funktion des Anweisungsbefugten aus.

2. Die Kommission legt fest, welchen Bediensteten angemessenen Ranges sie die Anweisungsbefugnis überträgt, und bestimmt den Umfang der übertragenen Befugnisse sowie die Möglichkeit, diese weiter zu übertragen.

3. Gemäß Artikel 34 des Anhangs IV zum AKP-EG-Abkommen benennt die Kommission einen bevollmächtigten Anweisungsbefugten zum Hauptanweisungs befugten für den EEF. Gleichzeitig legt sie dessen Kompetenzen bei der Durchführung des Übersee-Assoziationsbeschlusses fest. Der Hauptanweisungs befugte kann seine Ausführungsbefugnisse mehreren nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten weiterübertragen.

4. Die Anweisungsbefugnis kann nur Personen übertragen oder weiterübertragen werden, auf die das Statut der Beamten oder die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden ,Statut") Anwendung finden.

5. Die Zuständigkeitsregeln dieses Titels gelten für bevollmächtigte und nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte. Diese können nur in den mit der Übertragungs verfügung vorgegebenen Grenzen tätig werden. Jede Übertragungsverfügung bestimmt den Umfang der jeweiligen Befugnisübertragung sowie gegebenenfalls deren Dauer. Der bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungs befugte kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von einem oder mehreren Bediensteten unterstützt werden, die beauftragt sind, unter der Verantwortung des ersteren bestimmte Tätigkeiten im Rahmen des Haushaltsvollzugs und der Rechnungslegung auszuführen.

6. Die gemäß den Absätzen 2, 3 und 5 erlassenen Übertragungsverfügungen werden den bevollmächtigten Bediensteten, dem Rechnungsführer, dem Internen Prüfer sowie dem Rechnungshof bekannt gegeben.

Artikel 20

Der Anweisungsbefugte, dem die Bewirtschaftung der Mittel des EEF obliegt, ist für die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe des Grundsatzes der Wirtschaft lichkeit der Haushaltsführung und für die Gewährleistung ihrer Recht- und Ordnungs mäßigkeit zuständig.

Artikel 21

1. Zur Ausführung der Ausgaben nehmen der Hauptanweisungsbefugte und die nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten Mittelbindungen vor, stellen die Ausgaben fest und erteilen die entsprechenden Auszahlungsanordnungen. Des weiteren nehmen sie die im Vorfeld der Ausführung der EEF-Mittel erforderlichen Handlungen vor.

2. Die Ausführung der Einnahmen umfasst die Erstellung der Forderungsvoraus schätzungen, die Feststellung der Forderungen und die Erteilung der Einziehungs anordnungen sowie gegebenenfalls den Verzicht auf festgestellte Forderungen.

Artikel 22

1. Außer in Fällen der zentralen Verwaltung obliegt die Abwicklung der Vorgänge zur Durchführung der Programme oder Projekte dem nationalen oder regionalen Anweisungsbefugten gemäß Artikel 35 des Anhangs IV zum AKP-EG-Abkommen und gemäß den Durchführungsmaßnahmen zum Übersee-Assoziationsbeschluss. Gemäß den Artikeln 35 und 36 des genannten Anhangs IV arbeitet der nationale oder regionale Anweisungsbefugte in den AKP-Staaten eng mit dem Leiter der Delegation zusammen.

2. Der Leiter der Delegation ist ein nachgeordnet bevollmächtigter Anweisungsbefugter und bei der Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse an diese Verordnung gebunden. Er erhält die Weisungen und Befugnisse, die er zur Wahrnehmung der ihm gemäß Artikel 36 des Anhangs IV zum AKP-EG-Abkommen und den Durch führungsmaßnahmen zum Übersee-Assoziationsbeschluss obliegenden Aufgaben benötigt.

Artikel 23

1. Der Hauptanweisungsbefugte ergreift alle erforderlichen Maßnahmen zur Anwendung des Anhangs IV zum AKP-EG-Abkommen sowie der Artikel 18 und 33 und der Anhänge IIA bis IID des Übersee-Assoziationsbeschlusses.

2. Der Hauptanweisungsbefugte trifft alle notwendigen Vorkehrungen, um sich zu vergewissern, dass die nationalen, regionalen und territorialen Anweisungsbefugten die Aufgaben, mit denen sie aufgrund des AKP-EG-Abkommens, insbesondere dessen Anhangs IV, und des Übersee-Assoziationsbeschlusses bzw. der Maßnahmen zu dessen Durchführung, beauftragt sind, wahrnehmen. Er ergreift in enger Zusammenarbeit mit dem nationalen Anweisungsbefugten die erforderlichen Mittelbindungsbeschlüsse und finanziellen Maßnahmen, um die wirtschaftlich und technisch ordnungsgemäße Abwicklung der Vorgänge sicherzustellen.

Artikel 24

Werden dem Hauptanweisungsbefugten Probleme bei der Abwicklung der Verfahren zur Bewirtschaftung der Mittel des EEF bekannt, so nimmt er Kontakt zum nationalen oder regionalen Anweisungsbefugten auf, um die Situation zu bereinigen, und ergreift gegebenenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen, wobei er unter anderem den nationalen oder regionalen Anweisungsbefugten, sofern er die ihm im AKP-EG-Abkommen übertragenen Aufgaben nicht wahrnimmt oder nicht wahrnehmen kann, vorübergehend ersetzen kann. In diesem Fall kann die Kommission einen finanziellen Ausgleich aus den dem betreffenden AKP-Staat gewährten Mitteln für die ihr entstandene zusätzliche administrative Belastung geltend machen.

Jede Maßnahme, die der Hauptanweisungsbefugte in Anwendung von Unterabsatz 1 trifft, gilt als im Namen und Auftrag des betreffenden nationalen oder regionalen Anweisungsbefugten getroffen.

Artikel 25

1. Der Hauptanweisungsbefugte führt entsprechend den von der Kommission festge legten Mindestvorschriften und unter Beachtung der Risiken, die mit dem Verwal tungsumfeld und der Art der finanzierten Maßnahmen verbunden sind, die Organi sationsstruktur sowie die internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme und -verfahren ein, die für die Ausführung seiner Aufgaben, einschließlich gegebenenfalls nach träglicher Überprüfungen, geeignet sind. Die operativen und finanziellen Aspekte jedes Vorgangs werden vor seiner Genehmigung von anderen als demjenigen Bediensteten geprüft, der den Vorgang eingeleitet hat. Die Einleitung sowie die vorherige und nachträgliche Überprüfung von Vorgängen sind zwei getrennte Funktionen.

2. Die für die Kontrolle der Abwicklung von Finanzvorgängen verantwortlichen Bediensteten müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Sie halten sich an spezielle Standesregeln, die von der Kommission festgelegt werden.

3. Ist ein mit der finanziellen Abwicklung und der Kontrolle von Vorgängen betrauter Bediensteter der Ansicht, dass eine Entscheidung, der er auf Anweisung seines Dienstvorgesetzten Folge leisten oder zustimmen soll, eine Unregelmäßigkeit aufweist oder gegen den Grundsatz des effizienten Finanzmanagements oder aber gegen die von ihm zu beachtenden Standesregeln verstößt, so unterrichtet er hiervon schriftlich den Hauptanweisungsbefugten und, falls dieser nicht tätig wird, das in Artikel 36 Absatz 3 genannte Gremium. Falls der Verdacht besteht, dass es sich um Betrug, Korruption oder eine andere illegale Tätigkeit zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaft handeln könnte, unterrichtet er das OLAF und die im Statut bezeichneten Stellen.

Artikel 26

Der Hauptanweisungsbefugte legt der Kommission alljährlich einen Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben zusammen mit den relevanten Finanz- und Verwaltungs informationen vor und erläutert, inwieweit er die ihm vorgegebenen Ziele erreicht hat, wie er die mit den Maßnahmen verbundenen Risiken beurteilt, wie er die ihm zur Verfügung gestellten Mittel verwendet und wie das System der internen Kontrolle funktioniert hat. Der interne Prüfer der Kommission nimmt Kenntnis von dem Tätigkeitsbericht und den anderen Informationselementen. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 15. Juni jeden Jahres eine Zusammenfassung des Tätigkeitsberichts für das vorhergehende Jahr.

Abschnitt 3 Der Rechnungsführer

Artikel 27

1. Der Rechnungsführer nimmt folgende Aufgaben wahr:

a) Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen, der Annahme der Einnahmen und der Einziehung der festgestellten Forderungen;

b) Erstellung und Vorlage der Haushaltsrechnung und der Übersichten über die finanzielle Ausführung gemäß den Artikeln 101 und 102;

c) Rechnungsführung über

i) die Mittelausstattung gemäß Artikel 6, mit Ausnahme der Investitions fazilität, einschließlich der Zinsvergütungen;

ii) die Mittelbindungen gemäß Artikel 52;

iii) die Zahlungen, Einnahmen und Forderungen;

d) Festlegung der Rechungsführungsvorschriften und -methoden sowie des Kontenplans gemäß Titel VII;

e) Einrichtung und Validierung der Rechnungsführungssysteme und gegebenen- falls Validierung der vom Hauptanweisungsbefugten definierten Systeme, die zur Produktion oder Begründung von Rechnungsführungsdaten verwendet werden sollen;

f) Kassenführung.

2. Der Rechnungsführer erhält vom Hauptanweisungsbefugten und von der EIB alle von diesen als zuverlässig garantierten Informationen, die für die Erstellung von Rechnungen erforderlich sind, welche die finanzielle Ausführung der EEF-Mittel wahrheitsgetreu abbilden.

3. Nur der Rechnungsführer ist ermächtigt, Barmittel und Werte zu handhaben. Er ist für deren Verwahrung verantwortlich.

Artikel 28

Der Rechnungsführer wird von der Kommission ernannt. Er kann in Ausübung seines Amtes ihm dienstlich unterstehenden Mitarbeitern, auf die das Statut Anwendung finden, bestimmte Aufgaben übertragen. Diese Aufgaben werden in der Übertragungsverfügung im einzelnen festgelegt.

Die gemäß Absatz 1 erlassenen Übertragungsverfügungen werden den bevollmächtigten Bediensteten, dem Hauptanweisungsbefugten, dem Internen Prüfer sowie dem Rechnungshof bekannt gemacht.

Abschnitt 4 Die beauftragten Zahlstellen

Artikel 29

Zwecks Ausführung der Zahlungen gemäß Artikel 37 Absätze 1 und 4 des Anhangs IV zum AKP-EG-Abkommen bzw. gemäß den Durchführungsmaßnahmen des Übersee-Assoziations beschlusses eröffnet der Rechnungsführer Konten bei Finanzinstituten der AKP-Staaten und der ÜLG für Zahlungen in Landeswährung der AKP-Staaten bzw. Lokalwährung der ÜLG und bei Finanzinstituten der Mitgliedstaaten für Zahlungen in Euro und sonstigen Währungen. Vorbehaltlich des Artikels 37 Absatz 2 des genannten Anhangs IV sind die Einlagen auf diesen Konten verzinslich. Die Zinserträge werden dem in Artikel 1 Absatz 3 des Internen Abkommens genannten Konto gutgeschrieben.

Artikel 30

Die Beziehungen zwischen der Kommission und den in Artikel 37 des Anhangs IV zum AKP-EG-Abkommen oder in den Maßnahmen zur Umsetzung des Übersee-Assoziations beschlusses genannten beauftragten Zahlstellen werden vertraglich geregelt. Die unterzeich neten Verträge werden dem Rechnungshof zur Information in Kopie übermittelt.

Artikel 31

1. Die Kommission überweist von den Sonderkonten gemäß Artikel 41 Absatz 3 die Beträge, die zur Auffuellung der gemäß Artikel 29 auf ihren Namen eröffneten Konten erforderlich sind. Derartige Überweisungen richten sich nach dem Bedarf an Kassenmitteln für die Projekte und Programme.

2. Die Kommission bemüht sich, die Beträge von den in Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Sonderkonten so abzurufen, dass der Stand der Guthaben auf diesen Konten jeweils den Beiträgen der einzelnen Mitgliedstaaten zum EEF proportional ist.

Artikel 32

Die Unterschriften der Beamten und sonstigen Bediensteten der Kommission, die ermächtigt sind, Geschäftsvorgänge auf den Konten des EEF auszuführen, werden bei Eröffnung der Konten oder, wenn die Beamten oder sonstigen Bediensteten erst später bestellt werden, bei deren Bestellung hinterlegt. Dieses Verfahren findet auch Anwendung auf die Hinterlegung der Unterschriften der nationalen und der regionalen Anweisungsbefugten und ihrer Bevollmächtigten für Geschäftsvorgänge auf den in den AKP-Staaten bzw. in den ÜLG eröffneten Konten der beauftragten Zahlstellen sowie gegebenenfalls auf den in den Mitgliedstaaten eröffneten Konten.

KAPITEL 4 Verantwortlichkeit der Finanzakteure

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

Artikel 33

1. Unbeschadet etwaiger disziplinarrechtlicher Maßnahmen kann dem Hauptanwei sungsbefugten und den nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten von der Behörde, die sie ernannt hat, jederzeit die ihnen übertragene oder weiterübertragene Befugnis einstweilig oder endgültig entzogen werden.

2. Unbeschadet etwaiger disziplinarrechtlicher Maßnahmen können die Rechnungs führer von der Behörde, die sie ernannt hat, jederzeit einstweilig oder endgültig des Dienstes enthoben werden.

Artikel 34

1. Die Bestimmungen dieses Kapitels berühren nicht eine etwaige strafrechtliche Verantwortung der in Artikel 33 genannten Bediensteten nach dem anwendbaren nationalen Recht und den geltenden Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften sowie zur Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder von Mitgliedstaaten beteiligt sind.

2. Unbeschadet der Artikel 35, 36 und 37 können die Anweisungsbefugten und die Rechnungsführer nach Maßgabe des Statuts disziplinarrechtlich belangt und finanziell haftbar gemacht werden. Bei illegalen Tätigkeiten sowie bei Betrugs- und Korruptionshandlungen, die den Interessen der Gemeinschaft schaden könnten, werden das OLAF und die im Statut bezeichneten Stellen befasst.

