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Document 52001PC0521

    Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Terrorismusbekämpfung

    /* KOM/2001/0521 endg. - CNS 2001/0217 */

    ABl. C 332E vom 27.11.2001, p. 300–304 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52001PC0521

    Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Terrorismusbekämpfung /* KOM/2001/0521 endg. - CNS 2001/0217 */

    Amtsblatt Nr. 332 E vom 27/11/2001 S. 0300 - 0304


    Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Terrorismusbekämpfung

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. EINLEITUNG

    Terrorismus bedeutet eine der größten Gefahren für die Demokratie, bedroht die freie Ausübung der Menschenrechte und beeinträchtigt die Entwicklung von Wirtschaft und Gesellschaft. Ungeachtet der Ziele terroristischer Akte und der Orte, an denen sie vorbereitet oder ausgeführt werden, lässt sich Terrorismus nie und unter keinen Umständen rechtfertigen.

    Dies haben auf grausame Weise die mörderischen, tragischen Terroranschläge von nie dagewesenem Ausmaß verdeutlicht, die am 11. September 2001 auf das amerikanische Volk verübt wurden. Diese feigen Angriffe zeigen, wie wichtig ein entschlossenes Handeln der Europäischen Union ist.

    Im Vertrag über die Europäische Union hat sich die Union das Ziel gesetzt, den Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten. Der vorliegende Vorschlag, der zusammen mit einem Vorschlag zur Einführung eines Europäischen Haftbefehls vorgelegt wird, bildet das Kernstück des Beitrags der Kommission zur Terrorismusbekämpfung. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union müssen über wirksame Strafvorschriften gegen Terrorismus verfügen bzw. solche Vorschriften erlassen. Außerdem sind Maßnahmen zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Terrorismusbekämpfung unerlässlich.

    Der Vorschlag bezieht sich nicht allein auf Terrorakte gegen die Mitgliedstaaten, sondern auch auf Handlungen im Hoheitsgebiet der Europäischen Union, die Terrorakten in Drittländern Vorschub leisten könnten. Damit bringt die Kommission ihre Entschlossenheit zum Ausdruck, sich weltweit und auf europäischer Ebene im Kampf gegen Terrorismus zu engagieren. Um die vollständige Umsetzung aller einschlägigen internationalen Instrumente sicherzustellen, arbeitet die Kommission eng mit den Mitgliedstaaten und mit Drittländern im Rahmen von internationalen Organisationen und bestehenden internationalen Kooperationsmechanismen, insbesondere den Vereinten Nationen und der G8, zusammen.

    Grundlegende Prinzipien der Europäischen Union und der EU-Mitgliedstaaten sind die Achtung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und der Würde des Menschen sowie die Garantie dieser Rechte für Einzelpersonen und für Institutionen. Das Recht auf Leben, das Recht auf körperliche Unversehrtheit, das Recht auf Freiheit und Sicherheit sowie das Recht auf Gedankenfreiheit, freie Meinungsäußerung und freie Information sind in der am 7. Dezember 2000 in Nizza verabschiedeten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Artikel 2, 3, 6, 10 und 11) [1] verankert.

    [1] ABl. C 364 vom 18.12.2000, S.1.

    Terrorismus bedroht diese Grundrechte. Es gibt kaum ein europäisches Land, das nicht direkt oder indirekt vom Terrorismus in Mitleidenschaft gezogen wurde. Terrorhandlungen untergraben die rechtsstaatliche Ordnung und die Grundprinzipien, auf die sich das Recht und die demokratische Ordnung der Mitgliedstaaten stützen. Terrorismus richtet sich gegen einzelne oder mehrere Länder bzw. deren Institutionen oder Bevölkerung; er zielt auf Einschüchterung und die massive Schädigung oder sogar Zerstörung der politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Strukturen der betreffenden Länder.

    Terrorismus tritt in den Mitgliedstaaten in unterschiedlicher Form auf. Er reicht von der Zerstörung von Eigentum und der Beschädigung öffentlicher oder privater Einrichtungen bis hin zu Körperverletzung, Entführung, Morddrohungen und Mord. Den Opfern und ihnen nahestehenden Personen wird großes Leid zugefügt, ihre Lebensplanung wird zunichte gemacht; sie verlieren ihre materielle Lebensgrundlage und tragen körperlichen und seelischen Schaden davon; im schlimmsten Fall verlieren sie ihr Leben.

    Bei Terrorismus handelt es sich keineswegs um ein neues Phänomen, nur stellt er sich heute ungleich bedrohlicher dar, weil neue Waffen und Sprengstoffe ein viel größeres zerstörerisches und todbringendes Potenzial besitzen. Eine mögliche Ursache des "neuen" Terrorismus liegt in der zunehmenden Professionalisierung der Terroristen und der Rücksichtslosigkeit, mit der sie ihre Ziele verfolgen, wie die schrecklichen Ereignisse vom 11. September gezeigt haben. Ein weiterer Grund könnten technologische Entwicklungen (und der leichte Zugang zu Informationen darüber) sein. Dabei ist es unerheblich, ob es sie Entwicklungen bei herkömmlichen Waffen und Sprengstoffen oder bei chemischen, biologischen und nuklearen Waffen, dem Horrorszenario schlechthin, betreffen. Das neue Gesicht des Terrorismus zeigt sich bereits. Erst kürzlich kam es infolge angespannter internationaler Beziehungen zu einer Reihe von Anschlägen auf Informationssysteme. Noch schwerere Anschläge (z.B. auf Luftfahrtkontrollsysteme) hätten nicht nur gravierende Sachschäden zur Folge, sondern würden wahrscheinlich auch Menschenleben fordern.

    Das Wesen des Terrorismus hat sich grundlegend gewandelt. Wie jetzt erkennbar ist, sind die herkömmlichen Mittel der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit im Kampf gegen Terrorismus nicht mehr angemessen. In steigendem Maße geht Terrorismus von international operierenden Netzen aus, die in mehreren Ländern Stützpunkte unterhalten und Rechtslücken ausnutzen, die ihnen die räumliche Begrenzung der Ermittlungskompetenzen bietet; überdies genießen sie zum Teil massive logistische und finanzielle Unterstützung. Da in der Europäischen Union keine Binnengrenzen mehr bestehen und das Recht auf freien Personenverkehr garantiert ist, sind neue Anti-Terror-Maßnahmen unerlässlich.

    Andernfalls könnten sich Terroristen den Umstand zu Nutze machen, dass terroristische Straftaten in den Mitgliedstaaten rechtlich unterschiedlich eingestuft werden. Deshalb sind Vorschriften für die strafrechtliche Verfolgung terroristischer Gewaltakte und für eine bessere polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit heute dringender denn je.

    Ziel dieser Mitteilung ist die Stärkung der Strafvorschriften betreffend Terrorismus. Zu diesem Zweck wird ein Vorschlag für einen Rahmenbeschluss unterbreitet, der die Angleichung der einzelstaatlichen Vorschriften zu terroristischen Straftaten gemäß Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Europäische Union (EUV) ermöglichen soll.

    2. RECHTSINSTRUMENTE AUF INTERNATIONALER UND AUF EU-EBENE

    Die ersten Schritte zur Terrorismusbekämpfung wurden von den Vereinten Nationen unternommen, auf deren Initiative hin das Übereinkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen (Tokio, 14. 9. 1963) zustande kam. Es folgten weitere Übereinkommen und Protokolle, wie

    - das Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen ["Hijacking-Übereinkommen"] (Den Haag, 16.12.1970);

    - das Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (Montreal, 23.9.1971);

    - das Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten (New York, 14.12.1973);

    - das Übereinkommen gegen Geiselnahme (New York, 17.12.1979);

    - das Übereinkommen über den Objektschutz von Kernmaterial (Wien, 3.3.1980);

    - das Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, in Ergänzung des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (Montreal, 24.2.1988);

    - das Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt (Rom, 10.3.1988);

    - das Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden (Rom, 10.3.1988);

    - das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge (New York, 15.12.1997);

    - das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (New York, 9.12.1999).

