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Document 52002PC0259

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG- und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen sowie Versicherungsunternehmen

/* KOM/2002/0259 endg. - COD 2002/0112 */

52002PC0259

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG- und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen sowie Versicherungsunternehmen /* KOM/2002/0259 endg. - COD 2002/0112 */


Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG- und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen sowie Versicherungsunternehmen

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Einleitung

In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rats vom 23. und 24. März 2000 in Lissabon wurde betont, dass der Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen schneller vollendet werden muss; außerdem wurde das Jahr 2005 als Frist für die Umsetzung des Finanzdienstleistungsaktionsplans der Kommission gesetzt und darauf gedrängt, dass Schritte unternommen werden, um die Vergleichbarkeit der aufgestellten Jahresabschlüsse von Unternehmen zu verbessern, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt zugelassen sind.

Am 13. Juni 2000 verabschiedete die Kommission ihre Mitteilung zur "Rechnungslegungsstrategie der EU: Künftiges Vorgehen" [1]. Darin wird vorgeschlagen, dass alle börsennotierten EU-Unternehmen verpflichtet werden sollen, ihren konsolidierten Abschluss spätestens ab 2005 nach einheitlichen Rechnungslegungsstandards, den Internationalen Rechnungslegungsstandards (,International Accounting Standards", IAS), aufzustellen. Die Einführung einheitlicher Rechnungslegungsregeln von hoher Qualität auf den EU-Kapitalmärkten wird die Markteffizienz insgesamt erhöhen und damit die Kapitalkosten für die Unternehmen senken.

[1] KOM (2000)359 vom 13.6.2000.

Am 17. Juli 2000 begrüßte der Rat ,Wirtschaft und Finanzen" (,ECOFIN") die Mitteilung vom Juni 2000 und betonte in seinen Schlussfolgerungen, dass die Vergleichbarkeit der Abschlüsse von börsennotierten Unternehmen, Finanzinstituten und Versicherungsunternehmen in der EU eine wesentliche Komponente für die Integration der Finanzmärkte bildet. Außerdem forderte der ECOFIN-Rat die Kommission auf, einen Vorschlag vorzulegen, mit dem die neue Verpflichtung eingeführt und ein sachgerechter Mechanismus zur Anerkennung der IAS geschaffen werden kann.

Am 13. Februar 2001 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsgrundsätze [2] (,IAS-Verordnung") an. Der Vorschlag regelt den Mechanismus für die Anerkennung von IAS in der EU: Sie werden anhand bestimmter Kriterien geprüft und, wenn sie ihnen entsprechen, von der EU "übernommen".

[2] KOM (2001) 80 vom 13.2.2001.

Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird vor allem die Vorschrift eingeführt, dass alle börsennotierten Unternehmen der EU ihre konsolidierten Abschlüsse ab 2005 nach den übernommenen IAS aufstellen müssen. Außerdem gibt der Vorschlag den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Anwendung übernommener IAS für Jahresabschlüsse zu gestatten oder vorzuschreiben und auch nicht börsennotierten Unternehmen die Anwendung übernommener IAS zu gestatten oder vorzuschreiben.

Aus einer aktuellen Umfrage [3] bei 700 börsennotierten Unternehmen geht hervor, dass 79 % der Finanzvorstände die Empfehlung der Europäischen Kommission unterstützen, die IAS ab dem Jahr 2005 für börsennotierte Unternehmen verbindlich vorzuschreiben. Der Übergang zu den IAS wird vor allem aus wirtschaftlichen und finanzstrategischen Gründen, die noch Vorrang vor Bilanzierungs- und Bewertungsaspekten haben, erwogen. Beweggründe sind unter anderem Marktfähigkeit, grenzübergreifende Fusionen und Übernahmen, Dialog mit den Aktionären und Kapitalbeschaffung.

[3] PricewaterhouseCoopers, "International Accounting Standards in Europe - 2005 or now-"

Die derzeit geltenden Rechnungslegungsanforderungen in der EU basieren vor allem auf folgenden EU-Rechtsvorschriften (die nachstehend unter dem Begriff "Rechnungslegungs-Richtlinien" zusammengefasst werden):

* Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen [4].

[4] ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11, Richtlinie wie zuletzt geändert durch Richtlinie 2001/65/EWG (ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 28).

* Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss [5].

[5] ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1, Richtlinie wie zuletzt geändert durch Richtlinie 2001/65/EWG (ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 28).

* Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten [6] und

[6] ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1, Richtlinie wie zuletzt geändert durch Richtlinie 2001/65/EWG (ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 28).

* Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss [7].

[7] ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7.

Die Rechnungslegungs-Richtlinien werden bei dem Mechanismus zur Übernahme von IAS nach der vorgeschlagenen IAS-Verordnung eine große Rolle spielen. Außerdem werden sie als Rechtsgrundlage für die Rechnungslegung von Unternehmen, die ihren Jahresabschluss bzw. ihren konsolidierten Abschluss nicht nach den IAS erstellen, weiterhin maßgeblich sein. Schließlich enthalten die Rechnungslegungs-Richtlinien auch Vorschriften zu wichtigen Fragen, die von der IAS-Verordnung nicht berührt werden (z.B. die Pflicht zur Bestellung eines Abschlussprüfers und zur Vorlage eines Lageberichts); diese werden auch in Zukunft durch die Richtlinien geregelt.

Die Rechnungslegungs-Richtlinien sind seit ihrer Verabschiedung vor 23 Jahren weitgehend unverändert geblieben. Theorie und anerkannte Praxis der Rechnungslegung haben sich inzwischen erheblich weiterentwickelt, und dieser Trend setzt sich fort. Die Kommission hat zahlreiche Studien angestellt oder erhalten, wonach die Rechnungslegungs-Richtlinien in vielerlei Hinsicht durchaus noch der aktuellen Rechnungslegungstheorie und -praxis entsprechen. In bestimmten, eingeschränkten Bereichen sind ihre Vorschriften allerdings nicht mit den IAS vereinbar, die die EU nach der IAS-Verordnung übernehmen will. Hier muss aus zwei Gründen Abhilfe geschaffen werden:

1. Wenn die Rechnungslegungs-Richtlinien bei dem Mechanismus zur Übernahme von IAS nach der vorgeschlagenen IAS-Verordnung eine wichtige Rolle spielen sollen, müssen sie die aktuellen Entwicklungen auf dem Gebiet der Rechnungslegung widerspiegeln. In dieser Hinsicht sollten die Richtlinien in der Weise strukturiert werden, dass sie eine zukünftige fortgesetzte Entwicklung der IAS begünstigen - es sollte nicht notwendig sein, bei jedem neuen Vorschlag eines IAS die Anpassung der Richtlinien in Betracht zu ziehen.

2. Für Unternehmen müssen unabhängig davon, ob sie die IAS anwenden, gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen. Dies ist notwendig, damit bei der Börseneinführung eines Unternehmens ein reibungsloser Übergang möglich ist.

Dieser Richtlinienvorschlag dient daher drei Zielen:

(1) Beseitigung aller bestehenden Konflikte zwischen den Rechnungslegungs-Richtlinien und den IAS;

(2) Öffnung der nach den IAS bestehenden Rechnungslegungsoptionen für die EU-Unternehmen, für die die Rechnungslegungs-Richtlinien weiterhin Rechtsgrundlage der Rechnungslegung sind (d.h. Unternehmen, die ihren Jahresabschluss oder ihren konsolidierten Abschluss nicht gemäß den nach der IAS-Verordnung übernommenen IAS erstellen) und

(3) Modernisierung der grundlegenden Struktur der Rechnungslegungs-Richtlinien, um einen Rechnungslegungsrahmen zu schaffen, der sowohl der modernen Praxis entspricht, als auch flexibel genug ist, um künftigen Entwicklungen der IAS Rechnung zu tragen .

Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden alle Unstimmigkeiten zwischen den Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 91/674/EWG und den zum 1. Mai 2002 bestehenden IAS beseitigt.

Die Kommission wird zu gegebener Zeit entsprechende Vorschläge zur Richtlinie 86/635/EWG vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten vorlegen.

2. Zeitplan und Anwendung

Wie vorstehend erwähnt, hat der Europäische Rat von Lissabon das Jahr 2005 als Frist für die Umsetzung des Finanzdienstleistungsaktionsplans der Kommission festgesetzt. Die IAS-Verordnung und die Modernisierung der Rechnungslegungs-Richtlinien sind zentrale Bausteine des Aktionsplans. Wenn diese Frist eingehalten werden soll, müssen beide Komponenten vor 2005 eingeführt sein. Es ist daher äußerst wichtig, die vorgeschlagenen Rechtsvorschriften schnellstmöglich umzusetzen .

3. Zusammenfassung des Inhalts des Vorschlags

3.1. Artikel 1

Entsprechend den vorstehenden Zielen enthält Artikel 1 die erforderlichen Änderungen der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen.

