EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52000SC1714

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen

/* SEK/2000/1714 endg. - COD 86/0080 */

52000SC1714

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen /* SEK/2000/1714 endg. - COD 86/0080 */


MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen

1986/0080 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen

1. HINTERGRUND

- Am 23. Dezember 1986 nahm die Kommission den Vorschlag für eine Richtlinie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Zwangsliquidation der Direktversicherungsunternehmen an [1]. Der Vorschlag wurde dem Rat am 23. Januar 1987 und dem Europäischen Parlament am 6. Februar 1987 unterbreitet.

[1] KOM (86) 768 endg./2, ABl. C 71 vom 19.3.1987.

- Auf seiner 248. Plenartagung am 23. September 1987 [2] gab der Wirtschafts- und Sozialausschuß eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag ab.

[2] ABl. C 319 vom 30.11.1987, S.10.

- Am 14. März 1989 verabschiedete das Europäische Parlament eine legislative Entschließung [3], die seine Stellungnahme zu dem Vorschlag der Kommission enthielt.

[3] PE 124.469/endg., Berichterstatter P. Price.

- Am 12. September 1989 nahm die Kommission nach Anhörung des Parlaments sowie des Wirtschafts- und Sozialausschusses einen geänderten Vorschlag [4] an.

[4] KOM (89) 394 endg., ABl. C 253 vom 6.10.1989, S. 3.

- Nach langjährigen Verhandlungen im Rat, die mehrmals unterbrochen und wieder aufgenommen wurden, legte der Rat am 10. Oktober 2000 den Gemeinsamen Standpunkt [5] fest, der Gegenstand dieser Mitteilung ist.

[5] ABl............

2. GEGENSTAND DES VORSCHLAGS

Mit dem Vorschlag soll unter anderem Folgendes sichergestellt werden:

- dass nur die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ein Verfahren zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in der Gemeinschaft eröffnen können, wobei sie ihre eigenen nationalen Rechtsvorschriften anwenden (Einheitsgrundsatz),

- dass die Liquidationsverfahren alle Zweigniederlassungen eines Versicherungsunternehmens im Gebiet der Gemeinschaft einschließen, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie angesiedelt sind (Universalitätsgrundsatz) [6],

[6] Der Vorschlag beruht auf dem "doppelten Grundsatz der Einheit des Verfahrens und der Universalität seiner Wirkungen". KOM (86) 768 endg./2, Begründung.

- dass der Schutz der Rechte der Versicherungsnehmer, deren Prämien die Fonds der Versicherungsunternehmen unterhalten, in angemessener Weise mit den legitimen Interessen der anderen Gläubiger in Einklang gebracht werden [7].

[7] Der Vorschlag versucht, "die erforderliche Garantie der Rechte der Versicherten, deren Prämien die Fonds der Versicherungsunternehmen unterhalten, mit den berechtigten Interessen der anderen Gläubiger, insbesondere der Arbeitnehmer, zu vereinbaren". KOM (86) 768 endg./2, Begründung.

3. KOMMENTARE ZUM GEMEINSAMEN STANDPUNKT

3.1. Allgemeine Bemerkungen

3.1.1. In dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates blieben die wesentlichen Punkte des ursprünglichen Kommissionsvorschlags (nachstehend ,der Vorschlag" genannt) erhalten. Wie der Vorschlag beruht auch der Gemeinsame Standpunkt auf dem Einheitsgrundsatz, dem Universalitätsgrundsatz und dem Grundsatz des Gläubigerschutzes. Die Kommission akzeptiert die Änderungen des Rates, die ihrer Auffassung nach die Qualität der Rechtstextes verbessern werden.

3.1.2. Der Gemeinsame Standpunkt berücksichtigt sinngemäß sämtliche vom Parlament in erster Lesung angenommen Änderungen. Weil die Annahme des Vorschlags lange zurückliegt, hat der Rat den Text darüber hinaus in der erforderlichen Weise überarbeitet, wobei die Grundsätze des Ursprungstextes in vollem Umfang beachtet wurden. Diese Überarbeitung war notwendig, um den Wortlaut des Vorschlags dem mit der "dritten Generation" von Versicherungsrichtlinien (Dritte Richtlinie Lebensversicherung und Dritte Richtlinie Schadenversicherung [8]) entstandenen Rechtsrahmen anzupassen sowie die Vereinbarkeit mit anderen Rechtsinstrumenten der Gemeinschaft im Insolvenzbereich - wie die Verordnung des Rates über Insolvenzverfahren (nachstehend "Insolvenzverordnung" genannt) [9] und der Parallelvorschlag über die Liquidation der Kreditinstitute [10] etc. - sicherzustellen. Wenngleich der Gemeinsame Standpunkt und die Insolvenzverordnung auf unterschiedlichen Grundsätzen beruhen, sind viele technische Einzelheiten in beiden Instrumenten identisch und sollten zusammen behandelt werden.

