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Document 52001DC0151

    Bericht der Kommission über die Anwendung der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (Stahlbeihilfekodex) im Jahre 2000

    /* KOM/2001/0151 endg. */

    52001DC0151

    Bericht der Kommission über die Anwendung der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (Stahlbeihilfekodex) im Jahre 2000 /* KOM/2001/0151 endg. */


    BERICHT DER KOMMISSION über die Anwendung der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (Stahlbeihilfekodex) im Jahre 2000

    BERICHT DER KOMMISSION

    über die Anwendung der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (Stahlbeihilfekodex) im Jahre 2000

    Gemäß Artikel 8 der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie [1] (nachstehend der Stahlbeihilfekodex) legt die Kommission "dem Rat jährlich Berichte über die Anwendung dieser Entscheidung vor, die auch der Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Beratenden Ausschusses dienen".

    [1] ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 42.

    1. Allgemeiner Überblick

    1.1. Der folgende Bericht gibt einen Überblick über alle Entscheidungen, die die Kommission im Jahr 2000 aufgrund des Stahlbeihilfekodex [2] erlassen hat. Diese hat Entscheidungen in insgesamt 17 Fällen erlassen, wobei fünf Fälle ohne Eröffnung des Prüfverfahrens genehmigt wurden, in acht Fällen abschließende Entscheidungen ergingen und in vier Fällen beschlossen wurde, das Verfahren zu eröffnen.

    [2] Die Kontrolle der Anwendung von Einzelentscheidungen aufgrund von Artikel 95 EGKS-Vertrag ist Gegenstand gesonderter Berichte, die diese Entscheidungen vorsehen; die beiden Berichte für 2000 wurden von der Kommission am 3. bzw. 31. Oktober genehmigt.

    1.2. Die Fälle, in denen keine Einwände erhoben wurden, betrafen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten belgischer und deutscher Unternehmen; in zwei Fällen ging es um Ökosteuerregelungen in Deutschland und Schweden. Problematischer waren die Fälle, in denen Investitionsbeihilfen für den Umweltschutz gewährt wurden. In drei dieser Fälle beschloss die Kommission die Eröffnung des Verfahrens, und in einem Fall, an dem fünf Unternehmen beteiligt waren, erließ sie abschließend eine negative Entscheidung. In zwei weiteren Fällen dieser Art erließ sie Entscheidungen, die teilweise negativ ausfielen.

    1.3. Die Kommission erließ eine neue Entscheidung in einer das spanische Unternehmen Tubacex betreffenden Angelegenheit, mit der sie ihre ursprüngliche Entscheidung von 1997, die vom Europäischen Gerichtshof für nichtig erklärt worden war, umstieß. Demnach entsprach nunmehr die Umschuldung, die öffentliche Einrichtungen zugunsten des Unternehmens vorgenommen hatten, dem Verhalten eines unter ähnlichen Umständen handelnden privaten Kapitalgebers und lag folglich keine Beihilfe vor. Gegenüber dem französischen Unternehmen Myriad beschloss die Kommission, das Verfahren einzustellen, weil das Unternehmen seit Eröffnung des Verfahrens die rechtswidrig erhaltene Beihilfe zuzüglich Zinsen zurückgezahlt hatte. In zwei Fällen von Steuergutschriften für Auslandsinvestitionen von Stahlunternehmen entschied sie gegen das spanische Recht und eröffnete das Verfahren gegen diesbezügliche französische Vorschriften. Außerdem erließ sie eine abschließende Negativentscheidung gegen die Regionalbeihilfe Deutschlands zugunsten von Salzgitter. In einer weiteren Negativentscheidung wandte sie sich gegen die von Belgien zugunsten von Cockerill gewährte Beschäftigungsbeihilfe, die rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar war.

    2. Berichte der Mitgliedstaaten

    Gemäß Artikel 7 des Stahlbeihilfekodex haben die Mitgliedstaaten der Kommission Bericht über die Beihilfen erstattet, die 1999 im Rahmen des Kodex gewährt wurden. Die Kommission erinnert die Mitgliedstaaten nochmals an ihre Verpflichtung, ihr diese Berichte rechtzeitig zu übermitteln.

