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Document 52001PC0155

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates

/* KOM/2001/0155 endg. */

52001PC0155

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates /* KOM/2001/0155 endg. */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Der Rat hat am 14. Juli 1992 die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel erlassen.

Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 werden eingetragene Bezeichnungen geschützt gegen jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung, jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen, sowie alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, das Publikum über den wahren Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 ersetzt die einzelstaatlichen Regelungen zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben. Sie sieht in Artikel 17 ein ,verein fachtes" Eintragungsverfahren für Bezeichnungen vor, die bereits einzelstaatlich gesetzlich geschützt oder durch Benutzung üblich geworden sind. Die Eintragungsentscheidung wird nach dem Verfahren des Regelungsausschusses getroffen.

Wegen der wirtschaftlichen Folgen der Eintragung erlaubt die Verordnung jedoch unter bestimmten Bedingungen Erzeugern, die keinen Anspruch mehr auf Verwendung einer eingetragenen Bezeichnung haben, diese während eines Zeitraums von bis zu fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung weiterzuverwenden.

Im Rahmen des vereinfachten Verfahrens haben die Mitgliedstaaten der Kommission rund 1 500 Bezeichnungen mitgeteilt. Zu den von Italien mitgeteilten Bezeichnungen gehörte die Bezeichnung ,Cacciatore", von der italienischen Regierung anschließend berichtigt in ,Salamini italiani alla cacciatora". Die Berichtigung des Antrags wurde akzeptiert, weil sie genau der in Italien zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Lage entspricht, d.h. der Bezeichnung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung gemäß bilateralen Abkommen zwischen Italien einerseits und Deutschland, Österreich, Spanien bzw. Frankreich andererseits geschützt war.

Die Kommission hat die Übereinstimmung des Eintragungsantrags mit den Artikeln 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 geprüft. Nachdem die Kommission ergänzende Angaben bei der italienischen Regierung angefordert hat, hat sie den Antrag auf Eintragung der betreffenden Bezeichnung zwei Mal dem Wissenschaftlichen Ausschuss für Ursprungsbezeichnungen, geographische Angaben und die Bescheinigung besonderer Merkmale zur Stellungnahme vorgelegt. Der Ausschuss hat in beiden Fällen aus den unter nachstehendem Buchstaben a) genannten Gründen eine befürwortende Stellungnahme zur Eintragung der Bezeichnung abgegeben.

Die Kommission hat die Argumente des Wissenschaftlichen Ausschusses übernommen und die Bezeichnung dem Eintragungsverfahren gemäß der Verordnung unterzogen.

Somit wurde dem Regelungsausschuss für geografische Angaben und Ursprungsbezeich nungen am 23. Januar 2001 ein Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Eintragung dieser Bezeichnung als g.U. zur Stellungnahme vorgelegt.

Die Abstimmung führte zu folgendem Ergebnis: 30 Ja-Stimmen, 12 Nein-Stimmen, 45 Enthaltungen. Dies bedeutet, dass keine Stellungnahme abgegeben wurde.

Die Stimmen teilten sich folgendermaßen auf:

Ja-Stimmen: Deutschland, Italien, Vereinigtes Königreich.

Nein-Stimmen: Österreich, Dänemark, Portugal.

Enthaltungen: Belgien, Spanien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Luxemburg, Niederlande, Schweden.

Begründung der Nein-Stimmen und Enthaltungen:

a) Die Spezifikation zeigt nicht ausreichend das Bestehen eines wesentlichen oder ausschließlichen Zusammenhangs zwischen den bestimmten geografischen Verhältnissen und dem Namen auf, mit dem das betreffende Erzeugnis bezeichnet wird (Spanien, Frankreich, Griechenland, Portugal).

b) Die Bezeichnung besteht aus zwei Gattungsbezeichnungen: ,salamini" und ,cacciatora" (Dänemark, Spanien, Portugal).

c) Die Reichweite des Schutzes gemäß Artikel 13 der Verordnung für die geschützten Bezeichnungen und die Tatsache, dass die betreffende Bezeichnung in andere Sprachen übersetzt werden kann, ohne notwendigerweise das Erzeugnis ,Salamini italiani alla cacciatora" zu bezeichnen, geben keine ausreichenden Garantien dafür, dass ähnliche traditionelle Bezeichnungen in anderen Sprachen (Landjäger, cazador, chasseur usw.) weiterhin unter Einhaltung der Verordnung verwendet werden dürfen (Österreich, Belgien, Finnland, Irland, Luxemburg, Niederlande, Schweden).

d) Das für ,Salamini italiani alla cacciatora" festgelegte Erzeugungs- und Herstellungsgebiet ist zu groß.

Nach Auffassung der Kommission sind diese Einwände unbegründet. Sie erläutert dies folgendermaßen:

a) Die Kommission gründet ihre Haltung auf die zwei befürwortenden Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Ausschusses für Ursprungsbezeichnungen, geographische Angaben und die Bescheinigung besonderer Merkmale. Der Wissenschaftliche Ausschuss sprach sich aus zwei Hauptgründen für die Eintragung der Bezeichnung aus: 1) Der Grundstoff stammt von den gleichen Schweinen, wie sie für die Herstellung der beiden eingetragenen g.U. ,Prosciutto di Parma" und ,Prosciutto S. Daniele" verwendet werden; sie gehören der Gattung schweres italienisches Landschwein an, werden im Erzeugergebiet gehalten und mit örtlichen Getreidesorten und Nebenprodukten aus der örtlichen Käseherstellung besonders gefüttert. 2) Da hier eine traditionelle Bezeichnung vorliegt (Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung), ist das traditionelle Erzeugergebiet dafür maßgebend, auch wenn es ausgedehnt ist.

