Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52002AA0012

Stellungnahme Nr. 12/2002 zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Finanzregelung für den neunten Europäischen Entwicklungsfonds, der durch das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete KP-EG-Partnerschaftsabkommen geschaffen wurde

ABl. C 12 vom 17.1.2003, p. 19–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002AA0012

Stellungnahme Nr. 12/2002 zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Finanzregelung für den neunten Europäischen Entwicklungsfonds, der durch das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete KP-EG-Partnerschaftsabkommen geschaffen wurde

Amtsblatt Nr. C 012 vom 17/01/2003 S. 0019 - 0026


Stellungnahme Nr. 12/2002

zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Finanzregelung für den neunten Europäischen Entwicklungsfonds, der durch das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete KP-EG-Partnerschaftsabkommen geschaffen wurde

(gemäß Artikel 248 Absatz 4 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags)

(2003/C 12/02)

INHALT

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

DER RECHNUNGSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 248 Absatz 4,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000(1),

gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden der "Übersee-Assoziationsbeschluss" genannt)(2),

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (im Folgenden das "Interne Abkommen" genannt), insbesondere auf Artikel 31 betreffend die Konsultation des Rechnungshofs(3),

gestützt auf den Vorschlag der Kommission vom 11. Juni 2002(4),

gestützt auf das dem Hof am 23. Juli 2002 zugegangene Ersuchen um Stellungnahme dazu -

HAT FOLGENDE STELLUNGNAHME ANGENOMMEN:

VORBEMERKUNGEN

Einleitung

1. Der Hof stellt fest, dass die Frist für die Vorlage dieser Stellungnahme sehr kurz ist. Tatsächlich muss die Finanzregelung für den neunten EEF vor Ende 2002 angenommen werden können, damit sie ab Anfang 2003 gelten kann. Das Verfahren zur legislativen Annahme dieser Verordnung wurde von den zuständigen Stellen des Rates bereits bis in ein weit fortgeschrittenes Stadium gebracht. Die vorliegende Stellungnahme konzentriert sich daher auf grundlegende inhaltliche Bemerkungen, die nicht immer durch alternative Textvorschläge ergänzt werden.

Verbindung zur Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan

2. Der Hof stellt fest, dass die bei der Neufassung der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan beschlossenen, auf den EEF anwendbaren Änderungen angemessen in den Entwurf der Finanzregelung für den neunten EEF integriert wurden. Einige dieser Änderungen machen jedoch nur im Rahmen eines Systems der Veranschlagung im Haushaltsplan Sinn und scheinen sich nur schlecht auf ein Fonds-System übertragen lassen (siehe beispielsweise Ziffern 15a), 15c), 15d) sowie Ziffer 35). Umgekehrt wurden andere Punkte der allgemeinen Haushaltsordnung, die auf die EEF Anwendung finden müssten, nicht integriert (siehe beispielsweise Ziffern 7, 8, 15b) und 17-19).

3. Der Hof beabsichtigt nicht, auf die Bestimmungen zurückzukommen, die ihm bei seiner Stellungnahme zur Neufassung der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan, die nicht angemessen berücksichtigt wurde, problematisch erschienen. So erkennt der Hof zwar an, dass es im Bereich der Rechnungslegung und der Rechnungsprüfung einen harmonisierten Ansatz geben sollte, doch hält er die unrealistische Änderung des Zeitplans für die externe Kontrolle weiterhin für problematisch.

Notwendigkeit der Innovation zwecks künftiger Anwendbarkeit der EEF-Finanzregelung auf alle aufeinander folgenden EEF

4. Bislang gab es für jeden EEF eine gesonderte Finanzregelung, was zahlreiche Schwierigkeiten mit sich bringt:

a) Obwohl sich die Finanzregelungen stark ähneln, weichen sie doch alle inhaltlich leicht voneinander ab.

b) Solange die jeweilige Finanzregelung nicht endgültig feststeht, kann nicht mit der Durchführung des entsprechenden EEF begonnen werden.

c) Da mehrere EEF gleichzeitig durchgeführt werden (wobei sich bestimmte EEF am Anfang ihrer Durchführung befinden, andere wiederum in der Mitte und wieder andere am Ende), finden parallel zueinander mehrere Finanzregelungen für die jeweiligen EEF Anwendung.

d) Da einige Projekte aus zwei oder sogar drei EEF finanziert werden können, besteht die Gefahr, dass diese verschiedenen Bestimmungen miteinander in Konflikt treten.

5. Der Hof schlägt der Legislativbehörde vor, innovativ tätig zu werden, indem sie eine einzige, auf alle gegenwärtigen und künftigen EEF anwendbare Finanzregelung annimmt, die - ähnlich wie die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan - geändert wird, wann immer dies erforderlich erscheint. Dieser Ansatz würde eine gewisse Kontinuität gewährleisten, der Gefahr einer Unterbrechung der EEF-Durchführung vorbeugen und die Verwaltung wesentlich vereinfachen.