Abschnitt 2 Vorschriften für die Anweisungsbefugten

Artikel 35

Die Anweisungsbefugten können nach Maßgabe des Statuts finanziell haftbar gemacht werden, d.h. sie können zum vollen oder teilweisen Ersatz des Schadens herangezogen werden, den die Gemeinschaften durch ihr in Ausübung oder anlässlich der Ausübung ihres Amtes erfolgtes schwerwiegendes Verschulden erlitten haben, insbesondere wenn sie Forderungen feststellen oder Einziehungsanordnungen erteilen, Mittelbindungen vornehmen oder Auszahlungsanordnungen unterzeichnen, ohne dabei diese Verordnung und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen zu beachten. Gleiches gilt, wenn sie es aus eigenem Verschulden unterlassen, ein Dokument auszustellen, das eine Forderung begründet, oder wenn sie die Erteilung von Einziehungsanordnungen oder einer Auszahlungsanordnung, die eine Haftung des Organs gegenüber Dritten zur Folge haben kann, ohne Grund unterlassen oder verzögern.

Artikel 36

1. Ist der Hauptanweisungsbefugte oder ein nachgeordnet bevollmächtigter Anwei sungsbefugter der Auffassung, dass Entscheidungen, die er zu treffen hat, eine Unregelmäßigkeit aufweisen oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verstoßen, so ist er gehalten, dies der befugniserteilenden Stelle schriftlich mitzuteilen. Erteilt diese daraufhin dem Hauptanweisungsbefugten oder dem nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten schriftlich eine mit Gründen versehene Anordnung, die genannte Entscheidung zu treffen, so sind letztere von ihrer Verantwortlichkeit entbunden.

2. Im Falle einer Weiterübertragung der Anweisungsbefugnis innerhalb seiner Dienst stellen bleibt der Hauptanweisungsbefugte verantwortlich für die Effizienz der eingeführten Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie für die Wahl des nach geordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten.

3. Das von der Kommission gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. [.../...] (im Folgenden ,allgemeine Haushaltsordnung") eingerichtete funktional unabhängige besondere Gremium ist für die Feststellung des Vorliegens finanzieller Unregel mäßigkeiten und deren etwaigen Folgen im Rahmen des EEF zuständig. Bei der Bewirtschaftung der EEF-Mittel durch die Kommission wird dieses Gremium nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen zur allgemeinen Haushaltsordnung befasst.

Auf der Grundlage der Stellungnahmen dieses Gremiums entscheidet die Kommission über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder eines Verfahrens wegen finanzieller Haftung. Stellt das Gremium systembedingte Probleme fest, so legt es dem Hauptanweisungsbefugten und dem Internen Prüfer einen Bericht mit entsprechenden Empfehlungen vor.

Abschnitt 3 Auf den Rechnungsführer anwendbare Vorschriften

Artikel 37

Die Rechnungsführer ist nach Maßgabe des Statuts nach den darin vorgesehenen Verfahren insbesondere für folgende Verfehlungen disziplinarrechtlich verantwortlich und zum Schadenersatz verpflichtet:

a) Verlust bzw. Beschädigung ihnen anvertrauter Barmittel, Werte und Dokumente;

b) ungerechtfertigte Änderung von Bankkonten oder Postgirokonten;

c) Vornahme von Einziehungen oder Zahlungen, die nicht den Beträgen auf den Einziehungsanordnungen oder den Auszahlungsanordnungen entsprechen;

d) Versäumnis, fällige Beträge zu vereinnahmen.

KAPITEL 5 Einnahmenvorgänge

Abschnitt 1 Bereitstellung der Mittel

Artikel 38

Die Mittel des EEF setzen sich zusammen aus den Zahlungen der Mitgliedstaaten nach dem Internen Abkommen und nach dieser Verordnung, den Einnahmen aus Anlageerträgen gemäß Artikel 6 Absatz 2 sowie allen sonstigen Beträgen, deren Annahme der Rat beschließt und die den gleichen Zwecken zuzuführen sind wie die Mittel nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7.

Artikel 39

1. Die jährlichen Beiträge der Mitgliedstaaten werden auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 21 des Internen Abkommens in vier Tranchen festgestellt, die zu folgenden Terminen fällig sind:

a) 20. Januar;

b) 1. April;

c) 1. Juli;

d) 1. November.

Die Kommission unterbreitet dem Rat diese Vorschläge spätestens 15 Werktage vor den jeweiligen Fälligkeitsterminen.

Vom Rat nach Artikel 10 Absatz 4 des Internen Abkommens beschlossene zusätzliche Beitragszahlungen im Laufe des Haushaltsjahres sind, sofern dieser nichts anderes beschließt, binnen einer möglichst kurzen Frist, die in dem Beschluss über den Abruf dieser Zahlungen festgelegt wird, jedoch drei Monate nicht überschreiten darf, fällig und auszuführen.

2. Jeder Zahlungsabruf enthält gemäß Artikel 9 folgende Angaben:

a) die Höhe der Beiträge, die zur Finanzierung der EEF-Operationen erforderlich sind, die von der Kommission verwaltet werden.

b) die Höhe der Beiträge, die zur Finanzierung der EEF-Operationen einschließ lich der Zinsvergütungen erforderlich sind, die von der EIB verwaltet werden.

3. Die Höhe der von jedem Mitgliedstaat zu leistenden Zahlungen wird - für jeden der Beträge nach Absatz 2 dieses Artikels - im Verhältnis zu dem in Artikel 1 Absatz 2 des Internen Abkommens sowie im Anhang zu dieser Verordnung bestimmten Beitrag des Mitgliedstaats zum EEF festgesetzt.

Artikel 40

Der vorliegende und der Dritte Teil gelten nur für die Einnahmen der Kommission gemäß Artikel 41.

Artikel 41

1. Die Beiträge der Mitgliedstaaten werden in Euro ausgedrückt.

2. Jeder Mitgliedstaat entrichtet seinen Beitrag in Euro.

3. Beiträge, bei denen es sich um Zahlungen an die Kommission nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a) handelt, werden von den einzelnen Mitgliedstaaten auf ein Sonderkonto mit der Bezeichnung ,Kommission der Europäischen Gemeinschaften - Europäischer Entwicklungsfonds" eingezahlt, das bei der Notenbank des betreffenden Mitgliedstaats oder bei einem von diesem bezeichneten Finanzinstitut unterhalten wird. Die Beitragsmittel bleiben solange auf diesen Sonderkonten, bis sie zur Ausführung der Zahlungen benötigt werden, die in Artikel 37 des Anhangs IV zum AKP-EG-Abkommen oder in den Durchführungsmaßnahmen des Übersee-Assoziationsbeschlusses vorgesehen sind.

Beiträge, bei denen es sich um Zahlungen an die EIB nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b) handelt, werden von den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß den Modalitäten in Artikel 122 einem bei der EIB im Namen jedes Mitgliedstaats eingerichteten Konto gutgeschrieben.

Die Kommission leistet gegebenenfalls jede geeignete technische Unterstützung bei der Durchführung der Beschlüsse des Rates nach Artikel 39.

4. Jedem Mitgliedstaat, der die nach diesem Artikel zu leistenden Beitragstranchen nicht zum Fälligkeitstermin einzahlt, werden für die geschuldeten Beträge Verzugszinsen berechnet, deren Satz um zwei Prozentpunkte über dem von der Europäischen Zentralbank bei ihren Kapitalrefinanzierungsoperationen anwandten Satz liegt, der jeweils am ersten Werktag des Fälligkeitsmonats in der C-Reihe des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird. Dieser Zinssatz erhöht sich mit jedem weiteren Monat des Verzugs um 0,25 Prozentpunkte. Der erhöhte Zinssatz findet auf den gesamten Verzugszeitraum Anwendung.

Die Verzugszinsen auf den an die Kommission zahlenden Betrag nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a) werden einem der in Artikel 6 Absatz 2 bezeichneten Konto gutgeschrieben.

Die Verzugszinsen auf den an die EIB zu zahlenden Betrag nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b) werden dieser gutgeschrieben.

5. Bei Ablauf des Finanzprotokolls in Anhang I des AKP-EG-Abkommens wird der von den Mitgliedstaaten aufgrund Artikel 39 noch zu zahlende Teil der Beiträge von der Kommission je nach Bedarf unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen abgerufen.

Abschnitt 2 Forderungsvorausschätzungen

Artikel 42

Für alle Maßnahmen oder Umstände, die eine Forderung des EEF begründen oder ändern können und die vom nationalen Anweisungsbefugten der Kommission mitgeteilt oder von dieser selbst festgestellt wurden, erstellt der zuständige Anweisungsbefugte zuvor eine entsprechende Vorausschätzung. Diese Forderungs vorausschätzungen werden dem Rechnungsführer zwecks Erfassung zugeleitet. Sie enthalten Angaben zur Art der Einnahme und zu ihrer Verbuchungsstelle im Haushaltsplan und nach Möglichkeit zu ihrer voraussichtlichen Höhe sowie zur Person des Schuldners. Bei der Erstellung der Forderungsvorausschätzungen prüft der zuständige Anweisungsbefugte

a) die Richtigkeit der Verbuchungsstelle,

b) die Ordnungsmäßigkeit und Übereinstimmung der Vorausschätzung im Hinblick auf die für die Verwaltung des EEF geltenden Bestimmungen und alle in Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsakte sowie auf die in Artikel 4 genannten Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

Abschnitt 3 Feststellung der Forderungen

Artikel 43

Die Feststellung einer Forderung ist die Handlung, durch die der zuständige Anweisungs befugte

a) das Vorliegen der Verbindlichkeiten des Schuldners prüft;

b) das Bestehen und die Höhe der Schuld bestimmt oder prüft;

c) die Fälligkeit der Schuld prüft.

Abschnitt 4 Grundsatz der Einziehung

Artikel 44

1. Rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden eingezogen.

2. Die Kommission bestimmt die Voraussetzungen, unter denen Verzugszinsen zugunsten der Gemeinschaften fällig werden.

Abschnitt 5 Anordnung der Einziehungen

Artikel 45

1. Die Anordnung einer Einziehung ist die Handlung, mit der der zuständige Anweisungsbefugte durch Ausstellung einer Einziehungsanordnung den Rechnungs führer anweist, eine von ihm festgestellte Forderung einzuziehen.

2. Unbeschadet der Zuständigkeiten der AKP-Staaten oder der ÜLG kann die Kommission eine Forderung gegenüber anderen Schuldnern als Staaten durch eine Entscheidung formalisieren, die ein vollstreckbarer Titel gemäß Artikel 256 EG-Vertrag ist.

Artikel 46

Für jede im Rahmen der Ausführung der EEF-Mittel zustehende einredefreie, auf Geld gehende und fällige Forderung hat der zuständige Anweisungsbefugte dem Rechnungsführer unverzüglich eine Einziehungsanordnung zu erteilen und eine an den Schuldner gerichtete Belastungsanzeige zu erstellen. Der Einziehungsanordnung werden Belege zum Nachweis der festgestellten Forderungen beigefügt. Bei der Ausstellung der Einziehungsanordnung überzeugt sich der zuständige Anweisungsbefugte von:

a) der Richtigkeit der Verbuchungsstelle;

b) der Ordnungsmäßigkeit und Übereinstimmung der Einziehungsanordnung im Hinblick auf die geltenden Bestimmungen;

c) der Ordnungsmäßigkeit der Belege;

d) der Richtigkeit der Bezeichnung des Schuldners;

e) dem Fälligkeitstermin;

f) der Übereinstimmung mit den in Artikel 4 genannten Grundsätzen der Wirtschaft lichkeit der Haushaltsführung;

g) der Richtigkeit des einzuziehenden Betrags und der Währung der Einziehung.

Diese Einziehungsanordnungen werden vom Rechnungsführer registriert.

Abschnitt 6 Einziehung

Artikel 47

1. Der Rechnungsführer führt die vom zuständigen Anweisungsbefugten ordnungs gemäß ausgestellten Einziehungsanordnungen aus. Er trägt dafür Sorge, dass die Einnahmen des EEF zu den in den Einziehungsanordnungen vorgesehenen Fällig keitsterminen eingehen und dass die diesbezüglichen Rechte der Gemeinschaften gewahrt werden.

2. Sind die einzuziehenden Beträge nicht zu dem in der Einziehungsanordnung festgelegten Fälligkeitstermin eingegangen, so teilt der Rechnungsführer dies dem zuständigen Anweisungsbefugten mit und leitet unverzüglich das Beitreibungs-verfahren mit allen ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln ein, einschließlich einer eventuellen Verrechnung, oder, falls eine solche sich als unmöglich erweist, durch Zwangsbeitreibung.

3. Forderungen des EEF oder der Gemeinschaften gegenüber einem Schuldner, der seinerseits gegenüber dem EEF oder den Gemeinschaften eine einredefreie, auf Geld gehende und fällige Forderung geltend macht, werden bei ihrer Einziehung vom Rechnungsführer verrechnet.

4. Im Rahmen der Aufträge in direkter Regie gemäß Titel V - und in den Fällen, in denen Forderungen des EEF gegenüber dem nationalen Anweisungsbefugten nicht fristgemäß über die staatlichen oder halbstaatlichen Einrichtungen oder Dienststellen der betreffenden AKP-Staaten oder ÜLG eingezogen wurden - ergreift der zuständige Anweisungsbefugte alle erforderlichen Maßnahmen, damit die geschul deten Beträge zurückgezahlt werden. Unter anderem kann der Hauptanweisungs befugte gegebenenfalls die Vergabe dieser Art von Aufträgen an den betreffenden Staat oder das betreffende ÜLG aussetzen.

Artikel 48

1. Erwägt der zuständige Anweisungsbefugte, auf die Einziehung einer festgestellten Forderung zu verzichten, so vergewissert er sich nach den einschlägigen Verfahren und anhand der von der Kommission hierfür festgelegten Kriterien, ob dieser Verzicht ordnungsgemäß ist und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit entspricht. Die ordnungsgemäß zu begründende Entscheidung über einen Forderungsverzicht wird vom Hauptanwei sungsbefugten erlassen, der seine diesbezügliche Befugnis nur unter von der Kommission festgelegten Bedingungen übertragen kann.

2. Die Durchführungsvorschriften zur allgemeinen Haushaltsordnung gelten mutatis mutandis für die Durchführung dieses Artikels.

