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Document 52002DC0180

    Mitteilung der Kommission - Gemeinschaftlicher Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

    /* KOM/2002/0180 endg. */

    52002PC0180

    Mitteilung der Kommission - Gemeinschaftlicher Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei /* KOM/2002/0180 endg. */


    MITTEILUNG DER KOMMISSION - Gemeinschaftlicher Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

    INHALTSVERZEICHNIS

    1. EINFÜHRUNG

    2. AKTIONEN AUF DER EBENE DER GEMEINSCHAFT

    2.1. Aktion Nr. 1: Kontrolle des Staates über seine Angehörigen

    2.2. Aktion Nr. 2: Festlegung von Verfahren zur Umsetzung der auf internationaler Ebene vereinbarten Maßnahmen zur Nachhaltigkeit der Fischereibestände

    2.3. Aktion Nr. 3: Kontrolle der Tätigkeiten in Verbindung mit illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei

    2.4. Aktion Nr. 4: Aufklärung der Fischereibranche, der Verbraucher und der breiten Öffentlichkeit über die Notwendigkeit, illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei zu bekämpfen

    3. AKTIONEN AUF DER EBENE DER REGIONALEN FISCHEREIORGANISATIONEN

    3.1. Aktion Nr. 5: Entwicklung von Kontroll- und Überwachungskonzepten innerhalb der RFO

    3.2. Aktion Nr. 6: Regulierung bestimmter Fischereitätigkeiten auf Hoher See

    3.3. Aktion Nr. 7: Ermittlung und Überwachung der Schiffe, die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betreiben

    3.4. Aktion Nr. 8: Förderung von harmonisierten Aktionsplänen zur Einschränkung der illegalen Fischerei

    3.5. Aktion Nr. 9: Feststellung und mengenmäßige Erfassung der illegalen Fänge

    3.6. Aktion Nr. 10: Zertifizierung und Dokumentierung

    4. AKTIONEN AUF INTERNATIONALER EBENE

    4.1. Aktion Nr. 11: Verbesserung der Information über die Situation der Fischereifahrzeuge

    4.2. Aktion Nr. 12: Stärkung der internationalen Zusammenarbeit

    4.3. Aktion Nr. 13: Definition der echten Verbindung zwischen Staat und Schiff

    4.4. Aktion Nr. 14: Festlegung der Rechte und Pflichten des Hafenstaats

    5. AKTION IN PARTNERSCHAFT MIT DEN ENTWICKLUNGSLÄNDERN

    5.1. Aktion Nr. 15: Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Bekämpfung der illegalen Fischerei

    1. EINFÜHRUNG

    Die Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei gehört zu den Prioritäten der internationalen Gemeinschaft zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit der Fischereitätigkeiten auf globaler Ebene. Die Europäische Gemeinschaft hat sich aktiv an der Ausarbeitung des internationalen Aktionsplans beteiligt, dessen Ziel die Verhinderung, Bekämpfung und Beseitigung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei ist. Der im Rahmen des FAO-Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei durch den FAO-Fischereiausschuss (COFI) ausgearbeitete internationale Aktionsplan wurde am 23. Juni 2001 vom Rat der FAO verabschiedet.

    Gemäß den von ihr eingegangenen Verpflichtungen muss die Europäische Gemeinschaft nunmehr die notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit der auf internationaler Ebene vereinbarte Aktionsplan auf der Ebene der Gemeinschaft umgesetzt wird.

    Die Rechtsetzung der Gemeinschaft auf diesem Gebiet ist bereits relativ weit gediehen. Es soll daher nicht das Ziel dieses Arbeitsdokuments sein, eine Bestandsaufnahme der bereits bestehenden Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei vorzunehmen. Hingegen erscheint es angebracht, neue Maßnahmen und Initiativen zu ermitteln, die ergriffen werden sollten, um dieses Ziel zu erreichen - sei es auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts, im Rahmen der regionalen Fischereiorganisationen oder auch der multilateralen internationalen Organisationen. Ebenso darf nicht vergessen werden, welche Rolle die Europäische Gemeinschaft spielen kann, wenn es darum geht, die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer zu berücksichtigen.