[8] Richtlinien 92/96/EWG (ABl. L 360 vom 9.12.1992, S.1) und 92/49/EWG (ABl. L 228 vom 11.8.1992, S.1).

[9] Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160 vom 30. Juni 2000).

[10] Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Sanierung und Liquidation der Kreditinstitute und die Einlagensicherungssysteme [KOM (88) 4 endg.; ABl. C 36 vom 8.2.1988]. Der Rat hat am 17.7.2000 einen Gemeinsamen Standpunkt zu dieser Richtlinie festgelegt.

3.1.3. Außerdem hat der Gemeinsame Standpunkt den Geltungsbereich des Vorschlags vergrößert, indem der Einheitsgrundsatz und der Universalitätsgrundsatz nicht nur für die Zwangsliquidation, sondern für jede Art von Liquidationsverfahren gelten, unabhängig davon, ob sie zwangsweise oder freiwillig eingeleitet oder infolge von Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden sind. Darüber hinaus wurde der Geltungsbereich der Richtlinie auf Sanierungsmaßnahmen ausgedehnt, die die zuständigen Behörden treffen, um die finanzielle Solidität eines Versicherungsunternehmens zu erhalten oder wiederherzustellen, wenn diese Maßnahmen bestehende Rechte anderer Parteien als der Versicherungsunternehmen berühren. Damit deckt der Gemeinsame Standpunkt alle Fälle ab, in denen sich ein Versicherungsunternehmen in der Krise befindet oder beschließt, seine Geschäftstätigkeit zu beenden. Dergestalt wurde der Schutz der Gläubiger und Versicherungsgläubiger verbessert.

3.1.4. Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen, die mit dem Gemeinsamen Standpunkt eingeführt worden sind, dem Kommissionsvorschlag gegenübergestellt und ausführlich kommentiert.

3.2. Änderungen des Parlaments, die im Gemeinsamen Standpunkt berücksichtigt wurden

Die in erster Lesung des Vorschlags vom Parlament angenommenen und von der Kommission akzeptierten Änderungen zielten auf eine umfassendere Bekanntmachung des Liquidationsverfahrens ab, um die Gläubiger zu schützen (Änderung 1); außerdem sollten sie sicherstellen, dass diese Verfahren gemäß dem Einheitsgrundsatz im gesamten Gebiet der Gemeinschaft ihre Wirkung entfalten (Änderungen 2 und 3). Sinngemäß wurden alle Forderungen des Parlaments im Gemeinsamen Standpunkt berücksichtigt.

3.2.1. Im Sinne der Änderungen des Parlaments enthält der Gemeinsame Standpunkt eine Reihe von Bestimmungen (Artikel 14, 15, 17 und 18), um den Grundsatz der Publizität der Liquidationsverfahren sicherzustellen. Ähnliche Bestimmungen gelten für die Sanierungsmaßnahmen, die unter die Richtlinie fallen.

Nach Artikel 14 muß die Entscheidung zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens 1) entsprechend den Gesetzgebungsverfahren des Herkunftsmitgliedstaats 2) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 3) in der Form, die die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet für angezeigt halten veröffentlicht werden. Nach diesem Artikel ist in der öffentlichen Bekanntmachung anzugeben, welche Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für die Eröffnung des Liquidationsverfahrens zuständig ist, welches Recht maßgeblich ist und welcher Liquidator bestellt wurde.

Über die erwähnte öffentliche Bekanntmachung hinaus sind nach Artikel 15 alle bekannten Gläubiger, die in der Gemeinschaft ansässig sind, einzeln zu unterrichten. Außerdem enthält dieser Artikel Einzelheiten zum Inhalt der zu erteilenden Informationen. In Artikel 17 ist näher präzisiert, in welcher Sprache die Unterrichtung erfolgt und welches Formblatt zu verwenden ist.

Nach Artikel 18 sind die Liquidatoren gehalten, die Gläubiger regelmäßig über den Fortgang des Liquidationsverfahrens zu unterrichten.

3.2.2. Wie vom Parlament empfohlen, wurde der Grundsatz, der besagt, dass die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eröffneten Liquidationsverfahren ihre Wirkung im gesamten Gebiet der Gemeinschaft entfalten (Einheitsgrundsatz und Universalitätsgrundsatz), verdeutlicht und ergänzt. Ihm wird insbesondere in den Artikeln 8 und 9 des Gemeinsamen Standpunkts Rechnung getragen. Ähnliche Bestimmungen wurden bezüglich der Sanierungsmaßnahmen aufgenommen (Artikel 4).