KAPITEL 6 Ausgabenvorgänge

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

Artikel 49

1. Jede Ausgabe ist Gegenstand von vier Vorgängen: Mittelbindung, Feststellung, Zahlungsanordnung und Zahlung.

2. Die Beschlüsse und Verfahren für die von der Kommission vorzunehmenden Mittelbindungen sind in diesem Kapitel festgelegt.

Abschnitt 2 Mittelbindung: Grundsätze und Definitionen

Artikel 50

Bevor die Mittel für eine Ausgabe gebunden werden können, muss die Kommission bzw. müssen die Behörden, denen die Kommission entsprechende Befugnisse übertragen hat, einen entsprechenden Finanzierungsbeschluss erlassen.

Artikel 51

1. Die auf Ebene der Kommission vorgenommene Mittelbindung besteht darin, die Mittel vorzumerken, die erforderlich sind, um Zahlungen, die sich aus einer rechtlichen Verpflichtung ergeben, zu einem späteren Zeitpunkt leisten zu können.

Die auf Ebene der Kommission eingegangene rechtliche Verpflichtung ist die Handlung, durch die der zuständige Anweisungsbefugte eine Verpflichtung gegenüber Dritten eingeht, die eine Ausgabe zu Lasten des Haushalts zur Folge haben kann.

Die Mittelbindung und die rechtliche Verpflichtung werden von dem Anweisungs befugten vorgenommen. Von dieser Regel kann in folgenden Fällen abgewichen werden:

a) bei Verwaltungsausgaben der Kommission nach Absatz 4, deren Mittelbindung gemäß Absatz 3 gestaffelt wurden;

b) bei globalen Mittelbindungen aufgrund von Finanzierungsabkommen nach Artikel 52 Absatz 3.

2. Bei der auf Ebene der Kommission vorgenommenen Einzelmittelbindung stehen der Begünstigte und der Betrag der Ausgabe fest.

Bei der auf Ebene der Kommission vorgenommenen globalen Mittelbindung steht mindestens eines der Elemente, die zur Identifizierung der Einzelmittelbindung erforderlich sind, nicht fest.

3. Die Mittel für die Verwaltungsausgaben der Kommission können über mehrere Haushaltsjahre gestaffelt in Jahrestranchen gebunden werden. Auf diese Jahres tranchen wird in den entsprechenden rechtlichen Verpflichtungen hingewiesen.

4. Als Verwaltungsausgaben gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a) gelten:

a) Ausgaben für Humanressourcen mit Ausnahme des statutären Personals;

b) Ausgaben für Ausbildungsmaßnahmen;

c) Dienstreisekosten;

d) Repräsentationskosten;

e) Sitzungskosten;

f) Ausgaben für freiberufliche Dolmetscher und Übersetzer;

g) Ausgaben für den Beamtenaustausch;

h) regelmäßig anfallende Ausgaben für die Anmietung von Material und Räumlichkeiten;

i) verschiedene Versicherungskosten;

j) Reinigungs- und Wartungskosten;

k) Ausgaben für die Nutzung von Telekommunikationsdiensten;

l) Ausgaben für Wasser, Gas und Elektrizität;

m) Ausgaben für Periodika.

Artikel 52

1. Der zuständige Anweisungsbefugte muss eine Mittelbindung vornehmen, bevor die Kommission eine rechtliche Verpflichtung gegenüber Dritten eingeht.

2. Mittelbindungen auf der Ebene der Kommission werden durch Finanzierungs beschlüsse der Kommission nach Maßgabe der Bestimmungen des AKP-EG-Abkommens oder des Übersee-Assoziationsbeschlusses, die sie zur Gewährung finanzieller Zuschüsse aus dem EEF ermächtigen, begründet.

3. Als rechtliche Verpflichtungen der Kommission gelten:

a) Finanzierungsabkommen zwischen der Kommission, die im Namen der Gemeinschaften auftritt, und dem oder den begünstigten AKP-Staaten bzw. ÜLG oder den von diesen bezeichneten Stellen;

b) Verträge oder Finanzierungsabkommen zwischen der Kommission und nationalen oder internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder aber natürlichen oder juristischen Personen, die mit der Durchführung von Maßnahmen betraut wurden.

4. In allen Finanzierungsabkommen, Verträgen oder Finanzhilfevereinbarungen ist ausdrücklich die Befugnis der Kommission, einschließlich des OLAF und des Rechnungshofs vorzusehen, Kontrollen vor Ort und Belegkontrollen bei allen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern durchzuführen, die EEF-Mittel erhalten haben.

Artikel 53

Der zuständige Anweisungsbefugte, der eine Mittelbindung vornimmt, überzeugt sich von Folgendem:

a) der Richtigkeit der haushaltsmäßigen Zuordnung;

b) der Verfügbarkeit der Mittel;

c) der Übereinstimmung der Ausgabe mit den geltenden Bestimmungen, insbesondere des AKP-EG-Abkommens, des Übersee-Assoziationsbeschlusses, des Internen Abkommens, dieser Verordnung sowie allen in Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsakte;

d) der Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

Abschnitt 3 Mittelbindung im Rahmen der zentralen Verwaltung

Artikel 54

1. Im Rahmen der zentralen und der gemeinsamen Verwaltung der EEF-Mittel durch die Kommission gelten für die Mittelbindungen die Bestimmungen dieses Abschnitts.

2. Vorbehaltlich Artikel 51 Absatz 3 geht die Kommission die den Einzelmittel bindungen entsprechenden rechtlichen Einzelverpflichtungen bis zum 31. Dezember des Jahres N ein, wobei N für das Jahr steht, in dem die Einzelmittelbindungen der Kommission genehmigt wurden.

Vorbehaltlich Artikel 51 Absatz 3 decken die globalen Mittelbindungen in der Regel die Gesamtkosten der ihnen entsprechenden rechtlichen Einzelverpflichtungen, die die Kommission bis zum 31. Dezember des Jahres N+1 eingegangen ist, wobei N für das Jahr steht, in dem die globalen Mittelbindungen der Kommission genehmigt wurden.

Bei der Abwicklung von globalen Mittelbindungen nach Artikel 52 Absatz 3 schließt die Kommission die entsprechenden Einzelverträge und -vereinbarungen hingegen spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Mittelbindung. Einzelverträge und -vereinbarungen in den Bereichen Audit und Bewertung können zu einem späteren Zeitpunkt geschlossen werden.

Nach Ablauf der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Zeiträume wird der nicht abgewickelte Teil dieser Mittelbindungen vom zuständigen Anweisungsbefugten aufgehoben.

3. Der Betrag jeder genehmigten rechtlichen Einzelverpflichtung der Kommission, die sich aus einer globalen Mittelbindung ergibt, wird vom zuständigen Anweisungs befugten zu Lasten der betreffenden globalen Mittelbindung in der EEF-Rechnungsführung erfasst, bevor er sie unterzeichnet.

4. Die rechtlichen Verpflichtungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehrere Jahre erstreckt, sowie die entsprechenden Mittelbindungen enthalten, außer im Falle von Verwaltungsausgaben nach Artikel 51 Absatz 3, eine Durchführungs frist, die nach Maßgabe der Erfordernisse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung festgesetzt wird.

Die binnen sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt nicht abgewickelten Teile dieser Mittelbindungen werden aufgehoben und die entsprechenden Mittel in Abgang gestellt.

Hat eine rechtliche Verpflichtung drei Jahre lang keine Zahlung zur Folge, so hebt der zuständige Anweisungsbefugte die entsprechende Mittelbindung auf und stellt die Mittel in Abgang.

5. Ein Projekt wird abgeschlossen und die gemäß den Absätzen 1 bis 4 vorgenommene Mittelbindung aufgehoben, wenn die von der Kommission im Rahmen des Projekts gegenüber Dritten eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen beendet und die betreffenden Auszahlungen und Einziehungen buchmäßig erfasst worden sind.

Abschnitt 4 Mittelbindung im Rahmen der dezentralen Verwaltung

Artikel 55

1. Im Rahmen der dezentralen Verwaltung der EEF-Mittel durch die Kommission gelten für die Mittelbindungen die Bestimmungen dieses Abschnitts.

2. Die Finanzierungsabkommen mit den AKP-Staaten oder ÜLG werden spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres N+1 geschlossen, wobei N für das Jahr steht, in dem die Mittelbindung der Kommission genehmigt wurde.

Werden die Finanzierungsabkommen nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist geschlossen, so werden die entsprechenden Mittel freigegeben.

3. Eine Zahlungsverpflichtung seitens der Kommission zu Lasten der Mittel des EEF wird begründet, wenn der Leiter der Delegation in seiner Eigenschaft als nachgeordnet bevollmächtigter Anweisungsbefugter Folgendes genehmigt:

a) Verträge oder in Artikel 80 Absatz 4 genannte Leistungsprogramme gemäß Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe i) des Anhangs IV zum AKP-EG-Abkommen oder gemäß den betreffenden Vorschriften der Durchführungsmaßnahmen zum Übersee-Assoziationsbeschluss,

b) Finanzhilfevereinbarungen.

Alle genehmigten Verträge, Leistungsprogramme oder Finanzhilfen werden vom zuständigen Hauptanweisungsbefugten im Rechnungsführungssystem buchmäßig erfasst. Diese Buchung trägt die Bezeichnung ,delegierte Mittel".

Die verbuchten delegierten Mittel sind von der Kommission auf die den Finanzierungsabkommen entsprechenden globalen Mittelbindungen anzurechnen.

4. Unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß Artikel 4 trägt die Kommission im Rahmen ihrer Befugnisse dafür Sorge, dass

a) die rechtlichen Einzelverpflichtungen zur Durchführung der Finanzierungs abkommen gemäß Absatz 2 spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt eingegangen werden, zu dem die Kommission die entsprechende Mittel bindung vorgenommen hat;

b) die delegierten Mittel für rechtliche Einzelverpflichtungen, die zur Durchfüh rung einer Finanzierungsvereinbarung gemäß Absatz 2 eingegangen wurden und für die drei Jahre lang keine Zahlungen geleistet wurde, freigegeben werden.

Rechtliche Einzelverpflichtungen gemäß Unterabsatz 1 sind Verträge, Finanzhilfe vereinbarungen oder Leistungsprogramme, die vom AKP-Staat oder ÜLG oder dessen Behörden oder von der Kommission in deren Namen geschlossen werden.

Für die Anwendung der Unterabsätze 1 und 2 nimmt die Kommission mit Zustimmung der begünstigten AKP-Staaten und ÜLG diesbezügliche Bestimmungen in die in Absatz 2 genannten Finanzierungsabkommen auf.

5. Ein Projekt wird abgeschlossen und die nach den Absätzen 1 bis 4 vorgenommene Mittelbindung aufgehoben, wenn die vom AKP-Staat oder ÜLG oder dessen Behörden oder von der Kommission in deren Namen im Rahmen des Projekts gegenüber Dritten eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen beendet sind und die betreffenden Auszahlungen und Einziehungen buchmäßig erfasst worden sind.

Abschnitt 5 Feststellung der Ausgaben

Artikel 56

Die Feststellung einer Ausgabe ist die Handlung, durch die der zuständige Anweisungs befugte:

a) den Anspruch des Zahlungsempfängers prüft;

b) das Bestehen und die Höhe der Forderung bestimmt oder prüft;

c) die Fälligkeit der Forderung prüft.

Artikel 57

1. Für die Feststellung einer Ausgabe ist die Vorlage von Belegen erforderlich, aus denen der Anspruch des Zahlungsempfängers hervorgeht, entweder aufgrund der nachweislichen Feststellung effektiv erbrachter Leistungen, erfolgter Lieferungen oder ausgeführter Arbeiten oder aber nach Maßgabe sonstiger Nachweise zur Rechtfertigung der Zahlung. Die Belege, die der Auszahlungsanordnung beizufügen sind, müssen nach Art und Inhalt so beschaffen sein, dass die in den Artikeln 56, 59 und 61 bezeichneten Kontrollen durchgeführt werden können.

2. Der zuständige Anweisungsbefugte nimmt entweder persönlich die Belegprüfung vor oder vergewissert sich, dass diese Prüfung unter seiner Verantwortung vorgenommen worden ist, bevor er den Beschluss zur Feststellung der betreffenden Ausgabe fasst.

3. Konkreter Ausdruck des Feststellungsbeschlusses ist ein vom zuständigen Anwei sungsbefugten aufgebrachter Vermerk ( Zahlbarkeitsvermerk - ,bon à payer").

Artikel 58

Die Kriterien für die Anbringung des Zahlbarkeitsvermerks werden vom Hauptanweisungs befugten analog zu den entsprechenden Durchführungsbestimmungen zur allgemeinen Haushaltsordnung festgelegt.

Artikel 59

Bei Verwendung eines nicht rechnergestützten Systems wird der Zahlbarkeitsvermerk in Form eines Stempels mit Unterschrift des zuständigen Anweisungsbefugten aufgebracht. In einem rechnergestützten System handelt es sich dabei um die elektronische Bestätigung - mit persönlichem Codewort - durch den zuständigen Anweisungsbefugten.

Abschnitt 6 Anordnung der Ausgaben

Artikel 60

Die Anordnung der Ausgaben ist die Handlung, mit der der zuständige Anweisungsbefugte durch Ausstellung einer Auszahlungsanordnung den Rechnungsführer anweist, eine von ihm festgestellte Ausgabe zu tätigen.

Artikel 61

Bei der Ausstellung der Auszahlungsanordnung hat der zuständige Anweisungsbefugte Folgendes zu prüfen:

a) die Ordnungsmäßigkeit der Auszahlungsanordnung, die den vorherigen Beschluss zur Feststellung der betreffenden Ausgabe, konkretisiert durch den Zahlbarkeits vermerk (,bon à payer"), voraussetzt;

b) die Übereinstimmung der Auszahlungsanordnung mit der Mittelbindung, auf die sie angerechnet wird;

c) die Richtigkeit der haushaltsmäßigen Zuordnung;

d) die Verfügbarkeit der Mittel;

e) die Richtigkeit der Bezeichnung des Zahlungsempfängers.