Die Finanzregelung muss einfach, klar und unmittelbar verständlich sein

6. Die Ausarbeitung einer für sämtliche EEF geltenden einheitlichen Finanzregelung sollte genutzt werden, um einen einfachen und verständlichen Rechtstext zu erstellen, der sich auf für die EEF-Durchführung unbedingt erforderliche, grundlegende Bestimmungen konzentriert:

a) Im gegenwärtigen Entwurf werden einige Bestimmungen wörtlich aus dem Internen Abkommen übernommen und als Richtwert zitiert, was zu Unsicherheiten führen könnte, falls einer der beiden Texte geändert wird, der andere aber nicht (Beispiel: Artikel 6 Absatz 3).

b) Andere Bestimmungen des Internen Abkommens werden paraphrasiert, was neben der bereits erwähnten Gefahr von Unsicherheiten die Gefahr mit sich bringt, dass abweichende Formulierungen in beiden Texten zu unterschiedlichen Auslegungen führen (Beispiel: Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2).

c) Schließlich enthält der Entwurf Verweise auf anderenorts definierte Begriffe oder Verfahren, beispielsweise auf das AKP-EG-Abkommen oder auf Anhang IV dieses Abkommens, was das unmittelbare Verständnis der Finanzregelung erschwert (Beispiel: Artikel 9 Absatz 1).

d) Die Finanzregelung sollte sich auf die zur Durchführung der EEF unbedingt erforderlichen Begriffe und Verfahren konzentrieren, wobei es der Kommission offen steht, die Normen und Beschlüsse, die zu einem bestimmten Zeitpunkt den erschöpfenden rechtlichen Rahmen für die Durchführung der EEF darstellen, in einem einzigen Dokument zusammenzufassen.

WICHTIGSTE BEMERKUNGEN

Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung

7. Um die Beschlussfassung zu verbessern, sollte Artikel 4 gemäß den von der Kommission festgelegten Leitlinien nicht nur Ex-ante-Bewertungen(5), sondern auch Ex-post-Bewertungen der durchgeführten Programme und Maßnahmen vorsehen (siehe dazu Anhang IV des AKP-EG-Abkommens, Artikel 3 und Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan, Artikel 27 Absatz 4).

8. Um der Gefahr von betrügerischen Handlungen und Unregelmäßigkeiten vorzubeugen, sollte die Kommission vorsehen, dass die in diesem Bereich geplanten Schritte bei der Annahme der Programme und Maßnahmen erwähnt werden (siehe Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan, Artikel 28 Absatz 3).

Finanzierung und Zusammensetzung der Mittel und der Mittelzuweisungen der EEF

9. Der die Mittel betreffende Titel II bezieht sich sowohl auf die Mittel (Artikel 6) als auch auf bestimmte Aspekte der EEF-Ausgaben (Artikel 7), ohne eine klare Unterscheidung zu treffen. Es wäre sinnvoll, entweder den Titel oder den Inhalt zu ändern. Der Hof schlägt folgenden Titel vor: "Finanzierung und Zusammensetzung der Mittel und der Ausgaben des EEF". Der Inhalt sollte so strukturiert werden, dass einerseits die Zusammensetzung, Aufteilung und Bereitstellung der EEF-Mittel behandelt wird und andererseits die Zusammensetzung und Aufteilung der "Mittelzuweisungen". Der letztgenannte Begriff, der grundsätzlich den wichtigsten Kategorien von Ausgabenbewilligungen bei den EEF entspricht, sollte definiert werden.

Ausführung des EEF

10. Artikel 9, mit dem die Artikel 11 und 32 des Internen Abkommens weitergeführt werden, betrifft die Aufteilung der wichtigsten Zuständigkeiten bei der Ausführung des EEF zwischen der Kommission und der Europäischen Investitionsbank (EIB) und schafft zwei getrennte, jeweils in die Zuständigkeit einer dieser Stellen fallende Verwaltungsbereiche. Auf diese Weise wird zum ersten Mal eine Ausgabenkategorie geschaffen, die (gemäß dem in Artikel 112 des Entwurfs der Finanzregelung erwähnten Übereinkommen zwischen der EIB, dem Rechnungshof und der Kommission) zwar der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt, aber nicht der Entlastung durch die zuständige Entlastungsbehörde der Gemeinschaft (siehe Ziffer 26).

11. In Kapitel 2 werden die verschiedenen Ausführungsmethoden, nämlich die zentrale und die dezentrale Verwaltung, beschrieben. In Bezug auf die dezentrale Verwaltung heißt es in Artikel 14 Absatz 3: "Die Kommission überzeugt sich, dass die Mittel entsprechend der anwendbaren Regelung verwendet worden sind, indem sie ... Rechnungsabschlussverfahren und Finanzkorrekturregelungen durchführt, die es ihr erlauben, ihre Zuständigkeiten aus dem AKP-EG-Abkommen ... wahrzunehmen". Es ist wichtig, dass grundlegende Bestimmungen dieser Art bestehen bleiben. Zudem sollten sie so formuliert und umgesetzt werden, dass ihre maximale Wirksamkeit garantiert wird. Die Aufteilung der Verwaltungszuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Partnerstaaten darf keinesfalls dazu führen, dass die Kommission von ihren Verantwortlichkeiten im Hinblick auf die sparsame, effiziente, wirksame, rechtmäßige und ordnungsgemäße Verwendung der ihr anvertrauten Mittel entbunden wird. So muss die Kommission insbesondere zu einer effektiven Wiedereinziehung der rechtsgrundlos an die nationalen Behörden und Endbegünstigten überwiesenen Mittel in der Lage sein.