Nach Artikel 8 sind nur die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats befugt, über die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens zu entscheiden, und wird eine derartige Entscheidung "im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten ohne weitere Formalität anerkannt und ist dort wirksam, sobald die Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren eröffnet wurde, wirksam wird". Gemäß Artikel 9 sind für die Entscheidung über die Eröffnung des Liquidationsverfahrens, das Liquidationsverfahren selbst und dessen Wirkungen die Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats maßgebend.

3.3. Weitere vom Rat mit seinem Gemeinsamen Standpunkt in den Vorschlag eingefügte Änderungen

Neben der unter Punkt 3.1. erläuterten umfassenden Neuformulierung des Textentwurfs hat der Rat mit seinem Gemeinsamen Standpunkt weitere Änderungen eingefügt, u.a.:

3.3.1. Definition des Begriffs ,Liquidationsverfahren" [Artikel 2 Buchstabe d]

Unter die im Gemeinsamen Standpunkt enthaltene Definition des Begriffs ,Liquidationsverfahren" fallen alle Gesamtverfahren, bei denen das Vermögen eines Versicherungsunternehmens verwertet und der Erlös verteilt wird, wozu das Tätigwerden einer Behörde oder eines Gerichts erforderlich ist. Der Gemeinsame Standpunkt ist daher nicht - wie der ursprüngliche Vorschlag - auf die Zwangsliquidation beschränkt. Er enthält eine umfassende Definition, die alle Verfahren zur Liquidation von Versicherungsunternehmen einschließt, unabhängig davon, ob das betreffende Verfahren infolge Zahlungsunfähigkeit eröffnet wurde oder nicht oder ob es freiwillig oder zwangsweise eingeleitet worden ist.

Eine weit gefaßte Definition der Liquidation gewährleistet, dass die Richtlinie die Liquidation von Versicherungsunternehmen umfassend abdeckt. Dergestalt ist sichergestellt, dass jegliche Liquidation eines Versicherungsunternehmens aus der Gemeinschaft in organisierter Weise und nach den auf europäischer Ebene vereinbarten Regeln erfolgt. Die von der Liquidation betroffenen Gläubiger haben einen gesetzlichen Anspruch auf Unterrichtung, Publizität und Nichtdiskriminierung. Dieser umfassende Geltungsbereich der Richtlinie ist für den Binnenmarkt insgesamt und speziell für den Schutz der Gläubiger positiv.

3.3.2. Einbeziehung von Sanierungsmaßnahmen [Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Buchstabe c und Artikel 3]

Anders als der ursprüngliche und der geänderte Vorschlag bezieht sich der Gemeinsame Standpunkt nicht nur auf Liquidationsverfahren, sondern auch auf Sanierungsmaßnahmen.

Die "Sanierungsmaßnahmen", auf die sich der Gemeinsame Standpunkt bezieht, müssen folgende Voraussetzungen erfuellen: Erstens sollen sie darauf abzielen, die finanzielle Lage eines Versicherungsunternehmens zu sichern oder wiederherzustellen; zweites müssen sie die bestehenden Rechte von Vertragsparteien mit Ausnahme des Versicherungsunternehmens selbst (d.h. Dritter) beeinträchtigen. Die erste Voraussetzung ist notwendig, um Sanierungsmaßnahmen von den Verfahren zu unterscheiden, die darauf ausgerichtet sind, das Vermögen eines Versicherungsunternehmens zu verwerten und den Erlös zu verteilen ("Liquidationsverfahren"); die zweite Voraussetzung schließt andere mögliche Maßnahmen vom Geltungsbereich der Richtlinie aus, die keine besonderen Schutzbestimmungen erfordern, da sie sich ausschließlich auf das Versicherungsunternehmen selbst beziehen und nicht auf die Rechte Dritter auswirken.

Die Versicherungsrichtlinien enthalten bereits gewisse Vorschriften, durch die bestimmte Sanierungsmaßnahmen harmonisiert werden [11]. Der Gemeinsame Standpunkt harmonisiert nicht alle Sanierungsmaßnahmen, die nach den nationalen Rechtsvorschriften möglich sind, sondern stellt vielmehr Regeln auf, damit diese Maßnahmen in koordinierter Weise innerhalb der Gemeinschaft angewandt werden können. Eine derartige Koordinierung ist für die Versicherungsnehmer und andere Gläubiger vorteilhaft, da dadurch Liquidationsverfahren verhindert werden können.