Absatz 1 - Es ist gängige Praxis, dass dem Jahresabschluss weitere Unterlagen beigefügt werden, z.B. eine Kapitalflussrechnung. Durch die Änderung erhalten die Mitgliedstaaten ausdrücklich die Möglichkeit, die Aufnahme solcher Unterlagen in den Jahresabschluss vorzuschreiben oder zu gestatten. Siehe auch die entsprechende Änderung in Bezug auf den konsolidierten Abschluss in Artikel 2 Absatz 7.

Absatz 2 - Der Rechnungslegungsgrundsatz ,substance over form" - wonach neben der juristischen Form vorrangig die wirtschaftliche Wirkung eines Geschäftsvorfalls oder einer Vereinbarung berücksichtigt wird - findet sich in den Rechnungslegungs-Richtlinien bereits wieder (z.B. wenn es um die Beurteilung geht, ob ein Unternehmen als Tochterunternehmen anzusehen ist ). Dies steht im Einklang mit der Vorschrift, dass der Jahresabschluss (und der konsolidierte Abschluss) ein ,den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild" vermitteln soll (Artikel 2 Absatz 3).

Neben dem Ansatz der einzelnen Positionen ist in der Richtlinie außerdem die Art und Weise vorgegeben, wie diese Posten in der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz auszuweisen sind. Nach den IAS sind bestimmte Geschäftsvorfälle und Vereinbarungen in der Gewinn- und Verlustrechnung und in der Bilanz unter Posten auszuweisen, die nicht ihre juristische Form, sondern ihren wirtschaftlichen Gehalt widerspiegeln. Mit der Änderung wird den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, zu gestatten oder vorzuschreiben, dass bei der Frage, unter welchem Gliederungsposten ein Betrag auszuweisen ist, nicht nur die Form, sondern auch dessen wirtschaftliche Wirkung berücksichtigt wird.

Absätze 3 und 6 - Die in den Artikeln 9 und 10 der Vierten Richtlinie vorgeschriebenen Gliederungen ermöglichen eine den IAS entsprechende Aufstellung einer Bilanz nicht in allen Fällen. Da mit den IAS-Vorgaben für die Aufstellung einer Bilanz gleichwertige Informationen gewährleistet wären, sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, alternativ zu den in den Artikeln 9 und 10 vorgeschriebenen Gliederungen die Aufstellung der Bilanz nach den IAS zu gestatten.

Absätze 4, 5, 7, 9 und 11 - IAS 37 (Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen) enthält spezifische Vorschriften, welche Beträge als Aufwendungen für Schulden anzusetzen sind. In der Vierten Richtlinie sind in Artikel 31 gewisse Grundregeln für die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten im Jahresabschluss niedergelegt, die in Artikel 20 durch spezielle Rückstellungsvorschriften ausgeführt werden.

Die Rückstellungen nach den IAS sind spezifischer als nach der Vierten Richtlinie. So beschränkt der entsprechende IAS die angesetzten Beträge insbesondere auf die zum Bilanzstichtag bestehenden Verbindlichkeiten. In der Vierten Richtlinie sind hingegen darüber hinaus auch Rückstellungen für "voraussehbare" Verbindlichkeiten vorgesehen. Der Richtlinienvorschlag räumt diese Inkongruenz für Unternehmen, die die IAS anwenden, aus, ohne dass sich der status quo beim Jahresabschluss und bei nichtbörsennotierten Unternehmen notwendigerweise ändern muss. Erreicht wurde dies durch Änderung von Artikel 31, der nunmehr den Ansatz von Rückstellungen gemäß IAS vorschreibt, während die Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit haben, darüber hinaus die in der Richtlinie vorgesehenen zusätzlichen Rückstellungen zuzulassen oder vorzuschreiben. Außerdem wurden geringfügige Änderungen der Terminologie und der Verweise vorgeschlagen, um die Anwendung des IAS 37 zu erleichtern.

Absatz 8 - Diese Änderung betrifft die Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung eines Unternehmens, die die Erträge und Aufwendungen des Unternehmens erfasst und dessen Ertragskraft widerspiegeln soll. Sonstige Gewinne und Verluste, beispielsweise solche, die aus bestimmten Vermögensgegenständen herrühren und als nicht realisiert anzusehen sind, werden derzeit, wenn überhaupt, unmittelbar in den Rücklagen erfasst.

Die in den Artikeln 22 bis 26 der Vierten Richtlinie niedergelegten Gliederungen der Gewinn- und Verlustrechnung sind mit den derzeitigen IAS-Vorgaben vereinbar. Allerdings wird die Darstellung der Ertragskraft zur Zeit weltweit von den standardsetzenden Gremien auf dem Gebiet der Rechnungslegung überdacht, unter anderem auch vom ,International Accounting Standards Board". Es gilt als sehr wahrscheinlich, dass die derzeit in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Erträge und Aufwendungen in Zukunft zusammen mit den sonstigen Gewinnen und Verlusten in einer umfassenden Ergebnisrechnung für den betreffenden Zeitraum dargestellt werden könnten. Daher lassen die Vorschläge in der Richtlinie einen gewissen Spielraum, so dass ihre Vorgaben mit dieser voraussichtlichen Entwicklung vereinbar bleiben.

Absatz 10 - IAS 38 (Immaterielle Vermögenswerte) sieht vor, dass immaterielle Vermögenswerte unter bestimmten Umständen neu bewertet werden können. Die Vierte Richtlinie hingegen gestattet ausdrücklich die Neubewertung von Sachanlagen; die Neubewertung immaterieller Vermögenswerte wird nicht erwähnt. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c) so umformuliert, dass die Mitgliedstaaten eine Neubewertung aller Gegenstände des Anlagevermögens gestatten können.

Absätze12 und 22 - Im Mai 2001 wurde eine Richtlinie (2001/65/EWG [8]) zur Änderung der Vierten Richtlinie verabschiedet, wonach Finanzinstrumente mit dem beizulegenden Zeitwert (,fair value") angesetzt und die entsprechenden Gewinne und Verluste in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden können. Dies war notwendig, um die Anwendung des IAS 39 (Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung) zu ermöglichen.

[8] ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 28.

Andere IAS schreiben den Ansatz bestimmter Arten von Vermögenswerten mit dem beizulegenden Zeitwert vor oder gestatten ihn, namentlich IAS 40 (Immobilienanlagen) und IAS 41 (Landwirtschaft). Diese Standards enthalten detaillierte Vorschriften über den beizulegenden Zeitwert und sehen vor, dass Gewinne und Verluste, die sich aus dem Ansatz mit dem beizulegenden Zeitwert ergeben, in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden. Die vorgeschlagene Änderung, d.h. die Einfügung der Artikel 42e und 42f ist notwendig, damit diese Standards angewandt werden können. Es ist davon auszugehen, dass ein Mitgliedstaat, der eine Bewertung zum ,fair value" zulässt bzw. ein Unternehmen, dass eine solche Bewertungsmethode anwendet, dies nur im Einklang mit einem allgemein anerkannten Rechnungslegungssystem, wie es durch die übernommenen IAS gewährleistet wird, tun dürfte.

Die Änderung enthält eine allgemeine Bestimmung, wonach die Mitgliedstaaten eine solche Bewertung für eine bestimmte Art oder bestimmte Arten von Vermögenswerten zulassen können. Dies ist unerlässlich, wenn die Änderung künftigen Entwicklungen standhalten soll.

Um Unklarheiten zu vermeiden, wurde Artikel 60 der Richtlinie terminologisch angepasst und "Marktpreis" durch "beizulegender Zeitwert (,fair value")" ersetzt.

Absätze 13, 21 und 23 - Diese Absätze enthalten die entsprechenden Änderungen der Verweise.

Absatz 14 - Derzeit muss nach der Vierten Richtlinie ein Lagebericht erstellt werden, der ,zumindest den Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft so ...[wiedergibt], dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht". Da diese Vorschrift unterschiedlich ausgelegt wurde, reicht das Spektrum der Lageberichte von solchen, die tatsächlich zu einem besseren Verständnis des Jahresabschlusses beitragen, bis hin zu solchen, die lediglich stereotype Formulierungen enthalten. Während die Grundforderung nach einem ,den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bild" unverändert bleibt, ist es doch wünschenswert, für eine größere Übereinstimmung bei der Qualität der Lageberichte und eine weiterreichende Orientierung im Hinblick auf den Informationsgehalt eines ,den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden" Lageberichts zu sorgen.

Bei den Änderungsvorschlägen wurden die derzeit besten Verfahrensweisen und insbesondere das jüngste Papier der European Accounting Study Group ,Management's analysis of business" sowie die im Rahmen der IAS zu erwarteten Verfahrensstandards berücksichtigt. Auf detaillierte Bestimmungen wurde verzichtet, damit die Vorschriften nicht zu stereotypen Lageberichten führen. Außerdem lässt dieser Ansatz Spielraum für künftige Entwicklungen bei den besten Verfahrensweisen.

