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Document 52000PC0869

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Polen über die Beteiligung Polens an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz

/* KOM/2000/0869 endg. - CNS 2000/0360 */

ABl. C 120E vom 24.4.2001, p. 211–218 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52000PC0869

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Polen über die Beteiligung Polens an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz /* KOM/2000/0869 endg. - CNS 2000/0360 */

Amtsblatt Nr. 120 E vom 24/04/2001 S. 0211 - 0218


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Polen über die Beteiligung Polens an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz

(von der Kommission vorgelegt)

Begründung

1. Einleitung

Die Kommission schlägt dem Rat vor, den Abschluss der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit 13 Kandidatenländern über deren Beteiligung an der Europäischen Umweltagentur zu beschließen. Dem Auftrag des Rates entsprechend hat die Kommission mit allen 13 Kandidaten ländern Verhandlungen geführt. Sie hat mit 13 Ländern die Verhandlungen über eine Beteiligung an der Europäischen Umweltagentur abgeschlossen, und zwar mit Bulgarien, Estland, Malta, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowenien, der Slowakischen Republik, der Tschechischen Republik, der Türkei, Ungarn und Zypern. Die Verhandlungen wurden mit der Unterzeichnung der als Anhang beigefügten Schlussakte durch 11 Kandidatenländer und die Kommission am 9. Oktober 2000 abgeschlossen. Polen hat sie am 16. November 2000 und Litauen am 24. November 2000 unterzeichnet.

Die Europäische Umweltagentur ist die erste von 11 Einrichtungen der Gemeinschaft, an denen sich in Zukunft Kandidatenländer beteiligen können.

2. Heranführungsstrategie

2.1. Agenda 2000

In der Agenda 2000 vertrat die Kommission die Ansicht, dass die Teilnahme der mittel- und osteuropäischen Bewerberländer an den Programmen zur Anwendung des Besitzstandes der Gemeinschaft "eine nützliche Vorbereitung auf den Beitritt abgibt, indem sie die Bewerberländer und Ihre Bürger mit Politik und Arbeitsmethoden der Union vertraut macht". Dies ist eines der wichtigsten Mittel, um die Bewerber länder besser darauf vorzubereiten, das Gemeinschaftsrecht nicht nur zu übernehmen, sondern auch anzuwenden.

2.2. Schlussfolgerungen des Europäischen Rates

Der Europäische Rat (Luxemburg 1997) hat die Teilnahme an Gemeinschafts programmen und Mitwirkung in Einrichtungen der Gemeinschaft als Mittel zur Intensivierung der Heranführungsstrategie vorgesehen und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Berwerberländer die Möglichkeit haben sollten, im Einzelfall in Einrichtungen der Gemeinschaft mitzuwirken.

Für Zypern und Malta wurde eine besondere Heranführungsstrategie entwickelt, die die Teilnahme dieser Länder an bestimmten Gemeinschaftsprogrammen und ihre Mitwirkung an bestimmten Einrichtungen der Gemeinschaft unterstreicht und dafür das gleiche Konzept wie im Fall der mittel- und osteuropäischen Berwerberländer vorsieht.

In Bezug auf die Türkei hat der Europäische Rat (Helsinki 1999) erneut den umfassenden Charakter des Beitrittsprozesses bestätigt, in den dreizehn Kandidatenländer, einschließlich der Türkei, einbezogen sind. Die Türkei ist ein Beitrittskandidat, der sich der Union auf der Grundlage derselben Kriterien anschließen soll, wie sie für die übrigen Kandidatenländer gelten. Die Türkei wird in den Genuss einer Heranführungsstrategie kommen und auch Gelegenheit haben, im Verlaufe des Beitrittsprozesses an Gemeinschaftsprogrammen teilzunehmen und an Einrichtungen der Gemeinschaft mitzuwirken.

3. Beschluss des Rates über die Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über die Beteiligung von kandidaten ländern an der Europäischen Umweltagentur

Aufgrund des Vorschlags der Kommission SEK(1999) 1218 vom 27. Juli 1999 hat der Rat am 14. Februar 2000 beschlossen, die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über die Beteiligung von Bewerber ländern an der Europäischen Umweltagentur zu ermächtigen. Dadurch sollte diesen die Möglichkeit gegeben werden, sich vor einem Beitritt an den Arbeiten der Europäischen Umweltagentur zu beteiligen. Laut den Verhandlungsrichtlinien hat die Kommission den Berwerberländern die gleichen Bedingungen anzubieten, wie sie für die Beteiligung von Nicht-EU-Staaten gelten, die Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums sind (Protokoll 31 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum). Dabei sollte vor allem berücksichtigt werden, dass diese Länder ohne Stimmrecht im Verwaltungsrat der Agentur mitwirken und sich an den Tätigkeiten der Agentur finanziell beteiligen.

4. Verhandlungen

Entsprechend ihrem Auftrag hat die Kommission mit allen Kandidatenländern Verhandlungen geführt. Mit allen 13 Ländern, nämlich mit Bulgarien, Estland, Malta, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowenien, der Slowakischen Republik, der Tschechischen Republik, der Türkei, Ungarn und Zypern, wurden die Verhandlungen über eine Beteiligung an der Europäischen Umweltagentur abgeschlossen. Die bilateralen Abkommen wurden aufgesetzt und müssen nun noch von den Kandidatenländern und der Gemeinschaft ratifiziert werden.

5. Abkommen

Die Kommission hat mit den Ländern, mit denen die Verhandlungen abgeschlossen wurden, jeweils ein Abkommen aufgesetzt, das den Berwerberländern die gleichen Bedingungen einräumt, wie sie für die Beteiligung von Nicht-EU-Staaten gelten, die Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums sind.

In den Abkommen ist festgelegt, dass die Kandidatenländer, die sich an der Europäischen Umweltagentur beteiligen, am Arbeitsprogramm der Agentur mitwirken werden und auch die Verpflichtungen aus dem Statut der Agentur erfuellen müssen.