    Ein grundlegender Faktor für das Gelingen einer nachhaltigen Politik zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen ist die Einführung eines wirksamen und schlüssigen Systems der Kontrolle der Fischereitätigkeiten. Je zwingender die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sind, desto größer wird auch die Versuchung, sich ihnen zu entziehen. Die Fischer und die verschiedenen betroffenen Akteure werden daher diese Maßnahmen nur dann als gerechtfertigt betrachten, wenn sie das Gefühl haben, dass sie fair angewandt werden.

    Diesbezüglich stellt das Übel der ,Billigflaggen" ein beträchtliches Risiko für das weltweite Überleben der Fischereien dar. Durch das Vorhandensein von Billigflaggen wird das Kontrollsystem in seiner Gesamtheit geschwächt, sowohl was die Entwicklung der Kontrollnormen als auch deren Anwendung anbelangt. Es ist daher die Pflicht der Europäischen Gemeinschaft, in ihrem eigenen Interesse wie im Interesse der internationalen Gemeinschaft tätig zu werden, um gegen diese Erscheinung vorzugehen.

    Die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) erscheint als besonders günstige Gelegenheit, im Gesamtzusammenhang über alle diese Fragen nachzudenken. Die für diese Reform gesetzten Fristen dürften es der Europäischen Gemeinschaft ermöglichen, auf der kommenden Sitzung des FAO-Fischereiausschusses (COFI) im Jahre 2003 ein beispielhaftes Dokument vorzulegen.

    2. AKTIONEN AUF DER EBENE DER GEMEINSCHAFT

    2.1. Aktion Nr. 1: Kontrolle des Staates über seine Angehörigen

    - Ziel: Die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten durch abschreckende Maßnahmen davon abhalten, ihre Fischereifahrzeuge der Gerichtsbarkeit eines Staates zu unterstellen, der seinen Verpflichtungen als Flaggenstaat nicht nachkommt, und so die geltenden Regeln zu umgehen.

    - Begründung: Billigflaggen führen zu unfairen Wettbewerbsbedingungen und stellen eine schwere Bedrohung für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereibestände dar. Da es keine internationale Regelung zur Definition der echten Verbindung zwischen dem Staat und den unter seiner Flagge fahrenden Schiffen gibt, müssen die Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft davon abgehalten werden, solche Flaggen zu nutzen, damit sichergestellt ist, dass alle Wirtschaftsbeteiligten gleich behandelt werden. Außerdem ist die Europäische Gemeinschaft bereits internationale rechtliche Verpflichtungen in dieser Richtung eingegangen (SEAFO-Konvention), die auf nicht diskriminierende Weise gemeinschaftsweit umgesetzt werden müssen.

    - Mittel

    (a) Aufnahme eines gesonderten Artikels in die Kontrollverordnung, in dem die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gegenüber ihren Staatsangehörigen (Reeder oder Kapitäne von Fischereifahrzeugen) geregelt werden, welche an Bord eines Fischereifahrzeugs unter der Flagge eines Drittstaats Fischereitätigkeiten ausüben, die den Regeln für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereibestände zuwiderlaufen.

    (b) Einführung eines Verbots in das Gemeinschaftsrecht, gemeinschaftliche Fischereigenehmigungen für das Chartern von Schiffen zu verwenden, bei denen illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischereitätigkeiten festgestellt wurden.

    2.2. Aktion Nr. 2: Festlegung von Verfahren zur Umsetzung der auf internationaler Ebene vereinbarten Maßnahmen zur Nachhaltigkeit der Fischereibestände

    - Ziel: Den verschiedenen auf internationaler Ebene vereinbarten Abkommen über die (verantwortungsvolle und/oder) nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereibestände verbindliche Wirkung verleihen, indem bestimmte handelspolitische Instrumente angewandt werden.