12. Diesbezüglich heißt es in Kapitel 3, Artikel 18 Absatz 2 sinngemäß: In den Fällen, in denen auf den "Anweisungsbefugten" oder den "zuständigen Anweisungsbefugten" bzw. auf den "Rechnungsführer" Bezug genommen wird, handelt es sich - sofern nichts anderes angegeben wird - um den Anweisungsbefugten sowie den Rechnungsführer der Kommission. Damit wird bestätigt, dass die Finanzregelung für den neunten EEF nicht direkt auf die nationalen Anweisungsbefugten oder beauftragten Zahlstellen, bei denen es sich um Behörden der AKP-Staaten handelt, Anwendung findet. Ebenso beziehen sich die Artikel 35 und 37 zur finanziellen Haftbarkeit der Anweisungsbefugten und der Rechnungsführer nicht auf die Instanzen der AKP-Partnerstaaten. Daher ist es wichtig, dass die Kommission im Rahmen geeigneter Rechnungsabschlussverfahren und Finanzkorrekturregelungen die Einhaltung der Abkommens- und Vertragsbestimmungen, die auf aus EEF-Mitteln finanzierte Operationen anwendbar sind, durch ihre Partner überwacht und somit dafür sorgt, dass Artikel 37 Absatz 8 von Anhang IV des AKP-EG-Abkommens tatsächlich umgesetzt wird, wo es heißt: "Die beauftragten Zahlstellen (und) der nationale Anweisungsbefugte ... haften bis zur endgültigen Genehmigung durch die Kommission finanziell für die Maßnahmen, für deren Durchführung sie zuständig sind". Grundsätzlich ist festzuhalten, dass diese Rechnungsabschlussverfahren und Finanzkorrekturregelungen in den Bestimmungen zur Durchführung der EEF generell nicht ausreichend erläutert werden.

13. In Bezug auf Befugnisübertragungen hat der Europäische Gerichtshof entschieden(6), dass Befugnisse mit Ermessensspielraum nicht übertragen werden dürfen und die Befugnisübertragungen sich nur auf genau umgrenzte Durchführungsbefugnisse beschränken dürfen. Dieser Grundsatz sollte durch den Text der Finanzregelung klar bestätigt werden:

a) In Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 ist das Wort "breit" bei "Ermessensspielraum" zu streichen, da die Kommission nur klar umgrenzte Durchführungsbefugnisse, die nicht mit einem Ermessensspielraum für politische Optionen verbunden sind, auf Dritte übertragen kann.

b) Der erste Satz von Artikel 15 Absatz 4 sollte wegen seiner allgemeinen Bedeutung direkt nach dem gegenwärtigen Absatz 2 Unterabsatz 1(7) stehen und folgenden Wortlaut enthalten: "Überträgt sie Dritten Durchführungsaufgaben, sind diese genau festzulegen und hinsichtlich ihrer Erfuellung in vollem Umfang zu kontrollieren".

c) Ein Finanzierungsbeschluss ist unabhängig von seiner Höhe immer mit der Ausübung von Befugnissen mit Ermessensspielraum(8) verbunden und kann daher nicht Gegenstand einer Befugnisübertragung sein. Aus diesem Grund sollte Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 folgenden Wortlaut erhalten: "Die Finanzierungsbeschlüsse nach Artikel 52 Absatz 2 können keinesfalls Gegenstand einer Befugnisübertragung sein."

14. Im französischen (und im deutschen) Text heißt es in Artikel 16, dass die Kommission die Exekutivagenturen beauftragen kann, "Mittel des EEF ganz oder teilweise auszuführen". Diese Formulierung könnte den Eindruck erwecken, eine En-bloc-Übertragung der gesamten Verwaltung der EEF-Mittel sei möglich, was im Widerspruch stehen würde zu den im Meroni-Urteil festgelegten Grundsätzen. Der Hof schlägt vor, den Text in Anlehnung an die englische Fassung wie folgt zu formulieren: "... die beauftragt werden können, für Rechnung und unter Aufsicht der Kommission ein Gemeinschaftsprogramm oder -projekt ganz oder teilweise auszuführen ...". Diese Formulierung würde sich zudem enger an den Verordnungsentwurf für das Statut der Exekutivagenturen anlehnen, auf den in Artikel 16 der Finanzregelung Bezug genommen wird. In der gegenwärtigen Fassung dieses Entwurfs(9) heißt es nämlich, dass die Befugnisübertragung nur "spezifische Vorhaben" betreffen kann (Artikel 6 Buchstabe b)).

