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Document 52000SC2273

Entwurf für einen Beschluß des Assoziationsrates EG-Zypern über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs "Ursprungswaren" in dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern

/* SEK/2000/2273 endg. */

Please be aware that this draft act does not constitute the final position of the institution.

52000SC2273

Entwurf für einen Beschluß des Assoziationsrates EG-Zypern über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs "Ursprungswaren" in dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern /* SEK/2000/2273 endg. */


Entwurf für einen BESCHLUSS DES ASSOZIATIONSRATES EG-ZYPERN über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs "Ursprungswaren" in dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Nach den geltenden Ursprungsregeln des EWG-Zypern-Abkommens wird in Zypern hergestellten Kleidungsstücken bei der Einfuhr in die Gemeinschaft Präferenzbehandlung nur dann gewährt, wenn die Kleidungsstücke aus in Zypern oder in der Gemeinschaft gewebten Stoffen konfektioniert worden sind.

Da auf der Insel praktisch keine Webereien vorhanden sind, wurde Zypern seit dem Inkrafttreten des Assoziationsabkommens 1973 eine Abweichung für Männerkleidung zugestanden und die Verwendung von eingeführtem Gewebe zugelassen.

Eine entsprechende Abweichung für Blusen und Hemdblusen für Frauen und Hemden für Männer wurde 1989 für einen Zeitraum von zwei Jahren durch Beschluss Nr. 1/89 des Assoziationsrates EWG-Zypern vom 28. Juli 1989 [1] gewährt und durch Beschluss Nr. 1/91 vom 19. Dezember 1991 [2], Beschluss Nr. 1/94 vom 14. Februar 1994 [3], Beschluss Nr. 1/95 vom 22. Dezember 1995 [4] und Beschluss Nr. 1/97 vom 24. Juli 1997 [5] viermal für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.

[1] ABl. L 230 vom 8.8.1989, S. 3.

[2] ABl. L 372 vom 31.12.1991, S. 37.

[3] ABl. L 53 vom 24.02.1994, S. 19.

[4] ABl. L 326 vom 30.12.1995, S. 63.

[5] ABl. L 215 vom 7.8.97, S. 36.

Da Zypern erneut eine Verlängerung dieser Abweichung beantragt hat, wird dem Rat der Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrats EG-Zypern über die Gewährung dieser Abweichung zur Genehmigung vorgelegt.

Die Kommission ist für die Verwaltung der in diesem Beschluss festgelegten mengenmäßigen Beschränkungen zuständig.

Entwurf für einen

BESCHLUSS DES ASSOZIATIONSRATES EG-ZYPERN

über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs "Ursprungswaren" in dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern

DER ASSOZIATIONSRAT EG-ZYPERN -

gestützt auf das am 19. Dezember 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern [6] , nachstehend "Abkommen" genannt,

[6] ABl. L 133 vom 21.05.1973, S. 2.

gestützt auf das Protokoll über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Anhang des Zusatzprotokolls zu dem Abkommen [7], insbesondere auf Artikel 25,

[7] ABl. L 339 vom 28.12.1977, S. 2.

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der gemeinsamen Erklärung über die Ursprungsregeln, die der Schlussakte des am 19. Oktober 1987 in Luxemburg unterzeichneten und am 1. Januar 1988 in Kraft getretenen Protokolls zur Festlegung der Bedingungen und Verfahren für die Durchführung der zweiten Stufe des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern und über die Anpassung einiger Bestimmungen des Abkommens [8] beigefügt ist, sind die Vertragsparteien übereingekommen, dass die Gemeinschaft und der Assoziationsrat EG-Zypern nach dem Inkrafttreten des genannten Protokolls über Anträge Zyperns auf zusätzliche Abweichungen von den Ursprungsregeln für die unter den Tarifpositionen 6102 und 6103 des Gemeinsamen Zolltarifs bzw. seit dem 1. Januar 1988 unter den Positionen 6204, 6205 und 6206 der Kombinierten Nomenklatur (KN) genannten Waren entscheiden werden.

[8] ABl. L 393 vom 31.12.1987, S. 2.

(2) Von 1989 bis 1999 wurde Zypern eine Abweichung von der entsprechenden Bestimmung des Begriffs "Ursprungswaren " für die fraglichen Waren gewährt.