    3. Kurze Beschreibung der Beihilfefälle

    3.1. BELGIEN

    3.1.1. Sidmar

    Die Kommission erließ am 15. Februar eine abschließende Entscheidung im Zusammenhang mit dem Vorhaben der flämischen Regierung Belgiens, dem Unternehmen Sidmar für sechs Investitionsvorhaben mit dem Ziel einer Verbesserung des Umweltschutzes Beihilfen zu gewähren. Während sie für fünf Vorhaben (0,608 Mio. EUR) die Beihilfen genehmigte, lehnte sie diese in einem Fall (1,9 Mio. EUR), der die Errichtung eines Rundkühlers für eine der Sinteranlagen betraf, ab. Sie begründete diese ablehnende Entscheidung damit, dass dem belgischen Vorschlag zufolge nicht sicher war, dass sämtliche Vorteile, die das Unternehmen aus der Investition bezog, bei der Berechnung der Beihilfe berücksichtigt worden waren.

    3.1.2. Sidmar und ALZ

    Die Kommission beschloss am 12. Juli keine Einwände gegen Beihilfen zu erheben, die die flämische Regierung in den letzten Jahren für Forschungs- und Entwicklungsprojekte der beiden Unternehmen Sidmar und ALZ gewährt hatte. Belgien versäumte es, die Vorhaben im Voraus anzumelden, doch gelangte die Kommission nach einer Gegenüberstellung der Beihilfen und der einzelnen Projekte zu dem Schluss, dass die Vorschriften des FuE-Gemeinschaftsrahmens eingehalten worden waren. Deswegen konnte sie die Beihilfen genehmigen. Diese beliefen sich auf 3,2 Mio. EUR zugunsten von Sidmar für elf von seinem FuE-Zentrum OCAS NV durchgeführte Projekte und auf 0,48 Mio. EUR zugunsten von ALZ für ein einziges Vorhaben.

    3.1.3. ALZ

    Die Kommission genehmigte am 31. Oktober eine Beihilfe in Höhe von 0,745 Mio. EUR mit einer Intensität von 38 % für FuE-Vorhaben des Unternehmens ALZ. Das Projekt betrifft die Parallelentwicklung einer Feuerfestauskleidung und von Bedingungen für die optimierte VOD-Veredlung von rostfreiem Stahl und wird in Zusammenarbeit mit der Universität Leuven durchgeführt.

    3.1.4. Cockerill

    Die Kommission lehnte am 15. November die Beschäftigungsbeihilfe in Höhe von 13,8 Mio. EUR ab, die Belgien für eine neue Arbeitszeitgestaltung und die Schaffung von 150 Arbeitsplätzen zur Aufrechterhaltung der bisherigen Arbeitsstundenzahl an Cockerill gewährte. Sie ordnete die Beitreibung der bereits ausgezahlten Beihilfebeträge und die sofortige Einstellung aller weiteren Zahlungen an.

    Die Beihilfe war rechtswidrig, da sie bei der Kommission nicht vorher angemeldet worden war. Sie wurde in Form verminderter Sozialversicherungsbeiträge von der Zentralregierung und direkter Zuschüsse von der wallonischen Regionalregierung gewährt.

    3.2. DEUTSCHLAND

    3.2.1. Ökosteuerregelung

    Die Kommission beschloss am 15. Februar, keine Einwände gegen die deutsche Ökosteuerreform für die Stahlindustrie zu erheben, da sie mit dem Umweltschutz-Gemeinschaftsrahmen und dem Stahlbeihilfekodex vereinbar ist. Die Kommission hatte die deutsche Regelung zum ersten Mal im April 1999 genehmigt und stimmte hier einer Verlängerung bis 2002 zu.