15. Die Artikel 50 bis 55 zu den Mittelbindungen sind nicht kohärent genug. Außerdem werden darin zu Unrecht oder zu ungenaue Bestimmungen der neuen Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan übernommen, welche die Ausführung mehrjähriger Haushaltsmittel betreffen:

a) So wird in Artikel 51 Absatz 1 und in den Artikeln 53, 54 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3 sowie 55 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Begriff "Mittel" erwähnt, der im Zusammenhang mit außerhalb des Haushaltsplans existierenden Fonds nicht angemessen ist und im EEF-Kontext klar definiert werden muss (siehe Ziffer 2).

b) Artikel 53 enthält eine Beschreibung der Aufgaben des zuständigen Anweisungsbefugten bei der Vornahme von Mittelbindungen, aber keine Beschreibung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der entsprechenden rechtlichen Verpflichtung (nämlich insbesondere, sich von "der Deckung der Verpflichtung durch die entsprechende Mittelbindung" zu überzeugen (siehe analog dazu Artikel 78 Absatz 2 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan). (Anmerkung der Übersetzers: Im deutschen Text steht sowohl für das in der Stellungnahme des Hofes verwendete "engagement financier" als auch für das in der Haushaltsordnung verwendete "engagement budgétaire" der Begriff "Mittelbindung".)

c) In Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 3 wird eine Formulierung aus der allgemeinen Haushaltsordnung übernommen (Abschluss der Einzelverträge und Vereinbarungen spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Mittelbindung), die bei einer direkten Verwaltung durch die Kommission keinen Sinn macht, da eine entsprechende Bestimmung für den Fall der dezentralen Verwaltung in den AKP-Staaten bereits in Artikel 55 Absatz 4 Buchstabe a) enthalten ist.

d) Die in Artikel 54 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3 vorgesehene Möglichkeit zur Aufhebung von Mittelbindungen macht bei einem Fondssystem keinen Sinn, da der Begriff der Mittel hier nicht existiert und die Aufhebung einer Mittelzuweisung schwer vorstellbar ist.

e) Im französischen Text ist in Artikel 54 Absatz 4 Unterabsatz 3 das Wort "ensuite" zu streichen, mit dem im Anschluss an die Aufhebung der Mittelbindung eine Frist von drei Jahren für die Zahlung eingeräumt wird, was keinen Sinn macht. (Anmerkung des Übersetzers: Dies betrifft nicht den deutschen Text.) Die Unterabsätze 2 und 3 betreffen unterschiedliche Situationen. Es sollte präzisiert werden, ab wann der in Unterabsatz 3 genannte Zeitraum von drei Jahren beginnt.

f) Artikel 54 Absatz 5 und Artikel 55 Absatz 5 sollten dahin gehend geändert werden, dass klar zum Ausdruck kommt, dass die Rechnungen offen bleiben müssen, solange nicht alle Operationen endgültig abgeschlossen wurden. Gleichzeitig darf aber nicht der Eindruck entstehen, die Aufhebung einer Mittelbindung könne aufgeschoben werden, obwohl Informationen vorliegen, die eine Anpassung der entsprechenden rechtlichen Verpflichtung der Gemeinschaft - zumeist eine Anpassung nach unten - erlauben. In jedem Fall muss verhindert werden, dass unnötig Mittel blockiert werden, die für andere Projekte verwendet werden könnten.

Der interne Prüfer

16. In Artikel 71 Absatz 4 sollte die alljährliche Übermittlung des zusammenfassenden Berichts über die Anzahl und Art der durchgeführten internen Prüfungen an den Rechnungshof vorgesehen werden.

Öffentliche Auftragsvergabe

17. Es wäre sinnvoll, ein Kaptitel zu den "Garantien und Kontrollen" einzufügen, wie dies in Artikel 103 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan vorgesehen ist.

18. Der Hof schlägt vor, darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen über den Ausschluss der Teilnahme an Aufträgen im Beschluss des AKP-EG-Ministerrats zur Durchführung der Artikel 28, 29 und 30 des Anhangs IV des Abkommens von Cotonou(10) enthalten sind.

19. Im Hinblick auf die Verbesserung der Vergabeverfahren sollte vorgesehen werden, eine zentrale Datenbank zu schaffen, die Einzelheiten über die Bewerber und die Bieter enthält (siehe Artikel 95 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan). Ferner sollte die Möglichkeit festgeschrieben werden, dass der öffentliche Auftraggeber bis zur Unterzeichnung des Vertrags auf die Auftragsvergabe verzichten oder das Vergabeverfahren annullieren kann, ohne dass die Bewerber oder Bieter Anspruch auf eine Entschädigung haben (siehe Artikel 101 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan).

Aufträge in Regie

20. Der Hof stellt fest, dass mit den in Artikel 80 Absatz 3 enthaltenen Bestimmungen für die "Aufträge in indirekter Regie" - einer immer häufiger angewendeten Form der Verwaltung - eine Rechtsgrundlage geschaffen wird, die bislang fehlte.

Rechnungslegung

21. Die in den Artikeln 102, 125 und 135 genannten, die Tätigkeit des Rechnungshofs berührenden Fristen sind nicht abgestimmt auf die entsprechenden Fristen in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan:

a) Die in Artikel 102 für die Übermittlung des Berichts über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement genannte Frist differiert um einen Monat von der Frist für die Übermittlung der Entwurfsfassung der EEF-Rechnungen, der dieser Bericht gemäß Artikel 96 Absatz 2 eigentlich beigefügt sein sollte. Der Bericht sollte zusammen mit der Entwurfsfassung der EEF-Rechnungen zum 31. März übermittelt werden.

b) Die gleiche Bemerkung gilt für Artikel 125 hinsichtlich der Übermittlung des Berichts über die finanzielle Ausführung der von der EIB verwalteten Mittel. Dieser Bericht sollte der Kommission spätestens zum 28. Februar übermittelt werden.

c) In Artikel 135 sollten die während des Übergangszeitraums geltenden Fristen für die Übermittlung der oben genannten Berichte über die Haushaltsführung an die in der allgemeinen Haushaltsordnung genannten Fristen angeglichen werden, d. h. die sollten zeitgleich mit der Entwurfsfassung der EEF-Rechnungen, denen sie beiliegen, vorgelegt werden.

d) Artikel 135 Buchstabe a) sollte wie folgt lauten: "30. April für Artikel 102".

e) Artikel 135 Buchstabe g) sollte wie folgt lauten: "31. März und 15. September für Artikel 125".