Die Kandidatenländer haben für die notwendigen Einrichtungen zur Lieferung einheitlicher Daten über den Zustand der Umwelt in ihrem Hoheitsgebiet zu sorgen. Jedes Kandidatenland zahlt einen finanziellen Beitrag an die Agentur zur Deckung der Kosten seiner Beteiligung. Außerdem wirkt es im Verwaltungsrat der Agentur ohne Stimmrecht so lange mit, bis es Mitglied der Union wird.

Jedes Abkommen gilt für unbestimmte Zeit, bis das Kandidatenland Mitglied der Europäischen Union wird.

Die Parteien genehmigen das Abkommen nach ihren eigenen Verfahren. Es tritt in Kraft, sobald beide Parteien einander mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen Verfahren abgeschlossen sind. Die Agentur wird ihrerseits die Kandidatenländer wie die Mitgliedstaaten behandeln: gleiche Behandlung in Bezug auf die Bestimmungen über Umweltinformationen und Analysen, Personalvorschriften, Verträge mit Dritten und Benennung themenspezifischer Ansprechstellen.

6. Fazit der Abkommen

6.1. Rechtsgrundlage

Grundlage der Verhandlungen über eine Öffnung der Agentur für Berwerberländer ist Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 1210/1990 des Rates zur Errichtung der Europäischen Umweltagentur in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 933/1999.

Dieser Artikel enthält die notwendigen Regeln für die Öffnung der Agentur für Länder, die der Union nicht angehören, aber das gleiche Interesse wie die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten an der Verwirklichung der Ziele der Agentur haben. Schließt die Gemeinschaft mit diesen Ländern ein Abkommen, sind die in Artikel 300 EGV festgelegten Verfahren einzuhalten.

Die Europäische Kommission hat die Verhandlungen mit allen 13 Kandidatenländern entsprechend den Verhandlungsrichtlinien des Rates abgeschlossen.

Als nächstes schlägt die Kommission nun einen Beschluss des Rates zum Abschluss der Abkommen vor, damit sich diese Länder an der Europäischen Umweltagentur beteiligen können.

6.2. Finanzielle Auswirkungen

Wie ausgehandelt, werden die Länder einen finanziellen Beitrag an die Europäische Umweltagentur zur Deckung aller Kosten zahlen, die durch die Ausweitung der Agentur tätigkeiten auf diese Kandidaten länder entstehen.

Nach einer dreijährigen Anlaufphase sollen diese Länder in alle Tätigkeiten der Agentur voll einbezogen werden. Dementsprechend wird der finanzielle Beitrag in diesem Zeitraum steigen. Aus einschlägigen Hilfsprogrammen der Gemeinschaft können die Kandidatenländer eine finanzielle Unterstützung beziehen, die 75% bzw. 65% und im dritten Jahr 50% ihrer an die Agentur gezahlten Mitgliedsbeiträge deckt. Ab dem vierten Jahr müssen alle Länder die vollen Kosten ihrer Beteiligung an der Agentur selbst tragen.

Bei vollem Arbeitsprogramm der Agentur beläuft sich der jährliche finanzielle Beitrag aller 13 Länder zur Agentur auf insgesamt etwa 8,82 Mio. EUR.

7. Vorteile der Abkommen

Die Beteiligung der Beitrittsländer an der Agentur hat mehrere Vorteile:

-Die Beteiligung hilft den Kandidatenländern, ein wirksames Überwachungssystem zu schaffen, das durch eine einheitliche Daten sammlung und -auswertung für zuverlässige und vergleichbare Informationen über den Zustand der Umwelt sorgen wird.

-Die Europäische Umweltagentur wird so Berichte über den Zustand der Umwelt in ganz Europa einschließlich der Kandidatenländer ausarbeiten können.

-Die Europäische Umweltagentur wird den Kandidatenländern bei der Umsetzung der EU-Umweltvorschriften in Vorbereitung auf den Beitritt helfen können.

-Die Europäische Umweltagentur wird die Kandidatenländer auch bei ihren Bemühungen unterstützen, die Umweltstandards in einer erweiterten Europäischen Union zu verbessern und auf einem hohen Niveau zu halten.

8. Empfehlung

Mit allen 13 Kandidatenländern wurden die Verhandlungen abgeschlossen und ein Abkommen über ihre Beteiligung an der Europäischen Umweltagentur zu den gleichen Bedingungen getroffen, wie sie für Nichtmitgliedstaaten der EU gelten, die sich an der Agentur beteiligen.

Aus diesem Grund kann die Gemeinschaft dem Abschluss der bilateralen Abkommen mit Bulgarien, Estland, Malta, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Tschechien, der Türkei, Ungarn und Zypern über ihre Beteiligung an der Europäischen Umweltagentur zustimmen.

ANHANG

Schlussakte

der Verhandlungen

über die Annahme des

Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Polen über die Beteiligung der Republik Polen an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz

Im Verlauf des Jahres 2000 haben Vertreter der Regierung der Republik Polen und der Europäischen Kommission Verhandlungen geführt mit dem Ziel, den Wortlaut eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Polen über die Beteiligung der Republik Polen an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz auszuhandeln und anzunehmen.

Die Vertreter der Europäischen Kommission haben die vorstehend genannten Verhandlungen auf der Grundlage einer Empfehlung des Rates der Europäischen Gemeinschaft zu den Verhandlungen - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - über die Bedingungen für die Beteiligung der Bewerberländer an der Europäischen Umweltagentur vom 14. Februar 2000 geführt.

Die Vertreter der Regierung der Republik Polen und der Europäischen Kommission haben die Ergebnisse der beiden vorangegangenen Verhandlungsrunden vom 27. März 2000 und vom 10. Juli 2000 in Brüssel berücksichtigt.

Die Vertreter der Regierung der Republik Polen und der Europäischen Kommission haben das Ergebnis der Verhandlungen gebilligt und den Wortlaut des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Polen über die Beteiligung der Republik Polen an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz im Anhang zu dieser Schlussakte angenommen.

Gemäß Artikel 18 wird das Abkommen wird von den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer eigenen Verfahren zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Polen über die Beteiligung der Republik Polen an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz genehmigt. Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte Vertragspartei der ersten Vertragspartei den Abschluss ihrer Verfahren notifiziert hat.

