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Document 52002AE0844

    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien" (KOM(2001) 803 endg. — 2001/0026 (ACC))

    ABl. C 241 vom 7.10.2002, p. 50–56 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52002AE0844

    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien" (KOM(2001) 803 endg. — 2001/0026 (ACC))

    Amtsblatt Nr. C 241 vom 07/10/2002 S. 0050 - 0056


    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien"

    (KOM(2001) 803 endg. - 2001/0026 (ACC))

    (2002/C 241/09)

    Der Rat beschloss am 19. Juni 2002, den Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 175 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

    Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 20. Juni 2002 an. Berichterstatter war Herr Sklavounos.

    Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 392. Plenartagung am 17. und 18. Juli 2002 (Sitzung vom 17. Juli) mit 121 Ja-Stimmen bei 4 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

    1. Einleitung

    1.1. Ziel der vorgeschlagenen Verordnung des Rates über die Ausfuhr und Einfuhr gefährlicher Chemikalien(1) ist die Umsetzung der Bestimmungen des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (Prior Informed Consent, PIC), damit die Europäische Gemeinschaft das Übereinkommen(2) ratifizieren kann.

    1.2. Der EWSA befürwortet die Strategien zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und ist dafür, dass beim Umgang mit Chemikalien das Vorsorgeprinzip angewandt wird, um Gesundheits- und Umweltschäden vorzubeugen. Das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (kurz PIC-Übereinkommen), das den Entwicklungsländern den Zugang zu Informationen und die Entscheidungsfindung erleichtern soll, kann dafür sorgen, dass die Exposition der dortigen Bevölkerung und ihrer Umwelt gegenüber bestimmten gefährlichen Chemikalien verringert wird. Der Ausschuss begrüßt es, dass die Europäische Gemeinschaft eine Führungsrolle übernommen hat, als es darum ging, das Übereinkommen strikt zu formulieren, und dass sie trotz des Widerstands etlicher anderer Industrieländer gegen eine ganze Reihe von Vorschlägen beharrlich darauf hingewirkt hat, dass die Exportländer zu ihrer Verantwortung gegenüber den Entwicklungsländern stehen. Die geplante Verordnung zur Umsetzung dieses Übereinkommens entspricht der Auffassung der Mitgliedstaaten, dass es sinnvoll ist, über die Bestimmungen des Übereinkommens hinauszugehen, um die Entwicklungsländer umfassend dabei zu unterstützen, sich über aus Europa eingeführte gefährliche Chemikalien besser zu informieren, die Beschlussfassung transparenter zu gestalten und die Entscheidungsstrukturen (Governance) zu verbessern. Der EWSA unterstützt diese Anstrengungen, die nicht nur zu einer nachhaltigeren Entwicklung beitragen, sondern auch die Umweltgefahren weltweit verringern werden. In der Verordnung wird erneut die Absicht der Europäischen Gemeinschaft bekräftigt, den Entwicklungsländern technische Hilfe beim Ausbau ihrer Rechtsetzungskapazität zu leisten, und der EWSA befürwortet diese Zielsetzung.

    1.3. Um Rechtskraft zu erlangen, muss das PIC-Übereinkommen von 50 Unterzeichnern ratifiziert werden, und da die EG als "Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration" beteiligt ist, kommt der baldigen Verabschiedung der Verordnung als Voraussetzung für die Ratifizierung des Übereinkommens durch die Gemeinschaft große Bedeutung zu. Das Rotterdamer Übereinkommen wurde bisher von 73 Vertragsparteien einschließlich der Europäischen Gemeinschaft und sämtlicher Mitgliedstaaten mit Ausnahme Irlands unterzeichnet. Es ist jedoch noch nicht in Kraft getreten, da es bisher erst von 21 Unterzeichnern ratifiziert wurde. Der EWSA drängt auf eine rasche Ratifizierung durch sämtliche Vertragsparteien, bringt aber sein Bedauern darüber zum Ausdruck, dass die Europäische Kommission nicht schneller gehandelt hat.

    1.4. Die neue Verordnung(3) wird an die Stelle der geltenden Verordnung (EWG) Nr. 2455/92(4) über die Aus- und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien treten. Sie ist strenger als die derzeit geltende Verordnung und führt im Vergleich zum PIC-Übereinkommen eine Reihe zusätzlicher Elemente ein, die es den Entwicklungsländern leichter machen sollen, ihre Rechtsvorschriften auf der Grundlage vollständiger Informationen zu erlassen.

