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Document 52002PC0119
Proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council on the recognition of professional qualifications
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
/* KOM/2002/0119 endg. - COD 2002/0061 */
ABl. C 181E vom 30.7.2002, p. 183–257
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen /* KOM/2002/0119 endg. - COD 2002/0061 */
Amtsblatt Nr. 181 E vom 30/07/2002 S. 0183 - 0257
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Hintergrund Im Mai 2001 bei der Verabschiedung der Richtlinie 2001/19/EG über die Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise [1] waren sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission darin einig, dass ,es wichtig ist, über jedermann zugängliche konsolidierte Fassungen der Rechtstexte zu verfügen, die im Bereich der gegenseitigen Anerkennung der beruflichen Qualifikationen anwendbar sind". Gleichzeitig bekundete die Kommission ihre Absicht, ,ihre Bemühungen in zwei Stufen fortzusetzen: zunächst [...] die sektoralen Richtlinien in einen konsolidierten Rahmen aufzunehmen. Anschließend [...] die Möglichkeit einer Konsolidierung der die allgemeine Regelung betreffenden Richtlinien [zu] prüfen, um die Vereinfachung der Rechtsvorschriften fortzusetzen und den freien Dienstleistungsverkehr im Sinne der Schlussfolgerungen des Lissabonner Gipfels weiter zu erleichtern." [1] Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (nachstehend ,die SLIM-Richtlinie"), veröffentlicht im ABl. L 206 vom 31.7.01, S. 1. Im Februar 2001 legte die Kommission ferner ihre Mitteilung an den Rat "Neue europäische Arbeitsmärkte - offen und zugänglich für alle" [2] vor. Darin kündigt sie an, dass sie auf dem Gebiet der Berufsqualifikationen plant: [2] Dokument KOM(2001) 116. * ,im Jahre 2002 Vorschläge [zu] unterbreiten für ein einheitlicheres, transparenteres und flexibleres System der Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise auf der Basis des bestehenden allgemeinen Systems und mit Vorgaben, wie eine umfassendere automatische Anerkennung zu fördern ist"; und * ,eine Prioritätsmaßnahme an[zu]nehmen, aufbauend auf bestehenden Informations- und Kommunikationsnetzen, um zu garantieren, dass Bürger sich auf einen umfassenderen Dienst verlassen können, der Informationen und Rat liefert, der für die einzelnen Interessen und Rechte spezifisch ist". Diese Mitteilung wurde dem Rat auf seiner Tagung in Stockholm am 23. und 24. März 2001 vorgelegt. In den Schlussfolgerungen dieser Ratstagung heißt es: ,Die Kommission hat die Absicht, [...] vor der Frühjahrstagung des Europäischen Rates im Jahr 2002 spezifische Vorschläge für ein einheit licheres, transparenteres und flexibleres System der Anerkennung von beruflichen Qualifika tionen und Studienzeiten [...] zu unterbreiten" [3]. [3] Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Stockholm, 23. und 24. März 2001, Ziffer 15 Wie in der Mitteilung ebenfalls angeregt, wurde eine Hochrangige Task Force für Qualifikation und Mobilität eingesetzt, die im Dezember 2001 einen Bericht vorlegte, in dem es mit Bezug auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen heißt: ,Die EU und die Mitgliedstaaten sollten einer schnelleren und leichteren Anerkennung von Berufsbildern (für die reglementierten Berufe) Vorrang einräumen, indem sie unter anderem Bedingungen für eine stärker automatisierte Anerkennung schaffen und bis 2005 ein einheitliches, transparentes und flexibles System für die Anerkennung der Qualifikationen in den reglementierten Berufen einrichten" [4]. [4] Hochrangige Task Force für Qualifikation und Mobilität, Endbericht, 14. Dezember 2001. Im Aktionsplan der Kommission für Qualifikation und Mobilität [5] wird Folgendes gefordert: ,Die Gemeinschaftsorgane und die Mitgliedstaaten sollten die Beschäftigungsmöglichkeiten und die Erbringung von Dienstleistungen dadurch erleichtern, dass sie die bestehenden Systeme beruflicher Anerkennung reglementierter Berufe konsolidieren und so ein einheitlicheres, transparenteres und flexibleres System schaffen, wobei sich die Verbesserungen vor allem darauf richten sollten, klarere und aktuellere automatische Anerkennungsbedingungen sicherzustellen, und zwar durch die Annahme der Vorschläge im Jahr 2003 im Hinblick auf eine Umsetzung bis 2005." [5] Punkt 15 des Aktionsplans der Kommission für Qualifikation und Mobilität, KOM (2002).... Gemäß dem Auftrag, den ihr der Europäische Rat auf seiner Tagung in Lissabon erteilte, legte die Kommission Ende 2000 eine Mitteilung vor über ,Eine Binnenmarktstrategie für den Dienstleistungssektor" [6], die insbesondere auf die gesamtwirtschaftliche Bedeutung des Dienstleistungsgewerbes abstellt sowie die neuen Chancen und Methoden, die sich aus moderner Informations- und Kommunikationstechnik ergeben, und die Notwendigkeit, die Rahmenbedingungen für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen unionsweit zu verbessern. [6] Dokument KOM(2000) 888. Diese neue Richtlinie über die Anerkennung von Qualifikationen für reglementierte Berufe wird ihre Wirkung parallel zu anderen Aktionen entfalten, die ebenfalls auf die Beschlüsse des Europäischen Rates von Lissabon und Feira im Jahr 2000 zurückgehen sowie auf die Mitteilung der Kommission vom November 2001 ,Den europäischen Raum des lebenslangen Lernens verwirklichen". Darin wird eine Strategie für Transparenz und Anerkennung von Qualifikationen und Kompetenz entworfen (Aktion. 1: "Bewertung des Lernens "). Diese Strategie unterstützt eine Reihe von Initiativen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft im Bereich der akademischen und der beruflichen Qualifikation, und steht voll und ganz im Einklang mit diesem Richtlinienentwurf. Im Juni 2001 hat die Kommission eine öffentliche Konsultation zu den Hauptpunkten einer neuen Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen initiiert. Im Juli 2001 veröffentlichte die Kommission ihr Weißbuch "Europäisches Regieren" [7]. Darin kündigt sie an, sie werde darauf hinwirken, dass verstärkt unterschiedliche Politikinstrumente eingesetzt werden, einschließlich Rahmenrichtlinien, und es der Exekutive überlassen bleibt, technische Einzelheiten durch ,sekundäre" Durchführungsbestimmungen auszufuellen; ferner beabsichtigt sie, das geltende EU-Recht zu vereinfachen, unter anderem durch Neuordnung von Rechtstexten, Leitlinien für das Einholen und die Nutzung des Rates von Experten zu veröffentlichen und die Rechtsetzungs- und Regelungstätigkeit mit Maßnahmen der Hauptbeteiligten zu kombinieren (Koregulierung). [7] Dokument KOM(2001) 428. Schließlich muss die Europäische Union die Erweiterung im Auge behalten, durch die die Aufgaben der Gemeinschaftsorgane im Bereich der Anwendung und Verwaltung des Gemeinschaftsrechts wachsen werden. 2. Die Hauptziele des Vorschlags 2.1. Beitrag zu flexiblen Arbeits- und Dienstleistungsmärkten Ein klares, sicheres und schnelles System für die Anerkennung von Qualifikationen in den reglementierten Berufen ist für die Gewährleistung von Freizügigkeit, Niederlassungsfreiheit und freiem Dienstleistungsverkehr unerlässlich. Es kann erheblich dazu beitragen, dass freie Stellen mit qualifizierten Bewerbern besetzt werden und die Marktnachfrage durch ein regelmäßiges Angebot qualifizierter Dienstleister befriedigt wird. Die Freizügigkeit, Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit qualifizierter Fachkräfte leistet einen besonders wichtigen Beitrag zur Wissensgesellschaft. Die Rahmenbedingungen hierfür sind, wie sich gezeigt hat, dann besonders wichtig, wenn in einzelnen Mitgliedstaaten für bestimmt Berufe, wie etwa Lehrer, Tierärzte, Ärzte und Krankenschwestern, Fachkräftemangel herrscht. Die Vorschriften über die berufliche Anerkennung haben sich zu einem Flickenteppich mit einer Vielzahl von Parallelvorschriften und Varianten entwickelt. Detailabweichungen und Verknüpfungen zwischen einzelnen Teilen des Vorschriftenwerks haben ein System hervorgebracht, das von Migranten und Vertretern der einzelnen Berufe gleichermaßen kritisiert wird als zu kompliziert, zu schwer nachvollziehbar, häufig unklar und zuweilen schwerfällig in der Anwendung, stellenweise veraltet oder für einzelnen Berufe, angesichts deren Besonderheiten, ungeeignet. Um das System klarer, einfacher, verständlicher und anwenderfreundlicher zu machen, werden in diesem Vorschlag für eine Gesamtrichtlinie alle Richtlinien neu gefasst, die die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen betreffen, so dass die Grundvoraussetzungen und -garantien erhalten bleiben, gleichzeitig jedoch ihre Struktur verändert und die Funktionsweise des Systems verbessert wird. Der Vorschlag sieht ferner eine Vereinfachung der Bedingungen für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen gegenüber den Bedingungen vor, die für die Niederlassungsfreiheit gelten; damit soll ein weiterer Beitrag zur Flexibilität von Arbeits- und Dienstleistungsmärkten geleistet werden. 2.2. Konsolidierung und Vereinfachung Die Kommmission hat bereits mit der dritten Richtlinie über die allgemeine Regelung, 1999/42/EG [8], eine beträchtliche Konsolidierung der 35 Übergangsrichtlinien erzielt, die die Berufe in Handwerk und Handel betreffen. Anschließend wurde mit der Verabschiedung der Richtlinie 2001/19/EG eine weitere Vereinfachung der rechtlichen und verfahrenstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung von Berufsqualifikationen erreicht. Es sind weiterhin zwölf Hauptrichtlinien in Kraft, die folgende sieben Berufe betreffen: Ärzte [9], Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind [10], Zahnärzte [11], Tierärzte [12], Hebammen [13], Apotheker [14] und Architekten [15]; diese Richtlinien wurden hauptsächlich in einem Zwanzigjahreszeitraum zwischen 1970 und 1990 verabschiedet. Hinzu kommen drei Richtlinien über die allgemeine Regelung [16] in der durch die SLIM-Richtlinie aktualisierten Fassung. Eine Konsolidierung all dieser Richtlinien wird zu einem einfacheren und klareren Vorschriftenwerk für die betreffenden Berufe führen. [8] Richtlinie 1999/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juni 1999 über ein Verfahren zur Anerkennung der Befähigungsnachweise für die unter die Liberalisierungs- und Übergangsrichtlinien fallenden Berufstätigkeiten in Ergänzung der allgemeinen Regelung zur Anerkennung der Befähigungsnachweise, veröffentlicht im ABl. L 201 vom 31.7.99, S. 77. [9] Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (nachstehend ,Ärzterichtlinie"), veröffentlicht im ABl. L 165 vom 7.7.93, S. 1; zuletzt geändert durch die SLIM-Richtlinie. [10] Richtlinie 77/452/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (nachstehend ,Krankenschwestern-Anerkennungsrichtlinie"), veröffentlicht im ABl. L 176 vom 15.7.77, S. 1; zuletzt geändert durch die SLIM-Richtlinie. Richtlinie 77/453/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind (nachstehend ,Krankenschwestern-Koordinierungsrichtlinie"), veröffentlicht im ABl. L 176 vom 15.7.77, S. 8, zuletzt geändert durch die SLIM-Richtlinie. [11] Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (nachstehend ,Zahnärzte-Anerkennungsrichtlinie"), veröffentlicht im ABl. L 233 vom 24.8.78, S. 1, zuletzt geändert durch die SLIM-Richtlinie. [12] Richtlinie 78/1026/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (nachstehend ,Tierärzte-Anerkennungsrichtlinie"), veröffentlicht im ABl. L 362 vom 23.12.78, S. 1, zuletzt geändert durch die SLIM-Richtlinie. Richtlinie 78/1027/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Tierarztes (nachstehend ,Tierärzte-Koordinierungsrichtlinie", veröffentlicht im ABl. L 362 vom 23.12.78, S. 7, zuletzt geändert durch die SLIM-Richtlinie. [13] Richtlinie 80/154/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Hebammen und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (nachstehend ,Hebammen-Anerkennungsrichtlinie"), veröffentlicht im . ABl. L 33 vom 11.2.80, S. 1, zuletzt geändert durch die SLIM-Richtlinie. [14] Richtlinie 85/432/EWG des Rates vom 16. September 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten (nachstehend ,Apotheker-Koordinierungsrichtlinie"), veröffentlicht im ABl. L 253 vom 24.9.85, S. 34, zuletzt geändert durch die SLIM-Richtlinie. [15] Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (nachstehend , Architektenrichtlinie"), veröffentlicht im ABl. L 223 vom 21.8.85, S. 15, zuletzt geändert durch die SLIM-Richtlinie. [16] Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, veröffentlicht im. ABl. L 19 vom 24.1.89, S. 16, zuletzt geändert durch die SLIM-Richtlinie. Die Richtlinien über die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs [17] werden hier nicht berücksichtigt, weil sie nicht auf die Anerkennung der Berufsqualifikationen ausgerichtet sind, sondern auf die Anerkennung der Genehmigung zur Berufsausübung. Die Anerkennung der Diplome von Rechtsanwälten wird gegenwärtig durch die Richtlinie 89/48/EWG geregelt, die wiederum durch diese Richtlinie geändert wird. [17] Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte, veröffentlicht im ABl. L 78 du 26.3.77, S. 17; Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.2.98 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, veröffentlicht im ABl. L 77 du 14.3.98, S. 36. In diesem Entwurf werden keine größeren Änderungen der geltenden Koordinierungsvorschriften vorgeschlagen, auf die sich die Anerkennung im Rahmen der Einzelrichtlinien stützt. Bei der öffentlichen Konsultation im Jahr 2001 gab es keine breite Forderung hierfür. Die Kommission hat keine Änderungen dieser Art vorgeschlagen, da sie sich nicht für eine Rahmenrichtlinie eignen, die in erster Linie der Konsolidierung und verwaltungstechnischen Vereinfachung der Vorschriften für eine große Zahl von Berufen dient. Das schließt nicht aus, dass der Dialog mit den Betroffenen und den nationalen Behörden fortgesetzt wird, zur Klärung der Fragen und Positionen im Hinblick auf mögliche künftige Maßnahmen für einzelne Berufe. Bei solchen Arbeiten sollten die Maßnahmen für Qualitätsverbesserungen im Gesundheitswesen berücksichtigt werden, die im Rahmen des vorgeschlagenen Gemeinschaftsprogramms für öffentliche Gesundheit geplant sind, das die Kommission in ihrer Mitteilung über die gesundheitspolitische Strategie der Europäischen Gemeinschaft entworfen hat [18]. Eine Überprüfung der Bestimmungen der einzelnen Richtlinien hat ergeben, dass neben der reinen Konsolidierung eine Straffung der Bestimmungen und die Zusammenfassung in einer einzigen Richtlinie - unter Aufrechterhaltung der bestehenden Garantien - zur Vereinfachung und zu mehr Klarheit beitragen würde. [18] Dokument KOM (2000) 285 endg. Neben der Vereinfachung von Rechtstexten ist auch eine Vereinfachung der Verfahren gefordert. Die Anwendung der Einzelrichtlinien wurde in der Vergangenheit nicht nur durch Ausschüsse oder Gruppen nationaler Beamter unterstützt, sondern auch durch beratende Ausschüsse, deren Tätigkeit mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden war. Andere Richtlinien sehen lediglich einen Ausschuss nationaler Beamter vor, der zweimal jährlich zusammentritt (die Gruppe der Koordinatoren für die allgemeine Regelung). Während die beratenden Ausschüsse sich auf die Ausbildung konzentriert haben, liegt der Schwerpunkt des Vertrages und der Gemeinschaftsmaßnahmen in diesem Bereich auf Freizügigkeit, Niederlassung- und Dienstleistungsfreiheit [19]. Im Zuge der EU-Erweiterung werden zahlreiche neue Mitgliedstaaten und Sprachen hinzukommen, was den Verwaltungsaufwand weiter erhöhen würde. [19] Der Vertrag schließt eine Harmonisierung von allgemeiner und beruflicher Bildung aus (Artikel 149 und 150 in Kapitel 3). Gleichzeitig erlaubt Artikel 47 Absatz 2 weiterhin die Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten. Er verlangt jedoch Einstimmigkeit, wenn die ,Durchführung in mindesten einem Mitgliedstaat eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zum Beruf umfasst". Mit modernen Informations- und Kommunikationssystemen lassen sich die Verfahren für Informationserhebung und Meinungsaustausch flexibler gestalten. Die Vertreter der Berufe und der Ausbildungseinrichtungen haben bereits Mittel für eine intensivere Zusammenarbeit auf europäischer Ebene entwickelt. Die Anforderungen einer erweiterten Union und eine gute Verwaltung erfordern einfachere und flexiblere Verfahren, wenn sichergestellt werden soll, dass die Kommission und die nationalen Behörden den der automatischen Anerkennung zugrunde liegenden Bedingungen Rechnung tragen. Das kann erreicht werden, wenn man regelmäßige Sitzungen der nationalen Beamten auf Gemeinschaftsebene, die von der Kommission organisiert werden, beibehält, gleichzeitig jedoch die Bestimmungen für die Hinzuziehung externer Meinungen auf Initiative der Kommission oder eines Mitgliedstaates öffnet. Flexible Formen der Zusammenarbeit werden bereits in einigen Bereichen mit gutem Ergebnis angewandt. Eine Konsolidierung, Modernisierung und Vereinfachung ist mithin sowohl bei den Verfahren, die die Rechtstexte flankieren, als auch bei den Texten selbst möglich. Nach Auffassung der Kommission lässt sich die Bereitstellung von Informationen, Empfehlungen und Berichten über die Arbeitsweise des Gemeinschaftssystems auf europäischer Ebene nicht nur mit den etablierten Mechanismen für die Konsultation der Mitgliedstaaten garantieren, sondern auch durch Vereinbarungen zwischen der Kommission und den jeweiligen Vertretungsgremien und Ausbildungseinrichtungen der Berufe, für die die automatische Anerkennung auf der Grundlage einer Mindestkoordinierung der Ausbildungsanforderungen gilt. Solche Vereinbarungen sollten sicherstellen, dass der Kommission und den Mitgliedstaaten regelmäßig Information und Beratung zur Verfügung gestellt werden. Sie sorgen außerdem dafür, dass entsprechende Beiträge Eingang in die Tagesordnung der nächsten von der Kommission einberufenen Sitzung nationaler Beamter finden, die den jeweiligen Beruf betrifft. Solche Vereinbarungen könnten von der Kommission in geeigneter Form bestätigt werden. Auf dieser Grundlage wird die Kommission ihren Vorschlag zur Aufhebung der Beschlüsse über die Einstellung beratender Ausschüsse im Rahmen der Einzelrichtlinien [20] zurückziehen und einen neuen Vorschlag für einen Ratsbeschluss vorlegen, mit dem die bestehenden beratenden Ausschüsse abgeschafft werden. [20] Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Aufhebung der Beschlüsse 75/364/EWG, 77/454/EWG, 78/688/EWG, 78/1028/EWG, 80/156/EWG und 85/434/EWG über die Einstellung Beratender Ausschüsse für die Ausbildung der für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenschwestern/Krankenpfleger, der Zahnärzte, der Tierärzte, der Hebammen, der Apotheker und der Ärzte, Dokument KOM (1999) 177 endg. 2.3. Bessere Verwaltung, mehr Klarheit und Flexibilität Die Einzelrichtlinien sehen die automatische Anerkennung auf der Grundlage einer Mindestkoordinierung der Ausbildungsanforderungen vor. Diese Grundanforderungen für die automatische Anerkennung sollten weiterhin im Mitentscheidungsverfahren von Parlament und Rat festgelegt werden. Bei technischen Aktualisierungen einzelner Anforderungen wäre es indessen sinnvoller, wenn sie im Zuge der Ausübung übertragener Befugnisse erfolgen würden. Die Verfahren, die die Aktualität der technischen Bestimmungen gewährleisten sollen, die den allgemeinen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zugrunde liegen, müssen der immer rascheren gesellschaftlichen und technologischen Entwicklung Rechnung tragen. In dieser Hinsicht sind die Einzelrichtlinien unnötig unflexibel. Die Hauptvorschriften über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sollten im Hauptteil der Richtlinie verbleiben, die technischen Bestimmungen für ihre Anwendung jedoch in Anhängen aufgeführt und gegebenenfalls in Ausübung übertragener Befugnisse aktualisiert werden. Was die allgemeine Regelung angeht, so hat sie sich über einen Zeitraum von 10 Jahren, in denen sie zunehmend in Anspruch genommen wurde, bewährt. Sie scheint indessen bezüglich Transparenz, Klarheit und Garantien noch verbesserungsfähig zu sein. Hinsichtlich der Mindestgarantien zeigen neuere Statistiken über die Anerkennungsverfahren bereits recht deutlich, dass die Anerkennung regelmäßig ohne Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen in Form von Eignungsprüfungen oder Anpassungslehrgängen erfolgt. Die Erfahrungen in den einzelnen Ländern sind jedoch unterschiedlich. Hinzu kommt, dass für einzelne Berufe, die unter die allgemeine Regelung fallen, bereits intensiv an der Entwicklung einer gemeinsamen Plattform gearbeitet wird, die zum Verständnis und zur Anerkennung von Qualifikationen beitragen kann [21]. [21] Siehe Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage Nr. 3429/93 von Christian Rovsing. Verzeichnis der EUR ING., ABl. C 268 vom 26.09.1994, S. 38. Die Arbeiten im Bereich der sektoralen Qualifikationen, die im Zuge des Europäischen sozialen Dialogs und der von der Kommission geförderten Maßnahmen im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung unterstützt werden, können ebenfalls zur Erleichterung der Anerkennung von Qualifikationen für die reglementierten Berufe beitragen. Die Richtlinien über die allgemeine Regelung enthalten keine besonderen Vorschriften über die Bedingungen für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen. Sowohl das Niederlassungsrecht als auch die Bestimmungen über die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung dienen der Dienstleistungswirtschaft. Für die grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen sollten weniger kostspielige Anforderungen gelten als für das Niederlassungsrecht. Daher sind die in diesem Vorschlag vorgesehenen Erfordernisse für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung weniger aufwändig als die für die Niederlassung, es ist jedoch eine Schutzklausel enthalten. Auf diesem Weg können auch Struktur und Konzept der Einzelrichtlinien und der Richtlinien über die allgemeine Regelung kombiniert werden, ohne dass die Hauptvorteile eines der beiden Konzepte verloren gehen. 2.4. Bessere Information und Beratung der Bürger Der Vorschlag enthält auch Bestimmungen für eine intensivere Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden sowie nationalen Behörden und der Kommission bei der Information der Bürger und der Problemlösung. Sie sind Teil ein umfassenderen Initiative im Binnenmarktkontext. Information und Beratung über seine Rechte und Interessen im Zusammenhang mit der Anerkennung von Berufsqualifikationen sollten dem Bürger in größtmöglicher Nähe angeboten werden. Das bedeutet, dass die Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaates und die Kontaktstellen verpflichtet werden müssen, qualifizierte Personen bzw. Personen, die eine Anerkennung beantragen, um Freizügigkeit, Niederlassungsfreiheit oder Dienstleistungsfreiheit in Anspruch nehmen zu können, mit Informationen zu unterstützen. Die bestehenden Informations- und Beratungssysteme müssen so weiterentwickelt werden, dass sichergestellt ist, dass Informationen schnell und vertraulich zwischen den Behörden ausgetauscht werden können und Fragen, die in einem Mitgliedstaat über die Anerkennungsbedingungen und die Anerkennungspraxis eines anderen Mitgliedstaates gestellt werden, schnell und vollständig beantwortet werden. Gleichzeitig will die Kommission für eine stärkere Nutzung des Call Centers von Europa Direkt und des Wegweiserdienstes für Bürger werben. Das Call Center kann Bürgern telefonisch und per E-Mail rasch Auskunft in Binnenmarktfragen geben. Der Wegweriserdienst, der mit dem Call Center verbunden und auch per E-Mail erreichbar ist, bietet persönliche Beratung zu konkreten Problemen. Die Dienststellen der Kommission liefern Hintergrundinformationen für das Call Center, das zusammen mit dem Wegweiserdienst umfangreiche Erfahrung mit Anfragen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen gesammelt hat. Auf diesen Wegen können Bürgeranfragen zu diesem Thema am schnellsten und direktesten beantwortet werden. 2.5. Ein einfacherer und offenerer Regelungsansatz Diese Richtlinie liefert eine Grundlage für ein besseres Handeln auf Gemeinschaftsebene. Sie bringt ein Maximum an Flexibilität bei gleichzeitiger Beachtung der Erfordernisse des Vertrages. Sie ermöglicht es, unter mehreren Handlungsebenen die jeweils am besten geeignete zu wählen und trägt damit dem Grundsatz der Subsidiarität Rechnung. Sie führt zu einer Vereinfachung im Interesse der Klarheit und Zugänglichkeit sowie der verfahrenstechnischen Effizienz einer erweiterten Union. Sie bietet die Detailgenauigkeit, die erforderlich ist, um weiterhin Rechtssicherheit zu gewährleisten und Unsicherheit oder über Gebühr schwerfällige Verfahren zu vermeiden. Mit der Richtlinie wird versucht, die Zusammenarbeit zwischen öffentlichem und privatem Sektor zu fördern. Ferner soll sie die bestehende Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden sowie zwischen nationalen Behörden und Kommission bei der Information und Beratung der Bürger vertiefen und dafür sorgen, dass Probleme so schnell und wirksam wie möglich gelöst werden. Dem Vorschlag ist eine offene Konsultation der Behörden, der Berufsverbände und anderer Interessengruppen vorausgegangen, bei der die unmittelbar Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten. Es sind bei diesen Vorschlag also mehrere der Hauptvorgaben des Weißbuchs ,Europäisches Regieren" beachtet und umgesetzt worden. 3. Rechtsgrundlage Die Rechtsgrundlage ist die gleiche wie die der Richtlinien, deren Außerkraftsetzung vorgeschlagen wird. Artikel 40 EG-Vertrag bestimmt, dass ,alle erforderlichen Maßnahmen, um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer [...] herzustellen" nach dem Verfahren des Artikels 251 getroffen werden. Mit Bezug auf das Niederlassungsrecht ist in Artikel 47 EG-Vertrag festgelegt, dass nach den Verfahren des Artikels 251 Richtlinien erlassen werden für die ,Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise" sowie zur ,Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten". Nach Artikel 55 findet Artikel 47 auf Dienstleistungen Anwendung. Gemäß Artikel 47 Absatz 2 EG-Vertrag beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit, sofern die Durchführung der vorgeschlagenen Richtlinie nicht in einem Mitgliedstaat eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zum Beruf umfasst. 4. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit Im dritten Teil, Titel 3 des EG-Vertrags über die Freizügigkeit und den freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehr wird der Europäischen Gemeinschaft die Zuständigkeit für geeignete Maßnahmen auf diesem Gebiet übertragen. Bei der Wahrnehmung dieser Befugnisse muss Artikel 5 des EG-Vertrages beachtet werden, d. h. die Gemeinschaft wird nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können. Ferner dürfen die Maßnahmen der Gemeinschaft nicht über das für die Erreichung der angestrebten Ziele erforderliche Maß hinausgehen. Der Vorschlag genügt diesen Anforderungen. 