ZU URKUND DESSEN haben die Vertreter diese Schlussakte unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel am 16.11.2000.

Für die Europäische Kommission Für die Regierung der Republik Polen

2000/0360 (CNS)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Polen über die Beteiligung Polens an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 174 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C , , S. .

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

[2] ABl. C , , S. .

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 [3] des Rates zur Einrichtung einer Umweltagentur und eines Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 933/1999 [4] des Rates,

[3] ABl. L 120 vom 11.5.1990, S. 1-6.

[4] ABl. L 117 vom 5.5.1999, S. 1-4.

gestützt auf die Mitteilung der Kommission über die Teilnahme der Beitrittsländer an den Programmen, Agenturen und Ausschüssen der Gemeinschaft KOM (1999) 710 endg.

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Luxemburg (Dezember 1997) die Teilnahme an bestimmten Gemeinschafts programmen und die Mitwirkung in bestimmten Einrichtungen der Gemeinschaft als Mittel zur Intensivierung der Heranführungs strategie für die mittel- und osteuropäischen Länder vorgesehen. In den Schlussfolgerungen des Rates hieß es: ,Über eine derartige Beteiligung wird von Fall zu Fall entschieden werden müssen, und jeder Bewerberstaat wird einen eigenen, schrittweise ansteigenden finanziellen Beitrag zu leisten haben. Das PHARE-Programm wird weiterhin im Bedarfsfall einen Teil des nationalen Beitrags der Bewerberstaaten finanzieren können."

(2) Der Europäische Rat von Luxemburg (Dezember 1997) hat für Zypern eine besondere Heranführungsstrategie mit der Teilnahme an bestimmten Gemeinschaftsprogrammen und der Mitwirkung in bestimmten Einrichtungen der Gemeinschaft nach dem Beispiel des bei den mittel- und osteuropäischen Bewerberländern angewendeten Konzepts vorgesehen.

(3) Der Europäische Rat von Helsinki (Dezember 1999) hat erneut den umfassenden Charakter des Beitrittsprozesses bestätigt, bei dem nunmehr dreizehn Kandidaten länder in einen einzigen Rahmen einbezogen werden; diese nehmen gleichberechtigt am Beitrittsprozess teil.

(4) Gemäß Artikel 300 Absatz 1 EG-Vertrag hat der Rat am 14. Februar 2000 die Kommission ermächtigt, Verhandlungen über die Beteiligung der Bewerberländer an der Europäischen Umweltagentur zu führen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Polen über die Beteiligung Polens an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz wird im Namen der Gemeinschaft zugestimmt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss als Anhang beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht .

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

POLEN

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Polen über die Beteiligung der Republik Polen an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz

Die EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

und die REPUBLIK POLEN, nachstehend ,Polen" genannt,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Antrags Polens auf Beteiligung an der Europäischen Umweltagentur bereits vor dem Beitritt,

EINGEDENK DESSEN, dass der Europäische Rat von Luxemburg (Dezember 1997) die Beteiligung an den Programmen und Agenturen der Gemeinschaft als Mittel zur Stärkung der Heranführungsstrategie für die mittel- und osteuropäischen Länder vorgesehen hat,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates zur Errichtung einer Umweltagentur und eines Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes [5], geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 933/1999 des Rates [6],

[5] ABl. L 120 vom 11.05.1990, S.0001-0006.

[6] ABl. L 117 vom 05.05.1999, S.0001-0004.

IN DER ERKENNTNIS, dass das oberste Ziel Polens die Mitgliedschaft in der Europäischen Union ist und die Beteiligung an der Europäischen Umweltagentur Polen helfen wird, dieses Ziel zu erreichen -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Polen beteiligt sich voll an der Europäischen Umweltagentur, nachstehend ,Agentur' genannt, und an dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (EIONET), die durch die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 933/1999 des Rates, errichtet wurden.

Artikel 2

Polen beteiligt sich finanziell an den in Artikel 1 genannten Aktivitäten (Agentur und EIONET) wie folgt:

*Der Beitrag erhöht sich schrittweise während eines Zeitraums von drei Jahren, in denen Polen die Aktivitäten allmählich aufnimmt. Die zu leistenden finanziellen Beiträge belaufen sich auf:

*1. Jahr EUR 1454 000

*2. Jahr EUR 1838 000

*3. Jahr EUR 2222 000.

Ab dem vierten Jahr des Inkrafttretens dieses Abkommens trägt Polen die vollen Kosten seines finanziellen Beitrags: EUR 2222 000.

*In den ersten drei Jahren kann Polen teilweise die Hilfe der Gemeinschaft für die Zahlung des Beitrags zur Agentur in Anspruch nehmen, wobei der maximale PHARE-Beitrag 75 % im 1. Jahr, 60 % im 2. Jahr und 50 % im 3. Jahr beträgt.

Ab dem vierten Jahr trägt Polen die vollen Kosten seines finanziellen Beitrags zur Agentur.

Die weiteren Bedingungen bezüglich des finanziellen Beitrags Polens sind im Anhang I festgelegt, der Bestandteil dieses Abkommens ist.

Artikel 3

Polen beteiligt sich voll, jedoch ohne Stimmrecht, am Verwaltungsrat der Agentur und wird an der Arbeit des Wissenschaftlichen Beirats der Agentur beteiligt.

Artikel 4

Polen teilt der Agentur gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 933/1999 des Rates, binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens die wichtigsten Bestandteile seiner innerstaatlichen Umweltinformationsnetze mit.

Artikel 5

Polen benennt insbesondere unter den in Artikel 4 genannten Stellen oder sonstigen Einrichtungen in seinem Hoheitsgebiet eine ,innerstaatliche Anlaufstelle', die mit der Koordinierung und/oder Weitergabe der Informationen beauftragt ist, die im Inland der Agentur und den dem EIONET angeschlossenen Stellen oder Einrichtungen, einschließlich der in Artikel 6 genannten themenspezifischen Ansprechstellen, zu übermitteln sind.