[11] Artikel 20 der Richtlinie 73/239/EWG (ABl. L 228 vom 16.8.1973, S.12) und Artikel 24 der Richtlinie 79/267/EWG (ABl. L 63 vom 13.3.1979, S. 12).

Es ist nicht wünschenswert, alle Sanierungsmaßnahmen den gleichen Publizitätsregeln zu unterwerfen. Daher nimmt der Gemeinsame Standpunkt bestimmte Sanierungsmaßnahmen, durch die ausschließlich die Rechte von Anteilseignern, Mitgliedern oder Beschäftigten eines Versicherungsunternehmens beeinträchtigt werden, von der allgemeinen Verpflichtung zur öffentlichen Bekanntmachung aus. Mit anderen Worten enthält der Gemeinsame Standpunkt - sofern die einschlägigen Rechtsvorschriften des Herkunftmitgliedstaats nichts anderes bestimmen - keinerlei Verpflichtung zur öffentlichen Bekanntmachung, wenn die Rechte der Gläubiger der Versicherungsunternehmen durch die Sanierungsmaßnahmen nicht beeinträchtigt werden.

3.3.3. Angemessenes Gleichgewicht zwischen den Rechten der Versicherungsgläubiger und den Rechten anderer Gläubiger: Behandlung von Versicherungsforderungen (Artikel 10 und 12 sowie Anhang)

In dem Vorschlag war eine einheitliche Methode ("Spezialprivileg") für die Behandlung von Versicherungsforderungen im Rahmen der Liquidation eines Versicherungsunternehmens vorgesehen, nach der die die versicherungstechnischen Rückstellungen bildenden Vermögenswerte ausschließlich den Versicherungsgläubigern zugute kommen sollten.

Die große Mehrheit der Mitgliedstaaten sah sich jedoch außer Stande, einer derartigen Harmonisierung zuzustimmen, die das empfindliche politische Gleichgewicht beeinträchtigte, das sie in ihren nationalen Rechtsvorschriften zwischen den verschiedenen Kategorien der von einer Liquidation betroffenen Versicherungsgläubiger (z.B.: gewöhnliche Gläubiger, Versicherungsgläubiger, Beschäftigte, Sozialversicherungsträger, Steuerbehörden, Gläubiger mit Ansprüchen aus dinglichen Rechten [12] usw.) hergestellt hatten. Vor allem aus diesem Grund war die Diskussion über diese Richtlinie im Rat jahrelang völlig festgefahren.

[12] Dieser juristische Ausdruck wird auf Situationen angewandt, in denen ein Gläubiger ein vorrangiges, besonderes Recht an einem bestimmten Vermögenswert hat. Hierbei kann es sich beispielsweise um Hypotheken handeln, mit denen ein Grundstück belastet ist. Diese können Teil des allgemeinen Bestands an Vermögenswerten einer Versicherungsgesellschaft sein, doch hätte der Gläubiger bei Ausfall der Hypothekenzahlungen einen bevorrechtigten Anspruch auf den Vermögenswert, d.h. das Grundstück.

Um dieses Hindernis zu überwinden, hat der Gemeinsame Standpunkt den Vorschlag der Kommission durch einen Alternativvorschlag ("Generalprivileg") zum Schutz der Versicherungsgläubiger ergänzt. Nach Ansicht der Kommission kann den Versicherungsgläubigern mit diesen beiden Methoden, die die in den meisten Mitgliedstaaten bestehenden Systeme widerspiegeln, ein gleichwertiges Schutzniveau geboten werden.

Nach Artikel 10 des Gemeinsamen Standpunkts können die Mitgliedstaaten zwischen zwei Methoden wählen: entweder räumen sie Versicherungsforderungen absolutes Vorrecht auf Befriedigung aus den die versicherungstechnischen Rückstellungen bildenden Vermögenswerten ein ("Spezialprivileg") oder sie räumen Versicherungsforderungen ein besonders Vorrecht auf Befriedigung aus dem gesamten Unternehmensvermögen ein ("Generalprivileg"), dem nur Lohn- und Gehaltsforderungen, Forderungen der Sozialversicherungsträger, Steuerforderungen sowie dinglich gesicherte Forderungen vorgehen.

Natürlich sind die wahlweise einzuführenden Methoden, die Versicherungsgläubigern ein gleichwertiges Schutzniveau bieten, nicht identisch. Sie haben beide ihre Vor- und Nachteile. Mit dem "Spezialprivileg" sind die Versicherungsgläubiger besser gestellt als mit dem "Generalprivileg", da Versicherungsforderungen vor allen anderen Forderungen befriedigt werden müssen. Allerdings bezieht sich das "Spezialprivileg" nur auf die die versicherungstechnischen Rückstellungen bildenden Vermögenswerte, während sich das "Generalprivileg " auf alle Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens bezieht. Mit beiden Methoden wird gewährleistet, dass den Versicherungsgläubigern ein angemessenes Schutzniveau geboten wird und dieses Schutzniveau in einem ausgewogenen Verhältnis zu demjenigen der anderen Gläubiger des Versicherungsunternehmens steht.