    Die beiden letztgenannten Übereinkommen sind besonders wichtig. Nach Artikel 2 des Übereinkommens zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge begeht eine Straftat, wer widerrechtlich und vorsätzlich eine Sprengvorrichtung oder andere tödliche Vorrichtung an einen öffentlichen Ort, eine staatliche oder öffentliche Einrichtung, ein öffentliches Verkehrssystem oder eine Infrastruktureinrichtung verbringt, dort anbringt oder dort oder gegen diese zur Entladung oder zur Detonation bringt, mit dem Vorsatz, Tod oder schwere Körperverletzungen zu verursachen, oder mit dem Vorsatz, weit reichende Zerstörungen an einem solchen Ort, einer solchen Einrichtung oder einem solchen System zu verursachen, wenn diese Zerstörungen zu beträchtlichen wirtschaftlichen Verlusten führen oder zu führen geeignet sind. Nach dem Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus begeht eine Straftat, wer direkt oder indirekt widerrechtlich und vorsätzlich Mittel bereitstellt oder beschafft mit dem Vorsatz, sie für die in diesen Übereinkommen (mit Ausnahme des Übereinkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen) genannten Handlungen zu verwenden, oder in dem Wissen, dass sie für diese Handlungen verwendet werden sollen. Auch wenn in den Übereinkommen nicht explizit von "Terrorismus" oder "terroristischen Handlungen" gesprochen wird, beziehen sich diese Rechtsakte auf terroristische Straftaten.

    Unter den genannten Konventionen ist das Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Terrorismus (Straßburg, 27. 1. 1977) [2] von besonderer Bedeutung. Erstmals wird in einem Übereinkommen von Terrorismus im allgemein gültigen Sinne gesprochen, zumindest werden terroristische Handlungen aufgelistet. Nach dem Übereinkommen gelten solche Handlungen nicht als politische Straftaten, als mit politischen Straftaten zusammenhängende oder als auf politischen Beweggründen beruhende Straftaten. Diese Bestimmung hat entscheidende Auswirkungen auf die Anwendung bestehender Ausweisungsübereinkommen.

    [2] STE 90.

    In den Artikeln 1 und 2 sind eine Reihe von Straftaten genannt, die als terroristische Handlungen gelten. Artikel 1 verweist auf bestimmte Straftaten, die unter das Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (Den Haag, 1970) und das Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (Montreal, 1971) fallen. Genannt werden außerdem Straftaten, die in einem Angriff auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit völkerrechtlich geschützter Personen (einschließlich Diplomaten) bestehen, Straftaten wie Entführung, Geiselnahme oder schwere widerrechtliche Freiheitsentziehung sowie Straftaten, bei deren Begehung eine Bombe, Handgranate, Rakete, automatische Schusswaffe oder ein Sprengstoffpaket verwendet werden, wenn dadurch Personen in Gefahr geraten. Artikel 2 definiert terroristische Handlungen noch breiter und umfasst auch nicht unter Artikel 1 fallende schwere Gewalttaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit einer Person (Absatz 1) und schwere Straftaten gegen Sachen, wenn sie eine Gemeingefahr für Personen herbeiführen (Absatz 2).

    Die genannten Übereinkommen wurden von den meisten Mitgliedstaaten unterzeichnet und ratifiziert und sind folglich von ihnen anzuwenden. Der vorliegende Vorschlag wird die Umsetzung des strafrechtlichen Aspekts der Übereinkommen erleichtern, die sich auf terroristische Straftaten beziehen.

    Auf der Ebene der Europäischen Union nennt Artikel 29 EUV ausdrücklich Terrorismus als eine Kriminalitätsform, die es mit Hilfe eines zu entwickelnden gemeinsamen Vorgehens in dreifacher Weise zu bekämpfen und zu verhüten gilt: durch eine engere Zusammenarbeit der Polizei-, Zoll- und anderer zuständiger Behörden in den Mitgliedstaaten, einschließlich Europol, durch eine engere Zusammenarbeit der Justiz- und anderer zuständiger Behörden der Mitgliedstaaten und durch die Annäherung der Strafvorschriften, soweit dies erforderlich ist.

    Hinsichtlich der polizeilichen Zusammenarbeit gemäß Artikel 30 EUV wird auf Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts [3] Bezug genommen, der bestimmt, dass die Terrorismusbekämpfung in den Zuständigkeitsbereich von Europol fällt. Mit Beschluss vom 3. Dezember 1998 [4] beauftragte der Rat Europol, sich mit Straftaten zu befassen, die im Rahmen von terroristischen Handlungen gegen Leben, körperliche Unversehrtheit und persönliche Freiheit sowie gegen Sachen begangen wurden oder begangen werden könnten, womit Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens umgesetzt wird. Außerdem wurde mit der gemeinsamen Maßnahme [5], die der Rat am 15. Oktober 1996 angenommen hat, die Erstellung und Führung eines Verzeichnisses der besonderen Fähigkeiten und Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Terrorismusbekämpfung beschlossen, das die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern soll.

    [3] ABl. C 316 vom 27.11.1995, S.1.

    [4] ABl. C 26 vom 30.01.1999, S.22.

    [5] ABl. L 273 vom 25.10.1996, S.1.

    Für die justizielle Zusammenarbeit sieht Artikel 31 EUV ein gemeinsames Vorgehen vor, das Folgendes einschließt: Erleichterung und Beschleunigung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Ministerien und den Justizbehörden oder entsprechenden Behörden der Mitgliedstaaten bei Gerichtsverfahren und der Vollstreckung von Entscheidungen (Artikel 31 Buchstabe a) und Erleichterung der Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten (Artikel 31 Buchstabe b). Die Auslieferungsproblematik ist geregelt in dem Übereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union [6] (10. März 1995) und dem Übereinkommen über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union [7] (27. September 1996). Nach Artikel 1 des letzteren Übereinkommens geht es darum, die Anwendung des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus zwischen den EU-Mitgliedstaaten zu erleichtern. Schließlich nimmt auch die gemeinsame Maßnahme vom 21. Dezember 1998 betreffend die Strafbarkeit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union [8] Bezug auf terroristische Handlungen (Artikel 2 Absatz 2).

    [6] ABl. C 78 vom 30.03.1995, S.1.

    [7] ABl. C 313 vom 23.10.1996, S.11.

    [8] ABl. L 351 vom 29.12.1998, S.1.

    Eine wirksamere Terrorismusbekämpfung setzt die Verbesserung dieser Rechtsinstrumente voraus. Daher wurde in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere [9] (15. und 16. Oktober 1999) festgelegt, dass zwischen den Mitgliedstaaten förmliche Auslieferungsverfahren bei Personen, die sich nach rechtskräftiger Verurteilung der Justiz durch Flucht entziehen, abgeschafft und durch eine einfache Überstellung dieser Personen ersetzt werden sollen (Punkt 35).

    [9] http://ue.eu.int/en/Info/eurocouncil/index.htm

    Das Europäische Parlament verabschiedete am 5. September 2001 eine Entschließung über die Rolle der EU bei der Terrorismusbekämpfung und forderte in diesem Zusammenhang den Rat auf, einen Rahmenbeschluss zur Abschaffung förmlicher Auslieferungsverfahren zu verabschieden, den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen, die in Strafsachen bzw. in Vorverfahren betreffend terroristische Straftaten ergangen sind, einschließlich des europäischen Haftbefehls zu übernehmen und die Rechtsvorschriften zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale terroristischer Handlungen und die Strafen im Bereich des Terrorismus auf europäischer Ebene anzunähern.