Artikel 62

Die Auszahlungsanordnung muss folgende Angaben enthalten:

a) das Haushaltsjahr, zu dessen Lasten die Verbuchung erfolgt;

b) das einschlägigen EEF-Instrument und dessen Mittelausstattung gemäß Artikel 3;

c) die Referenzdaten der rechtlichen Verpflichtung, die den Zahlungsanspruch begründen;

d) die Referenzdaten der Mittelbindung, auf die die Anrechnung erfolgt;

e) die Referenzdaten der etwaigen sonstigen Auszahlungsanordnungen, die bereits zu Lasten dieser Mittelbindung ausgestellt wurden;

f) den auszuzahlenden Betrag, in Zahlen, mit Angabe der Zahlungswährung;

g) Namen und Anschrift des Zahlungsempfängers;

h) die Angaben zu dem Bankkonto, auf das die Gutschrift erfolgen soll;

i) den Gegenstand der Ausgabe;

j) die Zahlungsform.

Die Auszahlungsanordnung wird vom zuständigen Anweisungsbefugten datiert und unter zeichnet und an den Rechnungsführer weitergeleitet.

Artikel 63

Die Belege werden vom zuständigen Anweisungsbefugten aufbewahrt.

Abschnitt 7 Zahlung der Ausgaben

Artikel 64

1. Die Zahlung stützt sich auf den Nachweis, dass die betreffenden Maßnahmen nach Maßgabe des Basisrechtsakts oder des relevanten Vertrags durchgeführt wurde, und beinhaltet einen der folgenden Vorgänge:

a) Zahlung des vollen Betrags, der geschuldet wird;

b) eine Zahlung der geschuldeten Beträge nach folgenden Modalitäten:

i) eine Vorfinanzierung gegebenenfalls in mehreren Teilbeträgen;

ii) eine oder mehrere Zwischenzahlungen;

iii) Zahlung des geschuldeten Restbetrags.

2. Die verschiedenen Zahlungen nach Absatz 1 werden zum Zeitpunkt, zu dem sie getätigt werden, verbucht.

3 Die Vorfinanzierungen werden ganz oder teilweise auf die Zwischenzahlungen nach Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) angerechnet.

4. Der Gesamtbetrag der Vorfinanzierungen und der Zwischenzahlungen wird bei Auszahlung des Restbetrags nach Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer iii) verrechnet.

Artikel 65

Die Zahlung wird vom Rechnungsführer im Rahmen der verfügbaren Mittel geleistet.

Artikel 66

Die Zahlungen sind über die in Artikel 29 bezeichneten Bankkonten zu leisten. Die Verfahren für die Eröffnung, Verwaltung und Verwendung dieser Konten werden von der Kommission festgelegt.

Diese Verfahren sehen insbesondere vor, dass Überweisungen die Unterschriften zweier ordnungsgemäß bevollmächtigter Bediensteter, von denen der eine der Rechnungsführer ist, tragen müssen. Ferner regeln diese Verfahren, welche Zahlungen entweder mit Scheck oder durch Überweisung zu leisten sind.

Artikel 67

1. Übt der Leiter der Delegation aufgrund einer Befugnisübertragung gemäß Artikel 22 Absatz 2 die Funktion des nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten aus, so können die entsprechenden Zahlungen gegebenenfalls vor Ort von einem unter stellten Rechnungsführer geleistet werden.

Der Rechnungsführer kann Zahlungen in Landeswährung über das Konto der beauf tragten Zahlstelle in dem betreffenden AKP-Staat oder ÜLG und gegebenenfalls Zahlungen in anderen Währungen über ein oder mehrere Konten beauftragter Zahlstellen in der Gemeinschaft ausführen.

2. Werden Zahlungen vom unterstellten Rechnungsführer in der Delegation ausgeführt, so muss sich der zuständige Anweisungsbefugte vergewissern, dass vor bzw. nach der Zahlung sowie bei der buchmäßigen Erfassung geeignete Kontrollen stattfinden.

Abschnitt 8 Fristen für die Ausgabenvorgänge

Artikel 68

Die Verfahren der Feststellung, Anweisung und Tätigung der Ausgaben müssen spätestens innerhalb von neunzig Tagen ab Fälligkeit der Zahlung abgeschlossen werden. Der nationale Anweisungsbefugte erteilt die Auszahlungsanordnung, die er dem Leiter der Delegation spätestens fünfundvierzig Tage vor dem Fälligkeitstermin zur Kenntnis bringt.

Die Kommission begleicht Forderungen wegen eines Zahlungsverzugs, für den sie nach Maßgabe von Artikel 37 des Anhangs IV zum AKP-EG-Abkommen verantwortlich ist, aus Mitteln des Kontos oder der Konten nach Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung.

KAPITEL 7 Datenverarbeitungssysteme

Artikel 69

1. Werden Einnahmen und Ausgaben rechnergestützt verwaltet, können Unterschriften elektronisch erfolgen.

2. Werden bei der Abwicklung der Vorgänge des Haushaltsvollzugs rechnergestützte Systeme oder Teilsysteme verwendet, so ist eine vollständige Beschreibung jedes dieser Systeme oder Teilsysteme erforderlich.

Diese Beschreibung umfasst eine Definition des Inhalts aller Datenfelder und erläutert die Art und Weise, wie das System die einzelnen Vorgänge bearbeitet. Des weiteren wird dargelegt, nach welcher Methode das System für jeden Vorgang einen vollständigen Prüfpfad gewährleistet.

3. Die Daten der rechnergestützten Systeme und Teilsysteme sind in regelmäßigen Zeitabständen abzuspeichern und an einem sicheren Ort aufzubewahren.

KAPITEL 8 Der interne Prüfer

Artikel 70

Die Funktion des internen Prüfers des EEF wird vom Internen Prüfer der Kommission wahrgenommen. Der Interne Prüfer nimmt seine Aufgaben nach Maßgabe der international anerkannten Normen wahr. Er ist der Kommission gegen über rechenschaftspflichtig für die Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Systeme und Verfahren zur Ausführung der von der Kommission gemäß Artikel 9 verwalteten Mittel des EEF. Der Interne Prüfer darf weder Anweisungsbefugter noch Rechnungsführer sein.

Artikel 71

1. Der Interne Prüfer berät die Kommission in Fragen der Risikokontrolle, indem er unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen für die Abwicklung der Vorgänge sowie zur Förderung eines effizienten Finanzmanagements abgibt. Er kann von den Behörden der AKP-Staaten oder der ÜLG als Berater in derartigen Fragen angerufen werden.

Ihm obliegt es insbesondere,

a) die Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Verwaltungssysteme sowie die Leistung der Dienststellen bei der Durchführung der Politiken, Programme und Maßnahmen in Bezug auf die damit verbundenen Risiken zu beurteilen;

b) die Angemessenheit und Qualität der Systeme der internen Kontrolle zu beurteilen, die auf alle Vorgänge zur Ausführung der EEF-Mittel Anwendung finden.

2. Der Interne Prüfer hat uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen für die Wahrneh mung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen, erforderlichenfalls vor Ort, einschließlich in den Mitgliedstaaten und den Drittländern.

3. Der Interne Prüfer erstattet der Kommission über seine Feststellungen und Empfehlungen Bericht. Die Kommission überwacht die Umsetzung der sich aus den Prüfungen ergebenden Empfehlungen. Der interne Prüfer legt der Kommission ferner einen Jahresbericht vor, der Aufschluss gibt über Anzahl und Art der durchgeführten internen Prüfungen, die ausgesprochenen Empfehlungen und die daraufhin getroffenen Maßnahmen.

4. Die Kommission übermittelt der Entlastungsbehörde einen zusammenfassenden Bericht, der Aufschluss gibt über Anzahl und Art der durchgeführten internen Prüfungen, die ausgesprochenen Empfehlungen und die daraufhin getroffenen Maßnahmen.

Artikel 72

Für den Internen Prüfer gelten, insbesondere hinsichtlich der Unabhängigkeit seines Amtes und der Bedingungen, unter denen er haftbar gemacht werden kann, die besonderen Vorschriften in den Durchführungsbestimmungen zur allgemeinen Haushaltsordnung.

TITEL IV öffentliche auftragsvergabe

KAPITEL 1 Anwendungsbereich

Artikel 73

1. Öffentliche Aufträge werden von öffentlichen Auftraggebern im Sinne des Artikels 74 im Wege schriftlich geschlossener entgeltlicher Verträge zur Beschaffung von beweglichen Gütern, Bauleistungen oder Dienstleistungen gegen Zahlung eines ganz oder teilweise aus Mitteln des EEF finanzierten Betrags vergeben.

Gegenstand dieser Aufträge können sein:

a) Lieferungen;

b) Bauleistungen;

c) Dienstleistungen.

2. Finanzhilfen fallen nicht unter diesen Titel.

Artikel 74

1. Im Sinne dieses Titels sind öffentliche Auftraggeber:

a) die begünstigten AKP-Staaten oder ordnungsgemäß ermächtigte Einrichtungen dieser Staaten bzw. deren Vertreter;

b) die Kommission für auf eigene Rechnung vergebene Aufträge;

c) die Kommission im Namen und für Rechnung eines oder mehrerer begünstigter AKP-Staaten;

d) nationale oder internationale Einrichtungen oder natürliche oder juristische Personen, die mit einem oder mehreren AKP-Staaten oder mit der Kommission eine Finanzierungsvereinbarung oder eine Finanzhilfevereinbarung zur Durch führung eines Programms oder Projekts geschlossen haben.

2. Die Vergabeverfahren sind in den in Artikel 52 Absatz 3 genannten Finanzierungs abkommen vorzusehen.

KAPITEL 2 Grundsätze und Verfahren der Auftragsvergabe

Artikel 75

1. Die Verfahren für die Auftragsvergabe im Zusammenhang mit den aus dem EEF finanzierten Operationen zugunsten von AKP-Staaten sind in Artikel 28 des Anhangs IV zum AKP-EG-Abkommen festgelegt.

Die Verfahren für die Auftragsvergabe im Zusammenhang mit den aus dem EEF finanzierten Operationen zugunsten von ÜLG werden in den Durchführungs maßnahmen zum Übersee-Assoziationsbeschluss festgelegt.

2. Tritt die Kommission bei der Durchführung der humanitären Hilfe und der Soforthilfe im Rahmen des AKP-EG-Abkommens oder des Übersee-Assoziations beschlusses als öffentlicher Auftraggeber auf, so ist sie an die relevanten Beschaffungsregeln der Gemeinschaft gebunden.

KAPITEL 3 Teilnahme an Ausschreibungen

Artikel 76

1. Die Teilnahme an den Ausschreibungen für aus dem EEF finanzierte Aufträge steht zu gleichen Bedingungen den in Artikel 20 des Anhangs IV zum AKP-EG-Abkommen bezeichneten Kreisen offen.

2. Die Teilnahme von Staatsangehörigen anderer Länder als der AKP-Staaten und der Mitgliedstaaten, einschließlich ÜLG, an EEF-Ausschreibungen kann unter den in Artikel 22 des Anhangs IV zum AKP-EG-Abkommen genannten Bedingungen genehmigt werden.

Artikel 77

Im Rahmen der Befugnisse, die ihr im AKP-EG-Abkommen übertragen werden, und nach Maßgabe der Bestimmungen von Artikel 21 des Anhangs IV zu dem genannten Abkommen sorgt die Kommission dafür, dass eine möglichst breite Beteiligung an den Ausschreibungen für aus dem EEF finanzierte Aufträge zu gleichen Bedingungen gewährleistet ist und dass die Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung beachtet werden.

KAPITEL 4 Veröffentlichung

Artikel 78

Im Rahmen der Befugnisse, die ihr im AKP-EG-Abkommen übertragen werden, und nach Maßgabe der Bestimmungen der Artikel 21 und 34 des Anhangs IV zu dem genannten Abkommen trifft die Kommission die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die internationalen Ausschreibungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und im Internet bekannt gemacht werden.

Artikel 79

1. Im Rahmen der Befugnisse, die ihr im AKP-EG-Abkommen übertragen werden, ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen, um eine sachdienliche Information aller interessierten Wirtschaftskreise sicherzustellen, insbesondere durch regelmäßige Veröffentlichung der aus Mitteln des EEF zu finanzierenden Programme und Projekte.

2. Die Kommission sorgt insbesondere für eine Bekanntmachung mit allen geeigneten Mitteln und unter Angabe von Gegenstand, Inhalt und Wert der geplanten Aufträge

a) der Kurzbeschreibungen der Projekte;

b) einer zusammenfassenden Übersicht aller Finanzierungsvorschläge, die sie nach Stellungnahme des EEF-Ausschusses angenommen hat.

3. Im Rahmen der Befugnisse, die ihr im AKP-EG-Abkommen übertragen werden, sorgt die Kommission für eine möglichst umgehende Veröffentlichung der Ergebnisse der Ausschreibungen.

TITEL V AUFTRAEGE IN REGIE

Artikel 80

1. Dieser Titel regelt die in Regie ausgeführten Aufträge gemäß Artikel 24 des Anhangs IV zum AKP-EG-Abkommen. Er findet sinngemäß Anwendung auf die finanzielle Zusammenarbeit mit den ÜLG.

2. Bei Aufträgen in direkter Regie werden die Maßnahmen, Projekte und Programme unmittelbar von staatlichen Einrichtungen der betreffenden AKP-Staaten ausgeführt.

Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zu den Ausgaben der genannten Einrichtun gen und stellt ihnen zu diesem Zweck fehlende Ausrüstung und/oder fehlendes Material und/oder Mittel zur Verfügung, die sie in die Lage versetzen, das erforderliche zusätzliche Personal, beispielsweise Sachverständige aus dem betreffenden AKP-Staat oder anderen AKP-Staaten, anzuwerben. Der Beitrag der Gemeinschaft deckt nur die Kosten für ergänzende Maßnahmen und befristete Ausgaben im Zusammenhang mit der Ausführung der betreffenden Aktion.

Die finanzielle Abwicklung der Aufträge in direkter Regie nach den Unterabsätzen 1 und 2 erfolgt über die Konten von Zahlstellen. Diese Konten werden von einem Zahlstellenverwalter und einem Rechnungsführer verwaltet; deren Ernennung durch den nationalen Anweisungsbefugten der vorherigen Genehmigung des Leiters der betreffenden Delegation bedarf.