Entsprechend der Empfehlung der Kommission vom 30. Mai 2001 zur "Berücksichtigung von Umweltaspekten in Jahresabschluss und Lagebericht von Unternehmen: Ausweis, Bewertung und Offenlegung" (2001/453/EG) [9] ist vorgesehen, dass die Informationen nicht auf die finanziellen Aspekte des Unternehmens beschränkt werden dürfen. Es ist zu erwarten, dass dies zu einer Analyse der umwelttechnischen, sozialen und sonstigen Aspekte führen wird, die für das Verständnis der Lage und Entwicklung eines Unternehmens von Belang sind.

[9] ABl. L 156 vom 13.6.2001, S. 33.

Absatz 15 - Neben den vorgeschlagenen Änderungen zu Artikel 51 der Vierten Richtlinie (vergleiche hierzu die nachfolgenden Anmerkungen zu Absätzen 17 und 18) wurde der letzte Satz des Artikel 48 bezüglich der Offenlegung bestimmter Teile des Bestätigungsvermerks gestrichen.

Absatz 16 - Hiermit werden die Vorschriften der Vierten Richtlinie für die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks und die Angaben über den Bestätigungsvermerk bei einer unvollständigen Veröffentlichung des Jahresabschlusses geändert. Mit den geringfügigen Änderungen wird der gängigen Praxis Rechnung getragen; danach sind künftig alle Gegebenheiten offenzulegen, auf die der Abschlussprüfer speziell hingewiesen hat, auch wenn der Bestätigungsvermerk uneingeschränkt erteilt wurde.

Absätze 17 und 18 - In allen Mitgliedstaaten gibt es Standards für die Abschlussprüfung, unter anderem für die Erstellung und Erteilung eines ,Bestätigungsvermerks". Leider ist es aufgrund der unterschiedlichen Interpretation dieser Standards nicht zu der erhofften Harmonisierung gekommen, so dass die Bestätigungsvermerke von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variieren. Die teilweise erheblichen Unterschiede schmälern die Vergleichbarkeit und die Verständlichkeit dieses zentralen Bestandteils der Rechnungslegung für den Adressaten. Die Änderungsvorschläge zum Bestätigungsvermerk spiegeln die derzeit besten Verfahrensweisen in Bezug auf dessen Gliederung und Inhalt wider und werden eine stärkere Harmonisierung fördern.

Absatz 19 - Mit dieser Änderung wird die Richtlinie weiterhin an die Einführung des Euro angepasst.

Absatz 20 - Die Vierte Richtlinie sieht eine begrenzte Zahl von Ausnahmen von den allgemeinen Offenlegungspflichten im Jahresabschluss vor, welche an die wirtschaftliche Größe des Unternehmens geknüpft sind. Im Einklang mit den Vorschlägen der Kommission zur Anwendung der IAS durch börsennotierte EU-Unternehmen ist man zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Ausnahmen börsennotierten Unternehmen unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Größe nicht offen stehen sollten. Darin kommt die überragende wirtschaftliche Bedeutung des öffentlichen Handels mit Unternehmensanteilen zum Ausdruck. Mit der Änderung werden die Ausnahmemöglichkeiten für börsennotierte Unternehmen dementsprechend ausgeschlossen.

3.2. Artikel 2

Entsprechend den vorstehenden Zielen enthält Artikel 2 die erforderlichen Änderungen an der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss.

Absatz 1 - In Artikel 1 der Siebenten Richtlinie wird beschrieben, welche Unternehmen als ,Tochterunternehmen" eines Mutterunternehmens gelten. Mit den derzeitigen Bestimmungen wird anerkannt, dass ein Unternehmen durch die Ausübung eines beherrschenden Einflusses kontrolliert werden kann (tatsächliche Beherrschung), auch wenn keine Mehrheit der Stimmrechte an dem Unternehmen (d.h. rechtliche Beherrschungsbefugnis) gegeben ist. Nach den derzeitigen Rechtsvorschriften muss allerdings jedenfalls eine Beteiligung (in der Abgrenzung des Artikels 17 der Vierten Richtlinie - im weitesten Sinne eine Mindestbeteiligung am Kapital) vorliegen. Nach den IAS gilt ein Unternehmen als Tochterunternehmen, wenn es von einem Mutterunternehmen kontrolliert wird; eine Beteiligung am Kapital ist nicht erforderlich.

In Anbetracht der Entwicklung von Rechtsstrukturen (Stichwort: Zweckgesellschaften), die die Zwecke eines Tochterunternehmens erfuellen sollen, ohne im Sinne von Artikel 1 ein solches zu sein, ist dieser Aspekt in den letzten Jahren immer wichtiger geworden. Die derzeit in der Richtlinie vorgesehene Voraussetzung einer Beteiligung schien daher nicht mehr zeitgemäß und soll dem Vorschlag zufolge gestrichen werden. Auf diese Weise wird die Richtlinie an die IAS-Anforderungen angepasst.

Absätze 2, 4(b), 5, 6, 9 und 10 - Nach der derzeitigen Siebenten Richtlinie ist ein Unternehmen in den konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens nicht einzubeziehen, wenn sich seine Tätigkeit derart von der Tätigkeit des Mutterunternehmens unterscheidet, dass sich durch ihre Einbeziehung kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen ergeben würde.

Inzwischen wird allgemein anerkannt, dass dies niemals der Fall ist. Auch bei unterschiedlichen Tätigkeiten sollte das Unternehmen in den konsolidierten Abschluss einbezogen werden, wobei zusätzlich die Auswirkungen auf den konsolidierten Abschluss in geeigneter Form offenzulegen sind. Die frühere Vorschrift wurde daher als überholt gestrichen. Auf diese Weise wird die Richtlinie an die IAS-Anforderungen angepasst.

Verweise auf die entfallene Vorschrift wurden entsprechend gestrichen.

Absätze 3 (a), 4 (c) und 13 - Die Siebente Richtlinie sieht eine begrenzte Zahl von Ausnahmeregelungen vor, die an die wirtschaftliche Größe eines Unternehmens geknüpft sind. Im Einklang mit den Vorschlägen der Kommission zur Anwendung der IAS durch börsennotierte EU-Unternehmen ist man nun zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Ausnahmen börsennotierten Unternehmen unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Größe nicht offen stehen sollten. Darin kommt die überragende wirtschaftlicher Bedeutung des öffentlichen Handels mit Unternehmensanteilen zum Ausdruck. Mit den Änderungen werden die Ausnahmemöglichkeiten für börsennotierte Unternehmen dementsprechend ausgeschlossen.

Absatz 3 (b) und 4 (a) - Hiermit werden inzwischen überholte Bestimmungen gestrichen.

Absatz 7 - Es ist gängige Praxis, dem konsolidierten Abschluss weitere Unterlagen, z.B. eine Kapitalflussrechnung, beizufügen. Die Änderung gibt den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Möglichkeit, die Aufnahme solcher Unterlagen in den konsolidierten Abschluss vorzuschreiben oder zu gestatten. Siehe auch die entsprechende Änderung in Bezug auf den Jahresabschluss in Artikel1 Absatz 1.

Absatz 8 - Dieser Absatz enthält eine Änderung, die sich aus den Änderungen an der Vierten Richtlinie ergibt.

Absatz 11 - Durch die Änderungen wird der Inhalt des konsolidierten Lageberichts ausführlicher geregelt; sie entsprechen den vorstehend erläuterten Änderungen durch Artikel 1 Absatz 14. In Fällen, in denen sowohl ein Lagebericht als auch ein konsolidierter Lagebericht vorgeschrieben sind, kann es angezeigt sein, die Analyse in einem einzigen Dokument vorzulegen, wobei der Schwerpunkt vor allem auf Gegebenheiten liegen sollte, die für die Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen von Belang sind.

Absatz 12 - Die Änderungen betreffen die Vorschriften für den Bestätigungsvermerk beim konsolidierten Abschluss. Sie entsprechen den vorstehend erläuterten Änderungen durch Artikel 1 Absätze 17 und 18.

3.3. Artikel 3

Entsprechend den vorstehenden Zielen enthält Artikel 3 die erforderlichen Änderungen der Richtlinie 91/674/EWG vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen zur Anpassung an die IAS.

Die meisten Änderungsvorschläge ergeben sich aus den vorstehend erläuterten Änderungen der Vierten Richtlinie.

Die übrigen Vorschläge sollen den Änderungen Rechnung tragen, die im Mai 2001 durch die Richtlinie 2001/65/EG an der Vierten und der Siebenten Richtlinie sowie an der Richtlinie 86/637/EWG vorgenommen wurden. Sie beziehen sich auf den Ansatz bestimmter Posten mit dem beizulegenden Zeitwert (,fair value") gemäß IAS 39 (Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung).

Bei der Gliederung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung von Versicherungsunternehmen werden vorerst keine Änderungen vorgeschlagen. Entsprechende Änderungen werden erst dann erwogen und gegebenenfalls eingeführt werden, wenn ein entsprechender International Financial Reporting Standard speziell für die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen veröffentlicht worden ist.

