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Document 52000SC0388

Entwurf für einen Beschluß des Assoziationsrates EG-Türkei zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 4/72 über die Begriffsbestimmung für "Erzeugnisse mit Ursprung in ..." oder "Ursprungserzeugnisse" der Türkei zur Anwendung von Anhang Nr. 6 Kapitel I des Zusatzprotokolls zum Abkommen von Ankara

/* SEK/2000/0388 endg. */

Please be aware that this draft act does not constitute the final position of the institution.

52000SC0388

Entwurf für einen Beschluß des Assoziationsrates EG-Türkei zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 4/72 über die Begriffsbestimmung für "Erzeugnisse mit Ursprung in ..." oder "Ursprungserzeugnisse" der Türkei zur Anwendung von Anhang Nr. 6 Kapitel I des Zusatzprotokolls zum Abkommen von Ankara /* SEK/2000/0388 endg. */


Entwurf für einen BESCHLUSS DES ASSOZIATIONSRATES EG-TÜRKEI zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 4/72 über die Begriffsbestimmung für "Erzeugnisse mit Ursprung in ..." oder "Ursprungserzeugnisse" der Türkei zur Anwendung von Anhang Nr. 6 Kapitel I des Zusatzprotokolls zum Abkommen von Ankara

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Mit Beschluß Nr. 4/72 wurde der Begriff "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Türkei festgelegt.

1998 wurden im Protokoll Nr. 3 zum Beschluß Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 25. Februar 1998 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse die Ursprungsregeln festgelegt, die künftig im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der Türkei und der Gemeinschaft gelten sollen.

Der Beschluß Nr. 4/72 ist somit gegenstandslos geworden und sollte daher aus Gründen der Rechtsklarheit aufgehoben werden.

Die Kommission ersucht den Rat um Vorlage dieses Beschlußentwurfs im Assoziationsrat EG-Türkei.

Entwurf für einen BESCHLUSS DES ASSOZIATIONSRATES EG-TÜRKEI zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 4/72 über die Begriffsbestimmung für "Erzeugnisse mit Ursprung in ..." oder "Ursprungserzeugnisse" der Türkei zur Anwendung von Anhang Nr. 6 Kapitel I des Zusatzprotokolls zum Abkommen von Ankara

DER ASSOZIATIONSRAT EG-TÜRKEI -

gestützt auf das Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei,

gestützt auf das Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen, insbesondere auf Artikel 16 des Anhangs Nr. 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit seinem Beschluß Nr. 4/72 vom 29. Dezember 1972 über die Begriffsbestimmung für "Erzeugnisse mit Ursprung in ..." oder "Ursprungserzeugnisse" der Türkei zur Anwendung von Anhang Nr. 6 Kapitel I des Zusatzprotokolls zum Abkommen von Ankara [1], geändert durch den Beschluß Nr. 1/75 [2], legte der Assoziationsrat den Begriff "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder Ursprungserzeugnisse" der Türkei zur Anwendung des genannten Anhangs Nr. 6 fest.

[1] ABl. L 59 vom 5.5.1973, S. 83.

[2] ABl. L 142 vom 4.6.1975, S. 2.

(2) Mit dem Protokoll Nr. 3 zum Beschluß Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 25. Februar 1998 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse [3] wurden die Ursprungsregeln festgelegt, die künftig im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der Türkei und der Gemeinschaft gelten sollen.

[3] ABl. L 86 vom 20.3.1988, S.1.

(3) Der Beschluß Nr. 4/72 ist somit gegenstandslos geworden und sollte daher aufgehoben werden -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Beschluß Nr. 4/72 wird aufgehoben.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Assoziationsrats EG-Türkei

Der Vorsitzende

FINANZBOGEN

1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME

Beschluß des Assoziationsrat EG-Türkei zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 4/72 über die Begriffsbestimmung für "Erzeugnisse mit Ursprung in ..." oder "Ursprungserzeugnisse" der Türkei zur Anwendung von Anhang Nr. 6 Kapitel I des Zusatzprotokolls zum Abkommen von Ankara

2. HAUSHALTSLINIE

keine

3. RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 133 EG-Vertrag - Abkommen vom 21. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei

4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

Aufhebung eines gegenstandslos gewordenen Beschlusses

5. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

keine

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