3. Bei Aufträgen in indirekter Regie betrauen die öffentlichen Auftraggeber im Sinne von Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe a) staatliche, halb-staatliche oder private, von dem/den betreffenden AKP-Staat(en) rechtlich getrennte Einrichtungen mit Aufga ben zur Ausführung der Projekte oder Programme. Diese Einrichtungen übernehmen dann anstelle des nationalen Anweisungsbefugten die Verwaltung und Durchführung der Projekte oder Programme. Die so übertragenen Aufgaben können die Befugnis zum Abschluss und zur Verwaltung von Verträgen und die Vergabe von Aufträgen im Namen und für Rechnung des betreffenden AKP-Staates umfassen.

4. Aufträge in Regie werden auf der Grundlage von Kostenschätzungen für das betreffende Programm (im Folgenden ,Leistungsprogramm") ausgeführt. Hierbei handelt es sich um ein Dokument, in dem die erforderlichen Human- und Sachmittel, das Budget sowie die technischen und administrativen Einzelheiten der Abwicklung des betreffenden Projekts für einen bestimmten Zeitraum im Wege der Regie sowie, gegebenenfalls, öffentlicher Auftragsvergabe und der Gewährung spezifischer Finanzhilfen geregelt werden. Die Leistungsprogramme werden bei Aufträgen in direkter Regie vom Zahlstellenleiter und Rechnungsführer nach Absatz 2 und bei Aufträgen in indirekter Regie von der Einrichtung nach Absatz 3 aufgestellt und vor Beginn der in dem Dokument vorgesehenen Tätigkeiten vom nationalen Anwei sungsbefugten und vom Leiter der Delegation gebilligt.

5. Bei der Durchführung der Leistungsprogramme nach Absatz 4 müssen die Verfahren für die Auftragsvergabe und die Gewährung von Finanzhilfen mit den Verfahren in Titel IV bzw. VI übereinstimmen. Insbesondere müssen die Vorschläge für die Zuschlagserteilung vom Leiter der Delegation gemäß Artikel 36 des Anhangs IV zum AKP-EG-Abkommen gebilligt werden. Gleiches gilt für Vorschläge zur Gewährung von Finanzhilfen.

6. Die Durchführung von Projekten oder Programmen im Wege von Aufträgen in Regie ist in den Finanzierungsabkommen nach Artikel 52 Absatz 3 vorzusehen.

Artikel 81

Im Falle von Aufträgen in indirekter Regie vergibt der Aufraggeber nach Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe a) einen Dienstleistungsauftrag an eine dritte Einrichtung. Die Kommission sorgt dafür, dass der Vertrag folgendes vorsieht:

a) angemessene Vorschriften für die Kontrolle der EEF-Mittel durch den Haupt anweisungsbefugten, den Leiter der Delegation und das OLAF, durch den nationalen Anweisungsbefugten sowie durch den Rechnungshof und die nationalen Kontrollstellen der betreffenden AKP-Staaten;

b) eine klare Definition und eine genaue Abgrenzung der Befugnisse, die den betreffenden Einrichtungen übertragen werden und der Befugnisse, die dem nationalen Anweisungsbefugten zugewiesen sind;

c) die Verfahren für die Ausübung der so übertragenen Befugnisse, wie Auswahl der zu finanzierenden Maßnahmen, Vergabe von Aufträgen oder Projektleitung;

d) die Möglichkeit, nachträgliche Änderungen vorzunehmen oder finanzielle Sanktionen zu verhängen, wenn die Gewährung von Finanzhilfen und die Zuschlagserteilung durch die dritte Stelle nicht nach den in Buchstabe c) genannten Verfahren erfolgt ist;

e) die effektive Trennung von Anweisungsfunktion und Zahlungsfunktion;

f) ein effizientes System für die interne Kontrolle der Mittelverwaltungsvorgänge;

g) gesonderte Rechnungsführungs- und Rechnungslegungsverfahren, die den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der EEF-Mittel gestatten.

TITEL VI FINANZHILFEN

KAPITEL 1 Allgemeine Vorschriften

Artikel 82

1. Im Rahmen der zentralen Verwaltung sind Finanzhilfen Zuwendungen zu Lasten der Mittel des EEF, die von der Kommission gewährt werden als unmittelbarer Beitrag zur Finanzierung

a) entweder einer Maßnahme, mit der die Verwirklichung eines Ziels gefördert wird, das im AKP-EG-Abkommen oder im Übersee-Assoziationsbeschluss verankert oder Teil eines nach deren Bestimmungen angenommenen Programms oder Projekts ist;

b) oder der Betriebskosten einer Einrichtung, die derartige Ziele verfolgt.

Finanzhilfen sind Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung.

2. Nicht als Finanzhilfen im Sinne dieses Titels gelten

a) Finanzierungsabkommen gemäß Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe a);

b) öffentliche Aufträge nach Titel IV und Aufträge in Regie nach Titel V;

c) Darlehen, Bürgschaften, Kapitalbeteiligungen, Zinsvergütungen sowie alle anderen Finanzinstrumente, die von der EIB verwaltet werden;

d) direkte oder indirekte Haushaltsbeihilfen, die zu Zwecken der Entschuldung oder der finanziellen Unterstützung bei kurzfristigen Schwankungen der Ausfuhrerlöse gewährt werden;

e) die Zahlungen an die bevollmächtigten Einrichtungen der Kommission gemäß den Artikeln 15 und 16 oder im Rahmen der gemeinsamen Verwaltung gemäß Artikel 17.

KAPITEL 2 Grundsätze für die Gewährung

Artikel 83

1. Die Gewährung von Finanzhilfen erfolgt nach den Grundsätzen der Transparenz, der Gleichbehandlung, des Kumulierungsverbots, des Rückwirkungsverbots und der Kofinanzierung.

2. Mit der Finanzhilfe darf der Empfänger keinen Gewinn anstreben oder erzielen.

Artikel 84

1. Ist im Rahmen einer Maßnahme, die der zentralen Verwaltung unterliegt, eine Finanzierung in Form einer Finanzhilfe vorgesehen, so wird eine entsprechende Planung erstellt; eine Ausnahme bilden Hilfen in Notstandsituationen und humanitäre Hilfsmaßnahmen.

Dieser Plan wird im Wege von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen umgesetzt, ausgenommen in außerordentlich dringenden und ordnungsgemäß begründeten Fällen oder wenn der Empfänger aufgrund seiner Merkmale als Einziger für eine bestimmte Maßnahme in Frage kommt.

2. Die gewährten Finanzhilfen werden alljährlich unter Beachtung von Vertraulich keits- und Sicherheitserfordernissen öffentlich bekannt gemacht.

Artikel 85

1. Für ein und dieselbe Maßnahme kann einem bestimmten Empfänger nur eine Finanzhilfe aus Mitteln des EEF gewährt werden.

2. Für die Betriebskosten eines Empfängers kann diesem nur einmal in dem für ihn maßgeblichen Haushaltsjahr eine Finanzhilfe zu Lasten des EEF gewährt werden.

Artikel 86

1. Für eine bereits begonnene Maßnahme kann eine Finanzhilfe nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme noch vor Unterzeichnung der betreffenden Vereinbarung anlaufen musste.

Allerdings dürfen dann die förderfähigen Ausgaben nicht vor dem Zeitpunkt der Antragstellung getätigt worden sein, ausgenommen in ordnungsgemäß begründeten besonderen Fällen oder wenn es sich um Ausgaben handelt, die für die ordnungsgemäße Abwicklung von Hilfen in Krisensituationen und von humanitären Hilfsmaßnahmen nach Maßgabe der Bedingungen des AKP-EG-Abkommens oder des Übersee-Assoziationsbeschlusses erforderlich sind.

Die rückwirkende Gewährung einer Finanzhilfe für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht zulässig.

2. Die Vereinbarung über die Gewährung eines Betriebskostenzuschusses wird spätestens vier Monate nach Beginn des Rechnungsjahres des Empfängers unterzeichnet. Die förderfähigen Ausgaben dürfen weder vor dem Zeitpunkt der Antragstellung noch vor Beginn des Rechnungsjahres des Empfängers getätigt worden sein.

Artikel 87

Die Kosten eine Maßnahme können nur dann in voller Höhe aus dem EEF finanziert werden, wenn dies für ihre Realisierung unerlässlich ist.

KAPITEL 3 Gewährungsverfahren

Artikel 88

1. Für eine Finanzhilfe in Betracht kommen schriftliche Anträge juristischer Personen, die sich einfügen in den Rahmen des AKP-EG-Abkommens oder des Übersee-Assoziationsbeschlusses, oder aber eines nach den Bestimmungen dieses Abkommens oder dieses Beschlusses angenommenen Programms oder Projekts. In Ausnahmefällen können je nach Art der Maßnahme oder des angestrebten Ziels auch natürliche Personen Finanzhilfen unter den Bedingungen des genannten Abkommens und Beschlusses erhalten.

2. Antragstellern, die im Zeitpunkt des Verfahrens zur Gewährung einer Finanzhilfe die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach den Regeln der Gemeinschaft über öffentliche Aufträge erfuellen, darf keine Finanzhilfe gewährt werden.

Die Antragsteller müssen bestätigen, dass sie sich nicht in einer der in Unterabsatz 1 bezeichneten Situationen befinden.

3. Gegen Antragsteller, die gemäß Absatz 2 ausgeschlossen worden sind, kann der Hauptanweisungsbefugte verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen verhän gen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

Artikel 89

1. Anhand von Auswahlkriterien wird die Fähigkeit des Antragstellers beurteilt, die vorgeschlagene Maßnahme oder das vorgeschlagene Arbeitsprogramm vollständig durchzuführen.

2. Anhand von Zuschlagskriterien wird die Qualität der Vorschläge im Hinblick auf die gesetzten Ziele und Prioritäten beurteilt.

Artikel 90

1. Die Vorschläge werden anhand von zuvor bekannt gegebenen Auswahl- und Zuschlagskriterien durch einen zu diesem Zweck eingesetzten Ausschuss bewertet, der feststellt, welche der Vorschläge für eine Finanzierung in Betracht kommen.

2. Der zuständige Anweisungsbefugte stellt anschließend auf der Grundlage der Bewertung nach Absatz 1 die Liste der Empfänger mit den beschlossenen Beträgen auf.

3. Der zuständige Anweisungsbefugte teilt dem Antragsteller schriftlich mit, wie sein Antrag beschieden wurde. Wird ihm die beantragte Finanzhilfe nicht gewährt, teilt er die Gründe für die Ablehnung des Antrags mit, insbesondere unter Bezugnahme auf die zuvor bekannt gegebenen Auswahl- und Gewährungskriterien.

KAPITEL 4 Auszahlung

Artikel 91

Der Zahlungsrhythmus bestimmt sich nach den finanziellen Risiken, der Dauer und dem Durchführungsstand der Maßnahme oder nach den vom Empfänger verauslagten Kosten.

Artikel 92

Der zuständige Anweisungsbefugte kann vorab vom Empfänger eine Sicherheitsleistung verlangen, um die mit den Vorfinanzierungen verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen.

Artikel 93

1. Der Betrag der Finanzhilfe gilt erst dann als endgültig, wenn die abschließenden Berichte und Abrechnungen unbeschadet späterer Kontrollen von der Kommission akzeptiert worden sind.

2. Verletzt der Empfänger seine rechtlichen und vertraglichen Pflichten, wird die Finanzhilfe ausgesetzt. Sie kann, nachdem dem Empfänger die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, gekürzt oder gestrichen werden.

KAPITEL 5 Durchführung

Artikel 94

1. Erfordert die Durchführung einer Maßnahme die Auftragsvergabe durch den Empfänger, so sind die Verfahren, die den auf die Zusammenarbeit mit den Drittländern anwendbaren Beschaffungsregeln der Gemeinschaft entsprechen, in den Finanzhilfevereinbarungen nach Artikel 82 Absatz 1 vorzusehen.

2. Die Finanzhilfevereinbarungen sehen ausdrücklich die Befugnis der Kommission, einschließlich des OLAF, und des Rechnungshofs vor, Kontrollen vor Ort und Belegkontrollen bei allen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern durchzuführen, die eine finanzielle Unterstützung aus Mitteln des EEF erhalten haben.

Artikel 95

Im Rahmen der dezentralen Verwaltung nach Artikel 14 wirkt die Kommission bei den AKP- und den ÜLG-Empfängerstaaten auf eine Mittelverwaltung hin, bei der die Anwendung von Bestimmungen angestrebt wird, die denen dieses Titels gleichwertig sind.

TITEL VII RECHNUNGSLEGUNG

KAPITEL 1 Rechnungslegung und Rechnungsführung

Artikel 96

1. Die Kommission erstellt spätestens zum 31. Juli jeden Jahres die Jahresrechnungen des EEF, die die Situation zum 31. Dezember des abgelaufenen Haushaltsjahres beschreiben. Diese Rechnungen umfassen:

a) die Jahresabschlüsse gemäß Artikel 100;

b) die Übersichten über die finanzielle Ausführung gemäß Artikel 101;

c) die Jahresabschlüsse und die Informationen der EIB gemäß Artikel 125 Absatz 2.

2. Den EEF-Rechnungen wird ein Bericht über Haushaltsführung und Finanz management in dem abgelaufenen Haushaltsjahr beigefügt, der eine realitätsgetreue Darstellung von Folgendem enthält:

a) der Verwirklichung der Ziele des Haushaltsjahres nach Maßgabe des Grund satzes der wirtschaftlichen Haushaltsführung;

b) der Finanzlage sowie der Ereignisse, welche die im Laufe des Jahres durch geführten Tätigkeiten nachhaltig beeinflusst haben.

Artikel 97

Die Rechnungen müssen hinsichtlich folgender Elemente regelgemäß, wahrheitsgetreu und vollständig sein und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln:

a) in den Jahresabschlüssen: hinsichtlich der Aktiva, Passiva, des Aufwands und des Ertrags, der nicht bei den Aktiva und Passiva erfassten Forderungen und Verbindlichkeiten sowie des Cashflow;

b) in den Übersichten über die finanzielle Ausführung: hinsichtlich der Elemente der Ausführung der EEF-Mittel in Einnahmen und Ausgaben.