Hiermit kann das Bestehen eines wesentlichen oder ausschließlichen Zusammen hangs bewiesen werden, wie er laut der Verordnung erforderlich ist.

b) Die Bezeichnung ,Salamini italiani alla cacciatora" besteht nicht aus zwei Gattungs bezeichnungen, sondern aus zwei Substantiven, die in andere Sprachen übersetzt werden können (,salamini" = kleine Würstchen; ,alla cacciatora" = nach Jägerart). Die vollständige Bezeichnung in italienischer Sprache steht jedoch für ein ganz be sonderes Erzeugnis. Somit kann es sich hier nicht um eine Gattungsbezeichnung handeln. Im Sinne der Verordnung gilt als ,Bezeichnung, die zur Gattungsbezeich nung geworden ist" der Name eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels, der sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, wo das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch der gemeinhin übliche Name für ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel geworden ist. Es konnte nicht bewiesen werden, dass der Name ,Salamini italiani alla cacciatora" der gemeinhin übliche Name für ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel geworden ist.

c) Es ist deutlich, dass die traditionelle Bezeichnung (die keine Gattungsbezeichnung ist) unter anderem aus zwei Substantiven besteht, die definitionsgemäß in alle Sprachen übersetzbar sind. Außerdem sind diese Substantive in ihrer Übersetzung in einigen Mitgliedstaaten als Bezeichnung für Wurstwaren gebräuchlich, die sich erheblich von ,Salamini italiani alla cacciatora" unterscheiden.

Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 sind die eingetragenen Bezeichnungen geschützt gegen jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn die geschützte Bezeichnung in Übersetzung verwendet wird. Im Einzelfall obliegt des den zuständigen einzelstaatlichen Behörden, darüber zu urteilen, ob die Verwendung einer geschützten Bezeichnung, auch in Übersetzung, als widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung im Sinne der vorgenannten Verordnung zu verstehen ist.

d) Da es sich um ein traditionelles Erzeugungsgebiet handelt, muss es unabhängig von seiner Ausdehnung akzeptiert werden. Außerdem ist die betreffende Bezeichnung ja keine geografische Bezeichnung, so dass es auch keine Gefahr einer Irreführung des Verbrauchers wegen eines etwaigen Unterschieds zwischen dem geografischen Namen und dem tatsächlichen Erzeugungsgebiet gibt.

Da keine Stellungnahme zu dem Entwurf einer Verordnung der Kommission abgegeben wurde, legt die Kommission den Verordnungsentwurf gemäß den Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 dem Rat vor und unterrichtet das Parlament davon.

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates

(Text von Bedeutung für den EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

auf Vorschlag der Kommission,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel [1], insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2,

[1] ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1068/97 (ABl. L 156 vom 13.6.1997, S. 10).

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für eine Bezeichnung, die von Italien gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 mitgeteilt wurde, sind ergänzende Angaben angefordert worden, um zu gewährleisten, dass diese Bezeichnung mit den Artikeln 2 und 4 der genannten Verordnung im Einklang steht.

(2) Im Anschluss an die Prüfung der ergänzenden Angaben hat die Kommission den Eintragungsantrag zwei Mal dem Wissenschaftlichen Ausschuss für Ursprungs bezeichnungen, geographische Angaben und die Bescheinigung besonderer Merkmale zur Stellungnahme vorgelegt, der hat in beiden Fällen eine befürwortende Stellungnahme zur Eintragung der Bezeichnung abgegeben hat.

(3) Der für das Erzeugnis verwendete Grundstoff stammt von Schweinen der Gattung schweres italienisches Landschwein. Sie werden im Erzeugergebiet gehalten und mit örtlichen Getreidesorten und Nebenprodukten aus der örtlichen Käseherstellung besonders gefüttert. Da es sich um eine traditionelle Bezeichnung im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 handelt, muss das traditionelle Erzeugungsgebiet unabhängig von seiner Ausdehnung berücksichtigt werden. Daher kann festgestellt werden, dass die betreffende Bezeichnung ein landwirtschaftliches Erzeugnis bezeichnet, das aus einem bestimmten Gebiet stammt und das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geographischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einfluesse verdankt, wie dies in Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich der vorgenannten Verordnung vorgesehen ist.

(4) Bei der Bezeichnung, deren Eintragung beantragt wird, handelt es sich nicht um den Namen eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels, der sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, wo das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch der gemeinhin übliche Name für ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel geworden ist. Sie kann daher nicht als ,Bezeichnung, die zur Gattungsbezeichnung geworden ist" im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gelten.

(5) Die Bezeichnung, deren Eintragung beantragt wird, ist durch bilaterale Abkommen zwischen Italien einerseits und Deutschland, Österreich, Frankreich bzw. Spanien andererseits geschützt.

(6) Daraus ergibt sich, dass der Antrag auf Eintragung dieser Bezeichnung den vorgenannten Artikeln entspricht. Daher ist es notwendig, sie nunmehr einzutragen und dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission [2] hinzuzufügen.

[2] ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 813/2000 (ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 5).

(7) Der Ausschuss nach Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 wird durch die Bezeichnung im Anhang der vorliegenden Verordnung ergänzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

A. UNTER ANHANG I EG-VERTRAG FALLENDE ERZEUGNISSE, DIE FÜR DIE MENSCHLICHE ERNÄHRUNG BESTIMMT SIND

Fleischerzeugnisse

ITALIEN

Salamini italiani alla cacciatora (g.U.)

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