Rechnungsprüfung

22. In Artikel 115 schlägt der Hof folgende Änderungen vor:

a) In Artikel 115 Absatz 1 sollte vor "des AKP-EG-Abkommens" hinzugefügt werden: "des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft". Dieser Vertrag ist nämlich die Rechtsgrundlage für den Übersee-Assoziationsbeschluss(11) und für die Finanzregelung für den neunten EEF selbst(12). Ferner wäre es angemessen, das "Interne Abkommen" zu erwähnen, das ebenfalls eine Rechtsgrundlage für die Finanzregelung für den neunten EEF darstellt (siehe vierter Bezugsgrund dieses Entwurfs der Finanzregelung).

b) Gemäß dem Abkommen von Cotonou können verschiedene zwischengeschaltete Finanzakteure (wie nationale Anweisungsbefugte, beauftragte Zahlstellen usw.) an der Verwaltung der EEF-Mittel beteiligt werden. Gemäß Artikel 52 Absatz 4 und Artikel 94 Absatz 2 des vorliegenden Entwurfs der Finanzregelung unterliegen die Empfänger von Finanzierungen oder einer finanziellen Unterstützung aus dem EEF der Kontrolle durch den Rechnungshof. Artikel 115 Absatz 5 Unterabsatz 1 ist daher wie folgt zu ändern(13): "Die Kommission, die mit der Bewirtschaftung von EEF-Mittel betrauten Einrichtungen, mit Ausnahme der Bank, sowie die Empfänger von Finanzierungen oder finanzieller Unterstützung aus dem EEF gewähren dem Rechnungshof ...". Ebenso ist Artikel 115 Absatz 5 letzter Unterabsatz wie folgt zu ändern: "... die bei den zuständigen Dienststellen der Kommission verwahrt werden sowie bei den Einrichtungen, die mit der Bewirtschaftung von EEF-Mitteln betraut sind, mit Ausnahme der Bank, und den natürlichen oder juristischen Personen, die Finanzierungen oder finanzielle Unterstützung aus dem EEF erhalten".

c) In Absatz 6 ist zu präzisieren, dass sich die Prüfung nicht nur auf die EEF-Mittel erstreckt, die diese Einrichtungen "erhalten" haben, sondern auch auf die EEF-Mittel, die von ihnen "verwaltet" werden.

d) Vor dem Hintergrund der Dezentralisierung wäre es sinnvoll, in Artikel 115 einen zusätzlichen Absatz einzufügen, der die Möglichkeit der Beteiligung der nationalen Rechnungskontrollbehörden der Empfängerländer an der Kontrolle der nationalen Finanzbeiträge zu den Kofinanzierungen vorsieht.

Sonderbestimmungen für die von der EIB verwalteten Mittel des EEF

23. In Artikel 125 ist es wichtig, dass die Rechnungsführung über die Investitionsfazilität und die Zinsvergütungen es ermöglicht, den gesamten Finanzkreislauf der Mittel mitzuverfolgen, vom Erhalt der Mittel bis zu ihrer Überweisung und anschließend von den erwirtschafteten Einnahmen bis zu möglichen späteren Wiedereinziehungen. Bei der Vorlage der in Artikel 96 vorgesehenen EEF-Rechnungen sollte es anhand dieser Daten in jedem Fall möglich sein, sich ein umfassendes Bild von der Mittelbewirtschaftung zu verschaffen. Dieser Punkt sollte in den Artikeln 125 und 96 sehr explizit behandelt werden.

24. In Artikel 126 sollten die "eigenen Vorschriften der EIB" nicht als Einschränkung verstanden werden; vielmehr sind diese Vorschriften im Einklang mit den allgemeinen Vorschriften für die Bewirtschaftung der EEF-Mittel, insbesondere mit denen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens, des Internen Abkommens und der Finanzregelung(14), anzuwenden.

25. In Artikel 129 Absatz 2 ist zu präzisieren, dass die "Restmittel der vorangegangenen EEF zur Finanzierung von neuen Projekten und Programmen ..." zu verwenden sind. Dadurch soll verhindert werden, dass diese Restmittel für die Finanzierung bereits laufender Projekte, bei denen sich Schwierigkeiten ergeben haben, verwendet werden.

Entlastung

26. Wie bereits in Ziffer 12 erwähnt, wird durch die Artikel zur Entlastung, und zwar insbesondere durch Artikel 119 Absatz 2, die vom Parlament zu erteilende Entlastung auf die Verwaltung durch die Kommission beschränkt. Der Hof bedauert, dass die von der EIB verwalteten Operationen aufgrund des Internen Abkommens (Artikel 32 Absätze 3 und 5) nicht einem Entlastungsverfahren unter Beteiligung des Rates und des Parlaments unterliegen, obwohl die Bank diese Operationen im Namen und auf Gefahr der Gemeinschaft durchführt (Artikel 11 Absatz 2 des Internen Abkommens). Der Hof erinnert daran, dass diese Mittel zuerst von den europäischen Steuerzahlern und nicht von den Finanzmärkten erwirtschaftet werden.

