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Document 52000PC0774(01)

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds

    /* KOM/2000/0774 endg. - AVC 2000/0306 */

    ABl. C 96E vom 27.3.2001, p. 272–273 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52000PC0774(01)

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds /* KOM/2000/0774 endg. - AVC 2000/0306 */

    Amtsblatt Nr. 096 E vom 27/03/2001 S. 0272 - 0273


    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. Einleitung

    Auf Antrag des Europäischen Rates von Köln hat die Kommission am 14. März 2000 einen Bericht über die Maßnahmen zur Anwendung von Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag betreffend die EU-Regionen in äußerster Randlage [1] genehmigt. Dieser Bericht war an den Rat und das Europäische Parlament gerichtet und ist auch dem Ausschuss der Regionen und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss übermittelt worden. Im Juni hat der Europäische Rat von Feira die Kommission aufgefordert, ihm entsprechende Vorschläge vorzulegen.

    [1] KOM(2000) 147 endg.

    Viele der in dem Bericht aufgeführten Maßnahmen beziehen sich auf die Bedingungen für die Durchführung der Strukturfonds. Die fünf als Entwürfe beigefügten Verordnungen beziehen sich auf diese Maßnahmen.

    2. Die spezifische Situation der regionen in äusserster Randlage

    Die sieben in Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag erschöpfend aufgeführten Regionen in äußerster Lage sind die Azoren, Madeira, die Kanarischen Inseln, Guadeloupe, Guyana, Martinique und Réunion. Sechs dieser Regionen haben ein durchschnittliches Pro-Kopf-Einkommen, das zwischen 40 und 55 % des europäischen Durchschnitts beträgt, und gehören zu den zehn ärmsten Regionen der Union. Die Arbeitslosenquoten in fünf dieser Regionen gehören außerdem mit 21 bis 37 % der Erwerbsbevölkerung zu den höchsten der Europäischen Union.

    Seit der Reform der Strukturfonds im Jahre 1988 sind die sieben Regionen in äußerster Randlage aufgrund der Tatsache, dass ihr Pro-Kopf-BIP weniger als 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts ausmacht, als Regionen mit Entwicklungsrückstand definiert, die somit nach Ziel 1 förderfähig sind.

    Außerdem hat der Rat auf Vorschlag der Kommission 1989 für die französischen überseeischen Departements und dann 1991 für die Azoren und Madeira einerseits und für die Kanarischen Inseln andererseits Programme zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und Insellage zurückzuführenden Probleme [2] in Form von Beschlüssen genehmigt.

    [2] POSEIDOM - Beschluss 89/687/EWG des Rates vom 22. Dezember 1989 - ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 39. POSEIMA - Beschluss 91/315/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 - ABl. L 171 vom 29.6.1991, S. 10. POSEICAN - Beschluss 91/314/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 - ABl. L 171 vom 29.6.1991, S. 5.

    In Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag, wie er am 2. Oktober 1997 in Amsterdam verabschiedet worden und am 1. Mai 1999 in Kraft getreten ist, werden die besonderen und vielfachen Nachteile anerkannt, die die Entwicklung in allen Regionen in äußerster Randlage beeinträchtigen. Die wirtschaftliche und soziale Lage dieser Regionen wird, so der Wortlaut von Artikel 299 Absatz 2 EGV, durch die Faktoren Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige Relief- und Klimabedingungen und wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen erschwert, die als ständige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die Entwicklung schwer beeinträchtigen.

    Die Kommission hält es daher für erforderlich, die Besonderheiten dieser Regionen, auf die Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag eingeht, im Rahmen der Strukturfonds stärker zu berücksichtigen.

    3. Überprüfung der Differenzierung der Interventionssätze der Strukturfonds

    Wie in Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag gesagt, sind alle Regionen in äußerster Randlage mit den gleichen Problemen konfrontiert. Deshalb sollten sie, unabhängig davon, ob sie zu den aus dem Kohäsionsfonds geförderten Ländern gehören, in Bezug auf die Interventionssätze der Strukturfonds wie diese behandelt werden.

    Außerdem erhöhen sich wegen des geringen Umfangs der lokalen Märkte und der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Versorgung und der Lagerung der Erzeugnisse die Produktionskosten der kleinen und mittleren Unternehmen, was die Produktivität und damit auch die Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen im Vergleich zu Unternehmen, die ihren Sitz in der Nähe der wichtigsten Märke in Kontinentaleuropa haben, verringert, die Schaffung von Arbeitsplätzen bremst und somit einen Abbau der hohen Arbeitslosigkeit verhindert.

