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Document 52002AG0031

    Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 31/2002 vom 18. Februar 2002, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur 19. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates betreffend Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Azofarbstoffe)

    ABl. C 119E vom 22.5.2002, p. 7–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52002AG0031

    Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 31/2002 vom 18. Februar 2002, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur 19. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates betreffend Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Azofarbstoffe)

    Amtsblatt Nr. C 119 E vom 22/05/2002 S. 0007 - 0011


    Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 31/2002

    vom Rat festgelegt am 18. Februar 2002

    im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2002/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zur 19. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates betreffend Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Azofarbstoffe)

    (2002/C 119 E/02)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

    auf die Vorschläge der Kommission(1),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Arbeit am Binnenmarkt sollte die Lebensqualität, den Gesundheitsschutz und die Verbrauchersicherheit schrittweise verbessern. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stellen ein hohes Niveau des Gesundheits- und des Verbraucherschutzes sicher.

    (2) Textil- und Ledererzeugnisse, die bestimmte Azofarbstoffe enthalten, können bestimmte Arylamide freisetzen, die möglicherweise ein Krebsrisiko darstellen.

    (3) Die von einigen Mitgliedstaaten eingeführten oder geplanten Beschränkungen der Verwendung bestimmter mit Azofarbstoffen gefärbter Textil- und Ledererzeugnisse berühren die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarkts. Deshalb ist eine Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet und infolgedessen eine Änderung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen(4) erforderlich.

    (4) Der Wissenschaftliche Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (CSTEE) hat nach Anhörung durch die Kommission bestätigt, dass mit Azofarbstoffen gefärbte Textil- und Ledererzeugnisse ein Besorgnis erregendes Krebsrisiko aufweisen.

    (5) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit sollte die Verwendung gefährlicher Azofarbstoffe sowie das Inverkehrbringen bestimmter mit solchen Stoffen gefärbter Erzeugnisse verboten werden.

    (6) Für Textilerzeugnisse aus Altfasern sollte ein Hoechstgehalt von 70 ppm der im Anhang Nummer 43 der Richtlinie 76/769/EWG aufgeführten Amine gelten. Diese Bestimmung sollte für eine Übergangszeit bis zum 1. Januar 2005 gelten, wenn die Amine aus Rückständen abgeschieden werden, die aus dem vorherigen Färben derselben Fasern stammen. Damit wird die Verwertung von Textilien ermöglicht, die generell für die Umwelt von Nutzen ist.

    (7) Für die Anwendung dieser Richtlinie sind harmonisierte Prüfverfahren erforderlich. Die Kommission sollte in Übereinstimmung mit Artikel 2a der Richtlinie 76/769/EWG solche Verfahren festlegen. Die Prüfverfahren sollten vorzugsweise auf europäischer Ebene, gegebenenfalls vom Europäischen Komitee für Normung (CEN), entwickelt werden.

    (8) Im Licht neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sollten Prüfverfahren, insbesondere auch solche, die für die Analyse von 4-Aminoazobenzol verwendet werden, überprüft werden.

    (9) Im Licht neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sollten die Vorschriften für bestimmte Azo-Farbstoffe überprüft werden, und zwar insbesondere dahin gehend, ob andere von dieser Richtlinie nicht erfasste Materialien oder andere aromatische Amine in den Geltungsbereich der Richtlinie aufzunehmen sind. Besondere Beachtung sollte dabei etwaigen Risiken für Kinder geschenkt werden.

    (10) Diese Richtlinie berührt nicht Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Mindestanforderungen zum Schutz der Arbeitnehmer, die in der Richtlinie 89/391/EWG des Rates(5) und den entsprechenden Einzelrichtlinien, insbesondere der Richtlinie 90/394/EWG des Rates(6) und der Richtlinie 98/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(7), enthalten sind -

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

    Artikel 2

    Die Prüfverfahren für die Anwendung von Anhang I Nummer 43 der Richtlinie 76/769/EWG werden nach dem Verfahren des Artikels 2a jener Richtlinie von der Kommission festgelegt.

    Artikel 3

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum ...(8) die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Sie wenden diese Vorschriften ab dem ... (9) an.

    (2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 5

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu ...