In Artikel 12 des Gemeinsamen Standpunkts ist darüber hinaus eine zusätzliche Sicherung für Versicherungsgläubiger vorgesehen, die dem System des "Generalprivilegs" unterliegen. Die diese Methode anwendenden Mitgliedstaaten schreiben jedem Versicherungsunternehmen vor, dass die Forderungen, die Vorrang vor Versicherungsforderungen haben können (Lohn- und Gehaltsforderungen, Forderungen der Sozialversicherungsträger, Steuerforderungen sowie dinglich gesicherte Forderungen, die von dem Versicherungsunternehmen verbucht werden) durch nicht belastete Vermögenswerte gedeckt sein müssen, die dieselben Voraussetzungen erfuellen wie die die versicherungstechnischen Rückstellungen bildenden Vermögenswerte. Eine derartige Deckung durch Vermögenswerte muß zu jedem Zeitpunkt und unabhängig von einer möglichen Liquidation bestehen. Mit dieser zusätzlichen Sicherung soll gewährleistet sein, dass "besonders bevorrechtigte Forderungen" jederzeit durch ausreichende Vermögenswerte abgesichert sind und die Erfuellung der Versicherungsverbindlichkeiten nicht gefährden.

Außerdem sei darauf hingewiesen, dass sich die weitgefaßte Definition des Begriffs "Versicherungsforderung" im Gemeinsamen Standpunkt [Artikel 2 Buchstabe k] positiv auf den Schutz der Versicherungsgläubiger auswirken dürfte, da durch eine solche Definition der Anwendungsbereich der beiden zur Wahl stehenden Methoden festgelegt wird. So hat man sich in dem Gemeinsamen Standpunkt nach Kräften bemüht, festzulegen, welche Versicherungsforderungen abgedeckt sein sollen. Alle Beträge, die ein Versicherungsunternehmen aufgrund eines Versicherungsgeschäfts schuldet, wurden in die Definition einbezogen. Außerdem wurden auch Forderungen von Versicherten, Versicherungsnehmern und Begünstigten sowie Forderungen von Geschädigten, die einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen geltend machen können, als Versicherungsforderungen eingestuft. Ferner beinhaltet die Definition auch Prämien, die ein Versicherungsunternehmen schuldet, weil ein Versicherungsgeschäft nicht zustande gekommen ist oder aufgehoben wurde.

Auf jeden Fall wird sich der Schutz des Versicherungsnehmers mit der Wahlmöglichkeit im Rahmen des dualen Systems für die Behandlung von Versicherungsforderungen erheblich verbessern. Zur Zeit haben Versicherungsnehmer in einigen Mitgliedstaaten im Liquidationsfall keinerlei Vorrechte. Außerdem würden mögliche territoriale Liquidationsverfahren und die Kosten der Rechtsstreitigkeiten die Erstattung der Versicherungsforderungen deutlich niedriger ausfallen lassen.

3.3.4. Widerruf der Zulassung (Artikel 13)

Der Gemeinsame Standpunkt wählt in dieser Angelegenheit eine ausgewogene Lösung, die den in den verschiedenen Mitgliedstaaten angewandten Praktiken Rechnung trägt und an der Parallelität mit dem Vorschlag über die Liquidation der Kreditinstitute und der Insolvenzverordnung festhält. Er legt fest, dass die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens den Widerruf der Zulassung durch die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats mit sich bringt, sofern die Zulassung nicht bereits zuvor widerrufen wurde. Jedoch steht der Widerruf der Zulassung dem nicht entgegen, dass bestimmte Geschäfte weiter betrieben werden, soweit dies für die Zwecke der Liquidation erforderlich ist.

3.3.5. Maßgebliches Recht (Artikel 4, 9 und 19 bis 26)

Als logische Konsequenz des Einheitsgrundsatzes legt Artikel 9 des Gemeinsamen Standpunkts fest, dass für das Liquidationsverfahren und dessen Wirkungen das Recht des Herkunftsmitgliedstaats (lex concursus) maßgeblich ist. Dies gilt auch für Sanierungsmaßnahmen nach Artikel 4. Um Hilfestellung bei der praktischen Anwendung dieses Prinzips zu geben, sind in Artikel 9 Absatz 2 in einem nicht erschöpfenden Verzeichnis, das sich an die Insolvenzverordnung anlehnt, die wichtigsten Bereiche aufgezählt, für die generell die "lex concursus" maßgeblich ist.