    - Begründung: Durch die Festlegung von Verfahren im Gemeinschaftsrecht, die dafür sorgen, dass keine protektionistischen Zwecke verfolgt werden können, und durch objektive Umsetzungsbedingungen kann erreicht werden, dass alle Staaten gleich behandelt werden. Das bekannteste einschlägige Beispiel ist die Resolution der Vereinten Nationen über das Verbot von Treibnetzen, das in Gemeinschaftsrecht umgesetzt wurde, jedoch von einigen Drittländern nicht eingehalten wird.

    - Mittel: Annahme gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften, die in Übereinstimmung mit den WTO-Regeln den Handel mit Fischereierzeugnissen verbieten, die in Verletzung der internationalen Abkommen über verantwortungsvolle Fischerei und/oder nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen gefangen wurden.

    2.3. Aktion Nr. 3: Kontrolle der Tätigkeiten in Verbindung mit illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei

    - Ziel: Sicherstellen, dass Importeure, Umlader, Käufer, Verbraucher, Lieferanten von Geräten und Ausrüstungen, Banken, Versicherer und sonstige Dienstleister keine Geschäftsbeziehungen mit Schiffen unterhalten, von denen bekannt ist, dass sie illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betreiben.

    - Begründung: Wenn Schiffe, die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betreiben, ihre illegal gewonnenen Erzeugnisse nicht mehr absetzen können, entfällt für sie das finanzielle Interesse, auf diese Weise zu fischen.

    - Mittel: Aufnahme einer Bestimmung in die Kontrollverordnung, der zufolge solche Geschäftsbeziehungen oder der Handelsverkehr mit Fischen oder Erzeugnissen aus illegaler, nicht gemeldeter und ungeregelter Fischerei rechtswidrig sind. Um den Beteiligten eine Richtschnur zu geben, wäre es sinnvoll, dass die Europäische Gemeinschaft von den regionalen Fischereiorganisationen (RFO) aufgestellte und bestätigte Listen der Schiffe, die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betreiben, und - falls notwendig - der Wirtschaftsbeteiligten, die unmittelbar mit deren Tätigkeiten in Verbindung stehen, veröffentlicht.

    2.4. Aktion Nr. 4: Aufklärung der Fischereibranche, der Verbraucher und der breiten Öffentlichkeit über die Notwendigkeit, illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei zu bekämpfen

    - Ziel: Es soll erreicht werden, dass der gesamte Fischereisektor sowie die Verbraucher und die breite Öffentlichkeit über die negativen Auswirkungen der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei auf die Bestandserhaltung, die verantwortungsvolle Bestandsbewirtschaftung und die Nachhaltigkeit der Fischereitätigkeit in der Welt sowie über die Bemühungen der Europäischen Union zur Beseitigung dieses Übels sowohl innerhalb der EU als auch auf internationaler Ebene unterrichtet werden.

    - Begründung: Die Gemeinschaft hat sich im Rahmen der Anwendung des FAO-Verhaltenskodexes und des internationalen Aktionsplans der FAO zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei dazu verpflichtet, Maßnahmen zur Sensibilisierung der Wirtschaftsbeteiligten des Fischereisektors und der anderen betroffenen Kreise für die Notwendigkeit der Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei durchzuführen. Der Aktionsplan lässt sich um so wirksamer umsetzen, je mehr er von der öffentlichen Meinung unterstützt wird.

    - Mittel: Durchführung von Informations- und Aufklärungsmaßnahmen bezüglich der einzelnen Schwerpunkte des vorliegenden Aktionsplans im Zuge seiner Umsetzung. Je nach dem behandelten Schwerpunkt und der Zielgruppe werden diese Maßnahmen unterschiedlich gestaltet. Sie umfassen namentlich die Verbreitung von Informationen in gedruckter, audiovisueller oder elektronischer Form, einschließlich von speziellen Webseiten, Pressekampagnen, öffentlichkeitswirksamen Kommunikationsmaßnahmen und öffentlichen Veranstaltungen.