    2. Hintergrund

    2.1. Es lohnt sich, einen kurzen Blick auf die Vorgeschichte des PIC-Übereinkommens zu werfen. 1989 wurde das PIC-Verfahren in den "Internationalen Verhaltenskodex für das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln" der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation FAO sowie in die "Londoner Leitlinien für den Informationsaustausch über Chemikalien im internationalen Handel" des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) aufgenommen. Seit 1991 wird es auf freiwilliger Basis angewandt. Den Anstoß zu diesem Verfahren gab die besorgte Überlegung, dass Chemikalien, die in den Industrieländern verboten oder nur eingeschränkt zur Verwendung zugelassen sind, in die Entwicklungsländer exportiert und dort verwendet würden. Von einigen Regierungen und im Allgemeininteresse handelnden Organisationen wird die Frage eines Exportverbots für verbotene Chemikalien aufgeworfen. Das PIC-Verfahren wurde aus folgenden Gründen entwickelt:

    a) Zahlreiche Entwicklungsländer wollten sich bei der Einfuhr und Verwendung von Chemikalien nicht durch Maßnahmen der Industrieländer einschränken lassen.

    b) Solange eine Nachfrage nach einschlägigen Chemikalien fortbesteht, wird die Produktion im Falle eines Verbots in andere Länder verlagert, und der Handel mit den Entwicklungsländern geht unvermindert weiter.

    c) Ein eventuelles Ausfuhrverbot könnte sich nur auf verbotene oder vom Markt genommene Chemikalien beziehen, nicht aber auf Stoffe, deren Verwendung strengen Beschränkungen unterliegt.

    d) Zahlreiche Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, die in Entwicklungsländern Gesundheits- oder Umweltprobleme hervorrufen, unterliegen in den Industrieländern weder einem Verbot noch strengen Beschränkungen.

    e) Wenn in den Entwicklungsländern hohe Standards für den Umgang mit Chemikalien gelten, kommt dies nicht nur den dortigen Verbrauchern, sondern auch den Verbrauchern in Ländern zugute, die Agrarprodukte von dort beziehen, denn diese Produkte enthalten dann geringere Schadstoffrückstände. Dies gilt auch für die Europäische Union.

    2.2. Gleichwohl kann unter bestimmten Umständen ein Exportverbot für bestimmte chemische Stoffe in Erwägung gezogen werden, wenn es möglich ist, die Entwicklungsländer bei der Suche nach Alternativen zu unterstützen. Ein zweites internationales Übereinkommen, das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (POP-Konvention), zielt auf die vollständige Einstellung der Produktion und Verwendung von zunächst 12 chemischen Stoffen, darunter neun Schädlingsbekämpfungs- bzw. Pflanzenschutzmittel(5). Die Übereinkommen von Stockholm und Rotterdam werden die Sicherheit und den Umgang mit gefährlichen Chemikalien weltweit verbessern.

    2.3. Die Hauptstärke des PIC-Übereinkommens liegt in seiner Bedeutung für den Informationsaustausch und die Stärkung der Rechtsetzungskapazität betreffend Chemikalien in den Entwicklungsländern, wodurch ein wesentlicher Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung geleistet wird. Auf dem Erdgipfel von 1992 kamen die Regierungen überein, dem PIC-Übereinkommen bis zum Jahr 2000 Rechtskraft zu verleihen. Wenn die gefährlichen Eigenschaften bestimmter chemischer Stoffe offenbar werden, können die Regierungen der Industrieländer auf Strukturen zur Risikoermittlung zurückgreifen und haben die Möglichkeit, derartige Chemikalien im Interesse des Gesundheits- und/oder Umweltschutzes zu verbieten oder aber ihre Verwendung strengen Beschränkungen zu unterwerfen. Den meisten Entwicklungsländern fehlt es an Rechtsvorschriften, die die Regierung zu solchen Schritten ermächtigen, und es mangelt an wissenschaftlichen und technischen Ressourcen zur Risikoabschätzung, an Laboratorien zur Durchführung der Analysen sowie anderen wichtigen Instrumenten. Im Zuge des PIC-Übereinkommens werden die Entwicklungsländer mit hieb- und stichfesten Informationen über gesetzgeberische Maßnahmen im Zusammenhang mit gefährlichen Chemikalien versorgt und dabei unterstützt, unerwünschte Einfuhren solcher Chemikalien zu verhindern. Die am Übereinkommen beteiligten Regierungen vereinbarten, dass es ab dem Datum der Unterzeichnung, d. h. 11. September 1998, freiwillig angewandt werden sollte. Das Übereinkommen lässt es zu, dass die beteiligten Länder strengere Maßnahmen erlassen, solange diese mit seinen Zielen übereinstimmen.

    3. Wichtigste Elemente des Rotterdamer Übereinkommens und von der neuen Verordnung erfasste Chemikalien

    3.1. Die Verabschiedung dieser Verordnung ermöglicht der Europäischen Union die Ratifizierung des Übereinkommens von Rotterdam, das folgende Hauptelemente enthält:

    - die Mitgliedstaaten müssen eine Behörde bezeichnen, die die zu erfuellenden Verwaltungsaufgaben wahrnimmt ("bezeichnete nationale Behörde");

    - die Mitgliedstaaten müssen dem PIC-Sekretariat(6) jedes Verbot bzw. jede strenge Beschränkung innerhalb von 90 Tagen nach einer endgültigen Regelungsmaßnahme betreffend eine Chemikalie notifizieren;