Artikel 6

Polen kann ferner innerhalb der in Artikel 4 genannten Frist festlegen, welche Stellen oder sonstigen Einrichtungen in seinem Hoheitsgebiet eigens damit betraut werden könnten, mit der Agentur bei bestimmten Themen von besonderem Interesse zusammenzuarbeiten. Eine auf diese Weise bestimmte Stelle sollte mit der Agentur eine Vereinbarung darüber treffen können, dass sie als themenspezifische Ansprechstelle des Netzes für besondere Aufgaben fungiert. Diese Stellen arbeiten mit anderen dem Netz angehörenden Einrichtungen zusammen.

Artikel 7

Der Verwaltungsrat der Agentur überprüft binnen drei Monaten nach Erhalt der in den Artikeln 4,5 und 6 genannten Informationen die wichtigsten Bestandteile des Netzes, um der Beteiligung Polens Rechnung zu tragen.

Artikel 8

Polen übermittelt Daten gemäß den im Rahmen der Arbeit der Agentur festgelegten Verpflichtungen und Verfahrensweisen.

Artikel 9

Die Agentur kann mit den von Polen benannten und nach den Artikeln 4,5 und 6 zum Netz gehörenden Stellen oder Einrichtungen die Vereinbarungen, insbesondere Verträge, schließen, die für die erfolgreiche Durchführung der ihnen von ihr übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

Artikel 10

Die der Agentur übermittelten oder von ihr stammenden Umweltdaten können veröffentlicht werden und sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, sofern vertrauliche Informationen in Polen in gleichem Maße geschützt werden wie innerhalb der Gemeinschaft.

Artikel 11

Die Agentur besitzt in Polen Rechtspersönlichkeit sowie die weitestgehende Rechts- und Handlungsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem Recht Polens zuerkannt wird.

Artikel 12

Polen wendet auf die Agentur das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften an, das als Anhang II Bestandteil dieses Abkommens ist.

Artikel 13

Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften [7] können Staatsangehörige Polens, die im Vollbesitz ihrer Staatsbürgerrechte sind, vom Exekutivdirektor der Agentur unter Vertrag genommen werden.

[7] ABl. L 56 vom 04.03.1968.

Artikel 14

Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfuellung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele des Abkommens erreicht werden.

Artikel 15

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, bis Polen Mitglied der Europäischen Union wird. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Datum dieser Notifikation außer Kraft.

Artikel 16

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl angewendet werden, nach Maßgabe dieser Verträge sowie für das Gebiet Polens.

Artikel 17

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und polnischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 18

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer eigenen Verfahren genehmigt. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte Vertragspartei der ersten Vertragspartei den Abschluss ihrer Verfahren notifiziert hat.

ANHANG I Finanzieller Beitrag Polens zur Europäischen Umweltagentur

1. Polen leistet im Rahmen seiner Beteiligung an der Europäischen Umweltagentur einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushalt der Europäischen Union in folgender Höhe:

*1. Jahr der Beteiligung EUR 1454 000

*2. Jahr der Beteiligung EUR 1838 000

*3. Jahr der Beteiligung EUR 2222 000.

Ab dem vierten Jahr trägt Polen die vollen Kosten seines finanziellen Beitrags: EUR 2222 000.

2. In den ersten drei Jahren kann Polen teilweise die Hilfe der Gemeinschaft für die Zahlung des Beitrags zur Agentur in Anspruch nehmen, wobei der maximale PHARE-Beitrag 75 % im 1. Jahr, 60 % im 2. Jahr und 50 % im 3. Jahr beträgt. Die beantragten PHARE-Mittel werden Polen im Rahmen eines getrennten PHARE-Programmplanungsverfahrens aufgrund einer separaten Finanzierungs vereinbarung zur Verfügung gestellt.

Für den restlichen Beitrag kommt Polen selbst auf. Ab dem vierten Jahr trägt Polen die vollen Kosten seiner Beteiligung an der Agentur.

3. Der Beitrag Polens wird gemäß der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union verwaltet.

Reise- und Aufenthaltskosten, die Vertretern und Sachverständigen Polens durch die Teilnahme an Aktivitäten oder Sitzungen der Europäischen Umweltagentur im Zusammenhang mit der Durchführung des Arbeitsprogramms der Agentur entstehen, werden von der Europäischen Umweltagentur auf der gleichen Grundlage und nach den gleichen Verfahren erstattet, wie sie derzeit für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten.

4. Nach Inkrafttreten dieses Abkommens und zu Beginn jedes folgenden Jahres fordert die Kommission von Polen den Beitrag an, den es aufgrund dieses Abkommens zur Europäischen Umweltagentur zu entrichten hat. Für das erste Kalenderjahr seiner Beteiligung leistet Polen einen Beitrag, der ab dem Datum der Beteiligung bis zum Jahresende anteilsmäßig berechnet wird. Für die darauf folgenden Jahre entspricht der Beitrag den Bestimmungen dieses Abkommens.

5. Dieser Beitrag wird in Euro angegeben und ist auf ein Euro-Bankkonto der Kommission einzuzahlen.

6. Polen zahlt seinen Beitrag aufgrund einer entsprechenden Anforderung innerhalb folgender Fristen:

- seinen eigenen Anteil bis zum 1. Mai, sofern die Kommission die Mittel vor dem 1. April angefordert hat, bzw. spätestens 30 Tage nach der Anforderung;

- den aus PHARE finanzierten Anteil bis zum 1. Mai, sofern Polen die entsprechenden Beträge bis dahin überwiesen wurden, bzw. spätestens 30 Tage nach Überweisung dieser Beträge an Polen.

7. Bei verspäteter Zahlung des Beitrags werden Polen ab dem Fälligkeitstag Zinsen für den offenstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der am Fälligkeitstag geltende Zinssatz der Europäischen Zentralbank für ihre Euro-Geschäfte, erhöht um 1,5 Prozentpunkte, angewandt.