4.1. Subsidiarität Nach Artikel 149 und 150 des EG-Vertrags sind die Mitgliedstaaten für die Gestaltung und die Lehrinhalte ihres Bildungs- und Ausbildungssystems allein verantwortlich. In ihre Zuständigkeit fällt ferner die Festlegung der Qualifikationen und sonstigen Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung eines Berufes sowie der unter diesen Beruf fallenden Tätigkeiten auf ihrem Hoheitsgebiet. Diese nationalen Vorschriften können zu Beschränkungen der Freizügigkeit, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit (Artikel 39, 43 bzw. 49 EG-Vertrag) führen. Damit diese Freiheiten tatsächlich uneingeschränkt wahrgenommen werden können, müssen mithin gemeinsame Regeln festgelegt werden, die es einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates ermöglichen, seine Berufsqualifikationen in anderen Mitgliedstaaten anerkennen zu lassen, um dort einen reglementierten Beruf auszuüben. Solche Vorschriften können nur auf Gemeinschaftsebene erlassen werden. Die neuen Vorschriften, die dieser Vorschlag enthält, wurden unter Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität erarbeitet. Erleichterungen für den freien Dienstleistungsverkehr, eine enge Partnerschaft zwischen öffentlichem und privatem Sektor im Rahmen von Berufsplattformen, eine verstärkte Nutzung von Ausschussverfahren und eine maßgeblichere Rolle der zuständigen nationalen Behörden bei der Anwendung der Richtlinie sind nämlich lediglich die praktische Anwendung dieses Grundsatzes. 4.2. Verhältnismäßigkeit Die Maßnahme der Gemeinschaft muss sich auf das beschränken, was nach Form und Inhalt unbedingt notwendig ist, um das mit dem Vorschlag angestrebte Ziel zu erreichen und wirksam umzusetzen. Das Rechtsinstrument der Richtlinie, das gemäß Artikel 47 EG-Vertrag vorgeschlagen wird, erfuellt dieses Erfordernis, da es die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erzielenden Ergebnisses bindet, ihnen jedoch gleichzeitig die Entscheidung über Form und Mittel zur Erreichung des Zieles lässt. Im Übrigen werden mit diesem Vorschlag die geltenden Rechtsinstrumente auf dem Gebiet der Anerkennung von Berufsqualifikationen konsolidiert, wobei gleichzeitig das Anerkennungssystem im Lichte der Erfahrung vereinfacht und verbessert wird. Die neuen Vorschriften, die dieser Vorschlag enthält, stehen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang. Erleichterungen für den freien Dienstleistungsverkehr, eine enge Partnerschaft zwischen öffentlichem und privatem Sektor im Rahmen von Berufsplattformen, eine verstärkte Nutzung von Ausschussverfahren und eine maßgeblichere Rolle der zuständigen nationalen Behörden bei der Anwendung der Richtlinie gehen nämlich nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die angestrebten Ziele zu verwirklichen. 5. Anmerkungen zu den Artikeln Titel I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 bis 4 In Artikel 1 wird der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegt. In Übereinstimmung mit dem EG-Vertrag wird in Artikel 2 festgelegt, dass die Richtlinie ausschließlich für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten gilt, sofern der Beruf, den der Antragsteller ausüben möchte, im Aufnahmemitgliedstaat reglementiert ist und der Antragsteller seine Berufsqualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, als dem, in dem er den Beruf ausüben möchte. Nach Artikel 3 werden die geltenden Begriffsbestimmungen der Richtlinien über die allgemeine Regelung hinsichtlich des reglementierten Berufs, der Berufsqualifikationen und des Ausbildungsnachweises (einschließlich aller Ausbildungsnachweise, die in einem Drittland erworben wurden, soweit sie von einem ersten Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller den Beruf während mindestens drei Jahren ausgeübt hat, anerkannt worden sind) beibehalten. In Artikel 4 sind die Wirkungen der Anerkennung festgelegt, und es wird die Verpflichtung für den Aufnahmemitgliedstaat eingeführt, auf seinem Hoheitsgebiet partiellen Zugang zu einem reglementierten Beruf zu gewähren, der in Wirklichkeit zwei unterschiedliche und eigenständige berufliche Tätigkeiten umfasst. Titel II - Dienstleistungsfreiheit Artikel 5 bis 9 Nach Artikel 5 dürfen die Mitgliedstaaten die freie Erbringung von Dienstleistungen unter der Berufsbezeichnung des Herkunftslandes nicht aus Gründen der Berufsqualifikation beschränken, wenn die begünstigte Person rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist. Diese Bestimmung gilt unmittelbar, wenn der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat reglementiert ist. Ist der Beruf dort nicht reglementiert, muss der Dienstleister, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt, um dort seine Leistung zu erbringen, die fragliche Tätigkeit außerdem zwei Jahre lang im Niederlassungsmitgliedstaat ausgeübt haben. Da die Anforderungen für die Erbringung von Dienstleistungen nunmehr deutlich weniger streng gefasst sind als die für die Niederlassung, erscheint es notwendig, den Begriff der Dienstleistungserbringung als solchen für die Zwecke dieser Richtlinie zu definieren, auch um zu vermeiden, dass diese Vorschriften in Fällen in Anspruch genommen werden, bei denen es sich in Wirklichkeit eher um eine Niederlassung als die reine Erbringung von Dienstleistungen handelt. Es wird vorgeschlagen, die Kriterien, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergeben [22] strenger zu fassen durch die Einführung eines Zeitkriteriums, nämlich eines Zeitraums von sechzehn Wochen. [22] Siehe insbesondere Urteil vom 30.11.1995 (Schlussfolgerungen des Generalanwaltes Léger), Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, S. I-4165. Artikel 6 beinhaltet die geltenden Bestimmungen der Einzelrichtlinien hinsichtlich der Befreiung von sämtlichen Zulassungs- oder Eintragungspflichten durch die Sozialversicherung bzw. bei Berufsorganisationen. In Artikel 7 ist die Pflicht zur Information der Kontaktstelle des Niederlassungsmitgliedstaates festgelegt für die Fälle, in denen sich der Dienstleister in einen anderen Mitgliedstaat begibt. Nach Artikel 8 muss die Überprüfung der Staatsangehörigkeit des Dienstleisters sowie der rechtmäßigen Ausübung seiner Tätigkeit im Niederlassungsmitgliedstaat im Wege des Informationsaustausches mit den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats erfolgen. Gegebenenfalls kann der Aufnahmemitgliedstaat auch bei der Kontaktstelle des Niederlassungsmitgliedstaates überprüfen, ob der Dienstleister den Beruf dort mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat. Im Interesse des Verbraucherschutzes wird in Artikel 9 der Dienstleister verpflichtet, dem Leistungsempfänger bestimmte Informationen zu liefern. Diese Vorschrift ist der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr entnommen und wird für die reglementierten Berufe auf alle Formen der Dienstleistungserbringung ausgedehnt. Titel III - Niederlassungsfreiheit In Kapitel III sind die Bedingungen für die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegt sowie die Vorschriften für die Anwendung der Anerkennungsverfahren im Rahmen der Niederlassungsfreiheit. Die Verfahren, so wie sie gegenwärtig in den Richtlinien über die allgemeine Regelung und in den Einzelrichtlinien festgeschrieben sind, werden dem Grundsatz nach beibehalten. Kapitel I - Allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen In diesem Abschnitt sind im Wesentlichen die in den Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG festgeschriebenen Grundsätze enthalten. Es werden einige Änderungen vorgeschlagen, um das geltende System zu vereinfachen. Artikel 10 bis 14 Der Anwendungsbereich der allgemeinen Regelung, so wie er in Artikel 10 definiert ist, ist weiter gefasst als der der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG. Er wird subsidiär auf all die Fälle ausgedehnt, bei denen keine automatische Anerkennung auf der Grundlage der Berufserfahrung oder der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung in Frage kommt. Im Interesse einer Vereinfachung der Anwendungsabgrenzung der gegenseitigen Anerkennung, so wie sie gegenwärtig in den Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG erfolgt, werden fünf theoretische Ausbildungsniveaus herangezogen, die in Artikel 11 und 12 festgelegt sind. Die Anerkennung auf der Grundlage der Richtlinie wird nur dann gewährt, wenn das vom Aufnahmemitgliedstaat geforderte Niveau nicht mehr als eine Stufe über dem vom Ausbildungsnachweis des Antragstellers bescheinigten Niveau liegt. Artikel 13 enthält im Wesentlichen die Bestimmungen von Artikel 3 der Richtlinie 89/48/EWG und 92/51/EWG. In Artikel 14 wird für den Aufnahmemitgliedstaat die Möglichkeit gewahrt, die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen von der Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme durch den Antragsteller abhängig zu machen. Diese kann in Form einer Eignungsprüfung oder in Form eines Anpassungslehrgangs erfolgen. Abgeschafft wird indessen die Möglichkeit des Aufnahmemitgliedstaates, im Falle wesentlicher Unterschiede, die nicht den Inhalt, sondern die der Dauer der Ausbildung betreffen, Berufserfahrung anstatt einer Ausgleichsmaßnahme zu fordern. Ferner wird vorgeschlagen, die automatischen Ausnahmegenehmigungen für Berufe, die eine Kenntnis der nationalen Rechtsvorschriften erfordern, abzuschaffen, das steht im Einklang mit den Bestimmungen für die Anerkennung der Genehmigung zur Berufsausübung von Rechtsanwälten. Schließlich wird vorgeschlagen, die geltenden Bestimmungen über das Verfahren bei einer Abweichung vom Wahlrecht des Migranten zwischen Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang zu vereinfachen. Der Begriff der ,Fächer, die sich wesentlich [...] unterscheiden" kann nur von Fall zu Fall genau definiert werden. Es wird indessen vorgeschlagen, in der Richtlinie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme beizubehalten, was insbesondere bedeutet, dass die einschlägige Berufserfahrung des Antragstellers berücksichtigt werden muss. Artikel 15 Artikel 15 sieht die Befreiung von Ausgleichsmaßnahmen vor, wenn die Qualifikationen des Antragstellers den Kriterien entsprechen, die durch Beschluss des Ausschusses für die Anerkennung von Berufsqualifikation nach dem Ausschussverfahren (Regelungsverfahren) festgelegt worden sind. Diese Kriterien würden ihrerseits von einem Berufsverband im Rahmen einer gemeinsamen auf europäischer Ebene festgelegten Plattform vorgeschlagen, die hinreichende Garantien hinsichtlich des Qualifikationsniveaus des Antragstellers bietet. Kapitel II - Anerkennung der Berufserfahrung Artikel 16 bis 19 Die Artikel 16 bis 19 beinhalten, mit den nachstehenden Änderungen, im Grundsatz die Bestimmungen von Artikel 4 der Richtlinie 1999/42/EG, die für die in ihrem Anhang A abschließend aufgeführten Tätigkeiten in Handwerk, Industrie und Handel die automatische Anerkennung der Qualifikationen auf Grundlage der Berufserfahrung des Antragstellers vorsieht. Es schien angezeigt, das System durch die Zusammenfassung der bestehenden Kategorien zu vereinfachen. Durch eine Reihe wesentlicher Änderungen war es möglich, die Zahl der Berufserfahrungskategorien auf zwei zu senken, auf der Grundlage von jeweils drei oder fünf Jahren Erfahrung als Selbständiger oder Unternehmensleiter. Für die Änderung der Liste der beruflichen Tätigkeiten im Anhang gilt das Ausschussverfahren (Regelungsverfahren). Kapitel III - Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung In diesem Abschnitt sind die geltenden Grundsätze für die automatische Anerkennung von Ausbildungsnachweisen festgelegt. Die in den geltenden Einzelrichtlinien enthaltenen Garantien werden übernommen. Im Interesse der Vereinfachung sind bestimmte Aspekte der Systeme vereinheitlicht worden. Artikel 20 bis 45 Diese Artikel enthalten die geltenden Vorschriften über die Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung, die automatische Anerkennung der Ausbildungsnachweise (und gegebenenfalls die Modalitäten der Anerkennung), das Recht zur Aufnahme und Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeiten, die Verfahren zur Aufnahme von Ausbildungsnachweisen in die Anhänge und die erworbenen Rechte. Hervorzuheben sind folgende Änderungen: * Die Änderung des gegenwärtigen Verfahrens für die Aufnahme von Ausbildungsnachweisen des Architekten; * die Aufnahme von Facharzt- und Fachzahnarztausbildungen, die nicht allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind, in die allgemeine Anerkennungsregelung; gegenwärtig werden die entsprechenden Nachweise automatisch anerkannt, unbeschadet der erworbenen Rechte. Im Interesse der Vereinfachung des Systems, insbesondere mit Blick auf die Erweiterung, werden künftig nur die allen Mitgliedstaaten gemeinsamen und für alle verpflichtenden Facharztausbildungen automatisch anerkannt; * die Abschaffung der in Artikel 32 der ,Ärzterichtlinie" vorgesehene Möglichkeit der Ausbildung in der Allgemeinmedizin; * für die Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, die Abschaffung des Verweises auf eine spezielle Berufsausbildung und das Bestehen einer Prüfung, da diese Bestimmungen angesichts der in den Mitgliedstaaten bestehenden Ausbildungssysteme überfluessig geworden sind; * die Abschaffung der Ausnahmeregelung hinsichtlich der Mindestanforderungen an die Ausbildung nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a der ,Apotheker-Koordinierungsrichtlinie" ; * die Erweiterung der automatischen Anerkennung von Ausbildungsnachweisen des Apothekers auf die Errichtung von neuen der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken; * die Abschaffung der Sonderbestimmungen der ,Apotheker-Koordinierungsrichtlinie" für Luxemburg (zweijährige Berufserfahrung für die staatliche Konzession für der Öffentlichkeit zugängliche Apotheken). Für die Änderung der Mindestdauer der Weiterbildungen zum Facharzt, für die Aufnahme neuer, allen Mitgliedstaaten gemeinsamer und für alle verpflichtender medizinischer Fachrichtungen in den Anhang sowie für die Aktualisierung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Fächerverzeichnisses im Anhang zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt gilt das Ausschussverfahren (Regelungsverfahren). Kapitel IV - Gemeinsame Bestimmungen für die Niederlassung Artikel 46 bis 49 Nach Artikel 46 können die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates, wenn sie über einen Antrag auf Zulassung zu einem reglementierten Beruf befinden, die im Anhang aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen. In Artikel 47 werden die geltenden Verfahrensregeln strenger gefasst, es wird insbesondere die dreimonatige Frist für die Entscheidung über Anerkennungsanträge allgemein eingeführt sowie die Pflicht für die zuständigen Behörden, den Eingang der Unterlagen zu bestätigen und den Antragsteller gegebenenfalls über alle fehlenden Unterlagen zu unterrichten. In Artikel 48 wurden im Wesentlichen die geltenden Vorschriften über das Führen der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates übernommen; ferner enthält der Artikel Vorschriften für den Fall des teilweisen Zugangs zu einem Beruf gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie. In Artikel 49 ist die Rechtsprechung des Gerichtshofes [23] berücksichtigt; er erlaubt dem Aufnahmemitgliedstaat, vom Antragsteller die für die Ausübung des Berufes erforderlichen Sprachkenntnisse zu verlagen. Ob diese Forderung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, muss nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit Blick auf die beruflichen Erfordernisse beurteilt werden. Ist die zuständige Behörde der Meinung, dass der Antragsteller nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt, obliegt es dem Aufnahmemitgliedstaat, dafür zu sorgen, dass der Antragsteller die fehlenden Kenntnisse erwerben kann. [23] Siehe Urteil vom 4.7.2000, Rechtssache C-424/97, Salomone Haim gegen Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein, Slg. 2000, S. I-5123. Titel IV - Modalitäten der Berufsausübung Artikel 50 und 51 In diesen Artikeln sind die Modalitäten für die Ausübung des Berufs hinsichtlich des Führens der Ausbildungsbezeichnung und der Zulassung durch eine Krankenkasse festgelegt; die Vorschriften gelten sowohl für die Erbringung von Dienstleistungen als auch für die Niederlassung. Titel V - Verwaltungszusammenarbeit und Durchführungsbefugnisse Artikel 52 bis 54 Artikel 52 erstreckt die allgemeine Zusammenarbeitspflicht der zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaates auf die gesamte Richtlinie, damit sichergestellt ist, dass deren Vorschriften korrekt angewandt werden, und um zu verhindern, dass die sich daraus ergebenden Rechte ,zweckentfremdet" und missbraucht werden. Im Übrigen benennen die Mitgliedstaaten einen Koordinator, der die Aufgabe hat, die einheitliche Anwendung der Richtlinie zu fördern und zweckdienliche Informationen für ihre Anwendung zu zusammenzustellen. Artikel 53 soll eine offizielle Grundlage liefern für die Rolle der Kontaktstellen, die Netze, die aufgebaut wurden für die Bearbeitung bestimmter Fälle, die ganz allgemein den Binnenmarkt betreffen, und in jüngster Zeit, für die Anerkennung beruflicher Qualifikationen. Durch Artikel 54 wird ein Ausschuss für die Verwaltung und Aktualisierung der Richtlinie eingesetzt, der alle unter dem bisherigen System bestehenden Ausschüsse ersetzt. Es handelt sich dabei um einen ,Komitologie"-Ausschuss, der nach dem Regelungsverfahren entsprechend den einschlägigen Bestimmungen arbeitet. Der Ausschuss kann ferner mit allen Fragen befasst werden, die die Anwendung der Richtlinie betreffen. Titel VI - Sonstige Bestimmungen Artikel 55 bis 60 Nach Artikel 55 müssen die Mitgliedstaaten die Kommission alle zwei Jahre über die Anwendung des Systems zur Anerkennung von Berufsqualifikationen unterrichten. Nach Artikel 56 wird die Kommission, sollte ein Mitgliedstaat bei der Anwendung einer Bestimmung der Richtlinie auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, diese Schwierigkeiten gemeinsam mit dem Staat untersuchen. Gegebenenfalls unterbreitet die Kommission dem Ausschuss entsprechende Vorschläge, die an einen Mitgliedstaat gerichtet sind und eine befristete Befreiung von der Pflicht zur Anwendung der entsprechenden Bestimmung auf seinem Hoheitsgebiet beinhalten. Diese Maßnahmen werden nach dem Ausschussverfahren (Regelungsverfahren) beschlossen. Nach Artikel 57 werden die geltenden Richtlinien über die Anerkennung von Berufsqualifikationen außer Kraft gesetzt. Die Artikel 58 bis 60 enthalten die Schlussbestimmungen über Umsetzung, Inkrafttreten und Adressaten der Richtlinie. 2002/0061 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 40, Artikel 47 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 3 und Artikel 55, auf Vorschlag der Kommission [24], [24] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [25], [25] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrages, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrages ist die Beseitigung der Hindernisse für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten eines der Ziele der Gemeinschaft. Dies bedeutet für die Angehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere die Möglichkeit, als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte einen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem auszuüben, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben. Ferner sieht Artikel 47 Absatz 1 des Vertrages vor, dass Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise erlassen werden. (2) Nach der Tagung des Europäischen Rates in Lissabon am 23. und 24. März 2000 hat die Kommission eine Mitteilung über ,Eine Binnenmarktstrategie für den Dienstleistungssektor" [26] vorgelegt, die insbesondere darauf zielt, die Erbringung von Dienstleistungen innerhalb der Gemeinschaft ebenso einfach zu machen wie innerhalb eines Mitgliedstaats. Nach Annahme der Mitteilung ,Neue europäische Arbeitsmärkte - offen und zugänglich für alle" [27] durch die Kommission hat der Europäische Rat auf seiner Tagung in Stockholm am 23. und 24. März 2001 die Kommission beauftragt, ,vor der Frühjahrstagung des Europäischen Rates im Jahr 2002 [...] spezifische Vorschläge für ein einheitlicheres, transparenteres und flexibleres System der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen und Studienzeiten [...] zu unterbreiten [...]". [26] KOM (2000) 888. [27] KOM(2001) 116. (3) Diese Richtlinie gibt zwar Personen, die ihre Berufsqualifikationen in einem Mitgliedstaat erworben haben, Garantien hinsichtlich des Zugangs zu demselben Beruf und seiner Ausübung unter denselben Voraussetzungen wie Inländer in einem anderen Mitgliedstaat, das schließt aber nicht aus, dass der Migrant etwaige nicht-diskriminierende Ausübungsvoraussetzungen erfuellen muss, die dieser Mitgliedstaat vorschreibt, soweit diese objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. (4) Es ist angezeigt, zur Erleichterung des freien Dienstleistungsverkehrs besondere Vorschriften zu erlassen, durch die die Möglichkeiten zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten unter der im Herkunftsmitgliedstaat erworbenen Berufsbezeichnung erweitert werden. Für Dienstleistungen der Informationsgesellschaft, die im Fernabsatz erbracht werden, gilt neben dieser Richtlinie noch die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt [28]. [28] ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1. (5) Da unterschiedliche Regelungen gelten für die Erbringung von Dienstleistungen auf der einen und für die Niederlassung auf der anderen Seite, ist es angezeigt, die Kriterien für die Unterscheidung zwischen diesen beiden Konzepten für den Fall genauer zu bestimmen, in dem der Dienstleister sich in den Aufnahmemitgliedstaat begibt, und zwar durch die Einführung einer rechtlichten Vermutung auf der Grundlage eines einfachen Zeitkriteriums. (6) Die Grundsätze und Garantien für die Niederlassungsfreiheit, die in den verschiedenen derzeit geltenden Anerkennungsregelungen enthalten sind, sollen zwar aufrechterhalten werden, es ist aber angezeigt, die entsprechenden Vorschriften im Lichte der Erfahrungen zu verbessern. Außerdem sind die einschlägigen Richtlinien mehrfach geändert worden, weshalb dringend einer Neuordnung und Straffung ihrer Bestimmungen erforderlich ist, die mit einer Vereinheitlichung der geltenden Grundsätze einhergeht. Es ist daher angezeigt, folgende Richtlinien aufzuheben und in einem einzigen neuen Text zusammenzufassen: die Richtlinien des Rates 89/48/EWG [29] und 92/51/EWG [30] sowie die Richtlinie 1999/42/EG [31] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise sowie die Richtlinien des Rates 77/452/EWG [32], 77/453/EWG [33], 78/686/EWG [34], 78/687/EWG [35], 78/1026/EWG [36], 78/1027/EWG [37], 80/154/EWG [38], 80/155/EWG [39], 85/384/EWG [40], 85/432/EWG [41], 85/433/EWG [42] und 93/16/EWG [43], die den Beruf der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers bzw. des Arztes betreffen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/19/EG [44] des Europäischen Parlaments und das Rates. [29] ABl. L 19 vom 24.1.89, S. 16. [30] ABl. L 209 vom 24.7.92, S. 25. [31] ABl. L 201 vom 31.7.99, S. 77. [32] ABl. L 176 vom 15.7.77, S. 1. [33] ABl. L 176 vom 15.7.77, S. 8. [34] ABl. L 233 vom 24.8.78, S. 1. [35] ABl. L 233 vom 24.8.78, S. 10. [36] ABl. L 362 vom 23.12.78, S. 1. [37] ABl. L 362 vom 23.12.78, S. 7. [38] ABl. L 33 vom 11.2.80, S. 1. [39] ABl. L 33 vom 11.2.80, S. 8. [40] ABl. L 223 vom 21.8.85, S. 15. [41] ABl. L 253 vom 24.9.85, S. 34. [42] ABl. L 253 vom 24.9.85, S. 37. [43] ABl. L 165 vom 7.7.93, S. 1. [44] ABl. L 206 vom 31.7.01, S. 1. (7) Für die Berufe, die unter die allgemeine Regelung zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen fallen, nachstehend ,allgemeine Regelung" genannt, behalten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, das Mindestniveau der notwendigen Qualifikation festzulegen, um die Qualität der in ihrem Hoheitsgebiet erbrachten Leistungen zu sichern. Nach Artikel 10, 39 und 43 EG-Vertrag dürfen sie einem Angehörigen eines Mitgliedstaates jedoch nicht vorschreiben, dass er Qualifikationen erwirbt, die sie in der Regel durch schlichte Bezugnahme auf die in ihrem innerstaatlichen Bildungssystem ausgestellten Diplome bestimmen, wenn die betreffende Person diese Qualifikationen bereits ganz oder teilweise in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat. Deshalb ist es angezeigt vorzusehen, dass jeder Aufnahmemitgliedstaat, in dem ein Beruf reglementiert ist, die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Qualifikationen berücksichtigen und dabei beurteilen muss, ob sie den von ihm geforderten Qualifikationen entsprechen. (8) Da die Mindestanforderungen an die Ausbildung für die Aufnahme und Ausübung der unter die allgemeine Regelung fallenden Berufe nicht harmonisiert sind, müssen die Aufnahmemitgliedstaaten die Möglichkeit haben, eine Ausgleichsmaßnahme vorzuschreiben. Diese Maßnahme muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und insbesondere die Berufserfahrung des Antragstellers berücksichtigen. Die Erfahrung zeigt, dass die Möglichkeit, dem Migranten nach seiner Wahl einen Eignungstest oder einen Anpassungslehrgang vorzuschreiben, hinreichende Garantien hinsichtlich seines Qualifikationsniveaus bietet, so dass jede Abweichung von dieser Wahlmöglichkeit in jedem Einzelfall durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein müsste. (9) Um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit zu fördern und gleichzeitig ein angemessenes Qualifikationsniveau zu gewährleisten, haben unterschiedliche Berufsverbände und -organisationen auf europäischer Ebene gemeinsame Plattformen geschaffen; auf dieser Grundlage erhalten Berufsangehörige, die bestimmte Qualifikationskriterien erfuellen, das Recht, die von diesen Verbänden oder Organisationen verliehene Berufsbezeichnung zu führen. Es ist geboten, diesen Initiativen unter bestimmten Voraussetzungen und stets unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts und insbesondere des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts Rechnung zu tragen und so einen stärkeren Automatismus der Anerkennung im Rahmen der allgemeinen Regelung zu fördern. (10) Damit alle Sachverhalte berücksichtigt werden, die bisher keiner Regelung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen unterliegen, soll die allgemeine Regelung auf die Fälle ausgedehnt werden, die nicht durch eine Einzelregelung abgedeckt werden, entweder weil der Beruf unter keine der Regelungen fällt oder weil der Beruf zwar unter eine bestimmte Regelung fällt, der Antragsteller die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Regelung jedoch nicht erfuellt. (11) Es ist geboten, die Vorschriften zwar zu vereinfachen, die die Aufnahme bestimmter Tätigkeiten in Industrie, Handel und Handwerk in den Mitgliedstaaten, in denen diese Berufe reglementiert sind, ermöglichen, wenn die entsprechenden Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat während eines angemessenen, nicht zu weit zurückliegenden Zeitraums ausgeübt