    - Mitgliedstaaten, die eine Chemikalie verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen haben, müssen die Einfuhrländer davon unterrichten ("Ausfuhrnotifizierung"), und zwar zumindest bis der betreffende Stoff auf die PIC-Liste gesetzt wird und die Einfuhrländer entschieden haben, ob sie seinen Import zulassen oder verbieten;

    - eine Chemikalie kann dem PIC-Verfahren unterworfen werden, wenn sie von zwei Ländern aus zwei PIC-Regionen im Einklang mit der Begriffsbestimmung des Übereinkommens verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen wurde;

    - außerdem können sehr gefährliche Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel-Formulierungen, die in Entwicklungsländern bzw. Ländern, deren Wirtschaftssystem sich im Übergang befindet, akute Gesundheits- oder Umweltprobleme hervorrufen, auf der Grundlage besonderer Vorfälle von diesen Ländern zur Einbeziehung in das PIC-Verfahren vorgeschlagen werden. Diese Länder können die betreffenden Chemikalien verbieten oder strengen Beschränkungen unterwerfen, sofern ihre Gesetzgebung dies zulässt, doch sind derartige Maßnahmen keine Voraussetzung für die Anwendung des PIC-Verfahrens;

    - ein Chemikalienprüfungsausschuss aus Sachverständigen, die von den Vertragsparteien ernannt werden, überprüft die vom Sekretariat validierten Regelungsmaßnahmen; stehen diese im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens, so wird der Chemikalienprüfungsausschuss um Vorlage eines "Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses" ersucht;

    - die Entscheidung über die Aufnahme einer Chemikalie in die PIC-Liste trifft die Konferenz der Vertragsparteien; nach der Aufnahme in die Liste erhalten die Mitgliedstaaten das "Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses" und haben bekannt zu geben, ob sie der Einfuhr der betreffenden Chemikalie zustimmen oder diese verbieten;

    - die Vertragsparteien sorgen dafür, dass ihre Exporteure sich an die bezüglich der Einfuhr getroffenen Entscheidungen halten.

    3.1.1. Die neue Verordnung ermöglicht die Schaffung der Strukturen für die Teilnahme an den im Übereinkommen vorgesehenen Mechanismen, d. h. u. a. für die Bezeichnung der nationalen Behörde/n, für die Teilnahme an der Konferenz der Vertragsparteien und am Chemikalienprüfungsausschuss; des Weiteren legt sie einen Mechanismus fest, der den Mitgliedstaaten dabei hilft, die technische Dokumentation vorzubereiten. Aus der Verordnung geht eindeutig hervor, dass die Europäische Gemeinschaft als Importeur von Chemikalien Entscheidungen treffen und als Exporteur von Chemikalien zu ihren Verpflichtungen stehen wird.

    3.2. Gegenstand der Verordnungen sind Chemikalien, die in der EU aus Gründen des Gesundheits- oder Umweltschutzes verboten (eventuell vom Markt genommen) oder strengen Beschränkungen unterworfen sind. Unter die einschlägigen "Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel" fallen sowohl "Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel" als auch Biozid-Produkte, die in der EU durch Richtlinien geregelt sind; bei den Industriechemikalien wird zwischen Chemikalien "zur Verwendung durch Fachleute" und Chemikalien "zur Verwendung durch die Öffentlichkeit" unterschieden. In Anhang 1 sind die von der Verordnung erfassten Chemikalien wie folgt aufgeführt:

    - 1.: Chemikalien, die in der Gemeinschaft verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen und daher unter das Verfahren der Ausfuhrnotifizierung fallen (diese Liste umfasst auch Chemikalien, die dem internationalen PIC-Verfahren unterliegen und bei denen die Anforderungen hinsichtlich der Ausfuhrnotifizierung unter Umständen entfallen);

    - 2.: Chemikalien, die aufgrund von Regelungsmaßnahmen im Hinblick auf ein Verbot oder strenge Beschränkungen in der Gemeinschaft Kandidat für die PIC-Notifizierung sind (mit Ausnahme derjenigen, die bereits dem PIC-Verfahren unterliegen);

    - 3.: Chemikalien, die dem PIC-Verfahren bereits unterliegen.

    3.2.1. Die vorgeschlagene Verordnung geht weiter als das Übereinkommen, denn sie soll das Verfahren der Ausfuhrnotifizierung auf "Artikel" bzw. Produkte ausweiten, die reaktionsfähige Chemikalien im Ausgangszustand enthalten, welche in der Gemeinschaft verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen. Außerdem sollen in Anhang V der Verordnung aufgeführte Artikel bzw. Produkte, deren Verwendung in der Gemeinschaft verboten ist, unter ein Ausfuhrverbot fallen.

    3.2.1.1. Weitere Chemikalien werden in Anhang I aufgenommen, sobald endgültige Regelungsmaßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsvorschriften ergriffen werden oder wenn diese Chemikalien nach einer Notifizierung durch andere Vertragsparteien in das Verfahren des Übereinkommens einbezogen werden.