Allerdings kann die Richtlinie nicht ignorieren, dass es in den Mitgliedstaaten verschiedene Rechtssysteme gibt. Da sie die grundlegenden Aspekte des Zivilrechts nicht harmonisieren kann, die ganz eindeutig nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen würden, muß sie den Vertrauensschutz sicherstellen und gewisse bereits existierende Transaktionen anerkennen, die außerhalb des Herkunftsmitgliedstaats abgewickelt werden. Daher sieht der Gemeinsame Standpunkt bei Bestehen besonders wichtiger Rechte und Rechtsverhältnisse Ausnahmen von der Regel vor, nach der das Recht des Herkunftsmitgliedstaats maßgeblich ist, um dergestalt die Rechtssicherheit in bezug auf diese Transaktionen sowie das Vertrauen in die Märkte sicherzustellen.

In dieser komplexen Angelegenheit berücksichtigt der Gemeinsamen Standpunkt in vollem Umfang die einschlägigen Bestimmungen der Insolvenzverordnung, die von den Zivilrechtsexperten der Mitgliedstaat im Rat erarbeitet wurden. Inkongruenzen zwischen der Richtlinie und der Insolvenzverordnung in dieser Angelegenheit wären nicht zu rechtfertigen und würden den Mitgliedstaaten die Umsetzung beider Rechtsinstrumente in ihr nationales Recht erheblich erschweren.

In diesem Zusammenhang enthält der Gemeinsame Standpunkt folgende Sonderregeln bezüglich des anwendbaren Rechts:

(1) Wirkungen auf bestimmte Verträge und Rechte (Artikel 19)

Für die Wirkungen der Einleitung einer Sanierungsmaßnahme oder der Eröffnung eines Liquidationsverfahrens auf Arbeitsverträge, auf Verträge, die zur Nutzung oder zum Erwerb eines unbeweglichen Gegenstands berechtigten, und auf Rechte an einem unbeweglichen Gegenstand, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug ist das Recht maßgeblich, das auf diese Verträge und Rechte anwendbar ist. Dies bedeutet beispielsweise, dass für die Wirkung einer Liquidation auf einen von dem Versicherungsunternehmen vor Eröffnung des Liquidationsverfahrens unterzeichneten Arbeits- oder Immobilienvertrag (z.B. Fortführung oder Beendigung des Vertrags, zu zahlende Entschädigung usw.) das auf den besagten Vertrag anwendbare Recht maßgeblich ist. Dies ist notwendig, um sicherzustellen, dass die legitimen Erwartungen der anderen Vertragspartei (z.B. Arbeitnehmer) nicht durch die Anwendung ausländischer Rechtsvorschriften enttäuscht werden ("lex concursus").

Jedoch sollte, wie im Erwägungsgrund 25 des Gemeinsamen Standpunkts dargelegt, für alle anderen Aspekte wie die Anmeldung, Prüfung und Feststellung der Forderungen im Zusammenhang mit diesen Verträgen und Rechten sowie für die Festlegung ihrer Rangfolge die "lex concursus" maßgeblich sein. Dies bedeutet beispielsweise, dass für die Beantwortung der Frage, wie sich die Rechtslage eines Arbeitsvertrags sowie die Rechte und Pflichten der Parteien infolge der Eröffnung des Liquidationsverfahrens darstellen, die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats maßgeblich sind, dessen Recht auf den Vertrag anwendbar ist, während im Rahmen des Liquidationsverfahrens für die Durchsetzung aller aufgrund dieses Vertrags mit dem Versicherungsunternehmen bestehenden Forderungen die "lex concursus" maßgeblich ist.

(2) Dingliche Rechte Dritter (Artikel 20) und Eigentumsvorbehalt (Artikel 21)

"Dingliche Rechte" ist die juristische Bezeichnung für Sachverhalte, bei denen ein Gläubiger ein vorrangiges und spezifisches Recht an einem bestimmten Vermögensgegenstand hat. Hierbei kann es sich beispielsweise um Hypotheken handeln, mit denen ein Grundstück belastet ist.