Artikel 98

Die Jahresabschlüsse nach Artikel 100 werden nach Maßgabe der folgenden, allgemein anerkannten Rechnungsführungsprinzipien erstellt:

a) Kontinuität der Tätigkeiten,

b) Vorsichtsprinzip,

c) Stetigkeit der Rechnungsführungsmethoden,

d) Vergleichbarkeit der Daten,

e) relative Wesentlichkeit,

f) Bruttoprinzip,

g) Vorrang von Inhalt gegenüber der Form, der Wirklichkeit gegenüber dem äußeren Anschein,

h) Periodenrechnung.

Artikel 99

1. Entsprechend dem Grundsatz der Periodenrechnung erfassen die Jahresabschlüsse nach Artikel 100 den Aufwand und den Ertrag des Haushaltsjahres ohne Berücksichtigung des Zeitpunkts der Aus- oder Einzahlungen.

2. Die Bewertung der Aktiva und Passiva erfolgt nach Verfahren, die gemäß den in Artikel 111 vorgesehenen Rechnungsführungsmethoden festgelegt werden.

Artikel 100

1. Der EEF-Rechnungsführer erstellt die Jahresabschlüsse in Millionen Euro. Sie umfassen:

a) die Vermögensübersicht, aus der die Vermögens- und Finanzlage sowie das wirtschaftliche Ergebnis des EEF zum 31. Dezember des abgelaufenen Haushaltsjahres hervorgehen; sie wird entsprechend der Struktur erstellt, die in der Richtlinie des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen vorgegeben ist, wobei jedoch der Eigenart der Tätigkeiten des EEF Rechnung getragen wird;

b) die Cashflow-Tabelle, aus der die Ein- und Auszahlungen des Haushaltsjahres und der endgültige Kassenmittelbestand hervorgehen, sowie einen Ausweis über die Herkunft und die Verwendung der Mittel im abgelaufenen Haushaltsjahr;

c) eine Tabelle der Forderungen des EEF mit:

i) den zu Beginn des Haushaltsjahres noch einzuziehenden Forderungen,

ii) den im Haushaltsjahr festgestellten Forderungen,

iii) den im Haushaltsjahrjahr eingezogenen Beträgen,

iv) den Annullierungen von festgestellten Forderungen,

v) den am Ende des Haushaltsjahres noch einzuziehenden Forderungen.

2. Der Anhang zu den Jahresabschlüssen, der die Übersichten nach Absatz 1 ergänzt und erläutert, enthält Angaben zu den bei der Erstellung und Gestaltung der Rechnungen angewandten Rechnungsführungsgrundsätzen.

Artikel 101

1. Die Übersichten über die finanzielle Ausführung werden vom Rechnungsführer erstellt. Sie sind in Millionen Euro ausgedrückt und umfassen die Rechnung über das Ergebnis der finanziellen Ausführung, in der sämtliche Einnahmen- und Ausgabenvorgänge des Haushaltsjahres zusammengefasst werden. Der Anhang zu dieser Ergebnisrechnung ergänzt und erläutert die darin enthaltenen Informationen.

2. Die Übersichten über die finanzielle Ausführung umfassen vom Hauptanweisungs befugten in Absprache mit dem Rechnungsführer folgende in Euro aufgestellte Tabellen:

a) eine Tabelle, aus der die Entwicklung der im Anhang angegebenen Mittel ausstattungen im abgelaufenen Haushaltsjahr hervorgeht;

b) eine Tabelle, aus der für jede Mittelausstattung der Gesamtbetrag der Mittelbindungen, der delegierten Mittel und der ausgeführten Zahlungen im abgelaufenen Haushaltsjahr sowie der entsprechende kumulierte Betrag seit der Einrichtung des EEF ersichtlich werden;

c) Tabellen, aus denen für jede Mittelausstattung und für jedes Land, jedes Gebiet, jede Region und jede Teilregion der Gesamtbetrag der Mittel bindungen, der delegierten Mittel und der ausgeführten Zahlungen im abgelaufenen Haushaltsjahr sowie der entsprechende kumulierte Betrag seit der Einrichtung des EEF ersichtlich werden.

Artikel 102

Die Kommission übermittelt dem Rechnungshof die Entwurfsfassung der EEF-Rechnungen spätestens am 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres. Sie leitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof zum 30. April den in Artikel 96 bezeichneten Bericht über Haushaltsführung und Finanzmanagement zu.

Artikel 103

1. Der Rechnungshof legt spätestens am 15. Juni seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungen über den Teil der EEF-Mittel vor, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 von der Kommission ausgeführt werden, damit diese die erforderlichen Berichtigungen mit Blick auf die Erstellung der endgültigen Rechnungen vornehmen kann.

2. Die Kommission genehmigt diese endgültigen Rechnungen und übermittelt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof spätestens am 31. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres.

3. Die endgültigen Rechnungen werden spätestens am 31. Oktober des auf das abge schlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres zusammen mit der Zuverlässigkeitserklä rung, die der Rechnungshof zu dem Teil der EEF-Mittel abgibt, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 von der Kommission ausgeführt werden, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

KAPITEL 2 Information über die Ausführung der Mittel des EEF

Artikel 104

1. Die Kommission und die EIB überwachen auf Ebene ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Verwendung der Hilfen des EEF durch die AKP-Staaten, die ÜLG und andere Begünstigte sowie die Durchführung der mit der Hilfe des EEF finanzierten Projekte unter besonderer Beachtung der in den Artikeln 55 und 56 des AKP-EG-Abkommens und in den entsprechenden Bestimmungen des Übersee-Assoziationsbeschlusses genannten Ziele.

2. Die EIB unterrichtet die Kommission nach den in den operativen Leitlinien der Investitionsfazilität festgelegten Verfahren in regelmäßigen Zeitabständen über die Durchführung der Projekte, die mit den von ihr verwalteten Mitteln des EEF finanziert werden.

3. Die Kommission und die EIB unterrichten den EEF-Ausschuss über die operative Verwendung der im Anhang dieser Verordnung bezeichneten nationalen und regionalen Dotationen aus dem EEF. Diese Unterrichtung erstreckt sich auch auf die aus der Investitionsfazilität finanzierten Projekte und Programme. Gemäß Artikel 32 Absatz 4 des Internen Abkommens leitet die Kommission die entsprechenden Informationen auch dem Rechnungshof zu.

KAPITEL 3 Rechnungsführung

Artikel 105

1. Die Rechnungsführung ist das System, mit dem Haushalts- und Finanzdaten erfasst, klassifiziert und registriert werden.

2. Die Rechnungsführung erfolgt untergliedert in eine Finanzbuchführung und eine Haushaltsbuchführung; beide werden nach Haushaltsjahren und in Euro erstellt.

3. Die Finanzbuchführung und die Haushaltsbuchführung werden zum Ende des Haushaltsjahres abgeschlossen, damit die in Kapitel 1 genannten Rechnungen erstellt werden können.

4. Die Absätze 2 und 3 stehen der Führung einer analytischen Buchführung durch den Hauptanweisungsbefugten nicht entgegen.

Artikel 106

Der Rechnungsführer nimmt die Kontrolle und die buchmäßige Erfassung der Zahlungen und der anderen Einnahmen aus den Mitgliedstaaten vor.

Artikel 107

In der Finanzbuchführung werden die Vorfälle und Vorgänge, die sich auf die Wirtschafts-, die Finanz- und die Vermögenslage des EEF auswirken, nach der Methode der doppelten Buchführung chronologisch nachgezeichnet. Der Saldo dieser Vorgänge und Vorfälle wird in der Bilanz des EEF ausgewiesen.

Artikel 108

1. Die einzelnen Kontenbewegungen sowie die Salden der Konten werden in die Bücher aufgenommen.

2. Jeder Buchungsvorgang, einschließlich der Berichtigungsbuchungen, stützt sich auf entsprechende, ausdrücklich genannte Belege.

3. Das Buchungssystem muss es ermöglichen, sämtliche Buchungsvorgänge nachzu vollziehen.

Artikel 109

Der Rechnungsführer nimmt nach Abschluss des Haushaltsjahres und bis zum Zeitpunkt der Rechnungslegung alle Berichtigungen vor, die für eine ordnungsgemäße, zuverlässige und wirklichkeitsgetreue Darstellung der Rechnungen erforderlich sind, aber keine Ein- oder Auszahlungen zu Lasten des betreffenden Haushaltsjahres bewirken.

Artikel 110

1. Die Haushaltsbuchführung ermöglicht es, die verschiedenen Vorgänge der Ausfüh rung der Mittel des EEF im Einzelnen nachzuvollziehen.

Diese Buchführung zeichnet Folgendes nach, sämtliche

a) Mittelausstattungen,

b) Mittelbindungen,

c) delegierten Mittel,

d) Zahlungen, festgestellten Forderungen und eingezogenen Mittel eines Jahres in voller Höhe und ohne Verrechnung.

2. Das Rechnungsführungssystem muss es erforderlichenfalls gestatten, in Landes währung ausgedrückte Mittelbindungen, Zahlungen und Forderungen zusätzlich zu ihrer Erfassung in Euro auch in der entsprechenden Landeswährung zu verbuchen.

3. Die Mittelbindungen nach Artikel 52 werden in Euro im Betrag des jeweiligen Finanzierungsbeschlusses der Kommission verbucht.

Die delegierten Mittel nach Artikel 55 Absatz 3 werden in Euro in Höhe des Gegenwerts der Aufträge, Finanzhilfen und Leistungsprogramme verbucht, die im Rahmen der Durchführung des Projekts von dem begünstigten AKP-Staat oder ÜLG oder von der Kommission vergeben werden. In diesen Gegenwert sind gegebenen falls einzubeziehen:

a) eine Rückstellung für die Bezahlung der erstattungsfähigen Kosten nach der Vorlage der Belege;

b) eine Rückstellung für Preisänderungen und unvorhergesehene Ausgaben nach der Definition in den aus dem EEF finanzierten Aufträgen;

c) eine finanzielle Rückstellung für Wechselkursschwankungen.

4. Die endgültige buchmäßige Erfassung der Zahlungen, die im Rahmen der im Vierten Teil des AKP-EG-Abkommens sowie in Anhang IV zu dem genannten Abkommen oder im Übersee-Assoziationsbeschluss vorgesehenen Projekte und Programme geleistet werden, erfolgt zu den Umrechnungskursen, die im Zeitpunkt der Belastung der in Artikel 29 dieser Verordnung bezeichneten Konten der Kommission Geltung hatten.

5. Sämtliche Buchungsunterlagen, die sich auf die Ausführung einer Mittelbindung beziehen, sind fünf Jahre lang aufzubewahren, gerechnet ab dem Datum des Beschlusses gemäß Artikel 119 über die Erteilung der Entlastung zur Ausführung des EEF für das Haushaltsjahr, in dem die Mittelbindung buchmäßig abgeschlossen wurde. Belege für noch nicht vollständig abgeschlossene Vorgänge werden jedoch länger aufbewahrt, mindestens bis zum Ende des Jahres, das auf das Jahr des Abschlusses der betreffenden Vorgänge folgt.

Artikel 111

1. Der Rechnungsführer legt die anzuwendenden Rechnungsführungsregeln und -metho den fest. Er bereitet den Kontenplan für die EEF-Finanzierungen vor und stellt ihn nach Konsultation des Hauptanweisungsbefugten fest, wobei er sich an den international anerkannten Normen des öffentlichen Rechnungswesens orientiert. Er kann von diesen Normen abweichen, wenn die besonderen Merkmale der EEF-Tätigkeiten dies rechtfertigen.

2. Alle Buchungseinträge werden nach Maßgabe des Kontenplans vorgenommen, in dem allgemeine Buchführung und Haushaltsbuchführung klar getrennt sind. Der Kontenplan wird dem Rechnungshof zugeleitet.

TITEL VIII EXTERNE KONTROLLE UND ENTLASTUNG

KAPITEL 1 Allgemeine Vorschriften

Artikel 112

Die aus dem EEF finanzierten Operationen, die von der EIB gemäß Artikel 9 Absatz 2 verwaltet werden, unterliegen den Kontroll- und Entlastungsverfahren, die in der Satzung der EIB für alle ihre Operationen vorgesehen sind. Die bestehenden besonderen Bestimmungen, die einvernehmlich vom Rechnungshof, von der EIB und der Kommission festgelegt wurden, bleiben gültig und werden gegebenenfalls aktualisiert, um den Besonderheiten der Investitionsfazilität, einschließlich der Zinsvergünstigungen, Rechnung zu tragen.

Bei den Operationen, die aus den von der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 verwalteten EEF-Mitteln finanziert werden, nimmt der Rechnungshof seine Befugnisse nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Titels wahr.

KAPITEL 2 EXTERNE KONTROLLE

Artikel 113

Die Kommission unterrichtet den Rechnungshof innerhalb kürzester Frist über ihre sämtlichen Beschlüsse und Handlungen aufgrund dieser Verordnung.

Artikel 114

In Wahrnehmung seiner Aufgaben teilt der Rechnungshof der Kommission sowie allen Stellen, auf die diese Verordnung anwendbar ist, die Namen und die Aufgaben der Bediensteten mit, die ermächtigt sind, bei ihnen Prüfungen durchzuführen.

Artikel 115

1. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben durch den Rechnungshof erfolgt im Hinblick auf die Bestimmungen des AKP-EG-Abkommens, des Übersee-Assoziationsbeschlusses, dieser Verordnung sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte fest.

2. In Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Rechnungshof nach Maßgabe von Absatz 6 von allen Dokumenten und Informationen Kenntnis nehmen, die die Haushaltsführung der Dienststellen oder Einrichtungen im Zusammenhang mit den aus EEF-Mitteln finanzierten oder kofinanzierten Operationen betreffen. Er ist befugt, alle Bediensteten zu hören, die für Ausgaben- oder Einnahmenvorgänge verantwortlich sind, und von allen Prüfmöglichkeiten Gebrauch zu machen, die den betreffenden Stellen eingeräumt sind.

Um sich alle Informationen zu verschaffen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind, kann der Rechnungshof auf eigenen Antrag zu den Kontrollen hinzugezogen werden, die im Rahmen des Haushaltsvollzugs von der Kommission oder in deren Auftrag durchgeführt werden.