(3) Am 19. Juli 2000 legte Zypern einen Antrag auf Verlängerung der Abweichung vor.

(4) Eine Abweichung ist nach wie vor erforderlich. Daher sollte die Abweichung für weitere zwei Jahre gewährt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen gelten die in Anhang I dieses Beschlusses genannten und in Zypern hergestellten Waren unter den nachstehend genannten Bedingungen innerhalb der angegebenen Mengen für die Anwendung des Abkommens als Ursprungswaren.

Artikel 2

Für die Anwendung des Artikels 1 gelten die in Anhang I genannten Waren als Ursprungswaren Zyperns, wenn die hergestellten Waren aufgrund der in Zypern erfolgten Be- oder Verarbeitungen in eine andere Position einzureihen sind als die Position, in die jedes einzelne bei der Herstellung verwendete Vormaterial einzureihen ist.

Ungeachtet des Absatzes 1 gilt die Herstellung von Kleidungsstücken aus Teilen von Kleidungsstücken des KN-Codes 6217 90 00 nicht als ausreichende Be- oder Verarbeitung, es sei denn, die Teile von Kleidungsstücken sind in der Gemeinschaft aus zugeschnittenem Gewebe hergestellt und von einer Lieferantenerklärung begleitet, die auf der Rechnung oder einem anderen Begleitdokument angebracht ist und dem Muster in Anhang III entspricht.

Artikel 3

Vormaterialien, die ihren Ursprung nicht in Zypern oder der Gemeinschaft haben und zur Herstellung der in Artikel 1 genannten Waren verwendet worden sind, können nicht Gegenstand einer Rückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen oder Abgaben mit gleicher Wirkung sein; ausgenommen hiervon sind Beträge, die die entsprechenden Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs übersteigen.

Artikel 4

Die in Anhang I genannten Mengen werden von der Kommission verwaltet; diese kann alle ihr für eine wirksame Verwaltung zweckdienlich erscheinenden Maßnahmen ergreifen.

Legt ein Einführer in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vor und beantragt die Anwendung dieses Beschlusses, und nehmen die Zollbehörden diese Anmeldung an, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat durch Mitteilung an die Kommission die Ziehung einer seinem Bedarf entsprechenden Menge vor.

Die Ziehungsanträge sind der Kommission mit Angabe des Datums, an dem die betreffenden Zollanmeldungen angenommen wurden, unverzüglich zu übermitteln.

Die Ziehungen werden von der Kommission nach derselben Reihenfolge gewährt, in der die Zollbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen haben, soweit die verfügbare Restmenge ausreicht.

Nutzt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so hat er diese umgehend zurückzuübertragen.

Übersteigen die Anträge die verfügbare Restmenge, so wird diese anteilmäßig zugeteilt. Die Mitgliedstaaten werden über die erfolgten Ziehungen unterrichtet.

Jeder Mitgliedstaat garantiert den Einführern gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den verfügbaren Mengen, bis diese ausgeschöpft sind.

Artikel 5

Die Zollbehörden von Zypern treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die Überwachung der Ausfuhrmengen der in Artikel 1 genannten Waren zu gewährleisten. Zu diesem Zweck enthalten die von ihnen gemäß diesem Beschluss ausgestellten Bescheinigungen einen Hinweis auf diesen Beschluss. Die zuständigen Behörden von Zypern übermitteln der Kommission vierteljährlich eine Aufstellung der Mengen, für die Warenverkehrsbescheinigungen EUR 1 gemäß diesem Beschluss ausgestellt worden sind, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Bescheinigungen. Außerdem übermitteln sie der Kommission monatlich eine Aufstellung der zyprischen Einfuhren und Ausfuhren der in Anhang II genannten Gewebe.

Artikel 6

Die aufgrund dieses Beschlusses erteilten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 müssen in dem Feld "Bemerkungen" in einer der Sprachen des Abkommens folgenden Vermerk tragen:

"Abweichung - Beschluss Nr. ...".

ANRECHNUNG AUF DAS GEMEINSCHAFTSKONTINGENT

Artikel 7

Zypern und die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft treffend jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen.

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem Tag seiner Annahme für einen Zeitraum von zwei Jahren.