worden sind, gleichzeitig aber an einem System der automatischen Anerkennung auf der Grundlage der Berufserfahrung für diese Tätigkeiten festzuhalten. (12) Die Freizügigkeit und die gegenseitige Anerkennung der Ausbildungsnachweise der Ärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen, Apotheker und Architekten soll sich auf den Grundsatz der automatischen Anerkennung der Ausbildungsnachweise im Zuge der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung stützen. Ferner sollen die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit des Arztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme und des Apothekers vom Besitz eines bestimmten Ausbildungsnachweises abhängig gemacht werden, wodurch gewährleistet wird, dass die betreffenden Personen eine Ausbildung absolviert haben, die den festgelegten Mindestanforderungen genügt. Dieses System soll durch eine Reihe erworbener Rechte ergänzt werden, auf die sich qualifizierte Berufsangehörige unter bestimmten Voraussetzungen berufen können. (13) Für die Tätigkeit der praktischen Ärzte gilt eine eigene Regelung, die sich von der für Ärzte mit Grundausbildung und Fachärzte unterscheidet. In den Mitgliedstaaten kann es mithin keine Facharztrichtung geben, deren Tätigkeitsfeld dem der praktischen Ärzte ähnelt. (14) Im Interesse der Vereinfachung des Systems, insbesondere mit Blick auf die Erweiterung, soll der Grundsatz der automatischen Anerkennung nur für die allen Mitgliedstaaten gemeinsamen und für alle Mitgliedstaaten verpflichtenden medizinischen Fachrichtungen gelten. Was die medizinischen und zahnmedizinischen Fachrichtungen angeht, die nur in einigen Mitgliedstaaten anzutreffen sind, so sollen sie in die allgemeine Regelung aufgenommen werden, unbeschadet der erworbenen Rechte. In der Praxis sollen die Auswirkungen dieser Veränderung für die Migranten begrenzt werden, d. h., eine solche Situation sollte nicht zur Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen führen. Im Übrigen lässt diese Richtlinie die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, untereinander für bestimmte gemeinsame medizinische und zahnmedizinische Fachrichtungen eine automatische Anerkennung nach ihren eigenen Regeln zu vereinbaren. (15) In allen Mitgliedstaaten soll es den Beruf des Zahnarztes als eigenen Beruf, der sich von dem des Arztes oder Facharztes für Zahn- und Mundheilkunde unterscheidet, geben. Die Mitgliedstaaten sollen sicherstellen, dass dem Zahnarzt in seiner Ausbildung die erforderlichen Fähigkeiten zur Ausübung aller Tätigkeiten der Verhütung, Diagnose und Behandlung von Anomalien und Krankheiten von Zähnen, Mund und Kiefer sowie der dazugehörigen Gewebe vermittelt werden. Die Tätigkeit des Zahnarztes soll nur von Inhabern eines zahnärztlichen Ausbildungsnachweises im Sinne dieser Richtlinie ausgeübt werden. (16) Es erscheint nicht wünschenswert, für alle Mitgliedstaaten einen einheitlichen Ausbildungsgang für Hebammen vorzuschreiben. Es ist sogar angezeigt, den Mitgliedstaaten möglichst viel Freiheit bei der Gestaltung der Ausbildung zu lassen. (17) Im Interesse der Vereinfachung ist es angezeigt, die Bezeichnung ,Apotheker" zu verwenden, um den Anwendungsbereich der Bestimmungen über die automatische Anerkennung der Ausbildungsnachweise abzugrenzen, unbeschadet der Besonderheiten der nationalen Vorschriften für diese Tätigkeiten. (18) Inhaber eines Ausbildungsnachweises des Apothekers sind Arzneimittelspezialisten und müssen grundsätzlich in allen Mitgliedstaaten Zugang zu einem Mindesttätigkeitsfeld innerhalb dieses Fachgebiets haben. Mit der Definition dieses Mindesttätigkeitsfeldes soll diese Richtlinie weder eine Begrenzung der Betätigungsmöglichkeiten für Apotheker in den Mitgliedstaaten, insbesondere hinsichtlich der biomedizinischen Analysen, bewirken, noch zugunsten dieser Berufsangehörigen ein Monopol begründen, da die Einräumung eines solchen Monopols weiterhin in die alleinige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die Aufnahme von Tätigkeiten, die nicht in das koordinierte Mindesttätigkeitsfeld einbezogen sind, an zusätzliche Ausbildungsanforderungen zu knüpfen. Daher soll der Aufnahmemitgliedstaat, der solche Anforderungen stellt, die Möglichkeit haben, Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die im Besitz von Ausbildungsnachweisen sind, die unter die automatische Anerkennung im Sinne dieser Richtlinie fallen, diesen Anforderungen zu unterwerfen. (19) Diese Richtlinie gewährleistet nicht die Koordinierung aller Bedingungen für die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeiten des Apothekers; insbesondere fallen die geografische Verteilung der Apotheken und das Abgabemonopol für Arzneimittel weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Diese Richtlinie berührt keine Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die Gesellschaften die Ausübung bestimmter Tätigkeiten des Apothekers verbieten oder ihnen dafür bestimmte Auflagen machen. (20) Die architektonische Gestaltung, die Qualität der Bauwerke, ihre harmonische Einpassung in die Umgebung, der Respekt vor der natürlichen und der städtischen Landschaft sowie vor dem kollektiven und dem privaten Erbe sind von öffentlichem Interesse. Daher muss sich die gegenseitige Anerkennung der Ausbildungsnachweise auf qualitative und quantitative Kriterien stützen, die gewährleisten, dass die Inhaber der anerkannten Ausbildungsnachweise in der Lage sind, die Bedürfnisse der Einzelpersonen, sozialen Gruppen und Gemeinwesen im Bereich der Raumordnung, der Konzeption, der Vorbereitung und Errichtung von Bauwerken, der Erhaltung und Zurgeltungbringung des architektonischen Erbes sowie des Schutzes der natürlichen Gleichgewichte zu verstehen und ihnen Ausdruck zu verleihen. (21) Die nationalen Vorschriften für das Gebiet der Architektur und die Aufnahme und Ausübung der Architektentätigkeit sind ihrem Geltungsumfang nach sehr unterschiedlich. In den meisten Mitgliedstaaten werden die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur de jure oder de facto von Personen mit dem Berufstitel Architekt, gegebenenfalls in Verbindung mit einem weiteren Berufstitel, ausgeübt, ohne dass deshalb ausschließlich diese Personen das Recht hätten, diese Tätigkeiten auszuüben, es sei denn, es liegen gegenteilige Rechtsvorschriften vor. Diese Tätigkeiten, oder einige davon, können auch von Angehörigen anderer Berufe ausgeübt werden, insbesondere von Ingenieuren, die z. B. auf dem Gebiet des Bauwesens oder der Baukunst eine besondere Ausbildung erhalten haben. Im Interesse der Vereinfachung dieser Richtlinie ist es angezeigt, die Bezeichnung ,Architekt" zu verwenden, um den Anwendungsbereich der Bestimmungen über die automatische Anerkennung der Ausbildungsnachweise abzugrenzen, unbeschadet der Besonderheiten der nationalen Vorschriften für diese Tätigkeiten. (22) Um die Wirksamkeit des Systems der Anerkennung von Berufsqualifikationen zu gewährleisten, ist es angezeigt, einheitliche Formalitäten und Verfahrensregeln für seine Anwendung sowie bestimmte Modalitäten für die Ausübung der Berufe festzulegen. (23) Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission dürfte die Anwendung dieser Richtlinie und die Beachtung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen erleichtern; es ist angezeigt, die Modalitäten dafür festzulegen. (24) Die Verwaltung der unterschiedlichen Anerkennungssysteme, die in den Einzelrichtlinien und in der allgemeinen Regelung festgelegt sind, hat sich als schwerfällig und komplex erwiesen. Es ist daher angezeigt, die Verwaltung dieser Richtlinie und ihre Aktualisierung zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu vereinfachen, insbesondere, wenn die Mindestanforderungen an die Ausbildungen zwecks automatischer Anerkennung der Ausbildungsnachweise koordiniert werden. Zu diesem Zweck soll ein gemeinsamer Ausschuss für die Anerkennung der Berufsqualifikationen eingesetzt werden. (25) Nach Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [45] sind die für die Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 5 dieses Beschlusses anzunehmen. [45] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. (26) Ein regelmäßig vorgelegter Bericht der Mitgliedstaaten mit statistischen Daten über die Anwendung dieser Richtlinie wird Aufschluss über die Wirkung des Systems zur Anerkennung von Berufsqualifikationen geben. (27) Es ist angezeigt, ein geeignetes Verfahren für die Annahme befristeter Maßnahmen vorzusehen, für den Fall, dass die Anwendung einer Bestimmung dieser Richtlinie einem Mitgliedstaat erhebliche Schwierigkeiten bereitet. (28) Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Gestaltung ihres nationalen Sozialversicherungssystems und die Festlegung der Tätigkeiten, die im Rahmen dieses Systems ausgeübt werden müssen. (29) Angesichts der raschen Weiterentwicklung von Wissenschaft und Technik ist das lebenslange Lernen in einer Vielzahl von Berufen äußerst wichtig. Vor diesem Hintergrund ist es Aufgabe der Mitgliedstaaten, die Modalitäten einer angemessenen Fortbildung festzulegen, die die Berufsangehörigen auf dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik hält. (30) Das Ziel der in Betracht gezogenen Maßnahmen, nämlich die Straffung, Vereinfachung und Verbesserung der Vorschriften für die Anerkennung der Berufsqualifikationen, kann auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden; es lässt sich im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 5 des Vertrags besser auf Gemeinschaftsebene erreichen. Die Richtlinie beschränkt sich auf die zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Mindestvorschriften und geht nicht über das erforderliche Maß hinaus. (31) Diese Richtlinie lässt die Anwendung des Artikels 39 Absatz 4 und des Artikels 45 des Vertrages unberührt, ebenso die Maßnahmen, die erforderlich sind, um ein hohes Gesundheits- und Verbraucherschutzniveau sicherzustellen. HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Titel I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Gegenstand Diese Richtlinie legt Vorschriften fest, nach denen ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder seine Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft, im Folgenden ,Aufnahmemitgliedstaat" genannt, als hinreichende Voraussetzung für den Zugang zu diesem Beruf und seine Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten, im Folgenden ,Herkunftsmitgliedstaat" genannt, erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben. Artikel 2 Anwendungsbereich 1. Diese Richtlinie gilt für alle Angehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben. 2. Jeder Mitgliedstaat kann auf seinem Hoheitsgebiet nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften Personen, die Inhaber eines Ausbildungsnachweises sind, der nicht in einem Mitgliedstaat erworben wurde, die Ausübung reglementierter beruflicher Tätigkeiten gestatten. Für die Berufe in Titel III Kapitel III muss diese erste Anerkennung unter Beachtung der dort genannten Mindestanforderungen an die Ausbildung erfolgen. Artikel 3 Begriffsbestimmungen 1. Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) ,reglementierter Beruf" ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Reihe beruflicher Tätigkeiten insgesamt, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; b) ,Berufsqualifikationen" sind die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden; c) ,Ausbildungsnachweise" sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Behörde eines Mitgliedstaates für den Abschluss einer überwiegend in der Gemeinschaft absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden. 2. Einem reglementierten Beruf gleichgestellt ist ein Beruf, der von Mitgliedern eines der in Anhang I aufgeführten Verbände oder Organisationen ausgeübt wird. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jede Anerkennung von Verbänden oder Organisationen im Sinne von Unterabsatz 1; die Kommission veranlasst eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. 3. Einem Ausbildungsnachweis gleichgestellt ist jeder in einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweis, sofern sein Inhaber drei Jahre Berufserfahrung besitzt, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt werden, der diesen Ausbildungsnachweis nach Artikel 2 Absatz 2 anerkannt hat. Artikel 4 Wirkungen der Anerkennung 1. Die Anerkennung der Berufsqualifikationen durch den Aufnahmemitgliedstaat ermöglicht der begünstigten Person, in diesem Mitgliedstaat denselben Beruf wie den, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, aufzunehmen und mit denselben Rechten wie Inländer auszuüben. 2. Für die Zwecke dieser Richtlinie ist der Beruf, den der Antragsteller im Aufnahmemitgliedstaat ausüben möchte, derselbe wie derjenige, für den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, ähnlich sind. 3. Handelt es sich bei dem Beruf, für den der Antragsteller im Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, im Aufnahmemitgliedstaat um eine eigenständige Tätigkeit eines Berufes, der ein breiteres Tätigkeitsfeld umfasst, und kann dieser Unterschied nicht durch eine Ausgleichsmaßnahme nach Artikel 14 ausgeglichen werden, so verleiht die Anerkennung der Qualifikationen dem Antragsteller im Aufnahmemitgliedstaat lediglich den Zugang zu dieser Tätigkeit. Titel II Dienstleistungsfreiheit Artikel 5 Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit 1. Unbeschadet des Artikels 6 Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten die Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat nicht aufgrund der Berufsqualifikationen einschränken: a) wenn der Dienstleister rechtmäßig in einem Mitgliedstaat zur Ausübung derselben beruflichen Tätigkeit niedergelassen ist und b) in dem Fall, in dem sich der Dienstleister zwecks Erbringung der Leistung in einen anderen Mitgliedstaat begibt, wenn er diese Tätigkeit mindestens zwei Jahre lang im Niederlassungsstaat ausgeübt hat, sofern der Beruf dort nicht reglementiert ist. 2. In dem Fall, in dem sich der Dienstleister in den Aufnahmemitgliedstaat begibt, gilt für die Zwecke dieser Richtlinie als ,Erbringung von Dienstleistungen" die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat während höchstens sechzehn Wochen pro Jahr durch einen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Berufsangehörigen. Das Kriterium nach Unterabsatz 1 schließt eine Einzelfallbewertung insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung nicht aus. 3. Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Mitgliedstaates erbracht, in dem der Dienstleister rechtmäßig niedergelassen ist, sofern in diesem Mitgliedstaat für die betreffende Tätigkeit eine solche gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung existiert. Die Berufsbezeichnung wird in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaats geführt, und zwar so, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaates möglich ist. Artikel 6 Befreiungen Gemäß Artikel 5 Absatz 1 befreit der Aufnahmemitgliedstaat den Dienstleister, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, insbesondere von den folgenden Erfordernissen, die er an die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Berufsangehörigen stellt: a) Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation; b) Mitgliedschaft bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit zur Abrechnung mit einem Versicherer für Tätigkeiten zugunsten von Sozialversicherten. Der Dienstleister unterrichtet jedoch zuvor oder in dringenden Fällen nachträglich die in Unterabsatz 1 Buchstabe b bezeichnete Körperschaft von der Erbringung seiner Dienstleistungen. Artikel 7 Vorherige Benachrichtigung bei Ortswechsel des Dienstleisters Falls sich der Dienstleister zur Erbringung der Leistung in einen anderen Mitgliedstaat begibt, benachrichtigt er vorab die in Artikel 53 bezeichnete Kontaktstelle des Niederlassungsmitgliedstaats. In dringenden Fällen unterrichtet der Dienstleister die Kontaktstelle dieses Mitgliedstaates so schnell wie möglich nach Erbringung der Dienstleistungen. Artikel 8 Verwaltungszusammenarbeit Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates können von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters verlangen sowie den Nachweis, dass er die betreffenden Tätigkeiten dort rechtmäßig ausübt. Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates übermitteln diese Informationen gemäß Artikel 52. Ferner können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates in Fällen, in denen Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b zutrifft, von der in Artikel 53 bezeichneten Kontaktstelle des Niederlassungsmitgliedstaates den Nachweis verlangen, dass der Dienstleister die besagten Tätigkeiten mindestens zwei Jahre lang im Niederlassungsmitgliedstaat ausgeübt hat. Dieser Nachweis kann in beliebiger Form erbracht werden. Artikel 9 Information der Dienstleistungsempfänger Die Mitgliedstaaten wachen darüber, dass der Dienstleister, zusätzlich zur Erfuellung der sonstigen Informationsanforderungen nach dem Gemeinschaftsrecht, dem Leistungsempfänger folgende Informationen liefert: a) falls der Dienstleister in ein Handelsregister oder ein ähnliches öffentliches Register eingetragen ist, das Handelsregister, in das er eingetragen ist, und die Nummer der Eintragung oder gleichwertige der Identifikation dienende Angaben aus diesen Register; b) falls die Tätigkeit im Niederlassungsmitgliedstaat zulassungspflichtig ist, Namen und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde; c) Berufskammern oder vergleichbare Organisationen, denen der Dienstleister angehört; d) die Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat, in dem sie verliehen wurde; e) einen Verweis auf die im Niederlassungsmitgliedstaat geltenden Berufsregeln und die Zugriffsmöglichkeiten auf diese Regeln; f) falls der Dienstleister eine mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeit ausübt, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG [46]. [46] ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie 1999/85/EG (ABl. L 277 vom 28.10.1999, S. 34). Titel III Niederlassungsfreiheit Kapitel I allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen Artikel 10 Anwendungsbereich Dieses Kapitel gilt für alle Berufe, die nicht unter Kapitel II und III dieses Titels fallen, sowie für die Fälle, in denen der Antragsteller die in diesen Kapiteln aufgeführten Voraussetzungen nicht erfuellt. Artikel 11 Qualifikationsniveau 1. Für die Anwendung von Artikel 13 werden die folgenden fünf Berufsqualifikationsniveaus unterschieden: a) Niveau 1 , Befähigungsnachweis"; b) Niveau 2 , Prüfungszeugnis"; c) Niveau 3 , Diplom - kurzer Ausbildungsgang"; d) Niveau 4 "Diplom - mittlerer Ausbildungsgang"; e) Niveau 5 ,Hochschuldiplom". 2. Das Niveau 1 entspricht: a) einem Befähigungsnachweis, den eine zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ausstellt für eine sehr kurze Ausbildung, eine spezifische Prüfung ohne vorhergehende Ausbildung oder die Ausübung des Berufs als Vollzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat während drei aufeinanderfolgenden Jahren oder als Teilzeitbeschäftigung während eines entsprechenden Zeitraumes in den letzten zehn Jahren; b) dem Nachweis einer allgemeinen Schulbildung von Primär- oder Sekundarniveau, der bescheinigt, dass der Inhaber Allgemeinkenntnisse besitzt. 3. Das Niveau 2 entspricht einer Berufsausbildung auf Sekundarniveau oder einer allgemeinen Sekundarschulausbildung, die durch einen Berufsausbildungsgang ergänzt wird. 4. Das Niveau 3 entspricht einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem und weniger als drei Jahren. Ausbildungsgängen des Niveaus 3 gleichgestellt sind: a) besonders strukturierte Ausbildungsgänge die eine vergleichbare Berufsbefähigung vermitteln und auf vergleichbare berufliche Funktionen und Verantwortung vorbereiten. Als solche werden insbesondere die in Anhang II aufgeführten Ausbildungsgänge betrachtet; b) die reglementierten Ausbildungsgänge, die speziell auf die Ausübung eines bestimmten Berufes ausgerichtet sind und aus einem Studiengang bestehen, der gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, ein Berufspraktikum oder eine Berufspraxis ergänzt wird, deren Struktur und Niveau in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegt ist oder von der zu diesem Zweck bestimmten Stelle kontrolliert oder genehmigt wird. Als solche reglementierten Ausbildungsgänge werden vor allem die reglementierten Ausbildungsgänge in Anhang III betrachtet. 5. Das Niveau 4 entspricht einer Hochschul- oder Universitätsausbildung von mindestens drei und weniger vier Jahren. Den Ausbildungsgängen des Niveaus 4 gleichgestellt sind die reglementierten Ausbildungsgänge, die unmittelbar auf die Ausübung eines bestimmten Berufes ausgerichtet sind und aus einem dreijährigen postsekundären Studiengang oder einem dieser Dauer entsprechenden postsekundären Teilzeitstudiengang an einer Universität oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau bestehen und gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, ein Berufspraktikum oder eine Berufspraxis ergänzt werden, die neben dem postsekundären Studiengang gefordert werden. Der Aufbau und das Niveau der Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis sind in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegt oder werden von einer zu diesem Zweck bestimmten Stelle kontrolliert oder genehmigt. 6. Das Niveau 5 entspricht einer mindestens vierjährigen Hochschulausbildung. Den Ausbildungsgängen des Niveaus 5 gleichgestellt sind reglementierte Ausbildungsgänge, die unmittelbar auf die Ausübung eines bestimmten Berufes ausgerichtet sind und aus einem mindestens vierjährigen postsekundären Studiengang oder einem dieser Dauer entsprechenden postsekundären Teilzeitstudiengang an einer Universität oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau bestehen und gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, ein Berufspraktikum oder eine Berufspraxis ergänzt werden, die neben dem postsekundären Studiengang gefordert werden. Der Aufbau und das Niveau der Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis müssen in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegt sein oder von einer zu diesem Zweck bestimmten Stelle kontrolliert oder genehmigt werden. Artikel 12 Gleichgestellte Ausbildungsgänge Nachweisen über die in Artikel 11 aufgeführten Ausbildungsgänge gleichgestellt, auch in Bezug auf das entsprechende Niveau, sind ein jeder Nachweis oder Nachweise insgesamt, die von einer zuständigen Stelle in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung abschließen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufes dieselben Rechte verleihen. Solchen Ausbildungsnachweisen ebenfalls gleichgestellt sind, unter den Voraussetzungen des Unterabsatzes 1, alle Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaates für die Aufnahme oder Ausübung eines Berufes entsprechen, ihrem Inhaber jedoch erworbene Rechte gemäß diesen Vorschriften verleihen. Artikel 13 Anerkennungsbedingungen 1. Wird die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufes in einem Aufnahmemitgliedstaat von dem Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig gemacht, so gestattet die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaates den Antragstellern, die den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufes zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufes unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern. Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen: a) in einem Mitgliedstaat erworben worden sein; b) bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert. 2. Die Aufnahme und die Ausübung des in Absatz 1 genannten Berufes müssen dem Antragsteller ebenfalls gestattet werden, wenn er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht reglementiert, sofern er dabei im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise war. Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen: a) in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein; b) bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert; c) bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufes vorbereitet wurde. Die in Unterabsatz 1 genannte zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der dort genannte Ausbildungsnachweis oder die dort genannten Ausbildungsnachweise des Antragstellers eine reglementierten Ausbildung im Sinne von Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe b; Absatz 5 Unterabsatz 2 oder Absatz 6 Unterabsatz 2 abschließen. Artikel 14 Ausgleichsmaßnahmen 1. Artikel 13 hindert den Aufnahmemitgliedstaat nicht daran, in einem der nachstehenden Fälle vom Antragsteller zu verlangen, dass er einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt: a) wenn die Ausbildungsdauer, die er gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder 2 nachweist, mindestens ein Jahr unter der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildungsdauer liegt; b) wenn seine bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der im Aufnahmemitgliedstaat vorgeschrieben ist; c) wenn der reglementierte Beruf im Aufnahmemitgliedstaat eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die im Aufnahmemitgliedstaat gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt. 2. Wenn der Aufnahmemitgliedstaat von der Möglichkeit nach Absatz 1 Gebrauch macht, muss er dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung lassen. Wenn es ein Mitgliedstaat für erforderlich hält, für einen bestimmten Beruf vom Grundsatz der Wahlmöglichkeit des Migranten nach Unterabsatz 1 zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung abzuweichen, unterrichtet er vorab die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission davon und begründet diese Abweichung in angemessener Weise. Wenn die Kommission nach Erhalt aller nötigen Informationen zu der Ansicht gelangt, dass die in Unterabsatz 2 bezeichnete Abweichung nicht angemessen ist oder nicht dem Gemeinschaftsrecht entspricht, fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat binnen drei Monaten auf, von der geplanten Maßnahme Abstand zu nehmen. Wenn die Kommission innerhalb dieser Frist nicht tätig wird, darf der Mitgliedstaat von der Wahlfreiheit abweichen. 3. Für die Zwecke der Anwendung von Absatz 1 Buchstaben b und c sind unter ,Fächer, die sich wesentlich [...] unterscheiden", jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Migranten bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung aufweist. 