Das dingliche Recht eines Dritten an einem Vermögensgegenstand des Versicherungsunternehmens, der sich außerhalb des Herkunftsmitgliedstaats befindet, in dem das Verfahren eröffnet wird, wird nach dem Gemeinsamen Standpunkt von der Eröffnung des Liquidationsverfahrens nicht berührt. Da der Rechtsstatus der ,dinglichen Rechte" in den Konkursgesetzen der Mitgliedstaaten nicht harmonisiert ist, legt der Gemeinsame Standpunkt nach dem Beispiel der Insolvenzverordnung fest, dass das ,dingliche Recht" an Vermögensgegenständen, die sich außerhalb des Herkunftsmitgliedstaats befinden, von der Eröffnung des Liquidationsverfahrens nicht berührt wird. Damit soll vermieden werden, dass die Erfuellung der legitimen Erwartungen eines Gläubigers, welcher bezüglich eines nach dem Recht eines Mitgliedstaats abgewickelten Geschäfts durch ein dingliches Recht geschützt ist, der Eröffnung eines Liquidationsverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat untergeordnet wird. Es sei darauf hingewiesen, dass die ,dinglichen Rechte" bei der Gewährung von Krediten eine wichtige Rolle spielen.

Beim Eigentumsvorbehalt zugunsten Dritter in bezug auf einen Vermögensgegenstand des Versicherungsunternehmens, der sich außerhalb des Herkunftsmitgliedstaats befindet (die Rechtslage ähnelt derjenigen der ,dinglichen Rechte") wurde in dem Gemeinsame Standpunkt aus den vorstehend erläuterten Gründen die gleiche Lösung gewählt wie bei den dinglichen Rechten.

(3) Aufrechnung (Artikel 22)

In Fällen, in denen sich nach den Kollisionsnormen das Recht auf Aufrechnung aus einem anderen nationalen Recht als der "lex concursus" herleitet, lehnt sich der Gemeinsame Standpunkt an die Insolvenzverordnung an, indem er dem Gläubiger des Versicherungsunternehmens gestattet, an dieser Aufrechnungsmöglichkeit als einem erworbenen Recht festzuhalten, das er im Rahmen der Insolvenzverfahren geltend machen kann. In diesem Fall wird das Recht auf Aufrechnung durch die Eröffnung des Verfahrens nicht berührt.

Diese Bestimmung soll dem Schutz der legitimen Erwartungen des Gläubigers dienen. Die Möglichkeit der Aufrechnung wird nämlich zu einer Art gesetzlich verankerter Sicherung, auf die sich der betreffende Gläubiger bei Vertragsabschluß bzw. bei Entstehen der Forderung stützen kann. Diese Bestimmung gilt für die Aufrechnung von Forderungen, die vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstanden sind. Die Anerkennung der Aufrechnung von Forderungen, die nach Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstanden sind, wird durch die "lex concursus" geregelt.

(4) Geregelte Märkte (Artikel 23)

Was die Auswirkung der Richtlinie auf Transaktionen anbelangt, die über geregelte Finanzmärkte abgewickelt werden, achtet der Gemeinsame Standpunkt darauf, dass die Kontinuität mit den anderen Rechtsinstrumenten der Gemeinschaft im Insolvenzbereich (dem parallelen Vorschlag über die Liquidation der Kreditinstitute und der Insolvenzverordnung) gewahrt bleibt.

Für die Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme oder der Eröffnung eines Liquidationsverfahrens auf die Rechte und Pflichten der Mitglieder eines geregelten Marktes ist das Recht maßgeblich, das für den betreffenden Markt gilt. Dergestalt möchte der Gemeinsame Standpunkt potentielle Konflikte zwischen der "lex concursus" und dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Markt befindet, vermeiden, um das allgemeine Vertrauen in die geregelten Märkte zu schützen.

(5) Benachteiligende Rechtshandlungen (Artikel 24)

Diese Bestimmung sollte in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe l des Gemeinsamen Standpunkts gelesen werden, der als allgemeine Regel festlegt, dass sich die Wirksamkeit einer die Gläubiger benachteiligenden Rechtshandlung nach der "lex concursus" richtet. Diese allgemeine Regel ist voll anwendbar, auch in den vorgenannten Fällen, in denen für eine spezifische Rechtshandlung ein anderes Recht als die "lex concursus" maßgeblich ist: Werden die Gläubiger durch eine derartige Rechtshandlung benachteiligt, so ist für die Beurteilung der Wirksamkeit dieser Rechtshandlung die "lex concursus" maßgeblich.

Allerdings enthält Artikel 24 des Gemeinsamen Standpunkts eine Ausnahmebestimmung zu dieser allgemeinen Regel. Sie betrifft Rechtshandlungen eines Versicherungsunternehmens, die vor Eröffnung des Liquidationsverfahrens erfolgt sind und drei Voraussetzungen erfuellen: (i) sie benachteiligen die Gesamtheit der Gläubiger, (ii) für sie ist das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftsmitgliedstaats maßgeblich und (iii) sie können im vorliegenden Fall nach diesem Recht nicht angefochten werden. Weist eine Person, die durch die umstrittene Rechtshandlung begünstigt wurde, nach, dass die drei vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind, so ist für die Wirksamkeit dieser Rechtshandlungen das auf die Rechtshandlung anwendbare Recht und nicht die ,lex concursus" maßgeblich.