3. Der Rechnungshof sorgt dafür, dass alle hinterlegten und liquiden Titel sowie Bankguthaben und Kassenbestände anhand von Bescheinigungen, die von den verwahrenden Instanzen ausgestellt werden, oder anhand von amtlichen Fest stellungsvermerken über den Kassen- oder Wertpapierbestand geprüft werden. Der Rechnungshof kann derartige Prüfungen auch selbst vornehmen.

4. Auf Antrag des Rechnungshofs ermächtigt die Kommission die Finanzinstitute, bei denen Guthaben des EEF gehalten werden, dem Hof Einblick in ihre Unterlagen zu geben, damit dieser sich von der Übereinstimmung der externen Daten mit dem Stand der Rechnungsführung überzeugen kann.

5. Die Kommission gewährt dem Rechnungshof jegliche Unterstützung und erteilt ihm alle Auskünfte, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt. Dem Rechnungshof werden alle Unterlagen über die Vergabe und Ausführung von Aufträgen, die aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden, alle Bücher über Kassen- und Sachbestände, Buchungsunterlagen und Belege sowie damit zusammenhängende Verwaltungsdokumente, Unterlagen über die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaften, Bestandsverzeichnisse und Organisationspläne zur Verfügung gestellt, die dieser zur Prüfung des Berichts über den Haushaltsvollzug und das Finanzmanagement anhand der Rechnungsunterlagen oder vor Ort für erforderlich erachtet. Gleiches gilt auch für alle Unterlagen und Informationen, die auf magnetischen Datenträgern erstellt oder gespeichert werden.

Bedienstete, bei denen der Rechnungshof Prüfungen vornimmt, sind gehalten,

a) ihre Kasse zu öffnen, die Kassen-, Wert- und Sachbestände jeglicher Art und die von ihnen verwahrten Belege für die Rechnungsführung sowie alle Bücher und Register und alle sonstigen, damit zusammenhängenden Dokumente vorzulegen;

b) die Korrespondenz oder alle sonstigen Dokumente vorzulegen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der in Absatz 1 genannten Prüfung erforderlich sind.

Die Informationen nach Unterabsatz 2 Buchstabe b) können nur vom Rechnungshof selbst angefordert werden.

Der Rechnungshof ist befugt, die Dokumente über die Einnahmen und Ausgaben des EEF zu prüfen, die bei den zuständigen Dienststellen der Kommission verwahrt werden.

6. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit und der Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben sowie die Kontrolle der Effizienz des Finanzmanagements erstrecken sich auch auf die Verwendung der EEF-Mittel durch Einrichtungen außerhalb der Kommission, die diese Mittel in Form von Finanzhilfen nach Maßgabe von Titel VI erhalten. Die Finanzierungen aus dem EEF zugunsten von Empfängern außerhalb der Kommission sind an die schriftliche Zustimmung des Empfängers oder, wenn dieser sie nicht erteilt, des Auftragnehmers und Unterauftragnehmers gebunden, die Verwendung der gewährten Finanzierungen durch den Rechnungshof prüfen zu lassen.

7. Durch die Verwendung integrierter Datenverarbeitungssysteme dürfen die Zugriffs möglichkeiten des Rechnungshofs auf die Belege nicht eingeschränkt werden.

Artikel 116

1. Nach Abschluss jedes Haushaltsjahres erstellt der Rechnungshof einen Jahresbericht gemäß den Bestimmungen der Absätze 2 bis 6.

2. Der Rechnungshof bringt der Kommission spätestens am 15. Juni die Bemerkungen zur Kenntnis, die seines Erachtens in den Jahresbericht aufgenommen werden sollten. Diese Bemerkungen müssen vertraulich bleiben. Die Kommission über mittelt dem Rechnungshof ihre Antworten bis zum 30. September.

3. Der Jahresbericht enthält außerdem eine Beurteilung der Effizienz des Finanz managements.

4. Der Rechnungshof kann dem Jahresbericht ergänzend alle ihm sachdienlich erscheinenden zusammenfassenden oder allgemeinen Bemerkungen anfügen.

5. Der Rechnungshof trifft geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Antworten der Kommission auf die Bemerkungen in seinem Jahresbericht unmittelbar im Anschluss an diesen veröffentlicht werden.

6. Der Rechnungshof übermittelt den für die Entlastung zuständigen Behörden und der Kommission spätestens am 31. Oktober seinen Jahresbericht zusammen mit den Antworten der Kommission und sorgt für dessen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 117

1. Der Rechnungshof übermittelt der Kommission alle Bemerkungen, die nach seiner Auffassung in einen Sonderbericht aufzunehmen sind. Diese Bemerkungen müssen vertraulich bleiben.

Die Kommission leitet dem Rechnungshof gegebenenfalls binnen zweieinhalb Monaten ihre diesbezüglichen Bemerkungen zu.

Der Rechnungshof nimmt den endgültigen Wortlaut des betreffenden Sonderberichts innerhalb des folgenden Monats an.

2. Die Sonderberichte nach Absatz 1 werden zusammen mit den Antworten der Kommission unverzüglich dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Jedes dieser Organe befindet, gegebenenfalls im Benehmen mit der Kommission, über deren weitere Behandlung.

Beschließt der Rechnungshof, bestimmte Sonderberichte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen, so sind diesen die Antworten der Kommission beizufügen.

3. Der Rechnungshof kann auf Ersuchen eines anderen Organs Stellungnahmen zu Fragen im Zusammenhang mit dem EEF abgeben.

Artikel 118

Gleichzeitig mit dem in Artikel 116 genannten Jahresbericht unterbreitet der Rechnungshof dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dieser zugrunde liegenden Vorgänge.

KAPITEL 3 Entlastung

Artikel 119

1. Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament vor dem 30. April des Jahres N + 2 der Kommission Entlastung für die im Haushaltsjahr N erfolgte Ausführung der Mittel des EEF, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 von ihr verwaltet werden. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so teilt das Europäische Parlament oder der Rat der Kommission die Gründe für den Aufschub des Entlastungsbeschlusses mit. Vertagt das Europäische Parlament die Erteilung des Entlastungsbeschlusses, so trifft die Kommission umgehend Vorkehrungen, um die Hinderungsgründe auszuräumen.

2. Der Entlastungsbeschluss betrifft die Rechnungen des EEF gemäß Artikel 96, mit Ausnahme des von der EIB gemäß Artikel 125 Absatz 2 vorgelegten Teils. Außerdem wird darin beurteilt, ob die Kommission im abgelaufenen Jahr ihren Haushaltsführungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen ist.

3. Im Vorfeld der Entlastungserteilung prüft das Europäische Parlament nach dem Rat die in Artikel 96 genannten Rechnungen des EEF. Des Weiteren prüft es den Jahresbericht des Rechnungshofs mit den Antworten der Kommission, dessen Sonderberichte für das betreffende Haushaltsjahr sowie seine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und die Rechtmäßigkeit und Ordnungs mäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge.

4. Die Kommission trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bemerkungen im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments sowie den Erläuterungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates beigefügt sind, nachzukommen.

5. Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstattet die Kommission Bericht über die Maßnahmen, die sie aufgrund dieser Bemerkungen und Erläuterun gen getroffen hat, insbesondere über die Weisungen, die den an der Ausführung der Mittel des EEF mitwirkenden Dienststellen erteilt wurden. Dieser Bericht wird auch dem Rechnungshof zugeleitet.

6. Der Entlastungsbeschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 120

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage alle Daten, die für die Kontrolle der Ausführung der von der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 verwalteten EEF-Mittel in dem betreffenden Haushaltsjahr erforderlich sind. Der Zugang zu vertraulichen Daten und deren Behandlung erfolgt unter Wahrung der Grundrechte, des Geschäftsgeheimnisses und der Interessen der Gemeinschaft sowie nach Maßgabe der Bestimmungen über die Gerichts- und Disziplinarverfahren.

ZWEITER TEIL

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE VON DER EIB VERWALTETEN MITTEL DES EEF

Artikel 121

Gemäß dem Internen Abkommen übermittelt die EIB der Kommission jedes Jahr vor dem 1. September im Hinblick auf die Erstellung der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Mitteilung der Kommission ihre Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen für die Operationen im Rahmen der Investitionsfazilität, einschließlich der Zinsvergütungen.

Die EIB aktualisiert diese Schätzungen vierteljährlich. Sie teilt der Kommission zu Beginn eines jeden Quartals, spätestens aber 35 Werktage vor Fälligkeit der Beiträge der Mitgliedstaaten nach Artikel 39 ihre Schätzungen aller aus dem EEF abzurufenden Beträge mit, die erforderlich sind, um die ihrer Zuständigkeit unterliegenden Operationen finanzieren zu können.

Artikel 122

1. Die in Artikel 39 vorgesehenen und vom Rat festgesetzten Beiträge werden von den Mitgliedstaaten auf ein bei der EIB für jeden Mitgliedstaat eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt.

2. Sofern der Rat hinsichtlich der Vergütung der EIB nach Artikel 8 des Internen Abkommens nichts anderes beschließt, werden die Erträge der EIB aus dem Guthabensaldo der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Sonderkonten einem Konto der Kommission gutgeschrieben und für die in Artikel 9 des genannten Abkommens vorgesehenen Zwecke verwendet.

3. Alle Rechte im Zusammenhang mit Finanzierungen der Bank aus Mitteln des EEF, ins besondere die Rechte als Gläubiger oder Eigentümer, liegen bei den Mitgliedstaaten.

4. Die EIB übernimmt die Kassenverwaltung für die Beträge nach Absatz 1 entspre chend den Modalitäten in der in Artikel 128 vorgesehenen Vereinbarung über die Mittelverwaltung.

5. Die Fazilität wird gemäß den Bedingungen des AKP-EG-Abkommens, des Übersee-Assoziationsbeschlusses und des Internen Abkommens verwaltet.

Artikel 123

Die EIB erhält für die Verwaltung der Finanzierungen im Rahmen der Investitionsfazilität eine Vergütung auf Vollkostenbasis. Der Rat beschließt gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Internen Abkommens über die Mittel und Verfahren für die Vergütung der EIB. Die Modalitäten dieses Beschlusses werden in die in Artikel 128 dieser Verordnung vorgesehene Vereinbarung aufgenommen.

Artikel 124

Die EIB unterrichtet die Kommission nach den Modalitäten der in Artikel 128 vorgesehenen Vereinbarung regelmäßig über die im Rahmen der Investitionsfazilität erfolgten Finanzie rungen, einschließlich der Zinsvergütungen, die Verwendung jedes abgerufenen und an die EIB abgeführten Beitrags, insbesondere die vierteljährlichen Gesamtbeträge der Mittel bindungen, Verträge und Zahlungen.

Artikel 125

1. Die EIB führt Buch über die aus dem EEF finanzierte Investitionsfazilität, einschließlich der Zinsvergütungen. Die EIB und die Kommission legen einvernehmlich die entsprechenden Buchführungsregeln und -methoden fest und bringen sie den Mitgliedstaaten zur Kenntnis.

2. Die EIB übermittelt dem Rat und der Kommission alljährlich einen Bericht über die Durchführung der Operationen, die aus den von ihr verwalteten Mitteln des EEF finanziert werden, einschließlich der gemäß den Regeln und Methoden nach Absatz 1 erstellten Rechnungen sowie der Informationen nach Artikel 101 Absatz 2.

Diese Dokumente werden spätestens in ihrer Entwurfsfassung am 28. Februar und in ihrer endgültigen Fassung am 30. Juni des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres vorgelegt, damit die Kommission gemäß Artikel 32 Absatz 1 des Internen Abkommens die Rechnungen nach Artikel 96 dieser Verordnung erstellen kann. Der Bericht über die finanzielle Ausführung der von der EIB verwalteten Mittel wird von ihr an die Kommission spätestens am 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres vorgelegt.

Artikel 126

Für Aufträge, die aus den von der EIB verwalteten EEF-Mitteln finanziert werden, finden die eigenen Vorschriften der EIB Anwendung.

Artikel 127

Die EIB kann bei von den Mitgliedstaaten bzw. ihren mit Exekutiveinrichtungen mitfinanzierten Programmen oder Projekten, die mit den länderspezifischen Kooperations strategien nach Kapitel III des Internen Abkommens und nach Artikel 20 des Übersee-Assoziationsbeschlusses im Einklang stehen, die Mitgliedstaaten oder ihre Exekutiv einrichtungen mit der Verwaltung der Mittel der Gemeinschaft betrauen.

Artikel 128

Die Durchführungsmodalitäten zu diesem Teil werden in einer Vereinbarung festgelegt, die die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit der EIB schließt.

DRITTER TEIL ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

TITEL I ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

KAPITEL 1 Übertragung von Restmitteln der vorangegangenen EEF

Artikel 129

1. Die Bestimmungen dieses Titels regeln die Übertragung der Restbeträge der im Rahmen der Internen Abkommen zum 6. [19], 7. [20] bzw. 8. [21] EEF (im Folgenden ,vorangegangene EEF") gebildeten Mittel auf den 9. EEF.

[19] ABl. L 86 vom 31.3.1986, S. 221.

[20] ABl. L 229 vom 17.8.1991, S. 288.

[21] ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.

2. Die Restmittel der vorangegangenen EEF werden zur Finanzierung von Projekten, Programmen und sonstigen Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele des AKP-EG-Abkommens und des Übersee-Assoziationsbeschlusses beitragen, gemäß den Bestimmungen des Abkommens bzw. des Beschlusses und nach Maßgabe dieses Titels verwendet.

Hierzu werden alle etwaigen Restmittel der vorangegangenen EEF, die im Falle der AKP-Staaten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Finanzprotokolls in Anhang I des AKP-EG-Abkommens und im Falle der ÜLG im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Internen Abkommens festgestellt werden, sowie alle zu einem späteren Zeitpunkt aus derzeit laufenden Projekten im Rahmen dieser Fonds freigegebenen Beträge auf den 9. EEF übertragen.

Artikel 130

1. Alle vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Finanzprotokolls in Anhang I des AKP-EG-Abkommens dem Richtprogramm eines AKP-Staates oder einer AKP-Region zugewiesenen und auf den 9. EEF übertragenen Mittel bleiben dem betreffenden Staat bzw. der betreffenden Region zugewiesen.