Anhang II

PROTOKOLL ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,

IN DER ERWAEGUNG,

daß die Europäischen Gemeinschaften und die Europäische Investitionsbank nach Artikel 28 des Vertrags zur Einsetzung des gemeinsamen Rates und der gemeinsamen Kommission dieser Gemeinschaften im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfuellung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen genießen,

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die diesem Vertrag als Anhang beigefügt sind:

KAPITEL I

VERMÖGENSGEGENSTÄNDE, LIEGENSCHAFTEN, GUTHABEN UND GESCHÄFTE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Artikel 1

Die Räumlichkeiten und Gebäude der Gemeinschaften sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden. Die Vermögensgegenstände und Guthaben der Gemeinschaften dürfen ohne Ermächtigung des Gerichtshofes nicht Gegenstand von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein.

Artikel 2

Die Archive der Gemeinschaften sind unverletzlich.

Artikel 3

Die Gemeinschaften, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder direkten Steuer befreit.

Die Regierungen der Mitgliedstaaten treffen in allen Fällen, in denen es ihnen möglich ist, geeignete Maßnahmen für den Erlaß oder die Erstattung des Betrages der indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, die in den Preisen für bewegliche oder unbewegliche Güter inbegriffen sind, wenn die Gemeinschaften für ihren Dienstbedarf größere Einkäufe tätigen, bei denen derartige Steuern und Abgaben im Preis enthalten sind. Die Durchführung dieser Maßnahmen darf jedoch den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaften nicht verfälschen.

Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.

Artikel 4

Die Gemeinschaften sind von allen Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu ihrem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit; die in dieser Weise eingeführten Gegenstände dürfen im Hoheitsgebiet des Staates, in das sie eingeführt worden sind, weder entgeltlich noch unentgeltlich veräußert werden, es sei denn zu Bedingungen, welche die Regierung dieses Staates genehmigt.

Den Gemeinschaften steht ferner für ihre Veröffentlichungen Befreiung von Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen zu.

Artikel 5

Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl darf Devisen aller Art und Konten in jeder beliebigen Währung besitzen.

KAPITEL II

NACHRICHTENÜBERMITTLUNG UND AUSWEISE

Artikel 6

Den Organen der Gemeinschaften steht für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung und die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats die gleiche Behandlung wie den diplomatischen Vertretungen zu.

Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der Organe der Gemeinschaften unterliegen nicht der Zensur.

Artikel 7

(1) Die Präsidenten der Organe der Gemeinschaften können den Mitgliedern und Bediensteten dieser Organe Ausweise ausstellen, deren Form vom Rat bestimmt wird und die von den Behörden der Mitgliedstaaten als gültige Reiseausweise anerkannt werden. Diese Ausweise werden den Beamten und sonstigen Bediensteten nach Maßgabe des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften ausgestellt.

Die Kommission kann Abkommen zur Anerkennung dieser Ausweise als im Hoheitsgebiet dritter Länder gültige Reiseausweise schließen.

(2) Artikel 6 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl findet jedoch weiterhin Anwendung auf diejenigen Mitglieder und Bediensteten der Organe, die bei Inkrafttreten dieses Vertrags im Besitz des in dem genannten Artikel vorgesehenen Ausweises sind, und zwar bis zur Anwendung von Absatz 1.

KAPITEL III

MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Artikel 8

Die Reise der Mitglieder des Europäischen Parlaments zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments unterliegt keinen verwaltungsmäßigen oder sonstigen Beschränkungen.

Die Mitglieder des Europäischen Parlaments erhalten bei der Zollabfertigung und Devisenkontrolle

a. seitens ihrer eigenen Regierung dieselben Erleichterungen wie hohe Beamte, die sich in offiziellem Auftrag vorübergehend ins Ausland begeben;

b. seitens der Regierungen der anderen Mitgliedstaaten dieselben Erleichterungen wie ausländische Regierungsvertreter mit vorübergehendem offiziellem Auftrag.

Artikel 9

Wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung dürfen Mitglieder des Europäischen Parlaments weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden.

Artikel 10

Während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments

a. steht seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu,

b. können seine Mitglieder im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden.

Die Unverletzlichkeit besteht auch während der Reise zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments.

Bei Ergreifung auf frischer Tat kann die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden; sie steht auch nicht der Befugnis des Europäischen Parlaments entgegen, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben.

KAPITEL IV

VERTRETER DER MITGLIEDSTAATEN, DIE AN DEN ARBEITEN DER ORGANE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN TEILNEHMEN

Artikel 11

Den Vertretern der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Organe der Gemeinschaften teilnehmen, sowie ihren Beratern und Sachverständigen stehen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der Reise zum und vom Tagungsort die üblichen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen zu.

Dies gilt auch für die Mitglieder der beratenden Organe der Gemeinschaften.

KAPITEL V

BEAMTE UND SONSTIGE BEDIENSTETE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Artikel 12

Den Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften stehen im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Befreiungen zu:

a. Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, jedoch vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Verträge über die Vorschriften betreffend die Haftung der Beamten und sonstigen Bediensteten gegenüber den Gemeinschaften und über die Zuständigkeit des Gerichtshofes für Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und ihren Beamten sowie sonstigen Bediensteten. Diese Befreiung gilt auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit;

b. Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer; das gleiche gilt für ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder;

c. die den Beamten der internationalen Organisationen üblicherweise gewährten Erleichterungen auf dem Gebiet der Vorschriften des Währungs- und Devisenrechts;

d. das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände bei Antritt ihres Dienstes in das in Frage stehende Land zollfrei einzuführen und bei Beendigung ihrer Amtstätigkeit in diesem Land ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des Landes, in dem dieses Recht ausgeübt wird, in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet;

e. das Recht, das zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmte Kraftfahrzeug, sofern es im Land ihres letzten ständigen Aufenthalts oder in dem Land, dem sie angehören, zu den auf dem Binnenmarkt dieses Landes geltenden Bedingungen erworben worden ist, zollfrei einzuführen und es zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des in Frage stehenden Landes in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet.

Artikel 13

Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Gemeinschaften ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlen, wird zugunsten der Gemeinschaften eine Steuer gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben, die vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt werden.

Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von den Gemeinschaften gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.