    4. Standpunkt des EWSA in Bezug auf die von der Verordnung vorgesehenen Maßnahmen

    4.1. In diesem Vorschlag für eine Verordnung zur Umsetzung des PIC-Übereinkommens wird im Einklang mit den als wichtig betrachteten Grundsätzen - u. a. "Förderung der gemeinsamen Verantwortlichkeit und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im internationalen Handel mit den betreffenden Chemikalien, um Mensch und Umwelt vor möglichen Gefahren zu schützen" - eine Reihe wichtiger Maßnahmen vorgeschlagen. Der EWSA möchte auf die Vorteile der nachstehenden, im Verordnungsvorschlag aufgeführten Maßnahmen hinweisen und schlägt Maßnahmen zur Förderung der Ziele vor.

    Ausfuhrnotifizierungen

    4.1.1. Die Ausfuhrnotifizierung für Chemikalien, die in der EU verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, wird solange erforderlich bleiben, bis die jeweilige Chemikalie in das PIC-Verfahren einbezogen ist; in diesem Fall kann die Ausfuhrnotifizierung auch weiterhin erfolgen, wenn sie von den Einfuhrstaaten verlangt wird. Die in Teil 2 oder 3 von Anhang I aufgeführten Chemikalien sollen nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Einfuhrlandes ausgeführt werden. Durch die Änderung der Bestimmung des Übereinkommens, dass der Status quo gilt, wenn eine Vertragspartei dem Import nicht ausdrücklich zustimmt, werden die Zielvorgaben in dem Verordnungsvorschlag höher gesteckt. Der EWSA unterstreicht die Bedeutung kontinuierlicher Exportnotifikationen und betont nachdrücklich, dass keine Anstrengung gescheut werden darf, um die betroffenen Parteien in den Entwicklungsländern - einschließlich der im Allgemeininteresse handelnden Organisationen - von der Fortsetzung der Einfuhren in Kenntnis zu setzen.

    Zugang zu Informationen über Ausfuhren

    4.1.2. Durch die Bestimmung, dass jeder Exporteur die bezeichnete nationale Behörde seines Mitgliedstaats über die gelieferte Menge an in der EU verbotenen bzw. strengen Beschränkungen unterliegenden Chemikalien informieren muss, fördert Artikel 9 den Zugang zur Information. Eine Zusammenfassung der nicht vertraulichen Angaben muss öffentlich zur Verfügung gestellt werden. Der EWSA begrüßt die Initiative der Europäischen Kommission und der chemischen Industrie, vor der Ratifizierung des Rotterdamer Übereinkommens durch die Gemeinschaft und vor dessen Inkrafttreten eine freiwillige Vereinbarung zu treffen, auf deren Grundlage die ausgeführten Mengen an Chemikalien, die unter die Verordnung 2455/92 fallen, jährlich veröffentlicht werden. Die Bereitschaft der chemischen Industrie zur Beteiligung an dieser Initiative verdient Lob und Anerkennung, da die Industrieunternehmen aus Drittländern dieser Informationspflicht noch nicht unterliegen. Der Ausschuss möchte auch die Initiative der Europäischen Kommission würdigen, die Informationen über die Ausfuhren jährlich in zusammengefasster Form bereitzustellen, und spricht ihr seine Anerkennung dafür aus, dass sie den Einfuhrländern regelmäßig uneingeschränkten Zugang zu allen von ihr gesammelten Informationen gewähren will. Gleichwohl

    - ersucht er die Europäische Kommission eindringlich, diese Information auf der Grundlage der Ausfuhren der Mitgliedstaaten zusammenzustellen, sofern dies keinen Verstoß gegen das Geschäftsgeheimnis darstellt,

    - regt er an, dass die Europäische Kommission Angaben über die Produktionsstandorte sowie die Jahresproduktion sämtlicher Chemikalien, die von dieser Verordnung oder anderen, im Weißbuch "Strategie für eine künftige Chemikalienpolitik"(7) geplanten Maßnahmen erfasst werden sollen, sammeln und veröffentlichen sollte;

    4.1.2.1. Die Europäische Kommission betreibt eine öffentliche Datenbank über die Ausfuhren in einschlägige Einfuhrländer. Als Ursprung dieser Ausfuhren wird jedoch die Gemeinschaft angegeben. Für die Öffentlichkeit ist es aber wichtig zu wissen, aus welchem Mitgliedstaat die Ausfuhren stammen; daher sollte diese Information nach Auffassung des Ausschusses routinemäßig zur Verfügung gestellt werden.