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    (1) ABl. C 89 E vom 28.3.2000, S. 67, und ABl. C 96 E vom 27.3.2001, S. 269.

    (2) ABl. C 204 vom 18.7.2000, S. 90.

    (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 7. September 2000 (ABl. C 135 vom 7.5.2001, S. 257), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. Februar 2002 und Beschluss des Europäischen Parlaments vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (4) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/91/EG der Kommission (ABl. L 286 vom 30.10.2001, S. 27).

    (5) ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

    (6) ABl. L 196 vom 26.7.1990, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/38/EG (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 66).

    (7) ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11.

    (8) Zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

    (9) Zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

    ANHANG

    Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird wie folgt geändert:

    1. Folgende Nummer wird angefügt: ""

    2. Die nachstehende Nummer wird in der Anlage angefügt: "Nummer 43 Azofarbstoffe

    Liste aromatischer Amine

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    (1) 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

    BEGRÜNDUNG DES RATES

    I. EINLEITUNG

    1. Die Kommission hat am 10. Dezember 1999 den Vorschlag für eine auf Artikel 95 des Vertrags gestützte Richtlinie über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Azofarbstoffe) vorgelegt(1).

    2. Das Europäische Parlament hat am 7. Juli 2000 Stellung genommen(2). Nach dieser Stellungnahme hat die Kommission am 29. November 2000 einen geänderten Vorschlag vorgelegt(3).

    3. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat am 25. Mai 2000 Stellung genommen(4).

    4. Der Rat hat am 18. Februar 2002 gemäß Artikel 251 des Vertrags seinen Gemeinsamen Standpunkt festgelegt.

    II. ZIEL

    Ziel des Kommissionsvorschlags ist es, die Verwendung und das Inverkehrbringen von Textil- und Ledererzeugnissen, die bestimmte Azofarbstoffe enthalten, zu verbieten.

    III. ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

    1. Der Rat hat seit Mitte 2000 Beratungen über den Vorschlag geführt. Der Gemeinsame Standpunkt des Rates entspricht im Allgemeinen dem geänderten Vorschlag der Kommission.

    2. Der Rat hat eine vom Europäischen Parlament vorgeschlagene Abänderung übernommen und zwei weitere Abänderungen teilweise einbezogen.

    3. Der Rat hat die Abänderung 1 begrüßt, nach der den technischen Fortschritten bei den Prüfverfahren Rechnung getragen werden muss.

    4. Der Rat hat die Abänderungen 3 und 6 teilweise übernommen, indem er Teppiche von der nicht erschöpfenden Liste der Erzeugniskategorien gestrichen und dieser Liste zwei weitere Erzeugnisse hinzugefügt hat.

    5. Der Rat vertritt die Auffassung, dass die Risikobewertungsverfahren abgeschlossen werden sollten, bevor der Anwendungsbereich der Richtlinie auf weitere Erzeugnisse und Stoffe ausgedehnt wird. Aus diesem Grund hat der Rat die Abänderung 4 sowie einen Teil der Abänderung 3 abgelehnt.

    6. Im Zusammenhang mit den Prüfverfahren hat sich der Rat für eine Lösung entschieden, die sicherstellt, dass die am weitesten verbreiteten und anerkannten Verfahren jederzeit zur Anwendung kommen; er hat daher die in Abänderung 5 vorgeschlagene Einbeziehung eines besonderen Prüfverfahrens abgelehnt.

    IV. SCHLUSSFOLGERUNG

    Mit der vollständigen oder teilweisen Übernahme der Abänderungen des Europäischen Parlaments, durch die die Bestimmungen über Prüfverfahren und die Artikel, die von der Richtlinie erfasst werden sollen, verbessert und verdeutlicht werden, hat sich der Rat um eine ausgewogene Lösung bemüht, die dem Risikobewertungsverfahren Rechnung trägt und ein hohes Gesundheits- und Verbraucherschutzniveau gewährleistet.

    (1) ABl. C 89 E vom 28.3.2000, S. 67.

    (2) ABl. C 135 vom 7.5.2001, S. 257.

    (3) ABl. C 96 E vom 27.3.2001, S. 269.

    (4) ABl. C 204 vom 18.7.2000, S. 90.

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