    Mit Blick auf die Angleichung des Strafrechts der Mitgliedstaaten sieht Artikel 31 Buchstabe e EUV [10] die Annahme von Maßnahmen zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich Terrorismus vor, auf den auch Punkt 46 des Aktionsplans des Rates und der Kommission zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrags über den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts [11] (3. Dezember 1998) Bezug nimmt. Damit ist das eigentliche Ziel dieses Rahmenbeschlusses genannt: die Umsetzung von Artikel 31 Buchstabe e EUV durch Annäherung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften betreffend terroristische Straftaten.

    [10] Genannt sind außerdem die Bereiche organisierte Kriminalität und illegaler Drogenhandel, in denen die Union Maßnahmen ergreift. Was die organisierte Kriminalität anbelangt, wird auf die gemeinsame Maßnahme vom 21. Dezember 1998 über die Strafbarkeit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verwiesen. Zur Problematik des illegalen Drogenhandels unterbreitete die Kommission einen Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (KOM (2001) 259 endg. vom 23. Mai 2001).

    [11] ABl. C 19 vom 23.01.1999, S.1.

    Ergänzend zu Titel VI EUV, in dem geeignete Instrumente zur Terrorismusbekämpfung auf Unionsebene und zur Koordinierung von Maßnahmen auf internationaler Ebene festgelegt sind, kann im Rahmen der von der Union eingegangenen Verpflichtung, zur Entwicklung einer kraftvollen, dauerhaften, globalen Aktion gegen Terrorismus beizutragen, ein politischer Dialog mit einem Drittstaat oder eine Aktion in Verbindung mit einem Drittstaat sowie die Koordinierung der Mitgliedstaaten in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen notwendig sein. Unbeschadet der Maßnahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit erfordert die Einbeziehung sämtlicher Sicherheitsaspekte möglicherweise zusätzliche Aktionen beispielsweise im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, um die Wirkung zu verstärken und die Kohärenz in den Außenbeziehungen der Union sicherzustellen.

    3. EINZELSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN BETREFFEND TERRORISMUS

    Bei den Terrorismus-Vorschriften stellt sich die Lage in der EU uneinheitlich dar: Einige Länder verfügen über keine diesbezüglichen Bestimmungen, d.h. terroristische Handlungen werden wie gewöhnliche Straftaten geahndet. Andere Mitgliedstaaten haben besondere Gesetze oder Rechtsinstrumente vorgesehen, in denen die Begriffe "Terrorismus" oder "Terrorist" explizit genannt und einige terroristische Straftaten definiert sind. Dies gilt für Frankreich, Deutschland, Italien, Portugal, Spanien und das Vereinigte Königreich.

    Im Allgemeinen handelt es sich bei Terrorakten um "gewöhnliche" Straftaten, die durch den verfolgten Zweck zu "terroristischen" Straftaten werden. Steht dahinter der Vorsatz, die Grundprinzipien und tragenden Elemente des Staates wesentlich zu verändern bzw. zu zerstören oder die Bevölkerung einzuschüchtern, wird die Tat als terroristische Straftat bewertet. Diese Auffassung findet sich in sämtlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu Terrorismus, auch wenn der Wortlaut nicht hundertprozentig deckungsgleich ist.

    Das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung Griechenlands wurden nach dem Erlass des Gesetzes Nr. 2928 vom 27. Juni 2001 grundlegend überarbeitet. Nach dem französischen Strafgesetzbuch [12] gelten als terroristische Handlungen Taten, die dazu geeignet sind, die öffentliche Ordnung durch Drohungen oder Terror nachhaltig zu stören. Im portugiesischen Strafgesetzbuch [13] werden sie definiert als Beeinträchtigung nationaler Interessen, Veränderung oder Störung staatlicher Einrichtungen, Druck auf öffentliche Behörden, etwas zu tun oder zu unterlassen sowie Bedrohung von Einzelpersonen oder Gruppen. Wie im französischen und portugiesischen Strafgesetzbuch enthält auch das spanische Strafgesetzbuch [14] einen Hinweis auf die Aushöhlung der verfassungsmäßigen Ordnung und die nachhaltige Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Eine ähnliche Formulierung, sinngemäß etwa die Unterwanderung der demokratischen Ordnung, findet sich im italienischen Strafgesetzbuch [15].

    [12] Art. 421-1: "Constituent des acts de terrorisme, lorsqu'elles sont intentionnellement en relation avec une enterprise individuelle ou collective ayant pour but de troubler gravement l'ordre public par l'intimidation ou la terreur... ".

    [13] Art. 300 " ...visem prejudicar a integridade ou a independência nacionais, impedir, alterar ou subverter o funcionamiento das instituções do Estado previstas na Constituição, forçar a autoridade pública a praticar um acto, a abster-se de o praticar ou a tolerar que se pratique, ou ainda intimidar certas pessoas, grupo de pessoas ou a população em geral... ".

    [14] Art. 571: " ...cuya finalidad sea la de subvertir el orden constitucional o alterar gravemente la paz pública... ".

    [15] Art. 270 a, 280, 289 a: " eversione dell'ordine democratico".

    Das Vereinigte Königreich verfügt mit dem Terrorism Act 2000 [16] über die umfangreichsten Terrorismus-Vorschriften. Danach gilt Terrorismus als die Anwendung und Androhung von Gewalt, sofern diese mit dem Vorsatz der Einflussnahme auf die Regierung oder die Einschüchterung der Öffentlichkeit oder von Teilen der Öffentlichkeit angewandt oder angedroht wird, und die Gewaltanwendung oder -androhung zur Förderung einer politischen, religiösen oder ideologischen Überzeugung. Die Handlung beinhaltet u.a. schwere Gewalt gegen eine Person oder schwere Sachbeschädigung oder bedeutet eine ernsthafte Bedrohung der Gesundheit oder Sicherheit der Öffentlichkeit oder von Teilen der Öffentlichkeit.

    [16] Terrorism Act 2000: www.uk-legislation.hmso.gov.uk/acts/acts2000/20000011.htm

    4. VORSCHLAG FÜR EINEN RAHMENBESCHLUSS

    Artikel 31 Buchstabe e EUV bestimmt, dass schrittweise Maßnahmen zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des Terrorismus anzunehmen sind. Angesichts des zuvor skizzierten rechtlichen Kontextes und des Umstands, dass nur sechs Mitgliedstaaten über Rechtsinstrumente zu Terrorismus verfügen, kann es keinen Zweifel an der Notwendigkeit dieses Vorschlags für einen Rahmenbeschluss zur Annäherung der entsprechenden einzelstaatlichen Vorschriften geben. Er betrifft die Tatbestandsmerkmale terroristischer Straftaten und deren Ahndung durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen. Daraus ergäbe sich ein unmittelbarer Nutzen für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, denn sobald gemeinsame Definitionen von Straftaten zur Anwendung kommen, ist die doppelte Strafbarkeit nicht mehr Voraussetzung für bestimmte Formen der Rechtshilfe. Im Übrigen wird ein künftiger gemeinsamer Rahmen zur Terrorismusbekämpfung in der Europäischen Union eine engere Zusammenarbeit mit Drittländern ermöglichen.

    Wesentlicher Bestandteil dieses Vorschlags für einen Rahmenbeschluss ist die Definition des Begriffs terroristische Straftat. Als solche gilt eine Handlung, die von einer Einzelperson oder einer Vereinigung gegen ein oder mehrere Länder bzw. deren Institutionen oder Bevölkerung mit dem Vorsatz begangen wird, sie einzuschüchtern und die politischen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Strukturen eines Landes ernsthaft zu schädigen oder zu zerstören. Nach dieser Definition berühren solche Straftaten nicht dieselben gesetzlichen Rechte wie gewöhnliche Straftaten. Der Täter handelt aus anderen Beweggründen - wenn auch die Auswirkungen der Tat in der Regel denen gewöhnlicher Straftaten vergleichbar sind - und folglich werden auch andere gesetzliche Rechte berührt. So werden Einzelpersonen oder Gruppen in ihrer physischen oder psychischen Integrität, ihrer Freiheit oder in Bezug auf ihr Eigentum durch Terrorakte genauso geschädigt wie durch gewöhnliche Straftaten. Der Unterschied liegt darin, dass Terrorakte auch die genannten Strukturen untergraben und damit andere Rechte verletzen. Aus diesem Grunde erscheint es ratsam, unterschiedliche, spezifische Tatbestandsmerkmale und Strafen für diese besonders schweren Verbrechen festzulegen.