Absatz 1 - Artikel 1 Absatz 1 erster Satz der Richtlinie 91/674/EWG wurde wie folgt geändert, um den neuen bzw. geänderten Artikeln der Vierten Richtlinie Rechnung zu tragen:

* Entsprechend der Einfügung des Artikel 51 in die Vierte Richtlinie (siehe Artikel1 Absatz 18) wurde ein neuer Verweis auf Artikel 51 a eingefügt;

* zum beizulegenden Zeitwert wurde ein neuer Verweis auf die Artikel 42a bis 42f der Vierten Richtlinie eingefügt;

* der Verweis auf Artikel 43 der Vierten Richtlinie wurde geändert, um auch die Nummer 14 zum Ansatz mit dem beizulegenden Zeitwert einzubeziehen;

* ein neuer Verweis auf Artikel 61a der Vierten Richtlinie, wonach die Vorschriften über die Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert nach drei Jahren (bzw. nach fünf Jahren ab Inkrafttreten der Richtlinie) überprüft werden sollen, wurde eingefügt.

* Der Verweis auf Artikel 46 wurde durch den Zusatz ,Absätze 1 und 2" ergänzt.

* Der Vollständigkeit halber wurde ein Verweis auf Artikel 50a eingefügt.

* Der Verweis auf Artikel 54 wurde gestrichen, da dieser Artikel nicht mehr existiert.

Außerdem wurde ein zweiter Satz über Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens angefügt. Er enthält eine Bestimmung über den "doppelten Vorrang", wonach die Artikel 46 bis 48, 51 und 53 der Richtlinie 91/674/EWG nicht für Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens gelten, die nach Abschnitt 7a der Vierten Richtlinie bewertet werden. Der Absatz legt die Rangordnung der Vorschriften der Richtlinie 91/674/EWG und der Vierten Richtlinie für Finanzinstrumente fest und steht mit der im Mai 2001 durch die Richtlinie 2001/65/EWG vorgenommenen Änderung der Richtlinie 86/635/EWG im Einklang.

Zusätzlich wurde Artikel 1 Absatz 2 abgeändert, um die entsprechenden Änderungen an den Verweisen zu berücksichtigen.

Absatz 2 - Dieser Absatz berücksichtigt die entsprechende Änderung der Terminologie.

Absatz 3 - Um die volle Anwendung des IAS 39 zu erleichtern, wurde Artikel 46 Absatz 5 dahingehend geändert, dass die Mitgliedstaaten nun die Möglichkeit haben, Unternehmen die Anwendung verschiedener Bewertungsmethoden auf Kapitalanlagen zu gestatten, die unter einem mit einer arabischen Ziffer bezeichneten Posten oder unter dem Aktivposten C I der Bilanz ausgewiesen werden. Nach dem entsprechend geänderten Artikel 46 Absatz 6 sind die unterschiedlichen Bewertungsmethoden und die entsprechend ermittelten Beträge gegebenenfalls im Anhang zu erläutern.

3.4. Artikel 4 bis 6 - Schlussbestimmungen

Die Schlussbestimmungen behandeln die Verabschiedung und Umsetzung der vorgeschlagenen Richtlinie.

4. Sonstiges

Wie bereits oben in Abschnitt 1 bemerkt, werden die vorgeschlagenen Änderungen sämtliche Widersprüche zwischen den Richtlinien 78/660/EG, 83/349/EG sowie 91/674/EG und den IAS in der gültigen Fassung vom 1. Mai 2002 beseitigen.

Diese Schlussfolgerung wird gestützt durch eine von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) durchgeführten Durchsicht der Vorschläge.

Bei der Erarbeitung der Vorschläge wurden eine Reihe von Rechnungslegungsfragen sorgfältig erörtert, bevor man zu der Schlussfolgerung gelangte, dass keine Widersprüche oder Konflikte existieren. In allen betrachteten Rechnungslegungsfragen hielten wir keinen Vorschlag für eine Abänderung notwendig. Somit haben wir keine Änderungsvorschläge unterbreitet.

Zwecks Ausräumung jeglicher Zweifel soll besonders zum Ausdruck gebracht werden, dass die folgenden drei Bereiche Gegenstand unserer Erörterung waren und dabei festgestellt wurde, dass keine Konflikte bestehen bezüglich:

* Der Berücksichtigung versicherungsmathematischer Gewinne und Verluste gemäss dem sogenannten "Korridor-Ansatz" wie er in IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer festgelegt ist.

* Der Berichtigung von Fehlern entweder als Anpassung von Vorjahreszahlen oder als Geschäftsvorfall des laufenden Periode gemäss IAS 8 Periodenergebnis, grundlegende Fehler und Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden.

* Der Anwendung der Regeln für umgekehrte Unternehmenserwerbe (reverse acquisitions) gemäss IAS 22 Unternehmenszusammenschlüsse - das heisst, wenn im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses die Eigentümer eines zu übernehmenden Unternehmens als Gegenleistung ausreichend viele stimmberechtigte Anteile des erwerbenden Unternehmens erhalten, so dass sie das neu zusammengeschlossene Unternehmen kontrollieren. Durch die Anwendung der Regeln für umgekehrte Unternehmenserwerbe wird das die Anteile ausgebende Unternehmen wie ein zu übernehmendes Unternehmen behandelt. Folglich wird aus der Perspektive der Rechnungslegung (im Gegensatz zur formaljuristischen Perspektive) das zu übernehmende Unternehmen wie ein Erwerber behandelt und deshalb die Erwerbsmethode (purchase accounting) auf die Vermögensgegenstaende und Schulden des die Anteile ausgebenden Unternehmens angewandt.

Diese Bereiche und die gezogenen Schlussfolgerungen wurden mit EFRAG erörtert und abgestimmt.

2002/0112 (COD)

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG- und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen sowie Versicherungsunternehmen (Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission [10],

[10] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [11],

[11] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 EG-Vertrag [12],

[12] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rats vom 23. und 24. März 2000 in Lissabon wurde betont, dass der Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen schneller vollendet werden muss; außerdem wurde das Jahr 2005 als Frist für die Umsetzung des Finanzdienstleistungsaktionsplans der Kommission gesetzt und darauf gedrängt, dass Schritte unternommen werden, um die Vergleichbarkeit der aufgestellten Jahresabschlüsse von Unternehmen zu verbessern, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt zugelassen sind (nachfolgend: ,börsennotierte Unternehmen").

(2) Am 13. Juni 2000 verabschiedete die Kommission ihre Mitteilung zur ,Rechnungslegungsstrategie der EU: Künftiges Vorgehen" [13],in der vorgeschlagen wird, dass alle börsennotierten Unternehmen verpflichtet werden sollen, ihre konsolidierten Abschlüsse spätestens ab 2005 nach einheitlichen Rechnungslegungsstandards, den Internationalen Rechnungslegungsstandards (,International Accounting Standards", IAS), aufzustellen.

[13] KOM (2000)359 vom 13.6.2000.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. [.../...] des Europäischen Parlaments und des Rates [...] betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsgrundsätze [14] (nachfolgend: ,die IAS Verordnung") führt die Vorschrift ein, dass alle börsennotierten Unternehmen, ihre konsolidierten Abschlüsse spätestens ab 2005 nach den zur Anwendung in der Gemeinschaft übernommenen IAS aufstellen müssen. Der Verordnung zufolge sollten die Mitgliedstaaten ferner die Möglichkeit haben, die Anwendung übernommener IAS auch für die Aufstellung von Einzelabschlüssen zu gestatten oder vorzuschreiben sowie nichtbörsennotierten Unternehmen die Anwendung übernommener IAS zu gestatten oder vorzuschreiben.

[14] ABl. L [...] vom [...], S. [...].

(4) Die IAS Verordnung sieht vor, dass die Annahme eines internationaler Rechnungslegungsgrundsatzes in der Gemeinschaft es erforderlich macht, dass er die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen [15] sowie der Richtlinie 83/349/EWG vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluss [16] erfuellt. Dies bedeutet, dass seine Anwendung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage und der Leistung eines Unternehmen vermitteln soll; dieses Prinzip soll im Lichte der genannten Richtlinien des Rates betrachtet werden, ohne eine strenge Einhaltung jeder Vorschrift dieser Richtlinien nahe zu legen.

[15] ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11, Richtlinie wie zuletzt geändert durch Richtlinie 2001/65/EWG (ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 28).

[16] ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1, Richtlinie wie zuletzt geändert durch Richtlinie 2001/65/EWG (ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 28).

(5) Da die der Richtlinie 78/660/EWG und die Richtlinie 83/349/EWG unterliegenden Jahresabschlüsse und konsolidierten Abschlüsse, die nicht in Übereinstimmung mit der IAS Verordnung erstellt werden, weiterhin diese Richtlinien als vorrangige Quelle der Rechnungslegungserfordernisse der Gemeinschaft haben, ist es wichtig, dass zwischen Unternehmen der Gemeinschaft, die IAS anwenden und solchen, die IAS nicht anwenden, gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen.

