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Document 52000PC0753

    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotentials bestimmter Baumobstanlagen

    /* KOM/2000/0753 endg. - COD 2000/0291 */

    ABl. C 96E vom 27.3.2001, p. 212–214 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52000PC0753

    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotentials bestimmter Baumobstanlagen /* KOM/2000/0753 endg. - COD 2000/0291 */

    Amtsblatt Nr. 096 E vom 27/03/2001 S. 0212 - 0214


    Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotentials bestimmter Baumobstanlagen

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Die Richtlinie 76/625/EWG des Rates über die statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotentials bestimmter Baumobstanlagen, die 1976 erlassen wurde [1], hat es den Mitgliedstaaten ermöglicht, fünf fünfjährliche Erhebungen zu dem genannten Gegenstand durchzuführen.

    [1] ABl. L 218 vom 11.8.1976, S. 10.

    Die Richtlinie wurde etwa zehnmal geändert, um den verschiedenen Ereignissen Rechnung zu tragen, die sich in den 20 Jahren ihrer Durchführung ergeben haben (insbesondere der schrittweisen Erweiterung der Europäischen Union).

    Die bei der Durchführung der Richtlinie gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass es dringend notwendig ist, die praktischen Aspekte der Durchführung der Erhebung flexibler zu gestalten.

    Angesichts dieser Notwendigkeit halten es die Dienststellen der Kommmission für angezeigt, eine neue Richtlinie abzufassen, die sich gegenüber dem alten, mehrfach geänderten Text im Hinblick auf ihre Lesbarkeit und Durchführung durch eine sehr viel größere Einfachheit und Klarheit auszeichnen würde.

    Die flexiblen Elemente, die in den vorgeschlagenen Text aufgenommenen werden, betreffen insbesondere folgende Punkte:

    a) Methodik der Erhebung: Ersatz der starren Schwelle durch ein festgelegtes Ziel im Hinblick auf die Repräsentativität der Stichprobe (Artikel 3 des vorgeschlagenen Texts).

    b) Zeitpunkt der Durchführung der Erhebung: Die frühere starre Zeitvorgabe (Frühjahr) wurde abgeschafft. Die einzige Auflage ist die Frist für die Übermittlung der Ergebnisse an die Kommission (Artikel 4 des vorgeschlagenen Texts). Aufgrund dieser Flexibilität können die Mitgliedstaaten den für die Durchführung der Erhebung günstigsten Zeitpunkt wählen.

    2000/0291 (COD)

    Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotentials bestimmter Baumobstanlagen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285,

    auf Vorschlag der Kommission [2],

    [2] ABl. C vom , S. .

    gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 EG-Vertrag [3],

    [3] ABl. C vom , S. .

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Kommission benötigt zur Erfuellung der Aufgaben, die ihr durch den Vertrag und durch die Gemeinschaftsvorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse übertragen worden sind, genaue Angaben über das Produktionspotential bestimmter Baumobstanlagen in der Gemeinschaft und über mittelfristige Vorausschätzungen der Erzeugung und des Marktangebots. Diese Aufgabe wird derzeit durch die Richtlinie 76/625/EWG des Rates [4] über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotentials bestimmter Baumobstanlagen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [5], erfuellt. Da diese Richtlinie mehrfach geändert wurde, erscheint es angezeigt, sie außer Kraft zu setzen und anlässlich der vorliegenden Änderungen durch die vorliegende Richtlinie zu ersetzen.

    [4] ABl. L 218 vom 11.8.1976, S. 10

    [5] ABl. L 16 vom 21.01.2000, S. 72

    (2) Es ist angezeigt, in allen Mitgliedstaaten zur gleichen Zeit, nach denselben Kriterien und mit vergleichbarer Genauigkeit Erhebungen über den Obstbaumbestand für die einzelnen Obstarten vorzunehmen. Da neu angepflanzte Obstbäume erst nach einigen Jahren in den vollen Ertrag erlangen, ist es angebracht, diese Erhebungen alle fünf Jahre zu wiederholen, um zuverlässige Daten über das Produktionspotential unter Berücksichtigung der noch nicht im Ertrag stehenden Obstbäume zu gewinnen.

    (3) Dabei sind in allen Mitgliedstaaten einheitlich bei jeder Obstart die wichtigsten Sorten zu erheben, wobei eine möglichst umfassende Unterteilung nach Sorten anzustreben ist.

    (4) Die Erfahrungen aus früheren Erhebungen über Baumobstanlagen zeigen, dass es notwendig ist, im Hinblick auf die von den Mitgliedstaaten angewandten Erhebungsverfahren unter Wahrung der Vergleichbarkeit der Daten zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität einzuführen.

    (5) Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip und dem Proportionalitätsprinzip nach Artikel 5 EG-Vertrag können die Ziele, über zuverlässige und umfassende Statistiken über das Produktionspotential bestimmter Baumobstanlagen in der Gemeinschaft und über mittelfristige Vorausschätzungen der Erzeugung und des Marktangebots zu verfügen, offenkundig von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichender Weise verwirklicht werden; sie können daher besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden, wobei die vorliegende Richtlinie sich auf das zur Verwirklichung dieser Ziele notwendige Minimum beschränkt und nicht über das hierzu Notwendige hinausgeht.

    (6) Es ist daher angebracht, die Richtlinie 76/625/EWG außer Kraft zu setzen.

    (7) Da die für die Durchführung der vorliegenden Richtlinie erforderlichen Maßnahmen Verwaltungsmaßnahmen in dem Sinne von Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [6] sind, sollten diese Maßnahmen nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 4 des Beschlusses erlassen werden -

    [6] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    1. Die Mitgliedstaaten führen ab dem 1. Januar 2002 und danach alle fünf Jahre Erhebungen über Baumobstanlagen bei bestimmten Obstarten in ihrem Hoheitsgebiet durch.