    Drei Änderungen, die diesen Umständen Rechnung tragen.

    Die erste Änderung betrifft die Obergrenzen für die Beteiligung der Strukturfonds. Für alle Regionen in äußerster Randlage soll

    -die Hoechstbeteiligung der Fonds auf 85 v.H. der zuschussfähigen Gesamtkosten festgelegt werden;

    -die Hoechstbeteiligung der Fonds im Fall von Investitionen in kleinen und mittleren Unternehmen von 35 v.H. auf 50 v.H. der zuschussfähigen Gesamt kosten angehoben werden.

    Die zweite Änderung betrifft die in der Verordnung festgesetzten Obergrenzen für die Unterstützung der ländlichen Entwicklung durch den Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft bezüglich der öffentlichen Interventionen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben [und die Verarbeitung und Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse] sowie die Unterstützung für die Erhaltung und Entwicklung der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Funktionen der Wälder in den ländlichen Gebieten. Für alle Regionen in äußerster Randlage soll

    -bei Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben die Hoechstgrenze für staatliche Beihilfen, ausgedrückt als Prozentsatz des förderfähigen Investitionsvolumens, von 50 v.H. auf 75 v.H. angehoben werden;

    -im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Hoechstgrenze für staatliche Beihilfen, ausgedrückt als Prozentsatz des Investitionsvolumens, [von 50 v.H. auf 65 v.H. angehoben werden];

    -die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für die Wälder und Flächen, die Eigentum von Privatleuten, ihren Verbänden oder von Gemeinden oder ihren Verbänden sind, auf die Wälder und Flächen ausgedehnt werden, die Eigentum der Allgemeinheit auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene sind.

    Die dritte Anpassung betrifft die finanzielle Beteiligung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei.

    4. Änderungsverordnungen

    Die vorgesehenen Änderungen beziehen sich auf drei Ratsverordnungen:

    -Die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds [3], gestützt auf Artikel 161 EG-Vertrag;

    [3] Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 - ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

    -die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor [4], für die die Rechtsgrundlage Artikel 37 EG-Vertrag ist;

    [4] Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 - ABl L 337 vom 30.12.1999, S. 10.

    -die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen [5].

    [5] Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 - ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

    Im Fall dieser letzten Verordnung schien es besser, die beabsichtigten Änderungen in die Ratsverordnungen einzuarbeiten, die schon jetzt für die Regionen in äußerster Randlage spezifische Maßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse und Ausnahmemaßnahmen im Strukturbereich von den vor 1999 geltenden Bestimmungen vorsehen: Diese drei Verordnungen beziehen sich auf die französischen überseeischen Departements, die Azoren und Madeira sowie die Kanarischen Inseln. Es handelt sich um folgende Verordnungen:

    -Die Verordnung (EWG) Nr.°3763/91 mit Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements [6], gestützt auf Artikel 37 EG-Vertrag;

    [6] Verordnung (EG) Nr. 3763/1991 des Rates vom 24. Dezember 1991 - ABl. L 356 vom 24.12.1991, S. 1.

    -die Verordnung (EWG) Nr.°1600/92 zum Erlass von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras [7], gestützt auf die Artikel 36 und 37 EG-Vertrag;

    [7] Verordnung (EG) Nr. 1600/1992 des Rates vom 15. Juni 1992 - ABl. L 173 vom 27.6.1992, S. 1.

    -die Verordnung (EWG) Nr.°1601/92 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln [8], gestützt auf die Artikel 26, 36 und 37 EG-Vertrag.

    [8] Verordnung (EG) Nr. 1601/1992 des Rates vom 15. Juni 1992 - ABl. L 173 vom 27.6.1992, S. 13.

    Bei der Überarbeitung des landwirtschaftlichen Teils dieser drei POSEI-Verordnungen, mit der die Kommission in Kürze den Rat befassen wird, sollen die vorgenannten Änderungen betreffend strukturelle Ausnahmen im Hinblick auf eine Kodifikation in die geänderten POSEI-Verordnungen eingearbeitet werden.