    Aber auch das Anführen, die Bildung, und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung oder die Beteiligung an einer solchen sind als eigenständige Straftatbestände anzusehen und wie terroristische Straftaten zu behandeln. Zur Definition des Begriffs der terroristischen Vereinigung wird auf die gemeinsame Maßnahme vom 21.12.1998 betreffend die Strafbarkeit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union [17] zurückgegriffen, die einen ausdrücklichen Hinweis auf Terrorismus enthält. Nach Artikel 1 ist eine kriminelle Vereinigung der auf längere Dauer angelegte organisierte Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die in Verabredung handeln, um Straftaten zu begehen, die mit den in dem genannten Artikel bestimmten Strafen zu ahnden sind. Im Sinne dieser Definition ist eine terroristische Vereinigung demnach ein auf längere Dauer angelegter organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die in Verabredung handeln, um terroristische Straftaten zu begehen.

    [17] ABl. L 351 vom 29.12.1998, S.1: "... dass nach Auffassung des Rates angesichts der Schwere und Entwicklung bestimmter Formen der organisierten Kriminalität die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union insbesondere auf folgende Straftaten verstärkt werden muss: Drogenhandel, Menschenhandel, Terrorismus..."

    Dieser Rahmenbeschluss deckt sämtliche terroristischen Straftaten, die innerhalb der Europäischen Union vorbereitet oder ausgeführt werden, einschließlich terroristischer Handlungen gegen die Interessen von im EU-Gebiet gelegenen Drittländern.

    Der Vorschlag sieht gemeinsame Definitionen von Straftaten und Sanktionen vor. Er enthält außerdem Bestimmungen zur Verantwortlichkeit und Bestrafung juristischer Personen, zur gerichtlichen Zuständigkeit, zur Opferproblematik und zum Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten.

    5. RECHTSGRUNDLAGE

    Nach Artikel 29 EUV verfolgt die Union das Ziel, den Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten, indem sie ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entwickelt und Terrorismus verhütet und bekämpft. Der Artikel sieht außerdem die Annäherung der einzelstaatlichen Strafvorschriften nach Artikel 31 Buchstabe e vor. Danach umfasst das gemeinsame Vorgehen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen die schrittweise Annahme von Maßnahmen zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des Terrorismus.

    Nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b EUV sind Rahmenbeschlüsse das geeignete Instrument im Hinblick auf die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten. Rahmenbeschlüsse sind für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Aus dem Vorschlag ergeben sich keinerlei finanzielle Auswirkungen für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaft.

    6. DER RAHMENBESCHLUSS: DIE ARTIKEL

    Artikel 1 (Gegenstand)

    Ziel dieses Rahmenbeschlusses ist die Umsetzung von Artikel 31 Buchstabe e EUV, wonach das gemeinsame Vorgehen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen die Annahme von Maßnahmen zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich Terrorismus einschließt.

    Dies wird der Union helfen, das Ziel nach Artikel 29 EUV, den Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten, zu verwirklichen.

    Artikel 2 (Anwendungsbereich)

    Artikel 2 sieht vier Kriterien zur Begrenzung des Anwendungsbereichs des Rahmenbeschlusses vor. Neben dem Territorialitätsprinzip (die Straftat wird ganz oder teilweise in einem Mitgliedstaat begangen) und dem Täterprinzip (die Straftat wird von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder zu Gunsten einer juristischen Person begangen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat hat) erfasst der Rahmenbeschluss auch diejenigen Straftaten, die sich gegen die Institutionen oder die Bevölkerung eines Mitgliedstaates richten.

    Artikel 3 (Terroristische Straftaten)

    Artikel 3 enthält einen umfassenden Katalog der Straftaten, die als terroristische Straftaten oder als terroristische Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Vereinigungen anzusehen sind. Artikel 3 verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass diese Straftaten als terroristische Straftaten geahndet werden.

    Absatz 1 enthält eine Aufzählung der schwersten terroristischen Straftaten. Der Großteil dieser Delikte wird in den Strafgesetzbüchern der Mitgliedstaaten als gewöhnliche Straftat behandelt. Der Rahmenbeschluss fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Straftaten als terroristische Straftaten einzustufen, wenn sie von einer Einzelperson oder einer Vereinigung gegen ein oder mehrere Länder, deren Institutionen oder Bevölkerung (wobei der Begriff Bevölkerung alle Menschen, einschließlich Minderheiten, umfasst) mit dem Vorsatz begangen werden, sie einzuschüchtern und die politischen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Strukturen dieses Landes bzw. dieser Länder ernsthaft zu schädigen oder zu zerstören. Zu den Straftatbeständen gehören Mord, Körperverletzung, Entführung, Geiselnahme, Bedrohung, Erpressung, Diebstahl, Raub, Herstellung, Besitz, Erwerb, Beförderung oder Bereitstellung von Waffen oder Sprengstoffen; widerrechtliche Inbesitznahme oder Beschädigung von öffentlichen Einrichtungen, Regierungsgebäuden oder -anlagen, öffentlichen Verkehrsmitteln, der Infrastruktur, allgemein zugänglichen Orten und Eigentum (privates und öffentliches Eigentum). Dazu könnte beispielsweise auch Gewalttätigkeit in Städten gehören.

    Terroristische Straftaten, die mit Hilfe von Computern oder anderen elektronischen Geräten begangen werden, sind dem Anschein nach weniger gewaltsam; sie können aber ebenso bedrohlich wie die vorgenannten Straftaten sein, da sie nicht nur eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Sicherheit der Menschen darstellen, sondern auch die Umwelt bedrohen. Hauptmerkmal dieser Straftaten ist, dass ihre Wirkung vorsätzlich aus der Entfernung hervorgerufen wird. Diese Straftaten können weitreichende Folgen haben. Deshalb sind in Absatz 1 Buchstaben h, i und j terroristische Straftaten aufgeführt, bei denen kontaminierende Stoffe freigesetzt oder Brände, Überschwemmungen oder Explosionen erzeugt werden, die Versorgung mit Wasser, Strom oder anderen lebenswichtigen Ressourcen manipuliert oder gestört wird sowie Straftaten, bei denen ein Informationssystem manipuliert wird.

    Der Begriff "öffentliche Verkehrsmittel" umfasst im Sinne dieses Rahmenbeschlusses alle in öffentlichem oder privatem Eigentum stehenden Einrichtungen, Beförderungsmittel und dazugehörige Hilfsmittel, die bei öffentlichen Personen- oder Güterbeförderungsdiensten für diese benutzt werden. Dies entspricht der Definition des Begriffs "öffentliches Verkehrssystem" nach Artikel 1 Absatz 6 des Internationalen Übereinkommens der UN von 1997 zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge. Unter "Informationssystem" sind sowohl Computer und elektronische Kommunikationsnetze zu verstehen als auch die Computerdaten, die sie zum Zwecke ihres Betriebs, ihrer Nutzung, ihres Schutzes und ihrer Instandhaltung gespeichert, verarbeitet, wiedergefunden und übertragen haben.

    Absatz 1 Buchstaben l und m bezieht sich auf terroristische Straftaten, die im Zusammenhang mit terroristischen Vereinigungen begangen werden. Das Anführen, die Förderung, die Unterstützung und die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung gelten als terroristische Straftaten.

    In Absatz 2 wird der Begriff "terroristische Vereinigung" definiert. Es handelt sich dabei um einen auf längere Dauer angelegten organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die in Verabredung handeln, um terroristische Straftaten nach Absatz 1 Buchstaben a bis k zu begehen.

