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Document 52001AE0055

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur sechsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren"

ABl. C 123 vom 25.4.2001, p. 74–75 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001AE0055

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur sechsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren"

Amtsblatt Nr. C 123 vom 25/04/2001 S. 0074 - 0075


Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur sechsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren"

(2001/C 123/18)

Der Rat beschloss am 26. September 2000, den Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 37 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe "Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz" nahm ihre Stellungnahme am 20. Dezember 2000 an. Berichterstatter war Herr Chagas.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 378. Plenartagung (Sitzung vom 25. Januar 2001) einstimmig folgende Stellungnahme.

1. Einleitung

1.1. Mit der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nahm der Rat technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren an.

1.2. Die nun vorgeschlagene sechste Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zielt darauf ab, einzelne Bestimmungen dieser Verordnung klarzustellen oder zu berichtigen.

1.3. Bei den von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen geht es um:

a) die Berechnung des Anteils am Lebendgewicht aller nach dem Sortieren oder bei der Anlandung an Bord befindlichen Meerestiere bei Fängen, die mit Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm getätigt wurden;

b) die Einfügung von Quadratmaschen-Netzblättern in Zugnetze mit einer Maschenöffnung zwischen 70 und 79 mm und die Einfügung von Trenngittern in Zugnetze mit einer Maschenöffnung von 32 bis 54 mm;

c) Fischfang mit Dredschen;

d) das Anlanden von Taschenkrebsteilen oder beschädigten Taschenkrebsen;

e) die Sicherstellung, dass gebietsspezifische Mindestgrößen für Taschenkrebse ordnungsgemäß eingehalten werden;

f) die Übermittlung der geforderten Angaben an die zuständigen Kontrollbehörden bei Fischfang in dem als Makrelenschutzgebiet ausgewiesenen Gebiet;

g) die Festlegung der Gebiete und Zeiträume, in denen zum Schutz von Seehecht der Fischfang mit bestimmten Geräten verboten ist;

h) die Maschenöffnung stationärer Fanggeräte bei der Fischerei auf verschiedene Arten in der Nordsee und angrenzenden geographischen Gebieten;

i) die Verwendung der Kombinationen von Maschenöffnungen 16-31 mm und größer oder gleich 100 mm sowie 80-99 mm und größer oder gleich 100 mm in den Regionen 1 und 2 außer Skagerrak und Kattegat;

j) Mindestgrößen für Langusten, Scholle, Riesentrogmuscheln und eine Stöckerart;

k) die Messung der Größe von Langusten.

2. Allgemeine Bemerkungen

2.1. Unter der Voraussetzung, dass die nachstehenden Vorschläge berücksichtigt werden, befürwortet der Wirtschafts- und Sozialausschuss den Vorschlag der Kommission.

2.2. Der Ausschuss erinnert daran, dass die technischen Erhaltungsmaßnahmen nur dann durchführbar und wirksam sind, wenn sie soweit wie möglich einen Kompromiss zwischen dem angestrebten Ziel und der Fischereitätigkeit darstellen.

2.3. Diese Maßnahmen sollten daher das Ergebnis wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse sowie eines Dialogs mit den Vertretern des Sektors sein.

2.4. Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 18 Absatz 4 bringt in Bezug auf die betreffende Zielart, den Taschenkrebs, insofern Komplikationen für die Fangtätigkeit mit sich, als zur Auflage gemacht werden soll, dass Taschenkrebse nur ganz an Bord behalten und angelandet werden dürfen.

2.5. Da keine Definition des "ganzen Taschenkrebses" gegeben wird, ist diese Maßnahme in der Praxis undurchführbar. Ist ein Taschenkrebs, dem eine Schere fehlt, noch ein "ganzer Taschenkrebs"?

2.6. Der Ausschuss hegt daher Zweifel, ob die vorgeschlagenen Bestimmungen für die Fischer bei der Ausübung ihrer Tätigkeit überhaupt durchführbar sind. Dasselbe gilt für die Kontrolle der Maßnahmen. Derartige Vorschläge tragen nicht dazu bei, den Maßnahmen zur Ausführung der Gemeinsamen Fischereipolitik innerhalb des Sektors zu mehr Glaubwürdigkeit zu verhelfen.

2.7. Begründet sind diese Zweifel durch die unterschiedlichen Bräuche und die kulturelle Vielfalt in der Europäischen Union, die zwangsläufig unterschiedliche Marktbedingungen und Verbrauchergewohnheiten mit sich bringen.

2.8. Das Problem muss durch die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips gelöst werden, indem es jedem einzelnen Mitgliedstaat überlassen bleibt, die Maßnahmen auf die lokalen Praktiken und Traditionen abzustimmen.

2.9. Der Ausschuss bekräftigt in diesem Zusammenhang erneut, dass technische Maßnahmen nur dann ihr Ziel erreichen und wirksam sein können, wenn sie einfach, durchführbar und leicht zu kontrollieren sind.

2.9.1. Die Änderungen an der Grundverordnung sollten nur dann vorgenommen werden, wenn sie wirklich gerechtfertigt sind, da sie die Komplexität der Fischereitätigkeit erhöhen und außerdem einen Kostenanstieg für den Sektor wie auch die Verbraucher mit sich bringen.

2.10. Mit den nun vorgeschlagenen Anpassungen, Klarstellungen und Korrekturen beläuft sich die Zahl der Änderungen, die an der Verordnung (EG) Nr. 850/98 bisher vorgenommen wurde, auf über 40.

2.11. Der Ausschuss empfiehlt daher, die nächste Änderung zum Anlass für eine Kodifizierung der Verordnung zu nehmen.

3. Besondere Bemerkungen

3.1. Die in Artikel 1 Absatz 4 vorgeschlagene Änderung sollte gestrichen werden.

3.2. Artikel 1 Absatz 6: Die Liste der zuständigen Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten sollte der Verordnung als Anhang beigefügt werden.

3.3. In Anhang I scheint ein Fehler unterlaufen zu sein. Die Maschenöffnung 90-99 mm gilt nicht nur in den ICES-Gebieten VIId und IIIa und in der Nordsee, sondern auch im ICES-Gebiet VIIe.

Brüssel, den 25. Januar 2001.

Der Präsident

des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Göke Frerichs

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