    3. AKTIONEN AUF DER EBENE DER REGIONALEN FISCHEREIORGANISATIONEN

    3.1. Aktion Nr. 5: Entwicklung von Kontroll- und Überwachungskonzepten innerhalb der RFO

    - Ziel: Jede RFO soll ein Konzept für die Kontrolle und Überwachung auf See und/oder in den Häfen sowie gegebenenfalls für den Einsatz von Beobachtern einführen, das dem Charakter ihrer jeweiligen Fischereitätigkeiten angepasst ist.

    - Begründung: Die wirksame Umsetzung der von den RFO beschlossenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen setzt ein entsprechend angepasstes kohärentes Kontroll- und Überwachungssystem voraus. Das Inkrafttreten des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über gebietsübergreifende Fischbestände verlangt zum einen, dass die in diesem Übereinkommen enthaltenen Regeln an die Merkmale der von den einzelnen RFO verwalteten Fischereitätigkeiten angepasst werden, und zum anderen, dass genauere und operativere Regeln entwickelt werden, als sie in diesem Übereinkommen vorgesehen sind, um durch transparente, nicht diskriminierende Verfahren eine bessere Effizienz und eine bessere Gewährleistung der Rechte der Staaten und der Nutzer zu erreichen.

    - Mittel: Die Europäische Gemeinschaft muss die Initiative ergreifen und Vorschläge für möglichst detaillierte und eingehende Kontroll- und Überwachungskonzepte für alle RFO vorlegen, die noch kein solches System eingeführt haben, bzw. für Änderungen an den bestehenden Systemen, um deren Wirksamkeit bei der Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und ungeregelten Fischerei zu erhöhen.

    3.2. Aktion Nr. 6: Regulierung bestimmter Fischereitätigkeiten auf Hoher See

    - Ziel: Annahme von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der RFO für die Fischereitätigkeiten (z.B. Verbot von Treibnetzen) und für den Fang von Arten (z.B. Tiefsee-Arten), für die es bisher noch keine internationalen Regelungen gibt.

    - Begründung: Gegenstand des FAO-Aktionsplans sind nicht nur die illegalen, sondern auch die ungeregelten Fischereitätigkeiten. Die Fortschritte, die bei der Regulierung und Kontrolle bestimmter Fischereitätigkeiten erzielt werden, können dazu führen, dass sich die Fischerei auf umweltschädliche Fangmethoden oder andere Arten umorientiert, die dadurch rasch überfischt werden könnten. Die Gemeinschaft muss sich ferner im Sinne von Effizienz und Fairness um eine gleichmäßige, nicht diskriminierende Anwendung der Maßnahmen bemühen, die sie ihren eigenen Fischern sowohl in den Gemeinschaftsgewässern als auch auf Hoher See auferlegt. Darüber hinaus kann das Fehlen von international anerkannten Regeln für die Fischerei auf Hoher See dazu führen, dass die Tätigkeiten unter Billigflagge zunehmen, weil versucht wird, sich den Gemeinschaftsvorschriften zu entziehen.

    - Mittel: Die Europäische Kommission muss die Initiative ergreifen und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen auf Hoher See vorschlagen, um die nicht auf internationaler Ebene geregelten Tätigkeitsbereiche so weit wie möglich einzuschränken. Vorrang müssen dabei die Fälle erhalten, in denen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften verbindlicher sind als die bestehenden internationalen Regeln.

    3.3. Aktion Nr. 7: Ermittlung und Überwachung der Schiffe, die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betreiben

    - Ziel: Ermittlung der Schiffe, die illegale, nicht gemeldete und unreguliert Fischereitätigkeiten betreiben, nach transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien durch die RFO, um erstens diese Tätigkeiten zu bestrafen und zweitens den Flaggenstaaten zu ermöglichen, Maßnahmen zu ergreifen, die von solchen Tätigkeiten abhalten.