Artikel 14

Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften, die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Gemeinschaften im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates niederlassen, in dem sie zur Zeit des Dienstantritts bei den Gemeinschaften ihren steuerlichen Wohnsitz haben, werden in den beiden genannten Staaten für die Erhebung der Einkommen-, Vermögen- und Erbschaftsteuer sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaften geschlossenen Abkommen so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaften befindet. Dies gilt auch für den Ehegatten, soweit dieser keine eigene Berufstätigkeit ausübt, sowie für die Kinder, die unter der Aufsicht der in diesem Artikel bezeichneten Personen stehen und von ihnen unterhalten werden.

Das im Hoheitsgebiet des Aufenthaltsstaats befindliche bewegliche Vermögen der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist in diesem Staat von der Erbschaftsteuer befreit; für die Veranlagung dieser Steuer wird es vorbehaltlich der Rechte dritter Länder und der etwaigen Anwendung internationaler Abkommen über die Doppelbesteuerung als in dem Staat des steuerlichen Wohnsitzes befindlich betrachtet.

Ein lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienste anderer internationaler Organisationen begründeter Wohnsitz bleibt bei der Anwendung dieses Artikels unberücksichtigt.

Artikel 15

Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluß das System der Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften fest.

Artikel 16

Der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der anderen betroffenen Organe die Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 ganz oder teilweise Anwendung finden.

Namen, Dienstrang und -stellung sowie Anschrift der Beamten und sonstigen Bediensteten dieser Gruppen werden den Regierungen der Mitgliedstaaten in regelmäßigen Zeitabständen mitgeteilt.

KAPITEL VI

VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER VERTRETUNGEN DRITTER LÄNDER, DIE BEI DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN BEGLAUBIGT SIND

Artikel 17

Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz der Gemeinschaften befindet, gewährt den bei den Gemeinschaften beglaubigten Vertretungen dritter Länder die üblichen diplomatischen Vorrechte und Befreiungen.

KAPITEL VII

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 18

Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften ausschließlich im Interesse der Gemeinschaften gewährt.

Jedes Organ der Gemeinschaften hat die Befreiung eines Beamten oder sonstigen Bediensteten in allen Fällen aufzuheben, in denen dies nach seiner Auffassung den Interessen der Gemeinschaften nicht zuwiderläuft.

Artikel 19

Bei der Anwendung dieses Protokolls handeln die Organe der Gemeinschaften und die verantwortlichen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen.

Artikel 20

Die Artikel 12 bis 15 und 18 finden auf die Mitglieder der Kommission Anwendung.

Artikel 21

Die Artikel 12 bis 15 und 18 finden auf die Richter, die Generalanwälte, den Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofes Anwendung; die Bestimmungen des Artikels 3 der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes betreffend die Befreiung der Richter und Generalanwälte von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt.

Artikel 22

Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Investitionsbank, die Mitglieder ihrer Organe, ihr Personal und die Vertreter der Mitgliedstaaten, die an ihren Arbeiten teilnehmen; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung der Bank bleiben hiervon unberührt.

Die Europäische Investitionsbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anläßlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Desgleichen werden bei ihrer etwaigen Auflösung und Liquidation keine Abgaben erhoben. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Organe, soweit sie nach Maßgabe der Satzung ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.

Artikel 23*

Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Zentralbank, die Mitglieder ihrer Beschlussorgane und ihre Bediensteten; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank bleiben hiervon unberührt.

Die Europäische Zentralbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Beschlussorgane, soweit sie nach Maßgabe der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für das Europäische Währungsinstitut. Bei seiner Auflösung oder Liquidation werden keine Abgaben erhoben.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.

Geschehen zu Brüssel am achten April neunzehnhundertfünfundsechzig.

Paul Henri SPAAK

Kurt SCHMÜCKER

Maurice COUVE DE MURVILLE

Amintore FANFANI

Pierre WERNER

J. M. A. H. LUNS

FINANZBOGEN

1. Bezeichnung der Massnahme

Beteiligung der Kandidatenländer an der Europäischen Umweltagentur.

2. Haushaltslinien

B7-030 PHARE: Wirtschaftliche Hilfe für die assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas

B7-040 Malta

B7-041 Zypern

B7-050 Türkei

6091 (zweckgebundene Einnahmen): Einnahmen aus der Beteiligung der beitritts willigen Länder an der Europäischen Umweltagentur

3. Rechtsgrundlage

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 174 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 300,

Verordnung (EG) Nr. 933/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umwelt beobachtungsnetzes.

4. Beschreibung der Massnahme

4.1 Allgemeines Ziel

Die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 933/1999 des Rates vom 29. April 1999, regelt die Mitgliedschaft von Drittländern.

Entsprechend der Kommissionsmitteilung "Agenda 2000" vom 16.7.1997 und den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Luxemburg soll die Beteiligung der Kandidatenländer an dieser Agentur Teil der intensivierten Heranführungsstrategie sein, mit der diesen Ländern bei ihrer Vorbereitung auf den künftigen Beitritt zur Union geholfen wird.

Der im Entwurf vorliegende Ratsbeschluss soll eine Beteiligung der Kandidatenländer an der EUA ermöglichen. In ihm sind die Bedingungen, einschließlich des Finanzbeitrags der Kandidatenländer, und die praktischen Regelungen für ihre Beteiligung an der EUA festgelegt.

Die Beteiligung der Kandidatenländer ist nicht nur ein Beitrag zur Umsetzung des EU-Umweltrechts, sondern wird diesen Ländern auch Gelegenheit geben, die Verfahren und Methoden der Europäischen Umweltagentur kennen zu lernen. Auf diese Weise wird wiederum das Umweltinformationsnetz für den gesamten europäischen Kontinent erweitert.

4.2 Dauer

Die Vereinbarungen wurden für unbefristete Zeit, d.h. bis zum Beitritt der Kandidatenländer zur Europäischen Union, geschlossen. Der mögliche Zuschuss der Gemeinschaft zu den EUA-Mitgliedsgebühren der Kandidatenländer beschränkt sich jedoch auf die ersten drei Jahre ihrer Mitarbeit in der Agentur. Es wird erwartet, dass dieser Zeitraum von drei Jahren bei den meisten Ländern in die Jahre 2001 bis 2004 fällt.