2. Die den ÜLG vor dem Inkrafttreten des Übersee-Assoziationsbeschlusses zugewie senen Mittel bleiben ihnen zugewiesen. Alle auf diese Weise auf den 9. EEF übertragenen Mittel, die zuvor dem Richtprogramm eines ÜLG oder einer Region zugewiesen worden waren, bleiben diesem ÜLG oder der regionalen Zusammen arbeit im Rahmen der Durchführung des Übersee-Assoziationsbeschlusses zuge wiesen.

3. Die restlichen Zinseinnahmen aus Mitteln der vorangegangenen EEF werden auf den 9. EEF übertragen und denselben Zwecken wie die Einnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Internen Abkommens zugewiesen. Gleiches gilt für die sonstigen Einnahmen der vorangegangenen EEF, bei denen es sich insbesondere um Verzugszinsen bei verspäteten Zahlungen der Beiträge der Mitgliedstaaten zu den genannten EEF sowie um Zinsen auf die von der EIB verwalteten EEF-Mittel handelt, die der Gemeinschaft geschuldet werden.

Artikel 131

1. Im Falle der AKP-Staaten werden alle nicht einem Land oder einer Region zugewie senen Restmittel unter Berücksichtigung der bis zum Inkrafttreten des AKP-EG-Abkommens geltenden Übergangsmaßnahmen nach Maßgabe von Artikel 132 dem 9. EEF zugewiesen.

Unterabsatz 1 gilt insbesondere

a) für etwaige Restbeträge der Mittel der vorangegangenen EEF, die nicht zuvor einem bestimmten AKP-Staat oder einer bestimmten AKP-Region zugewiesen wurden, einschließlich etwaiger Restbeträge verfügbarer Mittel für Sofort hilfen, Flüchtlingshilfe und Strukturanpassung;

b) für etwaige Restbeträge der Mittel der Instrumente Stabex und Sysmin.

2. Im Falle der ÜLG werden alle bei Inkrafttreten des Internen Abkommens nicht einem Richtprogramm zugewiesen Restmittel dem nicht zugeteilten Betrag des 9. EEF zugewiesen.

Unterabsatz 1 gilt insbesondere für etwaige Restmittel der Gesamtbeträge nach Artikel 118 und 142 des Beschlusses 91/482/EG des Rates [22] betreffend die Instrumente Stabex und Sysmin. Allerdings können bis zum Inkrafttreten des Internen Abkommens Finanzierungsbeschlüsse über die Sysmin-Restmittel gefasst werden, wenn vor Ablauf der Geltungsdauer des Beschlusses 91/482/EG ein Finanzierungsantrag gestellt wurde.

[22] ABl. L 263 vom 19.9.1991, S. 1.

Artikel 132

Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel für die endgültige Behandlung, die die Restmittel sowie die freizugebenden Beträge, die auf den 9. EEF zu übertragen sind, im Rahmen des 9. EEF erfahren.

Diese Durchführungsbestimmungen werden nach Anhörung der EIB bezüglich der von ihr verwalteten Mitteln und im Einklang mit den im AKP-EG-Abkommen, im Übersee-Assoziationsbeschluss, im Internen Abkommen und in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften erlassen.

KAPITEL 2 Vorschriften für die Abwicklung der vorangegangenen EEF und der übertragenen Restmittel

Artikel 133

1. Die auf den 9. EEF übertragenen Restmittel der vorangegangenen EEF werden nach Maßgabe dieses Titels und der einschlägigen Bestimmungen des AKP-EG-Abkom mens, des Übersee-Assoziationsbeschlusses oder des Internen Abkommens ver waltet.

2. Im Falle der AKP-Staaten werden die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des AKP-EG-Abkommens vorgenommenen Mittelbindungen im Rahmen der vorangegan genen EEF weiterhin gemäß den für diese EEF geltenden Vorschriften abgewickelt, außer im Falle der Aufgaben des Finanzkontrolleurs und der Rechnungsführung, auf die die Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung finden. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des AKP-EG-Abkommens werden die auf den 9. EEF übertragenen Restmittel nach Maßgabe des AKP-EG-Abkommens, des Internen Abkommens und dieser Verordnung verwendet.

Bei Übertragungen aus den vorangegangenen EEF zugunsten nationaler oder regionaler Richtprogramme im Sinne von Artikel 130 gilt jedoch folgendes:

a) übersteigt der Betrag 10 Mio. EUR für ein Land oder eine Region, so werden diese Mittel in Bezug auf die Teilnahmeberechtigung an Ausschreibungen und die Vergabe von Aufträgen gemäß den Bestimmungen des ursprünglichen EEF verwaltet;

b) werden Mittel im Betrag von höchstens 10 Mio. EUR übertragen, so finden die im Rahmen des 9. EEF geltenden Teilnahmeregeln für Ausschreibungen Anwendung.

3. Im Falle der ÜLG werden die vor dem Inkrafttreten des Internen Abkommens und dieser Verordnung vorgenommenen Mittelbindungen im Rahmen der vorangegan genen EEF weiterhin gemäß den für diese EEF geltenden Vorschriften abgewickelt, ausgenommen im Falle der Aufgaben des Finanzkontrolleurs und der Rechnungs legung, auf die die Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung finden. Die Mittel der vorangegangenen EEF werden weiterhin gemäß den einschlägigen Bestimmun gen des Beschlusses 91/482/EG verwendet, der zu diesem Zweck bis zum Inkraft treten des Internen Abkommens anwendbar bleibt.

4. Die finanzielle Ausführung der Entscheidungen im Rahmen der vorangegangenen EEF für die die EIB die Verantwortung trägt bleibt den für diese EEF anwendbaren Regeln unterworfen.

Artikel 134

Um sicherzustellen, dass die im Rahmen der vorangegangenen EEF vorgenommenen Mittelbindungen entsprechend dem Grundsatz des effizienten Finanzmanagements abgewickelt werden, führt die Kommission Verfahren ein, die insbesondere vorsehen, dass nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Finanzierungsvereinbarung nur einmal, und zwar um maximal drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Frist verlängert werden darf, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens für den Abschluss des im Rahmen dieser Vereinbarung finanzierten Programms oder Projekts vorgesehen war.

KAPITEL 3 Übergangsperiode

Artikel 135

1. Die in Artikel 102, 103, 116, und 125 genannten Fristen gelten erstmals für das Finanzjahr 2005.

Für die Finanzjahre bis 2005 gelten folgende Fristen:

a) 30. April und 31. Mai für Artikel 102;

b) 15. Juli für Artikel 103 Absatz 1;

c) 15. Oktober für Artikel 103 Absatz 2;

d) 30. November für Artikel 103 Absatz 3;

e) 15. Juli und 31. Oktober Artikel 116 Absatz 2;

f) 30. November für Artikel 116 Absatz 6;

g) 31. März, 15. September und 30. April für Artikel 125 Absatz 2 Unterabsatz 2.

2. Die Bestimmungen des Titels VII des Ersten Teils werden schrittweise entsprechend den technischen Möglichkeiten angewandt, damit sie im Finanzjahr 2005 ihre volle Wirkung entfalten.

TITEL II SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 136

1. Gemäß Artikel 2 und 34 des Internen Abkommens prüfen die Mitgliedstaaten vor Ablauf der Laufzeit des EEF den Stand der Mittelbindungen und Auszahlungen. Bei dieser Gelegenheit bewerten sie ebenfalls die von der Kommission im Zusammenhang mit der Durchführung gemäß Artikel 4 und 9 des Internen Abkommens benötigten Mittel. Im Lichte dieser Prüfung wird der Bedarf an neuen Mitteln zur Unterstützung der finanziellen Zusammenarbeit und zur Deckung der Ausgaben für die Durchführung gemäß Artikel 9 des Internen Abkommens ermittelt. Dabei berücksichtigen die Mitgliedstaaten die nicht gebundenen und nicht ausgezahlten Mittel im Rahmen des EEF.

Die Kommission berücksichtigt diese Leistungsbewertung bei der Aktualisierung der Mittelzuteilung gemäß Artikel 16 des Internen Abkommens und entscheidet im Hinblick auf die Gewährleistung einer optimalen Nutzung der verfügbaren Mittel über die erforderliche Neuzuweisung der Mittel.

2. Vor Ende der Laufzeit des EEF legen die Mitgliedstaaten eine Frist fest, über die hinaus die Mittel des EEF nicht mehr gebunden werden können.

Artikel 137

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für denselben Zeitraum wie das Interne Abkommen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

FINANZINFORMATIONEN ZUM EEF

1. Gemäß Artikel 1 des Internen Abkommen wird der EEF mit einem Hoechstbetrag von 13 800 Mio. EUR ausgestattet, der von den Mitgliedstaaten nach dem folgenden Finanzie rungsschlüssel aufgebracht wird:

Mitgliedstaat // Beitrag in Mio. EUR

Belgien // 540,96

Dänemark // 295,32

Deutschland // 3 223,68

Griechenland // 172,50

Spanien // 805,92

Frankreich // 3 353,40

Irland // 85,56

Italien // 1 730,52

Luxemburg // 40,02

Niederlande // 720,36

Österreich // 365,70

Portugal // 133,86

Finnland // 204,24

Schweden // 376,74

Vereinigtes Königreich // 1 751,22

// 13 800,00

Dieser Gesamtbetrag wird wie folgt aufgeteilt:

i) 13 500 Mio. EUR für die AKP-Staaten,

ii) 175 Mio. EUR für die ÜLG,

iii) 125 Mio. EUR für die Kommission zur Deckung der mit der Durchführung des 9. EEF verbundenen Kosten.

2.1 Von der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) des Internen Abkommens genannten Gesamtmittelausstattung ist ein Betrag von höchstens 13 500 Mio. EUR für die AKP-Staaten bestimmt, der sich wie folgt aufschlüsselt:

a) bis zu 10 000 Mio. EUR in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen, davon bis zu

i) 9 836 Mio. EUR zur Unterstützung der langfristigen Entwicklung, die im Einklang mit den Artikeln 1 bis 5 des Anhangs IV zum AKP-EG-Abkommen zu programmieren sind. Diese Mittel können auch zur Finanzierung kurzfristiger Maßnahmen der humanitären Hilfe und der Soforthilfe gemäß Artikel 72 Absatz 3 des AKP-EG-Abkommens verwendet werden. Ein Betrag von 195 Mio. EUR ist für die Finan zierung der Zinsvergütungen nach Artikel 3 Buchstabe c) des Anhangs I und Artikel 2 und 4 des Anhangs II zum AKP-EG-Abkommen bestimmt;

ii) 90 Mio. EUR für die Finanzierung des Haushalts des Zentrums für Unternehmensentwicklung im Einklang mit den Bestimmungen des Anhangs III zum AKP-EG-Abkommen;

iii) 70 Mio. EUR für die Finanzierung des Haushalts des Zentrums für land wirtschaftliche Entwicklung im Einklang mit den Bestimmungen des Anhangs III zum AKP-EG-Abkommen und

iv) 4 Mio. EUR zur Deckung der Ausgaben der mit Artikel 17 des AKP-EG-Abkommens eingesetzten Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EG;

b) bis zu 1 300 Mio. EUR für die Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit und Integration der AKP-Staaten im Einklang mit den Artikeln 6 bis 14 des Anhangs IV zum AKP-EG-Abkommen;

c) bis zu 2 200 Mio. EUR für die Finanzierung der Investitionsfazilität gemäß den Bestimmungen und Modalitäten des Anhangs II (,Finanzierungsbedingungen") zum AKP-EG-Abkommen, unbeschadet der Finanzierung der in den Artikeln 2 und 4 des Anhangs II zu diesem Abkommen vorgesehenen Zinsvergütungen, die aus den in Buchstabe a) Ziffer i) dieses Abschnitts finanziert werden.

2.2 Von den in Abschnitt 2.1 genannten 13 500 Mio. EUR können 1 000 Mio. EUR erst dann freigegeben werden, wenn der Rat im Jahr 2004 auf Vorschlag der Kommission eine Leistungsüberprüfung vorgenommen hat. Diese Mittel werden, sobald sie frei gegeben sind, entsprechend auf die in Abschnitt 2.1 Buchstaben a), b) und c) genannten Teildotationen umgelegt.

3. Von dem Gesamtbetrag nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) stellt die Gemeinschaft insgesamt 175 Mio. EUR als Finanzhilfe für die ÜLG bereit, davon 155 Mio. EUR in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen, von denen 1 Mio. EUR zur Finanzierung der Zinsvergütungen nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d) des Anhangs IIA zum Übersee- Assoziationsbeschluss bestimmt sind, und 20 Mio. EUR im Rahmen der Investitionsfazilität. Die Durchführungsvorschriften für diese Hilfe sind in dem gemäß Artikel 187 EG-Vertrag ergangenen Beschluss des Rates über die Assoziation der ÜLG mit der Gemeinschaft festgelegt.

4. Ein Betrag von 125 Mio. EUR wird für die Finanzierung der Kosten vorbehalten, die der Kommission bei der Durchführung des AKP-EG-Abkommens entstehen. Er wird - zusammen mit den in Artikel 1 Absatz 3 des genannten Abkommens genannten Mitteln - nach den in Artikel 9 des Abkommens festgelegten Grundsätzen verwendet.

5.1 Zu dem in Abschnitt 1 Absatz 2 genannten Betrag kommen bis zu 1 720 Mio. EUR in Form von Darlehen hinzu, welche die EIB aus ihren Eigenmitteln gewährt. Diese Mittel werden für die im Anhang II zum AKP-EG-Abkommen und in dem Übersee-Assoziationsbeschluss des Rates gemäß Artikel 187 EG-Vertrag genannten Zwecke unter den Bedingungen gewährt, die in der Satzung der Bank und in den in dem vorgenannten Anhang bzw. Beschluss enthaltenen einschlägigen Bestimmungen über die Investitionsfinanzierung festgelegt sind.

5.2 Diese Darlehen sind für folgende Zwecke bestimmt:

a) bis zu 1 700 Mio. EUR für Finanzierungen in den AKP-Staaten;

b) bis zu 20 Mio. EUR für Finanzierungen in den ÜLG.

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