Laufzeit des neunten EEF

27. Artikel 136 Absatz 2, mit dem Artikel 2 Absatz 4 des Internen Abkommens paraphrasiert wird, sollte genauer ausformuliert werden. An dieser Stelle heißt es: "Vor Ende der Laufzeit des EEF legen die Mitgliedstaaten eine Frist fest, über die hinaus die Mittel des EEF nicht mehr gebunden werden können".

28. Die übergeordneten Texte, nämlich das AKP-EG-Abkommen, das dazugehörige Finanzprotokoll und das Interne Abkommen, sehen für die EEF eine Laufzeit von fünf Jahren vor, die beim neunten EEF am 1. März 2000 beginnt (Artikel 95 des Abkommens, Absatz 1 des Finanzprotokolls, Artikel 35 Absatz 3 des Internen Abkommens). Im Finanzprotokoll (Absatz 5) und im Internen Abkommen (Artikel 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c) heißt es ferner, der in diesem Finanzprotokoll vorgesehene Gesamtbetrag, ergänzt um die aus den früheren EEF übertragenen Restmittel, deckt den Zeitraum 2000-2007 ab. Streng genommen hat der EEF somit eine Laufzeit von fünf Jahren. In der Praxis scheint diese Laufzeit auf sieben Jahre verlängert worden zu sein. Darüber hinaus heißt es in zahlreichen Bestimmungen, dass die Mittel, nachdem sie gebunden wurden, während der darauf folgenden Jahre ausgeführt werden und zu Zahlungen führen.

29. Vor diesem Hintergrund gibt es mindestens zwei Interpretationsmöglichkeiten von Artikel 136 Absatz 2:

- Erste Interpretationsmöglichkeit: Die Mitgliedstaaten legen vor dem 1. März 2005, d. h. dem Datum, an dem der neunte EEF offiziell ausläuft, einen Zeitpunkt fest, ab dem die EEF-Mittel nicht mehr gebunden werden dürfen. Dieser Zeitpunkt kann nicht nach dem 31. Dezember 2007 liegen, also dem Datum, bis zu dem sich gemäß Absatz 5 des Finanzprotokolls die maximale Laufzeit des neunten EEF erstreckt.

- Zweite Interpretationsmöglichkeit: Die Mitgliedstaaten legen vor dem 31. Dezember 2007, also dem in der Praxis geltenden Termin für das Auslaufen des neunten EEF, einen Zeitpunkt fest (etwa im Jahr 2008, 2009 oder noch viel später), ab dem die Mittel des neunten EEF nicht mehr gebunden werden dürfen.

30. Weitere Interpretationen sind möglich. Es ist daher wichtig, dass Artikel 136 so formuliert wird, dass keinerlei Raum für Unklarheit bleibt.

BEMERKUNGEN TECHNISCHER ART

Aufbau der Finanzregelung

31. Artikel 9 sollte ganz zu Anfang der Finanzregelung stehen, noch vor dem Titel "ERSTER TEIL", da es sich dabei um eine Bestimmung allgemeiner Art handelt. Würde diese Bestimmung gleich zu Beginn der Finanzregelung für den neunten EEF stehen, so wäre dem Leser von Anfang an klar, dass sich der gesamte erste Teil (Artikel 1-120) ausschließlich auf die von der Kommission verwalteten EEF-Mittel bezieht, während sich der zweite Teil (Artikel 121-128) auf die von der EIB bewirtschafteten EEF-Mittel bezieht (Artikel 9 Absatz 3). Diese Tatsache müsste dann auch nicht nochmals wiederholt werden (Artikel 40). Der Hof hält jedoch fest, dass einige Bestimmungen des ersten Teils auch die EIB betreffen können (beispielsweise Artikel 96 zur Aufstellung der EEF-Rechnungen).

32. In Artikel 41 gibt es zwei Aussagen, die nicht in den ersten Teil der Finanzregelung, der nur die von der Kommission verwalteten Operationen betrifft, gehören. Dabei handelt es sich um Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 2, dessen Inhalt bereits in Artikel 122 Absatz 1 steht und der somit gestrichen werden kann. Des Weiteren handelt es sich um Artikel 41 Absatz 4 Unterabsatz 3, der bei Artikel 122 stehen sollte.

Terminologie

33. Die Überschrift von Titel III "Ausführung der Mittel des EEF", mit der die Terminologie des AKP-EG-Abkommens und des Internen Abkommens direkt übernommen wird, ist nicht korrekt. Die Überschrift solle lauten: "Ausführung des EEF". Tatsächlich betrifft dieser Titel im Wesentlichen die Ausführung der Ausgaben.

34. Kapitel 6 zu den Ausgabenvorgängen betrifft nicht nur die Mittelbindung, sondern auch die Feststellung, Zahlungsanordnung und Zahlung. Dementsprechend sollte Artikel 9 Absatz 2 wie folgt geändert werden: "Die Beschlüsse und Verfahren für die von der Kommission vorzunehmenden Mittelbindungen, Zahlungsanordnungen und Zahlungen ...".