5. Einstufung der Ausgaben/Einnahmen

5.1 Nichtobligatorische Ausgaben

5.2 Getrennte Mittel

5.3 Art der Einnahmen

Im Rahmen der verstärkten Heranführungsstrategie hat der Europäische Rat von Luxemburg im Dezember 1997 beschlossen, dass Bewerberländer im Einzelfall in Agenturen der Gemeinschaft mitwirken können.

Der Beitrag erhöht sich schrittweise innerhalb von drei Jahren, während denen diese Länder nach und nach in die EUA-Arbeit einsteigen. Die Länder werden aufgefordert werden, ihren Beitrag für die Mitwirkung in der EUA entsprechend Artikel 2 des Abkommens, das dem Entwurf des Ratsbeschlusses beigefügt ist, zu leisten. In demselben Artikel ist festgelegt, dass die Gemeinschaft den Beitrag eines Landes während der ersten drei Jahre teilweise übernehmen kann. In einem solchen Fall richtet sich der Beitrag der Kandidatenländer nach dem Umfang ihres Staatshaushalts. Der Rest kann aus den Zuwendungen finanziert werden, die im Unterstützungsprogramm der Gemeinschaft für jedes dieser Länder vorgesehen sind.

In einem solchen Fall geht die beantragte Gemeinschaftsunterstützung zu Lasten der entsprechenden, unter Ziffer 2.1 genannten Haushaltslinie und wird aufgrund einer separaten Finanzierungsvereinbarung an das jeweilige Land überwiesen. Zusammen mit dem Teil aus dem Staatshaushalt stellen diese Mittel die Summe jedes Landes dar, aus der es seine jährlichen Zahlungen nach Aufforderung durch die Kommission leistet. Die gesamten Beiträge werden, sobald sie von den Kandidatenländern gezahlt worden sind, auf den Posten 6091 der EU-Einnahmen übertragen.

6. Art der ausgaben/einnahmen

-100 %iger Zuschuss

-Zuschuss zwecks Kofinanzierung aus anderen Quellen des öffentlichen und/oder privaten Sektors

-Die vollständige oder teilweise Rückzahlung des Gemeinschaftsbeitrags ist nicht vorgesehen.

-Was die Einnahmen betrifft, so sind die Beiträge der Kandidatenländer zur Deckung der Kosten ihrer Mitwirkung unter dem Posten 6091 vorgesehen. Die Einnahmen werden den Ausgabeposten der Europäischen Umweltagentur zugewiesen. Die Tabelle unter Ziffer 7.1 zeigt die von jedem Land erwarteten jährlichen Einnahmen.

7. Finanzielle Auswirkungen

7.1 Berechnungsweise für die jährlichen Gesamtkosten der Maßnahme (Kosten pro Einheit und Gesamtkosten)

Die Kosten für die Ausdehnung der Agenturtätigkeiten auf alle Kandidatenländer Mittel- und Osteuropas wurde mit 5,5 Mio. EUR veranschlagt. Grundlage dafür war das Arbeitsprogramm der Agentur für das Jahr 1999 und der tatsächliche Finanzbedarf für die Einbeziehung der Kandidatenländer in die Tätigkeiten der Agentur.

Diese Gesamtkosten wurden auf die mittel- und osteuropäischen Kandidatenländer im Verhältnis zu ihrem jeweiligen BIP aufgeteilt. Benutzt wurden folgende, von EUROSTAT gelieferte BIP-Zahlen von 1997:

Anstieg der Beiträge nach Ländern

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* Eurostat New Chronos Database vom Februar 1999

** Eurostat New Chronos Database vom März 2000

*** Berechnet wurden die Kosten pro BIP-Einheit durch Dividieren des gesamten BIP der MOEL und der Gesamtkosten in Höhe von 5,5 Mio. EUR für diese zehn Länder. Anschließend wurden die Kosten pro BIP-Einheit mit dem nationalen BIP jedes dieser drei Länder multipliziert.

Die Kosten für die Ausdehnung der Agenturtätigkeiten auf Malta, Zypern und die Türkei wurden anhand der Kosten für die mittel- und osteuropäischen Länder anteilsmäßig unter Zugrundelegung ihres jeweiligen BIP berechnet.

Jedes Kandidatenland kann einen Teil der Mittel, die ihm jedes Jahr aus dem Programm PHARE oder einem anderen Hilfsprogramm der Gemeinschaft zugewiesen werden, während der ersten drei Jahre seinem Staatshaushalt zuschlagen, um seinen Kosten beitrag zu finanzieren.

Keines der Kandidatenländer hat einen Einwand dagegen erhoben, dass die Kosten für die Ausdehnung der EUA-Tätigkeiten auf sie auf diese Weise berechnet werden.

7.2 Aufschlüsselung der Kosten

Die nachstehende Tabelle zeigt die vorgesehenen PHARE- oder sonstigen Gemeinschafts zuschüsse zu den Beiträgen der Kandidatenländer. Je nach den Vereinbarungen, die mit den Kandidatenländern getroffen wurden, beläuft sich der Gemein schaftszuschuss auf bis zu 75% der Beteiligungs kosten im ersten Jahr, auf bis zu 65% im zweiten Jahr und auf bis zu 50% im dritten Jahr. Ab dem vierten Jahr müssen die Kandidatenländer die vollen Kosten ihrer Beteiligung an der Agentur selbst tragen.

Die Spalten 5-7 der folgenden Tabelle geben an, wie viel des Gemeinschaftszuschusses jedes Kandidatenland im Hoechstfall von seinem nationalen PHARE- oder sonstigen Gemeinschafts programm für diesen Zweck verwenden darf:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7.3 Ausgaben für Studien, Sachverständige usw. im Rahmen von Teil B des Haushaltsplans

keine

7.4 Fälligkeitsplan für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen

Die Beträge sind unter den Artikeln B7-030, B7-040, B7-041, B7-050 vorzusehen.

