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Document 52000PC0780

    Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

    /* KOM/2000/0780 endg. - COD 2000/0015 */

    ABl. C 120E vom 24.4.2001, p. 178–181 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52000PC0780

    Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) /* KOM/2000/0780 endg. - COD 2000/0015 */

    Amtsblatt Nr. 120 E vom 24/04/2001 S. 0178 - 0181


    Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (gemäâ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Am 10. Januar 2000 hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln vorgelegt (KOM(1999) 744 endg. -2000/0015 COD).

    Am 4. Oktober 2000 hat das Europäische Parlament in erster Lesung zu dem Vorschlag Stellung genommen.

    Die Kommission hat die Abänderungen 1, 3, 4 und 5 aus folgenden Gründen gebilligt:

    - Mit Abänderung 1 wird ein neuer Erwägungsgrund aufgenommen, der das Anfügen eines neuen Absatzes 6 (Abänderung 4) in Artikel 1 rechtfertigt. Darin wird den Herstellern die Verpflichtung auferlegt, alle Unterlagen aufzubewahren, die die Kontrollbehörden benötigen, um die Richtigkeit von Angaben zur Zusammensetzung der Mischfuttermittel zu überprüfen. Diese Abänderung verbessert den Vorschlag der Kommission.

    - Abänderung 3 macht es möglich, die Zulassungskennnummer bzw. die Registrierungsnummer der Herstellerbetriebe außerhalb des Rahmens anzugeben, der auf dem Etikett den amtlichen Kennzeichnungsangaben vorbehalten ist. Diese Abänderung erleichtert die Etikettierung: bei einem Wechsel des Herstellers muss die Etikettierung nicht geändert werden.

    - Mit Abänderung 5 wird das Inkrafttreten der Richtlinie, ursprünglich vorgesehen für den 30. Juni 2000, auf den 1. Januar 2001 verschoben.

    Abgelehnt hat die Kommission dagegen die Abänderung 2 mit der Begründung, dass die darin vorgesehenen Bestimmungen nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 79/373/EWG fallen.

    Aus Gründen der Konsistenz ist auch das Datum für die Richtlinie 91/357/EWG entsprechend abzuändern.

    Die Kommission ändert ihren Vorschlag entsprechend ab.

    Die Änderungen am ursprünglichen Kommissionsvorschlag sind hervorgehoben: neuer oder geänderter Text ist fett gedruckt und unterstrichen.

    2000/0015 (COD)

    Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4,

    auf Vorschlag der Kommission [1],

    [1] ABl.

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [2],

    [2] ABl. C 140 vom 18.5.2000, S. 12.

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [3],

    [3] ABl. C

    gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 des Vertrags [4],

    [4] ABl. C

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln [5], zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/16/EG [6] des Europäischen Parlaments und des Rates, enthält Vorschriften über den Verkehr mit Mischfuttermitteln in der Gemeinschaft.

    [5] ABl. L 86 vom 6.4.1979, S. 30.

    [6] ABl. L 105 vom 3.5.2000, S. 36.

    (2) Was die Etikettierung betrifft, so soll mit der Richtlinie 79/373/EWG sichergestellt werden, dass Tierhalter objektiv und so genau wie möglich über die Zusammensetzung und Verwendung der Futtermittel unterrichtet werden. Es muss sichergestellt werden, dass die Genauigkeit der Angaben in allen Phasen des Verkehrs mit Futtermitteln amtlich kontrolliert werden kann.

    (3) Die Angabe der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse in Futtermitteln stellt für Tierhalter in bestimmten Fällen eine wichtige Information dar.

    (4) Bisher sah die Richtlinie 79/373/EWG bei Futtermitteln für Nutztiere eine flexible Deklarationsregelung vor, nach der nur die Ausgangserzeugnisse ohne Mengenangabe genannt werden mussten, und es war möglich, statt der Ausgangserzeugnisse selbst lediglich Kategorien von Ausgangserzeugnissen anzugeben.

    (5) Die BSE-Krise und die jüngste Dioxinkrise haben jedoch die Unzulänglichkeit der geltenden Bestimmungen und die Notwendigkeit ausführlicher qualitativer und quantitativer Informationen über die Zusammensetzung von Mischfuttermitteln für Nutztiere aufgezeigt.

    (6) Detaillierte quantitative Angaben über die Zusammensetzung können zur Rückverfolgung von möglicherweise kontaminiertem Material zu bestimmten Partien beitragen, was für die Verbrauchergesundheit von Nutzen wäre und die Vernichtung von Erzeugnissen vermeiden würde, die kein nennenswertes Gesundheitsrisiko aufweisen.

    (7) Daher muss nunmehr eine obligatorische Deklaration aller Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mit der jeweiligen Mengenangabe in Mischfuttermitteln für Nutztiere vorgeschrieben werden.

    (8) In Zukunft wird es also nicht mehr möglich sein, bei Mischfuttermitteln für Nutztiere statt der Ausgangserzeugnisse selbst lediglich Kategorien von Ausgangserzeugnissen anzugeben. Aus praktischen Gründen ist die Richtlinie 91/357/EWG der Kommission vom 13. Juni 1991 zur Festlegung der Kategorien von Ausgangserzeugnissen, die zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere verwendet werden dürfen [7], aufzuheben.