(6) Für die beiden Zwecke der Annahme der IAS und der Anwendung der Richtlinie 78/660/EWG sowie der Richtlinie 83/349/EWG, ist es wünschenswert, dass diese Richtlinien die Entwicklung der internationalen Rechnungslegung widerspiegeln. In dieser Hinsicht wurde in der Mitteilung der Kommission zur ,Harmonisierung auf dem Gebiet der Rechnungslegung: Eine neue Strategie im Hinblick auf die internationale Harmonisierung" [17] die Europäische Union aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass die Rechnungslegungs-Richtlinien der Gemeinschaft mit den Entwicklungen bei der Festlegung internationaler Rechnungslegungsstandards, insbesondere im Rahmen des International Accounting Standards Committee (IASC), vereinbar bleiben.

[17] KOM 1995(508) vom 14.11.1995.

(7) Der Lagebericht und der konsolidierte Lagebericht sind wichtige Elements der Rechnungslegung. Die Verbesserung deren bestehender Erfordernisse in Übereinstimmung mit gegenwärtiger bester Praxis, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Lage und Entwicklung des Geschäfts zu vermitteln, ist notwendig zur Förderung eines verbesserten Einklanges und zur Verschaffung zusätzlicher Anleitung hinsichtlich des Informationsgehaltes, der von einem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bild erwartet wird. Die Informationen sollten nicht auf die finanziellen Aspekte des Geschäftes des Unternehmens beschränkt werden. Es wird erwartet, dass dies zu einer Analyse von umwelttechnischen, sozialen und sonstigen Aspekten führen wird, die für das Verständnis der Lage und Entwicklung des Unternehmens von Belang sind. Dies steht auch im Einklang mit der Empfehlung der Kommission 2001/453/EU vom 30. Mai 2001 zur Berücksichtigung von Umweltaspekten in Jahresabschluss und Lagebericht von Unternehmen: Ausweis, Bewertung und Offenlegung [18].

[18] ABl. L 156 vom 13.6.2001, S. 33.

(8) Unterschiede in der Aufstellung und Darstellung des ,Bestätigungsvermerkes" vermindern die Vergleichbarkeit und weichen von dem Verständnis des Benutzers dieses bedeutungsvollen Aspektes der Rechnungslegung ab. Verbesserter Einklang wird erreicht durch Anpassungen der spezifischen Anforderungen bezüglich der Form und des Inhaltes des Bestätigungsvermerkes in Übereinstimmung mit gegenwärtig international bester Praxis.

(9) Die Richtlinie 78/660/EWG und die Richtlinie 83/349/EWG sollten entsprechend angepasst werden. Folglich ist es auch notwendig, die Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen [19] anzupassen. Diese Anpassungen werden alle Unstimmigkeiten zwischen der Richtlinie 78/660/EWG, der Richtlinie 83/349/EWG und der Richtlinie 91/674/EWG zum Stand 1. Mai 2002 beseitigen.

[19] ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7.

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 78/660/EWG wird wie folgt geändert:

1) In Artikel 2 Absatz 1 wird folgendes zugefügt:

,Die Mitgliedstaaten können gestatten oder vorschreiben, dass der Jahresabschluss weitere Unterlagen umfasst als die im ersten Absatz genannten."

2) Dem Artikel 4 wird folgender Absatz 6 angefügt:

,(6) Die Mitgliedstaaten können gestatten oder vorschreiben, dass sich die Darstellung von Beträgen in Posten der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Bilanz auf den tatsächlichen Gehalt des ausgewiesenen Geschäftsvorfalls bzw. der ausgewiesenen Vereinbarung bezieht. Diese Option bzw. diese Vorschrift kann auf bestimmte Arten von Gesellschaften oder auf den konsolidierten Abschluss im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG* beschränkt werden.

* ABl. L 126 vom 12.5.1984, S. 20 "

3) Dem Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt:

,Die Mitgliedstaaten können den Gesellschaften gestatten oder vorschreiben, die Bilanz alternativ zu den an anderer Stelle vorgeschriebenen oder gestatteten Gliederungen nach Artikel 10 a aufzustellen."

4) In der englischen Sprachfassung wird in Artikel 9 unter ,Passiva" Posten B der Titel ,Provisions for liabilities and charges" (,Rückstellungen") durch ,Provisions" ersetzt.

5) In der englischen Sprachfassung wird in Artikel 10 Posten J der Titel ,Provisions for liabilities and charges" (,Rückstellungen") durch ,Provisions" ersetzt.

6) Folgender Artikel 10a wird eingefügt:

,Artikel 10a

Anstelle der Gliederung der Bilanzposten nach den Artikeln 9 und 10 können die Mitgliedstaaten den Gesellschaften oder bestimmten Arten von Gesellschaften gestatten oder vorschreiben, bei der Gliederung zwischen kurz- und langfristigen Posten zu unterscheiden, sofern der vermittelte Informationsgehalt mindestens den Anforderungen der Artikel 9 und 10 entspricht. "

7) Artikel 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch folgendes ersetzt:

,Als Rückstellungen sind ihrer Eigenart nach genau umschriebene Schulden auszuweisen, die am Bilanzstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder dem Zeitpunkt ihres Eintritts unbestimmt sind."

b) Absatz 3 wird durch folgendes ersetzt:.

,Rückstellungen dürfen keine Wertberichtigungen zu Aktivposten darstellen."

8) Dem Artikel 22 wird folgender Absatz zugefügt:

,Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Gesellschaften oder bestimmten Arten von Gesellschaften gestatten oder vorschreiben, anstelle der Gliederung der Posten der Gewinn- und Verlustrechnung nach den Artikeln 23 bis 26 eine Ergebnisrechnung ("statement of performance") aufzustellen, sofern deren Informationsgehalt mindestens den Anforderungen der dieser Artikel entspricht."

9) Artikel 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Buchstabe c) wird der Unterbuchstaben bb) durch das folge ersetzt:

,Es müssen alle Schulden berücksichtigt werden, die in dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, selbst wenn diese Schulden oder Verluste erst zwischen Bilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung der Bilanz bekannt geworden sind."

b) Der folgende Absatz 1a wird eingefügt:

,(1a) Zusätzlich zu den nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c) Unterbuchstabe bb) erfassten Beträgen können die Mitgliedstaaten gestatten oder vorschreiben, dass alle vorhersehbaren Schulden und potenziellen Verluste berücksichtigt werden, die in dem betreffenden Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, selbst wenn diese Schulden oder Verluste erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung der Bilanz bekannt geworden sind."

10) In Artikel 33 Absatz 1 wird Buchstabe c) durch das folgende ersetzt:

,die Neubewertung der Gegenstände des Anlagevermögens"

11) In Artikel 42 wird der erste Absatz durch folgendes ersetzt:

,Rückstellungen sind nur in Höhe des notwendigen Betrages anzusetzen."

12) Die folgenden Artikel 42e und 42f werden eingefügt:

,Artikel 42e

Abweichend von Artikel 32 können die Mitgliedstaaten gestatten oder vorschreiben, dass alle Gesellschaften oder bestimmte Arten von Gesellschaften bestimmte Arten von Vermögenswerten mit Ausnahme von Finanzinstrumenten auf der Grundlage des beizulegenden Zeitwerts (,fair value") bewerten.

Diese Option bzw. diese Vorschrift kann auf den konsolidierten Abschluss im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG beschränkt werden.

Artikel 42f

Unbeschadet des Artikels 31 Absatz 1 Buchstabe c) können die Mitgliedstaaten gestatten oder vorschreiben, dass alle Gesellschaften oder bestimmte Arten von Gesellschaften im Falle der Bewertung eines Vermögenswerts nach Artikel 42e etwaige Wertänderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen."

13) In Artikel 43 Absatz 1 Nummer 6 wird der Verweis ,in den Artikeln 9 und 10" durch den Verweis ,in den Artikeln 9, 10 und 10 a" ersetzt.

14) Artikel 46 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

,Der Lagebericht hat zumindest den Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht.

Der Lagebericht enthält eine ausgewogene und umfassende Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage der Gesellschaft. Die Angaben beschränken sich nicht auf die finanziellen Aspekte des Geschäfts der Gesellschaft.

In seiner Analyse enthält der Lagebericht gegebenenfalls auch Angaben und zusätzliche Erläuterungen zu den im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträgen."

b) Absatz 2 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

,die voraussichtliche Entwicklung der Gesellschaft einschließlich signifikanter Unsicherheiten und Risiken, die diese Entwicklung beeinflussen könnten;"

15) In Artikel 48 wird Satz 3gestrichen.

16) Artikel 49 dritter Satz (beginnend mit ,Der Bestätigungsvermerk...") erhält folgende Fassung:

,Der Bestätigungsvermerk der mit der Abschlussprüfung beauftragten Person oder Personen (nachfolgend: ,die gesetzlichen Abschlussprüfer"), braucht der Veröffentlichung nicht beigefügt zu werden, doch ist anzugeben, ob der Bestätigungsvermerk eingeschränkt oder uneingeschränkt erteilt wurde oder die gesetzlichen Abschlussprüfer keinen Bestätigungsvermerk abgeben konnten. Anzugeben ist ferner, ob der Bestätigungsvermerk auf Gegebenheiten verweist, auf die die gesetzlichen Abschlussprüfer in besonderer Weise aufmerksam gemacht haben, ohne den Bestätigungsvermerk einzuschränken."