    3.2.2. Stahlwerke Bremen

    Die Kommission eröffnete am 13. Juni wegen eines Beihilfevorhabens (0,623 Mio. EUR) der deutschen Behörden zugunsten der Stahlwerke Bremen für Investitionen des Unternehmens mit positiven Wirkungen auf den Umweltschutz das Prüfverfahren. Aufgrund des im Anhang zum Stahlbeihilfekodex vorgesehenen Kriteriums, wonach Investitionen aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen des Alters der Anlagen nicht beihilfefähig sind, sind der Kommission wegen der Beihilfefähigkeit der Investitionen Zweifel gekommen. Außerdem bezweifelt sie, dass - würde die Beihilfe nach diesen Vorschriften gewürdigt - alle wirtschaftlichen Vorteile, die das Unternehmen aus der Investition bezieht, von den beihilfefähigen Kosten abgezogen worden sind.

    3.2.3. Salzgitter

    Die Kommission erließ am 28. Juni eine abschließende Entscheidung gegen die Beihilfe der deutschen Behörden zugunsten von Salzgitter (Preussag Stahl) und ordnete deren Rückzahlung an. Die Beihilfe wurde in Form von Steuervorteilen seit den 80er Jahren bis 1995 aufgrund eines deutschen Gesetzes von 1971 gewährt, das derartige Vorteile für Unternehmen entlang der Grenze zur DDR und Tschechoslowakei vorsah. Die Kommission hatte das Gesetz als mit dem EG-Vertrag vereinbare Beihilferegelung genehmigt. Doch sieht der EGKS-Vertrag derartige regionale Ausnahmen nicht vor, so dass die Beihilfe also unvereinbar war.

    3.2.4. Georgsmariënhütte

    Die Kommission eröffnete das Prüfverfahren wegen eines Geschäftsbesorgungsvertrags, den Gröditzer und Georgsmariënhütte mit Hilfe der BvS, die mit der Privatisierung ehemaliger DDR-Unternehmen beauftragt ist, geschlossen worden war. Nach dem Vertrag muss Gröditzer ein jährliches Entgelt von 1,3 Mio. EUR an GMH zahlen.

    Als nämlich der Vertrag geschlossen wurde, befand sich Gröditzer am Rande des Konkurses, und die BvS haftet für die Zahlung des jährlichen Entgelts. Deswegen glaubt die Kommission, dass ein solcher Vertrag staatliche Beihilfeelemente enthält.

    3.2.5. Saarstahl

    Die Kommission genehmigte am 18. Oktober Beihilfen in Höhe von 0,153 Mio. EUR zugunsten der Saarstahl für FuE-Vorhaben mit der Bezeichnung "Einsatzoptimierte Werkzeugwerkstoffe und Stähle für das Thixoschmieden". Das Vorhaben zählt sieben Teilnehmer, zu denen andere Unternehmen sowie die Universitäten von Aachen und Hannover gehören.

    Das mit 0,306 Mio. EUR ausgestattete Vorhaben wurde als industrielle Forschung eingestuft und mit einer Intensität von 50 % bezuschusst.

    3.3. SPANIEN

    3.3.1. Tubacex

    Die Kommission widerrief am 31. Oktober ihre Negativentscheidung von 1997 wegen Maßnahmen zugunsten von Tubacex. Sie war zunächst zu dem Schluss gelangt, dass der Zahlungsaufschub für Sozialversicherungsbeiträge und die Rückzahlungsvereinbarungen mit dem Lohngarantiefonds unvereinbare Beihilfen darstellten. Im Anschluss an ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat sie allerdings ihre frühere Entscheidung überdacht und festgestellt, dass keine Beihilfen vorlagen und sich die spanischen Behörden so verhalten haben, wie sich ein privater Kapitalgeber unter ähnlichen Umständen verhalten hätte.

    3.3.2. Steuergutschriften für Auslandsinvestitionen

    Am 31. Oktober erklärte die Kommission die im spanischen Körperschaftssteuergesetz vorgesehenen Steuergutschriften für Auslandsinvestitionen für mit dem Stahlbeihilfekodex unvereinbar.

    Im Gegensatz zur Auffassung der spanischen Behörden vertrat die Kommission nicht die Auffassung, dass es sich bei diesen Vorschriften um allgemeine Maßnahmen handelt. Schließlich kamen sie nur den Unternehmen zugute, die bestimmte Geschäfte betreiben.