    Der Artikel stellt den Mitgliedstaaten frei, wie sie eine genaue Definition der Straftaten in ihre Rechtsvorschriften aufnehmen wollen, um diesem Rahmenbeschluss nachzukommen.

    Artikel 4 (Anstiftung, Beihilfe, Mittäterschaft und Versuch)

    Artikel 4 verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass Anstiftung, Beihilfe, Mittäterschaft und der Versuch zur Begehung einer terroristischen Straftat unter Strafe gestellt wird.

    Artikel 5 (Strafen und Sanktionen)

    Artikel 5 betrifft die Strafen und Sanktionen für Straftaten nach den Artikeln 3 und 4. Absatz 1 legt fest, dass derartige Straftaten und Verhaltensweisen mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen zu ahnden sind.

    Die Palette der in Absatz 2 genannten Strafen ist ziemlich breit, da es eine Vielzahl von terroristischen Straftaten gibt und die in den Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen Strafen geahndet werden. Die Hoechststrafe ist eine Freiheitsstrafe von mindestens zwanzig Jahren. (Mord); die geringste Strafe ist eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren (Erpressung, Diebstahl, Raub und Androhung, eine terroristische Straftat zu begehen).

    In Absatz 3 wird die Möglichkeit aufgezeigt, zusätzliche oder alternative Sanktionen zu verhängen. Dazu gehören Gemeinschaftsdienste, die Einschränkung bestimmter bürgerlicher oder politischer Rechte oder die vollständige oder teilweise Veröffentlichung eines Urteils im Zusammenhang mit Straftaten und Verhaltensweisen nach den Artikeln 3 und 4.

    Absatz 4 legt fest, dass auch Geldstrafen verhängt werden können.

    Artikel 6 (Erschwerende Umstände)

    Nach Artikel 6 liegen "erschwerende Umstände" vor, wenn die Straftat mit besonderer Kaltblütigkeit begangen wurde, viele Menschen in Mitleidenschaft gezogen hat, wenn es sich um eine besonders schwere, andauernde Straftat handelt oder wenn die Straftat gegen Staats- oder Regierungschefs, Minister, völkerrechtlich geschützte Personen, Parlamentsabgeordnete, Mitglieder regionaler oder kommunaler Regierungen, Richter, Staatsanwälte, Gerichts-, Gefängnis- oder Polizeibeamte gerichtet war. Für den Begriff "völkerrechtlich geschützte Personen" gilt die Definition gemäß Artikel 1 des Übereinkommens von 1973 über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen, einschließlich Diplomaten.

    Artikel 7 (Strafmildernde Umstände)

    Artikel 7 berücksichtigt die Entschließung des Rates vom 20. Dezember 1996 über Personen, die im Rahmen der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität mit den Justizbehörden zusammenarbeiten [18], und legt fest, dass "strafmildernde Umstände" vorliegen, wenn der Täter sich von seiner kriminellen Aktivität lossagt und durch seine Aussage den Verwaltungs- und Justizbehörden hilft, die Straftat zu verhindern, gegen andere terroristische Straftäter zu ermitteln oder sie gerichtlich zu belangen, Beweise zu sammeln oder weitere terroristische Straftaten zu verhindern.

    [18] ABl. C 10, 11.01.1997, S.1.

    Artikel 8 (Verantwortlichkeit juristischer Personen)

    Entsprechend dem Ansatz, der mit mehreren auf EU-Ebene zur Bekämpfung der verschiedenen Arten von Kriminalität eingeführten Rechtsinstrumenten verfolgt wird, müssen auch die Situationen erfasst werden, in denen juristische Personen an terroristischen Straftaten beteiligt sind. Artikel 8 enthält daher Bestimmungen, wonach eine juristische Person für eine Straftat oder eine Verhaltensweise nach den Artikeln 3 und 4, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die eine Führungsposition innehat und die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat, verantwortlich gemacht werden kann. Der Begriff "Verantwortlichkeit" ist so auszulegen, dass er sowohl die zivil- als auch die strafrechtliche Haftung einschließt.

    Gemäß dem üblichen Verfahren bestimmt Absatz 2 außerdem, dass eine juristische Person auch dann verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle seitens einer dafür zuständigen Person die Begehung einer Straftat zu Gunsten der juristischen Person ermöglicht hat. Absatz 3 besagt, dass rechtliche Schritte gegen eine juristische Person nicht die gleichzeitige strafrechtliche Verfolgung einer natürlichen Person ausschließen.

    Artikel 9 (Sanktionen gegen juristische Personen)

    In Artikel 9 wird aufgezeigt, welche Sanktionen gegen juristische Personen, die für Straftaten und Verhaltensweisen nach den Artikeln 3 und 4 verantwortlich gemacht werden, verhängt werden können. Der Artikel sieht wirksame, angemessene und abschreckende Strafen vor, bei denen es sich mindestens um Geldbußen oder Geldstrafen handeln muss. Darüber hinaus sind weitere Strafen aufgeführt, die üblicherweise für juristische Personen in Betracht kommen.

    Artikel 10 (Gerichtliche Zuständigkeit)

    Artikel 10 enthält Verfahrensvorschriften zur gerichtlichen Zuständigkeit.

    In Absatz 1 sind Kriterien zur Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit für die Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung der im Rahmenbeschluss genannten Straftaten und Verhaltensweisen aufgeführt. Ein Mitgliedstaat begründet seine gerichtliche Zuständigkeit, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt:

    a) Die Straftat wurde ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen, wobei die Rechtsstellung oder die Staatsangehörigkeit der beteiligten Person unerheblich ist (Territorialitätsprinzip);

    b) die Straftat wurde von einem seiner Staatsangehörigen begangen (Täterprinzip);

    c) die Straftat wurde zu Gunsten einer juristischen Person begangen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates hat;

    d) die Straftat wurde gegen seine Institutionen oder seine Bevölkerung begangen.

    Da aber das Prinzip der exterritorialen gerichtlichen Zuständigkeit auf Grund der Rechtstradition nicht in allen Mitgliedstaaten für alle Arten von Straftaten anerkannt wird, können die Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Absatz 2 ihre gerichtliche Zuständigkeit auf die erste der vier genannten Situationen beschränken.

    Gemäß Absatz 3 teilen die Mitgliedstaaten dem Generalsekretariat des Rates mit, in welchen Fällen sie Absatz 2 anwenden.

    Artikel 11 (Auslieferung und Strafverfolgung)

    Die Bestimmungen dieses Artikels werden hinfällig, sobald der Vorschlag der Kommission für einen europäischen Haftbefehl angenommen ist und die Bestimmungen zur Auslieferung innerhalb der EU ersetzt hat. Dies ist insofern von Bedeutung, als die Ablehnung eines Auslieferungsantrags auf Grund der Staatsangehörigkeit in dem Vorschlag nicht vorgesehen ist.

    Artikel 11 nimmt auf den Umstand Bezug, dass einige Mitgliedstaaten eigene Staatsangehörige nicht ausliefern. Der Artikel soll gewährleisten, dass sich Personen, die im Verdacht stehen, eine terroristische Straftat begangen zu haben, bei Ablehnung eines Auslieferungsantrags auf Grund der Staatsangehörigkeit nicht der Strafverfolgung entziehen können.

    Ein Mitgliedstaat, der eigene Staatsangehörige nicht ausliefert, muss die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um seine gerichtlichen Zuständigkeit für von diesen Personen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, gegen die Institutionen oder gegen die Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats begangene Straftaten zu begründen und gegebenenfalls die Strafverfolgung einzuleiten. Der Artikel bezieht sich nicht auf die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern; diese könnten mit Hilfe internationaler Instrumente geregelt werden.