4. Bei der Anwendung des Absatzes 1 ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren. Insbesondere muss der Aufnahmemitgliedstaat, wenn er beabsichtigt, dem Antragsteller einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, zunächst prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einen Drittland erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied nach Absatz 3 ganz oder teilweise ausgleichen können. Artikel 15 Befreiung von Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage gemeinsamer Plattformen 1. Die Berufsverbände können die Kommission über gemeinsame Plattformen unterrichten, die sie auf europäischer Ebene festlegen. Für die Zwecke der Anwendung dieses Artikels bezeichnet ,gemeinsame Plattform" ein Paket von Qualifikationskriterien, die ein für die Ausübung eines bestimmten Berufs hinreichendes Befähigungsniveau bescheinigen und auf deren Grundlage die betreffenden Verbände die in den Mitgliedstaaten erworbenen Qualifikationen akkreditieren. Wenn die Kommission der Auffassung ist, dass eine Plattform die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen erleichtert, unterrichtet sie die Mitgliedstaaten über diese Plattform und entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 54 Absatz 2. 2. Erfuellen die Qualifikationen des Antragstellers die durch eine Entscheidung im Sinne von Absatz 1 festgelegten Qualifikationskriterien, verzichtet der Aufnahmemitgliedstaat auf die Anwendung von Artikel 14. 3. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine gemeinsame Plattform hinsichtlich der Berufsqualifikationen keine hinreichenden Garantien mehr bietet, so unterrichtet er die Kommission davon, und diese entscheidet gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 54 Absatz 2. Kapitel II Anerkennung der Berufserfahrung Artikel 16 Erfordernisse in Bezug auf die Berufserfahrung Wird in einem Mitgliedstaat die Aufnahme einer der in Anhang IV genannten Tätigkeiten oder ihre Ausübung vom Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht, so erkennt der betreffende Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis für diese Kenntnisse und Fertigkeiten die vorherige Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat an. Hierfür muss die Tätigkeit gemäß den Artikeln 17 und 18 ausgeübt worden sein. Artikel 17 Tätigkeiten nach Anhang IV Verzeichnis I 1. Im Falle der in Anhang IV Verzeichnis I aufgeführten Tätigkeiten muss die betreffende Tätigkeit zuvor wie folgt ausgeübt worden sein: a) als ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter; b) als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist; c) als ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist; d) als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person in der betreffenden Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als abhängig Beschäftigter nachweisen kann; e) als ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als abhängig Beschäftigter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist; f) als ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als abhängig Beschäftigter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist. 2. In den Fällen der Buchstaben a und d darf diese Tätigkeit nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags der betroffenen Person bei der zuständigen Behörde nach Artikel 52. Artikel 18 Tätigkeiten nach Anhang IV Verzeichnis II 1. Im Falle der in Anhang IV Verzeichnis II aufgeführten Tätigkeiten muss die betreffende Tätigkeit zuvor wie folgt ausgeübt worden sein: a) als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter; b) als ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist; c) als ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person nachweist, dass sie die betreffende Tätigkeit mindestens drei Jahre als abhängig Beschäftigter ausgeübt hat; d) als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als abhängig Beschäftigter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist. 2. In den Fällen der Buchstaben a und c darf diese Tätigkeit nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags der betroffenen Person bei der zuständigen Behörde nach Artikel 52. Artikel 19 Änderung des Verzeichnisses der Tätigkeiten in Anhang IV Die Verzeichnisse der Tätigkeiten in Anhang IV, für die die Berufserfahrung nach Artikel 16 anerkannt wird, können nach dem Verfahren des Artikels 54 Absatz 2 geändert werden. Kapitel III Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Artikel 20 Grundsatz der automatischen Anerkennung 1. Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Anhang V Ziffern 5.1.2, 5.1.3, 5.2.3, 5.3.3, 5.4.3, 5.6.4 bzw. 5.7.2 aufgeführten Ausbildungsnachweise an, die die Mindestanforderungen für die Ausbildung nach Artikel 22, 23, 29, 32, 35, 40 und 42 erfuellen und die Aufnahme der beruflichen Tätigkeiten des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, des Apothekers und des Architekten gestatten, und verleiht ihnen in Bezug auf die Aufnahme und Ausübung der beruflichen Tätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den von ihm ausgestellten Ausbildungsnachweisen. Diese Ausbildungsnachweise müssen von zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten ausgestellt und gegebenenfalls mit den Bescheinigungen versehen sein, die in Anhang V Ziffern 5.1.2, 5.1.3, 5.2.3, 5.3.3, 5.4.3, 5.6.4 bzw. 5.7.2 aufgeführt sind. Die Bestimmungen der Unterabsätze 1 und 2 gelten unbeschadet der erworbenen Rechte nach Artikel 21, 25, 31, 34 und 45. 2. Jeder Mitgliedstaat erkennt im Hinblick auf die Ausübung des Berufs des Arztes als praktischer Arzt im Rahmen seines Sozialversicherungssystems die in Anhang V Ziffer 5.1.5 aufgeführten Ausbildungsnachweise an, die andere Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten unter Beachtung der Mindestanforderungen an die Ausbildung nach Artikel 26 ausgestellt haben. Die Bestimmung des Unterabsatzes 1 gilt unbeschadet der erworbenen Rechte nach Artikel 28. 3. Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Anhang V Ziffer 5.5.4 aufgeführten Ausbildungsnachweise der Hebamme an, die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten von anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden und die den Mindestanforderungen nach Artikel 36 und den Modalitäten im Sinne von Artikel 37 entsprechen, und verleiht ihnen in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf die Aufnahme und Ausübung der beruflichen Tätigkeiten dieselbe Wirkung wie den von ihm ausgestellten Ausbildungsnachweisen. Diese Bestimmung gilt unbeschadet der erworbenen Rechte nach Artikel 21 und 39. 4. Die in Anhang V Ziffer 5.7.2 aufgeführten Ausbildungsnachweise des Architekten, die Gegenstand einer automatischen Anerkennung nach Absatz 1 sind, schließen eine Ausbildung ab, die frühestens in dem in diesem Anhang genannten akademischen Bezugsjahr begonnen hat. 5. Jeder Mitgliedstaat macht die Aufnahme und Ausübung der beruflichen Tätigkeiten des Arztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme und des Apothekers vom Besitz eines in Anhang V Ziffern 5.1.2, 5.1.3, 5.1.5, 5.2.3, 5.3.3, 5.4.3, 5.5.4 bzw. 5.6.4 aufgeführten Ausbildungsnachweises abhängig, der garantiert, dass die betreffende Person im Verlauf ihrer Gesamtausbildungszeit die in Anhang V Ziffern 5.1.1, 5.2.1, 5.3.1, 5.4.1, 5.5.1 bzw. 5.6.1 aufgeführten Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Die in Anhang V Ziffern 5.1.1, 5.2.1, 5.3.1, 5.4.1, 5.5.1 bzw. 5.6.1 aufgeführten Kenntnisse und Fähigkeiten können zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt nach dem Verfahren des Artikels 54 Absatz 2 geändert werden. Diese Aktualisierung darf für keinen der Mitgliedstaaten eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern. 6. Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission die von ihm erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen in den unter dieses Kapitel fallenden Bereichen. Die Kommission sorgt für die ordnungsgemäße Veröffentlichung der von den Mitgliedstaaten festgelegten Bezeichnungen der Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls der Stelle, die den Ausbildungsnachweis ausstellt, der zusätzlichen Bescheinigung und der entsprechenden Berufsbezeichnung, die in Anhang V Ziffern 5.1.2, 5.1.3, 5.1.5, 5.2.3, 5.3.3, 5.4.3, 5.5.4, 5.6.4 und 5.7.2 aufgeführt sind, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Artikel 21 Erworbene Rechte 1. Unbeschadet der spezifischen erworbenen Rechte in den betreffenden Berufen erkennt jeder Mitgliedstaat bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis deren von Mitgliedstaaten ausgestellte Ausbildungsnachweise an, die die Aufnahme des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme und des Apothekers gestatten, auch wenn sie nicht alle Anforderungen an die Ausbildung nach Artikel 22, 23, 29, 32, 35, 36 und 40 erfuellen, sofern sie eine Ausbildung abschließen, die vor den in Anhang V Ziffern 5.1.2, 5.1.3, 5.2.3, 5.3.3, 5.4.3, 5.5.4 bzw. 5.6.4 aufgeführten Stichtagen begonnen wurde, und sofern ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass sich der Inhaber während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den betreffenden Tätigkeiten gewidmet hat. 2. Dieselben Bestimmungen gelten für auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene Ausbildungsnachweise, die die Aufnahme des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme und des Apothekers gestatten, auch wenn sie nicht alle Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 22, 23, 29, 32, 35, 36 und 40 erfuellen, sofern sie eine Ausbildung abschließen, die a) im Falle von Ärzten mit Grundausbildung, Krankenschwestern und Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, Zahnärzten, Tierärzten, Hebammen und Apothekern vor dem 3. Oktober 1989 begonnen wurde, b) im Falle von Fachärzten vor dem 3. April 1992 begonnen wurde. Die in Unterabsatz 1 aufgeführten Ausbildungsnachweise berechtigen zur Ausübung der beruflichen Tätigkeiten im gesamten Hoheitsgebiet Deutschlands unter denselben Voraussetzungen wie die in Anhang V Ziffern 5.1.2, 5.1.3, 5.2.3, 5.3.3, 5.4.3, 5.5.4 und 5.6.4 aufgeführten Ausbildungsnachweise, die von den zuständigen deutschen Behörden ausgestellt werden. 3. Jeder Mitgliedstaat erkennt bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis deren Ausbildungsnachweise des Arztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme und des Apothekers an, auch wenn sie den in Anhang V Ziffern 5.1.2, 5.1.3, 5.1.4, 5.1.5, 5.2.3, 5.3.3, 5.4.3, 5.5.4 bzw. 5.6.4 aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, sofern ihnen eine von den zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellte Bescheinigung beigefügt ist. Die in Unterabsatz 1 aufgeführte Bescheinigung gilt aus Nachweis, dass diese Ausbildungsnachweise eine Ausbildung abschließen, die den in den Artikeln 22, 23, 26, 29, 32, 35, 36 und 40 genannten Bestimmungen entspricht, und dass sie von dem Mitgliedstaat, der sie ausgestellt hat, den Ausbildungsnachweisen gleichgestellt werden, deren Bezeichnungen in Anhang V Ziffern 5.1.2, 5.1.3, 5.1.4, 5.1.5, 5.2.3, 5.3.3, 5.4.3, 5.5.4 bzw. 5.6.4 aufgeführt sind. Abschnitt 2 Ärzte Artikel 22 Ärztliche Grundausbildung 1. Der Zugang zur ärztlichen Grundausbildung setzt den Besitz eines Diploms oder eines Prüfungszeugnisses voraus, das in einem Mitgliedstaat für das betreffende Studium die Zulassung zu den Universitäten oder den Hochschulen mit anerkannt gleichwertigem Niveau ermöglicht. 2. Die ärztliche Grundausbildung umfasst mindestens sechs Jahre oder 5 500 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht an einer Universität oder unter Aufsicht einer Universität. Bei Personen, die ihre Ausbildung vor dem 1. Januar 1972 begonnen haben, kann die in Unterabsatz 1 genannte Ausbildung eine praktische Vollzeitausbildung von sechs Monaten auf Universitätsniveau unter Aufsicht der zuständigen Behörden umfassen. 3. Die Fortbildung gewährleistet, nach den Modalitäten der einzelnen Mitgliedstaaten, dass die Personen, die ihre Ausbildung abgeschlossen haben, mit den Fortschritten der Medizin Schritt halten können. Artikel 23 Facharztausbildung 1. Die Zulassung zu fachärztlichen Weiterbildung setzt voraus, dass ein sechsjähriges Studium im Rahmen der in Artikel 22 genannten Ausbildung abgeschlossen und als gültig anerkannt worden ist, mit dem angemessene medizinische Grundkenntnisse erworben wurden. 2. Die Weiterbildung zum Facharzt umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in einem Universitätszentrum, einer Universitätsklinik oder gegebenenfalls in einer hierzu von den zuständigen Behörden oder Stellen zugelassenen Einrichtung der ärztlichen Versorgung. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Anhang V Ziffer 5.1.4 für die verschiedenen Fachgebiete angegebene Mindestdauer der Weiterbildung eingehalten wird. Die Weiterbildung erfolgt unter Aufsicht der zuständigen Behörden oder Stellen. Die Facharztanwärter müssen in den betreffenden Abteilungen persönlich zu Mitarbeit herangezogen werden und Verantwortung übernehmen. 3. Die Weiterbildung erfolgt als Vollzeitausbildung an spezifischen Weiterbildungsstellen, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind. Sie setzt die Beteiligung an sämtlichen ärztlichen Tätigkeiten in dem Bereich voraus, in dem die Weiterbildung erfolgt, einschließlich des Bereitschaftsdienstes, so dass der in der ärztlichen Weiterbildung befindliche Arzt während der gesamten Dauer der Arbeitswoche und während des gesamten Jahres gemäß den von den zuständigen Behörden festgesetzten Modalitäten dieser praktischen und theoretischen Weiterbildung seine volle berufliche Tätigkeit widmet. Folglich werden diese Stellen angemessen vergütet. Diese Weiterbildung kann aus Gründen wie Wehrdienst, wissenschaftliche Aufträge, Schwangerschaft oder Krankheit unterbrochen werden. Die Gesamtdauer der Weiterbildung darf durch die Unterbrechung nicht verkürzt werden. 4. Die Mitgliedstaaten können ausnahmsweise eine ärztliche Weiterbildung auf Teilzeitbasis unter besonderen, von den zuständigen innerstaatlichen Behörden genehmigten Bedingungen zulassen, wenn eine Weiterbildung auf Vollzeitbasis aus stichhaltigen Gründen nicht möglich wäre. Die zuständigen Behörden tragen Sorge dafür, dass Gesamtdauer und Qualität der ärztlichen Weiterbildung auf Teilzeitbasis nicht geringer sind als auf Vollzeitbasis. Dieses Niveau darf weder dadurch, dass die Weiterbildung auf Teilzeitbasis erfolgt, noch durch die Ausübung einer privaten Erwerbstätigkeit beeinträchtigt werden. Die ärztliche Weiterbildung auf Teilzeitbasis erfolgt unter den gleichen Bedingungen wie die Weiterbildung auf Vollzeitbasis, von der sie sich nur durch die Möglichkeit unterscheidet, die Beteiligung an den ärztlichen Tätigkeiten auf eine Dauer zu beschränken, die mindestens der Hälfte der Zeitspanne entspricht, die für die Vollzeitausbildung vorgesehen ist. Die Teilzeitweiterbildung wird daher angemessen vergütet. 5. Die Mitgliedstaaten machen die Ausstellung eines Ausbildungsnachweises des Facharztes vom Besitz eines der in Anhang V Ziffer 5.1.2 aufgeführten Ausbildungsnachweise für die ärztliche Grundausbildung abhängig. 6. Die in Anhang V Ziffer 5.1.4 aufgeführte jeweilige Mindestdauer der Weiterbildung kann nach dem Verfahren des Artikels 54 Absatz 2 geändert werden. Artikel 24 Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen Als Ausbildungsnachweise des Facharztes nach Artikel 20 gelten diejenigen Nachweise, die von einer der in Anhang V Ziffer 5.1.3 aufgeführten zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellt sind und hinsichtlich der betreffenden fachärztlichen Weiterbildung den in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bezeichnungen entsprechen, die in Anhang V Ziffer 5.1.4 aufgeführt sind. Die Aufnahme neuer, allen Mitgliedstaaten gemeinsamer medizinischer Fachrichtungen in Anhang V Ziffer 5.1.4 kann nach dem Verfahren des Artikels 54 Absatz 2 erfolgen. Artikel 25 Spezifische erworbene Rechte von Fachärzten 1. Jeder Aufnahmemitgliedstaat ist berechtigt, von Fachärzten deren Facharztausbildung auf Teilzeitbasis nach Rechts- und Verwaltungsvorschriften erfolgte, die am 20. Juni 1975 in Kraft waren, und die ihre ärztliche Weiterbildung spätestens am 31. Dezember 1983 begonnen haben, neben ihren Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung darüber zu verlangen, dass sie sich in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig der betreffenden Tätigkeit gewidmet haben. 2. Jeder Mitgliedstaat erkennt den Facharzttitel an, der in Spanien Ärzten ausgestellt worden ist, die ihre Facharztausbildung vor dem 1. Januar 1995 abgeschlossen haben, auch wenn sie nicht den Mindestanforderungen nach Artikel 23 entspricht, sofern diesem Nachweis eine von den zuständigen spanischen Behörden ausgestellte Bescheinigung beigefügt ist, die bestätigt, dass die betreffende Person den beruflichen Eignungstest erfolgreich abgelegt hat, der im Rahmen der im Königlichen Dekret 1497/99 vorgesehenen außerordentlichen Regulierungsmaßnahmen abgenommen wird, um zu überprüfen, ob die betreffende Person Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die denen der Ärzte vergleichbar sind, die die Ausbildungsnachweise des Facharztes besitzen, die für Spanien in Anhang V Ziffern 5.1.3 und 5.1.4 aufgeführt sind. 3. Jeder Mitgliedstaat, in dem einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschriften bestehen, erkennt als ausreichenden Nachweis die Ausbildungsnachweise des Facharztes an, die andere Mitgliedstaaten ausstellen und die hinsichtlich der betreffenden fachärztlichen Weiterbildung den in Anhang VI Ziffer 6.1 aufgeführten Bezeichnungen entsprechen, sofern sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem in Anhang V Ziffer 5.1.3 aufgeführten Stichtag begonnen wurde und ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass sich der Inhaber während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den betreffenden Tätigkeiten gewidmet hat. Dieselben Bestimmungen gelten für auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene Ausbildungsnachweise des Facharztes, sofern sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 3. April 1992 begonnen wurde, und sie das Recht auf die Ausübung der beruflichen Tätigkeiten im gesamten Gebiet Deutschlands unter denselben Voraussetzungen verleihen wie die in Anhang VI Ziffer 6.1 aufgeführten Ausbildungsnachweise, die von den zuständigen deutschen Behörden ausgestellt werden. 4. Jeder Mitgliedstaat, in dem einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschriften bestehen, erkennt die Ausbildungsnachweise des Facharztes an, die hinsichtlich der betreffenden fachärztlichen Weiterbildung den in Anhang VI Ziffer 6.1 aufgeführten Bezeichnungen entsprechen und von den dort aufgeführten Mitgliedstaaten ausgestellt werden, sofern sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem in Anhang V Ziffer 5.1.3 aufgeführte Stichtag begonnen und vor Ablauf der in Artikel 58 genannten Frist abgeschlossen wurde, und verleiht ihnen in Bezug auf die Aufnahme und Ausübung der Facharzttätigkeit in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den von ihm ausgestellten Ausbildungsnachweisen. 5. Jeder Mitgliedstaat, der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften über die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen des Facharztes, die in Anhang VI Ziffer 6.1 aufgeführt sind, aufgehoben und Maßnahmen betreffend die erworbenen Rechte zugunsten seiner eigenen Staatsangehörigen getroffen hat, räumt Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten das Recht auf die Inanspruchnahme derselben Maßnahmen ein, wenn deren Ausbildungsnachweise vor dem Zeitpunkt ausgestellt wurden, an dem der Aufnahmemitgliedstaat die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen für die entsprechende Fachrichtung eingestellt hat. Der Zeitpunkt der Aufhebung der betreffenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ist in Anhang VI Ziffer 6.1 aufgeführt. Artikel 26 Ausbildung in der Allgemeinmedizin 1. Der Zugang zu Ausbildung in der Allgemeinmedizin setzt voraus, dass ein sechsjähriges Studium im Rahmen des in Artikel 22 genannten Ausbildungsgangs abgeschlossen und als gültig anerkannt worden ist. 2. Bei der Ausbildung in der Allgemeinmedizin, die zum Erwerb von Ausbildungsnachweisen führt, die vor dem 1. Januar 2006 ausgestellt werden, muss es sich um eine mindestens zweijährige Vollzeitausbildung handeln. Für Ausbildungsnachweise, die ab diesem Tag ausgestellt werden, muss eine mindestens dreijährige Vollzeitausbildung abgeschlossen werden. Umfasst der in Artikel 22 genannte Ausbildungsgang eine praktische Ausbildung in zugelassenen Krankenhäusern mit entsprechender Ausrüstung und entsprechenden Abteilungen für Allgemeinmedizin oder eine Ausbildung in einer zugelassenen Allgemeinpraxis oder einem zugelassenen Zentrum für ärztliche Erstbehandlung, kann für Ausbildungsnachweise, die ab 1. Januar 2006 ausgestellt werden, bis zu einem Jahr dieser praktischen Ausbildung auf die in Unterabsatz 1 vorgeschriebene Ausbildungsdauer angerechnet werden. Von der in Unterabsatz 2 genannten Möglichkeit können nur die Mitgliedstaaten Gebrauch machen, in denen die Ausbildung in der Allgemeinmedizin am 1. Januar 2001 zwei Jahre betrug. 3. Die Ausbildung in der Allgemeinmedizin muss als Vollzeitausbildung unter der Aufsicht der zuständigen Behörden oder Stellen erfolgen. Sie ist mehr praktischer als theoretischer Art. Die praktische Ausbildung findet zum einen während mindestens sechs Monaten in zugelassenen Krankenhäusern mit entsprechender Ausrüstung und entsprechenden Abteilungen und zum anderen während mindestens sechs Monaten in zugelassenen Allgemeinpraxen oder in zugelassenen Zentren für Erstbehandlung statt. Sie erfolgt in Verbindung mit anderen Einrichtungen oder Diensten des Gesundheitswesens, die sich mit Allgemeinmedizin befassen. Unbeschadet der in Unterabsatz 2 genannten Mindestzeiten kann die praktische Ausbildung jedoch während eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten in anderen zugelassenen Einrichtungen oder Diensten des Gesundheitswesens, die sich mit Allgemeinmedizin befassen, stattfinden. Die Anwärter müssen von den Personen, mit denen sie beruflich arbeiten, persönlich zur Mitarbeit herangezogen werden und Mitverantwortung übernehmen. 4. Die Mitgliedstaaten können ausnahmsweise eine spezifische Teilzeitausbildung in der Allgemeinmedizin zulassen, die der Vollzeitausbildung qualitativ entspricht, sofern folgende Einzelbedingungen erfuellt sind: a) die Gesamtdauer der Ausbildung darf nicht dadurch verkürzt werden, dass sie in Teilzeit erfolgt; b) die wöchentliche Ausbildungsdauer der Teilzeitausbildung darf nicht weniger als die Hälfte der wöchentlichen Ausbildungsdauer in Vollzeit betragen; c) die Teilzeitausbildung muss einige Abschnitte einer Vollzeitausbildung umfassen, und zwar sowohl bei dem in Krankenhäusern stattfindenden Ausbildungsteil als auch bei dem in einer zugelassenen Allgemeinpraxis oder in einem zugelassenen Zentrum für Erstbehandlung stattfindenden Teil. Zahl und Dauer dieser Abschnitte der Vollzeitausbildung müssen so festgelegt werden, dass sie eine angemessene Vorbereitung auf die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit des praktischen Arztes gewährleisten. 5. Die Mitgliedstaaten machen die Ausstellung eines Ausbildungsnachweises des praktischen Arztes vom Besitz eines der in Anhang V Ziffer 5.1.2 aufgeführten Ausbildungsnachweise für die ärztliche Grundausbildung abhängig. 6. Die Mitgliedstaaten können die in Anhang V Ziffer 5.1.5 aufgeführten Ausbildungsnachweise einem Arzt ausstellen, der zwar nicht die Ausbildung nach diesem Artikel absolviert hat, der aber anhand eines von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates ausgestellten Ausbildungsnachweises eine andere Zusatzausbildung nachweisen kann. Sie dürfen den Ausbildungsnachweis jedoch nur dann ausstellen, wenn damit Kenntnisse bescheinigt werden, die qualitativ den Kenntnissen nach Absolvierung der in diesem Artikel vorgesehenen Ausbildung entsprechen. Die Mitgliedstaaten regeln unter anderem, inwieweit die von dem Antragsteller absolvierte Zusatzausbildung sowie seine Berufserfahrung auf die Ausbildung nach diesem Artikel angerechnet werden können. Die Mitgliedstaaten dürfen den in Anhang V Ziffer 5.1.5 aufgeführten Ausbildungsnachweis nur dann ausstellen, wenn der Antragsteller mindestens sechs Monate Erfahrung in der Allgemeinmedizin nachweisen kann, die er nach Absatz 3 in einer Allgemeinpraxis oder in einem Zentrum für Erstbehandlung erworben hat. Artikel 27 Ausübung der Tätigkeit des praktischen Arztes Jeder Mitgliedstaat macht vorbehaltlich der Vorschriften über erworbene Rechte die Ausübung des ärztlichen Berufs als praktischer Arzt im Rahmen seines Sozialversicherungssystems vom Besitz eines in Anhang V Ziffer 5.1.5 aufgeführten Ausbildungsnachweises abhängig. Von dieser Bedingung können die Mitgliedstaaten jedoch Personen freistellen, die gerade eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin absolvieren. Artikel 28 Spezifische erworbene Rechte von praktischen Ärzten 1. Jeder Mitgliedstaat bestimmt die erworbenen Rechte. Er muss jedoch das Recht, den ärztlichen Beruf als praktischer Arzt im Rahmen eines Sozialversicherungssystems auszuüben, ohne einen in Anhang V Ziffer 5.1.5 aufgeführten Ausbildungsnachweis zu besitzen, im Falle solcher Ärzte als erworbenes Recht betrachten, die dieses Recht bis zu dem im oben genannten Anhang aufgeführten Stichtag auf Grund der Vorschriften über den Arztberuf, die die Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Arztes mit Grundausbildung betreffen, erworben haben und sich bis zu diesem Zeitpunkt unter Inanspruchnahme von Artikel 20 oder Artikel 21 im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats niedergelassen haben. Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats stellen auf Antrag eine Bescheinigung aus, mit der den Ärzten, die gemäß Unterabsatz 1 Rechte erworben haben, das Recht bescheinigt wird, den ärztlichen Beruf als praktischer Arzt im Rahmen des betreffenden einzelstaatlichen Sozialversicherungssystems auszuüben, ohne einen in Anhang V Ziffer 5.1.5 aufgeführten Ausbildungsnachweis zu besitzen. 2. Jeder Mitgliedstaat erkennt die Bescheinigungen nach Absatz 1 Unterabsatz 2 an, die andere Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausstellen, und verleiht ihnen in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den von ihm ausgestellten Ausbildungsnachweisen, die die Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt im Rahmen seines Sozialversicherungssystems gestatten. Abschnitt 3 Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind Artikel 29 Ausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind 1. Die Zulassung zur Ausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, setzt eine zehnjährige allgemeine Schulausbildung voraus, deren erfolgreicher Abschluss durch ein von den zuständigen Behörden oder Stellen eines Mitgliedstaats ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis oder durch einen sonstigen Befähigungsnachweis oder durch ein Zeugnis über eine bestandene Aufnahmeprüfung von gleichwertigem Niveau für die Schulen für Krankenpflege bescheinigt wird. 2. Die Ausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, erfolgt als Vollzeitausbildung und umfasst mindestens das in Anhang V Ziffer 5.2.2 aufgeführte Programm. Die Fächerverzeichnisse in Anhang V Ziffer 5.2.2 können zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt nach dem Verfahren des Artikels 54 Absatz 2 geändert werden. Diese Aktualisierung darf für keinen der Mitgliedstaaten eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern. 3. Die Ausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, umfasst mindestens drei Jahre oder 4 600 Stunden theoretischen Unterricht und klinisch-praktische Unterweisung; die Dauer der theoretischen Ausbildung muss mindestens ein Drittel und die der klinisch-praktischen Unterweisung mindestens die Hälfte der Mindestausbildungsdauer betragen. Ist ein Teil der Ausbildung im Rahmen anderer Ausbildungsgänge von mindestens gleichwertigem Niveau erworben worden, so können die Mitgliedstaaten den betreffenden Personen für Teilbereiche Befreiungen gewähren. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die mit der Ausbildung der Krankenschwestern und Krankenpfleger betraute Einrichtung die Verantwortung dafür übernimmt, dass Theorie und Praxis für das gesamte Ausbildungsprogramm koordiniert werden. Die Mitgliedstaaten können ausnahmsweise eine Ausbildung auf Teilzeitbasis unter den von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden genehmigten Bedingungen zulassen. Die Gesamtdauer der Ausbildung auf Teilzeitbasis darf nicht kürzer als die Vollzeitausbildung sein; das Niveau der Ausbildung darf nicht dadurch, dass sie auf Teilzeitbasis erfolgt, beeinträchtigt werden. 4. Der theoretische Unterricht wird definiert als der Teil der Krankenpflegeausbildung, in dem die Krankenpflegeschülerinnen und Krankenpflegeschüler die Kenntnisse, das Verständnis sowie die beruflichen Fähigkeiten und Fertigkeiten erwerben, die für die Planung, Durchführung und Bewertung einer umfassenden Krankenpflege notwendig sind. Dieser Unterricht wird in Krankenpflegeschulen oder an anderen von der Ausbildungsstätte ausgewählten Lernorten von Lehrenden für Krankenpflege oder anderen fachkundigen Personen erteilt. 5. Die klinisch-praktische Unterweisung wird definiert als der Teil der Krankenpflegeausbildung, in dem die Krankenpflegeschülerinnen und Krankenpflegeschüler als Mitglied eines Pflegeteams und in unmittelbarem Kontakt mit Gesunden und Kranken und/oder im Gemeinwesen lernen, anhand ihrer erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten die erforderliche, umfassende Krankenpflege zu planen, durchzuführen und zu bewerten. Die Krankenpflegeschülerinnen und Krankenpflegeschüler lernen nicht nur, als Mitglieder eines Pflegeteams tätig zu sein, sondern auch ein Pflegeteam zu leiten und die umfassende Krankenpflege einschließlich der Gesundheitserziehung für Einzelpersonen und kleine Gruppen im Rahmen der Gesundheitseinrichtungen oder im Gemeinwesen zu organisieren. Diese Unterweisung wird in Krankenhäusern und anderen Gesundheitseinrichtungen sowie im Gemeinwesen unter der Verantwortung des Krankenpflegelehrpersonals und in Zusammenarbeit mit anderen fachkundigen Krankenpflegern bzw. mit deren Unterstützung durchgeführt. Auch anderes fachkundiges Personal kann in diesen Unterricht mit einbezogen werden. Die Krankenpflegeschülerinnen und Krankenpflegeschüler beteiligen sich an dem Arbeitsprozess der betreffenden Abteilungen, soweit diese Tätigkeiten zu ihrer Ausbildung beitragen und es ihnen ermöglichen, verantwortliches Handeln im Zusammenhang mit der Krankenpflege zu erlernen. Artikel 30 Ausübung der Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind Für die Zwecke dieser Richtlinie sind die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, die Tätigkeiten, die unter den in Anhang V Ziffer 5.2.3 aufgeführten Berufsbezeichnungen ausgeübt werden. Artikel 31 Spezifische erworbene Rechte von Krankenschwestern und Krankenpflegen, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind Die allgemeinen Vorschriften über die erworbenen Rechte sind auf Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, nur dann anwendbar, wenn sich die Tätigkeiten nach Artikel 21 auf die volle Verantwortung für die Planung, Organisation und Ausführung der Krankenpflege des Patienten erstreckt haben. Abschnitt 4 Zahnärzte Artikel 32 Ausbildung des Zahnarztes 1. Die Zulassung zur Zahnarztausbildung setzt den Besitz eines Diploms oder Prüfungszeugnisses voraus, das in einem Mitgliedstaat für das betreffende Studium die Zulassung zu den Universitäten oder den Hochschulen mit anerkannt gleichwertigem Niveau ermöglicht. 2. Die zahnärztliche Ausbildung umfasst mindestens fünf Jahre theoretischen und praktischen Unterricht auf Vollzeitbasis, der mindestens die im Programm in Anhang V Ziffer 5.3.2 aufgeführte Fächer umfasst, und der an einer Universität, einer Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau oder unter Aufsicht einer Universität erteilt wurde. Die Fächerverzeichnisse in Anhang V Ziffer 5.3.2 können zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt nach dem Verfahren des Artikels 54 Absatz 2 geändert werden. Diese Aktualisierung darf für keinen der Mitgliedstaaten eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern. Artikel 33 Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes 1. Für die Zwecke dieser Richtlinie sind Tätigkeiten des Zahnarztes die in Absatz 3 definierten Tätigkeiten, die unter den in Anhang V Ziffer 5.3.3 aufgeführten Berufsbezeichnungen ausgeübt werden. 2. Der Beruf des Zahnarztes basiert auf der zahnärztlichen Ausbildung nach Artikel 32 und stellt einen eigenen Beruf dar, der sich von dem des Arztes und des Facharztes unterscheidet. Die Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes setzt den Besitz eines in Anhang V Ziffer 5.3.3 aufgeführten Ausbildungsnachweises voraus. Den Inhabern eines solchen Ausbildungsnachweises gleichgestellt sind die begünstigten Personen von Artikel 21 und 34. 3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zahnärzte allgemein Tätigkeiten der Verhütung, Diagnose und Behandlung von Anomalien und Krankheiten der Zähne, des Mundes und der Kiefer und des dazugehörigen Gewebes aufnehmen und ausüben dürfen, wobei die für den Beruf des Zahnarztes zu dem in Anhang V Ziffer 5.3.3 aufgeführten Stichtagen maßgeblichen Rechtsvorschriften und Standesregeln einzuhalten sind. Artikel 34 Spezifische erworbene Rechte von Zahnärzten 1. Jeder Mitgliedstaat erkennt zum Zwecke der Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes unter den in Anhang V Ziffer 5.3.3 aufgeführten Berufsbezeichnungen die Ausbildungsnachweise des Arztes an, die in Italien, Spanien und Österreich Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Ausbildung spätestens an dem im oben genannten Anhang für den betreffenden Mitgliedstaat aufgeführten Stichtag begonnen haben, sofern ihnen eine von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt ist. Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass die beiden folgenden Bedingungen erfuellt sind: a) Die betreffende Person hat sich während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich den Tätigkeiten nach Artikel 33 gewidmet, und b) die betreffende Person ist berechtigt, diese Tätigkeiten unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber des für diesen Mitgliedstaat in Anhang V Ziffer 5.3.3 aufgeführten Ausbildungsnachweises. Von dem in Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Erfordernis einer dreijährigen Tätigkeit befreit sind Personen, die ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert haben, dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 32 genannten Ausbildung von den zuständigen Behörden des betreffenden Staates bescheinigt wird. 2. Jeder Mitgliedstaat erkennt die Ausbildungsnachweise des Arztes an, die in Italien Personen ausgestellt wurden, die ihre Universitätsausbildung nach dem 28. Januar 1980, spätestens jedoch am 31. Dezember 1984 begonnen haben, sofern eine diesbezügliche Bescheinigung der zuständigen italienischen Behörden beigefügt ist. Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass die drei folgenden Bedingungen erfuellt sind: a) Die betreffende Person hat mit Erfolg eine von den zuständigen italienischen Behörden durchgeführte spezifische Eignungsprüfung abgelegt, bei der überprüft wurde, ob sie Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die denen derjenigen Personen gleichwertig sind, die Inhaber eines in Anhang V Ziffer 5.3.3 für Italien aufgeführten Ausbildungsnachweises sind; b) die betreffende Person hat sich während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in Italien tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich den Tätigkeiten nach Artikel 33 gewidmet; c) die betreffende Person ist berechtigt, die Tätigkeiten nach Artikel 33 unter denselben Bedingungen wie die Inhaber der Ausbildungsnachweise, die für Italien in Anhang V Ziffer 5.3.3 aufgeführt sind, auszuüben oder übt diese tatsächlich, rechtmäßig sowie hauptsächlich aus. Von der in Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Eignungsprüfung befreit sind Personen, die ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert haben, dessen Gleichwertigkeit mit der Ausbildung nach Artikel 32 von den zuständigen Behörden bescheinigt wird. 3. Jeder Mitgliedstaat, in dem einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschriften bestehen, erkennt als ausreichenden Nachweis die in Anhang VI Ziffer 6.2 aufgeführten fachzahnärztlichen Ausbildungsnachweise, die die anderen Mitgliedstaaten ausgestellt haben, an, sofern sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem im genannten Anhang aufgeführten Stichtag begonnen wurde und sofern ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass sich der Inhaber während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den betreffenden Tätigkeiten gewidmet hat. Dieselben Bestimmungen gelten für auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise, wenn sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 3. Oktober 1989 begonnen wurde und sie das Recht auf die Ausübung der beruflichen Tätigkeiten im gesamten Hoheitsgebiet Deutschlands unter denselben Voraussetzungen verleihen wie die in Anhang VI Ziffer 6.2 aufgeführten Ausbildungsnachweise, die von den zuständigen deutschen Behörden ausgestellt werden. 4. Jeder Mitgliedstaat, in dem einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschriften bestehen, erkennt die in Anhang VI Ziffer 6.2 genannten und von den dort aufgeführten Mitgliedstaaten ausgestellten fachzahnärztlichen Ausbildungsnachweise an, sofern sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem in diesem Anhang aufgeführten Stichtag begonnen und vor Ablauf der in Artikel 58 genannten Frist abgeschlossen wurde, und verleiht ihnen in Bezug auf die Aufnahme und Ausübung der fachzahnärztlichen Tätigkeiten für sein Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den von ihm ausgestellten Ausbildungsnachweisen. Abschnitt 5 Tierärzte Artikel 35 Ausbildung des Tierarztes 1. Die tierärztliche Ausbildung umfasst insgesamt ein mindestens fünfjähriges theoretisches und praktisches Studium auf Vollzeitbasis an einer Universität, an einer Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau oder unter Aufsicht einer Universität, das mindestens die in Anhang V Ziffer 5.4.2 aufgeführten Fächer umfasst. Die Fächerverzeichnisse in Anhang V Ziffer 5.4.2 können zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt nach dem Verfahren des Artikels 54 Absatz 2 geändert werden. Diese Aktualisierung darf für keinen der Mitgliedstaaten eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern. 2. Der Zugang zur tierärztlichen Ausbildung setzt den Besitz eines Diploms oder eines Prüfungszeugnisses voraus, das in einem Mitgliedstaat für das betreffende Studium die Zulassung zu den Universitäten oder den Hochschulen mit anerkannt gleichwertigem Niveau ermöglicht. Abschnitt 6 Hebammen Artikel 36 Ausbildung der Hebamme 1. Die Ausbildung zur Hebamme muss mindestens eine der folgenden Ausbildungen umfassen: a) eine spezielle Ausbildung zur Hebamme auf Vollzeitbasis, die theoretischen und praktischen Unterricht von mindestens drei Jahren (Ausbildungsmöglichkeit I) umfasst, der mindestens das in Anhang V Ziffer 5.5.2 aufgeführte Ausbildungsprogramm beinhaltet; b) eine spezielle Ausbildung zur Hebamme von mindestens 18 Monaten (Ausbildungsmöglichkeit II) auf Vollzeitbasis, die mindestens das in Anhang V Ziffer 5.5.2 aufgeführte Ausbildungsprogramm umfasst, das nicht Gegenstand eines gleichwertigen Unterrichts im Rahmen der Ausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, war. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die mit der Ausbildung der Hebammen betraute Einrichtung die Verantwortung dafür übernimmt, dass Theorie und Praxis für das gesamte Ausbildungsprogramm koordiniert werden. Die Fächerverzeichnisse in Anhang V Ziffer 5.5.2 können zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt nach dem Verfahren des Artikels 54 Absatz 2 geändert werden. Diese Aktualisierung darf für keinen der Mitgliedstaaten eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern. 2. Für den Zugang zur Hebammeausbildung muss eine der folgenden Voraussetzungen erfuellt sein: a) Abschluss der ersten zehn Jahre der allgemeinen Schulausbildung für Ausbildungsmöglichkeit I; b) Besitz eines in Anhang V Ziffer 5.2.3 aufgeführten Ausbildungsnachweises der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, für Ausbildungsmöglichkeit II. 3. Die Mitgliedstaaten können ausnahmsweise die Form der Teilzeitausbildung unter den von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden zugelassenen Bedingungen genehmigen. Die Gesamtdauer der Ausbildung auf Teilzeitbasis darf nicht kürzer als die Vollzeitausbildung sein; das Niveau der Ausbildung darf nicht dadurch, dass sie auf Teilzeitbasis erfolgt, beeinträchtigt werden. Artikel 37 Modalitäten der Anerkennung der Ausbildungsnachweise der Hebamme 1. Die in Anhang V Ziffer 5. 5.4 aufgeführten Ausbildungsnachweise der Hebamme werden nur dann nach Artikel 20 automatisch anerkannt, wenn Sie eine der folgenden Ausbildungen abschließen: a) eine mindestens dreijährige Hebammenausbildung auf Vollzeitbasis i) die entweder den Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises voraussetzt, die zum Besuch von Universitäten oder Hochschulen berechtigen oder, in Ermangelung dessen, einen gleichwertigen Kenntnisstand garantieren, ii) oder nach deren Abschluss eine zweijährige Berufserfahrung erworben wird, über die die in Absatz 2 genannte Bescheinigung ausgestellt wird; b) eine Hebammenausbildung von mindestens zwei Jahren oder 3 600 Stunden auf Vollzeitbasis, die den Besitz eines der in Anhang V Ziffer 5.2.3 aufgeführten Ausbildungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, voraussetzt; c) eine Hebammenausbildung von mindestens 18 Monaten oder 3 000 Stunden auf Vollzeitbasis, die den Besitz eines der in Anhang V Ziffer 5.2.3 genannten Ausbildungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, voraussetzt, nach deren Abschluss eine einjährige Berufserfahrung erworben wird, über die die in Absatz 2 genannte Bescheinigung ausgestellt wird. 2. Die in Absatz 1 genannte Bescheinigung wird von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt. In ihr wird bescheinigt, dass der Inhaber nach Erhalt des Ausbildungsnachweises der Hebamme in zufriedenstellender Weise alle mit dem Beruf einer Hebamme verbundenen Tätigkeiten in einem Krankenhaus oder in einer Einrichtung des Gesundheitswesens, die im Hinblick auf diesen Zweck anerkannt worden ist, während eines entsprechenden Zeitraums ausgeübt hat. Artikel 38 Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme 1. Dieser Abschnitt gilt für die von den einzelnen Mitgliedstaaten unbeschadet des Absatzes 2 definierten und unter den in Anhang V Ziffer 5.5.4 aufgeführten Berufsbezeichnungen ausgeübten Tätigkeiten der Hebamme. 2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Hebammen zumindest die Aufnahme und Ausübung der in Anhang V Ziffer 5.5.3 aufgeführten Tätigkeiten gestattet wird. Artikel 39 Spezifische erworbene Rechte von Hebammen 1. Jeder Mitgliedstaat erkennt bei Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise den in Artikel 36 gestellten Mindestanforderungen an die Ausbildung entsprechen, jedoch gemäß Artikel 37 nur anerkannt werden müssen, wenn gleichzeitig die in Artikel 37 Absatz 2 genannte Bescheinigung über die Berufspraxis vorgelegt wird, als ausreichenden Nachweis die von diesen Mitgliedstaaten vor dem in Anhang V Ziffer 5.5.4 aufgeführten Stichtag ausgestellten Ausbildungsnachweise der Hebamme an, wenn gleichzeitig eine Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang ununterbrochen, tatsächlich und rechtmäßig den Beruf einer Hebamme ausgeübt hat. 2. Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten für auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene Ausbildungsnachweise der Hebamme, die den in Artikel 36 gestellten Mindestanforderungen an die Ausbildung entsprechen, jedoch gemäß Artikel 37 Absatz 2 nur anerkannt werden müssen, wenn gleichzeitig die in Artikel 37 genannte Bescheinigung über die Berufspraxis vorgelegt wird, wenn sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 3. Oktober 1989 begonnen wurde. Abschnitt 7 Apotheker Artikel 40 Ausbildung des Apothekers 1. Der Zugang zur Apothekerausbildung setzt den Besitz eines Diploms oder eines Prüfungszeugnisses voraus, das in einem Mitgliedstaat für das betreffende Studium die Zulassung zu den Universitäten oder den Hochschulen mit anerkannt gleichwertigem Niveau ermöglicht. 2. Der Ausbildungsnachweis des Apothekers schließt eine Ausbildung ab, die sich auf einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren erstreckt und folgendes umfasst: a) eine vierjährige theoretische und praktischen Vollzeitausbildung an einer Universität oder einer Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau oder unter der Aufsicht einer Universität; b) ein sechsmonatiges Praktikum in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke oder in einem Krankenhaus unter der Aufsicht des pharmazeutischen Dienstes dieses Krankenhauses. Dieser Ausbildungsgang umfasst mindestens das in Anhang V Ziffer 5.6.2 aufgeführte Programm. Die Fächerverzeichnisse in Anhang V Ziffer 5.6.2 können zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt nach dem Verfahren des Artikels 54 Absatz 2 geändert werden. Diese Aktualisierung darf für keinen der Mitgliedstaaten eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern. Artikel 41 Ausübung der Tätigkeiten des Apothekers 1. Für die Zwecke dieser Richtlinie sind Tätigkeiten des Apothekers die Tätigkeiten, deren Aufnahme und Ausübung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten beruflichen Eignungsbedingungen unterliegen und die den Inhabern eines der in Anhang V Ziffer 5.6.4 aufgeführten Ausbildungsnachweise offen stehen. 2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Inhaber eines pharmazeutischen Ausbildungsnachweises einer Universität oder eines als gleichwertig anerkannten Ausbildungsnachweises, der den Bedingungen des Artikels 40 genügt, zumindest die in Anhang V Ziffer 5.6.3 genannten Tätigkeiten aufnehmen und ausüben dürfen, vorbehaltlich des Erfordernisses einer ergänzenden Berufserfahrung. 3. Ist in einem Mitgliedstaat die Aufnahme oder Ausübung einer der Tätigkeiten des Apothekers nicht nur vom Besitz eines der in Anhang V Ziffer 5.6.4 aufgeführten Ausbildungsnachweise abhängig, sondern auch von dem Erfordernis zusätzlicher Berufserfahrung, so erkennt dieser Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis hierfür die Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates darüber an, dass die betreffende Person diese Tätigkeiten während einer gleichen Zeitdauer im Herkunftsmitgliedstaat ausgeübt hat. 4. War in einem Mitgliedstaat am 16. September 1985 ein Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen vorgeschrieben zur Auswahl der Inhaber der in Absatz 1 genannten Nachweise, die zu Inhabern neuer Apotheken bestellt werden, deren Errichtung im Rahmen eines einzelstaatlichen Systems geographischer Aufteilung beschlossen worden ist, so kann dieser Mitgliedstaat abweichend von Absatz 1 dieses Auswahlverfahren beibehalten und es auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten anwenden, die Inhaber eines in Anhang V Ziffer 5.6.4 aufgeführten Ausbildungsnachweises sind oder Artikel 21 in Anspruch nehmen. Abschnitt 8 Architekten Artikel 42 Ausbildung des Architekten 1. Die Gesamtdauer der Ausbildung des Architekten umfasst mindestens entweder vier Studienjahre auf Vollzeitbasis oder sechs Studienjahre, die zumindest drei Jahre Vollzeitstudium an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung umfassen. Diese Ausbildung muss mit einer Prüfung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen werden. Die Ausbildung muss durch einen Unterricht auf Hochschulniveau erfolgen, der hauptsächlich auf Architektur ausgerichtet ist; sie muss ferner die theoretischen und praktischen Aspekte der Architekturausbildung in ausgewogener Form berücksichtigen und den Erwerb der in Anhang V Ziffer 5.7.1 aufgeführten Kenntnisse und Fähigkeiten gewährleisten. 2. Die Fächerverzeichnisse in Anhang V Ziffer 5.7.1 können zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt nach dem Verfahren des Artikels 54 Absatz 2 geändert werden. Diese Aktualisierung darf für keinen der Mitgliedstaaten eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern. Artikel 43 Ausnahmen 1. Abweichend von Artikel 42 wird ferner als den Anforderungen des Artikels 20 genügend anerkannt: die am 5. August 1985 bestehende dreijährige Ausbildung an den Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland, die den Anforderungen des Artikels 42 entspricht und die Aufnahme der in Artikel 44 genannten Tätigkeiten in diesem Mitgliedstaat unter der Berufsbezeichnung ,Architekt" ermöglicht, sofern die Ausbildung durch eine vierjährige Berufserfahrung in der Bundesrepublik Deutschland ergänzt wurde; diese Berufserfahrung muss durch eine Bescheinigung bestätigt werden, welche von der Architektenkammer ausgestellt wird, in deren Architektenliste der Architekt eingetragen ist, der diese Richtlinie in Anspruch nehmen möchte. Die Architektenkammer muss zuvor feststellen, dass die von dem betreffenden Architekten auf dem Gebiet der Architektur ausgeführten Arbeiten eine überzeugende Anwendung der in Anhang V Ziffer 5.7.1 genannten Kenntnisse und Fähigkeiten darstellen. Diese Bescheinigung wird nach demselben Verfahren ausgestellt, das auch für die Eintragung in die Architektenliste gilt. 2. Abweichend von Artikel 42 wird ferner als den Anforderungen des Artikels 20 genügend anerkannt die Ausbildung im Rahmen der sozialen Förderung oder eines Hochschulstudiums auf Teilzeitbasis, die den Erfordernissen von Artikel 42 entspricht und von einer Person, die seit mindestens sieben Jahren in der Architektur unter der Aufsicht eines Architekten oder Architekturbüros tätig war, durch eine erfolgreiche Prüfung auf dem Gebiet der Architektur abgeschlossen wird. Diese Prüfung muss Hochschulniveau aufweisen und dem in Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Abschlussexamen gleichwertig sein. Artikel 44 Ausübung der Tätigkeiten des Architekten 1. Für die Zwecke dieser Richtlinie sind Tätigkeiten des Architekten die Tätigkeiten, die üblicherweise unter der Berufsbezeichnung ,Architekt" ausgeübt werden. 2. Die Voraussetzungen für die Ausübung dieser Tätigkeiten unter der Berufsbezeichnung ,Architekt" sind auch bei Angehörigen eines Mitgliedstaats als gegeben anzusehen, die zur Führung dieses Titels aufgrund eines Gesetzes ermächtigt worden sind, das der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaats die Befugnis zuerkennt, diesen Titel Angehörigen der Mitgliedstaaten zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben. Der Architektenstatus wird den betreffenden Personen von ihrem Herkunftsmitgliedstaat bescheinigt. Artikel 45 Spezifische erworbene Rechte von Architekten 1. Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Anhang VI Ziffer 6.3 aufgeführten Ausbildungsnachweise des Architekten an, die die anderen Mitgliedstaaten ausgestellt haben und die eine Ausbildung abschließen, die spätestens im akademischen Bezugsjahr begann, das im betreffenden Anhang angegeben ist, selbst wenn sie den Mindestanforderungen von Artikel 42 nicht genügen, und verleiht ihnen in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den Ausbildungsnachweisen, mit dem er selbst die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Architekten ermöglicht. Die von den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Bescheinigungen über die Gleichwertigkeit der nach dem 8. Mai 1945 von den zuständigen Behörden der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Ausbildungsnachweise und der im betreffenden Anhang aufgeführten Nachweise werden nach diesen Bedingungen anerkannt. 2. Jeder Mitgliedstaat erkennt unbeschadet des Absatzes 1 folgende Bescheinigungen an und verleiht ihnen im Hinblick auf die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Architekten in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den von ihm selbst ausgestellten Ausbildungsnachweisen: Bescheinigungen, die Angehörigen der Mitgliedstaaten von denjenigen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, in denen die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Architekten an den nachstehenden Stichtagen reglementiert war: a) 1. Januar 1995 für Österreich, Finnland und Schweden; b) 5. August 1987 für alle anderen Mitgliedstaaten. Die in Unterabsatz 1 genannten Bescheinigungen bestätigen, dass ihr Inhaber spätestens am betreffenden Stichtag die Berechtigung erhielt, die Berufsbezeichnung ,Architekt" zu führen, und dass er die entsprechend reglementierten Tätigkeiten in den letzten fünf Jahre vor Ausstellung dieser Bescheinigung mindestens drei Jahren lang ununterbrochen tatsächlich ausgeübt hat. Kapitel IV Gemeinsame Bestimmungen für die Niederlassung Artikel 46 Unterlagen und Formalitäten 1. Wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates in Anwendung der Bestimmungen dieses Titels über einen Antrag auf Zulassung zu einem reglementierten Beruf befinden, können sie die in Anhang VII aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen. Die in Anhang VII Ziffer 1 genannten Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Die Mitgliedstaaten, Einrichtungen und sonstigen juristischen Personen sorgen für die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben. 2. Hat der Aufnahmemitgliedstaat von schwerwiegenden, genau bestimmten Sachverhalten Kenntnis, die vor der Niederlassung der betreffenden Person im Aufnahmemitgliedstaat außerhalb seines Hoheitsgebiets eingetreten sind und die sich im Aufnahmemitgliedstaat auf die Ausübung der betreffenden Tätigkeit auswirken könnten, so kann er den Herkunftsmitgliedstaat davon unterrichten. Der Herkunftsmitgliedstaat prüft die Richtigkeit der Sachverhalte; seine Behörden befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. 3. Verlangt ein Aufnahmemitgliedstaat von seinen Staatsangehörigen für die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufes eine Eidesleistung oder eine feierliche Erklärung, so sorgt er dafür, dass die Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten, die die Formel dieses Eides oder dieser feierlichen Erklärung nicht benutzen können, auf eine geeignete, gleichwertige Formel zurückgreifen können. Artikel 47 Verfahren für die Anerkennung der Berufsqualifikationen 1. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. 2. Das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Zulassung zu einem reglementierten Beruf muss innerhalb kürzester Frist abgeschlossen werden, spätestens jedoch drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen der betreffenden Person; die Entscheidung muss von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates ordnungsgemäß begründet werden. 3. Gegen diese Entscheidung bzw. gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung müssen Rechtsbehelfe nach innerstaatlichem Recht eingelegt werden können. Artikel 48 Führen der Berufsbezeichnung 1. Ist in einem Aufnahmemitgliedstaat das Führen der Berufsbezeichnung im Zusammenhang mit einer der betreffenden beruflichen Tätigkeiten reglementiert, so führen die Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten, die nach Titel III einen reglementierten Beruf ausüben dürfen, die entsprechende Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats und verwenden deren etwaige Abkürzung. Falls jedoch die Aufnahme einer Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat nach Artikel 4 Absatz 3 mit Einschränkungen verbunden ist, kann der betreffende Mitgliedstaat die Berufsbezeichnung mit einem geeigneten Zusatz versehen. 2. Wenn ein Beruf im Aufnahmemitgliedstaat durch einen Verband oder eine Organisation in Anhang I reglementiert ist, dürfen die Angehörigen der Mitgliedstaaten die von diesem Verband oder dieser Organisation zuerkannte Berufsbezeichnung oder deren Abkürzung nur führen, wenn sie nachweisen, dass sie Mitglied des betreffenden Verbandes oder der betreffenden Organisation sind. Wenn der Verband oder die Organisation die Mitgliedschaft von bestimmten Qualifikationen abhängig macht, sind bei Angehörigen anderer Mitgliedstaaten, die über die Berufsqualifikationen verfügen, die Vorschriften dieser Richtlinie zu beachten. Artikel 49 Sprachkenntnisse 1. Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat erforderlich sind. 2. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die begünstigten Personen gegebenenfalls die Sprachkenntnisse erwerben, die sie für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat brauchen. Titel IV Modalitäten der Berufsausübung Artikel 50 Führen der Ausbildungsbezeichnung Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 3 und des Artikels 48 trägt der Aufnahmemitgliedstaat dafür Sorge, dass die betreffenden Personen zum Führen der Ausbildungsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaates und gegebenenfalls der betreffenden Abkürzung in der Sprache dieses Staates berechtigt sind. Der Aufnahmemitgliedstaat kann vorschreiben, dass neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses aufgeführt werden, die bzw. der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat. Kann die Ausbildungsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats im Aufnahmemitgliedstaat mit einer Bezeichnung verwechselt werden, die in Letzterem eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die die begünstigte Person aber nicht erworben hat, so kann der Aufnahmemitgliedstaat vorschreiben, dass die begünstigte Person ihre im Herkunftsmitgliedstaat gültige Ausbildungsbezeichnung in einer vom Aufnahmemitgliedstaat festgelegten Form verwendet. Artikel 51 Kassenzulassung Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 und des Artikels 6 Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt Folgendes: Mitgliedstaaten, die den Personen, die ihre Berufsqualifikationen in ihrem Hoheitsgebiet erworben haben, nur dann eine Kassenzulassung erteilen, wenn sie einen Vorbereitungslehrgang absolviert und/oder Berufserfahrung erworben haben, befreien die Personen, die ihre Berufsqualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben, von dieser Pflicht. Titel V Verwaltungszusammenarbeit und Durchführungsbefugnisse Artikel 52 Zuständige Behörden 1. Die zuständigen Behörden der Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaaten arbeiten eng zusammen und leisten sich gegenseitig Amtshilfe, um die Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern. Sie stellen die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicher. 2. Die Mitgliedstaaten benennen innerhalb der in Artikel 58 vorgesehenen Frist die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in dieser Richtlinie genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind; ferner benennen sie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen, und unterrichten unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission. 3. Jeder Mitgliedstaat benennt einen Koordinator für die Tätigkeiten der in Absatz 1 genannten Behörden oder Stellen und unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission davon. Die Koordinatoren haben folgenden Auftrag: a) Förderung der einheitlichen Anwendung dieser Richtlinie; b) Sammlung aller Informationen, die für die Anwendung dieser Richtlinie nützlich sind, insbesondere aller Informationen, die die Bedingungen für den Zugang zu reglementierten Berufen in den Mitgliedstaaten betreffen. Zur Erfuellung des in Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Auftrags können die Koordinatoren die Hilfe der in Artikel 53 genannten Kontaktstellen in Anspruch nehmen. Artikel 53 Kontaktstellen Jeder Mitgliedstaat benennt spätestens mit Ablauf der in Artikel 58 vorgesehenen Frist eine Kontaktstelle, die folgenden Auftrag hat: a) Information der Bürger und der Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten über alle wichtigen Fragen im Zusammenhang mit der Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß dieser Richtlinie und vor allem Information über nationalen Rechtsvorschriften für die Aufnahme und Ausübung einer Berufstätigkeit, einschließlich Sozialrecht, sowie über etwaige Standesregeln; b) Unterstützung der Bürger bei der Wahrnehmung der Rechte aus dieser Richtlinie, bei Bedarf unter Einschaltung der anderen Kontaktstellen sowie der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates. Die Kontaktstellen unterrichten die Kommission binnen zwei Monaten nach ihrer Befassung über die Fälle, die sie gemäß ihrem Auftrag nach Unterabsatz 1 Buchstabe b bearbeitet haben. Artikel 54 Ausschuss für die Anerkennung von Berufsqualifikationen 1. Die Kommission wird unterstützt von einem Ausschuss für die Anerkennung von Berufsqualifikationen, nachstehend ,Ausschuss" genannt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf zwei Monate festgesetzt. 3. Der Ausschuss kann mit allen sonstigen Fragen befasst werden, die die Anwendung dieser Richtlinie betreffen. 4. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Titel VI Sonstige Bestimmungen Artikel 55 Berichte Nach Ablauf der in Artikel 58 genannten Frist legen die Mitgliedstaaten der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung des eingeführten Systems vor. Neben den allgemeinen Ausführungen enthält dieser Bericht eine statistische Aufstellung der getroffenen Entscheidungen sowie eine Beschreibung der Hauptprobleme, die sich aus der Anwendung der Richtlinie ergeben. Artikel 56 Ausnahmebestimmung Falls ein Mitgliedstaat bei der Anwendung einer Bestimmung dieser Richtlinie in bestimmten Bereichen auf erhebliche Schwierigkeiten stößt, untersucht die Kommission diese Schwierigkeiten gemeinsam mit diesem Staat. Bei Bedarf entscheidet die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 54 Absatz 2, dass der betreffende Mitgliedstaat vorübergehend von der Anwendung der betreffenden Vorschrift absehen darf. Artikel 57 Aufhebung Die Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG, 89/48/EWG, 92/51/EWG, 93/16/EWG und 1999/42/CE werden ab dem in Artikel 58 genannten Tag außer Kraft gesetzt. Bezugnahmen auf die außer Kraft gesetzten Richtlinien sind als Bezugnahmen auf diese Richtlinie zu verstehen. Artikel 58 Umsetzung Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens [zwei Jahre nach Veröffentlichung im ABl.] nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. Artikel 59 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 60 Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident ANHANG I Liste der Berufsverbände oder -organisationen, die die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 2 erfuellen IRLAND [47] [47] Irische Staatsangehörige sind darüber hinaus Mitglieder folgender Berufsverbände oder -organisationen des Vereinigten Königreichs 1. The Institute of Chartered Accountants in Ireland [48] 2. The Institute of Certified Public Accountants in Ireland48 3. The Association of Certified Accountants48 4. Institution of Engineers of Ireland 5. Irish Planning Institute [48] Nur für die Tätigkeit der Rechnungsprüfung. VEREINIGTES KÖNIGREICH 1. Institute of Chartered Accountants in England and Wales 2. Institute of Chartered Accountants of Scotland 3. Institute of Chartered Accountants in Ireland 4. Chartered Association of Certified Accountants 5. Chartered Institute of Loss Adjusters 6. Chartered Institute of Management Accountants 7. Institute of Chartered Secretaries and Administrators 8. Chartered Insurance Institute 9. Institute of Actuaries 10. Faculty of Actuaries 11. Chartered Institute of Bankers 12. Institute of Bankers in Scotland 13. Royal Institution of Chartered Surveyors 14. Royal Town Planning Institute 15. Chartered Society of Physiotherapy 16. Royal Society of Chemistry 17. British Psychological Society 18. Library Association 19. Institute of Chartered Foresters // 20. Chartered Institute of Building 21. Engineering Council 22. Institute of Energy 23. Institution of Structural Engineers 24. Institution of Civil Engineers 25. Institution of Mining Engineers 26. Institution of Mining and Metallurgy 27. Institution of Electrical Engineers 28. Institution of Gas Engineers 29. Institution of Mechanical Engineers 30. Institution of Chemical Engineers 31. Institution of Production Engineers 32. Institution of Marine Engineers 33. Royal Institution of Naval Architects 34. Royal Aeronautical Society 35. Institute of Metals 36. Chartered Institution of Building Services Engineers 37. Institute of Measurement and Control 38. British Computer Society ANHANG II Verzeichnis der besonders strukturierten Ausbildungsgänge gemäß Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe a 1. Fachberufe im Gesundheitswesen sowie im sozialpädagogischen Bereich Schulische und berufliche Bildung, zu folgenden Berufen führt: in Deutschland: - Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger - Krankengymnast(in)/Physiotherapeut(in) [49] [49] Seit dem 1. Juni 1994 wird die Berufsbezeichnung "Krankengymnast(in)" durch "Physiotherapeut(in)" ersetzt.. Berufsangehörige, die ihre Befähigungsnachweise vor diesem Zeitpunkt erworben haben, können, sofern sie dies wünschen, weiterhin die Berufsbezeichnung "Krankengymnast(in)" führen. - "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut(in)" - "Logopäde/Logopädin" - "Orthoptist(in)" - "staatlich anerkannte(r) Erzieher(in)" - "staatlich anerkannte(r) Heilpädagoge(-in)" - "medizinisch-technische(r) Laboratoriums- Assistent(in)" - "medizinisch-technische(r) Radiologie-Assistent(in)" - "medizinisch-technische(r) Assistent(in) für Funktionsdiagnostik" - "veterinärmedizinisch-technische(r) Assistent(in)" - "Diätassistent(in)" - "Pharmazieingenieur" (bis zum 31. März 1994 abgeschlossener Ausbildungsgang in den neuen Bundesländern) - "Psychiatrische(r) Krankenschwester/Krankenpfleger" - "Sprachtherapeut(in)" in Italien : - Zahntechniker ("odontotecnico") - Optiker ("ottico") - Fußpfleger ("podologo") in Luxemburg : - medizinisch-technische(r) Radiologie-Assistent(in) ("assistant(e) technique médical(e) en radiologie") - medizinisch-technische(r) Labor-Assistent(in) ("assistant(e) technique médical(e) de laboratoire") - Krankenpfleger/-schwester in psychiatrischen Krankenanstalten ("infirmier/ière psychiatrique") - Medizinisch-technische(r) Chirurgie-Assistent(in) ("assistant(e) technique médical(e) en chirurgie") - Kinderkrankenpfleger/-schwester ("infirmier/ière puériculteur/trice") - Anästhesie-Krankenpfleger/-schwester ("infirmier/ière anesthésiste") - Geprüfte(r) Masseur(in) ("masseur/euse diplômé(e)") - Erzieher(in) ("éducateur/trice") in den Niederlanden: - veterinärmedizinische(r) Assistent(in) ("dierenartassistent") Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschließlich: (i) entweder einer mindestens 3-jährigen Berufsausbildung in einer Fachschule, die mit einer Prüfung abschließt und in einigen Fällen durch eine ein- oder 2-jährige Fachausbildung, die ebenfalls mit einer Prüfung abschließt, ergänzt wird; (ii) oder einer mindestens 2 1/2-jährigen Berufsausbildung in einer Fachschule, die mit einer Prüfung abschließt und durch eine mindestens 6-monatige Berufserfahrung oder ein 6-monatiges Praktikum in einer anerkannten Einrichtung ergänzt wird; (iii) oder einer mindestens 2-jährigen Berufsausbildung in einer Fachschule, die mit einer Prüfung abschließt und durch eine mindestens einjährige Berufserfahrung oder ein mindestens einjähriges Praktikum in einer anerkannten Einrichtung ergänzt wird; (iv) oder im Falle der veterinärmedizinischen Assistenten ("dierenartassistent") in den Niederlanden einer 3-jährigen Berufsausbildung in einer Fachschule ("MBO"-System) oder alternativ dazu einer 3-jährigen Berufsausbildung innerhalb des dualen Lehrlingsausbildungssystem ("LLW"); beide Ausbildungsgänge schließen mit einer Prüfung ab; in Österreich: - "spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege" - "spezielle Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege" - "Kontaktlinsenoptiker" - "Fußpfleger" - "Hörgeräteakustiker" - "Drogist" Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 14 Jahren, einschließlich einer mindestens 5-jährigen strukturierten Ausbildung. Diese ist unterteilt in eine mindestens 3-jährige Lehrzeit, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil an einer berufsbildenden Schule absolviert wird, sowie eine berufspraktische und Ausbildungszeit, die mit einer Prüfung abschließt. Damit erwerben die betroffenen Personen das Recht, den Beruf auszuüben und Lehrlinge auszubilden. - "Masseur" Erforderlich ist eine Schul- und Berufsausbildung von insgesamt mindestens 14 Jahren, einschließlich einer 5-jährigen strukturierten Ausbildung. Diese ist unterteilt in eine 2-jährige Lehrzeit, eine 2-jährige berufspraktische und Ausbildungszeit und einen einjährigen Ausbildungsgang. Die Ausbildung schließt mit einer Prüfung ab, die die betroffenen Personen berechtigt, den Beruf auszuüben und Lehrlinge auszubilden. - "Kindergärtner/in" - "Erzieher" Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschließlich einer 5-jährigen Ausbildung in einer Fachschule, die mit einer Prüfung abschließt. 2. "Mester/Meister/Maître" (Schulische und berufliche Bildung, die zum ,Meister" für die nicht unter Titel III Kapitel II dieser Richtlinien fallenden handwerklichen Tätigkeiten führt) Schulische und berufliche Bildung, die zu folgenden Berufen führt: in Dänemark : - Optiker (,optometrist") Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 14 Jahren, einschließlich einer 5-jährigen Berufsausbildung, die in eine 2 1/2-jährige theoretische Ausbildung an einer berufsbildenden Einrichtung und eine 2 1/2-jährige praktische Ausbildung im Unternehmen unterteilt ist, und mit einer anerkannten Prüfung über den Handwerksberuf abschließt. Damit sind die Betroffenen berechtigt, den Titel ,Mester" zu führen; - Orthopädiemechaniker (,ortopaedimekaniker") Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 12 1/2 Jahren, einschließlich einer 3 1/2-jährigen Berufsausbildung, die in eine 6-monatige theoretische Ausbildung an einer berufsbildenden Einrichtung und eine 3-jährige praktische Ausbildung im Unternehmen unterteilt ist, und mit einer anerkannten Prüfung über den Handwerksberuf abschließt. Damit sind die Betroffenen berechtigt, den Titel ,Mester" zu führen; - Orthopädieschuhmacher (,orthopaediskomager") Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 13 1/2 Jahren, einschließlich einer 4 1/2-jährigen Berufsausbildung, die in eine 2-jährige theoretische Ausbildung an einer berufsbildenden Einrichtung und eine 2 1/2- jährige praktische Ausbildung im Unternehmen unterteilt ist, und mit einer anerkannten Prüfung über den Handwerksberuf abschließt. Damit sind die Betroffenen berechtigt, den Titel ,Mester" zu führen; in Deutschland: - ,Augenoptiker" - ,Zahntechniker" - ,Bandagist" - ,Hörgeräteakustiker" - ,Orthopädiemechaniker" - ,Orthopädieschuhmacher" in Luxemburg : - Augenoptiker (,opticien") - Zahntechniker (,mécanicien dentaire") - Hörgeräteakustiker (,audioprothésiste") - Orthopädiemechaniker-Bandagist (,mécanicien orthopédiste/bandagiste") - Orthopädieschuhmacher (,orthopédiste-cordonnier") Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 14 Jahren, einschließlich einer mindestens 5-jährigen strukturierten Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird und mit einer Prüfung abschließt. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt zur selbstständigen Tätigkeit sowie zur nichtselbstständigen Beschäftigung mit einem vergleichbaren Verantwortungsumfang in einem ,Handwerk"; in Österreich: - ,Bandagist" - ,Miederwarenerzeuger" - ,Optiker" - ,Orthopädieschuhmacher" - ,Orthopädietechniker" - ,Zahntechniker" - ,Gärtner" Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 14 Jahren, einschließlich einer mindestens 5-jährigen strukturierten Ausbildung, die unterteilt ist in eine mindestens 3-jährige Lehrzeit, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung abgeleistet wird, sowie eine mindestens 2-jährige berufspraktische und Ausbildungszeit, und mit der Meisterprüfung abschließt. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt zur Ausübung des Berufs, zur Ausbildung von Lehrlingen und zur Führung des Titels ,Meister". Schulische und berufliche Bildung für Handwerksmeister in der Land- und Forstwirtschaft, insbesondere: - ,Meister in der Landwirtschaft" - ,Meister in der ländlichen Hauswirtschaft" - ,Meister im Gartenbau" - ,Meister im Feldgemüsebau" - ,Meister im Obstbau und in der Obstverwertung" - ,Meister im Weinbau und in der Kellerwirtschaft" - ,Meister in der Molkerei- und Käsereiwirtschaft" - ,Meister in der Pferdewirtschaft" - ,Meister in der Fischereiwirtschaft" - ,Meister in der Gefluegelwirtschaft" - ,Meister in der Bienenwirtschaft" - ,Meister in der Forstwirtschaft" - ,Meister in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft" - ,Meister in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung" Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, einschließlich einer 6-jährigen strukturierten Ausbildung, die unterteilt ist in eine mindestens 3-jährige Lehrzeit, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung abgeleistet wird, sowie eine 3-jährige berufspraktische Erfahrungszeit, und mit der Meisterprüfung in dem entsprechenden Beruf abschließt. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt zur Ausbildung von Lehrlingen und zum Führen des Titels ,Meister". 3. Seeschifffahrt (a) Schiffsführung Schulische und berufliche Bildung, die zu folgenden Berufen führt: in Dänemark: - Kapitän der Handelsmarine ("skibsfoerer") - Erster Offizier ("overstyrmand") - Steuermann, Wachoffizier ("enestyrmand, vagthavende styrmand") - Wachoffizier ("vagthavende styrmand") - Schiffsbetriebsmeister ("maskinchef") - Leitender technischer Offizier ("l. maskinmester") - Leitender technischer Offizier/technischer Wachoffizier("l. maskinmester/vagthavende maskinmester") in Deutschland: - Kapitän AM - Kapitän AK - Nautischer Schiffsoffizier AMW - Nautischer Schiffsoffizier AKW - Schiffsbetriebstechniker CT - Leiter von Maschinenanlagen - Schiffsmaschinist CMa -Leiter von Maschinenanlagen - Schiffsbetriebstechniker CTW - Schiffsmaschinist CMaW - Technischer Alleinoffizier in Italien: - Nautischer Offizier ("ufficiale di coperta") - Technischer Offizier ("ufficiale di macchina") in den Niederlanden: - Deckoffizier in der Küstenschifffahrt (mit Ergänzung) ("stuurman kleine handelsvaart (met aanvulling)") - Diplomierter Maschinenwachdienstkundiger ("diploma motordrijver") - VTS-Beamter ("VTS-functionaris") Erforderlich ist: - in Dänemark eine 9-jährige Grundschulzeit, an die sich ein Grundausbildungsgang und/oder ein Seedienstausbildungsgang mit einer Dauer von 17 bis 36 Monaten anschließt, ergänzt - (i) für den Wachoffizier durch eine einjährige Fachausbildung - (ii) für die anderen Berufe durch eine 3-jährige berufliche Fachausbildung; - in Deutschland eine Schul- und Ausbildungszeit mit einer Gesamtdauer zwischen 14 und 18 Jahren haben, einschließlich einer 3-jährigen Berufsgrundausbildung und einer einjährigen Seedienstpraxis, an die sich eine ein- bis 2-jährige berufliche Fachausbildung - gegebenenfalls ergänzt durch eine 2-jährige Seefahrtpraxis - anschließt; - in Italien eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 13 Jahren, einschließlich einer mindestens 5-jährigen beruflichen Ausbildung, die mit einer Prüfung abschließt und gegebenenfalls durch ein Praktikum ergänzt wird; - in den Niederlanden: (i) für den Deckoffizier in der Küstenschifffahrt (mit Ergänzung) (,stuurman kleine handelsvaart (met aanvulling)") und den diplomierten Maschinenwachdienstkundigen (,diploma motordrijver") eine Schul- und Ausbildungszeit von 14 Jahren, einschließlich einer mindestens 2-jährigen Ausbildung an einer beruflichen Fachschule, die durch ein 12-monatiges Praktikum ergänzt wird; (ii) für den VTS-Beamten (,VTS-functionaris") eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, einschließlich einer mindestens 3-jährigen Ausbildung an einer höheren berufsbildenden Schule (,HBO") oder an einer mittleren berufsbildenden Schule (,MBO"), an die sich Fachlehrgänge auf nationaler und regionaler Ebene anschließen, die jeweils mindestens 12 Wochen theoretische Ausbildung umfassen und jeweils mit einer Prüfung abschließen; Diese Ausbildungsgänge müssen im Rahmen des Internationalen STCW-Übereinkommens (Internationales Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungsnachweisen, Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten, 1978) anerkannt sein. (b) Hochseefischerei : Schulische und berufliche Bildung, die zu folgenden Berufen führt: in Deutschland: - Kapitän BG/Fischerei - Kapitän BLK/Fischerei - Nautischer Schiffsoffizier BGW/Fischerei - Nautischer Schiffsoffizier BK/Fischerei in den Niederlanden: - Technischer Deckoffizier V (,stuurman werktuigkundige V") - Maschinenwachdienstkundiger IV auf Fischereifahrzeugen (,werktuigkundige IV visvaart") - Deckoffizier IV auf Fischereifahrzeugen (,stuurman IV visvaart") - Technischer Deckoffizier VI (,stuurman werktuigkundige VI") Erforderlich ist: - in Deutschland eine Schul- und Ausbildungszeit mit einer Gesamtdauer zwischen 14 und 18 Jahren, einschließlich einer 3-jährigen Berufsgrundausbildung und einer einjährigen Seedienstpraxis, an die sich eine ein- bis 2-jährige berufliche Fachausbildung - gegebenenfalls ergänzt durch eine 2-jährige Seefahrtpraxis - anschließt; - in den Niederlanden eine Schul- und Ausbildungszeit mit einer Gesamtdauer zwischen 13 und 15 Jahren, einschließlich einer mindestens 2-jährigen Ausbildung an einer beruflichen Fachschule, die durch ein 12-monatiges Praktikum ergänzt wird; Diese Ausbildungsgänge müssen im Rahmen des Übereinkommens von Torremolinos (Internationales Übereinkommen von 1977 über die Sicherheit der Fischereifahrzeuge) anerkannt sein. 4. Technischer Bereich Schulische und berufliche Bildung, die zu folgenden Berufen führt: in Italien: - Vermessungstechniker (,geometra") - staatlich geprüfter Landwirt (,perito agrario") Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschließlich einer 8-jährigen Pflichtschulzeit, an die sich eine 5-jährige Sekundarschulausbildung anschließt, wobei 3 Jahre der Berufsausbildung gewidmet sind, die mit dem Fachabitur abschließt und wie folgt ergänzt wird: (i) im Fall des Vermessungstechnikers entweder durch ein mindestens 2-jähriges Praktikum in einem einschlägigen Betrieb oder durch eine 5-jährige Berufserfahrung (ii) im Fall des staatlich geprüften Landwirts durch ein mindestens 2-jähriges Praktikum. Daran schließt sich die staatliche Prüfung an; in den Niederlanden: - Gerichtsvollzieher (,gerechtsdeurwaarder") - Zahnprothetiker (,tandprotheticus") Erforderlich ist: (i) im Fall des Gerichtsvollziehers (,gerechtsdeurwaarder") eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 19 Jahren, einschließlich einer 8-jährigen Pflichtschulzeit, an die sich eine 8-jährige Sekundarschulzeit anschließt, wobei 4 Jahre der fachlichen Ausbildung gewidmet sind. Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab und wird durch eine 3-jährige theoretische und praktische berufsbezogene Ausbildung ergänzt; (ii) im Fall des Zahnprothetikers (,tandprotheticus") eine Schul- und Ausbildungszeit von mindestens 15 Jahren Vollzeitausbildung und 3 Jahren Teilzeitausbildung, einschließlich einer 8-jährigen Primärschulausbildung, einer 4-jährigen allgemeinen Sekundärschulausbildung, einer 3-jährigen Berufsausbildung mit theoretischer und praktische Ausbildung als Zahntechniker, die durch eine 3-jährige Teilzeitausbildung als Zahnprothetiker ergänzt wird und mit einer Prüfung abschließt; in Österreich: - Förster - Technisches Büro - Überlassung von Arbeitskräften - Arbeitsleihe - Arbeitsvermittlung - Vermögensberater - Berufsdetektiv - Bewachungsgewerbe - Immobilienmakler - Immobilienverwalter - Werbeagentur - Bauträger, Bauorganisator, Baubetreuer - Inkassoinstitut Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, einschließlich einer 8-jährigen Pflichtschulzeit, an die sich eine mindestens 5-jährige Sekundärausbildung im technischen oder kommerziellen Bereich anschließt, die mit dem technischen oder dem Handelsabitur abgeschlossen wird. Die Ausbildung wird ergänzt durch eine 2-jährige Ausbildung in einem einschlägigen Betrieb und schließt mit einer berufsbezogenen Prüfung ab; - Berater in Versicherungsangelegenheiten Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 15 Jahren, einschließlich einer 6-jährigen strukturierten Ausbildung, die in eine 3-jährige Lehrzeit und eine 3-jährige berufspraktische und Ausbildungszeit unterteilt ist und mit einer Prüfung abschließt. - Planender Baumeister - Planender Zimmermeister Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 18 Jahren, einschließlich einer mindestens 9- jährigen Berufsausbildung, die in eine 4-jährigen technische Sekundärausbildung und eine 5-jährige berufspraktische und Ausbildungszeit unterteilt ist und mit einer berufsbezogenen Prüfung abschließt. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt die Betroffenen, den Beruf auszuüben und Lehrlinge auszubilden, soweit sich die Ausbildung auf das Recht zur Planung von Gebäuden, zur Erstellung technischer Berechnungen und zur Leitung von Bauarbeiten bezieht (Maria-Theresianisches Privileg). 