    [7] ABl. L 193 vom 17.7.1991, S. 34.

    (9) Aus praktischen Gründen ist zuzulassen, dass die Angabe der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die in Mischfuttermitteln für Nutztiere enthalten sind, auf einem Ad-hoc-Etikett oder einem Begleitdokument erfolgt.

    (10) Die Verpflichtung der Hersteller von Futtermitteln, deren Zusammensetzung anhand betriebsinterner Unterlagen nachzuweisen, kann den Kontrollaufwand für die Mitgliedstaaten begrenzen.

    (11) Für die Etikettierung von Futtermitteln für Heimtiere sind spezielle Vorschriften erforderlich, um den besonderen Merkmalen dieser Art von Futtermitteln Rechnung zu tragen -

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinie 79/373/EWG des Rates wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe j) erhält folgende Fassung: ,die Bezugsnummer der Partie".

    2. Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c) wird gestrichen.

    3. Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

    d) Das Mindesthaltbarkeitsdatum, die Nettofuellmenge, die Bezugsnummer der Partie sowie die Zulassungskennnummer bzw. die Registrierungsnummer können außerhalb des Rahmens angegeben werden, der den in Absatz 1 aufgeführten Kennzeichnungsangaben vorbehalten ist; in diesem Fall ist an den für die genannten Angaben vorgesehenen Stellen ein Hinweis anzubringen, an welcher Stelle sich diese Angaben befinden.

    4. Unter Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:

    ,(7) Bei Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere kann die Angabe der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse in Gewichtsprozent gemäß Artikel 5c auf einem anderen Etikett erfolgen als dem gemäß Absatz 1 oder auf einem anderen Begleitdokument als dem gemäß Absatz 4."

    5. Artikel 5c erhält folgende Fassung:

    ,Artikel 5 c

    1. Wenn die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse angegeben werden, sind alle Futtermittel-Ausgangserzeugnisse zu nennen.

    2. Für die Auflistung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse gelten folgende Vorschriften:

    a) Mischfuttermittel für andere Tiere als Heimtiere: Auflistung der Ausgangserzeugnisse in Gewichtsprozent;

    b) Mischfuttermittel für Heimtiere: Auflistung der Ausgangserzeugnisse entweder mit Angabe der enthaltenen Menge oder in abnehmender Reihenfolge des Gewichts.

    6. Die Ausgangserzeugnisse werden mit ihrem spezifischen Namen bezeichnet. Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere kann die Angabe des spezifischen Namens des Ausgangserzeugnisses jedoch durch die Bezeichnung der Kategorie ersetzt werden, zu der dieses Ausgangserzeugnis gehört, wobei die Kategorien, in denen verschiedene Ausgangserzeugnisse zusammengefasst werden, gemäß Artikel 10 Buchstabe a) festgelegt worden sein müssen.

    Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere schließt die Verwendung einer dieser beiden Angabeformen die Verwendung der anderen Form aus, außer wenn eines der verwendeten Ausgangserzeugnisse keiner der festgelegten Kategorien angehört. In diesem Fall ist der spezifische Name des Ausgangserzeugnisses an der Stelle der Reihenfolge anzugeben, die durch seinen prozentualen Gewichtsanteil in bezug auf die Kategorien bestimmt wird.

    7. Bei der Etikettierung von Mischfuttermitteln für Heimtiere kann auch durch eine spezifische Angabe darauf hingewiesen werden, dass das Futtermittel geringe Mengen eines oder mehrerer Ausgangserzeugnisse enthält, die von wesentlicher Bedeutung für die Merkmale des Futtermittels sind. In diesem Fall ist der Mindest- oder Hoechstgehalt in Gewichtsprozent des/der enthaltenen Ausgangserzeugnisse(s) entweder neben der Angabe, mit der auf das/die Ausgangserzeugnis(se) hingewiesen wird, oder in der Liste der Ausgangserzeugnisse oder durch Angabe des/der Ausgangserzeugnisse(s) und der betreffenden Gewichtsprozente neben der jeweiligen Kategorie von Ausgangserzeugnissen deutlich anzugeben.

    8. Artikel 12 erhält folgende Fassung:

    1. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit bei der Herstellung und beim Inverkehrbringen die Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen zumindest durch Stichproben amtlich überwacht wird.

    2. Auf Anforderung sind die Hersteller verpflichtet, den Nachweise für die Zusammensetzung des Mischfuttermittels anhand von betriebsinternen Unterlagen vorzulegen.

    Artikel 2

    Die Richtlinie 91/357/EWG der Kommission wird ab 1. Januar 2001 aufgehoben.

    Artikel 3

    1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 1. Januar 2001 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.. Die erlassenen Vorschriften sind innerhalb von 15 Tagen nach der Notifizierung dieser Richtlinie anwendbar.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 5

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Die Präsidentin Der Präsident

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