    - Begründung: Es gibt keine verlässlichen Zahlen über die Zahl der Schiffe, die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betreiben. Diese Schiffe wechseln häufig die Flagge, das Einsatzgebiet und den Eigner, so dass sie schwer zu ermitteln sind. Außerdem sind die von den RFO angewandten Kriterien nicht ausreichend klar und werden angefochten, was solchen Schiffen zugute kommt. In bestimmten Fällen werden die entsprechenden Listen auf der Grundlage von Informationen weniger Staaten angefertigt und vor der Annahme durch die RFO nicht überprüft, was ihrer Anerkennung schadet. Die Verwaltungsverfahren (Eintragung, Streichung) sind nicht transparent. Ferner ist nicht festgelegt, welche Folgen die Eintragung auf einer Liste hat. Daher ist es von größter Wichtigkeit, die Verfahren und die Kriterien für die Bestimmung von illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei klarzustellen, um eine Harmonisierung innerhalb der RFO herbeizuführen.

    - Mittel: Die Gemeinschaft wird innerhalb der RFO mit dem Ziel tätig, objektive und transparente Kriterien zur Feststellung illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischereitätigkeiten festzulegen. Sie wird die von den RFO eingeleiteten Aktionen unterstützen, um die Flaggenstaaten aufzufordern, Maßnahmen zur Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierte Fischereitätigkeiten zu treffen. Sie wird die RFO ermutigen, Informationen über Schiffe auszutauschen, bei denen festgestellt wurde, dass sie illegal fischen. Die Europäische Gemeinschaft wird ihrerseits nach Mitteln und Wegen zur besseren Sammlung von Informationen über diese Schiffe suchen, die geeignet sind, die Aktionen der RFO zu unterstützen.

    3.4. Aktion Nr. 8: Förderung von harmonisierten Aktionsplänen zur Einschränkung der illegalen Fischerei

    - Ziel: Abgestimmte und transparente Aufstellung von Aktionsplänen zur Einschränkung der illegalen Fischerei in den RFO, insbesondere für die Zielarten der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei.

    - Begründung: In der Regel konzentriert sich die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei auf Arten mit hohem Marktwert. Die Einschränkung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierte Fischereitätigkeiten bei diesen Arten verlangt daher gezielte Aktionen und eine wirksame Überwachung. Damit diese Aktionspläne letztendlich zur Anwendung wirtschaftlicher Sanktionen führen, müssen sie jedoch transparent und nicht diskriminierend sein. Wenn die RFO harmonisierte Aktionspläne für ein und dieselben Zielarten einführen, kann unterbunden werden, dass sich die illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischereitätigkeiten auf andere Meeresgebiete verlagern.

    - Mittel: Die europäische Gemeinschaft wird die RFO auffordern, nach harmonisierten, transparenten und nicht diskriminierenden Verfahren Aktionspläne zur Beseitigung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei anzunehmen. Den Vorrang sollen dabei Arten haben, die am meisten von illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei betroffen sind (Arten mit hohem Marktwert).

    3.5. Aktion Nr. 9: Feststellung und mengenmäßige Erfassung der illegalen Fänge

    - Ziel: Mengenmäßige Erfassung - über die RFO - der Fänge von Schiffen, die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischereitätigkeiten betreiben, um die Auswirkung dieser Tätigkeiten im Rahmen der Bestandsabschätzung berücksichtigen zu können.

    - Begründung: Um Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen beschließen zu können, muss die Bestandslage richtig eingeschätzt werden, was bei bestimmten Beständen sehr schwierig ist, da das Ausmaß der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei nicht bekannt ist. Um wirksam gegen illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischereitätigkeiten vorgehen zu können, ist es ferner wichtig, die illegalen Fänge festzustellen und mengenmäßig zu erfassen, damit anschließend Maßnahmen gegenüber den Flaggenstaaten ergriffen werden können.