Diese Bestimmung soll dem Schutz der legitimen Erwartungen Dritter, die Geschäfte mit einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen haben, in den Fällen dienen, in denen diese Geschäfte durch die rückwirkende Anwendung der Liquidationsverfahren oder durch Handlungen des Liquidators angefochten werden können. Es sei darauf hingewiesen, dass die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten erheblich voneinander abweichende Vorschriften dazu enthalten, wie lange und unter welchen Voraussetzungen die Wirksamkeit einer Rechtshandlung von den Rückwirkungen einer Liquidation beeinflußt werden kann. In diesem Zusammenhang lehnt sich der Gemeinsame Standpunkt an die Insolvenzverordnung an, indem er - um für diese Geschäfte Rechtssicherheit zu schaffen - für die Anwendung des die fragliche Rechtshandlung regelnden Gesetzes optiert, statt die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Rechtshandlung auf ausländische Rechtsvorschriften (lex concursus) zu gründen.

Diese Bestimmung zielt ganz offensichtlich nicht darauf ab, Rechtshandlungen zu schützen, die in betrügerischer Absicht erfolgt sind ("consilium fraudis"). Eine Voraussetzung für ihre Anwendung ist die, dass diese Rechtshandlung nach dem anwendbaren Recht nicht angefochten werden kann. Diese Voraussetzung kann im Betrugsfall nicht erfuellt werden, da die Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten spezifische gerichtliche Schritte vorsehen, um Rechtshandlungen, die in betrügerischer Absicht erfolgt sind, für null und nichtig zu erklären, unabhängig von den strafrechtlichen Sanktionen, mit denen sie belegt werden.

(6) Schutz des Dritterwerbers (Artikel 25)

Diese Bestimmung gilt ausschließlich für bestimmte nach der Einleitung einer Sanierungsmaßnahme oder der Eröffnung des Liquidationsverfahrens vorgenommene Rechtshandlungen. Veräußert das Versicherungsunternehmen durch eine nach der Einleitung einer Sanierungsmaßnahme oder der Eröffnung des Liquidationsverfahrens vorgenommene Rechtshandlung einen unbeweglichen Gegenstand, ein Schiff oder ein Luftfahrzeug oder eingetragene Wertpapiere, so richtet sich die Wirksamkeit dieser Rechtshandlung nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Gegenstand belegen ist.

Diese Bestimmung soll dem Schutz der legitimen Erwartungen von Dritterwerbern dienen sowie dem Verwalter oder Liquidator die Verfluessigung von Vermögenswerten erleichtern. Hinge die Wirksamkeit des Erwerbs von ausländischen Rechtsvorschriften (Recht des Herkunftsmitgliedstaats) ab, so würden die Erwerber zögern, Geschäfte mit einem Versicherungsunternehmen abzuschließen, das Gegenstand einer Sanierungsmaßnahme oder eines Liquidationsverfahrens ist.

(7) Anhängige Rechtsstreitigkeiten (Artikel 26)

Für die Wirkungen der Sanierungsmaßnahme oder des Liquidationsverfahrens auf einen gegen das Versicherungsunternehmen anhängigen Rechtsstreit ist das Recht des Mitgliedstaats maßgeblich, in dem der Rechtsstreit anhängig ist.

Es ist logisch, dass für die Wirkung der Liquidation auf einen Rechtsstreit, der vor der Liquidation begonnen hat, bis zum Abschluß des Rechtsstreits und zur Verkündigung des Urteils ein und dasselbe Recht maßgeblich ist. Jedoch sollte, wie im Erwägungsgrund 26 dargelegt, für die Wirkungen derartiger Maßnahmen oder Verfahren auf Einzelvollstreckungsmaßnahmen im Zusammenhang mit diesen Rechtsstreitigkeiten das Recht des Herkunftsmitgliedstaats maßgeblich sein.

4. FAZIT

Die Kommission ist der Auffassung, dass der Gemeinsame Standpunkt die wesentlichen Punkte ihres Vorschlags und die wichtigsten Änderungen des Parlaments, die von ihr akzeptiert und in den geänderten Vorschlag eingearbeitet worden sind, enthält. Sie kann dem Parlament folglich die Annahme des Gemeinsamen Standpunkts empfehlen.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen der Kommission

Der Präsident

Top