    Zugang zu Informationen und Unterstützung der Einfuhrländer

    4.1.3. Die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten erleichtern die Bereitstellung wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Informationen über die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallenden Chemikalien, einschließlich toxikologischer, ökotoxikologischer und sicherheitsbezogener Informationen (wobei sie die Notwendigkeit des Schutzes vertraulicher Geschäftsinformationen berücksichtigen). Im Zuge der erheblich erweiterten Bereitstellung von Informationen für die Entwicklungsländer muss die Europäische Gemeinschaft nach Ansicht des EWSA Mittel für die Umsetzung der nachstehenden, in der Verordnung aufgeführten Prioritäten zur Verfügung stellen:

    4.1.3.1. Unterstützung des Informationsnetzes für den Kapazitätenaufbau, das vom zwischenstaatlichen Forum für die Sicherheit von Chemikalien geschaffen wurde;

    4.1.3.2. die Erteilung zusätzlicher Informationen über eine Chemikalie oder eine gesetzgeberische Maßnahme auf Anfrage eines Einfuhrlandes;

    4.1.3.3. bei der Durchfuhr von Chemikalien die Erteilung der entsprechenden Informationen und Mitteilung relevanter Einzelheiten an die Länder, durch deren Hoheitsgebiet PIC-Chemikalien auf dem Weg zu ihrem Zielort befördert werden, und zwar in der Sprache des jeweiligen Landes.

    Obligatorische Auflagen für den Export von Chemikalien

    4.1.4. Der EWSA begrüßt die in der Verordnung enthaltene Anforderung, dass die in der EU geltenden Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungsbestimmungen für die einschlägigen Exporte gelten sollen und die Sicherheitsdaten in der/den Amtsprache/n oder aber in einer oder mehreren Hauptsprachen des Bestimmungslandes abzufassen sind. Allerdings können beim Versand zusätzliche Probleme auftreten, auf die der Exporteur in einigen Fällen keinen Einfluss hat: die Sendungen verbotener oder strengen Beschränkungen unterliegender Chemikalien werden unter Umständen durch eine ganze Reihe von Ländern befördert und gehen durch die Hände zahlreicher Personen, die sich der Gefahren nicht bewusst sind; skrupellose Transportunternehmen verheimlichen möglicherweise, um welche Art von Sendung es sich handelt. Nach Ansicht des EWSA müssen für diese Probleme dringend Lösungen erarbeitet werden, z. B. in Form der Vorschrift, dass die Versandpapiere für gefährliche Chemikalien in der Sprache sämtlicher Länder, durch die sie auf dem Weg zu ihrem Zielort befördert werden, abzufassen sind, sowie weitere Maßnahmen(8). Im Rahmen der technischen Hilfe sollte die Gemeinschaft die Schulung von Zollbeamten fördern, weil diese bei der praktischen Umsetzung des PIC-Übereinkommens eine große Rolle spielen werden.

    4.1.4.1. Die bei der Ausfuhr einzuhaltenden Mindeststandards sollen Qualität und sachgerechte Verwendung garantieren, was die Übereinstimmung mit den Reinheitsspezifikationen, eine Mindesthaltbarkeitsdauer und eine angemessene Größe der Verpackungen/Behälter voraussetzt, um zu verhindern, dass unbrauchbare Bestände übrig bleiben.

    4.1.5. Der EWSA empfiehlt der Europäischen Kommission nachdrücklich, dafür zu sorgen, dass die Entwicklungsländer ihre Fähigkeit zur Beurteilung der Eignung eingeführter Chemikalien verbessern können, und deshalb darauf hinzuwirken, dass ein Teil der Entwicklungshilfe gezielt für die Verbesserung der Ausbildung und den Aufbau von Laboratorien verwendet wird. Als großes Problem betrachtet der EWSA die Bestände an nicht mehr verwendbaren Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmitteln, die wegen zu umfangreicher oder ungeeigneter Lieferungen gebildet wurden oder eine Folge unsachgemäßer Lagerungsbedingungen in den Einfuhrländern sind. Es sind Maßnahmen zu fördern, um den Aufbau von künftig unbrauchbaren Lagerbeständen zu verhindern, und es müssen Mittel zur sicheren Entsorgung der derzeitigen Bestände bereitgestellt werden.

    Ausfuhrverbot

    4.1.6. Das Ausfuhrverbot, mit dem der Rat bestimmte Chemikalien und Artikel gemäß Anhang V belegen kann, ist eine wichtige Neuerung; der EWSA empfiehlt der Europäischen Kommission, mit den Mitgliedstaaten in dem Sinne zusammenzuarbeiten, dass alle Artikel, die eine gefährliche Chemikalie in einer für die exponierten Personen schädlichen Form enthalten, unter ein solches Verbot fallen. Der EWSA möchte sich mit Orientierungshilfen für eine weitergehende Anwendung von Exportverboten im Kontext der Welthandelsorganisation WTO befassen.

    Technische Hilfe

    4.1.7. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sind aufgerufen, bei der technischen Hilfe einschließlich der Aus- und Weiterbildung zusammenzuarbeiten und die Entwicklung der für den Umgang mit Chemikalien während ihrer gesamten Lebensdauer sowie für die Umsetzung des Übereinkommens erforderlichen Infrastruktur, Kapazitäten und Fachkenntnisse in den Entwicklungsländern zu fördern. Nach Ansicht des EWSA sollte diese Hilfe auch für die Arbeitnehmerorganisationen und die NGO bereitstehen, die sich dem Gesundheits- und Umweltschutz widmen und sich für eine Landwirtschaft einsetzen, die weniger von gefährlichen Chemikalien abhängig ist.