17) Artikel 51 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:

"Die Jahresabschlüsse der Gesellschaften werden von einer oder mehreren Personen geprüft, die von den Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie 84/253/EWG zur Durchführung von gesetzlichen Abschlussprüfungen zugelassen worden sind*.

Von den gesetzlichen Abschlussprüfern, ist auch zu prüfen, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluss des betreffenden Geschäftsjahres im Einklang steht.

*ABl. L 126 vom 12.5.1984, S. 20"

18) Der folgende Artikel 51a wird eingefügt:

"Artikel 51a

1. Der Bestätigungsvermerk der gesetzlichen Abschlussprüfer sollte umfassen:

a) eine Einleitung, die zumindest den Jahresabschluss angibt, der Gegenstand der gesetzlichen Abschlussprüfung ist;

b) eine Beschreibung der Art und des Umfanges der gesetzlichen Abschlussprüfung, die zumindest Angaben über die Prüfungsgrundsätze enthält, nach denen die Prüfung durchgeführt wurde;

c) ein Prüfungsurteil, das zweifelsfrei Auskunft darüber gibt, ob der Jahresabschluss nach Auffassung der gesetzliche Abschlussprüfer ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild unter Beachtung des einschlägigen Rechnungslegungskonzeptes vermittelt und, gegebenenfalls, ob er den gesetzlichen Vorschriften entspricht; der Bestätigungsvermerk wird entweder uneingeschränkt , eingeschränkt oder als negativer Bestätigungsvermerk erteilt oder, falls der gesetzliche Abschlussprüfer nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben, wird der Bestätigungsvermerk verweigert;

d) ein Hinweis auf alle Umstände, auf die der gesetzliche Abschlussprüfer in besonderer Weise aufmerksam macht, ohne den Bestätigungsvermerk einzuschränken.

e) ein Urteil bezüglich der Einklanges des Lageberichtes mit dem Jahresabschluss des gleichen Geschäftsjahres

2. Der Bestätigungsvermerk soll von den gesetzlichen Abschlussprüfern unter Angabe des Datums unterzeichnet werden."

19) Artikel 53 Absatz 1 wird gestrichen.

20) Der nachfolgende Artikel 53a wird eingefügt:

,Artikel 53a

Die Mitgliedstaaten gewähren die in den Artikeln 11, 27, 46, 47 und 51 vorgesehenen abweichenden Regelungen nicht im Falle von Gesellschaften, deren Wertpapiere in einem Mitgliedstaat zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 1 Absatz 13 der Richtlinie 93/22/EWG* zugelassen sind.

*ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27"

21) In Artikel 56 Absatz 1 wird der Verweis ,in den Artikeln 9, 10" durch den Verweis ,in den Artikeln 9, 10, 10a" ersetzt.

22) In Artikel 60 Absatz 1 werden die Worte ,auf der Grundlage des Marktpreises" durch die Worte ,auf der Grundlage des beizulegenden Zeitwerts (,fair value")" ersetzt.

23) In Artikel 61a wird der Verweis auf die ,Artikel 42a bis 42d" durch einen Verweis auf die ,Artikel 42a bis 42f" ersetzt.

Artikel 2

Die Richtlinie 83/349/EWG wird wie folgt geändert:

1) Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Außer in den in Absatz 1 bezeichneten Fällen können die Mitgliedstaaten jedem ihrem Recht unterliegenden Unternehmen die Aufstellung eines konsolidierten Abschlusses und eines konsolidierten Lageberichts vorschreiben, wenn:

a) dieses Unternehmen (ein Mutterunternehmen) tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen (das Tochterunternehmen) ausübt; oder

b) dieses Unternehmen (ein Mutterunternehmen) zusammen mit einem anderen Unternehmen (dem Tochterunternehmen) unter einheitlicher Leitung des Mutterunternehmens steht."

2) In Artikel 3 Absatz 1 wird der Verweis zu ,Artikel 13, 14 und 15" ersetzt durch den Verweis auf ,Artikel 13 und 15".

3) Artikel 6 wird wie folgt angepasst:

a) Absatz 4 wird wie folgt ersetzt:

,Der vorliegende Artikel darf nicht angewendet werden, wenn eines der zu konsolidierenden Unternehmen eine Gesellschaft ist, deren Wertpapiere in einem Mitgliedstaat zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 1 Absatz 13 der Richtlinie 93/22/EWG* zugelassen sind.

* ABl. 141 vom 11.6.1993, S. 27"

b) Absatz 5 wird gestrichen.

4) Artikel 7 wird wie folgt angepasst:

a) In Absatz 1 Buchstabe b) wird der zweite Satz gestrichen.

b) In Absatz 2 Buchstabe a) wird der Verweis auf ,Artikel 13, 14 und 15" ersetzt durch den Verweis auf die ,Artikel 13 und 15".

(c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"Die Mitgliedstaaten wenden Absätze 1 und 2 nicht auf Unternehmen an, deren Wertpapiere in einem Mitgliedstaat zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 1 Absatz 13 der Richtlinie 93/22/EWG zugelassen sind."

5) In Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) wird der Verweis auf ,Artikel 13, 14 und 15" ersetzt durch den Verweis auf ,Artikel 13 und 15".

6) Artikel 14 wird gestrichen.

7) Artikel 16 Absatz 1 wird folgender Absatz hinzugefügt:

,Die Mitgliedstaaten können gestatten oder vorschreiben, dass der konsolidierte Abschluss weitere Unterlagen umfasst als die in Absatz 1 genannten."

8) In Artikel 17 Absatz 1 wird der Verweis auf die ,Artikel 3 bis 10" durch einen Verweis auf die ,Artikel 3 bis 10a" ersetzt.

9) Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b) durch folgendes ersetzt:

,die gleichen Angaben sind für die Unternehmen zu machen, die nach Artikel 13 nicht in die Konsolidierung einbezogen worden sind; der Ausschluss der in Artikel 13 bezeichneten Unternehmen ist zu begründen;"

10) In Artikel 34 Absatz 5 werden die Worte ,oder nach Artikel 14 weggelassene Unternehmen" gestrichen.

11) Artikel 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

,(1) Der konsolidierte Lagebericht hat zumindest den Geschäftsverlauf und die Lage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht.

Der Lagebericht enthält eine ausgewogene und umfassende Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage des Unternehmens. Die im Bericht enthaltenen Angaben beschränken sich nicht auf die finanziellen Aspekte des Unternehmens.

In seiner Analyse enthält der konsolidierte Lagebericht gegebenenfalls auch Angaben und zusätzliche Erläuterungen zu den im konsolidierten Abschluss ausgewiesenen Beträgen."

b) Absatz 2 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

,b) die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen in ihrer Gesamtheit, einschließlich signifikanter Unsicherheiten und Risiken, die diese Entwicklung beeinflussen könnten;"

c) folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Ist zusätzlich zu einem Lagebericht ein konsolidierter Lagebericht vorgeschrieben, so können diese beiden Berichte in Form eines einzigen Berichts dargestellt werden. Bei der Erstellung dieses einzigen Berichts sind Gegebenheiten, die für die Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen von Bedeutung sind, gegebenenfalls stärker hervorzuheben."

12) Artikel 37 erhält folgende Fassung:

"(1) Die konsolidierten Abschlüsse von Gesellschaften werden von einer oder mehreren Personen geprüft, die von den Mitgliedstaaten zugelassen worden sind, deren Gesetze Muttergesellschaften vorschreiben, dass gesetzliche Abschlussprüfungen aufgrund der Richtlinie des Rates 84/253/EWG* durchzuführen sind.

Die mit der Abschlussprüfung beauftragten Personen, (nachfolgend: "die gesetzlichen Abschlussprüfer"), haben auch zu prüfen, ob der konsolidierte Lagebericht mit dem konsolidierten Abschluss des betreffenden Geschäftsjahres im Einklang steht.

2. Der Bestätigungsvermerk der gesetzlichen Abschlussprüfer umfasst:

a) eine Einleitung die zumindest den konsolidierten Abschluss angibt, der Gegenstand der gesetzlichen Abschlussprüfung ist;

b) eine Beschreibung der Art und des Umfanges der gesetzlichen Abschlussprüfung, die zumindest Angaben über die Prüfungsgrundsätze enthält, nach denen die Prüfung durchgeführt wurde;

c) ein Prüfungsurteil, das zweifelsfrei Auskunft darüber gibt, ob der konsolidierte Abschluss nach Auffassung der gesetzlichen Abschlussprüfer ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild unter Beachtung des einschlägigen Rechnungslegungskonzeptes vermittelt und, gegebenenfalls, ob er den gesetzlichen Vorschriften entspricht;der Bestätigungsvermerk wird entweder uneingeschränkt, eingeschränkt oder als negativer Bestätigungsvermerk erteilt oder, falls die gesetzlichen Abschlussprüfer nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben, wird der Bestätigungsvermerk verweigert;

d) ein Hinweis auf alle Umstände, auf die die gesetzliche Abschlussprüfer in besonderer Weise aufmerksam macht, ohne den Bestätigungsvermerk einzuschränken;

e) ein Urteil bezüglich der Einklanges des konsolidierten Lageberichtes mit dem konsolidierten Abschluss des gleichen Geschäftsjahres.