Geschehen zu Brüssel am,

Für den Assoziationsrat Der Präsident

ANHANG I LISTE NACH ARTIKEL 1 (Waren, für die die Abweichung gilt)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II LISTE NACH ARTIKEL 5 (Waren, für die statistische Informationen vorgelegt werden müssen)

KN-Code // Warenbezeichnung

5407 5408 5512 bis 5516 // Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten Gewebe aus synthetischen Spinnfasern

ANHANG III ERKLÄRUNG FÜR WAREN OHNE PRÄFERENZURSPRUNG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anmerkung

Der entsprechend den Fußnoten ordnungsgemäß ergänzte Wortlaut im Kasten stellt die Lieferantenerklärung dar. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

___________________________

(1) Sind nur bestimmte Waren auf der Rechnung betroffen, so sind sie eindeutig zu kennzeichnen; auf diese Kennzeichnung ist mit folgendem Vermerk hinzuweisen: "................, dass die in dieser Rechnung aufgeführten und ................... gekennzeichneten Waren hergestellt worden sind in .......................".

Wird ein anderes Papier als die Rechnung oder eine Anlage zu der Rechnung verwendet, so ist die Bezeichnung des Papiers anstelle von "Rechnung" einzusetzen.

(2) Gemeinschaft oder Mitgliedstaat.

(3) Die Warenbezeichnung ist in allen Fällen anzugeben. Die Bezeichnung muss angemessen und so genau sein, dass sie die zolltarifliche Einreihung der betreffenden Waren ermöglicht.

(4) Gegebenenfalls den Zollwert angeben.

(5) Gegebenenfalls das Ursprungsland angeben. Es muss sich um einen Präferenzursprung handeln, ansonsten ist als Ursprungsland "Drittland" anzugeben.

(6) Gegebenenfalls den Zusatz "und in (der Gemeinschaft) (Mitgliedstaat) ............................. folgenden Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind" mit einer Beschreibung der durchgeführten Be- oder Verarbeitungen hinzufügen.

(7) Ort und Datum.

(8) Name und Stellung in der Firma.

(9) Unterschrift.

FINANZBOGEN Beschluss des Assoziationsrates EG-Zypern über bestimmte Textilwaren

1. HAUSHALTSLINIE

Kapitel 12 Artikel 120 (Zollfreiheit)

2. RECHTSGRUNDLAGE

Das am 19. Dezember 1972 unterzeichnete Assoziationsabkommen EWG-Zypern - Artikel 25 des Protokolls

3. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

Beschluss des Assoziationsrates EG-Zypern über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs "Ursprungswaren" in dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern

4. ZIEL

Zypern für einen Zeitraum von zwei Jahren eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs "Ursprungswaren" zu gewähren

5. KOSTEN DER MASSNAHME

In den Jahren 1998, 1999 und 2000 (bis August) betrug der durchschnittliche Wert der von der Abweichung betroffenen Waren 2.592.200 EUR. Der für die fragliche Ware geltende Mindestzollsatz beträgt 12,8 % bei Drittlandsursprung und 10,8 % im Rahmen des APS . Demnach dürften sich die jährlichen Mindereinnahmen für den Gemeinschaftshaushalt auf 280.000 EUR bis 330.000 EUR belaufen.

Angaben über bestehende oder vorgesehene Präventions- und Schutzmaßnahmen:

Die Kommission führt Mengenkontrollen nach dem Zuteilungsverfahren für Kontingente durch. Alle von den zyprischen Behörden gemäß diesem Beschluss ausgestellten Bescheinigungen müssen einen Hinweis darauf tragen. Die Zollbehörden von Zypern überwachen die Ausfuhrmengen der betreffenden Waren und übermitteln der Kommission Angaben zu den ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR 1. Die zuständigen Behörden von Zypern übersenden der Kommission Statistiken über die Ein- und Ausfuhren bestimmter Gewebe.

FOLGENABSCHÄTZUNG FOLGEN FÜR WETTBEWERB UND BESCHÄFTIGUNG IN DER GEMEINSCHAFT

Angesichts der Mengen, um die es in diesem Beschlussentwurf geht, hat der Vorschlag keine bedeutenden Auswirkungen auf Wettbewerb und Beschäftigung in der Gemeinschaft.

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