    Liste der Chemikalien in Anhang 1

    4.1.8. Die Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, die in den Mitgliedstaaten auf dem Markt sind, fallen unter die Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG. Die derzeit stattfindende Überprüfung wird zur Folge haben, dass 2003 eine große Zahl von Pestiziden (Pflanzenschutzmitteln) aus dem Verkehr gezogen wird, entweder weil die vorhandenen Daten für eine Erneuerung der Zulassung nicht ausreichen oder weil der Markt zu klein ist, um den Herstellern und Vertriebsunternehmen die Investition in die Ermittlung und Vorlage der verlangten Daten rentabel erscheinen zu lassen. In einigen Fällen sind es rein kommerzielle Gründe, die dazu führen, dass diese Produkte vom Markt verschwinden, in anderen Fällen besteht die Sorge, dass die betreffende Chemikalie Gesundheits- oder Umweltschäden hervorrufen könnte. Die Europäische Kommission hält es für wichtig, dass die Produkte, die aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen nicht in den einschlägigen Teil des Anhangs zur Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden, erfasst werden und dass im Rahmen des PIC-Verfahrens eine entsprechende Notifikation erfolgt. Dies ist eine wichtige, sinnvolle Initiative, die der EWSA unterstützt, wobei er gleichzeitig auf eine möglichst rasche Durchführung der Überprüfung drängt, die auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher und technischer Daten vorgesehen ist. Die Richtlinie 76/769/EWG regelt die Verbote von oder strengen Beschränkungen für Industriechemikalien, bei denen gesundheits- oder umweltpolitische Bedenken bestehen. Der EWSA begrüßt es, dass derartige Maßnahmen ebenfalls notifiziert werden sollen.

    5. Bemerkungen und Empfehlungen des EWSA zu in der Verordnung nicht behandelten Fragen

    Der Ausschuss möchte des Weiteren auf folgende Aspekte hinweisen:

    Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz

    5.1. Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz sind dem Ausschuss ein wichtiges Anliegen. In Bezug auf "Industriechemikalien" ist in dem Verordnungsvorschlag festgelegt, dass sowohl Chemikalien zur Verwendung durch Fachleute als auch Chemikalien zur Verwendung durch die Öffentlichkeit erfasst werden sollen. Der Ausschuss möchte betonen, dass der Terminus "Fachleute" alle Personen abdeckt, die bei ihrer Arbeit mit chemischen Stoffen in Berührung kommen, damit ganz klar ist, dass die Verordnung für alle Personen gilt, die an ihrem Arbeitsplatz, in ihrer häuslichen Umgebung oder in der Umwelt ganz allgemein exponiert werden könnten.

    Verbote in einzelnen Mitgliedstaaten

    5.2. Artikel 10 Absatz 7 des Verordnungsvorschlags verbietet es den Mitgliedstaaten, dem Sekretariat endgültige Regelungsmaßnahmen zu notifizieren. Dies bedeutet, dass nur Chemikalien, die in sämtlichen Mitgliedstaaten verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen sind (auf der Grundlage der Richtlinien 91/414/EWG, 98/8/EG, 79/117/EWG, 76/769/EWG und/oder einer anderen einschlägigen Gemeinschaftsvorschrift), notifiziert werden. Nach Ansicht des EWSA muss die Information über eine von einem Mitgliedstaat erlassene Verbots- oder strenge Beschränkungsmaßnahme den Einfuhrländern übermittelt werden, und die Europäische Kommission muss Verfahren zur Durchführung der Notifizierung einer Regelungsmaßnahme festlegen oder zumindest sicherstellen, dass die betroffenen Länder im Rahmen des Informationsaustausches von dieser Maßnahme Kenntnis erhalten.

    Die Förderung von Innovationen in der chemischen Industrie

    5.3. Der EWSA hält es für wichtig, dass Europa über eine innovations- und wettbewerbsfähige chemische Industrie verfügt, und ist der Ansicht, dass deren Tätigkeit durch Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung unterstützt werden sollte. Er fordert sowohl diesen Industriezweig als auch die Europäische Kommission auf, die Forschungsarbeiten zur Entwicklung von Alternativen zur Herstellung und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (einschließlich der biologischen Regulierung und anderer Schädlingsbekämpfungsmethoden) zu fördern. Ziel derartiger Maßnahmen sollte es sein, eine nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit und eine umweltverträgliche Produktivität zu unterstützen sowie eine EU-Strategie zur Förderung des biologischen Anbaus und der nachhaltigen ländlichen Entwicklung in die Wege zu leiten. Nach Ansicht des EWSA sollte die Europäische Kommission den Industriezweig durch Förderung von Forschung, Entwicklung und Ausbildung und das Angebot geeigneter Stipendien bei seinen Bemühungen unterstützen, zu einer nachhaltigen, ökologisch ausgerichteten Innovation beizutragen.

    5.3.1. Hinsichtlich der Unternehmensverantwortung im Bereich des Umwelt- und Arbeitnehmerschutzes in Entwicklungsländern ist die europäische Chemieindustrie nach Einschätzung des EWSA weltweit führend, und diese Führungsrolle sollte sie auch verteidigen(9).