    Artikel 12 (Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten)

    Artikel 12 zielt auf die Nutzung der Rechtsinstrumente für die internationale justizielle Zusammenarbeit, an denen die Mitgliedstaaten beteiligt sind und die auf diesen Rahmenbeschluss Anwendung finden. Beispielsweise sind in einer Reihe von bilateralen und multilateralen Verträgen sowie Übereinkommen der Europäischen Union Vereinbarungen zur Rechtshilfe und Auslieferung enthalten.

    Laut Absatz 1 sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, bei der Strafverfolgung und im Rahmen von Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Straftaten im Sinne dieses Rahmenbeschlusses ein Hoechstmaß an Rechtshilfe zu gewähren. Für den Fall, dass es zu Überschneidungen hinsichtlich der gerichtlichen Zuständigkeit kommt, haben die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 gegenseitige Konsultationen aufzunehmen, um ihr Handeln im Interesse einer wirksamen Strafverfolgung zu koordinieren. Darüber hinaus sieht dieser Absatz vor, dass die bestehenden justiziellen und sonstigen Kooperationsmechanismen wie Europol, der Austausch von Verbindungsrichtern/-staatsanwälten, das Europäische Justizielle Netz und die vorläufige Stelle zur justiziellen Zusammenarbeit weitestgehend zu nutzen sind.

    Artikel 13 (Informationsaustausch)

    Artikel 13 Absatz 1 unterstreicht die Bedeutung von Anlaufstellen für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten. Nach Absatz 2 sind Rat und Kommission darüber zu informieren, welche Anlaufstellen für den Austausch von Informationen über terroristische Straftaten benannt wurden.

    Absatz 3 betrifft den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, wenn Hinweise auf geplante terroristische Straftaten vorliegen. Es soll gewährleistet werden, dass Maßnahmen zur Verhinderung der Straftat ergriffen werden können.

    Artikel 14 (Schutz und Unterstützung der Opfer)

    Im Rahmen ihrer Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung misst die Europäische Union dem Schutz und der Unterstützung der Opfer besondere Bedeutung bei. Dies zeigt sich u.a. darin, dass der Rat am 15. März 2001 einen Rahmenbeschluss betreffend die Stellung der Opfer von Straftaten im Gerichtsverfahren angenommen hat und die Kommission derzeit an einem Grünbuch über die Entschädigung der Opfer von Straftaten arbeitet.

    Opfer bestimmter terroristischer Straftaten (z.B. Bedrohung, Erpressung) sind in der Regel traumatisiert. Deshalb sollte jeder Mitgliedstaat dafür Sorge tragen, dass die Einleitung von Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen nicht davon abhängt, ob das Opfer Anzeige erstattet oder Klage erhebt.

    Artikel 15 (Durchführung und Berichte)

    Artikel 15 betrifft die Durchführung dieses Rahmenbeschlusses und die Folgemaßnahmen.

    Absatz 1 legt fest, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um diesem Rahmenbeschluss bis zum 31. Dezember 2002 nachzukommen.

    Absatz 2 legt fest, dass die Mitgliedstaaten dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission zum selben Zeitpunkt die Vorschriften übermitteln, mit denen sie ihre Verpflichtungen aus diesem Rahmenbeschluss in einzelstaatliches Recht umsetzen werden. An Hand dieser Informationen legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung des Rahmenbeschlusses vor. Der Rat prüft, inwieweit die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus dem Rahmenbeschluss nachgekommen sind.

    Artikel 16 (Inkrafttreten)

    Artikel 16 besagt, dass dieser Rahmenbeschluss am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft tritt.

    2001/0217 (CNS)

    Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Terrorismusbekämpfung

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, Artikel 31 Buchstabe e und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b,

    auf Vorschlag der Kommission, [19]

    [19] ABl. C , , S. .

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, [20]

    [20] ABl. C , , S. .

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Terrorismus stellt einen der schwersten Verstöße gegen die Grundsätze der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit dar, auf die sich die Europäische Union gründet und die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

    (2) Alle Mitgliedstaaten oder einige von ihnen sind einer Reihe von Übereinkommen zum Thema Terrorismus beigetreten. Das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Januar 1977 [21] bestimmt, dass terroristische Straftaten nicht als politische Straftat oder als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende Straftat oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen werden können. Dieses Übereinkommen war Gegenstand der Empfehlung 1170 (1991), die der Ständige Ausschuss im Namen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates am 25. November 1991 verabschiedete. Die Vereinten Nationen haben das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge vom 15. Dezember 1997 und das Übereinkommen gegen die Finanzierung terroristischer Aktivitäten vom 9. Dezember 1999 verabschiedet.

    [21] STE 90.

    (3) Auf Ebene der Europäischen Union verabschiedete der Rat am 3. Dezember 1998 den Aktionsplan des Rates und der Kommission zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrags über den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts [22]. In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rats von Tampere [23] vom 15. und 16. Oktober 1999 und des Europäischen Rats von Santa María da Feira [24] vom 19. und 20. Juni 2000 wurde auf das Thema Terrorismus Bezug genommen. Auch in der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über den zweimal jährlich aktualisierten Anzeiger der Fortschritte bei der Schaffung eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts [25] (zweite Hälfte 2000) wurde das Thema Terrorismus erwähnt. Die auf der informellen Ministertagung vom 14. Oktober 1995 verabschiedete Erklärung von Gomera bekräftigt, dass Terrorismus eine Bedrohung für die Demokratie, die freie Ausübung der Menschenrechte und die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung darstellt.

    [22] ABl. C 19, 23.01.1999, S.1.

    [23] http://ue.eu.int/en/Info/eurocouncil/index.htm

    [24] http://ue.eu.int/en/Info/eurocouncil/index.htm

    [25] KOM (2000) 782 endgültig.

    (4) Die führenden Industriestaaten (G7) und Russland forderten auf ihrer Tagung vom 30. Juli 1996 in Paris 25 Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung.

    (5) Das auf Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union gestützte Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts [26] (Europol-Übereinkommen) nimmt insbesondere in seinem Artikel 2 Bezug auf die Verbesserung der Effizienz und Zusammenarbeit der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten bei der Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus.

    [26] ABl. C 316, 27.11.1995, S.1.

    (6) Die Europäische Union hat weitere Maßnahmen mit Bezug zur Terrorismusbekämpfung verabschiedet: der Beschluss des Rates vom 3. Dezember 1998 zur Erteilung des Auftrags an Europol, sich mit Straftaten zu befassen, die im Rahmen von terroristischen Handlungen gegen Leben, körperliche Unversehrtheit, persönliche Freiheit sowie gegen Sachen begangen wurden oder begangen werden könnten [27]; die vom Rat auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommene gemeinsame Maßnahme 96/610/JI vom 15. Oktober 1996, betreffend die Erstellung und Führung eines Verzeichnisses der besonderen Fähigkeiten und Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Terrorismusbekämpfung, mit dem die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Terrorismusbekämpfung erleichtert werden soll [28]; die vom Rat auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommene gemeinsame Maßnahme 98/428/JI vom 29. Juni 1998 zur Einrichtung eines Europäischen Justitiellen Netzes [29], das laut Artikel 2 Befugnisse in Bezug auf terroristische Straftaten hat; die vom Rat auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommene gemeinsame Maßnahme 98/733/JI vom 21. Dezember 1998 betreffend die Strafbarkeit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union [30]; die Empfehlung des Rates vom 9. Dezember 1999 betreffend die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Finanzierung von terroristischen Gruppierungen [31].

    [27] ABl. C 26, 30.1.1999, p.22.

    [28] ABl. L 273, 25.10.1996.

    [29] ABl. L 191, 7.7.1998, S. 4.

    [30] ABl. L 351, 29.12.1998, S.1.

    [31] ABl. C 373, 23.12.1999, S.1.