5. Schulische und berufliche Bildung im Vereinigten Königreich, mit der Ausbildungsnachweise erworben werden, die als nationale berufliche Befähigungsnachweise (,National Vocational Qualifications") bzw. als berufliche Befähigungsnachweise für Schottland (,Scottish Vocational Qualifications") zugelassen sind: - Bergbau-Elektroingenieur (,mine electrical engineer") - Bergbauingenieur (,mine mechanical engineer") - Zahnheilkundiger (,dental therapist") - Zahnpfleger (,dental hygienist") - Augenoptiker (,dispensing optician") - Bergwerksbeauftragter (,mine deputy") - Konkursverwalter (,insolvency practitioner") - zugelassener Notar für Eigentumsübertragungen (,licensed conveyancer") - Erster Offizier auf Fracht- oder Passagierschiffen - ohne Einschränkung (,first mate - freight/passenger ships - unrestricted") - Zweiter Offizier auf Fracht- oder Passagierschiffen - ohne Einschränkung (,second mate - freight/passenger ships - unrestricted") - Dritter Offizier auf Fracht- oder Passagierschiffen - ohne Einschränkung (,third mate - freight passenger ships unrestricted") - Deckoffizier auf Fracht- oder Passagierschiffen - ohne Einschränkung (,deck officer - freight/passenger ships - unrestricted") - technischer Schiffsoffizier 2. Klasse auf Fracht- oder Passagierschiffen - ohne Einschränkung in Bezug auf das Handelsgebiet (,engineer officer - freight/passenger ships - unlimited trading area") - geprüfter Abfalltechniker (,certified technically competent person in waste management") Die betreffende schulische und berufliche Bildung führt zu Abschlüssen, die als nationale berufliche Befähigungsnachweise (,National Vocational Qualifications (NVQs)") bzw. in Schottland als berufliche Befähigungsnachweise für Schottland (,Scottish Vocational Qualifications") zugelassen sind und die den Niveaus 3 und 4 des Nationalen Systems für berufliche Befähigungsnachweise (,National Framework of Vocational Qualifications)" des Vereinigten Königreichs entsprechen. Für diese Niveaus gelten folgende Definitionen: - Niveau 3: Befähigung zur Ausübung einer großen Anzahl unterschiedlicher Tätigkeiten in sehr unterschiedlichen Situationen, wobei es sich zum Großteil um komplizierte, nicht wiederkehrende Tätigkeiten handelt. Sie erfordern ein erhebliches Maß an Eigenverantwortung und Eigenständigkeit und häufig die Kontrolle oder Anleitung durch andere. - Niveau 4: Befähigung zur Ausübung einer großen Anzahl komplizierter fach- oder berufsspezifischer Tätigkeiten in sehr unterschiedlichen Situationen, die ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Eigenständigkeit erfordern. Häufig beinhalten sie die Verantwortung für die Arbeit anderer und Entscheidungen über den Einsatz von Mitteln. ANHANG III Verzeichnis der in Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten reglementierten Ausbildungsgänge Im Vereinigten Königreich: Reglementierte Bildungs- und Ausbildungsgänge, die zu Abschlüssen führen, die als nationale berufliche Befähigungsnachweise (National Vocational Qualifications (NVQs)) oder in Schottland als berufliche Befähigungsnachweise für Schottland (Scottish Vocational Qualifications) zugelassen sind und den Niveaus 3 und 4 des nationalen Systems für berufliche Befähigungsnachweise (National Framework of Vocational Qualifications) des Vereinigten Königreichs entsprechen. Für diese Niveaus gelten folgende Definitionen: - Niveau 3: Befähigung zur Ausübung einer großen Anzahl unterschiedlicher Tätigkeiten in sehr unterschiedlichen Situationen, wobei es sich zum Großteil um komplizierte, nicht wiederkehrende Tätigkeiten handelt. Sie erfordern ein erhebliches Maß an Eigenverantwortung und Eigenständigkeit und häufig die Kontrolle oder Anleitung durch andere. - Niveau 4: Befähigung zur Ausübung einer großen Anzahl komplizierter fach- oder berufsspezifischer Tätigkeiten in sehr unterschiedlichen Situationen, die ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Eigenständigkeit erfordern. Häufig beinhalten sie die Verantwortung für die Arbeit anderer und Entscheidungen über den Einsatz von Mitteln. In Deutschland: Die folgenden reglementierten Bildungs- und Ausbildungsgänge: - Die reglementierten Bildungs- und Ausbildungsgänge, die auf den Beruf des/der technischen Assistenten(-in), des/der kaufmännischen Assistenten(-in), die sozialen Berufe und den Beruf des/der staatlich geprüften Atem-, Sprech- und Stimmlehrers(-in) vorbereiten und eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren haben. Gefordert wird der mittlere Bildungsabschluss und: (i) eine mindestens 3-jährige [50] Berufsausbildung an einer Fachschule, die mit einer Prüfung abschließt und, sofern erforderlich, durch eine ein- oder 2-jährige Fachausbildung ergänzt wird, die ebenfalls mit einer Prüfung abschließt; [50] Die Mindestdauer kann von 3 auf 2 Jahre herabgesetzt werden, wenn die betreffenden Personen einen zum Hochschulstudium berechtigenden Schulabschluss (Abitur), d.h. 13 Jahre Schulbildung, oder einen zum Fachhochschulstudium berechtigenden Schulabschluss (Fachhochschulreife), d.h. 12 Jahre Schulbildung haben. (ii) eine mindestens 2 1/2-jährige Ausbildung an einer Fachschule, die mit einer Prüfung abschließt und durch eine mindestens 6-monatige Berufserfahrung oder ein mindestens 6-monatiges Praktikum in einer anerkannten Einrichtung ergänzt wird; (iii) oder eine mindestens 2-jährige Ausbildung an einer Fachschule, die mit einer Prüfung abschließt und ergänzt wird durch eine mindestens einjährige Berufserfahrung oder ein mindestens einjähriges Praktikum in einer anerkannten Einrichtung. - Die reglementierten Bildungs- und Ausbildungsgänge für die Berufe des/der staatlich geprüften Technikers(-in), des/der Betriebswirts(-in), des/der Gestalters(-in) und des/der Familienpfleger(in) mit einer Gesamtdauer von mindestens 16 Jahren. Gefordert wird die erfolgreiche Beendigung der Pflichtschulzeit oder einer vergleichbaren Bildung und Ausbildung (von mindestens 9 Jahren) sowie der erfolgreiche Abschluss einer mindestens 3-jährigen Ausbildung an einer Berufsschule, die neben einer mindestens 2-jährigen Berufserfahrung, eine mindestens 2-jährige Vollzeitausbildung oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer umfasst. - Reglementierte Bildungs- und Ausbildungsgänge sowie eine reglementierte berufspraktische Ausbildung mit einer Gesamtdauer von mindestens 15 Jahren. Gefordert wird generell die erfolgreiche Beendigung der Pflichtschulzeit (mindestens 9 Jahre) und der Berufsausbildung (normalerweise 3 Jahre). Im allgemeinen umfasst sie eine mindestens 2-jährige Berufserfahrung (in den meisten Fällen 3 Jahre) und eine Prüfung im Rahmen der betrieblichen Ausbildung. Die Vorbereitung auf diese Prüfung umfasst einen Ausbildungsgang, der entweder der Berufserfahrung entspricht (mindestens 1000 Stunden) oder auf Vollzeitbasis (mindestens 1 Jahr) besucht wird. Die deutschen Behörden übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der unter diesen Anhang fallenden Ausbildungsgänge. In den Niederlanden: - Reglementierte Bildungs- und Ausbildungsgänge mit einer Gesamtdauer von mindestens 15 Jahren. Gefordert wird der erfolgreiche Abschluss der 8-jährigen Pflichtschulzeit sowie vier Jahre mittlerer allgemeinbildender Unterricht (,MAVO") oder berufsvorbereitender Sekundarunterricht (,VBO") oder höherer allgemeinbildender Unterricht sowie eine 3- oder 4-jährige Ausbildung an einer mittleren berufsbildenden Schule (,MBO"), die mit einer Prüfung abschließt. - Reglementierte Bildungs- und Ausbildungsgänge mit einer Gesamtdauer von mindestens 16 Jahren. Gefordert wird der erfolgreiche Abschluss der 8-jährigen Pflichtschulzeit sowie 4 Jahre berufsvorbereitender Sekundarunterricht (,VBO") oder höherer allgemeinbildender Unterricht und der Abschluss einer mindestens 4-jährigen Lehrlingsausbildung, die mindestens 1 Tag pro Woche theoretischen Unterricht in einer Schule und an den anderen Tagen praktischen Unterricht in einem Ausbildungszentrum oder einem Betrieb umfasst und mit einer Prüfung auf sekundärem oder tertiärem Niveau abschließt. Die niederländischen Behörden übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der unter diesen Anhang fallenden Bildungs- und Ausbildungsgänge. In Österreich: - Bildungs- und Ausbildungsgänge an den Berufsbildenden Höheren Schulen und den Höheren Land- und Forstwirtschaftlichen Lehranstalten, einschließlich der Sonderformen, deren Struktur und Niveau in Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt ist. Diese Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfassen eine 5-jährige Berufsausbildung, die mit einer Prüfung abschließt, deren Bestehen ein Nachweis für die berufliche Kompetenz ist. - Bildungs- und Ausbildungsgänge an Meisterschulen, Meisterklassen, Werkmeisterschulen oder Bauhandwerkerschulen, deren Struktur in Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt ist. Diese Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren, einschließlich 9 Jahre Pflichtschulzeit. Daran schließt sich entweder eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung an einer Fachschule an oder eine mindestens 3-jährige Ausbildung, die gleichzeitig in einem Unternehmen und einer Berufsschule absolviert wird. Beide Ausbildungsgänge schließen mit einer Prüfung ab und werden durch den erfolgreichen Abschluss einer einjährigen Ausbildung an einer Meisterschule, Meisterklasse, Werkmeisterschule oder Bauhandwerkerschule ergänzt. In den meisten Fällen beträgt die Gesamtdauer mindestens 15 Jahre und beinhaltet berufspraktische Erfahrungszeiten, die entweder der Ausbildung an den genannten Einrichtungen vorausgehen oder von Teilzeitausbildungen (mindestens 960 Stunden) begleitet werden. Die österreichischen Behörden übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der unter diesen Anhang fallenden Bildungs- und Ausbildungsgänge. ANHANG IV Tätigkeiten in Verbindung mit den in Artikel 17 und 18 genannten Kategorien der Berufserfahrung Verzeichnis I Klassen der Richtlinie 64/427/EWG, geändert durch die Richtlinie 69/77/EWG und durch die Richtlinien 68/366/EWG, 75/368/EWG, 75/369/EWG, 82/470/EWG und 82/489/EWG 1 Richtlinie 64/427/EWG (Liberalisierungsrichtlinie: 64/429/EWG) NICE-Systematik (entspricht den Klassen 23-40 der ISIC) Klasse 23 Textilgewerbe 232 Verarbeitung von textilen Grundstoffen auf Wollbearbeitungsmaschinen 233 Verarbeitung von textilen Grundstoffen auf Baumwollbearbeitungsmaschinen 234 Verarbeitung von textilen Grundstoffen auf Seidenbearbeitungsmaschinen 235 Verarbeitung von textilen Grundstoffen auf Leinen- und Hanfbearbeitungsmaschinen 236 sonstige Textilfaserindustrie (Jute, Hartfasern usw.), Seilerei 237 Wirkerei und Strickerei 238 Textilveredelung 239 sonstiges Textilgewerbe Klasse 24 Herstellung von Schuhen, Bekleidung und Bettwaren 241 Serienfertigung von Schuhen (außer Gummi- und Holzschuhen) 242 Schuhreparatur und Maßschuhmacherei 243 Herstellung von Bekleidung und Wäsche (außer Pelzwaren) 244 Herstellung von Bettwaren 245 Pelz- und Pelzwarenherstellung Klasse 25 Holz- und Korkverarbeitung (außer Holzmöbelherstellung) 251 Sägerei und Holzbearbeitung 252 Herstellung von Halbwaren aus Holz 253 Serienherstellung von Bauelementen aus Holz und von Parkett 254 Herstellung von Verpackungsmittel aus Holz 255 Herstellung von sonstigen Holzwaren (außer Möbeln) 259 Herstellung von Stroh-, Korb-, Kork-, Flecht- und Bürstenwaren Klasse 26 260 Herstellung von Holzmöbeln Klasse 27 Papier- und Pappenerzeugung und -verarbeitung 271 Herstellung von Holzschliff und Zellstoff, Papier und Pappe 272 Papier- und Pappeverarbeitung Klasse 28 280 Druckerei, Verlags- und verwandte Gewerbe Klasse 29 Herstellung von Leder und Lederwaren 291 Herstellung von Leder (Gerberei und Zurichterei) 292 Herstellung von Lederwaren aus Klasse 30 Gummi- und Kunststoffverarbeitung, Chemiefaserindustrie, Stärkeindustrie 301 Gummi- und Asbestverarbeitung 302 Kunststoffverarbeitung 303 Chemiefasererzeugung aus Klasse 31 Herstellung chemischer Erzeugnisse 311 Herstellung chemischer Grundstoffe und Herstellung dieser Erzeugnisse mit anschließender Weiterverarbeitung 312 spezialisierte Herstellung von chemischen Erzeugnissen, vorwiegend für gewerbliche und landwirtschaftliche Verwendung (hier hinzuzufügen: die Herstellung von Industriefetten und Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, in Gruppe 312 ISIC enthalten) 313 spezialisierte Herstellung von chemischen Erzeugnissen, vorwiegend für privaten Verbrauch und für Verwaltungen (hier zu streichen: die Herstellung von medizinischen und pharmazeutischen Erzeugnissen [aus Gruppe 319 ISIC]) Klasse 32 320 Mineralölverarbeitung Klasse 33 Herstellung von Erzeugnissen aus Steinen und Erden, Herstellung und Verarbeitung von Glas 331 Ziegeleien 332 Herstellung und Verarbeitung von Glas 333 Herstellung von Steinzeug, Feinkeramik und feuerfesten Erzeugnissen 334 Herstellung von Zement, Verarbeitung von Kalkstein und Gipsstein 335 Herstellung von Baustoffen aus Beton und Gips sowie von Asbestzementwaren 339 Be- und Verarbeitung von Natursteinen sowie Herstellung sonstiger nichtmetallischer Mineralerzeugnisse Klasse 34 Eisen- und Metallerzeugung und -bearbeitung 341 Eisen und Stahl erzeugende Industrie (gemäß dem EGKS-Vertrag, einschließlich Hüttenkokereien) 342 Stahlröhrenerzeugung 343 Ziehereien und Kaltwalzwerke 344 Erzeugung und erste Verarbeitung von NE-Metallen 345 Gießereien Klasse 35 Herstellung von Metallerzeugnissen (außer Maschinen und Fahrzeugen) 351 Schmiede-, Press- und Hammerwerke 352 Stahlverformung und Oberflächenveredelung 353 Herstellung von Stahl- und Leichtmetallkonstruktionen 354 Kessel- und Behälterbau 355 EBM-Waren-Herstellung 359 verschiedene Mechanikerbetriebe Klasse 36 Maschinenbau 361 Herstellung von landwirtschaftlichen Maschinen und Ackerschleppern 362 Herstellung von Büromaschinen 363 Herstellung von Metallbearbeitungsmaschinen, Vorrichtungen für Maschinen und Maschinenwerkzeuge 364 Herstellung von Textilmaschinen und Zubehör sowie Nähmaschinen 365 Herstellung von Maschinen und Apparaten für die Nahrungs- und Genussmittelindustrie, die chemische und verwandte Industrien 366 Herstellung von Hütten- und Walzwerkseinrichtungen, Bergwerksmaschinen, Gießereimaschinen, Baumaschinen, Hebezeugen und Fördermitteln 367 Herstellung von Zahnrädern, Getrieben, Wälzlagern und sonstigen Antriebselementen 368 Herstellung von Maschinen für weitere bestimmte Industriezweige 369 Herstellung von sonstigen Maschinenbauerzeugnissen Klasse 37 elektrotechnische Industrie 371 Herstellung von isolierten Elektrokabel, -leitungen und -drähten 372 Herstellung von Elektromotoren, -generatoren und -transformatoren sowie von Schalt- und Installationsgeräten 373 Herstellung von gewerblichen Elektrogeräten, -einrichtungen und -ausrüstungen 374 Bau von Fernmeldegeräten, Herstellung von Zählern, Mess- und Regelgeräten und elektro-medizinischen u. ä. Geräten 375 Herstellung von Rundfunk- und Fernsehempfängern, elektro-akustischen Geräten und Einrichtungen sowie von elektronischen Geräten und Anlagen 376 Herstellung von Elektro-Haushaltsgeräten 377 Herstellung von Lampen und Beleuchtungsartikeln 378 Herstellung von Batterien und Akkumulatoren 379 Reparatur, Montage und technische Installation von elektrotechnischen Erzeugnissen aus Klasse 38 Fahrzeugbau 383 Bau von Kraftwagen und deren Einzelteilen 384 Kraftfahrzeug- und Fahrradreparaturwerkstätten 385 Herstellung von Kraft- und Fahrrädern und deren Einzelteilen 389 Sonstiger Fahrzeugbau Klasse 39 Feinmechanik und Optik sowie sonstige verarbeitende Gewerbe 391 Herstellung von feinmechanischen Erzeugnissen 392 Herstellung von medizinmechanischen und orthopädiemechanischen Erzeugnissen (außer orthopädischem Schuhwerk) 393 Herstellung optischer und fotografischer Geräte 394 Herstellung und Reparatur von Uhren 395 Herstellung von Schmuck- und Goldschmiedewaren, Bearbeitung von Edelsteinen 396 Herstellung und Reparatur von Musikinstrumenten 397 Herstellung von Spiel- und Sportwaren 399 sonstige Zweige des be- und verarbeitenden Gewerbes Klasse 40 Baugewerbe 400 allgemeines Baugewerbe (ohne ausgeprägten Schwerpunkt) und Abbruchgewerbe 401 Rohbaugewerbe 402 Tiefbau 403 Bauinstallation 404 Ausbaugewerbe 2 Richtlinie 68/366/EWG (Liberalisierungsrichtlinie: 68/365/EWG) NICE-Systematik Klasse 20A 200 Herstellung von Ölen und Fetten tierischer oder pflanzlicher Herkunft 20B Nahrungsmittelgewerbe (ohne Getränkeherstellung) 201 Schlachterei und Herstellung von Fleischwaren und -konserven 202 Molkerei und Milchverarbeitung 203 Obst- und Gemüseverarbeitung 204 Konservierung von Fischen und anderen Meeresprodukten 205 Mühlengewerbe 206 Bäckerei, Konditorei und Herstellung von Dauerbackwaren 207 Zuckerindustrie 208 Herstellung von Kakao- und Schokoladenerzeugnissen und von Zuckerwaren 209 sonstiges Nahrungsmittelgewerbe Klasse 21 Getränkeherstellung 211 Herstellung von Äthylalkohol aus Vergärung, von Hefe und Spirituosen 212 Herstellung von Wein und ähnlichen ungemälzten alkoholischen Getränken 213 Brauerei und Mälzerei 214 Abfuellung von Mineralbrunnen und Herstellung von alkoholfreien Getränken aus 30 Gummi- und Kunststoffverarbeitung, Chemiefaserindustrie, Stärkeindustrie 304 Stärkeindustrie 3 Richtlinie 75/368/EWG/(Tätigkeiten gemäß Artikel 5 Absatz 1) ISIC-Systematik aus 04 Fischerei 043 Binnenfischerei aus .38 Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen 381 Schiffbau und Schiffsreparatur 382 Herstellung von Eisenbahnfahrzeugen und Fahrzeugteilen 386 Luftfahrzeugbau (einschließlich der Herstellung von Material für den Raumflug) aus 71 Hilfstätigkeiten des Verkehrs und andere Tätigkeiten als Verkehrstätigkeiten aus folgenden Gruppen aus 711 Betrieb von Schlaf- und Speisewagen; Instandhaltung von Eisenbahnmaterial in den Reparaturwerkstätten; Reinigung der Eisenbahnwagen aus 712 Unterhaltung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen zur Personenbeförderung im Stadt-, Vorstadt- und Überlandverkehr aus 713 Unterhaltung von anderen Fahrzeugen und Fahrzeugteilen zur Personenbeförderung im Straßenverkehr (wie Kraftwagen, Autobusse, Kraftdroschken) aus 714 Betrieb und Unterhaltung von Hilfseinrichtungen des Straßenverkehrs (wie gebührenpflichtige Straßen, Tunnel und Brücken für den Straßenverkehr, Omnibusbahnhöfe, Parkplätze, Omnibus- und Straßenbahndepots) aus 716 Hilfstätigkeiten in der Binnenschifffahrt (wie Betrieb und Unterhaltung von Wasserstraßen, Häfen und anderen Binnenschifffahrtsanlagen; Schleppdienst und Lotsendienst in den Häfen, Bojenlegung, Laden und Löschen von Schiffen und ähnliche Tätigkeiten, wie Schiffsrettungsdienst, Treidelei und Betrieb von Bootshäusern) 73 Nachrichtenwesen: Post- und Fernmeldewesen aus 85 persönliche Dienste 854 Wäscherei, chemische Reinigung, Färberei aus 856 Fotoateliers: Porträtfotografie und Fotografie für gewerbliche Zwecke, außer Bildberichterstattung aus 859 sonstige persönliche Dienste (nur Unterhaltung und Reinigung von Gebäuden oder Räumen) 4 Richtlinie 75/369/EWG (Artikel 6: wenn die Tätigkeit als industrielle oder handwerkliche Tätigkeit angesehen wird) ISIC-Systematik Ambulante Ausübung folgender Tätigkeiten: a) - Ankauf und Verkauf von Waren durch ambulante Händler und Hausierer (aus ISIC-Gruppe 612) - Ankauf und Verkauf von Waren auf überdachten Märkten außerhalb von fest mit dem Boden verbundenen Anlagen sowie auf nicht überdachten Märkten b) Tätigkeiten, die unter bereits genehmigte Übergangsmaßnahmen fallen, in denen jedoch die ambulante Ausübung dieser Tätigkeiten entweder ausdrücklich ausgeschlossen oder nicht erwähnt wird. 5 Richtlinie 82/470/EWG (Artikel 6 Absätze 1 und 3) Gruppen 718 und 720 der ISIC-Systematik Diese Tätigkeiten umfassen insbesondere: - Organisierung, Angebot und Vermittlung einer Reise oder eines Aufenthalts, welcher Art das Reisemotiv auch sein mag, oder von bestimmten Teilen (Beförderung, Unterkunft, Verpflegung, Ausfluege usw.) zu Pauschalpreisen oder gegen Einzelabrechnung der verschiedensten Leistungen [Artikel 2 Punkt B Buchstabe a)] - Vermittlung zwischen Unternehmern der verschiedenen Transportarten und Personen, die Waren versenden oder sich zusenden lassen, und Durchführung verschiedener damit verbundener Geschäfte: aa) durch Abschluss von Verträgen mit den Transportunternehmern im Auftrag der Geschäftsherren bb) durch Auswahl der Transportart, des Unternehmens und des Transportweges, die für den Geschäftsherrn am vorteilhaftesten sind cc) durch Vorbereitung des Transports in technischer Hinsicht (z. B. für den Transport notwendige Verpackung); durch die Erbringung von Hilfsdiensten während des Transports (z. B. die Versorgung von Kühlwagen mit Eis) dd) durch Erledigung der mit den Transport verbundenen Formalitäten, wie zum Beispiel Ausfuellen der Frachtbriefe, durch Gruppierung und Umgruppierung der Sendungen ee) durch Koordinierung der verschiedenen Transportabschnitte, durch Sicherstellung des Transitverkehrs, der Weiterbeförderung und Umladung und durch verschiedene abschließende Tätigkeiten ff) durch Bereitstellung von Frachtgut für Spediteure und Transportunternehmer und durch Verschaffung von Transportgelegenheiten für Personen , die Waren versenden oder sich zusenden lassen: - Berechnung der Transportkosten und Kontrolle der Abrechnung - Ausführung - entweder ständig oder nur gelegentlich - von bestimmten Tätigkeiten im Namen oder im Auftrag eines Reeders oder Schiffsfrachtführers (Verbindung mit den Hafenbehörden und Zolldienststellen, Ausstattung des Schiffes usw.) [Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Punkt A Buchstaben a),b) bzw. d)]. 6 Richtlinie 82/489/EWG ISIC-Systematik aus 855 Frisiersalons (mit Ausnahme der Tätigkeiten der Fußpflege und der Kosmetikschulen) Verzeichnis II Richtlinie 64/222/EWG, 68/364/EWG, 68/368/EWG, 75/368/EWG, 75/369/EWG, 70/523/EWG und 82/470 EWG 1 Richtlinie 64/222/EWG (Liberalisierungsrichtlinien: 64/223/EWG und 64/224/EWG) 1. Selbstständige Tätigkeiten des Großhandels, mit Ausnahme des Großhandels mit Medikamenten und pharmazeutischen Erzeugnissen, mit Giftstoffen und Krankheitserregern und dessen Kohlengroßhandels (Gruppe aus 611) 2. Berufstätigkeiten des Vermittlers, der aufgrund eines oder mehrerer Auftragsverhältnisse damit betraut ist, in fremdem Namen und für fremde Rechnung Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen 3. Berufstätigkeiten des Vermittlers, der, ohne ständig damit betraut zu sein, Verbindungen zwischen Personen herstellt, die Verträge unmittelbar miteinander abzuschließen wünschen oder der deren Geschäfte vorbereitet oder bei ihrem Abschluss mit hilft 4. Berufstätigkeiten des Vermittlers, der in eigenem Namen und für fremde Rechnung Geschäfte abschließt 5. Berufstätigkeiten des Vermittlers, der für fremde Rechnung Großhandelsversteigerungen durchführt 6. Berufstätigkeiten des Vermittlers, der von Haus zu Haus geht, um Aufträge zu sammeln 7. Tätigkeiten, die in der gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen durch einen unselbstständigen Vermittler bestehen, der im Dienste eines oder mehrerer Unternehmen des Handels , der Industrie oder des Handwerks steht 2 Richtlinie 68/364/EWG (Liberalisierungsrichtlinie: 68/363/EWG) aus ISIC-Gruppe 612: Einzelhandel ausgeschlossene Tätigkeiten: 012 Vermietung von landwirtschaftlichen Maschinen 640 Immobiliengeschäfte, Vermietung 713 Vermietung von Kraftwagen, Wagen und Pferden 718 Vermietung von Eisenbahnwagon und -wagons 839 Vermietung von Maschinen an Handelsunternehmen 841 Vermietung von Filmtheaterplätzen und Vermietung von Filmen 842 Vermietung von Theaterplätzen und Vermietung von Theaterausstattung 843 Vermietung von Schiffen und boten, Fahrrädern und Automaten 853 Vermietung von möblierten Zimmern 854 Vermietung von Weißwäsche 859 Vermietung von Kleidung 3 Richtlinie 68/368/EWG (Liberalisierungsrichtlinie: 68/367/EWG) ISIC-Systematik aus ISIC-Klasse 85 1. Restaurations- und Schankgewerbe (ISIC-Gruppe 852) 2. Beherbergungsgewerbe und Zeltplatzbetriebe (ISIC-Gruppe 853) 4 Richtlinie 75/368/EWG (Artikel 7) alle Tätigkeiten des Anhangs in der Richtlinie 75/368/EWG, mit Ausnahme der in Artikel 5 Buchstabe d dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten (Verzeichnis I Ziffer 3 dieses Anhangs) ISIC-Systematik aus 62 Kreditinstitute und andere finanzielle Einrichtungen aus 620 Patentlizenzbüros und Verteilungsstellen für Gebühren aus Patentlizenzen aus 71 Verkehr aus 713 Straßenpersonenbeförderung, außer mit Kraftomnibussen aus 719 Betrieb von Rohrleitungen für fluessige Kohlenwasserstoffe und andere fluessige chemische Erzeugnisse aus 82 Dienstleistungen für die Allgemeinheit 827 Bibliotheken, Museen, und botanische und zoologische Gärten aus 84 Film- und Theaterwesen, Sport und Unterhaltung 843 sonstige Dienste zur Freizeitgestaltung: - Sport (Sportplätze, Organisation von Sportveranstaltungen usw.), außer der Tätigkeit des Sportlehrers - Spiele (Rennställe, Spielplätze, rennt Plätze usw.) - andere Tätigkeiten der Freizeitgestaltung (Zirkus, Vergnügungsparks und andere der Unterhaltung dienende Unternehmen) sind aus 85 Persönliche Dienste aus 851 Hauswirtschaftliche Dienste aus 855 Salons für Schönheitspflege und die Tätigkeiten der Maniküre, mit Ausnahme der Tätigkeiten der Fußpflege und der Kosmetik- und Friseurschulen aus 859 sonstige persönliche Dienste folgender Art, mit Ausnahme der Tätigkeiten von Sport- und Heilmasseuren und Bergführern: - Desinfizierung und Vernichtung von Ungeziefer - Vermietung von Kleidern sowie Aufbewahrung von Gegenständen - Ehevermittlungsinstitute und ähnliche Berufe - Tätigkeiten des Wahrsagegewerbes - hygienische Dienste und damit verbundene Tätigkeiten - Bestattungsinstitute und Unterhaltung von Friedhöfen - Reisebegleiter und Dolmetscher für den Fremdenverkehr 5 Richtlinie 75/369/EWG (Artikel 5) Ambulante Ausübung folgender Tätigkeiten: a) Ankauf und Verkauf von Waren: - durch ambulante Händler und Hausierer (aus ISIC-Gruppe 612) - auf überdachten Märkten außerhalb von fest mit dem Boden verbundenen Anlagen sowie auf nicht überdachten Märkten b) Tätigkeiten, die unter bereits genehmigte Übergangsmaßnahmen fallen, in denen jedoch die ambulante Ausübung dieser Tätigkeiten entweder ausdrücklich ausgeschlossen oder nicht erwähnt wird 6 Richtlinie 70/523/EWG selbstständige Tätigkeiten des Kohlengroßhandels und der Vermittlertätigkeiten auf dem Sektor Kohle (aus ISIC-Gruppe 6112) 7 Richtlinie 82/470/EWG (Artikel 6 Absatz 2) [Tätigkeiten unter Artikel 2 Punkt A Buchstabe c) beziehungsweise e), Punkt B Buchstabe b), Punkt C beziehungsweise D ] Diese Tätigkeiten umfassend insbesondere: - Vermietung von Eisenbahnwagen für die Beförderung von Personen oder Waren - Vermittlung beim An - und Verkauf oder bei der Miete von Schiffen - Vorbereitung, Vertragsverhandlung und -abschluss für Auswanderungstransporte - Lagerhaltung im Auftrag des Einlagerers - unter Zollbehandlung oder zollfrei - von Gegenständen und Waren aller Art in Lagerhäusern, Magazinen, Möbel speichern, kühlen Häusern, Silos usw. - Erteilung von Bescheinigungen an den Einlagerer über den eingelagerten Gegenstand oder die eingelagerte Ware - Bereitstellung von Gehegen, von Futter und von Verkaufsplätzen für die vorübergehende Haltung von Vieh, sei es vor dem Verkauf oder zum Zwecke der Weiterleitung an den Empfänger oder von aus dem Markt herrührenden Beständen - technische Kontrolle oder Begutachtung von Motorfahrzeugen - Messen, Wiegen und Ausmessen von Waren Anhang V Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung Anhang V.1: Arzt 5.1.1. Kenntnisse und Fähigkeiten Die ärztliche Grundausbildung gewährleistet, dass die betreffende Person die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt: - angemessene Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die Medizin beruht, und ein gutes Verständnis für die wissenschaftlichen Methoden einschließlich der Grundsätze der Messung biologischer Funktionen, der Bewertung wissenschaftlich evidenter Sachverhalte sowie der Analyse von Daten - angemessene Kenntnisse über die Struktur, die Funktionen und das Verhalten gesunder und kranker Menschen sowie über die Einfluesse der physischen und sozialen Umwelt auf die Gesundheit des Menschen - angemessene Kenntnisse hinsichtlich der klinischen Sachgebiete und Praktiken, die ihm ein zusammenhängendes Bild von den geistigen und körperlichen Krankheiten, von der Medizin unter den Aspekten der Vorbeugung, der Diagnostik und der Therapeutik sowie von der menschlichen Fortpflanzung vermittelt - angemessene klinische Erfahrung unter entsprechender Leitung in Krankenhäusern 5.1.2. Ausbildungsnachweise für die ärztliche Grundausbildung >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 5.1.3. Ausbildungsnachweise für den Facharzt >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 5.1.4. Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Plastische Chirurgie Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre Land // Bezeichnung Belgique/België/ Belgien // Chirurgie plastique, reconstructrice et esthétique / Plastische, reconstructieve en esthetische heelkunde Danmark // Plastikkirurgi Deutschland // Plastische Chirurgie ÅëëÜò // ÐëáóôéêÞ ×åéñoõñãéêÞ España // Cirugía plástica y reparadora France // Chirurgie plastique, reconstructrice et esthétique Ireland // Plastic surgery Italia // Chirurgia plastica e ricostruttiva Luxembourg // Chirurgie plastique Nederland // Plastische chirurgie Österreich // Plastische Chirurgie Portugal // Cirurgia plástica e reconstrutiva Suomi/Finland // Plastiikkakirurgia / Plastikkirurgi Sverige // Plastikkirurgi United Kingdom // Plastic surgery 5.1.5. Ausbildungsnachweise für den Allgemeinmediziner >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anhang V.2 : Krankenschwester und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind 5.2.1. Kenntnisse und Fähigkeiten Die Ausbildung der Krankenschwester/des Krankenpflege, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, gewährleistet, dass die betreffende Person die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt: - angemessene Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die allgemeine Krankenpflege beruht, einschließlich ausreichender Kenntnisse über den Organismus, die Körperfunktionen und das Verhalten des gesunden und des kranken Menschen sowie über die Einfluesse der physischen und sozialen Umwelt auf die Gesundheit des Menschen - ausreichende Kenntnisse in der Berufskunde und in der Berufsethik sowie über die allgemeinen Grundsätze der Gesundheit und der Pflege - angemessene klinische Erfahrung; diese muss der Ausbildung dienen und unter der Aufsicht von qualifiziertem Pflegepersonal an Orten erworben werden, die aufgrund ihrer Ausstattung und wegen des in ausreichender Anzahl vorhandenen Personals für die Krankenpflege geeignet sind - Fähigkeit, an der Ausbildung des mit der gesundheitlichen Betreuung befassten Personals mitzuwirken, und Erfahrung in der Zusammenarbeit mit diesem Personal - Erfahrung in der Zusammenarbeit mit anderen im Gesundheitswesen tätigen Berufsangehörigen. 5.2.2. Ausbildungsprogramm für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 5.2.3. Ausbildungsnachweise für die Krankenschwester und den Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anhang V.3: Zahnarzt 5.3.1. Kenntnisse und Fähigkeiten Die Ausbildung des Zahnarztes gewährleistet, dass die betreffende Person die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt: - angemessene Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die Zahnheilkunde beruht, und ein gutes Verständnis für die wissenschaftlichen Methoden, einschließlich der Grundsätze der Messung biologischer Funktionen, der Bewertung wissenschaftlich evidenter Sachverhalte sowie der Analyse von Daten - angemessene Kenntnisse - soweit für die Ausübung der Zahnheilkunde von Belang - des Körperbaus, der Funktionen und des Verhaltens des gesunden und des kranken Menschen sowie des Einflusses der natürlichen und sozialen Umwelt auf die Gesundheit des Menschen - angemessene Kenntnisse der Struktur und der Funktionen der Zähne, des Mundes, des Kiefers und der dazugehörigen Gewebe, jeweils in gesundem und in krankem Zustand, sowie ihr Einfluss auf die allgemeine Gesundheit und das allgemeine physische und soziale Wohlbefinden des Patienten - angemessene Kenntnisse der klinischen Disziplinen und Methoden, die ihm ein zusammenhängendes Bild von den Anomalien, Beschädigungen und Verletzungen sowie Krankheiten der Zähne, des Mundes, des Kiefers und der dazugehörigen Gewebe sowie von der Zahnheilkunde unter dem Gesichtspunkt der Verhütung und Vorbeugung, der Diagnose und Therapie vermitteln - angemessene klinische Erfahrung unter entsprechender Leitung Diese Ausbildung vermittelt dem Betroffenen die erforderlichen Fähigkeiten zur Ausübung aller Tätigkeiten der Verhütung, Diagnose und Behandlung von Krankheiten der Zähne, des Mundes, des Kiefers und der dazugehörigen Gewebe. 5.3.2. Ausbildungsprogramm für Zahnärzte >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 5.3.3. Ausbildungsnachweise des Zahnarztes >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anhang V.4: Tierarzt 5.4.1. Kenntnisse und Fähigkeiten Die Ausbildung des Tierarztes gewährleistet, dass die betreffende Person die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt: - angemessene Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die Tätigkeiten des Tierarztes beruhen - angemessene Kenntnisse über die Struktur und die Funktionen gesunder Tiere, die Zucht, Fortpflanzung und Hygiene im allgemeinen sowie die Ernährung, einschließlich der Technologie für die Herstellung und Konservierung von Futtermitteln, die ihren Bedürfnissen entsprechen - angemessene Kenntnisse auf dem Gebiet des Verhaltens und des Schutzes der Tiere - angemessene Kenntnisse der Ursachen, der Natur, des Verlaufes, der Auswirkungen, der Diagnose und der Behandlung der Krankheiten der Tiere, und zwar individuell und kollektiv; darunter eine besondere Kenntnis der auf den Menschen übertragbaren Krankheiten - angemessene Kenntnisse der Präventivmedizin - angemessene Kenntnisse über die Hygiene und die Technologie bei der Gewinnung, der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischer Herkunft - angemessene Kenntnisse der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die vorstehend aufgeführten Gebiete - angemessene klinische und praktische Erfahrung unter entsprechender Leitung. 5.4.2. Ausbildungsprogramm für Tierärzte >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 5.4.3. Ausbildungsnachweise für den Tierarzt >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anhang V.5: Hebamme 5.5.1. Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsgänge I und II) Die Ausbildung der Hebamme gewährleistet, dass die betreffende Person die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt: - angemessene Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die Tätigkeiten der Hebamme beruht, insbesondere der Geburtshilfe und der Frauenheilkunde - angemessene Kenntnisse der Berufsethik und des Berufsrechts - vertiefte Kenntnisse der biologischen Funktion, der Anatomie und der Physiologie auf den Gebieten der Geburtshilfe und der perinatalen Medizin, sowie Kenntnisse über die Einfluesse der physischen und sozialen Umwelt auf die Gesundheit des Menschen und über sein Verhalten - angemessene klinische Erfahrung, die unter der Aufsicht von auf dem Gebiet der Geburtshilfe qualifiziertem Personal und in anerkannten Einrichtungen erworben wird - das erforderliche Verständnis für die Ausbildung des Personals des Gesundheitswesens und Erfahrung in der Zusammenarbeit mit diesem Personal. 5.5.2. Ausbildungsprogramm für Hebammen (Ausbildungsgänge I und II) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Der theoretische und fachliche Unterricht (Teil A des Ausbildungsprogramms und der praktische Unterricht (Teil B des Programms) müssen so ausgewogen und koordiniert sein, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat, die in diesem Anhang genannten Kenntnisse und Fähigkeiten in angemessener Weise zu erwerben. Die praktische Ausbildung der Hebamme (Teil B des Ausbildungsprogramms) erfolgt unter der Kontrolle der zuständigen Behörde oder Einrichtung in den entsprechenden Abteilungen der Krankenhäuser oder in anderen zugelassenen Gesundheitseinrichtungen. Im Laufe ihrer Ausbildung nehmen die Hebammenschülerinnen insoweit an diesen Tätigkeiten teil, als diese zu ihrer Ausbildung beitragen und werden in die Verantwortung, die die Tätigkeit der Hebamme mit sich bringt, eingeführt. 5.5.3.- Tätigkeiten der Hebammen im Sinne von Artikel 38 Absatz 2 - angemessene Aufklärung und Beratung in Fragen der Familienplanung - Feststellung der Schwangerschaft und Beobachtung der normal verlaufenden Schwangerschaft, Durchführung der zur Beobachtung eines normalen Schwangerschaftsverlaufs notwendigen Untersuchungen - Verschreibung der Untersuchungen, die für eine möglichst frühzeitige Feststellung einer Risikoschwangerschaft notwendig sind, oder Aufklärung über diese Untersuchungen - Vorbereitung auf die Elternschaft, umfassende Vorbereitung auf die Niederkunft und Beratung in Fragen der Hygiene und Ernährung - Betreuung der Gebärenden während der Geburt und Überwachung des Fötus in der Gebärmutter mit Hilfe geeigneter klinischer und technischer Mittel - Durchführung von Normalgeburten bei Kopflage, einschließlich - sofern erforderlich - des Scheidendammschnitts sowie im Dringlichkeitsfall Durchführung von Steißgeburten - Erkennung der Anzeichen von Anomalien bei der Mutter oder beim Kind, die das Eingreifen eines Arztes erforderlich machen, sowie Hilfeleistung bei etwaigen ärztlichen Maßnahmen; Ergreifen der notwendigen Maßnahmen bei Abwesenheit des Arztes, insbesondere manuelle Ablösung der Plazenta, an die sich gegebenenfalls eine manuelle Nachuntersuchung der Gebärmutter anschließt. - Untersuchung und Pflege des Neugeborenen; Einleitung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen in Notfällen und, wenn erforderlich, Durchführung der sofortigen Wiederbelebung des Neugeborenen - Pflege der Wöchnerin, Überwachung des Zustandes der Mutter nach der Niederkunft und zweckdienliche Beratung über die bestmögliche Pflege des Neugeborenen - Durchführung der vom Arzt verordneten Behandlung - Abfassen der erforderlichen schriftlichen Berichte 5.5.4. Ausbildungsnachweise für die Hebamme >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anhang V.6: Apotheker 5.6.1. Kenntnisse und Fähigkeiten Die Ausbildung des Apothekers gewährleistet, dass die betreffende Person die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt: - angemessene Kenntnisse der Arzneimittel und der zur Arzneimittelherstellung verwendeten Stoffe - angemessene Kenntnisse der pharmazeutischen Technologie und der physikalischen, chemischen, biologischen und mikrobiologischen Prüfung der Arzneimittel - angemessene Kenntnisse des Metabolismus und der Wirkungen von Arzneimitteln und Giftstoffen sowie der Anwendung von Arzneimitteln - angemessene Kenntnisse zur Beurteilung der die Arzneimittel betreffenden wissenschaftlichen Angaben zwecks Erteilung einschlägiger Informationen - angemessene Kenntnisse der rechtlichen und sonstigen Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Ausübung der pharmazeutischen Tätigkeiten 5.6.2. Ausbildungsprogramm für Apotheker - Botanik und Zoologie - Physik - Allgemeine und anorganische Chemie - Organische Chemie - Analytische Chemie - Pharmazeutische Chemie, einschließlich Arzneimittelanalyse - Allgemeine und angewandte (medizinische) Biochemie - Anatomie und Physiologie, medizinische Terminologie - Mikrobiologie - Pharmakologie und Pharmakotherapie - Pharmazeutische Technologie - Toxikologie - Pharmakognosie - Rechtsvorschriften und gegebenenfalls Standesordnung Die Aufteilung in theoretische und praktische Ausbildung muss der Theorie in jedem Fach einen hinreichenden Platz lassen, um den Hochschulcharakter der Ausbildung zu wahren. 5.6.3. Tätigkeiten des Apothekers im Sinne von Artikel 41 Absatz 2 - Herstellung der Darreichungsform - Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln - Arzneimittelprüfung in einem Laboratorium - Lagerung, Qualitätserhaltung und Abgabe von Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe - Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe von Arzneimitteln in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken - Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe von Arzneimitteln in Krankenhausapotheken - Information und Beratung über Arzneimittel 5.6.4. Ausbildungsnachweise für den Apotheker >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anhang V.7: Architekt 5.7.1. Kenntnisse und Fähigkeiten Die Ausbildung des Architekten gewährleistet, dass die betreffende Person die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt: 1. die Fähigkeit zu architektonischer Gestaltung, die sowohl ästhetischen als auch technischen Erfordernissen gerecht wird 2. angemessene Kenntnisse der Geschichte und Lehre der Architektur und damit verwandter Künste, Technologien und Geisteswissenschaften 3. Kenntnisse in den bildenden Künsten wegen ihres Einflusses auf die Qualität der architektonischen Gestaltung 4. angemessene Kenntnisse in der städtebaulichen Planung und Gestaltung, der Planung im allgemeinen und in den Planungstechniken 5. Verständnis der Beziehung zwischen Menschen und Gebäuden sowie zwischen Gebäuden und ihrer Umgebung und Verständnis der Notwendigkeit, Gebäude und die Räume zwischen ihnen mit menschlichen Bedürfnissen und Maßstäben in Beziehung zu bringen 6. Verständnis des Architekten für seinen Beruf und seine Aufgabe in der Gesellschaft, besonders bei der Entwicklung von Vorhaben, die sozialen Faktoren Rechnung tragen 7. Kenntnis der Methoden zur Prüfung und Erarbeitung des Entwurfs für ein Gestaltungsvorhaben 8. Kenntnis der strukturellen und bautechnischen Probleme im Zusammenhang mit der Baugestaltung 9. angemessene Kenntnisse der physikalischen Probleme und der Technologien, die mit der Funktion eines Gebäudes - Schaffung von Komfort und Schutz gegen Witterungseinfluesse - zusammenhängen 10. die technischen Fähigkeiten, die erforderlich sind, um den Bedürfnissen der Benutzer eines Gebäudes innerhalb der durch Kostenfaktor und Bauvorschriften gesteckten Grenzen Rechnung zu tragen 11. angemessene Kenntnisse derjenigen Gewerbe, Organisationen, Vorschriften und Verfahren, die bei der praktischen Durchführung von Bauplänen eingeschaltet werden, sowie der Eingliederung der Pläne in die Gesamtplanung. 5.7.2. Nach Artikel 20 Absatz 1 anerkannte Ausbildungsnachweise für den Architekten >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG VI Erworbene Rechte von Angehörigen der Berufe, die auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung anerkannt werden 6.1. Fachärzte >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Grundausbildung des Arztes und Zahnarztes) [51] [51] Die Weiterbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, die zur Ausstellung eines entsprechenden Nachweises führt, setzt voraus, dass die ärztliche Grundausbildung (Artikel 19) sowie die Zahnarztausbildung (Artikel 29) abgeschlossen und als gültig anerkannt worden sind. Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre Land // Bezeichnung Belgique/België/ Belgien // Stomatologie et chirurgie orale et maxillo-faciale / Stomatologie en mond-, kaak- en aangezichtschirurgie Deutschland // Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie Ireland // Oral and maxillo-facial surgery Luxembourg // Chirurgie dentaire, orale et maxillo-faciale Suomi/Finland // Suu- ja leukakirurgia / Oral och maxillofacial kirurgi United Kingdom // Oral and maxillo-facial surgery 6.2. Fachzahnärzte >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 6.3. Ausbildungsnachweise für Architekten, die gemäß Artikel 45 Absatz 1 bestimmte Rechte erworben haben >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG VII Unterlagen und Bescheinigungen, die gemäß Artikel 46 Absatz 1 verlangt werden können 1. Unterlagen a) Staatsangehörigkeitsnachweis der betreffenden Person b) Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung c) In den in Artikel 16 genannten Fällen eine Bescheinigung über die Art und die Dauer der Tätigkeit, die von der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt wird. d) Die Behörde des Aufnahmemitgliedstaates, die die Aufnahme eines reglementierten Berufs von der Vorlage eines Zuverlässigkeitsnachweises oder einer Bescheinigung über die Konkursfreiheit abhängig macht, oder die die Ausübung dieses Berufes im Falle eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen aussetzt oder untersagt, erkennt bei Angehörigen der Mitgliedstaaten, die diesen Beruf im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates ausüben wollen, als hinreichenden Nachweis Unterlagen an, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfordernisse erfuellt werden. Die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats müssen die geforderten Unterlagen binnen zwei Monaten übermitteln. Werden im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt, können sie durch eine eidesstattliche Erklärung - oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt - durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigen Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, die eine dieser eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat. e) Verlangt der Aufnahmemitgliedstaat von seinen Staatsangehörigen für die Aufnahme eines reglementierten Berufs einen Nachweis über die körperliche und geistige Unversehrtheit des Antragstellers, so erkennt dieser Mitgliedstaat den im Herkunftsmitgliedstaat geforderten diesbezüglichen Nachweis als hinreichend an. Wird im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt, erkennt der Aufnahmemitgliedstaat eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung an. In diesem Fall müssen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die geforderte Bescheinigung binnen zwei Monaten übermitteln. f) Verlangt der Aufnahmemitgliedstaat von seinen Staatsangehörigen für die Aufnahme eines reglementierten Berufes: - einen Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers, - einen Nachweis darüber, dass der Antragsteller gegen die finanziellen Risiken seiner beruflichen Haftpflicht versichert ist und zwar gemäß den im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einzelheiten und den Umfang einer solchen Garantie, erkennt dieser Mitgliedstaat als hinreichenden Nachweis eine diesbezügliche Bescheinigung an, die von einer Bank oder einer Versicherung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde. 2. Bescheinigungen a) Um die Anwendung von Titel III Kapitel III dieser Richtlinie zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Antragsteller, die die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen erfuellen, zusammen mit ihrem Ausbildungsnachweis eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats vorlegen, aus der hervorgeht, dass diese Nachweise den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen. b) Hat der Aufnahmemitgliedstaat berechtigte Zweifel, kann er von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität der von eben diesem Mitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweisen sowie gegebenenfalls eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller für die in Titel III Kapitel III dieser Richtlinie genannten Berufe, die Mindestanforderungen der Ausbildung erfuellt, die in den Artikeln 22, 23, 26, 29, 32, 35, 36, 40 und 42 verlangt werden. FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN Politikbereich(e): Binnenmarkt Tätigkeit(en): Administrative Unterstützung der GD Binnenmarkt Bezeichnung der Massnahme: Vorschlag für eine Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Ausschuss für die Anerkennung von Berufsqualifikationen 1. HAUSHALTSLINIE (Nummer und Bezeichnung) A-1, A-7 0 3 1 Ausgaben für Ausschusssitzungen 2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN 2.1 Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B) : Mio. EUR (VE) Entfällt 2.2 Laufzeit: (Jahr des Beginns und des Abschlusses der Maßnahme) 2005 - [...] 2.3 Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finanzielle Intervention) (vgl. Ziffer 6.1.1) Entfällt in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b) Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben (vgl. Ziffer 6.1.2) Entfällt >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> c) Gesamtausgaben für Humanressourcen und Verwaltung (vgl. Ziffer 7.2 und 7.3) (*) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (*) Die vorgesehenen Ausgaben enthalten keine Mittel für Dolmetschkosten, die vom SCIC derzeit nicht in Rechnung gestellt werden. Sollten diese Kosten in Zukunft berechnet werden, müssten sie dem aufgeführten Betrag hinzugefügt werden. 2.4 Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau [X] Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar. [...] Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau [...] sowie gegebenenfalls eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung erforderlich. 2.5 Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen [52] [52] Weitere Informationen sind den beigefügten Leitlinien zu entnehmen. [X] Keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme) ODER [...] Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten: - N.B.: Einzelangaben und Anmerkungen zur Berechnungsmethode sind diesem Finanzbogen auf einem getrennten Blatt beizufügen. in Mio. EUR (bis zur 1.Dezimalstelle) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (Beschreibung für jede einzelne Haushaltslinie; die Tabelle ist um die ent sprechende Zeilenzahl zu verlängern, wenn die Wirkung der Maßnahme sich über mehrere Haushaltslinien erstreckt). 3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4. RECHTSGRUNDLAGE (Anzugeben ist nur die hauptsächliche Rechtsgrundlage) Artikel 40, 47 und 55 EG-Vertrag. 5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG 5.1 Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft [53] [53] Weitere Informationen sind den beigefügten Leitlinien zu entnehmen. 5.1.1 Ziele Die geplanten Ausgaben sind zur Finanzierung der Sitzungen des Ausschusses für die Anerkennung von Berufsqualifikationen bestimmt, dessen Einsetzung in Titel V des Richtlinienentwurfs vorgeschlagen wird. Der Ausschuss ist im Rahmen des "Komitologie"- Beschlusses tätig. Das Regelungsverfahren ist auf die Aktualisierung bestimmter fachlicher Aspekte der Richtlinie anwendbar, die der Anerkennung von Berufsqualifikationen zugrunde liegen, sowie auf die Annahme von Entscheidungen betreffend die gemeinsamen Plattformen für die berufliche Anerkennung und die Ausnahmebestimmung. 5.1.2 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung (Hier geht es darum, a) zu erläutern, wie und wann die Ex-ante-Bewertung stattgefunden hat (ausführende Dienststelle, Zeitplan, Verfügbarkeit des Berichts) oder wie die entsprechenden Informationen gesammelt wurden [54]; [54] Zu den Mindestangaben, die für neue Initiativen zwingend vorgeschrieben sind, siehe Dokument SEK(2000) 1051. Entfällt b) die im Zuge der Ex-ante-Bewertung getroffenen Feststellungen und daraus gezogenen Schlussfolgerungen kurz zu beschreiben.) Entfällt 5.1.3 Maßnahmen infolge der Ex-post-Bewertung Entfällt 5.2 Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts Entfällt 5.3 Durchführungsmodalitäten Entfällt 6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN 6.1 Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums) Entfällt. Keine Belastung für Teil B des Haushalts. 6.1.1 Finanzielle Intervention VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 6.2 Berechnung der Kosten für jede zu Lasten von Teil B vorgesehene Einzelaktion (während des gesamten Planungszeitraums) [55] [55] Weitere Informationen sind den beigefügten Leitlinien zu entnehmen Entfällt. Keine Belastung für Teil B des Haushalts. VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Erforderlichenfalls ist die Berechnungsweise zu erläutern. 7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN 7.1 Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 7.2 Finanzielle Gesamtbelastung durch die Humanressourcen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen. 7.3 Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (*)Die vorgesehenen Ausgaben enthalten keine Mittel für Dolmetschkosten, die vom SCIC derzeit nicht in Rechnung gestellt werden. Sollten diese Kosten in Zukunft berechnet werden, müssten sie dem aufgeführten Betrag hinzugefügt werden. Der Bedarf an Personal- und Verwaltungsmitteln wird aus den Mitteln der zuständigen GD im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisungen gedeckt. Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen. _______________________________________________________ (1) Angabe von Kategorie und Gruppe des Ausschusses. I. Jährlicher Gesamtbetrag (7.2 + 7.3) II. Dauer der Maßnahme III. Gesamtkosten der Maßnahme (I x II) // 364 320 EUR Unbestimmt Entfällt 8. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG 8.1 Überwachung (Ab Einleitung einer Maßnahme müssen alle erforderlichen Daten über eingesetzte Finanz- und Humanressourcen (Inputs), Teilergebnisse (Outputs) und erzielte Ergebnisse für ihre Überwachung gesammelt werden. Praktisch setzt dies folgendes voraus: i) die Festlegung von Input-, Output- und Ergebnisindikatoren, ii) die Festlegung von Methoden für die Daten erhebung.) Entfällt 8.2 Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung (Hier ist anzugeben, wie und wie oft Zwischen- und Ex-post-Bewertungen durchgeführt werden sollen, um zu ermitteln, ob die Maßnahme ihren Zielvorgaben gerecht wird. Bei Mehrjahresprogrammen muss mindestens eine umfassende Bewertung während der Gesamt laufzeit des Programms stattfinden. Bei sonstigen Aktivitäten ist eine Ex-post- oder Halbzeit bewertung mit einer Periodizität von höchstens 6 Jahren durchzuführen.) Entfällt 9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN (In Artikel 3 Absatz 4 der Haushaltsordnung heißt es: «Um der Gefahr betrügerischer Handlungen und Unregelmäßigkeiten vorzubeugen, macht die Kommission im Finanzbogen Angaben über die bestehenden oder in Aussicht genommenen Präventiv- und Schutz maßnahmen».) Entfällt