    5.3.2. Der EWSA befürwortet die Erarbeitung von FAO-Spezifikationen für international gehandelte Produkte.

    Richtlinie 98/8/EG

    5.4. Schon früher hatte der Ausschuss in einer Stellungnahme zum Inverkehrbringen von Biozid-Produkten(10) die Notwendigkeit hervorgehoben, durch harmonisierte nationale Bewertungen der Unterlagen über diese gefährlichen Stoffe ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt sicherzustellen. Mit Bedauern stellt er nunmehr fest, dass die Richtlinie noch nicht von allen Mitgliedstaaten umgesetzt worden ist.

    5.4.1. Erst kürzlich hat die Europäische Kommission beim Gerichtshof gegen einige Mitgliedstaaten (Frankreich, Luxemburg, Deutschland, Spanien, Portugal und Irland) ein Verfahren wegen unterlassener Umsetzung der Richtlinie 98/8/EG angestrengt; der EWSA drängt erneut darauf, dass dieses Problem weiterverfolgt wird.

    Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen für die Entwicklungsländer

    5.5. Schon 1991 empfahl der Ausschuss in einer Stellungnahme zur Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien(11) (Ziffer 2.7) "der Gemeinschaft und den internationalen Organisationen, (...) den weniger entwickelten Ländern bei der Schaffung geeigneter Instrumente zur raschen Nutzung der ihnen übermittelten Informationen behilflich zu sein. Um den Unternehmen in der Gemeinschaft die Befolgung der Verordnung zu erleichtern," empfahl der Ausschuss "der Kommission, einen Leitfaden herauszugeben, der das Verfahren klar erläutert." Ferner machte der Ausschuss auf die Notwendigkeit aufmerksam, die "Unterrichtung und Ausbildung auf dem Gebiet des Umweltschutzes" zu fördern. Eine entsprechende Empfehlung sprechen auch die Vereinten Nationen und die FAO im Zusammenhang mit der Aufforderung aus, die Entwicklungsländer und die Transformationsländer bei der Durchführung spezieller Vorhaben zur Ermittlung sehr gefährlicher Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel-Formulierungen, die unter Anwendungsbedingungen in dem jeweiligen Land Probleme verursachen, zu unterstützen. Diesem Aspekt sollten im Hinblick auf die EU-Erweiterung sorgfältige Überlegungen gelten, und entsprechende Projekte sollten mit Hilfe der TAIEX-Dienststellen der Europäischen Kommission gefördert werden.

    5.6. Der einzelstaatlichen Politik sollten folgende Aufgaben zufallen: Vollzug der Vorschriften, Bildungsprogramme zur Schärfung des Bewusstseins der Bevölkerung, Kapazitätenausbau im Zusammenhang mit der Risikoverringerung/dem Risikomanagement, Stärkung der institutionellen Mechanismen und Programme sowie Informationssysteme, Netzwerke und Internet-Verknüpfungen. Mechanismen der interministeriellen Koordination sollten in den einzelnen Ländern gefördert und gewährleistet werden.

    Ein Konsultationsmechanismus für die Arbeitnehmerorganisationen und die NRO

    5.7. In einer Stellungnahme zur Förderung von im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen(12) betonte der Ausschuss (Ziffer 4), "dass auch die Tätigkeit und das Engagement im Umweltschutz sonstiger NRO, die die Bürger Europas in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Landwirte oder Verbraucher repräsentieren und deren Rolle für die Erfuellung umweltpolitischer Zielvorgaben äußerst wichtig ist, gefördert und finanziell unterstützt werden müssen." In den Prozess zur Verschärfung der Rechtsvorschriften müsste ein breites Spektrum beteiligter und betroffener Organisationen eingebunden werden. Der EWSA hält Konsultationsmechanismen, mit deren Hilfe diese Organisationen der Europäischen Kommission ihren Standpunkt unterbreiten können, für notwendig und stellt mit Bedauern fest, dass er selbst bei Änderungen der Anhänge der neuen Verordnung nicht gehört werden soll. Gleichwohl hat der EWSA nicht übersehen, dass die Europäische Kommission die Beteiligten im Rahmen dieser Verordnung zu Gesprächen einlädt, und er möchte sie darin bestärken, Verfahren für die breitestmögliche Konsultation aller Beteiligten einzurichten, damit alle Standpunkte transparent artikuliert werden können. In diesem Zusammenhang weist der EWSA darauf hin, dass er über die Voraussetzungen verfügt, um als Forum für die Darstellung der Positionen der Beteiligten eine wichtige Rolle zu spielen.