    - Mittel: Die Gemeinschaft regt an, dass die RFO Verfahren einführen, um Informationen über die illegal gefischten Mengen zu sammeln (Informationen über den Handel, Stichprobenkontrollen in den Häfen, Informationssammlung über die Fänge und Anlandungen) und anschließend die Herkunft dieser Fänge festzustellen, um bei den Flaggenstaaten tätig zu werden.

    3.6. Aktion Nr. 10: Zertifizierung und Dokumentierung

    - Ziel: Es sollen nach gemeinsamen Kriterien Zertifizierungs-/Dokumentierungssysteme geschaffen werden, die geeignet sind, die effiziente Umsetzung des Aktionsplans zu unterstützen, ohne dass dadurch die Wirtschaftsbeteiligten übermäßig belastet werden.

    - Begründung: Die gegenwärtigen Systeme (ICCAT-Statistikdokument, CCAMLR-Fangdokument) zur Datensammlung dienen in erster Linie der künftigen Bestandsbewirtschaftung und entsprechen den Erfordernissen des Aktionsplans nur teilweise. Da sie unabhängig voneinander entwickelt wurden, fehlt ihnen die Einheitlichkeit, und sie enthalten keine Angaben über die jeweiligen Verantwortlichkeiten der Wirtschaft und der Behörden, was für die Anwendung eines Aktionsplans, der die Verantwortung der verschiedenen Akteure stärken will und Sanktionen in Betracht zieht, ein großer Nachteil ist.

    Sie sind zudem nicht fälschungssicher, was sich bei der Ausweitung dieser Systeme auf andere Arten als Roten Tun und Zahnfisch oder bei ihrer Annahme durch andere RFO als problematisch erweisen könnte.

    Die Modalitäten für den Informationsaustausch über die Dokumente durch computertechnische oder andere Mittel sind juristisch und technisch unzureichend, um sofort oder später zufrieden stellende Prüfungen durchführen zu können.

    Um den Zielen des Aktionsplans zu entsprechen, ist es angebracht, auf der Grundlage eines gemeinsamen Schemas,

    - bei den Dokumenten eine inhaltliche Schwerpunktverlagerung auf Informationen über die Schiffe und deren Tätigkeiten vorzunehmen, die für die Bewirtschaftung der Bestände und ihre Überprüfung mit Blick auf Artikel 3 des Aktionsplans zur Definition illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei zweckdienlich sind [1],

    [1] Die Erfahrungen der Gemeinschaft im Bereich Zertifizierung und Herkunftskontrolle können zu diesen besonderen Fragen Anhaltspunkte liefern.

    - die materielle Gestaltung dieser Dokumente zu ändern, um das Fälschungsrisiko einzuschränken1,

    - den Charakter dieser Dokumente als verbindliche Angaben zu stärken und ihnen eine Rechtsgültigkeit zu verleihen, um ihren Nutzen für den Aktionsplan zu erhöhen,

    - Verfahren zur Konsultation der Dokumente mit computertechnischen Mitteln und Bestimmungen zur administrativen Zusammenarbeit einzurichten, um den Behörden die technischen und rechtlichen Mittel für den Austausch von Informationen und die Durchführung aller sachdienlichen Prüfungen an die Hand zu geben1.

    - Mittel: Gemeinschaftsinitiative bei den RFO und den hauptsächlich betroffenen Staaten, um eine Reform der Zertifizierungs-/Dokumentierungssysteme in die Wege zu leiten, und Vorbereitung eines Dokumentenprototyps für die Expertentagung der FAO über die Anwendung von Artikel 76 des Aktionsplans.