    5. Schluss

    Wie in Artikel 299 Absatz 2 vorgesehen, betreffen die beabsichtigten Änderungen nur die sieben Regionen in äußerster Randlage, die unter spezifischen und allen diesen Regionen gemeinsamen Nachteilen zu leiden haben. Sie sind nicht geeignet, den gemeinsamen Markt und die Anwendung der Gemeinschaftspolitiken zu stören.

    Diese Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Strukturfondsmittel, die den drei betroffenen Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2000-2006 bereitgestellt worden sind.

    2000/0306 (AVC)

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 161,

    auf Vorschlag der Kommission [9],

    [9] ABl. ...

    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments [10],

    [10] ABl. ...

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [11],

    [11] ABl. ...

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [12],

    [12] ABl. ...

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) In Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds [13] ist die Möglichkeit einer Beteiligung der Fonds von bis zu 85 v. H. der zuschussfähigen Gesamtkosten lediglich für die Regionen in äußerster Randlage vorgesehen, die zu einem Mitgliedstaat gehören, der aus dem Kohäsionsfonds gefördert wird, sowie für die griechischen Inseln in Randlage, die aufgrund ihrer Entfernung benachteiligt sind.

    [13] ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1

    (2) In Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag wird festgestellt, dass alle Regionen in äußerster Randlage mit ähnlichen Problemen konfrontiert sind, und dass insbesondere die Abgelegenheit und Insellage ihre Entwicklung beeinträchtigen können. Unter diesen Umständen ist es erforderlich, die in Erwägungsgrund 1 genannten Bestim mungen von Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe a) zu ändern, damit die Beteiligung der Fonds für alle Regionen in äußerster Randlage ungeachtet der Frage, ob diese zu einem Mitgliedstaat gehören, der aus dem Kohäsionsfonds gefördert wird, auf bis zu 85 v. H. der zuschussfähigen Gesamtkosten festgesetzt werden kann, vorausgesetzt, es handelt sich weder um Infrastrukturinvestitionen, die mit beträchtlichen Nettoeinnahmen verbunden sind, noch um Unternehmensinvestitionen.

    (3) Nach Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 darf die Beteiligung der Fonds bei Unternehmensinvestitionen 35 v. H. der zuschussfähigen Gesamtkosten in den Ziel-1-Regionen in keinem Fall überschreiten.

    (4) Gemäß der Entscheidung der Kommission vom 1. Juli 1999 mit dem Verzeichnis der unter Ziel 1 der Strukturfonds fallenden Regionen für den Zeitraum 2000 bis 2006 [14] fallen alle Regionen in äußerster Randlage während dieses Zeitraums unter Ziel 1.

    [14] ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 53

    (5) Im Fall von Investitionen in kleinen und mittleren Unternehmen in den Regionen in äußerster Randlage ist es in Anbetracht der Schwierigkeiten, die es diesen Unternehmen bereitet, zur Entwicklung jener Regionen wesentlich beizutragen, erforderlich, den Hoechstsatz für die Beteiligung der Strukturfonds anzuheben.

    (6) Folglich sind die Bestimmungen von Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b) der in Erwägungsgrund 1 genannten Verordnung zu ändern, damit die Beteiligung der Fonds im Fall von Investitionen in kleinen und mittleren Unternehmen in den Regionen in äußerster Randlage bis zu 50 v. H. der zuschussfähigen Gesamtkosten betragen kann --

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe a) erhält folgende Fassung: "a) höchstens 75 v. H. der zuschussfähigen Gesamtkosten und in der Regel mindestens 50 v. H. der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben für Maßnahmen in den Regionen, die unter Ziel 1 fallen. In entsprechend begründeten Ausnahmefällen kann die Beteiligung der Gemeinschaft in Regionen, die unter Ziel 1 fallen und sich in einem Mitgliedstaat befinden, der aus dem Kohäsionsfonds gefördert wird, bis zu 80 v.H. der zuschussfähigen Gesamtkosten und im Falle aller Regionen in äußerster Randlage sowie im Falle der griechischen Inseln in Randlage, die aufgrund ihrer Randlage benachteiligt sind, bis zu 85 v.H. der zuschussfähigen Gesamtkosten betragen;"

    2. In den Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b) wird folgende Ziffer eingefügt: "ii) bis zu 50 v. H. der zuschussfähigen Gesamtkosten im Fall von Investitionen in kleinen und mittleren Unternehmen in den Regionen in äußerster Randlage." Die Ziffern ii) und iii) werden zu Ziffer iii) und Ziffer iv).

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

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