Die Tabelle unter Ziffer 7.2 enthält in den Spalten 5 bis 7 die maximalen Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen pro Kandidatenland nur für die ersten drei Jahre ihrer Beteiligung an der EUA. Die genaue Höhe hängt von der Entscheidung der Kandidatenländer ab, wie viel der Zuweisungen aus dem Programm PHARE oder einem sonstigen Gemeinschafts programm sie für diesen Zweck verwenden wollen.

8. Betrugsbekämpfungsvorkehrungen

Alle Verträge, Vereinbarungen und sonstigen rechtsverbindlichen Zusagen der Kommission sehen stichprobenartige Überprüfungen durch die Kommission und den Rechnungshof vor. Die Partner sind u.a. verpflichtet, ihre Bücher und Jahresabschlüsse vorzulegen. Diese werden auf ihren Inhalt und daraufhin geprüft, ob die Ausgaben dem Ziel der Gemeinschafts finanzierung entsprechen.

Die Rückstellungen zur Betrugsbekämpfung unter der entsprechenden Haushaltslinie gelten auch für diese Haushaltslinie, soweit sie auf den Fall der Kandidatenländer zugeschnitten sind.

9. Kostenwirksamkeitsanalyse

9.1 Quantifizierbare Einzelziele, Zielgruppen

Durch die Öffnung der Europäischen Umweltagentur für die Kandidatenländer sollen diese die gleichen Vorteile wie die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erhalten.

Oberstes Ziel der EUA ist es, die Gemeinschaft mit objektiven, zuverlässigen und vergleichbaren Informationen über die Umwelt zu versorgen. Die besonderen Ziele der Agentur bestehen darin,

- der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten die notwendigen objektiven Informationen für die Flankierung und Durchführung sinnvoller und wirksamer Umweltmaßnahmen zu liefern;

- die Überwachung von Umweltmaßnahmen dadurch zu unterstützen, dass sie bei der Festlegung der Anforderungen an die Berichterstattung hilft, damit diese koordiniert wird;

- einzelnen Mitgliedstaaten bei der Entwicklung, der Einführung und dem Ausbau ihrer Systeme zur Überwachung von Umweltmaßnahmen zu helfen;

- Umweltdaten zu erfassen, zusammenzustellen und zu beurteilen, Sachverständigenberichte über die Qualität und die Empfindlichkeit der Umwelt sowie über die Gefährdung derselben innerhalb des Gemeinschaftsgebiets anzufertigen, für alle Mitgliedstaaten einheitliche Beurteilungskriterien für Umweltdaten aufzustellen sowie ein Umweltinformationszentrum aufzubauen und zu unterhalten. Die Kommission wird sich bei ihrer Aufgabe, die Anwendung des Umweltrechts der Gemeinschaft sicherzustellen, auf diese Informationen stützen;

- die Einbeziehung europäischer Umweltinformationen in internationale Umweltüber wachungsprogramme, wie die der Vereinten Nationen und ihrer Sonder organisationen, zu fördern,

- alle fünf Jahre einen Bericht über den Zustand der Umwelt, die Trends und die Perspektiven zu veröffentlichen, der durch spezielle Berichte über einzelne Fragen zu ergänzen ist.

9.2 Begründung der Maßnahme

-Notwendigkeit einer finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft

Angesichts der Kosten für eine Beteiligung an der EUA und der Haushaltslage in diesen Ländern ist eine fakultative Unterstützung seitens der Gemeinschaft wichtig. Das Prinzip der Gemeinschaftsfinanzierung wurde in der Mitteilung der Kommission vom 20. Dezember 1999 (KOM (1999) 710 endg.) als notwendig anerkannt, um eine frühzeitige Mitgliedschaft der Kandidatenländer in den Einrichtungen der Gemeinschaft zu fördern.

-Wahl der Mittel und Wege

Die Einbeziehung der Kandidatenländer in das Arbeitsprogramm der Europäischen Umweltagentur dient der Vorbereitung der dieser Länder auf ihre künftige EU-Mitgliedschaft. Außerdem liefert sie der Gemeinschaft und den Kandidaten ländern die notwendigen vergleichbaren Daten über den Zustand der Umwelt in ihren Hoheitsgebieten angesichts einer Erweiterung der Union.

Laut dem Auftrag des Rates an die Kommission, Verhandlungen über eine EUA-Mitgliedschaft aufzunehmen, hat die Kommission den Kandidatenländern die gleichen Bedingungen für eine EUA-Mitgliedschaft anzubieten, wie den EFTA-Ländern, die in der Agentur mitwirken. Die angebotenen Bedingungen wurden aus den Vereinbarungen der EFTA mit der EUA übernommen.

-Hauptunsicherheitsfaktoren, die die Ergebnisse beeinträchtigen könnten

Verzögerungen bei der Ratifizierung der bilateralen Abkommen können zu einer Unterbrechung der derzeitigen Zusammenarbeit führen und die volle Einbeziehung in das Arbeitsprogramm der Agentur verzögern.

9.3 Follow-up und Bewertung der Maßnahme

Die Follow-up- und Bewertungsverfahren, die für Mitgliedstaaten gelten, die sich an den Tätigkeiten der EUA beteiligen, werden auch bei den Kandidaten ländern angewandt. Diese Verfahren sind in den Artikeln 13 und 14 der EUA-Verordnung festgelegt.

10. Verwaltungsausgaben (Teil A des Einzelplans III des Gesamt haushalts plans)

10.1 Auswirkung auf den Personalbestand

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10.2 Gesamtkosten der personellen Mittel

EUR

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(*) Verwendung des vorhandenen Personals für die Durchführung der Maßnahme (Berechnung aufgrund der Titel A1, A2, A4, A5 und A7)

Gesamtkosten des in der Europäischen Umweltagentur benötigten Personals (insgesamt)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(*) Grundlage dieser Berechnung sind die Preise des Jahres 2000. Langfristig werden diese Zahlen der Preisentwicklung angepasst werden müssen.

Die Tabelle zeigt die notwendige Personalverstärkung, sofern sich alle 13 Bewerberländer der EUA anschließen.

10.3 Durch die Maßnahme bewirkter Anstieg der sonstigen Verwaltungskosten

EUR

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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