    2. Die Erhebung betrifft folgende Arten:

    a) Tafeläpfel

    b) Tafelbirnen

    c) Pfirsiche

    d) Aprikosen / Marillen

    e) Orangen

    f) Zitronen

    g) Kleinfruchtige Zitrusgewächse (Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten)

    Die in den einzelnen Mitgliedstaaten zu erhebenden Arten sind in der Tabelle im Anhang aufgeführt.

    Die Erfassung der Anbauflächen von Äpfel- und Birnensorten, die ausschließlich anderen Zwecken als der Erzeugung von Tafeläpfeln und -birnen dienen, ist fakultativ.

    3. Die Erhebung betrifft alle Betriebe mit einer Obstbaumanbaufläche, sofern das darauf erzeugte Obst vollständig oder überwiegend für den Verkauf bestimmt ist.

    Die Erhebung erstreckt sich auf Reinkulturen und Mischkulturen, d. h. Pflanzungen von Obstbäumen mehrerer der in Absatz 2 genannten Arten oder Pflanzungen, auf denen eine oder mehrere der genannten Arten zusammen mit anderen Obstbäumen angebaut werden.

    4. Die Erhebung kann als Vollzählung oder als Stichprobenzählung mit Zufallsauswahl gemäß den in Artikel 3 genannten Kriterien durchgeführt werden.

    Artikel 2

    1. Die Erhebungen nach Artikel 1 sind so anzulegen, dass die Ergebnisse in unterschiedlicher Kombination der folgenden Merkmale dargestellt werden können:

    A. Obstsorte:

    Für jede Obstart sind in der Reihenfolge ihrer Bedeutung so viele Sorten auszuweisen, dass je Mitgliedstaat mindestens 80 v. H. der Gesamtanbaufläche der betreffenden Obstart nach Sorten getrennt aufgenommen werden, in jedem Fall aber alle Sorten, die 3 v. H. oder mehr der Gesamtanbaufläche der betreffenden Obstart ausmachen.

    B. Alter der Bäume:

    Das Alter der Bäume muss vom Zeitpunkt ihrer Einpflanzung in der Obstanlage an gerechnet werden. Die Pflanzsaison vom Herbst bis Frühjahr gilt als ein einheitlicher Zeitraum. Im Falle von Umveredelungen ist der Zeitpunkt der Umveredelung maßgebend.

    C. Nettoanbaufläche, Baumzahl und Pflanzdichte:

    Die Pflanzdichte kann direkt erhoben werden oder anhand einer Berechnung auf der Grundlage der Nettoanbaufläche.

    2. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 8 erlassen.

    Artikel 3

    1. Im Falle einer Stichprobenerhebung muss die Stichprobe für mindestens 95 v. H. der Anbaufläche von Obstbäumen repräsentativ sein. Die von den Stichproben nicht erfassten Flächen können Gegenstand einer Schätzung sein.

    2. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Stichprobenfehler in den Ergebnissen der Stichprobenerhebung für die Gesamtfläche jeder Obstart in ihrem Hoheitsgebiet bei einer Sicherheitsgrenze von 68 v. H. eine Größenordnung von 3 v. H. nicht überschreiten.

    3. Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen zur Einschränkung und, sofern erforderlich, zur Schätzung der Beobachtungsfehler für die Gesamtfläche jeder Obstart.

    Artikel 4

    1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Ergebnisse der Erhebungen möglichst bald mit, spätestens jedoch am 1. Oktober des auf die Erhebung folgenden Jahres.

    2. Die Ergebnisse gemäß Absatz 1 sind nach Produktionszonen vorzulegen. Die Abgrenzung der für die Mitgliedstaaten vorzusehenden Produktionszonen wird nach dem Verfahren des Artikels 8 erlassen.

    3. Die festgestellten Beobachtungsfehler und die Stichprobenfehler im Sinne des Artikels 3 sind vor dem 1. Oktober des auf die Erhebung folgenden Jahres mitzuteilen.

    4. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission spätestens am 1. Oktober des folgenden Jahres einen methodischen Bericht über die Durchführung der Erhebung vor.

    Artikel 5

    Die Mitgliedstaaten, in denen jährliche Angaben vorliegen:

    a) über die auf ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Rodungen von Anbauflächen und

    b) über die Neuanpflanzungen von Obstbäumen auf ihrem Hoheitsgebiet

    teilen der Kommission diese Angaben spätestens zum 31. Oktober des folgenden Jahres mit.

    Artikel 6

    Die Kommission untersucht im Rahmen von Konsultationen und einer ständigen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

    a) die mitgeteilten Ergebnisse,

    b) die technischen Probleme, die sich insbesondere im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Erhebungen und Mitteilungen ergeben,

    c) die Bedeutung der Erhebungsergebnisse und der Mitteilungen.

    Artikel 7

    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb eines Jahres nach der Mitteilung der Ergebnisse durch die Mitgliedstaaten einen Bericht über die anhand der Erhebung gewonnenen Erfahrungen vor.

    Artikel 8

    1. Die Kommission wird von dem durch Beschluss 72/279/EWG [7] des Rates eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss unterstützt.

    [7] ABl. L 179 vom 7.8.1972, S.1.

    2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden.

    3. Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt.

    Artikel 9

    Die Richtlinie 76/625/EWG wird außer Kraft gesetzt.

    Artikel 10

    Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am [...] nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf dieser Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    Artikel 11

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 12

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am [...]

    Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Der Präsident Der Präsident

    [...] [...]

    ANHANG

    IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN IN DIE ERHEBUNG EINZUBEZIEHENDE ARTEN

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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