    (7) Die bedeutende Arbeit, die von internationalen Organisationen, insbesondere der UNO und dem Europarat, geleistet wird, muss mit Blick auf eine größere Angleichung innerhalb der Europäischen Union ergänzt werden. Da sich der Terrorismus grundlegend gewandelt hat, die herkömmlicher Formen der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung nicht mehr ausreichen und Terroristen sich Gesetzeslücken zu Nutze machen, müssen neue Maßnahmen ausgearbeitet werden. Es sollten insbesondere Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale und die Strafen im Bereich Terrorismus festgelegt werden.

    (8) Da die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und auf Grund der erforderlichen Reziprozität auf Ebene der Union besser zu erreichen sind, kann die Union unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips nach Artikel 2 EU-Vertrag und Artikel 5 EG-Vertrag Maßnahmen verabschieden. Gemäß dem ebenfalls in Artikel 5 EGV festgeschriebenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht der Rahmenbeschluss nicht über das für die Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (9) Maßnahmen sollten verabschiedet werden, die nicht nur bei terroristischen Straftaten Anwendung finden, die in den Mitgliedstaaten begangen werden, sondern auch bei terroristischen Straftaten, welche die Mitgliedstaaten in anderer Weise in Mitleidenschaft ziehen. Maßnahmen im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit sind zweifellos geeignet, um Terrorismus in der Union und auf internationaler Ebene zu bekämpfen. Parallel dazu können weitere Maßnahmen eingeleitet werden, um die Wirkung des Kampfes gegen terroristische Handlungen zu verstärken und die Kohärenz in den Außenbeziehungen der Union zu gewährleisten.

    (10) Es ist erforderlich, dass alle Mitgliedstaaten von derselben Definition der Tatbestandsmerkmale des Terrorismus ausgehen. Dazu gehören auch Straftaten, die im Zusammenhang mit terroristischen Vereinigungen begangen werden. Gegen natürliche und juristische Personen, die eine solche Straftat begangen haben oder für eine solche Straftat verantwortlich gemacht werden können, können Strafen und Sanktionen verhängt werden, welche die Schwere dieser Straftaten widerspiegeln.

    (11) Erschwerende Umstände liegen vor, wenn die Straftat mit besonderer Kaltblütigkeit begangen wurde, viele Menschen in Mitleidenschaft gezogen hat, wenn es sich um eine besonders schwere, andauernde Straftat handelt oder wenn die Straftat gegen Personen gerichtet war, die auf Grund ihrer repräsentativen Funktion als Mitglieder eines Exekutiv- oder Legislativorgans, einschließlich völkerrechtlich geschützter Personen, oder auf Grund ihres Berufs mit Terroristen in Berührung kommen, ein Ziel für terroristische Straftaten darstellen.

    (12) Strafmildernde Umstände liegen vor, wenn Terroristen sich von ihren terroristischen Handlungen lossagen und durch ihre Aussage den Verwaltungs- und Justizbehörden helfen, den Terrorismus zu bekämpfen.

    (13) Um eine Verfolgung der Straftat sicherzustellen, müssen Vorschriften zur gerichtlichen Zuständigkeit festgelegt werden.

    (14) Das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 wird berücksichtigt, um die Strafverfolgung zu erleichtern, wenn die Straftat in einem Mitgliedstaat begangen wurde, der seine Staatsangehörigen nicht ausliefert.

    (15) Zur Verbesserung der Zusammenarbeit sollten die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere des Übereinkommen des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten [32], einander ein Hoechstmaß an Rechtshilfe gewähren. Für den Informationsaustausch sollten Anlaufstellen eingerichtet und bereits bestehende Kooperationsmechanismen in angemessener Weise genutzt werden.

    [32] STE 108.

    (16) Opfer bestimmter terroristischer Straftaten wie Bedrohung oder Erpressung können traumatisiert sein. Deshalb sollte jeder Mitgliedstaat dafür Sorge tragen, dass die Einleitung von Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen nicht davon abhängt, ob das Opfer Anzeige erstattet oder Klage erhebt.

    (17) Dieser Rahmenbeschluss trägt den Grundrechten Rechnung, insbesondere den von der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Kapitel VI anerkannten Grundsätzen.

    HAT FOLGENDEN RAHMENBESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1 - Gegenstand

    Ziel des Rahmenbeschlusses ist die Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen für natürliche und juristische Personen, die eine terroristische Straftat begangen haben oder für eine solche Straftat verantwortlich gemacht werden. Die Strafen müssen der Schwere der Straftaten entsprechen.

    Artikel 2 - Anwendungsbereich

    Dieser Rahmenbeschluss findet Anwendung auf terroristische Straftaten,

    (a) die ganz oder teilweise in einem Mitgliedstaat begangen oder vorbereitet wurden oder

    (b) die von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates begangen wurden oder

    (c) die zu Gunsten einer juristischen Person, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat hat, begangen wurden oder

    (d) die gegen die Institutionen oder die Bevölkerung eines Mitgliedstaats begangen wurden.

    Artikel 3 - Terroristische Straftaten

    1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die nachstehenden, nach seinen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften definierten Straftaten, die von einer Einzelperson oder einer Vereinigung gegen ein oder mehrere Länder, deren Institutionen oder Bevölkerung mit dem Vorsatz begangen werden, sie einzuschüchtern und die politischen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Strukturen dieses Landes bzw. dieser Länder ernsthaft zu schädigen oder zu zerstören, als terroristische Straftaten geahndet werden:

    (a) Mord;

    (b) Körperverletzung;

    (c) Entführung oder Geiselnahme;

    (d) Erpressung;

    (e) Diebstahl oder Raub;

    (f) Widerrechtliche Inbesitznahme oder Beschädigung von öffentlichen Einrichtungen, Regierungsgebäuden oder -anlagen, öffentlichen Verkehrsmitteln, der Infrastruktur, allgemein zugänglichen Orten und Eigentum;

    (g) Herstellung, Besitz, Erwerb, Beförderung oder Bereitstellung von Waffen oder Sprengstoffen;

    (h) Gefährdung von Mensch, Eigentum, Tier oder Umwelt durch Freisetzung kontaminierender Stoffe oder durch Herbeiführen eines Brandes, einer Explosion oder einer Überschwemmung;

    (i) Manipulation oder Störung der Versorgung mit Wasser, Strom oder anderen lebenswichtigen Ressourcen;

    (j) Anschläge durch Manipulation eines Informationssystems;

    (k) Androhung einer der vorgenannten Straftaten;

    (l) Anführen einer terroristischen Vereinigung;

    (m) Förderung, Unterstützung oder Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung.

    2. Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bedeutet "terroristische Vereinigung" ein auf längere Dauer angelegter organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die in Verabredung handeln, um terroristische Straftaten nach Absatz 1 Buchstaben a bis k zu begehen.

    Artikel 4 - Anstiftung, Beihilfe, Mittäterschaft und Versuch

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anstiftung, Beihilfe, Mittäterschaft oder der Versuch zur Begehung einer terroristischen Straftat unter Strafe gestellt wird.

    Artikel 5 - Strafen und Sanktionen

    1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass terroristische Straftaten und Verhaltensweisen nach den Artikeln 3 und 4 mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen geahndet werden.

    2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass terroristische Straftaten nach Artikel 3 mit Freiheitsstrafen im Hoechstmaß von mindestens

    - zwanzig Jahren: Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

    - fünfzehn Jahren: Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe l

    - zehn Jahren: Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c, g, h, i

    - sieben Jahren: Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe m

    - fünf Jahren: Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben f, j

    - vier Jahren: Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b

    - zwei Jahren: Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben d, e, k

    geahndet werden.

    3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zusätzliche oder alternative Sanktionen wie Gemeinschaftsdienste, Einschränkung bestimmter bürgerlicher oder politischer Rechte oder die vollständige oder teilweise Veröffentlichung eines Urteils bei Vorliegen einer terroristischen Straftat oder Verhaltensweise nach den Artikeln 3 und 4 verhängt werden können.

    4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für terroristische Straftaten und Verhaltensweisen nach den Artikeln 3 und 4 auch Geldstrafen verhängt werden können.