35. In mehreren Artikeln(15) wird der Begriff "Mittel" unverändert aus der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan übernommen, was im Zusammenhang mit einem Fonds nicht angemessen erscheint.

36. Der Begriff der "Mittelzuweisungen" wird im Entwurf der Finanzregelung nicht definiert (siehe Ziffer 9).

37. In mehreren Artikeln(16) wird der Begriff "Haushaltsjahr" verwendet. Da der Grundsatz der Jährlichkeit für die EEF nicht in gleicher Weise gilt, sollte der Begriff "Haushaltsjahr" definiert werden(17), wie dies im Zusammenhang mit dem Gesamthaushaltsplan der Fall ist (siehe Artikel 272 EG-Vertrag). So könnte in Artikel 8 Absatz 1 folgender Satz hinzugefügt werden: "Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember".

38. Da es keine Durchführungsbestimmungen zur EEF-Finanzregelung gibt, ist die Formulierung in Artikel 35 "diese Verordnung und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen" zu ersetzen durch: "diese Verordnung und die Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan, soweit diese Anwendung finden(18)". Im englischen Text ist die Formulierung "comply with the Financial Regulation" (die Haushaltsordnung ... zu beachten) zu ersetzen durch "comply with this regulation" (diese Verordnung ... zu beachten). (Anmerkung des Übersetzers: Der letzte Satz betrifft nicht den deutschen Text.)

39. Im französischen Text ist in Artikel 51 Absatz 4 Buchstabe f) der Begriff "free lance" zu ersetzen durch den Begriff "freiberufliche". (Anmerkung des Übersetzers: Dies betrifft nicht den deutschen Text.)

40. In Artikel 79 Absatz 3 ist der Begriff "umgehende" zu ersetzen durch: "innerhalb von 15 Tagen".

41. In Artikel 81 Unterabsatz 1 Buchstabe e) sollte die Formulierung "Anweisungsfunktion und Zahlungsfunktion" ersetzt werden durch die Formulierung: "Anweisungsbefugnis und Rechnungsführung" (siehe Artikel 58 und 61 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan).

42. Im französischen Text ist in Artikel 86 Absatz 2 der Begriff "budgétaire" zu streichen, da er im EEF-Kontext nicht angemessen ist. (Anmerkung des Übersetzers: Dies betrifft nicht den deutschen Text.)

43. Da für die Erstellung der EEF-Jahresrechnungen letztlich die Kommission zuständig ist, sollte in Artikel 96 die Formulierung "die Kommission erstellt" ersetzt werden durch: "die Kommission genehmigt". In Artikel 100 und 101 sollte die Formulierung "werden vom Rechnungsführer erstellt" ersetzt werden durch: "werden vom Rechnungsführer vorbereitet".

44. In Artikel 124 erscheint die Formulierung "regelmäßig" zu ungenau, weshalb sie durch "vierteljährlich" ersetzt werden sollte.

Begriff des Hauptanweisungsbefugten und des nationalen Anweisungsbefugten

45. Artikel 19 Absätze 1 und 2 erscheinen überfluessig und sollten gestrichen werden, da der Begriff des von der Kommission benannten Hauptanweisungsbefugten bereits in Artikel 19 Absatz 3 folgende erläutert wird, und der des nationalen Anweisungsbefugten der einzelnen AKP-Staaten in Artikel 35 des Anhangs IV des Abkommens von Cotonou.

Zahlbarkeitsvermerk ("Bon à payer")

46. In Artikel 57 Absatz 3 zum Zahlbarkeitsvermerk ("bon à payer") sollte nicht nur vorgesehen werden, dass dieser Vermerk vom zuständigen Anweisungsbefugten unterzeichnet wird, sondern auch, dass er datiert wird.

Anordnung und Zahlung der Ausgaben

47. Zu den Artikeln 60 bis 68 betreffend die Anordnung und Zahlung der Ausgaben sind folgende Bemerkungen vorzubringen:

a) In Artikel 61 Buchstabe b) muss es der Logik nach heißen: der zuständige Anweisungsbefugte prüft die Übereinstimmung der Auszahlungsanordnung mit der "entsprechenden rechtlichen Verpflichtung" und nicht mit der "Mittelbindung".

b) In Artikel 62 ist folgendes hinzufügen: "die geprüften Belegdokumente".

c) In Artikel 62 Buchstaben d) und e) besteht keine Notwendigkeit zur Nennung der Referenzdaten für die Mittelbindung, da es ausreicht, die Referenzdaten für die rechtliche Verpflichtung anzugeben (Streichung von d) und Anpassung bei e)).

d) Im französischen Text ist in Artikel 64 Absatz 1 das Wort "démonstration" durch "preuves" zu ersetzen. (Anmerkung des Übersetzers: Dies betrifft nicht den deutschen Text, in dem der Begriff "Nachweis" verwendet wird.)

e) Im französischen Text entstehen in Artikel 64 Absätze 3 und 4 durch die Verwendung des Worts "s'impute" Unklarheiten. Wahrscheinlich soll zum Ausdruck gebracht werden, dass jede Vorfinanzierung sich von der Art her ändert, sobald ihr eine Zwischenzahlung folgt, so dass sie anschließend als Zwischenzahlung umgebucht werden muss. Desgleichen ist jede Zwischenzahlung, der eine Restzahlung folgt, als Restzahlung zu verbuchen. (Anmerkung des Übersetzers: Dies betrifft nicht den deutschen Text, in dem der Begriff "s'imputer" mit "verrechnen" wiedergegeben wird.)

f) In Artikel 66 Absatz 2 sollte präzisiert werden, dass die Regeln über die doppelte Unterzeichnung auf alle Formen von Bankzahlungen Anwendung finden und die Unterschrift des "zuständigen Rechnungsführers" und nicht des "Rechnungsführers" für den EEF erfordern, da andernfalls das Verfahren unnötig erschwert würde.