    4. AKTIONEN AUF INTERNATIONALER EBENE

    4.1. Aktion Nr. 11: Verbesserung der Information über die Situation der Fischereifahrzeuge

    - Ziel: Verbesserung des Informationsaustauschs über die Situation der Fischereifahrzeuge hinsichtlich ihres Rechts, Fischereitätigkeiten auszuüben, um möglichst früh feststellen zu können, welche Schiffe aus den Verzeichnissen gestrichen wurden und welchen die Fanggenehmigung entzogen wurde.

    - Begründung: Das Übereinkommen zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See (FAO 1993) regelt zum einen, dass für die Ausübung von Fischereitätigkeiten auf Hoher See eine Genehmigung durch den Flaggenstaat erteilt werden muss, und zum anderen, dass jeder Flaggenstaat ein Verzeichnis der Fischereifahrzeuge führen muss, die zum Führen seiner Flagge berechtigt sind und im Besitz einer Genehmigung für den Einsatz auf Hoher See sind. Ferner sieht das Übereinkommen vor, dass der FAO bestimmte Angaben zur Verfügung zu stellen sind, um die internationale Zusammenarbeit zur Feststellung der genehmigten Fischereitätigkeiten zu stärken. Die Gemeinschaft hat das FAO-Übereinkommen bereits ratifiziert, aber da die notwendige Zahl von Ratifizierungen noch nicht vorliegt, ist es noch nicht in Kraft getreten. Zahlreiche RFO haben sich um die Erstellung von Listen zugelassener bzw. sich rechtswidrig verhaltender Schiffe bemüht, um die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu einer wirksameren Feststellung und Bestrafung illegaler Fischereitätigkeiten zu verbessern. Der Zugang zu einer gemeinsamen Datenbank, die von der FAO verwaltet wird, dürfte den Informationsaustausch zwischen den RFO und somit die Effizienz des Systems verbessern. Da sich bereits viele Länder (Vereinigte Staaten, Kanada, Japan, Norwegen) verpflichtet haben, auf freiwilliger Basis mit der FAO zusammenzuarbeiten, kann die Europäische Gemeinschaft dieser Entwicklung nicht fernbleiben.

    - Mittel: Übermittlung der relevanten Angaben der gemeinschaftlichen Flottenkartei auf freiwilliger Basis an die FAO, bis das FAO-Übereinkommen von 1993 förmlich in Kraft tritt.

    4.2. Aktion Nr. 12: Stärkung der internationalen Zusammenarbeit

    - Ziel: Ausbau der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kontrolle und Überwachung durch Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen den für die Umsetzung der Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zuständigen Behörden.

    - Begründung: Fischereifahrzeuge sind von ihrem Wesen her mobil und bewegen sich auf Hoher See in Gebieten, über die die Staaten keine direkte Hoheitsgewalt haben. Die Umsetzung des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über gebietsübergreifende Fischbestände verlangt eine bessere Koordination und Zusammenarbeit der Staaten, um möglichst rasch feststellen zu können, in welcher Situation sich ein der illegalen Fischerei verdächtigtes Fischereifahrzeug mit Blick auf die Gesetzgebung seines Flaggenstaates befindet.

    - Mittel: Beteiligung der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten an dem von Chile und den Vereinigten Staaten von Amerika vorgeschlagenen Netz der Kontrollbehörden (MCS Network).

    4.3. Aktion Nr. 13: Definition der echten Verbindung zwischen Staat und Schiff

    - Ziel: Festlegung objektiver rechtlicher Kriterien, um zu gewährleisten, dass die Genehmigung, die Flagge eines Staates zu führen, das Vorhandensein einer echten Verbindung zwischen diesem Staat und dem betreffenden Fischereifahrzeug gemäß Artikel 91 UNCLOS berücksichtigt.