    Artikel 6 - Erschwerende Umstände

    Unbeschadet anderer erschwerender Umstände nach Maßgabe einzelstaatlicher Rechtsvorschriften stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Strafen und Sanktionen nach Artikel 5 verschärft werden können, wenn die terroristische Straftat

    (1) mit besonderer Kaltblütigkeit begangen wurde, oder

    (2) viele Menschen in Mitleidenschaft gezogen hat oder es sich um eine besonders schwere, andauernde Straftat handelt oder

    (3) gegen Staats- oder Regierungschefs, Minister, völkerrechtlich geschützte Personen, Parlamentsabgeordnete, Mitglieder regionaler oder kommunaler Regierungen, Richter, Staatsanwälte, Gerichts-, Gefängnis- oder Polizeibeamte gerichtet war.

    Artikel 7 - Strafmildernde Umstände

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Strafen und Sanktionen nach Artikel 5 verringert werden können, wenn der Täter

    (a) sich von seiner kriminellen Aktivität lossagt und

    (b) durch seine Aussage den Verwaltungs- und Justizbehörden hilft,

    (i) die Auswirkungen der Straftat zu verhindern oder abzumildern,

    (ii) gegen andere terroristische Straftäter zu ermitteln oder sie gerichtlich zu belangen,

    (iii) Beweise zu sammeln oder

    (iv) weitere terroristische Straftaten zu verhindern.

    Artikel 8 - Verantwortlichkeit juristischer Personen

    1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine juristische Person für terroristische Straftaten oder Verhaltensweisen nach den Artikeln 3 und 4, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen bzw. gezeigt wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

    (a) der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder

    (b) der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

    (c) einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

    innehat, verantwortlich gemacht werden kann.

    2. Neben den in Absatz 1 vorgesehenen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle seitens einer der in Absatz 1 genannten Personen die Begehung terroristischer Straftaten oder Verhaltensweisen nach den Artikeln 3 und 4 zu Gunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.

    3. Die Verantwortlichkeit der juristischen Person nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen, die sich terroristischer Straftaten oder Verhaltensweisen nach den Artikeln 3 und 4 schuldig machen, nicht aus.

    Artikel 9 - Sanktionen gegen juristische Personen

    1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen eine im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Strafen verhängt werden können, zu denen Geldbußen und Geldstrafen gehören können, beispielsweise:

    (a) Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen

    (b) vorübergehendes oder ständiges Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit

    (c) richterliche Aufsicht

    (d) richterlich angeordnete Auflösung oder

    (e) vorübergehende oder endgültige Schließung von Institutionen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden.

    2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen eine im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können.

    Artikel 10 - Gerichtliche Zuständigkeit

    1. Die Mitgliedstaaten begründen ihre gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf terroristische Straftaten oder Verhaltensweisen nach den Artikeln 3 und 4 in folgenden Fällen:

    (a) Die Straftat wurde ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen;

    (b) bei dem Straftäter handelt es sich um einen seiner Staatsangehörigen; vorausgesetzt, dass die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates vorsehen, dass die Straftat auch in dem Land geahndet werden kann, in dem sie begangen wurde;

    (c) die Straftat wurde zu Gunsten einer im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates niedergelassenen juristischen Person begangen;

    (d) die Straftat wurde gegen seine Institutionen oder seine Bevölkerung begangen.

    2. Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass er die Vorschriften zur gerichtlichen Zuständigkeit nach Absatz 1 Buchstaben b, c oder d nicht oder nur in bestimmten Fällen oder nur unter bestimmten Umständen anwendet.

    3. Die Mitgliedstaaten setzen das Generalsekretariat des Rates und die Kommission von ihrem Beschluss in Kenntnis, wobei sie gegebenenfalls die betreffenden Fälle und Umstände nennen.

    Artikel 11 - Auslieferung und Strafverfolgung

    1. Ein Mitgliedstaat, der aufgrund seiner Rechtsvorschriften eigene Staatsangehörige nicht ausliefert, begründet seine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf eine terroristische Straftat oder Verhaltensweise nach den Artikeln 3 und 4, sofern diese von einem seiner Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, gegen die Institutionen oder gegen die Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats begangen bzw. gezeigt wurde.

    2. Steht ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates im Verdacht, in einem anderen Mitgliedstaat eine terroristische Straftat oder Verhaltensweise nach den Artikeln 3 und 4 begangen bzw. gezeigt zu haben, und wird die Auslieferung dieser Person allein auf Grund der Staatsangehörigkeit abgelehnt, übermittelt der ersuchte Mitgliedstaat den Fall den zuständigen Behörden seines Landes, damit diese gegebenenfalls die Strafverfolgung aufnehmen können.

    Zu diesem Zweck leitet der Mitgliedstaat, in dem die Straftat begangen oder die Verhaltensweise gezeigt wurde, die sachdienlichen Akten und Informationen im Zusammenhang mit der Straftat gemäß den Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 an die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates weiter. Der ersuchende Mitgliedstaat wird über Einleitung und Ergebnis des Verfahrens unterrichtet.

    3. Der Begriff "Staatsangehöriger" eines Mitgliedstaates wird in diesem Artikel im Sinne der gegebenenfalls von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und c des Europäischen Auslieferungsübereinkommens abgegebenen Erklärung ausgelegt.

    Artikel 12 - Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

    1. In Einklang mit den geltenden Übereinkommen und multilateralen oder bilateralen Vereinbarungen bzw. Abmachungen gewähren die Mitgliedstaaten einander ein Hoechstmaß an Rechtshilfe bei Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten oder Verhaltensweisen nach den Artikeln 3 und 4.

    2. Sind mehrere Mitgliedstaaten für derartige Straftaten zuständig, nehmen diese Staaten gegenseitige Konsultationen auf, um ihr Vorgehen im Interesse einer wirksamen Strafverfolgung zu koordinieren. Die Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit und sonstige Kooperationsmechanismen sind umfassend zu nutzen.

    Artikel 13 - Informationsaustausch

    1. Jeder Mitgliedstaat richtet Anlaufstellen ein; dies kann eine bereits vorhandene Einrichtung sein oder eine Einrichtung, die eigens für den Informationsaustausch und für der Durchführung dieses Rahmenbeschlusses dienende Kontakte zwischen den Mitgliedstaaten geschaffen wird.

    2. Jeder Mitgliedstaat teilt dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission mit, welche Anlaufstelle für den Informationsaustausch nach Absatz 1 benannt wurde. Das Generalsekretariat leitet diese Information an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

    3. Hat ein Mitgliedstaat Hinweise auf eine geplante terroristische Straftat erhalten, die einen anderen Mitgliedstaat in Mitleidenschaft zieht, leitet er diese Informationen an den anderen Mitgliedstaat weiter. Zu diesem Zweck können die in Absatz 1 genannten Anlaufstellen genutzt werden.

    Artikel 14 - Schutz und Unterstützung der Opfer

    1. Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die Einleitung von Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten, die in seine gerichtliche Zuständigkeit fallen, nicht davon abhängt, ob das Opfer Anzeige erstattet oder Klage erhebt. Dies sollte zumindest für die Fälle gelten, in denen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Anwendung findet.

    Artikel 15 - Durchführung und Berichte

    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss bis zum 31. Dezember 2002 nachzukommen.

    Sie übermitteln dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission den Wortlaut aller von ihnen erlassenen Vorschriften sowie Informationen zu etwaigen sonstigen Maßnahmen, die sie getroffen haben, um dem Rahmenbeschluss nachzukommen.

    An Hand dieser Informationen legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2003 einen Bericht über die Durchführung des Rahmenbeschlusses vor, der gegebenenfalls Legislativvorschläge enthält.

    Der Rat prüft, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um dem Rahmenbeschluss nachzukommen.

    Artikel 16 - Inkrafttreten

    Der Rahmenbeschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

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