    3.4. FRANKREICH

    3.4.1. Myriad

    Die Kommission beschloss am 4. Oktober, dass gegen Regionalbeihilfen der französischen Behörden zugunsten des Unternehmens Myriad eröffnete Verfahren einzustellen, da nach Eröffnung des Verfahrens die rechtswidrig erhaltenen Beihilfen zuzüglich der Zinsen in Höhe von insgesamt 2,14 mio. EUR vom Unternehmen aus eigener Initiative zurückgezahlt wurden.

    3.4.2. Steuergutschriften für Auslandsinvestitionen

    Als die Kommission am 31. Oktober eine abschließende Negativentscheidung wegen der Steuergutschriften für Auslandsinvestitionen im Rahmen des spanischen Körperschaftssteuergesetzes erließ, beschloss sie gleichzeitig, wegen ähnlicher Vorschriften in Frankreich das Verfahren einzuleiten.

    3.5. ITALIEN

    3.5.1. Fünf Unternehmen

    Die Kommission sprach sich am 29. November gegen Beihilfen (1,88 Mio. EUR) aus, die Italien im September 1999 zugunsten von fünf Unternehmen für Investitionen zwischen 1986 und 1994 im Bereich der Energieeinsparung angemeldet hatte.

    Die fünf Unternehmen sind Acciaierie e Ferriere Leali SpA; Acciaierie e Ferriere Beltrame, Vicenza SpA; Acciaierie e Ferriere Beltrame, S. Giorgio Nogaro SpA; Lucchini, Mura SpA; Lucchini, Lovere SpA. Die Kommission erklärte die Investitionen für nicht beihilfefähig, da sie zu einem Zeitpunkt getätigt wurden, wo Umweltschutzbeihilfen für diese Art von Investition noch nicht in Frage kamen und die notifizierte Beihilfen über zehn Jahre nach Durchführung der Investitionen keinen Anreizeffekt mehr hätten, wie im Umweltschutz-Gemeinschaftsrahmen und im Stahlbeihilfekodex vorgesehen ist.

    3.5.2. Lucchini und Siderpotenza

    Die Kommission äußerte sich am 21. Dezember abschließend zu der von den italienischen Behörden zugunsten von Lucchini und Siderpotenza mitgeteilten Beihilfen. Sie genehmigte die Beihilfe in Höhe von 0,574 Mio. EUR zugunsten von Siderpotenza, sprach sich aber gegen weitere 0,105 Mio. EUR an Siderpotenza und gegen eine Beihilfe von 698 Mio. EUR an Lucchini aus.

    Die Unvereinbarkeit der Beihilfe begründete die Kommission damit, dass die fraglichen Investitionen aus wirtschaftlichen Gründen getätigt worden waren und ihr Ziel nicht die Verbesserung der Umwelt war. Im Übrigen wurden die einzelnen Kriterien zur Würdigung von Beihilfen für Umweltschutzzwecke im vorliegenden Falle nicht erfuellt.

    3.6. ÖSTERREICH

    3.6.1. Voest Alpine Linz

    Die Kommission eröffnete am 11. April das Verfahren wegen eines Beihilfevorhabens der österreichischen Behörden zugunsten der Voest Alpine, Linz. Mit der Beihilfe von 2,17 Mio. EUR sollen die Kosten für eine neue Abwasserbehandlungs- und -reinigungsanlage, in die das Unternehmen investiert, um den neuen Umweltschutznormen zu entsprechen, mitfinanziert werden.

    Die Kommission stellt wegen des Alters der bisherigen Anlagen den angegebenen Grund in Frage.

    3.7. SCHWEDEN

    3.7.1. CO2-Steuerregelung

    Die Kommission genehmigte am 21. Dezember die Verlängerung der schwedischen CO2-Steuerregelung für EGKS-Stahlunternehmen bis Ende 2000. Obwohl ihre frühere Genehmigung nur bis 1999 galt, haben die schwedischen Behörden die Regelung auch noch im Jahr 2000 angewandt. Die Kommission erinnert Schweden daher in ihrer Genehmigungsentscheidung an seine Meldepflicht aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 des Kodex.

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