3. Der Bestätigungsvermerk soll von den gesetzlichen Abschlussprüfern unter Angabe des Datums unterzeichnet werden.

4. In dem Fall, dass der Jahresabschluss des Mutterunternehmens mit dem konsolidierten Abschluss verbunden wird, kann der nach diesem Artikel erforderliche Bestätigungsvermerk der gesetzlichen Abschlussprüfer mit dem Bestätigungsvermerk der gesetzlichen Abschlussprüfer bezüglich des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens verbunden werden, der nach Artikel 51 der Richtlinie 78/660/EWG erforderlich ist.

*ABl. L 126 vom 12.5.1984, S. 20"

13) Dem Artikel 38 wird folgender Absatz 7 angefügt:

,(7) Die Absätze 2 und 3 werden nicht im Falle von Unternehmen angewandt, deren Wertpapiere in einem Mitgliedstaat zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 1 Absatz 13 der Richtlinie 93/22/EWG zugelassen sind."

Artikel 3

Die Richtlinie 91/674/EWG wird wie folgt geändert:

1) Artikel 1 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

,(1) Für die in Artikel 2 genannten Unternehmen gelten die Artikel 2, 3, 4 Absätze 1, 3, 4 und 5, die Artikel 6, 7, 13 und 14, Artikel 15 Absätze 3 und 4, die Artikel 16 bis 21, 29 bis 35 und 37 bis 41, Artikel 42, die Artikel 42a bis 42f, Artikel 43 Absatz 1 Nummern 1 bis 7 und 9 bis 14, Artikel 45 Absatz 1, Artikel 46 Absätze 1 und 2, die Artikel 48 bis 50, Artikel 50a, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 51a sowie die Artikel 56 bis 59, 61 und 61a der Richtlinie 78/660/EWG, soweit in der vorliegenden Richtlinie nichts anderes bestimmt ist. Die Artikel 46, 47, 48, 51 und 53 dieser Richtlinie gelten jedoch nicht für Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die nach Abschnitt 7a der Richtlinie 78/660/EWG bewertet werden.

(2) Wenn in den Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG auf Artikel 9, 10 und 10a (Bilanz) oder auf Artikel 22 bis 26 der Richtlinie 78/660/EWG (Gewinn- und Verlustrechnung) Bezug genommen wird, sollen diese Bezugnahmen als Verweise auf Artikel 5 (Bilanz) oder auf Artikel 29 (Gewinn- und Verlustrechnung) dieser Richtlinie angesehen werden."

2) In der englischen Sprachfassung werden in Artikel 6 unter ,Liabilities" Posten E die Worte ,Provisions for other risks and charges" durch die Worte ,Other Provisions" ersetzt.

3) Artikel 46 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

,Die Mitgliedstaaten können Abweichungen von Satz 1 zulassen."

b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

,Im Anhang zum Abschluss wird angegeben, welche Bewertungsmethode(n) auf die einzelnen Kapitalanlagen angewandt und welche Beträge auf diese Weise ermittelt wurden."

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum [...] nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident

[...] [...]

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

Politikbereich(e):Binnenmarkt

Tätigkeit(en):Rechnungslegung

Bezeichnung der Massnahme:Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 91/674/EWG des Rates

1. Haushaltslinie(n) und titel

Keine.

2. Gesamtzahlen

2.1. Gesamtzuweisung zur Massnahme (Teil B): Millionen EUR zur Verpflichtung

Keine Auswirkung.

2.2. Anwendungszeitraum:

Entfällt.

2.3. Gesamte mehrjährige Schätzung der Ausgaben:

Entfällt.

2.4. Vereinbarkeit mit den Finanzprogrammen und der finanziellen Perspektive:

Entfällt.

2.5. Finanzielle Auswirkung auf die Einnahmen:

Entfällt.

3. Haushaltscharakteristiken

Entfällt.

4. Rechtsgrundlage

Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g des EG Vertrages.

5. Beschreibung und begründung

5.1. Notwendigkeit des Eingriffs der Gemeinschaft

Die Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 91/674/EWG des Rates (zusammengefasst ,die Rechnungslegungs-Richtlinien") sind seit ihrem Erlass vor 23 Jahren in grossen Teilen unverändert geblieben. In dieser Zeit haben sich die Theorie und angewandte Praxis der Rechnungslegung bedeutsam weiterentwickelt, wobei sich diese Entwicklung weiter fortsetzt.

Zahlreiche Studien, die die Kommission durchgeführt oder erhalten hat, weisen darauf hin, dass in vielerlei Hinsicht die Rechnungslegungs-Richtlinien weiterhin mit der heutigen Theorie und Praxis der Rechnungslegung übereinstimmen. Allerdings sind in bestimmten abgegrenzten Bereichen deren Erfordernisse nicht kompatibel mit den International Accounting Standards (IAS), die die EU beabsichtigt, im Anschluss an die IAS Verordnung [20] anzunehmen. Diese Situation ist aus zwei Grnden unannehmbar:

[20] KOM(2001)80

Erstens, falls die Rechnungslegungs-Richtlinien eine wichtige Rolle in dem Mechanismus zur Annahme von IAS unter der vorgeschlagenen IAS Verordnung spielen wollen, müssen sie die aktuelle Entwicklung auf dem Gebiete der Rechnungslegung widerspiegeln.

Zweitens muss es einen gemeinsamen Bedingungsrahmen für Unternehmen geben, die IAS anwenden und für solche, die dieses nicht tun.

Der vorgeschlagene Rechtsakt hat daher dreierlei Zielsetzungen:

(1) Die Beseitigung aller Konflikte zwischen den Rechnungslegungs-Richtlinien und den IAS;

(2) Die Sicherstellung, dass Rechnungslegungswahlrechte, die derzeit im Rahmen der IAS zulässig sind, auch zugänglich für EU Gesellschaften sind, die weiterhin die Rechnungslegungs-Richtlinien als Grundlage für die Gesetzgebung im Bereich Rechnungslegung haben (das bedeutet, jene Gesellschaften, die ihren Jahresabschluss oder konsolidierten Abschluss nicht in Übereinstimmung mit aufgrund der IAS Verordnung angenommenen IAS aufstellen).

(3) Die Anpassung der grundlegenden Struktur der Rechnungslegungs-Richtlinien, so dass sie einen Rechnungslegungsrahmen bieten, der sowohl mit zeitgemässer Praxis in €bereinstimmung steht, aber auch flexibel genug ist, zukünftige Entwicklungen zuzulassen.

Zur Erreichung dieser Zielsetzungen ist der vorgeschlagene Rechtsakt darauf ausgelegt, den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ihre nationalen Rechnungslegungsanforderungen im Hinblick auf Gesellschaften, die den Rechnungslegungs-Richtlinien unterliegen, in einer Weise und Geschwindigkeit anzupassen, die den nationalen Gegebenheiten entspricht. Dies wird durch die Einführung von zusätzlichen Rechnungslegungsanforderungen in Form von Mitgliedsstaatenwahlrechten und durch den Verzicht auf die Reduzierung der gegenwärtig bestehenden Mitgliedstaatenwahlrechte erreicht.

Entsprechend wird der vorgeschlagene Rechtsakt keine Auswirkung auf die Rechnungslegung haben, die von den einzelnen Mitgliedstaaten als nicht erwünscht angesehen wird. Dies wird aufgrund des Zusammenhanges zwischen Rechnungslegungsanforderungen mit steuerlichen und sonstigen Fragestellungen, insbesondere im Falle des Einzelabschlusses, als essentiell angesehen.

5.2. Vorgesehene Massnahmen und Vorbereitungen für einen Haushaltseingriff:

Entfällt.

5.3. Methoden zur Implementierung:

Die Mitgliedsstaaten sollen Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften erlassen, um dieser Richtlinie zu entsprechen. Sie sollen die Kommission darüber in der Folge informieren.

6. Finanzielle Auswirkung

Keine Auswirkung.

7. Auswirkung auf Bedienstete und Verwaltungsausgaben

Das notwendige Personal und Verwaltungsmittel werden durch die Haushaltszuweisung zu der durchführenden Generaldirektion gedeckt.

8. Follow-up und Bewertung

Wenn Mitgliedstaaten diese neuen Regelungen einführen, sollen diese einen Verweis zu den Richtlinien enthalten oder bei ihrer Veröffentlichung durch einen solchen Verweis begleitet sein. Die Kommission soll darüber in der Folge informiert werden

9. Betrugsbekämpfungsvorkehrungen

Aufgrund der Natur dieser Massnahme sind keine spezifischen Betrugsbekämpfungsvorkehrungen erforderlich.