    Eindämmung des Einsatzes von Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmitteln

    5.8. Für die Einleitung von Maßnahmen zur Verringerung der mit der Verwendung von Pestiziden verbundenen Risiken haben hauptsächlich zwei Faktoren den Anstoß gegeben: die direkten Erfahrungen mit der Verwendung von derartigen Chemikalien und die Notwendigkeit einer nachhaltigeren Agrarentwicklung. Zu diesen Maßnahmen gehören: die Registrierung der Produkte, das Vom-Markt-Nehmen gefährlicher Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel, Verhaltenskodizes, Maßnahmen zur Verringerung der Risiken für die Arbeitnehmer (Schulung und Unterrichtung), die Förderung nachhaltiger Anbaumethoden, die Festsetzung von Schwellenwerten, die Erforschung alternativer Methoden zur Schädlingsbekämpfung, die Züchtung krankheits- und schädlingsresistenter Nutzpflanzen, der integrierte Pflanzenschutz und die Öko-Kennzeichnung. Derartige Maßnahmen sind entscheidend für ein vernünftiges Chemikalien-Management. Deshalb sollten die von der EU gewährten Fördermittel für die Forschung mit dem Blick auf die entsprechenden Anforderungen überprüft und die Entwicklungshilfegelder so eingesetzt werden, dass sie der nachhaltigen Landwirtschaft und vernünftigen Krankheits- und Schädlingsbekämpfungspraktiken dienen, die auf integriertem Pflanzenschutz, biologischem Anbau und anderen ökologischen Methoden beruhen.

    Vollzug der Verordnung

    5.9. Die Frage der Streitbeilegung und der Produkthaftung sowie das Problem des illegalen Handels mit gefährlichen Chemikalien erfordern weitere Untersuchungen und die Entwicklung von Maßnahmen auf einer harmonisierten Grundlage in Verbindung mit den übrigen einschlägigen Übereinkommen.

    5.9.1. Die Chemikalienkontrolle sollte entsprechend der Erklärung von Rio eng an das Vorsorgeprinzip gebunden werden. Gleichzeitig sollte das Verursacherprinzip zum Tragen kommen. Beide Aspekte müssten im Konzept der Europäischen Kommission einen wichtigen Platz einnehmen.

    5.9.2. Hinsichtlich der Bestimmungen über Sanktionen (Artikel 17 und 21) stellt der EWSA mit Bedauern fest, dass der Europäischen Kommission immer noch nicht die Befugnis bzw. die Möglichkeit gegeben werden soll, die ordnungsgemäße Durchführung der Gemeinschaftsvorschriften in diesem Bereich zu überwachen. Da die Sanktionen individuell von den Mitgliedstaaten verhängt werden, können Wettbewerbsverzerrungen auftreten.

    Rechtsgrundlage

    5.10. Gegenstand dieses Vorschlags sind in erster Linie Umweltschutzanliegen und nicht Probleme des internationalen Handels. Der EWSA stellt die von der Europäischen Kommission gewählte Rechtsgrundlage (Artikel 133) in Frage. In seiner Stellungnahme 2/2000 betreffend das Artenschutz-Übereinkommen und das Protokoll von Cartagena (einem Kommissionsvorschlag ähnlicher Art) kam der Gerichtshof zu dem Schluss, dass Artikel 175 Absatz 1 für Themen dieser Art die geeignete Rechtsgrundlage ist. Der EWSA begrüßt und befürwortet den Beschluss des Rates vom 30. April 2002 zur Änderung der Rechtsgrundlage in diesem Sinne.

    Brüssel, den 17. Juli 2002.

    Der Präsident

    des Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Göke Frerichs

    (1) KOM(2001) 803 endg.

    (2) Vgl. KOM(2001) 802 endg.

    (3) KOM(2001) 803 endg.

    (4) ABl. L 251 vom 29.8.1992, S. 13.

    (5) Vgl. Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Umweltaktionsprogramm 2001-2010 der Europäischen Gemeinschaft", ABl. C 221 vom 7.8.2001, S. 80-85.

    (6) Das Beschlussorgan wird von den Mitgliedstaaten gebildet [zunächst als "Internationales Verhandlungskomitee" (INC) und nach der Ratifizierung als "Konferenz der Vertragsparteien" (CoP)]. Das Sekretariat sorgt für die Einhaltung der im Übereinkommen festgelegten Verfahren und die Umsetzung der Beschlüsse des INC/CoP.

    (7) KOM(2001) 88 endg.

    (8) Gegenwärtig werden solche Papiere entsprechend den einschlägigen UN-Verfahren in sechs Sprachen abgefasst.

    (9) Vgl. auch Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema "Menschenrechte am Arbeitsplatz", ABl. C 260 vom 17.9.2001, S. 79-85, und Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zum "Grünbuch: Europäische Rahmenbedingungen für die soziale Verantwortung der Unternehmen", CES 355/2002. Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Weißbuch - Strategie für eine zukünftige Chemikalienpolitik", ABl. C 36 vom 8.2.2002, S. 99-104.

    (10) Stellungnahme zu dem "Geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten", ABl. C 174 vom 17.6.1996, S. 32.

    (11) Stellungnahme zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Rates betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien", ABl. C 191 vom 22.7.1991, S. 17.

    (12) Stellungnahme zu dem "Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von hauptsächlich im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen", ABl. C 36 vom 8.2.2001, S. 108.

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