Finanzhilfen

48. In Artikel 90 Absatz 3 sollte eine Frist für die Beantwortung der Beihilfeanträge vorgesehen werden.

49. In Artikel 94 Absatz 2 ist das Wort "einschließlich" zu streichen, da das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) von der Kommission funktional unabhängig ist.

Rechnungsprüfung

50. In Artikel 111 Absatz 2 sollte vorgesehen werden, dass der Rechnungshof zusätzlich zum Kontenplan eine Beschreibung der in Artikel 111 Absatz 1 erwähnten Rechnungsführungsregeln und -methoden erhält.

51. In Artikel 113 sollte die Formulierung "innerhalb kürzester Frist" ersetzt werden durch "innerhalb von 15 Werktagen".

Diese Stellungnahme wurde vom Rechnungshof am 15. Oktober 2002 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof

Juan Manuel Fabra Vallés

Präsident

(1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2) ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1, und ABl. L 324 vom 7.12.2001, S. 1.

(3) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.

(4) KOM(2002) 290 endg. vom 11. Juni 2002.

(5) Im französischen Text ist der Begriff "appréciation ex ante" zu ersetzen durch "évaluation ex ante". (Anmerkung des Übersetzers: Dies betrifft nicht den deutschen Text.)

(6) Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juni 1958, Rechtssache 9/56, Meroni & Co/Hohe Behörde.

(7) Entsprechend Artikel 54 Absatz 1 der am 25. Juni 2002 angenommenen Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.)

(8) Der mit dieser Befugnis verbundene Ermessensspielraum wird insbesondere deutlich durch Artikel 16 von Anhang IV des AKP-EG-Abkommens von Cotonou, aus dem Folgendes hervorgeht: im Vorfeld der Finanzierungsbeschlüsse kommt es zu einem Dialog mit den betreffenden AKP-Staaten (Absätze 2 und 3) und mit dem AKP-EG-Ausschuss (Absatz 5 Buchstabe a)) (zusätzlich zum Dialog mit dem EEF-Ausschuss - Artikel 21, Absätze 1 und 2 des Internen Abkommens), was die Möglichkeit beinhaltet, dass der ursprüngliche Vorschlag angenommen, geändert oder abgelehnt wird (Absatz 6).

(9) Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit dem Statut der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung der Gemeinschaftsprogramme betraut werden, KOM(2001) 808 endg. - CNS 2000/0337 - ABl. C 103 E vom 30.4.2002, S. 253.

(10) KOM(2002) 183 endg. vom 12. April 2002.

(11) Siehe Fußnote 2, Seite 2.

(12) Siehe erster Bezugsgrund des Vorschlags, der Gegenstand dieser Stellungnahme ist.

(13) Im Einklang mit Artikel 142 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan.

(14) Wie in Artikel 11 Absatz 2 des Internen Abkommens vorgesehen.

(15) Siehe Artikel 6 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 53 Buchstabe b), Artikel 54 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3, Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 61 Buchstabe d).

(16) Siehe Artikel 8 Absätze 1, 3 Buchstabe a) und 4, Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 51 Absatz 3, Artikel 54 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 85 Absatz 2, Artikel 86 Absatz 2, Artikel 96 Absätze 1 und 2 Buchstaben a) und b), Artikel 98 Buchstabe h), Artikel 99 Absatz 1, Artikel 100 Absatz 1 Buchstaben a), b), c) Unterabsätze i) ii) iii) v), Artikel 101 Absätze 1 und 2 Buchstaben a), b), c), Artikel 103 Absatz 3, Artikel 105 Absätze 2 und 3, Artikel 109, Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 5, Artikel 116 Absatz 1, Artikel 119 Absätze 1 und 3, Artikel 120, Artikel 125 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 135 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 sowie Artikel 135 Absatz 2. (Anmerkung des Übersetzers: Dies betrifft nicht in allen Fällen den deutschen Text, in dem manchmal auch der Begriff "Jahr" oder "Rechnungsjahr" verwendet wird.)

(17) Dieser Begriff wird auch nicht im Abkommen von Cotonou und im Internen Abkommen definiert, obwohl in beiden Texten auf das Haushaltsjahr Bezug genommen wird (siehe insbesondere Anhang IV des Abkommens von Cotonou, Artikel 34 Absatz 3 und Internes Abkommen, Artikel 10 Absatz 1).

(18) Dies gilt insbesondere für die Fälle, auf die folgende Artikel der Finanzregelung für den neunten EEF abheben: Artikel 36 Absatz 3, Artikel 48 Absatz 2, Artikel 58 und Artikel 72.

Top