FOLGENABSCHÄTZUNGSBOGEN AUSWIRKUNGEN DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS AUF DIE UNTERNEHMEN UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU)

I. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTES

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 91/674/EWG des Rates

II. DOKUMENTENNUMMER

KOM (2002)259

III. DER VORSCHLAGENE RECHTSAKT

1. Es wird vorgeschlagen, die Rechnungslegungs-Richtlinien an die aktuelle internationale Theorie und Praxis anzupassen. Die Zielsetzungen und Vorschläge werden unter obigem Punkt 5 des Finanzbogens zu Rechtsakten erläutert.

IV. AUSWIRKUNGEN AUF DIE UNTERNEHMEN

2. Wer wird durch den vorgeschlagenen Rechtsakt betroffen sein-

Der genaue Anwendungsbereich der bestehenden Rechnungslegungs-Richtlinien wird im Detail in diesen Richtlinien erläutert. Der vorgeschlagene Rechtsakt verändert nicht den Anwendungsbereich dieser Richtlinien. Entsprechend wird der vorgeschlagene Rechtsakt Unternehmen betreffen, die in den Anwendungsbereich der bestehenden Richtlinien fallen, das bedeutet, alle Unternehmen, die ihre konsolidierten oder Einzelabschlüsse in Übereinstimmung mit den Rechnungslegungs-Richtlinien aufstellen.

3. Was werden die Unternehmen zu tun haben, um dem Rechtsakt nachzukommen-

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist darauf ausgelegt, den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ihre nationalen Rechnungslegungsanforderungen im Hinblick auf Gesellschaften, die den Rechnungslegungs-Richtlinien unterliegen, in einer Weise und Geschwindigkeit anzupassen, die den nationalen Gegebenheiten entspricht. Dies wird erreicht durch die Einführung von zusätzlichen Rechnungslegungsanforderungen in Form von Mitgliedsstaatenwahlrechten und durch den Verzicht auf die Reduzierung der gegenwärtig bestehenden Mitgliedstaatenwahlrechte. Entsprechend wird der vorgeschlagene Rechtsakt keine Auswirkung auf die Rechnungslegung haben, die von den einzelnen Mitgliedstaaten als nicht erwünscht angesehen wird. Dies wird aufgrund des Zusammenhanges zwischen Rechnungslegungsanforderungen mit steuerlichen und sonstigen Fragestellungen, insbesondere im Falle des Einzelabschlusses, als essentiell angesehen.

Zusätzlich zum konsolidierten Abschluss (bzw. Einzelabschluss) verlangten die Rechnungslegungs-Richtlinien von Unternehmen ab einer bestimmten Grössenordnung einen konsolidierten Lagebericht (bzw. Lagebericht des Unternehmens), der ein getreues Bild der Geschäftstätigkeit vermittelt. Im vorgeschlagenen Rechtsakt wurde dieses Erfordernis aufrechterhalten und entsprechend dem aktuellen Erkenntnisstand verstärkt. Dies wird zu einem verständlicheren Bericht führen, der auch Informationen für eine erweiterte Gruppe von ,Stakeholdern" bietet - das bedeutet, er soll nicht ausschliesslich auf finanzielle Aspekte beschränkt sein.

Es wird erwartet, dass diese Richtlinie spätestens im Jahre 2002 durch Rat und Parlament angenommen wird. Da der vorgeschlagene Rechtsakt mit den Vorschlägen zur Anwendung von IAS in den konsolidierten Abschlüssen von bestimmten börsennotierten Unternehmen ab dem Jahre 2005 verbunden ist, wird den Mitgliedstaaten, Unternehmen und dem Berufsstand der Abschlussprüfer eine angemessene Übergangsperiode zur Vorbereitung der Umstellung vor der Implementierung des Vorschlages zur Anwendung der IAS ab 2005 gewährt. Diese Vorbereitung mag notwendigerweise eine Neuberechnung von Beträgen beinhalten, die vor 2005 in Übereinstimmung mit den neuen Rechnungslegungsanforderungen berichtet worden sind, sofern diese Beträge entweder Eröffnungsbilanzwerte gemäss den überarbeiteten Rechnungslegungsanforderungen oder Vergleichszahlen aus Perioden, in denen die überarbeiteten Rechnungslegungsanforderungen angewandt wurden, betreffen.

Wie bereits oben bemerkt, bedingt der vorgeschlagene Rechtsakt sehr wenige Änderungen, die darauf ausgerichtet sind (durch Verwendung von Mitgliedstaatenwahlrechten), es Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ihre nationalen Rechnungslegungsanforderungen im Hinblick auf Gesellschaften, die den Rechnungslegungs-Richtlinien unterliegen, in einer Weise und Geschwindigkeit anzupassen, die den nationalen Gegebenheiten entspricht. Jegliche zusätzliche Kosten für Unternehmen sind hauptsächlich von dem Umfang abhängig, in dem Mitgliedstaaten Änderungen vornehmen, die auf der Implementierung von Mitgliedstaatenwahlrechten aus dem vorgeschlagenen Rechtsakt beruhen. Die Kosten werden generell in dem Bereich der Weiterbildung des Personals zwecks Umgangs mit den überarbeiteten Rechnungslegungsanforderungen entstehen.

4. Welche wirtschaftlichen Folgen wird der vorgeschlagene Rechtsakt voraussichtlich haben-

Der vorgeschlagene Rechtsakt zur Modernisierung der Rechnungslegungs-Richtlinien wird den Rahmen für eine Rechnungslegung bieten, der die Vergleichbarkeit und Transparenz von finanziellen Informationen verstärken wird, wodurch die Effizienz der Markte erhöht und die Kapitalkosten der Unternehmen gesenkt werden.

5. Enthält der vorgeschlagene Rechtsakt Bestimmungen, die der besonderen Lage kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung zu tragen (etwa reduzierte oder andersartige Anforderungen usw.)-

Wie bereits oben bemerkt, ist der vorgeschlagene Rechtsakt darauf ausgerichtet, es Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ihre nationalen Rechnungslegungsanforderungen, die aus den Rechnungslegungs-Richtlinien abgeleitet sind, in einer Weise und Geschwindigkeit anzupassen, die den nationalen Gegebenheiten entspricht. Entsprechend hat der vorgeschlagene Rechtsakt keine Auswirkung auf die Rechnungslegung, die von den einzelnen Mitgliedstaaten nicht gewünscht ist.

Eine Reihe von Erleichterungen bestehen bereits für Unternehmen, die unterhalb der in Artikel 11 und 27 der Vierten Richtlinie (78/660/EWG) bestimmten Grössenkriterien liegen. Diese verringern die Offenlegungsbelastungen für solche Unternehmen und bleiben angemessen. Es wird nicht vorgeschlagen, diese bestehenden Erleichterungen oder Grössenkriterien, ab denen diese in Anspruch genommen werden können, zu ändern jedoch mit der Ausnahme, dass die Erleichterungen nicht mehr von börsennotierten Unternehmen in Anspruch genommen werden können. Dies ist eine notwendige Klarstellung in Übereinstimmung mit dem Vorschlag fur die Anwendung der IAS für solche Unternehmen, welches in der Praxis keine Auswirkungen haben wird, da die börsennotierten Unternehmen in fast allen Fallen zu gross sein werden, um die Grundvoraussetzungen für die Anwendung der Erleichterungen zu erfuellen.

V. ANHÖRUNG

6. Der vorgeschlagene Rechtsakt wurde mit dem Kontaktausschuss erörtert und erhielt breite Unterstützung.

Zusätzlich hat die Technical Expert Group des EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) den vorgeschlagenen Rechtsakt untersucht und bestätigt, dass er seine primäre Zielsetzung der Beseitigung sämtlicher Konflikte zwischen Rechnungslegungs-Richtlinien und den IAS zum Stand 1. Mai 2002 erfuellt.

EFRAG umfasst die Technical Expert Group (Technische Sachverständigen Gruppe) und das Supervisory Board (Aufsichtsorgan). Die Technical Expert Group repräsentiert die hauptsächlichen Gruppen des privaten Sektors, die sich intensiv mit Rechnungslegungsfragen beschäftigen, nämlich die europäischen Berufsstände der Abschlussprüfer, Börsen, Finanzanalysten und Unternehmen, die Abschlüsse aufstellen (einschliesslich Kreditinstitute und Versicherungen). Das EFRAG Supervisory Board überwacht die Arbeit der Technical Expert Group und stellt sicher, dass die einzelnen Mitglieder im europäischen Interesse arbeiten.

Die Einbindung der Sachverständigen der europäischen Organisationen in EFRAG bietet die beste Garantie, dass das europäische Interesse in ordentlicher Weise gewahrt wird. Diese Organisationen sind: FEE (Wirtschaftsprüfung), UNICE (Industrie), ECSA (Banken), CEA (Versicherungen), FESE (Börsen), EFFAS (Finanzanalysten), EFAA (Abschlussprüfer für kleine und mittlere Unternehmen) und UEAPME (kleine und mittlere Unternehmen).

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