    - Begründung: Offene Verzeichnisse, die die Verbreitung von Billigflaggen begünstigen, sind der Nachhaltigkeit der Fischereitätigkeiten besonders abträglich. Die gegenwärtige Rechtslücke lässt bestimmten Staaten die Möglichkeit, Fischereifahrzeugen ihre Flagge für die Fischerei auf Hoher See zu gewähren, ohne dass diese Staaten eine wirksame Kontrolle der Fischereitätigkeiten dieser Fahrzeuge vornehmen und ihrer Verpflichtung zur Zusammenarbeit nachkommen. Durch die Verabschiedung von Kriterien zur Definition der echten Verbindung wird der Spielraum für unredliches Handeln, der aus der fehlenden internationalen Regelung resultiert, verschwinden, so dass auf objektive Weise die Staaten ermittelt werden können, die sich von vorn herein weigern, sich an der internationalen Zusammenarbeit zur Sicherstellung einer nachhaltigen Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischereibestände zu beteiligen. Dieses Konzept dürfte es ermöglichen, den Schwerpunkt auf die Fähigkeit des Flaggenstaats zu legen, seine Verantwortung über die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge auszuüben.

    - Mittel: Diplomatische Initiative der Gemeinschaft für die Durchführung einer internationalen Konferenz zur Aushandlung eines internationalen Übereinkommens zur Festlegung der Bedingungen für die Umsetzung von Artikel 91 UNCLOS bezüglich der Fischereifahrzeuge.

    4.4. Aktion Nr. 14: Festlegung der Rechte und Pflichten des Hafenstaats

    - Ziel: Festlegung der Rechte und Pflichten des Hafenstaats bezüglich des Zugangs der Fischereifahrzeuge zu den Hafenanlagen zwecks Durchführung von Handelsgeschäften, Versand oder Erstvermarktung mit/von Fischereierzeugnissen, die unmittelbar vom Fangort kommen.

    - Begründung: Es gibt kein internationales Übereinkommen, in dem die einschlägigen Rechte und Pflichten der Staaten festgelegt sind. Dieses Rechtsvakuum begünstigt die Existenz von Gefälligkeitshäfen, ebenso wie es Gefälligkeitsflaggen gibt. Das Fehlen internationaler Normen für den Zugang zum Hafen und die Hafenkontrolle schadet der Entwicklung einer internationalen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet. Außerdem dient es als Alibi für Länder, die nicht zu streng sein und keine Herkunftskontrolle der Erzeugnisse vornehmen wollen, die die Grundlage ihres Seehafenverkehrs bilden.

    - Mittel: Diplomatische Initiative der Gemeinschaft zur Durchführung einer internationalen Konferenz zur Aushandlung eines internationalen Übereinkommens zur Festlegung der Rechte und Pflichten der Hafenstaaten bezüglich des Zugangs der Fischereifahrzeuge zu den Hafenanlagen.

    5. AKTION IN PARTNERSCHAFT MIT DEN ENTWICKLUNGSLÄNDERN

    5.1. Aktion Nr. 15: Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Bekämpfung der illegalen Fischerei

    - Ziel: Hilfe für die Entwicklungsländer, damit sie die Verpflichtungen, die sie im Rahmen des internationalen Aktionsplans zur Bekämpfung der illegalen Fischerei eingehen, in vollem Maße erfuellen können.

    - Begründung: Die Ausarbeitung und Umsetzung von Politiken zur Sicherstellung der Kontrolle und Überwachung der Fischereitätigkeiten auf nationaler und/oder subregionaler Ebene stellt für die Entwicklungsstaaten eine Belastung dar, für die viele von ihnen nicht die Mittel aufbringen können. Es ist nur recht und billig, wenn sich die europäische Gemeinschaft an der Stärkung der Mittel dieser Länder beteiligt, insbesondere, wenn ihre Schiffe im Rahmen von Fischereiabkommen vor der Küste dieser Länder fischen.

    - Mittel: Im Rahmen einer Partnerschaft mit den Entwicklungsländern ist unter Bedingungen, die fallweise festzulegen sind, eine technische und finanzielle Hilfe auf dem Gebiet der Kontrolle und Überwachung der Fischereitätigkeiten zu gewähren.

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